VWBES.2025.241
Erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen
5. März 2026Deutsch23 min
395 des Schweizerisches Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) zu errichten und C.___ als
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 5. März 2026
Es wirken mit:
Präsidentin Obrecht Steiner
Oberrichter Thomann
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiberin Nadarajah
In Sachen
1. A.___
2. B.___
beide vertreten hier durch
Advokatin Véronique Bron,
Beschwerdeführer
gegen
KESB Dorneck-Thierstein/Thal-Gäu,
Beschwerdegegnerin
betreffend Erwachsenenschutzrechtliche
Massnahmen
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 28. Januar 2025 ging bei der
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein (nachfolgend
KESB) eine Meldung betreffend A.___ (geb. [...]) ein.
2. Gestützt auf diese Gefährdungsmeldung
eröffnete die KESB mit Verfügung vom 29. Januar 2025 ein Verfahren zur
Prüfung von erwachsenenschutzrechtlichen Mass-nahmen und beauftragte die
Sozialregion Dorneck mit der Abklärung der Situation.
3. Gestützt auf den Abklärungsbericht
vom 14. März 2025 von […], empfahl die Sozialregion Dorneck für A.___ eine
Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 i.V.m. Art.
395 des Schweizerisches Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) zu errichten und C.___ als
Mandatsperson einzusetzen.
4. Mit Präsidialentscheid vom 4. April
2025 trat die KESB auf den Antrag der Sozialregion (Errichtung einer
erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme für A.___) mangels Zuständigkeit nicht
ein und überwies den Abklärungsbericht an das aus ihrer Sicht zuständige
Amtsgericht Karlsruhe, mit dem Ersuchen, erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen
für A.___ zu prüfen.
5. Am 4. Juni 2025 wurde durch die KESB
die Begründung des Entscheides verschickt, nachdem B.___, die (Ex-) Partnerin
von A.___, mit Eingabe vom 9. Mai 2025 um eine nochmalige Überprüfung
sowie die Begründung des Entscheides gebeten hatte.
6. A.___ und B.___, nun vertreten durch Advokatin
Véronique Bron (nachfolgend Beschwerdeführer und Beschwerdeführerin), erhoben
mit Schreiben vom 4. Juli 2025 (Posteingang 7. Juli 2025) Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragten Folgendes:
1. «Es sei der Entscheid der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 4. April 2025,
aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, auf den Antrag auf Errichtung
einer erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme für den Beschwerdeführer
einzutreten und diesem stattzugeben.
2. Unter o/e Kostenfolgen zulasten der
Beschwerdegegnerin resp. des Staates.»
7. Mit Eingabe vom 16. Juli 2025
beantragte die KESB mit Verweis auf den angefochtenen Entscheid vom 4. Juni
2025 die Abweisung der Beschwerde. Gleichzeitig wurden die Akten eingereicht.
8. Advokatin Véronique Bron reichte am
31. Juli 2025 eine Stellungnahme und am 19. August 2025 ihre Kostennote ein.
9. Mit Schreiben vom 14. Januar 2026
teilte Advokatin Véronique Bron dem Verwaltungsgericht mit, dass der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sich stark verschlechtert habe. Daher
beantragte sie aufgrund der zunehmenden Dringlichkeit die Beschwerde schnellstmöglich
zu behandeln und die Begehren gutzuheissen.
10. Die KESB verzichtete mit Eingabe vom
20. Januar 2026 auf weitere Bemerkungen und legte ihrer Eingabe zusätzliche
Akten bei. Aus diesen Unterlagen geht hervor, dass das Amtsgericht Lörrach,
Betreuungsgericht, mit Schreiben vom 22. Dezember 2025 gestützt auf Art. 8 Abs.
1 lit. b des Haager Übereinkommens erwog, die KESB zu ersuchen, Massnahmen zum
Schutz des Beschwerdeführers zu ergreifen. Hierzu nahm die KESB mit Eingabe vom
20. Januar 2026 Stellung, hielt an ihrer bisherigen Auffassung fest und lehnte
die Übernahme der Zuständigkeit ab. Innert der abschliessenden Frist bis 27.
Januar 2026 gingen keine weiteren Bemerkungen ein.
11. Auf die Ausführungen der Parteien
wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 ZGB i.V.m. § 130
des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [EG ZGB,
BGS 211.1]). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid
beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeführerin ist als
nahestehende Person gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB ebenfalls zur Beschwerde
legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die KESB führt in ihrer Entscheidbegründung
im Wesentlichen aus, gemäss Art. 5 Abs. 1 des Haager Übereinkommens über
den internationalen Schutz von Erwachsenen (HesÜ, SR 0.211.232.1) seien die
Behörden des Vertragsstaats, in dem der Erwachsene seinen gewöhnlichen
Aufenthalt habe, zuständig, Massnahmen zum Schutz der Person oder des Vermögens
des Erwachsenen zu treffen. Aus dem Abklärungsbericht gehe hervor, dass der
Beschwerdeführer seit Jahren bei seiner Partnerin B.___ in […], Deutschland,
lebe. Die Mietwohnung in […] sei leer und nur noch gemietet, damit sein
Anspruch auf Ergänzungsleistungen nicht entfalle. Der gewöhnliche Aufenthalt
des Beschwerdeführers liege daher in Deutschland. Folglich sei das Amtsgericht
Karlsruhe für diese Angelegenheit zuständig.
3.1
Die Beschwerdeführenden bringen demgegenüber
zusammengefasst und sinngemäss vor, dass beim Beschwerdeführer im Jahr 2015
eine beginnende dementielle Entwicklung diagnostiziert worden sei. Diese sei in
den letzten Jahren stark vorangeschritten. Es sei zu Stürzen gekommen und der
Betreuungsbedarf habe sich erhöht. Dieser erhöhte Bedarf habe sich insbesondere
in der Begleitung zu Terminen, beim Zubereiten und Einnehmen von Mahlzeiten und
der Verabreichung von Medikamenten gezeigt. Inzwischen bestehe zudem eine
Weglaufgefahr bzw. Orientierungslosigkeit in fremder Umgebung. Im Arztbericht
vom 26. Februar 2025 habe die behandelnde Ärztin aufgrund dieser Gefahren und
des erhöhten Betreuungsbedarfs und auch des künftigen Pflegebedarfs den
Eintritt in eine Pflegeinstitution als notwendig erachtet. Mit Bericht vom 3. Juli
2025.
habe die Ärztin zudem bemerkt, dass der Beschwerdeführer mittlerweile für
komplexe Entscheide nicht mehr urteilsfähig sei. Der Beschwerdeführer sei
Schweizer Bürger und lebe seit über 40 Jahren in der Schweiz. Seit 1997 lebe er
in […], wo er seinen Wohnsitz und den Lebensmittelpunkt habe. Bis zu seiner
Demenzerkrankung im Jahre 2015 habe der Beschwerdeführer stetig dort gelebt und
auch die Gemeinde nie verlassen wollen. Mit fortschreitender Erkrankung sei der
Beschwerdeführer auf die Pflege durch seine Lebenspartnerin angewiesen gewesen.
Diese wohne nach einem Umzug von […] nun in Deutschland. Ein Umzug des
Beschwerdeführers zu ihr sei nie geplant gewesen, sei doch die Beziehung nie
einfach gewesen. Zu Beginn der Diagnose habe er seine Wohnung noch ständig
bewohnt, doch mit der Verschlechterung seines Gesundheitszustands sei nun eine
regelmässige Rückkehr (mit dreimaligem Umsteigen im öffentlichen Verkehr) nicht
mehr möglich. Die Wohnung sei jedoch entgegen den Ausführungen im
Abklärungsbericht noch immer möbliert.
3.2
Weiter wird vorgebracht, dass auch
der zivilrechtliche Wohnsitz des Beschwerdeführers gemäss Art. 441 ZGB in […]
sei. Massgebend für den zivilrechtlichen Wohnsitz sei der Mittelpunkt der
Lebensbeziehungen und wo die innere Absicht des dauernden Verbleibens aussen
erkennbar sei. Bei einer demenzkranken Person könne nur noch schwer ein Willen
über die Absicht des Verbleibs festgemacht werden. Der Beschwerdeführer habe
nie mit seiner Partnerin zusammenziehen wollen. Lediglich aufgrund der Pflege
durch seine Partnerin infolge der fortschreitenden Demenzerkrankung habe sich
der Beschwerdeführer anfangs teilweise und dann stetig am Wohnort der
Beschwerdeführerin aufgehalten. Auch könne von einem Mittelpunkt der
Lebensbeziehungen in Deutschland nicht ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer
pflege ausser mit der Beschwerdeführerin weder Beziehungen in Deutschland, noch
habe er dort verbleiben wollen oder sei er dort angemeldet gewesen.
3.3
Der Begriff des gewöhnlichen
Aufenthalts werde im HEsÜ nicht definiert. Es bestehe hingegen Einigkeit, dass
der Begriff bei der Anwendung des Übereinkommens vertragsautonom auszulegen und
darunter ein Ort zu verstehen sei, an dem der tatsächliche Mittelpunkt der
Lebensführung liege. Die KESB habe die Indizien, welche weiterhin für eine
Wohnsitznahme bzw. einen gewöhnlichen Aufenthaltsort in […] sprechen würden,
nicht gewürdigt. Insbesondere der Umstand, dass B.___ nun einen neuen Partner
habe und sie auch nicht wolle, dass der Beschwerdeführer sich weiter bei ihr
aufhalte, sei nicht berücksichtigt worden. Auch die Aussage, die Wohnung in […]
sei unmöbiliert, sei rein subjektiv zu betrachten. Ausserdem habe der
Beschwerdeführer in […] mit D.___ sowie E.___ zwei Freunde, die sich um ihn
kümmern und auch mit ihm Ausflüge unternehmen würden. In […] hingegen habe er
keinen Freundeskreis, nehme am politischen und gesellschaftlichen Leben nicht
teil und sei auch nicht integriert. Auch seine Hausärztin befinde sich in der
Schweiz. Die Beschwerdegegnerin habe all diese Umstände in ihrem Entscheid gar
nicht gewürdigt. Als Hinweis für die Zuständigkeit Deutschland spreche einzig
sein aktueller Aufenthaltsort. Dieser sei nur vorübergehend und nicht selbst
gewählt sondern der Pflegebedürftigkeit geschuldet. Zudem habe eine
Wohnsitzregelung stets zum Wohle der betroffenen Person zu erfolgen. Der
Beschwerdeführer benötige schon seit längerer Zeit Unterstützung und es bestehe
auch die Empfehlung zur Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft.
4.1
Es gilt als erstellt, dass der
Beschwerdeführer aufgrund seiner Erkrankung einer erwachsenenschutzrechtlichen
Massnahme bedarf. Dies ergibt sich auch klar aus dem Abklärungsbericht.
Streitig und zu klären ist vorliegend einzig, ob die KESB die erwachsenenschutzrechtlichen
Massnahmen für den Beschwerdeführer hätte anordnen müssen oder ob sie die
Angelegenheit mangels Zuständigkeit zu Recht an das zuständige Amtsgericht in
Karlsruhe (recte: Amtsgericht Lörrach) überwiesen hat.
4.2
Die Zuständigkeit der KESB knüpft in
aller Regel an den zivilrechtlichen (und nicht etwa an den registerrechtlichen
oder unterstützungsrechtlichen) Wohnsitz einer Person an (Art. 442 Abs. 1 ZGB)
– bei Gefahr im Verzug ausnahmsweise an den Aufenthaltsort (Art. 442 Abs. 2
ZGB). Da sich der Beschwerdeführer gemäss Abklärungsbericht aktuell in
Deutschland aufhält, handelt es sich jedoch um einen internationalen
Sachverhalt.
4.3
Für den Schutz von Erwachsenen gilt
laut Art. 85 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht (IPRG,
SR 291) in Bezug auf die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte oder
Behörden, auf das anwendbare Recht sowie auf die Anerkennung und Vollstreckung
ausländischer Entscheidungen oder Massnahmen das Haager Übereinkommen über den
internationalen Schutz von Erwachsenen (HEsÜ, SR 0.211.232.1). Da sowohl
die Schweiz als auch Deutschland Vertragsstaaten des HEsÜ sind, ist dieses
Übereinkommen im vorliegenden Fall unmittelbar anwendbar.
4.4
Das HEsÜ ist bei internationalen
Sachverhalten auf den Schutz von Erwachsenen anzuwenden, die aufgrund einer
Beeinträchtigung oder der Unzulänglichkeit ihrer persönlichen Fähigkeiten nicht
in der Lage sind, ihre Interessen zu schützen (Art. 1 Abs. 1 HEsÜ). Als
Grundsatz statuiert Art. 5 HEsÜ die Zuständigkeit des Staates, in welchem die
betroffene Person ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. Art. 7 HEsÜ sieht aber
auch eine mögliche Zuständigkeit des Heimatstaates vor und Art. 9 HEsÜ eine
Zuständigkeit des Staates, in welchem sich das Vermögen befindet.
Dispositiv
5.1 Zunächst ist demnach zu klären, in
welchem Staat der Beschwerdeführer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der
Begriff des «gewöhnlichen Aufenthalts» im Sinne des HEsÜ ist dabei staatsvertragsautonom
auszulegen (Entscheid des Bundesgerichts 5A_221/2011 vom 31. Oktober 2011, E.
3). Mithin darf das schweizerische Gericht bei der Auslegung nicht unbesehen
dasjenige Verständnis zugrunde legen, welches es im konkreten Zusammenhang dem
innerstaatlichen Recht entnimmt. Unter dem «gewöhnlichen Aufenthalt» im Sinne
des HEsÜ ist der Ort zu verstehen, an dem der «tatsächliche Mittelpunkt der
Lebensführung» bzw. der «Schwerpunkt der Bindungen», der «Daseinsmittelpunkt»
einer Person liegt (Ivo Schwander in: Grolimund/Loacker/Schnyder (Hrsg.), Basler
Kommentar, Internationales Privatrecht, 4. Aufl. 2021, N. 150 zu Art. 85 IPRG
mit weiteren Hinweisen). Dieser tatsächliche Mittelpunkt bestimmt sich aufgrund
der nach aussen erkennbaren Umstände; innere Umstände sind nicht massgebend
(vgl. Urteile 5A_58/2016 vom 14. März 2016 E. 3.2.; 5A_257/2011 vom 25. Mai
2011 E. 2; Ivo Schwander, a.a.O., N. 152 zu Art. 85 IPRG). Als qualitatives Element wird eine gewisse soziale
Integration am neuen Ort gefordert, wobei als Anhaltspunkte z.B. der Aufbau
eines Freundeskreises, Interesse am politischen und gesellschaftlichen Leben, die
konkreten Wohnverhältnisse, familiäre und berufliche Bindungen sowie
Sprachkenntnisse gelten können (Ivo Schwander, a.a.O., N. 152 zu Art. 85 IPRG).
Vorliegend steht die Frage im Vordergrund, ob eine erwachsene Person mit Demenz
den gleichen Kriterien bei der Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts unterliegen
soll, wie eine autonom handelnde, insbesondere, soweit es die Änderung
desselben betrifft. Es stellt sich die Frage, ob ein dementer Erwachsener den
gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des HEsÜ noch ändern kann. Soweit man den
gewöhnlichen Aufenthalt als Ort der sozialen Integration versteht, wäre die
Frage wohl zu verneinen (Ivo Schwander, a.a.O., N. 153 zu Art. 85 IPRG).
So zeigt Schwander überzeugend auf, dass höchstens noch eine passive
Integration in Form einer Gewöhnung an die unmittelbare Umgebung möglich sei,
nicht aber eine selbstbestimmte Integration durch Identifikation mit örtlichen
Lebensweisen, Kontaktaufnahme mit neuen Bekannten, selbständigem Bewegen an der
neuen Örtlichkeit. Zu Recht stellt Schwander die Frage, ob sich der Ortswechsel
in eine private Wohnung, wo die demente Person von Angehörigen gepflegt wird,
unter dem Gesichtspunkt der sozialen Integration in relevanter Weise von einem
Heimaufenthalt – der anerkannterweise noch nicht zu einer Veränderung des
Lebensmittelpunktes führe – unterscheide (Ivo Schwander, a.a.O., N. 154 zu Art.
85 IPRG). Nach Ansicht von Schwander sei Zurückhaltung bei der Annahme eines
gewöhnlichen Aufenthalts angezeigt, wenn dieser erst in pflegebedürftigem
Zustand angetreten wird. Im Weiteren schafft nach Schwander Art. 8 HEsÜ
Flexibilität, im Einzelfall unter den Konventionsstaaten eine effiziente
Zuständigkeitslösung zu finden.
5.2 Nachfolgend gilt es, die Situation des
Beschwerdeführers unter den vorgenannten Aspekten genauer zu prüfen. Für den
gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Deutschland spricht insbesondere
die Dauer des Aufenthalts. Als Faustregel ist bei einem urteilsfähigen
Erwachsenen ab einer Dauer von sechs Monaten tatsächlichem Aufenthalt von der
Begründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthalts auszugehen (Ivo Schwander,
a.a.O., N. 155 zu Art. 85 IPRG). Nachdem der Beschwerdeführer an einer
bereits 2015 diagnostizierten fortschreitenden Demenz leidet, kann diese
Faustregel jedenfalls nicht unbesehen angewendet werden. Mithin ermöglicht die
reine Feststellung der Aufenthaltsdauer keine verbindliche Beantwortung der
Zuständigkeitsfrage, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird.
5.3. Der Beschwerdeführer wurde in [...]
geboren und in der Schweiz eingebürgert. Er war von Beruf [...]. Zu seinen
Kindern aus erster Ehe, welche in [...] wohnen, hat er keinen Kontakt. Seit [...]
1992 ist er geschieden und er zog am 1. September 1998 nach [...]. Er verfügt
in […] über einen guten Bekannten, E.___. Dieser ist am 28. Januar 2025 mit
einer Gefährdungsmeldung an die KESB Dorneck-Thierstein gelangt. Im Rahmen der
Gefährdungsmeldung gab E.___ an, der Beschwerdeführer vergesse alles, er werde
tagelang allein gelassen und sei nicht fähig, für sich allein zu sorgen. Er
habe sich nicht einverstanden gezeigt mit einem Umzug ins Altersheim, dies wäre
aber dringend notwendig. Die Partnerin sei völlig überfordert. Einen Tag später
ergänzte E.___ seine Meldung brieflich mit dem Hinweis, der Beschwerdeführer
habe keine Familie, keine Freunde und kein soziales Netzwerk. Er sei seit ein
paar Jahren nicht mehr fähig, mit dem öffentlichen Verkehr wegzugehen. Auch
wurde Besorgnis über die finanzielle Situation geäussert. Die einzige
Vertrauensperson des Beschwerdeführers sei D.___, die langjährige Ex-Frau, die
ebenfalls in […] wohne. In den Akten der KESB befindet sich eine Aktennotiz,
welche einen von der Ex-Frau berichteten Vorfall zwischen dem Beschwerdeführer
und vermutlich der Beschwerdeführerin. Auch die Ex-Frau D.___ äussert gegenüber
der KESB Besorgnis und berichtet, der Beschwerdeführer werde über längere Zeit allein
gelassen. Am 5. Februar 2025 ging bei der KESB eine weitere Gefährdungsmeldung
ein, dieses Mal von der heute 71-jährigen Beschwerdeführerin B.___. Diese gibt
an, seit mehr als 10 Jahren die Partnerin (gewesen) zu sein. Darin gibt sie an,
seine Demenz verschlimmere sich von Tag zu Tag. Er werde dabei auch aggressiv.
Sie ertrage die Situation nicht mehr. Wenn die Situation eskaliere, wolle er
weg in seine Wohnung in […]. Das Problem sei, dass er sich dort nicht mehr
alleine versorgen könne. – Er überschätze sich total. Man hätte für ihn einen
freien Platz im Altersheim [...] in [...]. Alsdann existiert ein
Abklärungsbericht vom 14. März 2025 erstellt durch [...] von der [...]. Daraus
geht hervor, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt die ganze Zeit bei
der Beschwerdeführerin wohnhaft sei. Ebenso ist dem Bericht zu entnehmen, dass
der Beschwerdeführer seit Jahren nicht mehr selbständig die öffentlichen
Verkehrsmittel nutzen könne. Auch gegenüber der Abklärungsperson gab die
Beschwerdeführerin an, der Beschwerdeführer wolle in schwierigen Situationen
zurück in seine Wohnung in [...]. Dem Bericht ist weiter zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer gemäss Aussagen seiner Ex-Frau D.___ seit 10 Jahren bei seiner
Partnerin lebe. Es sei eine toxische Beziehung. Er habe die Wohnung in [...]
nie gekündigt. Er sei oftmals allein, möchte aber nicht in ein Heim. Er wolle
seine zwei Hunde nicht aufgeben. Es komme vor, dass er sie bis 20 Mal am Tag
anrufe, wenn er allein sei. Sie hören die beiden Beschwerdeführer oft streiten.
Es sei unklar, wie das Geld verwaltet werde. Die Beschwerdeführerin gab gegenüber
der Abklärungsperson an, dass der Beschwerdeführer schon seit längerem in ihrem
Haushalt wohne. Wenn es Streit gebe, wolle er in seine Wohnung in [...], er
könne sich dort aber nicht allein versorgen. Die gemeinsame Wohnsituation sei
nicht mehr tragbar. Sie habe im letzten Jahr einen neuen Mann kennengelernt. Er
sei ihr neuer Partner. Der Beschwerdeführer habe die Hausärztin in [...] und
könnte dort im Pflegeheim [...] wohnen. Das wäre auch für sie gut, da sie ihn
dort besuchen könne. Dem Abklärungsbericht ist auch die deutliche Progredienz
der Demenz zu entnehmen. Der Beschwerdeführer selbst hat sich gegenüber der
Abklärungsperson gemäss Bericht in dem Sinne geäussert, dass er sich vorstellen
könne, künftig in einem Pflegeheim, besonders in dem in [...], zu wohnen. Es
müsse aber die Möglichkeit bestehen, Klavier spielen zu können. Die
Abklärungsperson kam in ihrem Bericht alsdann zum Schluss, es bestehe ein
Schutzbedarf und es werde die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft im
Bereich Finanzen/Administration empfohlen. Dabei hielt die Abklärungsperson
konkret fest, die Beistandsperson solle auch «stets für eine geeignete
Wohnsituation des Beschwerdeführers besorgt sein und ihn bei allen in diesem
Zusammenhang erforderlichen Vorkehren vertreten» sowie ihn «bei allen
erforderlichen Vorkehrungen für eine hinreichende medizinische Betreuung soweit
nötig» vertreten. Mithin umfasste die von der Abklärungsperson empfohlene
Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und
Vermögensverwaltung durchaus auch Aspekte der persönlichen Sorge.
5.4 Es gilt als erstellt, dass der
Beschwerdeführer sich inzwischen seit längerer Zeit infolge seines
Gesundheitszustands ausschliesslich bei B.___ aufhält. Aufgrund der Aktenlage ist
allerdings fraglich, ob der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Deutschland überhaupt
als freiwillig gelten kann oder ob er nicht ausschliesslich krankheitsbedingt
ist. Es ist unumstritten und belegt, dass der Beschwerdeführer nunmehr der ständigen
Pflege bedarf und eine Einweisung in ein Heim unabdingbar sein wird. Auch
ergibt sich aus den Akten, dass seine (ehemalige) Lebenspartnerin einen neuen
Partner hat und nicht mehr bereit ist, ihn zu pflegen und zu betreuen. Bereits der
Gefährdungsmeldung von B.___ vom 29. Januar 2025 ist zu entnehmen, dass sie und
der Beschwerdeführer aufgrund seiner Krankheit oft Streit hätten und wenn der
Streit eskaliere, er nach [...] wolle. Er könne sich aber nicht mehr selber
versorgen, weshalb nach einem Heimplatz gesucht werde. Sie sei deswegen mit
einem Heim in [...] in Kontakt.
5.5 Die Vorinstanz begründet ihr
Nichteintreten einzig damit, der Beschwerdeführer lebe seit Jahren bei seiner
Partnerin in Deutschland. Die Mietwohnung sei leer und nur noch gemietet, damit
der Anspruch auf Ergänzungsleistungen nicht entfalle. Der Beschwerdeführer habe
seinen gewöhnlichen Aufenthalt demnach in Deutschland. Weiter macht die
Vorinstanz in ihrer Eingabe vom 20. Januar 2026 geltend, das Amtsgericht
Lörrach erachte sich gemäss Schreiben vom 22. Dezember 2025 als grundsätzlich
zuständig. Dem kann in dieser Absolutheit allerdings nicht zugestimmt werden.
Das Amtsgericht Lörrach hat nicht abschliessend geprüft, ob der gewöhnliche
Aufenthaltsort in Deutschland liegt. Vielmehr ist von einer summarischen
Prüfung auszugehen. So kommt das Amtsgericht in seinem Schreiben nämlich zum
Schluss, dass die Ermittlungen der Betreuungsbehörde ergeben hätten, dass es in
Deutschland nichts zu regeln gebe. Krankenkasse, Ärzte, Bank und
Rentenzahlungen würden alle in der Schweiz laufen. Die Ausführungen zum Aufenthalt
sind im Konjunktiv formuliert («Zwar dürfte der Betroffene seinen gewöhnlichen
Aufenthalt im hiesigen Gerichtsbezirk haben, […] sein dürfte»). Das Amtsgericht
erwägt aber gleichzeitig, gestützt auf Art. 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2b des HEsÜ
die zuständige Schweizer Behörde zu ersuchen, Massnahmen zum Schutz der Person
und des Vermögens zu treffen. Die KESB wird um entsprechende Stellungnahme
gebeten und um die Auskunft, ob das vorliegende Verfahren noch hängig sei. Mit
anderen Worten kann das Schreiben des Amtsgerichts nicht als abschliessende
Zuständigkeitserklärung im Sinne von Art. 5 HEsÜ betrachtet werden. Vielmehr
ging das Amtsgericht davon aus, ohnehin die Schweizer Behörde um Massnahmen zu
ersuchen, weshalb auch die Zuständigkeit nach Art. 5 HEsÜ nur in der
Möglichkeitsform ausformuliert wurde, was als nicht abschliessend zu betrachten
ist. Im Übrigen ergeben sich eben gerade auch aus dem Schreiben des deutschen
Amtsgerichts abgesehen von der Wohnsituation keinerlei Anknüpfungspunkte in
Deutschland.
5.6. Wäre der Beschwerdeführer diesbezüglich
noch urteils- und zurechnungsfähig, würde er sich mit grosser
Wahrscheinlichkeit nicht mehr bei B.___ aufhalten. Der aktuelle Verbleib in
Deutschland scheint nicht Ausdruck einer bewussten Lebensverlagerung, sondern
Folge der fortgeschrittenen demenziellen Erkrankung und der daraus
resultierenden Pflegebedürftigkeit zu sein. Es ist erstellt, dass der
Beschwerdeführer nicht allein nach […] in seine Wohnung zurückkehren kann (ärztlich
bestätigte Weglaufgefahr bzw. Orientierungslosigkeit und Pflegebedürftigkeit,
Unmöglichkeit der selbständigen Nutzung des öffentlichen Verkehrs, etc.). Eine
soziale Integration in Deutschland ist ebenfalls nicht ersichtlich; abgesehen
von B.___ hat der Beschwerdeführer dort keine weiteren sozialen Beziehungen
aufgebaut. Besonders einschneidend scheint dabei die Tatsache, dass die
Beschwerdeführerin einen neuen Partner hat. Mithin unterscheidet sich
vorliegend die Situation des Beschwerdeführers deutlich von einer Situation, in
welcher eine Verlegung des Aufenthaltsorts in ein funktionierendes
Kernfamiliensystem erfolgt. So könnte bei Bestehen einer tiefen emotionalen
Bindung z.B. zwischen Ehegatten oder Vater und erwachsenem Kind auch im Rahmen
einer Demenz von einer gewissen sozialen Bindung am neuen Ort und mindestens
mit der Zeit einem (neuen) gewöhnlichen Aufenthaltsort ausgegangen werden.
Soweit der Beschwerdeführer aber, wie vorliegend, gezwungen durch die Umstände,
den Aufenthaltsort verlegen musste bzw. nicht mehr zurückwechseln kann, obwohl
er nur noch zwangsläufig geduldet wird und durch die Äusserung in seine Wohnung
zurückkehren zu wollen, ausdrückt, nicht an einem selbstbestimmten Ort zu leben,
sind zumindest Zweifel bzw. Zurückhaltung bei der Annahme des gewöhnlichen
Aufenthaltsorts angebracht.
5.7 Gemäss Abklärungsbericht bestehen weiterhin
enge soziale Kontakte des Beschwerdeführers in […], namentlich zu seiner Exfrau
D.___ und dem guten Bekannten E.___. Letzterer hat mit der Gefährdungsmeldung
vom 28. Januar 2025 das Verfahren bei der KESB überhaupt ausgelöst. D.___ und E.___
besuchen den Beschwerdeführer gemäss ihren Aussagen im Abklärungsbericht auch wöchentlich
in Deutschland, da der Beschwerdeführer aufgrund seiner Erkrankung nicht mehr
nach [...] reisen könne. Beide sind sich auch nicht sicher, ob die Betreuung
durch B.___ noch gut funktioniere. B.___ sei gemäss E.___ Meldung mit der
Situation überfordert. D.___ gegenüber habe er regelmässig den Wunsch geäussert
nach [...] zurückzukehren und sie nach einem Streit ständig angerufen. Die
Aussagen von B.___ in der Gefährdungsmeldung bestätigen dies ebenfalls. Somit
kann festgehalten werden, dass die einzigen aktenkundigen Bindungen des
Beschwerdeführers, welche nicht nur der Not gehorchend noch funktionieren, in
der Schweiz liegen.
5.8 Sämtliche wesentlichen finanziellen
Angelegenheiten (Krankenversicherung, AHV, Ergänzungsleistungen,
Bankbeziehungen, Steuern) werden in der Schweiz abgewickelt. Auch die
medizinische Versorgung erfolgt in der Schweiz: Die hausärztliche Betreuung des
Beschwerdeführers erfolgt in [...] (F.___) und als sich der Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers im Dezember 2025 verschlechterte, wurde er im Spital [...]
behandelt. Weiter ergibt sich aus dem Abklärungsbericht, dass der
Beschwerdeführer bereit wäre, künftig in einer Pflegeinstitution in der
Schweiz, insbesondere in [...], zu wohnen. Zudem besteht weiterhin ein
Mietvertrag für die Wohnung in [...], selbst wenn diese gemäss
Abklärungsbericht derzeit unmöbliert sein sollte, was von den Beschwerdeführern
bestritten wird.
5.9 Entgegen der Auffassung der KESB
bestehen in der Schweiz nicht lediglich finanzielle Beziehungen. Die
Sachverhaltsfeststellung und Würdigung der Vorinstanz ist zu knapp und
unvollständig ausgefallen. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen und
im Rahmen einer Auslegung im Interesse der schutzbedürftigen Person (vgl.
nachfolgend) erscheint das Nichteintreten mangels gewöhnlichen Aufenthaltsortes
im Sinne des HEsÜ als falsch.
6.1 Selbst, wenn im Übrigen davon
auszugehen wäre, dass sich der gewöhnliche Aufenthalt des Beschwerdeführers in
Deutschland befindet, hätte die KESB gestützt auf Art. 7 Abs. 1 HEsÜ
dennoch die Möglichkeit, Schutzmassnahmen anzuordnen. Danach sind die Behörden
des Vertragsstaats, dem der Erwachsene angehört, zuständig, Massnahmen zum
Schutz der Person oder des Vermögens des Erwachsenen zu treffen, wenn sie der
Auffassung sind, dass sie besser in der Lage sind, das Wohl des Erwachsenen zu
beurteilen. Davon müsste vorliegend aufgrund der Aktenlage ausgegangen werden.
Insbesondere kann vorliegend zumindest aktuell nicht von einem
rechtsmissbräuchlichen Verhalten des Beschwerdeführers ausgegangen werden. So
ist unzweifelhaft erstellt, dass er keine enge Beziehung zur Beschwerdeführerin
mehr hat und keinerlei soziale Bindungen in Deutschland, keine ärztliche
Betreuung und keine finanziellen Verpflichtungen. Die Geltendmachung einer
engen Beziehung zu [...] kann aufgrund der vorstehenden Erwägungen nicht als
rein finanziell motiviert taxiert werden.
6.2 Auch das Bundesgericht propagiert
bei Zuständigkeitsfragen im Erwachsenenschutz analog zum Kindesschutz
grundsätzlich zum Schutz der betroffenen Person eine unformalistische Auslegung
der Wohnsitzregeln. So hat es in BGE 141 III 84, E. 4.6 entschieden, dass
die KESB (damals noch die Vormundschaftsbehörde) die Pflicht habe, negative
Kompetenzkonflikte zu vermeiden. Denn die «Betreuungslücken», die für den
Schutzbefohlenen, während der allenfalls langwierigen "Suche" nach
der zuständigen Behörde entstehen, müssen als Übel angesehen werden, das dem
Schutzzweck des Erwachsenenschutzrechts widerspricht. Es ist damit insbesondere
das Interesse der betroffenen Person massgebend.
6.3 Zwischen dem Beschwerdeführer und
der Schweiz bestehen zweifellos enge und gewichtige Anknüpfungspunkte (vgl. die
obgenannten Ausführungen). Eine Anhandnahme des Verfahrens durch die KESB würde
sich entsprechend auch gestützt auf Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b HEsÜ
insbesondere deshalb aufdrängen, weil beispielsweise die Bestellung eines
Beistands in Deutschland den Schutz des Beschwerdeführers in der Schweiz nur
unzureichend sicherstellen würde, zumal sämtliche finanziellen Beziehungen und
die medizinische Versorgung sich in der Schweiz befinden. Erwachsenenschutzrechtliche
Massnahmen müssen wirksam und praktikabel sein. Ein in Deutschland eingesetzter
Beistand wäre jedoch mit den schweizerischen Behörden, dem Sozialversicherungs-
und dem Gesundheitssystem nicht hinreichend vertraut und könnte den
Beschwerdeführer daher in zentralen Bereichen nur eingeschränkt vertreten oder
hätte allenfalls gar keine Kompetenz dazu. Eine in der Schweiz errichtete
Beistandschaft kann hingegen einen unmittelbaren und effektiven Schutz
gewährleisten, insbesondere im Zusammenhang mit der allfälligen Kündigung der
Wohnung in […], der Organisation eines Heimplatzes, der Vermögensverwaltung
sowie im Allgemeinen dem Verkehr mit schweizerischen Behörden. Den Akten,
insbesondere dem Abklärungsbericht, lassen sich keine Hinweise entnehmen,
weshalb die Errichtung einer Beistandschaft gestützt auf Art. 394 Abs. 1 i.V.m.
Art. 394 Abs. 2 ZGB nicht funktionieren sollte. Im Gegenteil hat sich C.___,
Sozialregion Dorneck, gemäss Schreiben vom 26. März 2025 ausdrücklich
bereit erklärt, das Mandat zu übernehmen. Auch konnte die von der KESB
beauftragte Abklärung ohne jegliche Schwierigkeiten vorgenommen werden.
6.4 Hinzu kommt, dass selbst bei einer
Anordnung erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen durch das Amtsgericht
Lörrach bzw. dessen Betreuungsgerichts, diese nach einer – angesichts des
Gesundheitszustands des Beschwerdeführers absehbaren – Unterbringung in einer
Pflegeinstitution, welche mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in
der Schweiz befinden wird, zeitnah wieder aufgehoben und durch hiesige Massnahmen
ersetzt werden müssten. Dies würde zu unnötigen Zuständigkeitswechseln und
Verzögerungen führen. Schliesslich hat das Amtsgericht Lörrach
(Betreuungsgericht) der KESB mit Schreiben vom 22. Dezember 2025
mitgeteilt, dass die Ermittlungen der deutschen Betreuungsbehörde ergeben
hätten, dass in Deutschland keine Massnahmen zu regeln seien.
7. Zusammenfassend ist festzuhalten,
dass die KESB die Umstände, die für einen gewöhnlichen Aufenthalt in der
Schweiz sprechen, nicht hinreichend gewürdigt und keine umfassende
Interessenabwägung vorgenommen hat.
8. Die Beschwerde erweist sich somit als
begründet; sie ist gutzuheissen: Der Präsidialentscheid vom 4. April 2025 des Kindes-
und Erwachsenenschutzbehörde Dorneck-Thierstein/Thal-Gäu ist aufzuheben und der
KESB zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat der Kanton Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 1’000.00 zu tragen und ausgangsgemäss (vgl. § 77 VRG i.V.m. Art. 106
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]) die Beschwerdeführenden zu entschädigen. Advokatin
Bron macht mit Kostennote vom 19. August 2025 eine Parteientschädigung von
insgesamt CHF 2'652.00 geltend. Der geltend gemachte Aufwand erscheint
angemessen und der vereinbarte Stundenansatz von CHF 280.00 pro Stunde
wurde mittels Honorarvereinbarung ausgewiesen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Der
Präsidialentscheid vom 4. April 2025 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Dorneck-Thierstein/Thal-Gäu wird aufgehoben und das Verfahren zum umgehenden
Entscheid im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.
2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.
3. Der Kanton Solothurn hat A.___ und B.___
eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 2'652.00 (inkl. MWSt. und
Auslagen) auszurichten.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Obrecht Steiner Nadarajah