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Entscheid

VWBES.2025.204

Ausgrenzung

12. November 2025Deutsch10 min

Staatsangehöriger, dessen Asylgesuch am 26. Oktober 2023 rechtskräftig abgewiesen

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 12. November 2025

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Gerichtsschreiberin Law

In Sachen

1. A.___

2. B.___

beide

vertreten durch Rechtsanwältin Melanie Aebli,

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Ausgrenzung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ ist algerischer

Staatsangehöriger, dessen Asylgesuch am 26. Oktober 2023 rechtskräftig abgewiesen

wurde. Der Ausreisefrist vom 21. Dezember 2023 ist A.___ bis anhin nicht nachgekommen.

2. Am 29. November 2024 ging beim

Migrationsamt des Kantons Solothurn ein Aufenthaltsgesuch von A.___ zwecks

Vorbereitung der Heirat mit einer hier niedergelassenen Türkin ein.

3. Anlässlich einer Personenkontrolle

vom 30. April 2025 konnte die Kantonspolizei Solothurn in den Effekten von A.___

diverse Betäubungsmittel feststellen.

4. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

verfügte das Migrationsamt des Kantons Solothurn namens des Departements des

Innern (DDI) am 8. Mai 2025 die Ausgrenzung von A.___ aus dem Kanton Solothurn.

5. Nachdem die Verfügung vom 8. Mai 2025

A.___ am 28. Mai 2025 persönlich ausgehändigt wurde, erhob A.___ zusammen mit

seiner Partnerin B.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 3. Juni 2025

Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

6. In seiner Vernehmlassung vom 20. Juni

2025 schloss das Migrationsamt des Kantons Solothurn namens des DDI auf

Beschwerdeabweisung unter Kostenfolge.

7. Mit Eingabe vom 9. Juli 2025 zeigte

Rechtsanwältin Melanie Aebli die Mandatsübernahme an und reichte eine

ergänzende Beschwerdebegründung ein.

8. Mit Verfügung vom 10. Juli 2025 zog

das Verwaltungsgericht die Akten der Staatsanwaltschaft Solothurn STA.2025.2652

bei.

9. Mit Eingabe vom 22. Juli 2025 machte

Rechtsanwältin Melanie Aebli abschliessende Bemerkungen und reichte die

begründete Einsprache zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 26.

Juni 2025 sowie ihre Honorarnote zu den Akten.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer als

Verfügungsadressat sowie die Beschwerdeführerin als Lebenspartnerin des

Beschwerdeführers, deren Beziehungsleben i.S.v. Art. 8 der Konvention zum

Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) von der

Ausgrenzung tangiert wird, sind durch den angefochtenen Entscheid beschwert und

damit zur Beschwerde legitimiert.

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Nach Art. 74 Abs. 1 Bundesgesetz

über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20)

kann die zuständige kantonale Behörde einer Person die Auflage machen, ein ihr

zugewiesenes Gebiet nicht zu verlassen oder ein bestimmtes Gebiet nicht zu

betreten, wenn sie keine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder

Niederlassungsbewilligung besitzt und sie die öffentliche Sicherheit und

Ordnung stört oder gefährdet. Diese Massnahme dient insbesondere der Bekämpfung

des widerrechtlichen Betäubungsmittelhandels (lit. a); oder ein rechtskräftiger

Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt und konkrete Anzeichen befürchten

lassen, dass die betroffene Person nicht innerhalb der Ausreisefrist ausreisen

wird, oder sie die ihr angesetzte Ausreisefrist nicht eingehalten hat (lit. b);

oder die Ausschaffung aufgeschoben wurden (lit. c).

2.2

Die Ein- oder Ausgrenzung dient in

der Variante von Art. 74 Abs. 1 lit. a AIG dazu, gegen Ausländerinnen und

Ausländer vorgehen zu können, welche die öffentliche Sicherheit und Ordnung

stören oder gefährden, bei denen aber eine sofortige Wegweisung nicht möglich

ist. Die Ein- oder Ausgrenzung muss geeignet und erforderlich sein, die Störung

oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu beseitigen. Nach

bundesgerichtlicher Praxis liegt die Schwelle der Zulässigkeit einer solchen

Massnahme niedrig. Die Massnahme kann auch angeordnet werden, wenn ganz

allgemein in grober Weise gegen ungeschriebene Regeln des sozialen

Zusammenlebens verstossen wird, sodass selbst renitentes oder asoziales

Verhalten sanktioniert werden kann (Tarkan Göksu, in: Caroni/Gächter/Thurnherr,

Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer,

Art. 74, N. 14). Trotzdem müssen konkrete Anhaltspunkte für eine Störung der

öffentlichen Sicherheit und Ordnung bestehen (bspw. pflegt ein Ausländer

nachweislich Kontakt mit bekannten Drogenhändlern oder hält sich oft an

einschlägigen Örtlichkeiten auf; vgl. Urteile des Bundesgerichts 2A.148/2003

vom 30. Mai 2003 E. 3.3 und 3.5; 2C_437/2009 vom 27. Oktober 2009).

2.3

Gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG

muss ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegen und die

angesetzte Ausreisefrist wird mit grosser Wahrscheinlichkeit bzw. wurde nicht

eingehalten. Ist die Ausreisefrist bereits verstrichen, genügt dies allein, um

den Tatbestand von Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG zu erfüllen. Eine Flucht- oder

Untertauchensgefahr wird nicht vorausgesetzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts

2C_946/2017 vom 17. Januar 2017 E.5).

3.

Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe

die Betäubungsmittel für den Eigenkonsum erworben, weil er sich angesichts

seiner aufenthaltsrechtlichen Situation gestresst fühle. Bislang sei er im

Zusammenhang mit Betäubungsmittel nie in Erscheinung getreten. Der Umstand,

dass es sich um für den Eigenkonsum erworbene Betäubungsmittel handle,

vermindere die Gefahr der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Der

Beschwerdeführer habe sich vor der polizeilichen Anhaltung am 30. April

2025.

nicht störend verhalten. Die Ausgrenzung verhindere, dass sich der

Beschwerdeführer bei seiner Partnerin in Solothurn aufhalten könne. Die Wohnung

in Grenchen sei der einzige Rückzugsort des Paares. Die Ausgrenzung stelle dadurch

einen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Paares nach Art. 8 EMRK dar

und sei nicht verhältnismässig. Eine mildere Massnahme, wie die Ausgrenzung vom

Gebiet des Hauptbahnhofes Solothurn, sei verhältnismässiger.

4.1

Beim Beschwerdeführer handelt es

sich um einen abgewiesenen Asylsuchenden, welcher seit dem Jahr 2023 die

Schweiz zu verlassen hat. Der Ausreisefrist leistete er bis anhin nicht Folge.

Durch den rechtskräftigen Wegweisungsentscheid und die nicht fristgerechte

Ausreise sind die Voraussetzungen für eine Ausgrenzung nach Art. 74 Abs. 1

lit. b AIG erfüllt.

4.2

Nachdem der Beschwerdeführer bereits

am 12. März 2024 wegen der mehrfachen Übertretung gegen das

Betäubungsmittelgesetz verurteilt wurde, läuft aktuell gegen ihn ein

Strafverfahren, wobei ihm ein mehrfaches Vergehen gegen das

Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. d sowie lit. c i.V.m. lit. g Betäubungsmittelgesetz,

BetmG, SR 812.121) sowie die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes

(Art. 19a Ziff. 1 BetmG), begangen am 30. April 2025, zu Lasten gelegt

wird. Gemäss Sicherstellungsbericht der Kantonspolizei Solothurn vom

14.

Mai 2025 führte der Beschwerdeführer am 30. April 2025 grössere

Menge an Tabletten (4 Stück Pregabalin und 35 Stück Rivotril) sowie Betäubungsmittel

(83 Gramm Haschisch und 4.8 Gramm Kokain) mit sich, welche er verkaufsfertig

abgepackt in seiner Unterhose eingenäht hatte. Gegen den Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Solothurn vom 26. Juni 2025 hat der Beschwerdeführer

Einsprache erhoben, wodurch weiterhin die Unschuldsvermutung gilt. Trotz der zu

geltenden Unschuldsvermutung gilt festzuhalten, dass zur Erfüllung des

Tatbestandsmerkmals der Störung oder Gefährdung der öffentlichen Ordnung i.S.v.

Art. 74 Abs. 1 lit. a AIG die Beteiligung am Drogenhandel nicht

erwiesen sein muss. Es genügt gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts,

dass eine Person wiederholt in der Nähe der Drogenszene angehalten wird und

dabei im Besitz einer geringfügigen Menge von Betäubungsmitteln zum Eigenkonsum

ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.347/2003 vom 24. November 2003

E. 2.2). Der Beschwerdeführer konnte am 30. April 2025 am Bahnhof

Solothurn vor [...], einem notorischen Drogenumschlagsplatz im Kanton

Solothurn, angetroffen werden. Die mitgeführten grösseren Mengen an Tabletten

und Betäubungsmittel, welche verkaufsfertig abgepackt in der Unterhose des

Beschwerdeführers mitgeführt wurden, hat er eigenen Aussagen zufolge für den

Eigenkonsum erworben. Bereits im Jahr 2024 wurde der Beschwerdeführer aufgrund einer

Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes verurteilt (AS 71). Insgesamt lassen

sich somit im vorliegenden Fall die Voraussetzung der Störung oder Gefährdung

der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ohne Weiteres begründen. Es

rechtfertigt sich somit eine Ausgrenzung des Beschwerdeführers aus dem Kanton

Solothurn gestützt auf Art. 74 Abs. 1 lit. a AIG. Zu prüfen bleibt, ob die

verfügte Massnahme dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entspricht.

5.1

Die Ein- oder Ausgrenzung muss

verhältnismässig sein. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit fordert, dass die

Anordnung geeignet ist, um das damit verfolgte Ziel erreichen zu können, und

sie darf nicht über das hierzu Erforderliche hinausgehen (was insbesondere bei

der Festlegung der Grösse des Rayons und der Dauer der Massnahme zu

berücksichtigen ist). Sodann muss die Massnahme auch die Zweck-Mittel-Relation

wahren (Verhältnismässigkeit im engeren Sinn; BGE 142 II 1 E. 2.3).

5.2

In casu konnte der Beschwerdeführer

auf dem Gebiet des Kantons Solothurn mit diversen Betäubungsmitteln angetroffen

werden. Selbst wenn der Beschwerdeführer gegen den Strafbefehl Einsprache

erhoben hat und es sich um Betäubungsmittel einzig für den Eigenkonsum gehandelt

haben sollte, gilt festzuhalten, dass die Massnahme der Ausgrenzung

insbesondere der Bekämpfung des widerrechtlichen Betäubungsmittelhandels dient,

wobei es u.a. darum geht, die betreffenden Personen von notorischen

Drogenumschlagplätzen fernzuhalten (vgl. BGE 142 II 1 E. 4.4). Da ein

Kanton notorischerweise verschiedene oder jedenfalls wechselnde Drogenszenen

hat, rechtfertigt sich eine Ausgrenzung vom gesamten Kantonsgebiet, um den

Beschwerdeführer von weiteren Drogenumschlagplätzen im Kanton Solothurn (so

etwa Olten) fern- und ihn so von der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und

Ordnung auf dem Kantonsgebiet abzuhalten (vgl. BGE 142 II 1 E. 4.4)

Dispositiv

Die Ausgrenzung aus dem Kanton Solothurn stellt demnach eine geeignete

Massnahme dar. Zwar ist durch die Ausgrenzung aus dem Kanton Solothurn die

Besuchsmöglichkeit des Beschwerdeführers bei der Partnerin an deren Wohnort im

Kanton Solothurn tangiert. Nichtsdestotrotz ist es dem Beschwerdeführer problemlos

möglich, sich ausserhalb des von der Ausgrenzung betroffenen Gebiets mit seiner

Partnerin zu treffen und so die Beziehung weiterhin zu leben. Die

Beschwerdeführer geben selber an, B.___ arbeite in Asylunterkünften im Kanton

Aargau. Sie nimmt somit einen längeren Arbeitsweg in Kauf und könnte für die

Zeit der Ausgrenzung ihrn Wohnsitz auch problemlos in den Kanton

Basel-Landschaft verlegen (AS 428). Es besteht auch kein Anlass, die

angeordnete Dauer der Massnahme anzupassen: Die zweijährige Frist entspricht

bei ausländerrechtlichen Ein- bzw. Ausgrenzungen der Praxis und es sind keine

Gründe ersichtlich, hiervon abzuweichen. Eine mildere Massnahme ist nicht

ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat bereits mehrfach gegen die öffentliche

Sicherheit und Ordnung verstossen, womit eine Ausgrenzung auf bestimmte Gebiete

unzureichend erscheint. Die Ausgrenzung einzig vom Gebiet des Hauptbahnhofes

Solothurn, wie es der Beschwerdeführer beantragte, reicht vorliegend nicht aus,

zumal es im Kanton Solothurn weitere Drogenumschlagsplätze gibt. Da sich ferner

der Beschwerdeführer weiterhin weigert, die Schweiz zu verlassen, wurde eines

der mit der Ausgrenzung verfolgten Ziele bis anhin noch nicht erreicht, sodass

die Massnahme nicht über das Erforderliche hinausgeht (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 2C_497/2017 vom 5. März 2018 E. 4.2).

5.3 Insgesamt erweist sich die

Ausgrenzung des Beschwerdeführers aus dem Kanton Solothurn als rechtmässig,

verhältnismässig und insbesondere auch als zumutbar. Die Beschwerde ist somit

abzuweisen.

6. Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang haben die Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00

festzusetzen sind. Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ und B.___ haben die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Law