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Entscheid

VWBES.2025.237

Prozesskosten

9. Februar 2026Deutsch10 min

seinen Umzug innerhalb der Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn von der [...]gasse

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 9. Februar 2026

Es wirken mit:

Präsidentin Obrecht Steiner

Oberrichter Thomann

Ersatzrichter Vögeli

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Miescher,

Beschwerdeführer

gegen

1. Volkswirtschaftsdepartement,

vertreten durch Rechtsdienst DSVWD,

2. Einwohnergemeinde

der Stadt Solothurn, vertreten durch Rechtsdienst der Stadt

Solothurn,

Beschwerdegegner

betreffend Prozesskosten

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ meldete am 29. Januar 2024

seinen Umzug innerhalb der Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn von der [...]gasse

[...] an die [...]strasse [...] im 2. Obergeschoss als Untermieter bei [...]

per 1. Januar 2024. Die Untermiete wurde von der Hauptmieterin, [...], sowie

der Vermieterschaft am 29. Januar 2024 mittels Formular bestätigt. Gestützt auf

die genannte Meldung wurde A.___ im Einwohnerregister der Einwohnergemeinde der

Stadt Solothurn ab 1. Januar 2024 an der [...]strasse [...] im 2.

Obergeschoss als niedergelassen geführt.

2. Am 24. März 2024 meldete A.___ über

die Onlineplattform eUmzug eine Adressänderung innerhalb des Gebäudes [...]strasse

[...] vom 2. Obergeschoss in die Wohnung im Parterre. Gestützt auf die genannte

Meldung wurde A.___ im Einwohnerregister der Einwohnergemeinde der Stadt

Solothurn ab 1. April 2024 an der [...]strasse [...] im Parterre als

niedergelassen geführt.

3. Nach mehreren Korrespondenzen

zwischen A.___ und den Einwohnerdiensten der Einwohnergemeinde der Stadt

Solothurn verlangte A.___ mit Schreiben vom 26. Juli 2024 eine anfechtbare

Verfügung darüber, weshalb die Einwohnerdienste seine Anmeldung an der [...]strasse

im 2. Stock abgeändert haben.

4. Am 26. August 2024 verfügten die

Einwohnerdienste der Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn gegenüber A.___

folgendes: Der Lebensmittelpunkt und somit die Niederlassung von A.___ befindet

sich seit dem 1. April 2024 an der [...]strasse [...] im Parterre.

5. Gegen die Verfügung vom 26. August

2024 reichte A.___, nun vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Miescher, mit

Eingabe vom 5. September 2025 Summarbeschwerde bei der Beschwerdekommission der

Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn ein. Darin beantragte er in der Sache,

die Verfügung vom 26. August 2024 sei aufzuheben. Eventualiter: Die Verfügung

vom 26. August 2024 sei aufzuheben und es sei zu verfügen, dass sich der

Lebensmittelpunkt und somit die Niederlassung des Beschwerdeführers seit dem 1.

Januar 2024 an der [...]strasse [...] im 2. Obergeschoss als Untermieter bei [...]

befindet. Subeventualiter: Die Verfügung vom 26. August 2024 sei aufzuheben und

zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Unter Kosten- und

Entschädigungsfolge.

6. Am 25. November 2024 beschloss die

Beschwerdekommission folgendes:

1. Die Beschwerde wird

abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten in

der Höhe von Fr. 400.00 werden dem Beschwerde-führer vollumfänglich zur

Bezahlung auferlegt (§ 18 Gebührentarif der Einwohnergemeinde der Stadt

Solothurn vom 28. Juni 1994).

7. Dieser Beschluss der

Beschwerdekommission wurde dem Rechtsvertreter von A.___ mit Schreiben vom 10.

Dezember 2024 eröffnet. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2024 reichte A.___, vertreten

durch Rechtsanwalt Andreas Miescher, Beschwerde gegen die Einwohnergemeinde der

Stadt Solothurn betreffend Beschluss der Beschwerdekommission vom 25. November

2024 in der Beschwerdesache 06/2024 betreffend Verfügung der Einwohnerdienste

vom 26. August 2024 betreffend Ablehnung rückwirkende Adressänderung innerhalb

des Gebäudes ein. Er beantragte in der Sache, der Beschluss der

Beschwerdekommission der Stadt Solothurn in der Beschwerdesache 06/2024 vom 25. November

2024 sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Eventualiter: Der Entscheid der Beschwerdekommission der Stadt Solothurn in der

Beschwerdesache 06/2024 vom 25. November 2024 sei aufzuheben und es sei

festzustellen, dass sich der Lebensmittelpunkt und somit die Niederlassung des

Beschwerdeführers seit dem 1. Januar 2024 an der [...]strasse [...] im 2.

Obergeschoss als Untermieter bei [...] befindet. Unter Kosten- und

Entschädigungsfolge.

8. Mit Entscheid vom 23. Juni 2025 hiess

das Volkswirtschaftsdepartement die Beschwerde teilweise gut, hob den Entscheid

der Beschwerdekommission der Stadt Solothurn in der Beschwerdesache vom 25.

November 2024 im Sinne des Eventualantrages des Beschwerdeführers auf und

stellte fest, dass sich der Lebensmittelpunkt und somit die Niederlassung des

Beschwerdeführers seit dem 1. Januar 2024 an der [...]strasse [...] im 2.

Obergeschoss als Untermieter bei [...] befinde. Die Verfahrenskosten von

CHF 1'600.00 wurden den Parteien je zur Hälfte auferlegt (Ziffer 4.4).

Parteientschädigungen wurden keine ausgerichtet (Ziffer 4.5).

9. Mit Einschreiben vom 3. Juli 2025

liess A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) durch seinen Rechtsvertreter

gegen den Entscheid des Volkwirtschaftsdepartementes vom 23. Juni 2025

Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben mit den Anträgen, die Ziffern 4.4

und 4.5 des Entscheides des Volkwirtschaftsdepartementes vom 23. Juni 2025 seien

aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin vollumfänglich zur Zahlung der

Verfahrenskosten sowie zur Zahlung einer Parteientschädigung zu verurteilen

(unter Kosten- und Entschädigungsfolge).

10. In seiner Stellungnahme vom 10. Juli

2025 beantragt das Volkwirtschaftsdepartement, vertreten durch das Amt für

Gemeinden, vollumfängliche Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (unter

Kosten- und Entschädigungsfolge).

11. Mit Eingabe vom 16. Juli 2025

beantragt die Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn Abweisung der

Verwaltungsgerichtsbeschwerde (unter Kostenfolge).

12. Mit Eingabe vom 23. Juli 2025

reichte der Beschwerdeführer weitere Bemerkungen ein.

13. Schliesslich reichte der

Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Einschreiben vom 11. August 2025 die

Mandats- und Honorarvereinbarung sowie die Honorarnoten für die vorliegenden

sowie für die in den vorgelagerten Verfahren entstandenen Kosten ein.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen

Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde

ist einzutreten.

2.

Angefochten wird lediglich der

Entscheid der Vorinstanz betreffend Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Gemäss § 37 Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) i.V.m. § 77 VRG werden die

Prozesskosten in sinngemässer Anwendung der Art. 106-109 der Schweizerischen

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) auferlegt. Den am Verfahren beteiligten Behörden

werden in der Regel keine Verfahrenskosten auferlegt. Gemäss § 39 VRG können im

Beschwerdeverfahren vor den Departementen Parteientschädigungen zugesprochen

werden. Den am Verfahren beteiligten Behörden werden in der Regel keine

Parteientschädigungen zugesprochen oder auferlegt. Der Grundsatz, dass den am

Verfahren beteiligten Behörden keine Verfahrenskosten auferlegt und keine

Parteientschädigungen zugesprochen oder auferlegt werden, gilt – wie vom Gesetz

umschrieben – in der Regel, weshalb im konkreten Einzelfall davon

abgewichen werden kann. Eine Abweichung von der Grundregel kann unter anderem

dann gerechtfertigt sein, wenn die Behörde einen krassen Fehlentscheid in

besonderer Weise zu verantworten hat (z.B. Verletzung des rechtlichen Gehörs

oder Willkürentscheid) oder wenn das Gemeinwesen gegenüber einem Bürger (ohne

Antrag) hoheitlich verfügt hat und im folgenden Beschwerdeverfahren unterliegt.

Vorausgesetzt wird immer, dass ein Antrag auf Entschädigung formrichtig

gestellt wird, der Beschwerdeführer obsiegt hat und im Verfahren anwaltlich

vertreten war (SOG 2010 Nr. 20, E. 7).

3.

Die Vorinstanz hat in ihrem

Kostenentscheid einerseits festgehalten, dass das Gemeinwesen gegenüber einem

Bürger hoheitlich verfügt habe und nun im Beschwerdeverfahren unterlegen sei.

Daher könnten der Beschwerdegegnerin grundsätzlich Verfahrenskosten und eine

Parteientschädigung auferlegt werden.

Andererseits wird gleichenorts

ausgeführt, die Beschwerde sei nur im Sinne des Eventualbegehrens und damit nur

teilweise gutzuheissen; somit sei der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen

grundsätzlich durchgedrungen. Die Ausführungen der Vorinstanz sind offenkundig

unklar, jedenfalls auslegungsbedürftig.

3.1

Die so zusammengefasste (verkürzte)

Regelung würde dazu führen, dass grundsätzlich immer, wenn eine Behörde

gegenüber einem Bürger hoheitlich verfügt und nachgelagert im

Beschwerdeverfahren verliert, eine Kostenpflicht der Behörde begründet werden

könnte. Die gesetzliche Grundregelung der § 37 Abs. 2 und § 39 VRG würde damit

in ihr Gegenteil verkehrt. Eine Ausnahme zur Grundregelung soll daher nur dann

zum Zug kommen, wenn das Gemeinwesen gegenüber einem Bürger «ohne Antrag

hoheitlich verfügt» hat und im folgenden Beschwerdeverfahren unterliegt.

3.2

Vorliegend haben die

Einwohnerdienste der Stadt Solothurn nicht ohne Antrag hoheitlich verfügt,

sondern nachdem der Beschwerdeführer am 24. März 2024 eine Umzugsmeldung

vorgenommen und mit Schreiben vom 26. Juli 2024 eine anfechtbare Verfügung

verlangt hatte. Auch der letztlich vor der Vorinstanz angefochtene Beschluss

der Beschwerdekommission der Stadt Solothurn vom 25. November 2024 ist

nicht hoheitlich ohne Antrag, sondern auf Beschwerde des Beschwerdeführers hin

erfolgt. Die Behörden haben also das Verfahren nicht selbst initiiert, sondern

auf Antrag des Beschwerdeführers hin.

4.

Prozesskosten sind die Gerichtskosten

und die Parteientschädigung (§ 76bis Abs. 1 VRG). Von dem in

Art. 106 Abs. 2 ZPO statuierten Grundsatz her werden Prozesskosten nach dem

Ausgang des Verfahrens bzw. nach dem Grad des Obsiegens und des Unterliegens

verteilt. Von diesen Verteilungsgrundsätzen kann abgewichen werden und die

Prozesskosten können nach Ermessen verteilt werden, wenn neben den in Art. 107

Abs. 1 lit. a – e ZPO genannten Gründen andere besondere Umstände

vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig

erscheinen lassen (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). Eine weitere Abstufung ist

gemäss Art. 108 ZPO vorgesehen, wonach nötige Prozesskosten zu bezahlen

hat, wer sie verursacht hat.

4.1

Hauptantrag des Beschwerdeführers im

Vorverfahren war die Aufhebung des Entscheides der Beschwerdekommission der

Stadt Solothurn und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur

Neubeurteilung. Begründet wurde dieser Antrag mit verfahrensrechtlichen Rügen

und mit angeblicher Verletzung des rechtlichen Gehörs. Dieser Hauptantrag wurde

(unangefochten) als unbegründet abgewiesen. Gutgeheissen wurde jedoch der

Eventualantrag, wonach unter Aufhebung des Entscheides der Beschwerdekommission

der Stadt Solothurn festgestellt worden ist, dass sich der Lebensmittelpunkt

und somit die Niederlassung des Beschwerdeführers seit dem 1. Januar 2024 an

der [...]strasse [...] im 2. Obergeschoss als Untermieter bei [...] befinde.

Die Beschwerde ist daher nur teilweise gutgeheissen worden (siehe Dispositiv

Ziff 4.1).

Da der Beschwerdeführer im Verfahren bei

der Vorinstanz nur teilweise obsiegt hat, hat er bereits vom Grundsatz her

einen Teil der Prozesskosten zu tragen.

4.2

Als unnötig gelten allgemein solche

Kosten, die bei Wahrung gehöriger Sorgfalt vermeidbar gewesen wären, ohne dass

sich am Ausgang des Verfahrens etwas geändert hätte (M. Sterchi, Berner Komm.

ZPO I, Art. 108 N 1 bzw. Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO

Komm. 3. A. Art. 108, N 3). Unnötige Prozesskosten können auch durch Handlungen

ausserhalb des Prozesses verursacht werden (a.a.O., Art. 108, N 6).

Hätte der Beschwerdeführer für die

Umzugsmeldung die erwartbare Sorgfalt angewendet (Portal nur für Umzug von

natürlichen Personen, zeitgerechte Mitteilung blosser Büroadressänderung, Klarstellung

der Bedeutung des Mietvertrages, etc.), hätte es nie eine unzutreffende

Eintragung gegeben und die gewünschte Registrierung wäre von Anfang an so

erfolgt, wie sie nun entsprechend dem Obsiegenden im Verfahren festgelegt

worden ist.

Der Beschwerdeführer ist Verursacher

eines Verfahrens, welches bei gehöriger Sorg-falt des Beschwerdeführers den

eigentlichen Verfahrensgegenstand gar nie geschaffen hätte. Bei gehöriger

Sorgfalt des Beschwerdeführers wären nicht nur das Verfahren als Ganzes,

sondern auch die gesamten Prozess- bzw. Verfahrenskosten unnötig und vermeidbar

gewesen.

4.3

Die Auferlegung der hälftigen

Gerichtskosten an den Beschwerdeführer ist daher im Ergebnis nicht zu

beanstanden.

5.

Was die Ausrichtung einer

Parteientschädigung anbelangt, so kann eine solche wie erwähnt, gemäss § 39 VRG

der Behörde nur auferlegt (und entsprechend dem Beschwerdeführer zugesprochen)

werden, wenn besondere Verhältnisse vorliegen. Im vorliegenden Fall liegen

jedoch klar keine solchen besonderen Verhältnisse vor, weil der

Beschwerdeführer selbst die Basis geschaffen hat und auch die Verantwortung für

den durch die Vorinstanz geänderten Registereintrag, sowie die darauf folgenden

Verfügungen trägt. Seitens der Behörde ist kein Fehler zu erkennen und die vom

Beschwerdeführer selbst veranlasste, auf seiner Erklärung basierende,

unzutreffende Registrierung ist nicht behördenmotiviert erfolgt. Es erschiene

daher als unbillig, der Behörde Kosten zu übertragen, welche gar nicht in ihrem

Verantwortungsbereich entstanden und begründet sind.

6.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer

die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die

einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der

Beschwerdeführer A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von

CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Obrecht Steiner Blut-Kaufmann