VWBES.2025.233
Fremdenpolizeiliche Massnahmen
28. Juli 2025Deutsch5 min
Baustelle angetroffen. Aufgrund der angetroffenen Situation ging das Migrationsamt
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 28. Juli 2025
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiberin Law
In Sachen
A.___ vertreten durch B.___
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Fremdenpolizeiliche
Massnahmen
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ wurde am 20. Juni 2025 im
Rahmen einer Kontrolle durch die Arbeitskontrollstelle Solothurn auf einer
Baustelle angetroffen. Aufgrund der angetroffenen Situation ging das Migrationsamt
davon aus, dass A.___ ohne die erforderliche Bewilligung in der Schweiz erwerbstätig
gewesen sei. Im Rahmen einer polizeilichen Einvernahme bestritt A.___ eine
berufliche Tätigkeit in der Schweiz. Die Kantonspolizei rapportierte A.___ an
die Staatsanwaltschaft Solothurn, wobei die strafrechtliche Beurteilung noch
aussteht.
2. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
verfügte das Migrationsamt am 23. Juni 2025 Folgendes:
1. A.___ wird der weitere Aufenthalt in der
Schweiz verweigert.
2. A.___ wird weggewiesen und hat die
Schweiz – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – bis am 27.
Juni 2025, 24.00 Uhr, zu verlassen und sich die Ausreise durch Abgabe der
Ausreisemeldekarte an der Schweizer Grenze bestätigen zu lassen. A.___ ist zur
Weiterreise in den Herkunftsstaat oder in einen weiteren Staat ausserhalb des
Schengen-Raumes, welcher ihn aufnimmt, verpflichtet.
3. Die Wegweisung ist sofort vollstreckbar
(Art. 64d Abs. 2 AIG).
4. Beim Staatssekretariat für Migration
(SEM) wird beantragt, A.___ mit einem Einreiseverbot zu belegen (Art. 67 AIG).
3. Dagegen erhob B.___ namens und im
Auftrag von A.___ am 30. Juni 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und
stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung des Migrationsamtes vom
23. Juni 2025 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Das Migrationsamt sei gerichtlich
anzuweisen, den gemäss Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung beim
Staatssekretariat für Migration (SEM) gestellten Antrag für ein Einreiseverbot
umgehend zurückzuziehen und dafür zu sorgen, dass das verfügte Einreiseverbot
für den ganzen Schengenraum bis spätestens 24. Juli 2025 annulliert und
der Eintrag im SIS II gelöscht wird.
3. A.___ sei die unentgeltliche
Rechtspflege zu bewilligen und es sei (vorläufig) auf die Einforderung eines
Kostenvorschusses zu verzichten.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
4. Mit Eingabe vom 9. Juli 2025 reichte A.___
eine Vollmacht für B.___ zwecks Vertretung im vorliegenden Verfahren ein.
5. Am 11. Juli 2025 beantragte das
Migrationsamt die Abweisung der Beschwerde, soweit auf die Beschwerde überhaupt
eingetreten werden könne.
6. Mit Eingabe vom 23. Juli 2025 zog der
Vertreter von A.___ das Rechtsbegehren hinsichtlich der gerichtlichen Anweisung
des Rückzuges des gestellten Antrages beim SEM bzw. der Annullierung des
Einreiseverbotes und Löschung des Eintrages im SIS II zurück und stellte die
Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege in Aussicht.
Erwägungen
II.
1.
Das Interesse an einem Rechtsmittel
wird praxisgemäss nicht mehr als aktuell erachtet, wenn der angefochtene Akt im
Urteilszeitpunkt keine Rechtswirkung mehr entfaltet, weil er in der
Zwischenzeit ausser Kraft getreten ist oder das Ereignis, auf das er sich
bezogen hatte, bereits stattgefunden hat (vgl. BGE 137 I 23 E. 1.3.1, 137 II
313.
E. 3.3.1, 136 II 101 E. 1.1; VGr, 1. April 2009, PB.2008.00050, E. 2). Auf
das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses kann nur ausnahmsweise
verzichtet werden, wenn sich die gerügte Rechtsverletzung jederzeit unter
gleichen oder ähnlichen Umständen wiederholen könnte, eine rechtzeitige
gerichtliche Überprüfung wegen der Dauer des Verfahrens kaum je möglich wäre
und wenn aufgrund der grundsätzlichen Natur der sich stellenden Fragen ein
hinreichendes öffentliches Interesse an der Beantwortung besteht (Jürg
Bosshart/Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014
[Kommentar VRG], § 21 N. 25).
2.
A.___ reiste eigenen Angaben zufolge und
gemäss den Angaben des Migrationsamtes am 24. Juni 2025 aus der Schweiz aus.
Mit der Ausreise kam er der verfügten Wegweisung freiwillig nach, wodurch ein
aktuelles Interesse von A.___ an der Überprüfung der Ziffern 1-3 der Verfügung
des Migrationsamtes vom 23. Juni 2025 entfallen ist (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts, 24. Juli 2018, D-3714/2018 E. 5.2). Gemäss Ziffer 4
der angefochtenen Verfügung stellte das Migrationsamt einen Antrag an das SEM, A.___
mit einem Einreiseverbot zu belegen. Durch den Antrag des Migrationsamtes ist A.___
per se nicht beschwert. Gegen das Einreiseverbot ist das Verwaltungsgericht
nicht Beschwerdeinstanz. Sind die einzelnen verfügten Massnahmen dahingefallen
oder haben sie sich verwirklicht, ist auch die Aufhebung einer ganzen Verfügung
nicht mehr möglich bzw. besteht hierfür kein Rechtschutzinteresse mehr.
Entsprechend weist der Beschwerdeführer auch für das Rechtsbegehren 1 seiner
Beschwerde kein Rechtsschutzinteresse auf. Die in der Eingabe vorgebrachte
Argumentation betreffend ein mögliches Einreiseverbot oder einer Verwarnung
nach Art. 96 Abs. 2 AIG ist, durch die offenbar erhobene Beschwerde, beim
Bundesverwaltungsgericht vorzubringen. Eine Verwarnung könnte ohnehin nur
ausgesprochen werden, wenn eine Massnahme begründet wäre, was vom
Beschwerdeführer aber bestritten wird.
3.
Auf die Beschwerde wird deshalb nicht
eingetreten. Es werden keine Kosten erhoben. Die Prüfung des Gesuchs um
unentgeltliche Rechtspflege erübrigt sich. Es werden keine
Parteientschädigungen zugesprochen.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Die Eingabe von B.___ vom 23. Juli 2025
geht zur Kenntnis an das Migrationsamt.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Law