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Entscheid

VWBES.2025.254

Führerausweisentzug

10. November 2025Deutsch8 min

vorsorgliche Führerausweisentzug aufrechterhalten und der Beschwerdeführer einer

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 10. November 2025

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Weber-Probst

Gerichtsschreiberin Kurt

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Reto Gasser,

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,

Beschwerdegegner

betreffend Führerausweisentzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Verfügung vom 17. Juni 2025

entzog die Motorfahrzeugkontrolle (MFK), namens des Bau- und Justizdepartements

(BJD), A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) vorsorglich den Führerausweis.

2. Mit Verfügung vom 2. Juli 2025 wurde der

vorsorgliche Führerausweisentzug aufrechterhalten und der Beschwerdeführer einer

verkehrsmedizinischen Untersuchung inkl. Haaranalyse zugewiesen.

3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am

11. Juli 2025 Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Er beantragte, die Verfügung vom

2. Juli 2025 sei aufzuheben, sein Führerausweis sei ihm zurückzugeben und es sei

von einer verkehrsmedizinischen Untersuchung abzusehen. Am 12. August 2025

reichte der Beschwerdeführer innert verlängerter Frist eine Ergänzung seiner

Beschwerde ein.

4. In ihrer Stellungnahme vom 2.

September 2025 beantragte die MFK die Abweisung der Beschwerde. Der

Beschwerdeführer verzichtete am 24. September 2025 auf eine weitere

Stellungnahme.

Erwägungen

II.

1.

Beim angefochtenen Entscheid handelt

es sich um einen Zwischenentscheid. Da dieser für den Beschwerdeführer von

erheblichem Nachteil ist – der Beschwerdeführer ist während der Dauer des

Verfahrens nicht fahrberechtigt und muss eine Untersuchung über sich ergehen

lassen – ist er gemäss § 66 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11)

hinsichtlich der Anfechtbarkeit einem Hauptentscheid gleichgestellt. Die

Beschwerde ist frist- und formgerecht erfolgt (§ 67 VRG). Sie ist

zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig

(vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer

ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde

legitimiert (§ 12 VRG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Führerausweise werden entzogen, wenn

die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen

(Art. 16 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG, SR 741.01]), unter anderem

wenn die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit einer Person nicht mehr

ausreicht, um ein Motorfahrzeug sicher zu führen (Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG).

Wecken konkrete Anhaltspunkte ernsthafte Zweifel an der Fahreignung der

betroffenen Person, ist eine verkehrsmedizinische Abklärung anzuordnen (Art.

15d Abs. 1 SVG, Art. 28a Abs. 1 der Verkehrszulassungsverordnung [VZV,

SR 741.51]). Ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person bestehen

namentlich bei Vorliegen einer der in der nicht abschliessenden Aufzählung von

Beispielen in Art. 15d Abs. 1 lit. a-e SVG genannten Fälle (Urteil des

Bundesgerichts 1C_405/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 5 mit weiteren Hinweisen;

auch zum Folgenden). Dies ist unter anderem der Fall beim Fahren in

angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6

Gewichtspromille oder mehr oder mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg

Alkohol oder mehr pro Liter Atemluft (Art. 15d Abs. 1 lit. a SVG). In

den vom Gesetzgeber in Art. 15d Abs. 1 SVG aufgezählten Fällen ist

grundsätzlich zwingend und ohne weitere Einzelfallprüfung eine

Fahreignungsuntersuchung anzuordnen, selbst wenn die Zweifel im konkreten Fall

noch nicht erhärtet oder nur abstrakter Natur sind. Diese Tatbestände begründen

mithin einen Anfangsverdacht fehlender Fahreignung, welcher zur Anordnung einer

Fahreignungsuntersuchung führt.

2.2

Wird eine verkehrsmedizinische

Abklärung angeordnet, ist der Führerausweis gemäss Art. 30 VZV im Prinzip

vorsorglich zu entziehen (BGE 127 II 122 E. 5; BGE 125 II 396 E. 3). Von dieser

Regel kann in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden (Urteile 1C_500/2021

vom 18. August 2022 E. 3.3; 1C_298/2020 vom 1. Februar 2021 E. 5). Aufgrund des

grossen Gefährdungspotenzials, welches dem Führen eines Motorfahrzeugs eigen

ist, genügen bereits Anhaltspunkte, welche die Fahrzeugführer und

Fahrzeugführerinnen als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmenden

erscheinen lassen und ernsthafte Zweifel an ihrer Fahreignung erwecken, für den

vorsorglichen Entzug des Führerausweises. Der strikte Beweis für die

Fahreignung ausschliessende Umstände ist dazu nicht erforderlich (Urteil des

Bundesgerichts 1C_405/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 5 mit Verweis auf BGE 125 II 492 E. 2b).

3.1

Aus den Strafakten geht hervor, dass

der Beschwerdeführer am 3. Mai 2025, ca. 23 Uhr einen Verkehrsunfall

verursachte, indem er mit einem parkierten Fahrzeug kollidierte. Er entfernte

sich von der Unfallstelle und wurde aufgrund von entsprechenden Hinweisen an

der Unfallstelle am Folgetag von der Polizei kontrolliert. Er gab an für die

Beschädigungen verantwortlich zu sein. Der am 4. Mai, 12:54 Uhr durchgeführte

Atemalkoholtest ergab einen Wert von 1.80 mg/l, wobei der Beschwerdeführer

angab, erst um 11 Uhr am 4. Mai 2025 Alkohol getrunken zu haben (4 cl Wodka,

verdünnt mit Wasser; vgl. Einvernahme des Beschwerdeführers vom 9. Mai 2025,

Z. 1, 34 und 58 sowie Polizeiprotokoll bei Verdacht auf Fahrunfähigkeit). Das

Analyseresultat des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) ergab eine

Blutalkoholkonzentration von 2.00 – 2.22 ‰. Die rückgerechnete

Blutalkoholkonzentration gemäss forensisch-toxikologischer Alkoholbestimmung des

IRM betrug – unter Annahme des Trinkendes am 3. Mai 2025, 23 Uhr – minimal 3.32

‰ bis maximal 5.48 ‰. Unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer geltend

gemachten Nachtrunks (zusätzliche Blutalkoholkonzentration von 0.24 ‰; vgl.

forensisch-toxikologische Alkoholbestimmung) ergibt sich eine rückgerechnete Blutalkoholkonzentration

von 3.08 ‰.

3.2

Der hohe Atemalkoholwert sowie das

Analyseresultat des IRM (Blutalkoholkonzentration von 2.00 – 2.22 ‰) lässt sich

kaum mit dem vom Beschwerdeführer behaupteten Nachtrunk erklären. Die

rückgerechnete Blutalkoholkonzentration des Beschwerdeführers spricht dafür,

dass er bereits in der Nacht vom 3. Mai 2025 alkoholisiert war. Insofern kann,

entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers, nicht von einem fehlenden Bezug

zum Strassenverkehr ausgegangen werden. Abgesehen davon sprechen die

festgestellten Werte für eine Alkoholgewöhnung; zumal gemäss ärztlicher

Einschätzung der Beeinträchtigungsgrad des Beschwerdeführers nicht merkbar

gewesen sei (vgl. Protokoll zur Blutentnahme). Auch das Bundesgericht geht mit

Verweis auf die Lehre davon aus, aus dem Umstand, dass bei Blutalkoholkonzentrationswerten

über 1,6 Promille - namentlich bei Fehlen adäquater Ausfallerscheinungen - eine

regelmässige, häufig schwere gesundheitliche Belastungen nach sich ziehende

Alkoholaufnahme von wesentlich mehr als 80 Gramm Alkohol täglich über längere

Zeiträume anzunehmen sei (BGE 129 II 82 E.5.2). Eine verkehrsmedizinische

Begutachtung ist damit grundsätzlich obligatorisch (vgl. E. 2.1 hiervor). Diese

Ausgangslage steht zudem im Widerspruch zu den Aussagen des Beschwerdeführers

sowie dessen Schwiegersohn, wonach der Beschwerdeführer nur wenig Alkohol

getrunken habe bzw. er eigentlich fast nie Alkohol trinke (Z. 1 sowie Z. 55 der

Einvernahme des Beschwerdeführers vom 9. Mai 2025 sowie Z. 24 der Einvernahme des

Schwiegersohnes vom 6. Mai 2025).

3.3

Offenbar verheimlicht der

Beschwerdeführer seinen Alkoholkonsum vor seiner Familie. So konsumierte er den

Alkohol aus einer PET-Flasche, wobei die Flüssigkeit gemäss Fotodokumentation

nicht von Wasser unterscheidbar ist. Der Beschwerdeführer bestätigte an seiner

Einvernahme die Verheimlichung des Alkoholkonsums (Z. 60). Zudem lenkte er am

4.

Mai 2025, 17:49 Uhr trotz des vorherigen Alkoholkonsums sowie dem

Wissen des hohen Atemalkoholwerts und entgegen den vorgängigen Erklärungen der

Polizei erneut ein Fahrzeug (vgl. Polizeirapport vom 31. Mai 2025 sowie

Einvernahme des Beschwerdeführers vom 9. Mai 2025, Z. 48). Die nochmals

durchgeführte forensisch-toxikologische Alkoholbestimmung ergab dabei einen

Minimalwert von 1.40 ‰, wobei der Beschwerdeführer sich ohne Probleme als

fahrfähig fühlte (vgl. Z. 51 seiner Einvernahme), was ein weiterer Hinweis auf

seine Alkoholgewöhnung ist.

3.4

Aufgrund dieser Umstände liegen,

entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers, ernsthafte Zweifel an seiner

Fahreignung vor. Die vom Beschwerdeführer eingereichte Gamma-GT-Untersuchung,

welche sein Hausarzt durchgeführt hat, vermag diese Schlussfolgerung nicht in

Frage zu stellen. Selbst wenn der am 8. Juli 2025 bestimmte Gamma-GT-Wert

darauf hindeuten würde, dass der Beschwerdeführer seit sechs Wochen keinen

Alkohol mehr getrunken hat, heisst das nicht prinzipiell, beim Beschwerdeführer

bestehe keine Alkoholproblematik (mehr) bzw. er werde nicht mehr betrunken Auto

fahren. Zudem ist die verkehrsmedizinische Untersuchung inkl. Haaranalyse ein

geeignetes Mittel zum Nachweis eines übermässigen Alkoholkonsums (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 1C_231/2023 vom 27. Mai 2024 E. 3.3) und kann nicht durch

die Gamma-GT-Untersuchung ersetzt werden. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer

jahrzehntelang unfallfrei unterwegs gewesen sein soll, vermag am Vorliegen der

ernsthaften Zweifel an seiner Fahrfähigkeit nichts zu ändern.

3.5

Die Voraussetzungen für die

verkehrsmedizinische Untersuchung sowie den vorsorglichen Führerausweisentzug

sind erfüllt. Dies wird auch durch den rechtskräftigen Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft vom 29. Juli 2025 bestätigt. So machte sich der

Beschwerdeführer u.a. wegen mehrfachem Fahren eines Motorfahrzeuges in

angetrunkenem Zustand (Blutalkoholkonzentration von mindestens 3.08 ‰ [3. Mai 2025]

bzw. mindestens 1.40 ‰ [4. Mai 2025]), Verletzung der Verkehrsregeln durch

Nichtbeherrschen des Fahrzeuges, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung

der Fahrunfähigkeit sowie pflichtwidrigem Verhalten bei Unfall schuldig. Weiter

erteilte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer die Weisung, sich einer

suchtspezifischen Beratung zu unterziehen, solange es die Fachpersonen als

notwendig erachten. Auch die Staatsanwaltschaft ging damit aufgrund der

konkreten Umstände von einem problematischen Umgang mit Alkohol aus.

Die angefochtenen Massnahmen erweisen

sich als erforderlich, geeignet und mit Blick auf die Verkehrssicherheit auch als

zumutbar.

4.

Die Beschwerde ist unbegründet und

daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der

Entscheidgebühr auf CHF 1’000.00 festzusetzen sind. Ausgangsgemäss ist

keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 77 VRG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Kurt