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Entscheid

VWBES.2025.206

Wechsel unentgeltlicher Rechtsbeistand

25. September 2025Deutsch14 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 25. September 2025

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

KESB Region Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Wechsel

unentgeltlicher Rechtsbeistand

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Aufgrund einer Gefährdungsmeldung

eröffnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn (künftig:

KESB Region Solothurn) Ende August 2023 ein Verfahren betreffend

Kindesschutzmassnahmen für B.___

2. Mit Datum vom 12. März 2024 stellte

Rechtsanwältin Sabrina Palermo-Walker namens der Kindsmutter ein Gesuch um

Einsetzung als unentgeltliche Rechtsbeiständin und um Erteilung der

unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Entscheid vom 23. April 2024 hiess die

KESB Region Solothurn das Gesuch gut.

3. Mit Schreiben vom 28. Mai 2024 teilte

Rechtsanwältin Sabrina Palermo-Walker der KESB Region Solothurn mit, dass sie

die Kindsmutter im laufenden Verfahren nicht mehr vertrete und bat um Prüfung

ihrer Kostennote.

4. Mit Schreiben vom 5. Juni 2024 bzw.

Gesuch vom 21. Juni 2024 beantragte Rechtsanwalt René Firmin, ihn als

unentgeltlichen Rechtsbeistand im laufenden Verfahren einzusetzen. Die KESB

Region Solothurn hat das Gesuch mit Entscheid vom 14. Januar 2025 gutgeheissen.

5. Mit Eingabe vom 25. Februar 2025

ersuchte Rechtsanwalt René Firmin um Entlassung aus dem Mandatsverhältnis und

reichte die Kostennote ein. Die KESB Region Solothurn hat die Honorarnote von

Rechtsanwalt René Firmin mit Entscheid vom 18. März 2025 geprüft und

genehmigt.

6. Mit Schreiben vom 24. März 2025

teilte Rechtsanwältin Lea Leiser der KESB Region Solothurn mit, dass die

Kindsmutter sie mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt habe und beantragte

zugleich um ihre Einsetzung als (unentgeltliche) Rechtsbeiständin und stellte

ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

7. Mit Entscheid vom 12. Mai 2025 wies

die KESB Region Solothurn das Gesuch von Rechtsanwalt René Firmin vom 25.

Februar 2025 auf Entlassung als unentgeltlicher Rechtsbeistand ab. Auf den

Antrag vom 24. März 2025 von Rechtsanwältin Lea Leiser betreffend ihre

Einsetzung als (unentgeltliche) Rechtsbeiständin und auf das Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege wurde nicht eingetreten.

8. Gegen den Entscheid der KESB Region

Solothurn vom 12. Mai 2025 erhob A.___ (fortan: Beschwerdeführerin) am 9. Juni

2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte:

1. Der Entscheid der KESB vom 12. Mai 2025

sei aufzuheben.

2. Es sei mir zu gestatten, meine

Rechtsvertretung durch Frau Rechtsanwältin Lea Leiser, in Solothurn, zu

wechseln.

3. Die Verfahrenskosten seien der

unterliegenden Behörde aufzuerlegen.

9. Am 24. Juni 2025 ging beim

Verwaltungsgericht ein Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der

unentgeltlichen Rechtspflege ein.

10. Die KESB Region Solothurn beantragte

in ihrer Vernehmlassung an das Verwaltungsgericht vom 25. Juni 2025, die

Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen.

11. Mit Verfügung vom 8. Juli 2025 wurde

Rechtsanwalt René Firmin Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Dieser äusserte

sich mit Eingabe vom 9. Juli 2025 unter anderem dahingehend, dass die

Beschwerde von Amtes wegen zu entscheiden sei. Mit Eingabe vom 23. Juli 2025

reichte Rechtsanwalt René Firmin sodann seine Kostennote ein.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist am 9. Juni 2025

innert der auf der Rechtsmittelbelehrung angegebenen Frist von 30 Tagen

formrichtig eingereicht worden (Art. 450 ff. Schweizerisches Zivilgesetzbuch

[ZGB, SR 210]). Sie ist grundsätzlich zulässiges Rechtsmittel, das Verwaltungsgericht

zuständige Beschwerdeinstanz (Art. 450 ZGB, § 130 Gesetz über die Einführung

des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [EG ZGB, BGS 211.1]). Beim angefochtenen

Entscheid handelt es sich um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid.

Fragen muss man sich allerdings, ob es

sich beim angefochtenen Entscheid um einen anfechtbaren Zwischenentscheid im

Sinne von § 66 VRG handelt bzw. ob die Beschwerdefrist beim Bejahen eines

anfechtbaren Zwischenentscheides eingehalten ist, wenn das kantonale

Verfahrensrecht (mit einer anders als auf der angefochtenen Verfügung

angegebenen Beschwerdefrist von alsdann nur 10 Tagen) anwendbar ist (vgl. Lorenz

Droese, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.] Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage

2022, Art. 450 ZGB N 22 ff.; Herzig Christophe A., Jost Laura, Steck Daniel in:

Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Auflage 2023, Art. 450 ZGB, N. 10).

Gemäss Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB kann gegen

Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde beim zuständigen Gericht

Beschwerde erhoben werden. Die Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des

Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Erwachsenenschutz, Personenrecht und

Kindesrecht, BBl 2006 7001 ff., 7084 Ziff. 2.3.3) hält zu Art. 450 ZGB,

Beschwerdeobjekt und Beschwerdebefugnis, fest:

«Anfechtbar sind alle Endentscheide der

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden ([Art. 450] Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs.

1) sowie Entscheide über vorsorgliche Massnahmen (Art. 445 Abs. 3). Die

Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden, z.B. betreffend Ausstand, Vertretung im

Verfahren, Sistierung des Verfahrens oder Mitwirkungspflicht, wird im Entwurf

nicht besonders geregelt. Soweit das kantonale Recht hier keine Regelung

trifft, gelten aufgrund von Artikel 450f die Bestimmungen der

Zivilprozessordnung sinngemäss.» Art. 450f ZGB verweist für das

Beschwerdeverfahren auf die sinngemässe Anwendbarkeit der Bestimmungen der ZPO,

soweit die Kantone nichts anderes bestimmen. Im Kanton Solothurn hält § 130 EG

ZGB fest, dass das Verwaltungsgericht gerichtliche Beschwerdeinstanz nach Art.

439.

und Art. 450 ZGB ist. Weiter gilt gemäss §145 Abs. 1 EG ZGB:

«Im Verfahren vor der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde und vor der gerichtlichen Instanz sind die

Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches zum Kindes- und

Erwachsenenschutz und ergänzend diejenigen des Gesetzes über den Rechtsschutz

in Verwaltungssachen unter Berücksichtigung der abweichenden Bestimmungen von §

146.

[EG ZGB] anzuwenden. Enthalten diese keine Vorschrift, so ist die

Schweizerische Zivilprozessordnung sinngemäss anzuwenden.»

Aus dem EG ZGB selber folgt nicht, ob

und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen Entscheide der KESB, die weder

als Endentscheide noch als vorsorgliche Massnahmen qualifizieren,

beschwerdefähig sind, weshalb ergänzend die Bestimmungen über den Rechtsschutz

in Verwaltungssachen zu prüfen sind.

Gemäss § 66 des kantonalen

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) ist die Beschwerde an das

Verwaltungsgericht zulässig gegen Entscheide und Verfügungen, durch die eine

Sache materiell oder durch Nichteintreten erledigt worden ist. Vor- und Zwischenentscheide,

die entweder präjudizierlich oder für eine Partei von erheblichem Nachteil

sind, sind Hauptentscheiden gleichgestellt. Insofern liegt im Kanton Solothurn

mit § 66 VRG eine kantonale Regelung betreffend die Anfechtbarkeit von

Entscheiden der KESB, die nicht Endentscheide sind, vor. Grundsätzlich kann die

Verweigerung eines Wechsels des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von

erheblichem Nachteil sein, ja einem Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege

nahekommen, weshalb vorliegend eine entsprechende Gleichstellung mit einem

Hauptentscheid zu bejahen ist.

Entsprechend wäre nun aber auch die

kantonal vorgesehen Beschwerdefrist von 10 Tagen anwendbar (vgl. § 67 VRG).

Es gilt zu prüfen, ob die falsche Rechtsmittelbelehrung zum Nachteil der

Beschwerdeführerin gereicht. Diesbezüglich gilt es festzuhalten, dass die

Beschwerdeführerin die Beschwerde in eigenem Namen erhoben hat. Rechtsanwalt

René Firmin war zwar Empfänger des angefochtenen Entscheids und hatte diesen an

die Beschwerdeführerin zu übermitteln. Seiner Kostennote ist zu entnehmen, dass

er dies verbunden mit Erläuterungen zum Entscheid auch getan hat und

anschliessend zwei kurze Kontakte zwischen ihm und der Beschwerdeführerin

stattgefunden haben. Ob die Beschwerdeführerin sich ihm gegenüber bezüglich der

konkreten Ergreifung der Beschwerde geäussert hat, kann offen bleiben. Jedenfalls

hat Rechtsanwalt René Firmin in seiner Kostennote explizit vermerkt, dass er am

7.

Juli 2025 die von der Klientin «selber eingereichte» Beschwerde (datiert vom

9.

Juni 2025) studiert hat. Aufgrund der Aktenlage ist zu Gunsten der

Beschwerdeführerin entsprechend davon auszugehen, dass sie die Beschwerde

eigenständig und ohne Vorinformation von Rechtsanwalt René Firmin erhoben hat

und die falsche Rechtsmittelfrist nicht erkennen konnte, weshalb die Beschwerde

als rechtzeitig erfolgt zu gelten hat.

1.2

A.___ ist als unterlegene

Gesuchstellerin durch den vorinstanzlichen Entscheid besonders berührt und hat

ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung; sie ist daher zur Beschwerde

legitimiert (Art. 450f ZGB, § 145 EG ZGB, § 12 Verwaltungsrechtspflegegesetz

[VRG, BGS 124.11]). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Angefochten und damit

Streitgegenstand ist lediglich die Verweigerung des Wechsels des

unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Verfahren vor der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde, bei welchem es in der Hauptsache um

Kindesschutzmassnahmen geht.

2.2

Die Beschwerdeführerin macht in

ihrer Beschwerde zusammengefasst geltend, nach ihrem Wohnsitzwechsel nach [...]

habe sie den Wunsch geäussert, die anwaltliche Vertretung an den neuen Wohnort

zu verlegen. Dies sei mit dem Hinweis auf fehlende «Sinnhaftigkeit» und

allfällige Mehrkosten abgelehnt worden. Dies überzeuge nicht, die Beauftragung

eines Anwalts aus [...] sei ursprünglich als sinnvoll beurteilt worden, eine

Anwältin aus Solothurn nun mit Verweis auf die Kosten als unverhältnismässig

erachtet worden, obwohl sie sich näher am neuen Wohnort befinde und der

sachliche Zusammenhang mit dem Verfahren weiterhin gegeben sei. Eine

Verweigerung der Zustimmung stelle einen unangemessenen Eingriff in das Recht

auf freie Anwaltswahl dar.

Der bisherige Rechtsvertreter der

Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt René Firmin, beantragt in seiner Eingabe vom

9.

Juli 2025, die Beschwerde sei von Amtes wegen zu entscheiden. Er

bestätigt eine eher grosse Distanz zwischen dem neuen Wohnort der

Beschwerdeführerin und seiner Kanzlei. Ebenso hält er ein beidseitig getrübtes

Vertrauensverhältnis fest, wobei er sich unter Verweis auf das Berufsgeheimnis

auf die Festhaltung verschiedener Rechtsauffassungen in der Sache beschränkt.

2.3

Die Vorinstanz hat in ihrem

Entscheid festgehalten, dass der Anwalt mit dem Mandat, für eine unbemittelte

Partei als Rechtsvertreter tätig zu werden, zum Staat in ein Verhältnis

eintritt, das vom kantonalen öffentlichen Recht bestimmt wird. Die

Bundesverfassung gewähre keinen Anspruch auf freie Wahl des Rechtsvertreters.

Ebenso habe die vertretene Partei keinen Anspruch auf Wechsel des

Rechtsbeistandes. Dieser könne aber bewilligt werden, wenn aus objektiven

Gründen eine sachgemässe Vertretung der Interessen durch den bisherigen

Rechtsanwalt nicht mehr gewährleistet sei. Bei der Prüfung der Voraussetzungen

eines Wechsels sei ein strenger Massstab anzulegen. Ein Wechsel könne etwa dann

bewilligt werden, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen der unentgeltlichen

Rechtsvertretung und der Partei im Verlauf des Prozesses vollständig zerstört

worden sei, gewisse Unstimmigkeiten seien indessen in Kauf zu nehmen. Der

Vorinstanz erschliesse sich aus den Eingaben der Kindsmutter und des

unentgeltlichen Rechtsvertreters nicht, weshalb sie sich nicht mehr in der Lage

sehe, mit dem Rechtsvertreter zusammenzuarbeiten. Im Gegenteil sei es ihr nicht

zuletzt im Hinblick auf die zusätzlichen Kosten, welche ein Wechsel der

Rechtsvertretung zur Folge hätte, zuzumuten, die Dienste des nota bene selbst

gewählten Rechtsvertreters weiterhin in Anspruch zu nehmen. Im Übrigen sei der

Kindsmutter bereits im Mai/Juni 2024 ein Wechsel der unentgeltlichen

Rechtsvertretung zugestanden worden. Es liege nicht im Belieben der Kindsmutter,

die Rechtsvertretung auf Staatskosten ständig auszuwechseln. Ihr stehe es aber

frei, auf eigene Kosten eine andere Rechtsvertretung zu mandatieren und

freiwillig auf die Dienste der unentgeltlichen Rechtsvertretung zu verzichten. Im

Rahmen ihrer Vernehmlassung weist die Vorinstanz zudem darauf hin, dass der

Wohnsitzwechsel, wenn überhaupt, nur eine untergeordnete Rolle spielen könne,

es könne ein Austausch mittels elektronischer Methode oder per Telefon

erfolgen. Ein persönliches Gespräch sei auch nach dem Umzug nach [...]

angesichts der gleichbleibenden Anfahrtszeit nach wie vor zumutbar.

2.4

Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung

(BV, SR 101) regelt die Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands soweit

dies zur Wahrung der Rechte erforderlich ist. Vor dem Hintergrund des Anspruchs

auf ein faires Verfahren ist ein Wechsel dann zu genehmigen, wenn aus

objektiven Gründen eine sachgemässe Verbeiständung des Betroffenen nicht mehr

gewährleistet werden kann (vgl. Bernhard Waldmann in: Basler Kommentar,

Bundesverfassung, 1. Auflage 2015, Art. 29 N 73; Entscheid des Kantonsgerichts

Graubünden vom 24. Mai 2023, ZK 1 23 51, E. 2). Ein Vertrauensverlust des

Vertretenen aus rein subjektiven Gründen rechtfertigt keine Auswechslung.

Vielmehr hat dieser substantiiert darzulegen, dass der unentgeltliche

Rechtsbeistand seine Aufgabe nicht korrekt erfüllt hat bzw. weshalb das

Vertrauensverhältnis gestört ist (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts Graubünden

vom 24. Mai 2023, ZK 1 23 51, E. 2). Aufgrund der mit dem Wechsel

einhergehenden Kosten zu Lasten des Staates, ist Zurückhaltung geboten.

3.1

In tatsächlicher Hinsicht gilt es

festzuhalten, dass die erste Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin,

Rechtsanwältin Sabrina Palermo, nicht einmal zwei Monate nach Mandatsübernahme

ausgewechselt wurde (Gesuch um Einsetzung datierend vom 12. März 2024,

Mitteilung Ende Mandat an die KESB am 28. Mai 2024). Am 21. Juni 2024

ersuchte alsdann der aktuelle Rechtsvertreter, Rechtsanwalt René Firmin, bei

der KESB Region Solothurn um Einsetzung als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Am

25.

Februar 2025 stellte dieser wiederum Antrag auf Entlassung aus dem

Mandatsverhältnis. Die Beschwerdeführerin hatte im Zeitpunkt der eigenständigen

Mandatierung von Rechtsanwalt René Firmin Wohnsitz im Mutter-Kind-Heim [...], [...],

in [...]. Die Distanz zur Kanzlei von Rechtsanwalt René Firmin ist gemäss

Google Search mit einer Autofahrt von 56 Minuten zu bewältigen oder gemäss SBB-Website

mit einer öV-Fahrt von mindestens 1h 33 Minuten. Ab dem neuen Wohnort der

Beschwerdeführerin in [...] ergibt sich bei Google Search eine Autofahrt von 51

Minuten sowie bei der SBB-Website eine öV-Fahrt von mindestens 1h 51 Minuten.

Mithin ist der Zugang zu einer persönlichen Besprechung mittels öV-Verbindung durch

den Wohnortswechsel zwar etwas beschwerlicher geworden, aber ist nach wie vor

unter zwei Stunden bewältigbar. Zwischenzeitliche Kontakte können wie von der

Vorinstanz festgehalten via elektronische Kommunikation oder telefonisch

erfolgen, so dass eine sporadische Bewältigung der Strecke zwecks persönlichen

Treffens zumutbar bleibt. Der Kostennote von Rechtsanwalt René Firmin an die

KESB Region Solothurn vom 25. Februar 2025 ist zu entnehmen, dass auch am

früheren Wohnsitz im Mutter-Kind-Heim [...] der Austausch zwischen Rechtsanwalt

René Firmin und Klientin häufig brieflich, per E-Mail und telefonisch

stattfand.

3.2

Auch wenn aufgrund der Akten von

kognitiven Einschränkungen der Kindsmutter auszugehen ist (vgl. familienrechtspsychologisches

Gutachten mit Aktenzusammenfassung der IV-Akten der Kindsmutter) und

persönliche Gespräche vermutlich einfacher und nachhaltiger zu führen sind als

elektronische bzw. telefonische Kommunikation, ist der Entscheid der Vorinstanz

vor dem Aspekt des Wohnortswechsels nicht zu beanstanden. Die

Beschwerdeführerin bringt denn auch keine Argumente vor, weshalb das bisherige

Kommunikationssystem nicht beibehalten werden könnte. Ein unangemessener

Eingriff in die freie Anwaltswahl liegt nicht vor.

3.3

Was das Vertrauensverhältnis

zwischen Rechtsanwalt René Firmin und der Beschwerdeführerin anbelangt, ist

keine nähere Begründung für dessen geltend gemachte Störung erstellt.

Rechtsanwalt René Firmin hat mit Stellungnahme vom 9. Juli 2025 an das

Verwaltungsgericht festgehalten, es würden in der Sache unterschiedliche

Rechtsauffassungen vorliegen. Ebenso hielt er gegenüber der Vor­instanz in

seinem Schreiben vom 25. Februar 2025 fest, der Klientin fehle es offenbar am

nötigen Vertrauen gegenüber seiner Person und seinen Bemühungen. Er opponiere

nicht gegen den Wunsch der Mandantin, das Mandatsverhältnis aufzulösen. Auch

seinerseits sei das Vertrauensverhältnis nach dieser Äusserung der Mandantin

natürlich getrübt. Festzuhalten ist weiter, dass die Beschwerdeführerin gemäss

den Akten der Vorinstanz am 20. März 2025 gar nicht Rechtsanwältin Lea Leiser

sondern Rechtsanwalt Alexander Kunz mandatiert hat, welcher wiederum das Mandat

mittels Substitutionsvollmacht vom 24. März 2025 auf Rechtsanwältin Lea Leiser

übertragen hat. Entsprechend ist davon auszugehen, dass auch kein starker

persönlicher Bezug zur neu gewünschten Mandatsperson vorhanden ist. Ebensowenig

sind objektive Gründe dafür ersichtlich, dass eine sachgemässe Verbeiständung

der Beschwerdeführerin nicht mehr gewährleistet wäre. Solche werden von der

Beschwerdeführerin denn auch weder vor der Vorinstanz noch vor dem

Verwaltungsgericht geltend gemacht. Entsprechend sind auch diesbezüglich die

Voraussetzungen für einen Wechsel des unentgeltlichen Rechtsbeistandes nicht

erfüllt.

4.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung

der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Verfahren, über welches

noch nicht entschieden wurde, ist gutzuheissen.

5.

Für das Verfahren vor

Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben. Rechtsanwalt René Firmin wurde

als bisheriger und verbleibender unentgeltlicher Rechtsbeistand zu einer

Stellungnahme im Verfahren aufgefordert. Aufgrund des Unterliegens der

Beschwerdeführerin ist grundsätzlich ihr die Entschädigung für dessen

Bemühungen aufzuerlegen. Infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

bzw. Beiordnung von Rechtsanwalt René Firmin als unentgeltlicher Rechtsbeistand

im Hauptverfahren ist diese Entschädigung unter Vorbehalt des

Rückforderungsanspruchs des Staates vorerst vom Kanton Solothurn zu leisten.

Rechtsanwalt René Firmin macht in seiner Kostennote einen Aufwand von 2.40 h

sowie Auslagen von CHF 29.20 geltend. Dies erscheint angemessen. Die vom Kanton

Solothurn zu leistende Entschädigung beträgt somit CHF 524.50 (2.40h à CHF

190.00

[CHF 456.00] plus Auslagen von CHF 29.20 sowie 8.1% MWSt.

[CHF 39.30]). Der Nachzahlungsanspruch auf den vollen vereinbarten

Stundenansatz von CHF 280.00 beträgt CHF 216.00 zuzüglich MWSt. von

CHF 17.50, total CHF 233.50.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

3. Der Kanton Solothurn hat dem im

Verfahren vor der KESB Region Solothurn amtenden unentgeltlichen Rechtsbeistand

von A.___, Rechtsanwalt René Firmin, zufolge Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege eine Entschädigung von CHF 524.50 (inkl. Auslagen und MWSt.)

auszurichten; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands

im Umfang von CHF 233.50 (inkl. MwSt.), beides, sobald A.___ zur Nachzahlung in

der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Blut-Kaufmann