VWBES.2025.251
Halteplätze für Schweizer Fahrende
2. September 2025Deutsch8 min
sondern lediglich dem Nachvollzug des nun angefochtenen Beschlusses. Folge dessen
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 2. September 2025
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann
In Sachen
Einwohnergemeinde Härkingen,
Beschwerdeführerin
gegen
Regierungsrat des Kantons Solothurn,
Beschwerdegegner
betreffend Halteplätze
für Schweizer Fahrende
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 23. Juni 2025 erliess der
Regierungsrat einen Beschluss mit dem Betreff «Planung und Realisierung von
Halteplätzen für Schweizer Fahrende (Jenische und Sinti): Weiteres Vorgehen».
Darin wurde Folgendes beschlossen:
3.1 Der Regierungsrat genehmigt das Vorgehen
für die Planung und Realisierung von Halteplätzen für Schweizer Fahrende
(Jenische und Sinti) an den Standorten in den Einwohnergemeinden Biberist sowie
Härkingen mit den vier Arbeitspaketen «Schule und Soziales», «Planung und Bau»,
«Betrieb» sowie «Kommunikation».
3.2 Die beteiligten Amtsstellen stellen
entsprechende Ressourcen für die Arbeiten zur Verfügung. Die Koordination der
Arbeiten erfolgt über die vom Regierungsrat eingesetzte kantonale
Arbeitsgruppe.
3.3 Das Amt für Raumplanung wird beauftragt,
die Gebiete für Halteplätze für Schweizer Fahrende (Jenische und Sinti) in den
Einwohnergemeinden Biberist und Härkingen als Vorhaben in die
Richtplananpassung 2026 aufzunehmen.
Der Beschluss wurde mit keiner
Rechtsmittelbelehrung versehen.
2. Gegen diesen Beschluss erhob die
Einwohnergemeinde Härkingen (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) am
4. Juli 2025 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und stellte folgende
Rechtsbegehren:
1. Der Regierungsratsbeschluss «Planung und
Realisierung von Halteplätzen für Schweizer Fahrende (Jenische und Sinti):
Weiteres Vorgehen» vom 23. Juni 2025 sei aufzuheben.
2. Eventualiter: Ziffer 3.1 des
Regierungsratsbeschlusses «Planung und Realisierung von Halteplätzen für
Schweizer Fahrende (Jenische und Sinti): Weiteres Vorgehen» vom 23. Juni
2025 (RRB Nr. 2025/1093) sei wie folgt anzupassen: «Der Regierungsrat genehmigt
das Vorgehen für die Planung und Realisierung von Halteplätzen für Schweizer
Fahrende (Jenische und Sinti) an den Standorten in den am Standort in
der Einwohnergemeinde Biberist
sowie Härkingen mit den vier
Arbeitspaketen [Schule und Soziales], [Planung und Bau], [Betrieb] sowie
[Kommunikation]».
3. Verfahrensantrag: Es sei der Beschwerde
die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
4. Verfahrensantrag: Es sei der
Beschwerdeführerin eine Frist bis mindestens 1. September 2025 zur
einlässlichen Begründung der Beschwerde zu setzen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen
geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei formell beschwert, zumal sie mit
ihren Anträgen, welche sie mit Schreiben vom 28. Mai 2025 gegenüber der
Vorinstanz geäussert habe, unterlegen sei. Darüber hinaus sei sie auch
materiell beschwert. Wie in der einlässlichen Beschwerdebegründung noch
aufzuzeigen sein werde, nehme die Vorinstanz mit dem angefochtenen Beschluss
einen raumplanerischen Entscheid in unzulässiger Weise vorneweg. Das vom
Regierungsrat dem zuständigen Amt in Auftrag gegebene
Richtplananpassungsverfahren werde sich sodann nicht mehr als im Sinne einer
zwingend durchzuführenden Interessenabwägung offen für Varianten präsentieren,
sondern lediglich dem Nachvollzug des nun angefochtenen Beschlusses. Folge dessen
sei die hierortige Beschwerdeführerin verpflichtet, den Beschluss anzufechten,
um keinen Rechtsverlust zu erleiden.
3. Mit Verfügung vom 10. Juli 2025
wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, ihre Beschwerde bis zum
28. August 2025 ergänzend zu begründen, wobei sie sich auch zur
Eintretensfrage zu äussern habe. Es wurde darauf hingewiesen, dass fraglich
sei, ob die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Beschluss des
Regierungsrates überhaupt beschwert sei.
4. Am 20. August 2025 reichte die
Beschwerdeführerin ihre ergänzende Beschwerdebegründung ein und erweiterte
Rechtsbegehren Nr. 2 wie folgt:
2. Eventualiter: Ziffer
3.1 und Ziffer 3.3 des Regierungsratsbeschlusses «Planung und
Realisierung von Halteplätzen für Schweizer Fahrende (Jenische und Sinti):
Weiteres Vorgehen» vom 23. Juni 2025 (RRB Nr. 2025/1093) seien wie folgt
anzupassen: «Der Regierungsrat genehmigt das Vorgehen für die Planung und
Realisierung von Halteplätzen für Schweizer Fahrende (Jenische und Sinti) an
den Standorten in den am Standort in der Einwohnergemeinde Biberist
sowie Härkingen mit den vier Arbeitspaketen [Schule und Soziales],
[Planung und Bau], [Betrieb] sowie [Kommunikation]»; «Das Amt für
Raumplanung wird beauftragt, die Gebiete das Gebiet für
Halteplätze für Schweizer Fahrende (Jenische und Sinti) in den
Einwohnergemeinden der Einwohnergemeinde Biberist und Härkingen
als Vorhaben in die Richtplananpassung 2026 aufzunehmen».
Der Regierungsrat habe im angefochtenen
Beschluss «das Vorgehen für die Planung und Realisierung von Halteplätzen für
Schweizer Fahrende» an zwei konkreten Örtlichkeiten genehmigt. Zudem habe er
das Amt für Raumplanung beauftragt, die beiden «Gebiete» in die
Richtplananpassung für das Jahr 2026 aufzunehmen. Klar sei, dass in jenem
Verfahren das Rechtsmittelverfahren offenstehen werde, doch werde mit dem
«Auftrag» des Regierungsrats an das Amt für Raumplanung hier das Resultat des
Richtplanverfahrens vorweggenommen. Würde die Beschwerdeführerin dies nicht
anfechten, könnte ihr im Richtplanverfahren entgegengehalten werden, der
Standortentscheid sei schon getroffen worden und sie hätte es versäumt, den
entsprechenden Entscheid anzufechten. Die Beschwerdeführerin als hoheitliche
Planungsträgerin sei selbstredend dadurch beschwert, dass auf ihrem
Gemeindegebiet Standortentscheidungen gefällt würden, welche die
Richtplananpassung betreffen würden. Gleich wie sie im Richtplan-,
Nutzungsplan- und Baubewilligungsverfahren legitimiert sein werde, sei sie es
auch im vorliegenden Verfahren. Der Gemeinde müsse es möglich sein, den
Standortentscheid anzufechten. Der Regierungsrat lege sich mit dem
angefochtenen Beschluss auf zwei Standorte fest, ohne dass die
Beschwerdeführerin in das Verfahren der Standortevaluation eingebunden gewesen
wäre. Eine umfassende raumplanerische Interessenabwägung mit Einbezug aller
betroffenen Parteien habe im Zusammenhang mit der Standortevaluation nicht
stattgefunden. Zusammengefasst führe die vorgezogene und rechtswidrige
Festlegung von Standorten für ein Planungsvorhaben, welches im Richtplan
festgesetzt werden soll, klarerweise zu einer materiellen Beschwer seitens der
Gemeinde als hoheitliche Planungsträgerin. Sie auf das Richtplanverfahren zu
verweisen wäre nur dann zulässig, wenn mit dem angefochtenen Beschluss
keinerlei rechtsverbindliche Standortfestlegung erfolgen würde. Dies sei eben
gerade der Fall, weswegen die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin zu
bejahen sei.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist laut § 66 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) zulässig gegen Entscheide und
Verfügungen, durch die eine Sache materiell oder durch Nichteintreten erledigt
worden ist. Vor- und Zwischenentscheide, die entweder präjudizierlich oder für
eine Partei von erheblichem Nachteil sind, sind Hauptentscheiden gleichgestellt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 93 Abs.
1.
des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) ist dagegen die Beschwerde nur
zulässig, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil
bewirken kann oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Beim nicht
wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne dieser Bestimmung muss es sich gemäss
der Rechtsprechung um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln, der auch durch
einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt
werden kann, wogegen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung
oder -verteuerung nicht ausreichen. Die blosse Möglichkeit eines nicht wieder
gutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur genügt (vgl. BGE 144 III 475 E. 1.2
S. 479, 142 III 798 E. 2.2 S. 801, Urteile des Bundesgerichts 4A_50/2019 vom
28.
Mai 2019 E. 1.1, 4A_510/2014 vom 23. Juni 2015 E. 2.2.2 je
mit Hinweisen). Zumindest in diesem Umfang muss der Rechtsmittelweg auch im
kantonalen Verfahren gewährleistet sein.
1.2
Beim
vorliegend angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid,
der das Verfahren nicht abschliesst. Der Regierungsrat koordiniert mit diesem
Entscheid die weitere Planung zur Realisierung von Halteplätzen für Schweizer
Fahrende. Aus diesem Zwischenentscheid ist ersichtlich, dass der Kanton diese Halteplätze
in den Gemeinden Biberist und Härkingen realisieren möchte. Die Halteplätze
können jedoch nur verwirklicht werden, wenn diese im dafür vorgesehenen
Planungs- und Baubewilligungsverfahren bewilligt werden. Diesbezüglich wurde
mit Ziffer 3.3 des angefochtenen Beschlusses denn auch das Amt für Raumplanung
beauftragt, die vorgesehenen Gebiete als Vorhaben in die Richtplananpassung
2026.
aufzunehmen. Ist die Beschwerdeführerin mit dem Standort auf ihrem
Gemeindegebiet nicht einverstanden, so werden ihr die entsprechenden
Rechtsmittel im Richtplanverfahren offenstehen, wie sie dies auch selbst ausführt.
Dieses Verfahren kann hier nicht vorweggenommen werden. Es ist nämlich nicht
so, dass durch das Eintreten auf die vorliegende Beschwerde ein Endentscheid
herbeigeführt und ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten für ein
weitläufiges Verfahren erspart werden könnte. Beim Standortentscheid handelt es
sich um einen politischen Entscheid, gegen welchen das Rechtsmittel an den
Kantonsrat offensteht (§ 65 Abs. 2 Planungs- und Baugesetz, PBG, BGS 711.1; BGE 136 I 265).
Das Verwaltungsgericht ist diesbezüglich nicht zuständig.
2.
Auf die
Beschwerde ist folglich nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang hat die
Einwohnergemeinde Härkingen die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu
bezahlen, welche auf CHF 500.00 festzusetzen sind.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. Die Einwohnergemeinde Härkingen hat die
Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Blut-Kaufmann