VWBES.2025.215
Führerausweisentzug
5. November 2025Deutsch7 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 5. November 2025
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Obrecht Steiner
Oberrichter Hagmann
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiberin Straumann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch
Motorfahrzeugkontrolle, Abt. Administrativmassnahmen
Beschwerdegegner
betreffend Führerausweisentzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am Abend des 4. Dezember 2024 führte A.___
in Ostermundingen kurz nach 22 Uhr einen Personenwagen mit einer qualifizierten
Atemalkoholkonzentration von 0,64 mg/l (entspricht 1,28 Gewichtspromille
Blutalkoholkonzentration).
2. Mit Strafbefehl vom 27. Januar 2025
wurde er wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Fahren in
fahrunfähigem Zustand schuldig erklärt und mit einer Geldstrafe von 44
Tagessätzen à CHF 30.00, aufgeschoben mit einer Probezeit von zwei Jahren,
sowie einer Busse von CHF 800.00 bestraft. Der Strafbefehl erwuchs in
Rechtskraft.
3. In der Folge verfügte die
Motorfahrzeugkontrolle (MFK) – nach Gewährung des rechtlichen Gehörs – mit
Verfügung vom 4. Juni 2025 den Entzug des Führerausweises für die Dauer
von vier Monaten wegen schwerer Widerhandlung gegen die
Strassenverkehrsvorschriften. Durch den freiwilligen Besuch eines bfu-Kurses
kann die Entzugsdauer um einen Monat verkürzt werden.
4. Mit Einschreiben vom 19. Juni 2025
erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) durch seinen Rechtsvertreter
Beschwerde und beantragte eine Entzugsdauer von drei Monaten. Am 28. August
2025 reichte der Beschwerdeführer nach zweimaliger Fristerstreckung eine
Beschwerdeergänzung ein und hielt an seinen Anträgen fest.
5. Mit Stellungnahme vom 12. September
2025 beantragte die MFK die Abweisung der Beschwerde.
6. Der Beschwerdeführer reichte mit
Schreiben vom 6. Oktober 2025 eine Honorarnote ein.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Es ist unbestritten, dass der
Beschwerdeführer am 4. Dezember 2024 in angetrunkenem Zustand mit einer
qualifizierten Atemalkoholkonzentration ein Motorfahrzeug gelenkt hat.
Ebenfalls unbestritten ist, dass es sich dabei um eine schwere Widerhandlung
gegen die Strassenverkehrsordnung handelt, welche einen Führerausweisentzug von
mindestens drei Monaten nach sich zieht (Art. 16c Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2
lit. a Strassenverkehrsgesetz; SVG, SR 741.01). Strittig ist die Dauer des
Entzugs. Es ist nachfolgend zu prüfen, ob die Erhöhung der Entzugsdauer um
einen Monat über die Mindestentzugsdauer hinaus im vorliegenden Fall angemessen
war.
3.
Gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG sind bei
der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs die Umstände
des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der
Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie
die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Art. 16c Abs. 2 lit.
a SVG sieht bei schweren Widerhandlungen eine Mindestdauer von drei Monaten für
den Führerausweisentzug vor. Aus dem Begriff der Mindestentzugsdauer ist zu
schliessen, dass innerhalb einer bestimmten Kategorie je nach den konkreten
Umständen höhere Entzugsdauern angezeigt und damit angemessen sind.
3.1
Der Beschwerdeführer bringt vor,
dass vorliegend nicht von einem besonders gefährlichen Verkehrsverhalten auszugehen
sei, da der Vorfall keine Unfallfolge gehabt habe. Die MFK hält demgegenüber
fest, dass es auf Glück zurückzuführen sei, dass das Unfallereignis
ausgeblieben sei, weshalb der Beschwerdeführer daraus nichts ableiten könne.
Gemäss Augenzeugenbericht fuhr der Beschwerdeführer auf der rund 5 km langen
Autobahnstrecke zwischen [...] und [...] innerhalb der Normalspur starke
Schlangenlinien und kam auch mehrmals mit der Hälfte des Wagens bis auf die 1.
Überholspur sowie auf den Pannenstreifen. Nachdem er die Autobahn verlassen
hatte, fuhr er auf der [...]strasse in […] jeweils fast mittig auf der Strasse
und lenkte den Wagen nur dann auf die rechte Fahrbahnseite, wenn Gegenverkehr
aufkam. Diese Darstellung der Geschehnisse wurde vom Beschwerdeführer nicht
bestritten. Aufgrund der Uhr- und Jahreszeit muss davon ausgegangen werden,
dass es zum Tatzeitpunkt dunkel war.
Eine Gefährdung der Verkehrssicherheit
liegt bereits dann vor, wenn eine konkrete Gefährdung oder Verletzung naheliegt
(BGE 143 IV 508 E. 1.3 S. 512). Mit durch Alkohol eingeschränkter
Reaktionsfähigkeit bei Dunkelheit auf der Autobahn und in einer Stadt bei
Gegenverkehr über mehrere Kilometer die Spur nicht halten zu können, legt eine
konkrete Gefährdung oder Verletzung nahe. Der Beschwerdeführer hat damit die
Verkehrssicherheit gefährdet, was die Erhöhung der Entzugsdauer über das
gesetzliche vorgesehene Minimum hinaus rechtfertigt.
3.2
Hinzu kommt, dass der
Beschwerdeführer das Fahren im angetrunkenen Zustand gemäss Strafbefehl vom 27.
Januar 2025 zumindest in Kauf nahm, also vorsätzlich handelte (Art. 12 Abs. 2
Strafgesetzbuch, StGB, SR 311.0). Rechtfertigungsgründe macht der Beschwerdeführer
keine geltend und es sind auch keine ersichtlich.
3.3
Aus seinem bisher ungetrübten
Leumund kann der Beschwerdeführer nichts weiter ableiten. Wie von der MFK
vorgebracht, ist dieser bereits dadurch berücksichtigt, dass keine Kaskade zum
Zuge kommt, d.h. die tiefst mögliche Mindestentzugsdauer von drei Monaten bei
schweren Widerhandlungen anwendbar ist (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG).
3.4
Der Beschwerdeführer macht im
vorliegenden Beschwerdeverfahren neu geltend, dass er beruflich auf die
Benutzung eines Fahrzeugs angewiesen sei. Er müsse seine Arbeit als leitender
Angestellter um 5:00 Uhr beginnen und könne den Arbeitsweg nicht mit den
öffentlichen Verkehrsmitteln bestreiten. Der Führerausweisentzug bedeute
deshalb eine massive Härte und der Beschwerdeführer sei stärker als der
durchschnittliche Fahrer von einem Führerausweisentzug betroffen.
Eine berufliche Notwendigkeit, ein
Fahrzeug zu führen, wird nach der Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich nur
angenommen, wenn die Ausübung des Berufs durch den Führerausweisentzug
materiell verboten wird, wie dies z.B. bei einem Berufschauffeur der Fall ist.
Dasselbe gilt, wenn die Unmöglichkeit, ein Fahrzeug zu führen, einen solchen
Einkommensverlust oder so beachtliche Kosten verursachen würde, dass diese
Massnahme offensichtlich als unverhältnismässig erscheint (vgl. BGE 123 II 572 E. 2c S.
574.
f.; Urteil 1C_589/2019 vom 14. April 2020 E. 2.4). Ein gewisser
organisatorischer, zeitlicher oder finanzieller Mehraufwand als Folge eines
jeden Führerausweisentzugs ist hingegen hinzunehmen (BGE 122 II 21 E. 1c
S. 24 f.).
Die Vorbringen des Beschwerdeführers
beziehen sich vorliegend allesamt auf den Arbeitsweg, nicht auf die Ausübung
der Arbeit an sich. Er macht nicht geltend, dass ihm die Ausübung des Berufs
durch den Entzug des Führerausweises tatsächlich verboten würde oder dass er
unverhältnismässige Kosten nach sich ziehen würde. Vielmehr sind die geltend
gemachten Umstände als hinzunehmende Unannehmlichkeiten zu werten, welche durch
mässigen organisatorischen und finanziellen Mehraufwand bewältigt werden
können. So steht es dem Beschwerdeführer offen, sich während der Dauer des
Führerausweisentzugs von einer Drittperson – Ehefrau, Arbeitskollegen oder
Fahrdienst – am Morgen zum Arbeitsort fahren zu lassen.
3.5
Insgesamt hat der Beschwerdeführer
vorsätzlich eine Gefährdung der Verkehrssicherheit begründet, womit sich die
Erhöhung der Dauer des Führerausweisentzugs von drei auf vier Monate auch bei
einem bisher einwandfreien Leumund als verhältnismässig erweist. Eine berufliche
Notwendigkeit zum Führen eines Automobils, welche die Erhöhung über die
Mindestentzugsdauer hinaus als unverhältnismässig erscheinen liesse, besteht
nicht.
4.
Gemäss Hinweis der MFK steht es dem
Beschwerdeführer sodann offen, die Entzugsdauer durch den freiwilligen Besuch
eines bfu-Kurses um einen Monat, d.h. auf die beantragte Entzugsdauer von drei
Monaten, zu reduzieren.
5.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00
festzusetzen sind. Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Vizepräsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Obrecht Steiner Straumann