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Entscheid

VWBES.2025.251

Halteplätze für Schweizer Fahrende

2. September 2025Deutsch8 min

sondern lediglich dem Nachvollzug des nun angefochtenen Beschlusses. Folge dessen

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 2. September 2025

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Oberrichter Hagmann

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

Einwohnergemeinde Härkingen,

Beschwerdeführerin

gegen

Regierungsrat des Kantons Solothurn,

Beschwerdegegner

betreffend Halteplätze

für Schweizer Fahrende

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 23. Juni 2025 erliess der

Regierungsrat einen Beschluss mit dem Betreff «Planung und Realisierung von

Halteplätzen für Schweizer Fahrende (Jenische und Sinti): Weiteres Vorgehen».

Darin wurde Folgendes beschlossen:

3.1 Der Regierungsrat genehmigt das Vorgehen

für die Planung und Realisierung von Halteplätzen für Schweizer Fahrende

(Jenische und Sinti) an den Standorten in den Einwohnergemeinden Biberist sowie

Härkingen mit den vier Arbeitspaketen «Schule und Soziales», «Planung und Bau»,

«Betrieb» sowie «Kommunikation».

3.2 Die beteiligten Amtsstellen stellen

entsprechende Ressourcen für die Arbeiten zur Verfügung. Die Koordination der

Arbeiten erfolgt über die vom Regierungsrat eingesetzte kantonale

Arbeitsgruppe.

3.3 Das Amt für Raumplanung wird beauftragt,

die Gebiete für Halteplätze für Schweizer Fahrende (Jenische und Sinti) in den

Einwohnergemeinden Biberist und Härkingen als Vorhaben in die

Richtplananpassung 2026 aufzunehmen.

Der Beschluss wurde mit keiner

Rechtsmittelbelehrung versehen.

2. Gegen diesen Beschluss erhob die

Einwohnergemeinde Härkingen (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) am

4. Juli 2025 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und stellte folgende

Rechtsbegehren:

1. Der Regierungsratsbeschluss «Planung und

Realisierung von Halteplätzen für Schweizer Fahrende (Jenische und Sinti):

Weiteres Vorgehen» vom 23. Juni 2025 sei aufzuheben.

2. Eventualiter: Ziffer 3.1 des

Regierungsratsbeschlusses «Planung und Realisierung von Halteplätzen für

Schweizer Fahrende (Jenische und Sinti): Weiteres Vorgehen» vom 23. Juni

2025 (RRB Nr. 2025/1093) sei wie folgt anzupassen: «Der Regierungsrat genehmigt

das Vorgehen für die Planung und Realisierung von Halteplätzen für Schweizer

Fahrende (Jenische und Sinti) an den Standorten in den am Standort in

der Einwohnergemeinde Biberist

sowie Härkingen mit den vier

Arbeitspaketen [Schule und Soziales], [Planung und Bau], [Betrieb] sowie

[Kommunikation]».

3. Verfahrensantrag: Es sei der Beschwerde

die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

4. Verfahrensantrag: Es sei der

Beschwerdeführerin eine Frist bis mindestens 1. September 2025 zur

einlässlichen Begründung der Beschwerde zu setzen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen

geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei formell beschwert, zumal sie mit

ihren Anträgen, welche sie mit Schreiben vom 28. Mai 2025 gegenüber der

Vorinstanz geäussert habe, unterlegen sei. Darüber hinaus sei sie auch

materiell beschwert. Wie in der einlässlichen Beschwerdebegründung noch

aufzuzeigen sein werde, nehme die Vorinstanz mit dem angefochtenen Beschluss

einen raumplanerischen Entscheid in unzulässiger Weise vorneweg. Das vom

Regierungsrat dem zuständigen Amt in Auftrag gegebene

Richtplananpassungsverfahren werde sich sodann nicht mehr als im Sinne einer

zwingend durchzuführenden Interessenabwägung offen für Varianten präsentieren,

sondern lediglich dem Nachvollzug des nun angefochtenen Beschlusses. Folge dessen

sei die hierortige Beschwerdeführerin verpflichtet, den Beschluss anzufechten,

um keinen Rechtsverlust zu erleiden.

3. Mit Verfügung vom 10. Juli 2025

wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, ihre Beschwerde bis zum

28. August 2025 ergänzend zu begründen, wobei sie sich auch zur

Eintretensfrage zu äussern habe. Es wurde darauf hingewiesen, dass fraglich

sei, ob die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Beschluss des

Regierungsrates überhaupt beschwert sei.

4. Am 20. August 2025 reichte die

Beschwerdeführerin ihre ergänzende Beschwerdebegründung ein und erweiterte

Rechtsbegehren Nr. 2 wie folgt:

2. Eventualiter: Ziffer

3.1 und Ziffer 3.3 des Regierungsratsbeschlusses «Planung und

Realisierung von Halteplätzen für Schweizer Fahrende (Jenische und Sinti):

Weiteres Vorgehen» vom 23. Juni 2025 (RRB Nr. 2025/1093) seien wie folgt

anzupassen: «Der Regierungsrat genehmigt das Vorgehen für die Planung und

Realisierung von Halteplätzen für Schweizer Fahrende (Jenische und Sinti) an

den Standorten in den am Standort in der Einwohnergemeinde Biberist

sowie Härkingen mit den vier Arbeitspaketen [Schule und Soziales],

[Planung und Bau], [Betrieb] sowie [Kommunikation]»; «Das Amt für

Raumplanung wird beauftragt, die Gebiete das Gebiet für

Halteplätze für Schweizer Fahrende (Jenische und Sinti) in den

Einwohnergemeinden der Einwohnergemeinde Biberist und Härkingen

als Vorhaben in die Richtplananpassung 2026 aufzunehmen».

Der Regierungsrat habe im angefochtenen

Beschluss «das Vorgehen für die Planung und Realisierung von Halteplätzen für

Schweizer Fahrende» an zwei konkreten Örtlichkeiten genehmigt. Zudem habe er

das Amt für Raumplanung beauftragt, die beiden «Gebiete» in die

Richtplananpassung für das Jahr 2026 aufzunehmen. Klar sei, dass in jenem

Verfahren das Rechtsmittelverfahren offenstehen werde, doch werde mit dem

«Auftrag» des Regierungsrats an das Amt für Raumplanung hier das Resultat des

Richtplanverfahrens vorweggenommen. Würde die Beschwerdeführerin dies nicht

anfechten, könnte ihr im Richtplanverfahren entgegengehalten werden, der

Standortentscheid sei schon getroffen worden und sie hätte es versäumt, den

entsprechenden Entscheid anzufechten. Die Beschwerdeführerin als hoheitliche

Planungsträgerin sei selbstredend dadurch beschwert, dass auf ihrem

Gemeindegebiet Standortentscheidungen gefällt würden, welche die

Richtplananpassung betreffen würden. Gleich wie sie im Richtplan-,

Nutzungsplan- und Baubewilligungsverfahren legitimiert sein werde, sei sie es

auch im vorliegenden Verfahren. Der Gemeinde müsse es möglich sein, den

Standortentscheid anzufechten. Der Regierungsrat lege sich mit dem

angefochtenen Beschluss auf zwei Standorte fest, ohne dass die

Beschwerdeführerin in das Verfahren der Standortevaluation eingebunden gewesen

wäre. Eine umfassende raumplanerische Interessenabwägung mit Einbezug aller

betroffenen Parteien habe im Zusammenhang mit der Standortevaluation nicht

stattgefunden. Zusammengefasst führe die vorgezogene und rechtswidrige

Festlegung von Standorten für ein Planungsvorhaben, welches im Richtplan

festgesetzt werden soll, klarerweise zu einer materiellen Beschwer seitens der

Gemeinde als hoheitliche Planungsträgerin. Sie auf das Richtplanverfahren zu

verweisen wäre nur dann zulässig, wenn mit dem angefochtenen Beschluss

keinerlei rechtsverbindliche Standortfestlegung erfolgen würde. Dies sei eben

gerade der Fall, weswegen die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin zu

bejahen sei.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist laut § 66 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) zulässig gegen Entscheide und

Verfügungen, durch die eine Sache materiell oder durch Nichteintreten erledigt

worden ist. Vor- und Zwischenentscheide, die entweder präjudizierlich oder für

eine Partei von erheblichem Nachteil sind, sind Hauptentscheiden gleichgestellt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 93 Abs.

1.

des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) ist dagegen die Beschwerde nur

zulässig, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil

bewirken kann oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen

Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder

Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Beim nicht

wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne dieser Bestimmung muss es sich gemäss

der Rechtsprechung um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln, der auch durch

einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt

werden kann, wogegen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung

oder -verteuerung nicht ausreichen. Die blosse Möglichkeit eines nicht wieder

gutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur genügt (vgl. BGE 144 III 475 E. 1.2

S. 479, 142 III 798 E. 2.2 S. 801, Urteile des Bundesgerichts 4A_50/2019 vom

28.

Mai 2019 E. 1.1, 4A_510/2014 vom 23. Juni 2015 E. 2.2.2 je

mit Hinweisen). Zumindest in diesem Umfang muss der Rechtsmittelweg auch im

kantonalen Verfahren gewährleistet sein.

1.2

Beim

vorliegend angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid,

der das Verfahren nicht abschliesst. Der Regierungsrat koordiniert mit diesem

Entscheid die weitere Planung zur Realisierung von Halteplätzen für Schweizer

Fahrende. Aus diesem Zwischenentscheid ist ersichtlich, dass der Kanton diese Halteplätze

in den Gemeinden Biberist und Härkingen realisieren möchte. Die Halteplätze

können jedoch nur verwirklicht werden, wenn diese im dafür vorgesehenen

Planungs- und Baubewilligungsverfahren bewilligt werden. Diesbezüglich wurde

mit Ziffer 3.3 des angefochtenen Beschlusses denn auch das Amt für Raumplanung

beauftragt, die vorgesehenen Gebiete als Vorhaben in die Richtplananpassung

2026.

aufzunehmen. Ist die Beschwerdeführerin mit dem Standort auf ihrem

Gemeindegebiet nicht einverstanden, so werden ihr die entsprechenden

Rechtsmittel im Richtplanverfahren offenstehen, wie sie dies auch selbst ausführt.

Dieses Verfahren kann hier nicht vorweggenommen werden. Es ist nämlich nicht

so, dass durch das Eintreten auf die vorliegende Beschwerde ein Endentscheid

herbeigeführt und ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten für ein

weitläufiges Verfahren erspart werden könnte. Beim Standortentscheid handelt es

sich um einen politischen Entscheid, gegen welchen das Rechtsmittel an den

Kantonsrat offensteht (§ 65 Abs. 2 Planungs- und Baugesetz, PBG, BGS 711.1; BGE 136 I 265).

Das Verwaltungsgericht ist diesbezüglich nicht zuständig.

2.

Auf die

Beschwerde ist folglich nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang hat die

Einwohnergemeinde Härkingen die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu

bezahlen, welche auf CHF 500.00 festzusetzen sind.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. Die Einwohnergemeinde Härkingen hat die

Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Blut-Kaufmann