VWBES.2025.21
Ausschaffungshaft
22. Januar 2025Deutsch8 min
wurde der Beschwerdeführer von den Migrationsbehörden als Erwachsener geführt. Sein
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 22. Januar 2025
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement
des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
2. Haftgericht,
Beschwerdegegner
betreffend Ausschaffungshaft
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer), reiste am 25. November 2019 in die Schweiz ein und stellte
unter dem Alias-Namen [...], angeblich geboren am [...] 2002, ein Asylgesuch
(AS 1 ff.). Ein in der Folge durch das Staatssekretariat für Migration (SEM)
beim Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern in Auftrag gegebenes
Gutachten zur Altersschätzung vom 30. Dezember 2019 ergab, dass das vom
Beschwerdeführer angegebene Alter nicht plausibel erscheine. Es sei von einem
wahrscheinlichen Alter von ca. 20 Jahren auszugehen (AS 12 ff.). Anschliessend
wurde der Beschwerdeführer von den Migrationsbehörden als Erwachsener geführt. Sein
Geburtsdatum wurde im Zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS auf den
1. Januar 2000 geändert. Sein Asylgesuch wurde am 14. Februar 2020
abgewiesen und er aus der Schweiz weggewiesen (AS 19 ff.). Der Entscheid
erwuchs am 10. März 2020 in Rechtskraft. Die Ausreisefrist wurde auf den 27.
März 2020 angesetzt (AS 32).
Der Beschwerdeführer ist nicht
ausgereist und wurde wiederholt straffällig. Ab dem 4. März 2021 befand er
sich in Untersuchungshaft, verbüsste mehrere Ersatzfreiheitsstrafen und
schliesslich eine Freiheitsstrafe von acht Monaten, zu der er vom
Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu am 17. August 2021 wegen mehrfachen,
teilweise versuchten Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs und
rechtswidrigen Aufenthalts verurteilt worden war. Mit Urteil vom 17. August
2021 war er zusätzlich für die Dauer von sechs Jahren des Landes verwiesen
worden. Nach seinem Austritt aus der Haft am 25. November 2021 war den Behörden
sein Aufenthaltsort längere Zeit nicht bekannt (AS 91 ff.).
1.2 Am 8. November 2023 wurde der
Beschwerdeführer im Kanton Bern unter seinem Alias-Namen [...] erneut verhaftet
und verbüsste seither verschiedene Strafen. Das Vollzugsende wurde auf den 1.
Januar 2025 festgesetzt (AS 187 ff.).
Am 21. August 2024 erfolgte die positive
Identifizierung des Beschwerdeführers durch das SEM (A.___, geb. [...] 1996, [...],
Algerien; AS 200). Die konsularische Anhörung (Counselling) wurde auf den
18. Dezember 2024 festgesetzt (AS 232 f.). Am 11. Dezember 2024 gewährte das
Migrationsamt (MISA) dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör betreffend
Eröffnung Administrativhaft und zum Vollzug der Landesverweisung. Er gab zu
Protokoll, nicht nach Algerien zurückkehren zu wollen. Er habe einen Sohn in
Frankreich (AS 242 ff.).
Mit Verfügung vom 11. Dezember 2024
ordnete das MISA namens des Departements des Innern (DdI) über den
Beschwerdeführer Ausschaffungshaft ab 2. Januar bis 1. April 2025 an (AS 245
ff.). Das Haftgericht genehmigte die Ausschaffungshaft am 18. Dezember 2024 (AS
284 ff.).
2. Gegen diese Verfügung erhob der
Beschwerdeführer am 13. Januar 2025 (Posteingang beim Verwaltungsgericht)
Beschwerde. Soweit verständlich brachte er vor, er habe ein Kind mit einer
französischen Staatsangehörigen in Frankreich. Man solle ihm 24 Stunden
Zeit geben, dann verlasse er die Schweiz.
3. Das Haftgericht stellte mit Eingabe
vom 14. Januar 2025 die Akten zu. Auf eine Stellungnahme wurde verzichtet.
4. Das Migrationsamt beantragte mit
Eingabe vom 16. Januar 2025 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde,
soweit darauf einzutreten sei. Auf eine Vernehmlassung werde verzichtet,
mitgeteilt werde nur, dass der Beschwerdeführer am 18. Dezember 2024 den
algerischen Behörden für das konsularische Ausreisegespräch habe vorgeführt
werden können.
5. Der Beschwerdeführer liess sich nicht
mehr vernehmen.
6. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 11 Einführungsverordnung
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration
und zum Asylgesetz [EV AIG und AsylG, BGS 512.153] i.V.m. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). A.___ ist durch den
angefochtenen Entscheid beschwert und damit
zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Wurde ein erstinstanzlicher Weg-
oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung
nach Art. 66a oder 66abis StGB oder Art. 49a oder 49abis
MStG ausgesprochen, so kann die zuständige Behörde die betroffene Person zur
Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen, wenn konkrete Anzeichen befürchten
lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie
ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommt oder ihr bisheriges Verhalten darauf
schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76
Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und
Ausländer und über die Integration, Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR
142.20). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (Urteil 2C_1063/2020 vom
17.
Januar 2020, E. 4.1 mit Hinweisen) werden die beiden Haftgründe in der
Praxis zum Haftgrund der «Untertauchensgefahr» zusammengefasst. Eine solche
liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen,
dass sich die ausländische Person der Ausschaffung entziehen will, insbesondere
weil ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich den
Anordnungen der Ausländerbehörde im Zusammenhang mit ihrer Ausschaffung
widersetzen wird. Dies ist regelmässig der Fall, wenn sie bereits einmal
untergetaucht ist, durch erkennbare unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben
die Vollziehungsbemühungen zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen
gibt, dass sie nicht bereit ist, in ihre Heimat zurückzukehren.
2.2
Der Beschwerdeführer wurde mit
Verfügung vom 14. Februar 2020 aus der Schweiz weggewiesen. Die Ausreisefrist
ist am 27. März 2020 abgelaufen. Es liegt somit ein rechtskräftiger
Wegweisungsentscheid vor, der noch nicht hat vollzogen werden können. Ebenso
liegt gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftig verhängte Landesverweisung
vor, die noch nicht hatte vollzogen werden können. Obwohl der Beschwerdeführer
die Schweiz seit Jahren hätte verlassen müssen, hält er sich immer noch illegal
hier auf. Er hat eine falsche Identität angegeben, ist wiederholt untergetaucht
und hat sich nicht um die Papierbeschaffung bemüht. Ferner hat er betont, nicht
gewillt zu sein, nach Algerien zurückzukehren. Anlässlich der Gewährung des
rechtlichen Gehörs hat er zum Mitarbeiter des MISA auf die Frage, ob er gewillt
sei, nach Algerien zurückzukehren, gesagt, nein, ob er (der Befragende) krank
sei, ob er spinne. Nie werde er nach Algerien gehen. Es ist daher ohne Weiteres
anzunehmen, dass sich der Beschwerdeführer – in Freiheit entlassen – den
Behörden für den Vollzug des Landesverweises nicht zur Verfügung halten würde;
er würde sich einer Ausschaffung nicht unterziehen und auch allfälligen
Anordnungen der Behörden nicht Folge leisten. Von einer Flucht- resp.
Untertauchensgefahr ist daher auszugehen. Die Haftgründe nach Art. 76 Abs. 1
lit. b Ziff. 3 und 4 AIG sind somit erfüllt.
Erfüllt ist ebenfalls der Haftgrund nach
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG. Gemäss dieser Bestimmung kann die betroffene
Person in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 75 Abs. 1 lit. a bis c
oder f bis i AIG vorliegen. Der Beschwerdeführer ist wiederholt straffällig
geworden (vgl. Strafregisterauszug, AS 207 ff.), so u.a. wegen Diebstahls, d.h.
eines Verbrechens (lit. h).
3.1
Die Ausschaffungshaft soll den
Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet
sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg-
oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkreten
Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil
unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe für
solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug
kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen. Die Ausschaffungshaft
muss verhältnismässig und zweckbezogen auf die Sicherung des
Wegweisungsverfahrens ausgerichtet sein; es muss jeweils aufgrund sämtlicher
Umstände geklärt werden, ob sie (noch) geeignet bzw. erforderlich erscheint und
nicht gegen das Übermassverbot, d.h. das sachgerechte und zumutbare Verhältnis
von Mittel und Zweck, verstösst (Urteil des Bundesgerichts 2C_278/2021 vom 27.
Juli 2021 E. 2.4.2 mit Hinweisen).
3.2
Der Beschwerdeführer ist von den
algerischen Behörden als algerischer Staatsangehöriger anerkannt. Das konsularische
Ausreisegespräch hat am 18. Dezember 2024 stattgefunden. Damit steht der
Ausstellung eines Ersatzreisedokuments nichts mehr im Weg und die Ausreise nach
Algerien ist realistisch und absehbar. Dennoch ist erfahrungsgemäss davon
auszugehen, dass die Beschaffung der Papiere noch eine gewisse Zeit in Anspruch
nehmen wird. Zudem muss aufgrund der Verweigerungshaltung des Beschwerdeführers
wohl ein begleiteter Rückflug organisiert werden. Die verfügte Dauer der
Ausschaffungshaft bis 1. April 2025 ist unter diesem Gesichtspunkt nicht zu
beanstanden. Selbstverständlich wird diese Haftdauer nicht ausgenützt werden,
wenn früher entsprechende Papiere vorliegen und der Rückflug organisiert werden
konnte.
4.
Zusammenfassend ist der Haftgrund der
Untertauchensgefahr folglich als erfüllt zu erachten. Die Ausschaffungshaft ist
geeignet und erforderlich, um den Vollzug der Landesverweisung sicherzustellen;
sie steht in einem zumutbaren Verhältnis von Mittel (administrative
Festhaltung) und Zweck (Sicherung des Wegweisungsvollzugs). Dass der
Beschwerdeführer angeblich eine Frau und einen Sohn in Frankreich hat, ändert
daran nichts; zumal dieses Vorbringen ohnehin nicht belegt ist.
Die Beschwerde erweist sich damit als
unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.
5.
Für das Verfahren vor
Verwaltungsgericht sind praxisgemäss keine Kosten zu erheben.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Ramseier