VWBES.2025.243
Anordnung von Auflagen
23. September 2025Deutsch9 min
Haaranalyse am Begutachtungszentrum Verkehrsmedizin (bzvm) in Zürich zuzuweisen.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 23. September 2025
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiber Kaufmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Advokat Joël Steib,
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch
Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Anordnung
von Auflagen
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 11. November 2024 verursachte
A.___ einen Verkehrsunfall. Gemäss Einvernahmeprotokoll der Polizei nahm er zu
dieser Zeit die Medikamente Truxal und Valium ein und befand sich bezüglich der
Medikamenteneinnahme in medizinischer Behandlung. Diese Medikamente seien ihm
aufgrund seines früheren Drogenkonsums bzw. zur Absetzung der Drogen von einem
Gericht des Kantons Basel-Landschaft verschrieben worden. Dies erweckte
ernsthafte Zweifel an der Fahreignung in verkehrsmedizinischer Hinsicht. Die
Polizei Basel-Landschaft nahm ihm gleichentags den Führerausweis ab.
2. Mit Verfügung vom 19. November
2024 entzog die Motorfahrzeugkontrolle (nachfolgend MFK) namens des Bau- und
Justizdepartements (nachfolgend: BJD) A.___ gestützt auf Art. 30 der
Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr
(VZV, SR 741.51) vorsorglich den Führerausweis aller Kategorien,
Unterkategorien und Spezialkategorien. Zudem eröffnete sie ihm, dass vorgesehen
sei, ihn auf seine Kosten einer verkehrsmedizinischen Untersuchung inklusive
Haaranalyse am Begutachtungszentrum Verkehrsmedizin (bzvm) in Zürich zuzuweisen.
Sie gewährte ihm das rechtliche Gehör und die Möglichkeit, ein ärztliches
Zeugnis einzureichen, um die ernsthaften Zweifel an seiner Fahreignung
auszuräumen.
3. Mit ärztlichem Zeugnis vom
13. November 2024 konnte A.___ die ernsthaften Zweifel an seiner
Fahreignung ausräumen. Mit Verfügung vom 26. November 2024 wurde der
vorsorgliche Entzug des Führerausweises aufgehoben und der Fahrausweis A.___
wieder ausgehändigt. Zudem wurde verfügt, dass A.___ einer
verkehrsmedizinischen Untersuchung inkl. Haaranalyse am bzvm zugewiesen wird.
4. Mit verkehrsmedizinischem Gutachten
vom 2. April 2025 beurteilte Dr. med. B.___ vom bzvm die Fahreignung von A.___
unter Anordnung von Auflagen positiv.
5. Mit Schreiben vom 8. April 2025
eröffnete die MFK A.___, dass vorgesehen sei, verschiedene Auflagen anzuordnen
und gewährte ihm das rechtliche Gehör. Das Verfahren bzgl. des Vorfalls vom
11. November 2024 wurde sistiert, bis ein rechtskräftiger Entscheid der
Strafbehörde vorliegt.
6. Mit Stellungnahme vom 15. Mai
2025 beantragte A.___, vertreten durch Advokat Joël Steib, dass als einzige
Auflage zu verfügen sei, dass im September 2025 ein psychiatrischer
Verlaufsbericht vorgelegt werde. Auf jegliche weiteren Auflagen sei zu
verzichten.
7. Mit Verfügung vom 25. Juni 2025
verfügte die MFK unter anderem, dass sich A.___ im September 2025 einer
verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung inkl. Haaranalyse am bzvm zu
unterziehen habe (Ziff. 1.3) und, dass ein psychiatrischer Verlaufsbericht
anlässlich der Kontrolluntersuchung im September 2025 beim bzvm vorgelegt
werden müsse (Ziff. 1.4).
8. Dagegen wandte sich A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Advokat Joël Steib, mit
Beschwerde vom 7. Juli 2025 an das Verwaltungsgericht. Er beantragte
Folgendes:
« 1. Ziffer
1.4 der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. Juni 2025 sei abzuändern
und es sei anzuordnen, dass der Beschwerdegegnerin bis spätestens am 15. Dezember
2025 auf postalischem Weg ein psychiatrischer Verlaufsbericht einzureichen sei.
2.
Ziffer 1.3 der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. Juni 2025 sei
vollumfänglich aufzuheben.
3.
Eventualiter sei Ziffer 1.3 abzuändern und es sei anzuordnen, dass der
Beschwerdeführer im Dezember 2025 beim Institut für Rechtsmedizin der
Universität Basel, Abteilung Verkehrsmedizin eine Haarprobe abzugeben hat.
4.
Subeventualiter sei Ziffer 1.3 abzuändern und es sei anzuordnen, dass
der Beschwerdeführer sich der verkehrsmedizinischen Untersuchung beim Institut
für Rechtsmedizin der Universität Basel, Abteilung Verkehrsmedizin unterziehen
darf.
5.
Subsubeventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
6.
Für die Dauer des Beschwerdeverfahrens sei die aufschiebende Wirkung zu
gewähren.
7.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.»
9. Mit Eingabe vom 5. August 2025
nahm die MFK (nachfolgend: Vorinstanz) Stellung zur Beschwerde und beantragte
deren Abweisung.
10. Mit Verfügung vom 7. August
2025 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt.
11. Mit Eingabe vom 25. August 2025
hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Zudem reichte der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Honorarnote ein.
12. Die Sache ist spruchreif. Auf die
Parteistandpunkte wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen
der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Beim angefochtenen Entscheid handelt
es sich um einen Zwischenentscheid. Da dieser für den Beschwerdeführer von
erheblichem Nachteil ist – der Beschwerdeführer muss auf eigene Kosten eine
Untersuchung über sich ergehen lassen –, ist er gemäss § 66 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) hinsichtlich der
Anfechtbarkeit einem Hauptentscheid gleichgestellt. Die Beschwerde ist frist-
und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Der Beschwerdeführer bringt primär
vor, dass ihm das verkehrsmedizinische Gutachten die Fahreignung bescheinige,
trotz Einnahme von Valium und nach Bedarf Truxal. Es gehe nicht an, dass der
Beschwerdeführer auf seine Vergangenheit (Drogenabhängigkeit) reduziert werde,
obwohl er nachgewiesenermassen seit Jahren eine Betäubungsmittelabstinenz
einhalte. Die Berücksichtigung seiner Abstinenz und der suchtspezifischen
Therapien seien massgebend, um die Auflagen anzuordnen. So sei unklar, welchen
Zweck die angeordnete verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchung verfolge. Das
Einreichen eines Verlaufsberichts als Auflage genüge, um das Erreichen der
Abstinenz zu überprüfen. Zudem habe der Beschwerdeführer ans Institut für
Rechtsmedizin in Basel einen sehr viel kürzeren Weg, weshalb im Falle der
Notwendigkeit der Untersuchung diese in Basel stattzufinden habe.
2.2
Vorliegend stützte die Vorinstanz
die Verfügung der Auflagen vollumfänglich auf das Gutachten vom 2. April
2025.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist im Sinne einer Richtlinie
den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen
Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen
sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der
Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen,
solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise
sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4). Nach ständiger bundesgerichtlicher
Rechtsprechung darf das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von
Sachverständigengutachten abweichen (BGE 145 II 70 E. 5.5). Eine abweichende
Beurteilung kann gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen
anderer Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die
Schlüssigkeit des Gutachtens in Frage zu stellen (BGE 125 V 351 E, 3.a/aa).
Das Gutachten beleuchtet auf acht Seiten
den Untersuchungsgrund, die Vorgeschichte und die Angaben des Beschwerdeführers,
gibt die Untersuchungsbefunde sowie die Fremdberichte weiterer Experten wieder,
fasst die Untersuchung zusammen, beurteilt den Beschwerdeführer in
verkehrsmedizinischer Hinsicht und beantwortet die Fragen gemäss Leitfaden
Fahreignung 2020
(https://www.astra.admin.ch/dam/astra/de/dokumente/dokumente-strassenverkehr/richtlinien/leitfaden-fahreignung.pdf.download.pdf/Leitfaden%20Fahreignung.pdf).
Das Gutachten ist stimmig und nachvollziehbar. Gemäss Gutachten kann davon
ausgegangen werden, dass beim Beschwerdeführer nun über einen längeren Zeitraum
eine Abstinenz von GHB besteht. Zur Rückfallprophylaxe werde aktuell noch
Valium verschrieben, wobei die Dosis zwischenzeitlich reduziert worden sei, mit
dem Ziel des Ausschleichens. Es ist daher nachvollziehbar, dass zur
längerfristigen Überprüfung der Stabilität der Drogenabstinenz von der
Gutachterin regelmässige Kontrollen empfohlen werden. Sie empfiehlt hierbei
eine Verlaufskontrolle inkl. Haaranalysen in halbjährlichen Abständen.
2.3
Der Beschwerdeführer verlangt nach
einer milderen Massnahme und beantragt in seinem Eventualantrag, dass lediglich
eine Haarprobe und nicht eine komplette verkehrsmedizinische
Kontrolluntersuchung durchgeführt wird. Das Gutachten attestiert dem
Beschwerdeführer die Fahreignung zum Begutachtungszeitpunkt und äussert sich
nicht zur Notwendigkeit von weiteren verkehrsmedizinischen Abklärungen, ausser
der Überprüfung der Stabilität der Drogenabstinenz bzw. einer Verlaufskontrolle
mit Haaranalyse. Eine verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchung, wie sie von
der Vorinstanz verfügt wurde, ist folglich nicht angezeigt, solange die
Verlaufskontrollen keine entsprechenden Hinweise liefern. Dem Beschwerdeführer
ist jedoch zu entgegnen, dass lediglich eine Haaranalyse nicht genügend aufschlussreich
ist. Die entsprechenden Ergebnisse sind fachmedizinisch zu interpretieren und
einzuordnen, gerade auch weil die eingenommenen Medikamente Einfluss auf die
Fahrfähigkeit haben können. Somit ist neben einer Haaranalyse auch eine
Verlaufskontrolle angezeigt, welche von einem verkehrsmedizinisch ausgewiesenen
Begutachtungszentrum durchzuführen ist.
Dem Eventualantrag ist insofern zu
entsprechen, als dass die Ziffer 1.3 der Verfügung vom 25. Juni 2025
abzuändern ist. Der Beschwerdeführer hat sich nicht einer (ganzheitlichen) verkehrsmedizinischen
Kontrolluntersuchung zu unterziehen, sondern sich einer Verlaufskontrolle mit
Haarprobe zur Haaranalyse zu stellen.
2.4
Abschliessend ist festzuhalten, dass
es dem Beschwerdeführer gemäss Stellungnahme der Vorinstanz freisteht, sich in
Basel der verkehrsmedizinischen Untersuchung inkl. Haaranalyse zu unterziehen. Folglich
ist die Kontrolluntersuchung mit Haaranalyse durch das Institut für
Rechtsmedizin der Universität Basel durchzuführen.
3.
Ebenfalls Bestandteil der Auflagen
stellt ein psychiatrischer Verlaufsbericht dar, welcher an der (Verlaufs-)
Kontrolluntersuchung vorgelegt werden muss. Diese Auflage stützt sich auf das
Gutachten vom 2. April 2025 und ist aufgrund der Krankheitsgeschichte des
Beschwerdeführers ohne Weiteres nachvollziehbar.
4.
Aufgrund der erteilten aufschiebenden
Wirkung sind die Fristen zur Erfüllung der Auflagen gemäss angefochtener
Verfügung vom 25. Juni 2025 anzupassen. Angemessen und verhältnismässig
erscheint eine Fristansetzung bis 15. Dezember 2025.
5.1
Die Beschwerde erweist sich somit betreffend
das Erfordernis einer verkehrsmedizinischen Untersuchung als begründet; sie ist
teilweise gutzuheissen. Im Übrigen ist sie abzuweisen.
5.2
Die Prozesskosten (Gerichtskosten
und Parteientschädigung) werden gemäss § 77 VRG in Verbindung mit Art. 106
- 109 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) nach dem Ausgang
des Verfahrens auferlegt. Der Beschwerdeführer ist mit seinen Anliegen rund zur
Hälfte durchgedrungen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht, die
einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen sind, zur
Hälfte (CHF 500.00) zu tragen. Der Kanton Solothurn trägt die restlichen
Kosten des Verfahrens (CHF 500.00). Dem Beschwerdeführer wird nach Verrechnung
mit dem geleisteten Kostenvorschuss total CHF 500.00 zurückerstattet.
5.3
Der Kanton Solothurn hat dem
Beschwerdeführer zudem eine Parteientschädigung auszurichten. Der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte eine Kostennote ein und machte
einen Aufwand von pauschal CHF 1'000.00, zuzüglich Auslagenpauschale von 3%,
ausmachend CHF 30.00, und Mehrwertsteuer von 8,1%, ausmachend CHF 83.45,
total CHF 1'113.45 geltend. Es rechtfertigt sich eine an den Beschwerdeführer
zu ersetzende Parteientschädigung von 50% und damit CHF 556.75.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird Ziffer 1.3 der Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle vom 25. Juni 2025
folgendermassen abgeändert:
A.___ hat sich bis 15.
Dezember 2025 einer Verlaufskontrolle mit Haaranalyse beim Institut für
Rechtsmedizin der Universität Basel zu unterziehen.
2. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird Ziffer 1.4 der Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle vom 25. Juni 2025
folgendermassen abgeändert:
Ein psychiatrischer
Verlaufsbericht muss anlässlich der Verlaufskontrolle beim Institut für
Rechtsmedizin der Universität Basel vorgelegt werden.
3. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen.
4. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 1'000.00 im Umfang von CHF 500.00 zu bezahlen. Der Restbetrag
der Kosten vor Verwaltungsgericht von CHF 500.00 geht zu Lasten der
Staatskasse.
5. Der Kanton Solothurn hat A.___ eine
Parteientschädigung von CHF 556.75 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Thomann Kaufmann