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Entscheid

VWBES.2025.243

Anordnung von Auflagen

23. September 2025Deutsch9 min

Haaranalyse am Begutachtungszentrum Verkehrsmedizin (bzvm) in Zürich zuzuweisen.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 23. September 2025

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Gerichtsschreiber Kaufmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Advokat Joël Steib,

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch

Motorfahrzeugkontrolle,

Beschwerdegegner

betreffend Anordnung

von Auflagen

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 11. November 2024 verursachte

A.___ einen Verkehrsunfall. Gemäss Einvernahmeprotokoll der Polizei nahm er zu

dieser Zeit die Medikamente Truxal und Valium ein und befand sich bezüglich der

Medikamenteneinnahme in medizinischer Behandlung. Diese Medikamente seien ihm

aufgrund seines früheren Drogenkonsums bzw. zur Absetzung der Drogen von einem

Gericht des Kantons Basel-Landschaft verschrieben worden. Dies erweckte

ernsthafte Zweifel an der Fahreignung in verkehrsmedizinischer Hinsicht. Die

Polizei Basel-Landschaft nahm ihm gleichentags den Führerausweis ab.

2. Mit Verfügung vom 19. November

2024 entzog die Motorfahrzeugkontrolle (nachfolgend MFK) namens des Bau- und

Justizdepartements (nachfolgend: BJD) A.___ gestützt auf Art. 30 der

Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr

(VZV, SR 741.51) vorsorglich den Führerausweis aller Kategorien,

Unterkategorien und Spezialkategorien. Zudem eröffnete sie ihm, dass vorgesehen

sei, ihn auf seine Kosten einer verkehrsmedizinischen Untersuchung inklusive

Haaranalyse am Begutachtungszentrum Verkehrsmedizin (bzvm) in Zürich zuzuweisen.

Sie gewährte ihm das rechtliche Gehör und die Möglichkeit, ein ärztliches

Zeugnis einzureichen, um die ernsthaften Zweifel an seiner Fahreignung

auszuräumen.

3. Mit ärztlichem Zeugnis vom

13. November 2024 konnte A.___ die ernsthaften Zweifel an seiner

Fahreignung ausräumen. Mit Verfügung vom 26. November 2024 wurde der

vorsorgliche Entzug des Führerausweises aufgehoben und der Fahrausweis A.___

wieder ausgehändigt. Zudem wurde verfügt, dass A.___ einer

verkehrsmedizinischen Untersuchung inkl. Haaranalyse am bzvm zugewiesen wird.

4. Mit verkehrsmedizinischem Gutachten

vom 2. April 2025 beurteilte Dr. med. B.___ vom bzvm die Fahreignung von A.___

unter Anordnung von Auflagen positiv.

5. Mit Schreiben vom 8. April 2025

eröffnete die MFK A.___, dass vorgesehen sei, verschiedene Auflagen anzuordnen

und gewährte ihm das rechtliche Gehör. Das Verfahren bzgl. des Vorfalls vom

11. November 2024 wurde sistiert, bis ein rechtskräftiger Entscheid der

Strafbehörde vorliegt.

6. Mit Stellungnahme vom 15. Mai

2025 beantragte A.___, vertreten durch Advokat Joël Steib, dass als einzige

Auflage zu verfügen sei, dass im September 2025 ein psychiatrischer

Verlaufsbericht vorgelegt werde. Auf jegliche weiteren Auflagen sei zu

verzichten.

7. Mit Verfügung vom 25. Juni 2025

verfügte die MFK unter anderem, dass sich A.___ im September 2025 einer

verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung inkl. Haaranalyse am bzvm zu

unterziehen habe (Ziff. 1.3) und, dass ein psychiatrischer Verlaufsbericht

anlässlich der Kontrolluntersuchung im September 2025 beim bzvm vorgelegt

werden müsse (Ziff. 1.4).

8. Dagegen wandte sich A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Advokat Joël Steib, mit

Beschwerde vom 7. Juli 2025 an das Verwaltungsgericht. Er beantragte

Folgendes:

« 1. Ziffer

1.4 der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. Juni 2025 sei abzuändern

und es sei anzuordnen, dass der Beschwerdegegnerin bis spätestens am 15. Dezember

2025 auf postalischem Weg ein psychiatrischer Verlaufsbericht einzureichen sei.

2.

Ziffer 1.3 der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. Juni 2025 sei

vollumfänglich aufzuheben.

3.

Eventualiter sei Ziffer 1.3 abzuändern und es sei anzuordnen, dass der

Beschwerdeführer im Dezember 2025 beim Institut für Rechtsmedizin der

Universität Basel, Abteilung Verkehrsmedizin eine Haarprobe abzugeben hat.

4.

Subeventualiter sei Ziffer 1.3 abzuändern und es sei anzuordnen, dass

der Beschwerdeführer sich der verkehrsmedizinischen Untersuchung beim Institut

für Rechtsmedizin der Universität Basel, Abteilung Verkehrsmedizin unterziehen

darf.

5.

Subsubeventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

6.

Für die Dauer des Beschwerdeverfahrens sei die aufschiebende Wirkung zu

gewähren.

7.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.»

9. Mit Eingabe vom 5. August 2025

nahm die MFK (nachfolgend: Vorinstanz) Stellung zur Beschwerde und beantragte

deren Abweisung.

10. Mit Verfügung vom 7. August

2025 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt.

11. Mit Eingabe vom 25. August 2025

hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Zudem reichte der

Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Honorarnote ein.

12. Die Sache ist spruchreif. Auf die

Parteistandpunkte wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen

der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Beim angefochtenen Entscheid handelt

es sich um einen Zwischenentscheid. Da dieser für den Beschwerdeführer von

erheblichem Nachteil ist – der Beschwerdefüh­rer muss auf eigene Kosten eine

Untersuchung über sich ergehen lassen –, ist er gemäss § 66 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) hinsichtlich der

Anfechtbarkeit einem Hauptentscheid gleichgestellt. Die Beschwerde ist frist-

und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf

die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Der Beschwerdeführer bringt primär

vor, dass ihm das verkehrsmedizinische Gutachten die Fahreignung bescheinige,

trotz Einnahme von Valium und nach Bedarf Truxal. Es gehe nicht an, dass der

Beschwerdeführer auf seine Vergangenheit (Drogenabhängigkeit) reduziert werde,

obwohl er nachgewiesenermassen seit Jahren eine Betäubungsmittelabstinenz

einhalte. Die Berücksichtigung seiner Abstinenz und der suchtspezifischen

Therapien seien massgebend, um die Auflagen anzuordnen. So sei unklar, welchen

Zweck die angeordnete verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchung verfolge. Das

Einreichen eines Verlaufsberichts als Auflage genüge, um das Erreichen der

Abstinenz zu überprüfen. Zudem habe der Beschwerdeführer ans Institut für

Rechtsmedizin in Basel einen sehr viel kürzeren Weg, weshalb im Falle der

Notwendigkeit der Untersuchung diese in Basel stattzufinden habe.

2.2

Vorliegend stützte die Vorinstanz

die Verfügung der Auflagen vollumfänglich auf das Gutachten vom 2. April

2025.

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist im Sinne einer Richtlinie

den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen

Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen

sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der

Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen,

solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise

sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4). Nach ständiger bundesgerichtlicher

Rechtsprechung darf das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von

Sachverständigengutachten abweichen (BGE 145 II 70 E. 5.5). Eine abweichende

Beurteilung kann gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen

anderer Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die

Schlüssigkeit des Gutachtens in Frage zu stellen (BGE 125 V 351 E, 3.a/aa).

Das Gutachten beleuchtet auf acht Seiten

den Untersuchungsgrund, die Vorgeschichte und die Angaben des Beschwerdeführers,

gibt die Untersuchungsbefunde sowie die Fremdberichte weiterer Experten wieder,

fasst die Untersuchung zusammen, beurteilt den Beschwerdeführer in

verkehrsmedizinischer Hinsicht und beantwortet die Fragen gemäss Leitfaden

Fahreignung 2020

(https://www.astra.admin.ch/dam/astra/de/dokumente/dokumente-strassenverkehr/richtlinien/leitfaden-fahreignung.pdf.download.pdf/Leitfaden%20Fahreignung.pdf).

Das Gutachten ist stimmig und nachvollziehbar. Gemäss Gutachten kann davon

ausgegangen werden, dass beim Beschwerdeführer nun über einen längeren Zeitraum

eine Abstinenz von GHB besteht. Zur Rückfallprophylaxe werde aktuell noch

Valium verschrieben, wobei die Dosis zwischenzeitlich reduziert worden sei, mit

dem Ziel des Ausschleichens. Es ist daher nachvollziehbar, dass zur

längerfristigen Überprüfung der Stabilität der Drogenabstinenz von der

Gutachterin regelmässige Kontrollen empfohlen werden. Sie empfiehlt hierbei

eine Verlaufskontrolle inkl. Haaranalysen in halbjährlichen Abständen.

2.3

Der Beschwerdeführer verlangt nach

einer milderen Massnahme und beantragt in seinem Eventualantrag, dass lediglich

eine Haarprobe und nicht eine komplette verkehrsmedizinische

Kontrolluntersuchung durchgeführt wird. Das Gutachten attestiert dem

Beschwerdeführer die Fahreignung zum Begutachtungszeitpunkt und äussert sich

nicht zur Notwendigkeit von weiteren verkehrsmedizinischen Abklärungen, ausser

der Überprüfung der Stabilität der Drogenabstinenz bzw. einer Verlaufskontrolle

mit Haaranalyse. Eine verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchung, wie sie von

der Vorinstanz verfügt wurde, ist folglich nicht angezeigt, solange die

Verlaufskontrollen keine entsprechenden Hinweise liefern. Dem Beschwerdeführer

ist jedoch zu entgegnen, dass lediglich eine Haaranalyse nicht genügend aufschlussreich

ist. Die entsprechenden Ergebnisse sind fachmedizinisch zu interpretieren und

einzuordnen, gerade auch weil die eingenommenen Medikamente Einfluss auf die

Fahrfähigkeit haben können. Somit ist neben einer Haaranalyse auch eine

Verlaufskontrolle angezeigt, welche von einem verkehrsmedizinisch ausgewiesenen

Begutachtungszentrum durchzuführen ist.

Dem Eventualantrag ist insofern zu

entsprechen, als dass die Ziffer 1.3 der Verfügung vom 25. Juni 2025

abzuändern ist. Der Beschwerdeführer hat sich nicht einer (ganzheitlichen) verkehrsmedizinischen

Kontrolluntersuchung zu unterziehen, sondern sich einer Verlaufskontrolle mit

Haarprobe zur Haaranalyse zu stellen.

2.4

Abschliessend ist festzuhalten, dass

es dem Beschwerdeführer gemäss Stellungnahme der Vorinstanz freisteht, sich in

Basel der verkehrsmedizinischen Untersuchung inkl. Haaranalyse zu unterziehen. Folglich

ist die Kontrolluntersuchung mit Haaranalyse durch das Institut für

Rechtsmedizin der Universität Basel durchzuführen.

3.

Ebenfalls Bestandteil der Auflagen

stellt ein psychiatrischer Verlaufsbericht dar, welcher an der (Verlaufs-)

Kontrolluntersuchung vorgelegt werden muss. Diese Auflage stützt sich auf das

Gutachten vom 2. April 2025 und ist aufgrund der Krankheitsgeschichte des

Beschwerdeführers ohne Weiteres nachvollziehbar.

4.

Aufgrund der erteilten aufschiebenden

Wirkung sind die Fristen zur Erfüllung der Auflagen gemäss angefochtener

Verfügung vom 25. Juni 2025 anzupassen. Angemessen und verhältnismässig

erscheint eine Fristansetzung bis 15. Dezember 2025.

5.1

Die Beschwerde erweist sich somit betreffend

das Erfordernis einer verkehrsmedizinischen Untersuchung als begründet; sie ist

teilweise gutzuheissen. Im Übrigen ist sie abzuweisen.

5.2

Die Prozesskosten (Gerichtskosten

und Parteientschädigung) werden gemäss § 77 VRG in Verbindung mit Art. 106

- 109 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) nach dem Ausgang

des Verfahrens auferlegt. Der Beschwerdeführer ist mit seinen Anliegen rund zur

Hälfte durchgedrungen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht, die

einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen sind, zur

Hälfte (CHF 500.00) zu tragen. Der Kanton Solothurn trägt die restlichen

Kosten des Verfahrens (CHF 500.00). Dem Beschwerdeführer wird nach Verrechnung

mit dem geleisteten Kostenvorschuss total CHF 500.00 zurückerstattet.

5.3

Der Kanton Solothurn hat dem

Beschwerdeführer zudem eine Parteientschädigung auszurichten. Der

Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte eine Kostennote ein und machte

einen Aufwand von pauschal CHF 1'000.00, zuzüglich Auslagenpauschale von 3%,

ausmachend CHF 30.00, und Mehrwertsteuer von 8,1%, ausmachend CHF 83.45,

total CHF 1'113.45 geltend. Es rechtfertigt sich eine an den Beschwerdeführer

zu ersetzende Parteientschädigung von 50% und damit CHF 556.75.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde

wird Ziffer 1.3 der Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle vom 25. Juni 2025

folgendermassen abgeändert:

A.___ hat sich bis 15.

Dezember 2025 einer Verlaufskontrolle mit Haaranalyse beim Institut für

Rechtsmedizin der Universität Basel zu unterziehen.

2. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde

wird Ziffer 1.4 der Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle vom 25. Juni 2025

folgendermassen abgeändert:

Ein psychiatrischer

Verlaufsbericht muss anlässlich der Verlaufskontrolle beim Institut für

Rechtsmedizin der Universität Basel vorgelegt werden.

3. Im Übrigen wird die Beschwerde

abgewiesen.

4. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 1'000.00 im Umfang von CHF 500.00 zu bezahlen. Der Restbetrag

der Kosten vor Verwaltungsgericht von CHF 500.00 geht zu Lasten der

Staatskasse.

5. Der Kanton Solothurn hat A.___ eine

Parteientschädigung von CHF 556.75 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Thomann Kaufmann