VWBES.2025.254
Führerausweisentzug
10. November 2025Deutsch8 min
vorsorgliche Führerausweisentzug aufrechterhalten und der Beschwerdeführer einer
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 10. November 2025
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Weber-Probst
Gerichtsschreiberin Kurt
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Reto Gasser,
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Führerausweisentzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Verfügung vom 17. Juni 2025
entzog die Motorfahrzeugkontrolle (MFK), namens des Bau- und Justizdepartements
(BJD), A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) vorsorglich den Führerausweis.
2. Mit Verfügung vom 2. Juli 2025 wurde der
vorsorgliche Führerausweisentzug aufrechterhalten und der Beschwerdeführer einer
verkehrsmedizinischen Untersuchung inkl. Haaranalyse zugewiesen.
3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am
11. Juli 2025 Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Er beantragte, die Verfügung vom
2. Juli 2025 sei aufzuheben, sein Führerausweis sei ihm zurückzugeben und es sei
von einer verkehrsmedizinischen Untersuchung abzusehen. Am 12. August 2025
reichte der Beschwerdeführer innert verlängerter Frist eine Ergänzung seiner
Beschwerde ein.
4. In ihrer Stellungnahme vom 2.
September 2025 beantragte die MFK die Abweisung der Beschwerde. Der
Beschwerdeführer verzichtete am 24. September 2025 auf eine weitere
Stellungnahme.
Erwägungen
II.
1.
Beim angefochtenen Entscheid handelt
es sich um einen Zwischenentscheid. Da dieser für den Beschwerdeführer von
erheblichem Nachteil ist – der Beschwerdeführer ist während der Dauer des
Verfahrens nicht fahrberechtigt und muss eine Untersuchung über sich ergehen
lassen – ist er gemäss § 66 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11)
hinsichtlich der Anfechtbarkeit einem Hauptentscheid gleichgestellt. Die
Beschwerde ist frist- und formgerecht erfolgt (§ 67 VRG). Sie ist
zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig
(vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer
ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde
legitimiert (§ 12 VRG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Führerausweise werden entzogen, wenn
die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen
(Art. 16 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG, SR 741.01]), unter anderem
wenn die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit einer Person nicht mehr
ausreicht, um ein Motorfahrzeug sicher zu führen (Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG).
Wecken konkrete Anhaltspunkte ernsthafte Zweifel an der Fahreignung der
betroffenen Person, ist eine verkehrsmedizinische Abklärung anzuordnen (Art.
15d Abs. 1 SVG, Art. 28a Abs. 1 der Verkehrszulassungsverordnung [VZV,
SR 741.51]). Ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person bestehen
namentlich bei Vorliegen einer der in der nicht abschliessenden Aufzählung von
Beispielen in Art. 15d Abs. 1 lit. a-e SVG genannten Fälle (Urteil des
Bundesgerichts 1C_405/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 5 mit weiteren Hinweisen;
auch zum Folgenden). Dies ist unter anderem der Fall beim Fahren in
angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6
Gewichtspromille oder mehr oder mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg
Alkohol oder mehr pro Liter Atemluft (Art. 15d Abs. 1 lit. a SVG). In
den vom Gesetzgeber in Art. 15d Abs. 1 SVG aufgezählten Fällen ist
grundsätzlich zwingend und ohne weitere Einzelfallprüfung eine
Fahreignungsuntersuchung anzuordnen, selbst wenn die Zweifel im konkreten Fall
noch nicht erhärtet oder nur abstrakter Natur sind. Diese Tatbestände begründen
mithin einen Anfangsverdacht fehlender Fahreignung, welcher zur Anordnung einer
Fahreignungsuntersuchung führt.
2.2
Wird eine verkehrsmedizinische
Abklärung angeordnet, ist der Führerausweis gemäss Art. 30 VZV im Prinzip
vorsorglich zu entziehen (BGE 127 II 122 E. 5; BGE 125 II 396 E. 3). Von dieser
Regel kann in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden (Urteile 1C_500/2021
vom 18. August 2022 E. 3.3; 1C_298/2020 vom 1. Februar 2021 E. 5). Aufgrund des
grossen Gefährdungspotenzials, welches dem Führen eines Motorfahrzeugs eigen
ist, genügen bereits Anhaltspunkte, welche die Fahrzeugführer und
Fahrzeugführerinnen als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmenden
erscheinen lassen und ernsthafte Zweifel an ihrer Fahreignung erwecken, für den
vorsorglichen Entzug des Führerausweises. Der strikte Beweis für die
Fahreignung ausschliessende Umstände ist dazu nicht erforderlich (Urteil des
Bundesgerichts 1C_405/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 5 mit Verweis auf BGE 125 II 492 E. 2b).
3.1
Aus den Strafakten geht hervor, dass
der Beschwerdeführer am 3. Mai 2025, ca. 23 Uhr einen Verkehrsunfall
verursachte, indem er mit einem parkierten Fahrzeug kollidierte. Er entfernte
sich von der Unfallstelle und wurde aufgrund von entsprechenden Hinweisen an
der Unfallstelle am Folgetag von der Polizei kontrolliert. Er gab an für die
Beschädigungen verantwortlich zu sein. Der am 4. Mai, 12:54 Uhr durchgeführte
Atemalkoholtest ergab einen Wert von 1.80 mg/l, wobei der Beschwerdeführer
angab, erst um 11 Uhr am 4. Mai 2025 Alkohol getrunken zu haben (4 cl Wodka,
verdünnt mit Wasser; vgl. Einvernahme des Beschwerdeführers vom 9. Mai 2025,
Z. 1, 34 und 58 sowie Polizeiprotokoll bei Verdacht auf Fahrunfähigkeit). Das
Analyseresultat des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) ergab eine
Blutalkoholkonzentration von 2.00 – 2.22 ‰. Die rückgerechnete
Blutalkoholkonzentration gemäss forensisch-toxikologischer Alkoholbestimmung des
IRM betrug – unter Annahme des Trinkendes am 3. Mai 2025, 23 Uhr – minimal 3.32
‰ bis maximal 5.48 ‰. Unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Nachtrunks (zusätzliche Blutalkoholkonzentration von 0.24 ‰; vgl.
forensisch-toxikologische Alkoholbestimmung) ergibt sich eine rückgerechnete Blutalkoholkonzentration
von 3.08 ‰.
3.2
Der hohe Atemalkoholwert sowie das
Analyseresultat des IRM (Blutalkoholkonzentration von 2.00 – 2.22 ‰) lässt sich
kaum mit dem vom Beschwerdeführer behaupteten Nachtrunk erklären. Die
rückgerechnete Blutalkoholkonzentration des Beschwerdeführers spricht dafür,
dass er bereits in der Nacht vom 3. Mai 2025 alkoholisiert war. Insofern kann,
entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers, nicht von einem fehlenden Bezug
zum Strassenverkehr ausgegangen werden. Abgesehen davon sprechen die
festgestellten Werte für eine Alkoholgewöhnung; zumal gemäss ärztlicher
Einschätzung der Beeinträchtigungsgrad des Beschwerdeführers nicht merkbar
gewesen sei (vgl. Protokoll zur Blutentnahme). Auch das Bundesgericht geht mit
Verweis auf die Lehre davon aus, aus dem Umstand, dass bei Blutalkoholkonzentrationswerten
über 1,6 Promille - namentlich bei Fehlen adäquater Ausfallerscheinungen - eine
regelmässige, häufig schwere gesundheitliche Belastungen nach sich ziehende
Alkoholaufnahme von wesentlich mehr als 80 Gramm Alkohol täglich über längere
Zeiträume anzunehmen sei (BGE 129 II 82 E.5.2). Eine verkehrsmedizinische
Begutachtung ist damit grundsätzlich obligatorisch (vgl. E. 2.1 hiervor). Diese
Ausgangslage steht zudem im Widerspruch zu den Aussagen des Beschwerdeführers
sowie dessen Schwiegersohn, wonach der Beschwerdeführer nur wenig Alkohol
getrunken habe bzw. er eigentlich fast nie Alkohol trinke (Z. 1 sowie Z. 55 der
Einvernahme des Beschwerdeführers vom 9. Mai 2025 sowie Z. 24 der Einvernahme des
Schwiegersohnes vom 6. Mai 2025).
3.3
Offenbar verheimlicht der
Beschwerdeführer seinen Alkoholkonsum vor seiner Familie. So konsumierte er den
Alkohol aus einer PET-Flasche, wobei die Flüssigkeit gemäss Fotodokumentation
nicht von Wasser unterscheidbar ist. Der Beschwerdeführer bestätigte an seiner
Einvernahme die Verheimlichung des Alkoholkonsums (Z. 60). Zudem lenkte er am
4.
Mai 2025, 17:49 Uhr trotz des vorherigen Alkoholkonsums sowie dem
Wissen des hohen Atemalkoholwerts und entgegen den vorgängigen Erklärungen der
Polizei erneut ein Fahrzeug (vgl. Polizeirapport vom 31. Mai 2025 sowie
Einvernahme des Beschwerdeführers vom 9. Mai 2025, Z. 48). Die nochmals
durchgeführte forensisch-toxikologische Alkoholbestimmung ergab dabei einen
Minimalwert von 1.40 ‰, wobei der Beschwerdeführer sich ohne Probleme als
fahrfähig fühlte (vgl. Z. 51 seiner Einvernahme), was ein weiterer Hinweis auf
seine Alkoholgewöhnung ist.
3.4
Aufgrund dieser Umstände liegen,
entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers, ernsthafte Zweifel an seiner
Fahreignung vor. Die vom Beschwerdeführer eingereichte Gamma-GT-Untersuchung,
welche sein Hausarzt durchgeführt hat, vermag diese Schlussfolgerung nicht in
Frage zu stellen. Selbst wenn der am 8. Juli 2025 bestimmte Gamma-GT-Wert
darauf hindeuten würde, dass der Beschwerdeführer seit sechs Wochen keinen
Alkohol mehr getrunken hat, heisst das nicht prinzipiell, beim Beschwerdeführer
bestehe keine Alkoholproblematik (mehr) bzw. er werde nicht mehr betrunken Auto
fahren. Zudem ist die verkehrsmedizinische Untersuchung inkl. Haaranalyse ein
geeignetes Mittel zum Nachweis eines übermässigen Alkoholkonsums (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 1C_231/2023 vom 27. Mai 2024 E. 3.3) und kann nicht durch
die Gamma-GT-Untersuchung ersetzt werden. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer
jahrzehntelang unfallfrei unterwegs gewesen sein soll, vermag am Vorliegen der
ernsthaften Zweifel an seiner Fahrfähigkeit nichts zu ändern.
3.5
Die Voraussetzungen für die
verkehrsmedizinische Untersuchung sowie den vorsorglichen Führerausweisentzug
sind erfüllt. Dies wird auch durch den rechtskräftigen Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft vom 29. Juli 2025 bestätigt. So machte sich der
Beschwerdeführer u.a. wegen mehrfachem Fahren eines Motorfahrzeuges in
angetrunkenem Zustand (Blutalkoholkonzentration von mindestens 3.08 ‰ [3. Mai 2025]
bzw. mindestens 1.40 ‰ [4. Mai 2025]), Verletzung der Verkehrsregeln durch
Nichtbeherrschen des Fahrzeuges, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung
der Fahrunfähigkeit sowie pflichtwidrigem Verhalten bei Unfall schuldig. Weiter
erteilte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer die Weisung, sich einer
suchtspezifischen Beratung zu unterziehen, solange es die Fachpersonen als
notwendig erachten. Auch die Staatsanwaltschaft ging damit aufgrund der
konkreten Umstände von einem problematischen Umgang mit Alkohol aus.
Die angefochtenen Massnahmen erweisen
sich als erforderlich, geeignet und mit Blick auf die Verkehrssicherheit auch als
zumutbar.
4.
Die Beschwerde ist unbegründet und
daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der
Entscheidgebühr auf CHF 1’000.00 festzusetzen sind. Ausgangsgemäss ist
keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 77 VRG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Kurt