VWBES.2025.208
Aufenthaltsbewilligung
27. Juni 2025Deutsch11 min
Februar 2020 wies das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Aslygesuch von A.___
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 27. Juni 2025
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiberin Law
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Tamara De Caro,
Beschwerdeführerin
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Aufenthaltsbewilligung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ reiste am 27. Juli 2017 in die
Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Mit Entscheid vom 28.
Februar 2020 wies das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Aslygesuch von A.___
ab und wies sie aus der Schweiz weg, dies mit Ausreisefrist bis am 28. April 2020.
Die mit Datum vom 30. März 2020 eingereichte Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht wurde am 15. Januar 2024 abgewiesen, woraufhin die
Ausreisefrist neu auf den 15. Februar 2024 gesetzt wurde.
2. Am 16. Februar 2024 stellte A.___,
nun anwaltlich vertreten, beim Migrationsamt des Kantons Solothurn ein
Härtefallgesuch.
3. Mit Schreiben vom 14. Mai 2025
informierte das Migrationsamt dahingehend, dass dem Härtefallgesuch nicht entsprochen
werde und die Wegweisung vom 28. Februar 2020 rechtkräftig und
vollstreckbar bleibe.
4. Gemäss den Akten (AS 182) wurde für A.___
für den 1. Juli 2025 ein Flug nach [...] gebucht.
5. Mit Beschwerde vom 5. Juni 2025
wandte sich A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Tamara De Caro, an da
Verwaltungsgericht und beantragte:
1. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom
14. Mai 2025 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Die Vorinstanz sei anzuweisen, der
Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, von einer
Wegweisung sei abzusehen.
3. Eventualiter sei die Streitsache zwecks
ordentlicher Sachverhaltsabklärung und Neuentscheid zurückzuweisen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
6. Mit Verfügung vom 12. Juni 2025
verfügte das Verwaltungsgericht, dass allfällige Vollzugshandlungen vorläufig
zu unterbleiben haben.
7. Mit Stellungnahme vom 16. Juni 2025 verwies
das Migrationsamt auf die fehlende Parteistellung von A.___ nach Art. 14 Abs. 4
des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31), weil es sich bei einem Gesuch um Erteilung
einer Härtefallbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG um eine reine
Emessensbeurteilung handle. Auf die Beschwerde sei somit nicht einzutreten. Gleichzeitig
wurde aufgrund der bereits eingeleiteten Vollzugshandlungen ersucht, keine
aufschiebende Wirkung zu verfügen und die -gemäss Verfügung vom 12. Juni 2025 -
vorläufig zu unterbleibenden Vollzugshandlungen aufzuheben.
8. Mit Verfügung vom 18. Juni 2025
verfügte das Verwaltungsgericht, es werde erwogen nicht auf die Beschwerde
einzutreten. A.___ wurde Frist zur Stellungnahme zur Eingabe des
Migrationsamtes sowie zu einem allfälligen Nichteintreten bis 25. Juni 2025 um
12:00 Uhr gesetzt.
9. Mit Eingabe vom 24. Juni 2025 bringt A.___
vor, dass nicht nur ein asylrechtlicher Härtefall geltend gemacht werde,
sondern auch ein Anspruch aus Art. 8 der Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0101) bestehe. Zudem läge eine Verletzung
von Verfahrensgarantien nach Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft (BV, SR 101) und Art. 6 EMRK vor, weil ihr das
Migrationsamt das rechtliche Gehör hinsichtlich der Abweisung des
Härtefallgesuchs nicht gewährt habe.
10. Mit Schreiben vom 26. Juni 2025
(Eingang beim Verwaltungsgericht am 27. Juni 2025) macht A.___ geltend, die
Ausreise sei aus medizinischer Sicht aktuell unzumutbar.
Erwägungen
II.
1.1
Nach Art. 14 Abs. 2 AsylG kann der
Kanton mit Zustimmung des SEM einer ihm nach dem Asylgesetz
zugewiesenen Person, die sich seit Einreichung des Asylgesuchs mindestens fünf
Jahre in der Schweiz aufhält (lit. a), eine Aufenthaltsbewilligung erteilen,
wenn wegen fortgeschrittener Integration ein schwerwiegender persönlicher
Härtefall vorliegt (lit. c). Will der Kanton von dieser Möglichkeit Gebrauch
machen, so meldet er dies unverzüglich dem SEM (Art. 14 Abs. 3 AsylG). Der
betroffenen Person kommt nur in dessen Zustimmungsverfahren Parteistellung zu
(Art. 14 Abs. 4 AsylG), nicht indessen in einem wie auch immer ausgestalteten
Verfahren vor der kantonalen Migrationsbehörde (vgl. BGE 149 I 72, E. 1.2).
1.2
Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede
Person das Recht auf Achtung ihres Privat‑ und Familienlebens, ihrer
Wohnung und ihrer Korrespondenz. Eine Behörde darf in die Ausübung dieses
Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer
demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche
Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der
Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral
oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (Abs. 2).
1.3.1
Die EMRK verschafft grundsätzlich
kein Recht auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen Aufenthaltstitel in einem
bestimmten Staat. Nach einem gefestigten Grundsatz des Völkerrechts haben die
Staaten das Recht, die Einwanderung und den Aufenthalt von Nicht-Staatsangehörigen
auf ihrem Territorium zu regeln. Es ist in erster Linie Sache des Gesetzgebers,
im Rahmen einer demokratischen und pluralistischen Auseinandersetzung darüber
zu befinden, inwiefern und unter welchen Voraussetzungen es sich im Rahmen der
Ausländer- und Einwanderungspolitik rechtfertigt, Bewilligungsansprüche
einzuräumen (vgl. BGE 149 I 66 E. 4.2; BGE 144 I 266 E.
3.2; BGE 144 II 1 E. 6.1). Unter Berufung auf Art.
8.
Ziff. 1 EMRK (Achtung des Privatlebens) kann gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung allerdings nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund
zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen
hier so eng geworden sind, dass es für die Aufenthaltsbeendigung besonderer
Gründe bedarf; im Einzelfall kann es sich freilich auch anders verhalten und
die Integration zu wünschen übrig lassen. Es kann aber auch sein, dass schon zu
einem früheren Zeitpunkt der Anspruch auf Achtung des Privatlebens betroffen ist. Liegt nach einer längeren, bewilligten Aufenthaltsdauer,
die zwar zehn Jahre noch nicht erreicht hat, eine besonders ausgeprägte
Integration vor, kann es den Anspruch auf Achtung des Privatlebens verletzen,
wenn eine Bewilligung nicht erneuert wird (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.9).
1.3.2
Der
Anspruch auf Schutz des Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK - wie ihn das
Bundesgericht in seinem Leitentscheid BGE 144 I 266 umschrieben hat - soll
einer ausländischen Person ermöglichen, im Hinblick auf die erfolgte
Integration im Land verbleiben zu können. Der entsprechende Aufenthaltsanspruch
betrifft die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, nicht aber deren Neuerteilung.
Die Rechtsprechung von BGE 144 I 266 bezieht sich auf Fallkonstellationen, in
denen es um die Beendigung bzw. Nichtverlängerung eines Aufenthaltsrechts geht,
nicht aber - wie in casu - um dessen erstmalige Begründung nach einem
(illegalen) Aufenthalt oder um eine weitere Anwesenheit, nachdem diese durch
die Behörden rechtskräftig beendet worden ist (vgl. BGE 149 I 72, E. 2.1.3 mit
Hinweisen auf weitere Entscheide).
2.
Das Bundesgericht hat im Entscheid
BGE 149 I 72 E. 2.3.1 Folgendes erwogen: «Das Bundesgericht hat in BGE 137 I 128 ff. festgestellt, dass die Regelung von Art. 14 Abs. 4 AsylG,
wonach der betroffenen Person nur im Zustimmungsverfahren Parteistellung
zukommt, mit der Rechtsweggarantie von Art. 29a BV unvereinbar ist, doch müsse
die Regelung gestützt auf Art. 190 BV dennoch angewendet werden (vgl. Peter
Uebersax, in: Code annoté de droit des migrations, Bd. IV: Loi sur l'asile
[LAsi], Amarelle/Nguyen [Hrsg.], 2015, N. 44 ff. und 50 zu Art. 14 AsylG;
HUGI YAR, a.a.O., S. 107). Der Gesetzgeber wollte mit dieser Einschränkung der
Parteistellung verhindern, dass durch die Einreichung unbegründeter Gesuche und
mit der Ausschöpfung des Rechtsmittelwegs auf kantonaler Ebene der Vollzug der
Wegweisungen im Asylverfahren ungebührlich verzögert wird. Er hat es
ausdrücklich abgelehnt, diese Regelung an die verfassungsrechtliche Situation
anzupassen (vgl. Motion 10.4107, eingereicht im Nationalrat am 17. Dezember
2010; Stellungnahme des Bundesrats vom 11. März 2011; Ablehnung des
Nationalrats vom 28. September 2011; vgl. Constantin Hruschka, in:
Migrationsrecht, Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/ de Weck [Hrsg.], 5. Aufl. 2019,
N. 8 zu Art. 14 AsylG)». Entsprechend gilt Art. 14
Abs. 4 AsylG deshalb grundsätzlich in der bisherigen Form und Auslegung
weiter. Das Bundesgericht hat im gleichen Entscheid nicht ausgeschlossen, dass
eine spezifische ausländerrechtliche Situation im Anwendungsbereich von Art. 14
AsylG tatsächlich unter die Garantien von Art. 8 Ziffer 1 EMRK fallen und nach
einer Interessenabwägung im Rahmen von dessen Ziffer 2 rufen könnte. In dieser
Situation hätte das nationale Recht den Vorgaben von Art. 13 EMRK zu genügen
(vgl. BGE 149 I 72, E. 2.3.2). Dies ist vorliegend aber nicht der Fall, wie
nachfolgend aufgezeigt wird.
3.
Betreffend der Vorbringen hinsichtlich
Art. 8 EMRK ist festzuhalten, dass sich A.___ – abgesehen von ihrer Anwesenheit
während des Asylverfahrens (Art. 42 AsylG) - nie rechtmässig in der Schweiz
aufgehalten hat. Sie reiste am 27 Juli 2017 als Asylsuchende in die
Schweiz ein, wobei das Asylgesuch vom Bundesverwaltungsgericht am 15. Januar
2024.
letztinstanzlich abgewiesen wurde. An den rechtskräftigen Asyl- und
Wegweisungsentscheid hat sie sich nicht gehalten. Indem sich A.___ selber nicht
an die Rechtsordnung und rechtskräftige Entscheide gehalten hat, kann sie per se
keine Rechte, insbesondere nach Art. 8 EMRK, ableiten (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2D_37/2018 vom 29. Oktober 2018 E. 3.3). Sie befindet
sich seit Februar 2024, und somit seit rund 1 ½ Jahren, unbewilligt und
rechtswidrig in der Schweiz. Das Asylverfahren dauerte zwischen Einreichen des
Asylgesuchs und letztinstanzlichem Urteil rund sieben Jahre an, wobei diese
Zeit bei der Bestimmung der Aufenthaltsdauer im Rahmen von BGE 144 I 266 nicht
als rechtmässige Anwesenheit angerechnet werden könnte (vgl. BGE 149 I 72, E.
2.1.4
mit Hinweisen auf weitere Entscheide). Das Bundesgericht hielt im
Entscheid 149 I 72, E. 2.1.5 fest, dass sich ausländische Personen den
ausländerrechtlichen Kontrollen und Verfahren unterziehen müssen und das Land
zu verlassen haben, wenn sie durch einen rechtskräftigen Entscheid hierzu
verpflichtet worden sind (weitere Hinweise vgl. die entsprechende Erwägung des
Bundesgerichtsentscheids). Das Bundesgericht erwägt, anders zu entscheiden
hiesse, jene Personen, die sich über rechtskräftige Wegweisungen hinwegsetzen
gegenüber denjenigen zu bevorzugen, die sich an die behördlichen Vorgaben
halten, was rechtsstaatlich nicht angehe (vgl. BGE 149 I 72, E. 2.1.5 mit
weiteren Hinweisen). A.___ kann somit kein Aufenthaltsrecht aus Art. 8 EMRK
ableiten, wobei sie dies implizit einräumt, indem sie um eine asylrechtliche
Härtefallbewilligung ersucht (Art. 14 Abs. 2 AsylG). Des Weiteren betrifft der
Aufenthaltsanspruch aus Art. 8 EMRK lediglich die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, nicht aber deren Neuerteilung (vgl. vorstehend Ziffer II.,
E. 1.3.2). Indem A.___ im Rahmen des Härtefallgesuchs um die erstmalige Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung ersucht, kann sich A.___ auch deshalb nicht auf
Art. 8 EMRK stützen.
4.
Auch dem Vorbringen von A.___ hinsichtlich einer allfälligen
Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 6 EMRK und Art. 29 BV kann nicht
gefolgt werden. A.___ kam vor dem Migrationsamt aufgrund von Art. 14 Abs. 4
AsylG keine Parteistellung zu, wodurch eine Gewährung des rechtlichen Gehörs aufgrund
der fehlenden Parteistellung hinfällig wird. Ein solches
wäre ihr im Zustimmungsverfahren vor dem SEM zuzugestehen. Allfällige Rechte
kann A.___ somit nicht zu ihren Gunsten ableiten.
5.
Bei der von A.___ beantragten
Härtefallbewilligung handelt es sich - wie das Migrationsamt korrekt ausführt -
um eine Ermessens- und nicht um eine Anspruchsbewilligung. A.___ verfügt weder
gestützt auf Art. 8 EMRK (Schutz des Privatlebens) noch auf Art. 14 Abs. 2
AsylG (asylrechtlicher Härtefall) über einen in vertretbarer Weise geltend
gemachten Bewilligungsanspruch. Es kommt ihr gestützt auf die vorstehenden
Erwägungen keine Parteistellung zu, weshalb es ihr an einer Beschwerdelegitimation
vor Verwaltungsgericht mangelt. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Soweit
A.___ geltend macht, eine Ausreise sei ihr aus medizinischer Sicht nicht
zumutbar, handelt es sich um eine Vollzugsfrage. Die entsprechende Eingabe vom
26.
Juni 2025 wird an das Migrationsamt weitergeleitet.
6.
Für das Verfahren vor
Verwaltungsgericht werden ausnahmsweise keine Kosten erhoben. Eine
Parteientschädigung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht geschuldet. Das
Gesuch um integrale unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von
Rechtsanwältin Tamara De Caro wird gestützt auf die vorstehenden Erwägungen
infolge Aussichtslosigkeit abgewiesen.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Die Eingaben von A.___ vom 24. Juni 2025
und vom 26. Juni 2025 gehen zur Kenntnisnahme an das Migrationsamt.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Law
Auf eine gegen das vorliegende
Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_475/2025 vom 2.
September 2025 nicht ein.