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Entscheid

VWBES.2025.212

Unterricht in Sonderschulen

28. Juli 2025Deutsch17 min

eingeschult. Mittels spezieller Förderung mit der Förderstufe A erhielt er bereits

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 28. Juli 2025

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichterin Weber-Probst

Gerichtsschreiberin Law

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Departement für Bildung und Kultur, vertreten durch Volksschulamt,

Beschwerdegegnerin

betreffend Unterricht

in Sonderschulen

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. [...], geb. [...] 2013, ist der Sohn

von A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer).

2. [...] wurde am 1. August 2017

eingeschult. Mittels spezieller Förderung mit der Förderstufe A erhielt er bereits

im Kindergarten von Februar 2018 bis Juli 2019 Unterstützung. Von August 2019

bis Juli 2020 wurde [...] mittels Förderstufe B mit prospektiver Verlangsamung

beschult. Zusätzlich wurde er von August 2020 bis Juli 2023 in den Fächern

Deutsch, Mathematik und Natur, Mensch und Gesellschaft mit individuellen

Lernzielen beschult. Aufgrund des fehlenden Einverständnisses des

Beschwerdeführers hinsichtlich der logopädischen Unterstützung wurde die von April

2018 bis Juli 2020 durchgeführte Logopädie alsdann nicht mehr weitergeführt.

3. Nach Durchführung von Abklärungen

beantragte der Schulpsychologische Dienst des Kantons Solothurn (SPD) am 8.

Februar 2023 die Anordnung einer integrativen sonderpädagogischen Massnahme

(ISM).

4. Am 5. September 2024 teilte das Zentrum

Bachtelen mittels ordentlicher Berichterstattung mit, dass die Weiterführung

der ISM-Massnahme empfohlen werde.

5. Mittels ausserordentlicher

Berichterstattung teilte das Zentrum Bachtelen am 4. März 2025 mit, dass ein

Wechsel in die Oberstufe aufgrund des negativen Verlaufs nicht mehr empfohlen

resp. verantwortet werden könne. Es werde der Unterricht in einer Sonderschule

beantragt.

6. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

verfügte das Departement für Bildung und Kultur (DBK) am 30. Mai 2025

Folgendes:

1. Für [...] [...] wird folgende

sonderschulische Massnahme angeordnet:

Angebot: Unterricht in

Sonderschulen

Dauer: 1. August 2025 bis

31. Juli 2028

Durchführung:

Sonderpädagogisches Zentrum Bachtelen, [...]

2. Der Beitrag der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten

an die Verpflegungskosten und die ausserschulische Betreuung beträgt CHF

100.00/Monat.

3. Der Beitrag der Einwohnergemeinde

beträgt im Jahr 2023 CHF 1'500.00/Monat, im Jahr 2024 CHF 1'000.00/Monat und im

Jahr 2025 CHF 500.00/Monat.

7. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer

am 12. Juni 2025 Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

8. Am 7. Juli 2025 liess sich das DBK

vernehmen und die Abweisung der Beschwerde beantragen.

9. Mit Eingabe vom 10. Juli 2025 teilten

die Beschwerdeführer mit, dass [...] durch die Betreuung durch Herrn [...]

bedeutende Fortschritte erzielt habe. Nach einem Wechsel der Betreuungsperson

habe sich der schulische Zustand von [...] deutlich verschlechtert. Auch zur

Klassenlehrerin bestünde ein schwieriges Verhältnis. Die Aufnahme in die

Sekundarstufe I in [...] sei offiziell bestätigt worden. Dies zeige klar auf,

dass [...] genug leistungsfähig sei, um die Sekundarstufe zu besuchen. Ein

Schulwechsel sei emotional, sozial und entwicklungspsychologisch für [...]

äusserst belastend. Die Beschwerdeführer beantragten Folgendes:

1. Die Anordnung des Unterrichts in der

Sonderschule sei aufzuheben.

2. [...] sei gemäss der Zuweisung vom 4.

April 2025 regulär an die Sekundarschule [...] aufzunehmen (SEK B).

3. Die ISM-Massnahme sei beizubehalten,

jedoch mit einer fachlich geeigneten, stabilen Bezugsperson.

4. Eine neue unabhängigen Abklärung unter

Einbezug neutraler Fachpersonen (z.B. unabhängiger SPD oder externer Gutachter).

10. Bis zum 25. Juli 2025 gingen beim

Verwaltungsgericht keine weiteren Eingaben mehr ein, so dass die Angelegenheit

spruchreif ist.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. vgl. § 114 Abs. 2 Volksschulgesetz, VSG, BGS 413.111 i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO,

BGS 125.12). Die Beschwerdeführer sind als betroffene Eltern von [...]

durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Gemäss Art. 104 Abs. 2 der

Kantonsverfassung (KV, BGS 111.1) hat jeder Schüler Anspruch auf eine seinen

geistigen, seelischen und körperlichen Fähigkeiten angemessene Bildung. Die

solothurnische Volksschule umfasst die Schularten der Regelschule und die kantonalen

Spezialangebote, wobei die kantonalen Spezialangebote die zeitlich befristeten

Spezialangebote und die sonderschulischen Angebote umfassen (§ 28 VSG). Für

Kinder und Jugendliche mit besonderem Bildungsbedarf sorgt der Kanton für

zeitlich befristete Spezialangebote (SpezA), sonderschulische Angebote sowie

fallbezogene Einzellösungen wie integrative sonderpädagogische Massnahmen (ISM)

und pädagogisch-therapeutische Angebote (§ 34 VSG). Die sonderschulischen

Angebote richten sich nach der Sonderpädagogik aus und orientieren sich, soweit

wie möglich, an den Zielen und Inhalten der Regelschule. Sie ermöglichen die

gesellschaftliche Integration und fördern die Persönlichkeitsentwicklung und

selbstständige Lebensführung (§ 29 Abs. 3 VSG). Das Sonderschulangebot für

Kinder mit einer Behinderung umfasst insbesondere den Unterricht in

Sonderschulen (§ 34 lit. a VSG), integrative sonderschulische Massnahmen (lit.

b), heilpädagogische und therapeutische Stützmassnahmen (lit. c),

behinderungsbedingte ausserschulische Betreuung (lit. d), behinderungsbedingte

Schulheimaufenthalte (Internate, lit. e), behinderungsbedingte

Schülertransporte (lit. f) und bedarfsweise ausserkantonale Schulung gemäss der

interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (lit. g).

2.2

§ 35 VSG regelt das Verfahren der

Anordnung des Unterrichts in einer Sonderschule: In einem ersten Schritt klärt

der SPD den Anspruch auf Sonderschulung ab (vgl. § 35 Abs. 1 VSG). Das

Departement ordnet die Sonderschulung auf Antrag der Fachstelle an (Abs. 2).

Zuvor werden die kommunale Aufsichtsbehörde, die Schulleitung und die Eltern

bzw. Erziehungsberechtigten angehört (Abs. 3). Die Verfügung erfolgt in der

Regel zeitlich befristet und mit dem Auftrag, die verfügte Massnahme vor Ablauf

der Frist zu überprüfen (Abs. 4).

2.3

Neben den gesetzlichen Bestimmungen

besteht das Handbuch «kantonale Spezialangebote» aus dem Jahr 2020, das den

kantonalen Umsetzungsrahmen der Sonderpädagogik im Kanton Solothurn beschreibt

(nachfolgend Leitfaden genannt). Der Leitfaden zeigt die spezifischen

verwaltungsinternen Abläufe, Verfahren und Zuständigkeiten auf und unterstützt

dadurch die Zusammenarbeit der Beteiligten (Leitfaden S. 7). Er bildet die

Grundlage für die kantonsweit rechtsgleiche Umsetzung der sonderpädagogischen

Massnahmen. Auch wenn dem Leitfaden keine Gesetzeskraft zukommt, ist er doch

einer Richtlinie gleichzusetzen. Solche sind nach konstanter Rechtsprechung des

Bundesgerichts in der Regel Ausdruck des Wissens und der Erfahrung bewährter

Fachstellen und in diesem Sinn beachtlich (vgl. BGE 118 lb 614 E. 4b S.

618; Urteil des Bundesgerichts 1A.51/2005 vom 29. November 2005, E. 2.3).

2.4

Gemäss Leitfaden werden Schülerinnen

und Schüler mit Behinderung oder massiven Verhaltensauffälligkeiten im Rahmen

der kantonalen Spezialangebote mit pädagogisch-therapeutischen, zeitlich

befristeten Spezialangeboten oder sonderschulischen Angeboten gefördert (S. 8

des Leitfadens). Sonderschulische Angebote richten sich primär an Schülerinnen

und Schüler mit einer Behinderung, sie werden als ISM oder als separative

Massnahmen umgesetzt (vgl. S. 20 des Leitfadens).

2.5

Schülerinnen und Schüler mit

ausgewiesenem sonderpädagogischem Bedarf der Bedarfsstufen 1, 2 und 3 besuchen

täglich den Unterricht in einer Sonderschule (vgl. S. 13 und 24 des

Leitfadens).

2.6

Der integrative sonderpädagogische

Unterricht umfasst maximal acht Lektionen pro Woche (vgl. Leitfaden S. 23).

Voraussetzung ist ein klar umschriebenes Behinderungsbild sowie gute

Partizipationsfähigkeiten der Schülerin oder des Schülers. Umgesetzt wird die

Massnahme so, dass die Schülerin oder der Schüler mit einer Behinderung den

regulären Unterricht der Regelschule besucht. Die Fachperson des Fachzentrums

ist zuständig für die förderdiagnostische Erfassung und Förderung der Schülerin

oder des Schülers. Sie unterrichtet, fördert und unterstützt das Kind in enger

Zusammenarbeit mit der jeweiligen Klassenlehrperson im Rahmen der zur Verfügung

gestellten Ressourcen. Zudem berät sie die Regelschule und die

Erziehungsberechtigten in behinderungsspezifischen und pädagogischen Fragen in

Zusammenhang mit der Integration. Ziel der ISM ist die Teilhabe eines

behinderten Kindes an der Regelschule zu unterstützen, die Normalisierung und

die Einbindung in das Wohnortsleben. Die Festlegung der Massnahmen liegt in der

Kompetenz der regional zuständigen Organisation und stützt sich auf den Antrag

des SPDs. Sowohl die Art als auch die Anzahl Lektionen können durch das

Fachzentrum während dem Schuljahr dem Bedarf angepasst werden.

2.7

Die sonderschulischen Angebote

können ausserordentlich überprüft werden, wenn die Familie der Schülerin oder

des Schülers innerhalb des Kantons umzieht, die verfügte Massnahme aufgrund der

Entwicklung der Schülerin oder des Schülers auf das neue Schuljahr hin

angepasst oder abgeschlossen werden kann oder auf Wunsch der

erziehungsberechtigten Personen. Die ausserordentliche Überprüfung erfolgt nach

denselben Kriterien und in der gleichen Qualität wie die ordentliche

Überprüfung (vgl. Leitfaden S. 27).

2.8

Bei sonderschulischen Angeboten

werden die eingeleiteten Massnahmen jeweils vor Ablauf der Verfügungsdauer

durch den SPD geprüft. Dazu stellt die beauftragte Organisation dem SPD eine

vorgegebene Berichterstattung zu, der die eingegangenen Dokumente aufgrund der

Erreichung der im Antrag auf ein kantonales Spezialangebot formulierten

Bildungs- und Entwicklungsziele beurteilt. Im Rahmen des Überprüfungsprozesses

stützt sich ein Antrag auf ein sonderschulisches Angebot auf die eingereichte

Berichterstattung sowie auf allfällige ergänzende Berichte. Die Prüfung der

Berichterstattung durch den SPD führt entweder zu einer Zustimmung, einer

Ablehnung der vorgeschlagenen Massnahme oder einem Antrag auf Abschluss der

eingeleiteten Massnahme, sofern die bisherige Massnahme ihr Ziel erreicht hat

und beendet werden kann (vgl. S. 26 des Leitfadens).

2.9

Gemäss Art. 5 Abs. 2 der

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft muss im Übrigen alles

staatliche Handeln verhältnismässig sein. Der Grundsatz der

Verhältnismässigkeit fordert, dass Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des

im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich sind. Zudem

muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Wirkungen

der Massnahme stehen und damit für den Betroffenen zumutbar sein (vgl. Ulrich

Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/St.

Gallen 2020, § 8, S. 121 ff. mit Verweis auf BGE 145 II 70

E. 3.5). Adressaten des Verhältnismässigkeitsprinzips sind grundsätzlich

alle Träger öffentlicher Aufgaben, folglich auch die Vorinstanz

(Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., § 8, S. 121).

3.1

Die Beschwerdeführer bringen vor,

sie sähen keinen nachvollziehbaren Grund, weshalb [...] das Bachtelen besuchen

solle. Es läge ihnen am Herzen, dass [...] in die Regelklasse der Oberstufe SEK

B in [...] aufgenommen werde. Die Aufnahme an der Sekundarstufe I in [...] sei

bereits offiziell bestätigt worden. Ein Wechsel an eine Sonderschule, wo [...]

niemanden kenne, würde ihn emotional und psychisch stark belasten. Die

bisherigen schulischen Herausforderungen seien einzig auf Probleme mit der

Klassenlehrperson zurückzuführen. Dies stelle keinen ausreichenden Grund für

eine Zuweisung an eine Sonderschule dar. Zudem hätten sie vorgeschlagen, dass [...]

die 6. Klasse wiederholen könnte. Dieser Vorschlag sei zuerst positiv aufgenommen,

hingegen später abgelehnt worden.

3.2

Das DBK begründet seinen Entscheid

mit dem hohen Förderbedarf von [...] an Heilpädagogik. Trotz ISM-Massnahme

seien die Lernfortschritte von [...] stets gering gewesen. Er könne mittels

ISM-Lektionen kaum mehr gefördert werden. Er sei auf ein kleineres

spezialisiertes separatives Setting angewiesen, weshalb die Beschulung an der

Sonderschule verfügt worden sei.

4.1

Gemäss Antrag auf sonderpädagogische

Massnahmen des SPD vom 8. Februar 2023 wurde bei [...] eine

unterdurchschnittliche Intelligenz im Rahmen einer schweren Lernbehinderung/leichten

Intelligenzminderung (F70.0) diagnostiziert. Während der Einzelabklärung habe

sich [...] sehr ruhig und kooperativ verhalten. Er sei jedoch mit den

Testaufgaben oft überfordert gewesen. Trotz seines grossen Bemühens habe er die

Testaufgaben erst nach mehrmaligem Erklären verstanden. Aufgefallen sei, dass

er insbesondere mit den Sprachverständnistests stark überfordert gewesen sei. Auch

die Tests im Bereich visuell-räumliche Wahrnehmung, fluides Schlussfolgern und

Arbeitsgedächtnis hätten ihn sehr herausgefordert. Der Gesamt-IQ von [...] läge

im weit unterdurchschnittlichen Bereich (IQ < 70). Im Test für die verbale

Lern- und Merkfähigkeit habe [...] klar einen unterdurchschnittlichen Wert

erreicht, welcher nicht altersentsprechend sei. Dieser Wert zeige auch, wie

schwer es [...] falle, dem Unterricht zu folgen und sich Inhalte zu merken. Er

brauche viel mehr Wiederholungen, um sich Lerninhalte langfristig zu merken,

als dies für ein Kind in seinem Alter üblich sei. [...] zeige jedoch eine gute

Ausdauer und sei sehr bemüht gewesen, alles so zu lösen, wie es von ihm erwartet

worden sei. Aufgefallen sei während der Testung seine kurze

Konzentrationsspanne, welche jeweils nach ein bis zwei Minuten stark

nachgelassen habe, sowie seine Schwierigkeiten im Arbeitsgedächtnis. Im Spiel

habe [...] bewiesen, dass er durchaus ehrgeizig sei und gerne gewinne. [...]s

Stärken lägen sicher in seiner aufgestellten und höflichen Art, seiner guten

Arbeitshaltung und seinen sozialen Kompetenzen. Allerdings sei [...]s erhöhter

Bedarf aufgrund seines kognitiven Potentials, des geringen Lernzuwachses,

seiner geringen Selbständigkeit und seiner Sprachverständnisschwierigkeiten

klar gegeben. Er bräuchte zunehmend mehr individuelle Unterstützung, damit er

sich schulisch seinen Fähigkeiten entsprechend weiterentwickeln könne und seine

positive Arbeitshaltung weiter aufrechterhalten werde. Für die weitere

Beschulung in der Regelklasse erachte das SPD eine Beschulung mittels ISM als

dringlich angezeigt.

4.2

Aus der ordentlichen

Berichterstattung der Regelschule vom 5. September 2024 geht hervor, dass sich [...]

willig auf schulische Inhalte einlasse, dabei jedoch unerbittlich an seine

Grenzen stosse. Bereits kleine Lernerfolge würden viel von ihm abverlangen.

Trotzdem sei seine Motivation im vergangenen Schuljahr vermutlich auch dank der

individuellen Unterstützung der ISM gestiegen. Es falle auf, dass [...] die

gesprochenen Inhalte oft nicht verstehe. Er arbeite eher langsam und lasse sich

leicht ablenken. Es entstehe der Eindruck, er habe gelegentlich kurze Absenzen.

Viele Dinge scheine [...] nicht richtig verknüpfen zu können und er vergesse diese

trotz regelmässigem Training rasch wieder. Um Lernfortschritte zu erreichen,

sei [...] auf intensives, regelmässiges und beharrliches Training angewiesen. Erworbenes

Wissen sei oft nicht zuverlässig abrufbar. Beim selbständigen Arbeiten lege er

viele Pausen ein, wobei [...] allgemein regelmässig kurze Auszeiten benötige.

Nach wie vor sei sein Konzentrationsvermögen kurz. Seine Selbständigkeit werde

durch sein geringes Sprachverständnis stark beeinträchtigt. [...] habe nach wie

vor einen sehr geringen Wortschatz und könne viele Bezeichnungen nicht korrekt

aussprechen, wobei gesprochene Sätze meist unvollständig seien. [...] könne einfache

Sätze lesen, verstehen und danach handeln. Jedoch lasse er oft An- und Endlaute

aus oder verändere diese. Allgemein lese er ungenau. Wörter könne er fehlerfrei

abschreiben. Grosse Mühe bereite ihm das Verschriftlichen eigener Wörter,

dieser Aufgabe traue er sich oft gar nicht zu. Selber geschriebene Wörter seien

meist nicht lautgetreu und enthielten viele Auslassungen. [...] lasse sich

jedoch immer wieder auf Anforderungen ein und verhalte sich kooperativ. Er sei

gerne bereit, eine Herausforderung ein zweites oder drittes Mal anzupacken.

4.3

Mittels ausserordentlicher

Berichterstattung vom 4. März 2025 wurde der Antrag auf Unterricht in

Sonderschulen gestellt. Begründet wurde der Antrag damit, dass aufgrund des

negativen Verlaufs entgegen dem Antrag vom Herbst 2024 ein Wechsel in die

Oberstufe nicht empfohlen resp. verantwortet werden könne. Die Beschulung

mittels ISM reiche nicht aus, um [...] angemessen fördern zu können. Sei seine

Motivation in der 5. Klasse ein wenig angestiegen, sei die Tendenz nun

rückläufig. Auch im 1. Quartal der 6. Klasse bemühe er sich zumindest in der

1:1-Begleitung für die beiden Hauptfächer. Seit Oktober 2024 habe sich dies

verändert, indem er sich in den Fächern Deutsch und Mathematik auch in der

Einzelförderung kaum mehr auf das Lernen einlasse. Im Klassenunterricht gelinge

es [...] in keinem Fach, mit den Lernzielen der Klasse mitzuhalten. Weder im

Sportunterricht noch im Werken/Zeichnen zeige er Ressourcen. Am Musikunterricht

beteilige er sich kaum. Sehr oft habe er ein auf ihn zugeschnittenes Dossier zu

bearbeiten. Ohne jemanden an seiner Seite arbeite er jedoch kaum. Im Januar

seien diverse Lernstanderfassungen durchgeführt worden, welche zeigen würden,

dass [...]s Niveau in Mathematik und Deutsch, im Vergleich zu Kindern der 2.

Klasse, unterdurchschnittlich sei. Im November 2024 habe [...] einem

Mitschüler, mit dem er einen Konflikt gehabt habe, seine Faust ins Gesicht

geschlagen. Deshalb sei es zu einem Timeout von zehn Tagen gekommen. Die Art

und Weise der darauffolgenden Aufarbeitung (Klären, Konsequenzen,

Wiedergutmachung) hätten darauf hingedeutet, dass [...] im Setting der

Regelschule überfordert sei. Durch sein Verhalten gerate er vermehrt an den

Rand der Klasse. Die erste Woche nach der Wiedereingliederung im Januar 2025

habe hoffen lassen, dass sich [...] nun vermehrt um Lernfortschritte und um das

Einhalten der Regeln bemühe. Der Verlauf zeige jedoch, dass sein Engagement nur

von kurzer Dauer gewesen sei. Ausserdem sei es erneut zu Konflikten mit anderen

Kindern und auch zu unangebrachtem Verhalten gegenüber Lehrpersonen gekommen.

5.

Der SPD empfahl im Jahr 2023 eine

ISM, weil [...] aus schulpsycho­logischer Sicht einen erhöhten Förderbedarf

aufweist. Im Einverständnis aller Beteiligten wurde beschlossen, Antrag zu

stellen auf ISM im Rahmen von vier bis acht Lektionen (Beilage 11 und 12),

welche alsdann mit Verfügung des DBK vom 4. Mai 2023 angeordnet wurde

(Beilage 13). Der SPD wies im Bericht weder eine Bedarfsstufe noch den Bedarf

an Unterricht in einer Sonderschule aus. Zudem empfahl der SPD keinen Besuch

einer Sonderschule, sollte sich die ISM als nicht zielführend herausstellen. In

Folge der ausserordentlichen Berichterstattung der Regelschule (Beilage 23) wich

das DBK nun ohne entsprechende Empfehlung des SPD von der Berichterstattung des

SPD aus dem Jahr 2023 ab und ordnete eine Beschulung von [...] in der

Sonderschule HPSZ [...] an. Laut DBK wurde der SPD zur Änderung des

sonderschulischen Angebots deshalb nicht einbezogen, weil die letzte Abklärung des

SPD aus dem Jahr 2023 datiert und zur Begründung der ISM bereits damals

festgehalten worden sei, dass [...] zunehmend auf eine individuellere Förderung

angewiesen sei (Beilage 26). Gemäss den Akten begrüsst lediglich die

Regelschule im Rahmen einer ausserordentlichen Berichterstattung eine

Beschulung im HPSZ (Beilage 23). Zufolge dem Leitfaden muss allerdings auch

eine ausserordentliche Überprüfung nach denselben Kriterien und in der gleichen

Qualität wie die ordentliche Überprüfung erfolgen, d.h. der SPD muss die

angeordnete Massnahme der Sonderschule überprüfen und beantragen (vgl.

Leitfaden S. 26 und 27). Dies hat in casu nicht stattgefunden. Durch den

fehlenden Miteinbezug des SPD erschliesst sich darüber hinaus nicht, weshalb

sich das DBK in der Verfügung vom 30. Mai 2025 auf Ergebnisse einer Abklärung

abstützen will, resp. der Bedarf an separativem sonderschulischem Unterricht

ausgewiesen sein soll. Wiewohl gemäss den Akten erstellt ist, dass [...] seit

seinem Schuleintritt – auch aufgrund der diagnostizierten schweren Lernbehin­derung/leichten

Intelligenzminderung (F70.0) – einen hohen Förderbedarf aufweist und trotz der

ISM-Beschulung von bis zu acht Lektionen pro Woche keine alters­gerechte

Entwicklung machte, muss dennoch für die Änderung des sonder­schulischen

Angebots hinsichtlich eines Unterrichts in einer Sonderschule von Gesetzes

wegen sowie gestützt auf den Leitfaden ein Antrag des SPD vorliegen. Das

Vorgehen des DBK widerspricht § 35 Abs. 1 VSG und dem im Leitfaden

dargestellten Standardprozess, zumal keine Abklärung hinsichtlich des Besuchs

einer Sonderschulung durch den SPD stattfand und keine diesbezügliche

Empfehlung vorliegt. Das DBK muss sich deshalb auch eine unzureichende

Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts vorwerfen lassen (vgl. auch

VWBES.2017.255, publiziert in SOG 2017 Nr. 19 und VWBES.2023.207). Festgehalten

werden kann, dass aufgrund der erheblichen Defizite von [...] eine

sonderpädagogische Massnahme notwendig ist. Ob dies durch eine Erweiterung

resp. Weiterführung der ISM in der Sekundarstufe I oder einen Besuch des HPSZ [...]

realisiert werden kann, ist durch den SPD abzuklären.

6.

Nach dem Gesagten obliegt es dem DBK,

im Rahmen der Rückweisung abzuklären, ob für [...] der Unterricht in einer

Sonderschule überhaupt erforderlich ist, oder ob auch eine mildere Massnahme

geeignet wäre, zumal das DBK ohne Empfehlung und insbesondere ohne Antrag der

kantonalen Fachstelle SPD gehandelt hat. Sollten die Abklärungen ergeben, dass

an der Sonderbeschulung im HPSZ [...] festzuhalten ist, ist dies neu und

begründet zu verfügen. Die Vorinstanz hat die Abklärungen umgehend an die Hand

zu nehmen und einen Entscheid sobald als möglich zu fällen. Die zeitliche

Dringlichkeit ist nun hinzunehmen und ergibt sich insbesondere aus der am 30.

Mai 2025 erlassenen Verfügung, obwohl eine Sonderbeschulung im HPSZ seit

spätestens Anfangs März 2025 (Beilage 23) Thema ist.

7.

Im Ergebnis erweist sich die

Beschwerde gestützt auf die obigen Erwägungen als begründet: Die Verfügung des

DBK vom 30. Mai 2025 ist aufzuheben. Die Sache ist insbesondere zur umgehenden

ergänzenden Abklärung durch den SPD, in Bezug auf die Frage, ob die Massnahme

der Sonderbeschulung im HPSZ [...] im Fall von [...] angezeigt bzw. notwendig

ist – und zur Neubeurteilung an das DBK zurückzuweisen. Die Angelegenheit ist

beförderlich zu behandeln, und sämtliche Schritte sind zu dokumentieren, damit

der Aktenführungspflicht Genüge getan wird. Bei diesem Ausgang hat der Kanton

Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht in Höhe von CHF

800.00

zu tragen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Die

Verfügung vom 30. Mai 2025 des DBK wird aufgehoben und die Sache zur weiteren

Abklärung des Sachverhalts – insbesondere zur umgehenden ergänzenden Abklärung

durch den SPD, in Bezug auf die Frage, ob die Massnahme der Sonderbeschulung im

HPSZ im vorliegenden Fall angezeigt bzw. notwendig ist – und zur Neubeurteilung

im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht in Höhe von CHF 800.00 zu tragen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Law