VWBES.2025.238
Widerruf der kinderspezifischen Pflegeplatzbewilligung
5. Dezember 2025Deutsch23 min
reichte die Suchtberatung [...] eine Zusammenfassung der Zusammenarbeit mit B.___
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 5. Dezember 2025
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiberin Straumann
In Sachen
1. A.___
2. B.___
beide vertreten durch
Rechtsanwalt Gregor Wey,
Beschwerdeführende
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Amt für Gesellschaft
und Soziales
Beschwerdegegner
betreffend Widerruf
der kinderspezifischen Pflegeplatzbewilligung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. C.___ (nachfolgend: C.___) wurde 2016
geboren. Er lebt seit seiner Geburt – zeitweise auch zusammen mit einem oder
beiden Elternteilen – bei seiner Grossmutter väterlicherseits, A.___, und deren
Lebenspartner B.___ (Pflegeeltern).
2. Mit Verfügung vom 7. Januar 2019
wurde A.___ und B.___ erstmals eine kinderspezifische Bewilligung zur Aufnahme
von C.___ als Pflegekind (Pflegeplatzbewilligung) erteilt.
3. Bei der Rückplatzierung von C.___ zur
Kindsmutter am 12. April 2020 erlosch diese Bewilligung.
4. Nachdem die Platzierung bei der
Kindsmutter scheiterte, wurde C.___ am 15. August 2021 in einem Kinderheim
untergebracht, bevor er ab dem 20. Dezember 2021 wieder bei A.___ und B.___
platziert wurde.
5. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2021
war dem Paar eine neue Bewilligung zur Aufnahme von C.___ als Pflegekind
ausgestellt worden. Sie ist befristet bis zum 25. Oktober 2026 und wurde unter
der Auflage erteilt, dass das Pflegeverhältnis von einer geeigneten Fachstelle
eng begleitet werde.
6. Am 6. November 2024 ging bei der
Beiständin eine Meldung betreffend Mängel am Pflegeplatz von C.___ ein. Bei den
Pflegeeltern bestehe ein problematischer Umgang mit Alkohol und C.___ habe
sowohl B.___ als auch seinen Vater alkoholisiert erlebt. Zudem habe B.___ im
Beisein von C.___ THC konsumiert und es hätten unbegleitete Besuche des Vaters
ohne Wissen der Beiständin stattgefunden.
7. Den Pflegeeltern wurde am 10.
Dezember 2024 das rechtliche Gehör gewährt und mit deren Zustimmung wurden
Berichte der involvierten Stellen eingeholt.
8. Mit Schreiben vom 3. Januar 2025
reichte die Suchtberatung [...] eine Zusammenfassung der Zusammenarbeit mit B.___
zwischen September 2017 bis Januar 2024 ein.
9. Mit Schreiben vom 25. März 2025
wurden die Pflegeeltern vom Amt für Gesellschaft und Soziales darüber
informiert, dass der Widerruf der Bewilligung zur Aufnahme von C.___ als
Pflegekind beabsichtigt werde.
10. Am 8. Mai 2025 reichte die
Familienbegleitung [...] eine Stellungnahme ein.
11. Am 12. Mai 2025 nahmen die
Pflegeeltern, nun anwaltlich vertreten, Stellung.
12. Am 12. Juni 2025 erstellte die
Institution […], welche C.___ auch in der Schule begleitet, einen
psychologischen Zwischenbericht.
13. Mit Verfügung vom 20. Juni 2025 entzog
das Amt für Gesellschaft und Soziales (nachfolgend: Vorinstanz) den
Pflegeeltern die Bewilligung zur Aufnahme von C.___ als Pflegekind. Gegen diese
Verfügung erhoben die Pflegeeltern (nachfolgend: Beschwerdeführende bzw.
Beschwerdeführer oder Beschwerdeführerin) die vorliegend zu behandelnde
Beschwerde vom 2. Juli 2025.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Abs. 3 Sozialgesetz, SG, BGS 831.1 und § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS
125.12). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten durch den
angefochtenen Entscheid beschwert und damit
zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Die Beschwerdeführenden verlangen
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung betreffend Widerruf der
Pflegeplatzbewilligung. Zu prüfen ist daher, ob den Beschwerdeführenden die
Bewilligung für die Aufnahme von C.___ zu Recht entzogen wurde.
2.2
Die Aufnahme von Minderjährigen
ausserhalb des Elternhauses bedarf einer Bewilligung und untersteht der
Aufsicht, sobald die Aufnahme unentgeltlich für mehr als drei Monate oder entgeltlich
mehr als einen Monat dauern soll (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 Pflegekinderverordnung,
PAVO, SR 211.222.338). Die Bewilligung wird für ein bestimmtes Kind erteilt. Sie
kann befristet und mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden (Art. 8 Abs. 2
PAVO). Beim Entscheid über die Erteilung oder den Widerruf einer Bewilligung
sowie bei der Ausübung der Aufsicht ist vorrangig das Kindeswohl zu
berücksichtigen (Art. 1a PAVO).
2.3
Für die Bewilligung und die Aufsicht
zuständige Behörde ist gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a PAVO im Bereich
der Familienpflege grundsätzlich die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
am Ort der Unterbringung. Die Kantone können diese Aufgabe jedoch an andere
geeignete kantonale Behörden übertragen (Abs. 2 lit. a). Die Kantone sind
befugt, zum Schutz von Minderjährigen, die ausserhalb des Elternhauses
aufwachsen, Bestimmungen zu erlassen, die über diese Verordnung hinausgehen
(Art. 3 Abs. 1 PAVO). Im Kanton Solothurn bewilligt gemäss § 92 Abs. 1 des
Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EGZGB, BGS
211.1) das Departement des Inneren die Aufnahme von Pflegekindern nach den
Voraussetzungen der PAVO (Abs. 3).
2.4
Neben diesen Bestimmungen bestehen
die kantonalen Richtlinien für die Bewilligung und Aufsicht von Pflegefamilien
(nachfolgend: Richtlinien) sowie das Handbuch zu diesen Richtlinien
(nachfolgend: Handbuch). Sie konkretisieren die Voraussetzungen für die Bewilligung
von Pflegefamilien (Richtlinie Ziff. 1.1 und Handbuch Ziff. 1.2). Auch wenn dem
Handbuch keine Gesetzeskraft zukommt, ist es doch einer Richtlinie
gleichzusetzen. Solche sind nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts
in der Regel Ausdruck des Wissens und der Erfahrung bewährter Fachstellen und
in diesem Sinn beachtlich (vgl. BGE 118 lb 614 E. 4b S. 618; Urteil des
Bundesgerichts 1A.51/2005 vom 29. November 2005, E. 2.3).
2.5
Gemäss Art. 5 PAVO darf eine Pflegeplatzbewilligung
nur erteilt werden, wenn die Pflegeeltern und ihre Hausgenossen nach
Persönlichkeit, Gesundheit und erzieherischer Eignung sowie nach den
Wohnverhältnissen für gute Pflege, Erziehung und Ausbildung des Kindes Gewähr
bieten und das Wohl anderer in der Pflegefamilie lebender Kinder nicht
gefährdet wird. Können Mängel oder Schwierigkeiten auch in Zusammenarbeit mit
dem gesetzlichen Vertreter oder dem Versorger nicht behoben werden und
erscheinen andere Massnahmen zur Abhilfe nutzlos, so entzieht die Behörde die
Bewilligung und fordert den gesetzlichen Vertreter oder den Versorger auf, das
Kind binnen angemessener Frist anderswo unterzubringen (Art. 11 Abs. 1
PAVO).
3.1
Die Vorinstanz hat den
Beschwerdeführenden die Pflegebewilligung entzogen, da sie die Voraussetzungen
für deren Erteilung gemäss Art. 5 PAVO als nicht mehr erfüllt ansieht. Sie habe
in solchen Fällen kein Ermessen und die Pflegeplatzbewilligung sei gemäss Art.
11.
PAVO zwingend zu widerrufen.
3.2
Die Erteilung der Bewilligung gemäss
Art. 5 PAVO und deren Widerruf gemäss Art. 11 PAVO basieren nicht auf
denselben Voraussetzungen. Während laufender Unterbringung haben sich die
Behörden nicht nur an der Eignung der Pflegeeltern zu orientieren, sondern das
situative und prospektive Wohl des konkreten Pflegekindes vorrangig in die
Beurteilung mit einzubeziehen (Art. 1a Abs. 1 PAVO). Umstände, welche zu
Beginn des Pflegeverhältnisses zu einer Verweigerung der Pflegeplatzbewilligung
hätten führen müssen, können deshalb, wenn sie erst später bekannt werden, zu
einem anderen Entscheid führen. Es ist denkbar, dass eine Pflegefamilie für die
zukünftige Aufnahme von Pflegekindern als ungeeignet erachtet wird, die
Bewilligung für die Pflege der bereits früher aufgenommenen Pflegekinder aber
behält. Die Bewilligungsbehörde und die für den Unterbringungsentscheid
zuständigen Behörden haben sich bei nachträglichen Gefährdungsmeldungen daher
zwingend zu verständigen (vgl. zum Ganzen Linus Cantieni / Stefan Blum in:
Christiana Fountoulakis et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und
Erwachsenenschutzrecht, Zürich 2016, N 15.133).
3.3
Die Vorinstanz verkannte beim Widerruf
der Pflegeplatzbewilligung die rechtliche Ausgangslage. Art. 11 Abs. 1 PAVO
regelt ausdrücklich, dass Mängel oder Schwierigkeiten zunächst in
Zusammenarbeit mit dem gesetzlichen Vertreter oder dem Versorger zu beheben
sind. Erst wenn andere Massnahmen zur Abhilfe nutzlos erscheinen, entzieht die
Behörde die Bewilligung und fordert den gesetzlichen Vertreter oder den
Versorger auf, das Kind binnen angemessener Frist anderswo unterzubringen. Das
Wegfallen einer Voraussetzung für die Erteilung der Bewilligung gemäss Art. 5
Abs. 1 PAVO führt nicht direkt und auch nicht zwingend zum Widerruf der
Bewilligung. Ein Alkoholkonsum, welcher zu Beginn des Pflegeverhältnisses
allenfalls zu einer Verweigerung der Pflegeplatzbewilligung hätten führen
können, kann später zu einem anderen Entscheid führen. Die von der Vorinstanz
angeführten Gründe für den Widerruf der Bewilligung sind vor diesem Hintergrund
differenziert zu betrachten.
4.1
Die Vorinstanz stützt ihren
Entscheid vornehmlich auf den Alkoholkonsum des Beschwerdeführers. Es ist daher
zu prüfen, ob der Alkoholkonsum des Beschwerdeführers einen Mangel oder eine Schwierigkeit
darstellt und ob er in Zusammenarbeit mit dem gesetzlichen Vertreter oder dem
Versorger behoben werden könnte bzw. ob andere Massnahmen Abhilfe schaffen könnten
(Art. 11 Abs. 1 PAVO).
4.3
Die Vorinstanz sieht im
Alkoholkonsum des Beschwerdeführers eine abstrakte Gefährdung von C.___. Eine
unbehandelte Suchterkrankung sei eine psychische Krankheit gemäss der
WHO-Klassifikation ICD-10 und stelle damit eine gravierende psychische
Krankheit im Sinne der Richtlinie dar, welche die Fähigkeit, das Pflegekind
bedürfnisgerecht zu betreuen, einschränke bzw. verunmögliche. Das Kindswohl sei
bereits dann als beeinträchtigt anzusehen, sobald die ernstliche Möglichkeit
einer Beeinträchtigung des Wohls des Kindes bestehe. Die Alkoholsucht sei eine
strukturelle Kindswohlgefährdung und wirke sich spürbar auf das gesamte
Familiensystem aus, auch wenn die Hauptverantwortung für C.___ formell bei der
Beschwerdeführerin liege.
4.4
Die Beschwerdeführenden halten hierzu
fest, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit zwar Phasen mit erhöhtem
Alkoholkonsum durchlebt habe, sich sein aktueller Alkoholkonsum jedoch bei etwa
einem halben Liter Bier pro Tag bewege. Da der Konsum auf dem Heimweg von der
Arbeit stattfinde, bekomme C.___ dies nicht mit. Der Bericht der Suchtberatung [...]
vom 3. Januar 2025, auf welchen sich die Vorinstanz stütze, betreffe sodann den
Zeitraum bis Januar 2024 und sei damit nicht mehr aktuell. Es gäbe keine
Hinweise, dass der Alkoholkonsum des Beschwerdeführers je zu einer
Beeinträchtigung des Wohls von C.___ geführt habe. Damit eine ernstliche
Gefährdung des Kindeswohls angekommen werden könne, müssten konkrete Hinweise
vorliegen.
4.5
Die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn (nachfolgend: KESB) hält in ihrer
Stellungnahme vom 26. September 2025 fest, dass die Suchterkrankung des
Beschwerdeführers zwar ein Risikofaktor sei, in der Regel aber keine Wegnahme
eines Pflegekindes rechtfertige.
4.6
Dem Bericht der Suchtberatung [...] vom
3.
Januar 2025 ist zu entnehmen, dass der Alkoholkonsum des Beschwerdeführers in
der Vergangenheit stark schwankte. Er trank vornehmlich dann, wenn
gesundheitliche Probleme auftauchen oder seine berufliche Zukunft unsicher war.
Dem Bericht ist keine Wertung oder Einschätzung des vom Beschwerdeführer in den
freiwillig wahrgenommenen Beratungen beschriebenen Konsums zu entnehmen. Es
wurde keine Diagnose gestellt und keine zwingenden Handlungsempfehlungen
abgegeben.
4.7
In der Stellungnahme der
Familienbegleitung [...] vom 8. Mai 2025 wird festgehalten, dass das Thema
Alkoholkonsum von der Familienbegleiterin mit dem Beschwerdeführer regelmässig
besprochen worden war und dieser jedes Mal glaubhaft vermitteln konnte, dass
kein problematischer Konsum stattfinde. Es wurde nicht davon ausgegangen, dass
von der Vorinstanz eine Totalabstinenz verlangt werde. Dies wäre realitätsfern
und C.___ brauche Vorbilder, welche ihm einen kontrollierten Umgang mit Alkohol
vorleben und diesen nicht als Problemlösungsstrategie missbrauchen. Aktuell
bestehe auch prospektiv keine Kindswohlgefährdung von C.___ in der
Pflegefamilie.
4.8
Der Vorinstanz ist zwar zuzustimmen,
dass es in der ICD-10 Klassifizierung den Abschnitt «Psychische und
Verhaltensstörungen durch Alkohol» gibt. Er umfasst jedoch zehn Abstufungen und
dem Beschwerdeführer wurde soweit ersichtlich bisher keine Diagnose gestellt. Aufgrund
der Aktenlage ist nicht erkennbar, dass der Alkoholkonsum des Beschwerdeführers
aktuell gravierend wäre oder es den Pflegeeltern erschweren oder verunmöglichen
würde, C.___ bedürfnisgerecht zu betreuen. Die Suchtberatungen wurden vom
Beschwerdeführer jeweils freiwillig besucht, ohne dass ein nachgewiesener
zwingender Anlass dafür bestanden hätte. Auch eine Fortführung der Beratung oder
ein Entzug wurden bisher nicht als zwingend erachtet. Es sind weder Unfälle
noch Übergriffe oder Exzesse dokumentiert, welche im Zusammenhang mit dem
Alkoholkonsum des Beschwerdeführers stünden. Auch eine Vernachlässigung oder Gefährdung
von C.___ wird in den Akten nicht beschrieben. Im Gegenteil. Die involvierten
Stellen (Familienbegleitung, Schule, Psychotherapeutin, KESB) halten zusammen
mit den Beschwerdeführenden ausdrücklich fest, dass keine Gefährdung von C.___
bestehe. Selbst der Abklärungsbericht der Vorinstanz vom 20. März 2025 kommt
ausdrücklich zum Schluss, dass kein akutes Gefährdungsrisiko bestehe.
4.9
Es ist der Vorinstanz zuzustimmen,
dass Alkoholkonsum im familiären Kontext grundsätzlich problematisch sein kann.
Dies wird auch von den Beschwerdeführenden nicht in Abrede gestellt. Vorliegend
ist jedoch nicht erstellt, ob bzw. inwiefern der Alkoholkonsum des
Beschwerdeführers aktuell oder prospektiv Mängel oder Schwierigkeiten im
Pflegeverhältnis verursacht. Einig sind sich die involvierten Stellen darin,
dass der Alkoholkonsum vorliegend keine Kindswohlgefährdung darstellt. Er
spricht somit aktuell nicht gegen die Weiterführung des Pflegeverhältnisses.
Der vorliegende Fall ist damit auch nicht
mit dem Sachverhalt vergleichbar, welcher dem von der Vorinstanz zitierten
Urteil der Bundesgerichts 5A_707/2017 vom 22. Februar 2018 zugrunde liegt.
In jenem Fall gab es eine konkrete Gefährdung durch den immer wieder anwesenden
Onkel des Pflegekindes und Sohn der Pflegemutter. Dieser zeigte gutachterlich
nachgewiesenes sexuell auffälliges Verhalten gegenüber Kindern. Gepaart mit
einem ungenügenden Schutz des Pflegekindes durch die Pflegemutter bestand die
konkrete ernstliche Gefahr eines Übergriffs. Die involvierten Stellen
befürworteten in jenem Fall allesamt die Umplatzierung.
5.1
Die Vorinstanz begründet den Widerruf
der Pflegeplatzbewilligung weiter mit Hinweisen dafür, dass die erzieherische
Eignung der Beschwerdeführer nicht ausreiche.
5.2
Die erzieherische Eignung wird in
Ziff. 4 des Handbuchs wie folgt konkretisiert:
-
Die Pflegeeltern
sind verlässliche und berechenbare Bezugspersonen für das Kind (Konsistenz und
Stabilität)
-
Die Pflegeeltern
können sich in das Pflegekind und seine Situation einfühlen und dessen
Bedürfnisse einschätzen (Empathiefähigkeit)
-
Die Pflegeeltern
sind fähig, Wertschätzung zum Ausdruck zu bringen
-
Die Pflegeeltern
sind fähig, das Kind angemessen zu fördern und zu unterstützen
-
Die Pflegeeltern
sind fähig, dem Kind mit emotionaler Wärme zu begegnen
-
Die Pflegeeltern
können dem Kind einen sinnvollen und verbindlichen Orientierungsrahmen bieten
(Lenkung und Grenzsetzung)
-
Innerhalb der
Familie bestehen stabile emotionale Bindungen, familiärer Zusammenhalt sowie
ein offenes und unterstützendes Erziehungsklima. Alle Mittglieder der Familie
sind mit der Aufnahme eines Pflegekindes einverstanden.
-
Die Pflegeeltern
reflektieren ihre Erziehungsvorstellungen, ihr eigenes Erziehungsverhalten und
ihre Erziehungserfahrung.
Bei gewachsenen Pflegeverhältnissen
(Kinder aus dem nahen sozialen Umkreis der Pflegeeltern) gelten grundsätzlich
die gleichen Anforderungen. Dem spezifischen Verhältnis ist im Aufsichts- und
Bewilligungsverfahren jedoch Rechnung zu tragen. In begründeten Fällen kann von
den Anforderungen abgewichen werden. Das Kindeswohl muss aber in jedem Fall
gewährleistet sein.
5.3
Die Vorinstanz führt an, es habe
eine inadäquate Kommunikation seitens der Pflegeeltern mit C.___ stattgefunden
bezüglich des «betrunken-Spielens» und dem drohenden Widerruf der
Pflegebewilligung, was bei C.___ Schuldgefühle ausgelöst habe. C.___ verwende
weiter eine sexualisierte Sprache und konsumiere nicht kindergerechte
Medieninhalte (Gruselfilme und YouTube-Videos in der Nacht). Schliesslich
hätten auch Besuche des leiblichen Vaters stattgefunden ohne Benachrichtigung
der Beiständin. Zudem seien hinsichtlich des Konsums von Suchtmitteln falsche
Angaben gemacht worden und der Konsum sei bewusst verheimlicht worden. Es
bestehe daher in den wesentlichen Kernproblemfeldern keine gute Kooperation.
5.4
Die Beschwerdeführer halten entgegen,
dass der Entzug der Pflegeplatzbewilligung nicht dazu dienen dürfe, die
Beschwerdeführenden für eine möglicherweise unvollständige Deklaration in der
Vergangenheit zu bestrafen. Es werde eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit
allen involvierten Stellen angestrebt, um mögliche Risiken zu minimieren. Die
Schuldgefühle von C.___ seien sodann nicht durch inadäquate Kommunikation
ihrerseits entstanden. Vielmehr sei C.___ aufgrund der angekündigten Umplatzierung
unsicher geworden und habe darunter sehr gelitten. Der Sprachgebrauch von C.___
werde sodann nicht nur durch die Pflegeeltern beeinflusst, sondern auch durch
dessen Umfeld. Aus dem angeblichen und bestrittenen Konsum von Gruselfilmen und
Medien in der Nacht abzuleiten, dass die Pflegeeltern nicht erziehungsfähig
seien, sei nicht nachvollziehbar.
5.5
Gemäss Stellungnahme der
Familienbegleitung [...] vom 8. Mai 2025 gestaltet sich die Zusammenarbeit mit
den Beschwerdeführenden offen, wertschätzend und konstruktiv. Es fände eine
transparente Kommunikation statt, mögliche Konfliktpunkte und erzieherische
Herausforderungen würden angesprochen und fachliche Empfehlungen angenommen.
Termine und Abmachungen würden eingehalten. Die Beschwerdeführerin informiere
die Beiständin, wenn C.___s leiblicher Vater ohne vorgängige Absprache den Sohn
sehen wolle. Insgesamt seien die Pflegeeltern bemüht, sich für das Wohlergehen
von C.___ einzusetzen, würden ihm viel Nestwärme geben.
5.6
Gemäss Zwischenbericht
Psychotherapie vom 12. Juni 2025 liegen bei C.___ eine Bindungsstörung mit
Enthemmung (F94.2) sowie eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung
(F90.0) vor. Der mangelnden Bildungskontinuität und der dadurch fehlenden
emotionalen Sicherheit in der frühen Kindheit wird eine zentrale Rolle bei der
Entstehung der Schwierigkeiten von C.___ beigemessen. Als zentrale Ressource
wird die konstante und tragfähige Beziehung zu den Beschwerdeführenden
wahrgenommen, welche im Rahmen der systemischen Arbeit mit der
Beschwerdeführerin weiter unterstützt und gefördert werde. Subjektiv
befürchtete Beziehungsabbrüche wirken sich destabilisierend auf C.___ aus und
können ein Ausmass erreichen, welches zu einer notfallpsychiatrischen
Unterbringung führen kann. Es sei daher zentral, dass C.___ von seinem
familiären, schulischen und erweiterten Helfersystem Orientierung, Sicherheit
und Halt vermittelt werden.
5.7
Dem Protokoll des Standortgesprächs
vom 18. Juni 2024 der Institution [...] kann entnommen werden, dass sich die
sexualisierte Sprache gebessert habe und Massnahmen betreffend Medienkonsum
vorgenommen wurden (YouTube vom Fernseher gelöscht, Handy nur unter Aufsicht
benutzen). Insgesamt wird C.___ von der Schule als gut integriert, hilfsbereit
und fröhlich beschrieben.
5.8
Aus den Akten erhellt, dass die
Beschwerdeführenden den grössten Teil der Voraussetzungen für die erzieherische
Eignung erfüllen. Die aktuellen Verhaltensauffälligkeiten von C.___ sind zu
einem grossen Teil der bei ihm vorliegenden Aktivitäts- und Aufmerksamkeits-
Dispositiv
sowie der Bindungsstörung zuzuschreiben und sind demnach nicht auf die
Erziehung der Beschwerdeführer zurückzuführen. Vor diesem Hintergrund erscheint
es auch glaubhaft, dass betreffend den Entzug der Pflegeplatzbewilligung nicht
eine inadäquate Kommunikation der Pflegeeltern stattgefunden hat. Wahrscheinlicher
ist, dass C.___ starke Reaktionen auf dieses Thema den diagnostizierten
Störungen zugeschrieben werden muss. Wenn ein Eingreifen gefordert wurde, haben
die Beschwerdeführenden Ratschläge von aussen angenommen, eingegriffen und
offenbar auch eine messbare Verbesserung bei C.___s Verhalten bewirkt. Ein
systematisches Versagen der Beschwerdeführer bei der Erziehung ist nicht
erkennbar. Auch bezüglich die erzieherische Eignung liegen bei den
Beschwerdeführenden somit keine Mängel und Schwierigkeiten vor, welche das
Kindswohl gefährden und damit den direkten Entzug der Pflegebewilligung
rechtfertigen würde.
7.1 Weiter zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführenden
allfällige Mängel und Schwierigkeiten im Pflegeverhältnis über die
Zusammenarbeit mit dem gesetzlichen Vertreter oder dem Versorger beheben können
oder ob Massnahmen nutzlos erscheinen.
7.2 Die Vorinstanz erachtet das Anordnen
von Massnahmen als aussichtslos. Es fehle sowohl die Einsicht als auch die
Mitarbeit der Beschwerdeführenden. Die Alkoholsucht sei verheimlicht und die
Vorinstanz damit getäuscht worden. Ohne Kooperationsbereitschaft seien Auflagen
wirkungslos, die Einhaltung könne auch nur schwer überprüft werden. Trotz der
Begleitung durch die Familienbegleitung [...] sei die Suchterkrankung des
Beschwerdeführers unbehandelt geblieben.
7.3 Die Beschwerdeführenden verweisen
auf das bisher kooperative Verhältnis zu allen involvierten Stellen und betonen
ihre Bereitschaft, dies auch künftig beizubehalten. Bereits in der
Stellungnahme vom 9. Mai 2025 an die Vorinstanz schlugen die Beschwerdeführenden
mögliche Massnahmen vor. So z.B. eine suchtspezifische Begleitung für den
Beschwerdeführer, engmaschige Begleitung der Beschwerdeführenden durch die
Familienbegleitung oder die Befristung der Bewilligung mit Evaluationsphase und
Entscheid über die Verlängerung nach Einholen der Nachweise betreffend Ergebnis
der Suchttherapie und der Familienbegleitung.
7.4 In der Stellungnahme vom 8. Mai 2025
hält die Familienbegleitung [...] fest, dass sie von der Vorinstanz bereits im
Sommer 2023 eine Anfrage zum Alkoholkonsum des Beschwerdeführers erhalten und
seither bereits zweimal zu diesem Thema Stellung bezogen hätten. Sie hätten
offen dargelegt, dass eine sozialpädagogische Familienbegleitung weder den
Alkoholkonsum lückenlos überwachen und noch als therapeutische Begleitung
fungieren könne. Weiter wird darauf hingewiesen, dass weder der
Beschwerdeführer noch die Familienbegleitung [...] davon ausgingen, dass die
Vorinstanz eine Totalabstinenz verlange. In der Stellungnahme werden konkrete
Massnahmen zur Weiterführung des Pflegeverhältnisses vorgeschlagen. So sollte
der Pflegefamilie und der Familienbegleitung zukünftig auf Augenhöhe begegnet
werden und in Gesprächen klare Auflagen und Massnahmen wie die Abklärung, ob
eine Alkoholsucht vorliegt, das Einholen eines Erziehungsgutachtens, die
Intensivierung der Familienbegleitung auf wöchentlich zweimal zwei Stunden oder
das Aufgleisen einer Entlastungsplatzierung besprochen werden.
7.5 Die Ausführungen der Vorinstanz
beziehen sich ausschliesslich auf den Alkoholkonsum des Beschwerdeführers bzw.
dessen zukünftige Handhabung. Wie in Erwägung 4 oben ausführlich
dargelegt, ist weder das aktuelle Ausmass des Konsums bekannt noch wurde dadurch
nachweislich eine konkrete Gefährdung von C.___ verursacht. Es ist demnach
bislang gar nicht erstellt, ob diesbezüglich überhaupt Handlungsbedarf besteht
und wenn ja, welche möglichen Handlungsoptionen denkbar wären. Dies, obwohl der
Alkoholkonsum des Beschwerdeführers der Vorinstanz seit mindestens zwei Jahren
bekannt ist. Von Seiten der Vorinstanz wurden bislang weder konkrete
Abklärungen noch Massnahmen angeordnet.
Die Auffassung, dass Massnahmen ohnehin
nutzlos wären, findet keine Stütze in den Akten. Vielmehr geht daraus hervor,
dass der Beschwerdeführer bisher bereits freiwillig immer wieder Unterstützung
zu diesem Thema gesucht hat und sich sein Alkoholkonsum auch immer wieder
verändert hat. Die Zusammenarbeit der Beschwerdeführenden sowohl mit der Schule
als auch mit der Familienbegleitung wird grundsätzlich als offen und
konstruktiv erlebt – auch bezüglich des Alkoholkonsums. Auf Anregungen von
aussen reagieren die Beschwerdeführenden und es werden Massnahmen ergriffen.
Die Beschwerdeführenden sind eine zentrale Ressource im Leben von C.___. Ihre
Bereitschaft, einvernehmliche Lösungen mit den Behörden zu finden und verfügte
Massnahmen mitzutragen und umzusetzen erscheint vor diesem Hintergrund glaubhaft.
8. Zusammenfassend ist nicht erstellt,
dass bzw. welche Mängel oder Schwierigkeiten betreffend das Pflegeverhältnis
bei den Beschwerdeführenden trotz der Unterstützung durch die zahlreichen
involvierten Stellen bestehen. Es wurde bislang auch nicht abgeklärt, welche
Massnahmen im Falle eines problematischen Alkoholkonsums allenfalls zielführend
sein könnten. Die Kooperationsbereitschaft der Beschwerdeführenden ist demgegenüber
nachgewiesen, womit Massnahmen zur Abhilfe bei allfälligen Schwierigkeiten nicht
von vornherein nutzlos erscheinen. Die Voraussetzungen für den Widerruf der
Pflegeplatzbewilligung sind damit nicht gegeben und deren Widerruf in der
angefochtenen Verfügung verstösst nach Würdigung der Gesamtumstände gegen Art.
11 PAVO. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben.
9.1 Ebenfalls aufzuheben ist der
Entscheid aufgrund der nicht vorgenommenen Anhörung von C.___. Das Pflegekind
hat ein Recht darauf, an allen Entscheidungen, die einen wesentlichen Einfluss
auf sein Leben haben, entsprechend seinem Alter beteiligt zu sein (Art. 1a Abs.
2 lit. c PAVO). Es darf die eigenen Wünsche und den eigenen Willen äussern und
seine Meinung muss Gehör findet und ernst genommen werden (Handbuch Ziff. 1.4,
S. 8 und Art. 12 der UNO-Kinderrechtskonvention vom 20. November 1989,
KRK, SR 0.107). Auf eine Anhörung des Kindes darf nur verzichtet werden, wenn
die Behörde überzeugt ist, dass kein Erkenntnisgewinn erwartet werden kann.
Bestehen nur erhebliche Zweifel darüber, ob das Beweismittel einen Mehrwert
bringt, ist die Anhörung durchzuführen (vgl. BGE 146 III 203 E. 3.3.2 S. 208).
9.2 Sowohl die Beschwerdeführenden als
auch die KESB kritisieren, dass keine Anhörung von C.___ stattgefunden hat bzw.
dass dessen Willen nicht in die angefochtene Verfügung eingeflossen ist. Die
Vorinstanz gibt an, dass der Wille und das Wohlergehen von C.___ im gesamten
Entscheidungsprozess als oberste Leitlinie fungieren. Im Rahmen des jährlichen
Aufsichtsgesprächs als C.___ sein Zimmer zeigte und einige Fragen beantwortete,
sei er angehört worden. Eine differenzierte Einschätzung des Kindswohls sei
aber erst beim Platzierungsentschied durch die KESB vorzunehmen.
9.3 Wie unter E. 3.3 ausgeführt, hat der
Widerruf einer Pflegeplatzbewilligung direkte Auswirkungen auf die Platzierung
von C.___. Die Prüfung, ob eine Umplatzierung dem Wohl und dem Willen von C.___
entsprechen, sind daher zwingend bereits im vorliegenden Verfahren betreffend
den Widerruf einer Bewilligung hinreichend abzuklären und auch tatsächlich zu
berücksichtigen. Dass von einer Anhörung vorliegend keine Erkenntnisse hätten
gewonnen werden können, wird von der Vorinstanz weder geltend gemacht noch
trifft dies zu. An mehreren Stellen in den Akten wird beschrieben, wie C.___
traurig reagierte, als man ihm mitteilte, dass er allenfalls nicht bei seinen
Pflegeeltern bleiben könne. Es wird sogar eine notfallpsychologische
Unterbringung befürchtet, weil eine Wegnahme aus dem bekannten Umfeld derart
destabilisierend wirken könnte. So zeigte C.___ im Dezember 2024 auch
Auffälligkeiten in der Schule, als bekannt wurde, dass das Pflegeverhältnis
allenfalls nicht weitergeführt werde. Das Bedürfnis nach Mitbestimmung von C.___
wird im psychologischen Zwischenbericht ausdrücklich benannt. Gerade wenn die
Vorinstanz beabsichtigt, gegen den mutmasslichen Willen von C.___ zu
entscheiden, wäre eine Anhörung zwingend durchzuführen gewesen. Aufgrund des
Alters wäre zu erwarten gewesen, dass C.___ seinen Willen verständlich
ausdrücken kann. Die Vorinstanz argumentiert widersprüchlich, wenn sie
einerseits geltend macht, dass das Wohlergehen und der Wille von C.___ als
oberste Leitmaxime fungieren würden, andererseits aber die differenzierte
Abklärung des Kindeswohls und des Kindswillens der verfahrensmässig nachgelagerten
KESB überlassen will.
9.4 Indem die Vorinstanz die Anhörung
von C.___ unterliess bzw. die Abklärung und Berücksichtigung seines Willens gar
nicht als ihre Aufgabe erachtete, hat sie Art. 1a Abs. 2 lit. c PAVO
verletzt. Die angefochtene Verfügung ist auch aus diesem Grund aufzuheben.
10.1 Ein Widerruf der
Pflegeplatzbewilligung wäre im Übrigen auch nicht verhältnismässig. Gemäss Art.
5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR
101) muss alles staatliche Handeln verhältnismässig sein. Der Grundsatz der
Verhältnismässigkeit fordert, dass Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des
im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sind.
Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den
Belastungen stehen, die den Privaten auferlegt werden (Ulrich Häfelin/Georg
Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/St. Gallen 2020, N
514 mit Verweis auf BGE 145 II 70 E. 3.5). Adressaten des
Verhältnismässigkeitsprinzips sind alle staatlichen Organe bzw. alle Träger
öffentlicher Aufgaben, folglich auch die Vorinstanz (Häfelin/Müller/Uhlmann,
a.a.O., N 514).
10.2 Der Widerruf der Bewilligung führt
gemäss Art. 11 Abs. 2 PAVO dazu, dass das Pflegekind binnen angemessener Frist
anderswo unterzubringen ist. Die Auffassung der Vorinstanz, dass der Widerruf
der Pflegeplatzbewilligung keinen Eingriff in das Aufenthaltsbestimmungsrecht
darstelle und sie über keinerlei Anordnungsbefugnis in Bezug auf den Aufenthalt
eines Kindes verfüge, ist daher nicht korrekt. Der Widerruf des
Pflegeplatzbewilligung greift vielmehr ganz entscheidend in den Aufenthalt
eines Kindes ein. Die Auffassung, dass eine differenzierte Kindeswohlabwägung
erst nach Widerruf der Pflegeplatzbewilligung und durch die KESB zu erfolgen
habe, ist ebenfalls nicht haltbar. Durch den Widerruf der
Pflegeplatzbewilligung entzieht die Vorinstanz der KESB die Möglichkeit, das
Pflegekind bei der Pflegefamilie zu belassen. Eine differenzierte
Kindswohlabwägung und eine Zusammenarbeit mit der für die Unterbringung
zuständigen KESB ist vor dem Widerruf einer Pflegeplatzbewilligung somit
unerlässlich.
10.3 Die KESB gelangt in ihrer
Stellungnahme vom 26. September 2025 zur Einschätzung, dass eine Umplatzierung
von C.___ aufgrund der vorhandenen Risikofaktoren und dem individuellen Bedarf
von C.___ eine grössere Gefährdung des Kindswohls darstelle als der Verbleib in
der Pflegefamilie. Aus dem Zwischenbericht Psychotherapie vom 12. Juni 2025
geht hervor, dass eine Wegnahme von C.___ aus dem gewohnten Umfeld bis hin zu
einer notfallpsychologischen Unterbringung führen kann. Seine aktuellen
Verhaltensauffälligkeiten werden zu einem grossen Teil der bei ihm vorliegenden
Bindungsstörung zugeschrieben, welche auf die bereits geschehenen
Umplatzierungen zurückgeführt wird. Dieser konkreten Gefährdung des Kindeswohls
durch eine erneute Umplatzierung steht eine abstrakte und bloss mögliche
Gefährdung bei Verbleib in der Pflegefamilie gegenüber, begründet durch den allenfalls
problematische Alkoholkonsum des Beschwerdeführers und allfälliger punktueller
Defizite der Beschwerdeführerin in erzieherischen Belangen. In den letzten neun
Jahren hat beides nicht nachweislich zu einer konkreten Gefährdung des
Kindeswohls geführt. Die involvierten Stellen erwarten es auch in Zukunft nicht.
Vor diesem Hintergrund kann eine erneute Umplatzierung von C.___ weder als
geeignet noch als zielführend und schon gar nicht als zumutbar betrachtet
werden. Es wäre vielmehr eine Verschlimmerung der Gesamtsituation für C.___ zu
erwarten. Dass der Kontakt zu den Beschwerdeführenden bei einer Umplatzierung
nicht ganz abgebrochen würde, sondern im Rahmen von Wochenend- und Ferienbesuchen
weiterbestünde, vermag diese Ausgangslage nicht relevant abzumildern.
11. Die Beschwerde erweist sich somit
als begründet und ist gutzuheissen. Die Verfügung vom 20. Juni 2025 des
Departements des Innern, mit welcher die Pflegeplatzbewilligung der
Beschwerdeführer für die Pflege von C.___ entzogen wurde, ist aufzuheben.
Bei diesem Ausgang hat der Kanton
Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu
tragen. Der Kanton Solothurn hat den Beschwerdeführenden zudem eine
Parteientschädigung auszurichten, welche entsprechend der Kostennote von RA Wey
vom 11. November 2025 sowie der eingereichten Honorarvereinbarung auf CHF
3'719.70 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen ist. Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege erweist sich bei diesem Verfahrensausgang als
gegenstandslos.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die
Verfügung vom 20. Juni 2025 des Departements des Innern wird aufgehoben.
2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.
3. Der Kanton Solothurn hat A.___ und B.___
eine Parteientschädigung von CHF 3'719.70 (inkl. Auslagen und MWST)
auszurichten.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Straumann