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Entscheid

VWBES.2025.255

Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung

21. November 2025Deutsch18 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 21. November 2025

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Gerichtsschreiberin Nadarajah

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

KESB Dorneck-Thierstein/Thal-Gäu,

Beschwerdegegnerin

betreffend Vertretungsbeistandschaft

mit Vermögensverwaltung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 16. Oktober 2024 ging bei der

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu/Dorneck Thierstein (nachfolgend

KESB) eine Meldung betreffend A.___ (geb. [...] 1948) ein.

2. Gestützt auf diese Gefährdungsmeldung

eröffnete die KESB ein Verfahren zur Prüfung von erwachsenenschutzrechtlichen

Massnahmen und beauftragte die Sozialregion [...] mit der Abklärung der

Situation.

3. Gestützt auf die erfolgte Abklärung

und den Abklärungsbericht vom 3. April 2025 der [...] empfahl die

Sozialregion [...] die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft für A.___ und

die Einsetzung seiner Tochter B.___ als Mandatsperson.

4. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

errichtete die KESB mit Entscheid vom 3. Juni 2025 per 3. Juni 2025 eine

Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 i.V.m. Art.

395 des Schweizerisches Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) und schränkte seine

Handlungsfähigkeit für Vertragsabschlüsse über CHF 100.00 gemäss Art. 394

Abs. 2 ZGB ein.

5. Am 25. Juni 2025 wurde durch die KESB

die Begründung des Entscheides verschickt, nachdem A.___ mit Eingabe vom 11.

Juni 2024 erklärt hatte, mit dem Entscheid der KESB nicht einverstanden zu

sein.

6. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer)

erhob mit Schreiben vom 11. Juli 2025 (Posteingang: 14. Juli 2025)

Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragt im Wesentlichen und sinngemäss

die Aufhebung des Entscheides der KESB vom 3. Juni 2025.

7. Mit Eingabe vom 21. Juli 2025 nahm

der Beschwerdeführer nochmals (unaufgefordert) Stellung.

8. Mit Schreiben vom 26. August 2025

beantragte die KESB mit Verweis auf den angefochtenen Entscheid vom 3. Juni

2025 die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 27. August 2025 reichte die

KESB die Originalakten ein.

9. Mit Schreiben vom 29. August 2025

(Posteingang: 15. September 2025) reichte B.___ ihre Stellungnahme ein und

beantragte ebenfalls sinngemäss die Abweisung der Beschwerde.

10. Auf die Ausführungen der Parteien

wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist

frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 ZGB i.V.m. § 130

des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [EG ZGB,

BGS 211.1]). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid

beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die KESB führt in ihrer

Beschwerdebegründung sowie in ihrer Stellungnahme im Wesentlichen aus, der

Beschwerdeführer wirke in seinen Ansichten festgefahren und sei kaum in der

Lage, eine zusammenhängende Konversation zu führen. Aus dem Abklärungsbericht

ergebe sich, dass er in nahezu allen Lebensbereichen auf Unterstützung

angewiesen sei. Er zeige ausgeprägte psychische Auffälligkeiten, verfüge jedoch

über keine Einsicht und sei nicht bereit, Hilfe anzunehmen. Er habe erhebliche

finanzielle Mittel für objektiv nicht nachvollziehbare Anschaffungen verwendet.

So habe er beispielsweise für eine Orgel CHF 50'000.00 ausgegeben, obwohl

dieses Geld für den Betrieb bzw. den Hof vorgesehen gewesen sei. Seine

konfrontative Art führe häufig zu Konflikten mit Personen und Institutionen,

von denen er Leistungen beziehe, diese dann aber nicht bezahle (z. B. mit

der Krankenkasse). Mit diesem Verhalten gefährde er die finanzielle Situation

des Hofes und somit auch jene der Eheleute. Zur Vermeidung von weiteren bzw.

grösseren finanziellen Schäden erachte die KESB die Einsetzung einer

Beistandsperson als notwendig. Zudem solle seine Handlungsfähigkeit im Hinblick

auf den Abschluss von Verträgen über CHF 100.00 eingeschränkt werden. Da der

Beschwerdeführer weder sich selbst noch andere gefährde, sei eine zwangsweise

medizinische Intervention nicht erforderlich. Aus erwachsenenschutzrechtlicher

Sicht liege jedoch ein Schwächezustand vor, der von der Familie ohne

behördliche Unterstützung nicht mehr kompensiert werden könne. In administrativen

und finanziellen Angelegenheiten habe die Familie in den letzten Jahren

grössere Schäden nur durch rechtzeitiges Eingreifen verhindern können.

3.

Der Beschwerdeführer bringt im Rahmen

seiner Beschwerde im Wesentlichen und sinngemäss vor, der [...]hof existiere

seit [...] und werde von seiner Familie in [...] Generation bewirtschaftet.

Sämtliche Investitionen seien im Rahmen des Möglichen aus Eigenmitteln erfolgt.

Aus diesem Grund wünsche er sich, dass auch in Zukunft das Gedeihen des Hofes

im Vordergrund stehe. Damit dies möglich sei, müssten diese betreffenden

Entscheidungen in der Familie und gemeinschaftlich getroffen werden, ohne

Einmischung der KESB. Die Familiengemeinschaft umfasse ihn, seine Ehefrau, [...]

Töchter sowie [...] Enkelkinder. Es sei für ihn stossend, dass eine Tochter,

die laut Entscheid vom 3. Juni 2025 in einem Interessenkonflikt stehe, allein

über den Hof und andere Angelegenheiten entscheiden könne, ohne ihn und die

Familie einzubeziehen. In einer zusätzlichen Eingabe hält er fest, im Verfahren

vor der KESB seien ihm sämtliche Konti bei der [...] Bank gesperrt worden. Er

verlange die Aufhebung dieser Sperren. Der Hof solle nicht noch weiter

sanktioniert werden.

4.1

Zunächst ist zu prüfen, ob die

Voraussetzungen für die Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft mit

Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 i.V.m. Art. 396 ZGB gegeben

sind und ob die Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers zum Abschluss von

Verträgen jeglicher Art über CHF 100.00 zu Recht beschränkt wurde (Art. 394

Abs. 2 ZGB).

4.2

Die Erwachsenenschutzbehörde

errichtet insbesondere dann eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person

wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines

ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur

teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Eine

Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person

bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden

muss (Art. 394 Abs. 1 ZGB). Eine Vertretungsbeistandschaft kann auf den Bereich

der Vermögensverwaltung erweitert werden (Art. 395 Abs. 1 ZGB). Dabei sind

nicht gesetzlich fest umschriebene, starre Massnahmen, sondern «Massnahmen nach

Mass» zu treffen. Die Aufgabenbereiche der Beistandschaft sind folglich

entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person zu umschreiben (Art. 391

Abs. 1 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1, S. 51 f.). Sie können die Personensorge,

die Vermögenssorge oder den Rechtsverkehr betreffen (Art. 391 Abs. 2 ZGB).

Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die

Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand

verwaltet werden sollen (Art. 395 Abs. 1 ZGB). Dabei ist «Verwaltung» in einem

weiten Sinn zu verstehen. Sie umfasst jedes Handeln tatsächlicher oder

rechtlicher Natur, das seiner Beschaffenheit nach geeignet ist, das Vermögen zu

erhalten, zu mehren oder der seinem Zweck entsprechenden Verwendung zuzuführen

(Meier, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, Art.

395.

ZGB N 20, mit Hinweisen). Art. 408 ZGB verdeutlicht die Befugnisse des

Beistands im Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung (VGE VD.2019.21 vom 13.

Juni 2019 E. 3.1). Die Vertretungsbeistandschaft schränkt die

Handlungsfähigkeit der verbeiständeten Person grundsätzlich nicht ein. Falls

erforderlich kann sie aber im Rahmen der dem Beistand übertragenen

Aufgabenbereiche durch förmliche Anordnung der Erwachsenenschutzbehörde

eingeschränkt werden (Art. 394 Abs. 2 ZGB; vgl. BSK ZGB II-Biderbost, 7. Aufl.

2022, N 3 zu Art. 394 ZGB). Wird die Handlungsfähigkeit beschränkt, kommt der

verbeiständeten Person in Bezug auf die davon betroffenen Geschäfte

grundsätzlich keine Verpflichtungs- und Verfügungsbefugnis mehr zu (vgl.

Biderbost, a.a.O., N 34 zu Art. 394 ZGB).

4.3

Der Beschwerdeführer weist zwar

Anzeichen einer psychischen und körperlichen Beeinträchtigung auf; objektiv

belegt sind diese indessen nicht. Die KESB stützt ihren Entscheid im

Wesentlichen auf den im Abklärungsbericht vom 13. Februar 2025 beschriebenen

Schwächezustand. Die Variante des Schwächezustands begreift sich als

Auffangtatbestand. Dieser ist restriktiv zu handhaben, das heisst ein

Schwächezustand kann nur dann Anlass zur Errichtung einer Beistandschaft sein,

wenn er im Hinblick auf die Hilfsbedürftigkeit einer Person mit einer geistigen

Behinderung oder einer psychischen Störung vergleichbar ist (vgl. Botschaft zur

Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches ([Erwachsenenschutz,

Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7043). Dies

schliesst es beispielsweise aus, den Beschwerdeführer allein deshalb zu

verbeiständen, weil er in einer Art und Weise mit seinem Geld umgeht, die nach

landläufiger Auffassung unvernünftig ist. Das Erwachsenenschutzrecht dient dem

Schutz der hilfsbedürftigen Person, nicht jenem der Erben oder des Gemeinwesens

(BGE 124 III 5 E. 1a S. 7 f.).

4.4

Dem Abklärungsbericht vom 3. April

2025.

ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer, mittlerweile beinahe

78-jährig, erhebliche kommunikative Schwierigkeiten aufweist und nicht mehr in

der Lage ist, die Konsequenzen seines Handelns, insbesondere im finanziellen

Bereich, angemessen einzuschätzen. Er vermag administrative Angelegenheiten

nicht mehr selbständig und sachgerecht zu erledigen, ohne dabei in Konflikte zu

geraten. So kommt es beispielsweise immer wieder zu Auseinandersetzungen und

Betreibungen im Zusammenhang mit seiner Krankenkasse. Auch die unverständlichen

und teilweise erheblich überhöhten Ausgaben – namentlich der Erwerb einer Orgel

im Wert von 50'000 Franken – lassen auf eine deutlich eingeschränkte Urteils-

und Handlungsfähigkeit schliessen. Der Beschwerdeführer scheint dazu zu neigen,

auf seinem Standpunkt zu beharren und plötzliche, sachlich nicht

nachvollziehbare Entschlüsse zu fassen, die auf erhebliche Weise seine

finanziellen Interessen gefährden. Aufgrund seiner unkooperativenen Art lässt

sich auch die Hofübergabe nicht planen. Diese wäre jedoch in absehbarer Zeit

notwendig, zumal seine Ehefrau ebenfalls bald das Rentenalter erreicht.

4.5

Der Beschwerdeführer setzt sich in

seiner Eingabe weder mit dem angefochtenen Entscheid noch mit den Erwägungen

der Vorinstanz (vertieft) auseinander. Aus seinen Eingaben ist klar erkennbar,

dass er den Inhalt und den Sinn bzw. die Tragweite des Entscheides der KESB

nicht verstanden hat. Auch wenn der Beschwerdeführer als juristischer Laie

auftritt, wäre er gehalten, sich zumindest in den Grundzügen mit den Erwägungen

der Vorinstanz auseinanderzusetzen (vgl. BGE 4A_19/2024 E. 3.1). Anstatt sich

mit dem Entscheid als Ganzem auseinanderzusetzen, greift er lediglich einzelne

Punkte heraus, namentlich den behaupteten Interessenkonflikt seiner Tochter im

Zusammenhang mit der Hofübergabe sowie die Sperrung seiner Konten bei der [...]

Bank, ohne den rechtlichen und tatsächlichen Zusammenhang dieser Feststellungen

zu erfassen. Wiederholt macht er geltend, dieses Vorgehen gefährde die Existenz

des Hofes. Er bringt jedoch keine Belege bei, welche die Feststellungen der

KESB im Entscheid vom 3. Juni 2025 in Frage stellen könnten. Auch dieses

Verhalten lässt darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer in seinem

derzeitigen Zustand im Umgang mit Behörden, Ämtern, Banken, Poststellen,

(Sozial)Versicherungen, weiteren Institutionen sowie Privatpersonen erhebliche

Schwierigkeiten hat und auf Unterstützung angewiesen ist.

4.6

Das zentrale Anliegen des

Beschwerdeführers liegt darin, sicherzustellen, dass die von der KESB

angeordneten Massnahmen dem [...]hof nicht schaden. Dabei verkennt er, dass die

eben angeordneten Massnahmen ausdrücklich darauf abzielen, den Fortbestand des [...]hofes

sicherzustellen und zu verhindern, dass dieser infolge finanzieller

Schwierigkeiten aus dem Eigentum der Familie [...] fällt.

4.7

In Würdigung aller Tatsachen ist

daher davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer ein Zustand von

Hilfslosigkeit vorliegt, der in seinen Auswirkungen mit einer geistigen

Behinderung oder einer psychischen Störung vergleichbar ist. Damit besteht ein

in der Person begründeter Schwächezustand im Sinne von Art. 390 Abs. 1

ZGB.

5.1

Der Beschwerdeführer hat in der

Vergangenheit aufgrund seines Schwächezustands wiederholt unverständliche sowie

offensichtlich unüberlegte Vermögensdispositionen vorgenommen. Er schloss

Verträge ab, deren finanzielle Tragweite für ihn weder ersichtlich noch bewusst

war. Es ist im Abklärungsbericht gar von einer Kaufsucht die Rede. Darüber

hinaus gerät er nach Vertragsschluss häufig in Konflikt mit seinen

Vertragspartnern und begleicht offene Rechnungen nicht. So wollte er gemäss dem

fürsorgerischen Informationsbericht vom 20. Juni 2023 beispielsweise im Juni

2023.

ungerechtfertigterweise eine Strafanzeige gegen die [...] wegen

Urkundenfälschung erstatten, da er der Ansicht war, seine Unterschrift sei

gefälscht worden. Auch mit seiner Krankenkasse gerät er ständig aneinander. So

weist der von der KESB eingereichte Auszug aus dem Betreibungsregister vom 25. Oktober

2025.

insgesamt acht Einträge innerhalb von vier Jahren auf, wovon fünf die [...]

Krankenkasse [...] betreffen. Zwar wurden vier dieser Betreibungen beim

Betreibungsamt beglichen und gegen die weiteren vier Rechtsvorschlag erhoben;

dennoch zeigt dieses Verhalten, dass der Beschwerdeführer die Konsequenzen

seines Handelns – insbesondere die Auswirkungen ausstehender Rechnungen auf

seine Kreditwürdigkeit – nicht zu erkennen vermag.

5.2

Es ist offensichtlich, dass ein

erhöhter Schutzbedarf des Beschwerdeführers im Bereich seiner Finanzen besteht.

Die Einschränkung seiner Handlungsfähigkeit zum Abschluss von Verträgen ist

daher unausweichlich. Auch die Festsetzung des Betrags auf CHF 100.00 Franken

erweist sich als gerechtfertigt. Zwar ist nachvollziehbar, dass dieser Betrag

den Beschwerdeführer spürbar einschränkt; jedoch kann nur so verhindert werden,

dass er weitere Betreibungen veranlasst, sich weiter verschuldet oder gar den [...]hof

verliert. Die Limite von CHF 100.00 ermöglicht es ihm weiterhin, kleinere

alltägliche Anschaffungen zu tätigen und seinen Grundbedürfnissen ohne

Einmischung der Beistandsperson nachzukommen. Der Abschluss von überteuerten

oder nicht nachvollziehbaren Verträgen wird dadurch aber erschwert. Zugleich

vermindert diese Regelung das Konfliktpotenzial des Beschwerdeführers im Umgang

mit möglichen Vertragsparteien.

5.3

Wie die KESB richtigerweise

festgehalten hat, besteht sehr wohl die Gefahr, dass der Beschwerdeführer sich

durch sein Verhalten in eine finanzielle Notlage bringt. Es ist somit nicht zu

beanstanden, dass die KESB neben der Errichtung der Vertretungsbeistandschaft

mit Vermögensverwaltung auch die Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers

hinsichtlich des Abschlusses von Verträgen über CHF 100.00 eingeschränkt

hat und dadurch veranlasste, dass er nicht mehr uneingeschränkt über sämtliche

seiner Konten verfügen kann.

5.4

Aufgrund des Schwächezustands und

des daraus resultierenden Unvermögens des Beschwerdeführers, administrative und

finanzielle Angelegenheiten selbständig besorgen zu können, sind die

Voraussetzungen zur Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung

sowie die Einschränkung der Handlungsfähigkeit nach Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1

sowie Art. 394 und 395 ZGB grundsätzlich erfüllt. Die Beschwerde erweist sich

in diesen Punkten als unbegründet.

6.1

Weiter ist zu prüfen, ob die

Einsetzung von B.___ als Beiständin des Beschwerdeführers rechtmässig war.

6.2

Die KESB bringt bezüglich der

Einsetzung von B.___ als Beistandsperson zusammengefasst vor, die Familie

stosse rechtlich an ihre Grenzen. Da der Beschwerdeführer keine externe Hilfe

annehme, müsse eine Beistandschaft errichtet werden, um seinen Schwächezustand

auszugleichen. B.___, als Tochter des Beschwerdeführers sei als Mandatsperson

ernannt worden, da diese bereits vor der Errichtung der Beistandschaft

inoffiziell die Finanzen des Hofes geführt habe und fähig und gewillt sei, die

Aufgabe zu übernehmen. Sie sei sich ebenfalls dem Interessenkonflikt bei einer

allfälligen Hofübergabe bewusst. Für diese Geschäfte müsse die KESB eine

externe Mandatsperson einsetzen. Ein solches Geschäft obliege jedoch unabhängig

von der Mandatsperson der Zustimmung der KESB. Die Einsetzung der Tochter sei

die mildere Intervention als die Einsetzung eines externen Beistandes.

6.3

B.___ bringt in ihrer Eingabe vom

29.

August 2025 im Wesentlichen und zusammengefasst vor, sie habe die

Mandatsführung für ihren Vater mit grosser Sorgfalt und Verantwortung

übernommen. Ihr sei bewusst, wie anspruchsvoll diese Aufgabe sei und dass sie

besondere Rücksicht auf die gesundheitliche Situation ihres Vaters nehmen

müsse. Sämtliche Familienmitglieder stünden hinter dieser Lösung und

befürworteten ihre Mandatsübernahme. Man sei sich einig, dass dadurch die

Kontinuität und Stabilität des Hofes sowie das persönliche Wohl ihres Vaters am

besten gewährleistet seien. Weiter führt sie aus, für den Hof sei baldmöglichst

eine klare und tragfähige Lösung erforderlich, zumal ihre Eltern ab 2026 keine

Direktzahlungen mehr erhalten würden. Sie sei die einzige Tochter mit der

entsprechenden Ausbildung und daher bereit, den Hof zu übernehmen und

weiterzuführen. Sie räumt ein, dass in gewissen Bereichen ein

Interessenkonflikt bestehen könnte. In solchen Angelegenheiten würden jedoch

externe Stellen oder die KESB beigezogen, damit sämtliche Entscheidungen

transparent und im Interesse ihres Vaters getroffen werden. Aufgrund des engen

Austausches mit der Familie nehme sie die Aufgabe zudem nicht allein wahr.

6.4

Der Beschwerdeführer bringt

sinngemäss vor, es erscheine unzulässig, dass B.___ ohne Einbezug der übrigen

Familienmitglieder allein über die Führung des Hofes und weitere

Angelegenheiten bestimme.

6.5

Das Gesetz enthält in Art. 400 Abs.

1.

ZGB die allgemeinen Voraussetzungen für die Wahl des Beistandes. Neben

zeitlicher Disponibilität und persönlicher Auftragserfüllung wird eine

persönliche und fachliche Eignung für das Amt verlangt. Damit ist eine umfassende

Eignung im Sinne von Sozial-, Selbst- und Fachkompetenz gemeint. Das Gesetz

umschreibt nicht im Einzelnen, was unter «geeignet» zu verstehen ist. Die

Erwachsenenschutzbehörde hat deshalb bei der Konkretisierung ein grosses

Ermessen. Massgebend ist, was im Einzelfall den Interessen und dem Wohl der

betroffenen Person dient (vgl. Ruth E. Reusser in: Thomas Geiser/Christiana

Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2018, Art. 400

ZGB N 11). Wünscht die betroffene Person die Einsetzung einer fachlich

geeigneten Person aus ihrem Umfeld als Beistandsperson, sollte diesem Wunsch

zur Wahrung ihres Wohls nur dann entsprochen werden, wenn keine Anhaltspunkte

für eine fehlende emotionale Distanz und Objektivität sowie für Bindungs- und

Interessenskonflikte vorhanden sind sowie der betroffenen Person auch sonst

keine erkennbaren Nachteile erwachsen (vgl. Patrick Fassbind in: Jolanta Kren

Kostkiewicz et al. [Hrsg.], ZGB Kommentar – Schweizerisches Zivilgesetzbuch,

Zürich 2016, Art. 401 ZGB N 3).

6.6

Die Einwände des Beschwerdeführers

vermögen die Eignung von B.___ als Mandatsperson nicht in Frage zu stellen:

Entscheidend ist, ob die eingesetzte Person objektiv in der Lage ist, die ihr

übertragenen Aufgaben sachgerecht, zuverlässig und im Interesse der betroffenen

Person wahrzunehmen. Nach dem aktuellen Aktenstand bestehen keine Hinweise

darauf, dass B.___ diesen Anforderungen nicht genügen würde. Im Gegenteil ist

davon auszugehen, dass sie aufgrund ihres bisherigen Engagements mit den

finanziellen und organisatorischen Verhältnissen des Hofes bestens vertraut ist

und die notwendigen fachlichen wie persönlichen Voraussetzungen erfüllt. Dieser

Eindruck wird durch ihre Stellungnahme vom 29. August 2025 zusätzlich

bestätigt, aus welcher hervorgeht, dass sie sich der mit dem Mandat verbundenen

Verantwortung sowie dem allfälligen Interessenkonflikt bewusst ist und die

notwendige Unterstützung innerhalb der Familie erfährt.

6.7

Die Einsetzung von B.___ als

Mandatsperson bedeutet, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, nicht, dass

sie sämtliche Entscheidungen ohne Rücksicht auf den Beschwerdeführer oder die

übrige Familie treffen kann. Durch die Kontroll- und Zustimmungskompetenzen der

KESB, insbesondere bei zustimmungsbedürftigen

Geschäften gemäss Art. 416 ZGB, wie z.B. bei der Hofübergabe, ist

sichergestellt, dass potenzielle Interessenkonflikte überprüft und allenfalls

korrigiert werden. Darüber hinaus wurde im Dispositiv des Entscheids vom 3.

Juni 2025 in Ziffer 3.5 ausdrücklich festgehalten, dass die

Vermögensausscheidung gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die

Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft (VBVV, SR 211.223.11)

sowie die Festlegung des Verfügungsrechts der Mandatsperson Gegenstand

eines separaten Verfahrens bilden werden. Die Beschwerde ist auch in diesem

Punkt abzuweisen.

7.1

Zuletzt ist zu prüfen, ob die von

der KESB angeordneten Massnahmen insgesamt verhältnismässig sind.

7.2

Wie generell im Erwachsenenschutz

gilt es bei der Anordnung einer Beistandschaft die Grundsätze der Subsidiarität

und der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen (Art. 389 Abs. 1 und 2

ZGB; Urteil 5A_987/2022 vom 16. März 2023 E. 2.3.2). Subsidiarität heisst, dass

behördliche Massnahmen nur dann anzuordnen sind, wenn die Betreuung der

hilfsbedürftigen Person auf andere Weise nicht angemessen sichergestellt ist.

Ist die gebotene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person auf andere Art –

durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche

Dienste – gewährleistet, ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme

an. Kommt die Erwachsenenschutzbehörde demgegenüber zum Schluss, die vorhandene

Unterstützung der hilfsbedürftigen Person sei nicht ausreichend oder von

vornherein ungenügend, muss die behördliche Massnahme verhältnismässig, das

heisst namentlich erforderlich und geeignet sein (BGE 140 III 49 E. 4.3.1;

Urteil 5A_221/2021 vom 7. Dezember 2021 E. 5.1).

7.3

Bereits im Juni 2023 erstattete ein

Polizist des Polizeipostens [...] einen ersten Fürsorgerischen

Informationsbericht an die KESB, nachdem sich der Beschwerdeführer am Schalter

unkooperativ und unpässlich verhalten und dabei Anzeichen von

Hilfsbedürftigkeit gezeigt hatte. Die KESB sah zu diesem Zeitpunkt von der

Einleitung eines Verfahrens ab, da die Familie über seinen Zustand informiert

war und selbst keine Meldung erstattete. Es konnte daher davon ausgegangen

werden, dass eine ausreichende Unterstützung durch die Angehörigen

gewährleistet war. Das zunehmend unkooperative und teilweise aggressive

Verhalten des Beschwerdeführers führte jedoch dazu, dass die Familie seine

Angelegenheiten nicht mehr allein bewältigen konnte. Im Oktober 2024 erstattete

sie deshalb eine Meldung betreffend seine Hilfsbedürftigkeit bei der KESB.

Dieser Umstand sowie die in den Erwägungen Ziffer 4.4 bis 5.5 dargelegten

Tatsachen verdeutlichen eindeutig, dass ein Einschreiten der KESB unerlässlich

und somit erforderlich war.

7.4

Mildere Massnahmen als die

Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung, beispielsweise eine

Begleitbeistandschaft gemäss Art. 393 ZGB, hätten den erforderlichen Schutz

nicht gewährleisten können, da der Beschwerdeführer bislang weder bereit ist,

jegliche Unterstützung anzunehmen, noch mit den zuständigen Behörden zu

kooperieren. Für den Beschwerdeführer stellt die Führung des Mandats durch

seine Tochter – wie die KESB zutreffend festhält – eine mildere

Intervention dar als die Ernennung eines externen Beistands, da er alles, was

von «aussen» kommt, als Bedrohung wahrnimmt bzw. anzweifelt.

7.5

Nach Abwägung dieser Umstände

erweisen sich die Errichtung der Vertretungsbeistandschaft gestützt auf Art.

394.

i.V.m. Art. 395 ZGB, die Beschränkung der Handlungsfähigkeit im Bereich des

Vertragsabschlusses gemäss Art. 394 Abs. 2 ZGB sowie die Einsetzung von B.___

als Mandatsperson als verhältnismässig.

8.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf

CHF 1’000.00 festzusetzen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1’000.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht

Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die

Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren

Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Nadarajah