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Entscheid

VWBES.2025.240

Führerausweisentzug

23. September 2025Deutsch10 min

PW-Anhänger-Kombination bei der Einmündung B.___ in die C.___strasse (Hauptstrasse,

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 23. September 2025

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Gerichtsschreiber Kaufmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Reto Gasser,

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch

Motorfahrzeugkontrolle,

Beschwerdegegner

betreffend Führerausweisentzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 28. Oktober 2024 um 17:35 Uhr

verstiess A.___ gegen die Verkehrsregeln, indem er mit seiner

PW-Anhänger-Kombination bei der Einmündung B.___ in die C.___strasse (Hauptstrasse,

ausserorts) das Signal «Kein Vortritt» missachtete. Ein vortrittsberechtigter

Lastwagenfahrer musste ein Manöver einleiten, um eine Kollision zu verhindern. Da

der Lastwagenfahrer auch ausweichen musste, kollidierte dieser anschliessend

mit einem entgegenkommenden Fahrzeug, wobei Sachschaden entstand.

2. Mit Schreiben vom 28. November

2024 leitete die Motorfahrzeugkontrolle (nachfolgend: MFK) gegen A.___ ein

Administrativverfahren ein und sistierte dieses bis zum rechtskräftigen

Entscheid der Strafbehörde.

3. Mit Strafbefehl vom 6. Februar

2025 wurde A.___ aufgrund Missachtung des Vortrittsignals «kein Vortritt» zu

einer Busse von CHF 600.00 und Verfahrenskosten von total CHF 655.00

verurteilt. Der Strafbefehl ist in Rechtskraft erwachsen.

4. Mit Schreiben vom 23. Mai 2025

gewährte die MFK A.___ das rechtliche Gehör und wies ihn auf den Verfall des

Führerausweises auf Probe wegen einer mittelschweren Widerhandlung hin.

5. Mit Schreiben vom 17. Juni 2025

nahm A.___ Stellung zum Schreiben der MFK vom 23. Mai 2025.

6. Mit Verfügung vom 25. Juni 2025

annullierte die MFK gestützt auf Art. 15a Abs. 4

Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) und Art. 35a

Verkehrszulassungsverordnung (VZV, SR 741.51) den Führerausweis auf Probe von A.___.

Zudem wurde ihm der Lernfahrausweis der Kategorie BE sowie allfällige weitere

Lernfahrausweise und internationale Führerausweise auf unbestimmte Zeit

entzogen.

7. Dagegen wandte sich A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer), v.d. Rechtsanwalt Reto Gasser, mit Beschwerde

vom 4. Juli 2025 an das Verwaltungsgericht. Er beantragte Folgendes:

« 1. Es

sei die Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle (MFK) vom 25. Juni 2025

aufzuheben und von einer Annullierung des Führerausweises auf Probe sowie des

Entzugs des Lernfahrausweises der Kategorie BE auf unbestimmte Zeit abzusehen.

2.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer)

zulasten des Staates.»

8. Mit Eingabe vom 30. Juli 2025

nahm die MFK namens des BJD (nachfolgend: Vorinstanz) Stellung zur Beschwerde

und beantragte deren Abweisung.

9. Mit Eingabe vom 25. August 2025

reichte der Beschwerdeführer seine Schlussbemerkungen ein. Zudem reichte der

Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Honorarnote ein.

10. Die Sache ist spruchreif. Auf die

Parteistandpunkte wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen

der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Gemäss Art. 16a Abs. 1

lit. a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe

Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes

Verschulden trifft. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung müssen eine geringe

Gefahr und ein leichtes Verschulden kumulativ gegeben sein (BGE 135 II 138 E.

2.2.3).

Eine Gefahr ist gering i.S.v. Art. 16a

Abs. 1 lit. a SVG, wenn sie leicht über derjenigen Gefahr liegt, die durch die

im Ordnungsbussenverfahren geahndeten Widerhandlungen hervorgerufen wird

(Bernhard Rütsche/Denise Weber in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler

Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, Art. 16a N 6).

Die mittelgrosse Gefahr liegt

definitionsgemäss zwischen der geringen Gefahr i.S.v. Art. 16a Abs. 1 lit. a

SVG und der ernstlichen Gefahr i.S.v. Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG. Allgemein

lässt sich sagen, dass sich die Gefahrenstufen nach dem Ausmass einer hypothetisch

angenommenen konkreten Gefährdungssituation beurteilen. Konnte demzufolge nach

gewöhnlichem Lauf der Dinge und allgemeiner Lebenserfahrung eine

Gefährdungssituation mit mittelgrosser Verletzungswahrscheinlichkeit eintreten,

liegt eine mittelgrosse abstrakte Gefahr vor (Rütsche/Weber, a.a.O.,

Art. 16b N 10).

Ein leichtes Verschulden liegt vor, wenn

dem Fahrzeugführer, der sich im Verkehr grundsätzlich richtig verhält, nur eine

leichte Unaufmerksamkeit vorgeworfen werden kann oder wenn die

Verkehrsregelverletzung letztlich auf das Zusammenspiel unglücklicher Umstände

zurückzuführen ist (Rütsche/Weber, a.a.O., Art. 16a N 8).

Ein mittelschweres Verschulden ist

grundsätzlich dann anzunehmen, wenn eine elementare Verkehrsregel verletzt wird

und für einen durchschnittlichen Lenker erkennbar sein musste, dass dadurch

Dritte hätten gefährdet werden können. Ein mittelschweres Verschulden liegt

insb. dann vor, wenn dem Fahrzeugführer mehr als nur eine leichte

Unaufmerksamkeit vorgeworfen werden kann. Die Grenze zur schweren Widerhandlung

ist allerdings überschritten, wenn ein Fahrzeuglenker seine Aufmerksamkeit auch

nur kurz gänzlich vom Verkehr abwendet (Rütsche/Weber, a.a.O., Art. 16b N 12).

2.2

Der Beschwerdeführer führt in seiner

Beschwerdeschrift aus, es sei weder erstellt, dass er eine Gefahr für die

Sicherheit anderer geschaffen habe, noch dass ihm mehr als ein leichtes

Verschulden vorzuwerfen sei. Das Verhalten des Beschwerdeführers sei als

leichte Widerhandlung gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG zu

qualifizieren, da sein Fehlverhalten – wenn überhaupt – in einem kurzzeitigen

Konzentrationsmangel beim Einbiegen bestanden sei. Es sei weder zu einer

Kollision mit dem Lastwagenfahrer noch zu einer konkreten Gefährdung anderer

Verkehrsteilnehmer gekommen. Die Kollision sei vielmehr infolge des

Überholmanövers des Lastwagenfahrers entstanden, der in der polizeilichen

Befragung selbst eingeräumt habe, ihm sei ein Fehler unterlaufen und er hätte

bremsen sollen. Eine Annullierung des Führerausweises auf Probe sei nicht

gerechtfertigt. Der Massnahmebedürftigkeit des Beschwerdeführers könne mit

einem einmonatigen Führerausweisentzug ausreichend Rechnung getragen werden. Er

sei im Autohandel und Autotransport tätig und daher beruflich zwingend auf den

Führerausweis angewiesen. Eine Annullierung des Führerausweises würde seine

wirtschaftliche Existenz bedrohen und sei deshalb unverhältnismässig.

2.3

Der Beschwerdeführer ist gemäss dem

hinter ihm fahrenden Lastwagenfahrer und einer Auskunftsperson «zu knapp» bzw.

«ziemlich knapp» in die Hauptstrasse eingemündet. Der Lastwagenfahrer hätte

eine Vollbremsung machen müssen um eine Kollision mit dem Fahrzeug des

Beschwerdeführers zu verhindern. Der Unfall ereignete sich im Oktober um 17:35

Uhr, also während der Abenddämmerung. Die Unfallstelle erscheint nach Sichtung

der Situation auf Google Maps (Street View) aus Sicht des Beschwerdeführers

sehr übersichtlich (vgl. https://www.google.com/ maps/, zuletzt abgerufen am

17.

September 2025). Jedenfalls ist davon auszugehen, dass der

Beschwerdeführer den herannahenden Lastwagen gesehen haben muss oder bei

Aufwendung der nötigen Sorgfalt hätte sehen müssen, etwas anderes ergibt sich

auch nicht aus seiner Einvernahme. Er war mit Anhänger unterwegs und

transportierte ein Auto. Aufgrund seines Berufs und der Tatsache, dass er

regelmässig Autos transportiert, muss ihm klar gewesen sein, dass er nicht

gleichschnell beschleunigen und in eine Hauptstrasse einmünden kann, wie ohne

beladenen Anhänger. Er hätte aufgrund dessen erhöht vorsichtig agieren müssen. Beim

Signal kein Vortritt bzw. bei den Regeln der Vortrittsberechtigung handelt es

sich um elementare Vorgaben der Strassenverkehrsgesetzgebung. Eine Verletzung

solcher kann schwerwiegende Folgen haben. Das Vortrittsrecht ist verletzt, wenn

der Berechtigte durch das Verhalten des Vortrittsbelasteten zu brüskem Bremsen,

Beschleunigen oder Ausweichen gezwungen wird, gleichgültig, ob eine Kollision

erfolgt oder nicht (BGE 105 IV 341 E. 3a). Aufgrund der Aktenlage ist

klarerweise davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das Vortrittsrecht des

Lastwangenfahrers verletzt hat. So hat er dann auch den Strafbefehl 6. Februar

2025.

nicht angefochten und den ihm zur Last gelegten Sachverhalt akzeptiert. Zuvor

wurde er durch die MFK mit Schreiben vom 28. November 2024 darüber informiert,

dass er allfällige Einwendungen im Strafverfahren geltend zu machen hat. Durch

die Verletzung einer elementaren Verkehrsregel und seinem unvorsichtigen

Verhalten kann nicht mehr von einem leichten Verschulden ausgegangen werden.

2.4

Für den vorliegenden Fall gilt es zu

berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer dem daherkommenden Lastwagenfahrer

im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Verkehrsregelverordnung (VRV, SR. 741.11) den

Vortritt verwehrte. Der Unfall ereignete sich im Oktober um 17:35 Uhr, als die

Lichtverhältnisse schwieriger wurden und erhöhte Vorsicht geboten war, zumal

der Beschwerdeführer mit einem Anhänger unterwegs war. Diese Gegebenheiten

zeigen, dass mit der Widerhandlung gegen die genannte Vorschrift nicht nur eine

abstrakte Gefahr, sondern eine erhöhte abstrakte Gefahr geschaffen worden ist.

In der gegebenen Situation lag die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung mit Missachtung

des Vortritts nahe. Es ist denn auch tatsächlich zu einem Unfall gekommen, auch

wenn der Beschwerdeführer nur indirekt in den Unfall involviert war, da er

selbst nicht mit dem Lastwagen kollidierte. Bei dieser Sachlage scheidet die

Annahme einer nur geringen Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinne von Art. 16

Abs. 1 lit. a SVG aus. Vielmehr ist durch die vom Beschwerdeführer

begangene Verkehrsregelverletzung eine Gefahr für die Sicherheit anderer gemäss

Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG geschaffen worden, indem er den

Lastwagenfahrer in die Situation brachte, entweder eine Vollbremsung oder ein

Überholmanöver zu vollziehen. So oder anders ist von einer relevanten

Gefährdungssituation auszugehen, welche offensichtlich nicht mehr als leicht

bewertet werden kann. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass die

Unfallbeteiligten mehrheitlich unverletzt blieben und es nur zu Sach- und

Landschaden gekommen ist (vgl. Urteil 1C_267/2010 des Bundesgerichts vom

14.

September 2010 E. 3.3).

2.5

Damit stellt sich schliesslich die

Frage, ob dem Verhalten des Lastwagenfahrers Bedeutung für die Qualifizierung

der durch die Verkehrsregelverletzung geschaffenen Gefahr zukommt. Der

Beschwerdeführer macht geltend, der Lastwagenfahrer habe die erforderliche

Sorgfalt nicht walten lassen und sei insbesondere mit überhöhter

Geschwindigkeit dahergekommen. Die Notwendigkeit des starken Bremsens sei

primär auf die überhöhte Geschwindigkeit des Lastwagens zurückzuführen, womit

der Beschwerdeführer nicht habe rechnen müssen.

Grundlage für die Beurteilung der Gefahr

im Sinne von Art. 16a Abs. 1 oder Art. 16b Abs. 1 SVG ist

das tatsächliche Vorliegen einer Verkehrsregelverletzung. Es ist unbestritten,

dass der Beschwerdeführer das Vortrittrecht des Lastwagenfahrers im Sinne von

Art. Art. 14 Abs. 1 VRV missachtet hat, weswegen er mit dem Strafbefehl

bestraft worden ist. Die Verkehrsregelverletzung hat, wie dargetan, eine

Gefährdung bewirkt. Die genannten SVG-Bestimmungen stellen ausschliesslich

darauf ab, ob die Widerhandlung eine Gefährdung hervorruft und welcher Art und

Schwere diese Gefährdung ist. Die Revision des SVG mit den neuen Bestimmungen

von Art. 16a-16c ordnet der Gefährdung der Sicherheit allgemein einen

wesentlichen und eigenständigen Gehalt zu. Der Gesetzgeber hat bewusst dem

Gesichtspunkt der Verkehrsgefährdung ein höheres Gewicht beigemessen.

Insbesondere hat er das Recht des Warnungsentzugs verselbständigt und im

Hinblick auf die Erhöhung der Verkehrssicherheit verschärft (vgl. die Hinweise

in BGE 135 II 138 E. 2.2 S. 141). Vor diesem Hintergrund kann für die

Qualifizierung der durch die Verkehrsregelver­letzung hervorgerufenen

Gefährdung nicht auf das Verhalten des Lastwagenfahrers abgestellt werden.

Letzteres ist nicht geeignet, die vom Beschwerdeführer bewirkte Gefährdung als

gering im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG erscheinen zu

lassen. Die Vorinstanz ist folglich zurecht von einer mittelschweren

Widerhandlung ausgegangen (vgl. Urteil 1C_267/2010 des Bundesgerichts vom

14.

September 2010 E. 3.4).

3.1

Wird dem Inhaber der Führerausweis

auf Probe wegen Begehung einer mittelschweren oder schweren Widerhandlung

entzogen, so wird die Probezeit um ein Jahr verlängert (Art. 15a Abs. 3 SVG).

Gemäss Art. 15a Abs. 4 SVG und Art. 35a VZV verfällt der

Führerausweis auf Probe, wenn der Inhaber während der Probezeit eine weitere

mittelschwere oder schwere Widerhandlung begeht.

3.2

Dem Beschwerdeführer wurde der

Führerausweis auf Probe wegen einer mittelschweren Widerhandlung (Geschwindigkeitsüberschreitung)

mit Verfügung vom 20. Juli 2023 entzogen und die Probezeit bis am

28.

November 2025 verlängert. Aufgrund der erneuten mittelschweren

Widerhandlung während der Probezeit ist der Führerausweis auf Probe des

Beschwerdeführers zu annullieren. Die Notwendigkeit des Beschwerdeführers, ein

Motorfahrzeug zu führen, kann nicht berücksichtigt werden. Diese ist lediglich

bei der Festsetzung der Dauer eines Entzugs zu berücksichtigen, nicht aber bei

der Annullierung (vgl. Art. 16 Abs. 3 SVG e contrario).

4.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00

festzusetzen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Thomann Kaufmann