Lexipedia

Entscheid

VWBES.2025.202

Submission

29. September 2025Deutsch15 min

die Einwohnergemeinde B.___ mit, aufgrund der Beschwerde die Bewertung der eingegangenen

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 29. September 2025

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichterin Kofmel

Oberrichterin Obrecht Steiner

Gerichtsschreiberin Law

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

1. Einwohnergemeinde

B.___,

2. Spitex

C.___,

Beschwerdegegnerinnen

betreffend Submission

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die Einwohnergemeinde B.___ eröffnete

am 3. Februar 2025 ein offenes Submis­sionsverfahren zur Sicherstellung der

Grundversorgung in der ambulanten Pflege für die Bevölkerung der

Einwohnergemeinde B.___ ab 1. Januar 2026.

2. Mit Verfügung vom 20. Mai 2025

erteilte die Einwohnergemeinde B.___ der Spitex C.___ (nachfolgend:

Zuschlagsempfängerin) den Auftrag für den Zeitraum von 2026 bis 2029. Die A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) belegte den zweiten Rang.

3. Mit Beschwerde vom 6. Juni 2025

wandte sich die Beschwerdeführerin an das Verwaltungsgericht und stellte die

folgenden Rechtsbegehren:

1. Der Vergabeentscheid der

Einwohnergemeinde B.___ sei aufzuheben.

2. Der Spitex-Leistungsauftrag sei der A.___

zu vergeben.

3. Eventualiter sei der A.___ aufgrund des

falsch erfolgten Vergabeentscheides ein Schadenersatz zuzusprechen.

4. Der Beschwerde sei die aufschiebende

Wirkung zu erteilen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

4. Mit Präsidialverfügung vom 10. Juni

2025 wurde der Einwohnergemeinde B.___ vorerst untersagt, weitere vertragliche

Vollzugshandlungen betreffend den Beschwerdegegenstand vorzunehmen.

5. Mit Verfügung vom 26. Juni 2025 wurde

die Spitex C.___ auf deren Mitteilung in das Beschwerdeverfahren als Partei

aufgenommen.

6. Mit Eingabe vom 15. Juli 2025 teilte

die Einwohnergemeinde B.___ mit, aufgrund der Beschwerde die Bewertung der eingegangenen

Offerten nochmals überprüft zu haben. Dabei sei festgestellt worden, dass bei

der Bewertung des Zuschlagskriteriums «Preis» ein Fehler unterlaufen sei.

Anstatt der in den Ausschreibungsunterlagen festgeschriebenen absoluten

Bewertung sei der Preis relativ bewertet worden. Wie aus den beigelegten

Unterlagen hervorgehe, habe die Beschwerdeführerin die beste Bewertung aller

offerierenden Unternehmen erzielt. Die Beschwerde sei somit gutzuheissen und

der Zuschlag an die Beschwerdeführerin zu erteilen.

7. Die Beschwerdeführerin teilte am 28.

Juli 2025 mit, keine Einwendungen betreffend den Erhalt des Zuschlags zu haben.

8. Mit Beschwerdeantwort vom 30. Juli

2025 stellte die Zuschlagsempfängerin folgende Rechtsbegehren:

1. Die Beschwerde der A.___ vom 6. Juni

2025 gegen den Vergabeentscheid der Einwohnergemeinde B.___ betreffend die

Erteilung des Spitex-Leistungsauftrages an die Spitex C.___ vom 20. Mai 2025

sei vollumfänglich abzuweisen.

2. Eventualiter sei bei der Gutheissung der

Beschwerde der A.___ auf den Antrag, der Auftrag gemäss Submission sei der A.___

zu erteilen, nicht einzutreten, eventualiter sei dieser abzuweisen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der A.___.

9. Mit Eingaben vom 18. August und 22.

August 2025 brachten die Einwohnergemeinde B.___ (nachfolgend Einwohnergemeinde

oder Vergabestelle) sowie die Beschwerdeführerin abschliessende Bemerkungen

vor.

10. Die Zuschlagsempfängerin bestätigte

mit Eingabe vom 28. August 2025 ihre in der Beschwerdeantwort gestellten

Rechtsbegehren und wies erneut darauf hin, dass die Zuschlagsverfügung vom 20. Mai

2025 unbegründet eröffnet worden sei.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 52 Abs. 1

Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen, IVöB, BGS

721.532). Die nicht berücksichtigte Beschwerdeführerin erfüllt grundsätzlich

die Eignungskriterien und hätte als zweitplatzierte Anbieterin grundsätzlich

vernünftige Chancen auf einen Zuschlag gehabt, wodurch sie

beschwerdelegitimiert ist.

1.2

Mit der Beschwerde können

Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des

Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Angemessenheit einer

Verfügung kann im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens nicht überprüft werden

(Art. 56 Abs. 3 u. 4 IVöB).

1.3

Gemäss Art. 41 IVöB erhält das

vorteilhafteste Angebot den Zuschlag. Es wird ermittelt, indem verschiedene

Kriterien berücksichtigt werden (vgl. Art. 20 IVöB sowie Peter Galli/André

Moser/Elisabeth Lang/Marc Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts,

Zürich etc. 2013, S. 369, Rz. 831). Es geht somit i.d.R. nicht nur um die

Ermittlung des preislich billigsten Angebots, sondern um das beste

Preis-Leistungs-Verhältnis. Zu beachten ist, dass bei der Beurteilung von

Offerten ein grosser Ermessensspielraum der Vergabebehörde besteht, den das

selber technisch nicht fachkompetente Gericht zu respektieren hat, soweit nicht

frei zu prüfende Rechtsfragen zur Diskussion stehen (vgl. generell zum

«technischen Ermessen» BGE 139 II 185 E. 9 S. 196 ff. mit Hinweisen). Hat eine

fachkundige Vergabebehörde eine Bewertung oder Beurteilung vorgenommen, so

genügt es zu deren Infragestellung nicht, sie mit unbelegten Verdächtigungen zu

kritisieren, sondern es ist substantiiert darzulegen, inwiefern das –

technische – Ermessen überschritten ist (vgl. BGE 141 II 14 E. 8.3, S. 39 f.).

2.

Am 20. Mai 2025 richtete die

Einwohnergemeinde ein mit Verfügung übertiteltes Schreiben an die am

Submissionsverfahren unterlegenen Bieter. Es wurde darüber informiert, dass der

Gemeinderat über die Auftragsvergabe anlässlich der Sitzung vom 19. Mai

2025.

entschieden habe. Die Spitex C.___ habe den Zuschlag erhalten. Das Schreiben

war mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Ein zweites Schreiben datiert mit

20.

Mai 2025 wurde an die Spitex C.___ gerichtet und mitgeteilt, dass sie den

Auftrag zur Erbringung von Spitex-Dienstleistungen für den Zeitraum 2026 bis

2029.

zugesprochen erhalte. Das Schreiben war ebenfalls mit Verfügung betitelt

und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.

3.1

Die Beschwerdeführerin rügt, dass

die Vergabe nicht gemäss den Zuschlagskriterien der Ausschreibungsunterlagen

erfolgte. Sie habe das um 21 % günstigere Gebot abgegeben als die Zuschlagsempfängerin,

was beim Zuschlagskriterium «Preis» (Z4) nicht entsprechend den

Ausschreibungsunterlagen bewertet worden sei. So habe die Zuschlagsempfängerin

fälschlicherweise drei Punkte anstatt einem Punkt bei diesem Zuschlagskriterium

erhalten. Wäre die Bewertung korrekt vorgenommen worden, hätte der Zuschlag der

Beschwerdeführerin zufallen müssen. Zudem rügt die Beschwerdeführerin eine

falsche Bewertung des Zuschlagskriteriums «Transparente Budgetierung und

wirksames Controlling» (Z3). So sei die finanzielle Sicherheit kein

Zuschlagskriterium gemäss Ausschreibungsunterlagen, weshalb wesentliche

Punkteabzüge bei der Beschwerdeführerin nicht gerechtfertigt seien.

3.2

Nach verlangter Fristerstreckung

nahm die Einwohnergemeinde am 15. Juli 2025 zur Beschwerde Stellung. Im

Wesentlichen wird ausgeführt, dass der Behörde bei der Bewertung des

Zuschlagskriteriums «Preis» ein Fehler unterlaufen sei. Statt der in den

Ausschreibungsunterlagen festgeschriebenen absoluten Bewertung sei der Faktor

Preis relativ bewertet worden. Die korrekte Bewertung des Zuschlagskriteriums «Preis»

führe dazu, dass die A.___ die beste Bewertung aller offerierender Unternehmen

erziele. Der Beschwerde sei daher aus Sicht der Gemeindebehörden B.___s

stattzugeben. Der Auftrag gemäss Submission sei der Beschwerdeführerin zu

erteilen. Weitere inhaltliche Angaben zum Submissionsgeschäft wurden nicht

gemacht.

3.3

In der Beschwerdeantwort vom 30.

Juli 2025 weist die Zuschlagsempfängerin darauf hin, sie habe zu einem Preis

von maximal der vom Kanton festgesetzten Höchsttaxen (Restkosten) offeriert.

Weil die Beschwerdeführerin bis jetzt im Kanton Solothurn noch nicht tätig

gewesen sei bzw. noch keine vertraglichen Vereinbarungen mit einem öffentlichen

Gemeinwesen bestünden, seien für die Beschwerdeführerin vom Kanton keine

Höchsttaxen festgelegt worden. Die Beschwerdeführerin bringe Zahlen des Jahres

2022.

vor, obschon die Ausschreibung verlangt habe, es sei die

Restkostenfinanzierung/Gemeindebeitrag pro Leistungseinheit und Stunde für die

Jahre 2025 und 2026 einzureichen. Argumentiere die Beschwerdeführerin mit

veralteten Zahlen, werfe dies grosse Fragen zur Offerte mit einem Kostendach

von rund CHF 211'000.00 auf, da insbesondere die finanzielle Lage der

Beschwerdeführerin nicht sehr rosig aussähe. Die Beschwerdeführerin habe ferner

für die KLV A (Abklärung und Beratung) Preise von CHF 29.00, KLV B

(Untersuchung und Behandlung) CHF 33.00 und KLV C (Grundpflege) CHF 37.00

angegeben, obschon die maximalen Restkosten im Jahr 2022 für KLV A CHF 40.57,

KLV B CHF 36.09 und KLV CHF 37.15 betragen. Die Beschwerdeführerin weiche

21.

% von den jährlichen Kosten für die Positionen KLV A, B und C (ohne

Wegkosten) ab, was von der Einwohnergemeinde nicht in Frage gestellt werde. Die

Zuschlagsempfängerin stütze sich auf die bewilligte Restkostenfinanzierung des

Kantons als Maximalbetrag ab. Der effektive Betrag hänge entscheidend von den

geleisteten Stunden ab. Im Jahr 2022 habe die Beschwerdeführerin 21'486

Stunden verrechnet, die Zuschlagsempfängerin leistete im letzten Jahr rund das

Doppelte. Demgegenüber habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass sich der von

ihr angegebene Tarif als maximal anrechenbare Restkosten einer mobilen

Spitex-Organisation mit einem Grundversorgungsauftrag verstehe. Zudem werden

weitere Kritikpunkte an der Bewertung von anderen Zuschlagskriterien

angebracht.

4.1

Eignungskriterien sind gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich als Ausschlusskriterien zu

definieren und zu verstehen. Von keiner der Parteien wird geltend gemacht, dass

Eignungskriterien nicht erfüllt würden.

4.2

Die Bewertung des

Zuschlagskriteriums Preis (Z4) erfolgt gemäss Ausschreibungsunterlagen auf

Basis eines Kostendachs (exklusive Teuerung ab 2027) nach Ziffer 2.1 der

Offerte. Gemäss Ziffer 2.1 sind in den verschiedenen Leistungsbereichen

folgende Mengengerüste zu offerieren:

Tarif a): Abklärung und Beratung 670

Stunden,

Tarif b): Untersuchung und Behandlung

2'000 Stunden,

Tarif c): Grundpflege 3'400 Stunden.

Beim Preis ist das Kostendach für die

Gesamtkosten der Jahr 2026-2029 massgebend, so erhält der günstigste offerierte

Preis 5 Punkte. Falls der Preis eines Anbieters den günstigsten Preis um 20 %

übersteigt, erhält er noch einen Punkt, bei 15 % sind es 2 Punkte, bei 10

% 3 Punkte sowie bei 5 % 4 Punkte.

4.3

Die Beschwerdeführerin machte mit

ihrem offerierten Kostendach für die Gesamtkosten des Jahres 2026 von insgesamt

CHF 211'230.00 das günstigste Angebot, weshalb sie fünf Punkte erhielt. Die

Zuschlagsempfängerin erzielte durch ihr Angebot von CHF 254'844.00 in der

angefochtenen Zuschlagsverfügung 3 Punkte. In korrekter Anwendung der

Zuschlagskriterien gemäss Ausschreibung muss ihr Angebot aber mit 1 Punkt

bewertet werden, da sie mit ihrem Angebot mehr als 20 % über dem günstigsten

Preis liegt (E. 4.2). Entsprechend hat die Vergabebehörde das

Zuschlagskriterium «Preis» (Z4) nicht den Ausschreibungsunterlagen entsprechend

bewertet.

4.4

Im Gegensatz zu anderen

Bewertungskriterien, bei welchen der Vergabebehörde ein grosses Ermessen

zukommt, lässt sich die Punktevergabe bei den Kosten objektivieren. Die

Beschwerdeführerin hat ein deutlich günstigeres Gebot abgegeben. Dabei kann es

auch keine Rolle spielen, dass ihr Angebot anhand von alten Zahlen abgegeben

worden sei. Sie wird sich im Falle eines Zuschlags darauf behaften lassen

müssen. Im Übrigen ist zu beachten, dass ein Angebot immerhin eine verbindliche

Vertragsofferte darstellt, und sich der Anbieter damit – sofern der Vertrag

zustande kommt – verpflichtet, die verlangte Leistung zu erbringen. Sollte sich

erweisen, dass die Leistung nicht dem Angebotenen bzw. vertraglich Vereinbarten

entspricht, stehen der Vergabestelle die kauf- oder werkvertraglichen

Rechtsbehelfe sowie die vorgesehenen Sanktionen des öffentlichen

Beschaffungsrechts zur Verfügung. Die Vergabestelle darf sich deshalb bis zu

einem gewissen Grad darauf verlassen, dass der Anbieter seinen

Vertragspflichten nachkommt, solange keine konkreten Hinweise darauf bestehen,

dass dies nicht der Fall ist (BGE 141 II 14 E. 10.3; Urteil 2C_346/2013 vom 20.

Januar 2014 E. 1.3.3). Im Übrigen ist es auch nicht so, dass das Angebot der

Beschwerdeführerin aussergewöhnlich günstig erscheint, hat doch auch ein

Mitbieter in ähnlicher Kostenhöhe ein Angebot abgegeben und bei diesem

Kriterium dieselbe Punktzahl erreicht. Es liegt denn auch im Ermessen der Einwohnergemeinde

ob das Angebot schlüssig und tragbar ist, oder ob sie diesbezüglich auf

Aufforderung Nachweise verlangt. Gemäss Kriterium A9 (Ausschlussgründe) hat die

Vergabestelle, eine solche Nachfrage nicht für nötig gehalten, was nicht zu

beanstanden ist. Die Rügen der Zuschlagsempfängerin sind diesbezüglich

unbegründet.

4.5

Gemäss der von der Einwohnergemeinde

eingereichten korrigierten Tabelle führt die korrekte Anwendung des

Zuschlagskriteriums «Preis» (Z4) zu einer veränderten und wesentlichen

Rangfolge. Im Ergebnis ist somit die angefochtene Zuschlagsverfügung vom 20.

Mai 2025 aufzuheben.

5.1

Die Beschwerdeführerin und auch die

Einwohnergemeinde lassen im Beschwerdeverfahren beantragen, dass der Zuschlag

der Beschwerdeführerin zu erteilen ist. Die Zuschlagsempfängerin moniert, es

habe offensichtlich lediglich die Gemeindeverwaltung von B.___, nicht jedoch

der Gemeinderat, den Antrag gestellt, die Beschwerde sei gutzuheissen und den

Zuschlag der Beschwerdeführerin zu erteilen. Für das Vergabeverfahren für

öffentliche Aufträge mit Auftragswert über CHF 50'000.00 sei der

Gemeinderat zuständig. Es sei deshalb auf den Antrag der Einwohnergemeinde

betreffend Gutheissung der Beschwerde nicht einzutreten.

5.2

Das Schreiben der Einwohnergemeinde

vom 15. Juli 2025, in welchem um Gutheissung der Beschwerde ersucht wurde,

wurde vom Gemeindepräsidenten und dem Leiter Gemeindeverwaltung signiert. Es

handelt sich hierbei um eine Eingabe mit Antrag (Beschwerdeantwort) in einem

laufenden Rechtsmittelverfahren und somit offensichtlich auch nicht um einen in

Wiedererwägung gezogenen neuen Zuschlag, wie dies von der Beschwerdeführerin

geltend gemacht wird. Eine Wiedererwägung wäre vom Gemeinderat als

Vergabebehörde mit Beschluss förmlich zu fassen. Ein solcher wurde weder

behauptet noch ins Recht gelegt. Es liegt somit kein neuer Vergabeentscheid

vor.

5.3

Gemäss Art. 58 IVöB kann die

Beschwerdeinstanz in der Sache selbst entscheiden oder diese an die Vorinstanz

oder an den Auftraggeber zurückweisen. Gemäss BGE 146 II 276 ist ein

reformatorischer Entscheid nur unter besonderen Umständen möglich. Vorliegend

ist eine solche Konstellation aus nachfolgenden Gründen nicht gegeben.

5.4.1

Die Zuschlagsempfängerin moniert,

dass die Zuschlagsverfügung unbegründet und deshalb nichtig sei.

5.4.2

Nach Art. 51 Abs. 2 IVöB sind

beschwerdefähige Verfügungen summarisch zu begründen und mit einer

Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Die summarische Begründung eines Zuschlags

umfasst nach Abs. 3 die Art des Verfahrens und den Namen des berücksichtigten

Anbieters, den Gesamtpreis des berücksichtigten Angebots, die massgebenden

Merkmale und Vorteile des berücksichtigten Angebots und gegebenenfalls eine

Darlegung der Gründe für eine freihändige Vergabe. Der Auftraggeber darf keine

Informationen bekanntgeben, wenn dadurch gegen geltendes Recht verstossen würde

oder öffentliche Interessen verletzt würden, berechtigte wirtschaftliche

Interessen der Anbieter beeinträchtigt würden oder der lautere Wettbewerb

zwischen den Anbietern gefährdet würde (Abs. 4).

5.4.3

Die Einwohnergemeinde hat mit

Verfügung vom 20. Mai 2025 die Vergabe damit begründet, dass der Gemeinderat

der Einwohnergemeinde die eingegangenen Offerten in seiner Sitzung vom 19. Mai

2025.

auf der Basis der in simap.ch definierten Kriterien beurteilt und über die

Auftragsvergabe entschieden habe. Der Auftrag zur Erbringung von

Spitex-Dienstleistungen für den Zeitraum von 2026 bis 2029 erhalte die Spitex C.___

in B.___. Eine Begründung nach Art. 51 IVöB, insbesondere Angaben zum

Gesamtpreis sowie die massgebenden Merkmale und Vorteile des berücksichtigten

Angebots ist in der Zuschlagsverfügung nicht zu finden. Die Verfügung ist somit

grundsätzlich mangelhaft und anfechtbar. Mangels Vorliegens eines besonders

schwerwiegenden Verfahrensfehlers ist die Verfügung vom 20. Mai 2025 nicht

nichtig (Urteil Bundesgericht 2C_512/2023 vom 5. Juni 2024 E. 3.4.4).

5.4.4

Die vergaberechtlichen

Mindestvorgaben an die verlangte summarische Begründung wurden nicht

eingehalten. Zwar ist es möglich, dass einer unzureichend begründeten Verfügung

im nachfolgenden (Beschwerde-)Verfahren Rechnung getragen werden kann (vgl. Galli/Moser/Lang/Steiner,

Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl. 2013, Rz. 1247 ff.),

wenn beispielsweise im Rahmen des Schriftenwechsels Erläuterungen zum

Vergabeentscheid und den Vorbringen der Parteien erfolgen. Die

Einwohnergemeinde nahm keine Stellung zu den Rügen der Beschwerdeführerin

betreffend dem Zuschlagskriterium (Z3). Es ist somit für das Verwaltungsgericht

nicht nachvollziehbar, weshalb die entsprechende Bewertung mit der Minimalpunktzahl

(1) erfolgte. Vorliegend ist zudem der Umstand zu berücksichtigen, dass die

Zuschlagsempfängerin gemäss der korrigierten Bewertungstabelle der

Einwohnergemeinde nicht mehr berücksichtigt werden soll. Zu den Vorbringen der

Zuschlagsempfängerin in den Rechtsschriften vom 30. Juli 2025 und 28. August 2025

hat sich die Einwohnergemeinde inhaltlich bzw. materiell in keiner Art und

Weise geäussert. Mit einem reformatorischen Entscheid wäre das rechtliche Gehör

der Zuschlagsempfängerin beschnitten, da sie nicht mehr die gleichen

Anfechtungsmöglichkeiten hätte. Eine nachfolgende Rechtsmittelinstanz würde nur

unter erschwerten Voraussetzungen überhaupt auf eine Beschwerde eintreten. Dies

hat umso mehr zu gelten als es sich bei den vorgebrachten Bewertungsrügen um

Zuschlagskriterien handelt, welche in grossem Ermessen der Vergabebehörde

stehen, in welche das Verwaltungsgericht nicht eingreifen kann. Ein

Zuschlagsentscheid durch das Verwaltungsgericht kann nicht erfolgen und der

entsprechende Antrag der Beschwerdeführerin ist abzuweisen.

6.

In Aufhebung der Vergabeverfügung vom

20.

Mai 2025 und somit des Zuschlags ist die Angelegenheit somit an die

Einwohnergemeinde zurückzuweisen. Sie hat die Angebote insbesondere

hinsichtlich des Zuschlagskriteriums Preis (Z4) gegenüber der originären

Auswertungstabelle zu korrigieren und neu zu beschliessen. Die

Einwohnergemeinde wird darauf hingewiesen, dass die Aufhebung des Zuschlags die

Wirkung nicht nur auf den Anfechtenden beschränkt (BGE 141 II 14 E. 4.7). Die

Vergabestelle hat bei einer Neubewertung auch die weiteren – gültigen –

Offerten von Anbietern, die sich nicht am Beschwerdeverfahren beteiligt haben,

miteinzubeziehen und neue Verfügungen über die Zuschlagserteilung allen im Zeitpunkt

der angefochtenen Zuschlagsverfügung bereits am Verfahren beteiligten Anbietern

zu eröffnen (BGE 146 II 276). Insbesondere wird sie auch die Zuschlagsverfügung

nach den Vorgaben von Art. 51 Abs. 2 IVöB summarisch zu begründen haben.

7.

Die Beschwerde erweist sich somit als

teilweise begründet. Die Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung)

werden gemäss § 77 VRG in Verbindung mit Art. 106 - 109 der Schweizerischen

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) nach dem Ausgang des Verfahrens auferlegt.

Die Gerichtskosten sind auf CHF 2'000.00 festzusetzen. Das Beschwerdeverfahren

wurde durch einen Berechnungsfehler der Einwohnergemeinde verursacht. Es

rechtfertigt sich somit nicht der Beschwerdeführerin oder Zuschlagsempfängerin

Kosten zu auferlegen. Der Beschwerdeführerin ist der Kostenvorschuss

zurückzuerstatten. Den am verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren

beteiligten Behörden werden in der Regel keine Verfahrenskosten auferlegt und

keine Parteientschädigungen zugesprochen (§ 77 VRG). Die vorliegende

Angelegenheit ist gerade noch als in der Regel zu bewerten. Entsprechend sind

die Kosten des Verfahrens vom Staat Solothurn zu tragen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen: Die Verfügung vom 20. Mai 2025 der Einwohnergemeinde B.___ wird

aufgehoben und der Zuschlag aufgehoben.

2. Die Angelegenheit wird an die

Einwohnergemeinde B.___ zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen

zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht gehen zu Lasten der Staatskasse.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Law