VWBES.2025.255
Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung
21. November 2025Deutsch18 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 21. November 2025
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiberin Nadarajah
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
KESB Dorneck-Thierstein/Thal-Gäu,
Beschwerdegegnerin
betreffend Vertretungsbeistandschaft
mit Vermögensverwaltung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 16. Oktober 2024 ging bei der
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu/Dorneck Thierstein (nachfolgend
KESB) eine Meldung betreffend A.___ (geb. [...] 1948) ein.
2. Gestützt auf diese Gefährdungsmeldung
eröffnete die KESB ein Verfahren zur Prüfung von erwachsenenschutzrechtlichen
Massnahmen und beauftragte die Sozialregion [...] mit der Abklärung der
Situation.
3. Gestützt auf die erfolgte Abklärung
und den Abklärungsbericht vom 3. April 2025 der [...] empfahl die
Sozialregion [...] die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft für A.___ und
die Einsetzung seiner Tochter B.___ als Mandatsperson.
4. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
errichtete die KESB mit Entscheid vom 3. Juni 2025 per 3. Juni 2025 eine
Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 i.V.m. Art.
395 des Schweizerisches Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) und schränkte seine
Handlungsfähigkeit für Vertragsabschlüsse über CHF 100.00 gemäss Art. 394
Abs. 2 ZGB ein.
5. Am 25. Juni 2025 wurde durch die KESB
die Begründung des Entscheides verschickt, nachdem A.___ mit Eingabe vom 11.
Juni 2024 erklärt hatte, mit dem Entscheid der KESB nicht einverstanden zu
sein.
6. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer)
erhob mit Schreiben vom 11. Juli 2025 (Posteingang: 14. Juli 2025)
Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragt im Wesentlichen und sinngemäss
die Aufhebung des Entscheides der KESB vom 3. Juni 2025.
7. Mit Eingabe vom 21. Juli 2025 nahm
der Beschwerdeführer nochmals (unaufgefordert) Stellung.
8. Mit Schreiben vom 26. August 2025
beantragte die KESB mit Verweis auf den angefochtenen Entscheid vom 3. Juni
2025 die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 27. August 2025 reichte die
KESB die Originalakten ein.
9. Mit Schreiben vom 29. August 2025
(Posteingang: 15. September 2025) reichte B.___ ihre Stellungnahme ein und
beantragte ebenfalls sinngemäss die Abweisung der Beschwerde.
10. Auf die Ausführungen der Parteien
wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist
frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 ZGB i.V.m. § 130
des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [EG ZGB,
BGS 211.1]). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid
beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die KESB führt in ihrer
Beschwerdebegründung sowie in ihrer Stellungnahme im Wesentlichen aus, der
Beschwerdeführer wirke in seinen Ansichten festgefahren und sei kaum in der
Lage, eine zusammenhängende Konversation zu führen. Aus dem Abklärungsbericht
ergebe sich, dass er in nahezu allen Lebensbereichen auf Unterstützung
angewiesen sei. Er zeige ausgeprägte psychische Auffälligkeiten, verfüge jedoch
über keine Einsicht und sei nicht bereit, Hilfe anzunehmen. Er habe erhebliche
finanzielle Mittel für objektiv nicht nachvollziehbare Anschaffungen verwendet.
So habe er beispielsweise für eine Orgel CHF 50'000.00 ausgegeben, obwohl
dieses Geld für den Betrieb bzw. den Hof vorgesehen gewesen sei. Seine
konfrontative Art führe häufig zu Konflikten mit Personen und Institutionen,
von denen er Leistungen beziehe, diese dann aber nicht bezahle (z. B. mit
der Krankenkasse). Mit diesem Verhalten gefährde er die finanzielle Situation
des Hofes und somit auch jene der Eheleute. Zur Vermeidung von weiteren bzw.
grösseren finanziellen Schäden erachte die KESB die Einsetzung einer
Beistandsperson als notwendig. Zudem solle seine Handlungsfähigkeit im Hinblick
auf den Abschluss von Verträgen über CHF 100.00 eingeschränkt werden. Da der
Beschwerdeführer weder sich selbst noch andere gefährde, sei eine zwangsweise
medizinische Intervention nicht erforderlich. Aus erwachsenenschutzrechtlicher
Sicht liege jedoch ein Schwächezustand vor, der von der Familie ohne
behördliche Unterstützung nicht mehr kompensiert werden könne. In administrativen
und finanziellen Angelegenheiten habe die Familie in den letzten Jahren
grössere Schäden nur durch rechtzeitiges Eingreifen verhindern können.
3.
Der Beschwerdeführer bringt im Rahmen
seiner Beschwerde im Wesentlichen und sinngemäss vor, der [...]hof existiere
seit [...] und werde von seiner Familie in [...] Generation bewirtschaftet.
Sämtliche Investitionen seien im Rahmen des Möglichen aus Eigenmitteln erfolgt.
Aus diesem Grund wünsche er sich, dass auch in Zukunft das Gedeihen des Hofes
im Vordergrund stehe. Damit dies möglich sei, müssten diese betreffenden
Entscheidungen in der Familie und gemeinschaftlich getroffen werden, ohne
Einmischung der KESB. Die Familiengemeinschaft umfasse ihn, seine Ehefrau, [...]
Töchter sowie [...] Enkelkinder. Es sei für ihn stossend, dass eine Tochter,
die laut Entscheid vom 3. Juni 2025 in einem Interessenkonflikt stehe, allein
über den Hof und andere Angelegenheiten entscheiden könne, ohne ihn und die
Familie einzubeziehen. In einer zusätzlichen Eingabe hält er fest, im Verfahren
vor der KESB seien ihm sämtliche Konti bei der [...] Bank gesperrt worden. Er
verlange die Aufhebung dieser Sperren. Der Hof solle nicht noch weiter
sanktioniert werden.
4.1
Zunächst ist zu prüfen, ob die
Voraussetzungen für die Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft mit
Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 i.V.m. Art. 396 ZGB gegeben
sind und ob die Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers zum Abschluss von
Verträgen jeglicher Art über CHF 100.00 zu Recht beschränkt wurde (Art. 394
Abs. 2 ZGB).
4.2
Die Erwachsenenschutzbehörde
errichtet insbesondere dann eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person
wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines
ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur
teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Eine
Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person
bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden
muss (Art. 394 Abs. 1 ZGB). Eine Vertretungsbeistandschaft kann auf den Bereich
der Vermögensverwaltung erweitert werden (Art. 395 Abs. 1 ZGB). Dabei sind
nicht gesetzlich fest umschriebene, starre Massnahmen, sondern «Massnahmen nach
Mass» zu treffen. Die Aufgabenbereiche der Beistandschaft sind folglich
entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person zu umschreiben (Art. 391
Abs. 1 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1, S. 51 f.). Sie können die Personensorge,
die Vermögenssorge oder den Rechtsverkehr betreffen (Art. 391 Abs. 2 ZGB).
Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die
Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand
verwaltet werden sollen (Art. 395 Abs. 1 ZGB). Dabei ist «Verwaltung» in einem
weiten Sinn zu verstehen. Sie umfasst jedes Handeln tatsächlicher oder
rechtlicher Natur, das seiner Beschaffenheit nach geeignet ist, das Vermögen zu
erhalten, zu mehren oder der seinem Zweck entsprechenden Verwendung zuzuführen
(Meier, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, Art.
395.
ZGB N 20, mit Hinweisen). Art. 408 ZGB verdeutlicht die Befugnisse des
Beistands im Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung (VGE VD.2019.21 vom 13.
Juni 2019 E. 3.1). Die Vertretungsbeistandschaft schränkt die
Handlungsfähigkeit der verbeiständeten Person grundsätzlich nicht ein. Falls
erforderlich kann sie aber im Rahmen der dem Beistand übertragenen
Aufgabenbereiche durch förmliche Anordnung der Erwachsenenschutzbehörde
eingeschränkt werden (Art. 394 Abs. 2 ZGB; vgl. BSK ZGB II-Biderbost, 7. Aufl.
2022, N 3 zu Art. 394 ZGB). Wird die Handlungsfähigkeit beschränkt, kommt der
verbeiständeten Person in Bezug auf die davon betroffenen Geschäfte
grundsätzlich keine Verpflichtungs- und Verfügungsbefugnis mehr zu (vgl.
Biderbost, a.a.O., N 34 zu Art. 394 ZGB).
4.3
Der Beschwerdeführer weist zwar
Anzeichen einer psychischen und körperlichen Beeinträchtigung auf; objektiv
belegt sind diese indessen nicht. Die KESB stützt ihren Entscheid im
Wesentlichen auf den im Abklärungsbericht vom 13. Februar 2025 beschriebenen
Schwächezustand. Die Variante des Schwächezustands begreift sich als
Auffangtatbestand. Dieser ist restriktiv zu handhaben, das heisst ein
Schwächezustand kann nur dann Anlass zur Errichtung einer Beistandschaft sein,
wenn er im Hinblick auf die Hilfsbedürftigkeit einer Person mit einer geistigen
Behinderung oder einer psychischen Störung vergleichbar ist (vgl. Botschaft zur
Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches ([Erwachsenenschutz,
Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7043). Dies
schliesst es beispielsweise aus, den Beschwerdeführer allein deshalb zu
verbeiständen, weil er in einer Art und Weise mit seinem Geld umgeht, die nach
landläufiger Auffassung unvernünftig ist. Das Erwachsenenschutzrecht dient dem
Schutz der hilfsbedürftigen Person, nicht jenem der Erben oder des Gemeinwesens
(BGE 124 III 5 E. 1a S. 7 f.).
4.4
Dem Abklärungsbericht vom 3. April
2025.
ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer, mittlerweile beinahe
78-jährig, erhebliche kommunikative Schwierigkeiten aufweist und nicht mehr in
der Lage ist, die Konsequenzen seines Handelns, insbesondere im finanziellen
Bereich, angemessen einzuschätzen. Er vermag administrative Angelegenheiten
nicht mehr selbständig und sachgerecht zu erledigen, ohne dabei in Konflikte zu
geraten. So kommt es beispielsweise immer wieder zu Auseinandersetzungen und
Betreibungen im Zusammenhang mit seiner Krankenkasse. Auch die unverständlichen
und teilweise erheblich überhöhten Ausgaben – namentlich der Erwerb einer Orgel
im Wert von 50'000 Franken – lassen auf eine deutlich eingeschränkte Urteils-
und Handlungsfähigkeit schliessen. Der Beschwerdeführer scheint dazu zu neigen,
auf seinem Standpunkt zu beharren und plötzliche, sachlich nicht
nachvollziehbare Entschlüsse zu fassen, die auf erhebliche Weise seine
finanziellen Interessen gefährden. Aufgrund seiner unkooperativenen Art lässt
sich auch die Hofübergabe nicht planen. Diese wäre jedoch in absehbarer Zeit
notwendig, zumal seine Ehefrau ebenfalls bald das Rentenalter erreicht.
4.5
Der Beschwerdeführer setzt sich in
seiner Eingabe weder mit dem angefochtenen Entscheid noch mit den Erwägungen
der Vorinstanz (vertieft) auseinander. Aus seinen Eingaben ist klar erkennbar,
dass er den Inhalt und den Sinn bzw. die Tragweite des Entscheides der KESB
nicht verstanden hat. Auch wenn der Beschwerdeführer als juristischer Laie
auftritt, wäre er gehalten, sich zumindest in den Grundzügen mit den Erwägungen
der Vorinstanz auseinanderzusetzen (vgl. BGE 4A_19/2024 E. 3.1). Anstatt sich
mit dem Entscheid als Ganzem auseinanderzusetzen, greift er lediglich einzelne
Punkte heraus, namentlich den behaupteten Interessenkonflikt seiner Tochter im
Zusammenhang mit der Hofübergabe sowie die Sperrung seiner Konten bei der [...]
Bank, ohne den rechtlichen und tatsächlichen Zusammenhang dieser Feststellungen
zu erfassen. Wiederholt macht er geltend, dieses Vorgehen gefährde die Existenz
des Hofes. Er bringt jedoch keine Belege bei, welche die Feststellungen der
KESB im Entscheid vom 3. Juni 2025 in Frage stellen könnten. Auch dieses
Verhalten lässt darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer in seinem
derzeitigen Zustand im Umgang mit Behörden, Ämtern, Banken, Poststellen,
(Sozial)Versicherungen, weiteren Institutionen sowie Privatpersonen erhebliche
Schwierigkeiten hat und auf Unterstützung angewiesen ist.
4.6
Das zentrale Anliegen des
Beschwerdeführers liegt darin, sicherzustellen, dass die von der KESB
angeordneten Massnahmen dem [...]hof nicht schaden. Dabei verkennt er, dass die
eben angeordneten Massnahmen ausdrücklich darauf abzielen, den Fortbestand des [...]hofes
sicherzustellen und zu verhindern, dass dieser infolge finanzieller
Schwierigkeiten aus dem Eigentum der Familie [...] fällt.
4.7
In Würdigung aller Tatsachen ist
daher davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer ein Zustand von
Hilfslosigkeit vorliegt, der in seinen Auswirkungen mit einer geistigen
Behinderung oder einer psychischen Störung vergleichbar ist. Damit besteht ein
in der Person begründeter Schwächezustand im Sinne von Art. 390 Abs. 1
ZGB.
5.1
Der Beschwerdeführer hat in der
Vergangenheit aufgrund seines Schwächezustands wiederholt unverständliche sowie
offensichtlich unüberlegte Vermögensdispositionen vorgenommen. Er schloss
Verträge ab, deren finanzielle Tragweite für ihn weder ersichtlich noch bewusst
war. Es ist im Abklärungsbericht gar von einer Kaufsucht die Rede. Darüber
hinaus gerät er nach Vertragsschluss häufig in Konflikt mit seinen
Vertragspartnern und begleicht offene Rechnungen nicht. So wollte er gemäss dem
fürsorgerischen Informationsbericht vom 20. Juni 2023 beispielsweise im Juni
2023.
ungerechtfertigterweise eine Strafanzeige gegen die [...] wegen
Urkundenfälschung erstatten, da er der Ansicht war, seine Unterschrift sei
gefälscht worden. Auch mit seiner Krankenkasse gerät er ständig aneinander. So
weist der von der KESB eingereichte Auszug aus dem Betreibungsregister vom 25. Oktober
2025.
insgesamt acht Einträge innerhalb von vier Jahren auf, wovon fünf die [...]
Krankenkasse [...] betreffen. Zwar wurden vier dieser Betreibungen beim
Betreibungsamt beglichen und gegen die weiteren vier Rechtsvorschlag erhoben;
dennoch zeigt dieses Verhalten, dass der Beschwerdeführer die Konsequenzen
seines Handelns – insbesondere die Auswirkungen ausstehender Rechnungen auf
seine Kreditwürdigkeit – nicht zu erkennen vermag.
5.2
Es ist offensichtlich, dass ein
erhöhter Schutzbedarf des Beschwerdeführers im Bereich seiner Finanzen besteht.
Die Einschränkung seiner Handlungsfähigkeit zum Abschluss von Verträgen ist
daher unausweichlich. Auch die Festsetzung des Betrags auf CHF 100.00 Franken
erweist sich als gerechtfertigt. Zwar ist nachvollziehbar, dass dieser Betrag
den Beschwerdeführer spürbar einschränkt; jedoch kann nur so verhindert werden,
dass er weitere Betreibungen veranlasst, sich weiter verschuldet oder gar den [...]hof
verliert. Die Limite von CHF 100.00 ermöglicht es ihm weiterhin, kleinere
alltägliche Anschaffungen zu tätigen und seinen Grundbedürfnissen ohne
Einmischung der Beistandsperson nachzukommen. Der Abschluss von überteuerten
oder nicht nachvollziehbaren Verträgen wird dadurch aber erschwert. Zugleich
vermindert diese Regelung das Konfliktpotenzial des Beschwerdeführers im Umgang
mit möglichen Vertragsparteien.
5.3
Wie die KESB richtigerweise
festgehalten hat, besteht sehr wohl die Gefahr, dass der Beschwerdeführer sich
durch sein Verhalten in eine finanzielle Notlage bringt. Es ist somit nicht zu
beanstanden, dass die KESB neben der Errichtung der Vertretungsbeistandschaft
mit Vermögensverwaltung auch die Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers
hinsichtlich des Abschlusses von Verträgen über CHF 100.00 eingeschränkt
hat und dadurch veranlasste, dass er nicht mehr uneingeschränkt über sämtliche
seiner Konten verfügen kann.
5.4
Aufgrund des Schwächezustands und
des daraus resultierenden Unvermögens des Beschwerdeführers, administrative und
finanzielle Angelegenheiten selbständig besorgen zu können, sind die
Voraussetzungen zur Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung
sowie die Einschränkung der Handlungsfähigkeit nach Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1
sowie Art. 394 und 395 ZGB grundsätzlich erfüllt. Die Beschwerde erweist sich
in diesen Punkten als unbegründet.
6.1
Weiter ist zu prüfen, ob die
Einsetzung von B.___ als Beiständin des Beschwerdeführers rechtmässig war.
6.2
Die KESB bringt bezüglich der
Einsetzung von B.___ als Beistandsperson zusammengefasst vor, die Familie
stosse rechtlich an ihre Grenzen. Da der Beschwerdeführer keine externe Hilfe
annehme, müsse eine Beistandschaft errichtet werden, um seinen Schwächezustand
auszugleichen. B.___, als Tochter des Beschwerdeführers sei als Mandatsperson
ernannt worden, da diese bereits vor der Errichtung der Beistandschaft
inoffiziell die Finanzen des Hofes geführt habe und fähig und gewillt sei, die
Aufgabe zu übernehmen. Sie sei sich ebenfalls dem Interessenkonflikt bei einer
allfälligen Hofübergabe bewusst. Für diese Geschäfte müsse die KESB eine
externe Mandatsperson einsetzen. Ein solches Geschäft obliege jedoch unabhängig
von der Mandatsperson der Zustimmung der KESB. Die Einsetzung der Tochter sei
die mildere Intervention als die Einsetzung eines externen Beistandes.
6.3
B.___ bringt in ihrer Eingabe vom
29.
August 2025 im Wesentlichen und zusammengefasst vor, sie habe die
Mandatsführung für ihren Vater mit grosser Sorgfalt und Verantwortung
übernommen. Ihr sei bewusst, wie anspruchsvoll diese Aufgabe sei und dass sie
besondere Rücksicht auf die gesundheitliche Situation ihres Vaters nehmen
müsse. Sämtliche Familienmitglieder stünden hinter dieser Lösung und
befürworteten ihre Mandatsübernahme. Man sei sich einig, dass dadurch die
Kontinuität und Stabilität des Hofes sowie das persönliche Wohl ihres Vaters am
besten gewährleistet seien. Weiter führt sie aus, für den Hof sei baldmöglichst
eine klare und tragfähige Lösung erforderlich, zumal ihre Eltern ab 2026 keine
Direktzahlungen mehr erhalten würden. Sie sei die einzige Tochter mit der
entsprechenden Ausbildung und daher bereit, den Hof zu übernehmen und
weiterzuführen. Sie räumt ein, dass in gewissen Bereichen ein
Interessenkonflikt bestehen könnte. In solchen Angelegenheiten würden jedoch
externe Stellen oder die KESB beigezogen, damit sämtliche Entscheidungen
transparent und im Interesse ihres Vaters getroffen werden. Aufgrund des engen
Austausches mit der Familie nehme sie die Aufgabe zudem nicht allein wahr.
6.4
Der Beschwerdeführer bringt
sinngemäss vor, es erscheine unzulässig, dass B.___ ohne Einbezug der übrigen
Familienmitglieder allein über die Führung des Hofes und weitere
Angelegenheiten bestimme.
6.5
Das Gesetz enthält in Art. 400 Abs.
1.
ZGB die allgemeinen Voraussetzungen für die Wahl des Beistandes. Neben
zeitlicher Disponibilität und persönlicher Auftragserfüllung wird eine
persönliche und fachliche Eignung für das Amt verlangt. Damit ist eine umfassende
Eignung im Sinne von Sozial-, Selbst- und Fachkompetenz gemeint. Das Gesetz
umschreibt nicht im Einzelnen, was unter «geeignet» zu verstehen ist. Die
Erwachsenenschutzbehörde hat deshalb bei der Konkretisierung ein grosses
Ermessen. Massgebend ist, was im Einzelfall den Interessen und dem Wohl der
betroffenen Person dient (vgl. Ruth E. Reusser in: Thomas Geiser/Christiana
Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2018, Art. 400
ZGB N 11). Wünscht die betroffene Person die Einsetzung einer fachlich
geeigneten Person aus ihrem Umfeld als Beistandsperson, sollte diesem Wunsch
zur Wahrung ihres Wohls nur dann entsprochen werden, wenn keine Anhaltspunkte
für eine fehlende emotionale Distanz und Objektivität sowie für Bindungs- und
Interessenskonflikte vorhanden sind sowie der betroffenen Person auch sonst
keine erkennbaren Nachteile erwachsen (vgl. Patrick Fassbind in: Jolanta Kren
Kostkiewicz et al. [Hrsg.], ZGB Kommentar – Schweizerisches Zivilgesetzbuch,
Zürich 2016, Art. 401 ZGB N 3).
6.6
Die Einwände des Beschwerdeführers
vermögen die Eignung von B.___ als Mandatsperson nicht in Frage zu stellen:
Entscheidend ist, ob die eingesetzte Person objektiv in der Lage ist, die ihr
übertragenen Aufgaben sachgerecht, zuverlässig und im Interesse der betroffenen
Person wahrzunehmen. Nach dem aktuellen Aktenstand bestehen keine Hinweise
darauf, dass B.___ diesen Anforderungen nicht genügen würde. Im Gegenteil ist
davon auszugehen, dass sie aufgrund ihres bisherigen Engagements mit den
finanziellen und organisatorischen Verhältnissen des Hofes bestens vertraut ist
und die notwendigen fachlichen wie persönlichen Voraussetzungen erfüllt. Dieser
Eindruck wird durch ihre Stellungnahme vom 29. August 2025 zusätzlich
bestätigt, aus welcher hervorgeht, dass sie sich der mit dem Mandat verbundenen
Verantwortung sowie dem allfälligen Interessenkonflikt bewusst ist und die
notwendige Unterstützung innerhalb der Familie erfährt.
6.7
Die Einsetzung von B.___ als
Mandatsperson bedeutet, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, nicht, dass
sie sämtliche Entscheidungen ohne Rücksicht auf den Beschwerdeführer oder die
übrige Familie treffen kann. Durch die Kontroll- und Zustimmungskompetenzen der
KESB, insbesondere bei zustimmungsbedürftigen
Geschäften gemäss Art. 416 ZGB, wie z.B. bei der Hofübergabe, ist
sichergestellt, dass potenzielle Interessenkonflikte überprüft und allenfalls
korrigiert werden. Darüber hinaus wurde im Dispositiv des Entscheids vom 3.
Juni 2025 in Ziffer 3.5 ausdrücklich festgehalten, dass die
Vermögensausscheidung gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die
Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft (VBVV, SR 211.223.11)
sowie die Festlegung des Verfügungsrechts der Mandatsperson Gegenstand
eines separaten Verfahrens bilden werden. Die Beschwerde ist auch in diesem
Punkt abzuweisen.
7.1
Zuletzt ist zu prüfen, ob die von
der KESB angeordneten Massnahmen insgesamt verhältnismässig sind.
7.2
Wie generell im Erwachsenenschutz
gilt es bei der Anordnung einer Beistandschaft die Grundsätze der Subsidiarität
und der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen (Art. 389 Abs. 1 und 2
ZGB; Urteil 5A_987/2022 vom 16. März 2023 E. 2.3.2). Subsidiarität heisst, dass
behördliche Massnahmen nur dann anzuordnen sind, wenn die Betreuung der
hilfsbedürftigen Person auf andere Weise nicht angemessen sichergestellt ist.
Ist die gebotene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person auf andere Art –
durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche
Dienste – gewährleistet, ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme
an. Kommt die Erwachsenenschutzbehörde demgegenüber zum Schluss, die vorhandene
Unterstützung der hilfsbedürftigen Person sei nicht ausreichend oder von
vornherein ungenügend, muss die behördliche Massnahme verhältnismässig, das
heisst namentlich erforderlich und geeignet sein (BGE 140 III 49 E. 4.3.1;
Urteil 5A_221/2021 vom 7. Dezember 2021 E. 5.1).
7.3
Bereits im Juni 2023 erstattete ein
Polizist des Polizeipostens [...] einen ersten Fürsorgerischen
Informationsbericht an die KESB, nachdem sich der Beschwerdeführer am Schalter
unkooperativ und unpässlich verhalten und dabei Anzeichen von
Hilfsbedürftigkeit gezeigt hatte. Die KESB sah zu diesem Zeitpunkt von der
Einleitung eines Verfahrens ab, da die Familie über seinen Zustand informiert
war und selbst keine Meldung erstattete. Es konnte daher davon ausgegangen
werden, dass eine ausreichende Unterstützung durch die Angehörigen
gewährleistet war. Das zunehmend unkooperative und teilweise aggressive
Verhalten des Beschwerdeführers führte jedoch dazu, dass die Familie seine
Angelegenheiten nicht mehr allein bewältigen konnte. Im Oktober 2024 erstattete
sie deshalb eine Meldung betreffend seine Hilfsbedürftigkeit bei der KESB.
Dieser Umstand sowie die in den Erwägungen Ziffer 4.4 bis 5.5 dargelegten
Tatsachen verdeutlichen eindeutig, dass ein Einschreiten der KESB unerlässlich
und somit erforderlich war.
7.4
Mildere Massnahmen als die
Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung, beispielsweise eine
Begleitbeistandschaft gemäss Art. 393 ZGB, hätten den erforderlichen Schutz
nicht gewährleisten können, da der Beschwerdeführer bislang weder bereit ist,
jegliche Unterstützung anzunehmen, noch mit den zuständigen Behörden zu
kooperieren. Für den Beschwerdeführer stellt die Führung des Mandats durch
seine Tochter – wie die KESB zutreffend festhält – eine mildere
Intervention dar als die Ernennung eines externen Beistands, da er alles, was
von «aussen» kommt, als Bedrohung wahrnimmt bzw. anzweifelt.
7.5
Nach Abwägung dieser Umstände
erweisen sich die Errichtung der Vertretungsbeistandschaft gestützt auf Art.
394.
i.V.m. Art. 395 ZGB, die Beschränkung der Handlungsfähigkeit im Bereich des
Vertragsabschlusses gemäss Art. 394 Abs. 2 ZGB sowie die Einsetzung von B.___
als Mandatsperson als verhältnismässig.
8.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf
CHF 1’000.00 festzusetzen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1’000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht
Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die
Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Nadarajah