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Entscheid

VWBES.2025.193

Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Unterbringung

21. November 2025Deutsch19 min

Olten-Gösgen vom 19. August 2020 eine abklärende sozialpädagogische Familienbegleitung

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 21. November 2025

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Oberrichter Hagmann

Gerichtsschreiberin Galli

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Joël

Dietler,

Beschwerdeführerin

gegen

KESB Olten-Gösgen,

Beschwerdegegnerin

betreffend Entzug

des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Unterbringung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. B.___ (geb. 12. August 2009) ist

die Tochter von A.___. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)

Olten-Gösgen ist seit 2020 mit der Situation von B.___ befasst. Nach einer

Gefährdungsmeldung der Kindsmutter im Juli 2020 wurde mit Entscheid der KESB

Olten-Gösgen vom 19. August 2020 eine abklärende sozialpädagogische Familienbegleitung

(SPF), vorerst für 4 Monate befristet, angeordnet. Im November 2020 ordnete die

KESB Olten-Gösgen eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2

Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) und die Weiterführung der SPF an.

Im Dezember 2020 wurde für B.___ eine Entlastungsfamilie für Wochenenden sowie

Ferien angeordnet. Mit Entscheid der KESB Olten-Gösgen vom 14. April 2021

wurde die Beistandschaft, die SPF sowie die Anordnung der Entlastungsfamilie

aufgehoben.

2. Im Januar 2023 erfolgte eine erneute

Gefährdungsmeldung durch die Kindsmutter, worin diese schilderte, ihre Tochter

ritze sich und habe einen Suizidversucht gemacht. Mit Entscheid vom

28. Juni 2023 errichtete die KESB Olten-Gösgen für B.___ eine

Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB Als Beiständin wurde C.___,

Sozialregion Olten, eingesetzt.

3. Mit Entscheid der KESB Olten-Gösgen

vom 22. November 2023 wurde B.___ per 23. November 2023 im [...] in [...]

untergebracht und der Kindsmutter A.___ das Aufenthaltsbestimmungsrecht über

ihre Tochter entzogen. Mit Entscheid vom 25. September 2024 hob die KESB

Olten-Gösgen die Platzierung auf und erteilte der Kindsmutter das

Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Tochter wieder. Gleichzeitig wurde

(erneut) eine systemische Begleitung/Coaching durch die Fachstelle [...]

angeordnet.

4. Mit Schreiben vom 26. Februar 2025

beantragte die Beiständin die Unterbringung von B.___ in der Institution D.___ in

[...].

5. Mit Schreiben vom 26. Februar

2025 sowie 26. März 2025 beantragte die Kindsmutter die Aufhebung der

Beistandschaft für B.___.

6. Am 11. April 2025 wurden B.___

und die Kindsmutter von der KESB Olten-Gösgen persönlich angehört.

7. Am 11. Mai 2025 erfolgte eine

Gefährdungsmeldung der Kreisschule [...].

8. Am 15. Mai 2025 wurden B.___ und

die Kindsmutter erneut von der KESB Olten-Gösgen persönlich angehört.

9. Mit Schreiben vom 15. Mai 2025

zeigte Rechtsanwalt Joël Dietler an, dass er die Interessen der Kindsmutter

vertrete. Er ersuchte um Akteneinsicht sowie darum, dass mit einem Entscheid

bis zum Eingang seiner Stellungnahme zugewartet werde.

10. In der Folge fällte die 1. Kammer

der KESB Olten-Gösgen am 19. Mai 2025 folgenden Entscheid:

3.1. Der Kindsmutter wird das

Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen und B.___ wird gemäss Art. 310 Abs. 1

i.V.m. Art. 314b Abs. 1 ZGB in der Institution D.___, [...], untergebracht.

3.2. Die Institution C.___, [...], wird

gebeten, der Sozialregion Olten, […], umgehend die Kostenfolgen anzuzeigen,

damit diese die Kostengutsprache erteilen und die Beteiligung der Eltern an den

Kosten abklären kann.

3.3. Die Beiständin wird beauftragt, die

angeordnete Unterbringung als Ansprechperson zu begleiten.

3.4. Einer allfälligen Beschwerde gegen die

Ziffern 3.1. bis 3.3. des vorliegenden Entscheids wird die aufschiebende

Wirkung erteilt.

3.5. Das Begehren der Kindsmutter um

Aufhebung der Beistandschaft für B.___ wird abgewiesen.

3.6. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

11. Gegen diesen Entscheid wandte sich

die Kindsmutter, A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt), vertreten

durch Rechtsanwalt Joël Dietler, mit Beschwerde vom 30. Mai 2025 an das

Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:

1.

Die angefochtene Verfügung

sei betreffend Ziff. 3.1. bis 3.3. aufzuheben.

2.

Auf den Entzug des

Aufenthaltsbestimmungsrechts der Kindsmutter und auf die Platzierung von B.___

in der Institution D.___, [...], sei zu verzichten.

3.

Eventualiter sei das

Verfahren zur erneuten Prüfung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4.

Der Beschwerdeführerin sei

die integrale unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des Unterzeichnenden

als unentgeltlichen Rechtsvertreter zu gewähren.

5.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

12. Mit verfahrensleitender Verfügung

vom 3. Juni 2025 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche

Rechtspflege samt unentgeltlichem Rechtsbeistand bewilligt.

13. Mit Eingabe vom 6. Juni 2025

verzichtete die KESB Olten-Gösgen auf die Einreichung einer Stellungnahme und

verwies auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid.

14. Die Beiständin nahm am 6. Juni

2025 ausführlich Stellung zur Beschwerde und empfahl eine Platzierung mit

Entzug der Obhut nach Art. 310 ZGB.

15. Mit Replik vom 25. Juni 2025

hielt die Beschwerdeführerin an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest.

16. Für die weiteren Ausführungen in den

Rechtsschriften wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, ist im

Folgenden darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen

Entscheid beschwert und damit zur

Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die Vorinstanz hat im angefochtenen

Entscheid im Wesentlichen erwogen, es sei erstellt, dass die Entwicklung von B.___

in der aktuellen Situation gefährdet sei. In erster Linie sei sicherlich die

schulische Entwicklung, respektive der Einstieg in eine Ausbildung, akut

gefährdet. B.___ sei aus Sicht der Behörde bei einem weiteren Verbleib bei der

Kindsmutter jedoch auch in ihrer persönlichen Entwicklung und im

Ablösungsprozess gefährdet. Anlass zur Besorgnis gäben die zahlreichen Abbrüche

der Beziehungen zu Fachpersonen und -stellen durch die Kindsmutter, sobald die

Auffassungen und das Verhalten von B.___ und der Kindsmutter nicht mitgetragen

würden, respektive Druck gemacht werde. Es sei aus den Ausführungen der

Beiständin ersichtlich, dass sich B.___ in einem sehr ungünstigen

Vermeidungsverhalten in Bezug auf Anforderungen befinde und dieses kultiviert

habe. Unangenehmen oder anstrengenden Situationen entziehe sich B.___ durch

Fernbleiben. Fatalerweise unterstütze und fördere die Kindsmutter dieses

Verhalten. Die KESB teile die Auffassung der Beiständin, dass unklar sei, was

die Kindsmutter (und auch B.___) bei Gesprächen alles verstehen und erfassen

könnten bzw. missverstehen würden. Es sei der Kindsmutter dabei anzurechnen,

dass sie durchaus möchte und dies auch äussere, dass ihre Tochter einen

Schulabschluss und eine Ausbildung machen solle. Wie B.___ unter den gegebenen

Umständen und unter Ausschluss fast sämtlicher Fachleute durch die Kindsmutter

zu diesem Ziel gelangen soll, könne die Kindsmutter nicht benennen. Ein

weiterer Anlass zur Sorge sei die fehlende psychologische/therapeutische

Begleitung von B.___. Auch hier sei ein Kontaktabbruch zum Therapeuten des

KJPD’s durch die Kindsmutter erfolgt, als dieser sich geweigert habe, ein

Arztzeugnis bezüglich Schulabsentismus auszustellen. Die Kindsmutter habe im

Rahmen der Anhörung geäussert, dass sie eine andere, unabhängige Therapiestelle

für ihre Tochter finden wolle. Erfahrungsgemäss seien solche Plätze rar und es

bestünden Wartelisten, womit in absehbarer Zeit nicht mit einer Wiederaufnahme

von psychologischer Unterstützung zu rechnen sei. Schlussendlich sei die

Behörde der Ansicht, dass genügend Argumente für eine Platzierung auch gegen

den Willen von B.___ und der Kindsmutter vorlägen. Sämtliche ambulante

Unterstützungsmöglichkeiten seien ausgeschöpft worden und es seien B.___ und

der Kindsmutter in der Vergangenheit immer wieder neue Möglichkeiten geboten

worden, zu beweisen, dass die an B.___ gestellten Anforderungen erfüllt würden.

Die Situation drehe sich jedoch im Kreis und die ambulante Unterstützung greife

nicht. B.___ laufe die Zeit in Bezug auf einen Schulabschluss und den

Berufseinstieg davon. Das erlernte Vermeidungsverhalten müsse durchbrochen

werden. Eine Einsicht diesbezüglich sei weder bei der Kindsmutter noch bei B.___

vorhanden. Entsprechend sei eine Veränderung aus eigenem Antrieb nicht möglich.

Einzig im Rahmen von externen, klaren Strukturen und enger fachlicher

Begleitung scheine es möglich, dass B.___ die bisher ausgebliebenen

Entwicklungsschritte machen könne. Die Institution D.___ scheine hierbei in

Bezug auf das Angebot passend und sei bereit, B.___ aufzunehmen.

3.

Die Beschwerdeführerin bringt dagegen

im Wesentlichen vor, es sei völlig unbestritten, dass in der vorliegenden

Situation grundsätzlich eine Gefährdung des Kindswohls vorliege, welcher mit

geeigneten und verhältnismässigen Massnahmen begegnet werden müsse. Es sei aber

zu prüfen, ob eine solche Platzierung den besonders strengen Voraussetzungen an

die Verhältnismässigkeit zu genügen vermöge. Sowohl B.___ als auch die

Beschwerdeführerin stünden einer Platzierung völlig ablehnend gegenüber, beide

kämpften gegen eine solche vehement an. Wiewohl eine solche Ablehnung die beabsichtigte

Massnahme nicht unmöglich mache, ja nicht unmöglich machen dürfe, erhöhe diese

Haltung der betroffenen Personen das mit der Massnahme verbundene Risiko. Es

sei ernsthaft an der Eignung der verfügten Massnahme zu zweifeln, das Ziel der

Förderung der schulischen und beruflichen Integration und der Stabilisierung

der Entwicklung von B.___ zu erreichen. Die Beschwerdeführerin wolle sehr wohl,

dass ihre Tochter einen Schulabschluss und eine Ausbildung machen soll. Anders

als von der Vorinstanz angenommen, könne die Beschwerdeführerin benennen, wie

eine solche Lösung aussehen könnte. Das [...]-Schulhaus sei bereit, die Tochter

zur allfälligen Wiederholung des 9. Schuljahres aufzunehmen. Die

Beschwerdeführerin habe den Schulabsentismus ihrer Tochter keinesfalls

geduldet. Sie sei der Ansicht, dass ihre Tochter von der dort zuständigen

Lehrerin und von Mitschülerinnen und Mitschülern schlecht behandelt worden sei.

Dies habe sich bei B.___ in psychischen Symptomen und einer teilweisen

Wiederaufnahme von selbstverletzendem Verhalten geäussert. Die Stellvertretung

des Hausarztes von B.___ habe dieser von Jahresbeginn des Jahres 2025 bis zu

den Frühlingsferien eine ärztliche Dispensation vom Schulunterricht erteilt.

Nach den Frühlingsferien habe B.___ die Schule wieder besuchen wollen, habe

aber, wie mit Arztzeugnis vom 5. Mai 2025 bestätigt, unter einer Grippe

gelitten. Damit könne nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin

leichthin geduldet habe, dass ihre Tochter die Schule nicht besucht habe,

sondern die Tochter habe die Schule aufgrund einer Belastungssituation nicht

besucht, welche Krankheitswert gehabt habe und von Mutter und Tochter als gravierend

wahrgenommen worden sei. Die Platzierung in einer geschlossenen Einrichtung und

die dortige Beschulung erscheine zum aktuellen Zeitpunkt überschiessend und

mithin nicht erforderlich. Es seien glaubhafte und realistische Möglichkeiten

vorhanden, die schulische und berufliche Integration von B.___ anders

sicherzustellen und so auch die altersgerechte Ablösung und

Persönlichkeitsentwicklung zu fördern. Eine zwangsweise Platzierung würde

hinsichtlich der psychischen Stabilität und der Zukunftsperspektiven der

Tochter klar absehbare Schäden anrichten, wohingegen der Nutzen einer solchen

Platzierung in dieser Situation ungewiss sei. Die Platzierung und der Entzug

des Aufenthaltsbestimmungsrechts seien vorliegend nicht verhältnismässig.

4.1

Ist das Wohl des Kindes gefährdet

und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu

ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Mass­nahmen zum

Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB).

4.2

Kann der Gefährdung des Kindes nicht

anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn

es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise

unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Diese Kindesschutzmassnahme hat zur

Folge, dass das Recht, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, den Eltern

bzw. einem Elternteil entzogen und der Kindesschutzbehörde übertragen wird, die

nunmehr für die Betreuung des Kindes verantwortlich ist (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 5A_403/2018 vom 23. Oktober 2018 E. 5.3 mit Hinweis). Die

Gefährdung des Kindes, die Anlass zum Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts

gibt, muss darin liegen, dass das Kind im Umfeld der Eltern bzw. des

Elternteils nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine

körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre (vgl. Urteile des

Bundesgerichts 5A_968/2020 vom 3. März 2021 E. 3.1 mit Verweis auf 5A_403/2018

vom 23. Oktober 2018 E. 5.3; 5A_875/2013 vom 10. April 2014 E. 3.1; 5A_729/2013

vom 11. Dezember 2013 E. 4.1). Unerheblich ist, auf welche Ursachen die

Gefährdung zurückzuführen ist: Sie können in den Anlagen oder einem

Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen.

Desgleichen spielt keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung

trifft. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entziehung. An die

Würdigung der Umstände ist ein strenger Massstab zu legen. Die Entziehung ist

nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind oder von

vorneherein als ungenügend erscheinen (vgl. Urteile des Bundesgerichts

5A_968/2020 vom 3. März 2021 E. 3.1 mit Verweis auf 5A_403/2018 vom 23. Oktober

2018.

E. 5.3; 5A_401/2015 vom 7. September 2015; 5A_238/2010 vom 11. Juni 2010

E. 4, in: FamPra.ch 2010, S. 715). Verändern sich die Verhältnisse, so sind die

Massnahmen zum Schutz des Kindes der neuen Lage anzupassen (Art. 313 Abs.

1.

ZGB).

4.3

Der staatliche Eingriff muss

verhältnismässig sein, d.h., er muss den Grundsätzen der Subsidiarität,

Komplementarität und Proportionalität entsprechen (vgl. Peter Breitschmid in:

Geiser/Fontoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum ZGB, 7. Auflage, Basel 2022,

Art. 307 N 4 ff.).

5.1

Dem Antrag der Beiständin vom

26.

Februar 2025 (act. 111 ff.) ist namentlich Folgendes zu entnehmen: Bei

Übernahme der Beistandschaft am 28. Juni 2023 sei B.___ integrativ in

Olten beschult worden. Seit dem Übertritt in die Oberstufe bekunde sie Mühe in

der Schule, sie fühle sich von ihren Klassenkameraden gemobbt und nicht

akzeptiert. Wiederholt habe sie den Schulbesuch verweigert, bis sie nur noch

selten in die Schule gegangen sei. Die Beschwerdeführerin habe am

26.

Oktober 2023 einen jüngeren Algerier im Asylverfahren mit wenig

Deutschkenntnissen geheiratet. Am 31. Oktober 2023 habe B.___ der

Beschwerdeführerin gestanden, dass ihr neuer Stiefvater sie noch vor der

Hochzeit an die Brust gefasst habe. Das habe eine Krise ausgelöst und den

Wunsch von B.___ und der Beschwerdeführerin, dass die Jugendliche platziert

würde. Aufgrund der familiären Situation und der anhaltenden Schulprobleme sei

eine Platzierung als gute Lösung betrachtet worden und B.___ sei am 23. November

2023.

im [...] eingetreten. Zu Beginn der Platzierung sei B.___ regelmässig in

die Schule gegangen und habe sich in ihrer Klasse integrieren können. Aus nicht

klaren Gründen hätten die Schulunterbrüche ab Frühjahr 2024 wieder zugenommen

und B.___ habe sich immer mehr auch im [...] zurückgezogen. Der Schulbesuch

habe wieder zugenommen, nachdem dieser an die Bedingung einer Rückplatzierung

geknüpft worden sei. Nachdem sich die Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann im

Herbst 2024 getrennt habe, hätten die Beschwerdeführerin und B.___ eine

Rückplatzierung zur Kindsmutter gewünscht. Für die Rückplatzierung sei der

Schulbesuch als Bedingung ausgehandelt worden. Zudem sei erwartet worden, dass

sie zwei Schnuppereinsätze für die Herbstferien 2024 vereinbare. Bei der

Schulbehörde sei beantragt worden, dass B.___ in [...] weiter habe beschult

werden können, da sie sich in der Klasse wohl gefühlt habe. Am 29. Oktober

2024.

habe sie, die Beiständin, herausgefunden, dass B.___ in den Herbstferien

keinen Schnuppereinsatz geleistet habe. Die Beschwerdeführerin und die

Jugendliche hätten der Beiständin dabei direkt ins Gesicht gelogen. Die

Beiständin habe die Beschwerdeführerin auf die Lüge angesprochen. Seither nehme

die Beschwerdeführerin die Gespräche mit der Beiständin nicht mehr wahr,

antworte nicht mehr auf E-Mails und stehe zu keinem Gespräch zur Verfügung. Am

5.

November 2024 habe die Beiständin die Meldung der Schule erhalten, dass

B.___ nach den Herbstferien von 12 Schultagen bereits 5 gefehlt habe. Nach den

Weihnachtsferien sei B.___ nur selten in der Schule erschienen. Da bislang die

Massnahmen nicht gegriffen hätten, seien die Aktivitäten aus dem Helfernetz

reduziert und der Beschwerdeführerin nochmals schriftlich mitgeteilt worden,

dass ihr Kind verpflichtet sei, in die Schule zu gehen. Falls dies nicht

erfolgen sollte, habe die Schule beschlossen, sie bei ihnen abzumelden. Seit

15.

Januar 2025 sei B.___ nicht mehr in der Schule erschienen. Immer

wieder ritze sich B.___ und habe letztmals am 4. Januar 2023 einen

Suizidversuch unternommen. Eine Zeit lang sei sie in psychologischer Behandlung

gewesen und es sei im Frühjahr 2023 eine Pubertätskrise diagnostiziert worden. B.___

und die Beschwerdeführerin seien mehrfach darüber informiert worden, dass eine

psychologische Begleitung wichtig sei. Im Jahr 2024 habe B.___ die

psychologische Begleitung verweigert und auch ein Therapeutenwechsel habe

nichts daran geändert. Die Beziehung zwischen Mutter und Tochter könne als

symbiotisch beschrieben werden. Sie deckten sich bei Lügen, bestärkten sich und

stünden in gegenseitiger Abhängigkeit. Gleichzeitig komme es zwischen ihnen zu

heftigen Konflikten, welche die Beschwerdeführerin überfordern würden. Die

Beschwerdeführerin könne sich auf Unterstützung einlassen, wenn sie der Person

vertraue. Komme es zu einer Konfrontation aufgrund ihres Verhaltens, so werde

der Kontakt schnell abgebrochen. B.___ sei psychisch durch die Pubertätskrise

herausgefordert. Aufgrund einer Lernschwäche sei sie auf tiefem schulischem

Niveau. Es sei nicht klar, ob sie ihre Handlungen im Hinblick eines gelingenden

Berufseinstiegs beurteilen könne. Auf die Frage, wieso sie sich verweigere,

habe sie immer wieder neue Ausflüchte, welche so nicht verifiziert würden. Die

Beschwerdeführerin decke ihr Kind dabei und schliesse sich den Ausreden an. Sie

scheue sich auch nicht, Fachpersonen direkt anzulügen. Obwohl es ihr ein hohes

Anliegen sei, dass ihr Kind einmal eine Arbeit habe, scheine sie im Alltag

nicht die Weitsicht zu besitzen, in aller Konsequenz dahin zu arbeiten. Es

könne nicht davon ausgegangen werden, dass diese Weitsicht nach weiteren

massgebenden Erlebnissen erfolgen werde. Die Symbiose von Mutter und Tochter führe

zu einer Negativspirale, da beide nicht bereit seien, Ausreden loszulassen und

ihren Anteil an der Situation anzugehen. B.___ vollende im Sommer 2025 die

obligatorische Schulzeit. An einem Brückenjahr könne sie aufgrund ihrer

kognitiven Leistungsfähigkeit und ihrem Verhalten nicht teilnehmen. Alle

involvierten Fachpersonen würden sie als noch nicht bereit für den

Berufseinstieg sehen. Aufgrund der Abbrüche zum Helfernetz, der

Schulverweigerung, der negativen symbiotischen Beziehung zwischen der

Beschwerdeführerin und ihrer Tochter sowie der fehlenden psychologischen

Begleitung werde das Kindswohl als gefährdet beurteilt. Es werde eine Platzierung

in eine tragfähige Institution vorgeschlagen. B.___ solle in der Institution D.___

in [...] platziert werden.

5.2

In der Stellungnahme der Beiständin

vom 6. Juni 2025 im vorliegenden Beschwerdeverfahren wird ausgeführt, seit

zwei Jahren habe ein hohes Engagement von Seiten der Schule, den Therapeuten,

den begleitenden Sozialpädagogen sowie der Beiständin bestanden. Die ambulanten

Massnahmen seien ausgeschöpft worden und hätten nicht dazu geführt, dass sich B.___

habe schulisch weiterentwickeln, sich um ihren Berufseinstieg kümmern können,

psychisch stabiler geworden sei und die häuslichen Konflikte weniger geworden

seien. Aufgrund der Wichtigkeit der anstehenden Entwicklungsschritte und des

anhaltenden Schulabsentismus müsse es als verhältnismässig erachtet werden,

dass ein erneuter Versuch in einem engeren, sozialpädagogischen und ambulanten

therapeutischen Rahmen erfolge. Die Institution D.___ schreibe, dass sie rund

um die Uhr, 365 Tage im Jahr eine intensive, individuelle und ganzheitliche

Betreuung durch qualifiziertes, interdisziplinäres Fachpersonal bieten würden. Für

schulpflichtige Jugendliche bestehe eine interne Schule und sie würden bei der

Aufarbeitung des Schulstoffes helfen. Bei fehlendem Schulabschluss würden sie

sich um alle notwendigen Abklärungen für Anschlusslösungen und Beschulung

kümmern. Mit dem Fokus auf Jobcoaching, aktive Bewerbung und Lehrstellenvermittlung

würden sie die Jugendlichen ganzheitlich und umfassend bei der Integration in

den ersten Arbeitsmarkt begleiten. Das Angebot beschreibe die Punkte, welche

notwendig für die Bedürfnisse bzw. Betreuung von B.___ seien.

5.3

B.___ hat im Sommer 2025 die

obligatorische Schulzeit vollendet. Ein Brückenjahr fällt aufgrund ihrer

kognitiven Leistungsfähigkeit und ihrem Verhalten ausser Betracht. Für den

Berufseinstieg ist es indes aufgrund der Schilderungen der involvierten

Fachpersonen noch zu früh. Aufgrund der zahlreichen Absenzen in der Schule

drohen B.___, welche aufgrund einer Lernschwäche auf tiefem schulischem Niveau

ist, weitere Entwicklungsrückstände. Für eine gesunde Entwicklung braucht B.___

einen Rahmen, der ihr klare Regeln aufzeigt und die nötige Unterstützung

bietet. Das von der Beschwerdeführerin vorgeschlagene Wiederholungsjahr in der

Normklasse im [...]-Schulhaus erscheint nicht zielführend, da sich in der

Vergangenheit gezeigt hat, dass ambulante Unterstützungsmöglichkeiten nicht

ausreichen und insbesondere erneute Schulabsenzen drohen. Im Übrigen ist zu

bedenken, dass die Zusammenarbeit und das Vertrauen gegenüber den involvierten

Fachpersonen von der Beschwerdeführerin immer wieder in Frage gestellt worden

ist. Eine die Kindesentwicklung fördernde Kooperation zwischen dem Helfendennetz

und der Beschwerdeführerin gelang bisher jedenfalls nicht in ausreichendem

Masse. Eine effektive Verbesserung der Gefährdungssituation erfordert auch eine

gewisse Veränderungsbereitschaft der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Tochter,

welche mit dem vorgeschlagenen Wiederholungsjahr und den Schnuppereinsätzen

oder anderen Beschäftigungen nicht genügend angegangen würde. Geeignete mildere

Massnahmen zur Sicherstellung der nötigen Förderung der gesunden

Persönlichkeitsentwicklung von B.___ bei einem Verbleib bei der

Beschwerdeführerin sind somit nicht ersichtlich. Nicht nur die Beschwerdeführerin,

auch B.___ steht der beabsichtigten Platzierung ablehnend gegenüber. Die

Mitsprache und die Wünsche der 16-jährigen B.___ sind wichtig, aber nicht

alleinig entscheidrelevant. So ist doch auch zu beachten, dass Jugendliche auf

ihr Leben als Erwachsene und auf die Integration in die Gesellschaft und die

Arbeitswelt vorbereitet werden müssen, weshalb sie ihrem Potential entsprechend

gefördert werden müssen. Dies ist mit ambulanten Massnahmen derzeit nicht

möglich. Es wird durch die KESB laufend zu prüfen sein, ob die Fremdplatzierung

aufgrund sich ändernder Umstände wieder aufgehoben werden kann. Die

Beschwerdeführerin brachte zum Ausdruck, dass es keinen Grund für die

Unterbringung ihrer Tochter gebe und die angeordneten Kindesschutzmassnahmen

unverhältnismässig seien. Sie ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen,

dass der Erfolg von allfälligen Kindesschutzmassnahmen auch von ihrer

Bereitschaft abhängt, mit den Behörden zusammenzuarbeiten. Die Anordnung und

Durchführung von weniger stark eingreifenden Massnahmen erschwert sich bei

mangelnder Kooperation entsprechend. Der Entscheid der KESB Olten-Gösgen ist

jedenfalls verhältnismässig und verstösst nicht gegen das

Subsidiaritätsprinzip. Eine mildere Massnahme ist nicht möglich. Ansonsten wäre

das Kindswohl nach der heutigen Beurteilung gefährdet. Die Beschwerde erweist

sich somit als unbegründet und muss vollumfänglich abgewiesen werden.

6.1

Bei diesem Ausgang hätte die

Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu

bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00

festzusetzen sind. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der

Staat Solothurn die Verfahrenskosten. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald die

Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1

Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11] i.V.m. Art. 123 Schweizerische

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

6.2

Rechtsanwalt Joël

Dietler macht einen Aufwand von total 7.4 Stunden geltend. Der geltend

gemachte Aufwand erscheint in Anbetracht des Umfangs der Beschwerde und der

Dispositiv

Akten angemessen. Die Entschädigung beläuft sich demnach auf CHF 1'639.85 (7.4

Stunden à CHF 190.00 plus Auslagen CHF 107.80 plus 8,1 % MWST), zahlbar

durch den Staat. Vorbehalten bleiben auch hier der Rückforderungsanspruch des

Staates während zehn Jahren, sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in

der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung

auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch

den Staat Solothurn zu tragen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates während zehn Jahren, sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung

in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3. Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Joël Dietler, wird auf CHF 1'639.85 (inkl.

Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom

Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während zehn Jahren, sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in

der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Galli