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Entscheid

VWBES.2025.241

Erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen

5. März 2026Deutsch23 min

395 des Schweizerisches Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) zu errichten und C.___ als

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 5. März 2026

Es wirken mit:

Präsidentin Obrecht Steiner

Oberrichter Thomann

Oberrichter Hagmann

Gerichtsschreiberin Nadarajah

In Sachen

1. A.___

2. B.___

beide vertreten hier durch

Advokatin Véronique Bron,

Beschwerdeführer

gegen

KESB Dorneck-Thierstein/Thal-Gäu,

Beschwerdegegnerin

betreffend Erwachsenenschutzrechtliche

Massnahmen

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 28. Januar 2025 ging bei der

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein (nachfolgend

KESB) eine Meldung betreffend A.___ (geb. [...]) ein.

2. Gestützt auf diese Gefährdungsmeldung

eröffnete die KESB mit Verfügung vom 29. Januar 2025 ein Verfahren zur

Prüfung von erwachsenenschutzrechtlichen Mass-nahmen und beauftragte die

Sozialregion Dorneck mit der Abklärung der Situation.

3. Gestützt auf den Abklärungsbericht

vom 14. März 2025 von […], empfahl die Sozialregion Dorneck für A.___ eine

Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 i.V.m. Art.

395 des Schweizerisches Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) zu errichten und C.___ als

Mandatsperson einzusetzen.

4. Mit Präsidialentscheid vom 4. April

2025 trat die KESB auf den Antrag der Sozialregion (Errichtung einer

erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme für A.___) mangels Zuständigkeit nicht

ein und überwies den Abklärungsbericht an das aus ihrer Sicht zuständige

Amtsgericht Karlsruhe, mit dem Ersuchen, erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen

für A.___ zu prüfen.

5. Am 4. Juni 2025 wurde durch die KESB

die Begründung des Entscheides verschickt, nachdem B.___, die (Ex-) Partnerin

von A.___, mit Eingabe vom 9. Mai 2025 um eine nochmalige Überprüfung

sowie die Begründung des Entscheides gebeten hatte.

6. A.___ und B.___, nun vertreten durch Advokatin

Véronique Bron (nachfolgend Beschwerdeführer und Beschwerdeführerin), erhoben

mit Schreiben vom 4. Juli 2025 (Posteingang 7. Juli 2025) Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragten Folgendes:

1. «Es sei der Entscheid der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 4. April 2025,

aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, auf den Antrag auf Errichtung

einer erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme für den Beschwerdeführer

einzutreten und diesem stattzugeben.

2. Unter o/e Kostenfolgen zulasten der

Beschwerdegegnerin resp. des Staates.»

7. Mit Eingabe vom 16. Juli 2025

beantragte die KESB mit Verweis auf den angefochtenen Entscheid vom 4. Juni

2025 die Abweisung der Beschwerde. Gleichzeitig wurden die Akten eingereicht.

8. Advokatin Véronique Bron reichte am

31. Juli 2025 eine Stellungnahme und am 19. August 2025 ihre Kostennote ein.

9. Mit Schreiben vom 14. Januar 2026

teilte Advokatin Véronique Bron dem Verwaltungsgericht mit, dass der

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sich stark verschlechtert habe. Daher

beantragte sie aufgrund der zunehmenden Dringlichkeit die Beschwerde schnellstmöglich

zu behandeln und die Begehren gutzuheissen.

10. Die KESB verzichtete mit Eingabe vom

20. Januar 2026 auf weitere Bemerkungen und legte ihrer Eingabe zusätzliche

Akten bei. Aus diesen Unterlagen geht hervor, dass das Amtsgericht Lörrach,

Betreuungsgericht, mit Schreiben vom 22. Dezember 2025 gestützt auf Art. 8 Abs.

1 lit. b des Haager Übereinkommens erwog, die KESB zu ersuchen, Massnahmen zum

Schutz des Beschwerdeführers zu ergreifen. Hierzu nahm die KESB mit Eingabe vom

20. Januar 2026 Stellung, hielt an ihrer bisherigen Auffassung fest und lehnte

die Übernahme der Zuständigkeit ab. Innert der abschliessenden Frist bis 27.

Januar 2026 gingen keine weiteren Bemerkungen ein.

11. Auf die Ausführungen der Parteien

wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 ZGB i.V.m. § 130

des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [EG ZGB,

BGS 211.1]). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid

beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeführerin ist als

nahestehende Person gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB ebenfalls zur Beschwerde

legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die KESB führt in ihrer Entscheidbegründung

im Wesentlichen aus, gemäss Art. 5 Abs. 1 des Haager Übereinkommens über

den internationalen Schutz von Erwachsenen (HesÜ, SR 0.211.232.1) seien die

Behörden des Vertragsstaats, in dem der Erwachsene seinen gewöhnlichen

Aufenthalt habe, zuständig, Massnahmen zum Schutz der Person oder des Vermögens

des Erwachsenen zu treffen. Aus dem Abklärungsbericht gehe hervor, dass der

Beschwerdeführer seit Jahren bei seiner Partnerin B.___ in […], Deutschland,

lebe. Die Mietwohnung in […] sei leer und nur noch gemietet, damit sein

Anspruch auf Ergänzungsleistungen nicht entfalle. Der gewöhnliche Aufenthalt

des Beschwerdeführers liege daher in Deutschland. Folglich sei das Amtsgericht

Karlsruhe für diese Angelegenheit zuständig.

3.1

Die Beschwerdeführenden bringen demgegenüber

zusammengefasst und sinngemäss vor, dass beim Beschwerdeführer im Jahr 2015

eine beginnende dementielle Entwicklung diagnostiziert worden sei. Diese sei in

den letzten Jahren stark vorangeschritten. Es sei zu Stürzen gekommen und der

Betreuungsbedarf habe sich erhöht. Dieser erhöhte Bedarf habe sich insbesondere

in der Begleitung zu Terminen, beim Zubereiten und Einnehmen von Mahlzeiten und

der Verabreichung von Medikamenten gezeigt. Inzwischen bestehe zudem eine

Weglaufgefahr bzw. Orientierungslosigkeit in fremder Umgebung. Im Arztbericht

vom 26. Februar 2025 habe die behandelnde Ärztin aufgrund dieser Gefahren und

des erhöhten Betreuungsbedarfs und auch des künftigen Pflegebedarfs den

Eintritt in eine Pflegeinstitution als notwendig erachtet. Mit Bericht vom 3. Juli

2025.

habe die Ärztin zudem bemerkt, dass der Beschwerdeführer mittlerweile für

komplexe Entscheide nicht mehr urteilsfähig sei. Der Beschwerdeführer sei

Schweizer Bürger und lebe seit über 40 Jahren in der Schweiz. Seit 1997 lebe er

in […], wo er seinen Wohnsitz und den Lebensmittelpunkt habe. Bis zu seiner

Demenzerkrankung im Jahre 2015 habe der Beschwerdeführer stetig dort gelebt und

auch die Gemeinde nie verlassen wollen. Mit fortschreitender Erkrankung sei der

Beschwerdeführer auf die Pflege durch seine Lebenspartnerin angewiesen gewesen.

Diese wohne nach einem Umzug von […] nun in Deutschland. Ein Umzug des

Beschwerdeführers zu ihr sei nie geplant gewesen, sei doch die Beziehung nie

einfach gewesen. Zu Beginn der Diagnose habe er seine Wohnung noch ständig

bewohnt, doch mit der Verschlechterung seines Gesundheitszustands sei nun eine

regelmässige Rückkehr (mit dreimaligem Umsteigen im öffentlichen Verkehr) nicht

mehr möglich. Die Wohnung sei jedoch entgegen den Ausführungen im

Abklärungsbericht noch immer möbliert.

3.2

Weiter wird vorgebracht, dass auch

der zivilrechtliche Wohnsitz des Beschwerdeführers gemäss Art. 441 ZGB in […]

sei. Massgebend für den zivilrechtlichen Wohnsitz sei der Mittelpunkt der

Lebensbeziehungen und wo die innere Absicht des dauernden Verbleibens aussen

erkennbar sei. Bei einer demenzkranken Person könne nur noch schwer ein Willen

über die Absicht des Verbleibs festgemacht werden. Der Beschwerdeführer habe

nie mit seiner Partnerin zusammenziehen wollen. Lediglich aufgrund der Pflege

durch seine Partnerin infolge der fortschreitenden Demenzerkrankung habe sich

der Beschwerdeführer anfangs teilweise und dann stetig am Wohnort der

Beschwerdeführerin aufgehalten. Auch könne von einem Mittelpunkt der

Lebensbeziehungen in Deutschland nicht ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer

pflege ausser mit der Beschwerdeführerin weder Beziehungen in Deutschland, noch

habe er dort verbleiben wollen oder sei er dort angemeldet gewesen.

3.3

Der Begriff des gewöhnlichen

Aufenthalts werde im HEsÜ nicht definiert. Es bestehe hingegen Einigkeit, dass

der Begriff bei der Anwendung des Übereinkommens vertragsautonom auszulegen und

darunter ein Ort zu verstehen sei, an dem der tatsächliche Mittelpunkt der

Lebensführung liege. Die KESB habe die Indizien, welche weiterhin für eine

Wohnsitznahme bzw. einen gewöhnlichen Aufenthaltsort in […] sprechen würden,

nicht gewürdigt. Insbesondere der Umstand, dass B.___ nun einen neuen Partner

habe und sie auch nicht wolle, dass der Beschwerdeführer sich weiter bei ihr

aufhalte, sei nicht berücksichtigt worden. Auch die Aussage, die Wohnung in […]

sei unmöbiliert, sei rein subjektiv zu betrachten. Ausserdem habe der

Beschwerdeführer in […] mit D.___ sowie E.___ zwei Freunde, die sich um ihn

kümmern und auch mit ihm Ausflüge unternehmen würden. In […] hingegen habe er

keinen Freundeskreis, nehme am politischen und gesellschaftlichen Leben nicht

teil und sei auch nicht integriert. Auch seine Hausärztin befinde sich in der

Schweiz. Die Beschwerdegegnerin habe all diese Umstände in ihrem Entscheid gar

nicht gewürdigt. Als Hinweis für die Zuständigkeit Deutschland spreche einzig

sein aktueller Aufenthaltsort. Dieser sei nur vorübergehend und nicht selbst

gewählt sondern der Pflegebedürftigkeit geschuldet. Zudem habe eine

Wohnsitzregelung stets zum Wohle der betroffenen Person zu erfolgen. Der

Beschwerdeführer benötige schon seit längerer Zeit Unterstützung und es bestehe

auch die Empfehlung zur Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft.

4.1

Es gilt als erstellt, dass der

Beschwerdeführer aufgrund seiner Erkrankung einer erwachsenenschutzrechtlichen

Massnahme bedarf. Dies ergibt sich auch klar aus dem Abklärungsbericht.

Streitig und zu klären ist vorliegend einzig, ob die KESB die erwachsenenschutzrechtlichen

Massnahmen für den Beschwerdeführer hätte anordnen müssen oder ob sie die

Angelegenheit mangels Zuständigkeit zu Recht an das zuständige Amtsgericht in

Karlsruhe (recte: Amtsgericht Lörrach) überwiesen hat.

4.2

Die Zuständigkeit der KESB knüpft in

aller Regel an den zivilrechtlichen (und nicht etwa an den registerrechtlichen

oder unterstützungsrechtlichen) Wohnsitz einer Person an (Art. 442 Abs. 1 ZGB)

– bei Gefahr im Verzug ausnahmsweise an den Aufenthaltsort (Art. 442 Abs. 2

ZGB). Da sich der Beschwerdeführer gemäss Abklärungsbericht aktuell in

Deutschland aufhält, handelt es sich jedoch um einen internationalen

Sachverhalt.

4.3

Für den Schutz von Erwachsenen gilt

laut Art. 85 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht (IPRG,

SR 291) in Bezug auf die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte oder

Behörden, auf das anwendbare Recht sowie auf die Anerkennung und Vollstreckung

ausländischer Entscheidungen oder Massnahmen das Haager Übereinkommen über den

internationalen Schutz von Erwachsenen (HEsÜ, SR 0.211.232.1). Da sowohl

die Schweiz als auch Deutschland Vertragsstaaten des HEsÜ sind, ist dieses

Übereinkommen im vorliegenden Fall unmittelbar anwendbar.

4.4

Das HEsÜ ist bei internationalen

Sachverhalten auf den Schutz von Erwachsenen anzuwenden, die aufgrund einer

Beeinträchtigung oder der Unzulänglichkeit ihrer persönlichen Fähigkeiten nicht

in der Lage sind, ihre Interessen zu schützen (Art. 1 Abs. 1 HEsÜ). Als

Grundsatz statuiert Art. 5 HEsÜ die Zuständigkeit des Staates, in welchem die

betroffene Person ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. Art. 7 HEsÜ sieht aber

auch eine mögliche Zuständigkeit des Heimatstaates vor und Art. 9 HEsÜ eine

Zuständigkeit des Staates, in welchem sich das Vermögen befindet.

Dispositiv

5.1 Zunächst ist demnach zu klären, in

welchem Staat der Beschwerdeführer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der

Begriff des «gewöhnlichen Aufenthalts» im Sinne des HEsÜ ist dabei staatsvertragsautonom

auszulegen (Entscheid des Bundesgerichts 5A_221/2011 vom 31. Oktober 2011, E.

3). Mithin darf das schweizerische Gericht bei der Auslegung nicht unbesehen

dasjenige Verständnis zugrunde legen, welches es im konkreten Zusammenhang dem

innerstaatlichen Recht entnimmt. Unter dem «gewöhnlichen Aufenthalt» im Sinne

des HEsÜ ist der Ort zu verstehen, an dem der «tatsächliche Mittelpunkt der

Lebensführung» bzw. der «Schwerpunkt der Bindungen», der «Daseinsmittelpunkt»

einer Person liegt (Ivo Schwander in: Grolimund/Loacker/Schnyder (Hrsg.), Basler

Kommentar, Internationales Privatrecht, 4. Aufl. 2021, N. 150 zu Art. 85 IPRG

mit weiteren Hinweisen). Dieser tatsächliche Mittelpunkt bestimmt sich aufgrund

der nach aussen erkennbaren Umstände; innere Umstände sind nicht massgebend

(vgl. Urteile 5A_58/2016 vom 14. März 2016 E. 3.2.; 5A_257/2011 vom 25. Mai

2011 E. 2; Ivo Schwander, a.a.O., N. 152 zu Art. 85 IPRG). Als qualitatives Element wird eine gewisse soziale

Integration am neuen Ort gefordert, wobei als Anhaltspunkte z.B. der Aufbau

eines Freundeskreises, Interesse am politischen und gesellschaftlichen Leben, die

konkreten Wohnverhältnisse, familiäre und berufliche Bindungen sowie

Sprachkenntnisse gelten können (Ivo Schwander, a.a.O., N. 152 zu Art. 85 IPRG).

Vorliegend steht die Frage im Vordergrund, ob eine erwachsene Person mit Demenz

den gleichen Kriterien bei der Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts unterliegen

soll, wie eine autonom handelnde, insbesondere, soweit es die Änderung

desselben betrifft. Es stellt sich die Frage, ob ein dementer Erwachsener den

gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des HEsÜ noch ändern kann. Soweit man den

gewöhnlichen Aufenthalt als Ort der sozialen Integration versteht, wäre die

Frage wohl zu verneinen (Ivo Schwander, a.a.O., N. 153 zu Art. 85 IPRG).

So zeigt Schwander überzeugend auf, dass höchstens noch eine passive

Integration in Form einer Gewöhnung an die unmittelbare Umgebung möglich sei,

nicht aber eine selbstbestimmte Integration durch Identifikation mit örtlichen

Lebensweisen, Kontaktaufnahme mit neuen Bekannten, selbständigem Bewegen an der

neuen Örtlichkeit. Zu Recht stellt Schwander die Frage, ob sich der Ortswechsel

in eine private Wohnung, wo die demente Person von Angehörigen gepflegt wird,

unter dem Gesichtspunkt der sozialen Integration in relevanter Weise von einem

Heimaufenthalt – der anerkannterweise noch nicht zu einer Veränderung des

Lebensmittelpunktes führe – unterscheide (Ivo Schwander, a.a.O., N. 154 zu Art.

85 IPRG). Nach Ansicht von Schwander sei Zurückhaltung bei der Annahme eines

gewöhnlichen Aufenthalts angezeigt, wenn dieser erst in pflegebedürftigem

Zustand angetreten wird. Im Weiteren schafft nach Schwander Art. 8 HEsÜ

Flexibilität, im Einzelfall unter den Konventionsstaaten eine effiziente

Zuständigkeitslösung zu finden.

5.2 Nachfolgend gilt es, die Situation des

Beschwerdeführers unter den vorgenannten Aspekten genauer zu prüfen. Für den

gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Deutschland spricht insbesondere

die Dauer des Aufenthalts. Als Faustregel ist bei einem urteilsfähigen

Erwachsenen ab einer Dauer von sechs Monaten tatsächlichem Aufenthalt von der

Begründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthalts auszugehen (Ivo Schwander,

a.a.O., N. 155 zu Art. 85 IPRG). Nachdem der Beschwerdeführer an einer

bereits 2015 diagnostizierten fortschreitenden Demenz leidet, kann diese

Faustregel jedenfalls nicht unbesehen angewendet werden. Mithin ermöglicht die

reine Feststellung der Aufenthaltsdauer keine verbindliche Beantwortung der

Zuständigkeitsfrage, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird.

5.3. Der Beschwerdeführer wurde in [...]

geboren und in der Schweiz eingebürgert. Er war von Beruf [...]. Zu seinen

Kindern aus erster Ehe, welche in [...] wohnen, hat er keinen Kontakt. Seit [...]

1992 ist er geschieden und er zog am 1. September 1998 nach [...]. Er verfügt

in […] über einen guten Bekannten, E.___. Dieser ist am 28. Januar 2025 mit

einer Gefährdungsmeldung an die KESB Dorneck-Thierstein gelangt. Im Rahmen der

Gefährdungsmeldung gab E.___ an, der Beschwerdeführer vergesse alles, er werde

tagelang allein gelassen und sei nicht fähig, für sich allein zu sorgen. Er

habe sich nicht einverstanden gezeigt mit einem Umzug ins Altersheim, dies wäre

aber dringend notwendig. Die Partnerin sei völlig überfordert. Einen Tag später

ergänzte E.___ seine Meldung brieflich mit dem Hinweis, der Beschwerdeführer

habe keine Familie, keine Freunde und kein soziales Netzwerk. Er sei seit ein

paar Jahren nicht mehr fähig, mit dem öffentlichen Verkehr wegzugehen. Auch

wurde Besorgnis über die finanzielle Situation geäussert. Die einzige

Vertrauensperson des Beschwerdeführers sei D.___, die langjährige Ex-Frau, die

ebenfalls in […] wohne. In den Akten der KESB befindet sich eine Aktennotiz,

welche einen von der Ex-Frau berichteten Vorfall zwischen dem Beschwerdeführer

und vermutlich der Beschwerdeführerin. Auch die Ex-Frau D.___ äussert gegenüber

der KESB Besorgnis und berichtet, der Beschwerdeführer werde über längere Zeit allein

gelassen. Am 5. Februar 2025 ging bei der KESB eine weitere Gefährdungsmeldung

ein, dieses Mal von der heute 71-jährigen Beschwerdeführerin B.___. Diese gibt

an, seit mehr als 10 Jahren die Partnerin (gewesen) zu sein. Darin gibt sie an,

seine Demenz verschlimmere sich von Tag zu Tag. Er werde dabei auch aggressiv.

Sie ertrage die Situation nicht mehr. Wenn die Situation eskaliere, wolle er

weg in seine Wohnung in […]. Das Problem sei, dass er sich dort nicht mehr

alleine versorgen könne. – Er überschätze sich total. Man hätte für ihn einen

freien Platz im Altersheim [...] in [...]. Alsdann existiert ein

Abklärungsbericht vom 14. März 2025 erstellt durch [...] von der [...]. Daraus

geht hervor, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt die ganze Zeit bei

der Beschwerdeführerin wohnhaft sei. Ebenso ist dem Bericht zu entnehmen, dass

der Beschwerdeführer seit Jahren nicht mehr selbständig die öffentlichen

Verkehrsmittel nutzen könne. Auch gegenüber der Abklärungsperson gab die

Beschwerdeführerin an, der Beschwerdeführer wolle in schwierigen Situationen

zurück in seine Wohnung in [...]. Dem Bericht ist weiter zu entnehmen, dass der

Beschwerdeführer gemäss Aussagen seiner Ex-Frau D.___ seit 10 Jahren bei seiner

Partnerin lebe. Es sei eine toxische Beziehung. Er habe die Wohnung in [...]

nie gekündigt. Er sei oftmals allein, möchte aber nicht in ein Heim. Er wolle

seine zwei Hunde nicht aufgeben. Es komme vor, dass er sie bis 20 Mal am Tag

anrufe, wenn er allein sei. Sie hören die beiden Beschwerdeführer oft streiten.

Es sei unklar, wie das Geld verwaltet werde. Die Beschwerdeführerin gab gegenüber

der Abklärungsperson an, dass der Beschwerdeführer schon seit längerem in ihrem

Haushalt wohne. Wenn es Streit gebe, wolle er in seine Wohnung in [...], er

könne sich dort aber nicht allein versorgen. Die gemeinsame Wohnsituation sei

nicht mehr tragbar. Sie habe im letzten Jahr einen neuen Mann kennengelernt. Er

sei ihr neuer Partner. Der Beschwerdeführer habe die Hausärztin in [...] und

könnte dort im Pflegeheim [...] wohnen. Das wäre auch für sie gut, da sie ihn

dort besuchen könne. Dem Abklärungsbericht ist auch die deutliche Progredienz

der Demenz zu entnehmen. Der Beschwerdeführer selbst hat sich gegenüber der

Abklärungsperson gemäss Bericht in dem Sinne geäussert, dass er sich vorstellen

könne, künftig in einem Pflegeheim, besonders in dem in [...], zu wohnen. Es

müsse aber die Möglichkeit bestehen, Klavier spielen zu können. Die

Abklärungsperson kam in ihrem Bericht alsdann zum Schluss, es bestehe ein

Schutzbedarf und es werde die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft im

Bereich Finanzen/Administration empfohlen. Dabei hielt die Abklärungsperson

konkret fest, die Beistandsperson solle auch «stets für eine geeignete

Wohnsituation des Beschwerdeführers besorgt sein und ihn bei allen in diesem

Zusammenhang erforderlichen Vorkehren vertreten» sowie ihn «bei allen

erforderlichen Vorkehrungen für eine hinreichende medizinische Betreuung soweit

nötig» vertreten. Mithin umfasste die von der Abklärungsperson empfohlene

Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und

Vermögensverwaltung durchaus auch Aspekte der persönlichen Sorge.

5.4 Es gilt als erstellt, dass der

Beschwerdeführer sich inzwischen seit längerer Zeit infolge seines

Gesundheitszustands ausschliesslich bei B.___ aufhält. Aufgrund der Aktenlage ist

allerdings fraglich, ob der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Deutschland überhaupt

als freiwillig gelten kann oder ob er nicht ausschliesslich krankheitsbedingt

ist. Es ist unumstritten und belegt, dass der Beschwerdeführer nunmehr der ständigen

Pflege bedarf und eine Einweisung in ein Heim unabdingbar sein wird. Auch

ergibt sich aus den Akten, dass seine (ehemalige) Lebenspartnerin einen neuen

Partner hat und nicht mehr bereit ist, ihn zu pflegen und zu betreuen. Bereits der

Gefährdungsmeldung von B.___ vom 29. Januar 2025 ist zu entnehmen, dass sie und

der Beschwerdeführer aufgrund seiner Krankheit oft Streit hätten und wenn der

Streit eskaliere, er nach [...] wolle. Er könne sich aber nicht mehr selber

versorgen, weshalb nach einem Heimplatz gesucht werde. Sie sei deswegen mit

einem Heim in [...] in Kontakt.

5.5 Die Vorinstanz begründet ihr

Nichteintreten einzig damit, der Beschwerdeführer lebe seit Jahren bei seiner

Partnerin in Deutschland. Die Mietwohnung sei leer und nur noch gemietet, damit

der Anspruch auf Ergänzungsleistungen nicht entfalle. Der Beschwerdeführer habe

seinen gewöhnlichen Aufenthalt demnach in Deutschland. Weiter macht die

Vorinstanz in ihrer Eingabe vom 20. Januar 2026 geltend, das Amtsgericht

Lörrach erachte sich gemäss Schreiben vom 22. Dezember 2025 als grundsätzlich

zuständig. Dem kann in dieser Absolutheit allerdings nicht zugestimmt werden.

Das Amtsgericht Lörrach hat nicht abschliessend geprüft, ob der gewöhnliche

Aufenthaltsort in Deutschland liegt. Vielmehr ist von einer summarischen

Prüfung auszugehen. So kommt das Amtsgericht in seinem Schreiben nämlich zum

Schluss, dass die Ermittlungen der Betreuungsbehörde ergeben hätten, dass es in

Deutschland nichts zu regeln gebe. Krankenkasse, Ärzte, Bank und

Rentenzahlungen würden alle in der Schweiz laufen. Die Ausführungen zum Aufenthalt

sind im Konjunktiv formuliert («Zwar dürfte der Betroffene seinen gewöhnlichen

Aufenthalt im hiesigen Gerichtsbezirk haben, […] sein dürfte»). Das Amtsgericht

erwägt aber gleichzeitig, gestützt auf Art. 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2b des HEsÜ

die zuständige Schweizer Behörde zu ersuchen, Massnahmen zum Schutz der Person

und des Vermögens zu treffen. Die KESB wird um entsprechende Stellungnahme

gebeten und um die Auskunft, ob das vorliegende Verfahren noch hängig sei. Mit

anderen Worten kann das Schreiben des Amtsgerichts nicht als abschliessende

Zuständigkeitserklärung im Sinne von Art. 5 HEsÜ betrachtet werden. Vielmehr

ging das Amtsgericht davon aus, ohnehin die Schweizer Behörde um Massnahmen zu

ersuchen, weshalb auch die Zuständigkeit nach Art. 5 HEsÜ nur in der

Möglichkeitsform ausformuliert wurde, was als nicht abschliessend zu betrachten

ist. Im Übrigen ergeben sich eben gerade auch aus dem Schreiben des deutschen

Amtsgerichts abgesehen von der Wohnsituation keinerlei Anknüpfungspunkte in

Deutschland.

5.6. Wäre der Beschwerdeführer diesbezüglich

noch urteils- und zurechnungsfähig, würde er sich mit grosser

Wahrscheinlichkeit nicht mehr bei B.___ aufhalten. Der aktuelle Verbleib in

Deutschland scheint nicht Ausdruck einer bewussten Lebensverlagerung, sondern

Folge der fortgeschrittenen demenziellen Erkrankung und der daraus

resultierenden Pflegebedürftigkeit zu sein. Es ist erstellt, dass der

Beschwerdeführer nicht allein nach […] in seine Wohnung zurückkehren kann (ärztlich

bestätigte Weglaufgefahr bzw. Orientierungslosigkeit und Pflegebedürftigkeit,

Unmöglichkeit der selbständigen Nutzung des öffentlichen Verkehrs, etc.). Eine

soziale Integration in Deutschland ist ebenfalls nicht ersichtlich; abgesehen

von B.___ hat der Beschwerdeführer dort keine weiteren sozialen Beziehungen

aufgebaut. Besonders einschneidend scheint dabei die Tatsache, dass die

Beschwerdeführerin einen neuen Partner hat. Mithin unterscheidet sich

vorliegend die Situation des Beschwerdeführers deutlich von einer Situation, in

welcher eine Verlegung des Aufenthaltsorts in ein funktionierendes

Kernfamiliensystem erfolgt. So könnte bei Bestehen einer tiefen emotionalen

Bindung z.B. zwischen Ehegatten oder Vater und erwachsenem Kind auch im Rahmen

einer Demenz von einer gewissen sozialen Bindung am neuen Ort und mindestens

mit der Zeit einem (neuen) gewöhnlichen Aufenthaltsort ausgegangen werden.

Soweit der Beschwerdeführer aber, wie vorliegend, gezwungen durch die Umstände,

den Aufenthaltsort verlegen musste bzw. nicht mehr zurückwechseln kann, obwohl

er nur noch zwangsläufig geduldet wird und durch die Äusserung in seine Wohnung

zurückkehren zu wollen, ausdrückt, nicht an einem selbstbestimmten Ort zu leben,

sind zumindest Zweifel bzw. Zurückhaltung bei der Annahme des gewöhnlichen

Aufenthaltsorts angebracht.

5.7 Gemäss Abklärungsbericht bestehen weiterhin

enge soziale Kontakte des Beschwerdeführers in […], namentlich zu seiner Exfrau

D.___ und dem guten Bekannten E.___. Letzterer hat mit der Gefährdungsmeldung

vom 28. Januar 2025 das Verfahren bei der KESB überhaupt ausgelöst. D.___ und E.___

besuchen den Beschwerdeführer gemäss ihren Aussagen im Abklärungsbericht auch wöchentlich

in Deutschland, da der Beschwerdeführer aufgrund seiner Erkrankung nicht mehr

nach [...] reisen könne. Beide sind sich auch nicht sicher, ob die Betreuung

durch B.___ noch gut funktioniere. B.___ sei gemäss E.___ Meldung mit der

Situation überfordert. D.___ gegenüber habe er regelmässig den Wunsch geäussert

nach [...] zurückzukehren und sie nach einem Streit ständig angerufen. Die

Aussagen von B.___ in der Gefährdungsmeldung bestätigen dies ebenfalls. Somit

kann festgehalten werden, dass die einzigen aktenkundigen Bindungen des

Beschwerdeführers, welche nicht nur der Not gehorchend noch funktionieren, in

der Schweiz liegen.

5.8 Sämtliche wesentlichen finanziellen

Angelegenheiten (Krankenversicherung, AHV, Ergänzungsleistungen,

Bankbeziehungen, Steuern) werden in der Schweiz abgewickelt. Auch die

medizinische Versorgung erfolgt in der Schweiz: Die hausärztliche Betreuung des

Beschwerdeführers erfolgt in [...] (F.___) und als sich der Gesundheitszustand

des Beschwerdeführers im Dezember 2025 verschlechterte, wurde er im Spital [...]

behandelt. Weiter ergibt sich aus dem Abklärungsbericht, dass der

Beschwerdeführer bereit wäre, künftig in einer Pflegeinstitution in der

Schweiz, insbesondere in [...], zu wohnen. Zudem besteht weiterhin ein

Mietvertrag für die Wohnung in [...], selbst wenn diese gemäss

Abklärungsbericht derzeit unmöbliert sein sollte, was von den Beschwerdeführern

bestritten wird.

5.9 Entgegen der Auffassung der KESB

bestehen in der Schweiz nicht lediglich finanzielle Beziehungen. Die

Sachverhaltsfeststellung und Würdigung der Vorinstanz ist zu knapp und

unvollständig ausgefallen. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen und

im Rahmen einer Auslegung im Interesse der schutzbedürftigen Person (vgl.

nachfolgend) erscheint das Nichteintreten mangels gewöhnlichen Aufenthaltsortes

im Sinne des HEsÜ als falsch.

6.1 Selbst, wenn im Übrigen davon

auszugehen wäre, dass sich der gewöhnliche Aufenthalt des Beschwerdeführers in

Deutschland befindet, hätte die KESB gestützt auf Art. 7 Abs. 1 HEsÜ

dennoch die Möglichkeit, Schutzmassnahmen anzuordnen. Danach sind die Behörden

des Vertragsstaats, dem der Erwachsene angehört, zuständig, Massnahmen zum

Schutz der Person oder des Vermögens des Erwachsenen zu treffen, wenn sie der

Auffassung sind, dass sie besser in der Lage sind, das Wohl des Erwachsenen zu

beurteilen. Davon müsste vorliegend aufgrund der Aktenlage ausgegangen werden.

Insbesondere kann vorliegend zumindest aktuell nicht von einem

rechtsmissbräuchlichen Verhalten des Beschwerdeführers ausgegangen werden. So

ist unzweifelhaft erstellt, dass er keine enge Beziehung zur Beschwerdeführerin

mehr hat und keinerlei soziale Bindungen in Deutschland, keine ärztliche

Betreuung und keine finanziellen Verpflichtungen. Die Geltendmachung einer

engen Beziehung zu [...] kann aufgrund der vorstehenden Erwägungen nicht als

rein finanziell motiviert taxiert werden.

6.2 Auch das Bundesgericht propagiert

bei Zuständigkeitsfragen im Erwachsenenschutz analog zum Kindesschutz

grundsätzlich zum Schutz der betroffenen Person eine unformalistische Auslegung

der Wohnsitzregeln. So hat es in BGE 141 III 84, E. 4.6 entschieden, dass

die KESB (damals noch die Vormundschaftsbehörde) die Pflicht habe, negative

Kompetenzkonflikte zu vermeiden. Denn die «Betreuungslücken», die für den

Schutzbefohlenen, während der allenfalls langwierigen "Suche" nach

der zuständigen Behörde entstehen, müssen als Übel angesehen werden, das dem

Schutzzweck des Erwachsenenschutzrechts widerspricht. Es ist damit insbesondere

das Interesse der betroffenen Person massgebend.

6.3 Zwischen dem Beschwerdeführer und

der Schweiz bestehen zweifellos enge und gewichtige Anknüpfungspunkte (vgl. die

obgenannten Ausführungen). Eine Anhandnahme des Verfahrens durch die KESB würde

sich entsprechend auch gestützt auf Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b HEsÜ

insbesondere deshalb aufdrängen, weil beispielsweise die Bestellung eines

Beistands in Deutschland den Schutz des Beschwerdeführers in der Schweiz nur

unzureichend sicherstellen würde, zumal sämtliche finanziellen Beziehungen und

die medizinische Versorgung sich in der Schweiz befinden. Erwachsenenschutzrechtliche

Massnahmen müssen wirksam und praktikabel sein. Ein in Deutschland eingesetzter

Beistand wäre jedoch mit den schweizerischen Behörden, dem Sozialversicherungs-

und dem Gesundheitssystem nicht hinreichend vertraut und könnte den

Beschwerdeführer daher in zentralen Bereichen nur eingeschränkt vertreten oder

hätte allenfalls gar keine Kompetenz dazu. Eine in der Schweiz errichtete

Beistandschaft kann hingegen einen unmittelbaren und effektiven Schutz

gewährleisten, insbesondere im Zusammenhang mit der allfälligen Kündigung der

Wohnung in […], der Organisation eines Heimplatzes, der Vermögensverwaltung

sowie im Allgemeinen dem Verkehr mit schweizerischen Behörden. Den Akten,

insbesondere dem Abklärungsbericht, lassen sich keine Hinweise entnehmen,

weshalb die Errichtung einer Beistandschaft gestützt auf Art. 394 Abs. 1 i.V.m.

Art. 394 Abs. 2 ZGB nicht funktionieren sollte. Im Gegenteil hat sich C.___,

Sozialregion Dorneck, gemäss Schreiben vom 26. März 2025 ausdrücklich

bereit erklärt, das Mandat zu übernehmen. Auch konnte die von der KESB

beauftragte Abklärung ohne jegliche Schwierigkeiten vorgenommen werden.

6.4 Hinzu kommt, dass selbst bei einer

Anordnung erwachsenenschutzrechtlicher Mass­nahmen durch das Amtsgericht

Lörrach bzw. dessen Betreuungsgerichts, diese nach einer – angesichts des

Gesundheitszustands des Beschwerdeführers absehbaren – Unterbringung in einer

Pflegeinstitution, welche mit an Sicherheit grenzender Wahr­scheinlichkeit in

der Schweiz befinden wird, zeitnah wieder aufgehoben und durch hiesige Massnahmen

ersetzt werden müssten. Dies würde zu unnötigen Zustän­digkeitswechseln und

Verzögerungen führen. Schliesslich hat das Amtsgericht Lörrach

(Betreuungsgericht) der KESB mit Schreiben vom 22. Dezember 2025

mitgeteilt, dass die Ermittlungen der deutschen Betreuungsbehörde ergeben

hätten, dass in Deutsch­land keine Massnahmen zu regeln seien.

7. Zusammenfassend ist festzuhalten,

dass die KESB die Umstände, die für einen gewöhnlichen Aufenthalt in der

Schweiz sprechen, nicht hinreichend gewürdigt und keine umfassende

Interessenabwägung vorgenommen hat.

8. Die Beschwerde erweist sich somit als

begründet; sie ist gutzuheissen: Der Präsidialentscheid vom 4. April 2025 des Kindes-

und Erwachsenenschutzbehörde Dorneck-Thierstein/Thal-Gäu ist aufzuheben und der

KESB zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat der Kanton Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 1’000.00 zu tragen und ausgangsgemäss (vgl. § 77 VRG i.V.m. Art. 106

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]) die Beschwerdeführenden zu entschädigen. Advokatin

Bron macht mit Kostennote vom 19. August 2025 eine Parteientschädigung von

insgesamt CHF 2'652.00 geltend. Der geltend gemachte Aufwand erscheint

angemessen und der vereinbarte Stundenansatz von CHF 280.00 pro Stunde

wurde mittels Honorarvereinbarung ausgewiesen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Der

Präsidialentscheid vom 4. April 2025 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Dorneck-Thierstein/Thal-Gäu wird aufgehoben und das Verfahren zum umgehenden

Entscheid im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.

2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.

3. Der Kanton Solothurn hat A.___ und B.___

eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 2'652.00 (inkl. MWSt. und

Auslagen) auszurichten.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Obrecht Steiner Nadarajah