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Entscheid

VWBES.2025.233

Fremdenpolizeiliche Massnahmen

28. Juli 2025Deutsch5 min

Baustelle angetroffen. Aufgrund der angetroffenen Situation ging das Migrationsamt

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 28. Juli 2025

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiberin Law

In Sachen

A.___ vertreten durch B.___

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Fremdenpolizeiliche

Massnahmen

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ wurde am 20. Juni 2025 im

Rahmen einer Kontrolle durch die Arbeitskontrollstelle Solothurn auf einer

Baustelle angetroffen. Aufgrund der angetroffenen Situation ging das Migrationsamt

davon aus, dass A.___ ohne die erforderliche Bewilligung in der Schweiz erwerbstätig

gewesen sei. Im Rahmen einer polizeilichen Einvernahme bestritt A.___ eine

berufliche Tätigkeit in der Schweiz. Die Kantonspolizei rapportierte A.___ an

die Staatsanwaltschaft Solothurn, wobei die strafrechtliche Beurteilung noch

aussteht.

2. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

verfügte das Migrationsamt am 23. Juni 2025 Folgendes:

1. A.___ wird der weitere Aufenthalt in der

Schweiz verweigert.

2. A.___ wird weggewiesen und hat die

Schweiz – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – bis am 27.

Juni 2025, 24.00 Uhr, zu verlassen und sich die Ausreise durch Abgabe der

Ausreisemeldekarte an der Schweizer Grenze bestätigen zu lassen. A.___ ist zur

Weiterreise in den Herkunftsstaat oder in einen weiteren Staat ausserhalb des

Schengen-Raumes, welcher ihn aufnimmt, verpflichtet.

3. Die Wegweisung ist sofort vollstreckbar

(Art. 64d Abs. 2 AIG).

4. Beim Staatssekretariat für Migration

(SEM) wird beantragt, A.___ mit einem Einreiseverbot zu belegen (Art. 67 AIG).

3. Dagegen erhob B.___ namens und im

Auftrag von A.___ am 30. Juni 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und

stellte folgende Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung des Migrationsamtes vom

23. Juni 2025 sei vollumfänglich aufzuheben.

2. Das Migrationsamt sei gerichtlich

anzuweisen, den gemäss Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung beim

Staatssekretariat für Migration (SEM) gestellten Antrag für ein Einreiseverbot

umgehend zurückzuziehen und dafür zu sorgen, dass das verfügte Einreiseverbot

für den ganzen Schengenraum bis spätestens 24. Juli 2025 annulliert und

der Eintrag im SIS II gelöscht wird.

3. A.___ sei die unentgeltliche

Rechtspflege zu bewilligen und es sei (vorläufig) auf die Einforderung eines

Kostenvorschusses zu verzichten.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

4. Mit Eingabe vom 9. Juli 2025 reichte A.___

eine Vollmacht für B.___ zwecks Vertretung im vorliegenden Verfahren ein.

5. Am 11. Juli 2025 beantragte das

Migrationsamt die Abweisung der Beschwerde, soweit auf die Beschwerde überhaupt

eingetreten werden könne.

6. Mit Eingabe vom 23. Juli 2025 zog der

Vertreter von A.___ das Rechtsbegehren hinsichtlich der gerichtlichen Anweisung

des Rückzuges des gestellten Antrages beim SEM bzw. der Annullierung des

Einreiseverbotes und Löschung des Eintrages im SIS II zurück und stellte die

Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege in Aussicht.

Erwägungen

II.

1.

Das Interesse an einem Rechtsmittel

wird praxisgemäss nicht mehr als aktuell erachtet, wenn der angefochtene Akt im

Urteilszeitpunkt keine Rechtswirkung mehr entfaltet, weil er in der

Zwischenzeit ausser Kraft getreten ist oder das Ereignis, auf das er sich

bezogen hatte, bereits stattgefunden hat (vgl. BGE 137 I 23 E. 1.3.1, 137 II

313.

E. 3.3.1, 136 II 101 E. 1.1; VGr, 1. April 2009, PB.2008.00050, E. 2). Auf

das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses kann nur ausnahmsweise

verzichtet werden, wenn sich die gerügte Rechtsverletzung jederzeit unter

gleichen oder ähnlichen Umständen wiederholen könnte, eine rechtzeitige

gerichtliche Überprüfung wegen der Dauer des Verfahrens kaum je möglich wäre

und wenn aufgrund der grundsätzlichen Natur der sich stellenden Fragen ein

hinreichendes öffentliches Interesse an der Beantwortung besteht (Jürg

Bosshart/Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014

[Kommentar VRG], § 21 N. 25).

2.

A.___ reiste eigenen Angaben zufolge und

gemäss den Angaben des Migrationsamtes am 24. Juni 2025 aus der Schweiz aus.

Mit der Ausreise kam er der verfügten Wegweisung freiwillig nach, wodurch ein

aktuelles Interesse von A.___ an der Überprüfung der Ziffern 1-3 der Verfügung

des Migrationsamtes vom 23. Juni 2025 entfallen ist (vgl. Urteil des

Bundesverwaltungsgerichts, 24. Juli 2018, D-3714/2018 E. 5.2). Gemäss Ziffer 4

der angefochtenen Verfügung stellte das Migrationsamt einen Antrag an das SEM, A.___

mit einem Einreiseverbot zu belegen. Durch den Antrag des Migrationsamtes ist A.___

per se nicht beschwert. Gegen das Einreiseverbot ist das Verwaltungsgericht

nicht Beschwerdeinstanz. Sind die einzelnen verfügten Massnahmen dahingefallen

oder haben sie sich verwirklicht, ist auch die Aufhebung einer ganzen Verfügung

nicht mehr möglich bzw. besteht hierfür kein Rechtschutzinteresse mehr.

Entsprechend weist der Beschwerdeführer auch für das Rechtsbegehren 1 seiner

Beschwerde kein Rechtsschutzinteresse auf. Die in der Eingabe vorgebrachte

Argumentation betreffend ein mögliches Einreiseverbot oder einer Verwarnung

nach Art. 96 Abs. 2 AIG ist, durch die offenbar erhobene Beschwerde, beim

Bundesverwaltungsgericht vorzubringen. Eine Verwarnung könnte ohnehin nur

ausgesprochen werden, wenn eine Massnahme begründet wäre, was vom

Beschwerdeführer aber bestritten wird.

3.

Auf die Beschwerde wird deshalb nicht

eingetreten. Es werden keine Kosten erhoben. Die Prüfung des Gesuchs um

unentgeltliche Rechtspflege erübrigt sich. Es werden keine

Parteientschädigungen zugesprochen.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Die Eingabe von B.___ vom 23. Juli 2025

geht zur Kenntnis an das Migrationsamt.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Law