VWBES.2025.193
Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Unterbringung
21. November 2025Deutsch19 min
Olten-Gösgen vom 19. August 2020 eine abklärende sozialpädagogische Familienbegleitung
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 21. November 2025
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiberin Galli
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Joël
Dietler,
Beschwerdeführerin
gegen
KESB Olten-Gösgen,
Beschwerdegegnerin
betreffend Entzug
des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Unterbringung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. B.___ (geb. 12. August 2009) ist
die Tochter von A.___. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
Olten-Gösgen ist seit 2020 mit der Situation von B.___ befasst. Nach einer
Gefährdungsmeldung der Kindsmutter im Juli 2020 wurde mit Entscheid der KESB
Olten-Gösgen vom 19. August 2020 eine abklärende sozialpädagogische Familienbegleitung
(SPF), vorerst für 4 Monate befristet, angeordnet. Im November 2020 ordnete die
KESB Olten-Gösgen eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2
Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) und die Weiterführung der SPF an.
Im Dezember 2020 wurde für B.___ eine Entlastungsfamilie für Wochenenden sowie
Ferien angeordnet. Mit Entscheid der KESB Olten-Gösgen vom 14. April 2021
wurde die Beistandschaft, die SPF sowie die Anordnung der Entlastungsfamilie
aufgehoben.
2. Im Januar 2023 erfolgte eine erneute
Gefährdungsmeldung durch die Kindsmutter, worin diese schilderte, ihre Tochter
ritze sich und habe einen Suizidversucht gemacht. Mit Entscheid vom
28. Juni 2023 errichtete die KESB Olten-Gösgen für B.___ eine
Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB Als Beiständin wurde C.___,
Sozialregion Olten, eingesetzt.
3. Mit Entscheid der KESB Olten-Gösgen
vom 22. November 2023 wurde B.___ per 23. November 2023 im [...] in [...]
untergebracht und der Kindsmutter A.___ das Aufenthaltsbestimmungsrecht über
ihre Tochter entzogen. Mit Entscheid vom 25. September 2024 hob die KESB
Olten-Gösgen die Platzierung auf und erteilte der Kindsmutter das
Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Tochter wieder. Gleichzeitig wurde
(erneut) eine systemische Begleitung/Coaching durch die Fachstelle [...]
angeordnet.
4. Mit Schreiben vom 26. Februar 2025
beantragte die Beiständin die Unterbringung von B.___ in der Institution D.___ in
[...].
5. Mit Schreiben vom 26. Februar
2025 sowie 26. März 2025 beantragte die Kindsmutter die Aufhebung der
Beistandschaft für B.___.
6. Am 11. April 2025 wurden B.___
und die Kindsmutter von der KESB Olten-Gösgen persönlich angehört.
7. Am 11. Mai 2025 erfolgte eine
Gefährdungsmeldung der Kreisschule [...].
8. Am 15. Mai 2025 wurden B.___ und
die Kindsmutter erneut von der KESB Olten-Gösgen persönlich angehört.
9. Mit Schreiben vom 15. Mai 2025
zeigte Rechtsanwalt Joël Dietler an, dass er die Interessen der Kindsmutter
vertrete. Er ersuchte um Akteneinsicht sowie darum, dass mit einem Entscheid
bis zum Eingang seiner Stellungnahme zugewartet werde.
10. In der Folge fällte die 1. Kammer
der KESB Olten-Gösgen am 19. Mai 2025 folgenden Entscheid:
3.1. Der Kindsmutter wird das
Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen und B.___ wird gemäss Art. 310 Abs. 1
i.V.m. Art. 314b Abs. 1 ZGB in der Institution D.___, [...], untergebracht.
3.2. Die Institution C.___, [...], wird
gebeten, der Sozialregion Olten, […], umgehend die Kostenfolgen anzuzeigen,
damit diese die Kostengutsprache erteilen und die Beteiligung der Eltern an den
Kosten abklären kann.
3.3. Die Beiständin wird beauftragt, die
angeordnete Unterbringung als Ansprechperson zu begleiten.
3.4. Einer allfälligen Beschwerde gegen die
Ziffern 3.1. bis 3.3. des vorliegenden Entscheids wird die aufschiebende
Wirkung erteilt.
3.5. Das Begehren der Kindsmutter um
Aufhebung der Beistandschaft für B.___ wird abgewiesen.
3.6. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
11. Gegen diesen Entscheid wandte sich
die Kindsmutter, A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt), vertreten
durch Rechtsanwalt Joël Dietler, mit Beschwerde vom 30. Mai 2025 an das
Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:
1.
Die angefochtene Verfügung
sei betreffend Ziff. 3.1. bis 3.3. aufzuheben.
2.
Auf den Entzug des
Aufenthaltsbestimmungsrechts der Kindsmutter und auf die Platzierung von B.___
in der Institution D.___, [...], sei zu verzichten.
3.
Eventualiter sei das
Verfahren zur erneuten Prüfung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4.
Der Beschwerdeführerin sei
die integrale unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des Unterzeichnenden
als unentgeltlichen Rechtsvertreter zu gewähren.
5.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
12. Mit verfahrensleitender Verfügung
vom 3. Juni 2025 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche
Rechtspflege samt unentgeltlichem Rechtsbeistand bewilligt.
13. Mit Eingabe vom 6. Juni 2025
verzichtete die KESB Olten-Gösgen auf die Einreichung einer Stellungnahme und
verwies auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid.
14. Die Beiständin nahm am 6. Juni
2025 ausführlich Stellung zur Beschwerde und empfahl eine Platzierung mit
Entzug der Obhut nach Art. 310 ZGB.
15. Mit Replik vom 25. Juni 2025
hielt die Beschwerdeführerin an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest.
16. Für die weiteren Ausführungen in den
Rechtsschriften wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, ist im
Folgenden darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen
Entscheid beschwert und damit zur
Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Vorinstanz hat im angefochtenen
Entscheid im Wesentlichen erwogen, es sei erstellt, dass die Entwicklung von B.___
in der aktuellen Situation gefährdet sei. In erster Linie sei sicherlich die
schulische Entwicklung, respektive der Einstieg in eine Ausbildung, akut
gefährdet. B.___ sei aus Sicht der Behörde bei einem weiteren Verbleib bei der
Kindsmutter jedoch auch in ihrer persönlichen Entwicklung und im
Ablösungsprozess gefährdet. Anlass zur Besorgnis gäben die zahlreichen Abbrüche
der Beziehungen zu Fachpersonen und -stellen durch die Kindsmutter, sobald die
Auffassungen und das Verhalten von B.___ und der Kindsmutter nicht mitgetragen
würden, respektive Druck gemacht werde. Es sei aus den Ausführungen der
Beiständin ersichtlich, dass sich B.___ in einem sehr ungünstigen
Vermeidungsverhalten in Bezug auf Anforderungen befinde und dieses kultiviert
habe. Unangenehmen oder anstrengenden Situationen entziehe sich B.___ durch
Fernbleiben. Fatalerweise unterstütze und fördere die Kindsmutter dieses
Verhalten. Die KESB teile die Auffassung der Beiständin, dass unklar sei, was
die Kindsmutter (und auch B.___) bei Gesprächen alles verstehen und erfassen
könnten bzw. missverstehen würden. Es sei der Kindsmutter dabei anzurechnen,
dass sie durchaus möchte und dies auch äussere, dass ihre Tochter einen
Schulabschluss und eine Ausbildung machen solle. Wie B.___ unter den gegebenen
Umständen und unter Ausschluss fast sämtlicher Fachleute durch die Kindsmutter
zu diesem Ziel gelangen soll, könne die Kindsmutter nicht benennen. Ein
weiterer Anlass zur Sorge sei die fehlende psychologische/therapeutische
Begleitung von B.___. Auch hier sei ein Kontaktabbruch zum Therapeuten des
KJPD’s durch die Kindsmutter erfolgt, als dieser sich geweigert habe, ein
Arztzeugnis bezüglich Schulabsentismus auszustellen. Die Kindsmutter habe im
Rahmen der Anhörung geäussert, dass sie eine andere, unabhängige Therapiestelle
für ihre Tochter finden wolle. Erfahrungsgemäss seien solche Plätze rar und es
bestünden Wartelisten, womit in absehbarer Zeit nicht mit einer Wiederaufnahme
von psychologischer Unterstützung zu rechnen sei. Schlussendlich sei die
Behörde der Ansicht, dass genügend Argumente für eine Platzierung auch gegen
den Willen von B.___ und der Kindsmutter vorlägen. Sämtliche ambulante
Unterstützungsmöglichkeiten seien ausgeschöpft worden und es seien B.___ und
der Kindsmutter in der Vergangenheit immer wieder neue Möglichkeiten geboten
worden, zu beweisen, dass die an B.___ gestellten Anforderungen erfüllt würden.
Die Situation drehe sich jedoch im Kreis und die ambulante Unterstützung greife
nicht. B.___ laufe die Zeit in Bezug auf einen Schulabschluss und den
Berufseinstieg davon. Das erlernte Vermeidungsverhalten müsse durchbrochen
werden. Eine Einsicht diesbezüglich sei weder bei der Kindsmutter noch bei B.___
vorhanden. Entsprechend sei eine Veränderung aus eigenem Antrieb nicht möglich.
Einzig im Rahmen von externen, klaren Strukturen und enger fachlicher
Begleitung scheine es möglich, dass B.___ die bisher ausgebliebenen
Entwicklungsschritte machen könne. Die Institution D.___ scheine hierbei in
Bezug auf das Angebot passend und sei bereit, B.___ aufzunehmen.
3.
Die Beschwerdeführerin bringt dagegen
im Wesentlichen vor, es sei völlig unbestritten, dass in der vorliegenden
Situation grundsätzlich eine Gefährdung des Kindswohls vorliege, welcher mit
geeigneten und verhältnismässigen Massnahmen begegnet werden müsse. Es sei aber
zu prüfen, ob eine solche Platzierung den besonders strengen Voraussetzungen an
die Verhältnismässigkeit zu genügen vermöge. Sowohl B.___ als auch die
Beschwerdeführerin stünden einer Platzierung völlig ablehnend gegenüber, beide
kämpften gegen eine solche vehement an. Wiewohl eine solche Ablehnung die beabsichtigte
Massnahme nicht unmöglich mache, ja nicht unmöglich machen dürfe, erhöhe diese
Haltung der betroffenen Personen das mit der Massnahme verbundene Risiko. Es
sei ernsthaft an der Eignung der verfügten Massnahme zu zweifeln, das Ziel der
Förderung der schulischen und beruflichen Integration und der Stabilisierung
der Entwicklung von B.___ zu erreichen. Die Beschwerdeführerin wolle sehr wohl,
dass ihre Tochter einen Schulabschluss und eine Ausbildung machen soll. Anders
als von der Vorinstanz angenommen, könne die Beschwerdeführerin benennen, wie
eine solche Lösung aussehen könnte. Das [...]-Schulhaus sei bereit, die Tochter
zur allfälligen Wiederholung des 9. Schuljahres aufzunehmen. Die
Beschwerdeführerin habe den Schulabsentismus ihrer Tochter keinesfalls
geduldet. Sie sei der Ansicht, dass ihre Tochter von der dort zuständigen
Lehrerin und von Mitschülerinnen und Mitschülern schlecht behandelt worden sei.
Dies habe sich bei B.___ in psychischen Symptomen und einer teilweisen
Wiederaufnahme von selbstverletzendem Verhalten geäussert. Die Stellvertretung
des Hausarztes von B.___ habe dieser von Jahresbeginn des Jahres 2025 bis zu
den Frühlingsferien eine ärztliche Dispensation vom Schulunterricht erteilt.
Nach den Frühlingsferien habe B.___ die Schule wieder besuchen wollen, habe
aber, wie mit Arztzeugnis vom 5. Mai 2025 bestätigt, unter einer Grippe
gelitten. Damit könne nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin
leichthin geduldet habe, dass ihre Tochter die Schule nicht besucht habe,
sondern die Tochter habe die Schule aufgrund einer Belastungssituation nicht
besucht, welche Krankheitswert gehabt habe und von Mutter und Tochter als gravierend
wahrgenommen worden sei. Die Platzierung in einer geschlossenen Einrichtung und
die dortige Beschulung erscheine zum aktuellen Zeitpunkt überschiessend und
mithin nicht erforderlich. Es seien glaubhafte und realistische Möglichkeiten
vorhanden, die schulische und berufliche Integration von B.___ anders
sicherzustellen und so auch die altersgerechte Ablösung und
Persönlichkeitsentwicklung zu fördern. Eine zwangsweise Platzierung würde
hinsichtlich der psychischen Stabilität und der Zukunftsperspektiven der
Tochter klar absehbare Schäden anrichten, wohingegen der Nutzen einer solchen
Platzierung in dieser Situation ungewiss sei. Die Platzierung und der Entzug
des Aufenthaltsbestimmungsrechts seien vorliegend nicht verhältnismässig.
4.1
Ist das Wohl des Kindes gefährdet
und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu
ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum
Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB).
4.2
Kann der Gefährdung des Kindes nicht
anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn
es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise
unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Diese Kindesschutzmassnahme hat zur
Folge, dass das Recht, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, den Eltern
bzw. einem Elternteil entzogen und der Kindesschutzbehörde übertragen wird, die
nunmehr für die Betreuung des Kindes verantwortlich ist (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 5A_403/2018 vom 23. Oktober 2018 E. 5.3 mit Hinweis). Die
Gefährdung des Kindes, die Anlass zum Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts
gibt, muss darin liegen, dass das Kind im Umfeld der Eltern bzw. des
Elternteils nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine
körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 5A_968/2020 vom 3. März 2021 E. 3.1 mit Verweis auf 5A_403/2018
vom 23. Oktober 2018 E. 5.3; 5A_875/2013 vom 10. April 2014 E. 3.1; 5A_729/2013
vom 11. Dezember 2013 E. 4.1). Unerheblich ist, auf welche Ursachen die
Gefährdung zurückzuführen ist: Sie können in den Anlagen oder einem
Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen.
Desgleichen spielt keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung
trifft. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entziehung. An die
Würdigung der Umstände ist ein strenger Massstab zu legen. Die Entziehung ist
nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind oder von
vorneherein als ungenügend erscheinen (vgl. Urteile des Bundesgerichts
5A_968/2020 vom 3. März 2021 E. 3.1 mit Verweis auf 5A_403/2018 vom 23. Oktober
2018.
E. 5.3; 5A_401/2015 vom 7. September 2015; 5A_238/2010 vom 11. Juni 2010
E. 4, in: FamPra.ch 2010, S. 715). Verändern sich die Verhältnisse, so sind die
Massnahmen zum Schutz des Kindes der neuen Lage anzupassen (Art. 313 Abs.
1.
ZGB).
4.3
Der staatliche Eingriff muss
verhältnismässig sein, d.h., er muss den Grundsätzen der Subsidiarität,
Komplementarität und Proportionalität entsprechen (vgl. Peter Breitschmid in:
Geiser/Fontoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum ZGB, 7. Auflage, Basel 2022,
Art. 307 N 4 ff.).
5.1
Dem Antrag der Beiständin vom
26.
Februar 2025 (act. 111 ff.) ist namentlich Folgendes zu entnehmen: Bei
Übernahme der Beistandschaft am 28. Juni 2023 sei B.___ integrativ in
Olten beschult worden. Seit dem Übertritt in die Oberstufe bekunde sie Mühe in
der Schule, sie fühle sich von ihren Klassenkameraden gemobbt und nicht
akzeptiert. Wiederholt habe sie den Schulbesuch verweigert, bis sie nur noch
selten in die Schule gegangen sei. Die Beschwerdeführerin habe am
26.
Oktober 2023 einen jüngeren Algerier im Asylverfahren mit wenig
Deutschkenntnissen geheiratet. Am 31. Oktober 2023 habe B.___ der
Beschwerdeführerin gestanden, dass ihr neuer Stiefvater sie noch vor der
Hochzeit an die Brust gefasst habe. Das habe eine Krise ausgelöst und den
Wunsch von B.___ und der Beschwerdeführerin, dass die Jugendliche platziert
würde. Aufgrund der familiären Situation und der anhaltenden Schulprobleme sei
eine Platzierung als gute Lösung betrachtet worden und B.___ sei am 23. November
2023.
im [...] eingetreten. Zu Beginn der Platzierung sei B.___ regelmässig in
die Schule gegangen und habe sich in ihrer Klasse integrieren können. Aus nicht
klaren Gründen hätten die Schulunterbrüche ab Frühjahr 2024 wieder zugenommen
und B.___ habe sich immer mehr auch im [...] zurückgezogen. Der Schulbesuch
habe wieder zugenommen, nachdem dieser an die Bedingung einer Rückplatzierung
geknüpft worden sei. Nachdem sich die Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann im
Herbst 2024 getrennt habe, hätten die Beschwerdeführerin und B.___ eine
Rückplatzierung zur Kindsmutter gewünscht. Für die Rückplatzierung sei der
Schulbesuch als Bedingung ausgehandelt worden. Zudem sei erwartet worden, dass
sie zwei Schnuppereinsätze für die Herbstferien 2024 vereinbare. Bei der
Schulbehörde sei beantragt worden, dass B.___ in [...] weiter habe beschult
werden können, da sie sich in der Klasse wohl gefühlt habe. Am 29. Oktober
2024.
habe sie, die Beiständin, herausgefunden, dass B.___ in den Herbstferien
keinen Schnuppereinsatz geleistet habe. Die Beschwerdeführerin und die
Jugendliche hätten der Beiständin dabei direkt ins Gesicht gelogen. Die
Beiständin habe die Beschwerdeführerin auf die Lüge angesprochen. Seither nehme
die Beschwerdeführerin die Gespräche mit der Beiständin nicht mehr wahr,
antworte nicht mehr auf E-Mails und stehe zu keinem Gespräch zur Verfügung. Am
5.
November 2024 habe die Beiständin die Meldung der Schule erhalten, dass
B.___ nach den Herbstferien von 12 Schultagen bereits 5 gefehlt habe. Nach den
Weihnachtsferien sei B.___ nur selten in der Schule erschienen. Da bislang die
Massnahmen nicht gegriffen hätten, seien die Aktivitäten aus dem Helfernetz
reduziert und der Beschwerdeführerin nochmals schriftlich mitgeteilt worden,
dass ihr Kind verpflichtet sei, in die Schule zu gehen. Falls dies nicht
erfolgen sollte, habe die Schule beschlossen, sie bei ihnen abzumelden. Seit
15.
Januar 2025 sei B.___ nicht mehr in der Schule erschienen. Immer
wieder ritze sich B.___ und habe letztmals am 4. Januar 2023 einen
Suizidversuch unternommen. Eine Zeit lang sei sie in psychologischer Behandlung
gewesen und es sei im Frühjahr 2023 eine Pubertätskrise diagnostiziert worden. B.___
und die Beschwerdeführerin seien mehrfach darüber informiert worden, dass eine
psychologische Begleitung wichtig sei. Im Jahr 2024 habe B.___ die
psychologische Begleitung verweigert und auch ein Therapeutenwechsel habe
nichts daran geändert. Die Beziehung zwischen Mutter und Tochter könne als
symbiotisch beschrieben werden. Sie deckten sich bei Lügen, bestärkten sich und
stünden in gegenseitiger Abhängigkeit. Gleichzeitig komme es zwischen ihnen zu
heftigen Konflikten, welche die Beschwerdeführerin überfordern würden. Die
Beschwerdeführerin könne sich auf Unterstützung einlassen, wenn sie der Person
vertraue. Komme es zu einer Konfrontation aufgrund ihres Verhaltens, so werde
der Kontakt schnell abgebrochen. B.___ sei psychisch durch die Pubertätskrise
herausgefordert. Aufgrund einer Lernschwäche sei sie auf tiefem schulischem
Niveau. Es sei nicht klar, ob sie ihre Handlungen im Hinblick eines gelingenden
Berufseinstiegs beurteilen könne. Auf die Frage, wieso sie sich verweigere,
habe sie immer wieder neue Ausflüchte, welche so nicht verifiziert würden. Die
Beschwerdeführerin decke ihr Kind dabei und schliesse sich den Ausreden an. Sie
scheue sich auch nicht, Fachpersonen direkt anzulügen. Obwohl es ihr ein hohes
Anliegen sei, dass ihr Kind einmal eine Arbeit habe, scheine sie im Alltag
nicht die Weitsicht zu besitzen, in aller Konsequenz dahin zu arbeiten. Es
könne nicht davon ausgegangen werden, dass diese Weitsicht nach weiteren
massgebenden Erlebnissen erfolgen werde. Die Symbiose von Mutter und Tochter führe
zu einer Negativspirale, da beide nicht bereit seien, Ausreden loszulassen und
ihren Anteil an der Situation anzugehen. B.___ vollende im Sommer 2025 die
obligatorische Schulzeit. An einem Brückenjahr könne sie aufgrund ihrer
kognitiven Leistungsfähigkeit und ihrem Verhalten nicht teilnehmen. Alle
involvierten Fachpersonen würden sie als noch nicht bereit für den
Berufseinstieg sehen. Aufgrund der Abbrüche zum Helfernetz, der
Schulverweigerung, der negativen symbiotischen Beziehung zwischen der
Beschwerdeführerin und ihrer Tochter sowie der fehlenden psychologischen
Begleitung werde das Kindswohl als gefährdet beurteilt. Es werde eine Platzierung
in eine tragfähige Institution vorgeschlagen. B.___ solle in der Institution D.___
in [...] platziert werden.
5.2
In der Stellungnahme der Beiständin
vom 6. Juni 2025 im vorliegenden Beschwerdeverfahren wird ausgeführt, seit
zwei Jahren habe ein hohes Engagement von Seiten der Schule, den Therapeuten,
den begleitenden Sozialpädagogen sowie der Beiständin bestanden. Die ambulanten
Massnahmen seien ausgeschöpft worden und hätten nicht dazu geführt, dass sich B.___
habe schulisch weiterentwickeln, sich um ihren Berufseinstieg kümmern können,
psychisch stabiler geworden sei und die häuslichen Konflikte weniger geworden
seien. Aufgrund der Wichtigkeit der anstehenden Entwicklungsschritte und des
anhaltenden Schulabsentismus müsse es als verhältnismässig erachtet werden,
dass ein erneuter Versuch in einem engeren, sozialpädagogischen und ambulanten
therapeutischen Rahmen erfolge. Die Institution D.___ schreibe, dass sie rund
um die Uhr, 365 Tage im Jahr eine intensive, individuelle und ganzheitliche
Betreuung durch qualifiziertes, interdisziplinäres Fachpersonal bieten würden. Für
schulpflichtige Jugendliche bestehe eine interne Schule und sie würden bei der
Aufarbeitung des Schulstoffes helfen. Bei fehlendem Schulabschluss würden sie
sich um alle notwendigen Abklärungen für Anschlusslösungen und Beschulung
kümmern. Mit dem Fokus auf Jobcoaching, aktive Bewerbung und Lehrstellenvermittlung
würden sie die Jugendlichen ganzheitlich und umfassend bei der Integration in
den ersten Arbeitsmarkt begleiten. Das Angebot beschreibe die Punkte, welche
notwendig für die Bedürfnisse bzw. Betreuung von B.___ seien.
5.3
B.___ hat im Sommer 2025 die
obligatorische Schulzeit vollendet. Ein Brückenjahr fällt aufgrund ihrer
kognitiven Leistungsfähigkeit und ihrem Verhalten ausser Betracht. Für den
Berufseinstieg ist es indes aufgrund der Schilderungen der involvierten
Fachpersonen noch zu früh. Aufgrund der zahlreichen Absenzen in der Schule
drohen B.___, welche aufgrund einer Lernschwäche auf tiefem schulischem Niveau
ist, weitere Entwicklungsrückstände. Für eine gesunde Entwicklung braucht B.___
einen Rahmen, der ihr klare Regeln aufzeigt und die nötige Unterstützung
bietet. Das von der Beschwerdeführerin vorgeschlagene Wiederholungsjahr in der
Normklasse im [...]-Schulhaus erscheint nicht zielführend, da sich in der
Vergangenheit gezeigt hat, dass ambulante Unterstützungsmöglichkeiten nicht
ausreichen und insbesondere erneute Schulabsenzen drohen. Im Übrigen ist zu
bedenken, dass die Zusammenarbeit und das Vertrauen gegenüber den involvierten
Fachpersonen von der Beschwerdeführerin immer wieder in Frage gestellt worden
ist. Eine die Kindesentwicklung fördernde Kooperation zwischen dem Helfendennetz
und der Beschwerdeführerin gelang bisher jedenfalls nicht in ausreichendem
Masse. Eine effektive Verbesserung der Gefährdungssituation erfordert auch eine
gewisse Veränderungsbereitschaft der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Tochter,
welche mit dem vorgeschlagenen Wiederholungsjahr und den Schnuppereinsätzen
oder anderen Beschäftigungen nicht genügend angegangen würde. Geeignete mildere
Massnahmen zur Sicherstellung der nötigen Förderung der gesunden
Persönlichkeitsentwicklung von B.___ bei einem Verbleib bei der
Beschwerdeführerin sind somit nicht ersichtlich. Nicht nur die Beschwerdeführerin,
auch B.___ steht der beabsichtigten Platzierung ablehnend gegenüber. Die
Mitsprache und die Wünsche der 16-jährigen B.___ sind wichtig, aber nicht
alleinig entscheidrelevant. So ist doch auch zu beachten, dass Jugendliche auf
ihr Leben als Erwachsene und auf die Integration in die Gesellschaft und die
Arbeitswelt vorbereitet werden müssen, weshalb sie ihrem Potential entsprechend
gefördert werden müssen. Dies ist mit ambulanten Massnahmen derzeit nicht
möglich. Es wird durch die KESB laufend zu prüfen sein, ob die Fremdplatzierung
aufgrund sich ändernder Umstände wieder aufgehoben werden kann. Die
Beschwerdeführerin brachte zum Ausdruck, dass es keinen Grund für die
Unterbringung ihrer Tochter gebe und die angeordneten Kindesschutzmassnahmen
unverhältnismässig seien. Sie ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen,
dass der Erfolg von allfälligen Kindesschutzmassnahmen auch von ihrer
Bereitschaft abhängt, mit den Behörden zusammenzuarbeiten. Die Anordnung und
Durchführung von weniger stark eingreifenden Massnahmen erschwert sich bei
mangelnder Kooperation entsprechend. Der Entscheid der KESB Olten-Gösgen ist
jedenfalls verhältnismässig und verstösst nicht gegen das
Subsidiaritätsprinzip. Eine mildere Massnahme ist nicht möglich. Ansonsten wäre
das Kindswohl nach der heutigen Beurteilung gefährdet. Die Beschwerde erweist
sich somit als unbegründet und muss vollumfänglich abgewiesen werden.
6.1
Bei diesem Ausgang hätte die
Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu
bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00
festzusetzen sind. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der
Staat Solothurn die Verfahrenskosten. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald die
Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1
Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11] i.V.m. Art. 123 Schweizerische
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
6.2
Rechtsanwalt Joël
Dietler macht einen Aufwand von total 7.4 Stunden geltend. Der geltend
gemachte Aufwand erscheint in Anbetracht des Umfangs der Beschwerde und der
Dispositiv
Akten angemessen. Die Entschädigung beläuft sich demnach auf CHF 1'639.85 (7.4
Stunden à CHF 190.00 plus Auslagen CHF 107.80 plus 8,1 % MWST), zahlbar
durch den Staat. Vorbehalten bleiben auch hier der Rückforderungsanspruch des
Staates während zehn Jahren, sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in
der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung
auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch
den Staat Solothurn zu tragen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates während zehn Jahren, sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung
in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Joël Dietler, wird auf CHF 1'639.85 (inkl.
Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom
Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während zehn Jahren, sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in
der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Galli