VWBES.2025.239
Härtefallgesuch
23. September 2025Deutsch14 min
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des aus der Elfenbeinküste stammenden A.___ (geb.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 23. September 2025
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___, c/o B.___
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Härtefallgesuch
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Verfügung vom 6. Februar 2019
widerrief das Migrationsamt namens des Departements des Innern die
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des aus der Elfenbeinküste stammenden A.___ (geb.
am [...] 1988, nachfolgend Beschwerdeführer genannt), da die Voraussetzungen
für die Bewilligungserteilung von Beginn weg nicht erfüllt waren, weil der Beschwerdeführer
im Bewilligungsverfahren falsche Angaben machte.
2. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess
das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 30. April 2019 teilweise gut und wies die
Angelegenheit zur Prüfung, ob der Beschwerdeführer gestützt auf die Beziehung
zu seinem Sohn ein Aufenthaltsrecht hat, zurück (vgl. VWBES.2019.72).
3. Mit Verfügung vom 11. September 2020
widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des
Beschwerdeführers erneut. Es wurde insbesondere ein schwerwiegender
persönlicher Härtefall verneint. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das
Verwaltungsgericht mit Urteil vom 15. Juni 2021 ab (vgl. VWBES.2020.380).
4. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess
das Bundesgericht mit Urteil vom 6. April 2022 gut und wies die Sache zur
Sachverhaltsabklärung, insbesondere zur Vater-Kind-Beziehung, sowie zu neuem
Entscheid zurück (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_622/2021).
5. Mit Urteil vom 15. November 2022 wies
das Verwaltungsgericht, nach einer Hauptverhandlung und weiteren
Sachverhaltsabklärungen, die Beschwerde ab und verneinte insbesondere eine
besonders enge affektive und wirtschaftliche Bindung des Beschwerdeführers zu
seinem Sohn (vgl. VWBES.2022.172). Das Bundesgericht wies die dagegen erhobene
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit Urteil vom 21. März
2025 ab und trat auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht ein. Es
verneinte ebenfalls eine besonders enge affektive und wirtschaftliche Beziehung
und gestützt darauf die Voraussetzungen für einen Anspruch auf umgekehrten
Familiennachzug (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_27/2023).
6. Mit Eingabe vom 4. Juni 2025 ersuchte
der Beschwerdeführer alsdann mit Verweis auf seine Integration und die
Unzumutbarkeit der Rückkehr ins Herkunftsland um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung gestützt auf einen schwerwiegenden persönlichen
Härtefall.
7. Mit Verfügung vom 25. Juni 2025 trat
das Migrationsamt auf das Gesuch um Erteilung einer Härtefallbewilligung nicht
ein. Der Beschwerdeführer wurde angewiesen, die Schweiz – unter Androhung von
Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – bis spätestens 5. Juli 2025 zu verlassen.
8. Gegen diesen Entscheid erhob der
Beschwerdeführer am 5. Juli 2025 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und stellte
folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei auf die Beschwerde einzutreten.
2. Es sei auf die Kostenvorschusse des
Verfahrens zu verzichten.
3. Es der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung zu anerkennen.
4. Es die die Beschwerde gutzuheissen, die
angefochtene Verfügung zu aufheben und mir die Aufenthaltsbewilligung zu
erteilen, eventuell die Sache zur Vorinstanz zur neuen Beurteilung
zurückzusenden.
5. Alles unter Kosten zu Lasten des
Staates.
9. Am 18. Juli 2025 reichte der
Beschwerdeführer ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ein.
10. Mit Verfügung vom 21. Juli 2025
wurde dem Beschwerdeführer erlaubt, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abzuwarten.
11. Mit Stellungnahme vom 11. August
2025 beantragte das Migrationsamt, die Beschwerde sei vollumfänglich
abzuweisen, unter Kostenfolge.
12. Am 3. September 2025 (Postaufgabe)
liess sich der Beschwerdeführer erneut in der Angelegenheit vernehmen.
13. Auf die Ausführungen der Parteien
wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 des Gesetzes über die
Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). A.___ ist durch den angefochtenen
Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
1.2
Richtet sich eine Beschwerde gegen
einen Nichteintretensentscheid kann das Verwaltungsgericht lediglich prüfen, ob
die vorinstanzliche Beurteilung der Eintretensfrage an beschwerdefähigen
Rechtsmängeln leidet. Ein weitergehender, materiell-rechtlicher Entscheid ist
dem Gericht dagegen verwehrt. Demgemäss kann auf den Antrag, es sei dem
Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, nicht eingetreten
werden. Auf den Eventualantrag, die Sache der Vorinstanz zur neuen Beurteilung
zurückzuweisen, ist hingegen einzutreten.
2.1
Die Vorinstanz begründete ihren
Entscheid wie folgt: Im inzwischen rechtskräftig abgeschlossenen
Wegweisungsverfahren sei die Erteilung einer Härtefallbewilligung an den
Beschwerdeführer von beiden kantonalen Instanzen umfassend geprüft und
abschlägig beurteilt worden. Die verbindliche Rückweisung des Bundesgerichts
vom 6. April 2022 habe sich nur noch auf die Prüfung eines Anspruchs auf
umgekehrten Familiennachzug nach Art. 8 der Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bezogen (Urteil des
Bundesgerichts 2C_622/2021 E. 5.7). Unter Verweis darauf, dass sich das
Verwaltungsgericht nur noch mit jenen Punkten habe befassen dürfen, die das
Bundesgericht kassiert habe, und die anderen Teile des Urteils Bestand hätten
(vgl. BGE 143 IV 214 E. 5.2.1), habe das Bundesgericht schliesslich
festgehalten, dass das Verwaltungsgericht nicht von Amtes wegen (erneut) eine
Härtefallbewilligung hätte prüfen müssen und sei entsprechend nicht auf die in
diesem Zusammenhang erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingetreten
(Urteil des Bundesgerichts 2C_27/2023 E. 1.3). Bei den Vorbringen des
rechtlich vertretenen Beschwerdeführers vom 4. Juni 2025 handle es sich sodann
offenkundig nicht um Umstände, die sich seit dem erstinstanzlichen Entscheid
wesentlich geändert haben oder um erhebliche Tatsachen und Beweismittel, die
ihnen im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend
zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder wofür keine
Veranlassung bestand. Die Eingabe bestätige vielmehr, dass der Beschwerdeführer
offenbar nicht gewillt sei, der behördlich angeordneten und rechtskräftigen
Wegweisung pflichtgemäss Folge zu leisten. Vielmehr ersuche er, mit neuen
Eingaben, die Ausreise hinauszuzögern, was keinen Rechtsschutz verdiene. Auf
das Gesuch um Erteilung einer Härtefallbewilligung vom 4. Juni 2025 werde
demzufolge nicht eingetreten.
2.2
Der Beschwerdeführer lässt dagegen
vorbringen, das Urteil des Verwaltungsgerichts stamme vom 15. November 2022.
Seither seien viele Dinge passiert. Die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer
und seinem Sohn sei in den letzten drei Jahren sehr eng geworden, in
wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht. Er werde Bestätigungen darüber von
der Kindsmutter und seinem Sohn einreichen. Er lebe seit acht Jahren in der
Schweiz und eine Wiedereingliederung in der Elfenbeinküste sei schwierig. Seit
er in der Schweiz lebe, sei er nie in die Elfenbeinküste gereist und sei in der
Schweiz integriert. Er habe Arbeit, spreche gut Deutsch, habe sich keine
Straftaten zu Schulden kommen lassen und habe einen sauberen
Betreibungsregisterauszug. Er beruft sich auf sein Recht auf Privatleben nach
Art. 8 EMRK aufgrund der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz und seiner
Integration. Er sei Vater eines Kindes mit gefestigtem Aufenthalt in der
Schweiz und stehe in Kontakt zu diesem. Sein Heimatland habe der
Beschwerdeführer vor zwölf Jahren verlassen und dort keine Verwandten mehr, die
ihn bei seiner Integration unterstützen könnten.
2.3
Das Migrationsamt führt in seiner
Vernehmlassung dagegen im Wesentlichen aus, sämtliche Umstände des
Beschwerdeführers seien mittlerweile bereits drei Mal vom Verwaltungsgericht
und zwei Mal vom Bundesgericht umfassend beurteilt worden, so dass davon
auszugehen sei, dass durch die vorliegende Beschwerde einzig der Vollzug des
Bundesgerichtsentscheides 2C_27/2023 vom 21. März 2025 bzw. der Vollzug der
rechtskräftigen Wegweisung vereitelt werden soll.
3.1
Der Widerruf bzw. die
Nichtverlängerung der Bewilligung beendet das bisherige Anwesenheitsrecht. Die
Massnahme wirkt pro futuro, indem ab der Rechtskraft des Entscheids die
Bewilligung nicht mehr besteht und der Aufenthalt der betroffenen Person in der
Schweiz sich grundsätzlich als unzulässig erweist. Indessen kann grundsätzlich
jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch gestellt werden. Wird diesem
entsprochen, lebt damit nicht die frühere, rechtskräftig aufgehobene oder nicht
verlängerte Bewilligung wieder auf, sondern es handelt sich um eine neue
Bewilligung, die voraussetzt, dass die im Zeitpunkt ihrer Erteilung geltenden
Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind (Urteile des Bundesgerichts
2C_875/2021 E. 3.1; 2C_313/2021 E. 3.1; 2C_572/2020 E. 1.3; 2C_1000/2019 E. 3.2;
zum Ganzen: Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 20. September 2023 (810 23 3) E. 5.1).
Die frühere Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers wurde mit Urteil des
Bundesgerichts 2C_27/2023 vom 21. März 2025 rechtkräftig beendet, womit der
Beschwerdeführer seit diesem Urteil kein Aufenthaltsrecht mehr in der Schweiz
hat.
3.2
Ist eine früher bestehende
Bewilligung widerrufen worden, so kann zwar grundsätzlich jederzeit ein Gesuch
um eine neue Bewilligung gestellt werden. Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts ist die Verwaltungsbehörde nur verpflichtet, auf ein neues Gesuch
einzutreten, wenn sich die Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich
geändert haben oder der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel
namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder deren
Geltendmachung für ihn damals rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder
dafür keine Veranlassung bestand (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1; 120 Ib 42 E. 2b)
oder wenn seither eine angemessene Zeitdauer – in der Regel fünf Jahre –
verstrichen ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_663/2020 E. 3.4). Eine
wesentliche Änderung der rechtserheblichen Sachumstände und damit ein Anspruch
auf Neubefassung besteht nur, falls die geltend gemachten Veränderungen
geeignet sind, zu einem anderen Resultat zu führen. Gestützt auf die neuen
Elemente muss für die betroffene Person ein günstigeres Ergebnis ernsthaft in
Betracht fallen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.2.1; Urteile des
Bundesgerichts 2C_676/2019 E. 4; 2C_1224/2013 E. 5.1.2; 2C_274/2009 E. 2.2).
Massgebend ist eine Gesamtbetrachtung. Die Veränderung eines einzelnen
Elements, das bei der Abwägung im früheren Entscheid mitberücksichtigt wurde,
führt noch nicht zwingend zu einer materiellen Prüfung des neuen Begehrens,
solange ein anderes Ergebnis realistischerweise nicht in Betracht fällt (zum
Ganzen: Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs-
und Verwaltungsrecht vom 20. September 2023 (810 23 3) E. 5.2.1). Wurde
erst kürzlich in einem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren das Vorliegen
eines Härtefalls ausdrücklich verneint, müssen wichtige neue Elemente für eine
nochmalige Beurteilung vorhanden sein (Weisungen und Erläuterungen, I.
Ausländerbereich, Staatssekretariat für Migration SEM, Stand am 15. September
2025, E. 5.6.10).
3.3
Liegt ein Anspruch auf eine
Neubeurteilung vor, so bedeutet dies nicht, dass auch ein Anspruch auf eine
neue Bewilligung besteht. Die Gründe, welche zum Widerruf geführt haben,
verlieren ihre Bedeutung nicht; die Behörde muss aber eine neue umfassende
Interessenabwägung vornehmen, wobei es nicht darum gehen kann, wie im Rahmen
eines erstmaligen Entscheids über die Aufenthaltsbewilligung frei zu befinden,
ob die Voraussetzungen gegeben sind. Massgebend ist vielmehr, ob sich die
Umstände seit dem früheren Widerruf in einer rechtserheblichen Weise geändert
haben (Urteile des Bundesgerichts 2C_1000/2019 E. 3.4, 2C_883/2018 E. 4.4;
zum Ganzen: Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 20. September 2023 (810 23 3) E. 5.2.2).
3.4
Entscheidend für die Beurteilung, ob
sich die Umstände verändert haben, ist der Zeitpunkt des letztinstanzlichen
kantonalen Entscheids, d.h. im vorliegenden Fall des Urteils des
Verwaltungsgerichts vom 15. Juni 2021, hat sich die verbindliche Rückweisung
des Bundesgerichts vom 6. August 2022 doch nur noch auf die Prüfung eines
Anspruchs auf umgekehrten Familiennachzug nach Art. 8 EMRK bezogen. Das
Vorliegen einer wesentlich veränderten Sachlage darf im Interesse der
Rechtsgleichheit und der Rechtssicherheit nicht leichthin angenommen werden.
Unabhängig davon, ob eine an die zuständige kantonale Instanz gerichtete
Eingabe terminologisch als Wiedererwägung oder als neues Gesuch bezeichnet
wird, darf diese nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide beliebig in Frage
zu stellen oder Rechtsmittelfristen zu umgehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2C_875/2021 E. 3.2; zum Ganzen: Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft,
Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 20. September 2023 (810 23 3)
E. 5.2.3).
3.5
Neue Sachumstände, die sich nur
dadurch ergeben haben, dass der Betroffene einer rechtskräftigen Wegweisung
nicht Folge geleistet hat, haben im Vergleich zu neuen anspruchsbegründenden
Tatsachen ein entsprechend reduziertes Gewicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2C_663/2020 E. 3.6), namentlich auch eine blosse verstärkte Integration infolge
des unrechtmässigen Verbleibens im Lande (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2C_862/2018 E. 3.3) oder eine Intensivierung familiärer Beziehungen, die sich
nur dadurch ergeben hat, dass der Betroffene der rechtskräftigen
Wegweisungsanordnung nicht nachgekommen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2C_1081/2014 E. 2.3.2). Denn andernfalls würde derjenige, der sich über
rechtskräftige Entscheide hinwegsetzt, bevorzugt gegenüber denjenigen, die sich
daran halten, was rechtsstaatlich nicht angeht (Urteile des Bundesgerichts
2C_875/2021 E. 3.3; 2C_663/2020 E. 3.6; 2C_862/2018 E. 3.3; 2C_969/2017 E. 3.5;
zum Ganzen: Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs-
und Verwaltungsrecht vom 20. September 2023 (810 23 3) E. 5.4).
3.6
Das Verwaltungsgericht erkannte in
seinem Urteil vom 15. Juni 2021, dass von entscheidender Bedeutung sei, dass
der Beschwerdeführer erst durch sein missbräuchliches Verhalten in die Lage
versetzt worden sei, ein näheres Verhältnis zu seinem Sohn aufzubauen. Dem
Beschwerdeführer sei die Rückkehr in sein Heimatland auch unter dem Aspekt von
Art. 8 EMRK zumutbar. Die soziale, berufliche und wirtschaftliche Integration
sei noch nicht derart fortgeschritten, als dass vom Beschwerdeführer die
Rückkehr ins Heimatland nicht verlangt werden könnte. Im Rahmen einer
umfassenden Gesamtbetrachtung habe es das Migrationsamt zu Recht verneint,
infolge eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls ermessensweise eine
Aufenthaltsbewilligung für Drittstaatsangehörige zu erteilen und den Entscheid
dem SEM zur Zustimmung zu unterbreiten. Das Bundesgericht bestätigte diesen
Entscheid grundsätzlich und verneinte ein nacheheliches Weiterbestehen des
Aufenthaltsanspruchs nach Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländer
und Ausländerinnen und über die Integration (AIG, SR 142.20). Die Sache wurde
jedoch zur Abklärung der Frage, ob zwischen dem Beschwerdeführer und seinem
Sohn eine besonders enge Beziehung in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht
besteht, zurückgewiesen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_622/2021).
3.7
Seit dem 15. Juni 2021
(VWBES.2020.380) ist keine angemessene Zeitdauer im Sinne der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung (fünf Jahre) vergangen, womit sich eine
Überprüfung der Umstände aufgrund Zeitablaufs erübrigt (vgl. E. II. / 3.2). Der
Beschwerdeführer macht jedoch eine wesentliche Veränderung der Umstände sowie
erhebliche Tatsachen und Beweismittel geltend, die ihm im früheren Verfahren
nicht bekannt gewesen seien resp. deren Geltendmachung für ihn damals rechtlich
oder tatsächlich unmöglich war oder dafür keine Veranlassung bestand (vgl. E.
II. / 3.2). Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, die Beziehung
zwischen ihm und seinem Sohn hätte sich intensiviert und er sei in der Schweiz
integriert. Eine Wiedereingliederung in der Elfenbeinküste sei schwierig. Der
Beschwerdeführer macht primär eine intensivere Beziehung zu seinem Sohn und
eine bessere Integration aufgrund Zeitablaufs seit der letzten kantonalen
Beurteilung geltend. Dabei verkennt der Beschwerdeführer, dass es nur zu dieser
angeblich intensiveren Beziehung zu seinem Sohn und der angeblichen Integration
kommen konnte, weil er die Scheidung im Rahmen des Bewilligungsverfahrens
verschwieg und sich dadurch eine Aufenthaltsbewilligung erschlich. Folglich ist
gar nicht zu prüfen, ob, wie vom Beschwerdeführer behauptet, eine intensivere
Vater-Sohn-Beziehung und eine Integration besteht, da beides überhaupt nur
möglich war, weil der Beschwerdeführer im Rahmen des Bewilligungsverfahrens
wesentliche Tatsachen verschwieg, was auch vom Bundesgericht festgestellt
wurde. Ohnehin vermögen die unbelegten Behauptungen des Beschwerdeführers im
Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens keine wesentliche Veränderung der
Umstände zu begründen. Ebenso macht der Beschwerdeführer keine Tatsachen oder
Beweismittel geltend, die er im früheren kantonalen Bewilligungsverfahren nicht
geltend machen konnte oder dafür kein Anlass bestand. Es liegen keine wichtigen
neue Elemente für eine nochmalige Beurteilung eines Härtefalls vor.
4.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet und ist abzuweisen. Dem Beschwerdeführer ist eine neue
Ausreisefrist zu setzen. Auf den ersten Blick erscheint eine Frist von zehn
Tagen als kurz. Nachdem sich der Beschwerdeführer aber seit Jahren
unrechtmässig in der Schweiz aufgehalten hat und der Beschwerde keine
Bemerkungen zur (kurzen) Ausreisefrist zu entnehmen sind, ist die von der Vorinstanz
gesetzte Frist von zehn Tagen zu übernehmen. Eine Internetrecherche ergbibt,
dass auch kurzfristig Flüge nach Abidjan buchbar sind, z.B. ab Zürich via
Paris. Der Beschwerdeführer hat die Schweiz – unter Androhung von
Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – bis spätestens 3. Oktober 2025 zu
verlassen. Für die Modalitäten der Ausreise gilt Ziffer 3 der Verfügung vom 25.
Juni 2025.
5.1
Der Beschwerdeführer hat ein Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Wie aus den obigen Ausführungen
hervorgeht, erweist sich die Beschwerde als aussichtslos, sodass das Gesuch
abzuweisen ist. Es kann nicht angehen, dass der Staat einer Person, die sich
seit Jahren unrechtmässig in der Schweiz aufhält, auch noch ein aussichtsloses
Verfahren finanziert. Dies ist mutwillig im Sinne von § 76 Abs. 1 des Gesetzes
über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11).
5.2
Bei diesem Ausgang hat der
Beschwerdeführer in Anwendung von § 77 VRG i.V.m. Art. 106 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF
800.00
festzusetzen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. A.___ hat die Schweiz – unter Androhung
von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – bis spätestens 3. Oktober 2025 zu
verlassen.
3. Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
4. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Zimmermann