VWBES.2025.207
vorsorgliche Kindesschutzmassnahmen
11. November 2025Deutsch36 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom
11. November 2025
Es wirken mit:
Präsident
Thomann
Oberrichter
Hagmann
Oberrichterin
Obrecht Steiner
Gerichtsschreiberin
Law
In Sachen
A.___, vertreten
durch Leutrime Djaferri-Asani,
Beschwerdeführerin
gegen
1. KESB Olten-Gösgen,
2. B.___
Beschwerdegegner
betreffend vorsorgliche Kindesschutzmassnahmen
zieht das
Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. [...], geb.
[...] 2019, ist der Sohn von A.___ (nachfolgend Kindsmutter und
Beschwerdeführerin) und B.___ (nachfolgend Kindsvater). Das Bezirksgericht
Bremgarten bestätigte mit Entscheid vom 2. März 2023 die Vereinbarung der
Kindseltern, wonach [...] unter die gemeinsame elterliche Sorge und die
alleinige Obhut der Kindsmutter gestellt wurde.
Erwägungen
2.
Mit
undatierter Eingabe (Eingang Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde [KESB]
Olten-Gösgen am 25. September 2023) berichtete die Kindsmutter über einen
Vorfall am 12. November 2022, bei welchem es zu häuslicher Gewalt seitens des
Kindsvaters inklusive eines Polizeieinsatzes gekommen sei. Weil es im Frauenhaus
keinen Platz gehabt hätte, sei die Kindsmutter zwei Tage im Hotel untergekommen.
Bis heute, v.a. seit dem Kindergarteneintritt von [...] am 17. August 2023,
mache der Kindsvater Probleme und bringe [...] nicht zur vereinbarten Zeit nach
Hause. Das Kindeswohl stünde in Frage. Infolgedessen bat die KESB Olten-Gösgen
die Kindsmutter mit Schreiben vom 2. Oktober 2023 um eine ausgefüllte und
unterschriebene Gefährdungsmeldung, welche gemäss den Akten in der Folge nicht
einging.
3.
Mit
undatiertem Schreiben brachte die Kindsmutter der KESB Olten-Gösgen einen Vorfall
vom 13. August 2024 zur Kenntnis, wonach [...] während den
Betreuungszeiten des Kindsvaters Videos mit sexuellem Inhalt geschaut haben
soll. Zudem lasse der Kindsvater [...] Videospiele wie bspw. Grand Theft Auto (GTA)
konsumieren. [...] habe nach dem langen Wochenende beim Kindsvater meistens Albträume.
Der Kindsvater komme mit der Trennung nicht klar und wolle die Kindsmutter
zurück. Während den Betreuungszeiten verweile [...] bei den Eltern des
Kindsvaters. Die Kindsmutter beantrage deshalb das alleinige Sorgerecht und die
Abänderung der Besuchszeiten zu ihren Gunsten. Mit einer weiteren Eingabe vom
9.
September 2024 ersuchte sie um Eröffnung eines Verfahrens bei der KESB
Olten-Gösgen zu ihrem Schutz. Der Kindsvater solle sie mehrmals ausserhalb
seiner Besuchszeiten zu Hause aufgesucht haben. Er habe sie und [...] gestalkt.
Sie habe mehrere Beweise, dass der Kindsvater unfähig sei und [...] gefährde.
4.
Am 25.
Oktober 2024 gewährte die KESB Olten-Gösgen den Kindseltern das rechtliche
Gehör und wies beide darauf hin, dass die Regelung der Besuche primär Aufgabe
der Kindseltern sei. Es gelte festzuhalten, dass es sich um einen Teil der
Erziehungsfähigkeit und -verantwortung der Kindseltern handle. Für den
obhutsberechtigten Elternteil heisse das, in der Lage zu sein, dem Kind eine
gute Beziehung zum anderen Elternteil zu ermöglichen und diese zu fördern. Beim
besuchsberechtigten Elternteil bedeute dies, einen den Bedürfnissen des Kindes
entsprechenden Kontakt unter Berücksichtigung des Kindeswohls durchzuführen. Es
sei wichtig, gemeinsame Regelungen auszuarbeiten und verbindliche Abmachungen
zu treffen. Die KESB Olten-Gösgen verweise hierzu auf eine Möglichkeit zur
Teilnahme an einer kinderorientierten Beratung und Mediation bei der onYva,
Rupperswil.
5.
Mit Eingabe
vom 1. November 2024 teilte der damals anwaltlich vertretene Kindsvater im
Wesentlichen mit, dass er mit der kinderorientierten Beratung und Mediation bei
der onYva in Rupperswil einverstanden sein. Auch er erhoffe sich eine
Verbesserung der Verhältnisse. Aus seiner Sicht lägen die Probleme vorwiegend
in den Streitigkeiten zwischen den Kindseltern. [...] entwickle sich gut und
gehe gerne in den Kindergarten. [...] sei gerne bei ihm und wünsche sich mehr
Kontakt, so insbesondere unter der Woche, z.B. über ein Telefongespräch,
allenfalls als Videoanruf. Obschon das Bezirksgericht Bremgarten auch auf die
Möglichkeit hingewiesen habe, zusätzliche Kontaktmöglichkeiten zu vereinbaren,
weigere sich die Kindsmutter, den Wunsch von [...] zu erfüllen und ihn einmal
zusätzlich oder länger zu Besuch zum Kindsvater zu geben. Die Besuchszeiten am
Montag seien in der gerichtlich bestätigten Elternvereinbarung nicht festgelegt
worden. Effektiv sei die Rückgabe am Montagabend mit Schwierigkeiten verbunden,
weil dann häufig Stau herrsche und die Kindsmutter dem Kindsvater mit der
Polizei drohe, sei [...] nicht innerhalb von 20 Minuten zurück. Es werde Unmögliches
vom Kindsvater verlangt. Die langwierigen Autofahrten seien auf ein Minimum zu
reduzieren, weil diese auch für [...] nicht angenehm seien.
6.
Die
Kindsmutter nahm am 4. Oktober 2024 Stellung und äusserte sich dahingehend,
dass die gerichtlich vereinbarten Besuchszeiten durch den Kindsvater erschwert
werden. Jeden Montag sei die wiederkehrende Situation, dass der Kindsvater [...]
nicht wie gerichtlich vereinbart zurückbringe. An jedem seiner Besuchstage rufe
er sie an und kriege emotionale Ausbrüche und Wutanfülle. Es habe auch Situationen
gegeben, in denen der Kindsvater bei der Abholung vor [...] eskaliert sei.
Zudem würden [...] Dinge vom Kindsvater und dessen Familie eingeredet, welche
nicht kindsgerecht seien, bspw. dass sie irgendwann nicht mehr da sein werde.
Dies habe bei [...] zu Angstzuständen und Albträumen geführt. [...] werde
psychisch unter Druck gesetzt, was dem Kindsvater nicht bewusst sei.
7.
Nachdem die
Kindsmutter im Rahmen eines Telefonats von der KESB Olten-Gösgen über ihre
fehlende Stellungnahme zur Mediation informiert wurde, teilte sie mit Eingabe
vom 28. Februar 2025 der KESB Olten-Gösgen mit, dass sie mit dem Vorschlag der
Mediation einverstanden sei. Zudem beantrage sie das alleinige Sorgerecht, was
zum Kindeswohl und zur Sicherheit beitragen solle.
8.
Mit Gesuch
vom 28. Mai 2025 wandte sich die nun anwaltlich vertretene Kindsmutter erneut
an die KESB Olten-Gösgen und stellte folgende Anträge:
1.
Das mit Entscheid der KESB Bremgarten (recte:
Bezirksgericht Bremgarten) vom 2. März 2023 gewährte Besuchsrecht sei dem
Kindsvater vorsorglich zu entziehen.
2.
Der Antrag 1 sei im Sinne von vorsorglichen Massnahmen
aufgrund der besonderen Dringlichkeit sofort und ohne Anhörung des Kindsvaters,
somit superprovisorisch, gestützt auf Art. 455 Abs. 2 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) anzuordnen.
3.
Es sei eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB zu
errichten und es seien dem Beistand folgende Anträge zu erteilen:
a. Das Besuchsrecht schrittweise wieder einzuführen,
sofern notwendig begleitet.
b. Die Kindseltern bei der Umsetzung der
Besuchsrechtsregelung zu unterstützen, diese zu koordinieren und zu überwachen.
c. wenn nötig zwischen den Beteiligten zu vermitteln.
d. Bei Bedarf die Modalitäten des Besuchsrechts
(Übergabeort und -zeit, Ferien, nachholen von Besuchstagen, Anweisungen zum
Verhalten, etc.) für die Parteien verbindlich festzulegen.
e. Den Kindsvater in der Erziehung von [...] zu beraten
und zu unterstützen.
f. Bei Bedarf der KESB Olten-Gösgen weitere Antrag zu
stellen.
4.
Der Antrag 3 sei i.S.v. vorsorglichen Massnahmen gestützt
auf Art. 445 Abs. 1 ZGB und wegen der Kindeswohlgefährdung schnellstmöglichst
anzuordnen.
5.
Eventualiter sei das mit Entscheid der KESB Bremgarten
vom 2. März 2023 dem Kindsvater gewährten Besuchsrecht gemäss Ziffer 2.2 der
Elternvereinbarung wie folgt zu ändern.
a. Der Vater sei berechtigt zu erklären, [...] jedes
zweite Wochenende, jeweils von Freitagabend, 18 Uhr, bis Sonntagabend, 19 Uhr,
auf eigene Kosten zu sicher oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Der Vater hat [...] bei der
Kindsmutter abzuholen und wieder zurückzubringen.
b. Überdies sei der Vater berechtigt zu erklären,
jährlich mit [...] auf eigene Kosten drei Wochen Ferien zu verbringen. Die
Eltern sprechen sich mindestens zwei Monate im Voraus über die genaueren Daten
ab. Die Eltern erklären sich einverstanden, wenn die Ferien im Ausland
stattfinden und geben hiermit ihre Zustimmung. Sie seien zu verpflichten, dem
jeweiligen anderen Elternteil auf erstes Verlangen eine beglaubigte Vollmacht
zu erteilen.
6.
Die Kindsmutter sei im vorliegenden Verfahren die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren und die Unterzeichnete als unentgeltliche
Rechtsbeiständin einzusetzen.
7.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten
des Kindsvaters.
9.
Mit
Verfügung vom 30. Mai 2025 entschied die KESB Olten-Gösgen Folgendes:
2.1
Der Antrag der
Vertreterin der Kindsmutter auf vorsorglichen Entzug des Besuchsrechts des
Kindsvaters wird abgewiesen.
2.2
Das Gesuch der
Kindsmutter um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
2.3
Die Anträge der
Vertreterin der Kindsmutter auf Errichtung einer Besuchsrechtsbeistandschaft
eventualiter der Anpassung des Besuchsrechts werden einstweilen zugunsten der
Erteilung einer Weisung an die Kindseltern zur Teilnahme an einer
kinderorientierten Beratung und Mediation zurückgestellt.
2.4
Gestützt auf
Art. 314 Abs. 2 ZGB werden A.___ und B.___ aufgefordert, eine kinderorientierte
Mediation bei onYva, Suhrhardweg 14, 5102 Rupperswil, mit einem Kostendach von
max. CHF 8'000.00 in Anspruch zu nehmen.
2.5
A.___ und B.___ wird
die Weisung erteilt, sich bis spätestens 10. Juni 2025 telefonisch bei
onYva, Suhrhardweg 14, 5102 Rupperswil (Tel. 062 521 33 70) zu melden und einen
Termin für ein Erstgespräch zu vereinbaren.
2.6
onYva,
Suhrhardweg 14, 5102 Rupperswil wird gebeten, der Sozialregion Olten, Amt für
Kindes- und Erwachsenenschutz (AKES) umgehend die Kostenfolgen anzuzeigen,
damit dieses die Kostengutsprache erteilen und die Beteiligung der Eltern an
den Kosten abklären kann.
2.7
onYva,
Suhrhardweg 14, 5102 Rupperswil wird gebeten, nach erfolgter Mediation der KESB
Olten-Gösgen ein Verlaufsprotokoll und einen Kurzbericht über die getroffenen
Regeln zuzustellen. Sollte die Mediation vorzeitig abgebrochen werden, ist der
KESB Olten-Gösgen umgehend Meldung zu erstatten.
2.8
Einer
allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen. Der vorliegende
Entscheid ist vollstreckbar.
2.9
Über die Verfahrenskosten
Dispositiv
wird beim Abschluss des Verfahrens entschieden.
10. Dagegen
erhob die Kindsmutter am 10. Juni 2025 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und
stellte die folgenden Anträge:
1. Der Entscheid der Vorinstanz vom 30. Mai 2025 sei
teilweise aufzuheben.
2. Die angerufene Beschwerdeinstanz habe über sämtliche
Anträge zu entscheiden, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Eventualiter sei dem Antrag auf Entzug des
Besuchsrechts des Kindsvaters durch die angerufene Beschwerdeinstanz
stattzugeben.
4. Die angerufene Beschwerdeinstanz habe über das Gesuch
um Errichtung eines Beistandes für das Kind umgehend zu entscheiden,
eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, darüber zu entscheiden.
5. Eventualiter habe die angerufene Beschwerdeinstanz
über die Abänderung des Besuchs- und Ferienbesuchsrechts umgehend zu
entscheiden, subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen darüber zu
entscheiden.
6. Der Beschwerdeführerin sei für das Verfahren vor der
Vorinstanz die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Unterzeichnete
als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen.
7. Der Beschwerdeführerin sei im vorliegenden Verfahren
die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Unterzeichnete als unentgeltlicher
Rechtsbeistand einzusetzen.
8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.)
zulasten der Vorinstanz.
11. Mit
Verfügung vom 3. Juli 2025 wurde die Schulleitung des Kindergartens [...]
ersucht, die Absenzenübersicht von [...] für das Schuljahr 2024/2025
einzureichen. Mittels separater Verfügung desselben Datums wurde onYva um
Mitteilung gebeten, ob seitens der Kindseltern ein Termin für ein Erstgespräch
vereinbart worden sei, wann dieses stattgefunden habe bzw. werde. Ein allfälliges
Verlaufsprotokoll der Mediation habe onYva dem Verwaltungsgericht einzureichen.
Der Beschwerdeführerin wurde des Weiteren mit separater Verfügung vom 3. Juli
2025 die unentgeltliche Rechtspflege unter Einsetzung von Rechtsanwältin
Leutrime Djaferri-Asani als unentgeltliche Rechtsbeiständin bewilligt.
12. Mit
Verfügung vom 8. Juli 2025 wurde der Kindergarten um eine detaillierte
Absenzenübersicht gebeten, welche am 10. Juli 2025 beim Verwaltungsgericht einging.
13. Mit
Schreiben vom 9. Juli 2025 teilte onYva mit, dass die Erstgespräche am 12. Juni
sowie 19. Juni 2025 stattgefunden hätten. Weitere Beratungstermine seien nach
der Sommerzeit vereinbart worden. Da erst die Erstgespräche stattgefunden
hätten, sei es zum aktuellen Zeitpunkt nicht möglich, einen Verlaufsbericht zu
erstellen.
14. Am 23.
Juli 2025 ersuchte die Beschwerdeführerin darum, dass die Schulleitung zu
verpflichten sei, die detaillierte Absenzenübersicht für das erste Semester,
nämlich von August 2024 bis Dezember 2024, einzureichen. Zudem werde das
Verwaltungsgericht auf die Gefährdung des Wohls von [...] hingewiesen. Seit
Verfahrensbeginn habe es erneut Vorfälle gegeben, die der Psyche und seinem
Wohl schaden würden.
15. Mit
Eingabe vom 18. August 2025 reichte Rechtsanwältin Leutrime Djaferri-Asani ihre
Kostennote zu den Akten.
16. Mit
Eingabe vom 24. Oktober 2025 brachte die Beschwerdeführerin u.a. zur Kenntnis,
dass sich die Situation nicht verbessert habe. Am 13. Oktober 2025 hätte der
Kindsvater [...] abholen sollen, da dieser beim Kindsvater eine Woche Ferien
verbringen sollte. [...] sei jedoch nicht abgeholt worden und der Kindsvater
habe die Beschwerdeführerin auch nicht informiert. Der Kindsvater habe auch
nicht mit Hilfe der onYva kontaktiert werden können. Erst am darauffolgenden
Tag habe sich der Kindsvater bei der Kindsmutter und der onYva gemeldet. Er
habe kein Geld für den Zug gehabt. Zudem habe die Kindsmutter nicht ihm direkt,
sondern der onYva Ferienfotos von [...] geschickt und sich während der Ferien
mit [...] nicht bei ihm gemeldet. Der Kindsvater habe aktuell keinen
Führerausweis und hole [...] mit dem Zug oder mit Freunden ab. Die Kindsmutter
sei besorgt gewesen, wie der Kindsvater [...] während den Ferienwochen ernähren
würde, habe er eigenen Aussagen zufolge doch kein Geld für den Zug. [...] habe
sich vermehrt geäussert, es gäbe beim Kindsvater nichts zu essen. Alsdann sei
die Situation ausgeartet und der Kindsvater habe die Mediation abgebrochen.
Offenbar wurde die Beratung nach einem erneuten Telefonanruf zwischen der
Mediatorin und dem Kindsvater wieder aufgenommen.
II.
1. Die
Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges
Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450
Abs. 1 ZGB i.V.m. § 130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB,
BGS 211.1]). Vorsorgliche und superprovisorische Massnahmen dienen der
Rechtsverwirklichung. Sie halten entweder als Sicherungsmassnahmen einen
Zustand aufrecht (bspw. Kontosperre) oder gestalten als Regelungs- bzw.
Gestaltungsmassnahmen eine Situation neu (bspw. Ernennung einer gesetzlichen
Vertretung). Darüber heraus entlasten vorsorgliche und superprovisorische
Massnahmen das Hauptverfahren: Dank ihnen bleibt hinreichend Zeit für vertiefte
Abklärungen (Luca Maranta in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, BSK ZGB, 7.
Auflage 2022, Art. 445 N 2). In casu handelt es sich unbestrittenermassen um
einen Entscheid, in welchem der Erlass von vorsorglichen Massnahmen abgelehnt
wurde. Nach Art. 445 Abs. 2 ZGB kann innert zehn Tagen nach deren
Mitteilung Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen erhoben
werden, wobei die Beschwerdeführerin in casu innert Frist Beschwerde vor
Verwaltungsgericht erhoben hat. Indem die KESB Olten-Gösgen den Anträgen der
Beschwerdeführerin als Verfügungsadressatin nicht Folge gab, so insbesondere
der Errichtung einer Beistandschaft sowie dem Entzug des Besuchsrechts, ist sie
durch den angefochtenen Zwischenentscheid beschwert und damit zur Beschwerde
legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Die
Beschwerdeführerin rügt die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör,
indem die KESB Olten-Gösgen der Begründungspflicht in keiner Weise nachgekommen
sei. Die KESB Olten-Gösgen habe es unterlassen, das Kindeswohl zu prüfen und in
ihrem Entscheid konkrete Ausführungen zum Kindeswohl zu machen. Auch habe es
die KESB Olten-Gösgen unterlassen, schriftliche Auskünfte beim Kindergarten
einzuholen oder anderweitige Abklärungen zu tätigen. Eine Auseinandersetzung
mit der eingereichten Stellungnahme der Beschwerdeführerin fehle. Die KESB Olten-Gösgen
habe es unterlassen, die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass sie keine
Stellungnahme hinsichtlich der Mediation erhalten habe. Auch ein am 28. Februar
2025 in Aussicht gestellter Entscheid sei nie erlassen worden. Zudem sei die
Beschwerdeführerin nach regelmässigen telefonischen Kontaktaufnahmen dahingehend
vertröstet worden, dass sich das zuständige Behördenmitglied bei ihr melden
werde, resp. die Beschwerdeführerin die Polizei verständigen solle. Ein
persönliches Gespräch zwischen der Beschwerdeführerin und einem zuständigen
Behördenmitglied habe nie stattgefunden. Die KESB Olten-Gösgen habe somit die
Gefährdungsmeldungen der Beschwerdeführerin weder geprüft noch ernstgenommen.
2.2 Das
rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft (BV, SR 101) dient einerseits der Sachaufklärung,
andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim
Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen
eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass
eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen
gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken
oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist,
den Entscheid zu beeinflussen. Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt
vor, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet,
weil sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet
hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass
ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. BGE 143 III 297 E. 9.3.2; 141 I 60 E. 3.3; Gerold Steinmann in: Bernhard
Ehrenzeller et al. [Hrsg.]: Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler
Kommentar, St. Gallen 2014, N 48 zu Art. 29 BV). Der Anspruch auf
rechtliches Gehör gebietet unter anderem auch, dass die Behörde die Vorbringen
des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört,
prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die
Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung des
Entscheids muss so abgefasst sein, dass ihn der Betroffene gegebenenfalls
sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen,
von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid
stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70, mit
weiteren Hinweisen).
2.3 Der
Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die Behörde von Amtes wegen dazu, für die
richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
sorgen. Welches der entscheidrelevante Sachverhalt ist, muss aufgrund der im
konkreten Einzelfall massgebenden spezialgesetzlichen Regeln beurteilt werden.
Die Behörde hat zu ermitteln, was nach den vernünftigen Erwartungen aller
Beteiligten relevant und ausreichend ist, um zu einer sachlich zutreffenden
Entscheidung zu führen.
2.4 Inwiefern der
Anspruch auf rechtliches Gehör vorliegend verletzt worden sein soll,
erschliesst sich nicht. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung folgt aus dem
Gehörsanspruch gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und der darauf fussenden
Begründungspflicht nicht, dass sich das Gericht mit allen Parteistandpunkten
einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich
widerlegen muss. Es kann sich auf diejenigen Gesichtspunkte konzentrieren, die
für den Entscheid wesentlich sind und es der vom Entscheid betroffenen Person
ermöglichen, die Entscheidfindung nachzuvollziehen und den Entscheid in voller
Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterzuziehen. Die urteilende Instanz
muss daher wenigstens kurz die Überlegungen nennen, auf die sich ihr Entscheid
stützt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_884/2012 vom 16. Mai 2013 E. 3.2. mit
Verweis auf BGE 138 I 232 E. 5.1 S. 237 und BGE 136 I 229 E. 5.2 S.
236). Wie die Ausführungen der Beschwerdeführerin zeigen, war sie ohne weiteres
in der Lage, die Verfügung der KESB Olten-Gösgen sachgerecht anzufechten. Die
betreffenden Rügen erweisen sich damit als unbegründet. Selbst wenn die KESB
Olten-Gösgen ihren Entscheid eher knapp begründet hat, so geht dem Entscheid,
insbesondere aus Ziffer 1.4. die einschlägige Überlegung zur Abweisung des
Gesuchs um Kindesschutzmassnahmen der Beschwerdeführerin hervor, wobei im
vorinstanzlichen Entscheid insbesondere keine Kindeswohlgefährdung festgehalten
wurde. Indem die Beschwerdeführerin ohne weiteres in der Lage war, das
vorinstanzliche Urteil sachgerecht anzufechten, erweisen sich ihre Rügen als
unbegründet, musste die KESB Olten-Gösgen doch nicht auf jedes ihr
vorgetragenen Argumente explizit eingehen. Selbst wenn die KESB Olten-Gösgen
nach der ersten Gefährdungsmeldung kein Verfahren eröffnete, ist darin weder
eine Rechtsverweigerung noch eine Rechtsverzögerung auszumachen. Indem das Kindeswohl
– wie nachfolgend erläutert – nicht als gefährdet erachtet werden kann, ist die
längere Reaktionsdauer der KESB Olten-Gösgen nach Eingang der ersten
Gefährdungsmeldung zwar nicht zu beschönigen, ging allerdings nicht zu Lasten des
Wohls von [...]. Betreffend das Vorbringen der Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes durch die KESB Olten-Gösgen, ist die
Beschwerdeführerin auf ihre Mitwirkungspflicht hinzuweisen, wonach sie von sich
aus diverse Polizeiberichte, Berichte des Kindergartens, u.Ä. der KESB
Olten-Gösgen hätte einreichen können. Indem das Verwaltungsgericht insbesondere
den Kindergarten um Einreichen diverser Berichte aufforderte, wäre eine diesbezügliche
allfällige Gehörsverletzung im Rahmen des Verfahrens vor der KESB Olten-Gösgen ohnehin
geheilt worden.
3. Mit Eingabe
vom 23. Juli 2025 ersuchte die Beschwerdeführerin um Edition der detaillierten
Absenzenübersicht des Kindergartens für die Zeitspanne von August 2024 bis
Dezember 2024. Das Verwaltungsgericht ersuchte mit Verfügung vom 3. Juli
2025 den Kindergarten um Einreichung der Absenzenübersicht für das Schuljahr
2024/2025 sowie mit Verfügung vom 8. Juli 2025 um eine detaillierte
Absenzenübersicht, aus der die einzelnen Absenzen und die Gründe hierfür
ersichtlich sind. Mit Eingabe vom 9. Juli 2025 reichte der Kindergarten
Journaleinträge zu den Akten, aus welchen drei detaillierte Absenzen von
Januar, Februar und Mai 2025 hervorgehen. Die Eingabe enthielt im Übrigen mehrheitlich
Beobachtungen von [...] im Kindergartenalltag und die Zusammenfassung eines
Standortgesprächs. Indem vorliegend anhand der Journaleinträge keine Kindeswohlgefährdung
auszumachen ist (II. E. 6.1 hiernach), ist nicht ersichtlich, welche
zusätzlichen relevanten Erkenntnisse das Gericht durch die detaillierte
Übersicht der Absenzen von August 2024 und Dezember 2024 in Anbetracht der
totalen Absenzenzahl, welche im üblichen Rahmen erscheint, und der verfügbaren
Einträge gewinnen könnte. Der Antrag ist somit abzuweisen.
4.1 Die
Kindesschutzbehörde trifft zum Schutze des Kindes die geeigneten Massnahmen,
wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für
Abhilfe sorgen oder dazu ausserstande sind (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Sie
kann insbesondere die Eltern ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für die
Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder
Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist (Art. 307
Abs. 3 ZGB).
4.2 Erfordern
es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen
Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt
(Art. 308 Abs. 1 ZGB). Die Kindesschutzbehörde kann der
Beistandsperson besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des
Kindes bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die
Überwachung des persönlichen Verkehrs (Art. 308 Abs. 2 ZGB).
4.3 Die
Anordnung einer Beistandschaft nach Art. 308 ZGB stellt eine
Kindesschutzmassnahme dar. Erfordern es die Verhältnisse, kann die
Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand ernennen, der die Eltern in ihrer
Sorge um das Kind unterstützt (Abs. 1). Sie kann dem Beistand besondere
Befugnisse übertragen (Abs. 2). Die Anordnung einer Beistandschaft hat den im
Kindesschutz geltenden Grundsätzen zu genügen. Vorausgesetzt ist somit eine
Gefährdung des Kindeswohls (Art. 307 Abs. 1 ZGB), welcher nicht durch die
Eltern (Art. 307 Abs. 1 ZGB) und auch nicht durch weniger einschneidende
Massnahmen begegnet werden kann (Grundsatz der Verhältnismässigkeit). Die
Massnahme muss zudem zur Erreichung des angestrebten Zwecks als geeignet
erscheinen (Grundsatz der Geeignetheit; Urteil des Bundesgerichts 5A_1029/2020
vom 19. Mai 2021, E. 3.6.1. m.w.H.).
4.4 Die Anordnung
von Kindesschutzmassnahmen im Sinne von Art. 307 ff. ZGB setzt die Gefährdung
des Kindeswohls voraus. Das Kindeswohl gilt als oberste Maxime des
Kindesrechts. Dazu gehören – in einer positiven und nicht abschliessenden
Beschreibung – die Förderung der Entwicklung in geistiger, körperlicher und
seelischer Hinsicht (vgl. Art. 302 Abs. 1 ZGB), ein Umfeld von Kontinuität und
Stabilität, die Möglichkeit einer inneren Bindung des Kindes an die
Beziehungspersonen, eine positive Beziehung zu den Eltern bzw. nach Trennung
oder Scheidung zu beiden Elternteilen, die Haltung zur Gestaltung der Beziehung
zum anderen Elternteil und die Achtung des Willens des Kindes und seines
Selbstbestimmungsrechts. Entsprechend ist das Wohl des Kindes gefährdet, sobald
nach den Umständen die ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung des
körperlichen, sittlichen oder geistigen Wohls des Kindes vorauszusehen ist. Die
Gefährdung kann nur in jedem einzelnen Fall unter Berücksichtigung der
Gesamtheit aller Umstände bestimmt werden. Die (objektiv fassbare) Gefahr einer
Beeinträchtigung muss einigermassen konkret sein, auch wenn regelmässig
prognostische Elemente miteinzubeziehen sind. Nicht erforderlich ist, dass sich
die Gefahr bereits verwirklicht hat. In diesem Sinne ist auch der gesetzliche
Kindesschutz Präventivmassnahme und hat sich vom Grundsatz «in dubio pro
infante» leiten zu lassen. Dabei ist unerheblich, worauf die Gefährdung
zurückzuführen ist. Die Ursachen können in den Anlagen oder in einem
Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen. Ebenso
wenig kommt es darauf an, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung
trifft. Die für oder gegen eine Gefährdung des Kindeswohls sprechenden Umstände
bzw. deren Nachweis sind eine Sachfrage, die durch entsprechende Feststellungen
oder durch die allgemeine Lebenserfahrung beantwortet wird, wobei letzternfalls
auch jene Tatsachen als vorhanden festgestellt sein müssen, die eine Anwendung
von Erfahrungssätzen überhaupt erst ermöglichen. Eine – in pflichtgemässer
Ausübung des Ermessens zu beantwortende – Rechtsfrage ist hingegen, ob auf der
Basis dieser Umstände eine Gefährdung des Kindeswohls zu bejahen oder zu
verneinen ist (vgl. BGE 146 III 313, E. 6.2.2 mit weiteren Hinweisen).
4.5 Ein Kind
hat keinen Anspruch auf «ideale» Eltern und «optimale» Erziehung. Die Behörden
– regelmässig die KESB, ausnahmsweise die Gerichte (vgl. Art. 315a f.
ZGB) – dürfen mithin nur in Ausnahmefällen Unterstützungsmassnahmen gegen bzw.
ohne den Willen der Inhaber der elterlichen Sorge anordnen (Maranta Luca, in:
Kren Kostkiewicz Jolanta/Wolf Stephan/Amstutz Marc/Fankhauser Roland [Hrsg.],
ZGB Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 4. Aufl., Zürich 2021,
Art. 307 N 2).
4.6 Der
staatliche Eingriff muss verhältnismässig sein, das heisst, er muss den
Grundsätzen der Subsidiarität, Komplementarität und Proportionalität
entsprechen (Peter Breitschmid in: Geiser/Fontoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar
zum ZGB, 7. Auflage, Basel 2022, Art. 307 N 4 ff.).
5.1 Die
Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vor, das vereinbarte Besuchsrecht
sei mit regelmässigen Konflikten zwischen den Kindseltern verbunden. Die
Ausübung des Besuchsrechts habe sich schon seit dem Entscheid der KESB
Bremgarten (recte: Bezirksgericht Bremgarten) vom 2. März 2023 als schwierig
erwiesen, habe sich jedoch seit dem Kindergarteneintritt von [...] per 17.
August 2023 verschlechtert. Die Kindseltern hätten mit der von der KESB
Bremgarten (recte: Bezirksgericht) genehmigten Vereinbarung vorgesehen, dass
der Kindsvater [...] jeweils am Montag um 19 Uhr zurückbringen müsse. Der
Kindsvater halte sich nicht an den Entscheid der KESB Bremgarten (recte:
Bezirksgericht Bremgarten) und bringe [...] nicht zu den vereinbarten Zeiten
nach Hause. Zudem hole er [...] teilweise ohne Voranmeldung früher ab, habe an
anderen Wochentagen ohne Voranmeldung vor der Wohnungstür der
Beschwerdeführerin gestanden, habe [...] regelmässig vom Kindergarten
abgemeldet und habe die Beschwerdeführerin vor [...] regelmässig beleidigt,
beschimpft und von ihr verlangt, ihm zu gehorchen. Dieses Verhalten erschwere
die Kommunikation zwischen den Parteien. Die Beschwerdeführerin habe am 25. September
2023, 14. August 2024, 9. September 2024 und am 4. November 2024
Gefährdungsmeldungen bei der KESB Olten-Gösgen eingereicht. So habe die Beschwerdeführerin
über sexuelle Gesten [...] gegenüber einem Freund berichtet, was durch die
Konsumation von Videos mit sexuellem Inhalt beim Kindsvater herrühre. [...] habe
Albträume, da er bei seinem Vater das Videospiel GTA spiele und Horrorfilme
schauen dürfe. Der Kindsvater bringe [...] jeweils nicht in den Kindergarten
und verletze dadurch seine Pflichten in grober Weise. Auch die
Gefährdungsmeldung vom 9. September 2024 habe wiederum auf den Konsum von
Horrorfilmen, Videos mit sexuellem Inhalt und GTA-Spiele aufmerksam gemacht. [...]
befände sich auch in einem Loyalitätskonflikt, da der Kindsvater ihm mitteile,
die Beschwerdeführerin sei schlecht und verlasse [...] bald. Mit Meldung vom 4. November
2024 habe sie wiederum die KESB Olten-Gösgen darüber informiert, dass der
Kindsvater es regelmässig unterlasse, [...] in den Kindergarten zu bringen und [...]
psychisch unter Druck setze, indem er schlecht über die Familie der
Beschwerdeführerin sowie über die Beschwerdeführerin rede. Mit der Mediation
sei die Beschwerdeführerin weiterhin einverstanden. Das Kindeswohl erfordere jedoch
weitere Massnahmen, die umgehend anzuordnen seien. Das Besuchsrecht werde mit
wenigen Ausnahmen zwar ausgeübt, es gehe hingegen mit ständigen Diskussionen
zwischen den Kindseltern und Beleidigungen von Seiten des Kindsvaters einher.
Die Kommunikation zwischen den Kindseltern sei seit Jahren schwierig und massiv
mit Konflikten behaftet. Konstruktive Gespräche über Kinderbelange seien den
Kindseltern noch nie möglich gewesen, vielmehr sei die Beschwerdeführerin bei
sämtlichen Kommunikationsversuchen mit persönlichen Vorwürfen vom Kindsvater
angegriffen worden. Die gegenseitigen Verletzungen wiegen nach wie vor schwer,
sodass die Parteien wohl auch künftig kaum in der Lage sein werden, sich
konfliktfrei über Kinderbelange auszutauschen. Die Kindeswohlgefährdung
bestünde darin, dass [...] dem Elternkonflikt ausgesetzt sei, er in einem
Loyalitätskonflikt stünde und neben GTA-Videos, auch Horrorfilme und Videos mit
sexuellem Inhalt beim Kindsvater schauen könne. Sollte das Verwaltungsgericht
das Besuchsrecht des Kindsvaters nicht einstellen, sei das Besuchsrecht neu zu
regeln.
5.2 Die KESB
Olten-Gösgen begründet ihren Entscheid damit, der Konflikt der Kindseltern erschwere
[...] einen guten Kontakt zu beiden Elternteilen. Die Eingabe der
Beschwerdeführerin zeige auf, dass eine respektvolle Kommunikation sowie das
Treffen von verbindlichen Abmachungen zwischen den Kindseltern nicht möglich sei.
Die Kindseltern würden sich gegenseitig Vorwürfe machen. Die Wahrscheinlichkeit,
dass ein Einschreiten der Behörde von keinem der Partei akzeptiert werde, sei
sehr hoch. Eine Anpassung des Besuchsrechts komme in Betracht, jedoch seien die
Kindseltern aufzufordern, eine einvernehmliche Lösung zu erarbeiten. Die KESB Olten-Gösgen
erachte es deshalb als zielführend, wenn die Kindseltern selber nach Lösungen
suchen und diese aushandeln. Damit die Kindseltern eine verbindliche Regelung
der Kontakte von [...] ausarbeiten, welche seinen Bedürfnissen entspreche,
werden die Kindseltern zu einer kinderorientierten Beratung und Mediation durch
onYva, Rupperswil, aufgefordert. Die KESB Olten-Gösgen erachte es als wichtig,
beginnen die Kindseltern die strittige Paarebene ruhen zu lassen und
Verantwortung zu übernehmen. Dabei benötigen sie fachliche Unterstützung.
Sollte sich zeigen, dass mit diesem Schritt keine Vereinbarungen der
Kindseltern zum Wohl von [...] erzielt werden können, so werde die KESB weitere
Schritte prüfen. Bei der Situation der Kindseltern sei von einem klassischen
Elternkonflikt auszugehen, wobei nicht üblich sei, eine Abklärung der
Kindessituation vorzunehmen und ebenso wenig Polizeibericht und Berichte vom
Kindergarten beizuziehen, zumal bereits eine Besuchsrechtsregelung bestehe.
6.1 Die
Anordnung von Kindesschutzmassnahmen, wie die von der Beschwerdeführerin
beantragten Errichtung einer Beistandschaft, setzt nach Art. 307 Abs. 1
ZGB eine Kindeswohlgefährdung voraus. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin
liegt eine Kindeswohlgefährdung in casu insbesondere aufgrund des bestehenden
Loyalitätskonflikts und durch den Konsum von Videos beim Kindsvater mit
sexuellem und gewalttätigem Inhalt vor. Mit Eingabe vom 23. Juli 2025 brachte
die Beschwerdeführerin erneut – notabene unsubstantiierte – Vorfälle vor, welche
der Psyche und dem Wohl von [...] schaden würden. Zumal die Äusserungen der
Beschwerdeführerin nicht mit weitergehenden Berichten von Fachpersonen oder Drittmeldungen
wie bspw. von Familienmitgliedern der Beschwerdeführerin oder von den Kindergartenlehrpersonen
belegt wurden, handelt es sich bei den Vorbringen der Beschwerdeführerin um blosse
Parteibehauptungen. Die vom Verwaltungsgericht edierten Kindergartenberichte
weisen auf kein auffälliges Verhalten von [...] hin. So geht den Berichten des
Kindergartens zwar eine entschuldigte Abwesenheit von [...] an 16 Halbtagen
hervor, wobei Abmeldungen sowohl von Seiten des Kindsvaters als auch von der
Kindsmutter erfolgten. [...] Verhalten scheint gestützt auf die
Journaleinträgen des Kindergartens allerdings nicht augenfällig und weist insbesondere
keine Anzeichen einer Kindeswohlgefährdung auf. So berichten die
Kindergartenlehrpersonen, dass [...] über einen sicheren Wortschatz verfüge,
diesen angemessen anwende und in ganzen Sätzen spreche. Er könne sich
ausdrücken und sei gegenüber allen Kindern offen und animiere diese, bei seinen
Spielen mitzuspielen. In Konflikten sei ihm stets eine passende Lösung wichtig.
Bei Streitereien gehe er mutig dazwischen und setze sich für faire Lösungen
ein. Es ist gerichtsnotorisch, dass ein Kind, welches sexuelle und gewalttätige
Inhalte konsumiert, Verhaltensauffälligkeiten an den Tag legt, so z.B. eine
stark sexualisierte Sprache. Etwaige Hinweise auf solche Verhaltensauffälligkeiten
von [...] können den Journaleinträgen des Kindergartens nicht entnommen werden.
Zwar erzählt die Beschwerdeführerin von einer sexuellen Gestik sowie
Äusserungen von [...] gegenüber seinem Freund, wobei dieser Vorfall erneut als
blosse Parteibehauptung zu werten ist. Hingegen ist gestützt auf die
eingereichten WhatsApp-Verläufe sowie die Akten ein langjähriger Konflikt der
Kindseltern mit verhärteten Fronten auszumachen. Diese Problematik resultiert
in einem anhaltenden elterlichen Konflikt, wobei die Beschwerdeführerin selbst
einräumt, konstruktive Gespräche über [...] seien nicht machbar. Die
WhatsApp-Verläufe zeugen von einer konfliktbelasteten, lösungsfreien
Kommunikation der Kindseltern, indem sie sich jeweils mit diversen Konsequenzen
sowie mit der Involvierung des Gerichts, der Polizei und Anwälten drohen, falls
das Gegenüber von seinem Standpunkt nicht abrückt. Eine sachliche Kommunikation
über [...] und dessen Bedürfnisse kann aufgrund der streitgeprägten
Kommunikation zwischen den Kindseltern nicht stattfinden. Dies muss dringend zu
Gunsten von [...] aufgearbeitet werden, weil die Kindseltern verpflichtet und
befähigt sind, anhand einer Verbesserung der Kommunikation einer allfälligen
Kindeswohlgefährdung zu begegnen. Indem entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin in casu keine Kindeswohlgefährdung vorliegt, ist die
Anordnung weitergehender Kindesschutzmassnahmen weder angemessen noch
verhältnismässig. In casu hat die KESB Olten-Gösgen richtigerweise die
erschwerte, konfliktüberschattete Kommunikation der Eltern als Hauptproblematik
erkannt, welcher vorerst durch eine Mediation begegnet werden kann. Es ist
richtig, hat die KESB Olten-Gösgen den Antrag um Errichtung der Beistandschaft
zurückgestellt, weil aufgrund der fehlenden Kommunikationsfähigkeit der Eltern
und der fehlenden Kooperationsbereitschaft eine Beistandschaft nicht
zielführend wäre. Die Kindseltern können mit Hilfe der Mediation bei onYva ihre
Kommunikation verbessern und dadurch mit weniger einschneidenden Massnahmen die
erhärteten Fronten klären und zum Wohl von [...] beitragen. Wie die Errichtung
einer Beistandschaft zur Beruhigung der konfliktgeprägten Situation der Eltern
besser beitragen könnte, ist nicht ersichtlich und vorerst weder angemessen
noch verhältnismässig. Eine Beistandschaft wird primär zum Schutz des
Kindeswohls errichtet und dient weder zur Konfliktbereinigung noch zur
Verbesserung der Kommunikation der Kindseltern und insbesondere auch nicht zum
Schutz der Kindsmutter. Es liegt primär an den Kindseltern, ihre Kommunikation
zu verbessern. Die Anordnung der Mediation erweist sich in casu als
verhältnismässig und rechtens. Nachdem die onYva der KESB Olten-Gösgen eine
Rückmeldung über den negativen oder positiven Mediationsversuch erstattet hat, kann
die KESB Olten-Gösgen aufgrund der vorerst erfolgten Rückstellung die Anordnung
von Kindesschutzmassnahmen hinsichtlich einer Beistandschaft erneut prüfen. Demzufolge
hat die KESB Olten-Gösgen richtigerweise den Antrag einer Beistandschaft
zurückgestellt und nicht abgewiesen. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
6.2.1 Betreffend
den Antrag des Entzuges resp. Abänderung des Besuchsrechts gilt festzuhalten,
dass das Besuchsrecht für das Kind und seine psychische Entwicklung von
entscheidender und schicksalhafter Bedeutung ist. Es dient unter anderem dem Zweck,
Loyalitätskonflikte abzubauen, indem einerseits durch den Kontakt die psychische
Beziehung zwischen dem obhutsfreien Elternteil und dem Kind aufgebaut und
verbessert wird, sowie andererseits, indem dem sich häufig in einem
Loyalitätskonflikt befindlichen Kind vermittelt wird, dass der Kontakt zum
obhutsfreien Elternteil nichts Vorwerfbares ist. Weiter soll durch das
Besuchsrecht verhindert werden, dass das Kind den obhutsfreien Elternteil
idealisiert oder dämonisiert, da beides der psychischen Entwicklung bzw.
Persönlichkeitsentwicklung des Kindes abträglich ist. So kann eine
Dämonisierung zu einer Selbstwertproblematik führen, eine Idealisierung zur
ungenügenden Auseinandersetzung mit der Realität (vgl. Willhelm Felder/Heinz Hausheer,
Drittüberwachtes Besuchsrecht, Die Sicht der Kinderpsychiatrie, in: ZBJV
129/1993, S. 698 ff., insbesondere S. 705). Eine Verweigerung oder ein Entzug
des Besuchsrechtes darf somit nur angeordnet werden, wenn dies zur Abwehr einer
sonst drohenden Gefährdung des Kindes notwendig ist und dieser nicht auf
weniger eingreifende Art begegnet werden kann. Eine solche Gefährdung des
Kindeswohles ist nicht leichthin anzunehmen (vgl. BGE 111 II 407; ZBJV 126,
1190, S. 150). Die Verweigerung oder Entziehung des persönlichen Verkehrs als
Kindesschutzmassnahme unterliegt dem Gebot der Verhältnismässigkeit, der
vollständige Entzug des Rechts auf persönlichen Verkehr bildet daher die «ultima
ratio» und darf im Interesse des Kindes nur angeordnet werden, wenn sich dessen
nachteiligen Auswirkungen nicht durch andere Massnahmen in vertretbaren Grenzen
halten lassen (vgl. BGE 122 III 404 E. 3a und b S. 406 f.; 120 II 229 E. 3b/aa
S. 232 f.; Urteil des Bundesgerichts 5A_331/2009 vom 6. Juli 2009 E. 2.2.1).
Ansonsten verbietet der Grundsatz der Verhältnismässigkeit und der Sinn und
Zweck des persönlichen Verkehrs dessen gänzliche Unterbindung (vgl. BGE 122 III 404 E. 3c S. 408; Urteil des Bundesgerichts 5A_331/2009 vom 6. Juli 2009 E.
2.2.1).
6.2.2 Wie
bereits obgenannt ausgeführt, liegen keine Anzeichen einer Kindeswohlgefährdung
vor. Zudem liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach [...] seinen Vater nicht
gerne besucht und ihn nicht mehr besuchen will. Auch die Berichte des
Kindergartens deuten nicht in diese Richtung. Eine überhöhte Risikomentalität
bzw. eine Nullrisikotoleranz zu etablieren und damit den persönlichen Verkehr
aus Risikogesichtspunkten ohne Beweise mittels begleiteter Besuche
einzuschränken oder Übernachtungen bei einem Elternteil aufgrund unbegründeter
Sorgen und Ängste aufzuschieben, wirken kontraproduktiv, pathologisieren bzw.
perpetuieren Elternkonflikte und bestärken i.d.R. die Ängste des den Kontakt
verweigernden Elternteils aber auch der betroffenen Kinder nur noch (Patrick
Fassbind: Umdenken im Elternkonflikt – ein Pamphlet, in: ZKE 3/2025
S. 218). Patrick Fassbind bringt in diesem jüngst erschienenen Artikel die
bundesgerichtliche Rechtsprechung auf den Punkt. Bei der Beschränkung des
persönlichen Verkehrs ist stets das Gebot der Verhältnismässigkeit zu beachten
und dieser darf nicht allein wegen elterlicher Konflikte dauerhaft
eingeschränkt werden. Zumal das Bezirksgericht Bremgarten trotz der Vorfälle der
häuslichen Gewalt dem Kindsvater ein Besuchsrecht einräumte, ist dieses vorerst
beizubehalten. Indem in der elterlichen Vereinbarung keine Rückgabezeit am
Montag festgelegt wurde, sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin
hinsichtlich einer angeblich zu später Rückgabe von [...] am Montag nicht nachvollziehbar.
Die Mediation als milderes Mittel als ein Entzug resp. Einschränkung des
Besuchsrechts ist im vorliegenden Fall angemessen, wobei die Kindseltern einen
gemeinsamen Konsens betreffend Rückgabezeit und -ort (insbesondere für den
Montag) finden können. Zurzeit besteht mangels Kindswohlgefährdung kein Anlass,
eine Änderung in Form eines Entzugs des Besuchsrechts vorzusehen, so dass der
diesbezügliche Antrag der Beschwerdeführerin abzuweisen ist. Im Übrigen wird
die Vorinstanz aufgrund der divergierenden Auffassung der Beschwerdeführerin
und des Kindsvaters hinsichtlich des Besuchsrechts eine Anordnung einer
Vertretung für [...] nach Art. 314abis ZGB für einen
allfälligen weiteren Verlauf des Verfahrens vor der Vorinstanz zu prüfen haben.
6.3
Abschliessend sind die Beschwerdeführerin sowie der Kindsvater aufgerufen und
ausdrücklich daran zu erinnern, ihre Handlungen verstärkt am Kindeswohl
auszurichten und das Notwendige zur Gewährleistung eines vernünftigen
persönlichen Verkehrs vorzukehren. Es ist zentrale Erziehungsaufgabe des
obhutsberechtigten Elternteils, den Kontakt zum anderen Elternteil zu
ermöglichen. Eigene negative Stimmungslagen sind deshalb zu bekämpfen. Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung wäre es unhaltbar, wenn der
obhutsberechtigte Elternteil es in der Hand hätte, gewissermassen durch
Zwistigkeiten mit dem anderen Teil den Umfang des Besuchsrechts zu steuern. In
diesem Sinn ist auch zu bedenken, dass für einen allfälligen Loyalitätskonflikt
des Kindes in erster Linie die Eltern verantwortlich sind. Es ist eigentliche
Aufgabe der obhutsberechtigten Beschwerdeführerin, eine positive Einstellung
des Kindes gegenüber dem Besuchsberechtigten zu fördern (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 5A_885/2015 vom 16. März 2016 E. 3). Hingegen ist es auch am
Kindsvater, seine Besuchszeiten pünktlich wahrzunehmen und somit seiner
Pflicht, das Besuchsrecht wahrzunehmen, nachzukommen. Angesichts der jahrelangen
Hochstrittigkeit der Kindseltern, wobei bisher keine Mediationsversuche in
Angriff genommen wurden, ist der Besuch der Mediation bei onYva dringend
angezeigt. Die Kindseltern sind gehalten, aktiv an der kinderorientierten
Mediation bei onYva teilzunehmen, um ihre Kommunikation zu verbessern sowie
Prioritäten zu setzen, um ihren Pflichten als Eltern nachzukommen, wobei das
Kindeswohl im Zentrum zu stehen hat.
7.1 Die
Beschwerdeführerin moniert die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche
Rechtspflege im Vorverfahren, indem die KESB Olten-Gösgen verkenne, dass es
nicht nur um eine Besuchsrechtsregelung gehe, sondern auch um den Antrag um die
Einsetzung einer Beistandschaft. Zudem handle es sich um superprovisorische
bzw. vorsorgliche Massnahmen. Da die Beschwerdeführerin bereit seit September
2023 bei der KESB Olten-Gösgen um die Massnahmen zum Schutz des Kindeswohls
ersuche und von Seiten der KESB Olten-Gösgen praktisch keinerlei Bemühungen zur
Feststellung des Sachverhaltes erfolgt seien und die Situation am 26. Mai 2025
eskaliert sei, sei die Beschwerdeführerin auf den Beizug einer Anwaltsperson
angewiesen gewesen.
7.2 Die KESB
Olten-Gösgen wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit der Begründung ab,
dass vor der KESB Olten-Gösgen die Untersuchungsmaxime gelte, d.h. die KESB
habe den Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen (Art. 446 Abs. 1
ZGB). Zudem sei die KESB nicht an die Anträge der Eltern gebunden (Art. 446
Abs. 3 ZGB). Die KESB als Fachbehörde könne somit unabhängig von den Anträgen
der Eltern die aus Sicht des Kindeswohl erforderliche Abklärungen treffen und
die daraus resultierenden, für das Kind förderliche Massnahmen anordnen.
Besuchsrechtsangelegenheiten würden zudem die beteiligten Eltern nicht in
erster Linie vor rechtliche Fragestellungen stellen, welche für sie den Beizug
einer Anwaltsperson erforderlich machen würde. Vielmehr seien die am Verfahren
beteiligten Eltern auf persönlicher Ebene gefordert, indem sie sich an einer
für das Kind förderliche Regelung zu beteiligen haben. Die KESB erachtete
deshalb den Beizug einer Anwaltsperson für das vorliegende
Besuchsrechtsverfahren nicht als geboten. Aus diesem Grund wies sie das Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege ab.
7.3 Der KESB
Olten-Gösgen ist zwar zuzustimmen, dass ein Bezug eines Anwalts bei
Besuchsrechtsangelegenheiten nicht per se von Nöten ist. So gelang es der
Beschwerdeführerin denn zu Beginn ohne rechtliche Unterstützung im Rahmen des
rechtlichen Gehörs Stellung nehmen und anderweitige Eingaben zu machen. Von
einer grundsätzlich rechtlich komplexen Sache kann somit nicht gesprochen
werden. Nichtsdestotrotz scheint es im vorliegenden Fall nachvollziehbar, dass
sich die Beschwerdeführerin als Kindsmutter in einer emotionalen Gesamtsituation,
welche sie als dringlich ansah, im Verlauf des Verfahrens an eine
Rechtsvertreterin wandte, um sich dort – zumal die KESB Olten-Gösgen nach
diversen Kontaktierungen nicht reagierte – Gehör zu schaffen. Ein Beizug einer
Anwältin im vorliegenden Fall ist nachvollziehbar, insbesondere da Anträge auf
vorsorgliche Massnahmen für den Laien komplex sein können. So muss denn auch
zwischen der Beantragung bzw. der Anfechtung solcher Zwischenentscheide und dem
Hauptverfahren unterschieden werden können. Vorliegend ist die Besuchsthematik
zudem insofern herausfordernder als vorsorgliche Massnahmen. Ferner stehen
Anträge in der Hauptsache zum Besuchsrecht und zur Beistandschaft im Raum. Die
Beschwerde betreffend die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege
ist gutzuheissen.
8. Die
Beschwerde erweist sich somit als teilweise begründet, sie ist teilweise
gutzuheissen. Ziffer 2.2 des Entscheides der KESB Olten-Gösgen vom 30. Mai 2025
wird aufgehoben, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist zu bewilligen. Im
Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
9.1 Bei diesem
Ausgang hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich die Hälfte der Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00, ausmachend CHF 500.00
zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat
Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
zehn Jahren gemäss Art. 123 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 273), sobald die
Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist. Die restlichen Kosten von CHF 500.00
hat der Staat zu übernehmen.
9.2 Der Kanton
Solothurn hat der Beschwerdeführerin zudem eine hälftige Parteientschädigung
auszurichten. Rechtsanwältin Leutrime Djafer-Asani macht mit Eingabe vom 18. August
2025 eine Entschädigung von total CHF 5'613.75 (1210 Minuten à CHF 250.00,
plus CHF 151.40 für Aufwendungen zzgl. MwSt.) geltend. Der Aufwand
erscheint gerechtfertigt. Somit hat der Kanton Solothurn der Beschwerdeführerin
eine hälftige Parteientschädigung von CHF 2'806.80 (605 Minuten = 10.083
Stunden x CHF 250.00 + CHF 75.70 zzgl. MwSt.) zu bezahlen.
9.3 Die andere
Hälfte der Parteientschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin ist durch
den Kanton Solothurn zu einem Stundenansatz von CHF 190.00 (§ 160
Abs. 3 des Gebührentarifs [GT, BGS 615.11] i.V.m. Beschluss der
Gerichtsverwaltungskommission betreffend Festlegung Stundenansätze nach
§ 156 und 160 GT vom 19. Dezember 2022), ausmachend CHF 2'152.75
(Aufwand: 10.083 Stunden x CHF 190.00 + CHF 75.70 zzgl. MwSt.) zu
entschädigen. Vorbehalten bleibt auch hier der Rückforderungsanspruch des
Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 654.00 inkl. MwSt.
Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen: Ziffer 2.2 des Entscheides
der KESB Olten-Gösgen vom 30. Mai 2025 wird aufgehoben, das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege ist zu bewilligen.
2.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
3.
A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von total CHF 1'000.00
im Umfang von CHF 500.00 zu tragen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gehen diese Kosten zu Lasten des Kantons Solothurn; vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___
zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO). Der Restbetrag der
Kosten vor Verwaltungsgericht von CHF 500.00 geht zu Lasten der
Staatskasse.
4.
Der Kanton Solothurn hat A.___ eine Parteientschädigung von CHF 2'806.80
(inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
5.
Der Kanton Solothurn hat der unentgeltlichen Rechtsbeiständin,
Rechtsanwältin Leutrime Djafer-Asani, zufolge Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege eine Entschädigung von CHF 2'152.75 (inkl. Auslagen und MwSt.)
auszurichten. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin
im Umfang von CHF 654.00 inkl. MwSt. (Differenz zum vollen Honorar), sobald A.___
zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Law