VWBES.2025.204
Ausgrenzung
12. November 2025Deutsch10 min
Staatsangehöriger, dessen Asylgesuch am 26. Oktober 2023 rechtskräftig abgewiesen
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 12. November 2025
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiberin Law
In Sachen
1. A.___
2. B.___
beide
vertreten durch Rechtsanwältin Melanie Aebli,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Ausgrenzung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ ist algerischer
Staatsangehöriger, dessen Asylgesuch am 26. Oktober 2023 rechtskräftig abgewiesen
wurde. Der Ausreisefrist vom 21. Dezember 2023 ist A.___ bis anhin nicht nachgekommen.
2. Am 29. November 2024 ging beim
Migrationsamt des Kantons Solothurn ein Aufenthaltsgesuch von A.___ zwecks
Vorbereitung der Heirat mit einer hier niedergelassenen Türkin ein.
3. Anlässlich einer Personenkontrolle
vom 30. April 2025 konnte die Kantonspolizei Solothurn in den Effekten von A.___
diverse Betäubungsmittel feststellen.
4. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
verfügte das Migrationsamt des Kantons Solothurn namens des Departements des
Innern (DDI) am 8. Mai 2025 die Ausgrenzung von A.___ aus dem Kanton Solothurn.
5. Nachdem die Verfügung vom 8. Mai 2025
A.___ am 28. Mai 2025 persönlich ausgehändigt wurde, erhob A.___ zusammen mit
seiner Partnerin B.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 3. Juni 2025
Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
6. In seiner Vernehmlassung vom 20. Juni
2025 schloss das Migrationsamt des Kantons Solothurn namens des DDI auf
Beschwerdeabweisung unter Kostenfolge.
7. Mit Eingabe vom 9. Juli 2025 zeigte
Rechtsanwältin Melanie Aebli die Mandatsübernahme an und reichte eine
ergänzende Beschwerdebegründung ein.
8. Mit Verfügung vom 10. Juli 2025 zog
das Verwaltungsgericht die Akten der Staatsanwaltschaft Solothurn STA.2025.2652
bei.
9. Mit Eingabe vom 22. Juli 2025 machte
Rechtsanwältin Melanie Aebli abschliessende Bemerkungen und reichte die
begründete Einsprache zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 26.
Juni 2025 sowie ihre Honorarnote zu den Akten.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer als
Verfügungsadressat sowie die Beschwerdeführerin als Lebenspartnerin des
Beschwerdeführers, deren Beziehungsleben i.S.v. Art. 8 der Konvention zum
Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) von der
Ausgrenzung tangiert wird, sind durch den angefochtenen Entscheid beschwert und
damit zur Beschwerde legitimiert.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Nach Art. 74 Abs. 1 Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20)
kann die zuständige kantonale Behörde einer Person die Auflage machen, ein ihr
zugewiesenes Gebiet nicht zu verlassen oder ein bestimmtes Gebiet nicht zu
betreten, wenn sie keine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung besitzt und sie die öffentliche Sicherheit und
Ordnung stört oder gefährdet. Diese Massnahme dient insbesondere der Bekämpfung
des widerrechtlichen Betäubungsmittelhandels (lit. a); oder ein rechtskräftiger
Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt und konkrete Anzeichen befürchten
lassen, dass die betroffene Person nicht innerhalb der Ausreisefrist ausreisen
wird, oder sie die ihr angesetzte Ausreisefrist nicht eingehalten hat (lit. b);
oder die Ausschaffung aufgeschoben wurden (lit. c).
2.2
Die Ein- oder Ausgrenzung dient in
der Variante von Art. 74 Abs. 1 lit. a AIG dazu, gegen Ausländerinnen und
Ausländer vorgehen zu können, welche die öffentliche Sicherheit und Ordnung
stören oder gefährden, bei denen aber eine sofortige Wegweisung nicht möglich
ist. Die Ein- oder Ausgrenzung muss geeignet und erforderlich sein, die Störung
oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu beseitigen. Nach
bundesgerichtlicher Praxis liegt die Schwelle der Zulässigkeit einer solchen
Massnahme niedrig. Die Massnahme kann auch angeordnet werden, wenn ganz
allgemein in grober Weise gegen ungeschriebene Regeln des sozialen
Zusammenlebens verstossen wird, sodass selbst renitentes oder asoziales
Verhalten sanktioniert werden kann (Tarkan Göksu, in: Caroni/Gächter/Thurnherr,
Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer,
Art. 74, N. 14). Trotzdem müssen konkrete Anhaltspunkte für eine Störung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung bestehen (bspw. pflegt ein Ausländer
nachweislich Kontakt mit bekannten Drogenhändlern oder hält sich oft an
einschlägigen Örtlichkeiten auf; vgl. Urteile des Bundesgerichts 2A.148/2003
vom 30. Mai 2003 E. 3.3 und 3.5; 2C_437/2009 vom 27. Oktober 2009).
2.3
Gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG
muss ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegen und die
angesetzte Ausreisefrist wird mit grosser Wahrscheinlichkeit bzw. wurde nicht
eingehalten. Ist die Ausreisefrist bereits verstrichen, genügt dies allein, um
den Tatbestand von Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG zu erfüllen. Eine Flucht- oder
Untertauchensgefahr wird nicht vorausgesetzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2C_946/2017 vom 17. Januar 2017 E.5).
3.
Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe
die Betäubungsmittel für den Eigenkonsum erworben, weil er sich angesichts
seiner aufenthaltsrechtlichen Situation gestresst fühle. Bislang sei er im
Zusammenhang mit Betäubungsmittel nie in Erscheinung getreten. Der Umstand,
dass es sich um für den Eigenkonsum erworbene Betäubungsmittel handle,
vermindere die Gefahr der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Der
Beschwerdeführer habe sich vor der polizeilichen Anhaltung am 30. April
2025.
nicht störend verhalten. Die Ausgrenzung verhindere, dass sich der
Beschwerdeführer bei seiner Partnerin in Solothurn aufhalten könne. Die Wohnung
in Grenchen sei der einzige Rückzugsort des Paares. Die Ausgrenzung stelle dadurch
einen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Paares nach Art. 8 EMRK dar
und sei nicht verhältnismässig. Eine mildere Massnahme, wie die Ausgrenzung vom
Gebiet des Hauptbahnhofes Solothurn, sei verhältnismässiger.
4.1
Beim Beschwerdeführer handelt es
sich um einen abgewiesenen Asylsuchenden, welcher seit dem Jahr 2023 die
Schweiz zu verlassen hat. Der Ausreisefrist leistete er bis anhin nicht Folge.
Durch den rechtskräftigen Wegweisungsentscheid und die nicht fristgerechte
Ausreise sind die Voraussetzungen für eine Ausgrenzung nach Art. 74 Abs. 1
lit. b AIG erfüllt.
4.2
Nachdem der Beschwerdeführer bereits
am 12. März 2024 wegen der mehrfachen Übertretung gegen das
Betäubungsmittelgesetz verurteilt wurde, läuft aktuell gegen ihn ein
Strafverfahren, wobei ihm ein mehrfaches Vergehen gegen das
Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. d sowie lit. c i.V.m. lit. g Betäubungsmittelgesetz,
BetmG, SR 812.121) sowie die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes
(Art. 19a Ziff. 1 BetmG), begangen am 30. April 2025, zu Lasten gelegt
wird. Gemäss Sicherstellungsbericht der Kantonspolizei Solothurn vom
14.
Mai 2025 führte der Beschwerdeführer am 30. April 2025 grössere
Menge an Tabletten (4 Stück Pregabalin und 35 Stück Rivotril) sowie Betäubungsmittel
(83 Gramm Haschisch und 4.8 Gramm Kokain) mit sich, welche er verkaufsfertig
abgepackt in seiner Unterhose eingenäht hatte. Gegen den Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Solothurn vom 26. Juni 2025 hat der Beschwerdeführer
Einsprache erhoben, wodurch weiterhin die Unschuldsvermutung gilt. Trotz der zu
geltenden Unschuldsvermutung gilt festzuhalten, dass zur Erfüllung des
Tatbestandsmerkmals der Störung oder Gefährdung der öffentlichen Ordnung i.S.v.
Art. 74 Abs. 1 lit. a AIG die Beteiligung am Drogenhandel nicht
erwiesen sein muss. Es genügt gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts,
dass eine Person wiederholt in der Nähe der Drogenszene angehalten wird und
dabei im Besitz einer geringfügigen Menge von Betäubungsmitteln zum Eigenkonsum
ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.347/2003 vom 24. November 2003
E. 2.2). Der Beschwerdeführer konnte am 30. April 2025 am Bahnhof
Solothurn vor [...], einem notorischen Drogenumschlagsplatz im Kanton
Solothurn, angetroffen werden. Die mitgeführten grösseren Mengen an Tabletten
und Betäubungsmittel, welche verkaufsfertig abgepackt in der Unterhose des
Beschwerdeführers mitgeführt wurden, hat er eigenen Aussagen zufolge für den
Eigenkonsum erworben. Bereits im Jahr 2024 wurde der Beschwerdeführer aufgrund einer
Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes verurteilt (AS 71). Insgesamt lassen
sich somit im vorliegenden Fall die Voraussetzung der Störung oder Gefährdung
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ohne Weiteres begründen. Es
rechtfertigt sich somit eine Ausgrenzung des Beschwerdeführers aus dem Kanton
Solothurn gestützt auf Art. 74 Abs. 1 lit. a AIG. Zu prüfen bleibt, ob die
verfügte Massnahme dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entspricht.
5.1
Die Ein- oder Ausgrenzung muss
verhältnismässig sein. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit fordert, dass die
Anordnung geeignet ist, um das damit verfolgte Ziel erreichen zu können, und
sie darf nicht über das hierzu Erforderliche hinausgehen (was insbesondere bei
der Festlegung der Grösse des Rayons und der Dauer der Massnahme zu
berücksichtigen ist). Sodann muss die Massnahme auch die Zweck-Mittel-Relation
wahren (Verhältnismässigkeit im engeren Sinn; BGE 142 II 1 E. 2.3).
5.2
In casu konnte der Beschwerdeführer
auf dem Gebiet des Kantons Solothurn mit diversen Betäubungsmitteln angetroffen
werden. Selbst wenn der Beschwerdeführer gegen den Strafbefehl Einsprache
erhoben hat und es sich um Betäubungsmittel einzig für den Eigenkonsum gehandelt
haben sollte, gilt festzuhalten, dass die Massnahme der Ausgrenzung
insbesondere der Bekämpfung des widerrechtlichen Betäubungsmittelhandels dient,
wobei es u.a. darum geht, die betreffenden Personen von notorischen
Drogenumschlagplätzen fernzuhalten (vgl. BGE 142 II 1 E. 4.4). Da ein
Kanton notorischerweise verschiedene oder jedenfalls wechselnde Drogenszenen
hat, rechtfertigt sich eine Ausgrenzung vom gesamten Kantonsgebiet, um den
Beschwerdeführer von weiteren Drogenumschlagplätzen im Kanton Solothurn (so
etwa Olten) fern- und ihn so von der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung auf dem Kantonsgebiet abzuhalten (vgl. BGE 142 II 1 E. 4.4)
Dispositiv
Die Ausgrenzung aus dem Kanton Solothurn stellt demnach eine geeignete
Massnahme dar. Zwar ist durch die Ausgrenzung aus dem Kanton Solothurn die
Besuchsmöglichkeit des Beschwerdeführers bei der Partnerin an deren Wohnort im
Kanton Solothurn tangiert. Nichtsdestotrotz ist es dem Beschwerdeführer problemlos
möglich, sich ausserhalb des von der Ausgrenzung betroffenen Gebiets mit seiner
Partnerin zu treffen und so die Beziehung weiterhin zu leben. Die
Beschwerdeführer geben selber an, B.___ arbeite in Asylunterkünften im Kanton
Aargau. Sie nimmt somit einen längeren Arbeitsweg in Kauf und könnte für die
Zeit der Ausgrenzung ihrn Wohnsitz auch problemlos in den Kanton
Basel-Landschaft verlegen (AS 428). Es besteht auch kein Anlass, die
angeordnete Dauer der Massnahme anzupassen: Die zweijährige Frist entspricht
bei ausländerrechtlichen Ein- bzw. Ausgrenzungen der Praxis und es sind keine
Gründe ersichtlich, hiervon abzuweichen. Eine mildere Massnahme ist nicht
ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat bereits mehrfach gegen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung verstossen, womit eine Ausgrenzung auf bestimmte Gebiete
unzureichend erscheint. Die Ausgrenzung einzig vom Gebiet des Hauptbahnhofes
Solothurn, wie es der Beschwerdeführer beantragte, reicht vorliegend nicht aus,
zumal es im Kanton Solothurn weitere Drogenumschlagsplätze gibt. Da sich ferner
der Beschwerdeführer weiterhin weigert, die Schweiz zu verlassen, wurde eines
der mit der Ausgrenzung verfolgten Ziele bis anhin noch nicht erreicht, sodass
die Massnahme nicht über das Erforderliche hinausgeht (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2C_497/2017 vom 5. März 2018 E. 4.2).
5.3 Insgesamt erweist sich die
Ausgrenzung des Beschwerdeführers aus dem Kanton Solothurn als rechtmässig,
verhältnismässig und insbesondere auch als zumutbar. Die Beschwerde ist somit
abzuweisen.
6. Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang haben die Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00
festzusetzen sind. Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ und B.___ haben die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Law