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Entscheid

VWBES.2025.236

Familiennachzug

9. April 2026Deutsch13 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 9. April 2026

Es wirken mit:

Präsidentin Obrecht Steiner

Oberrichter Thomann

Oberrichter Hagmann

Gerichtsschreiberin Law

In Sachen

1. A.___

2. B.___

3. C.___

alle vertreten durch

Rechtsanwältin Céline Ruchat,

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Familiennachzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ B.___ sind spanische

Staatsangehörige und im Besitz von Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA. Während

sich B.___ bereits ab dem Jahr 1996 mit Unterbrüchen in der Schweiz aufhielt

und alsdann am 24. September 2014 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA aufgrund

einer selbständigen Erwerbstätigkeit erhielt, reiste A.___ im Rahmen des

Familiennachzuges am 6. Oktober 2014 in die Schweiz ein. Am 29. Januar 2024

ersuchten A.___ und B.___ um den Nachzug ihrer Tochter C.___, geb. [...] 2008.

Dabei gaben sie insbesondere an, C.___ halte sich bereits seit August 2023 in

der Schweiz auf. Neben C.___ haben A.___ und B.___ drei weitere Nachkommen,

wobei sich ein inzwischen 21-jähriger Sohn ebenso in der Schweiz aufhält.

2. Das Migrationsamt teilte A.___ und B.___

mit Schreiben vom 22. Mai 2024 mit, dass die Voraussetzungen für eine

Bewilligung im Rahmen eines Familiennachzuges offensichtlich nicht erfüllt

seien. C.___ sei gehalten, die Schweiz unverzüglich zu verlassen.

3. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

am 29. November 2024 wies das Migrationsamt Solothurn namens des Departements

des Innern (DDI) mit Verfügung vom 17. Juni 2025 das Familiennachzugsgesuch

zu Gunsten von C.___ ab.

4. Dagegen erhoben A.___, B.___ und C.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) durch ihre Rechtsvertreterin am 3. Juli 2025

Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragten Folgendes:

1. Es sei die Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 17. Juni 2025 aufzuheben.

2. Es sei das Familiennachzugsgesuch

zugunsten von C.___ gutzuheissen.

3. Es sei C.___ anzuhören.

4. Der Beschwerde sei die aufschiebende

Wirkung zu erteilen.

5. Es sei den Beschwerdeführern für das

vorliegende Verfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege unter

Beiordnung der Unterzeichneten als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu

gewähren.

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

5. In seiner Vernehmlassung vom 17. Juli

2025 beantragte das Migrationsamt Solothurn namens des DDI die Abweisung der

Beschwerde unter Kostenfolge.

6. Mir präsidialer Verfügung vom 22.

Juli 2025 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von

Rechtsanwältin Céline Ruchat als unentgeltliche Rechtsbeiständin bewilligt.

7. Am 10. September 2025 erfolgte eine

Anhörung von C.___ durch das Verwaltungsgericht.

8. Mit Verfügung vom 11. September 2025

wurde C.___ erlaubt, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten.

9. Am 6. Oktober 2025 wurden die

Beschwerdeführer aufgefordert, diverse Fragen hinsichtlich der wirtschaftlichen

und familiären Situation zu erläutern. Die Beschwerdeführer nahmen mit Eingabe

vom 14. Oktober 2025 Stellung dazu.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführer sind durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Für Staatsangehörige der

Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (EG) und ihre Familienangehörigen

gilt das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die

Integration (AIG, SR 142.20) nur so weit, als das Abkommen zwischen der Schweizerischen

Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren

Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681)

keine abweichenden Bestimmungen enthält oder dieses Gesetz günstigere

Bestimmungen vorsieht (Art. 2 Abs. 2 AIG; Art. 12 FZA).

2.2

Gemäss Art. 7 lit. d FZA i.V.m. Art.

3.

Abs. 1 von Anhang I des FZA haben die Familienangehörigen eines in der

Schweiz aufenthaltsberechtigten EU/EFTA-Bürgers das Recht, bei ihm Wohnung zu

nehmen. Der Arbeitnehmer muss für seine Familie über eine Wohnung verfügen, die

in dem Gebiet, in dem er beschäftigt ist, den für die inländischen Arbeitnehmer

geltenden normalen Anforderungen entspricht. Als Familienangehörige gelten

ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit der Ehegatte und die Verwandten in

absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt

gewährt wird (Art. 3 Abs. 2 lit. a Anhang I des FZA).

2.3

Nach Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA

haben Familienangehörige von EU/EFTA-Staatsangehörigen, ungeachtet ihrer

Staatsangehörigkeit, ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz im Rahmen des

Familiennachzugs. Das Recht auf Familiennachzug setzt immer ein originäres

Aufenthaltsrecht eines EU/EFTA-Angehörigen nach den Bestimmungen des FZA

voraus. Das Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen stellt somit ein

abgeleitetes Recht dar, das nur soweit gilt, als auch das originäre

Aufenthaltsrecht besteht (vgl. Weisungen SEM zu VFP vorgenannt, Ziffer 7.1.1;

Stand: Januar 2026).

2.4

Personen, die im Hinblick auf die

Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit zugelassen werden, müssen über

genügend finanzielle Mittel für den Lebensunterhalt ihrer Familienangehörigen verfügen,

um das Recht auf Familiennachzug im Sinne des FZA beanspruchen zu können (vgl.

Weisungen VFP Ziff. 7.2.2).

3.1

Die Beschwerdeführer bringen vor,

über hinreichende finanzielle Mittel zu verfügen, um ihren Lebensunterhalt

bestreiten zu können. So hätten sie seit mehr als 10 Jahren keine Sozialhilfe

bezogen. Die zuletzt entstandenen Betreibungen seien aufgrund

ausserordentlicher finanzieller Verpflichtungen, so aufgrund eines

Unfallhergangs, einer Nierensteinoperation des Beschwerdeführers und einer

Magenoperation der Beschwerdeführerin, inklusive diverser vorausgehenden

Untersuchungen, entstanden. Die Beschwerdeführer befänden sich nun in der

Schuldenberatung und seien bemüht, keine weiteren Schulden anzuhäufen. Zwischen

der minderjährigen C.___ und ihren Eltern bestünde ein besonderes

Abhängigkeitsverhältnis. Die in Spanien wohnende Tante könne sich nicht mehr

länger um C.___ kümmern.

3.2

Das Migrationsamt hielt in seinem

Entscheid den aktuell fehlenden Sozialhilfebezug der Beschwerdeführer fest. Nichtsdestotrotz

reiche der monatliche Gewinn aus der Selbständigkeit der Beschwerdeführer als

Marktfahrer von CHF 3'332.80 nicht aus, um den Lebensunterhalt einer

vierköpfigen Familie bestreiten zu können. Das Konto der Beschwerdeführer zeige

keinen Saldo auf, mit welchem die Familie ohne Probleme auch Monate mit wenig

Umsatz überbrücken könnte. Zudem hätten sich die Beschwerdeführer entgegen ihren

Aussagen im Rahmen des rechtlichen Gehörs abermals verschuldet. C.___ sei beim

Wegzug ihrer Eltern in die Schweiz sechs Jahre alt gewesen und sei bei der

Schwester der Kindsmutter geblieben. Erst im August 2023 sei sie in die Schweiz

Dispositiv

gekommen und sei demnach in Spanien aufgewachsen. Die Familie habe mehr als

zehn Jahre freiwillig voneinander getrennt gelebt. Das öffentliche Interesse an

der Vermeidung der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung überwiege

die privaten Interessen der Beschwerdeführer am Verbleib von C.___ in der

Schweiz.

4. Obschon die Beschwerdeführer bis

anhin keine Sozialhilfe bezogen haben, haben sie im Jahr 2024 durch ihre

Selbständigkeit lediglich einen Gewinn von insgesamt CHF 33'251.50 bzw.

monatlich CHF 2'770.95 (AS C.___ 137-149) und im Januar 2025 bis Juni 2025

einen Gewinn von durchschnittlich CHF 3'063 pro Monat erzielt

(Beschwerdebeilage 6). Selbst wenn der Sohn [...] einen Wohnkostenbeitrag von monatlich

CHF 350.00 leistet, wird dieser Betrag durch die geleistete monatliche

Unterstützung an den in Spanien lebenden Sohn von EUR 400.00 stark

relativiert. Gemäss SKOS-Richtlinien beträgt bereits der Grundbedarf einer

vierköpfigen Familie CHF 2'271.00 pro Monat (vgl. SKOS-Richtlinien C. 3.1.;

Stand 1. Januar 2026), exkl. Miete und Krankenkassenkosten, wodurch das

monatliche Einkommen der Beschwerdeführer für die Bestreitung ihres

Lebensunterhaltes als sehr knapp zu gelten hat, indem auch gemäss Angaben der

Beschwerdeführer nicht vorhergesehene medizinische Vorfälle sofort zu einer

weiteren Verschuldung führen. Aufgrund der knappen finanziellen Verhältnisse konnten

die Beschwerdeführer ihren grundlegendsten finanziellen Verpflichtungen nicht

nachkommen, indem sie u.a. Forderungen von Krankenkassen sowie steuerrechtliche

Forderungen nicht beglichen, wodurch per März 2025 Schulden von insgesamt CHF 181'850.20

entstanden sind (AS C.___ 151-159). Selbst wenn die Beschwerdeführer nun eine

Schuldenberatungsstelle aufgesucht haben sollen, was notabene nicht belegt

wurde, ist angesichts ihrer knappen monatlichen Einnahmen unklar, wie sie den

Schuldenbetrag reduzieren und eine weitergehende Verschuldung verhindern

wollen. Angesichts der knappen finanziellen Mittel der Beschwerdeführer sind

die finanziellen Voraussetzungen eines Familiennachzugs nicht gegeben. Fraglich

ist denn auch, ob die Mietwohnung der Familie, die Beschwerdeführer bewohnen zu

viert eine 3 ½- Zimmerwohnung (AS C.___ 9), dem gesetzlichen Anspruch einer

angemessenen Wohnung nach Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA genügt.

5.1 Art. 8 Ziff. 1 der Konvention

zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) gewährleistet

das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Unter den Schutz von Art.

8 Ziff. 1 EMRK fällt in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der

Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Die EMRK verschafft praxisgemäss

keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen besonderen

Aufenthaltstitel. Sie hindert die Konventionsstaaten nicht daran, die

Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer

Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und

Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden. Für die Rechtfertigung

eines Eingriffs in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Rechtsgut ist eine

Interessenabwägung erforderlich, welche die individuellen Interessen an der

Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und der öffentlichen Interessen

an dessen Verweigerung in Betracht zieht (Art. 96 AIG bzw. Art. 8

Ziff. 2 EMRK). Der Eingriff in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK muss

verhältnismässig sein.

5.2 Eine grundsätzlich enge Beziehung

zwischen C.___ und ihren Eltern scheint aufgrund der Akten erstellt. Die

Beschwerdeführer sind hingegen im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung, deren

Verlängerung im Ermessen des Migrationsamtes liegt, womit sie kein gefestigtes

Anwesenheitsrecht haben. Selbst wenn C.___ vor Verwaltungsgericht im Rahmen der

Anhörung vom 10. September 2025 glaubhaft und nachvollziehbar angab, unter

der Trennung von ihren Eltern gelitten zu haben (Frage 18 der Anhörung vom

10. September 2025), haben die Beschwerdeführer über Jahre freiwillig

getrennt gelebt und dadurch ihr beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen

(gemeinsamen) Familienleben zum Ausdruck gebracht. Als C.___ sechs Jahre alt

war, übergaben die Beschwerdeführer die Betreuung von C.___ deren Tante und zogen

von Spanien her in die Schweiz zu. Bis zum Zuzug von C.___ nach [...] im August

2023 lebte die Familie demnach rund zehn Jahre freiwillig getrennt voneinander.

Als Grund der jahrelangen freiwilligen Trennung bringen die Beschwerdeführenden

vor Verwaltungsgericht vor, sie hätten aufgrund ihrer Selbständigkeit als

Marktfahrer kein angemessenes Umfeld für die damals sechsjährige C.___ bieten

können. Ob die Betreuung von C.___ im Kindesalter nicht abwechselnd durch die

Beschwerdeführer oder anderweitig hätte gewährleistet werden können, kann

dahingestellt bleiben. Vor dem Migrationsamt begründeten die Beschwerdeführer

den Zuzug von C.___ primär mit dem Motiv der Ausbildungsmöglichkeit in der

Schweiz (AS C.___ 35), liessen dies allerdings durch die zwischenzeitlich

mandatierte Rechtsvertreterin u.a. mit Eingabe vom 14. Juni 2024 insoweit

relativieren, als auch die fehlende Betreuung von C.___ in Spanien angeführt

wurde. Auch C.___ führte vor dem Verwaltungsgericht die besseren Ausbildungs-

und Arbeitsmöglichkeiten in der Schweiz mit an, was mit einer früheren

Selbständigkeit ihrerseits einhergehen würde (Frage 30 der Anhörung vom 10.

September 2025). Die Schlussfolgerung des Migrationsamtes, indem dieses von

primär wirtschaftlichen Gründen für die Einreise von C.___ in die Schweiz ausging,

ist somit nachvollziehbar, selbst wenn C.___ vor dem Verwaltungsgericht auch

zum Ausdruck brachte, dass sie mit ihren Eltern zusammen sein wolle (Frage 20

der Anhörung vom 10. September 2025). Ein besonderes

Abhängigkeitsverhältnis zu den Beschwerdeführern ist jedoch nicht auszumachen. Entgegen

der Aussagen von C.___ hinsichtlich ihrer Wohnsituation bei einer allfälligen Rückkehr

nach Spanien (Frage 27 der Anhörung vom 10. September 2025) ist erstellt,

dass neben der Tante und deren Tochter aktuell auch die ältere Schwester und

ein Bruder von C.___ in Spanien leben und somit konkrete Aussichten hinschlicht

der Wohnsituation für C.___ in Spanien vorhanden sind. Auch dem Schreiben der

Tante, gemäss welchem sie aufgrund ihrer Erwerbssituation und dem

teenagebedingten Verhalten von C.___ an ihre Grenzen gestossen sei (AS C.___

103-104), kommt nur bedingt Beweiskraft zu, zumal das Schreiben von der Tante weder

handschriftlich verfasst noch unterschrieben wurde. Zudem gilt festzuhalten,

dass C.___ nun 17 ½ Jahre alt ist und eine ständige Betreuung durch die Tante

oder durch ein anderes Familienmitglied nicht mehr erforderlich ist. In casu

überwiegen die öffentlichen Interessen an der Vermeidung der Gefährdung der

öffentlichen Sicherheit und Ordnung im vorliegenden Fall, wobei die Wegweisung

von C.___ verhältnismässig ist, kann sie in Spanien erneut Fuss fassen, weil

sie dort über Familienangehörige verfügt, welche ihr insbesondere betreffend

der Wohnsituation behilflich sein können. Ferner ist C.___ in Spanien

aufgewachsen, beherrscht die spanische Sprache und kann trotz ihres Wegzuges

vor mehr als zwei Jahren dort weiterhin als sozial verwurzelt gelten. Dass C.___

mit ihren rund 17 ½ Jahren und der baldigen Volljährigkeit weiterhin einer

(umfangreichen) Betreuung bedarf, ist nicht ersichtlich, weshalb die Abweisung

des Familiennachzugsgesuchs und die damit einhergehende erneute Trennung von

ihren Eltern ebenso verhältnismässig ist. Durch die zumutbare Rückkehr nach

Spanien können sich die Beschwerdeführer ferner nicht auf die

Anspruchsgrundlage von Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA berufen (vgl. BGE 139 II 39

E. 4.2.4). Nach der Rückkehr nach Spanien kann C.___ die Beziehung zu ihren

Eltern mittels gängiger Kommunikationsmittel und gegenseitigen Besuchen

aufrechterhalten. Den Beschwerdeführern steht es zudem frei, bei verbesserten

wirtschaftlichen Verhältnissen ein erneutes Gesuch um Familiennachzug zu

stellen, resp. kann C.___ bei Erhalt eines Lehr- bzw. Arbeitsvertrages ein

eigenständiges Gesuch um Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung einreichen.

6. Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang haben A.___ und B.___ die

Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich

der Entscheidgebühr auf CHF 1'600.00 festzusetzen sind. Zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt

der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren gemäss Art. 123

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 273), sobald die Beschwerdeführer zur Nachzahlung

in der Lage sind. Es rechtfertigt sich, die Kosten nur den Eltern aufzuerlegen.

7. Rechtsanwältin Céline Ruchat macht

mit Kostennote vom 17. Oktober 2025 eine Parteientschädigung von insgesamt 10.68

Stunden à CHF 250.00 geltend. Der geltend gemachte Aufwand erscheint

angemessen. Die Stunde ist bei unentgeltlicher Rechtspflege mit CHF 190.00

zu entschädigen (§ 160 Abs. 3 des Gebührentarifs [GT, BGS 615.11]

i.V.m. Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission betreffend Festlegung

Stundenansätze nach § 156 und 160 GT vom 19. Dezember 2022). Zu

entschädigen sind somit 10.68 Stunden zu CHF 190.00, ausmachend CHF 2'029.20,

zzgl. Auslagen von CHF 107.00 und MwSt., insgesamt CHF 2'309.20. Dieser

Betrag ist der unentgeltlichen Rechtsbeiständin Céline Ruchat durch den Kanton

Solothurn auszurichten. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während zehn Jahren, sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwältin Céline

Ruchat von CHF 691.90 (Differenz zum vollen Honorar von CHF 250.00/h),

sobald A.___ und B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ und B.___ haben die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'600.00 zu tragen. Zufolge

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen diese Kosten zu Lasten des

Kantons Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während zehn Jahren im Umfang von CHF 1’600.00, sobald A.___ und B.___ zur

Nachzahlung in der Lage sind (vgl. Art. 123 ZPO).

3. Der Kanton Solothurn hat der

unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Céline Ruchat, zufolge

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege eine Entschädigung von CHF 2'309.20 (inkl.

Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch

des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des

unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 691.90 (Differenz zum

vollen Honorar von CHF 250.00/Std.), sobald A.___ und B.___ zur Nachzahlung in

der Lage sind (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Obrecht Steiner Law