VWBES.2025.212
Unterricht in Sonderschulen
28. Juli 2025Deutsch17 min
eingeschult. Mittels spezieller Förderung mit der Förderstufe A erhielt er bereits
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 28. Juli 2025
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichterin Weber-Probst
Gerichtsschreiberin Law
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Departement für Bildung und Kultur, vertreten durch Volksschulamt,
Beschwerdegegnerin
betreffend Unterricht
in Sonderschulen
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. [...], geb. [...] 2013, ist der Sohn
von A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer).
2. [...] wurde am 1. August 2017
eingeschult. Mittels spezieller Förderung mit der Förderstufe A erhielt er bereits
im Kindergarten von Februar 2018 bis Juli 2019 Unterstützung. Von August 2019
bis Juli 2020 wurde [...] mittels Förderstufe B mit prospektiver Verlangsamung
beschult. Zusätzlich wurde er von August 2020 bis Juli 2023 in den Fächern
Deutsch, Mathematik und Natur, Mensch und Gesellschaft mit individuellen
Lernzielen beschult. Aufgrund des fehlenden Einverständnisses des
Beschwerdeführers hinsichtlich der logopädischen Unterstützung wurde die von April
2018 bis Juli 2020 durchgeführte Logopädie alsdann nicht mehr weitergeführt.
3. Nach Durchführung von Abklärungen
beantragte der Schulpsychologische Dienst des Kantons Solothurn (SPD) am 8.
Februar 2023 die Anordnung einer integrativen sonderpädagogischen Massnahme
(ISM).
4. Am 5. September 2024 teilte das Zentrum
Bachtelen mittels ordentlicher Berichterstattung mit, dass die Weiterführung
der ISM-Massnahme empfohlen werde.
5. Mittels ausserordentlicher
Berichterstattung teilte das Zentrum Bachtelen am 4. März 2025 mit, dass ein
Wechsel in die Oberstufe aufgrund des negativen Verlaufs nicht mehr empfohlen
resp. verantwortet werden könne. Es werde der Unterricht in einer Sonderschule
beantragt.
6. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
verfügte das Departement für Bildung und Kultur (DBK) am 30. Mai 2025
Folgendes:
1. Für [...] [...] wird folgende
sonderschulische Massnahme angeordnet:
Angebot: Unterricht in
Sonderschulen
Dauer: 1. August 2025 bis
31. Juli 2028
Durchführung:
Sonderpädagogisches Zentrum Bachtelen, [...]
2. Der Beitrag der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten
an die Verpflegungskosten und die ausserschulische Betreuung beträgt CHF
100.00/Monat.
3. Der Beitrag der Einwohnergemeinde
beträgt im Jahr 2023 CHF 1'500.00/Monat, im Jahr 2024 CHF 1'000.00/Monat und im
Jahr 2025 CHF 500.00/Monat.
7. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer
am 12. Juni 2025 Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
8. Am 7. Juli 2025 liess sich das DBK
vernehmen und die Abweisung der Beschwerde beantragen.
9. Mit Eingabe vom 10. Juli 2025 teilten
die Beschwerdeführer mit, dass [...] durch die Betreuung durch Herrn [...]
bedeutende Fortschritte erzielt habe. Nach einem Wechsel der Betreuungsperson
habe sich der schulische Zustand von [...] deutlich verschlechtert. Auch zur
Klassenlehrerin bestünde ein schwieriges Verhältnis. Die Aufnahme in die
Sekundarstufe I in [...] sei offiziell bestätigt worden. Dies zeige klar auf,
dass [...] genug leistungsfähig sei, um die Sekundarstufe zu besuchen. Ein
Schulwechsel sei emotional, sozial und entwicklungspsychologisch für [...]
äusserst belastend. Die Beschwerdeführer beantragten Folgendes:
1. Die Anordnung des Unterrichts in der
Sonderschule sei aufzuheben.
2. [...] sei gemäss der Zuweisung vom 4.
April 2025 regulär an die Sekundarschule [...] aufzunehmen (SEK B).
3. Die ISM-Massnahme sei beizubehalten,
jedoch mit einer fachlich geeigneten, stabilen Bezugsperson.
4. Eine neue unabhängigen Abklärung unter
Einbezug neutraler Fachpersonen (z.B. unabhängiger SPD oder externer Gutachter).
10. Bis zum 25. Juli 2025 gingen beim
Verwaltungsgericht keine weiteren Eingaben mehr ein, so dass die Angelegenheit
spruchreif ist.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. vgl. § 114 Abs. 2 Volksschulgesetz, VSG, BGS 413.111 i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO,
BGS 125.12). Die Beschwerdeführer sind als betroffene Eltern von [...]
durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Gemäss Art. 104 Abs. 2 der
Kantonsverfassung (KV, BGS 111.1) hat jeder Schüler Anspruch auf eine seinen
geistigen, seelischen und körperlichen Fähigkeiten angemessene Bildung. Die
solothurnische Volksschule umfasst die Schularten der Regelschule und die kantonalen
Spezialangebote, wobei die kantonalen Spezialangebote die zeitlich befristeten
Spezialangebote und die sonderschulischen Angebote umfassen (§ 28 VSG). Für
Kinder und Jugendliche mit besonderem Bildungsbedarf sorgt der Kanton für
zeitlich befristete Spezialangebote (SpezA), sonderschulische Angebote sowie
fallbezogene Einzellösungen wie integrative sonderpädagogische Massnahmen (ISM)
und pädagogisch-therapeutische Angebote (§ 34 VSG). Die sonderschulischen
Angebote richten sich nach der Sonderpädagogik aus und orientieren sich, soweit
wie möglich, an den Zielen und Inhalten der Regelschule. Sie ermöglichen die
gesellschaftliche Integration und fördern die Persönlichkeitsentwicklung und
selbstständige Lebensführung (§ 29 Abs. 3 VSG). Das Sonderschulangebot für
Kinder mit einer Behinderung umfasst insbesondere den Unterricht in
Sonderschulen (§ 34 lit. a VSG), integrative sonderschulische Massnahmen (lit.
b), heilpädagogische und therapeutische Stützmassnahmen (lit. c),
behinderungsbedingte ausserschulische Betreuung (lit. d), behinderungsbedingte
Schulheimaufenthalte (Internate, lit. e), behinderungsbedingte
Schülertransporte (lit. f) und bedarfsweise ausserkantonale Schulung gemäss der
interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (lit. g).
2.2
§ 35 VSG regelt das Verfahren der
Anordnung des Unterrichts in einer Sonderschule: In einem ersten Schritt klärt
der SPD den Anspruch auf Sonderschulung ab (vgl. § 35 Abs. 1 VSG). Das
Departement ordnet die Sonderschulung auf Antrag der Fachstelle an (Abs. 2).
Zuvor werden die kommunale Aufsichtsbehörde, die Schulleitung und die Eltern
bzw. Erziehungsberechtigten angehört (Abs. 3). Die Verfügung erfolgt in der
Regel zeitlich befristet und mit dem Auftrag, die verfügte Massnahme vor Ablauf
der Frist zu überprüfen (Abs. 4).
2.3
Neben den gesetzlichen Bestimmungen
besteht das Handbuch «kantonale Spezialangebote» aus dem Jahr 2020, das den
kantonalen Umsetzungsrahmen der Sonderpädagogik im Kanton Solothurn beschreibt
(nachfolgend Leitfaden genannt). Der Leitfaden zeigt die spezifischen
verwaltungsinternen Abläufe, Verfahren und Zuständigkeiten auf und unterstützt
dadurch die Zusammenarbeit der Beteiligten (Leitfaden S. 7). Er bildet die
Grundlage für die kantonsweit rechtsgleiche Umsetzung der sonderpädagogischen
Massnahmen. Auch wenn dem Leitfaden keine Gesetzeskraft zukommt, ist er doch
einer Richtlinie gleichzusetzen. Solche sind nach konstanter Rechtsprechung des
Bundesgerichts in der Regel Ausdruck des Wissens und der Erfahrung bewährter
Fachstellen und in diesem Sinn beachtlich (vgl. BGE 118 lb 614 E. 4b S.
618; Urteil des Bundesgerichts 1A.51/2005 vom 29. November 2005, E. 2.3).
2.4
Gemäss Leitfaden werden Schülerinnen
und Schüler mit Behinderung oder massiven Verhaltensauffälligkeiten im Rahmen
der kantonalen Spezialangebote mit pädagogisch-therapeutischen, zeitlich
befristeten Spezialangeboten oder sonderschulischen Angeboten gefördert (S. 8
des Leitfadens). Sonderschulische Angebote richten sich primär an Schülerinnen
und Schüler mit einer Behinderung, sie werden als ISM oder als separative
Massnahmen umgesetzt (vgl. S. 20 des Leitfadens).
2.5
Schülerinnen und Schüler mit
ausgewiesenem sonderpädagogischem Bedarf der Bedarfsstufen 1, 2 und 3 besuchen
täglich den Unterricht in einer Sonderschule (vgl. S. 13 und 24 des
Leitfadens).
2.6
Der integrative sonderpädagogische
Unterricht umfasst maximal acht Lektionen pro Woche (vgl. Leitfaden S. 23).
Voraussetzung ist ein klar umschriebenes Behinderungsbild sowie gute
Partizipationsfähigkeiten der Schülerin oder des Schülers. Umgesetzt wird die
Massnahme so, dass die Schülerin oder der Schüler mit einer Behinderung den
regulären Unterricht der Regelschule besucht. Die Fachperson des Fachzentrums
ist zuständig für die förderdiagnostische Erfassung und Förderung der Schülerin
oder des Schülers. Sie unterrichtet, fördert und unterstützt das Kind in enger
Zusammenarbeit mit der jeweiligen Klassenlehrperson im Rahmen der zur Verfügung
gestellten Ressourcen. Zudem berät sie die Regelschule und die
Erziehungsberechtigten in behinderungsspezifischen und pädagogischen Fragen in
Zusammenhang mit der Integration. Ziel der ISM ist die Teilhabe eines
behinderten Kindes an der Regelschule zu unterstützen, die Normalisierung und
die Einbindung in das Wohnortsleben. Die Festlegung der Massnahmen liegt in der
Kompetenz der regional zuständigen Organisation und stützt sich auf den Antrag
des SPDs. Sowohl die Art als auch die Anzahl Lektionen können durch das
Fachzentrum während dem Schuljahr dem Bedarf angepasst werden.
2.7
Die sonderschulischen Angebote
können ausserordentlich überprüft werden, wenn die Familie der Schülerin oder
des Schülers innerhalb des Kantons umzieht, die verfügte Massnahme aufgrund der
Entwicklung der Schülerin oder des Schülers auf das neue Schuljahr hin
angepasst oder abgeschlossen werden kann oder auf Wunsch der
erziehungsberechtigten Personen. Die ausserordentliche Überprüfung erfolgt nach
denselben Kriterien und in der gleichen Qualität wie die ordentliche
Überprüfung (vgl. Leitfaden S. 27).
2.8
Bei sonderschulischen Angeboten
werden die eingeleiteten Massnahmen jeweils vor Ablauf der Verfügungsdauer
durch den SPD geprüft. Dazu stellt die beauftragte Organisation dem SPD eine
vorgegebene Berichterstattung zu, der die eingegangenen Dokumente aufgrund der
Erreichung der im Antrag auf ein kantonales Spezialangebot formulierten
Bildungs- und Entwicklungsziele beurteilt. Im Rahmen des Überprüfungsprozesses
stützt sich ein Antrag auf ein sonderschulisches Angebot auf die eingereichte
Berichterstattung sowie auf allfällige ergänzende Berichte. Die Prüfung der
Berichterstattung durch den SPD führt entweder zu einer Zustimmung, einer
Ablehnung der vorgeschlagenen Massnahme oder einem Antrag auf Abschluss der
eingeleiteten Massnahme, sofern die bisherige Massnahme ihr Ziel erreicht hat
und beendet werden kann (vgl. S. 26 des Leitfadens).
2.9
Gemäss Art. 5 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft muss im Übrigen alles
staatliche Handeln verhältnismässig sein. Der Grundsatz der
Verhältnismässigkeit fordert, dass Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des
im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich sind. Zudem
muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Wirkungen
der Massnahme stehen und damit für den Betroffenen zumutbar sein (vgl. Ulrich
Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/St.
Gallen 2020, § 8, S. 121 ff. mit Verweis auf BGE 145 II 70
E. 3.5). Adressaten des Verhältnismässigkeitsprinzips sind grundsätzlich
alle Träger öffentlicher Aufgaben, folglich auch die Vorinstanz
(Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., § 8, S. 121).
3.1
Die Beschwerdeführer bringen vor,
sie sähen keinen nachvollziehbaren Grund, weshalb [...] das Bachtelen besuchen
solle. Es läge ihnen am Herzen, dass [...] in die Regelklasse der Oberstufe SEK
B in [...] aufgenommen werde. Die Aufnahme an der Sekundarstufe I in [...] sei
bereits offiziell bestätigt worden. Ein Wechsel an eine Sonderschule, wo [...]
niemanden kenne, würde ihn emotional und psychisch stark belasten. Die
bisherigen schulischen Herausforderungen seien einzig auf Probleme mit der
Klassenlehrperson zurückzuführen. Dies stelle keinen ausreichenden Grund für
eine Zuweisung an eine Sonderschule dar. Zudem hätten sie vorgeschlagen, dass [...]
die 6. Klasse wiederholen könnte. Dieser Vorschlag sei zuerst positiv aufgenommen,
hingegen später abgelehnt worden.
3.2
Das DBK begründet seinen Entscheid
mit dem hohen Förderbedarf von [...] an Heilpädagogik. Trotz ISM-Massnahme
seien die Lernfortschritte von [...] stets gering gewesen. Er könne mittels
ISM-Lektionen kaum mehr gefördert werden. Er sei auf ein kleineres
spezialisiertes separatives Setting angewiesen, weshalb die Beschulung an der
Sonderschule verfügt worden sei.
4.1
Gemäss Antrag auf sonderpädagogische
Massnahmen des SPD vom 8. Februar 2023 wurde bei [...] eine
unterdurchschnittliche Intelligenz im Rahmen einer schweren Lernbehinderung/leichten
Intelligenzminderung (F70.0) diagnostiziert. Während der Einzelabklärung habe
sich [...] sehr ruhig und kooperativ verhalten. Er sei jedoch mit den
Testaufgaben oft überfordert gewesen. Trotz seines grossen Bemühens habe er die
Testaufgaben erst nach mehrmaligem Erklären verstanden. Aufgefallen sei, dass
er insbesondere mit den Sprachverständnistests stark überfordert gewesen sei. Auch
die Tests im Bereich visuell-räumliche Wahrnehmung, fluides Schlussfolgern und
Arbeitsgedächtnis hätten ihn sehr herausgefordert. Der Gesamt-IQ von [...] läge
im weit unterdurchschnittlichen Bereich (IQ < 70). Im Test für die verbale
Lern- und Merkfähigkeit habe [...] klar einen unterdurchschnittlichen Wert
erreicht, welcher nicht altersentsprechend sei. Dieser Wert zeige auch, wie
schwer es [...] falle, dem Unterricht zu folgen und sich Inhalte zu merken. Er
brauche viel mehr Wiederholungen, um sich Lerninhalte langfristig zu merken,
als dies für ein Kind in seinem Alter üblich sei. [...] zeige jedoch eine gute
Ausdauer und sei sehr bemüht gewesen, alles so zu lösen, wie es von ihm erwartet
worden sei. Aufgefallen sei während der Testung seine kurze
Konzentrationsspanne, welche jeweils nach ein bis zwei Minuten stark
nachgelassen habe, sowie seine Schwierigkeiten im Arbeitsgedächtnis. Im Spiel
habe [...] bewiesen, dass er durchaus ehrgeizig sei und gerne gewinne. [...]s
Stärken lägen sicher in seiner aufgestellten und höflichen Art, seiner guten
Arbeitshaltung und seinen sozialen Kompetenzen. Allerdings sei [...]s erhöhter
Bedarf aufgrund seines kognitiven Potentials, des geringen Lernzuwachses,
seiner geringen Selbständigkeit und seiner Sprachverständnisschwierigkeiten
klar gegeben. Er bräuchte zunehmend mehr individuelle Unterstützung, damit er
sich schulisch seinen Fähigkeiten entsprechend weiterentwickeln könne und seine
positive Arbeitshaltung weiter aufrechterhalten werde. Für die weitere
Beschulung in der Regelklasse erachte das SPD eine Beschulung mittels ISM als
dringlich angezeigt.
4.2
Aus der ordentlichen
Berichterstattung der Regelschule vom 5. September 2024 geht hervor, dass sich [...]
willig auf schulische Inhalte einlasse, dabei jedoch unerbittlich an seine
Grenzen stosse. Bereits kleine Lernerfolge würden viel von ihm abverlangen.
Trotzdem sei seine Motivation im vergangenen Schuljahr vermutlich auch dank der
individuellen Unterstützung der ISM gestiegen. Es falle auf, dass [...] die
gesprochenen Inhalte oft nicht verstehe. Er arbeite eher langsam und lasse sich
leicht ablenken. Es entstehe der Eindruck, er habe gelegentlich kurze Absenzen.
Viele Dinge scheine [...] nicht richtig verknüpfen zu können und er vergesse diese
trotz regelmässigem Training rasch wieder. Um Lernfortschritte zu erreichen,
sei [...] auf intensives, regelmässiges und beharrliches Training angewiesen. Erworbenes
Wissen sei oft nicht zuverlässig abrufbar. Beim selbständigen Arbeiten lege er
viele Pausen ein, wobei [...] allgemein regelmässig kurze Auszeiten benötige.
Nach wie vor sei sein Konzentrationsvermögen kurz. Seine Selbständigkeit werde
durch sein geringes Sprachverständnis stark beeinträchtigt. [...] habe nach wie
vor einen sehr geringen Wortschatz und könne viele Bezeichnungen nicht korrekt
aussprechen, wobei gesprochene Sätze meist unvollständig seien. [...] könne einfache
Sätze lesen, verstehen und danach handeln. Jedoch lasse er oft An- und Endlaute
aus oder verändere diese. Allgemein lese er ungenau. Wörter könne er fehlerfrei
abschreiben. Grosse Mühe bereite ihm das Verschriftlichen eigener Wörter,
dieser Aufgabe traue er sich oft gar nicht zu. Selber geschriebene Wörter seien
meist nicht lautgetreu und enthielten viele Auslassungen. [...] lasse sich
jedoch immer wieder auf Anforderungen ein und verhalte sich kooperativ. Er sei
gerne bereit, eine Herausforderung ein zweites oder drittes Mal anzupacken.
4.3
Mittels ausserordentlicher
Berichterstattung vom 4. März 2025 wurde der Antrag auf Unterricht in
Sonderschulen gestellt. Begründet wurde der Antrag damit, dass aufgrund des
negativen Verlaufs entgegen dem Antrag vom Herbst 2024 ein Wechsel in die
Oberstufe nicht empfohlen resp. verantwortet werden könne. Die Beschulung
mittels ISM reiche nicht aus, um [...] angemessen fördern zu können. Sei seine
Motivation in der 5. Klasse ein wenig angestiegen, sei die Tendenz nun
rückläufig. Auch im 1. Quartal der 6. Klasse bemühe er sich zumindest in der
1:1-Begleitung für die beiden Hauptfächer. Seit Oktober 2024 habe sich dies
verändert, indem er sich in den Fächern Deutsch und Mathematik auch in der
Einzelförderung kaum mehr auf das Lernen einlasse. Im Klassenunterricht gelinge
es [...] in keinem Fach, mit den Lernzielen der Klasse mitzuhalten. Weder im
Sportunterricht noch im Werken/Zeichnen zeige er Ressourcen. Am Musikunterricht
beteilige er sich kaum. Sehr oft habe er ein auf ihn zugeschnittenes Dossier zu
bearbeiten. Ohne jemanden an seiner Seite arbeite er jedoch kaum. Im Januar
seien diverse Lernstanderfassungen durchgeführt worden, welche zeigen würden,
dass [...]s Niveau in Mathematik und Deutsch, im Vergleich zu Kindern der 2.
Klasse, unterdurchschnittlich sei. Im November 2024 habe [...] einem
Mitschüler, mit dem er einen Konflikt gehabt habe, seine Faust ins Gesicht
geschlagen. Deshalb sei es zu einem Timeout von zehn Tagen gekommen. Die Art
und Weise der darauffolgenden Aufarbeitung (Klären, Konsequenzen,
Wiedergutmachung) hätten darauf hingedeutet, dass [...] im Setting der
Regelschule überfordert sei. Durch sein Verhalten gerate er vermehrt an den
Rand der Klasse. Die erste Woche nach der Wiedereingliederung im Januar 2025
habe hoffen lassen, dass sich [...] nun vermehrt um Lernfortschritte und um das
Einhalten der Regeln bemühe. Der Verlauf zeige jedoch, dass sein Engagement nur
von kurzer Dauer gewesen sei. Ausserdem sei es erneut zu Konflikten mit anderen
Kindern und auch zu unangebrachtem Verhalten gegenüber Lehrpersonen gekommen.
5.
Der SPD empfahl im Jahr 2023 eine
ISM, weil [...] aus schulpsychologischer Sicht einen erhöhten Förderbedarf
aufweist. Im Einverständnis aller Beteiligten wurde beschlossen, Antrag zu
stellen auf ISM im Rahmen von vier bis acht Lektionen (Beilage 11 und 12),
welche alsdann mit Verfügung des DBK vom 4. Mai 2023 angeordnet wurde
(Beilage 13). Der SPD wies im Bericht weder eine Bedarfsstufe noch den Bedarf
an Unterricht in einer Sonderschule aus. Zudem empfahl der SPD keinen Besuch
einer Sonderschule, sollte sich die ISM als nicht zielführend herausstellen. In
Folge der ausserordentlichen Berichterstattung der Regelschule (Beilage 23) wich
das DBK nun ohne entsprechende Empfehlung des SPD von der Berichterstattung des
SPD aus dem Jahr 2023 ab und ordnete eine Beschulung von [...] in der
Sonderschule HPSZ [...] an. Laut DBK wurde der SPD zur Änderung des
sonderschulischen Angebots deshalb nicht einbezogen, weil die letzte Abklärung des
SPD aus dem Jahr 2023 datiert und zur Begründung der ISM bereits damals
festgehalten worden sei, dass [...] zunehmend auf eine individuellere Förderung
angewiesen sei (Beilage 26). Gemäss den Akten begrüsst lediglich die
Regelschule im Rahmen einer ausserordentlichen Berichterstattung eine
Beschulung im HPSZ (Beilage 23). Zufolge dem Leitfaden muss allerdings auch
eine ausserordentliche Überprüfung nach denselben Kriterien und in der gleichen
Qualität wie die ordentliche Überprüfung erfolgen, d.h. der SPD muss die
angeordnete Massnahme der Sonderschule überprüfen und beantragen (vgl.
Leitfaden S. 26 und 27). Dies hat in casu nicht stattgefunden. Durch den
fehlenden Miteinbezug des SPD erschliesst sich darüber hinaus nicht, weshalb
sich das DBK in der Verfügung vom 30. Mai 2025 auf Ergebnisse einer Abklärung
abstützen will, resp. der Bedarf an separativem sonderschulischem Unterricht
ausgewiesen sein soll. Wiewohl gemäss den Akten erstellt ist, dass [...] seit
seinem Schuleintritt – auch aufgrund der diagnostizierten schweren Lernbehinderung/leichten
Intelligenzminderung (F70.0) – einen hohen Förderbedarf aufweist und trotz der
ISM-Beschulung von bis zu acht Lektionen pro Woche keine altersgerechte
Entwicklung machte, muss dennoch für die Änderung des sonderschulischen
Angebots hinsichtlich eines Unterrichts in einer Sonderschule von Gesetzes
wegen sowie gestützt auf den Leitfaden ein Antrag des SPD vorliegen. Das
Vorgehen des DBK widerspricht § 35 Abs. 1 VSG und dem im Leitfaden
dargestellten Standardprozess, zumal keine Abklärung hinsichtlich des Besuchs
einer Sonderschulung durch den SPD stattfand und keine diesbezügliche
Empfehlung vorliegt. Das DBK muss sich deshalb auch eine unzureichende
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts vorwerfen lassen (vgl. auch
VWBES.2017.255, publiziert in SOG 2017 Nr. 19 und VWBES.2023.207). Festgehalten
werden kann, dass aufgrund der erheblichen Defizite von [...] eine
sonderpädagogische Massnahme notwendig ist. Ob dies durch eine Erweiterung
resp. Weiterführung der ISM in der Sekundarstufe I oder einen Besuch des HPSZ [...]
realisiert werden kann, ist durch den SPD abzuklären.
6.
Nach dem Gesagten obliegt es dem DBK,
im Rahmen der Rückweisung abzuklären, ob für [...] der Unterricht in einer
Sonderschule überhaupt erforderlich ist, oder ob auch eine mildere Massnahme
geeignet wäre, zumal das DBK ohne Empfehlung und insbesondere ohne Antrag der
kantonalen Fachstelle SPD gehandelt hat. Sollten die Abklärungen ergeben, dass
an der Sonderbeschulung im HPSZ [...] festzuhalten ist, ist dies neu und
begründet zu verfügen. Die Vorinstanz hat die Abklärungen umgehend an die Hand
zu nehmen und einen Entscheid sobald als möglich zu fällen. Die zeitliche
Dringlichkeit ist nun hinzunehmen und ergibt sich insbesondere aus der am 30.
Mai 2025 erlassenen Verfügung, obwohl eine Sonderbeschulung im HPSZ seit
spätestens Anfangs März 2025 (Beilage 23) Thema ist.
7.
Im Ergebnis erweist sich die
Beschwerde gestützt auf die obigen Erwägungen als begründet: Die Verfügung des
DBK vom 30. Mai 2025 ist aufzuheben. Die Sache ist insbesondere zur umgehenden
ergänzenden Abklärung durch den SPD, in Bezug auf die Frage, ob die Massnahme
der Sonderbeschulung im HPSZ [...] im Fall von [...] angezeigt bzw. notwendig
ist – und zur Neubeurteilung an das DBK zurückzuweisen. Die Angelegenheit ist
beförderlich zu behandeln, und sämtliche Schritte sind zu dokumentieren, damit
der Aktenführungspflicht Genüge getan wird. Bei diesem Ausgang hat der Kanton
Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht in Höhe von CHF
800.00
zu tragen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Die
Verfügung vom 30. Mai 2025 des DBK wird aufgehoben und die Sache zur weiteren
Abklärung des Sachverhalts – insbesondere zur umgehenden ergänzenden Abklärung
durch den SPD, in Bezug auf die Frage, ob die Massnahme der Sonderbeschulung im
HPSZ im vorliegenden Fall angezeigt bzw. notwendig ist – und zur Neubeurteilung
im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht in Höhe von CHF 800.00 zu tragen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Law