VWBES.2025.234
Beitrag aus dem Swisslos-Sportfonds
17. Dezember 2025Deutsch8 min
Auf Gesuch hin wurde dem Verein A.___
Source so.ch
SOG 2026 Nr. 1
Art. 29a BV. Gegen Entscheide über die
Ausrichtung von Beiträgen aus dem Swisslos-Sportfonds steht die Beschwerde an
das Verwaltungsgericht offen.
Sachverhalt:
Sachverhalt
Auf Gesuch hin wurde dem Verein A.___
ein Beitrag aus dem Swisslos-Sportfonds ausgerichtet. Der Entscheid enthielt
weder eine Begründung noch eine Rechtsmittelbelehrung. Das Verwaltungsgericht
heisst die Beschwerde gut und weist die Angelegenheit zu neuer Beurteilung an
die Vorinstanz zurück.
Aus den Erwägungen:
Erwägungen
1.1
Das Verwaltungsgericht beurteilt
Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide in Verwaltungssachen von Behörden
des Kantons und der Gemeinden, gegen die kein anderes ordentliches kantonales
Rechtsmittel oder die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorgesehen ist
und die nicht von einem anderen oberen Gericht ausgehen (§ 49 Abs. 1 Gesetz
über die Gerichtsorganisation, GO, BGS 125.12). Gemäss § 50 Abs. 2 lit. e GO
ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht zulässig gegen Verfügungen und
Entscheide des Regierungsrates über Beiträge, auf die kein Rechtsanspruch
besteht.
1.2
Nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes über
die Swisslos-Fonds (SLFG, BGS 837.536.1) besteht kein Rechtsanspruch auf die
Gewährung von Beiträgen. Der Regierungsrat beschliesst auf Antrag des
Departementes abschliessend über Beiträge aus dem Swisslos-Fonds und dem
Swisslos-Sportfonds (§ 10 Abs. 1 SLFG). Bei der Ausrichtung von Beiträgen aus
diesem Fonds handelt es sich somit grundsätzlich um eine Ermessenssubvention,
da das Gesetz und auch die Verordnung (SLFV, BGS 837.536.2) zum Swisslos-Fonds
durchgehend «kann-Bestimmungen» beinhalten.
1.3
Aus der Botschaft zur Totalrevision
von § 50 GO ist zu entnehmen, dass es Wille des Gesetzgebers war, Entscheide
bzw. Regierungsakte «über Beiträge auf die kein Rechtsanspruch besteht (z.B.
Lotteriegelder)» vom Gerichtszugang auszuschliessen (RRB Nr. 2008/1041 vom 10.
Juni 2008, S. 21).
1.4
Zu prüfen ist, ob gegen den RRB vom
10.
Juni 2025 aufgrund der Anforderungen des übergeordneten Rechts ein
Rechtsmittel an eine gerichtliche Behörde offenstehen muss. Zunächst geht es
dabei um die Frage, ob die vorliegende Streitsache vom Anwendungsbereich der
Rechtsweggarantie (Art. 29a BV [Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft, SR 101]) erfasst wird. Die Rechtsweggarantie vermittelt
jeder Person bei Rechtsstreitigkeiten einen Anspruch auf Beurteilung durch eine
richterliche Behörde (Abs. 1). Bund und Kantone können durch Gesetz die
richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen (Abs. 2). Keine bzw.
eine «unechte» Ausnahme von der Rechtsweggarantie liegt vor, wenn die zu
beurteilende Angelegenheit überhaupt erst gar nicht in den Anwendungsbereich
dieser Verfahrensgarantie fällt (Bernhard Waldmann in: Waldmann et al. [Hrsg.],
Basler Kommentar, Bundesverfassung, Basel 2015, Art. 29a BV N 23). Der
Anwendungsbereich der Rechtsweggarantie ist eröffnet, wenn die zu beurteilende
Streitigkeit im Zusammenhang mit einer individuellen, schützenswerten
Rechtsposition steht (vgl. statt vieler: BGE 144 I 181 E. 5.3.2.1). Es ist kein
eigentlicher Eingriff in die schützenswerte Rechtsposition erforderlich;
vielmehr genügt es zur Eröffnung des Anwendungsbereichs von Art. 29a BV, dass
die schützenswerte Rechtsposition berührt ist (BGE 143 I 336 E. 4.2). Die
Verfassungsnorm dehnt die richterliche Kontrolle auf alle Rechtsmaterien aus,
auch auf Handlungen der Verwaltung, indem sie eine allgemeine Garantie auf
Zugang zum Gericht festlegt (BGE 147 I 333 E. 1.6.1). In Art. 29a BV sind in
Satz 2 Ausnahmefälle genannt, welche jedoch nur Entscheide betreffen, welche
schwer justiziabel sind, wie beispielsweise Regierungsakte, die im Wesentlichen
politische Fragen aufwerfen und sich nicht für eine richterliche Kontrolle
eignen (BGE 149 I 146 E. 3.3.1).
1.5
Für Entscheide mit vorwiegend
politischem Charakter können die Kantone gemäss Art. 29a Satz 2 BV i.V.m. Art.
86.
Abs. 3 BGG ausnahmsweise anstelle eines Gerichtes eine andere Behörde als
unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichtes vorsehen. Nach Art. 86 Abs. 3 BGG
dürfen die Kantone nur dann eine andere Behörde anstelle eines Gerichts als
unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen, wenn es sich um einen
Entscheid mit vorwiegend politischem Charakter handelt. Der politische
Charakter der Angelegenheit muss offensichtlich sein, eine politische Bedeutung
genügt nicht. Diese muss unzweifelhaft im Vordergrund stehen und mögliche, auf
dem Spiel stehende private Interessen in den Hintergrund treten lassen (BGE 149
I E. 3.3.2). Der Ausschluss der gerichtlichen Überprüfung kann wegen des
politischen Inhalts eines Entscheids oder seines politischen Umfelds infrage
kommen. Folglich ist der Begriff des vorwiegend politischen Charakters
namentlich durch die fehlende Justiziabilität sowie die spezifische Ausgestaltung
der demokratischen Mitwirkungsrechte und die damit verbundenen Aspekte der
Gewaltenteilung geprägt. Die Zuständigkeit einer oberen politischen Behörde
oder die Einräumung von Ermessen bei der Entscheidfindung sind zwar mögliche
Indizien für den politischen Charakter, rechtfertigen für sich allein aber noch
nicht eine Aus-nahme (BGE 149 I 146 E. 3.3.3).
1.6
Auch das Verwaltungsgericht hatte
sich im Verfahren VWBES.2021.167, zwar im Rahmen einer Abstimmungsbeschwerde,
mit der Problematik zu beschäftigen. Es hielt hierzu fest, dass die Bestimmung
von Art. 86 Abs. 3 BGG zwecks Konkretisierung der zulässigen Ausnahmen von der
Rechtsweggarantie geschaffen worden sei. Die Bestimmung setze allerdings nicht
voraus, dass der Anwendungsbereich der Rechtsweggarantie eröffnet sei. Die
Vorinstanzenregelung des Bundesgerichtsgesetzes habe selbständigen Charakter
und sei nicht akzessorisch zu Art. 29a BV. Dies führe dazu, dass nach Art. 86
Abs. 3 BGG sämtliche Entscheide, welche nicht vorwiegend politischen Charakter
aufwiesen, kantonal letztinstanzlich von einem Gericht beurteilt werden
müssten, selbst wenn sie von der Rechtsweggarantie nicht erfasst würden (SOG
2021.
Nr. 4 E. 1.4.3). Der Ausschluss der richterlichen Beurteilung kommt
somit nur für Ausnahmefälle in Betracht. Es braucht hierfür spezifische Gründe,
namentlich fehlende Justiziabilität sowie die spezielle Ausgestaltung der
demokratischen Mitwirkungsrechte in einem Kanton und die damit verbundenen
Aspekte der Gewaltenteilung. Massgebend ist, dass der Entscheid nicht anhand
rechtlicher Kriterien getroffen wird, sondern das Ergebnis einer politischen
Wertung darstellt. Unerheblich ist, ob es sich beim beschliessenden Organ um
eine politische Behörde – wie namentlich ein Parlament oder eine
Gemeindeversammlung – handelt (BGE 136 I 42, E. 1.5.3). Der politische
Charakter muss klarerweise («sans discussion») überwiegen (BGE 141 I 172, E.
4.4.1). Typische Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter sind
Begnadigungen (Urteil des Bundesgerichts 1C_240/2013 vom 22. April 2013, E.
1.2), Akte der Oberaufsicht des Parlaments über Regierung und Verwaltung (BGE 141 I 172, E. 4.4.2) oder kommunale Entscheide über die Schulkreisbildung (SOG
2021.
Nr. 4 E. 1.4.5).
1.7
Vorliegend behandelte der
Regierungsrat ein Gesuch des Beschwerdeführers um Ausrichtung von Beiträgen des
Swisslos-Fonds. Zwar wurden Beiträge gesprochen, jedoch nicht im, mindestens
sinngemäss, beantragten Umfang für eine Sportanlage gemäss § 17 Abs. 1 SLFV.
Der Beschwerdeführer ist somit in seiner Rechtsposition betroffen. Die
Ausrichtung der Beiträge, der Ablauf des Verfahrens und die Zuständigkeiten
sind mit dem Gesetz über die Swisslos-Fonds und der Verordnung über die
Swisslos-Fonds gesetzlich normiert. Auch wenn dem Regierungsrat (und allenfalls
dem Departement nach § 24 Abs. 1 SLFV) bei der Beurteilung der Gesuche grosses
Ermessen zukommt, bleibt die Frage, ob die Verwendung des Fonds dem gesetzlich
vorgegebenen Rahmen entspricht, gleichermassen justiziabel wie die Frage des
pflichtgemäss auszuübenden Ermessens und muss im Lichte von Art. 29a BV einer
gerichtlichen Überprüfung zugänglich sein (BGE 149 I 146 E. 3.4.2). Die auf dem
Spiel stehenden privaten Interessen überwiegen und der politische Charakter der
Streitsache erweist sich als un-tergeordnet. Jedenfalls ist kein offensichtlich
politischer Charakter der Ausrichtung von Beiträgen aus dem Swisslos-Fonds
ersichtlich. Somit ist dem Beschwerdeführer der Rechtsweg nach Art. 29a BV zu
eröffnen. Folglich muss von Bundesrechts wegen ein Rechtsmittel an das
Verwaltungsgericht zur Verfügung stehen. § 50 Abs. 2 lit. e GO steht im
Widerspruch zu übergeordnetem Recht und kann in der vorliegenden Angelegenheit
nicht zur Anwendung kommen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer rügt zurecht
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 BV. Nach § 21 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) i.V. mit Art. 29 Abs. 2 BV
sind Verfügungen und Entscheide zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung
zu versehen. Der angefochtene RRB weist weder eine Rechtsmittelbelehrung auf
noch ist er begründet. Insbesondere ist dem Beschluss nicht zu entnehmen,
weshalb keine Beiträge für eine Sportanlage gesprochen wurden, obwohl dies im
Beitragsverfahren zentrale Thematik war. Der Beschwerdeführer ersuchte
nachdrücklich und begründet um Beiträge für eine (mobile) Sportanlage. Zudem
wurde bereits im Beitragsverfahren um eine Begründung ersucht, sollte der
Regierungsrat nicht von einer Sportanlage ausgehen. Eine solche blieb jedoch
aus. Auch aus den Verfahrensakten ergibt sich nicht, weshalb keine Beiträge für
eine Sportanlage gesprochen wurden. Zwar obliegt dem Regierungsrat grosses
Ermessen bei der Beurteilung von Beitragsgesuchen aus dem Swisslos-Fonds.
Jedoch ist jegliches Ermessen von hoheitlich handelnden Behörden pflichtgemäss
auszuüben. Bleibt eine Behörde zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens,
lässt sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften
fremden Erwägungen leiten, handelt sie nicht pflichtgemäss. Es liegt ein
Ermessensmissbrauch vor. Rechtsfehlerhaft handelt eine Behörde auch bei
Überschreitung oder Unterschreitung ihres Ermessens (BGE 142 II 268 E. 4.2.3).
Damit das Verwaltungsgericht eine solche Rechtskontrolle vornehmen kann, ist
ein abschlägig oder nicht im beantragen Umfang behandeltes Gesuch mindestens in
seinen Grundzügen zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung im Sinne
obiger Ausführungen zu versehen. Da sich eine Begründung weder dem angefochtenen
RRB noch den Verfahrensakten oder dem vorliegenden Verwaltungsgerichtsverfahren
entnehmen lässt, ist der angefochtene Regierungsratsbeschluss vom 10. Juni 2025
aufzuheben und zur Neubeurteilung mit entsprechender Begründung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 17.
Dezember 2025 (VWBES.2025.234)