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Entscheid

VWBES.2025.208

Aufenthaltsbewilligung

27. Juni 2025Deutsch11 min

Februar 2020 wies das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Aslygesuch von A.___

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 27. Juni 2025

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Gerichtsschreiberin Law

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Tamara De Caro,

Beschwerdeführerin

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Aufenthaltsbewilligung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ reiste am 27. Juli 2017 in die

Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Mit Entscheid vom 28.

Februar 2020 wies das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Aslygesuch von A.___

ab und wies sie aus der Schweiz weg, dies mit Ausreisefrist bis am 28. April 2020.

Die mit Datum vom 30. März 2020 eingereichte Beschwerde beim

Bundesverwaltungsgericht wurde am 15. Januar 2024 abgewiesen, woraufhin die

Ausreisefrist neu auf den 15. Februar 2024 gesetzt wurde.

2. Am 16. Februar 2024 stellte A.___,

nun anwaltlich vertreten, beim Migrationsamt des Kantons Solothurn ein

Härtefallgesuch.

3. Mit Schreiben vom 14. Mai 2025

informierte das Migrationsamt dahingehend, dass dem Härtefallgesuch nicht entsprochen

werde und die Wegweisung vom 28. Februar 2020 rechtkräftig und

vollstreckbar bleibe.

4. Gemäss den Akten (AS 182) wurde für A.___

für den 1. Juli 2025 ein Flug nach [...] gebucht.

5. Mit Beschwerde vom 5. Juni 2025

wandte sich A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Tamara De Caro, an da

Verwaltungsgericht und beantragte:

1. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom

14. Mai 2025 sei vollumfänglich aufzuheben.

2. Die Vorinstanz sei anzuweisen, der

Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, von einer

Wegweisung sei abzusehen.

3. Eventualiter sei die Streitsache zwecks

ordentlicher Sachverhaltsabklärung und Neuentscheid zurückzuweisen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

6. Mit Verfügung vom 12. Juni 2025

verfügte das Verwaltungsgericht, dass allfällige Vollzugshandlungen vorläufig

zu unterbleiben haben.

7. Mit Stellungnahme vom 16. Juni 2025 verwies

das Migrationsamt auf die fehlende Parteistellung von A.___ nach Art. 14 Abs. 4

des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31), weil es sich bei einem Gesuch um Erteilung

einer Härtefallbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG um eine reine

Emessensbeurteilung handle. Auf die Beschwerde sei somit nicht einzutreten. Gleichzeitig

wurde aufgrund der bereits eingeleiteten Vollzugshandlungen ersucht, keine

aufschiebende Wirkung zu verfügen und die -gemäss Verfügung vom 12. Juni 2025 -

vorläufig zu unterbleibenden Vollzugshandlungen aufzuheben.

8. Mit Verfügung vom 18. Juni 2025

verfügte das Verwaltungsgericht, es werde erwogen nicht auf die Beschwerde

einzutreten. A.___ wurde Frist zur Stellungnahme zur Eingabe des

Migrationsamtes sowie zu einem allfälligen Nichteintreten bis 25. Juni 2025 um

12:00 Uhr gesetzt.

9. Mit Eingabe vom 24. Juni 2025 bringt A.___

vor, dass nicht nur ein asylrechtlicher Härtefall geltend gemacht werde,

sondern auch ein Anspruch aus Art. 8 der Konvention zum Schutze der

Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0101) bestehe. Zudem läge eine Verletzung

von Verfahrensgarantien nach Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft (BV, SR 101) und Art. 6 EMRK vor, weil ihr das

Migrationsamt das rechtliche Gehör hinsichtlich der Abweisung des

Härtefallgesuchs nicht gewährt habe.

10. Mit Schreiben vom 26. Juni 2025

(Eingang beim Verwaltungsgericht am 27. Juni 2025) macht A.___ geltend, die

Ausreise sei aus medizinischer Sicht aktuell unzumutbar.

Erwägungen

II.

1.1

Nach Art. 14 Abs. 2 AsylG kann der

Kanton mit Zustimmung des SEM einer ihm nach dem Asylgesetz

zugewiesenen Person, die sich seit Einreichung des Asylgesuchs mindestens fünf

Jahre in der Schweiz aufhält (lit. a), eine Aufenthaltsbewilligung erteilen,

wenn wegen fortgeschrittener Integration ein schwerwiegender persönlicher

Härtefall vorliegt (lit. c). Will der Kanton von dieser Möglichkeit Gebrauch

machen, so meldet er dies unverzüglich dem SEM (Art. 14 Abs. 3 AsylG). Der

betroffenen Person kommt nur in dessen Zustimmungsverfahren Parteistellung zu

(Art. 14 Abs. 4 AsylG), nicht indessen in einem wie auch immer ausgestalteten

Verfahren vor der kantonalen Migrationsbehörde (vgl. BGE 149 I 72, E. 1.2).

1.2

Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede

Person das Recht auf Achtung ihres Privat‑ und Familienlebens, ihrer

Wohnung und ihrer Korrespondenz. Eine Behörde darf in die Ausübung dieses

Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer

demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche

Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der

Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral

oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (Abs. 2).

1.3.1

Die EMRK verschafft grundsätzlich

kein Recht auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen Aufenthaltstitel in einem

bestimmten Staat. Nach einem gefestigten Grundsatz des Völkerrechts haben die

Staaten das Recht, die Einwanderung und den Aufenthalt von Nicht-Staatsangehörigen

auf ihrem Territorium zu regeln. Es ist in erster Linie Sache des Gesetzgebers,

im Rahmen einer demokratischen und pluralistischen Auseinandersetzung darüber

zu befinden, inwiefern und unter welchen Voraussetzungen es sich im Rahmen der

Ausländer- und Einwanderungspolitik rechtfertigt, Bewilligungsansprüche

einzuräumen (vgl. BGE 149 I 66 E. 4.2; BGE 144 I 266 E.

3.2; BGE 144 II 1 E. 6.1). Unter Berufung auf Art.

8.

Ziff. 1 EMRK (Achtung des Privatlebens) kann gemäss der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung allerdings nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund

zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen

hier so eng geworden sind, dass es für die Aufenthaltsbeendigung besonderer

Gründe bedarf; im Einzelfall kann es sich freilich auch anders verhalten und

die Integration zu wünschen übrig lassen. Es kann aber auch sein, dass schon zu

einem früheren Zeitpunkt der Anspruch auf Achtung des Privatlebens betroffen ist. Liegt nach einer längeren, bewilligten Aufenthaltsdauer,

die zwar zehn Jahre noch nicht erreicht hat, eine besonders ausgeprägte

Integration vor, kann es den Anspruch auf Achtung des Privatlebens verletzen,

wenn eine Bewilligung nicht erneuert wird (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.9).

1.3.2

Der

Anspruch auf Schutz des Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK - wie ihn das

Bundesgericht in seinem Leitentscheid BGE 144 I 266 umschrieben hat - soll

einer ausländischen Person ermöglichen, im Hinblick auf die erfolgte

Integration im Land verbleiben zu können. Der entsprechende Aufenthaltsanspruch

betrifft die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, nicht aber deren Neuerteilung.

Die Rechtsprechung von BGE 144 I 266 bezieht sich auf Fallkonstellationen, in

denen es um die Beendigung bzw. Nichtverlängerung eines Aufenthaltsrechts geht,

nicht aber - wie in casu - um dessen erstmalige Begründung nach einem

(illegalen) Aufenthalt oder um eine weitere Anwesenheit, nachdem diese durch

die Behörden rechtskräftig beendet worden ist (vgl. BGE 149 I 72, E. 2.1.3 mit

Hinweisen auf weitere Entscheide).

2.

Das Bundesgericht hat im Entscheid

BGE 149 I 72 E. 2.3.1 Folgendes erwogen: «Das Bundesgericht hat in BGE 137 I 128 ff. festgestellt, dass die Regelung von Art. 14 Abs. 4 AsylG,

wonach der betroffenen Person nur im Zustimmungsverfahren Parteistellung

zukommt, mit der Rechtsweggarantie von Art. 29a BV unvereinbar ist, doch müsse

die Regelung gestützt auf Art. 190 BV dennoch angewendet werden (vgl. Peter

Uebersax, in: Code annoté de droit des migrations, Bd. IV: Loi sur l'asile

[LAsi], Amarelle/Nguyen [Hrsg.], 2015, N. 44 ff. und 50 zu Art. 14 AsylG;

HUGI YAR, a.a.O., S. 107). Der Gesetzgeber wollte mit dieser Einschränkung der

Parteistellung verhindern, dass durch die Einreichung unbegründeter Gesuche und

mit der Ausschöpfung des Rechtsmittelwegs auf kantonaler Ebene der Vollzug der

Wegweisungen im Asylverfahren ungebührlich verzögert wird. Er hat es

ausdrücklich abgelehnt, diese Regelung an die verfassungsrechtliche Situation

anzupassen (vgl. Motion 10.4107, eingereicht im Nationalrat am 17. Dezember

2010; Stellungnahme des Bundesrats vom 11. März 2011; Ablehnung des

Nationalrats vom 28. September 2011; vgl. Constantin Hruschka, in:

Migrationsrecht, Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/ de Weck [Hrsg.], 5. Aufl. 2019,

N. 8 zu Art. 14 AsylG)». Entsprechend gilt Art. 14

Abs. 4 AsylG deshalb grundsätzlich in der bisherigen Form und Auslegung

weiter. Das Bundesgericht hat im gleichen Entscheid nicht ausgeschlossen, dass

eine spezifische ausländerrechtliche Situation im Anwendungsbereich von Art. 14

AsylG tatsächlich unter die Garantien von Art. 8 Ziffer 1 EMRK fallen und nach

einer Interessenabwägung im Rahmen von dessen Ziffer 2 rufen könnte. In dieser

Situation hätte das nationale Recht den Vorgaben von Art. 13 EMRK zu genügen

(vgl. BGE 149 I 72, E. 2.3.2). Dies ist vorliegend aber nicht der Fall, wie

nachfolgend aufgezeigt wird.

3.

Betreffend der Vorbringen hinsichtlich

Art. 8 EMRK ist festzuhalten, dass sich A.___ – abgesehen von ihrer Anwesenheit

während des Asylverfahrens (Art. 42 AsylG) - nie rechtmässig in der Schweiz

aufgehalten hat. Sie reiste am 27 Juli 2017 als Asylsuchende in die

Schweiz ein, wobei das Asylgesuch vom Bundesverwaltungsgericht am 15. Januar

2024.

letztinstanzlich abgewiesen wurde. An den rechtskräftigen Asyl- und

Wegweisungsentscheid hat sie sich nicht gehalten. Indem sich A.___ selber nicht

an die Rechtsordnung und rechtskräftige Entscheide gehalten hat, kann sie per se

keine Rechte, insbesondere nach Art. 8 EMRK, ableiten (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 2D_37/2018 vom 29. Oktober 2018 E. 3.3). Sie befindet

sich seit Februar 2024, und somit seit rund 1 ½ Jahren, unbewilligt und

rechtswidrig in der Schweiz. Das Asylverfahren dauerte zwischen Einreichen des

Asylgesuchs und letztinstanzlichem Urteil rund sieben Jahre an, wobei diese

Zeit bei der Bestimmung der Aufenthaltsdauer im Rahmen von BGE 144 I 266 nicht

als rechtmässige Anwesenheit angerechnet werden könnte (vgl. BGE 149 I 72, E.

2.1.4

mit Hinweisen auf weitere Entscheide). Das Bundesgericht hielt im

Entscheid 149 I 72, E. 2.1.5 fest, dass sich ausländische Personen den

ausländerrechtlichen Kontrollen und Verfahren unterziehen müssen und das Land

zu verlassen haben, wenn sie durch einen rechtskräftigen Entscheid hierzu

verpflichtet worden sind (weitere Hinweise vgl. die entsprechende Erwägung des

Bundesgerichtsentscheids). Das Bundesgericht erwägt, anders zu entscheiden

hiesse, jene Personen, die sich über rechtskräftige Wegweisungen hinwegsetzen

gegenüber denjenigen zu bevorzugen, die sich an die behördlichen Vorgaben

halten, was rechtsstaatlich nicht angehe (vgl. BGE 149 I 72, E. 2.1.5 mit

weiteren Hinweisen). A.___ kann somit kein Aufenthaltsrecht aus Art. 8 EMRK

ableiten, wobei sie dies implizit einräumt, indem sie um eine asylrechtliche

Härtefallbewilligung ersucht (Art. 14 Abs. 2 AsylG). Des Weiteren betrifft der

Aufenthaltsanspruch aus Art. 8 EMRK lediglich die Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung, nicht aber deren Neuerteilung (vgl. vorstehend Ziffer II.,

E. 1.3.2). Indem A.___ im Rahmen des Härtefallgesuchs um die erstmalige Erteilung

einer Aufenthaltsbewilligung ersucht, kann sich A.___ auch deshalb nicht auf

Art. 8 EMRK stützen.

4.

Auch dem Vorbringen von A.___ hinsichtlich einer allfälligen

Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 6 EMRK und Art. 29 BV kann nicht

gefolgt werden. A.___ kam vor dem Migrationsamt aufgrund von Art. 14 Abs. 4

AsylG keine Parteistellung zu, wodurch eine Gewährung des rechtlichen Gehörs aufgrund

der fehlenden Parteistellung hinfällig wird. Ein solches

wäre ihr im Zustimmungsverfahren vor dem SEM zuzugestehen. Allfällige Rechte

kann A.___ somit nicht zu ihren Gunsten ableiten.

5.

Bei der von A.___ beantragten

Härtefallbewilligung handelt es sich - wie das Migrationsamt korrekt ausführt -

um eine Ermessens- und nicht um eine Anspruchsbewilligung. A.___ verfügt weder

gestützt auf Art. 8 EMRK (Schutz des Privatlebens) noch auf Art. 14 Abs. 2

AsylG (asylrechtlicher Härtefall) über einen in vertretbarer Weise geltend

gemachten Bewilligungsanspruch. Es kommt ihr gestützt auf die vorstehenden

Erwägungen keine Parteistellung zu, weshalb es ihr an einer Beschwerdelegitimation

vor Verwaltungsgericht mangelt. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Soweit

A.___ geltend macht, eine Ausreise sei ihr aus medizinischer Sicht nicht

zumutbar, handelt es sich um eine Vollzugsfrage. Die entsprechende Eingabe vom

26.

Juni 2025 wird an das Migrationsamt weitergeleitet.

6.

Für das Verfahren vor

Verwaltungsgericht werden ausnahmsweise keine Kosten erhoben. Eine

Parteientschädigung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht geschuldet. Das

Gesuch um integrale unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von

Rechtsanwältin Tamara De Caro wird gestützt auf die vorstehenden Erwägungen

infolge Aussichtslosigkeit abgewiesen.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Die Eingaben von A.___ vom 24. Juni 2025

und vom 26. Juni 2025 gehen zur Kenntnisnahme an das Migrationsamt.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Law

Auf eine gegen das vorliegende

Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_475/2025 vom 2.

September 2025 nicht ein.