Lexipedia

Entscheid

VWBES.2025.207

vorsorgliche Kindesschutzmassnahmen

11. November 2025Deutsch36 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom

11. November 2025

Es wirken mit:

Präsident

Thomann

Oberrichter

Hagmann

Oberrichterin

Obrecht Steiner

Gerichtsschreiberin

Law

In Sachen

A.___, vertreten

durch Leutrime Djaferri-Asani,

Beschwerdeführerin

gegen

1. KESB Olten-Gösgen,

2. B.___

Beschwerdegegner

betreffend vorsorgliche Kindesschutzmassnahmen

zieht das

Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. [...], geb.

[...] 2019, ist der Sohn von A.___ (nachfolgend Kindsmutter und

Beschwerdeführerin) und B.___ (nachfolgend Kindsvater). Das Bezirksgericht

Bremgarten bestätigte mit Entscheid vom 2. März 2023 die Vereinbarung der

Kindseltern, wonach [...] unter die gemeinsame elterliche Sorge und die

alleinige Obhut der Kindsmutter gestellt wurde.

Erwägungen

2.

Mit

undatierter Eingabe (Eingang Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde [KESB]

Olten-Gösgen am 25. September 2023) berichtete die Kindsmutter über einen

Vorfall am 12. November 2022, bei welchem es zu häuslicher Gewalt seitens des

Kindsvaters inklusive eines Polizeieinsatzes gekommen sei. Weil es im Frauenhaus

keinen Platz gehabt hätte, sei die Kindsmutter zwei Tage im Hotel untergekommen.

Bis heute, v.a. seit dem Kindergarteneintritt von [...] am 17. August 2023,

mache der Kindsvater Probleme und bringe [...] nicht zur vereinbarten Zeit nach

Hause. Das Kindeswohl stünde in Frage. Infolgedessen bat die KESB Olten-Gösgen

die Kindsmutter mit Schreiben vom 2. Oktober 2023 um eine ausgefüllte und

unterschriebene Gefährdungsmeldung, welche gemäss den Akten in der Folge nicht

einging.

3.

Mit

undatiertem Schreiben brachte die Kindsmutter der KESB Olten-Gösgen einen Vorfall

vom 13. August 2024 zur Kenntnis, wonach [...] während den

Betreuungszeiten des Kindsvaters Videos mit sexuellem Inhalt geschaut haben

soll. Zudem lasse der Kindsvater [...] Videospiele wie bspw. Grand Theft Auto (GTA)

konsumieren. [...] habe nach dem langen Wochenende beim Kindsvater meistens Albträume.

Der Kindsvater komme mit der Trennung nicht klar und wolle die Kindsmutter

zurück. Während den Betreuungszeiten verweile [...] bei den Eltern des

Kindsvaters. Die Kindsmutter beantrage deshalb das alleinige Sorgerecht und die

Abänderung der Besuchszeiten zu ihren Gunsten. Mit einer weiteren Eingabe vom

9.

September 2024 ersuchte sie um Eröffnung eines Verfahrens bei der KESB

Olten-Gösgen zu ihrem Schutz. Der Kindsvater solle sie mehrmals ausserhalb

seiner Besuchszeiten zu Hause aufgesucht haben. Er habe sie und [...] gestalkt.

Sie habe mehrere Beweise, dass der Kindsvater unfähig sei und [...] gefährde.

4.

Am 25.

Oktober 2024 gewährte die KESB Olten-Gösgen den Kindseltern das rechtliche

Gehör und wies beide darauf hin, dass die Regelung der Besuche primär Aufgabe

der Kindseltern sei. Es gelte festzuhalten, dass es sich um einen Teil der

Erziehungsfähigkeit und -verantwortung der Kindseltern handle. Für den

obhutsberechtigten Elternteil heisse das, in der Lage zu sein, dem Kind eine

gute Beziehung zum anderen Elternteil zu ermöglichen und diese zu fördern. Beim

besuchsberechtigten Elternteil bedeute dies, einen den Bedürfnissen des Kindes

entsprechenden Kontakt unter Berücksichtigung des Kindeswohls durchzuführen. Es

sei wichtig, gemeinsame Regelungen auszuarbeiten und verbindliche Abmachungen

zu treffen. Die KESB Olten-Gösgen verweise hierzu auf eine Möglichkeit zur

Teilnahme an einer kinderorientierten Beratung und Mediation bei der onYva,

Rupperswil.

5.

Mit Eingabe

vom 1. November 2024 teilte der damals anwaltlich vertretene Kindsvater im

Wesentlichen mit, dass er mit der kinderorientierten Beratung und Mediation bei

der onYva in Rupperswil einverstanden sein. Auch er erhoffe sich eine

Verbesserung der Verhältnisse. Aus seiner Sicht lägen die Probleme vorwiegend

in den Streitigkeiten zwischen den Kindseltern. [...] entwickle sich gut und

gehe gerne in den Kindergarten. [...] sei gerne bei ihm und wünsche sich mehr

Kontakt, so insbesondere unter der Woche, z.B. über ein Telefongespräch,

allenfalls als Videoanruf. Obschon das Bezirksgericht Bremgarten auch auf die

Möglichkeit hingewiesen habe, zusätzliche Kontaktmöglichkeiten zu vereinbaren,

weigere sich die Kindsmutter, den Wunsch von [...] zu erfüllen und ihn einmal

zusätzlich oder länger zu Besuch zum Kindsvater zu geben. Die Besuchszeiten am

Montag seien in der gerichtlich bestätigten Elternvereinbarung nicht festgelegt

worden. Effektiv sei die Rückgabe am Montagabend mit Schwierigkeiten verbunden,

weil dann häufig Stau herrsche und die Kindsmutter dem Kindsvater mit der

Polizei drohe, sei [...] nicht innerhalb von 20 Minuten zurück. Es werde Unmögliches

vom Kindsvater verlangt. Die langwierigen Autofahrten seien auf ein Minimum zu

reduzieren, weil diese auch für [...] nicht angenehm seien.

6.

Die

Kindsmutter nahm am 4. Oktober 2024 Stellung und äusserte sich dahingehend,

dass die gerichtlich vereinbarten Besuchszeiten durch den Kindsvater erschwert

werden. Jeden Montag sei die wiederkehrende Situation, dass der Kindsvater [...]

nicht wie gerichtlich vereinbart zurückbringe. An jedem seiner Besuchstage rufe

er sie an und kriege emotionale Ausbrüche und Wutanfülle. Es habe auch Situationen

gegeben, in denen der Kindsvater bei der Abholung vor [...] eskaliert sei.

Zudem würden [...] Dinge vom Kindsvater und dessen Familie eingeredet, welche

nicht kindsgerecht seien, bspw. dass sie irgendwann nicht mehr da sein werde.

Dies habe bei [...] zu Angstzuständen und Albträumen geführt. [...] werde

psychisch unter Druck gesetzt, was dem Kindsvater nicht bewusst sei.

7.

Nachdem die

Kindsmutter im Rahmen eines Telefonats von der KESB Olten-Gösgen über ihre

fehlende Stellungnahme zur Mediation informiert wurde, teilte sie mit Eingabe

vom 28. Februar 2025 der KESB Olten-Gösgen mit, dass sie mit dem Vorschlag der

Mediation einverstanden sei. Zudem beantrage sie das alleinige Sorgerecht, was

zum Kindeswohl und zur Sicherheit beitragen solle.

8.

Mit Gesuch

vom 28. Mai 2025 wandte sich die nun anwaltlich vertretene Kindsmutter erneut

an die KESB Olten-Gösgen und stellte folgende Anträge:

1.

Das mit Entscheid der KESB Bremgarten (recte:

Bezirksgericht Bremgarten) vom 2. März 2023 gewährte Besuchsrecht sei dem

Kindsvater vorsorglich zu entziehen.

2.

Der Antrag 1 sei im Sinne von vorsorglichen Massnahmen

aufgrund der besonderen Dringlichkeit sofort und ohne Anhörung des Kindsvaters,

somit superprovisorisch, gestützt auf Art. 455 Abs. 2 des Schweizerischen

Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) anzuordnen.

3.

Es sei eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB zu

errichten und es seien dem Beistand folgende Anträge zu erteilen:

a. Das Besuchsrecht schrittweise wieder einzuführen,

sofern notwendig begleitet.

b. Die Kindseltern bei der Umsetzung der

Besuchsrechtsregelung zu unterstützen, diese zu koordinieren und zu überwachen.

c. wenn nötig zwischen den Beteiligten zu vermitteln.

d. Bei Bedarf die Modalitäten des Besuchsrechts

(Übergabeort und -zeit, Ferien, nachholen von Besuchstagen, Anweisungen zum

Verhalten, etc.) für die Parteien verbindlich festzulegen.

e. Den Kindsvater in der Erziehung von [...] zu beraten

und zu unterstützen.

f. Bei Bedarf der KESB Olten-Gösgen weitere Antrag zu

stellen.

4.

Der Antrag 3 sei i.S.v. vorsorglichen Massnahmen gestützt

auf Art. 445 Abs. 1 ZGB und wegen der Kindeswohlgefährdung schnellstmöglichst

anzuordnen.

5.

Eventualiter sei das mit Entscheid der KESB Bremgarten

vom 2. März 2023 dem Kindsvater gewährten Besuchsrecht gemäss Ziffer 2.2 der

Elternvereinbarung wie folgt zu ändern.

a. Der Vater sei berechtigt zu erklären, [...] jedes

zweite Wochenende, jeweils von Freitagabend, 18 Uhr, bis Sonntagabend, 19 Uhr,

auf eigene Kosten zu sicher oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Der Vater hat [...] bei der

Kindsmutter abzuholen und wieder zurückzubringen.

b. Überdies sei der Vater berechtigt zu erklären,

jährlich mit [...] auf eigene Kosten drei Wochen Ferien zu verbringen. Die

Eltern sprechen sich mindestens zwei Monate im Voraus über die genaueren Daten

ab. Die Eltern erklären sich einverstanden, wenn die Ferien im Ausland

stattfinden und geben hiermit ihre Zustimmung. Sie seien zu verpflichten, dem

jeweiligen anderen Elternteil auf erstes Verlangen eine beglaubigte Vollmacht

zu erteilen.

6.

Die Kindsmutter sei im vorliegenden Verfahren die unentgeltliche

Rechtspflege zu gewähren und die Unterzeichnete als unentgeltliche

Rechtsbeiständin einzusetzen.

7.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten

des Kindsvaters.

9.

Mit

Verfügung vom 30. Mai 2025 entschied die KESB Olten-Gösgen Folgendes:

2.1

Der Antrag der

Vertreterin der Kindsmutter auf vorsorglichen Entzug des Besuchsrechts des

Kindsvaters wird abgewiesen.

2.2

Das Gesuch der

Kindsmutter um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

2.3

Die Anträge der

Vertreterin der Kindsmutter auf Errichtung einer Besuchsrechtsbeistandschaft

eventualiter der Anpassung des Besuchsrechts werden einstweilen zugunsten der

Erteilung einer Weisung an die Kindseltern zur Teilnahme an einer

kinderorientierten Beratung und Mediation zurückgestellt.

2.4

Gestützt auf

Art. 314 Abs. 2 ZGB werden A.___ und B.___ aufgefordert, eine kinderorientierte

Mediation bei onYva, Suhrhardweg 14, 5102 Rupperswil, mit einem Kostendach von

max. CHF 8'000.00 in Anspruch zu nehmen.

2.5

A.___ und B.___ wird

die Weisung erteilt, sich bis spätestens 10. Juni 2025 telefonisch bei

onYva, Suhrhardweg 14, 5102 Rupperswil (Tel. 062 521 33 70) zu melden und einen

Termin für ein Erstgespräch zu vereinbaren.

2.6

onYva,

Suhrhardweg 14, 5102 Rupperswil wird gebeten, der Sozialregion Olten, Amt für

Kindes- und Erwachsenenschutz (AKES) umgehend die Kostenfolgen anzuzeigen,

damit dieses die Kostengutsprache erteilen und die Beteiligung der Eltern an

den Kosten abklären kann.

2.7

onYva,

Suhrhardweg 14, 5102 Rupperswil wird gebeten, nach erfolgter Mediation der KESB

Olten-Gösgen ein Verlaufsprotokoll und einen Kurzbericht über die getroffenen

Regeln zuzustellen. Sollte die Mediation vorzeitig abgebrochen werden, ist der

KESB Olten-Gösgen umgehend Meldung zu erstatten.

2.8

Einer

allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen. Der vorliegende

Entscheid ist vollstreckbar.

2.9

Über die Verfahrenskosten

Dispositiv

wird beim Abschluss des Verfahrens entschieden.

10. Dagegen

erhob die Kindsmutter am 10. Juni 2025 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und

stellte die folgenden Anträge:

1. Der Entscheid der Vorinstanz vom 30. Mai 2025 sei

teilweise aufzuheben.

2. Die angerufene Beschwerdeinstanz habe über sämtliche

Anträge zu entscheiden, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die

Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Eventualiter sei dem Antrag auf Entzug des

Besuchsrechts des Kindsvaters durch die angerufene Beschwerdeinstanz

stattzugeben.

4. Die angerufene Beschwerdeinstanz habe über das Gesuch

um Errichtung eines Beistandes für das Kind umgehend zu entscheiden,

eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, darüber zu entscheiden.

5. Eventualiter habe die angerufene Beschwerdeinstanz

über die Abänderung des Besuchs- und Ferienbesuchsrechts umgehend zu

entscheiden, subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen darüber zu

entscheiden.

6. Der Beschwerdeführerin sei für das Verfahren vor der

Vorinstanz die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Unterzeichnete

als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen.

7. Der Beschwerdeführerin sei im vorliegenden Verfahren

die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Unterzeichnete als unentgeltlicher

Rechtsbeistand einzusetzen.

8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.)

zulasten der Vorinstanz.

11. Mit

Verfügung vom 3. Juli 2025 wurde die Schulleitung des Kindergartens [...]

ersucht, die Absenzenübersicht von [...] für das Schuljahr 2024/2025

einzureichen. Mittels separater Verfügung desselben Datums wurde onYva um

Mitteilung gebeten, ob seitens der Kindseltern ein Termin für ein Erstgespräch

vereinbart worden sei, wann dieses stattgefunden habe bzw. werde. Ein allfälliges

Verlaufsprotokoll der Mediation habe onYva dem Verwaltungsgericht einzu­reichen.

Der Beschwerdeführerin wurde des Weiteren mit separater Verfügung vom 3. Juli

2025 die unentgeltliche Rechtspflege unter Einsetzung von Rechts­anwältin

Leutrime Djaferri-Asani als unentgeltliche Rechtsbeiständin bewilligt.

12. Mit

Verfügung vom 8. Juli 2025 wurde der Kindergarten um eine detaillierte

Absenzenübersicht gebeten, welche am 10. Juli 2025 beim Verwaltungsgericht einging.

13. Mit

Schreiben vom 9. Juli 2025 teilte onYva mit, dass die Erstgespräche am 12. Juni

sowie 19. Juni 2025 stattgefunden hätten. Weitere Beratungstermine seien nach

der Sommerzeit vereinbart worden. Da erst die Erstgespräche stattgefunden

hätten, sei es zum aktuellen Zeitpunkt nicht möglich, einen Verlaufsbericht zu

erstellen.

14. Am 23.

Juli 2025 ersuchte die Beschwerdeführerin darum, dass die Schulleitung zu

verpflichten sei, die detaillierte Absenzenübersicht für das erste Semester,

nämlich von August 2024 bis Dezember 2024, einzureichen. Zudem werde das

Verwaltungsgericht auf die Gefährdung des Wohls von [...] hingewiesen. Seit

Verfahrensbeginn habe es erneut Vorfälle gegeben, die der Psyche und seinem

Wohl schaden würden.

15. Mit

Eingabe vom 18. August 2025 reichte Rechtsanwältin Leutrime Djaferri-Asani ihre

Kostennote zu den Akten.

16. Mit

Eingabe vom 24. Oktober 2025 brachte die Beschwerdeführerin u.a. zur Kenntnis,

dass sich die Situation nicht verbessert habe. Am 13. Oktober 2025 hätte der

Kindsvater [...] abholen sollen, da dieser beim Kindsvater eine Woche Ferien

verbringen sollte. [...] sei jedoch nicht abgeholt worden und der Kindsvater

habe die Beschwerdeführerin auch nicht informiert. Der Kindsvater habe auch

nicht mit Hilfe der onYva kontaktiert werden können. Erst am darauffolgenden

Tag habe sich der Kindsvater bei der Kindsmutter und der onYva gemeldet. Er

habe kein Geld für den Zug gehabt. Zudem habe die Kindsmutter nicht ihm direkt,

sondern der onYva Ferienfotos von [...] geschickt und sich während der Ferien

mit [...] nicht bei ihm gemeldet. Der Kindsvater habe aktuell keinen

Führerausweis und hole [...] mit dem Zug oder mit Freunden ab. Die Kindsmutter

sei besorgt gewesen, wie der Kindsvater [...] während den Ferienwochen ernähren

würde, habe er eigenen Aussagen zufolge doch kein Geld für den Zug. [...] habe

sich vermehrt geäussert, es gäbe beim Kindsvater nichts zu essen. Alsdann sei

die Situation ausgeartet und der Kindsvater habe die Mediation abgebrochen.

Offenbar wurde die Beratung nach einem erneuten Telefonanruf zwischen der

Mediatorin und dem Kindsvater wieder aufgenommen.

II.

1. Die

Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges

Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450

Abs. 1 ZGB i.V.m. § 130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB,

BGS 211.1]). Vorsorgliche und superprovisorische Massnahmen dienen der

Rechts­verwirklichung. Sie halten entweder als Sicherungsmassnahmen einen

Zustand aufrecht (bspw. Kontosperre) oder gestalten als Regelungs- bzw.

Gestaltungs­massnahmen eine Situation neu (bspw. Ernennung einer gesetzlichen

Vertretung). Darüber heraus entlasten vorsorgliche und superprovisorische

Massnahmen das Hauptverfahren: Dank ihnen bleibt hinreichend Zeit für vertiefte

Abklärungen (Luca Maranta in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, BSK ZGB, 7.

Auflage 2022, Art. 445 N 2). In casu handelt es sich unbestrittenermassen um

einen Entscheid, in welchem der Erlass von vorsorglichen Massnahmen abgelehnt

wurde. Nach Art. 445 Abs. 2 ZGB kann innert zehn Tagen nach deren

Mitteilung Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen erhoben

werden, wobei die Beschwerdeführerin in casu innert Frist Beschwerde vor

Verwaltungsgericht erhoben hat. Indem die KESB Olten-Gösgen den Anträgen der

Beschwerdeführerin als Verfügungsadressatin nicht Folge gab, so insbesondere

der Errichtung einer Beistandschaft sowie dem Entzug des Besuchsrechts, ist sie

durch den angefoch­tenen Zwischenentscheid beschwert und damit zur Beschwerde

legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Die

Beschwerdeführerin rügt die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör,

indem die KESB Olten-Gösgen der Begründungspflicht in keiner Weise nachgekommen

sei. Die KESB Olten-Gösgen habe es unterlassen, das Kindeswohl zu prüfen und in

ihrem Entscheid konkrete Ausführungen zum Kindeswohl zu machen. Auch habe es

die KESB Olten-Gösgen unterlassen, schriftliche Auskünfte beim Kindergarten

einzuholen oder anderweitige Abklärungen zu tätigen. Eine Auseinandersetzung

mit der eingereichten Stellungnahme der Beschwerdeführerin fehle. Die KESB Olten-Gösgen

habe es unterlassen, die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass sie keine

Stellungnahme hinsichtlich der Mediation erhalten habe. Auch ein am 28. Februar

2025 in Aussicht gestellter Entscheid sei nie erlassen worden. Zudem sei die

Beschwerdeführerin nach regelmässigen telefonischen Kontaktaufnahmen dahingehend

vertröstet worden, dass sich das zuständige Behördenmitglied bei ihr melden

werde, resp. die Beschwerdeführerin die Polizei verständigen solle. Ein

persönliches Gespräch zwischen der Beschwerdeführerin und einem zuständigen

Behördenmitglied habe nie stattgefunden. Die KESB Olten-Gösgen habe somit die

Gefährdungsmeldungen der Beschwerdeführerin weder geprüft noch ernstgenommen.

2.2 Das

rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft (BV, SR 101) dient einerseits der Sachaufklärung,

andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim

Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen

eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass

eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise

beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen

gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken

oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist,

den Entscheid zu beeinflussen. Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt

vor, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet,

weil sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet

hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass

ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. BGE 143 III 297 E. 9.3.2; 141 I 60 E. 3.3; Gerold Steinmann in: Bernhard

Ehrenzeller et al. [Hrsg.]: Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler

Kommentar, St. Gallen 2014, N 48 zu Art. 29 BV). Der Anspruch auf

rechtliches Gehör gebietet unter anderem auch, dass die Behörde die Vorbringen

des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört,

prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die

Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung des

Entscheids muss so abgefasst sein, dass ihn der Betroffene gegebenenfalls

sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen,

von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid

stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen

Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen

ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70, mit

weiteren Hinweisen).

2.3 Der

Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die Behörde von Amtes wegen dazu, für die

richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu

sorgen. Welches der entscheidrelevante Sachverhalt ist, muss aufgrund der im

konkreten Einzelfall massgebenden spezialgesetzlichen Regeln beurteilt werden.

Die Behörde hat zu ermitteln, was nach den vernünftigen Erwartungen aller

Beteiligten relevant und ausreichend ist, um zu einer sachlich zutreffenden

Entscheidung zu führen.

2.4 Inwiefern der

Anspruch auf rechtliches Gehör vorliegend verletzt worden sein soll,

erschliesst sich nicht. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung folgt aus dem

Gehörsanspruch gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und der darauf fussenden

Begründungspflicht nicht, dass sich das Gericht mit allen Parteistandpunkten

einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich

widerlegen muss. Es kann sich auf diejenigen Gesichtspunkte konzentrieren, die

für den Entscheid wesentlich sind und es der vom Entscheid betroffenen Person

ermöglichen, die Entscheidfindung nachzuvollziehen und den Entscheid in voller

Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterzuziehen. Die urteilende Instanz

muss daher wenigstens kurz die Überlegungen nennen, auf die sich ihr Entscheid

stützt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_884/2012 vom 16. Mai 2013 E. 3.2. mit

Verweis auf BGE 138 I 232 E. 5.1 S. 237 und BGE 136 I 229 E. 5.2 S.

236). Wie die Ausführungen der Beschwerdeführerin zeigen, war sie ohne weiteres

in der Lage, die Verfügung der KESB Olten-Gösgen sachgerecht anzufechten. Die

betreffenden Rügen erweisen sich damit als unbegründet. Selbst wenn die KESB

Olten-Gösgen ihren Entscheid eher knapp begründet hat, so geht dem Entscheid,

insbesondere aus Ziffer 1.4. die einschlägige Überlegung zur Abweisung des

Gesuchs um Kindesschutzmassnahmen der Beschwerdeführerin hervor, wobei im

vorinstanzlichen Entscheid insbesondere keine Kindeswohlgefährdung festgehalten

wurde. Indem die Beschwerdeführerin ohne weiteres in der Lage war, das

vorinstanzliche Urteil sachgerecht anzufechten, erweisen sich ihre Rügen als

unbegründet, musste die KESB Olten-Gösgen doch nicht auf jedes ihr

vorgetragenen Argumente explizit eingehen. Selbst wenn die KESB Olten-Gösgen

nach der ersten Gefährdungsmeldung kein Verfahren eröffnete, ist darin weder

eine Rechtsverweigerung noch eine Rechtsverzögerung auszumachen. Indem das Kindeswohl

– wie nachfolgend erläutert – nicht als gefährdet erachtet werden kann, ist die

längere Reaktionsdauer der KESB Olten-Gösgen nach Eingang der ersten

Gefährdungsmeldung zwar nicht zu beschönigen, ging allerdings nicht zu Lasten des

Wohls von [...]. Betreffend das Vorbringen der Verletzung des

Untersuchungsgrundsatzes durch die KESB Olten-Gösgen, ist die

Beschwerdeführerin auf ihre Mitwirkungspflicht hinzuweisen, wonach sie von sich

aus diverse Polizeiberichte, Berichte des Kindergartens, u.Ä. der KESB

Olten-Gösgen hätte einreichen können. Indem das Verwaltungsgericht insbesondere

den Kindergarten um Einreichen diverser Berichte aufforderte, wäre eine diesbezügliche

allfällige Gehörsverletzung im Rahmen des Verfahrens vor der KESB Olten-Gösgen ohnehin

geheilt worden.

3. Mit Eingabe

vom 23. Juli 2025 ersuchte die Beschwerdeführerin um Edition der detaillierten

Absenzenübersicht des Kindergartens für die Zeitspanne von August 2024 bis

Dezember 2024. Das Verwaltungsgericht ersuchte mit Verfügung vom 3. Juli

2025 den Kindergarten um Einreichung der Absenzenübersicht für das Schuljahr

2024/2025 sowie mit Verfügung vom 8. Juli 2025 um eine detaillierte

Absenzenübersicht, aus der die einzelnen Absenzen und die Gründe hierfür

ersichtlich sind. Mit Eingabe vom 9. Juli 2025 reichte der Kindergarten

Journaleinträge zu den Akten, aus welchen drei detaillierte Absenzen von

Januar, Februar und Mai 2025 hervorgehen. Die Eingabe enthielt im Übrigen mehrheitlich

Beobachtungen von [...] im Kindergartenalltag und die Zusammenfassung eines

Standortgesprächs. Indem vorliegend anhand der Journaleinträge keine Kindeswohlgefährdung

auszumachen ist (II. E. 6.1 hiernach), ist nicht ersichtlich, welche

zusätzlichen relevanten Erkenntnisse das Gericht durch die detaillierte

Übersicht der Absenzen von August 2024 und Dezember 2024 in Anbetracht der

totalen Absenzenzahl, welche im üblichen Rahmen erscheint, und der verfügbaren

Einträge gewinnen könnte. Der Antrag ist somit abzuweisen.

4.1 Die

Kindesschutzbehörde trifft zum Schutze des Kindes die geeigneten Massnahmen,

wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für

Abhilfe sorgen oder dazu ausserstande sind (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Sie

kann insbesondere die Eltern ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für die

Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder

Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist (Art. 307

Abs. 3 ZGB).

4.2 Erfordern

es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen

Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt

(Art. 308 Abs. 1 ZGB). Die Kindesschutzbehörde kann der

Beistandsperson besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des

Kindes bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die

Überwachung des persönlichen Verkehrs (Art. 308 Abs. 2 ZGB).

4.3 Die

Anordnung einer Beistandschaft nach Art. 308 ZGB stellt eine

Kindesschutzmassnahme dar. Erfordern es die Verhältnisse, kann die

Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand ernennen, der die Eltern in ihrer

Sorge um das Kind unterstützt (Abs. 1). Sie kann dem Beistand besondere

Befugnisse übertragen (Abs. 2). Die Anordnung einer Beistandschaft hat den im

Kindesschutz geltenden Grundsätzen zu genügen. Vorausgesetzt ist somit eine

Gefährdung des Kindeswohls (Art. 307 Abs. 1 ZGB), welcher nicht durch die

Eltern (Art. 307 Abs. 1 ZGB) und auch nicht durch weniger einschneidende

Massnahmen begegnet werden kann (Grundsatz der Verhältnismässigkeit). Die

Massnahme muss zudem zur Erreichung des angestrebten Zwecks als geeignet

erscheinen (Grundsatz der Geeignetheit; Urteil des Bundesgerichts 5A_1029/2020

vom 19. Mai 2021, E. 3.6.1. m.w.H.).

4.4 Die Anordnung

von Kindesschutzmassnahmen im Sinne von Art. 307 ff. ZGB setzt die Gefährdung

des Kindeswohls voraus. Das Kindeswohl gilt als oberste Maxime des

Kindesrechts. Dazu gehören – in einer positiven und nicht abschliessenden

Beschreibung – die Förderung der Entwicklung in geistiger, körperlicher und

seelischer Hinsicht (vgl. Art. 302 Abs. 1 ZGB), ein Umfeld von Kontinuität und

Stabilität, die Möglichkeit einer inneren Bindung des Kindes an die

Beziehungspersonen, eine positive Beziehung zu den Eltern bzw. nach Trennung

oder Scheidung zu beiden Elternteilen, die Haltung zur Gestaltung der Beziehung

zum anderen Elternteil und die Achtung des Willens des Kindes und seines

Selbstbestimmungsrechts. Entsprechend ist das Wohl des Kindes gefährdet, sobald

nach den Umständen die ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung des

körperlichen, sittlichen oder geistigen Wohls des Kindes vorauszusehen ist. Die

Gefährdung kann nur in jedem einzelnen Fall unter Berücksichtigung der

Gesamtheit aller Umstände bestimmt werden. Die (objektiv fassbare) Gefahr einer

Beeinträchtigung muss einigermassen konkret sein, auch wenn regelmässig

prognostische Elemente miteinzubeziehen sind. Nicht erforderlich ist, dass sich

die Gefahr bereits verwirklicht hat. In diesem Sinne ist auch der gesetzliche

Kindesschutz Präventivmassnahme und hat sich vom Grundsatz «in dubio pro

infante» leiten zu lassen. Dabei ist unerheblich, worauf die Gefährdung

zurückzuführen ist. Die Ursachen können in den Anlagen oder in einem

Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen. Ebenso

wenig kommt es darauf an, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung

trifft. Die für oder gegen eine Gefährdung des Kindeswohls sprechenden Umstände

bzw. deren Nachweis sind eine Sachfrage, die durch entsprechende Feststellungen

oder durch die allgemeine Lebenserfahrung beantwortet wird, wobei letzternfalls

auch jene Tatsachen als vorhanden festgestellt sein müssen, die eine Anwendung

von Erfahrungssätzen überhaupt erst ermöglichen. Eine – in pflichtgemässer

Ausübung des Ermessens zu beantwortende – Rechtsfrage ist hingegen, ob auf der

Basis dieser Umstände eine Gefährdung des Kindeswohls zu bejahen oder zu

verneinen ist (vgl. BGE 146 III 313, E. 6.2.2 mit weiteren Hinweisen).

4.5 Ein Kind

hat keinen Anspruch auf «ideale» Eltern und «optimale» Erziehung. Die Behörden

– regelmässig die KESB, ausnahmsweise die Gerichte (vgl. Art. 315a f.

ZGB) – dürfen mithin nur in Ausnahmefällen Unterstützungsmassnahmen gegen bzw.

ohne den Willen der Inhaber der elterlichen Sorge anordnen (Maranta Luca, in:

Kren Kostkiewicz Jolanta/Wolf Stephan/Amstutz Marc/Fankhauser Roland [Hrsg.],

ZGB Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 4. Aufl., Zürich 2021,

Art. 307 N 2).

4.6 Der

staatliche Eingriff muss verhältnismässig sein, das heisst, er muss den

Grundsätzen der Subsidiarität, Komplementarität und Proportionalität

entsprechen (Peter Breitschmid in: Geiser/Fontoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar

zum ZGB, 7. Auflage, Basel 2022, Art. 307 N 4 ff.).

5.1 Die

Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vor, das vereinbarte Besuchsrecht

sei mit regelmässigen Konflikten zwischen den Kindseltern verbunden. Die

Ausübung des Besuchsrechts habe sich schon seit dem Entscheid der KESB

Bremgarten (recte: Bezirksgericht Bremgarten) vom 2. März 2023 als schwierig

erwiesen, habe sich jedoch seit dem Kindergarteneintritt von [...] per 17.

August 2023 verschlechtert. Die Kindseltern hätten mit der von der KESB

Bremgarten (recte: Bezirksgericht) genehmigten Vereinbarung vorgesehen, dass

der Kindsvater [...] jeweils am Montag um 19 Uhr zurückbringen müsse. Der

Kindsvater halte sich nicht an den Entscheid der KESB Bremgarten (recte:

Bezirksgericht Bremgarten) und bringe [...] nicht zu den vereinbarten Zeiten

nach Hause. Zudem hole er [...] teilweise ohne Voranmeldung früher ab, habe an

anderen Wochentagen ohne Voranmeldung vor der Wohnungstür der

Beschwerdeführerin gestanden, habe [...] regelmässig vom Kindergarten

abgemeldet und habe die Beschwerdeführerin vor [...] regelmässig beleidigt,

beschimpft und von ihr verlangt, ihm zu gehorchen. Dieses Verhalten erschwere

die Kommunikation zwischen den Parteien. Die Beschwerdeführerin habe am 25. September

2023, 14. August 2024, 9. September 2024 und am 4. November 2024

Gefährdungsmeldungen bei der KESB Olten-Gösgen eingereicht. So habe die Beschwerdeführerin

über sexuelle Gesten [...] gegenüber einem Freund berichtet, was durch die

Konsumation von Videos mit sexuellem Inhalt beim Kindsvater herrühre. [...] habe

Albträume, da er bei seinem Vater das Videospiel GTA spiele und Horrorfilme

schauen dürfe. Der Kindsvater bringe [...] jeweils nicht in den Kindergarten

und verletze dadurch seine Pflichten in grober Weise. Auch die

Gefährdungsmeldung vom 9. September 2024 habe wiederum auf den Konsum von

Horrorfilmen, Videos mit sexuellem Inhalt und GTA-Spiele aufmerksam gemacht. [...]

befände sich auch in einem Loyalitätskonflikt, da der Kindsvater ihm mitteile,

die Beschwerdeführerin sei schlecht und verlasse [...] bald. Mit Meldung vom 4. November

2024 habe sie wiederum die KESB Olten-Gösgen darüber informiert, dass der

Kindsvater es regelmässig unterlasse, [...] in den Kindergarten zu bringen und [...]

psychisch unter Druck setze, indem er schlecht über die Familie der

Beschwerdeführerin sowie über die Beschwerdeführerin rede. Mit der Mediation

sei die Beschwerdeführerin weiterhin einverstanden. Das Kindeswohl erfordere jedoch

weitere Massnahmen, die umgehend anzuordnen seien. Das Besuchsrecht werde mit

wenigen Ausnahmen zwar ausgeübt, es gehe hingegen mit ständigen Diskussionen

zwischen den Kindseltern und Beleidigungen von Seiten des Kindsvaters einher.

Die Kommunikation zwischen den Kindseltern sei seit Jahren schwierig und massiv

mit Konflikten behaftet. Konstruktive Gespräche über Kinderbelange seien den

Kindseltern noch nie möglich gewesen, vielmehr sei die Beschwerdeführerin bei

sämtlichen Kommunikationsversuchen mit persönlichen Vorwürfen vom Kindsvater

angegriffen worden. Die gegenseitigen Verletzungen wiegen nach wie vor schwer,

sodass die Parteien wohl auch künftig kaum in der Lage sein werden, sich

konfliktfrei über Kinderbelange auszutauschen. Die Kindeswohlgefährdung

bestünde darin, dass [...] dem Elternkonflikt ausgesetzt sei, er in einem

Loyalitätskonflikt stünde und neben GTA-Videos, auch Horrorfilme und Videos mit

sexuellem Inhalt beim Kindsvater schauen könne. Sollte das Verwaltungsgericht

das Besuchsrecht des Kindsvaters nicht einstellen, sei das Besuchsrecht neu zu

regeln.

5.2 Die KESB

Olten-Gösgen begründet ihren Entscheid damit, der Konflikt der Kindseltern erschwere

[...] einen guten Kontakt zu beiden Elternteilen. Die Eingabe der

Beschwerdeführerin zeige auf, dass eine respektvolle Kommunikation sowie das

Treffen von verbindlichen Abmachungen zwischen den Kindseltern nicht möglich sei.

Die Kindseltern würden sich gegenseitig Vorwürfe machen. Die Wahrscheinlichkeit,

dass ein Einschreiten der Behörde von keinem der Partei akzeptiert werde, sei

sehr hoch. Eine Anpassung des Besuchsrechts komme in Betracht, jedoch seien die

Kindseltern aufzufordern, eine einvernehmliche Lösung zu erarbeiten. Die KESB Olten-Gösgen

erachte es deshalb als zielführend, wenn die Kindseltern selber nach Lösungen

suchen und diese aushandeln. Damit die Kindseltern eine verbindliche Regelung

der Kontakte von [...] ausarbeiten, welche seinen Bedürfnissen entspreche,

werden die Kindseltern zu einer kinderorientierten Beratung und Mediation durch

onYva, Rupperswil, aufgefordert. Die KESB Olten-Gösgen erachte es als wichtig,

beginnen die Kindseltern die strittige Paarebene ruhen zu lassen und

Verantwortung zu übernehmen. Dabei benötigen sie fachliche Unterstützung.

Sollte sich zeigen, dass mit diesem Schritt keine Vereinbarungen der

Kindseltern zum Wohl von [...] erzielt werden können, so werde die KESB weitere

Schritte prüfen. Bei der Situation der Kindseltern sei von einem klassischen

Elternkonflikt auszugehen, wobei nicht üblich sei, eine Abklärung der

Kindessituation vorzunehmen und ebenso wenig Polizeibericht und Berichte vom

Kindergarten beizuziehen, zumal bereits eine Besuchsrechtsregelung bestehe.

6.1 Die

Anordnung von Kindesschutzmassnahmen, wie die von der Beschwerdeführerin

beantragten Errichtung einer Beistandschaft, setzt nach Art. 307 Abs. 1

ZGB eine Kindeswohlgefährdung voraus. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin

liegt eine Kindeswohlgefährdung in casu insbesondere aufgrund des bestehenden

Loyalitätskonflikts und durch den Konsum von Videos beim Kindsvater mit

sexuellem und gewalttätigem Inhalt vor. Mit Eingabe vom 23. Juli 2025 brachte

die Beschwerdeführerin erneut – notabene unsubstantiierte – Vorfälle vor, welche

der Psyche und dem Wohl von [...] schaden würden. Zumal die Äusserungen der

Beschwerdeführerin nicht mit weitergehenden Berichten von Fachpersonen oder Drittmeldungen

wie bspw. von Familienmitgliedern der Beschwerdeführerin oder von den Kindergartenlehrpersonen

belegt wurden, handelt es sich bei den Vorbringen der Beschwerdeführerin um blosse

Parteibehauptungen. Die vom Verwaltungsgericht edierten Kindergartenberichte

weisen auf kein auffälliges Verhalten von [...] hin. So geht den Berichten des

Kindergartens zwar eine entschuldigte Abwesenheit von [...] an 16 Halbtagen

hervor, wobei Abmeldungen sowohl von Seiten des Kindsvaters als auch von der

Kindsmutter erfolgten. [...] Verhalten scheint gestützt auf die

Journaleinträgen des Kindergartens allerdings nicht augenfällig und weist insbesondere

keine Anzeichen einer Kindeswohlgefährdung auf. So berichten die

Kindergartenlehrpersonen, dass [...] über einen sicheren Wortschatz verfüge,

diesen angemessen anwende und in ganzen Sätzen spreche. Er könne sich

ausdrücken und sei gegenüber allen Kindern offen und animiere diese, bei seinen

Spielen mitzuspielen. In Konflikten sei ihm stets eine passende Lösung wichtig.

Bei Streitereien gehe er mutig dazwischen und setze sich für faire Lösungen

ein. Es ist gerichtsnotorisch, dass ein Kind, welches sexuelle und gewalttätige

Inhalte konsumiert, Verhaltensauffälligkeiten an den Tag legt, so z.B. eine

stark sexualisierte Sprache. Etwaige Hinweise auf solche Verhaltensauffälligkeiten

von [...] können den Journaleinträgen des Kindergartens nicht entnommen werden.

Zwar erzählt die Beschwerdeführerin von einer sexuellen Gestik sowie

Äusserungen von [...] gegenüber seinem Freund, wobei dieser Vorfall erneut als

blosse Parteibehauptung zu werten ist. Hingegen ist gestützt auf die

eingereichten WhatsApp-Verläufe sowie die Akten ein langjähriger Konflikt der

Kindseltern mit verhärteten Fronten auszumachen. Diese Problematik resultiert

in einem anhaltenden elterlichen Konflikt, wobei die Beschwerdeführerin selbst

einräumt, konstruktive Gespräche über [...] seien nicht machbar. Die

WhatsApp-Verläufe zeugen von einer konfliktbelasteten, lösungsfreien

Kommunikation der Kindseltern, indem sie sich jeweils mit diversen Konsequenzen

sowie mit der Involvierung des Gerichts, der Polizei und Anwälten drohen, falls

das Gegenüber von seinem Standpunkt nicht abrückt. Eine sachliche Kommunikation

über [...] und dessen Bedürfnisse kann aufgrund der streitgeprägten

Kommunikation zwischen den Kindseltern nicht stattfinden. Dies muss dringend zu

Gunsten von [...] aufgearbeitet werden, weil die Kindseltern verpflichtet und

befähigt sind, anhand einer Verbesserung der Kommunikation einer allfälligen

Kindeswohlgefährdung zu begegnen. Indem entgegen der Auffassung der

Beschwerdeführerin in casu keine Kindeswohlgefährdung vorliegt, ist die

Anordnung weitergehender Kindesschutzmassnahmen weder angemessen noch

verhältnismässig. In casu hat die KESB Olten-Gösgen richtigerweise die

erschwerte, konfliktüberschattete Kommunikation der Eltern als Hauptproblematik

erkannt, welcher vorerst durch eine Mediation begegnet werden kann. Es ist

richtig, hat die KESB Olten-Gösgen den Antrag um Errichtung der Beistandschaft

zurückgestellt, weil aufgrund der fehlenden Kommunikationsfähigkeit der Eltern

und der fehlenden Kooperationsbereitschaft eine Beistandschaft nicht

zielführend wäre. Die Kindseltern können mit Hilfe der Mediation bei onYva ihre

Kommunikation verbessern und dadurch mit weniger einschneidenden Massnahmen die

erhärteten Fronten klären und zum Wohl von [...] beitragen. Wie die Errichtung

einer Beistandschaft zur Beruhigung der konfliktgeprägten Situation der Eltern

besser beitragen könnte, ist nicht ersichtlich und vorerst weder angemessen

noch verhältnismässig. Eine Beistandschaft wird primär zum Schutz des

Kindeswohls errichtet und dient weder zur Konfliktbereinigung noch zur

Verbesserung der Kommunikation der Kindseltern und insbesondere auch nicht zum

Schutz der Kindsmutter. Es liegt primär an den Kindseltern, ihre Kommunikation

zu verbessern. Die Anordnung der Mediation erweist sich in casu als

verhältnismässig und rechtens. Nachdem die onYva der KESB Olten-Gösgen eine

Rückmeldung über den negativen oder positiven Mediationsversuch erstattet hat, kann

die KESB Olten-Gösgen aufgrund der vorerst erfolgten Rückstellung die Anordnung

von Kindesschutzmassnahmen hinsichtlich einer Beistandschaft erneut prüfen. Demzufolge

hat die KESB Olten-Gösgen richtigerweise den Antrag einer Beistandschaft

zurückgestellt und nicht abgewiesen. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

6.2.1 Betreffend

den Antrag des Entzuges resp. Abänderung des Besuchsrechts gilt festzuhalten,

dass das Besuchsrecht für das Kind und seine psychische Entwicklung von

entscheidender und schicksalhafter Bedeutung ist. Es dient unter anderem dem Zweck,

Loyalitätskonflikte abzubauen, indem einerseits durch den Kontakt die psychische

Beziehung zwischen dem obhutsfreien Elternteil und dem Kind aufgebaut und

verbessert wird, sowie andererseits, indem dem sich häufig in einem

Loyalitätskonflikt befindlichen Kind vermittelt wird, dass der Kontakt zum

obhutsfreien Elternteil nichts Vorwerfbares ist. Weiter soll durch das

Besuchsrecht verhindert werden, dass das Kind den obhutsfreien Elternteil

idealisiert oder dämonisiert, da beides der psychischen Entwicklung bzw.

Persönlichkeitsentwicklung des Kindes abträglich ist. So kann eine

Dämonisierung zu einer Selbstwertproblematik führen, eine Idealisierung zur

ungenügenden Auseinandersetzung mit der Realität (vgl. Willhelm Felder/Heinz Hausheer,

Drittüberwachtes Besuchsrecht, Die Sicht der Kinderpsychiatrie, in: ZBJV

129/1993, S. 698 ff., insbesondere S. 705). Eine Verweigerung oder ein Entzug

des Besuchsrechtes darf somit nur angeordnet werden, wenn dies zur Abwehr einer

sonst drohenden Gefährdung des Kindes notwendig ist und dieser nicht auf

weniger eingreifende Art begegnet werden kann. Eine solche Gefährdung des

Kindeswohles ist nicht leichthin anzunehmen (vgl. BGE 111 II 407; ZBJV 126,

1190, S. 150). Die Verweigerung oder Entziehung des persönlichen Verkehrs als

Kindesschutzmassnahme unterliegt dem Gebot der Verhältnismässigkeit, der

vollständige Entzug des Rechts auf persönlichen Verkehr bildet daher die «ultima

ratio» und darf im Interesse des Kindes nur angeordnet werden, wenn sich dessen

nachteiligen Auswirkungen nicht durch andere Massnahmen in vertretbaren Grenzen

halten lassen (vgl. BGE 122 III 404 E. 3a und b S. 406 f.; 120 II 229 E. 3b/aa

S. 232 f.; Urteil des Bundesgerichts 5A_331/2009 vom 6. Juli 2009 E. 2.2.1).

Ansonsten verbietet der Grundsatz der Verhältnismässigkeit und der Sinn und

Zweck des persönlichen Verkehrs dessen gänzliche Unterbindung (vgl. BGE 122 III 404 E. 3c S. 408; Urteil des Bundesgerichts 5A_331/2009 vom 6. Juli 2009 E.

2.2.1).

6.2.2 Wie

bereits obgenannt ausgeführt, liegen keine Anzeichen einer Kindeswohlgefährdung

vor. Zudem liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach [...] seinen Vater nicht

gerne besucht und ihn nicht mehr besuchen will. Auch die Berichte des

Kindergartens deuten nicht in diese Richtung. Eine überhöhte Risikomentalität

bzw. eine Nullrisikotoleranz zu etablieren und damit den persönlichen Verkehr

aus Risikogesichtspunkten ohne Beweise mittels begleiteter Besuche

einzuschränken oder Übernachtungen bei einem Elternteil aufgrund unbegründeter

Sorgen und Ängste aufzuschieben, wirken kontraproduktiv, pathologisieren bzw.

perpetuieren Elternkonflikte und bestärken i.d.R. die Ängste des den Kontakt

verweigernden Elternteils aber auch der betroffenen Kinder nur noch (Patrick

Fassbind: Umdenken im Elternkonflikt – ein Pamphlet, in: ZKE 3/2025

S. 218). Patrick Fassbind bringt in diesem jüngst erschienenen Artikel die

bundesgerichtliche Rechtsprechung auf den Punkt. Bei der Beschränkung des

persönlichen Verkehrs ist stets das Gebot der Verhältnismässigkeit zu beachten

und dieser darf nicht allein wegen elterlicher Konflikte dauerhaft

eingeschränkt werden. Zumal das Bezirksgericht Bremgarten trotz der Vorfälle der

häuslichen Gewalt dem Kindsvater ein Besuchsrecht einräumte, ist dieses vorerst

beizubehalten. Indem in der elterlichen Vereinbarung keine Rückgabezeit am

Montag festgelegt wurde, sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin

hinsichtlich einer angeblich zu später Rückgabe von [...] am Montag nicht nachvollziehbar.

Die Mediation als milderes Mittel als ein Entzug resp. Einschränkung des

Besuchsrechts ist im vorliegenden Fall angemessen, wobei die Kindseltern einen

gemeinsamen Konsens betreffend Rückgabezeit und -ort (insbesondere für den

Montag) finden können. Zurzeit besteht mangels Kindswohlgefährdung kein Anlass,

eine Änderung in Form eines Entzugs des Besuchsrechts vorzusehen, so dass der

diesbezügliche Antrag der Beschwerdeführerin abzuweisen ist. Im Übrigen wird

die Vorinstanz aufgrund der divergierenden Auffassung der Beschwerdeführerin

und des Kindsvaters hinsichtlich des Besuchsrechts eine Anordnung einer

Vertretung für [...] nach Art. 314abis ZGB für einen

allfälligen weiteren Verlauf des Verfahrens vor der Vorinstanz zu prüfen haben.

6.3

Abschliessend sind die Beschwerdeführerin sowie der Kindsvater aufgerufen und

ausdrücklich daran zu erinnern, ihre Handlungen verstärkt am Kindeswohl

auszurichten und das Notwendige zur Gewährleistung eines vernünftigen

persönlichen Verkehrs vorzukehren. Es ist zentrale Erziehungsaufgabe des

obhutsberechtigten Elternteils, den Kontakt zum anderen Elternteil zu

ermöglichen. Eigene negative Stimmungslagen sind deshalb zu bekämpfen. Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung wäre es unhaltbar, wenn der

obhutsberechtigte Elternteil es in der Hand hätte, gewissermassen durch

Zwistigkeiten mit dem anderen Teil den Umfang des Besuchsrechts zu steuern. In

diesem Sinn ist auch zu bedenken, dass für einen allfälligen Loyalitätskonflikt

des Kindes in erster Linie die Eltern verantwortlich sind. Es ist eigentliche

Aufgabe der obhutsberechtigten Beschwerdeführerin, eine positive Einstellung

des Kindes gegenüber dem Besuchsberechtigten zu fördern (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 5A_885/2015 vom 16. März 2016 E. 3). Hingegen ist es auch am

Kindsvater, seine Besuchszeiten pünktlich wahrzunehmen und somit seiner

Pflicht, das Besuchsrecht wahrzunehmen, nachzukommen. Angesichts der jahrelangen

Hochstrittigkeit der Kindseltern, wobei bisher keine Mediationsversuche in

Angriff genommen wurden, ist der Besuch der Mediation bei onYva dringend

angezeigt. Die Kindseltern sind gehalten, aktiv an der kinderorientierten

Mediation bei onYva teilzunehmen, um ihre Kommunikation zu verbessern sowie

Prioritäten zu setzen, um ihren Pflichten als Eltern nachzukommen, wobei das

Kindeswohl im Zentrum zu stehen hat.

7.1 Die

Beschwerdeführerin moniert die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche

Rechtspflege im Vorverfahren, indem die KESB Olten-Gösgen verkenne, dass es

nicht nur um eine Besuchsrechtsregelung gehe, sondern auch um den Antrag um die

Einsetzung einer Beistandschaft. Zudem handle es sich um superprovisorische

bzw. vorsorgliche Massnahmen. Da die Beschwerdeführerin bereit seit September

2023 bei der KESB Olten-Gösgen um die Massnahmen zum Schutz des Kindeswohls

ersuche und von Seiten der KESB Olten-Gösgen praktisch keinerlei Bemühungen zur

Feststellung des Sachverhaltes erfolgt seien und die Situation am 26. Mai 2025

eskaliert sei, sei die Beschwerdeführerin auf den Beizug einer Anwaltsperson

angewiesen gewesen.

7.2 Die KESB

Olten-Gösgen wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit der Begründung ab,

dass vor der KESB Olten-Gösgen die Untersuchungsmaxime gelte, d.h. die KESB

habe den Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen (Art. 446 Abs. 1

ZGB). Zudem sei die KESB nicht an die Anträge der Eltern gebunden (Art. 446

Abs. 3 ZGB). Die KESB als Fachbehörde könne somit unabhängig von den Anträgen

der Eltern die aus Sicht des Kindeswohl erforderliche Abklärungen treffen und

die daraus resultierenden, für das Kind förderliche Massnahmen anordnen.

Besuchsrechtsangelegenheiten würden zudem die beteiligten Eltern nicht in

erster Linie vor rechtliche Fragestellungen stellen, welche für sie den Beizug

einer Anwaltsperson erforderlich machen würde. Vielmehr seien die am Verfahren

beteiligten Eltern auf persönlicher Ebene gefordert, indem sie sich an einer

für das Kind förderliche Regelung zu beteiligen haben. Die KESB erachtete

deshalb den Beizug einer Anwaltsperson für das vorliegende

Besuchsrechtsverfahren nicht als geboten. Aus diesem Grund wies sie das Gesuch

um unentgeltliche Rechtspflege ab.

7.3 Der KESB

Olten-Gösgen ist zwar zuzustimmen, dass ein Bezug eines Anwalts bei

Besuchsrechtsangelegenheiten nicht per se von Nöten ist. So gelang es der

Beschwerdeführerin denn zu Beginn ohne rechtliche Unterstützung im Rahmen des

rechtlichen Gehörs Stellung nehmen und anderweitige Eingaben zu machen. Von

einer grundsätzlich rechtlich komplexen Sache kann somit nicht gesprochen

werden. Nichtsdestotrotz scheint es im vorliegenden Fall nachvollziehbar, dass

sich die Beschwerdeführerin als Kindsmutter in einer emotionalen Gesamtsituation,

welche sie als dringlich ansah, im Verlauf des Verfahrens an eine

Rechtsvertreterin wandte, um sich dort – zumal die KESB Olten-Gösgen nach

diversen Kontaktierungen nicht reagierte – Gehör zu schaffen. Ein Beizug einer

Anwältin im vorliegenden Fall ist nachvollziehbar, insbesondere da Anträge auf

vorsorgliche Massnahmen für den Laien komplex sein können. So muss denn auch

zwischen der Beantragung bzw. der Anfechtung solcher Zwischenentscheide und dem

Hauptverfahren unterschieden werden können. Vorliegend ist die Besuchsthematik

zudem insofern herausfordernder als vorsorgliche Massnahmen. Ferner stehen

Anträge in der Hauptsache zum Besuchsrecht und zur Beistandschaft im Raum. Die

Beschwerde betreffend die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege

ist gutzuheissen.

8. Die

Beschwerde erweist sich somit als teilweise begründet, sie ist teilweise

gutzuheissen. Ziffer 2.2 des Entscheides der KESB Olten-Gösgen vom 30. Mai 2025

wird aufgehoben, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist zu bewilligen. Im

Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

9.1 Bei diesem

Ausgang hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich die Hälfte der Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00, ausmachend CHF 500.00

zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat

Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

zehn Jahren gemäss Art. 123 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 273), sobald die

Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist. Die restlichen Kosten von CHF 500.00

hat der Staat zu übernehmen.

9.2 Der Kanton

Solothurn hat der Beschwerdeführerin zudem eine hälftige Parteientschädigung

auszurichten. Rechtsanwältin Leutrime Djafer-Asani macht mit Eingabe vom 18. August

2025 eine Entschädigung von total CHF 5'613.75 (1210 Minuten à CHF 250.00,

plus CHF 151.40 für Aufwendungen zzgl. MwSt.) geltend. Der Aufwand

erscheint gerechtfertigt. Somit hat der Kanton Solothurn der Beschwerdeführerin

eine hälftige Parteientschädigung von CHF 2'806.80 (605 Minuten = 10.083

Stunden x CHF 250.00 + CHF 75.70 zzgl. MwSt.) zu bezahlen.

9.3 Die andere

Hälfte der Parteientschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin ist durch

den Kanton Solothurn zu einem Stundenansatz von CHF 190.00 (§ 160

Abs. 3 des Gebührentarifs [GT, BGS 615.11] i.V.m. Beschluss der

Gerichtsverwaltungskommission betreffend Festlegung Stundenansätze nach

§ 156 und 160 GT vom 19. Dezember 2022), ausmachend CHF 2'152.75

(Aufwand: 10.083 Stunden x CHF 190.00 + CHF 75.70 zzgl. MwSt.) zu

entschädigen. Vorbehalten bleibt auch hier der Rückforderungsanspruch des

Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 654.00 inkl. MwSt.

Demnach wird erkannt:

1.

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen: Ziffer 2.2 des Entscheides

der KESB Olten-Gösgen vom 30. Mai 2025 wird aufgehoben, das Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege ist zu bewilligen.

2.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

3.

A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von total CHF 1'000.00

im Umfang von CHF 500.00 zu tragen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege gehen diese Kosten zu Lasten des Kantons Solothurn; vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___

zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO). Der Restbetrag der

Kosten vor Verwaltungsgericht von CHF 500.00 geht zu Lasten der

Staatskasse.

4.

Der Kanton Solothurn hat A.___ eine Parteientschädigung von CHF 2'806.80

(inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

5.

Der Kanton Solothurn hat der unentgeltlichen Rechtsbeiständin,

Rechtsanwältin Leutrime Djafer-Asani, zufolge Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege eine Entschädigung von CHF 2'152.75 (inkl. Auslagen und MwSt.)

auszurichten. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin

im Umfang von CHF 654.00 inkl. MwSt. (Differenz zum vollen Honorar), sobald A.___

zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Law