VWBES.2025.202
Submission
29. September 2025Deutsch15 min
die Einwohnergemeinde B.___ mit, aufgrund der Beschwerde die Bewertung der eingegangenen
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 29. September 2025
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichterin Kofmel
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiberin Law
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
1. Einwohnergemeinde
B.___,
2. Spitex
C.___,
Beschwerdegegnerinnen
betreffend Submission
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Einwohnergemeinde B.___ eröffnete
am 3. Februar 2025 ein offenes Submissionsverfahren zur Sicherstellung der
Grundversorgung in der ambulanten Pflege für die Bevölkerung der
Einwohnergemeinde B.___ ab 1. Januar 2026.
2. Mit Verfügung vom 20. Mai 2025
erteilte die Einwohnergemeinde B.___ der Spitex C.___ (nachfolgend:
Zuschlagsempfängerin) den Auftrag für den Zeitraum von 2026 bis 2029. Die A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) belegte den zweiten Rang.
3. Mit Beschwerde vom 6. Juni 2025
wandte sich die Beschwerdeführerin an das Verwaltungsgericht und stellte die
folgenden Rechtsbegehren:
1. Der Vergabeentscheid der
Einwohnergemeinde B.___ sei aufzuheben.
2. Der Spitex-Leistungsauftrag sei der A.___
zu vergeben.
3. Eventualiter sei der A.___ aufgrund des
falsch erfolgten Vergabeentscheides ein Schadenersatz zuzusprechen.
4. Der Beschwerde sei die aufschiebende
Wirkung zu erteilen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
4. Mit Präsidialverfügung vom 10. Juni
2025 wurde der Einwohnergemeinde B.___ vorerst untersagt, weitere vertragliche
Vollzugshandlungen betreffend den Beschwerdegegenstand vorzunehmen.
5. Mit Verfügung vom 26. Juni 2025 wurde
die Spitex C.___ auf deren Mitteilung in das Beschwerdeverfahren als Partei
aufgenommen.
6. Mit Eingabe vom 15. Juli 2025 teilte
die Einwohnergemeinde B.___ mit, aufgrund der Beschwerde die Bewertung der eingegangenen
Offerten nochmals überprüft zu haben. Dabei sei festgestellt worden, dass bei
der Bewertung des Zuschlagskriteriums «Preis» ein Fehler unterlaufen sei.
Anstatt der in den Ausschreibungsunterlagen festgeschriebenen absoluten
Bewertung sei der Preis relativ bewertet worden. Wie aus den beigelegten
Unterlagen hervorgehe, habe die Beschwerdeführerin die beste Bewertung aller
offerierenden Unternehmen erzielt. Die Beschwerde sei somit gutzuheissen und
der Zuschlag an die Beschwerdeführerin zu erteilen.
7. Die Beschwerdeführerin teilte am 28.
Juli 2025 mit, keine Einwendungen betreffend den Erhalt des Zuschlags zu haben.
8. Mit Beschwerdeantwort vom 30. Juli
2025 stellte die Zuschlagsempfängerin folgende Rechtsbegehren:
1. Die Beschwerde der A.___ vom 6. Juni
2025 gegen den Vergabeentscheid der Einwohnergemeinde B.___ betreffend die
Erteilung des Spitex-Leistungsauftrages an die Spitex C.___ vom 20. Mai 2025
sei vollumfänglich abzuweisen.
2. Eventualiter sei bei der Gutheissung der
Beschwerde der A.___ auf den Antrag, der Auftrag gemäss Submission sei der A.___
zu erteilen, nicht einzutreten, eventualiter sei dieser abzuweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der A.___.
9. Mit Eingaben vom 18. August und 22.
August 2025 brachten die Einwohnergemeinde B.___ (nachfolgend Einwohnergemeinde
oder Vergabestelle) sowie die Beschwerdeführerin abschliessende Bemerkungen
vor.
10. Die Zuschlagsempfängerin bestätigte
mit Eingabe vom 28. August 2025 ihre in der Beschwerdeantwort gestellten
Rechtsbegehren und wies erneut darauf hin, dass die Zuschlagsverfügung vom 20. Mai
2025 unbegründet eröffnet worden sei.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 52 Abs. 1
Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen, IVöB, BGS
721.532). Die nicht berücksichtigte Beschwerdeführerin erfüllt grundsätzlich
die Eignungskriterien und hätte als zweitplatzierte Anbieterin grundsätzlich
vernünftige Chancen auf einen Zuschlag gehabt, wodurch sie
beschwerdelegitimiert ist.
1.2
Mit der Beschwerde können
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Angemessenheit einer
Verfügung kann im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens nicht überprüft werden
(Art. 56 Abs. 3 u. 4 IVöB).
1.3
Gemäss Art. 41 IVöB erhält das
vorteilhafteste Angebot den Zuschlag. Es wird ermittelt, indem verschiedene
Kriterien berücksichtigt werden (vgl. Art. 20 IVöB sowie Peter Galli/André
Moser/Elisabeth Lang/Marc Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts,
Zürich etc. 2013, S. 369, Rz. 831). Es geht somit i.d.R. nicht nur um die
Ermittlung des preislich billigsten Angebots, sondern um das beste
Preis-Leistungs-Verhältnis. Zu beachten ist, dass bei der Beurteilung von
Offerten ein grosser Ermessensspielraum der Vergabebehörde besteht, den das
selber technisch nicht fachkompetente Gericht zu respektieren hat, soweit nicht
frei zu prüfende Rechtsfragen zur Diskussion stehen (vgl. generell zum
«technischen Ermessen» BGE 139 II 185 E. 9 S. 196 ff. mit Hinweisen). Hat eine
fachkundige Vergabebehörde eine Bewertung oder Beurteilung vorgenommen, so
genügt es zu deren Infragestellung nicht, sie mit unbelegten Verdächtigungen zu
kritisieren, sondern es ist substantiiert darzulegen, inwiefern das –
technische – Ermessen überschritten ist (vgl. BGE 141 II 14 E. 8.3, S. 39 f.).
2.
Am 20. Mai 2025 richtete die
Einwohnergemeinde ein mit Verfügung übertiteltes Schreiben an die am
Submissionsverfahren unterlegenen Bieter. Es wurde darüber informiert, dass der
Gemeinderat über die Auftragsvergabe anlässlich der Sitzung vom 19. Mai
2025.
entschieden habe. Die Spitex C.___ habe den Zuschlag erhalten. Das Schreiben
war mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Ein zweites Schreiben datiert mit
20.
Mai 2025 wurde an die Spitex C.___ gerichtet und mitgeteilt, dass sie den
Auftrag zur Erbringung von Spitex-Dienstleistungen für den Zeitraum 2026 bis
2029.
zugesprochen erhalte. Das Schreiben war ebenfalls mit Verfügung betitelt
und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.
3.1
Die Beschwerdeführerin rügt, dass
die Vergabe nicht gemäss den Zuschlagskriterien der Ausschreibungsunterlagen
erfolgte. Sie habe das um 21 % günstigere Gebot abgegeben als die Zuschlagsempfängerin,
was beim Zuschlagskriterium «Preis» (Z4) nicht entsprechend den
Ausschreibungsunterlagen bewertet worden sei. So habe die Zuschlagsempfängerin
fälschlicherweise drei Punkte anstatt einem Punkt bei diesem Zuschlagskriterium
erhalten. Wäre die Bewertung korrekt vorgenommen worden, hätte der Zuschlag der
Beschwerdeführerin zufallen müssen. Zudem rügt die Beschwerdeführerin eine
falsche Bewertung des Zuschlagskriteriums «Transparente Budgetierung und
wirksames Controlling» (Z3). So sei die finanzielle Sicherheit kein
Zuschlagskriterium gemäss Ausschreibungsunterlagen, weshalb wesentliche
Punkteabzüge bei der Beschwerdeführerin nicht gerechtfertigt seien.
3.2
Nach verlangter Fristerstreckung
nahm die Einwohnergemeinde am 15. Juli 2025 zur Beschwerde Stellung. Im
Wesentlichen wird ausgeführt, dass der Behörde bei der Bewertung des
Zuschlagskriteriums «Preis» ein Fehler unterlaufen sei. Statt der in den
Ausschreibungsunterlagen festgeschriebenen absoluten Bewertung sei der Faktor
Preis relativ bewertet worden. Die korrekte Bewertung des Zuschlagskriteriums «Preis»
führe dazu, dass die A.___ die beste Bewertung aller offerierender Unternehmen
erziele. Der Beschwerde sei daher aus Sicht der Gemeindebehörden B.___s
stattzugeben. Der Auftrag gemäss Submission sei der Beschwerdeführerin zu
erteilen. Weitere inhaltliche Angaben zum Submissionsgeschäft wurden nicht
gemacht.
3.3
In der Beschwerdeantwort vom 30.
Juli 2025 weist die Zuschlagsempfängerin darauf hin, sie habe zu einem Preis
von maximal der vom Kanton festgesetzten Höchsttaxen (Restkosten) offeriert.
Weil die Beschwerdeführerin bis jetzt im Kanton Solothurn noch nicht tätig
gewesen sei bzw. noch keine vertraglichen Vereinbarungen mit einem öffentlichen
Gemeinwesen bestünden, seien für die Beschwerdeführerin vom Kanton keine
Höchsttaxen festgelegt worden. Die Beschwerdeführerin bringe Zahlen des Jahres
2022.
vor, obschon die Ausschreibung verlangt habe, es sei die
Restkostenfinanzierung/Gemeindebeitrag pro Leistungseinheit und Stunde für die
Jahre 2025 und 2026 einzureichen. Argumentiere die Beschwerdeführerin mit
veralteten Zahlen, werfe dies grosse Fragen zur Offerte mit einem Kostendach
von rund CHF 211'000.00 auf, da insbesondere die finanzielle Lage der
Beschwerdeführerin nicht sehr rosig aussähe. Die Beschwerdeführerin habe ferner
für die KLV A (Abklärung und Beratung) Preise von CHF 29.00, KLV B
(Untersuchung und Behandlung) CHF 33.00 und KLV C (Grundpflege) CHF 37.00
angegeben, obschon die maximalen Restkosten im Jahr 2022 für KLV A CHF 40.57,
KLV B CHF 36.09 und KLV CHF 37.15 betragen. Die Beschwerdeführerin weiche
21.
% von den jährlichen Kosten für die Positionen KLV A, B und C (ohne
Wegkosten) ab, was von der Einwohnergemeinde nicht in Frage gestellt werde. Die
Zuschlagsempfängerin stütze sich auf die bewilligte Restkostenfinanzierung des
Kantons als Maximalbetrag ab. Der effektive Betrag hänge entscheidend von den
geleisteten Stunden ab. Im Jahr 2022 habe die Beschwerdeführerin 21'486
Stunden verrechnet, die Zuschlagsempfängerin leistete im letzten Jahr rund das
Doppelte. Demgegenüber habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass sich der von
ihr angegebene Tarif als maximal anrechenbare Restkosten einer mobilen
Spitex-Organisation mit einem Grundversorgungsauftrag verstehe. Zudem werden
weitere Kritikpunkte an der Bewertung von anderen Zuschlagskriterien
angebracht.
4.1
Eignungskriterien sind gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich als Ausschlusskriterien zu
definieren und zu verstehen. Von keiner der Parteien wird geltend gemacht, dass
Eignungskriterien nicht erfüllt würden.
4.2
Die Bewertung des
Zuschlagskriteriums Preis (Z4) erfolgt gemäss Ausschreibungsunterlagen auf
Basis eines Kostendachs (exklusive Teuerung ab 2027) nach Ziffer 2.1 der
Offerte. Gemäss Ziffer 2.1 sind in den verschiedenen Leistungsbereichen
folgende Mengengerüste zu offerieren:
Tarif a): Abklärung und Beratung 670
Stunden,
Tarif b): Untersuchung und Behandlung
2'000 Stunden,
Tarif c): Grundpflege 3'400 Stunden.
Beim Preis ist das Kostendach für die
Gesamtkosten der Jahr 2026-2029 massgebend, so erhält der günstigste offerierte
Preis 5 Punkte. Falls der Preis eines Anbieters den günstigsten Preis um 20 %
übersteigt, erhält er noch einen Punkt, bei 15 % sind es 2 Punkte, bei 10
% 3 Punkte sowie bei 5 % 4 Punkte.
4.3
Die Beschwerdeführerin machte mit
ihrem offerierten Kostendach für die Gesamtkosten des Jahres 2026 von insgesamt
CHF 211'230.00 das günstigste Angebot, weshalb sie fünf Punkte erhielt. Die
Zuschlagsempfängerin erzielte durch ihr Angebot von CHF 254'844.00 in der
angefochtenen Zuschlagsverfügung 3 Punkte. In korrekter Anwendung der
Zuschlagskriterien gemäss Ausschreibung muss ihr Angebot aber mit 1 Punkt
bewertet werden, da sie mit ihrem Angebot mehr als 20 % über dem günstigsten
Preis liegt (E. 4.2). Entsprechend hat die Vergabebehörde das
Zuschlagskriterium «Preis» (Z4) nicht den Ausschreibungsunterlagen entsprechend
bewertet.
4.4
Im Gegensatz zu anderen
Bewertungskriterien, bei welchen der Vergabebehörde ein grosses Ermessen
zukommt, lässt sich die Punktevergabe bei den Kosten objektivieren. Die
Beschwerdeführerin hat ein deutlich günstigeres Gebot abgegeben. Dabei kann es
auch keine Rolle spielen, dass ihr Angebot anhand von alten Zahlen abgegeben
worden sei. Sie wird sich im Falle eines Zuschlags darauf behaften lassen
müssen. Im Übrigen ist zu beachten, dass ein Angebot immerhin eine verbindliche
Vertragsofferte darstellt, und sich der Anbieter damit – sofern der Vertrag
zustande kommt – verpflichtet, die verlangte Leistung zu erbringen. Sollte sich
erweisen, dass die Leistung nicht dem Angebotenen bzw. vertraglich Vereinbarten
entspricht, stehen der Vergabestelle die kauf- oder werkvertraglichen
Rechtsbehelfe sowie die vorgesehenen Sanktionen des öffentlichen
Beschaffungsrechts zur Verfügung. Die Vergabestelle darf sich deshalb bis zu
einem gewissen Grad darauf verlassen, dass der Anbieter seinen
Vertragspflichten nachkommt, solange keine konkreten Hinweise darauf bestehen,
dass dies nicht der Fall ist (BGE 141 II 14 E. 10.3; Urteil 2C_346/2013 vom 20.
Januar 2014 E. 1.3.3). Im Übrigen ist es auch nicht so, dass das Angebot der
Beschwerdeführerin aussergewöhnlich günstig erscheint, hat doch auch ein
Mitbieter in ähnlicher Kostenhöhe ein Angebot abgegeben und bei diesem
Kriterium dieselbe Punktzahl erreicht. Es liegt denn auch im Ermessen der Einwohnergemeinde
ob das Angebot schlüssig und tragbar ist, oder ob sie diesbezüglich auf
Aufforderung Nachweise verlangt. Gemäss Kriterium A9 (Ausschlussgründe) hat die
Vergabestelle, eine solche Nachfrage nicht für nötig gehalten, was nicht zu
beanstanden ist. Die Rügen der Zuschlagsempfängerin sind diesbezüglich
unbegründet.
4.5
Gemäss der von der Einwohnergemeinde
eingereichten korrigierten Tabelle führt die korrekte Anwendung des
Zuschlagskriteriums «Preis» (Z4) zu einer veränderten und wesentlichen
Rangfolge. Im Ergebnis ist somit die angefochtene Zuschlagsverfügung vom 20.
Mai 2025 aufzuheben.
5.1
Die Beschwerdeführerin und auch die
Einwohnergemeinde lassen im Beschwerdeverfahren beantragen, dass der Zuschlag
der Beschwerdeführerin zu erteilen ist. Die Zuschlagsempfängerin moniert, es
habe offensichtlich lediglich die Gemeindeverwaltung von B.___, nicht jedoch
der Gemeinderat, den Antrag gestellt, die Beschwerde sei gutzuheissen und den
Zuschlag der Beschwerdeführerin zu erteilen. Für das Vergabeverfahren für
öffentliche Aufträge mit Auftragswert über CHF 50'000.00 sei der
Gemeinderat zuständig. Es sei deshalb auf den Antrag der Einwohnergemeinde
betreffend Gutheissung der Beschwerde nicht einzutreten.
5.2
Das Schreiben der Einwohnergemeinde
vom 15. Juli 2025, in welchem um Gutheissung der Beschwerde ersucht wurde,
wurde vom Gemeindepräsidenten und dem Leiter Gemeindeverwaltung signiert. Es
handelt sich hierbei um eine Eingabe mit Antrag (Beschwerdeantwort) in einem
laufenden Rechtsmittelverfahren und somit offensichtlich auch nicht um einen in
Wiedererwägung gezogenen neuen Zuschlag, wie dies von der Beschwerdeführerin
geltend gemacht wird. Eine Wiedererwägung wäre vom Gemeinderat als
Vergabebehörde mit Beschluss förmlich zu fassen. Ein solcher wurde weder
behauptet noch ins Recht gelegt. Es liegt somit kein neuer Vergabeentscheid
vor.
5.3
Gemäss Art. 58 IVöB kann die
Beschwerdeinstanz in der Sache selbst entscheiden oder diese an die Vorinstanz
oder an den Auftraggeber zurückweisen. Gemäss BGE 146 II 276 ist ein
reformatorischer Entscheid nur unter besonderen Umständen möglich. Vorliegend
ist eine solche Konstellation aus nachfolgenden Gründen nicht gegeben.
5.4.1
Die Zuschlagsempfängerin moniert,
dass die Zuschlagsverfügung unbegründet und deshalb nichtig sei.
5.4.2
Nach Art. 51 Abs. 2 IVöB sind
beschwerdefähige Verfügungen summarisch zu begründen und mit einer
Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Die summarische Begründung eines Zuschlags
umfasst nach Abs. 3 die Art des Verfahrens und den Namen des berücksichtigten
Anbieters, den Gesamtpreis des berücksichtigten Angebots, die massgebenden
Merkmale und Vorteile des berücksichtigten Angebots und gegebenenfalls eine
Darlegung der Gründe für eine freihändige Vergabe. Der Auftraggeber darf keine
Informationen bekanntgeben, wenn dadurch gegen geltendes Recht verstossen würde
oder öffentliche Interessen verletzt würden, berechtigte wirtschaftliche
Interessen der Anbieter beeinträchtigt würden oder der lautere Wettbewerb
zwischen den Anbietern gefährdet würde (Abs. 4).
5.4.3
Die Einwohnergemeinde hat mit
Verfügung vom 20. Mai 2025 die Vergabe damit begründet, dass der Gemeinderat
der Einwohnergemeinde die eingegangenen Offerten in seiner Sitzung vom 19. Mai
2025.
auf der Basis der in simap.ch definierten Kriterien beurteilt und über die
Auftragsvergabe entschieden habe. Der Auftrag zur Erbringung von
Spitex-Dienstleistungen für den Zeitraum von 2026 bis 2029 erhalte die Spitex C.___
in B.___. Eine Begründung nach Art. 51 IVöB, insbesondere Angaben zum
Gesamtpreis sowie die massgebenden Merkmale und Vorteile des berücksichtigten
Angebots ist in der Zuschlagsverfügung nicht zu finden. Die Verfügung ist somit
grundsätzlich mangelhaft und anfechtbar. Mangels Vorliegens eines besonders
schwerwiegenden Verfahrensfehlers ist die Verfügung vom 20. Mai 2025 nicht
nichtig (Urteil Bundesgericht 2C_512/2023 vom 5. Juni 2024 E. 3.4.4).
5.4.4
Die vergaberechtlichen
Mindestvorgaben an die verlangte summarische Begründung wurden nicht
eingehalten. Zwar ist es möglich, dass einer unzureichend begründeten Verfügung
im nachfolgenden (Beschwerde-)Verfahren Rechnung getragen werden kann (vgl. Galli/Moser/Lang/Steiner,
Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl. 2013, Rz. 1247 ff.),
wenn beispielsweise im Rahmen des Schriftenwechsels Erläuterungen zum
Vergabeentscheid und den Vorbringen der Parteien erfolgen. Die
Einwohnergemeinde nahm keine Stellung zu den Rügen der Beschwerdeführerin
betreffend dem Zuschlagskriterium (Z3). Es ist somit für das Verwaltungsgericht
nicht nachvollziehbar, weshalb die entsprechende Bewertung mit der Minimalpunktzahl
(1) erfolgte. Vorliegend ist zudem der Umstand zu berücksichtigen, dass die
Zuschlagsempfängerin gemäss der korrigierten Bewertungstabelle der
Einwohnergemeinde nicht mehr berücksichtigt werden soll. Zu den Vorbringen der
Zuschlagsempfängerin in den Rechtsschriften vom 30. Juli 2025 und 28. August 2025
hat sich die Einwohnergemeinde inhaltlich bzw. materiell in keiner Art und
Weise geäussert. Mit einem reformatorischen Entscheid wäre das rechtliche Gehör
der Zuschlagsempfängerin beschnitten, da sie nicht mehr die gleichen
Anfechtungsmöglichkeiten hätte. Eine nachfolgende Rechtsmittelinstanz würde nur
unter erschwerten Voraussetzungen überhaupt auf eine Beschwerde eintreten. Dies
hat umso mehr zu gelten als es sich bei den vorgebrachten Bewertungsrügen um
Zuschlagskriterien handelt, welche in grossem Ermessen der Vergabebehörde
stehen, in welche das Verwaltungsgericht nicht eingreifen kann. Ein
Zuschlagsentscheid durch das Verwaltungsgericht kann nicht erfolgen und der
entsprechende Antrag der Beschwerdeführerin ist abzuweisen.
6.
In Aufhebung der Vergabeverfügung vom
20.
Mai 2025 und somit des Zuschlags ist die Angelegenheit somit an die
Einwohnergemeinde zurückzuweisen. Sie hat die Angebote insbesondere
hinsichtlich des Zuschlagskriteriums Preis (Z4) gegenüber der originären
Auswertungstabelle zu korrigieren und neu zu beschliessen. Die
Einwohnergemeinde wird darauf hingewiesen, dass die Aufhebung des Zuschlags die
Wirkung nicht nur auf den Anfechtenden beschränkt (BGE 141 II 14 E. 4.7). Die
Vergabestelle hat bei einer Neubewertung auch die weiteren – gültigen –
Offerten von Anbietern, die sich nicht am Beschwerdeverfahren beteiligt haben,
miteinzubeziehen und neue Verfügungen über die Zuschlagserteilung allen im Zeitpunkt
der angefochtenen Zuschlagsverfügung bereits am Verfahren beteiligten Anbietern
zu eröffnen (BGE 146 II 276). Insbesondere wird sie auch die Zuschlagsverfügung
nach den Vorgaben von Art. 51 Abs. 2 IVöB summarisch zu begründen haben.
7.
Die Beschwerde erweist sich somit als
teilweise begründet. Die Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung)
werden gemäss § 77 VRG in Verbindung mit Art. 106 - 109 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) nach dem Ausgang des Verfahrens auferlegt.
Die Gerichtskosten sind auf CHF 2'000.00 festzusetzen. Das Beschwerdeverfahren
wurde durch einen Berechnungsfehler der Einwohnergemeinde verursacht. Es
rechtfertigt sich somit nicht der Beschwerdeführerin oder Zuschlagsempfängerin
Kosten zu auferlegen. Der Beschwerdeführerin ist der Kostenvorschuss
zurückzuerstatten. Den am verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren
beteiligten Behörden werden in der Regel keine Verfahrenskosten auferlegt und
keine Parteientschädigungen zugesprochen (§ 77 VRG). Die vorliegende
Angelegenheit ist gerade noch als in der Regel zu bewerten. Entsprechend sind
die Kosten des Verfahrens vom Staat Solothurn zu tragen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen: Die Verfügung vom 20. Mai 2025 der Einwohnergemeinde B.___ wird
aufgehoben und der Zuschlag aufgehoben.
2. Die Angelegenheit wird an die
Einwohnergemeinde B.___ zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen
zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht gehen zu Lasten der Staatskasse.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Law