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Entscheid

VWBES.2025.215

Führerausweisentzug

5. November 2025Deutsch7 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 5. November 2025

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Obrecht Steiner

Oberrichter Hagmann

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiberin Straumann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch

Motorfahrzeugkontrolle, Abt. Administrativmassnahmen

Beschwerdegegner

betreffend Führerausweisentzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am Abend des 4. Dezember 2024 führte A.___

in Ostermundingen kurz nach 22 Uhr einen Personenwagen mit einer qualifizierten

Atemalkoholkonzentration von 0,64 mg/l (entspricht 1,28 Gewichtspromille

Blutalkoholkonzentration).

2. Mit Strafbefehl vom 27. Januar 2025

wurde er wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Fahren in

fahrunfähigem Zustand schuldig erklärt und mit einer Geldstrafe von 44

Tagessätzen à CHF 30.00, aufgeschoben mit einer Probezeit von zwei Jahren,

sowie einer Busse von CHF 800.00 bestraft. Der Strafbefehl erwuchs in

Rechtskraft.

3. In der Folge verfügte die

Motorfahrzeugkontrolle (MFK) – nach Gewährung des rechtlichen Gehörs – mit

Verfügung vom 4. Juni 2025 den Entzug des Führerausweises für die Dauer

von vier Monaten wegen schwerer Widerhandlung gegen die

Strassenverkehrsvorschriften. Durch den freiwilligen Besuch eines bfu-Kurses

kann die Entzugsdauer um einen Monat verkürzt werden.

4. Mit Einschreiben vom 19. Juni 2025

erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) durch seinen Rechtsvertreter

Beschwerde und beantragte eine Entzugsdauer von drei Monaten. Am 28. August

2025 reichte der Beschwerdeführer nach zweimaliger Fristerstreckung eine

Beschwerdeergänzung ein und hielt an seinen Anträgen fest.

5. Mit Stellungnahme vom 12. September

2025 beantragte die MFK die Abweisung der Beschwerde.

6. Der Beschwerdeführer reichte mit

Schreiben vom 6. Oktober 2025 eine Honorarnote ein.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Es ist unbestritten, dass der

Beschwerdeführer am 4. Dezember 2024 in angetrunkenem Zustand mit einer

qualifizierten Atemalkoholkonzentration ein Motorfahrzeug gelenkt hat.

Ebenfalls unbestritten ist, dass es sich dabei um eine schwere Widerhandlung

gegen die Strassenverkehrsordnung handelt, welche einen Führerausweisentzug von

mindestens drei Monaten nach sich zieht (Art. 16c Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2

lit. a Strassenverkehrsgesetz; SVG, SR 741.01). Strittig ist die Dauer des

Entzugs. Es ist nachfolgend zu prüfen, ob die Erhöhung der Entzugsdauer um

einen Monat über die Mindestentzugsdauer hinaus im vorliegenden Fall angemessen

war.

3.

Gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG sind bei

der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs die Umstände

des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der

Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie

die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Art. 16c Abs. 2 lit.

a SVG sieht bei schweren Widerhandlungen eine Mindestdauer von drei Monaten für

den Führerausweisentzug vor. Aus dem Begriff der Mindestentzugsdauer ist zu

schliessen, dass innerhalb einer bestimmten Kategorie je nach den konkreten

Umständen höhere Entzugsdauern angezeigt und damit angemessen sind.

3.1

Der Beschwerdeführer bringt vor,

dass vorliegend nicht von einem besonders gefährlichen Verkehrsverhalten auszugehen

sei, da der Vorfall keine Unfallfolge gehabt habe. Die MFK hält demgegenüber

fest, dass es auf Glück zurückzuführen sei, dass das Unfallereignis

ausgeblieben sei, weshalb der Beschwerdeführer daraus nichts ableiten könne.

Gemäss Augenzeugenbericht fuhr der Beschwerdeführer auf der rund 5 km langen

Autobahnstrecke zwischen [...] und [...] innerhalb der Normalspur starke

Schlangenlinien und kam auch mehrmals mit der Hälfte des Wagens bis auf die 1.

Überholspur sowie auf den Pannenstreifen. Nachdem er die Autobahn verlassen

hatte, fuhr er auf der [...]strasse in […] jeweils fast mittig auf der Strasse

und lenkte den Wagen nur dann auf die rechte Fahrbahnseite, wenn Gegenverkehr

aufkam. Diese Darstellung der Geschehnisse wurde vom Beschwerdeführer nicht

bestritten. Aufgrund der Uhr- und Jahreszeit muss davon ausgegangen werden,

dass es zum Tatzeitpunkt dunkel war.

Eine Gefährdung der Verkehrssicherheit

liegt bereits dann vor, wenn eine konkrete Gefährdung oder Verletzung naheliegt

(BGE 143 IV 508 E. 1.3 S. 512). Mit durch Alkohol eingeschränkter

Reaktionsfähigkeit bei Dunkelheit auf der Autobahn und in einer Stadt bei

Gegenverkehr über mehrere Kilometer die Spur nicht halten zu können, legt eine

konkrete Gefährdung oder Verletzung nahe. Der Beschwerdeführer hat damit die

Verkehrssicherheit gefährdet, was die Erhöhung der Entzugsdauer über das

gesetzliche vorgesehene Minimum hinaus rechtfertigt.

3.2

Hinzu kommt, dass der

Beschwerdeführer das Fahren im angetrunkenen Zustand gemäss Strafbefehl vom 27.

Januar 2025 zumindest in Kauf nahm, also vorsätzlich handelte (Art. 12 Abs. 2

Strafgesetzbuch, StGB, SR 311.0). Rechtfertigungsgründe macht der Beschwerdeführer

keine geltend und es sind auch keine ersichtlich.

3.3

Aus seinem bisher ungetrübten

Leumund kann der Beschwerdeführer nichts weiter ableiten. Wie von der MFK

vorgebracht, ist dieser bereits dadurch berücksichtigt, dass keine Kaskade zum

Zuge kommt, d.h. die tiefst mögliche Mindestentzugsdauer von drei Monaten bei

schweren Widerhandlungen anwendbar ist (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG).

3.4

Der Beschwerdeführer macht im

vorliegenden Beschwerdeverfahren neu geltend, dass er beruflich auf die

Benutzung eines Fahrzeugs angewiesen sei. Er müsse seine Arbeit als leitender

Angestellter um 5:00 Uhr beginnen und könne den Arbeitsweg nicht mit den

öffentlichen Verkehrsmitteln bestreiten. Der Führerausweisentzug bedeute

deshalb eine massive Härte und der Beschwerdeführer sei stärker als der

durchschnittliche Fahrer von einem Führerausweisentzug betroffen.

Eine berufliche Notwendigkeit, ein

Fahrzeug zu führen, wird nach der Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich nur

angenommen, wenn die Ausübung des Berufs durch den Führerausweisentzug

materiell verboten wird, wie dies z.B. bei einem Berufschauffeur der Fall ist.

Dasselbe gilt, wenn die Unmöglichkeit, ein Fahrzeug zu führen, einen solchen

Einkommensverlust oder so beachtliche Kosten verursachen würde, dass diese

Massnahme offensichtlich als unverhältnismässig erscheint (vgl. BGE 123 II 572 E. 2c S.

574.

f.; Urteil 1C_589/2019 vom 14. April 2020 E. 2.4). Ein gewisser

organisatorischer, zeitlicher oder finanzieller Mehraufwand als Folge eines

jeden Führerausweisentzugs ist hingegen hinzunehmen (BGE 122 II 21 E. 1c

S. 24 f.).

Die Vorbringen des Beschwerdeführers

beziehen sich vorliegend allesamt auf den Arbeitsweg, nicht auf die Ausübung

der Arbeit an sich. Er macht nicht geltend, dass ihm die Ausübung des Berufs

durch den Entzug des Führerausweises tatsächlich verboten würde oder dass er

unverhältnismässige Kosten nach sich ziehen würde. Vielmehr sind die geltend

gemachten Umstände als hinzunehmende Unannehmlichkeiten zu werten, welche durch

mässigen organisatorischen und finanziellen Mehraufwand bewältigt werden

können. So steht es dem Beschwerdeführer offen, sich während der Dauer des

Führerausweisentzugs von einer Drittperson – Ehefrau, Arbeitskollegen oder

Fahrdienst – am Morgen zum Arbeitsort fahren zu lassen.

3.5

Insgesamt hat der Beschwerdeführer

vorsätzlich eine Gefährdung der Verkehrssicherheit begründet, womit sich die

Erhöhung der Dauer des Führerausweisentzugs von drei auf vier Monate auch bei

einem bisher einwandfreien Leumund als verhältnismässig erweist. Eine berufliche

Notwendigkeit zum Führen eines Automobils, welche die Erhöhung über die

Mindestentzugsdauer hinaus als unverhältnismässig erscheinen liesse, besteht

nicht.

4.

Gemäss Hinweis der MFK steht es dem

Beschwerdeführer sodann offen, die Entzugsdauer durch den freiwilligen Besuch

eines bfu-Kurses um einen Monat, d.h. auf die beantragte Entzugsdauer von drei

Monaten, zu reduzieren.

5.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00

festzusetzen sind. Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Vizepräsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Obrecht Steiner Straumann