VWBES.2025.194
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung / Nichterteilen einer Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung aus der Schweiz
29. August 2025Deutsch8 min
Mai 2019 sind die Beschwerdeführer 2 und 3 im Besitz von Niederlassungsbewilligungen
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 29. August 2025
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
1.
A.___
2.
B.___
3.
C.___
4.
D.___
5.
E.___
alle vertreten durch Rechtsanwalt
Dominik Züsli
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Widerruf
der Aufenthaltsbewilligung / Nichterteilen einer Aufenthaltsbewilligung /
Wegweisung aus der Schweiz
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin 1) wurde am [...] 1977 in [...], Kamerun, geboren und ist
kamerunische Staatsangehörige (Aktenseite Beschwerdeführerin 1 [AS Bf. 1] 28).
Am 17. Januar 2013 verheiratete sich die Beschwerdeführerin 1 in [...],
Kamerun, mit dem damals in der Schweiz niedergelassenen, deutschen Staatsbürger
F.___, geb. [...] 1972 (AS Bf. 1 11). Am 15. Mai 2015 reiste sie mit den beiden
gemeinsamen Kindern B.___, geb. [...] 2010 (nachfolgend: Beschwerdeführer 2)
und C.___, geb. [...] 2012 (nachfolgend: Beschwerdeführerin 3) gestützt auf ein
bewilligtes Gesuch um Familiennachzug in die Schweiz ein (AS Bf. 1 126;
Aktenseite Beschwerdeführer 2 [AS Bf. 2] 7; Aktenseite Beschwerdeführerin 3 [AS
Bf. 3] 6).
2. Am 12. Juni 2015 wurden den
Beschwerdeführern 1 - 3 Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA zwecks Verbleibs beim
Ehemann bzw. Vater erteilt (AS Bf. 1 126; AS Bf. 2 7; AS Bf. 3 6). Seit dem 31.
Mai 2019 sind die Beschwerdeführer 2 und 3 im Besitz von Niederlassungsbewilligungen
EU/EFTA (AS Bf. 2 16; AS Bf. 3 15).
3. Am [...] 2015 wurde in [...] die
gemeinsame Tochter D.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 4) und am [...] 2018
in [...] die Tochter E.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 5) geboren. Sie
verfügen über Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA (Aktenseite Beschwerdeführerin 4
[AS Bf. 4] 7; Aktenseite Beschwerdeführerin 5 [AS Bf. 5] 5).
4. Die Ehegatten leben gemäss Urteil des
Richteramts Solothurn-Lebern vom 20. Juli 2020 seit dem 1. Juli 2020 getrennt
und die Ehe wurde durch dasselbe Gericht am 16. Mai 2022 geschieden (AS Bf. 1
193, 231). Die gemeinsamen Kinder wurden unter die gemeinsame elterliche Sorge
und unter die alleinige Obhut der Beschwerdeführerin 1 gestellt (AS Bf. 1 231).
5. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
erliess das Migrationsamt namens des Departments des Innern am 16. März 2023
folgende Verfügung:
1. Die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A.___
wird gestützt auf Art. 23 Abs. 1 VFP i.V. Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG
widerrufen.
2. A.___ wird keine Aufenthaltsbewilligung
für Drittstaatsangehörige erteilt.
3. A.___ wird weggewiesen und hat die
Schweiz – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – bis am
30. Juni 2023 zu verlassen.
4. A.___ hat sich und ihre Kinder
ordnungsgemäss bei der Einwohnergemeinde [...] abzumelden und sich die Ausreise
mittels Abgabe der beiliegenden Ausreisemeldekarte an der Schweizer Grenze
bestätigen zu lassen.
6. Dagegen liessen die anwaltlich
vertretenen Beschwerdeführer am 3. April 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde
erheben und stellten mit der einlässlichen Beschwerdebegründung am 25. April
2023 folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 16. März 2023 aufzuheben.
2. Es sei der Beschwerdeführerin 1 eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
3. Es sei festzustellen, dass die
Beschwerdeführer 2 bis 5 in Besitz einer Niederlassungsbewilligung sind.
4. Eventualiter sei den Beschwerdeführern 2
bis 5 eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen.
5. Subeventualiter sei den
Beschwerdeführern 2 bis 5 eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
6. Es sei den Beschwerdeführern 1 bis 5 die
integrale unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Beiordnung der
Unterzeichneten als unentgeltliche Rechtsvertreterin.
7. Für das vorliegende Verfahren sei die
aufschiebende Wirkung anzuordnen.
8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
7. Das Verwaltungsgericht wies die
Beschwerde mit Urteil vom 23. November 2023 ab und auferlegte den
Beschwerdeführern die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF
1'500.00.
8. Mit Beschwerde vom 8. Januar 2024 gelangten
die Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marc Spescha resp.
später Rechtsanwalt Dominik Züsli, an das Bundesgericht und stellten folgende
Rechtsbegehren:
1. Es sei das angefochtene Urteil
aufzuheben und der Beschwerdegegner anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung der
Beschwerdeführenden zu verlängern.
2. Es sei den Beschwerdeführenden die
unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihnen der Unterzeichner als
unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben.
3. Es sei den Beschwerdeführenden eine
Parteientschädigung zuzusprechen und die Vorinstanz anzuweisen, auch für das
kantonale Rechtsmittelverfahren eine entsprechende Entschädigung festzulegen.
9. Das Bundesgericht hiess die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit Urteil vom 30. April
2025 gut, hob das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23. November 2023 auf und
wies die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an das Verwaltungsgericht
zurück.
10. Schriftenwechsel erfolgte keiner.
Erwägungen
II.
1.
Das Bundesgericht führte in seinem
Entscheid vom 30. April 2025 aus, dem vorinstanzlichen Urteil lasse sich nicht
entnehmen, ob sich die Beschwerdeführerin 1 in alltäglichen Lebenssituationen
auf Deutsch verständigen könne und ob die Sprachkompetenzen dem
sozioprofessionellen Umfeld entsprechen. Ausserdem sei in Bezug auf den Erwerb
von Sprachkompetenzen den Betreuungsaufgaben der Beschwerdeführerin 1 als
alleinerziehende Mutter von vier Kindern mit den Jahrgängen 2010, 2012, 2015
und 2018 Rechnung zu tragen. Für die Zeit ab Dezember 2022 sei ausserdem zu
beachten, dass die Beschwerdeführerin 1 einer Erwerbstätigkeit nachgehe,
weshalb die Doppelbelastung von Betreuung und Erwerbstätigkeit bei der
Beurteilung der sprachlichen Integration zu berücksichtigen sei (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2C_867/2020 E. 4.3.2) (E. 5.6.1).
2.
Weiter führte das Bundesgericht aus,
nach der bundesgerichtlichen Praxis könne einer ausländischen Person mit
Betreuungsaufgaben ab dem dritten Altersjahr des jüngsten Kindes zugemutet
werden, sich an den Kosten der Familie zu beteiligen (Urteile des Bundesgerichts
2C_311/2021 E. 4.3.1; 2C_1064/2017 E. 5.2.1; 2C_775/2017 E. 4.2.2). Diese
Rechtsprechung müsse jedoch mit Blick auf die konkreten Umstände des Einzelfalles
angewendet werden und entbinde das kantonale Gericht nicht davon, die von Art.
77f der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR
142.201) geforderte Beurteilung der Lebenssituation einer ausländischen Person
vorzunehmen. Insbesondere müsse die wirtschaftliche Integration in Relation
gesetzt werden zu den Betreuungsaufgaben, die eine ausländische Person
wahrnehme. Die Vorinstanz habe sich darauf beschränkt, der Beschwerdeführerin 1
anzulasten, sie hätte Ende Juni 2021 eine Erwerbstätigkeit aufnehmen müssen.
Das angefochtene Urteil äussere sich aber nicht zur Betreuungssituation der
vier Kinder zu diesem Zeitpunkt. Zu beachten sei, dass der älteste Sohn
schulische Massnahmen der speziellen Förderung in Anspruch nehme. Ein erhöhter
Betreuungsbedarf könne nicht ausgeschlossen werden. Zur Fremdbetreuung führte
das Bundesgericht aus, dass aufgrund der Arbeitstätigkeit der
Beschwerdeführerin 1 im Jahr 2023 unter der Woche während 20 Stunden
zuzüglich eines niederprozentigen Pensums als [...], eine Fremdbetreuung der
Kinder nahe gelegen habe. Entscheidend für die Integrationsleistung der
Beschwerdeführerin sei aber, wie sich die Betreuungsverhältnisse vor Aufnahme
der Erwerbstätigkeit präsentierten (E. 5.6.2).
3.
Schliesslich führte das Bundesgericht
aus, die Vorinstanz habe die wirtschaftliche Integrationsleistung der
Beschwerdeführerin oberflächlich behandelt. Das Urteil enthalte weder
Feststellungen zum Einkommen, das die Beschwerdeführerin 1 aus ihrer Erwerbstätigkeit
als [...] generiere, noch zu den konkreten Umständen des Beginns der
Erwerbstätigkeit. Insbesondere sei sie nicht auf eine Stellungnahme der für die
Beschwerdeführerin 1 zuständigen Sozialen Dienste vom 11. Oktober 2022
eingegangen. Demgemäss sei die Beschwerdeführerin 1 aktiv auf Stellensuche und
bereit, jede Arbeit anzunehmen. Der Einstieg ins Erwerbsleben gestalte sich
aber schwierig: Die Beschwerdeführerin 1 erhalte keine Unterstützung durch den
Vater der vier Kinder, verfüge über kein familiäres Netzwerk, das sie in der
Kinderbetreuung unterstützen könne, und die Tagesschule am Wohnort der
Beschwerdeführerin 1 verfüge nur über beschränkte Kapazitäten. Es handle sich
um eine «Herkulesaufgabe». Dieser Bericht relativiere die vorinstanzliche
Mutmassung über die Umstände des Beginns der Erwerbstätigkeit und wäre im Licht
von Art. 77f VZAE durch das kantonale Gericht näher zu würdigen gewesen (E.
5.6.3).
4.
Würde das Verwaltungsgericht als
Rechtsmittelinstanz die vom Bundesgericht geforderten umfangreichen Sachverhaltsabklärungen
durchführen, welche wiederum einer Würdigung zugänglich sind, würde den
Dispositiv
Beschwerdeführern der Instanzenzug verkürzt. Demnach ist die Angelegenheit zur
weiteren Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an das Migrationsamt
zurückzuweisen.
5. Dies führt zur Gutheissung der
Beschwerde. Die Rückweisung der Sache an das Migrationsamt zu erneuter
Abklärung gilt für die Frage der Auferlegung der Prozesskosten als
vollständiges Obsiegen. Die Gerichtskosten des ersten Beschwerdeverfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 sind ausgangsgemäss dem Kanton Solothurn
aufzuerlegen. Der Kanton Solothurn hat der damals eingesetzten unentgeltlichen
Rechtsbeiständin, Stephanie Selig, für das Verfahren vor Verwaltungsgericht
gemäss der damals eingereichten Honorarnote vom 14. Juni 2023 mit CHF 4'037.05
(15.68 Stunden à CHF 230.00 inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Die Sache
wird zur weiteren Abklärung und zu neuem Entscheid an das Departement des
Innern zurückgewiesen.
2. Der Kanton Solothurn trägt die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht.
3. Der Kanton Solothurn hat Rechtsanwältin
Stephanie Selig für das Verfahren vor Verwaltungsgericht mit CHF 4'037.05
(inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Zimmermann