VWBES.2025.206
Wechsel unentgeltlicher Rechtsbeistand
25. September 2025Deutsch14 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 25. September 2025
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
KESB Region Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Wechsel
unentgeltlicher Rechtsbeistand
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Aufgrund einer Gefährdungsmeldung
eröffnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn (künftig:
KESB Region Solothurn) Ende August 2023 ein Verfahren betreffend
Kindesschutzmassnahmen für B.___
2. Mit Datum vom 12. März 2024 stellte
Rechtsanwältin Sabrina Palermo-Walker namens der Kindsmutter ein Gesuch um
Einsetzung als unentgeltliche Rechtsbeiständin und um Erteilung der
unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Entscheid vom 23. April 2024 hiess die
KESB Region Solothurn das Gesuch gut.
3. Mit Schreiben vom 28. Mai 2024 teilte
Rechtsanwältin Sabrina Palermo-Walker der KESB Region Solothurn mit, dass sie
die Kindsmutter im laufenden Verfahren nicht mehr vertrete und bat um Prüfung
ihrer Kostennote.
4. Mit Schreiben vom 5. Juni 2024 bzw.
Gesuch vom 21. Juni 2024 beantragte Rechtsanwalt René Firmin, ihn als
unentgeltlichen Rechtsbeistand im laufenden Verfahren einzusetzen. Die KESB
Region Solothurn hat das Gesuch mit Entscheid vom 14. Januar 2025 gutgeheissen.
5. Mit Eingabe vom 25. Februar 2025
ersuchte Rechtsanwalt René Firmin um Entlassung aus dem Mandatsverhältnis und
reichte die Kostennote ein. Die KESB Region Solothurn hat die Honorarnote von
Rechtsanwalt René Firmin mit Entscheid vom 18. März 2025 geprüft und
genehmigt.
6. Mit Schreiben vom 24. März 2025
teilte Rechtsanwältin Lea Leiser der KESB Region Solothurn mit, dass die
Kindsmutter sie mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt habe und beantragte
zugleich um ihre Einsetzung als (unentgeltliche) Rechtsbeiständin und stellte
ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
7. Mit Entscheid vom 12. Mai 2025 wies
die KESB Region Solothurn das Gesuch von Rechtsanwalt René Firmin vom 25.
Februar 2025 auf Entlassung als unentgeltlicher Rechtsbeistand ab. Auf den
Antrag vom 24. März 2025 von Rechtsanwältin Lea Leiser betreffend ihre
Einsetzung als (unentgeltliche) Rechtsbeiständin und auf das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege wurde nicht eingetreten.
8. Gegen den Entscheid der KESB Region
Solothurn vom 12. Mai 2025 erhob A.___ (fortan: Beschwerdeführerin) am 9. Juni
2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte:
1. Der Entscheid der KESB vom 12. Mai 2025
sei aufzuheben.
2. Es sei mir zu gestatten, meine
Rechtsvertretung durch Frau Rechtsanwältin Lea Leiser, in Solothurn, zu
wechseln.
3. Die Verfahrenskosten seien der
unterliegenden Behörde aufzuerlegen.
9. Am 24. Juni 2025 ging beim
Verwaltungsgericht ein Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der
unentgeltlichen Rechtspflege ein.
10. Die KESB Region Solothurn beantragte
in ihrer Vernehmlassung an das Verwaltungsgericht vom 25. Juni 2025, die
Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen.
11. Mit Verfügung vom 8. Juli 2025 wurde
Rechtsanwalt René Firmin Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Dieser äusserte
sich mit Eingabe vom 9. Juli 2025 unter anderem dahingehend, dass die
Beschwerde von Amtes wegen zu entscheiden sei. Mit Eingabe vom 23. Juli 2025
reichte Rechtsanwalt René Firmin sodann seine Kostennote ein.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist am 9. Juni 2025
innert der auf der Rechtsmittelbelehrung angegebenen Frist von 30 Tagen
formrichtig eingereicht worden (Art. 450 ff. Schweizerisches Zivilgesetzbuch
[ZGB, SR 210]). Sie ist grundsätzlich zulässiges Rechtsmittel, das Verwaltungsgericht
zuständige Beschwerdeinstanz (Art. 450 ZGB, § 130 Gesetz über die Einführung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [EG ZGB, BGS 211.1]). Beim angefochtenen
Entscheid handelt es sich um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid.
Fragen muss man sich allerdings, ob es
sich beim angefochtenen Entscheid um einen anfechtbaren Zwischenentscheid im
Sinne von § 66 VRG handelt bzw. ob die Beschwerdefrist beim Bejahen eines
anfechtbaren Zwischenentscheides eingehalten ist, wenn das kantonale
Verfahrensrecht (mit einer anders als auf der angefochtenen Verfügung
angegebenen Beschwerdefrist von alsdann nur 10 Tagen) anwendbar ist (vgl. Lorenz
Droese, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.] Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage
2022, Art. 450 ZGB N 22 ff.; Herzig Christophe A., Jost Laura, Steck Daniel in:
Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Auflage 2023, Art. 450 ZGB, N. 10).
Gemäss Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB kann gegen
Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde beim zuständigen Gericht
Beschwerde erhoben werden. Die Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Erwachsenenschutz, Personenrecht und
Kindesrecht, BBl 2006 7001 ff., 7084 Ziff. 2.3.3) hält zu Art. 450 ZGB,
Beschwerdeobjekt und Beschwerdebefugnis, fest:
«Anfechtbar sind alle Endentscheide der
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden ([Art. 450] Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs.
1) sowie Entscheide über vorsorgliche Massnahmen (Art. 445 Abs. 3). Die
Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden, z.B. betreffend Ausstand, Vertretung im
Verfahren, Sistierung des Verfahrens oder Mitwirkungspflicht, wird im Entwurf
nicht besonders geregelt. Soweit das kantonale Recht hier keine Regelung
trifft, gelten aufgrund von Artikel 450f die Bestimmungen der
Zivilprozessordnung sinngemäss.» Art. 450f ZGB verweist für das
Beschwerdeverfahren auf die sinngemässe Anwendbarkeit der Bestimmungen der ZPO,
soweit die Kantone nichts anderes bestimmen. Im Kanton Solothurn hält § 130 EG
ZGB fest, dass das Verwaltungsgericht gerichtliche Beschwerdeinstanz nach Art.
439.
und Art. 450 ZGB ist. Weiter gilt gemäss §145 Abs. 1 EG ZGB:
«Im Verfahren vor der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde und vor der gerichtlichen Instanz sind die
Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches zum Kindes- und
Erwachsenenschutz und ergänzend diejenigen des Gesetzes über den Rechtsschutz
in Verwaltungssachen unter Berücksichtigung der abweichenden Bestimmungen von §
146.
[EG ZGB] anzuwenden. Enthalten diese keine Vorschrift, so ist die
Schweizerische Zivilprozessordnung sinngemäss anzuwenden.»
Aus dem EG ZGB selber folgt nicht, ob
und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen Entscheide der KESB, die weder
als Endentscheide noch als vorsorgliche Massnahmen qualifizieren,
beschwerdefähig sind, weshalb ergänzend die Bestimmungen über den Rechtsschutz
in Verwaltungssachen zu prüfen sind.
Gemäss § 66 des kantonalen
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) ist die Beschwerde an das
Verwaltungsgericht zulässig gegen Entscheide und Verfügungen, durch die eine
Sache materiell oder durch Nichteintreten erledigt worden ist. Vor- und Zwischenentscheide,
die entweder präjudizierlich oder für eine Partei von erheblichem Nachteil
sind, sind Hauptentscheiden gleichgestellt. Insofern liegt im Kanton Solothurn
mit § 66 VRG eine kantonale Regelung betreffend die Anfechtbarkeit von
Entscheiden der KESB, die nicht Endentscheide sind, vor. Grundsätzlich kann die
Verweigerung eines Wechsels des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von
erheblichem Nachteil sein, ja einem Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege
nahekommen, weshalb vorliegend eine entsprechende Gleichstellung mit einem
Hauptentscheid zu bejahen ist.
Entsprechend wäre nun aber auch die
kantonal vorgesehen Beschwerdefrist von 10 Tagen anwendbar (vgl. § 67 VRG).
Es gilt zu prüfen, ob die falsche Rechtsmittelbelehrung zum Nachteil der
Beschwerdeführerin gereicht. Diesbezüglich gilt es festzuhalten, dass die
Beschwerdeführerin die Beschwerde in eigenem Namen erhoben hat. Rechtsanwalt
René Firmin war zwar Empfänger des angefochtenen Entscheids und hatte diesen an
die Beschwerdeführerin zu übermitteln. Seiner Kostennote ist zu entnehmen, dass
er dies verbunden mit Erläuterungen zum Entscheid auch getan hat und
anschliessend zwei kurze Kontakte zwischen ihm und der Beschwerdeführerin
stattgefunden haben. Ob die Beschwerdeführerin sich ihm gegenüber bezüglich der
konkreten Ergreifung der Beschwerde geäussert hat, kann offen bleiben. Jedenfalls
hat Rechtsanwalt René Firmin in seiner Kostennote explizit vermerkt, dass er am
7.
Juli 2025 die von der Klientin «selber eingereichte» Beschwerde (datiert vom
9.
Juni 2025) studiert hat. Aufgrund der Aktenlage ist zu Gunsten der
Beschwerdeführerin entsprechend davon auszugehen, dass sie die Beschwerde
eigenständig und ohne Vorinformation von Rechtsanwalt René Firmin erhoben hat
und die falsche Rechtsmittelfrist nicht erkennen konnte, weshalb die Beschwerde
als rechtzeitig erfolgt zu gelten hat.
1.2
A.___ ist als unterlegene
Gesuchstellerin durch den vorinstanzlichen Entscheid besonders berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung; sie ist daher zur Beschwerde
legitimiert (Art. 450f ZGB, § 145 EG ZGB, § 12 Verwaltungsrechtspflegegesetz
[VRG, BGS 124.11]). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Angefochten und damit
Streitgegenstand ist lediglich die Verweigerung des Wechsels des
unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Verfahren vor der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde, bei welchem es in der Hauptsache um
Kindesschutzmassnahmen geht.
2.2
Die Beschwerdeführerin macht in
ihrer Beschwerde zusammengefasst geltend, nach ihrem Wohnsitzwechsel nach [...]
habe sie den Wunsch geäussert, die anwaltliche Vertretung an den neuen Wohnort
zu verlegen. Dies sei mit dem Hinweis auf fehlende «Sinnhaftigkeit» und
allfällige Mehrkosten abgelehnt worden. Dies überzeuge nicht, die Beauftragung
eines Anwalts aus [...] sei ursprünglich als sinnvoll beurteilt worden, eine
Anwältin aus Solothurn nun mit Verweis auf die Kosten als unverhältnismässig
erachtet worden, obwohl sie sich näher am neuen Wohnort befinde und der
sachliche Zusammenhang mit dem Verfahren weiterhin gegeben sei. Eine
Verweigerung der Zustimmung stelle einen unangemessenen Eingriff in das Recht
auf freie Anwaltswahl dar.
Der bisherige Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt René Firmin, beantragt in seiner Eingabe vom
9.
Juli 2025, die Beschwerde sei von Amtes wegen zu entscheiden. Er
bestätigt eine eher grosse Distanz zwischen dem neuen Wohnort der
Beschwerdeführerin und seiner Kanzlei. Ebenso hält er ein beidseitig getrübtes
Vertrauensverhältnis fest, wobei er sich unter Verweis auf das Berufsgeheimnis
auf die Festhaltung verschiedener Rechtsauffassungen in der Sache beschränkt.
2.3
Die Vorinstanz hat in ihrem
Entscheid festgehalten, dass der Anwalt mit dem Mandat, für eine unbemittelte
Partei als Rechtsvertreter tätig zu werden, zum Staat in ein Verhältnis
eintritt, das vom kantonalen öffentlichen Recht bestimmt wird. Die
Bundesverfassung gewähre keinen Anspruch auf freie Wahl des Rechtsvertreters.
Ebenso habe die vertretene Partei keinen Anspruch auf Wechsel des
Rechtsbeistandes. Dieser könne aber bewilligt werden, wenn aus objektiven
Gründen eine sachgemässe Vertretung der Interessen durch den bisherigen
Rechtsanwalt nicht mehr gewährleistet sei. Bei der Prüfung der Voraussetzungen
eines Wechsels sei ein strenger Massstab anzulegen. Ein Wechsel könne etwa dann
bewilligt werden, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen der unentgeltlichen
Rechtsvertretung und der Partei im Verlauf des Prozesses vollständig zerstört
worden sei, gewisse Unstimmigkeiten seien indessen in Kauf zu nehmen. Der
Vorinstanz erschliesse sich aus den Eingaben der Kindsmutter und des
unentgeltlichen Rechtsvertreters nicht, weshalb sie sich nicht mehr in der Lage
sehe, mit dem Rechtsvertreter zusammenzuarbeiten. Im Gegenteil sei es ihr nicht
zuletzt im Hinblick auf die zusätzlichen Kosten, welche ein Wechsel der
Rechtsvertretung zur Folge hätte, zuzumuten, die Dienste des nota bene selbst
gewählten Rechtsvertreters weiterhin in Anspruch zu nehmen. Im Übrigen sei der
Kindsmutter bereits im Mai/Juni 2024 ein Wechsel der unentgeltlichen
Rechtsvertretung zugestanden worden. Es liege nicht im Belieben der Kindsmutter,
die Rechtsvertretung auf Staatskosten ständig auszuwechseln. Ihr stehe es aber
frei, auf eigene Kosten eine andere Rechtsvertretung zu mandatieren und
freiwillig auf die Dienste der unentgeltlichen Rechtsvertretung zu verzichten. Im
Rahmen ihrer Vernehmlassung weist die Vorinstanz zudem darauf hin, dass der
Wohnsitzwechsel, wenn überhaupt, nur eine untergeordnete Rolle spielen könne,
es könne ein Austausch mittels elektronischer Methode oder per Telefon
erfolgen. Ein persönliches Gespräch sei auch nach dem Umzug nach [...]
angesichts der gleichbleibenden Anfahrtszeit nach wie vor zumutbar.
2.4
Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung
(BV, SR 101) regelt die Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands soweit
dies zur Wahrung der Rechte erforderlich ist. Vor dem Hintergrund des Anspruchs
auf ein faires Verfahren ist ein Wechsel dann zu genehmigen, wenn aus
objektiven Gründen eine sachgemässe Verbeiständung des Betroffenen nicht mehr
gewährleistet werden kann (vgl. Bernhard Waldmann in: Basler Kommentar,
Bundesverfassung, 1. Auflage 2015, Art. 29 N 73; Entscheid des Kantonsgerichts
Graubünden vom 24. Mai 2023, ZK 1 23 51, E. 2). Ein Vertrauensverlust des
Vertretenen aus rein subjektiven Gründen rechtfertigt keine Auswechslung.
Vielmehr hat dieser substantiiert darzulegen, dass der unentgeltliche
Rechtsbeistand seine Aufgabe nicht korrekt erfüllt hat bzw. weshalb das
Vertrauensverhältnis gestört ist (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts Graubünden
vom 24. Mai 2023, ZK 1 23 51, E. 2). Aufgrund der mit dem Wechsel
einhergehenden Kosten zu Lasten des Staates, ist Zurückhaltung geboten.
3.1
In tatsächlicher Hinsicht gilt es
festzuhalten, dass die erste Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin,
Rechtsanwältin Sabrina Palermo, nicht einmal zwei Monate nach Mandatsübernahme
ausgewechselt wurde (Gesuch um Einsetzung datierend vom 12. März 2024,
Mitteilung Ende Mandat an die KESB am 28. Mai 2024). Am 21. Juni 2024
ersuchte alsdann der aktuelle Rechtsvertreter, Rechtsanwalt René Firmin, bei
der KESB Region Solothurn um Einsetzung als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Am
25.
Februar 2025 stellte dieser wiederum Antrag auf Entlassung aus dem
Mandatsverhältnis. Die Beschwerdeführerin hatte im Zeitpunkt der eigenständigen
Mandatierung von Rechtsanwalt René Firmin Wohnsitz im Mutter-Kind-Heim [...], [...],
in [...]. Die Distanz zur Kanzlei von Rechtsanwalt René Firmin ist gemäss
Google Search mit einer Autofahrt von 56 Minuten zu bewältigen oder gemäss SBB-Website
mit einer öV-Fahrt von mindestens 1h 33 Minuten. Ab dem neuen Wohnort der
Beschwerdeführerin in [...] ergibt sich bei Google Search eine Autofahrt von 51
Minuten sowie bei der SBB-Website eine öV-Fahrt von mindestens 1h 51 Minuten.
Mithin ist der Zugang zu einer persönlichen Besprechung mittels öV-Verbindung durch
den Wohnortswechsel zwar etwas beschwerlicher geworden, aber ist nach wie vor
unter zwei Stunden bewältigbar. Zwischenzeitliche Kontakte können wie von der
Vorinstanz festgehalten via elektronische Kommunikation oder telefonisch
erfolgen, so dass eine sporadische Bewältigung der Strecke zwecks persönlichen
Treffens zumutbar bleibt. Der Kostennote von Rechtsanwalt René Firmin an die
KESB Region Solothurn vom 25. Februar 2025 ist zu entnehmen, dass auch am
früheren Wohnsitz im Mutter-Kind-Heim [...] der Austausch zwischen Rechtsanwalt
René Firmin und Klientin häufig brieflich, per E-Mail und telefonisch
stattfand.
3.2
Auch wenn aufgrund der Akten von
kognitiven Einschränkungen der Kindsmutter auszugehen ist (vgl. familienrechtspsychologisches
Gutachten mit Aktenzusammenfassung der IV-Akten der Kindsmutter) und
persönliche Gespräche vermutlich einfacher und nachhaltiger zu führen sind als
elektronische bzw. telefonische Kommunikation, ist der Entscheid der Vorinstanz
vor dem Aspekt des Wohnortswechsels nicht zu beanstanden. Die
Beschwerdeführerin bringt denn auch keine Argumente vor, weshalb das bisherige
Kommunikationssystem nicht beibehalten werden könnte. Ein unangemessener
Eingriff in die freie Anwaltswahl liegt nicht vor.
3.3
Was das Vertrauensverhältnis
zwischen Rechtsanwalt René Firmin und der Beschwerdeführerin anbelangt, ist
keine nähere Begründung für dessen geltend gemachte Störung erstellt.
Rechtsanwalt René Firmin hat mit Stellungnahme vom 9. Juli 2025 an das
Verwaltungsgericht festgehalten, es würden in der Sache unterschiedliche
Rechtsauffassungen vorliegen. Ebenso hielt er gegenüber der Vorinstanz in
seinem Schreiben vom 25. Februar 2025 fest, der Klientin fehle es offenbar am
nötigen Vertrauen gegenüber seiner Person und seinen Bemühungen. Er opponiere
nicht gegen den Wunsch der Mandantin, das Mandatsverhältnis aufzulösen. Auch
seinerseits sei das Vertrauensverhältnis nach dieser Äusserung der Mandantin
natürlich getrübt. Festzuhalten ist weiter, dass die Beschwerdeführerin gemäss
den Akten der Vorinstanz am 20. März 2025 gar nicht Rechtsanwältin Lea Leiser
sondern Rechtsanwalt Alexander Kunz mandatiert hat, welcher wiederum das Mandat
mittels Substitutionsvollmacht vom 24. März 2025 auf Rechtsanwältin Lea Leiser
übertragen hat. Entsprechend ist davon auszugehen, dass auch kein starker
persönlicher Bezug zur neu gewünschten Mandatsperson vorhanden ist. Ebensowenig
sind objektive Gründe dafür ersichtlich, dass eine sachgemässe Verbeiständung
der Beschwerdeführerin nicht mehr gewährleistet wäre. Solche werden von der
Beschwerdeführerin denn auch weder vor der Vorinstanz noch vor dem
Verwaltungsgericht geltend gemacht. Entsprechend sind auch diesbezüglich die
Voraussetzungen für einen Wechsel des unentgeltlichen Rechtsbeistandes nicht
erfüllt.
4.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung
der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Verfahren, über welches
noch nicht entschieden wurde, ist gutzuheissen.
5.
Für das Verfahren vor
Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben. Rechtsanwalt René Firmin wurde
als bisheriger und verbleibender unentgeltlicher Rechtsbeistand zu einer
Stellungnahme im Verfahren aufgefordert. Aufgrund des Unterliegens der
Beschwerdeführerin ist grundsätzlich ihr die Entschädigung für dessen
Bemühungen aufzuerlegen. Infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
bzw. Beiordnung von Rechtsanwalt René Firmin als unentgeltlicher Rechtsbeistand
im Hauptverfahren ist diese Entschädigung unter Vorbehalt des
Rückforderungsanspruchs des Staates vorerst vom Kanton Solothurn zu leisten.
Rechtsanwalt René Firmin macht in seiner Kostennote einen Aufwand von 2.40 h
sowie Auslagen von CHF 29.20 geltend. Dies erscheint angemessen. Die vom Kanton
Solothurn zu leistende Entschädigung beträgt somit CHF 524.50 (2.40h à CHF
190.00
[CHF 456.00] plus Auslagen von CHF 29.20 sowie 8.1% MWSt.
[CHF 39.30]). Der Nachzahlungsanspruch auf den vollen vereinbarten
Stundenansatz von CHF 280.00 beträgt CHF 216.00 zuzüglich MWSt. von
CHF 17.50, total CHF 233.50.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
3. Der Kanton Solothurn hat dem im
Verfahren vor der KESB Region Solothurn amtenden unentgeltlichen Rechtsbeistand
von A.___, Rechtsanwalt René Firmin, zufolge Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege eine Entschädigung von CHF 524.50 (inkl. Auslagen und MWSt.)
auszurichten; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands
im Umfang von CHF 233.50 (inkl. MwSt.), beides, sobald A.___ zur Nachzahlung in
der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Blut-Kaufmann