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Entscheid

VWBES.2025.21

Ausschaffungshaft

22. Januar 2025Deutsch8 min

wurde der Beschwerdeführer von den Migrationsbehörden als Erwachsener geführt. Sein

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 22. Januar 2025

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Oberrichter Hagmann

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

1. Departement

des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

2. Haftgericht,

Beschwerdegegner

betreffend Ausschaffungshaft

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.1 A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer), reiste am 25. November 2019 in die Schweiz ein und stellte

unter dem Alias-Namen [...], angeblich geboren am [...] 2002, ein Asylgesuch

(AS 1 ff.). Ein in der Folge durch das Staatssekretariat für Migration (SEM)

beim Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern in Auftrag gegebenes

Gutachten zur Altersschätzung vom 30. Dezember 2019 ergab, dass das vom

Beschwerdeführer angegebene Alter nicht plausibel erscheine. Es sei von einem

wahrscheinlichen Alter von ca. 20 Jahren auszugehen (AS 12 ff.). Anschliessend

wurde der Beschwerdeführer von den Migrationsbehörden als Erwachsener geführt. Sein

Geburtsdatum wurde im Zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS auf den

1. Januar 2000 geändert. Sein Asylgesuch wurde am 14. Februar 2020

abgewiesen und er aus der Schweiz weggewiesen (AS 19 ff.). Der Entscheid

erwuchs am 10. März 2020 in Rechtskraft. Die Ausreisefrist wurde auf den 27.

März 2020 angesetzt (AS 32).

Der Beschwerdeführer ist nicht

ausgereist und wurde wiederholt straffällig. Ab dem 4. März 2021 befand er

sich in Untersuchungshaft, verbüsste mehrere Ersatzfreiheitsstrafen und

schliesslich eine Freiheitsstrafe von acht Monaten, zu der er vom

Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu am 17. August 2021 wegen mehrfachen,

teilweise versuchten Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs und

rechtswidrigen Aufenthalts verurteilt worden war. Mit Urteil vom 17. August

2021 war er zusätzlich für die Dauer von sechs Jahren des Landes verwiesen

worden. Nach seinem Austritt aus der Haft am 25. November 2021 war den Behörden

sein Aufenthaltsort längere Zeit nicht bekannt (AS 91 ff.).

1.2 Am 8. November 2023 wurde der

Beschwerdeführer im Kanton Bern unter seinem Alias-Namen [...] erneut verhaftet

und verbüsste seither verschiedene Strafen. Das Vollzugsende wurde auf den 1.

Januar 2025 festgesetzt (AS 187 ff.).

Am 21. August 2024 erfolgte die positive

Identifizierung des Beschwerdeführers durch das SEM (A.___, geb. [...] 1996, [...],

Algerien; AS 200). Die konsularische Anhörung (Counselling) wurde auf den

18. Dezember 2024 festgesetzt (AS 232 f.). Am 11. Dezember 2024 gewährte das

Migrationsamt (MISA) dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör betreffend

Eröffnung Administrativhaft und zum Vollzug der Landesverweisung. Er gab zu

Protokoll, nicht nach Algerien zurückkehren zu wollen. Er habe einen Sohn in

Frankreich (AS 242 ff.).

Mit Verfügung vom 11. Dezember 2024

ordnete das MISA namens des Departements des Innern (DdI) über den

Beschwerdeführer Ausschaffungshaft ab 2. Januar bis 1. April 2025 an (AS 245

ff.). Das Haftgericht genehmigte die Ausschaffungshaft am 18. Dezember 2024 (AS

284 ff.).

2. Gegen diese Verfügung erhob der

Beschwerdeführer am 13. Januar 2025 (Posteingang beim Verwaltungsgericht)

Beschwerde. Soweit verständlich brachte er vor, er habe ein Kind mit einer

französischen Staatsangehörigen in Frankreich. Man solle ihm 24 Stunden

Zeit geben, dann verlasse er die Schweiz.

3. Das Haftgericht stellte mit Eingabe

vom 14. Januar 2025 die Akten zu. Auf eine Stellungnahme wurde verzichtet.

4. Das Migrationsamt beantragte mit

Eingabe vom 16. Januar 2025 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde,

soweit darauf einzutreten sei. Auf eine Vernehmlassung werde verzichtet,

mitgeteilt werde nur, dass der Beschwerdeführer am 18. Dezember 2024 den

algerischen Behörden für das konsularische Ausreisegespräch habe vorgeführt

werden können.

5. Der Beschwerdeführer liess sich nicht

mehr vernehmen.

6. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 11 Einführungsverordnung

zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration

und zum Asylgesetz [EV AIG und AsylG, BGS 512.153] i.V.m. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). A.___ ist durch den

angefochtenen Entscheid beschwert und damit

zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Wurde ein erstinstanzlicher Weg-

oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung

nach Art. 66a oder 66abis StGB oder Art. 49a oder 49abis

MStG ausgesprochen, so kann die zuständige Behörde die betroffene Person zur

Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen, wenn konkrete Anzeichen befürchten

lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie

ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommt oder ihr bisheriges Verhalten darauf

schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76

Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und

Ausländer und über die Integration, Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR

142.20). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (Urteil 2C_1063/2020 vom

17.

Januar 2020, E. 4.1 mit Hinweisen) werden die beiden Haftgründe in der

Praxis zum Haftgrund der «Untertauchensgefahr» zusammengefasst. Eine solche

liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen,

dass sich die ausländische Person der Ausschaffung entziehen will, insbesondere

weil ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich den

Anordnungen der Ausländerbehörde im Zusammenhang mit ihrer Ausschaffung

widersetzen wird. Dies ist regelmässig der Fall, wenn sie bereits einmal

untergetaucht ist, durch erkennbare unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben

die Vollziehungsbemühungen zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen

gibt, dass sie nicht bereit ist, in ihre Heimat zurückzukehren.

2.2

Der Beschwerdeführer wurde mit

Verfügung vom 14. Februar 2020 aus der Schweiz weggewiesen. Die Ausreisefrist

ist am 27. März 2020 abgelaufen. Es liegt somit ein rechtskräftiger

Wegweisungsentscheid vor, der noch nicht hat vollzogen werden können. Ebenso

liegt gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftig verhängte Landesverweisung

vor, die noch nicht hatte vollzogen werden können. Obwohl der Beschwerdeführer

die Schweiz seit Jahren hätte verlassen müssen, hält er sich immer noch illegal

hier auf. Er hat eine falsche Identität angegeben, ist wiederholt untergetaucht

und hat sich nicht um die Papierbeschaffung bemüht. Ferner hat er betont, nicht

gewillt zu sein, nach Algerien zurückzukehren. Anlässlich der Gewährung des

rechtlichen Gehörs hat er zum Mitarbeiter des MISA auf die Frage, ob er gewillt

sei, nach Algerien zurückzukehren, gesagt, nein, ob er (der Befragende) krank

sei, ob er spinne. Nie werde er nach Algerien gehen. Es ist daher ohne Weiteres

anzunehmen, dass sich der Beschwerdeführer – in Freiheit entlassen – den

Behörden für den Vollzug des Landesverweises nicht zur Verfügung halten würde;

er würde sich einer Ausschaffung nicht unterziehen und auch allfälligen

Anordnungen der Behörden nicht Folge leisten. Von einer Flucht- resp.

Untertauchensgefahr ist daher auszugehen. Die Haftgründe nach Art. 76 Abs. 1

lit. b Ziff. 3 und 4 AIG sind somit erfüllt.

Erfüllt ist ebenfalls der Haftgrund nach

Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG. Gemäss dieser Bestimmung kann die betroffene

Person in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 75 Abs. 1 lit. a bis c

oder f bis i AIG vorliegen. Der Beschwerdeführer ist wiederholt straffällig

geworden (vgl. Strafregisterauszug, AS 207 ff.), so u.a. wegen Diebstahls, d.h.

eines Verbrechens (lit. h).

3.1

Die Ausschaffungshaft soll den

Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet

sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg-

oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkreten

Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil

unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe für

solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug

kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen. Die Ausschaffungshaft

muss verhältnismässig und zweckbezogen auf die Sicherung des

Wegweisungsverfahrens ausgerichtet sein; es muss jeweils aufgrund sämtlicher

Umstände geklärt werden, ob sie (noch) geeignet bzw. erforderlich erscheint und

nicht gegen das Übermassverbot, d.h. das sachgerechte und zumutbare Verhältnis

von Mittel und Zweck, verstösst (Urteil des Bundesgerichts 2C_278/2021 vom 27.

Juli 2021 E. 2.4.2 mit Hinweisen).

3.2

Der Beschwerdeführer ist von den

algerischen Behörden als algerischer Staatsangehöriger anerkannt. Das konsularische

Ausreisegespräch hat am 18. Dezember 2024 stattgefunden. Damit steht der

Ausstellung eines Ersatzreisedokuments nichts mehr im Weg und die Ausreise nach

Algerien ist realistisch und absehbar. Dennoch ist erfahrungsgemäss davon

auszugehen, dass die Beschaffung der Papiere noch eine gewisse Zeit in Anspruch

nehmen wird. Zudem muss aufgrund der Verweigerungshaltung des Beschwerdeführers

wohl ein begleiteter Rückflug organisiert werden. Die verfügte Dauer der

Ausschaffungshaft bis 1. April 2025 ist unter diesem Gesichtspunkt nicht zu

beanstanden. Selbstverständlich wird diese Haftdauer nicht ausgenützt werden,

wenn früher entsprechende Papiere vorliegen und der Rückflug organisiert werden

konnte.

4.

Zusammenfassend ist der Haftgrund der

Untertauchensgefahr folglich als erfüllt zu erachten. Die Ausschaffungshaft ist

geeignet und erforderlich, um den Vollzug der Landesverweisung sicherzustellen;

sie steht in einem zumutbaren Verhältnis von Mittel (administrative

Festhaltung) und Zweck (Sicherung des Wegweisungsvollzugs). Dass der

Beschwerdeführer angeblich eine Frau und einen Sohn in Frankreich hat, ändert

daran nichts; zumal dieses Vorbringen ohnehin nicht belegt ist.

Die Beschwerde erweist sich damit als

unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.

5.

Für das Verfahren vor

Verwaltungsgericht sind praxisgemäss keine Kosten zu erheben.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Ramseier