VWBES.2025.216
Baubewilligung (Sterbehospiz)
31. März 2026Deutsch21 min
Verfahren festzustellen, dass die Nutzung des Gästehauses an der [...]strasse [...],
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 31. März 2026
Es wirken mit:
Oberrichterin Obrecht Steiner
Oberrichter Hagmann
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiber Luder
In Sachen
1. A.___
2. B.___
beide vertreten durch Rechtsanwalt
Peter Bürkli und / oder Rechtsanwältin Nadja Leuthardt,
Beschwerdeführerinnen
gegen
1. Bau-
und Justizdepartement,
2. C.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Harald Rüfenacht,
Beschwerdegegner
betreffend Baubewilligung
(Sterbehospiz)
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die B.___ mit Sitz in […] ist Eigentümerin
von GB [...] Nr. [...]. Das Grundstück befindet sich teilweise in der Kernzone,
in der kommunalen Landschaftsschutzzone sowie in der Hofstattzone.
2. Die C.___ erteilte dem Bauvorhaben
«Neuauflage Neubau Mehrfamilienhaus» (Gästehaus) auf GB [...] Nr. [...] mit
Verfügung vom 7. Dezember 2022 die Baubewilligung (vgl. dazu die
revidierten Pläne / Unterlagen in den Akten zu BGKE.2024.129).
3. Auf GB [...] Nr. [...] befindet sich
der Landgasthof [...] (Restaurant und Hotel) sowie das zwischenzeitlich
erstellte Gästehaus.
4. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2024
stellte die C.___ fest, dass die Nutzung bzw. Dienstleistung der
Freitodbegleitung in der Liegenschaft [...]strasse [...] als Zweckänderung
gemäss § 3 Abs. 2 lit. c KBV baubewilligungspflichtig sei. Es wurde Frist
gesetzt, hierfür ein nachträgliches Baugesuch einzureichen (vgl. Ziff. 2 der
Verfügung).
5. Hiergegen setzten sich die A.___ und
die B.___ beim Bau- und Justizdepartement (BJD) zur Wehr.
6. Mit Verfügung vom 5. Juni 2025 wies
das BJD die Beschwerden ab und verfügte, dass die A.___ und die B.___ bis am
Montag, 21. Juli 2025 ein nachträgliches Baugesuch einzureichen haben. Die
Kosten des Verfahrens in der Höhe von CHF 2'000.00 wurden den
Beschwerdeführerinnen zur Bezahlung auferlegt.
7. Gegen diese Verfügung gelangten die A.___
und die B.___, beide vertreten durch Rechtsanwalt Peter Bürkli und / oder
Rechtsanwältin Nadja Leuthardt (nachfolgend Beschwerdeführerinnen), mit
Beschwerde vom 16. Juni 2025 an das Verwaltungsgericht. Sie stellten folgende
Rechtsbegehren:
1. Es sei
a.
die Verfügung der
Vorinstanz vom 5. Juni 2025 in der Beschwerdesache BGKE.2024.129 betreffend
Beschwerde gegen den Entscheid der C.___ vom 2. Dezember 2024 betreffend
unbewilligte Nutzung/Zweckänderung ([...]strasse [...]) – GB [...] Nr. [...]
aufzuheben, und
b.
in vorliegendem
Verfahren festzustellen, dass die Nutzung des Gästehauses an der [...]strasse [...],
[...], welches auf dem Grundstück Parzelle Nr. [...], Grundbuch [...] (E-GRID
CH[...]), gelegen ist, durch die Beschwerdeführerinnen im Einklang mit der im
Baubewilligungsverfahren Nr. 2018/15 am 7. Dezember 2022 erteilten
Bewilligung steht;
c.
eventualiter zu Ziffer
1.b) sei die Sache mit verbindlichen Weisungen zur ergänzenden
Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz.
Zudem ersuchten sie um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung.
8. Das BJD beantragte mit Stellungnahme
vom 1. Juli 2025 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
9. Mit Stellungnahme vom 11. Juli 2025
beantragte Rechtsanwalt Harald Rüfenacht namens der C.___, die Abweisung der
Beschwerde. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
10. Mit Schreiben vom 18. August 2025
reichten die Beschwerdeführerinnen eine Replik ein und wiederholten die
gestellten Rechtsbegehren.
11. Am 9. September 2025 reichte
Rechtsanwalt Harald Rüfenacht namens der C.___ Bemerkungen zur Replik der
Beschwerdeführerinnen ein und verzichtete auf eine ausführliche Duplik.
12. Mit Verfügung des
Verwaltungsgerichts vom 20. Juni 2025 wurde der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung erteilt (vgl. Ziff. 3 der Verfügung).
13. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 2 Abs. 3 der Kantonalen
Bauverordnung, KBV, BGS 711.61). Die B.___ ist als Eigentümerin von GB [...]
Nr. [...] durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde
legitimiert. Hingegen ist die Legitimation der A.___, auch wenn sie als
Adressatin der vorliegend angefochtenen Verfügung besonders berührt ist, nicht
zweifelsfrei gegeben. Im Ergebnis kann die Frage der Legitimation aber offenbleiben,
da so oder anders auf die gemeinsam verfasste Beschwerde einzutreten ist und
diese Frage auch mit Blick auf die Kostenliquidation vernachlässigbar ist.
1.2
Vorliegend geht es um eine
Aufforderung zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs aufgrund einer
Zweckänderung. Die Verfügung der kommunalen Baubehörde, dass ein nachträgliches
Baugesuch einzureichen sei, stellt einen Zwischenentscheid dar, da das
Verfahren mit der Aufforderung, ein nachträgliches Baugesuch einzureichen,
nicht abgeschlossen wird. Ein solcher Zwischenentscheid ist nur anfechtbar,
wenn für die Beschwerdeführerinnen daraus ein nicht wiedergutzumachender
Nachteil entsteht. Auch wenn ein solcher Nachteil vorliegend fraglich ist,
erscheint eine Überprüfung der Anordnung dennoch geboten, da in Frage gestellt
wird, ob überhaupt eine baubewilligungspflichtige Zweckänderung besteht.
2.
Das Verwaltungsgericht überprüft den
angefochtenen Entscheid auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf Verletzung von kantonalem oder
Bundesrecht. Die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens gelten nach §
67bis Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetztes (VRG, BGS 124.11)
als Rechtsverletzung. Auf Unangemessenheit hin kann der angefochtene Entscheid
nicht überprüft werden (vgl. § 67bis Abs. 2 VRG).
3.
Soweit die Beschwerdeführerinnen
bisherige Ausführungen wiederholen, beschränken sie sich auf appellatorische
Kritik. Sie müssen anhand der Argumentation des angefochtenen Entscheids
darlegen, weshalb dieser aus ihrer Sicht falsch ist. Wo sie dies unterlassen,
verkommen ihre Ausführungen zu appellatorischer Kritik, die dem Rügeprinzip
nicht zu genügen vermag. Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine
appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid ist im vorliegenden Verfahren
nicht einzugehen.
4.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die
Beschwerdeführerinnen für die Nutzung bzw. Dienstleistung der Freitodbegleitung
in der Liegenschaft [...]strasse [...] ein nachträgliches Baugesuch
einzureichen haben oder ob dies bereits durch die kommunale Baubewilligung vom
7.
Dezember 2022 abgedeckt ist. Es geht somit einzig um die Frage der
Bewilligungspflicht.
Nach Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG, SR 700) dürfen Bauten und
Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet werden. Grundsätzlich
unterstehen auch reine Umnutzungen der Baubewilligungspflicht. Massstab dafür,
ob eine bauliche Massnahme erheblich genug ist, um sie dem
Baubewilligungsverfahren zu unterwerfen, ist die Frage, ob mit der Realisierung
der Baute oder Anlage im Allgemeinen, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, so
wichtige räumliche Folgen verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit
oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht (BGE 120 Ib 379 E. 3c
S. 383 mit Hinweisen). Die Baubewilligungspflicht soll es mithin der Behörde
ermöglichen, das Bauprojekt in Bezug auf seine räumlichen Folgen vor seiner
Ausführung auf die Übereinstimmung mit der raumplanerischen Nutzungsordnung und
der übrigen einschlägigen Gesetzgebung zu überprüfen (BGE 123 II 256 E. 3).
Gemäss § 3 Abs. 2 lit c KBV ist ein
Baugesuch auch erforderlich für Änderung der Zweckbestimmung von Bauten,
Anlagen und Räumlichkeiten.
4.2
Die Beschwerdeführerinnen machen
geltend, bereits im Baubewilligungsverfahren sei offensichtlich gewesen, dass
die [...] Immobilien AG das Gästehaus nicht selbst als solches betreiben,
sondern den Betrieb an Dritte auslagern würde. Der Betrieb eines Gästehauses
sei von der Zweckbestimmung der [...] Immobilien AG nicht gedeckt. Gemäss
Baubewilligung sei der Betrieb eines Gästehauses ohne Einschränkung
(insbesondere Auflagen) bewilligt worden. Ob eine behördliche Annahme, hier der
fälschlicherweise aufgenommene zwingende Zusammenhang zwischen Hotelbetrieb und
Gästehaus, nachvollziehbar sei oder nicht, könne nicht entscheidend sein.
Massgebend sei allein, ob die Baubewilligung eine entsprechende Auflage mache
oder nicht.
Die Vorinstanz vertrete den Standpunkt,
dass mit dem Betrieb eines Gästehauses typischerweise eine gastwirtschaftliche
Tätigkeit einhergehe. Die Vorinstanz ignoriere jedoch das Vorliegen einer
gastwirtschaftlichen Tätigkeit durch die Beschwerdeführerinnen. Auch die
kantonalen gesetzlichen Regelungen würden den Betrieb eines Gästehauses
explizit unter die Gastwirtschaftsbetriebe subsumieren. Dass die Nutzung der
Beschwerdeführerinnen unter die Gastwirtschaftsbetriebe falle, habe die hierfür
zuständige Fachstelle zudem geprüft und mit Schreiben vom 21. Mai 2024
bestätigt. Die Vorinstanz habe diese Würdigung im Entscheid ausser Betracht
gelassen, was dem Grundsatz widerspreche, wonach Verwaltungsbehörden an
vorbestehende Entscheide anderer Verwaltungsbehörden grundsätzlich gebunden seien.
Eine Beschwerdeinstanz dürfe nicht ohne Not in das Ermessen einer
sachkompetenten Behörde eingreifen. Der Entscheid der Vorinstanz über die
Qualifikation der Tätigkeit der Beschwerdeführerinnen lasse sich aus diesem
Grund nicht halten.
Der Argumentation der Vorinstanz lasse
sich entgegenhalten, dass der Begriff «Gästehaus» kein juristisch definierter
Begriff darstelle. Umgangssprachlich werde dieser Begriff als «Heim, Hotel,
Pension» bzw. als «meist separater Bereich eines Gebäudes oder ein
eigenständiger Bau, der zur vorübergehenden Unterbringung von Gästen genutzt
wird» verstanden. Die Beschwerdeführerinnen nutzten das Gästehaus zur
kurzzeitigen Unterbringung von Personen, welche eine Freitodbegleitung oder
aber auch eine Beratung zu diesem Thema wünschten. Der Betrieb unterscheide
sich damit im Grundsatz nicht von einer Beherbergung von Personen in einem
typischen Gastgewerbebetrieb (wie namentlich einem Hotel). Zu welchem Zweck
Personen (Besucher, Kunden) die Einrichtung aufsuchten, sei für eine
gastwirtschaftliche Tätigkeit nicht relevant, so auch nicht, ob gewisse
Personen das betreffende Gebäude lebend verliessen. Die Würdigung der
Vorinstanz, wonach keine «Gästehaus»-Nutzung vorliege, erweise sich vor diesem
Hintergrund als falsch.
Unrichtig sei auch die Aussage der
Vorinstanz, wonach die Frage der Zulässigkeit der Nutzung zur Freitodbegleitung
in der Kernzone anhand der Aktenlage nicht beurteilt werden könne. Ob die für
die Beurteilung des Baugesuchs notwendigen Unterlagen vorliegen, prüfe die
Baubewilligungsbehörde auf Antrag oder von Amtes wegen, bevor sie den
Baubewilligungsentscheid treffe. Hätte die Baubewilligungsbehörde weitere
Angaben zur beabsichtigten und mittlerweile bewilligten Nutzung des Gästehauses
fordern oder erwirken wollen, dass die Nutzung nur in einer bestimmten Weise
als Gästehaus (bspw. durch einen Ferien-Hotelbetrieb mit Restaurant) erfolge,
hätte sie dies im Baubewilligungsverfahren vorbringen müssen. Die
Baubewilligung sei rechtskräftig und Widerrufsgründe lägen keine vor. Der
Entscheid der Baubehörde, ein «offenes» Konzept eines Gästehauses für das in
Frage stehende Gebäude zu genehmigen, sei als verbindlich zu werten.
Am fraglichen Gebäude seien auch keine
baulichen Änderungen vorgenommen worden. Zudem bestehe kein Anspruch auf
rechtliches Gehör der Bewohnerinnen und Bewohner von [...], der ein erneutes
Baubewilligungsverfahren auslösen könne.
4.3
Wie eingangs bereits erwähnt,
befindet sich auf GB [...] Nr. [...] nicht nur das Gästehaus, sondern auch ein
Landgasthof und Hotel. Die Beurteilung durch die kommunale Baubehörde erfolgte
auch mit Bezug auf die bestehenden Bauten und Parkplätze, wie sich aus dem
Schreiben des Bauverwalters an Rechtsanwalt [...] vom 13. Oktober 2022 ergibt
(in den Bauakten). Dass die Nutzung des Gästehauses vorinstanzlich mit Blick
auf das Restaurant und Hotel beurteilt wurde, ist nachvollziehbar und nicht zu
beanstanden. Dass dieser Umstand explizit in der Baubewilligung hätte erwähnt
werden müssen, wie dies die Beschwerdeführerinnen fordern, trifft nicht zu,
auch wenn ein solcher Hinweis u.U. dienlich gewesen wäre. Auch dass in diesem
Zusammenhang zwingend Auflagen in der Baubewilligung hätten aufgenommen werden
müssen, ist nicht erkennbar und liegt schlussendlich im Ermessen der kommunalen
Baubehörde, in welches nicht unnötig eingegriffen werden soll.
Sodann hat das BJD in E. 6 der
angefochtenen Verfügung schlüssig aufgezeigt, dass im Zusammenhang mit der
Freitodbegleitung nicht die Beherbergung und Verpflegung bzw. die
gastwirtschaftliche Tätigkeit im Vordergrund stehe, sondern die
Sterbebegleitung mit medizinischer und psychologischer Betreuung. Dadurch wird
in wesentlichen Punkten von der ursprünglich erteilten Baubewilligung
abgewichen. Aus den Akten und dem Gesamtzusammenhang ist nicht ersichtlich,
dass die am 7. Dezember 2022 erteilte Bewilligung die angebotene
Freitodbegleitung mit umfassen soll. Bewilligt wurde der Neubau eines
Mehrfamilienhauses; in den Bauakten bezeichnet als Gästehaus. Bewilligt wurde
eine – im Zusammenhang mit dem Restaurant und Hotel stehende – Gästenutzung.
Davon nicht miterfasst sind weitere, nicht in direktem Zusammenhang stehende
Nutzungen. Die vorliegend erteilte Baubewilligung umfasst somit nicht jede nur
erdenkliche, in einer Wohnzone grundsätzlich zulässige Dienstleistung.
Die Nutzung im Zusammenhang mit der
Freitodbegleitung war zum Zeitpunkt der Bewilligungserteilung nicht erkennbar. Vielmehr
durfte die Baubehörde in guten Treuen davon ausgehen, dass die Nutzung eines
Gästehauses in erster Linie die Beherbergung von Personen umfasst. Die Nutzung
im Zusammenhang mit der Freitodbegleitung ist davon nicht mit abgedeckt. Dies
umso weniger, als dass die Beherbergung nicht im Vordergrund steht. Bewilligungsempfängerin
war denn auch die [...] Immobilien AG und keiner der Beschwerdeführerinnen. Der
Baubehörde war es zum Zeitpunkt der Bewilligungserteilung damit nicht möglich,
einen Rückschluss auf die nun zu beurteilende Nutzung (Sterbebegleitung) zu
ziehen. Dabei ist nicht von Relevanz, ob (wie von den Beschwerdeführerinnen
vorgetragen) die [...] Immobilien AG das Gästehaus nicht selbst als solches
betreiben, sondern den Betrieb an Dritte auslagern wollte. Die von Rechtsanwalt
Harald Rüfenacht beantragte Edition des Grundstückkaufvertrages vom 12.
Dezember 2023 erweist sich nach den obenstehenden Ausführungen als nicht
erforderlich.
Auch mit dem Verweis, wonach im Kanton
Solothurn für die Suizidhilfe das «Solothurner Modell.gelte und zwischen der
Polizei, der Staatsanwaltschaft, dem Institut für Rechtsmedizin sowie den
Beschwerdeführerinnen eine Absprache (Absichtserklärung) über den Ablauf der
Untersuchungen und Feststellungen bestehe, welche im Nachgang an einen durch
die Beschwerdeführerinnen begleiteten Suizid getätigt werden müssten, vermögen
die Beschwerdeführerinnen – mit Blick auf die Bewilligungspflicht – nichts zu
ihren Gunsten abzuleiten. Selbst wenn das «Verfahren» geordnet und diskret
abläuft, kann bei Anwohnerinnen und Anwohnern ein Gefühl des Unbehagens
ausgelöst werden; dies aus der blossen Vorstellung darüber, was im Innern eines
benachbarten Gebäudes vor sich geht (vgl. BGE 136 I 395 E. 4.3.4 und
untenstehend E. 4.5).
Soweit die Beschwerdeführerinnen die
Aussage der Vorinstanz monieren, wonach die Frage der Zulässigkeit der Nutzung
zur Freitodbegleitung in der Kernzone anhand der Aktenlage nicht beurteilt
werden könne (da es eines Betriebskonzepts bedürfe), ist ihnen entgegenzuhalten,
dass es vorliegend um die Klärung der Frage geht, ob die Nutzung durch die
Beschwerdeführerinnen der Baubewilligungspflicht unterliegt. Es geht nicht bzw.
erst in einem nächsten Schritt um die Frage der Zulässigkeit an sich. Der
Argumentation der Beschwerdeführerinnen, wonach der Entscheid der Baubehörde,
ein «offenes» Konzept eines Gästehauses für das in Frage stehende Gebäude zu
genehmigen, als verbindlich zu werten sei und deshalb auch die vorliegende
Nutzung davon abgedeckt werde, kann nicht gefolgt werden. In diesem
Zusammenhang ist der implizite Schluss der Beschwerdeführerinnen, dass nur weil
kein Betriebskonzept vorliegt (bzw. einverlangt wurde), nun jede denkbare
Nutzung zulässig sein soll, falsch. Vielmehr kann als bewilligte Nutzung nur
zulässig sein, was unter eine gewöhnliche Nutzung des Gästehauses fällt. Zum
Zeitpunkt der Bewilligungserteilung musste sich die kommunale Baubehörde mit
der Frage der Zulässigkeit der Nutzung im Rahmen der Sterbebegleitung (noch)
gar nicht befassen; entsprechend konnte sie auch das zugehörige Betriebskonzept
nicht einverlangen.
Schliesslich vermögen die
Beschwerdeführerinnen nichts aus dem ins Recht gelegten Schreiben des Amtes für
Wirtschaft und Arbeit (AWA) vom 21. Mai 2024 zu ihren Gunsten abzuleiten. Das
AWA ist nicht Baubehörde und hat auch sonst keinen Entscheid erlassen, der vorliegend
verbindlich beizuziehen ist. Für das vorliegende Verfahren ist die Frage der
Bewilligungspflicht nach dem Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (WAG, BGS 940.11)
nicht von direkter Relevanz. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerinnen
trifft es zudem nicht zu, dass die Vorinstanz die Würdigung des AWA im
Entscheid ausser Betracht gelassen hat. Vielmehr hat das BJD in der
angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt, dass die Einstufung durch das
AWA im Rahmen der Prüfung erfolgte, ob die Tätigkeit einer Betriebsbewilligung
nach dem WAG bedarf und dass weder die Frage der Umnutzung des Gästehauses noch
die zulässige Ausübung der Freitodbegleitung in der betreffenden Zone oder
sonstige baurechtliche Belange dabei beurteilt, geschweige denn präjudiziert
wurden.
4.4
Sodann machen die
Beschwerdeführerinnen geltend, eine Zunahme der materiellen Immissionen sei
nicht zu erwarten. Besucher würden die unterirdisch verbaute Autoeinstellhalle
anfahren und sich dann fast ausschliesslich im Gästehaus aufhalten. Auch die
An- und Abreise weiterer Akteure werde via Autoeinstellhalle geregelt;
Parkplätze seien immer genügend vorhanden. Das «Solothurner Modell» ermögliche,
dass sich die Anwesenheit der betreffenden Behörden (Polizei,
Staatsanwaltschaft, Institut für Rechtsmedizin etc.) vor Ort erübrige. Damit
wäre es der Vorinstanz sehr wohl möglich gewesen, die mit der Nutzung des
Gästehauses möglicherweise entstehenden materiellen Immissionen zu beurteilen.
Zudem würden diese weitaus geringer ausfallen als bei einem gewöhnlichen
Gastgewerbebetrieb mit ganztägiger Bewirtschaftung (mit den entsprechenden
Geruchs- und Lärmemissionen sowie einem allenfalls gesteigerten
Verkehrsaufkommen). Die Freitodbegleitung sei für die Nachbarschaft praktisch
nicht zu sehen. Auch die Einschätzung der Gemeinde [...], dass eine
bewilligungspflichtige Zweckänderung vorliege, beruhe nicht auf gesteigerten
materiellen Emissionen.
Das Zonenreglement enthalte keine
Vorschrift, wonach gewisse Gewerbe- oder Dienstleistungsbetriebe, von denen
befürchtet werde, dass sie ideelle Emissionen verursachten, explizit verboten
seien. Stark subjektiv geprägte Vorstellungen könnten generell kein
hinreichendes Argument dafür sein, eine Immissionssteigerung anzunehmen. Die
Frage nach ideellen Immissionen sei immer unter Berücksichtigung des Charakters
der fraglichen Umgebung zu beurteilen. Der Betrieb liege in einer Mischzone,
die keinen Vorbehalt für eine Wohnnutzung mache. Er liege zudem relativ
abgelegen und in unmittelbarer Nähe eines Bestattungsinstituts. Das Gebäude
erscheine als normales Wohnhaus und erinnere nicht an die darin stattfindenden
Freitodbegleitungen. Das Mass zulässiger ideeller Emissionen sei nicht schon
dann überschritten, wenn kein absoluter Schutz von allem, was Gedanken an den
Tod und die Sterblichkeit hervorrufen könnte, bestehe. Bei objektiver
Betrachtungsweise sei es dem Durchschnittsmenschen zumutbar, an weniger schöne
Aspekte des Lebens erinnert zu werden.
Wie die Vorinstanz in ihrem Entscheid
selbst wiedergebe, seien der Zugang zur Liegenschaft, die Sterbebegleitung und
der anschliessende Abtransport bereits diskret organisiert. Das Gästehaus liege
zudem abgelegen und in unmittelbarer Nähe zum Bestattungsunternehmen [...]. Der
Betrieb der Beschwerdeführerinnen wirke sich entsprechend keineswegs störend
auf Dritte aus und lasse sich gut in die örtlichen Gegebenheiten einordnen.
Sofern die Vorinstanz, welche keinen Augenschein angeordnet habe, der Ansicht
sei, dass sie gestützt auf die im Verwaltungsbeschwerdeverfahren vorgelegten
Akten mögliche ideelle Immissionen nicht beurteilen könne, hätte sie weitere
Beweise abnehmen müssen. Die Sachverhaltsabklärung der Vorinstanz erweise sich
als ungenügend.
Der Schutz des Einzelnen von
Beeinträchtigungen im psychischen Wohlbefinden finde seine Grenzen dort, wo er
den Schutzbereich der Rechte des Nachbarn berühre.
4.5
Die Beschwerdeführerinnen verkennen,
dass auch immaterielle bzw. ideelle Immissionen eine Pflicht zum Einreichen
eines Baugesuchs begründen können. Immaterielle oder ideelle Immissionen sind
Einwirkungen, die das seelische Empfinden verletzen bzw. unangenehme psychische
Eindrücke erwecken. Wenn ein Betrieb zur Folge hat, dass die Umgebung unsicher,
unästhetisch oder sonst wie unerfreulich wirkt, so kann dies die Attraktivität
einer Gegend für Geschäfte und Wohnungen beeinträchtigen. Dabei liegt es im
Wesen des Immissionsrechts, dass es nicht anders geregelt werden kann als mit
dem weiten Begriff der übermässigen Einwirkung. In jedem konkreten Fall muss
festgestellt werden, was anhand der gegebenen Umstände als übermässige
Einwirkung anzusehen ist (BGE 136 I 395 E. 4.3.2 mit Hinweisen).
Bei der Anwendung von Normen mit Bezug
auf ideelle Immissionen ist der Charakter der fraglichen Umgebung zu
berücksichtigen. Die Qualifizierung ideeller Immissionen als stark störend
bedingt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein erhebliches Konfliktpotenzial
zwischen den sich entgegenstehenden Nutzungen, insbesondere zu Wohnnutzungen.
Umgekehrt lässt sich nicht sagen, dass eine Einstufung als «nicht störend» das
Fehlen jeglichen Konfliktpotenzials voraussetzt. Vielmehr ist eine Gesamtschau
unter Einbezug des geplanten Vorhabens und der bestehenden Umgebung anzustellen
(BGE 136 I 395 E. 4.3.3 mit Hinweisen, so auch VWBES.2019.65 E. 2.1 ff.).
Ein solches Konfliktpotential ist
vorliegend nicht leichthin auszuschliessen, weshalb nicht ohne weiteres auf ein
Baubewilligungsverfahren verzichtet werden kann. Nach § 2 des Zonenreglements
sind in der Kernzone Wohn- und Ladenbauten, Gastwirtschaftsbetriebe, sowie
nicht störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe, deren Betrieb dem
Charakter der Zone entspricht, zugelassen. Der Ortsteil [...] ist durch einen
ländlichen Charakter geprägt und dient auch als Wohnzone. Insbesondere in der
ländlichen Umgebung, wo einzelnen Vorkommnissen mehr Beachtung geschenkt wird
als in dicht besiedelten, städtischen Gebieten, sind die nachbarlichen
Interessen im Zusammenhang mit der Sterbebegleitung stark zu gewichten. Insbesondere
fehlt es im ländlichen Gebiet an einer gewissen Anonymität. Ein
Konfliktpotential ist auch deshalb nicht auszuschliessen, da sich in
unmittelbarer Umgebung das Wohnheim [...], eine Einrichtung für betreutes
Wohnen befindet, die Wohn- und Beschäftigungsplätze auf einem kleinen
Landwirtschaftsbetrieb anbietet. Das Angebot der Einrichtung konzentriert sich
auf erwachsene Menschen mit autistischen Symptomen, Wahrnehmungsstörungen,
sozialen Auffälligkeiten und Kommunikationsstörungen [...]. Auch wenn die
Zufahrt zur Liegenschaft, die Sterbebegleitung selbst und der Wegtransport der
Leichen mit grösstmöglicher Diskretion ablaufen, ist davon auszugehen, dass bei
Anwohnerinnen und Anwohnern ein Gefühl des Unbehagens ausgelöst werden kann. Schliesslich
sind auch solche Einwirkungen auf das psychische Wohlbefinden zu
berücksichtigen, die aus der blossen Vorstellung darüber entstehen, was im
Innern eines benachbarten Gebäudes vor sich geht, mithin aus dem Wissen um
verborgene Vorgänge (BGE 136 I 395 E. 4.3.4). Schon der Gedanke, dass
Tätigkeiten der Freitodbegleitung im Gästehaus vollzogen werden, kann für
Anwohnerinnen und Anwohner ein Gefühl der Beklemmung auslösen. Das erhebliche
Konfliktpotential ist damit vorliegend zu bejahen. Die Öffentlichkeit bzw. die
Nachbarn verfügen daher über ein grosses Interesse an einer vorgängigen
Kontrolle, weshalb ein ordentliches Baubewilligungsverfahren durchzuführen ist,
wodurch ihr Gehörsanspruch gewahrt werden kann. Dies umso mehr, als dass es
sich bei der Freitodbegleitung um einen Dienstleistungsbereich handelt, der
nicht gerade alltäglich ist und diverse Themenbereiche (so auch im Bereich der
Ethik) tangiert.
Daran ändert auch nichts, dass sich in
der nahen Umgebung bereits das Bestattungsunternehmen [...] befindet. Die
Dienstleistungen eines Bestatters sind denn auch nicht deckungsgleich mit
denjenigen einer Sterbebegleitung. Vielmehr umfassen die Aufgaben des
Bestatters den würdigen Abschied nach (und eben gerade nicht vor) dem Tod einer
Person.
Der Vergleich der Beschwerdeführerinnen,
bei objektiver Betrachtungsweise sei es dem Durchschnittsmenschen zumutbar, an
weniger schöne Aspekte des Lebens erinnert zu werden, was im Übrigen auch beim
Anblick eines Spitals oder Friedhofs der Fall sei, überzeugt nicht. Einem
Spital lasten nicht nur negative, sondern auch positive Aspekte an (Heilungen,
Geburten etc.); ebenso ist ein Friedhof nicht per se negativ belastet,
insbesondere mit Bezug auf Familienangehörige und Freunde, die in einem guten
Alter eines natürlichen Todes verstorben sind.
Von einer nur geringfügigen Änderung der
immateriellen Immissionen ist nach dem Gesagten nicht auszugehen. Eine
vertiefte Prüfung der materiellen Immissionen erübrigt sich daher zum jetzigen
Zeitpunkt. Erst im Rahmen der Prüfung der Zonenkonformität (anlässlich der
materiellen Prüfung des Baugesuchs) wird zu beurteilen sein, ob – wie von den
Beschwerdeführerinnen vorgebracht – durch die Nutzung im Zusammenhang mit der
Freitodbegleitung tatsächlich weniger materielle Immissionen entstehen.
Dass die Vorinstanz weitere
Sachverhaltsabklärungen – insbesondere mit Bezug auf die ideellen Immissionen –
hätte tätigen müssen, ist von den Beschwerdeführerinnen weder hinreichend
dargetan noch anderweitig ersichtlich.
Soweit die Beschwerdeführerinnen
vorbringen, der Betrieb ähnlicher Institutionen [...] sei im Kanton Solothurn bereits
in der Wohnzone bewilligt worden, gilt Folgendes: Die Beurteilung der
Bewilligungsfähigkeit an sich ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Darüber wird (erst) im nachgelagerten Baubewilligungsverfahren zu befinden
sein. Aus einer allfälligen Bewilligung zu Gunsten Dritter – mit Blick auf die
sich hier stellende Frage der der Bewilligungspflicht – vermögen die
Beschwerdeführer nichts für sich abzuleiten.
Nach dem Gesagten ist die Verfügung der C.___
vom 2. Dezember 2024, wonach ein nachträgliches Baugesuch einzureichen ist,
rechtens. Das öffentliche Interesse an der Beachtung zonenkonformer Nutzung
überwiegt mit Blick auf die befürchteten ideellen Immissionen gegenüber dem
privaten Interesse der Beschwerdeführerinnen an der Ausübung beliebiger
Tätigkeiten auf ihrem Grundstück. bzw. der Interessen von Drittpersonen, die
das Angebot der Freitodbegleitung annehmen wollen.
5.
Die in der angefochtenen Verfügung
gesetzte Frist ist bereits verstrichen und neu festzusetzen. Die Frist für die
Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs wird neu auf 15. Juli 2026
festgesetzt. Eine längere Frist lässt sich nicht rechtfertigen. Das Verfügte
kommt für die Beschwerdeführerinnen nicht überraschend und ihnen stand die
Möglichkeit offen, bereits während des hängigen Verfahrens das weitere Vorgehen
zu planen und die zugehörigen Informationen (insbesondere im Zusammenhang mit
einem Baugesuch) einzuholen.
6.
Die Beschwerden erweisen sich somit
als unbegründet. Sie sind abzuweisen. Die Prozesskosten (Gerichtskosten und
Parteientschädigung) werden gemäss § 77 VRG in Verbindung mit Art. 106 - 109
der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) nach dem Ausgang des
Verfahrens auferlegt. Somit haben die A.___ und die B.___ die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der
Entscheidgebühr auf CHF 2'000.00 festzusetzen sind. Sie werden mit den
geleisteten Kostenvorschüssen in gleicher Höhe (je CHF 1’000.00) verrechnet.
Entsprechend sind an Rechtsanwalt Peter Bürkli und Rechtsanwältin Nadja
Leuthardt keine Parteientschädigungen zu entrichten.
Die C.___ hat sich durch Rechtsanwalt Harald
Rüfenacht vertreten lassen. Den am verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren
beteiligten Behörden werden in der Regel keine Verfahrenskosten auferlegt und
keine Parteientschädigungen zugesprochen (§ 77 VRG). Eine Ausnahme von diesem
Grundsatz lässt sich bereits mit Blick auf den Umfang sowie die Komplexität des
vorliegenden Verfahrens nicht rechtfertigen. Parteientschädigung ist keine zu
entrichten. Die vorinstanzliche Kostenregelung bleibt bestehen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerden werden abgewiesen.
2. Ziffer 2 des Dispositivs der Verfügung
des Bau- und Justizdepartements vom 5. Juni 2025 wird aufgehoben und durch
folgende Formulierung ersetzt:
Die A.___ und die B.___
haben bis 15. Juli 2026 ein nachträgliches Baugesuch
einzureichen.
3. Die A.___ und die B.___ haben die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 2'000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Obrecht Steiner Luder