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Entscheid

VWBES.2025.234

Beitrag aus dem Swisslos-Sportfonds

17. Dezember 2025Deutsch8 min

Auf Gesuch hin wurde dem Verein A.___

Source so.ch

SOG 2026 Nr. 1

Art. 29a BV. Gegen Entscheide über die

Ausrichtung von Beiträgen aus dem Swisslos-Sportfonds steht die Beschwerde an

das Verwaltungsgericht offen.

Sachverhalt:

Sachverhalt

Auf Gesuch hin wurde dem Verein A.___

ein Beitrag aus dem Swisslos-Sportfonds ausgerichtet. Der Entscheid enthielt

weder eine Begründung noch eine Rechtsmittelbelehrung. Das Verwaltungsgericht

heisst die Beschwerde gut und weist die Angelegenheit zu neuer Beurteilung an

die Vorinstanz zurück.

Aus den Erwägungen:

Erwägungen

1.1

Das Verwaltungsgericht beurteilt

Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide in Verwaltungssachen von Behörden

des Kantons und der Gemeinden, gegen die kein anderes ordentliches kantonales

Rechtsmittel oder die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorgesehen ist

und die nicht von einem anderen oberen Gericht ausgehen (§ 49 Abs. 1 Gesetz

über die Gerichtsorganisation, GO, BGS 125.12). Gemäss § 50 Abs. 2 lit. e GO

ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht zulässig gegen Verfügungen und

Entscheide des Regierungsrates über Beiträge, auf die kein Rechtsanspruch

besteht.

1.2

Nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes über

die Swisslos-Fonds (SLFG, BGS 837.536.1) besteht kein Rechtsanspruch auf die

Gewährung von Beiträgen. Der Regierungsrat beschliesst auf Antrag des

Departementes abschliessend über Beiträge aus dem Swisslos-Fonds und dem

Swisslos-Sportfonds (§ 10 Abs. 1 SLFG). Bei der Ausrichtung von Beiträgen aus

diesem Fonds handelt es sich somit grundsätzlich um eine Ermessenssubvention,

da das Gesetz und auch die Verordnung (SLFV, BGS 837.536.2) zum Swisslos-Fonds

durchgehend «kann-Bestimmungen» beinhalten.

1.3

Aus der Botschaft zur Totalrevision

von § 50 GO ist zu entnehmen, dass es Wille des Gesetzgebers war, Entscheide

bzw. Regierungsakte «über Beiträge auf die kein Rechtsanspruch besteht (z.B.

Lotteriegelder)» vom Gerichtszugang auszuschliessen (RRB Nr. 2008/1041 vom 10.

Juni 2008, S. 21).

1.4

Zu prüfen ist, ob gegen den RRB vom

10.

Juni 2025 aufgrund der Anforderungen des übergeordneten Rechts ein

Rechtsmittel an eine gerichtliche Behörde offenstehen muss. Zunächst geht es

dabei um die Frage, ob die vorliegende Streitsache vom Anwendungsbereich der

Rechtsweggarantie (Art. 29a BV [Bundesverfassung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft, SR 101]) erfasst wird. Die Rechtsweggarantie vermittelt

jeder Person bei Rechtsstreitigkeiten einen Anspruch auf Beurteilung durch eine

richterliche Behörde (Abs. 1). Bund und Kantone können durch Gesetz die

richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen (Abs. 2). Keine bzw.

eine «unechte» Ausnahme von der Rechtsweggarantie liegt vor, wenn die zu

beurteilende Angelegenheit überhaupt erst gar nicht in den Anwendungsbereich

dieser Verfahrensgarantie fällt (Bernhard Waldmann in: Waldmann et al. [Hrsg.],

Basler Kommentar, Bundesverfassung, Basel 2015, Art. 29a BV N 23). Der

Anwendungsbereich der Rechtsweggarantie ist eröffnet, wenn die zu beurteilende

Streitigkeit im Zusammenhang mit einer individuellen, schützenswerten

Rechtsposition steht (vgl. statt vieler: BGE 144 I 181 E. 5.3.2.1). Es ist kein

eigentlicher Eingriff in die schützenswerte Rechtsposition erforderlich;

vielmehr genügt es zur Eröffnung des Anwendungsbereichs von Art. 29a BV, dass

die schützenswerte Rechtsposition berührt ist (BGE 143 I 336 E. 4.2). Die

Verfassungsnorm dehnt die richterliche Kontrolle auf alle Rechtsmaterien aus,

auch auf Handlungen der Verwaltung, indem sie eine allgemeine Garantie auf

Zugang zum Gericht festlegt (BGE 147 I 333 E. 1.6.1). In Art. 29a BV sind in

Satz 2 Ausnahmefälle genannt, welche jedoch nur Entscheide betreffen, welche

schwer justiziabel sind, wie beispielsweise Regierungsakte, die im Wesentlichen

politische Fragen aufwerfen und sich nicht für eine richterliche Kontrolle

eignen (BGE 149 I 146 E. 3.3.1).

1.5

Für Entscheide mit vorwiegend

politischem Charakter können die Kantone gemäss Art. 29a Satz 2 BV i.V.m. Art.

86.

Abs. 3 BGG ausnahmsweise anstelle eines Gerichtes eine andere Behörde als

unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichtes vorsehen. Nach Art. 86 Abs. 3 BGG

dürfen die Kantone nur dann eine andere Behörde anstelle eines Gerichts als

unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen, wenn es sich um einen

Entscheid mit vorwiegend politischem Charakter handelt. Der politische

Charakter der Angelegenheit muss offensichtlich sein, eine politische Bedeutung

genügt nicht. Diese muss unzweifelhaft im Vordergrund stehen und mögliche, auf

dem Spiel stehende private Interessen in den Hintergrund treten lassen (BGE 149

I E. 3.3.2). Der Ausschluss der gerichtlichen Überprüfung kann wegen des

politischen Inhalts eines Entscheids oder seines politischen Umfelds infrage

kommen. Folglich ist der Begriff des vorwiegend politischen Charakters

namentlich durch die fehlende Justiziabilität sowie die spezifische Ausgestaltung

der demokratischen Mitwirkungsrechte und die damit verbundenen Aspekte der

Gewaltenteilung geprägt. Die Zuständigkeit einer oberen politischen Behörde

oder die Einräumung von Ermessen bei der Entscheidfindung sind zwar mögliche

Indizien für den politischen Charakter, rechtfertigen für sich allein aber noch

nicht eine Aus-nahme (BGE 149 I 146 E. 3.3.3).

1.6

Auch das Verwaltungsgericht hatte

sich im Verfahren VWBES.2021.167, zwar im Rahmen einer Abstimmungsbeschwerde,

mit der Problematik zu beschäftigen. Es hielt hierzu fest, dass die Bestimmung

von Art. 86 Abs. 3 BGG zwecks Konkretisierung der zulässigen Ausnahmen von der

Rechtsweggarantie geschaffen worden sei. Die Bestimmung setze allerdings nicht

voraus, dass der Anwendungsbereich der Rechtsweggarantie eröffnet sei. Die

Vorinstanzenregelung des Bundesgerichtsgesetzes habe selbständigen Charakter

und sei nicht akzessorisch zu Art. 29a BV. Dies führe dazu, dass nach Art. 86

Abs. 3 BGG sämtliche Entscheide, welche nicht vorwiegend politischen Charakter

aufwiesen, kantonal letztinstanzlich von einem Gericht beurteilt werden

müssten, selbst wenn sie von der Rechtsweggarantie nicht erfasst würden (SOG

2021.

Nr. 4 E. 1.4.3). Der Ausschluss der richterlichen Beurteilung kommt

somit nur für Ausnahmefälle in Betracht. Es braucht hierfür spezifische Gründe,

namentlich fehlende Justiziabilität sowie die spezielle Ausgestaltung der

demokratischen Mitwirkungsrechte in einem Kanton und die damit verbundenen

Aspekte der Gewaltenteilung. Massgebend ist, dass der Entscheid nicht anhand

rechtlicher Kriterien getroffen wird, sondern das Ergebnis einer politischen

Wertung darstellt. Unerheblich ist, ob es sich beim beschliessenden Organ um

eine politische Behörde – wie namentlich ein Parlament oder eine

Gemeindeversammlung – handelt (BGE 136 I 42, E. 1.5.3). Der politische

Charakter muss klarerweise («sans discussion») überwiegen (BGE 141 I 172, E.

4.4.1). Typische Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter sind

Begnadigungen (Urteil des Bundesgerichts 1C_240/2013 vom 22. April 2013, E.

1.2), Akte der Oberaufsicht des Parlaments über Regierung und Verwaltung (BGE 141 I 172, E. 4.4.2) oder kommunale Entscheide über die Schulkreisbildung (SOG

2021.

Nr. 4 E. 1.4.5).

1.7

Vorliegend behandelte der

Regierungsrat ein Gesuch des Beschwerdeführers um Ausrichtung von Beiträgen des

Swisslos-Fonds. Zwar wurden Beiträge gesprochen, jedoch nicht im, mindestens

sinngemäss, beantragten Umfang für eine Sportanlage gemäss § 17 Abs. 1 SLFV.

Der Beschwerdeführer ist somit in seiner Rechtsposition betroffen. Die

Ausrichtung der Beiträge, der Ablauf des Verfahrens und die Zuständigkeiten

sind mit dem Gesetz über die Swisslos-Fonds und der Verordnung über die

Swisslos-Fonds gesetzlich normiert. Auch wenn dem Regierungsrat (und allenfalls

dem Departement nach § 24 Abs. 1 SLFV) bei der Beurteilung der Gesuche grosses

Ermessen zukommt, bleibt die Frage, ob die Verwendung des Fonds dem gesetzlich

vorgegebenen Rahmen entspricht, gleichermassen justiziabel wie die Frage des

pflichtgemäss auszuübenden Ermessens und muss im Lichte von Art. 29a BV einer

gerichtlichen Überprüfung zugänglich sein (BGE 149 I 146 E. 3.4.2). Die auf dem

Spiel stehenden privaten Interessen überwiegen und der politische Charakter der

Streitsache erweist sich als un-tergeordnet. Jedenfalls ist kein offensichtlich

politischer Charakter der Ausrichtung von Beiträgen aus dem Swisslos-Fonds

ersichtlich. Somit ist dem Beschwerdeführer der Rechtsweg nach Art. 29a BV zu

eröffnen. Folglich muss von Bundesrechts wegen ein Rechtsmittel an das

Verwaltungsgericht zur Verfügung stehen. § 50 Abs. 2 lit. e GO steht im

Widerspruch zu übergeordnetem Recht und kann in der vorliegenden Angelegenheit

nicht zur Anwendung kommen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Der Beschwerdeführer rügt zurecht

eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 BV. Nach § 21 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) i.V. mit Art. 29 Abs. 2 BV

sind Verfügungen und Entscheide zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung

zu versehen. Der angefochtene RRB weist weder eine Rechtsmittelbelehrung auf

noch ist er begründet. Insbesondere ist dem Beschluss nicht zu entnehmen,

weshalb keine Beiträge für eine Sportanlage gesprochen wurden, obwohl dies im

Beitragsverfahren zentrale Thematik war. Der Beschwerdeführer ersuchte

nachdrücklich und begründet um Beiträge für eine (mobile) Sportanlage. Zudem

wurde bereits im Beitragsverfahren um eine Begründung ersucht, sollte der

Regierungsrat nicht von einer Sportanlage ausgehen. Eine solche blieb jedoch

aus. Auch aus den Verfahrensakten ergibt sich nicht, weshalb keine Beiträge für

eine Sportanlage gesprochen wurden. Zwar obliegt dem Regierungsrat grosses

Ermessen bei der Beurteilung von Beitragsgesuchen aus dem Swisslos-Fonds.

Jedoch ist jegliches Ermessen von hoheitlich handelnden Behörden pflichtgemäss

auszuüben. Bleibt eine Behörde zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens,

lässt sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften

fremden Erwägungen leiten, handelt sie nicht pflichtgemäss. Es liegt ein

Ermessensmissbrauch vor. Rechtsfehlerhaft handelt eine Behörde auch bei

Überschreitung oder Unterschreitung ihres Ermessens (BGE 142 II 268 E. 4.2.3).

Damit das Verwaltungsgericht eine solche Rechtskontrolle vornehmen kann, ist

ein abschlägig oder nicht im beantragen Umfang behandeltes Gesuch mindestens in

seinen Grundzügen zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung im Sinne

obiger Ausführungen zu versehen. Da sich eine Begründung weder dem angefochtenen

RRB noch den Verfahrensakten oder dem vorliegenden Verwaltungsgerichtsverfahren

entnehmen lässt, ist der angefochtene Regierungsratsbeschluss vom 10. Juni 2025

aufzuheben und zur Neubeurteilung mit entsprechender Begründung an die

Vorinstanz zurückzuweisen.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 17.

Dezember 2025 (VWBES.2025.234)