VWBES.2025.203
Gestaltung [...]weg
24. Oktober 2025Deutsch16 min
[...] und [...] ist A.___. B.___ ist Eigentümerin der Parzellen GB C.___ Nrn. [...]
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 24. Oktober 2025
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiber Luder
In Sachen
1. A.___
vertreten durch Rechtsanwalt Nicolas Camara,
2. B.___
vertreten durch Rechtsanwalt Simon Schnider,
Beschwerdeführerinnen
gegen
1. Bau-
und Justizdepartement, ,
2. Bau-,
Werk- und Planungskommission der Einwohnergemeinde C.___, vertreten
durch Rechtsanwältin und Notarin Gabriela Mathys,
Beschwerdegegner
betreffend Gestaltung
[...]weg
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 4. Juli 2006 genehmigte der
Regierungsrat den Gestaltungsplan «[...]» zusammen mit den dazugehörigen
Sonderbauvorschriften, welcher die Parzellen GB C.___ Nrn. [...] und [...]
umfasst.
Eigentümerin der Parzellen GB C.___ Nrn.
[...] und [...] ist A.___. B.___ ist Eigentümerin der Parzellen GB C.___ Nrn. [...]
und [...]. Die Parzelle GB C.___ Nr. [...] steht im Eigentum der [...]; die
Parzellen GB C.___ Nrn. [...] und [...] stehen im Eigentum der [...]. [...] (ehemaliger
Eigentümer der letztgenannten Parzellen) ist als Präsident des Stiftungsrates
der Stiftung [...] verzeichnet.
Der Gestaltungsplan «[...]» sieht für
die fünf Baubereiche zwei gesonderte Erschliessungen vor, nämlich für den
Baubereich 1 den bestehenden, jedoch zu verbreiternden öffentlichen Fussweg und
für die Baubereiche 2 bis 5 eine neue private Zufahrtsstrasse.
Zusätzlich zum Gestaltungsplan besteht
zwischen den eben genannten Grundeigentümerinnen und [...] eine vertragliche
Vereinbarung (geschlossen am 19. Mai 2003), in welcher sie die Erschliessungsetappierung
sowie die Erschliessungsfinanzierung regelten.
2. Die Parzellen GB Nrn. [...] und [...]
wurden von [...] bereits überbaut. Entgegen den Vorgaben des Gestaltungsplans
erfolgte deren Erschliessung aber nicht nur für den Baubereich 1, sondern auch
für die Baubereiche 2 und 3 über einen bestehenden Privatweg entlang der
Parzelle GB C.___ Nr. [...].
Hierauf wurde durch den Gemeinderat C.___
ein Verfahren auf Erlass eines neuen Gestaltungsplans eingeleitet. Dem war
jedoch kein Erfolg beschert, wie sich im anschliessenden Rechtsmittelverfahren
zeigte (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts VWBES.2018.390 vom 19. Dezember
2019 und Urteil des Bundesgerichts 1C_60/2020 vom 25. November 2020). Bis heute
sind die Parzellen Nrn. [...] und [...] nicht erschlossen.
3. Am 8. Juli 2022 beschloss die Bau-,
Werk- und Planungskommission C.___ Folgendes:
1. Die Baubehörde ist nicht zur Erstellung
oder Durchsetzung der privaten Zufahrtsstrasse des Gestaltungsplanes [...] für
die Grundstücke GB C.___ Nrn. [...] und [...] zuständig.
2. Die Parteien werden zur Durchsetzung
ihrer Ansprüche auf den Zivilweg gemäss § 9 Abs. 3 KBV verwiesen.
4. Dagegen erhoben A.___ und B.___ am
21. Juli 2022 Beschwerden beim Bau- und Justizdepartement (BJD). Mit Verfügung
vom 18. April 2023 wies das BJD die beiden Beschwerden ab.
5. Am 1. Mai 2023 erhob A.___, vertreten
durch Rechtsanwalt Nicolas Camara (nachfolgend Beschwerdeführerin 1) Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Sie stellte folgende Anträge:
1. Es sei die Verfügung des Bau- und
Justizdepartement in der Beschwerdesache Nr. 2022/87 vom 18. April 2023
aufzuheben.
2. Es sei die Bau-, Werk- und
Planungskommission anzuweisen, die Erschliessung der Liegenschaft [...]weg [...]
GB C.___ [...] gemäss Gestaltungsplan [...] durchzusetzen.
3. Eventualiter sei die Gemeinde C.___
anzuweisen, die Erschliessung der Liegenschaften [...]weg [...], GB C.___ [...]
gemäss Gestaltungsplan [...] durchzusetzen.
4. Subeventualiter sei die Sache der
Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zzgl. Auslagen und MWsT zu Lasten der Beschwerdegegner.
Zudem erhob B.___, vertreten durch
Rechtsanwalt Simon Schnider (nachfolgend Beschwerdeführerin 2) mit Schreiben
vom 1. Mai 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie stellte folgende
Anträge:
1. Die Verfügung der Bau-/Werk- und
Planungskommission der Einwohnergemeinde C.___ vom 8. Juli 2022 sowie die
Verfügung des Bau- und Justizdepartements vom 18. April 2023 seien aufzuheben
und die Sache sei an die Bau-, Werk- und Planungskommission zwecks
Neubeurteilung zurückzuweisen.
2. Eventualiter seien die Verfügungen der
Bau-/Werk- und Planungskommission der Einwohnergemeinde C.___ vom 8. Juli 2022
sowie die Verfügung des Bau- und Justizdepartements vom 18. April 2023
aufzuheben und die Vorinstanz 2 anzuweisen, die Erschliessung betreffend GB C.___
Nr. [...] durchzusetzen.
3. Subeventualiter seien die Verfügungen
der Bau-/Werk- und Planungskommission der Einwohnergemeinde C.___ vom 8. Juli
2022 sowie die Verfügung des Bau- und Justizdepartements vom 18. April 2023
aufzuheben und die Bau-, Werk- und Planungskommission C.___ anzuweisen, die
Erschliessung betreffend GB C.___ Nr. [...] zu erstellen.
4. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanzen.
6. Mit Eingaben vom 13. Juni 2023 reichte
die Beschwerdeführerin 2 eine Beschwerdebegründung ein und bestätigte die
Rechtsbegehren.
7. Am 5. Juli 2023 reichte die
Beschwerdeführerin 1 eine Beschwerdebegründung ein und bestätigte die
Rechtsbegehren.
8. Mit Stellungnahmen vom 12. Juli 2023 beantragte
das BJD die Abweisung der Beschwerden. Unter Kostenfolge zulasten der
Beschwerdeführerinnen 1 und 2.
9. Mit Vernehmlassung vom 1. September
2023 beantragte Rechtsanwältin Gabriela Mathys namens der Bau-, Werk- und
Planungskommission der Einwohnergemeinde C.___ die Abweisung der Beschwerden,
soweit darauf einzutreten sei. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu
Lasten der Beschwerdeführerinnen.
10. Die Beschwerdeführerin 1 reichte am
4. Oktober 2023 ihre Schlussbemerkungen ein. Die Beschwerdeführerin 2 teilte
mit Schreiben vom 16. Oktober 2023 mit, dass sie auf weitere Ausführungen
verzichte. Mit Eingabe vom 6. November 2023 reichte die Bau-, Werk- und
Planungskommission der Einwohnergemeinde C.___ Schlussbemerkungen ein.
11. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts
vom 20. Februar 2024 wurde die Beschwerde abgewiesen. Den Beschwerdeführerinnen
wurden die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von je CHF 1'000.00 zur
Bezahlung auferlegt. Ebenso wurde ihnen eine Parteientschädigung zugunsten der
Bau-, Werk- und Planungskommission der Einwohnergemeinde C.___ von CHF 1'927.80
zur Bezahlung auferlegt.
12. Hiergegen gelangten die
Beschwerdeführerinnen an das Bundesgericht, welches die Beschwerden mit Urteil
1C_181/2024 vom 22. Mai 2025 guthiess, soweit es darauf eintrat. Das
angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts wurde aufgehoben und die Sache zur
neuen Beurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen.
13. Das Verfahren VWBES.2023.155 wird
gestützt auf das eben genannte Urteil des Bundegerichts unter der
Verfahrensnummer VWBES.2025.203 fortgesetzt. Die Sache ist spruchreif und das
Verwaltungsgericht erachtete einen weiteren Schriftenwechsel als nicht
erforderlich.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerinnen sind durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerden ist einzutreten.
2.
Sowohl die Beschwerdeführerin 1 als
auch die Beschwerdeführerin 2 lassen Rügen im Zusammenhang mit einer
Gehörsverletzung vortragen. Wie sich sogleich zeigen wird, sind die Beschwerden
gutzuheissen, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu bereits deshalb
erübrigen.
3.
Das vorangegangene Verfahren hat
gezeigt, dass der Gestaltungsplan «[...]» nicht zu überprüfen und keine
Plananpassung vorzunehmen ist (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts
VWBES.2018.390 vom 19. Dezember 2019 und Urteil des Bundesgerichts 1C_60/2020
vom 25. November 2020). Das hat – insbesondere mit Blick auf die Herstellung
des rechtmässigen Zustandes (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_60/2020 vom 25.
November 2020 E. 3.3) – noch immer Gültigkeit. Es gilt den Gestaltungplan zu
beachten, über den sich weder Private noch das Gemeinwesen ohne formell gültige
Aufhebung hinwegsetzen können.
In erster Linie ist Land für
Erschliessungsanlagen mit planerischen Mitteln sicherzustellen. Der
Gestaltungplan enthält bereits bauliche Einzelheiten der im Plangebiet zu
erstellenden Erschliessungsanlagen. Entgegen den Vorgaben des Gestaltungsplans
erfolgte die Erschliessung der Parzellen GB Nrn. [...] und [...] für die
Baubereiche 2 und 3 über einen bestehenden Privatweg entlang der Parzelle
GB Nr. [...]. Eigentlich hätte die Parzelle GB Nr. [...] vom [...]weg her
über die Parzelle Nr. [...] erschlossen werden sollen (Teilstücke a, b und
d gemäss der Vereinbarung vom 19. Mai 2003). Dadurch hätten die
Grundstücke Nrn. [...] und [...] über das letzte Teilstück c gemäss
Vereinbarung erschlossen werden können.
4.
Am 8. Juli 2022 beschloss die Bau-,
Werk- und Planungskommission C.___, die Baubehörde sei nicht zur Erstellung
oder Durchsetzung der privaten Zufahrtsstrasse des Gestaltungsplanes [...] für
die Grundstücke GB C.___ Nrn. [...] und [...] zuständig und verwies die
Parteien zur Durchsetzung ihrer Ansprüche auf den Zivilweg gemäss § 9 Abs. 3 der
Kantonalen Bauverordnung (KBV, BGS 711.61). Dieser Beschluss bildet das
ursprüngliche Anfechtungsobjekt, welches mit Verfügung des BJD vom 18. April
2023.
geschützt wurde. Dagegen setzen sich die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 zur
Wehr.
5.
Die Vorinstanz gelangte in E. 7 der
angefochtenen Verfügung zum Ergebnis, es sei in den Sonderbauvorschriften des
Gestaltungsplans auf Ebene der Nutzungsplanung verbindlich festgelegt worden,
dass die Zufahrtsstrasse privat durch die Grundeigentümer zu erstellen und zu
unterhalten sei und nicht durch die öffentliche Hand. Eine Pflicht der
Gemeinde, die Zufahrtsstrasse zu erstellen oder durchzusetzen, bestehe nicht.
Allein die Tatsache, dass die private Erschliessung in einem Gestaltungsplan
geregelt sei, mache sie nicht zu einer öffentlichen Angelegenheit mit der
Folge, dass sie durch die Gemeinde zu erstellen wäre. Gelinge es den Parteien
des Gestaltungsplans in Bezug auf die Erstellung der privaten Zufahrtsstrasse
nicht, eine Einigung zu erzielen, so stehe es ihnen offen, die Ansprüche auf
dem Zivilweg durchzusetzen.
6.
Gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. b des
Raumplanungsgesetzes (RPG, SR 700) setzt die Erteilung einer Baubewilligung
voraus, dass das Baugrundstück erschlossen ist. Land ist erschlossen, wenn die
für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt besteht und die erforderlichen
Wasser-, Energie- sowie Abwasserleitungen so nahe heranführen, dass ein
Anschluss ohne erheblichen Aufwand möglich ist (Art. 19 Abs. 1 RPG). Diese
Regelung begnügt sich inhaltlich mit Minimalanforderungen, die sicherstellen,
dass keine Bauten und Anlagen entstehen, die wegen fehlender Zufahrten sowie
Versorgungs- und Entsorgungseinrichtungen feuer- oder gesundheitspolizeiliche
Gefahren bieten oder sonstige öffentliche Interessen gefährden (Urteil
1C_627/2019 vom 6. Oktober 2020 E. 6.3 mit Hinweisen).
Das Gemeinwesen hat die Bauzonen
innerhalb der im Erschliessungsprogramm vorgesehenen Frist zu erschliessen; es
kann die Erschliessung bei Bedarf etappieren. Das kantonale Recht regelt die
Beiträge der Grundeigentümer (Art. 19 Abs. 2 RPG). Bauten und bauliche Anlagen
dürfen gemäss § 139 Abs. 1 lit. c des Planungs- und Baugesetzes (PBG, BGS
711.1) nur erstellt werden, wenn die Erschliessung durchgeführt ist oder auf
den Zeitpunkt der Fertigstellung gesichert ist. Bis heute sind die Parzellen
Nrn. [...] und [...] nicht erschlossen.
Nach § 103 Abs. 1 PBG dienen private
Erschliessungsanlagen wie Zufahrtswege, Abstellplätze und Hausanschlüsse einer
oder wenigen Bauten oder Wohneinheiten. Sie sind nach den Weisungen der
Baubehörde durch die Grundeigentümer und Interessenten zu erstellen und zu
unterhalten (Abs. 2). Gestützt auf § 44 Abs. 3 PBG können Gestaltungspläne auch
die Erstellung und Benützung privater Erschliessungsanlagen und anderer Anlagen
von gemeinsamem Interesse regeln. Gemäss § 9 Abs. 1 des Baureglements der
Einwohnergemeinde C.___ haben private Erschliessungsstrassen § 53 KBV zu
genügen. Nach dieser Bestimmung kann die Baubehörde im Einzelfall Breite und
Ausführungsart der Zufahrtswege vorschreiben (vgl. § 53 Abs. 2 KBV).
Gestützt auf die voranstehenden
Bestimmungen des RPG sowie des PBG und mit Blick auf die planungs- und
(gesundheits-)polizeirechtliche Komponenten des Erschliessungsrechts ist das
Verfahren im Zusammenhang mit der Umsetzung der Erschliessung – entgegen der
Auffassung der Vorinstanzen – öffentlich-rechtlicher Natur; auch wenn es sich
vorliegend um eine private Erschliessungsanlage handelt. Es bestehen auch sonst
keine schlüssigen Hinweise, welche im Zusammenhang mit den hier zu
beurteilenden Fragen auf einen Wechsel in ein zivilrechtliches Verfahren
schliessen lassen. Der Wortlaut von § 103 PBG, wonach private
Erschliessungsanlagen nach den Weisungen der Baubehörde durch die
Grundeigentümer und Interessenten zu erstellen und zu unterhalten sind, ist
unmissverständlich. Der Baubehörde kommt in diesem Bereich Verfügungskompetenz
zu und sie hat die Möglichkeit, Verpflichtungen mittels Auflagen und
Bedingungen in der Baubewilligung festzulegen. Gestützt auf dieses
Weisungsrecht (bzw. diese Weisungspflicht) liegt die Durchsetzung der
ordnungsgemässen Erschliessung – unter Beachtung des Gestaltungsplans mit den
Sonderbauvorschriften – damit ebenso in der Verantwortlichkeit der Baubehörde. Die
Auffassung des BJD, wonach sich vorliegend Weisungen durch die Baubehörde
erübrigten, weil durch den Gestaltungsplan die Zufahrtsstrassen und deren
Linienführung bereits rechtsverbindlich festgelegt worden seien, greift damit zu
wenig weit. Vielmehr ist die Baubehörde auch für die gehörige Durchsetzung zuständig.
Ausführungen zu einem widersprüchlichen Verhalten der Gemeinde bzw. zum Vertrauensschutz
erübrigen sich bei diesem Ergebnis.
Wie bereits ausgeführt, enthält der Gestaltungsplan
bauliche Einzelheiten der im Plangebiet zu erstellenden Erschliessungsanlagen (vgl.
§ 4 der Sonderbauvorschriften und voranstehend Ziff. II E. 3). Damit wird u.a.
eine haushälterische Erschliessung bezweckt (vgl. § 1 der
Sonderbauvorschriften). Die Bau-, Werk- und Planungskommission der
Einwohnergemeinde C.___ hat gegenüber [...] denn auch bereits zugehörige
Auflagen in den rechtskräftigen Baubewilligungen festgelegt. Ziff. 45 der
Baubewilligung Nr. 2010-0108 (Entscheid der Bauverwaltung C.___ vom 15. Februar
2011, Neubau Doppel-EFH GB C.___ Nr. [...]) und Ziff. 34 der
Baubewilligung Nr. 2012-0046 (Entscheid der Bauverwaltung C.___ vom 3. Juni
2013, Neubau Doppel-EFH GB C.___ Nr. [...]) lauten wie folgt:
Gestaltung [...]weg,
Wegerschliessung
Betreffend fehlende
Erschliessungsstrasse gilt folgende Auflage:
Spätestens zum Zeitpunkt
der Nutzung / Fertigstellung des DEFH muss die Wegerschliessung gemäss
rechtskräftigem Gestaltungsplan [...]weg vom 04.07.2006 (RRB Nr. 1286) fertig
erstellt sein (siehe RBG [recte: PBG] § 139 Abs. 1 lit. c).
Die Sonderbauvorschriften zum
Gestaltungsplan sehen in § 4 (Erschliessung) was folgt vor:
Die Entfernung des Geltungsbereichs bzw.
der Baubereiche von der öffentlichen Erschliessungsstrasse […]weg wird mit zwei
Zufahrtsstrassen von 3 m Breite überbrückt. Baubereich 1 wird über den
öffentlichen Fussweg (Breite 2.25 m) und dessen Verbreiterung auf 3 m
erschlossen. Die Finanzierung der gesamten Zufahrtsstrasse erfolgt privat. Die
Baubereiche 2 bis 5 werden im Sinne § 44 Abs. PBG durch eine neue private
Zufahrtsstrasse erschlossen.
Die beiden vorgenannten Baubewilligungen
vom 15. Februar 2011 und 3. Juni 2013 betreffen die Baubereiche 2 und 3. Für
diese ist gemäss Gestaltungsplan und Sonderbauvorschriften planerisch eine
Erschliessung durch eine neue private Zufahrtsstrasse vom […]weg her (vgl.
Gesaltungsplan) vorgesehen. In den Baubewilligungen wurde die Auflage gemacht,
dass diese Erschliessung gemäss rechtskräftigem Gestaltungsplan zu erfolgen
hat. Diese Auflage wurde bis heute nicht eingehalten.
Die Bau-, Werk- und Planungskommission
der Einwohnergemeinde C.___ hat diese Auflagen, über welche sich [...]
hinweggesetzt hat, nun durchzusetzen. Nötigenfalls hat sie hierzu (nach
Androhung) auf eine Ersatzvornahme zurückzugreifen. Denkbar wäre in diesem
Zusammenhang beispielswiese das Einverlangen eines Kostenvorschusses beim
Pflichtigen (Adressat der Auflage) mittels Verfügung, welcher bei
Nichtbezahlung in Betreibung gesetzt wird.
Über die Tragung der Kosten der
Erschliessung ist im vorliegenden Verfahren nicht zu befinden. Bei Uneinigkeit
zwischen den Vertragsparteien betreffend die Kostentragung im Innenverhältnis
ist dann wohl tatsächlich das Zivilgericht anzurufen.
Nach dem Gesagten ist das Gemeinwesen bzw.
die Baubehörde (und nicht das Zivilgericht) für die Durchsetzung der geplanten
Erschliessung zuständig. Die angefochtene Verfügung ist somit aufzuheben.
7.1
Die Beschwerden erweisen sich somit
als begründet. Sie sind in der Hauptsache gutzuheissen. Die Prozesskosten
(Gerichtskosten und Parteientschädigung) werden gemäss § 77 VRG in Verbindung
mit Art. 106 - 109 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) nach
dem Ausgang des Verfahrens auferlegt.
Die Bau-, Werk- und Planungskommission
der Einwohnergemeinde C.___ hat sich durch Rechtsanwältin Gabriela Mathys
vertreten lassen. Den am verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren
beteiligten Behörden werden in der Regel keine Verfahrenskosten auferlegt und
keine Parteientschädigungen zugesprochen (§ 77 VRG, vgl. auch SOG 2010 Nr. 20).
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist vorliegend nicht auszumachen. Die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht, die einschliesslich der Entscheidgebühr
auf CHF 2'000.00 festzusetzen sind, trägt somit der Kanton Solothurn. Die
von den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 geleisteten Kostenvorschüsse von je CHF 1'000.00
werden zurückerstattet. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens sind
ebenfalls neu zu verlegen. Den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 sind auch für das
Verfahren vor dem BJD keine Kosten aufzuerlegen und die geleisteten
Kostenvorschüsse (je CHF 1'500.00) sind ihnen zurückzuerstatten. Die Kosten des
Verfahrens vor dem BJD, CHF 2'000.00 ausmachend, hat der Kanton Solothurn zu
tragen.
7.2
Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
und vor dem BJD sind zudem durch den Kanton Solothurn Parteientschädigungen an
die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 zu entrichten. Dabei gelangt der bis 31.
Dezember 2023 geltende MWST-Satz von 7,7% zur Anwendung.
Der Vertreter der Beschwerdeführerin 1,
Rechtsanwalt Nicolas Camara macht mit Honorarnote vom 6. November 2023 einen
Aufwand von total 47.67 Stunden (addiert man die einzelnen Positionen, gelangt
man auf 47.68 Stunden) à CHF 300.00 sowie Auslagen von CHF 572.00 geltend. Daraus resultiert ein Betrag von CHF 16'017.15
(inkl. 7,7% MWST). Die Honorarvereinbarung vom 6. November 2023 nennt einen
Stundenansatz von CHF 300.00 sowie Auslagen von (pauschal) 4 %. Der
Gebührentarif (GT, BGS 615.11) kennt keine Auslagenpauschale. Der Aufwand für
das vorliegende Verfahren wird mit 19.51 Stunden geltend gemacht, was zu hoch
ist. Insbesondere der Aufwand für das Erstellen der Beschwerdeschrift ist mit
Blick auf die weder ausführliche noch komplexe Verfügung des BJD zu hoch. Übersetzt
erscheinen auch die Aufwendungen die für das vorinstanzliche Verfahren, für
welches 28.17 Stunden geltend gemacht werden. Auch hier ist der geltend
gemachte Aufwand für das Erstellen der Beschwerdeschrift mit Blick auf die
Komplexität des Anfechtungsobjekts und die sich stellenden Fragen eindeutig zu
hoch (vgl. Positionen vom 15., 20. und 21. Juli. 2022 [Beschwerde bezeichnet
als Einsprache] sowie vom 17., 18. und 20. Oktober 2022). Zudem war der
mehrfache Austausch mit Rechtsanwalt Schnider (per Telefon und per E-Mail) wohl
kaum notwendig. Schliesslich enthält die Honorarnote Kanzleiaufwand (Druck,
Versand, Scan und Ablage), welcher zu einem Stundenansatz von CHF 300.00 – und
damit zu hoch – verbucht wurde. Es wird jedoch nicht ausgewiesen, wie hoch
dieser Anteil ist. Der Aufwand ist entsprechend zu kürzen. 10.5 Stunden
erscheinen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren und 17.5 Stunden für das
Verfahren vor dem Departement gerechtfertigt. Die Auslagen werden
ermessensweise auf CHF 450.00 festgelegt. Somit ist der Aufwand ermessensweise
auf 28 Stunden (à CHF 300.00) zu kürzen. Daraus resultiert eine durch den
Kanton Solothurn zu entrichtende Parteientschädigung von total CHF 9'531.45 (inkl.
7,7 % MWST).
Der Vertreter der Beschwerdeführerin 2,
Rechtsanwalt Simon Schnider, macht für das verwaltungsgerichtliche Verfahren einen
Aufwand von 9.7 Stunden à CHF 250.00 sowie Auslagen von CHF 155.00
geltend. Daraus resultiert ein Betrag von CHF 2'778.65 (inkl. 7,7 % MWST). Das
scheint angemessen. Für das vorinstanzliche Verfahren findet sich keine
Kostennote in den Akten. Die Parteientschädigung wird nach richterlichem
Ermessen auf CHF 4'300.00 (inkl. Auslagen und 7,7 % MWST) festgesetzt. Daraus
ergibt sich eine durch den Kanton Solothurn zu entrichtende Parteientschädigung
von total CHF 7'078.65.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerden werden gutgeheissen. Die
Verfügung des Bau- und Justizdepartements vom 18. April 2023 wird aufgehoben.
2. Die Bau-, Werk- und Planungskommission
der Einwohnergemeinde C.___ hat die Auflagen gemäss Ziffer 45 der
Baubewilligung Nr. 2010-0108 (Entscheid der Bauverwaltung C.___ vom 15. Februar
2011) und Ziffer 34 der Baubewilligung Nr. 2012-0046 (Entscheid der
Bauverwaltung C.___ vom 3. Juni 2013) durchzusetzen.
3. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht und vor dem Bau- und Justizdepartement von je
CHF 2'000.00 zu tragen.
4. Der Kanton Solothurn hat A.___ eine
Parteientschädigung von CHF 9'531.45 (inkl. 7.7% MWST) auszurichten.
5. Der Kanton Solothurn hat B.___ eine
Parteientschädigung von CHF 7'078.65 (inkl. 7,7% MWST) auszurichten.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Thomann Luder