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Entscheid

VWBES.2025.194

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung / Nichterteilen einer Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung aus der Schweiz

29. August 2025Deutsch8 min

Mai 2019 sind die Beschwerdeführer 2 und 3 im Besitz von Niederlassungsbewilligungen

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 29. August 2025

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

1.

A.___

2.

B.___

3.

C.___

4.

D.___

5.

E.___

alle vertreten durch Rechtsanwalt

Dominik Züsli

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Widerruf

der Aufenthaltsbewilligung / Nichterteilen einer Aufenthaltsbewilligung /

Wegweisung aus der Schweiz

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin 1) wurde am [...] 1977 in [...], Kamerun, geboren und ist

kamerunische Staatsangehörige (Aktenseite Beschwerdeführerin 1 [AS Bf. 1] 28).

Am 17. Januar 2013 verheiratete sich die Beschwerdeführerin 1 in [...],

Kamerun, mit dem damals in der Schweiz niedergelassenen, deutschen Staatsbürger

F.___, geb. [...] 1972 (AS Bf. 1 11). Am 15. Mai 2015 reiste sie mit den beiden

gemeinsamen Kindern B.___, geb. [...] 2010 (nachfolgend: Beschwerdeführer 2)

und C.___, geb. [...] 2012 (nachfolgend: Beschwerdeführerin 3) gestützt auf ein

bewilligtes Gesuch um Familiennachzug in die Schweiz ein (AS Bf. 1 126;

Aktenseite Beschwerdeführer 2 [AS Bf. 2] 7; Aktenseite Beschwerdeführerin 3 [AS

Bf. 3] 6).

2. Am 12. Juni 2015 wurden den

Beschwerdeführern 1 - 3 Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA zwecks Verbleibs beim

Ehemann bzw. Vater erteilt (AS Bf. 1 126; AS Bf. 2 7; AS Bf. 3 6). Seit dem 31.

Mai 2019 sind die Beschwerdeführer 2 und 3 im Besitz von Niederlassungsbewilligungen

EU/EFTA (AS Bf. 2 16; AS Bf. 3 15).

3. Am [...] 2015 wurde in [...] die

gemeinsame Tochter D.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 4) und am [...] 2018

in [...] die Tochter E.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 5) geboren. Sie

verfügen über Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA (Aktenseite Beschwerdeführerin 4

[AS Bf. 4] 7; Aktenseite Beschwerdeführerin 5 [AS Bf. 5] 5).

4. Die Ehegatten leben gemäss Urteil des

Richteramts Solothurn-Lebern vom 20. Juli 2020 seit dem 1. Juli 2020 getrennt

und die Ehe wurde durch dasselbe Gericht am 16. Mai 2022 geschieden (AS Bf. 1

193, 231). Die gemeinsamen Kinder wurden unter die gemeinsame elterliche Sorge

und unter die alleinige Obhut der Beschwerdeführerin 1 gestellt (AS Bf. 1 231).

5. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

erliess das Migrationsamt namens des Departments des Innern am 16. März 2023

folgende Verfügung:

1. Die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A.___

wird gestützt auf Art. 23 Abs. 1 VFP i.V. Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG

widerrufen.

2. A.___ wird keine Aufenthaltsbewilligung

für Drittstaatsangehörige erteilt.

3. A.___ wird weggewiesen und hat die

Schweiz – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – bis am

30. Juni 2023 zu verlassen.

4. A.___ hat sich und ihre Kinder

ordnungsgemäss bei der Einwohnergemeinde [...] abzumelden und sich die Ausreise

mittels Abgabe der beiliegenden Ausreisemeldekarte an der Schweizer Grenze

bestätigen zu lassen.

6. Dagegen liessen die anwaltlich

vertretenen Beschwerdeführer am 3. April 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde

erheben und stellten mit der einlässlichen Beschwerdebegründung am 25. April

2023 folgende Rechtsbegehren:

1. Es sei die Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 16. März 2023 aufzuheben.

2. Es sei der Beschwerdeführerin 1 eine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

3. Es sei festzustellen, dass die

Beschwerdeführer 2 bis 5 in Besitz einer Niederlassungsbewilligung sind.

4. Eventualiter sei den Beschwerdeführern 2

bis 5 eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen.

5. Subeventualiter sei den

Beschwerdeführern 2 bis 5 eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

6. Es sei den Beschwerdeführern 1 bis 5 die

integrale unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Beiordnung der

Unterzeichneten als unentgeltliche Rechtsvertreterin.

7. Für das vorliegende Verfahren sei die

aufschiebende Wirkung anzuordnen.

8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

7. Das Verwaltungsgericht wies die

Beschwerde mit Urteil vom 23. November 2023 ab und auferlegte den

Beschwerdeführern die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF

1'500.00.

8. Mit Beschwerde vom 8. Januar 2024 gelangten

die Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marc Spescha resp.

später Rechtsanwalt Dominik Züsli, an das Bundesgericht und stellten folgende

Rechtsbegehren:

1. Es sei das angefochtene Urteil

aufzuheben und der Beschwerdegegner anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung der

Beschwerdeführenden zu verlängern.

2. Es sei den Beschwerdeführenden die

unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihnen der Unterzeichner als

unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben.

3. Es sei den Beschwerdeführenden eine

Parteientschädigung zuzusprechen und die Vorinstanz anzuweisen, auch für das

kantonale Rechtsmittelverfahren eine entsprechende Entschädigung festzulegen.

9. Das Bundesgericht hiess die

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit Urteil vom 30. April

2025 gut, hob das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23. November 2023 auf und

wies die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an das Verwaltungsgericht

zurück.

10. Schriftenwechsel erfolgte keiner.

Erwägungen

II.

1.

Das Bundesgericht führte in seinem

Entscheid vom 30. April 2025 aus, dem vorinstanzlichen Urteil lasse sich nicht

entnehmen, ob sich die Beschwerdeführerin 1 in alltäglichen Lebenssituationen

auf Deutsch verständigen könne und ob die Sprachkompetenzen dem

sozioprofessionellen Umfeld entsprechen. Ausserdem sei in Bezug auf den Erwerb

von Sprachkompetenzen den Betreuungsaufgaben der Beschwerdeführerin 1 als

alleinerziehende Mutter von vier Kindern mit den Jahrgängen 2010, 2012, 2015

und 2018 Rechnung zu tragen. Für die Zeit ab Dezember 2022 sei ausserdem zu

beachten, dass die Beschwerdeführerin 1 einer Erwerbstätigkeit nachgehe,

weshalb die Doppelbelastung von Betreuung und Erwerbstätigkeit bei der

Beurteilung der sprachlichen Integration zu berücksichtigen sei (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 2C_867/2020 E. 4.3.2) (E. 5.6.1).

2.

Weiter führte das Bundesgericht aus,

nach der bundesgerichtlichen Praxis könne einer ausländischen Person mit

Betreuungsaufgaben ab dem dritten Altersjahr des jüngsten Kindes zugemutet

werden, sich an den Kosten der Familie zu beteiligen (Urteile des Bundesgerichts

2C_311/2021 E. 4.3.1; 2C_1064/2017 E. 5.2.1; 2C_775/2017 E. 4.2.2). Diese

Rechtsprechung müsse jedoch mit Blick auf die konkreten Umstände des Einzelfalles

angewendet werden und entbinde das kantonale Gericht nicht davon, die von Art.

77f der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR

142.201) geforderte Beurteilung der Lebenssituation einer ausländischen Person

vorzunehmen. Insbesondere müsse die wirtschaftliche Integration in Relation

gesetzt werden zu den Betreuungsaufgaben, die eine ausländische Person

wahrnehme. Die Vorinstanz habe sich darauf beschränkt, der Beschwerdeführerin 1

anzulasten, sie hätte Ende Juni 2021 eine Erwerbstätigkeit aufnehmen müssen.

Das angefochtene Urteil äussere sich aber nicht zur Betreuungssituation der

vier Kinder zu diesem Zeitpunkt. Zu beachten sei, dass der älteste Sohn

schulische Massnahmen der speziellen Förderung in Anspruch nehme. Ein erhöhter

Betreuungsbedarf könne nicht ausgeschlossen werden. Zur Fremdbetreuung führte

das Bundesgericht aus, dass aufgrund der Arbeitstätigkeit der

Beschwerdeführerin 1 im Jahr 2023 unter der Woche während 20 Stunden

zuzüglich eines niederprozentigen Pensums als [...], eine Fremdbetreuung der

Kinder nahe gelegen habe. Entscheidend für die Integrationsleistung der

Beschwerdeführerin sei aber, wie sich die Betreuungsverhältnisse vor Aufnahme

der Erwerbstätigkeit präsentierten (E. 5.6.2).

3.

Schliesslich führte das Bundesgericht

aus, die Vorinstanz habe die wirtschaftliche Integrationsleistung der

Beschwerdeführerin oberflächlich behandelt. Das Urteil enthalte weder

Feststellungen zum Einkommen, das die Beschwerdeführerin 1 aus ihrer Erwerbstätigkeit

als [...] generiere, noch zu den konkreten Umständen des Beginns der

Erwerbstätigkeit. Insbesondere sei sie nicht auf eine Stellungnahme der für die

Beschwerdeführerin 1 zuständigen Sozialen Dienste vom 11. Oktober 2022

eingegangen. Demgemäss sei die Beschwerdeführerin 1 aktiv auf Stellensuche und

bereit, jede Arbeit anzunehmen. Der Einstieg ins Erwerbsleben gestalte sich

aber schwierig: Die Beschwerdeführerin 1 erhalte keine Unterstützung durch den

Vater der vier Kinder, verfüge über kein familiäres Netzwerk, das sie in der

Kinderbetreuung unterstützen könne, und die Tagesschule am Wohnort der

Beschwerdeführerin 1 verfüge nur über beschränkte Kapazitäten. Es handle sich

um eine «Herkulesaufgabe». Dieser Bericht relativiere die vorinstanzliche

Mutmassung über die Umstände des Beginns der Erwerbstätigkeit und wäre im Licht

von Art. 77f VZAE durch das kantonale Gericht näher zu würdigen gewesen (E.

5.6.3).

4.

Würde das Verwaltungsgericht als

Rechtsmittelinstanz die vom Bundesgericht geforderten umfangreichen Sachverhaltsabklärungen

durchführen, welche wiederum einer Würdigung zugänglich sind, würde den

Dispositiv

Beschwerdeführern der Instanzenzug verkürzt. Demnach ist die Angelegenheit zur

weiteren Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an das Migrationsamt

zurückzuweisen.

5. Dies führt zur Gutheissung der

Beschwerde. Die Rückweisung der Sache an das Migrationsamt zu erneuter

Abklärung gilt für die Frage der Auferlegung der Prozesskosten als

vollständiges Obsiegen. Die Gerichtskosten des ersten Beschwerdeverfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 sind ausgangsgemäss dem Kanton Solothurn

aufzuerlegen. Der Kanton Solothurn hat der damals eingesetzten unentgeltlichen

Rechtsbeiständin, Stephanie Selig, für das Verfahren vor Verwaltungsgericht

gemäss der damals eingereichten Honorarnote vom 14. Juni 2023 mit CHF 4'037.05

(15.68 Stunden à CHF 230.00 inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Die Sache

wird zur weiteren Abklärung und zu neuem Entscheid an das Departement des

Innern zurückgewiesen.

2. Der Kanton Solothurn trägt die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht.

3. Der Kanton Solothurn hat Rechtsanwältin

Stephanie Selig für das Verfahren vor Verwaltungsgericht mit CHF 4'037.05

(inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Zimmermann