VWBES.2025.240
Führerausweisentzug
23. September 2025Deutsch10 min
PW-Anhänger-Kombination bei der Einmündung B.___ in die C.___strasse (Hauptstrasse,
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 23. September 2025
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiber Kaufmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Reto Gasser,
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch
Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Führerausweisentzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 28. Oktober 2024 um 17:35 Uhr
verstiess A.___ gegen die Verkehrsregeln, indem er mit seiner
PW-Anhänger-Kombination bei der Einmündung B.___ in die C.___strasse (Hauptstrasse,
ausserorts) das Signal «Kein Vortritt» missachtete. Ein vortrittsberechtigter
Lastwagenfahrer musste ein Manöver einleiten, um eine Kollision zu verhindern. Da
der Lastwagenfahrer auch ausweichen musste, kollidierte dieser anschliessend
mit einem entgegenkommenden Fahrzeug, wobei Sachschaden entstand.
2. Mit Schreiben vom 28. November
2024 leitete die Motorfahrzeugkontrolle (nachfolgend: MFK) gegen A.___ ein
Administrativverfahren ein und sistierte dieses bis zum rechtskräftigen
Entscheid der Strafbehörde.
3. Mit Strafbefehl vom 6. Februar
2025 wurde A.___ aufgrund Missachtung des Vortrittsignals «kein Vortritt» zu
einer Busse von CHF 600.00 und Verfahrenskosten von total CHF 655.00
verurteilt. Der Strafbefehl ist in Rechtskraft erwachsen.
4. Mit Schreiben vom 23. Mai 2025
gewährte die MFK A.___ das rechtliche Gehör und wies ihn auf den Verfall des
Führerausweises auf Probe wegen einer mittelschweren Widerhandlung hin.
5. Mit Schreiben vom 17. Juni 2025
nahm A.___ Stellung zum Schreiben der MFK vom 23. Mai 2025.
6. Mit Verfügung vom 25. Juni 2025
annullierte die MFK gestützt auf Art. 15a Abs. 4
Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) und Art. 35a
Verkehrszulassungsverordnung (VZV, SR 741.51) den Führerausweis auf Probe von A.___.
Zudem wurde ihm der Lernfahrausweis der Kategorie BE sowie allfällige weitere
Lernfahrausweise und internationale Führerausweise auf unbestimmte Zeit
entzogen.
7. Dagegen wandte sich A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer), v.d. Rechtsanwalt Reto Gasser, mit Beschwerde
vom 4. Juli 2025 an das Verwaltungsgericht. Er beantragte Folgendes:
« 1. Es
sei die Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle (MFK) vom 25. Juni 2025
aufzuheben und von einer Annullierung des Führerausweises auf Probe sowie des
Entzugs des Lernfahrausweises der Kategorie BE auf unbestimmte Zeit abzusehen.
2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer)
zulasten des Staates.»
8. Mit Eingabe vom 30. Juli 2025
nahm die MFK namens des BJD (nachfolgend: Vorinstanz) Stellung zur Beschwerde
und beantragte deren Abweisung.
9. Mit Eingabe vom 25. August 2025
reichte der Beschwerdeführer seine Schlussbemerkungen ein. Zudem reichte der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Honorarnote ein.
10. Die Sache ist spruchreif. Auf die
Parteistandpunkte wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen
der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Gemäss Art. 16a Abs. 1
lit. a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe
Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes
Verschulden trifft. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung müssen eine geringe
Gefahr und ein leichtes Verschulden kumulativ gegeben sein (BGE 135 II 138 E.
2.2.3).
Eine Gefahr ist gering i.S.v. Art. 16a
Abs. 1 lit. a SVG, wenn sie leicht über derjenigen Gefahr liegt, die durch die
im Ordnungsbussenverfahren geahndeten Widerhandlungen hervorgerufen wird
(Bernhard Rütsche/Denise Weber in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler
Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, Art. 16a N 6).
Die mittelgrosse Gefahr liegt
definitionsgemäss zwischen der geringen Gefahr i.S.v. Art. 16a Abs. 1 lit. a
SVG und der ernstlichen Gefahr i.S.v. Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG. Allgemein
lässt sich sagen, dass sich die Gefahrenstufen nach dem Ausmass einer hypothetisch
angenommenen konkreten Gefährdungssituation beurteilen. Konnte demzufolge nach
gewöhnlichem Lauf der Dinge und allgemeiner Lebenserfahrung eine
Gefährdungssituation mit mittelgrosser Verletzungswahrscheinlichkeit eintreten,
liegt eine mittelgrosse abstrakte Gefahr vor (Rütsche/Weber, a.a.O.,
Art. 16b N 10).
Ein leichtes Verschulden liegt vor, wenn
dem Fahrzeugführer, der sich im Verkehr grundsätzlich richtig verhält, nur eine
leichte Unaufmerksamkeit vorgeworfen werden kann oder wenn die
Verkehrsregelverletzung letztlich auf das Zusammenspiel unglücklicher Umstände
zurückzuführen ist (Rütsche/Weber, a.a.O., Art. 16a N 8).
Ein mittelschweres Verschulden ist
grundsätzlich dann anzunehmen, wenn eine elementare Verkehrsregel verletzt wird
und für einen durchschnittlichen Lenker erkennbar sein musste, dass dadurch
Dritte hätten gefährdet werden können. Ein mittelschweres Verschulden liegt
insb. dann vor, wenn dem Fahrzeugführer mehr als nur eine leichte
Unaufmerksamkeit vorgeworfen werden kann. Die Grenze zur schweren Widerhandlung
ist allerdings überschritten, wenn ein Fahrzeuglenker seine Aufmerksamkeit auch
nur kurz gänzlich vom Verkehr abwendet (Rütsche/Weber, a.a.O., Art. 16b N 12).
2.2
Der Beschwerdeführer führt in seiner
Beschwerdeschrift aus, es sei weder erstellt, dass er eine Gefahr für die
Sicherheit anderer geschaffen habe, noch dass ihm mehr als ein leichtes
Verschulden vorzuwerfen sei. Das Verhalten des Beschwerdeführers sei als
leichte Widerhandlung gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG zu
qualifizieren, da sein Fehlverhalten – wenn überhaupt – in einem kurzzeitigen
Konzentrationsmangel beim Einbiegen bestanden sei. Es sei weder zu einer
Kollision mit dem Lastwagenfahrer noch zu einer konkreten Gefährdung anderer
Verkehrsteilnehmer gekommen. Die Kollision sei vielmehr infolge des
Überholmanövers des Lastwagenfahrers entstanden, der in der polizeilichen
Befragung selbst eingeräumt habe, ihm sei ein Fehler unterlaufen und er hätte
bremsen sollen. Eine Annullierung des Führerausweises auf Probe sei nicht
gerechtfertigt. Der Massnahmebedürftigkeit des Beschwerdeführers könne mit
einem einmonatigen Führerausweisentzug ausreichend Rechnung getragen werden. Er
sei im Autohandel und Autotransport tätig und daher beruflich zwingend auf den
Führerausweis angewiesen. Eine Annullierung des Führerausweises würde seine
wirtschaftliche Existenz bedrohen und sei deshalb unverhältnismässig.
2.3
Der Beschwerdeführer ist gemäss dem
hinter ihm fahrenden Lastwagenfahrer und einer Auskunftsperson «zu knapp» bzw.
«ziemlich knapp» in die Hauptstrasse eingemündet. Der Lastwagenfahrer hätte
eine Vollbremsung machen müssen um eine Kollision mit dem Fahrzeug des
Beschwerdeführers zu verhindern. Der Unfall ereignete sich im Oktober um 17:35
Uhr, also während der Abenddämmerung. Die Unfallstelle erscheint nach Sichtung
der Situation auf Google Maps (Street View) aus Sicht des Beschwerdeführers
sehr übersichtlich (vgl. https://www.google.com/ maps/, zuletzt abgerufen am
17.
September 2025). Jedenfalls ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer den herannahenden Lastwagen gesehen haben muss oder bei
Aufwendung der nötigen Sorgfalt hätte sehen müssen, etwas anderes ergibt sich
auch nicht aus seiner Einvernahme. Er war mit Anhänger unterwegs und
transportierte ein Auto. Aufgrund seines Berufs und der Tatsache, dass er
regelmässig Autos transportiert, muss ihm klar gewesen sein, dass er nicht
gleichschnell beschleunigen und in eine Hauptstrasse einmünden kann, wie ohne
beladenen Anhänger. Er hätte aufgrund dessen erhöht vorsichtig agieren müssen. Beim
Signal kein Vortritt bzw. bei den Regeln der Vortrittsberechtigung handelt es
sich um elementare Vorgaben der Strassenverkehrsgesetzgebung. Eine Verletzung
solcher kann schwerwiegende Folgen haben. Das Vortrittsrecht ist verletzt, wenn
der Berechtigte durch das Verhalten des Vortrittsbelasteten zu brüskem Bremsen,
Beschleunigen oder Ausweichen gezwungen wird, gleichgültig, ob eine Kollision
erfolgt oder nicht (BGE 105 IV 341 E. 3a). Aufgrund der Aktenlage ist
klarerweise davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das Vortrittsrecht des
Lastwangenfahrers verletzt hat. So hat er dann auch den Strafbefehl 6. Februar
2025.
nicht angefochten und den ihm zur Last gelegten Sachverhalt akzeptiert. Zuvor
wurde er durch die MFK mit Schreiben vom 28. November 2024 darüber informiert,
dass er allfällige Einwendungen im Strafverfahren geltend zu machen hat. Durch
die Verletzung einer elementaren Verkehrsregel und seinem unvorsichtigen
Verhalten kann nicht mehr von einem leichten Verschulden ausgegangen werden.
2.4
Für den vorliegenden Fall gilt es zu
berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer dem daherkommenden Lastwagenfahrer
im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Verkehrsregelverordnung (VRV, SR. 741.11) den
Vortritt verwehrte. Der Unfall ereignete sich im Oktober um 17:35 Uhr, als die
Lichtverhältnisse schwieriger wurden und erhöhte Vorsicht geboten war, zumal
der Beschwerdeführer mit einem Anhänger unterwegs war. Diese Gegebenheiten
zeigen, dass mit der Widerhandlung gegen die genannte Vorschrift nicht nur eine
abstrakte Gefahr, sondern eine erhöhte abstrakte Gefahr geschaffen worden ist.
In der gegebenen Situation lag die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung mit Missachtung
des Vortritts nahe. Es ist denn auch tatsächlich zu einem Unfall gekommen, auch
wenn der Beschwerdeführer nur indirekt in den Unfall involviert war, da er
selbst nicht mit dem Lastwagen kollidierte. Bei dieser Sachlage scheidet die
Annahme einer nur geringen Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinne von Art. 16
Abs. 1 lit. a SVG aus. Vielmehr ist durch die vom Beschwerdeführer
begangene Verkehrsregelverletzung eine Gefahr für die Sicherheit anderer gemäss
Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG geschaffen worden, indem er den
Lastwagenfahrer in die Situation brachte, entweder eine Vollbremsung oder ein
Überholmanöver zu vollziehen. So oder anders ist von einer relevanten
Gefährdungssituation auszugehen, welche offensichtlich nicht mehr als leicht
bewertet werden kann. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass die
Unfallbeteiligten mehrheitlich unverletzt blieben und es nur zu Sach- und
Landschaden gekommen ist (vgl. Urteil 1C_267/2010 des Bundesgerichts vom
14.
September 2010 E. 3.3).
2.5
Damit stellt sich schliesslich die
Frage, ob dem Verhalten des Lastwagenfahrers Bedeutung für die Qualifizierung
der durch die Verkehrsregelverletzung geschaffenen Gefahr zukommt. Der
Beschwerdeführer macht geltend, der Lastwagenfahrer habe die erforderliche
Sorgfalt nicht walten lassen und sei insbesondere mit überhöhter
Geschwindigkeit dahergekommen. Die Notwendigkeit des starken Bremsens sei
primär auf die überhöhte Geschwindigkeit des Lastwagens zurückzuführen, womit
der Beschwerdeführer nicht habe rechnen müssen.
Grundlage für die Beurteilung der Gefahr
im Sinne von Art. 16a Abs. 1 oder Art. 16b Abs. 1 SVG ist
das tatsächliche Vorliegen einer Verkehrsregelverletzung. Es ist unbestritten,
dass der Beschwerdeführer das Vortrittrecht des Lastwagenfahrers im Sinne von
Art. Art. 14 Abs. 1 VRV missachtet hat, weswegen er mit dem Strafbefehl
bestraft worden ist. Die Verkehrsregelverletzung hat, wie dargetan, eine
Gefährdung bewirkt. Die genannten SVG-Bestimmungen stellen ausschliesslich
darauf ab, ob die Widerhandlung eine Gefährdung hervorruft und welcher Art und
Schwere diese Gefährdung ist. Die Revision des SVG mit den neuen Bestimmungen
von Art. 16a-16c ordnet der Gefährdung der Sicherheit allgemein einen
wesentlichen und eigenständigen Gehalt zu. Der Gesetzgeber hat bewusst dem
Gesichtspunkt der Verkehrsgefährdung ein höheres Gewicht beigemessen.
Insbesondere hat er das Recht des Warnungsentzugs verselbständigt und im
Hinblick auf die Erhöhung der Verkehrssicherheit verschärft (vgl. die Hinweise
in BGE 135 II 138 E. 2.2 S. 141). Vor diesem Hintergrund kann für die
Qualifizierung der durch die Verkehrsregelverletzung hervorgerufenen
Gefährdung nicht auf das Verhalten des Lastwagenfahrers abgestellt werden.
Letzteres ist nicht geeignet, die vom Beschwerdeführer bewirkte Gefährdung als
gering im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG erscheinen zu
lassen. Die Vorinstanz ist folglich zurecht von einer mittelschweren
Widerhandlung ausgegangen (vgl. Urteil 1C_267/2010 des Bundesgerichts vom
14.
September 2010 E. 3.4).
3.1
Wird dem Inhaber der Führerausweis
auf Probe wegen Begehung einer mittelschweren oder schweren Widerhandlung
entzogen, so wird die Probezeit um ein Jahr verlängert (Art. 15a Abs. 3 SVG).
Gemäss Art. 15a Abs. 4 SVG und Art. 35a VZV verfällt der
Führerausweis auf Probe, wenn der Inhaber während der Probezeit eine weitere
mittelschwere oder schwere Widerhandlung begeht.
3.2
Dem Beschwerdeführer wurde der
Führerausweis auf Probe wegen einer mittelschweren Widerhandlung (Geschwindigkeitsüberschreitung)
mit Verfügung vom 20. Juli 2023 entzogen und die Probezeit bis am
28.
November 2025 verlängert. Aufgrund der erneuten mittelschweren
Widerhandlung während der Probezeit ist der Führerausweis auf Probe des
Beschwerdeführers zu annullieren. Die Notwendigkeit des Beschwerdeführers, ein
Motorfahrzeug zu führen, kann nicht berücksichtigt werden. Diese ist lediglich
bei der Festsetzung der Dauer eines Entzugs zu berücksichtigen, nicht aber bei
der Annullierung (vgl. Art. 16 Abs. 3 SVG e contrario).
4.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00
festzusetzen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 1'000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Thomann Kaufmann