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Entscheid

VWBES.2025.238

Widerruf der kinderspezifischen Pflegeplatzbewilligung

5. Dezember 2025Deutsch23 min

reichte die Suchtberatung [...] eine Zusammenfassung der Zusammenarbeit mit B.___

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 5. Dezember 2025

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Oberrichter Hagmann

Gerichtsschreiberin Straumann

In Sachen

1. A.___

2. B.___

beide vertreten durch

Rechtsanwalt Gregor Wey,

Beschwerdeführende

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Amt für Gesellschaft

und Soziales

Beschwerdegegner

betreffend Widerruf

der kinderspezifischen Pflegeplatzbewilligung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. C.___ (nachfolgend: C.___) wurde 2016

geboren. Er lebt seit seiner Geburt – zeitweise auch zusammen mit einem oder

beiden Elternteilen – bei seiner Grossmutter väterlicherseits, A.___, und deren

Lebenspartner B.___ (Pflegeeltern).

2. Mit Verfügung vom 7. Januar 2019

wurde A.___ und B.___ erstmals eine kinderspezifische Bewilligung zur Aufnahme

von C.___ als Pflegekind (Pflegeplatzbewilligung) erteilt.

3. Bei der Rückplatzierung von C.___ zur

Kindsmutter am 12. April 2020 erlosch diese Bewilligung.

4. Nachdem die Platzierung bei der

Kindsmutter scheiterte, wurde C.___ am 15. August 2021 in einem Kinderheim

untergebracht, bevor er ab dem 20. Dezember 2021 wieder bei A.___ und B.___

platziert wurde.

5. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2021

war dem Paar eine neue Bewilligung zur Aufnahme von C.___ als Pflegekind

ausgestellt worden. Sie ist befristet bis zum 25. Oktober 2026 und wurde unter

der Auflage erteilt, dass das Pflegeverhältnis von einer geeigneten Fachstelle

eng begleitet werde.

6. Am 6. November 2024 ging bei der

Beiständin eine Meldung betreffend Mängel am Pflegeplatz von C.___ ein. Bei den

Pflegeeltern bestehe ein problematischer Umgang mit Alkohol und C.___ habe

sowohl B.___ als auch seinen Vater alkoholisiert erlebt. Zudem habe B.___ im

Beisein von C.___ THC konsumiert und es hätten unbegleitete Besuche des Vaters

ohne Wissen der Beiständin stattgefunden.

7. Den Pflegeeltern wurde am 10.

Dezember 2024 das rechtliche Gehör gewährt und mit deren Zustimmung wurden

Berichte der involvierten Stellen eingeholt.

8. Mit Schreiben vom 3. Januar 2025

reichte die Suchtberatung [...] eine Zusammenfassung der Zusammenarbeit mit B.___

zwischen September 2017 bis Januar 2024 ein.

9. Mit Schreiben vom 25. März 2025

wurden die Pflegeeltern vom Amt für Gesellschaft und Soziales darüber

informiert, dass der Widerruf der Bewilligung zur Aufnahme von C.___ als

Pflegekind beabsichtigt werde.

10. Am 8. Mai 2025 reichte die

Familienbegleitung [...] eine Stellungnahme ein.

11. Am 12. Mai 2025 nahmen die

Pflegeeltern, nun anwaltlich vertreten, Stellung.

12. Am 12. Juni 2025 erstellte die

Institution […], welche C.___ auch in der Schule begleitet, einen

psychologischen Zwischenbericht.

13. Mit Verfügung vom 20. Juni 2025 entzog

das Amt für Gesellschaft und Soziales (nachfolgend: Vorinstanz) den

Pflegeeltern die Bewilligung zur Aufnahme von C.___ als Pflegekind. Gegen diese

Verfügung erhoben die Pflegeeltern (nachfolgend: Beschwerdeführende bzw.

Beschwerdeführer oder Beschwerdeführerin) die vorliegend zu behandelnde

Beschwerde vom 2. Juli 2025.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Abs. 3 Sozialgesetz, SG, BGS 831.1 und § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS

125.12). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten durch den

angefochtenen Entscheid beschwert und damit

zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Die Beschwerdeführenden verlangen

die Aufhebung der angefochtenen Verfügung betreffend Widerruf der

Pflegeplatzbewilligung. Zu prüfen ist daher, ob den Beschwerdeführenden die

Bewilligung für die Aufnahme von C.___ zu Recht entzogen wurde.

2.2

Die Aufnahme von Minderjährigen

ausserhalb des Elternhauses bedarf einer Bewilligung und untersteht der

Aufsicht, sobald die Aufnahme unentgeltlich für mehr als drei Monate oder entgeltlich

mehr als einen Monat dauern soll (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 Pflegekinderverordnung,

PAVO, SR 211.222.338). Die Bewilligung wird für ein bestimmtes Kind erteilt. Sie

kann befristet und mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden (Art. 8 Abs. 2

PAVO). Beim Entscheid über die Erteilung oder den Widerruf einer Bewilligung

sowie bei der Ausübung der Aufsicht ist vorrangig das Kindeswohl zu

berücksichtigen (Art. 1a PAVO).

2.3

Für die Bewilligung und die Aufsicht

zuständige Behörde ist gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a PAVO im Bereich

der Familienpflege grundsätzlich die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)

am Ort der Unterbringung. Die Kantone können diese Aufgabe jedoch an andere

geeignete kantonale Behörden übertragen (Abs. 2 lit. a). Die Kantone sind

befugt, zum Schutz von Minderjährigen, die ausserhalb des Elternhauses

aufwachsen, Bestimmungen zu erlassen, die über diese Verordnung hinausgehen

(Art. 3 Abs. 1 PAVO). Im Kanton Solothurn bewilligt gemäss § 92 Abs. 1 des

Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EGZGB, BGS

211.1) das Departement des Inneren die Aufnahme von Pflegekindern nach den

Voraussetzungen der PAVO (Abs. 3).

2.4

Neben diesen Bestimmungen bestehen

die kantonalen Richtlinien für die Bewilligung und Aufsicht von Pflegefamilien

(nachfolgend: Richtlinien) sowie das Handbuch zu diesen Richtlinien

(nachfolgend: Handbuch). Sie konkretisieren die Voraussetzungen für die Bewilligung

von Pflegefamilien (Richtlinie Ziff. 1.1 und Handbuch Ziff. 1.2). Auch wenn dem

Handbuch keine Gesetzeskraft zukommt, ist es doch einer Richtlinie

gleichzusetzen. Solche sind nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts

in der Regel Ausdruck des Wissens und der Erfahrung bewährter Fachstellen und

in diesem Sinn beachtlich (vgl. BGE 118 lb 614 E. 4b S. 618; Urteil des

Bundesgerichts 1A.51/2005 vom 29. November 2005, E. 2.3).

2.5

Gemäss Art. 5 PAVO darf eine Pflegeplatzbewilligung

nur erteilt werden, wenn die Pflegeeltern und ihre Hausgenossen nach

Persönlichkeit, Gesundheit und erzieherischer Eignung sowie nach den

Wohnverhältnissen für gute Pflege, Erziehung und Ausbildung des Kindes Gewähr

bieten und das Wohl anderer in der Pflegefamilie lebender Kinder nicht

gefährdet wird. Können Mängel oder Schwierigkeiten auch in Zusammenarbeit mit

dem gesetzlichen Vertreter oder dem Versorger nicht behoben werden und

erscheinen andere Massnahmen zur Abhilfe nutzlos, so entzieht die Behörde die

Bewilligung und fordert den gesetzlichen Vertreter oder den Versorger auf, das

Kind binnen angemessener Frist anderswo unterzubringen (Art. 11 Abs. 1

PAVO).

3.1

Die Vorinstanz hat den

Beschwerdeführenden die Pflegebewilligung entzogen, da sie die Voraussetzungen

für deren Erteilung gemäss Art. 5 PAVO als nicht mehr erfüllt ansieht. Sie habe

in solchen Fällen kein Ermessen und die Pflegeplatzbewilligung sei gemäss Art.

11.

PAVO zwingend zu widerrufen.

3.2

Die Erteilung der Bewilligung gemäss

Art. 5 PAVO und deren Widerruf gemäss Art. 11 PAVO basieren nicht auf

denselben Voraussetzungen. Während laufender Unterbringung haben sich die

Behörden nicht nur an der Eignung der Pflegeeltern zu orientieren, sondern das

situative und prospektive Wohl des konkreten Pflegekindes vorrangig in die

Beurteilung mit einzubeziehen (Art. 1a Abs. 1 PAVO). Umstände, welche zu

Beginn des Pflegeverhältnisses zu einer Verweigerung der Pflegeplatzbewilligung

hätten führen müssen, können deshalb, wenn sie erst später bekannt werden, zu

einem anderen Entscheid führen. Es ist denkbar, dass eine Pflegefamilie für die

zukünftige Aufnahme von Pflegekindern als ungeeignet erachtet wird, die

Bewilligung für die Pflege der bereits früher aufgenommenen Pflegekinder aber

behält. Die Bewilligungsbehörde und die für den Unterbringungsentscheid

zuständigen Behörden haben sich bei nachträglichen Gefährdungsmeldungen daher

zwingend zu verständigen (vgl. zum Ganzen Linus Cantieni / Stefan Blum in:

Christiana Fountoulakis et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und

Erwachsenenschutzrecht, Zürich 2016, N 15.133).

3.3

Die Vorinstanz verkannte beim Widerruf

der Pflegeplatzbewilligung die rechtliche Ausgangslage. Art. 11 Abs. 1 PAVO

regelt ausdrücklich, dass Mängel oder Schwierigkeiten zunächst in

Zusammenarbeit mit dem gesetzlichen Vertreter oder dem Versorger zu beheben

sind. Erst wenn andere Massnahmen zur Abhilfe nutzlos erscheinen, entzieht die

Behörde die Bewilligung und fordert den gesetzlichen Vertreter oder den

Versorger auf, das Kind binnen angemessener Frist anderswo unterzubringen. Das

Wegfallen einer Voraussetzung für die Erteilung der Bewilligung gemäss Art. 5

Abs. 1 PAVO führt nicht direkt und auch nicht zwingend zum Widerruf der

Bewilligung. Ein Alkoholkonsum, welcher zu Beginn des Pflegeverhältnisses

allenfalls zu einer Verweigerung der Pflegeplatzbewilligung hätten führen

können, kann später zu einem anderen Entscheid führen. Die von der Vorinstanz

angeführten Gründe für den Widerruf der Bewilligung sind vor diesem Hintergrund

differenziert zu betrachten.

4.1

Die Vorinstanz stützt ihren

Entscheid vornehmlich auf den Alkoholkonsum des Beschwerdeführers. Es ist daher

zu prüfen, ob der Alkoholkonsum des Beschwerdeführers einen Mangel oder eine Schwierigkeit

darstellt und ob er in Zusammenarbeit mit dem gesetzlichen Vertreter oder dem

Versorger behoben werden könnte bzw. ob andere Massnahmen Abhilfe schaffen könnten

(Art. 11 Abs. 1 PAVO).

4.3

Die Vorinstanz sieht im

Alkoholkonsum des Beschwerdeführers eine abstrakte Gefährdung von C.___. Eine

unbehandelte Suchterkrankung sei eine psychische Krankheit gemäss der

WHO-Klassifikation ICD-10 und stelle damit eine gravierende psychische

Krankheit im Sinne der Richtlinie dar, welche die Fähigkeit, das Pflegekind

bedürfnisgerecht zu betreuen, einschränke bzw. verunmögliche. Das Kindswohl sei

bereits dann als beeinträchtigt anzusehen, sobald die ernstliche Möglichkeit

einer Beeinträchtigung des Wohls des Kindes bestehe. Die Alkoholsucht sei eine

strukturelle Kindswohlgefährdung und wirke sich spürbar auf das gesamte

Familiensystem aus, auch wenn die Hauptverantwortung für C.___ formell bei der

Beschwerdeführerin liege.

4.4

Die Beschwerdeführenden halten hierzu

fest, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit zwar Phasen mit erhöhtem

Alkoholkonsum durchlebt habe, sich sein aktueller Alkoholkonsum jedoch bei etwa

einem halben Liter Bier pro Tag bewege. Da der Konsum auf dem Heimweg von der

Arbeit stattfinde, bekomme C.___ dies nicht mit. Der Bericht der Suchtberatung [...]

vom 3. Januar 2025, auf welchen sich die Vorinstanz stütze, betreffe sodann den

Zeitraum bis Januar 2024 und sei damit nicht mehr aktuell. Es gäbe keine

Hinweise, dass der Alkoholkonsum des Beschwerdeführers je zu einer

Beeinträchtigung des Wohls von C.___ geführt habe. Damit eine ernstliche

Gefährdung des Kindeswohls angekommen werden könne, müssten konkrete Hinweise

vorliegen.

4.5

Die Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn (nachfolgend: KESB) hält in ihrer

Stellungnahme vom 26. September 2025 fest, dass die Suchterkrankung des

Beschwerdeführers zwar ein Risikofaktor sei, in der Regel aber keine Wegnahme

eines Pflegekindes rechtfertige.

4.6

Dem Bericht der Suchtberatung [...] vom

3.

Januar 2025 ist zu entnehmen, dass der Alkoholkonsum des Beschwerdeführers in

der Vergangenheit stark schwankte. Er trank vornehmlich dann, wenn

gesundheitliche Probleme auftauchen oder seine berufliche Zukunft unsicher war.

Dem Bericht ist keine Wertung oder Einschätzung des vom Beschwerdeführer in den

freiwillig wahrgenommenen Beratungen beschriebenen Konsums zu entnehmen. Es

wurde keine Diagnose gestellt und keine zwingenden Handlungsempfehlungen

abgegeben.

4.7

In der Stellungnahme der

Familienbegleitung [...] vom 8. Mai 2025 wird festgehalten, dass das Thema

Alkoholkonsum von der Familienbegleiterin mit dem Beschwerdeführer regelmässig

besprochen worden war und dieser jedes Mal glaubhaft vermitteln konnte, dass

kein problematischer Konsum stattfinde. Es wurde nicht davon ausgegangen, dass

von der Vorinstanz eine Totalabstinenz verlangt werde. Dies wäre realitätsfern

und C.___ brauche Vorbilder, welche ihm einen kontrollierten Umgang mit Alkohol

vorleben und diesen nicht als Problemlösungsstrategie missbrauchen. Aktuell

bestehe auch prospektiv keine Kindswohlgefährdung von C.___ in der

Pflegefamilie.

4.8

Der Vorinstanz ist zwar zuzustimmen,

dass es in der ICD-10 Klassifizierung den Abschnitt «Psychische und

Verhaltensstörungen durch Alkohol» gibt. Er umfasst jedoch zehn Abstufungen und

dem Beschwerdeführer wurde soweit ersichtlich bisher keine Diagnose gestellt. Aufgrund

der Aktenlage ist nicht erkennbar, dass der Alkoholkonsum des Beschwerdeführers

aktuell gravierend wäre oder es den Pflegeeltern erschweren oder verunmöglichen

würde, C.___ bedürfnisgerecht zu betreuen. Die Suchtberatungen wurden vom

Beschwerdeführer jeweils freiwillig besucht, ohne dass ein nachgewiesener

zwingender Anlass dafür bestanden hätte. Auch eine Fortführung der Beratung oder

ein Entzug wurden bisher nicht als zwingend erachtet. Es sind weder Unfälle

noch Übergriffe oder Exzesse dokumentiert, welche im Zusammenhang mit dem

Alkoholkonsum des Beschwerdeführers stünden. Auch eine Vernachlässigung oder Gefährdung

von C.___ wird in den Akten nicht beschrieben. Im Gegenteil. Die involvierten

Stellen (Familienbegleitung, Schule, Psychotherapeutin, KESB) halten zusammen

mit den Beschwerdeführenden ausdrücklich fest, dass keine Gefährdung von C.___

bestehe. Selbst der Abklärungsbericht der Vorinstanz vom 20. März 2025 kommt

ausdrücklich zum Schluss, dass kein akutes Gefährdungsrisiko bestehe.

4.9

Es ist der Vorinstanz zuzustimmen,

dass Alkoholkonsum im familiären Kontext grundsätzlich problematisch sein kann.

Dies wird auch von den Beschwerdeführenden nicht in Abrede gestellt. Vorliegend

ist jedoch nicht erstellt, ob bzw. inwiefern der Alkoholkonsum des

Beschwerdeführers aktuell oder prospektiv Mängel oder Schwierigkeiten im

Pflegeverhältnis verursacht. Einig sind sich die involvierten Stellen darin,

dass der Alkoholkonsum vorliegend keine Kindswohlgefährdung darstellt. Er

spricht somit aktuell nicht gegen die Weiterführung des Pflegeverhältnisses.

Der vorliegende Fall ist damit auch nicht

mit dem Sachverhalt vergleichbar, welcher dem von der Vorinstanz zitierten

Urteil der Bundesgerichts 5A_707/2017 vom 22. Februar 2018 zugrunde liegt.

In jenem Fall gab es eine konkrete Gefährdung durch den immer wieder anwesenden

Onkel des Pflegekindes und Sohn der Pflegemutter. Dieser zeigte gutachterlich

nachgewiesenes sexuell auffälliges Verhalten gegenüber Kindern. Gepaart mit

einem ungenügenden Schutz des Pflegekindes durch die Pflegemutter bestand die

konkrete ernstliche Gefahr eines Übergriffs. Die involvierten Stellen

befürworteten in jenem Fall allesamt die Umplatzierung.

5.1

Die Vorinstanz begründet den Widerruf

der Pflegeplatzbewilligung weiter mit Hinweisen dafür, dass die erzieherische

Eignung der Beschwerdeführer nicht ausreiche.

5.2

Die erzieherische Eignung wird in

Ziff. 4 des Handbuchs wie folgt konkretisiert:

-

Die Pflegeeltern

sind verlässliche und berechenbare Bezugspersonen für das Kind (Konsistenz und

Stabilität)

-

Die Pflegeeltern

können sich in das Pflegekind und seine Situation einfühlen und dessen

Bedürfnisse einschätzen (Empathiefähigkeit)

-

Die Pflegeeltern

sind fähig, Wertschätzung zum Ausdruck zu bringen

-

Die Pflegeeltern

sind fähig, das Kind angemessen zu fördern und zu unterstützen

-

Die Pflegeeltern

sind fähig, dem Kind mit emotionaler Wärme zu begegnen

-

Die Pflegeeltern

können dem Kind einen sinnvollen und verbindlichen Orientierungsrahmen bieten

(Lenkung und Grenzsetzung)

-

Innerhalb der

Familie bestehen stabile emotionale Bindungen, familiärer Zusammenhalt sowie

ein offenes und unterstützendes Erziehungsklima. Alle Mittglieder der Familie

sind mit der Aufnahme eines Pflegekindes einverstanden.

-

Die Pflegeeltern

reflektieren ihre Erziehungsvorstellungen, ihr eigenes Erziehungsverhalten und

ihre Erziehungserfahrung.

Bei gewachsenen Pflegeverhältnissen

(Kinder aus dem nahen sozialen Umkreis der Pflegeeltern) gelten grundsätzlich

die gleichen Anforderungen. Dem spezifischen Verhältnis ist im Aufsichts- und

Bewilligungsverfahren jedoch Rechnung zu tragen. In begründeten Fällen kann von

den Anforderungen abgewichen werden. Das Kindeswohl muss aber in jedem Fall

gewährleistet sein.

5.3

Die Vorinstanz führt an, es habe

eine inadäquate Kommunikation seitens der Pflegeeltern mit C.___ stattgefunden

bezüglich des «betrunken-Spielens» und dem drohenden Widerruf der

Pflegebewilligung, was bei C.___ Schuldgefühle ausgelöst habe. C.___ verwende

weiter eine sexualisierte Sprache und konsumiere nicht kindergerechte

Medieninhalte (Gruselfilme und YouTube-Videos in der Nacht). Schliesslich

hätten auch Besuche des leiblichen Vaters stattgefunden ohne Benachrichtigung

der Beiständin. Zudem seien hinsichtlich des Konsums von Suchtmitteln falsche

Angaben gemacht worden und der Konsum sei bewusst verheimlicht worden. Es

bestehe daher in den wesentlichen Kernproblemfeldern keine gute Kooperation.

5.4

Die Beschwerdeführer halten entgegen,

dass der Entzug der Pflegeplatzbewilligung nicht dazu dienen dürfe, die

Beschwerdeführenden für eine möglicherweise unvollständige Deklaration in der

Vergangenheit zu bestrafen. Es werde eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit

allen involvierten Stellen angestrebt, um mögliche Risiken zu minimieren. Die

Schuldgefühle von C.___ seien sodann nicht durch inadäquate Kommunikation

ihrerseits entstanden. Vielmehr sei C.___ aufgrund der angekündigten Umplatzierung

unsicher geworden und habe darunter sehr gelitten. Der Sprachgebrauch von C.___

werde sodann nicht nur durch die Pflegeeltern beeinflusst, sondern auch durch

dessen Umfeld. Aus dem angeblichen und bestrittenen Konsum von Gruselfilmen und

Medien in der Nacht abzuleiten, dass die Pflegeeltern nicht erziehungsfähig

seien, sei nicht nachvollziehbar.

5.5

Gemäss Stellungnahme der

Familienbegleitung [...] vom 8. Mai 2025 gestaltet sich die Zusammenarbeit mit

den Beschwerdeführenden offen, wertschätzend und konstruktiv. Es fände eine

transparente Kommunikation statt, mögliche Konfliktpunkte und erzieherische

Herausforderungen würden angesprochen und fachliche Empfehlungen angenommen.

Termine und Abmachungen würden eingehalten. Die Beschwerdeführerin informiere

die Beiständin, wenn C.___s leiblicher Vater ohne vorgängige Absprache den Sohn

sehen wolle. Insgesamt seien die Pflegeeltern bemüht, sich für das Wohlergehen

von C.___ einzusetzen, würden ihm viel Nestwärme geben.

5.6

Gemäss Zwischenbericht

Psychotherapie vom 12. Juni 2025 liegen bei C.___ eine Bindungsstörung mit

Enthemmung (F94.2) sowie eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung

(F90.0) vor. Der mangelnden Bildungskontinuität und der dadurch fehlenden

emotionalen Sicherheit in der frühen Kindheit wird eine zentrale Rolle bei der

Entstehung der Schwierigkeiten von C.___ beigemessen. Als zentrale Ressource

wird die konstante und tragfähige Beziehung zu den Beschwerdeführenden

wahrgenommen, welche im Rahmen der systemischen Arbeit mit der

Beschwerdeführerin weiter unterstützt und gefördert werde. Subjektiv

befürchtete Beziehungsabbrüche wirken sich destabilisierend auf C.___ aus und

können ein Ausmass erreichen, welches zu einer notfallpsychiatrischen

Unterbringung führen kann. Es sei daher zentral, dass C.___ von seinem

familiären, schulischen und erweiterten Helfersystem Orientierung, Sicherheit

und Halt vermittelt werden.

5.7

Dem Protokoll des Standortgesprächs

vom 18. Juni 2024 der Institution [...] kann entnommen werden, dass sich die

sexualisierte Sprache gebessert habe und Massnahmen betreffend Medienkonsum

vorgenommen wurden (YouTube vom Fernseher gelöscht, Handy nur unter Aufsicht

benutzen). Insgesamt wird C.___ von der Schule als gut integriert, hilfsbereit

und fröhlich beschrieben.

5.8

Aus den Akten erhellt, dass die

Beschwerdeführenden den grössten Teil der Voraussetzungen für die erzieherische

Eignung erfüllen. Die aktuellen Verhaltensauffälligkeiten von C.___ sind zu

einem grossen Teil der bei ihm vorliegenden Aktivitäts- und Aufmerksamkeits-

Dispositiv

sowie der Bindungsstörung zuzuschreiben und sind demnach nicht auf die

Erziehung der Beschwerdeführer zurückzuführen. Vor diesem Hintergrund erscheint

es auch glaubhaft, dass betreffend den Entzug der Pflegeplatzbewilligung nicht

eine inadäquate Kommunikation der Pflegeeltern stattgefunden hat. Wahrscheinlicher

ist, dass C.___ starke Reaktionen auf dieses Thema den diagnostizierten

Störungen zugeschrieben werden muss. Wenn ein Eingreifen gefordert wurde, haben

die Beschwerdeführenden Ratschläge von aussen angenommen, eingegriffen und

offenbar auch eine messbare Verbesserung bei C.___s Verhalten bewirkt. Ein

systematisches Versagen der Beschwerdeführer bei der Erziehung ist nicht

erkennbar. Auch bezüglich die erzieherische Eignung liegen bei den

Beschwerdeführenden somit keine Mängel und Schwierigkeiten vor, welche das

Kindswohl gefährden und damit den direkten Entzug der Pflegebewilligung

rechtfertigen würde.

7.1 Weiter zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführenden

allfällige Mängel und Schwierigkeiten im Pflegeverhältnis über die

Zusammenarbeit mit dem gesetzlichen Vertreter oder dem Versorger beheben können

oder ob Massnahmen nutzlos erscheinen.

7.2 Die Vorinstanz erachtet das Anordnen

von Massnahmen als aussichtslos. Es fehle sowohl die Einsicht als auch die

Mitarbeit der Beschwerdeführenden. Die Alkoholsucht sei verheimlicht und die

Vorinstanz damit getäuscht worden. Ohne Kooperationsbereitschaft seien Auflagen

wirkungslos, die Einhaltung könne auch nur schwer überprüft werden. Trotz der

Begleitung durch die Familienbegleitung [...] sei die Suchterkrankung des

Beschwerdeführers unbehandelt geblieben.

7.3 Die Beschwerdeführenden verweisen

auf das bisher kooperative Verhältnis zu allen involvierten Stellen und betonen

ihre Bereitschaft, dies auch künftig beizubehalten. Bereits in der

Stellungnahme vom 9. Mai 2025 an die Vorinstanz schlugen die Beschwerdeführenden

mögliche Massnahmen vor. So z.B. eine suchtspezifische Begleitung für den

Beschwerdeführer, engmaschige Begleitung der Beschwerdeführenden durch die

Familienbegleitung oder die Befristung der Bewilligung mit Evaluationsphase und

Entscheid über die Verlängerung nach Einholen der Nachweise betreffend Ergebnis

der Suchttherapie und der Familienbegleitung.

7.4 In der Stellungnahme vom 8. Mai 2025

hält die Familienbegleitung [...] fest, dass sie von der Vorinstanz bereits im

Sommer 2023 eine Anfrage zum Alkoholkonsum des Beschwerdeführers erhalten und

seither bereits zweimal zu diesem Thema Stellung bezogen hätten. Sie hätten

offen dargelegt, dass eine sozialpädagogische Familienbegleitung weder den

Alkoholkonsum lückenlos überwachen und noch als therapeutische Begleitung

fungieren könne. Weiter wird darauf hingewiesen, dass weder der

Beschwerdeführer noch die Familienbegleitung [...] davon ausgingen, dass die

Vorinstanz eine Totalabstinenz verlange. In der Stellungnahme werden konkrete

Massnahmen zur Weiterführung des Pflegeverhältnisses vorgeschlagen. So sollte

der Pflegefamilie und der Familienbegleitung zukünftig auf Augenhöhe begegnet

werden und in Gesprächen klare Auflagen und Massnahmen wie die Abklärung, ob

eine Alkoholsucht vorliegt, das Einholen eines Erziehungsgutachtens, die

Intensivierung der Familienbegleitung auf wöchentlich zweimal zwei Stunden oder

das Aufgleisen einer Entlastungsplatzierung besprochen werden.

7.5 Die Ausführungen der Vorinstanz

beziehen sich ausschliesslich auf den Alkoholkonsum des Beschwerdeführers bzw.

dessen zukünftige Handhabung. Wie in Erwägung 4 oben ausführlich

dargelegt, ist weder das aktuelle Ausmass des Konsums bekannt noch wurde dadurch

nachweislich eine konkrete Gefährdung von C.___ verursacht. Es ist demnach

bislang gar nicht erstellt, ob diesbezüglich überhaupt Handlungsbedarf besteht

und wenn ja, welche möglichen Handlungsoptionen denkbar wären. Dies, obwohl der

Alkoholkonsum des Beschwerdeführers der Vorinstanz seit mindestens zwei Jahren

bekannt ist. Von Seiten der Vorinstanz wurden bislang weder konkrete

Abklärungen noch Massnahmen angeordnet.

Die Auffassung, dass Massnahmen ohnehin

nutzlos wären, findet keine Stütze in den Akten. Vielmehr geht daraus hervor,

dass der Beschwerdeführer bisher bereits freiwillig immer wieder Unterstützung

zu diesem Thema gesucht hat und sich sein Alkoholkonsum auch immer wieder

verändert hat. Die Zusammenarbeit der Beschwerdeführenden sowohl mit der Schule

als auch mit der Familienbegleitung wird grundsätzlich als offen und

konstruktiv erlebt – auch bezüglich des Alkoholkonsums. Auf Anregungen von

aussen reagieren die Beschwerdeführenden und es werden Massnahmen ergriffen.

Die Beschwerdeführenden sind eine zentrale Ressource im Leben von C.___. Ihre

Bereitschaft, einvernehmliche Lösungen mit den Behörden zu finden und verfügte

Massnahmen mitzutragen und umzusetzen erscheint vor diesem Hintergrund glaubhaft.

8. Zusammenfassend ist nicht erstellt,

dass bzw. welche Mängel oder Schwierigkeiten betreffend das Pflegeverhältnis

bei den Beschwerdeführenden trotz der Unterstützung durch die zahlreichen

involvierten Stellen bestehen. Es wurde bislang auch nicht abgeklärt, welche

Massnahmen im Falle eines problematischen Alkoholkonsums allenfalls zielführend

sein könnten. Die Kooperationsbereitschaft der Beschwerdeführenden ist demgegenüber

nachgewiesen, womit Massnahmen zur Abhilfe bei allfälligen Schwierigkeiten nicht

von vornherein nutzlos erscheinen. Die Voraussetzungen für den Widerruf der

Pflegeplatzbewilligung sind damit nicht gegeben und deren Widerruf in der

angefochtenen Verfügung verstösst nach Würdigung der Gesamtumstände gegen Art.

11 PAVO. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben.

9.1 Ebenfalls aufzuheben ist der

Entscheid aufgrund der nicht vorgenommenen Anhörung von C.___. Das Pflegekind

hat ein Recht darauf, an allen Entscheidungen, die einen wesentlichen Einfluss

auf sein Leben haben, entsprechend seinem Alter beteiligt zu sein (Art. 1a Abs.

2 lit. c PAVO). Es darf die eigenen Wünsche und den eigenen Willen äussern und

seine Meinung muss Gehör findet und ernst genommen werden (Handbuch Ziff. 1.4,

S. 8 und Art. 12 der UNO-Kinderrechtskonvention vom 20. November 1989,

KRK, SR 0.107). Auf eine Anhörung des Kindes darf nur verzichtet werden, wenn

die Behörde überzeugt ist, dass kein Erkenntnisgewinn erwartet werden kann.

Bestehen nur erhebliche Zweifel darüber, ob das Beweismittel einen Mehrwert

bringt, ist die Anhörung durchzuführen (vgl. BGE 146 III 203 E. 3.3.2 S. 208).

9.2 Sowohl die Beschwerdeführenden als

auch die KESB kritisieren, dass keine Anhörung von C.___ stattgefunden hat bzw.

dass dessen Willen nicht in die angefochtene Verfügung eingeflossen ist. Die

Vorinstanz gibt an, dass der Wille und das Wohlergehen von C.___ im gesamten

Entscheidungsprozess als oberste Leitlinie fungieren. Im Rahmen des jährlichen

Aufsichtsgesprächs als C.___ sein Zimmer zeigte und einige Fragen beantwortete,

sei er angehört worden. Eine differenzierte Einschätzung des Kindswohls sei

aber erst beim Platzierungsentschied durch die KESB vorzunehmen.

9.3 Wie unter E. 3.3 ausgeführt, hat der

Widerruf einer Pflegeplatzbewilligung direkte Auswirkungen auf die Platzierung

von C.___. Die Prüfung, ob eine Umplatzierung dem Wohl und dem Willen von C.___

entsprechen, sind daher zwingend bereits im vorliegenden Verfahren betreffend

den Widerruf einer Bewilligung hinreichend abzuklären und auch tatsächlich zu

berücksichtigen. Dass von einer Anhörung vorliegend keine Erkenntnisse hätten

gewonnen werden können, wird von der Vorinstanz weder geltend gemacht noch

trifft dies zu. An mehreren Stellen in den Akten wird beschrieben, wie C.___

traurig reagierte, als man ihm mitteilte, dass er allenfalls nicht bei seinen

Pflegeeltern bleiben könne. Es wird sogar eine notfallpsychologische

Unterbringung befürchtet, weil eine Wegnahme aus dem bekannten Umfeld derart

destabilisierend wirken könnte. So zeigte C.___ im Dezember 2024 auch

Auffälligkeiten in der Schule, als bekannt wurde, dass das Pflegeverhältnis

allenfalls nicht weitergeführt werde. Das Bedürfnis nach Mitbestimmung von C.___

wird im psychologischen Zwischenbericht ausdrücklich benannt. Gerade wenn die

Vorinstanz beabsichtigt, gegen den mutmasslichen Willen von C.___ zu

entscheiden, wäre eine Anhörung zwingend durchzuführen gewesen. Aufgrund des

Alters wäre zu erwarten gewesen, dass C.___ seinen Willen verständlich

ausdrücken kann. Die Vorinstanz argumentiert widersprüchlich, wenn sie

einerseits geltend macht, dass das Wohlergehen und der Wille von C.___ als

oberste Leitmaxime fungieren würden, andererseits aber die differenzierte

Abklärung des Kindeswohls und des Kindswillens der verfahrensmässig nachgelagerten

KESB überlassen will.

9.4 Indem die Vorinstanz die Anhörung

von C.___ unterliess bzw. die Abklärung und Berücksichtigung seines Willens gar

nicht als ihre Aufgabe erachtete, hat sie Art. 1a Abs. 2 lit. c PAVO

verletzt. Die angefochtene Verfügung ist auch aus diesem Grund aufzuheben.

10.1 Ein Widerruf der

Pflegeplatzbewilligung wäre im Übrigen auch nicht verhältnismässig. Gemäss Art.

5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR

101) muss alles staatliche Handeln verhältnismässig sein. Der Grundsatz der

Verhältnismässigkeit fordert, dass Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des

im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sind.

Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den

Belastungen stehen, die den Privaten auferlegt werden (Ulrich Häfelin/Georg

Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/St. Gallen 2020, N

514 mit Verweis auf BGE 145 II 70 E. 3.5). Adressaten des

Verhältnismässigkeitsprinzips sind alle staatlichen Organe bzw. alle Träger

öffentlicher Aufgaben, folglich auch die Vorinstanz (Häfelin/Müller/Uhlmann,

a.a.O., N 514).

10.2 Der Widerruf der Bewilligung führt

gemäss Art. 11 Abs. 2 PAVO dazu, dass das Pflegekind binnen angemessener Frist

anderswo unterzubringen ist. Die Auffassung der Vorinstanz, dass der Widerruf

der Pflegeplatzbewilligung keinen Eingriff in das Aufenthaltsbestimmungsrecht

darstelle und sie über keinerlei Anordnungsbefugnis in Bezug auf den Aufenthalt

eines Kindes verfüge, ist daher nicht korrekt. Der Widerruf des

Pflegeplatzbewilligung greift vielmehr ganz entscheidend in den Aufenthalt

eines Kindes ein. Die Auffassung, dass eine differenzierte Kindeswohlabwägung

erst nach Widerruf der Pflegeplatzbewilligung und durch die KESB zu erfolgen

habe, ist ebenfalls nicht haltbar. Durch den Widerruf der

Pflegeplatzbewilligung entzieht die Vorinstanz der KESB die Möglichkeit, das

Pflegekind bei der Pflegefamilie zu belassen. Eine differenzierte

Kindswohlabwägung und eine Zusammenarbeit mit der für die Unterbringung

zuständigen KESB ist vor dem Widerruf einer Pflegeplatzbewilligung somit

unerlässlich.

10.3 Die KESB gelangt in ihrer

Stellungnahme vom 26. September 2025 zur Einschätzung, dass eine Umplatzierung

von C.___ aufgrund der vorhandenen Risikofaktoren und dem individuellen Bedarf

von C.___ eine grössere Gefährdung des Kindswohls darstelle als der Verbleib in

der Pflegefamilie. Aus dem Zwischenbericht Psychotherapie vom 12. Juni 2025

geht hervor, dass eine Wegnahme von C.___ aus dem gewohnten Umfeld bis hin zu

einer notfallpsychologischen Unterbringung führen kann. Seine aktuellen

Verhaltensauffälligkeiten werden zu einem grossen Teil der bei ihm vorliegenden

Bindungsstörung zugeschrieben, welche auf die bereits geschehenen

Umplatzierungen zurückgeführt wird. Dieser konkreten Gefährdung des Kindeswohls

durch eine erneute Umplatzierung steht eine abstrakte und bloss mögliche

Gefährdung bei Verbleib in der Pflegefamilie gegenüber, begründet durch den allenfalls

problematische Alkoholkonsum des Beschwerdeführers und allfälliger punktueller

Defizite der Beschwerdeführerin in erzieherischen Belangen. In den letzten neun

Jahren hat beides nicht nachweislich zu einer konkreten Gefährdung des

Kindeswohls geführt. Die involvierten Stellen erwarten es auch in Zukunft nicht.

Vor diesem Hintergrund kann eine erneute Umplatzierung von C.___ weder als

geeignet noch als zielführend und schon gar nicht als zumutbar betrachtet

werden. Es wäre vielmehr eine Verschlimmerung der Gesamtsituation für C.___ zu

erwarten. Dass der Kontakt zu den Beschwerdeführenden bei einer Umplatzierung

nicht ganz abgebrochen würde, sondern im Rahmen von Wochenend- und Ferienbesuchen

weiterbestünde, vermag diese Ausgangslage nicht relevant abzumildern.

11. Die Beschwerde erweist sich somit

als begründet und ist gutzuheissen. Die Verfügung vom 20. Juni 2025 des

Departements des Innern, mit welcher die Pflegeplatzbewilligung der

Beschwerdeführer für die Pflege von C.___ entzogen wurde, ist aufzuheben.

Bei diesem Ausgang hat der Kanton

Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu

tragen. Der Kanton Solothurn hat den Beschwerdeführenden zudem eine

Parteientschädigung auszurichten, welche entsprechend der Kostennote von RA Wey

vom 11. November 2025 sowie der eingereichten Honorarvereinbarung auf CHF

3'719.70 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen ist. Das Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege erweist sich bei diesem Verfahrensausgang als

gegenstandslos.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die

Verfügung vom 20. Juni 2025 des Departements des Innern wird aufgehoben.

2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.

3. Der Kanton Solothurn hat A.___ und B.___

eine Parteientschädigung von CHF 3'719.70 (inkl. Auslagen und MWST)

auszurichten.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Straumann