Lexipedia

Entscheid

VWBES.2025.216

Baubewilligung (Sterbehospiz)

31. März 2026Deutsch21 min

Verfahren festzustellen, dass die Nutzung des Gästehauses an der [...]strasse [...],

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 31. März 2026

Es wirken mit:

Oberrichterin Obrecht Steiner

Oberrichter Hagmann

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiber Luder

In Sachen

1. A.___

2. B.___

beide vertreten durch Rechtsanwalt

Peter Bürkli und / oder Rechtsanwältin Nadja Leuthardt,

Beschwerdeführerinnen

gegen

1. Bau-

und Justizdepartement,

2. C.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Harald Rüfenacht,

Beschwerdegegner

betreffend Baubewilligung

(Sterbehospiz)

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die B.___ mit Sitz in […] ist Eigentümerin

von GB [...] Nr. [...]. Das Grundstück befindet sich teilweise in der Kernzone,

in der kommunalen Landschaftsschutzzone sowie in der Hofstattzone.

2. Die C.___ erteilte dem Bauvorhaben

«Neuauflage Neubau Mehrfamilienhaus» (Gästehaus) auf GB [...] Nr. [...] mit

Verfügung vom 7. Dezember 2022 die Baubewilligung (vgl. dazu die

revidierten Pläne / Unterlagen in den Akten zu BGKE.2024.129).

3. Auf GB [...] Nr. [...] befindet sich

der Landgasthof [...] (Restaurant und Hotel) sowie das zwischenzeitlich

erstellte Gästehaus.

4. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2024

stellte die C.___ fest, dass die Nutzung bzw. Dienstleistung der

Freitodbegleitung in der Liegenschaft [...]strasse [...] als Zweckänderung

gemäss § 3 Abs. 2 lit. c KBV baubewilligungspflichtig sei. Es wurde Frist

gesetzt, hierfür ein nachträgliches Baugesuch einzureichen (vgl. Ziff. 2 der

Verfügung).

5. Hiergegen setzten sich die A.___ und

die B.___ beim Bau- und Justizdepartement (BJD) zur Wehr.

6. Mit Verfügung vom 5. Juni 2025 wies

das BJD die Beschwerden ab und verfügte, dass die A.___ und die B.___ bis am

Montag, 21. Juli 2025 ein nachträgliches Baugesuch einzureichen haben. Die

Kosten des Verfahrens in der Höhe von CHF 2'000.00 wurden den

Beschwerdeführerinnen zur Bezahlung auferlegt.

7. Gegen diese Verfügung gelangten die A.___

und die B.___, beide vertreten durch Rechtsanwalt Peter Bürkli und / oder

Rechtsanwältin Nadja Leuthardt (nachfolgend Beschwerdeführerinnen), mit

Beschwerde vom 16. Juni 2025 an das Verwaltungsgericht. Sie stellten folgende

Rechtsbegehren:

1. Es sei

a.

die Verfügung der

Vorinstanz vom 5. Juni 2025 in der Beschwerdesache BGKE.2024.129 betreffend

Beschwerde gegen den Entscheid der C.___ vom 2. Dezember 2024 betreffend

unbewilligte Nutzung/Zweckänderung ([...]strasse [...]) – GB [...] Nr. [...]

aufzuheben, und

b.

in vorliegendem

Verfahren festzustellen, dass die Nutzung des Gästehauses an der [...]strasse [...],

[...], welches auf dem Grundstück Parzelle Nr. [...], Grundbuch [...] (E-GRID

CH[...]), gelegen ist, durch die Beschwerdeführerinnen im Einklang mit der im

Baubewilligungsverfahren Nr. 2018/15 am 7. Dezember 2022 erteilten

Bewilligung steht;

c.

eventualiter zu Ziffer

1.b) sei die Sache mit verbindlichen Weisungen zur ergänzenden

Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz.

Zudem ersuchten sie um Erteilung der

aufschiebenden Wirkung.

8. Das BJD beantragte mit Stellungnahme

vom 1. Juli 2025 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

9. Mit Stellungnahme vom 11. Juli 2025

beantragte Rechtsanwalt Harald Rüfenacht namens der C.___, die Abweisung der

Beschwerde. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

10. Mit Schreiben vom 18. August 2025

reichten die Beschwerdeführerinnen eine Replik ein und wiederholten die

gestellten Rechtsbegehren.

11. Am 9. September 2025 reichte

Rechtsanwalt Harald Rüfenacht namens der C.___ Bemerkungen zur Replik der

Beschwerdeführerinnen ein und verzichtete auf eine ausführliche Duplik.

12. Mit Verfügung des

Verwaltungsgerichts vom 20. Juni 2025 wurde der Beschwerde die aufschiebende

Wirkung erteilt (vgl. Ziff. 3 der Verfügung).

13. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 2 Abs. 3 der Kantonalen

Bauverordnung, KBV, BGS 711.61). Die B.___ ist als Eigentümerin von GB [...]

Nr. [...] durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde

legitimiert. Hingegen ist die Legitimation der A.___, auch wenn sie als

Adressatin der vorliegend angefochtenen Verfügung besonders berührt ist, nicht

zweifelsfrei gegeben. Im Ergebnis kann die Frage der Legitimation aber offenbleiben,

da so oder anders auf die gemeinsam verfasste Beschwerde einzutreten ist und

diese Frage auch mit Blick auf die Kostenliquidation vernachlässigbar ist.

1.2

Vorliegend geht es um eine

Aufforderung zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs aufgrund einer

Zweckänderung. Die Verfügung der kommunalen Baubehörde, dass ein nachträgliches

Baugesuch einzureichen sei, stellt einen Zwischenentscheid dar, da das

Verfahren mit der Aufforderung, ein nachträgliches Baugesuch einzureichen,

nicht abgeschlossen wird. Ein solcher Zwischenentscheid ist nur anfechtbar,

wenn für die Beschwerdeführerinnen daraus ein nicht wiedergutzumachender

Nachteil entsteht. Auch wenn ein solcher Nachteil vorliegend fraglich ist,

erscheint eine Überprüfung der Anordnung dennoch geboten, da in Frage gestellt

wird, ob überhaupt eine baubewilligungspflichtige Zweckänderung besteht.

2.

Das Verwaltungsgericht überprüft den

angefochtenen Entscheid auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf Verletzung von kantonalem oder

Bundesrecht. Die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens gelten nach §

67bis Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetztes (VRG, BGS 124.11)

als Rechtsverletzung. Auf Unangemessenheit hin kann der angefochtene Entscheid

nicht überprüft werden (vgl. § 67bis Abs. 2 VRG).

3.

Soweit die Beschwerdeführerinnen

bisherige Ausführungen wiederholen, beschränken sie sich auf appellatorische

Kritik. Sie müssen anhand der Argumentation des angefochtenen Entscheids

darlegen, weshalb dieser aus ihrer Sicht falsch ist. Wo sie dies unterlassen,

verkommen ihre Ausführungen zu appellatorischer Kritik, die dem Rügeprinzip

nicht zu genügen vermag. Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine

appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid ist im vorliegenden Verfahren

nicht einzugehen.

4.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die

Beschwerdeführerinnen für die Nutzung bzw. Dienstleistung der Freitodbegleitung

in der Liegenschaft [...]strasse [...] ein nachträgliches Baugesuch

einzureichen haben oder ob dies bereits durch die kommunale Baubewilligung vom

7.

Dezember 2022 abgedeckt ist. Es geht somit einzig um die Frage der

Bewilligungspflicht.

Nach Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes

über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG, SR 700) dürfen Bauten und

Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet werden. Grundsätzlich

unterstehen auch reine Umnutzungen der Baubewilligungspflicht. Massstab dafür,

ob eine bauliche Massnahme erheblich genug ist, um sie dem

Baubewilligungsverfahren zu unterwerfen, ist die Frage, ob mit der Realisierung

der Baute oder Anlage im Allgemeinen, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, so

wichtige räumliche Folgen verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit

oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht (BGE 120 Ib 379 E. 3c

S. 383 mit Hinweisen). Die Baubewilligungspflicht soll es mithin der Behörde

ermöglichen, das Bauprojekt in Bezug auf seine räumlichen Folgen vor seiner

Ausführung auf die Übereinstimmung mit der raumplanerischen Nutzungsordnung und

der übrigen einschlägigen Gesetzgebung zu überprüfen (BGE 123 II 256 E. 3).

Gemäss § 3 Abs. 2 lit c KBV ist ein

Baugesuch auch erforderlich für Änderung der Zweckbestimmung von Bauten,

Anlagen und Räumlichkeiten.

4.2

Die Beschwerdeführerinnen machen

geltend, bereits im Baubewilligungsverfahren sei offensichtlich gewesen, dass

die [...] Immobilien AG das Gästehaus nicht selbst als solches betreiben,

sondern den Betrieb an Dritte auslagern würde. Der Betrieb eines Gästehauses

sei von der Zweckbestimmung der [...] Immobilien AG nicht gedeckt. Gemäss

Baubewilligung sei der Betrieb eines Gästehauses ohne Einschränkung

(insbesondere Auflagen) bewilligt worden. Ob eine behördliche Annahme, hier der

fälschlicherweise aufgenommene zwingende Zusammenhang zwischen Hotelbetrieb und

Gästehaus, nachvollziehbar sei oder nicht, könne nicht entscheidend sein.

Massgebend sei allein, ob die Baubewilligung eine entsprechende Auflage mache

oder nicht.

Die Vorinstanz vertrete den Standpunkt,

dass mit dem Betrieb eines Gästehauses typischerweise eine gastwirtschaftliche

Tätigkeit einhergehe. Die Vorinstanz ignoriere jedoch das Vorliegen einer

gastwirtschaftlichen Tätigkeit durch die Beschwerdeführerinnen. Auch die

kantonalen gesetzlichen Regelungen würden den Betrieb eines Gästehauses

explizit unter die Gastwirtschaftsbetriebe subsumieren. Dass die Nutzung der

Beschwerdeführerinnen unter die Gastwirtschaftsbetriebe falle, habe die hierfür

zuständige Fachstelle zudem geprüft und mit Schreiben vom 21. Mai 2024

bestätigt. Die Vorinstanz habe diese Würdigung im Entscheid ausser Betracht

gelassen, was dem Grundsatz widerspreche, wonach Verwaltungsbehörden an

vorbestehende Entscheide anderer Verwaltungsbehörden grundsätzlich gebunden seien.

Eine Beschwerdeinstanz dürfe nicht ohne Not in das Ermessen einer

sachkompetenten Behörde eingreifen. Der Entscheid der Vorinstanz über die

Qualifikation der Tätigkeit der Beschwerdeführerinnen lasse sich aus diesem

Grund nicht halten.

Der Argumentation der Vorinstanz lasse

sich entgegenhalten, dass der Begriff «Gästehaus» kein juristisch definierter

Begriff darstelle. Umgangssprachlich werde dieser Begriff als «Heim, Hotel,

Pension» bzw. als «meist separater Bereich eines Gebäudes oder ein

eigenständiger Bau, der zur vorübergehenden Unterbringung von Gästen genutzt

wird» verstanden. Die Beschwerdeführerinnen nutzten das Gästehaus zur

kurzzeitigen Unterbringung von Personen, welche eine Freitodbegleitung oder

aber auch eine Beratung zu diesem Thema wünschten. Der Betrieb unterscheide

sich damit im Grundsatz nicht von einer Beherbergung von Personen in einem

typischen Gastgewerbebetrieb (wie namentlich einem Hotel). Zu welchem Zweck

Personen (Besucher, Kunden) die Einrichtung aufsuchten, sei für eine

gastwirtschaftliche Tätigkeit nicht relevant, so auch nicht, ob gewisse

Personen das betreffende Gebäude lebend verliessen. Die Würdigung der

Vorinstanz, wonach keine «Gästehaus»-Nutzung vorliege, erweise sich vor diesem

Hintergrund als falsch.

Unrichtig sei auch die Aussage der

Vorinstanz, wonach die Frage der Zulässigkeit der Nutzung zur Freitodbegleitung

in der Kernzone anhand der Aktenlage nicht beurteilt werden könne. Ob die für

die Beurteilung des Baugesuchs notwendigen Unterlagen vorliegen, prüfe die

Baubewilligungsbehörde auf Antrag oder von Amtes wegen, bevor sie den

Baubewilligungsentscheid treffe. Hätte die Baubewilligungsbehörde weitere

Angaben zur beabsichtigten und mittlerweile bewilligten Nutzung des Gästehauses

fordern oder erwirken wollen, dass die Nutzung nur in einer bestimmten Weise

als Gästehaus (bspw. durch einen Ferien-Hotelbetrieb mit Restaurant) erfolge,

hätte sie dies im Baubewilligungsverfahren vorbringen müssen. Die

Baubewilligung sei rechtskräftig und Widerrufsgründe lägen keine vor. Der

Entscheid der Baubehörde, ein «offenes» Konzept eines Gästehauses für das in

Frage stehende Gebäude zu genehmigen, sei als verbindlich zu werten.

Am fraglichen Gebäude seien auch keine

baulichen Änderungen vorgenommen worden. Zudem bestehe kein Anspruch auf

rechtliches Gehör der Bewohnerinnen und Bewohner von [...], der ein erneutes

Baubewilligungsverfahren auslösen könne.

4.3

Wie eingangs bereits erwähnt,

befindet sich auf GB [...] Nr. [...] nicht nur das Gästehaus, sondern auch ein

Landgasthof und Hotel. Die Beurteilung durch die kommunale Baubehörde erfolgte

auch mit Bezug auf die bestehenden Bauten und Parkplätze, wie sich aus dem

Schreiben des Bauverwalters an Rechtsanwalt [...] vom 13. Oktober 2022 ergibt

(in den Bauakten). Dass die Nutzung des Gästehauses vorinstanzlich mit Blick

auf das Restaurant und Hotel beurteilt wurde, ist nachvollziehbar und nicht zu

beanstanden. Dass dieser Umstand explizit in der Baubewilligung hätte erwähnt

werden müssen, wie dies die Beschwerdeführerinnen fordern, trifft nicht zu,

auch wenn ein solcher Hinweis u.U. dienlich gewesen wäre. Auch dass in diesem

Zusammenhang zwingend Auflagen in der Baubewilligung hätten aufgenommen werden

müssen, ist nicht erkennbar und liegt schlussendlich im Ermessen der kommunalen

Baubehörde, in welches nicht unnötig eingegriffen werden soll.

Sodann hat das BJD in E. 6 der

angefochtenen Verfügung schlüssig aufgezeigt, dass im Zusammenhang mit der

Freitodbegleitung nicht die Beherbergung und Verpflegung bzw. die

gastwirtschaftliche Tätigkeit im Vordergrund stehe, sondern die

Sterbebegleitung mit medizinischer und psychologischer Betreuung. Dadurch wird

in wesentlichen Punkten von der ursprünglich erteilten Baubewilligung

abgewichen. Aus den Akten und dem Gesamtzusammenhang ist nicht ersichtlich,

dass die am 7. Dezember 2022 erteilte Bewilligung die angebotene

Freitodbegleitung mit umfassen soll. Bewilligt wurde der Neubau eines

Mehrfamilienhauses; in den Bauakten bezeichnet als Gästehaus. Bewilligt wurde

eine – im Zusammenhang mit dem Restaurant und Hotel stehende – Gästenutzung.

Davon nicht miterfasst sind weitere, nicht in direktem Zusammenhang stehende

Nutzungen. Die vorliegend erteilte Baubewilligung umfasst somit nicht jede nur

erdenkliche, in einer Wohnzone grundsätzlich zulässige Dienstleistung.

Die Nutzung im Zusammenhang mit der

Freitodbegleitung war zum Zeitpunkt der Bewilligungserteilung nicht erkennbar. Vielmehr

durfte die Baubehörde in guten Treuen davon ausgehen, dass die Nutzung eines

Gästehauses in erster Linie die Beherbergung von Personen umfasst. Die Nutzung

im Zusammenhang mit der Freitodbegleitung ist davon nicht mit abgedeckt. Dies

umso weniger, als dass die Beherbergung nicht im Vordergrund steht. Bewilligungsempfängerin

war denn auch die [...] Immobilien AG und keiner der Beschwerdeführerinnen. Der

Baubehörde war es zum Zeitpunkt der Bewilligungserteilung damit nicht möglich,

einen Rückschluss auf die nun zu beurteilende Nutzung (Sterbebegleitung) zu

ziehen. Dabei ist nicht von Relevanz, ob (wie von den Beschwerdeführerinnen

vorgetragen) die [...] Immobilien AG das Gästehaus nicht selbst als solches

betreiben, sondern den Betrieb an Dritte auslagern wollte. Die von Rechtsanwalt

Harald Rüfenacht beantragte Edition des Grundstückkaufvertrages vom 12.

Dezember 2023 erweist sich nach den obenstehenden Ausführungen als nicht

erforderlich.

Auch mit dem Verweis, wonach im Kanton

Solothurn für die Suizidhilfe das «Solothurner Modell.gelte und zwischen der

Polizei, der Staatsanwaltschaft, dem Institut für Rechtsmedizin sowie den

Beschwerdeführerinnen eine Absprache (Absichtserklärung) über den Ablauf der

Untersuchungen und Feststellungen bestehe, welche im Nachgang an einen durch

die Beschwerdeführerinnen begleiteten Suizid getätigt werden müssten, vermögen

die Beschwerdeführerinnen – mit Blick auf die Bewilligungspflicht – nichts zu

ihren Gunsten abzuleiten. Selbst wenn das «Verfahren» geordnet und diskret

abläuft, kann bei Anwohnerinnen und Anwohnern ein Gefühl des Unbehagens

ausgelöst werden; dies aus der blossen Vorstellung darüber, was im Innern eines

benachbarten Gebäudes vor sich geht (vgl. BGE 136 I 395 E. 4.3.4 und

untenstehend E. 4.5).

Soweit die Beschwerdeführerinnen die

Aussage der Vorinstanz monieren, wonach die Frage der Zulässigkeit der Nutzung

zur Freitodbegleitung in der Kernzone anhand der Aktenlage nicht beurteilt

werden könne (da es eines Betriebskonzepts bedürfe), ist ihnen entgegenzuhalten,

dass es vorliegend um die Klärung der Frage geht, ob die Nutzung durch die

Beschwerdeführerinnen der Baubewilligungspflicht unterliegt. Es geht nicht bzw.

erst in einem nächsten Schritt um die Frage der Zulässigkeit an sich. Der

Argumentation der Beschwerdeführerinnen, wonach der Entscheid der Baubehörde,

ein «offenes» Konzept eines Gästehauses für das in Frage stehende Gebäude zu

genehmigen, als verbindlich zu werten sei und deshalb auch die vorliegende

Nutzung davon abgedeckt werde, kann nicht gefolgt werden. In diesem

Zusammenhang ist der implizite Schluss der Beschwerdeführerinnen, dass nur weil

kein Betriebskonzept vorliegt (bzw. einverlangt wurde), nun jede denkbare

Nutzung zulässig sein soll, falsch. Vielmehr kann als bewilligte Nutzung nur

zulässig sein, was unter eine gewöhnliche Nutzung des Gästehauses fällt. Zum

Zeitpunkt der Bewilligungserteilung musste sich die kommunale Baubehörde mit

der Frage der Zulässigkeit der Nutzung im Rahmen der Sterbebegleitung (noch)

gar nicht befassen; entsprechend konnte sie auch das zugehörige Betriebskonzept

nicht einverlangen.

Schliesslich vermögen die

Beschwerdeführerinnen nichts aus dem ins Recht gelegten Schreiben des Amtes für

Wirtschaft und Arbeit (AWA) vom 21. Mai 2024 zu ihren Gunsten abzuleiten. Das

AWA ist nicht Baubehörde und hat auch sonst keinen Entscheid erlassen, der vorliegend

verbindlich beizuziehen ist. Für das vorliegende Verfahren ist die Frage der

Bewilligungspflicht nach dem Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (WAG, BGS 940.11)

nicht von direkter Relevanz. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerinnen

trifft es zudem nicht zu, dass die Vorinstanz die Würdigung des AWA im

Entscheid ausser Betracht gelassen hat. Vielmehr hat das BJD in der

angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt, dass die Einstufung durch das

AWA im Rahmen der Prüfung erfolgte, ob die Tätigkeit einer Betriebsbewilligung

nach dem WAG bedarf und dass weder die Frage der Umnutzung des Gästehauses noch

die zulässige Ausübung der Freitodbegleitung in der betreffenden Zone oder

sonstige baurechtliche Belange dabei beurteilt, geschweige denn präjudiziert

wurden.

4.4

Sodann machen die

Beschwerdeführerinnen geltend, eine Zunahme der materiellen Immissionen sei

nicht zu erwarten. Besucher würden die unterirdisch verbaute Autoeinstellhalle

anfahren und sich dann fast ausschliesslich im Gästehaus aufhalten. Auch die

An- und Abreise weiterer Akteure werde via Autoeinstellhalle geregelt;

Parkplätze seien immer genügend vorhanden. Das «Solothurner Modell» ermögliche,

dass sich die Anwesenheit der betreffenden Behörden (Polizei,

Staatsanwaltschaft, Institut für Rechtsmedizin etc.) vor Ort erübrige. Damit

wäre es der Vorinstanz sehr wohl möglich gewesen, die mit der Nutzung des

Gästehauses möglicherweise entstehenden materiellen Immissionen zu beurteilen.

Zudem würden diese weitaus geringer ausfallen als bei einem gewöhnlichen

Gastgewerbebetrieb mit ganztägiger Bewirtschaftung (mit den entsprechenden

Geruchs- und Lärmemissionen sowie einem allenfalls gesteigerten

Verkehrsaufkommen). Die Freitodbegleitung sei für die Nachbarschaft praktisch

nicht zu sehen. Auch die Einschätzung der Gemeinde [...], dass eine

bewilligungspflichtige Zweckänderung vorliege, beruhe nicht auf gesteigerten

materiellen Emissionen.

Das Zonenreglement enthalte keine

Vorschrift, wonach gewisse Gewerbe- oder Dienstleistungsbetriebe, von denen

befürchtet werde, dass sie ideelle Emissionen verursachten, explizit verboten

seien. Stark subjektiv geprägte Vorstellungen könnten generell kein

hinreichendes Argument dafür sein, eine Immissionssteigerung anzunehmen. Die

Frage nach ideellen Immissionen sei immer unter Berücksichtigung des Charakters

der fraglichen Umgebung zu beurteilen. Der Betrieb liege in einer Mischzone,

die keinen Vorbehalt für eine Wohnnutzung mache. Er liege zudem relativ

abgelegen und in unmittelbarer Nähe eines Bestattungsinstituts. Das Gebäude

erscheine als normales Wohnhaus und erinnere nicht an die darin stattfindenden

Freitodbegleitungen. Das Mass zulässiger ideeller Emissionen sei nicht schon

dann überschritten, wenn kein absoluter Schutz von allem, was Gedanken an den

Tod und die Sterblichkeit hervorrufen könnte, bestehe. Bei objektiver

Betrachtungsweise sei es dem Durchschnittsmenschen zumutbar, an weniger schöne

Aspekte des Lebens erinnert zu werden.

Wie die Vorinstanz in ihrem Entscheid

selbst wiedergebe, seien der Zugang zur Liegenschaft, die Sterbebegleitung und

der anschliessende Abtransport bereits diskret organisiert. Das Gästehaus liege

zudem abgelegen und in unmittelbarer Nähe zum Bestattungsunternehmen [...]. Der

Betrieb der Beschwerdeführerinnen wirke sich entsprechend keineswegs störend

auf Dritte aus und lasse sich gut in die örtlichen Gegebenheiten einordnen.

Sofern die Vorinstanz, welche keinen Augenschein angeordnet habe, der Ansicht

sei, dass sie gestützt auf die im Verwaltungsbeschwerdeverfahren vorgelegten

Akten mögliche ideelle Immissionen nicht beurteilen könne, hätte sie weitere

Beweise abnehmen müssen. Die Sachverhaltsabklärung der Vorinstanz erweise sich

als ungenügend.

Der Schutz des Einzelnen von

Beeinträchtigungen im psychischen Wohlbefinden finde seine Grenzen dort, wo er

den Schutzbereich der Rechte des Nachbarn berühre.

4.5

Die Beschwerdeführerinnen verkennen,

dass auch immaterielle bzw. ideelle Immissionen eine Pflicht zum Einreichen

eines Baugesuchs begründen können. Immaterielle oder ideelle Immissionen sind

Einwirkungen, die das seelische Empfinden verletzen bzw. unangenehme psychische

Eindrücke erwecken. Wenn ein Betrieb zur Folge hat, dass die Umgebung unsicher,

unästhetisch oder sonst wie unerfreulich wirkt, so kann dies die Attraktivität

einer Gegend für Geschäfte und Wohnungen beeinträchtigen. Dabei liegt es im

Wesen des Immissionsrechts, dass es nicht anders geregelt werden kann als mit

dem weiten Begriff der übermässigen Einwirkung. In jedem konkreten Fall muss

festgestellt werden, was anhand der gegebenen Umstände als übermässige

Einwirkung anzusehen ist (BGE 136 I 395 E. 4.3.2 mit Hinweisen).

Bei der Anwendung von Normen mit Bezug

auf ideelle Immissionen ist der Charakter der fraglichen Umgebung zu

berücksichtigen. Die Qualifizierung ideeller Immissionen als stark störend

bedingt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein erhebliches Konfliktpotenzial

zwischen den sich entgegenstehenden Nutzungen, insbesondere zu Wohnnutzungen.

Umgekehrt lässt sich nicht sagen, dass eine Einstufung als «nicht störend» das

Fehlen jeglichen Konfliktpotenzials voraussetzt. Vielmehr ist eine Gesamtschau

unter Einbezug des geplanten Vorhabens und der bestehenden Umgebung anzustellen

(BGE 136 I 395 E. 4.3.3 mit Hinweisen, so auch VWBES.2019.65 E. 2.1 ff.).

Ein solches Konfliktpotential ist

vorliegend nicht leichthin auszuschliessen, weshalb nicht ohne weiteres auf ein

Baubewilligungsverfahren verzichtet werden kann. Nach § 2 des Zonenreglements

sind in der Kernzone Wohn- und Ladenbauten, Gastwirtschaftsbetriebe, sowie

nicht störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe, deren Betrieb dem

Charakter der Zone entspricht, zugelassen. Der Ortsteil [...] ist durch einen

ländlichen Charakter geprägt und dient auch als Wohnzone. Insbesondere in der

ländlichen Umgebung, wo einzelnen Vorkommnissen mehr Beachtung geschenkt wird

als in dicht besiedelten, städtischen Gebieten, sind die nachbarlichen

Interessen im Zusammenhang mit der Sterbebegleitung stark zu gewichten. Insbesondere

fehlt es im ländlichen Gebiet an einer gewissen Anonymität. Ein

Konfliktpotential ist auch deshalb nicht auszuschliessen, da sich in

unmittelbarer Umgebung das Wohnheim [...], eine Einrichtung für betreutes

Wohnen befindet, die Wohn- und Beschäftigungsplätze auf einem kleinen

Landwirtschaftsbetrieb anbietet. Das Angebot der Einrichtung konzentriert sich

auf erwachsene Menschen mit autistischen Symptomen, Wahrnehmungsstörungen,

sozialen Auffälligkeiten und Kommunikationsstörungen [...]. Auch wenn die

Zufahrt zur Liegenschaft, die Sterbebegleitung selbst und der Wegtransport der

Leichen mit grösstmöglicher Diskretion ablaufen, ist davon auszugehen, dass bei

Anwohnerinnen und Anwohnern ein Gefühl des Unbehagens ausgelöst werden kann. Schliesslich

sind auch solche Einwirkungen auf das psychische Wohlbefinden zu

berücksichtigen, die aus der blossen Vorstellung darüber entstehen, was im

Innern eines benachbarten Gebäudes vor sich geht, mithin aus dem Wissen um

verborgene Vorgänge (BGE 136 I 395 E. 4.3.4). Schon der Gedanke, dass

Tätigkeiten der Freitodbegleitung im Gästehaus vollzogen werden, kann für

Anwohnerinnen und Anwohner ein Gefühl der Beklemmung auslösen. Das erhebliche

Konfliktpotential ist damit vorliegend zu bejahen. Die Öffentlichkeit bzw. die

Nachbarn verfügen daher über ein grosses Interesse an einer vorgängigen

Kontrolle, weshalb ein ordentliches Baubewilligungsverfahren durchzuführen ist,

wodurch ihr Gehörsanspruch gewahrt werden kann. Dies umso mehr, als dass es

sich bei der Freitodbegleitung um einen Dienstleistungsbereich handelt, der

nicht gerade alltäglich ist und diverse Themenbereiche (so auch im Bereich der

Ethik) tangiert.

Daran ändert auch nichts, dass sich in

der nahen Umgebung bereits das Bestattungsunternehmen [...] befindet. Die

Dienstleistungen eines Bestatters sind denn auch nicht deckungsgleich mit

denjenigen einer Sterbebegleitung. Vielmehr umfassen die Aufgaben des

Bestatters den würdigen Abschied nach (und eben gerade nicht vor) dem Tod einer

Person.

Der Vergleich der Beschwerdeführerinnen,

bei objektiver Betrachtungsweise sei es dem Durchschnittsmenschen zumutbar, an

weniger schöne Aspekte des Lebens erinnert zu werden, was im Übrigen auch beim

Anblick eines Spitals oder Friedhofs der Fall sei, überzeugt nicht. Einem

Spital lasten nicht nur negative, sondern auch positive Aspekte an (Heilungen,

Geburten etc.); ebenso ist ein Friedhof nicht per se negativ belastet,

insbesondere mit Bezug auf Familienangehörige und Freunde, die in einem guten

Alter eines natürlichen Todes verstorben sind.

Von einer nur geringfügigen Änderung der

immateriellen Immissionen ist nach dem Gesagten nicht auszugehen. Eine

vertiefte Prüfung der materiellen Immissionen erübrigt sich daher zum jetzigen

Zeitpunkt. Erst im Rahmen der Prüfung der Zonenkonformität (anlässlich der

materiellen Prüfung des Baugesuchs) wird zu beurteilen sein, ob – wie von den

Beschwerdeführerinnen vorgebracht – durch die Nutzung im Zusammenhang mit der

Freitodbegleitung tatsächlich weniger materielle Immissionen entstehen.

Dass die Vorinstanz weitere

Sachverhaltsabklärungen – insbesondere mit Bezug auf die ideellen Immissionen –

hätte tätigen müssen, ist von den Beschwerdeführerinnen weder hinreichend

dargetan noch anderweitig ersichtlich.

Soweit die Beschwerdeführerinnen

vorbringen, der Betrieb ähnlicher Institutionen [...] sei im Kanton Solothurn bereits

in der Wohnzone bewilligt worden, gilt Folgendes: Die Beurteilung der

Bewilligungsfähigkeit an sich ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

Darüber wird (erst) im nachgelagerten Baubewilligungsverfahren zu befinden

sein. Aus einer allfälligen Bewilligung zu Gunsten Dritter – mit Blick auf die

sich hier stellende Frage der der Bewilligungspflicht – vermögen die

Beschwerdeführer nichts für sich abzuleiten.

Nach dem Gesagten ist die Verfügung der C.___

vom 2. Dezember 2024, wonach ein nachträgliches Baugesuch einzureichen ist,

rechtens. Das öffentliche Interesse an der Beachtung zonenkonformer Nutzung

überwiegt mit Blick auf die befürchteten ideellen Immissionen gegenüber dem

privaten Interesse der Beschwerdeführerinnen an der Ausübung beliebiger

Tätigkeiten auf ihrem Grundstück. bzw. der Interessen von Drittpersonen, die

das Angebot der Freitodbegleitung annehmen wollen.

5.

Die in der angefochtenen Verfügung

gesetzte Frist ist bereits verstrichen und neu festzusetzen. Die Frist für die

Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs wird neu auf 15. Juli 2026

festgesetzt. Eine längere Frist lässt sich nicht rechtfertigen. Das Verfügte

kommt für die Beschwerdeführerinnen nicht überraschend und ihnen stand die

Möglichkeit offen, bereits während des hängigen Verfahrens das weitere Vorgehen

zu planen und die zugehörigen Informationen (insbesondere im Zusammenhang mit

einem Baugesuch) einzuholen.

6.

Die Beschwerden erweisen sich somit

als unbegründet. Sie sind abzuweisen. Die Prozesskosten (Gerichtskosten und

Parteientschädigung) werden gemäss § 77 VRG in Verbindung mit Art. 106 - 109

der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) nach dem Ausgang des

Verfahrens auferlegt. Somit haben die A.___ und die B.___ die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der

Entscheidgebühr auf CHF 2'000.00 festzusetzen sind. Sie werden mit den

geleisteten Kostenvorschüssen in gleicher Höhe (je CHF 1’000.00) verrechnet.

Entsprechend sind an Rechtsanwalt Peter Bürkli und Rechtsanwältin Nadja

Leuthardt keine Parteientschädigungen zu entrichten.

Die C.___ hat sich durch Rechtsanwalt Harald

Rüfenacht vertreten lassen. Den am verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren

beteiligten Behörden werden in der Regel keine Verfahrenskosten auferlegt und

keine Parteientschädigungen zugesprochen (§ 77 VRG). Eine Ausnahme von diesem

Grundsatz lässt sich bereits mit Blick auf den Umfang sowie die Komplexität des

vorliegenden Verfahrens nicht rechtfertigen. Parteientschädigung ist keine zu

entrichten. Die vorinstanzliche Kostenregelung bleibt bestehen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerden werden abgewiesen.

2. Ziffer 2 des Dispositivs der Verfügung

des Bau- und Justizdepartements vom 5. Juni 2025 wird aufgehoben und durch

folgende Formulierung ersetzt:

Die A.___ und die B.___

haben bis 15. Juli 2026 ein nachträgliches Baugesuch

einzureichen.

3. Die A.___ und die B.___ haben die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 2'000.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Obrecht Steiner Luder