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Entscheid

VWBES.2025.239

Härtefallgesuch

23. September 2025Deutsch14 min

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des aus der Elfenbeinküste stammenden A.___ (geb.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 23. September 2025

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___, c/o B.___

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Härtefallgesuch

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Verfügung vom 6. Februar 2019

widerrief das Migrationsamt namens des Departements des Innern die

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des aus der Elfenbeinküste stammenden A.___ (geb.

am [...] 1988, nachfolgend Beschwerdeführer genannt), da die Voraussetzungen

für die Bewilligungserteilung von Beginn weg nicht erfüllt waren, weil der Beschwerdeführer

im Bewilligungsverfahren falsche Angaben machte.

2. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess

das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 30. April 2019 teilweise gut und wies die

Angelegenheit zur Prüfung, ob der Beschwerdeführer gestützt auf die Beziehung

zu seinem Sohn ein Aufenthaltsrecht hat, zurück (vgl. VWBES.2019.72).

3. Mit Verfügung vom 11. September 2020

widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des

Beschwerdeführers erneut. Es wurde insbesondere ein schwerwiegender

persönlicher Härtefall verneint. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das

Verwaltungsgericht mit Urteil vom 15. Juni 2021 ab (vgl. VWBES.2020.380).

4. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess

das Bundesgericht mit Urteil vom 6. April 2022 gut und wies die Sache zur

Sachverhaltsabklärung, insbesondere zur Vater-Kind-Beziehung, sowie zu neuem

Entscheid zurück (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_622/2021).

5. Mit Urteil vom 15. November 2022 wies

das Verwaltungsgericht, nach einer Hauptverhandlung und weiteren

Sachverhaltsabklärungen, die Beschwerde ab und verneinte insbesondere eine

besonders enge affektive und wirtschaftliche Bindung des Beschwerdeführers zu

seinem Sohn (vgl. VWBES.2022.172). Das Bundesgericht wies die dagegen erhobene

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit Urteil vom 21. März

2025 ab und trat auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht ein. Es

verneinte ebenfalls eine besonders enge affektive und wirtschaftliche Beziehung

und gestützt darauf die Voraussetzungen für einen Anspruch auf umgekehrten

Familiennachzug (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_27/2023).

6. Mit Eingabe vom 4. Juni 2025 ersuchte

der Beschwerdeführer alsdann mit Verweis auf seine Integration und die

Unzumutbarkeit der Rückkehr ins Herkunftsland um Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung gestützt auf einen schwerwiegenden persönlichen

Härtefall.

7. Mit Verfügung vom 25. Juni 2025 trat

das Migrationsamt auf das Gesuch um Erteilung einer Härtefallbewilligung nicht

ein. Der Beschwerdeführer wurde angewiesen, die Schweiz – unter Androhung von

Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – bis spätestens 5. Juli 2025 zu verlassen.

8. Gegen diesen Entscheid erhob der

Beschwerdeführer am 5. Juli 2025 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und stellte

folgende Rechtsbegehren:

1. Es sei auf die Beschwerde einzutreten.

2. Es sei auf die Kostenvorschusse des

Verfahrens zu verzichten.

3. Es der Beschwerde die aufschiebende

Wirkung zu anerkennen.

4. Es die die Beschwerde gutzuheissen, die

angefochtene Verfügung zu aufheben und mir die Aufenthaltsbewilligung zu

erteilen, eventuell die Sache zur Vorinstanz zur neuen Beurteilung

zurückzusenden.

5. Alles unter Kosten zu Lasten des

Staates.

9. Am 18. Juli 2025 reichte der

Beschwerdeführer ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ein.

10. Mit Verfügung vom 21. Juli 2025

wurde dem Beschwerdeführer erlaubt, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz

abzuwarten.

11. Mit Stellungnahme vom 11. August

2025 beantragte das Migrationsamt, die Beschwerde sei vollumfänglich

abzuweisen, unter Kostenfolge.

12. Am 3. September 2025 (Postaufgabe)

liess sich der Beschwerdeführer erneut in der Angelegenheit vernehmen.

13. Auf die Ausführungen der Parteien

wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden

Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 des Gesetzes über die

Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). A.___ ist durch den angefochtenen

Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde

ist einzutreten.

1.2

Richtet sich eine Beschwerde gegen

einen Nichteintretensentscheid kann das Verwaltungsgericht lediglich prüfen, ob

die vorinstanzliche Beurteilung der Eintretensfrage an beschwerdefähigen

Rechtsmängeln leidet. Ein weitergehender, materiell-rechtlicher Entscheid ist

dem Gericht dagegen verwehrt. Demgemäss kann auf den Antrag, es sei dem

Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, nicht eingetreten

werden. Auf den Eventualantrag, die Sache der Vorinstanz zur neuen Beurteilung

zurückzuweisen, ist hingegen einzutreten.

2.1

Die Vorinstanz begründete ihren

Entscheid wie folgt: Im inzwischen rechtskräftig abgeschlossenen

Wegweisungsverfahren sei die Erteilung einer Härtefallbewilligung an den

Beschwerdeführer von beiden kantonalen Instanzen umfassend geprüft und

abschlägig beurteilt worden. Die verbindliche Rückweisung des Bundesgerichts

vom 6. April 2022 habe sich nur noch auf die Prüfung eines Anspruchs auf

umgekehrten Familiennachzug nach Art. 8 der Konvention zum Schutze der

Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bezogen (Urteil des

Bundesgerichts 2C_622/2021 E. 5.7). Unter Verweis darauf, dass sich das

Verwaltungsgericht nur noch mit jenen Punkten habe befassen dürfen, die das

Bundesgericht kassiert habe, und die anderen Teile des Urteils Bestand hätten

(vgl. BGE 143 IV 214 E. 5.2.1), habe das Bundesgericht schliesslich

festgehalten, dass das Verwaltungsgericht nicht von Amtes wegen (erneut) eine

Härtefallbewilligung hätte prüfen müssen und sei entsprechend nicht auf die in

diesem Zusammenhang erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingetreten

(Urteil des Bundesgerichts 2C_27/2023 E. 1.3). Bei den Vorbringen des

rechtlich vertretenen Beschwerdeführers vom 4. Juni 2025 handle es sich sodann

offenkundig nicht um Umstände, die sich seit dem erstinstanzlichen Entscheid

wesentlich geändert haben oder um erhebliche Tatsachen und Beweismittel, die

ihnen im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend

zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder wofür keine

Veranlassung bestand. Die Eingabe bestätige vielmehr, dass der Beschwerdeführer

offenbar nicht gewillt sei, der behördlich angeordneten und rechtskräftigen

Wegweisung pflichtgemäss Folge zu leisten. Vielmehr ersuche er, mit neuen

Eingaben, die Ausreise hinauszuzögern, was keinen Rechtsschutz verdiene. Auf

das Gesuch um Erteilung einer Härtefallbewilligung vom 4. Juni 2025 werde

demzufolge nicht eingetreten.

2.2

Der Beschwerdeführer lässt dagegen

vorbringen, das Urteil des Verwaltungsgerichts stamme vom 15. November 2022.

Seither seien viele Dinge passiert. Die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer

und seinem Sohn sei in den letzten drei Jahren sehr eng geworden, in

wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht. Er werde Bestätigungen darüber von

der Kindsmutter und seinem Sohn einreichen. Er lebe seit acht Jahren in der

Schweiz und eine Wiedereingliederung in der Elfenbeinküste sei schwierig. Seit

er in der Schweiz lebe, sei er nie in die Elfenbeinküste gereist und sei in der

Schweiz integriert. Er habe Arbeit, spreche gut Deutsch, habe sich keine

Straftaten zu Schulden kommen lassen und habe einen sauberen

Betreibungsregisterauszug. Er beruft sich auf sein Recht auf Privatleben nach

Art. 8 EMRK aufgrund der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz und seiner

Integration. Er sei Vater eines Kindes mit gefestigtem Aufenthalt in der

Schweiz und stehe in Kontakt zu diesem. Sein Heimatland habe der

Beschwerdeführer vor zwölf Jahren verlassen und dort keine Verwandten mehr, die

ihn bei seiner Integration unterstützen könnten.

2.3

Das Migrationsamt führt in seiner

Vernehmlassung dagegen im Wesentlichen aus, sämtliche Umstände des

Beschwerdeführers seien mittlerweile bereits drei Mal vom Verwaltungsgericht

und zwei Mal vom Bundesgericht umfassend beurteilt worden, so dass davon

auszugehen sei, dass durch die vorliegende Beschwerde einzig der Vollzug des

Bundesgerichtsentscheides 2C_27/2023 vom 21. März 2025 bzw. der Vollzug der

rechtskräftigen Wegweisung vereitelt werden soll.

3.1

Der Widerruf bzw. die

Nichtverlängerung der Bewilligung beendet das bisherige Anwesenheitsrecht. Die

Massnahme wirkt pro futuro, indem ab der Rechtskraft des Entscheids die

Bewilligung nicht mehr besteht und der Aufenthalt der betroffenen Person in der

Schweiz sich grundsätzlich als unzulässig erweist. Indessen kann grundsätzlich

jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch gestellt werden. Wird diesem

entsprochen, lebt damit nicht die frühere, rechtskräftig aufgehobene oder nicht

verlängerte Bewilligung wieder auf, sondern es handelt sich um eine neue

Bewilligung, die voraussetzt, dass die im Zeitpunkt ihrer Erteilung geltenden

Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind (Urteile des Bundesgerichts

2C_875/2021 E. 3.1; 2C_313/2021 E. 3.1; 2C_572/2020 E. 1.3; 2C_1000/2019 E. 3.2;

zum Ganzen: Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung

Verfassungs- und Verwaltungs­recht vom 20. September 2023 (810 23 3) E. 5.1).

Die frühere Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers wurde mit Urteil des

Bundesgerichts 2C_27/2023 vom 21. März 2025 rechtkräftig beendet, womit der

Beschwerdeführer seit diesem Urteil kein Aufenthaltsrecht mehr in der Schweiz

hat.

3.2

Ist eine früher bestehende

Bewilligung widerrufen worden, so kann zwar grundsätzlich jederzeit ein Gesuch

um eine neue Bewilligung gestellt werden. Nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts ist die Verwaltungsbehörde nur verpflichtet, auf ein neues Gesuch

einzutreten, wenn sich die Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich

geändert haben oder der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel

namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder deren

Geltendmachung für ihn damals rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder

dafür keine Veranlassung bestand (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1; 120 Ib 42 E. 2b)

oder wenn seither eine angemessene Zeitdauer – in der Regel fünf Jahre –

verstrichen ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_663/2020 E. 3.4). Eine

wesentliche Änderung der rechtserheblichen Sachumstände und damit ein Anspruch

auf Neubefassung besteht nur, falls die geltend gemachten Veränderungen

geeignet sind, zu einem anderen Resultat zu führen. Gestützt auf die neuen

Elemente muss für die betroffene Person ein günstigeres Ergebnis ernsthaft in

Betracht fallen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.2.1; Urteile des

Bundesgerichts 2C_676/2019 E. 4; 2C_1224/2013 E. 5.1.2; 2C_274/2009 E. 2.2).

Massgebend ist eine Gesamtbetrachtung. Die Veränderung eines einzelnen

Elements, das bei der Abwägung im früheren Entscheid mitberücksichtigt wurde,

führt noch nicht zwingend zu einer materiellen Prüfung des neuen Begehrens,

solange ein anderes Ergebnis realistischerweise nicht in Betracht fällt (zum

Ganzen: Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs-

und Verwaltungsrecht vom 20. September 2023 (810 23 3) E. 5.2.1). Wurde

erst kürzlich in einem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren das Vorliegen

eines Härtefalls ausdrücklich verneint, müssen wichtige neue Elemente für eine

nochmalige Beurteilung vorhanden sein (Weisungen und Erläuterungen, I.

Ausländerbereich, Staatssekretariat für Migration SEM, Stand am 15. September

2025, E. 5.6.10).

3.3

Liegt ein Anspruch auf eine

Neubeurteilung vor, so bedeutet dies nicht, dass auch ein Anspruch auf eine

neue Bewilligung besteht. Die Gründe, welche zum Widerruf geführt haben,

verlieren ihre Bedeutung nicht; die Behörde muss aber eine neue umfassende

Interessenabwägung vornehmen, wobei es nicht darum gehen kann, wie im Rahmen

eines erstmaligen Entscheids über die Aufenthaltsbewilligung frei zu befinden,

ob die Voraussetzungen gegeben sind. Massgebend ist vielmehr, ob sich die

Umstände seit dem früheren Widerruf in einer rechtserheblichen Weise geändert

haben (Urteile des Bundesgerichts 2C_1000/2019 E. 3.4, 2C_883/2018 E. 4.4;

zum Ganzen: Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung

Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 20. September 2023 (810 23 3) E. 5.2.2).

3.4

Entscheidend für die Beurteilung, ob

sich die Umstände verändert haben, ist der Zeitpunkt des letztinstanzlichen

kantonalen Entscheids, d.h. im vorliegenden Fall des Urteils des

Verwaltungsgerichts vom 15. Juni 2021, hat sich die verbindliche Rückweisung

des Bundesgerichts vom 6. August 2022 doch nur noch auf die Prüfung eines

Anspruchs auf umgekehrten Familiennachzug nach Art. 8 EMRK bezogen. Das

Vorliegen einer wesentlich veränderten Sachlage darf im Interesse der

Rechtsgleichheit und der Rechtssicherheit nicht leichthin angenommen werden.

Unabhängig davon, ob eine an die zuständige kantonale Instanz gerichtete

Eingabe terminologisch als Wiedererwägung oder als neues Gesuch bezeichnet

wird, darf diese nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide beliebig in Frage

zu stellen oder Rechtsmittelfristen zu umgehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts

2C_875/2021 E. 3.2; zum Ganzen: Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft,

Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 20. September 2023 (810 23 3)

E. 5.2.3).

3.5

Neue Sachumstände, die sich nur

dadurch ergeben haben, dass der Betroffene einer rechtskräftigen Wegweisung

nicht Folge geleistet hat, haben im Vergleich zu neuen anspruchsbegründenden

Tatsachen ein entsprechend reduziertes Gewicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts

2C_663/2020 E. 3.6), namentlich auch eine blosse verstärkte Integration infolge

des unrechtmässigen Verbleibens im Lande (vgl. Urteil des Bundesgerichts

2C_862/2018 E. 3.3) oder eine Intensivierung familiärer Beziehungen, die sich

nur dadurch ergeben hat, dass der Betroffene der rechtskräftigen

Wegweisungsanordnung nicht nachgekommen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts

2C_1081/2014 E. 2.3.2). Denn andernfalls würde derjenige, der sich über

rechtskräftige Entscheide hinwegsetzt, bevorzugt gegenüber denjenigen, die sich

daran halten, was rechtsstaatlich nicht angeht (Urteile des Bundesgerichts

2C_875/2021 E. 3.3; 2C_663/2020 E. 3.6; 2C_862/2018 E. 3.3; 2C_969/2017 E. 3.5;

zum Ganzen: Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs-

und Verwaltungsrecht vom 20. September 2023 (810 23 3) E. 5.4).

3.6

Das Verwaltungsgericht erkannte in

seinem Urteil vom 15. Juni 2021, dass von entscheidender Bedeutung sei, dass

der Beschwerdeführer erst durch sein missbräuchliches Verhalten in die Lage

versetzt worden sei, ein näheres Verhältnis zu seinem Sohn aufzubauen. Dem

Beschwerdeführer sei die Rückkehr in sein Heimatland auch unter dem Aspekt von

Art. 8 EMRK zumutbar. Die soziale, berufliche und wirtschaftliche Integration

sei noch nicht derart fortgeschritten, als dass vom Beschwerdeführer die

Rückkehr ins Heimatland nicht verlangt werden könnte. Im Rahmen einer

umfassenden Gesamtbetrachtung habe es das Migrationsamt zu Recht verneint,

infolge eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls ermessensweise eine

Aufenthaltsbewilligung für Drittstaatsangehörige zu erteilen und den Entscheid

dem SEM zur Zustimmung zu unterbreiten. Das Bundesgericht bestätigte diesen

Entscheid grundsätzlich und verneinte ein nacheheliches Weiterbestehen des

Aufenthaltsanspruchs nach Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländer

und Ausländerinnen und über die Integration (AIG, SR 142.20). Die Sache wurde

jedoch zur Abklärung der Frage, ob zwischen dem Beschwerdeführer und seinem

Sohn eine besonders enge Beziehung in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht

besteht, zurückgewiesen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_622/2021).

3.7

Seit dem 15. Juni 2021

(VWBES.2020.380) ist keine angemessene Zeitdauer im Sinne der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung (fünf Jahre) vergangen, womit sich eine

Überprüfung der Umstände aufgrund Zeitablaufs erübrigt (vgl. E. II. / 3.2). Der

Beschwerdeführer macht jedoch eine wesentliche Veränderung der Umstände sowie

erhebliche Tatsachen und Beweismittel geltend, die ihm im früheren Verfahren

nicht bekannt gewesen seien resp. deren Geltendmachung für ihn damals rechtlich

oder tatsächlich unmöglich war oder dafür keine Veranlassung bestand (vgl. E.

II. / 3.2). Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, die Beziehung

zwischen ihm und seinem Sohn hätte sich intensiviert und er sei in der Schweiz

integriert. Eine Wiedereingliederung in der Elfenbeinküste sei schwierig. Der

Beschwerdeführer macht primär eine intensivere Beziehung zu seinem Sohn und

eine bessere Integration aufgrund Zeitablaufs seit der letzten kantonalen

Beurteilung geltend. Dabei verkennt der Beschwerdeführer, dass es nur zu dieser

angeblich intensiveren Beziehung zu seinem Sohn und der angeblichen Integration

kommen konnte, weil er die Scheidung im Rahmen des Bewilligungsverfahrens

verschwieg und sich dadurch eine Aufenthaltsbewilligung erschlich. Folglich ist

gar nicht zu prüfen, ob, wie vom Beschwerdeführer behauptet, eine intensivere

Vater-Sohn-Beziehung und eine Integration besteht, da beides überhaupt nur

möglich war, weil der Beschwerdeführer im Rahmen des Bewilligungsverfahrens

wesentliche Tatsachen verschwieg, was auch vom Bundesgericht festgestellt

wurde. Ohnehin vermögen die unbelegten Behauptungen des Beschwerdeführers im

Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens keine wesentliche Veränderung der

Umstände zu begründen. Ebenso macht der Beschwerdeführer keine Tatsachen oder

Beweismittel geltend, die er im früheren kantonalen Bewilligungsverfahren nicht

geltend machen konnte oder dafür kein Anlass bestand. Es liegen keine wichtigen

neue Elemente für eine nochmalige Beurteilung eines Härtefalls vor.

4.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet und ist abzuweisen. Dem Beschwerdeführer ist eine neue

Ausreisefrist zu setzen. Auf den ersten Blick erscheint eine Frist von zehn

Tagen als kurz. Nachdem sich der Beschwerdeführer aber seit Jahren

unrechtmässig in der Schweiz aufgehalten hat und der Beschwerde keine

Bemerkungen zur (kurzen) Ausreisefrist zu entnehmen sind, ist die von der Vor­instanz

gesetzte Frist von zehn Tagen zu übernehmen. Eine Internetrecherche ergbibt,

dass auch kurzfristig Flüge nach Abidjan buchbar sind, z.B. ab Zürich via

Paris. Der Beschwerdeführer hat die Schweiz – unter Androhung von

Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – bis spätestens 3. Oktober 2025 zu

verlassen. Für die Modalitäten der Ausreise gilt Ziffer 3 der Verfügung vom 25.

Juni 2025.

5.1

Der Beschwerdeführer hat ein Gesuch

um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Wie aus den obigen Ausführungen

hervorgeht, erweist sich die Beschwerde als aussichtslos, sodass das Gesuch

abzuweisen ist. Es kann nicht angehen, dass der Staat einer Person, die sich

seit Jahren unrechtmässig in der Schweiz aufhält, auch noch ein aussichtsloses

Verfahren finanziert. Dies ist mutwillig im Sinne von § 76 Abs. 1 des Gesetzes

über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11).

5.2

Bei diesem Ausgang hat der

Beschwerdeführer in Anwendung von § 77 VRG i.V.m. Art. 106 der Schweizerischen

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF

800.00

festzusetzen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. A.___ hat die Schweiz – unter Androhung

von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – bis spätestens 3. Oktober 2025 zu

verlassen.

3. Das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

4. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Zimmermann