VWBES.2025.237
Prozesskosten
9. Februar 2026Deutsch10 min
seinen Umzug innerhalb der Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn von der [...]gasse
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 9. Februar 2026
Es wirken mit:
Präsidentin Obrecht Steiner
Oberrichter Thomann
Ersatzrichter Vögeli
Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Miescher,
Beschwerdeführer
gegen
1. Volkswirtschaftsdepartement,
vertreten durch Rechtsdienst DSVWD,
2. Einwohnergemeinde
der Stadt Solothurn, vertreten durch Rechtsdienst der Stadt
Solothurn,
Beschwerdegegner
betreffend Prozesskosten
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ meldete am 29. Januar 2024
seinen Umzug innerhalb der Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn von der [...]gasse
[...] an die [...]strasse [...] im 2. Obergeschoss als Untermieter bei [...]
per 1. Januar 2024. Die Untermiete wurde von der Hauptmieterin, [...], sowie
der Vermieterschaft am 29. Januar 2024 mittels Formular bestätigt. Gestützt auf
die genannte Meldung wurde A.___ im Einwohnerregister der Einwohnergemeinde der
Stadt Solothurn ab 1. Januar 2024 an der [...]strasse [...] im 2.
Obergeschoss als niedergelassen geführt.
2. Am 24. März 2024 meldete A.___ über
die Onlineplattform eUmzug eine Adressänderung innerhalb des Gebäudes [...]strasse
[...] vom 2. Obergeschoss in die Wohnung im Parterre. Gestützt auf die genannte
Meldung wurde A.___ im Einwohnerregister der Einwohnergemeinde der Stadt
Solothurn ab 1. April 2024 an der [...]strasse [...] im Parterre als
niedergelassen geführt.
3. Nach mehreren Korrespondenzen
zwischen A.___ und den Einwohnerdiensten der Einwohnergemeinde der Stadt
Solothurn verlangte A.___ mit Schreiben vom 26. Juli 2024 eine anfechtbare
Verfügung darüber, weshalb die Einwohnerdienste seine Anmeldung an der [...]strasse
im 2. Stock abgeändert haben.
4. Am 26. August 2024 verfügten die
Einwohnerdienste der Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn gegenüber A.___
folgendes: Der Lebensmittelpunkt und somit die Niederlassung von A.___ befindet
sich seit dem 1. April 2024 an der [...]strasse [...] im Parterre.
5. Gegen die Verfügung vom 26. August
2024 reichte A.___, nun vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Miescher, mit
Eingabe vom 5. September 2025 Summarbeschwerde bei der Beschwerdekommission der
Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn ein. Darin beantragte er in der Sache,
die Verfügung vom 26. August 2024 sei aufzuheben. Eventualiter: Die Verfügung
vom 26. August 2024 sei aufzuheben und es sei zu verfügen, dass sich der
Lebensmittelpunkt und somit die Niederlassung des Beschwerdeführers seit dem 1.
Januar 2024 an der [...]strasse [...] im 2. Obergeschoss als Untermieter bei [...]
befindet. Subeventualiter: Die Verfügung vom 26. August 2024 sei aufzuheben und
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Unter Kosten- und
Entschädigungsfolge.
6. Am 25. November 2024 beschloss die
Beschwerdekommission folgendes:
1. Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten in
der Höhe von Fr. 400.00 werden dem Beschwerde-führer vollumfänglich zur
Bezahlung auferlegt (§ 18 Gebührentarif der Einwohnergemeinde der Stadt
Solothurn vom 28. Juni 1994).
7. Dieser Beschluss der
Beschwerdekommission wurde dem Rechtsvertreter von A.___ mit Schreiben vom 10.
Dezember 2024 eröffnet. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2024 reichte A.___, vertreten
durch Rechtsanwalt Andreas Miescher, Beschwerde gegen die Einwohnergemeinde der
Stadt Solothurn betreffend Beschluss der Beschwerdekommission vom 25. November
2024 in der Beschwerdesache 06/2024 betreffend Verfügung der Einwohnerdienste
vom 26. August 2024 betreffend Ablehnung rückwirkende Adressänderung innerhalb
des Gebäudes ein. Er beantragte in der Sache, der Beschluss der
Beschwerdekommission der Stadt Solothurn in der Beschwerdesache 06/2024 vom 25. November
2024 sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Eventualiter: Der Entscheid der Beschwerdekommission der Stadt Solothurn in der
Beschwerdesache 06/2024 vom 25. November 2024 sei aufzuheben und es sei
festzustellen, dass sich der Lebensmittelpunkt und somit die Niederlassung des
Beschwerdeführers seit dem 1. Januar 2024 an der [...]strasse [...] im 2.
Obergeschoss als Untermieter bei [...] befindet. Unter Kosten- und
Entschädigungsfolge.
8. Mit Entscheid vom 23. Juni 2025 hiess
das Volkswirtschaftsdepartement die Beschwerde teilweise gut, hob den Entscheid
der Beschwerdekommission der Stadt Solothurn in der Beschwerdesache vom 25.
November 2024 im Sinne des Eventualantrages des Beschwerdeführers auf und
stellte fest, dass sich der Lebensmittelpunkt und somit die Niederlassung des
Beschwerdeführers seit dem 1. Januar 2024 an der [...]strasse [...] im 2.
Obergeschoss als Untermieter bei [...] befinde. Die Verfahrenskosten von
CHF 1'600.00 wurden den Parteien je zur Hälfte auferlegt (Ziffer 4.4).
Parteientschädigungen wurden keine ausgerichtet (Ziffer 4.5).
9. Mit Einschreiben vom 3. Juli 2025
liess A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) durch seinen Rechtsvertreter
gegen den Entscheid des Volkwirtschaftsdepartementes vom 23. Juni 2025
Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben mit den Anträgen, die Ziffern 4.4
und 4.5 des Entscheides des Volkwirtschaftsdepartementes vom 23. Juni 2025 seien
aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin vollumfänglich zur Zahlung der
Verfahrenskosten sowie zur Zahlung einer Parteientschädigung zu verurteilen
(unter Kosten- und Entschädigungsfolge).
10. In seiner Stellungnahme vom 10. Juli
2025 beantragt das Volkwirtschaftsdepartement, vertreten durch das Amt für
Gemeinden, vollumfängliche Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (unter
Kosten- und Entschädigungsfolge).
11. Mit Eingabe vom 16. Juli 2025
beantragt die Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde (unter Kostenfolge).
12. Mit Eingabe vom 23. Juli 2025
reichte der Beschwerdeführer weitere Bemerkungen ein.
13. Schliesslich reichte der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Einschreiben vom 11. August 2025 die
Mandats- und Honorarvereinbarung sowie die Honorarnoten für die vorliegenden
sowie für die in den vorgelagerten Verfahren entstandenen Kosten ein.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen
Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
2.
Angefochten wird lediglich der
Entscheid der Vorinstanz betreffend Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Gemäss § 37 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) i.V.m. § 77 VRG werden die
Prozesskosten in sinngemässer Anwendung der Art. 106-109 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) auferlegt. Den am Verfahren beteiligten Behörden
werden in der Regel keine Verfahrenskosten auferlegt. Gemäss § 39 VRG können im
Beschwerdeverfahren vor den Departementen Parteientschädigungen zugesprochen
werden. Den am Verfahren beteiligten Behörden werden in der Regel keine
Parteientschädigungen zugesprochen oder auferlegt. Der Grundsatz, dass den am
Verfahren beteiligten Behörden keine Verfahrenskosten auferlegt und keine
Parteientschädigungen zugesprochen oder auferlegt werden, gilt – wie vom Gesetz
umschrieben – in der Regel, weshalb im konkreten Einzelfall davon
abgewichen werden kann. Eine Abweichung von der Grundregel kann unter anderem
dann gerechtfertigt sein, wenn die Behörde einen krassen Fehlentscheid in
besonderer Weise zu verantworten hat (z.B. Verletzung des rechtlichen Gehörs
oder Willkürentscheid) oder wenn das Gemeinwesen gegenüber einem Bürger (ohne
Antrag) hoheitlich verfügt hat und im folgenden Beschwerdeverfahren unterliegt.
Vorausgesetzt wird immer, dass ein Antrag auf Entschädigung formrichtig
gestellt wird, der Beschwerdeführer obsiegt hat und im Verfahren anwaltlich
vertreten war (SOG 2010 Nr. 20, E. 7).
3.
Die Vorinstanz hat in ihrem
Kostenentscheid einerseits festgehalten, dass das Gemeinwesen gegenüber einem
Bürger hoheitlich verfügt habe und nun im Beschwerdeverfahren unterlegen sei.
Daher könnten der Beschwerdegegnerin grundsätzlich Verfahrenskosten und eine
Parteientschädigung auferlegt werden.
Andererseits wird gleichenorts
ausgeführt, die Beschwerde sei nur im Sinne des Eventualbegehrens und damit nur
teilweise gutzuheissen; somit sei der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen
grundsätzlich durchgedrungen. Die Ausführungen der Vorinstanz sind offenkundig
unklar, jedenfalls auslegungsbedürftig.
3.1
Die so zusammengefasste (verkürzte)
Regelung würde dazu führen, dass grundsätzlich immer, wenn eine Behörde
gegenüber einem Bürger hoheitlich verfügt und nachgelagert im
Beschwerdeverfahren verliert, eine Kostenpflicht der Behörde begründet werden
könnte. Die gesetzliche Grundregelung der § 37 Abs. 2 und § 39 VRG würde damit
in ihr Gegenteil verkehrt. Eine Ausnahme zur Grundregelung soll daher nur dann
zum Zug kommen, wenn das Gemeinwesen gegenüber einem Bürger «ohne Antrag
hoheitlich verfügt» hat und im folgenden Beschwerdeverfahren unterliegt.
3.2
Vorliegend haben die
Einwohnerdienste der Stadt Solothurn nicht ohne Antrag hoheitlich verfügt,
sondern nachdem der Beschwerdeführer am 24. März 2024 eine Umzugsmeldung
vorgenommen und mit Schreiben vom 26. Juli 2024 eine anfechtbare Verfügung
verlangt hatte. Auch der letztlich vor der Vorinstanz angefochtene Beschluss
der Beschwerdekommission der Stadt Solothurn vom 25. November 2024 ist
nicht hoheitlich ohne Antrag, sondern auf Beschwerde des Beschwerdeführers hin
erfolgt. Die Behörden haben also das Verfahren nicht selbst initiiert, sondern
auf Antrag des Beschwerdeführers hin.
4.
Prozesskosten sind die Gerichtskosten
und die Parteientschädigung (§ 76bis Abs. 1 VRG). Von dem in
Art. 106 Abs. 2 ZPO statuierten Grundsatz her werden Prozesskosten nach dem
Ausgang des Verfahrens bzw. nach dem Grad des Obsiegens und des Unterliegens
verteilt. Von diesen Verteilungsgrundsätzen kann abgewichen werden und die
Prozesskosten können nach Ermessen verteilt werden, wenn neben den in Art. 107
Abs. 1 lit. a – e ZPO genannten Gründen andere besondere Umstände
vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig
erscheinen lassen (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). Eine weitere Abstufung ist
gemäss Art. 108 ZPO vorgesehen, wonach nötige Prozesskosten zu bezahlen
hat, wer sie verursacht hat.
4.1
Hauptantrag des Beschwerdeführers im
Vorverfahren war die Aufhebung des Entscheides der Beschwerdekommission der
Stadt Solothurn und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur
Neubeurteilung. Begründet wurde dieser Antrag mit verfahrensrechtlichen Rügen
und mit angeblicher Verletzung des rechtlichen Gehörs. Dieser Hauptantrag wurde
(unangefochten) als unbegründet abgewiesen. Gutgeheissen wurde jedoch der
Eventualantrag, wonach unter Aufhebung des Entscheides der Beschwerdekommission
der Stadt Solothurn festgestellt worden ist, dass sich der Lebensmittelpunkt
und somit die Niederlassung des Beschwerdeführers seit dem 1. Januar 2024 an
der [...]strasse [...] im 2. Obergeschoss als Untermieter bei [...] befinde.
Die Beschwerde ist daher nur teilweise gutgeheissen worden (siehe Dispositiv
Ziff 4.1).
Da der Beschwerdeführer im Verfahren bei
der Vorinstanz nur teilweise obsiegt hat, hat er bereits vom Grundsatz her
einen Teil der Prozesskosten zu tragen.
4.2
Als unnötig gelten allgemein solche
Kosten, die bei Wahrung gehöriger Sorgfalt vermeidbar gewesen wären, ohne dass
sich am Ausgang des Verfahrens etwas geändert hätte (M. Sterchi, Berner Komm.
ZPO I, Art. 108 N 1 bzw. Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO
Komm. 3. A. Art. 108, N 3). Unnötige Prozesskosten können auch durch Handlungen
ausserhalb des Prozesses verursacht werden (a.a.O., Art. 108, N 6).
Hätte der Beschwerdeführer für die
Umzugsmeldung die erwartbare Sorgfalt angewendet (Portal nur für Umzug von
natürlichen Personen, zeitgerechte Mitteilung blosser Büroadressänderung, Klarstellung
der Bedeutung des Mietvertrages, etc.), hätte es nie eine unzutreffende
Eintragung gegeben und die gewünschte Registrierung wäre von Anfang an so
erfolgt, wie sie nun entsprechend dem Obsiegenden im Verfahren festgelegt
worden ist.
Der Beschwerdeführer ist Verursacher
eines Verfahrens, welches bei gehöriger Sorg-falt des Beschwerdeführers den
eigentlichen Verfahrensgegenstand gar nie geschaffen hätte. Bei gehöriger
Sorgfalt des Beschwerdeführers wären nicht nur das Verfahren als Ganzes,
sondern auch die gesamten Prozess- bzw. Verfahrenskosten unnötig und vermeidbar
gewesen.
4.3
Die Auferlegung der hälftigen
Gerichtskosten an den Beschwerdeführer ist daher im Ergebnis nicht zu
beanstanden.
5.
Was die Ausrichtung einer
Parteientschädigung anbelangt, so kann eine solche wie erwähnt, gemäss § 39 VRG
der Behörde nur auferlegt (und entsprechend dem Beschwerdeführer zugesprochen)
werden, wenn besondere Verhältnisse vorliegen. Im vorliegenden Fall liegen
jedoch klar keine solchen besonderen Verhältnisse vor, weil der
Beschwerdeführer selbst die Basis geschaffen hat und auch die Verantwortung für
den durch die Vorinstanz geänderten Registereintrag, sowie die darauf folgenden
Verfügungen trägt. Seitens der Behörde ist kein Fehler zu erkennen und die vom
Beschwerdeführer selbst veranlasste, auf seiner Erklärung basierende,
unzutreffende Registrierung ist nicht behördenmotiviert erfolgt. Es erschiene
daher als unbillig, der Behörde Kosten zu übertragen, welche gar nicht in ihrem
Verantwortungsbereich entstanden und begründet sind.
6.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer
die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die
einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der
Beschwerdeführer A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von
CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Obrecht Steiner Blut-Kaufmann