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Entscheid

VWBES.2025.203

Gestaltung [...]weg

24. Oktober 2025Deutsch16 min

[...] und [...] ist A.___. B.___ ist Eigentümerin der Parzellen GB C.___ Nrn. [...]

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 24. Oktober 2025

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Gerichtsschreiber Luder

In Sachen

1. A.___

vertreten durch Rechtsanwalt Nicolas Camara,

2. B.___

vertreten durch Rechtsanwalt Simon Schnider,

Beschwerdeführerinnen

gegen

1. Bau-

und Justizdepartement, ,

2. Bau-,

Werk- und Planungskommission der Einwohnergemeinde C.___, vertreten

durch Rechtsanwältin und Notarin Gabriela Mathys,

Beschwerdegegner

betreffend Gestaltung

[...]weg

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 4. Juli 2006 genehmigte der

Regierungsrat den Gestaltungsplan «[...]» zusammen mit den dazugehörigen

Sonderbauvorschriften, welcher die Parzellen GB C.___ Nrn. [...] und [...]

umfasst.

Eigentümerin der Parzellen GB C.___ Nrn.

[...] und [...] ist A.___. B.___ ist Eigentümerin der Parzellen GB C.___ Nrn. [...]

und [...]. Die Parzelle GB C.___ Nr. [...] steht im Eigentum der [...]; die

Parzellen GB C.___ Nrn. [...] und [...] stehen im Eigentum der [...]. [...] (ehemaliger

Eigentümer der letztgenannten Parzellen) ist als Präsident des Stiftungsrates

der Stiftung [...] verzeichnet.

Der Gestaltungsplan «[...]» sieht für

die fünf Baubereiche zwei gesonderte Erschliessungen vor, nämlich für den

Baubereich 1 den bestehenden, jedoch zu verbreiternden öffentlichen Fussweg und

für die Baubereiche 2 bis 5 eine neue private Zufahrtsstrasse.

Zusätzlich zum Gestaltungsplan besteht

zwischen den eben genannten Grundeigentümerinnen und [...] eine vertragliche

Vereinbarung (geschlossen am 19. Mai 2003), in welcher sie die Erschliessungsetappierung

sowie die Erschliessungsfinanzierung regelten.

2. Die Parzellen GB Nrn. [...] und [...]

wurden von [...] bereits überbaut. Entgegen den Vorgaben des Gestaltungsplans

erfolgte deren Erschliessung aber nicht nur für den Baubereich 1, sondern auch

für die Baubereiche 2 und 3 über einen bestehenden Privatweg entlang der

Parzelle GB C.___ Nr. [...].

Hierauf wurde durch den Gemeinderat C.___

ein Verfahren auf Erlass eines neuen Gestaltungsplans eingeleitet. Dem war

jedoch kein Erfolg beschert, wie sich im anschliessenden Rechtsmittelverfahren

zeigte (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts VWBES.2018.390 vom 19. Dezember

2019 und Urteil des Bundesgerichts 1C_60/2020 vom 25. November 2020). Bis heute

sind die Parzellen Nrn. [...] und [...] nicht erschlossen.

3. Am 8. Juli 2022 beschloss die Bau-,

Werk- und Planungskommission C.___ Folgendes:

1. Die Baubehörde ist nicht zur Erstellung

oder Durchsetzung der privaten Zufahrtsstrasse des Gestaltungsplanes [...] für

die Grundstücke GB C.___ Nrn. [...] und [...] zuständig.

2. Die Parteien werden zur Durchsetzung

ihrer Ansprüche auf den Zivilweg gemäss § 9 Abs. 3 KBV verwiesen.

4. Dagegen erhoben A.___ und B.___ am

21. Juli 2022 Beschwerden beim Bau- und Justizdepartement (BJD). Mit Verfügung

vom 18. April 2023 wies das BJD die beiden Beschwerden ab.

5. Am 1. Mai 2023 erhob A.___, vertreten

durch Rechtsanwalt Nicolas Camara (nachfolgend Beschwerdeführerin 1) Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Sie stellte folgende Anträge:

1. Es sei die Verfügung des Bau- und

Justizdepartement in der Beschwerdesache Nr. 2022/87 vom 18. April 2023

aufzuheben.

2. Es sei die Bau-, Werk- und

Planungskommission anzuweisen, die Erschliessung der Liegenschaft [...]weg [...]

GB C.___ [...] gemäss Gestaltungsplan [...] durchzusetzen.

3. Eventualiter sei die Gemeinde C.___

anzuweisen, die Erschliessung der Liegenschaften [...]weg [...], GB C.___ [...]

gemäss Gestaltungsplan [...] durchzusetzen.

4. Subeventualiter sei die Sache der

Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zzgl. Auslagen und MWsT zu Lasten der Beschwerdegegner.

Zudem erhob B.___, vertreten durch

Rechtsanwalt Simon Schnider (nachfolgend Beschwerdeführerin 2) mit Schreiben

vom 1. Mai 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie stellte folgende

Anträge:

1. Die Verfügung der Bau-/Werk- und

Planungskommission der Einwohnergemeinde C.___ vom 8. Juli 2022 sowie die

Verfügung des Bau- und Justizdepartements vom 18. April 2023 seien aufzuheben

und die Sache sei an die Bau-, Werk- und Planungskommission zwecks

Neubeurteilung zurückzuweisen.

2. Eventualiter seien die Verfügungen der

Bau-/Werk- und Planungskommission der Einwohnergemeinde C.___ vom 8. Juli 2022

sowie die Verfügung des Bau- und Justizdepartements vom 18. April 2023

aufzuheben und die Vorinstanz 2 anzuweisen, die Erschliessung betreffend GB C.___

Nr. [...] durchzusetzen.

3. Subeventualiter seien die Verfügungen

der Bau-/Werk- und Planungskommission der Einwohnergemeinde C.___ vom 8. Juli

2022 sowie die Verfügung des Bau- und Justizdepartements vom 18. April 2023

aufzuheben und die Bau-, Werk- und Planungskommission C.___ anzuweisen, die

Erschliessung betreffend GB C.___ Nr. [...] zu erstellen.

4. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanzen.

6. Mit Eingaben vom 13. Juni 2023 reichte

die Beschwerdeführerin 2 eine Beschwerdebegründung ein und bestätigte die

Rechtsbegehren.

7. Am 5. Juli 2023 reichte die

Beschwerdeführerin 1 eine Beschwerdebegründung ein und bestätigte die

Rechtsbegehren.

8. Mit Stellungnahmen vom 12. Juli 2023 beantragte

das BJD die Abweisung der Beschwerden. Unter Kostenfolge zulasten der

Beschwerdeführerinnen 1 und 2.

9. Mit Vernehmlassung vom 1. September

2023 beantragte Rechtsanwältin Gabriela Mathys namens der Bau-, Werk- und

Planungskommission der Einwohnergemeinde C.___ die Abweisung der Beschwerden,

soweit darauf einzutreten sei. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu

Lasten der Beschwerdeführerinnen.

10. Die Beschwerdeführerin 1 reichte am

4. Oktober 2023 ihre Schlussbemerkungen ein. Die Beschwerdeführerin 2 teilte

mit Schreiben vom 16. Oktober 2023 mit, dass sie auf weitere Ausführungen

verzichte. Mit Eingabe vom 6. November 2023 reichte die Bau-, Werk- und

Planungskommission der Einwohnergemeinde C.___ Schlussbemerkungen ein.

11. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts

vom 20. Februar 2024 wurde die Beschwerde abgewiesen. Den Beschwerdeführerinnen

wurden die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von je CHF 1'000.00 zur

Bezahlung auferlegt. Ebenso wurde ihnen eine Parteientschädigung zugunsten der

Bau-, Werk- und Planungskommission der Einwohnergemeinde C.___ von CHF 1'927.80

zur Bezahlung auferlegt.

12. Hiergegen gelangten die

Beschwerdeführerinnen an das Bundesgericht, welches die Beschwerden mit Urteil

1C_181/2024 vom 22. Mai 2025 guthiess, soweit es darauf eintrat. Das

angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts wurde aufgehoben und die Sache zur

neuen Beurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen.

13. Das Verfahren VWBES.2023.155 wird

gestützt auf das eben genannte Urteil des Bundegerichts unter der

Verfahrensnummer VWBES.2025.203 fortgesetzt. Die Sache ist spruchreif und das

Verwaltungsgericht erachtete einen weiteren Schriftenwechsel als nicht

erforderlich.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerinnen sind durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerden ist einzutreten.

2.

Sowohl die Beschwerdeführerin 1 als

auch die Beschwerdeführerin 2 lassen Rügen im Zusammenhang mit einer

Gehörsverletzung vortragen. Wie sich sogleich zeigen wird, sind die Beschwerden

gutzuheissen, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu bereits deshalb

erübrigen.

3.

Das vorangegangene Verfahren hat

gezeigt, dass der Gestaltungsplan «[...]» nicht zu überprüfen und keine

Plananpassung vorzunehmen ist (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts

VWBES.2018.390 vom 19. Dezember 2019 und Urteil des Bundesgerichts 1C_60/2020

vom 25. November 2020). Das hat – insbesondere mit Blick auf die Herstellung

des rechtmässigen Zustandes (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_60/2020 vom 25.

November 2020 E. 3.3) – noch immer Gültigkeit. Es gilt den Gestaltungplan zu

beachten, über den sich weder Private noch das Gemeinwesen ohne formell gültige

Aufhebung hinwegsetzen können.

In erster Linie ist Land für

Erschliessungsanlagen mit planerischen Mitteln sicherzustellen. Der

Gestaltungplan enthält bereits bauliche Einzelheiten der im Plangebiet zu

erstellenden Erschliessungsanlagen. Entgegen den Vorgaben des Gestaltungsplans

erfolgte die Erschliessung der Parzellen GB Nrn. [...] und [...] für die

Baubereiche 2 und 3 über einen bestehenden Privatweg entlang der Parzelle

GB Nr. [...]. Eigentlich hätte die Parzelle GB Nr. [...] vom [...]weg her

über die Parzelle Nr. [...] erschlossen werden sollen (Teilstücke a, b und

d gemäss der Vereinbarung vom 19. Mai 2003). Dadurch hätten die

Grundstücke Nrn. [...] und [...] über das letzte Teilstück c gemäss

Vereinbarung erschlossen werden können.

4.

Am 8. Juli 2022 beschloss die Bau-,

Werk- und Planungskommission C.___, die Baubehörde sei nicht zur Erstellung

oder Durchsetzung der privaten Zufahrtsstrasse des Gestaltungsplanes [...] für

die Grundstücke GB C.___ Nrn. [...] und [...] zuständig und verwies die

Parteien zur Durchsetzung ihrer Ansprüche auf den Zivilweg gemäss § 9 Abs. 3 der

Kantonalen Bauverordnung (KBV, BGS 711.61). Dieser Beschluss bildet das

ursprüngliche Anfechtungsobjekt, welches mit Verfügung des BJD vom 18. April

2023.

geschützt wurde. Dagegen setzen sich die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 zur

Wehr.

5.

Die Vorinstanz gelangte in E. 7 der

angefochtenen Verfügung zum Ergebnis, es sei in den Sonderbauvorschriften des

Gestaltungsplans auf Ebene der Nutzungsplanung verbindlich festgelegt worden,

dass die Zufahrtsstrasse privat durch die Grundeigentümer zu erstellen und zu

unterhalten sei und nicht durch die öffentliche Hand. Eine Pflicht der

Gemeinde, die Zufahrtsstrasse zu erstellen oder durchzusetzen, bestehe nicht.

Allein die Tatsache, dass die private Erschliessung in einem Gestaltungsplan

geregelt sei, mache sie nicht zu einer öffentlichen Angelegenheit mit der

Folge, dass sie durch die Gemeinde zu erstellen wäre. Gelinge es den Parteien

des Gestaltungsplans in Bezug auf die Erstellung der privaten Zufahrtsstrasse

nicht, eine Einigung zu erzielen, so stehe es ihnen offen, die Ansprüche auf

dem Zivilweg durchzusetzen.

6.

Gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. b des

Raumplanungsgesetzes (RPG, SR 700) setzt die Erteilung einer Baubewilligung

voraus, dass das Baugrundstück erschlossen ist. Land ist erschlossen, wenn die

für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt besteht und die erforderlichen

Wasser-, Energie- sowie Abwasserleitungen so nahe heranführen, dass ein

Anschluss ohne erheblichen Aufwand möglich ist (Art. 19 Abs. 1 RPG). Diese

Regelung begnügt sich inhaltlich mit Minimalanforderungen, die sicherstellen,

dass keine Bauten und Anlagen entstehen, die wegen fehlender Zufahrten sowie

Versorgungs- und Entsorgungseinrichtungen feuer- oder gesundheitspolizeiliche

Gefahren bieten oder sonstige öffentliche Interessen gefährden (Urteil

1C_627/2019 vom 6. Oktober 2020 E. 6.3 mit Hinweisen).

Das Gemeinwesen hat die Bauzonen

innerhalb der im Erschliessungsprogramm vorgesehenen Frist zu erschliessen; es

kann die Erschliessung bei Bedarf etappieren. Das kantonale Recht regelt die

Beiträge der Grundeigentümer (Art. 19 Abs. 2 RPG). Bauten und bauliche Anlagen

dürfen gemäss § 139 Abs. 1 lit. c des Planungs- und Baugesetzes (PBG, BGS

711.1) nur erstellt werden, wenn die Erschliessung durchgeführt ist oder auf

den Zeitpunkt der Fertigstellung gesichert ist. Bis heute sind die Parzellen

Nrn. [...] und [...] nicht erschlossen.

Nach § 103 Abs. 1 PBG dienen private

Erschliessungsanlagen wie Zufahrtswege, Abstellplätze und Hausanschlüsse einer

oder wenigen Bauten oder Wohneinheiten. Sie sind nach den Weisungen der

Baubehörde durch die Grundeigentümer und Interessenten zu erstellen und zu

unterhalten (Abs. 2). Gestützt auf § 44 Abs. 3 PBG können Gestaltungspläne auch

die Erstellung und Benützung privater Erschliessungsanlagen und anderer Anlagen

von gemeinsamem Interesse regeln. Gemäss § 9 Abs. 1 des Baureglements der

Einwohnergemeinde C.___ haben private Erschliessungsstrassen § 53 KBV zu

genügen. Nach dieser Bestimmung kann die Baubehörde im Einzelfall Breite und

Ausführungsart der Zufahrtswege vorschreiben (vgl. § 53 Abs. 2 KBV).

Gestützt auf die voranstehenden

Bestimmungen des RPG sowie des PBG und mit Blick auf die planungs- und

(gesundheits-)polizeirechtliche Komponenten des Erschliessungsrechts ist das

Verfahren im Zusammenhang mit der Umsetzung der Erschliessung – entgegen der

Auffassung der Vorinstanzen – öffentlich-rechtlicher Natur; auch wenn es sich

vorliegend um eine private Erschliessungsanlage handelt. Es bestehen auch sonst

keine schlüssigen Hinweise, welche im Zusammenhang mit den hier zu

beurteilenden Fragen auf einen Wechsel in ein zivilrechtliches Verfahren

schliessen lassen. Der Wortlaut von § 103 PBG, wonach private

Erschliessungsanlagen nach den Weisungen der Baubehörde durch die

Grundeigentümer und Interessenten zu erstellen und zu unterhalten sind, ist

unmissverständlich. Der Baubehörde kommt in diesem Bereich Verfügungskompetenz

zu und sie hat die Möglichkeit, Verpflichtungen mittels Auflagen und

Bedingungen in der Baubewilligung festzulegen. Gestützt auf dieses

Weisungsrecht (bzw. diese Weisungspflicht) liegt die Durchsetzung der

ordnungsgemässen Erschliessung – unter Beachtung des Gestaltungsplans mit den

Sonderbauvorschriften – damit ebenso in der Verantwortlichkeit der Baubehörde. Die

Auffassung des BJD, wonach sich vorliegend Weisungen durch die Baubehörde

erübrigten, weil durch den Gestaltungsplan die Zufahrtsstrassen und deren

Linienführung bereits rechtsverbindlich festgelegt worden seien, greift damit zu

wenig weit. Vielmehr ist die Baubehörde auch für die gehörige Durchsetzung zuständig.

Ausführungen zu einem widersprüchlichen Verhalten der Gemeinde bzw. zum Vertrauensschutz

erübrigen sich bei diesem Ergebnis.

Wie bereits ausgeführt, enthält der Gestaltungsplan

bauliche Einzelheiten der im Plangebiet zu erstellenden Erschliessungsanlagen (vgl.

§ 4 der Sonderbauvorschriften und voranstehend Ziff. II E. 3). Damit wird u.a.

eine haushälterische Erschliessung bezweckt (vgl. § 1 der

Sonderbauvorschriften). Die Bau-, Werk- und Planungskommission der

Einwohnergemeinde C.___ hat gegenüber [...] denn auch bereits zugehörige

Auflagen in den rechtskräftigen Baubewilligungen festgelegt. Ziff. 45 der

Baubewilligung Nr. 2010-0108 (Entscheid der Bauverwaltung C.___ vom 15. Februar

2011, Neubau Doppel-EFH GB C.___ Nr. [...]) und Ziff. 34 der

Baubewilligung Nr. 2012-0046 (Entscheid der Bauverwaltung C.___ vom 3. Juni

2013, Neubau Doppel-EFH GB C.___ Nr. [...]) lauten wie folgt:

Gestaltung [...]weg,

Wegerschliessung

Betreffend fehlende

Erschliessungsstrasse gilt folgende Auflage:

Spätestens zum Zeitpunkt

der Nutzung / Fertigstellung des DEFH muss die Wegerschliessung gemäss

rechtskräftigem Gestaltungsplan [...]weg vom 04.07.2006 (RRB Nr. 1286) fertig

erstellt sein (siehe RBG [recte: PBG] § 139 Abs. 1 lit. c).

Die Sonderbauvorschriften zum

Gestaltungsplan sehen in § 4 (Erschliessung) was folgt vor:

Die Entfernung des Geltungsbereichs bzw.

der Baubereiche von der öffentlichen Erschliessungsstrasse […]weg wird mit zwei

Zufahrtsstrassen von 3 m Breite überbrückt. Baubereich 1 wird über den

öffentlichen Fussweg (Breite 2.25 m) und dessen Verbreiterung auf 3 m

erschlossen. Die Finanzierung der gesamten Zufahrtsstrasse erfolgt privat. Die

Baubereiche 2 bis 5 werden im Sinne § 44 Abs. PBG durch eine neue private

Zufahrtsstrasse erschlossen.

Die beiden vorgenannten Baubewilligungen

vom 15. Februar 2011 und 3. Juni 2013 betreffen die Baubereiche 2 und 3. Für

diese ist gemäss Gestaltungsplan und Sonderbauvorschriften planerisch eine

Erschliessung durch eine neue private Zufahrtsstrasse vom […]weg her (vgl.

Gesaltungsplan) vorgesehen. In den Baubewilligungen wurde die Auflage gemacht,

dass diese Erschliessung gemäss rechtskräftigem Gestaltungsplan zu erfolgen

hat. Diese Auflage wurde bis heute nicht eingehalten.

Die Bau-, Werk- und Planungskommission

der Einwohnergemeinde C.___ hat diese Auflagen, über welche sich [...]

hinweggesetzt hat, nun durchzusetzen. Nötigenfalls hat sie hierzu (nach

Androhung) auf eine Ersatzvornahme zurückzugreifen. Denkbar wäre in diesem

Zusammenhang beispielswiese das Einverlangen eines Kostenvorschusses beim

Pflichtigen (Adressat der Auflage) mittels Verfügung, welcher bei

Nichtbezahlung in Betreibung gesetzt wird.

Über die Tragung der Kosten der

Erschliessung ist im vorliegenden Verfahren nicht zu befinden. Bei Uneinigkeit

zwischen den Vertragsparteien betreffend die Kostentragung im Innenverhältnis

ist dann wohl tatsächlich das Zivilgericht anzurufen.

Nach dem Gesagten ist das Gemeinwesen bzw.

die Baubehörde (und nicht das Zivilgericht) für die Durchsetzung der geplanten

Erschliessung zuständig. Die angefochtene Verfügung ist somit aufzuheben.

7.1

Die Beschwerden erweisen sich somit

als begründet. Sie sind in der Hauptsache gutzuheissen. Die Prozesskosten

(Gerichtskosten und Parteientschädigung) werden gemäss § 77 VRG in Verbindung

mit Art. 106 - 109 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) nach

dem Ausgang des Verfahrens auferlegt.

Die Bau-, Werk- und Planungskommission

der Einwohnergemeinde C.___ hat sich durch Rechtsanwältin Gabriela Mathys

vertreten lassen. Den am verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren

beteiligten Behörden werden in der Regel keine Verfahrenskosten auferlegt und

keine Parteientschädigungen zugesprochen (§ 77 VRG, vgl. auch SOG 2010 Nr. 20).

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist vorliegend nicht auszumachen. Die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht, die einschliesslich der Entscheidgebühr

auf CHF 2'000.00 festzusetzen sind, trägt somit der Kanton Solothurn. Die

von den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 geleisteten Kostenvorschüsse von je CHF 1'000.00

werden zurückerstattet. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens sind

ebenfalls neu zu verlegen. Den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 sind auch für das

Verfahren vor dem BJD keine Kosten aufzuerlegen und die geleisteten

Kostenvorschüsse (je CHF 1'500.00) sind ihnen zurückzuerstatten. Die Kosten des

Verfahrens vor dem BJD, CHF 2'000.00 ausmachend, hat der Kanton Solothurn zu

tragen.

7.2

Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht

und vor dem BJD sind zudem durch den Kanton Solothurn Parteientschädigungen an

die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 zu entrichten. Dabei gelangt der bis 31.

Dezember 2023 geltende MWST-Satz von 7,7% zur Anwendung.

Der Vertreter der Beschwerdeführerin 1,

Rechtsanwalt Nicolas Camara macht mit Honorarnote vom 6. November 2023 einen

Aufwand von total 47.67 Stunden (addiert man die einzelnen Positionen, gelangt

man auf 47.68 Stunden) à CHF 300.00 sowie Auslagen von CHF 572.00 geltend. Daraus resultiert ein Betrag von CHF 16'017.15

(inkl. 7,7% MWST). Die Honorarvereinbarung vom 6. November 2023 nennt einen

Stundenansatz von CHF 300.00 sowie Auslagen von (pauschal) 4 %. Der

Gebührentarif (GT, BGS 615.11) kennt keine Auslagenpauschale. Der Aufwand für

das vorliegende Verfahren wird mit 19.51 Stunden geltend gemacht, was zu hoch

ist. Insbesondere der Aufwand für das Erstellen der Beschwerdeschrift ist mit

Blick auf die weder ausführliche noch komplexe Verfügung des BJD zu hoch. Übersetzt

erscheinen auch die Aufwendungen die für das vorinstanzliche Verfahren, für

welches 28.17 Stunden geltend gemacht werden. Auch hier ist der geltend

gemachte Aufwand für das Erstellen der Beschwerdeschrift mit Blick auf die

Komplexität des Anfechtungsobjekts und die sich stellenden Fragen eindeutig zu

hoch (vgl. Positionen vom 15., 20. und 21. Juli. 2022 [Beschwerde bezeichnet

als Einsprache] sowie vom 17., 18. und 20. Oktober 2022). Zudem war der

mehrfache Austausch mit Rechtsanwalt Schnider (per Telefon und per E-Mail) wohl

kaum notwendig. Schliesslich enthält die Honorarnote Kanzleiaufwand (Druck,

Versand, Scan und Ablage), welcher zu einem Stundenansatz von CHF 300.00 – und

damit zu hoch – verbucht wurde. Es wird jedoch nicht ausgewiesen, wie hoch

dieser Anteil ist. Der Aufwand ist entsprechend zu kürzen. 10.5 Stunden

erscheinen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren und 17.5 Stunden für das

Verfahren vor dem Departement gerechtfertigt. Die Auslagen werden

ermessensweise auf CHF 450.00 festgelegt. Somit ist der Aufwand ermessensweise

auf 28 Stunden (à CHF 300.00) zu kürzen. Daraus resultiert eine durch den

Kanton Solothurn zu entrichtende Parteientschädigung von total CHF 9'531.45 (inkl.

7,7 % MWST).

Der Vertreter der Beschwerdeführerin 2,

Rechtsanwalt Simon Schnider, macht für das verwaltungsgerichtliche Verfahren einen

Aufwand von 9.7 Stunden à CHF 250.00 sowie Auslagen von CHF 155.00

geltend. Daraus resultiert ein Betrag von CHF 2'778.65 (inkl. 7,7 % MWST). Das

scheint angemessen. Für das vorinstanzliche Verfahren findet sich keine

Kostennote in den Akten. Die Parteientschädigung wird nach richterlichem

Ermessen auf CHF 4'300.00 (inkl. Auslagen und 7,7 % MWST) festgesetzt. Daraus

ergibt sich eine durch den Kanton Solothurn zu entrichtende Parteientschädigung

von total CHF 7'078.65.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerden werden gutgeheissen. Die

Verfügung des Bau- und Justizdepartements vom 18. April 2023 wird aufgehoben.

2. Die Bau-, Werk- und Planungskommission

der Einwohnergemeinde C.___ hat die Auflagen gemäss Ziffer 45 der

Baubewilligung Nr. 2010-0108 (Entscheid der Bauverwaltung C.___ vom 15. Februar

2011) und Ziffer 34 der Baubewilligung Nr. 2012-0046 (Entscheid der

Bauverwaltung C.___ vom 3. Juni 2013) durchzusetzen.

3. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht und vor dem Bau- und Justizdepartement von je

CHF 2'000.00 zu tragen.

4. Der Kanton Solothurn hat A.___ eine

Parteientschädigung von CHF 9'531.45 (inkl. 7.7% MWST) auszurichten.

5. Der Kanton Solothurn hat B.___ eine

Parteientschädigung von CHF 7'078.65 (inkl. 7,7% MWST) auszurichten.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Thomann Luder