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Entscheid

VWBES.2025.262

Anordnung der Durchsetzungshaft

23. Juli 2025Deutsch12 min

mit einer französischen Staatsangehörigen in Frankreich. Man solle ihm 24 Stunden

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom

23. Juli 2025

Es wirken mit:

Präsident

Thomann

Oberrichterin Weber-Probst

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiberin

Ramseier

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

1. Departement des Innern, vertreten

durch Migrationsamt,

2. Haftgericht,

Beschwerdegegner

betreffend Anordnung der Durchsetzungshaft

zieht das

Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.1 A.___

(nachfolgend Beschwerdeführer) reiste am 25. November 2019 in die Schweiz ein

und stellte unter dem Alias-Namen [...], angeblich geboren am [...] 2002, ein

Asylgesuch (AS 1 ff.). Ein in der Folge durch das Staatssekretariat für

Migration (SEM) beim Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern in Auftrag

gegebenes Gutachten zur Altersschätzung vom 30. Dezember 2019 ergab, dass das

vom Beschwerdeführer angegebene Alter nicht plausibel erscheine. Es sei von

einem wahrscheinlichen Alter von ca. 20 Jahren auszugehen (AS 12 ff.).

Anschliessend wurde der Beschwerdeführer von den Migrationsbehörden als

Erwachsener geführt. Sein Geburtsdatum wurde im Zentralen

Migrationsinformationssystem ZEMIS auf den 1. Januar 2000 geändert. Sein

Asylgesuch wurde am 14. Februar 2020 abgewiesen und er aus der Schweiz

weggewiesen (AS 19 ff.). Der Entscheid erwuchs am 10. März 2020 in Rechtskraft.

Die Ausreisefrist wurde auf den 27. März 2020 angesetzt (AS 32).

Der

Beschwerdeführer ist nicht ausgereist und wurde wiederholt straffällig. Ab dem

4. März 2021 befand er sich in Untersuchungshaft, verbüsste mehrere

Ersatzfreiheitsstrafen und schliesslich eine Freiheitsstrafe von acht Monaten,

zu der er vom Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu am 17. August 2021 wegen

mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs und

rechtswidrigen Aufenthalts verurteilt worden war. Mit Urteil vom 17. August

2021 war er zusätzlich für die Dauer von sechs Jahren des Landes verwiesen

worden. Nach seinem Austritt aus der Haft am 25. November 2021 war den Behörden

sein Aufenthaltsort längere Zeit nicht bekannt (AS 91 ff.).

1.2 Am 8.

November 2023 wurde der Beschwerdeführer im Kanton Bern unter seinem

Alias-Namen [...] erneut verhaftet und verbüsste seither verschiedene Strafen.

Das Vollzugsende wurde auf den 1. Januar 2025 festgesetzt (AS 187 ff.).

Am 21. August

2024 erfolgte die positive Identifizierung des Beschwerdeführers durch das SEM

(A.___, geb. [...] 1996, [...], Algerien; AS 200). Die konsularische

Anhörung (Counselling) wurde auf den 18. Dezember 2024 festgesetzt (AS 232 f.).

Am 11. Dezember 2024 gewährte das Migrationsamt (MISA) dem Beschwerdeführer das

rechtliche Gehör betreffend Eröffnung Administrativhaft und zum Vollzug der

Landesverweisung. Er gab zu Protokoll, nicht nach Algerien zurückkehren zu

wollen. Er habe einen Sohn in Frankreich (AS 242 ff.).

Mit Verfügung

vom 11. Dezember 2024 ordnete das MISA namens des Departements des Innern (DdI)

über den Beschwerdeführer Ausschaffungshaft ab 2. Januar bis 1. April 2025 an

(AS 245 ff.). Das Haftgericht genehmigte die Ausschaffungshaft am 18. Dezember

2024 (AS 284 ff.). Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 13.

Januar 2025 Beschwerde. Soweit verständlich brachte er vor, er habe ein Kind

mit einer französischen Staatsangehörigen in Frankreich. Man solle ihm 24 Stunden

Zeit geben, dann verlasse er die Schweiz. Mit Urteil vom 22. Januar 2025 wies

das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab (VWBES.2025.21).

1.3 Mit

Verfügung vom 28. März 2025 verlängerte das MISA namens des DdI die

Ausschaffungshaft über den Beschwerdeführer ab dem 2. April 2025 bis 1. Juli

2025 (AS 360 ff.). Zuvor hatte der Beschwerdeführer wiederholt erklärt, nicht

nach Algerien zurückkehren zu wollen (AS 331, 334). Am 25. Februar 2025 hatte

er zusätzlich ausgesagt, er sei im Regionalgefängnis [...] geschlagen worden

(AS 334). Das Haftgericht genehmigte die verlängerte Ausschaffungshaft am 1.

April 2025 (AS 392 ff.).

Anlässlich des

Ausreisegesprächs vom 23. Mai 2025 erklärte der Beschwerdeführer, er sei im

Gefängnis in [...] schlecht behandelt worden und wolle dafür Gerechtigkeit. Er

wolle das Strafverfahren in der Schweiz abwarten; der algerische Präsident habe

verlauten lassen, dass sämtliche Algerier nicht nach Algerien zurückkehren

müssten, wenn ihnen woanders Unrecht getan worden sei. Er wolle CHF 10'000.00,

dann verlasse er die Schweiz (AS 423 ff.). Am 23. Juni 2025 gewährte das MISA dem

Beschwerdeführer das rechtliche Gehör betreffend Durchsetzungshaft. Dabei

erwähnte er im Beisein (telefonisch) seiner Vertreterin, B.___ (Asylex), er

wolle schnellstmöglich das Gefängnis verlassen und nach Algerien zurückkehren. Auf

die Frage, weshalb er die algerische Botschaft in Genf nicht kontaktiert habe,

gab er keine Antwort (AS 445 f.).

Mit Verfügung

vom 25. Juni 2025 ordnete das MISA namens des DdI über den Beschwerdeführer

Durchsetzungshaft ab dem 2. Juli 2025 bis 1. August 2025 an (AS 463 ff.).

Diese wurde durch das Haftgericht am 30. Juni 2025 entsprechend genehmigt (AS

477 ff.).

2. Gegen die Verfügung

des Haftgerichts erhob der Beschwerdeführer am 14. Juli 2025 (Postaufgabe) Beschwerde.

Soweit verständlich brachte er vor, er akzeptiere, nach Algerien auszureisen.

3. Das

Haftgericht stellte mit Eingabe vom 15. Juli 2025 die Akten zu. Auf eine

Stellungnahme wurde verzichtet.

4. Das

Migrationsamt beantragte mit Eingabe vom 16. Juli 2025 die vollumfängliche

Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Auf eine

Vernehmlassung wurde verzichtet.

5. Der

Beschwerdeführer liess sich nicht mehr vernehmen.

6. Für die

Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die

Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist

zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig

(vgl. § 11 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und

Ausländer und über die Integration und zum Asylgesetz [EV AIG und AsylG, BGS

512.153] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). A.___ ist

durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Hat eine

Person ihre Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innerhalb der ihr angesetzten

Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige Weg- oder Ausweisung oder die

rechtskräftige Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB oder

Art. 49a oder 49abis MStG aufgrund ihres persönlichen Verhaltens

nicht vollzogen werden, so kann sie, um der Ausreisepflicht Nachachtung zu

verschaffen, in Haft genommen werden, sofern die Anordnung der

Ausschaffungshaft nicht zulässig ist und eine andere, mildere Massnahme nicht

zum Ziel führt (Art. 78 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und

Ausländer und über die Integration, Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR

142.20). Die Haft kann gemäss Art. 78 Abs. 2 AIG für einen Monat angeordnet

werden. Sie kann mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde jeweils um

zwei Monate verlängert werden, sofern die betroffene Person weiterhin nicht

bereit ist, ihr Verhalten zu ändern und auszureisen. Vorbehalten bleibt Artikel

79.

Die Haft wird beendet, wenn eine selbständige und pflichtgemässe Ausreise

nicht möglich ist, obwohl die betroffene Person den behördlich vorgegebenen

Mitwirkungspflichten nachgekommen ist (Art. 78 Abs. 6 lit. a AIG).

2.2

Zweck der

Durchsetzungshaft ist es, die ausreisepflichtige Person in jenen Fällen zu

einer Verhaltensänderung zu bewegen, in denen nach Ablauf der Ausreisefrist der

Vollzug der rechtskräftig gegen sie angeordneten Weg-, Aus- oder

Landesverweisung – trotz entsprechender behördlicher Bemühungen – ohne ihre

Kooperation nicht (mehr) möglich ist. Die Durchsetzungshaft bildet das letzte

Mittel, wenn und soweit keine andere Massnahme (mehr) zum Ziel führt, die

illegal anwesende ausländische Person auch gegen ihren Willen in ihre Heimat

verbringen zu können. Der damit verbundene Freiheitsentzug stützt sich auf Art.

5.

Ziff. 1 lit. f EMRK (Haft zur Sicherung eines «schwebenden»

Ausweisungsverfahrens) und dient in diesem Rahmen der Durchsetzung einer durch

das Gesetz vorgeschriebenen Verpflichtung. Ein Ausschaffungsverfahren ist

«schwebend», wenn der Vollzug der Weg- bzw. Landesweisung bzw. die Möglichkeit

einer freiwilligen Ausreise als hinreichend absehbar gelten können (Urteil des

Bundesgerichts 2C_136/2023 vom 12. Juni 2023 E. 3.2 mit Hinweisen).

2.3

Die

Durchsetzungshaft darf – zusammen mit einer bereits verbüssten Ausschaffungs-

oder Vorbereitungshaft – maximal 18 Monate betragen (Art. 78 Abs. 2 i.V.m. Art.

79.

AIG), muss aber in jedem Fall verhältnismässig sein. Innerhalb dieser

Höchstdauer ist jeweils aufgrund der Umstände im Einzelfall zu prüfen, ob die

ausländerrechtliche Festhaltung insgesamt (noch) geeignet bzw. erforderlich

erscheint und nicht gegen das Übermassverbot verstösst. Die Festhaltung hat,

weil unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe

für Verzögerungen beim Vollzug der Weg- bzw. Landesverweisung sprechen oder

praktisch feststeht, dass sich dieser im Einzelfall kaum innert nützlicher

Frist wird realisieren lassen; nur falls keine oder bloss eine höchst

unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, die Weg- bzw.

Landesverweisung zu vollziehen, ist die Haft zu beenden, nicht indessen bei

einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf

(Urteil 2C_136/2023 vom 12. Juni 2023 E. 3.3 mit Hinweisen).

3.1

Wie

bereits im Urteil vom 22. Januar 2025 (VWBES.2025.21) ausgeführt, wurde der

Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. Februar 2020 aus der Schweiz

weggewiesen. Die Ausreisefrist ist am 27. März 2020 abgelaufen. Es liegt somit

ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vor, der noch nicht hat vollzogen

werden können. Ebenso liegt gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftig

verhängte Landesverweisung vor, die noch nicht hat vollzogen werden können.

Obwohl der Beschwerdeführer die Schweiz seit Jahren hätte verlassen müssen,

hält er sich immer noch illegal hier auf. Er hat eine falsche Identität

angegeben, ist wiederholt untergetaucht und hat sich nicht um die

Papierbeschaffung bemüht. Ferner hat er betont, nicht gewillt zu sein, nach

Algerien zurückzukehren. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs hat er

zum Mitarbeiter des MISA auf die Frage, ob er gewillt sei, nach Algerien

zurückzukehren, gesagt, nein, ob er (der Befragende) krank sei, ob er spinne.

Nie werde er nach Algerien gehen (AS 242).

Auch nach dem

erwähnten Urteil des Verwaltungsgerichts hat er wiederholt erklärt, nicht nach

Algerien zurückkehren zu wollen. So sagte er am 31. Januar 2025, er wolle in

der Schweiz bleiben und nicht nach Algerien zurückkehren; er werde mit den

Behörden nicht kooperieren (AS 331). Auch am 25. Februar 2025 erklärte er,

nicht bereit zu sein, die Schweiz nach Algerien zu verlassen (AS 334). Anlässlich

der Haftverhandlung vom 1. April 2025 hat er dann aber offenbar erklärt, bereit

zu sein, die Schweiz zu verlassen. Das MISA stellte ihm darauf am 4. April 2025

die Koordinaten der Botschaft zu und bat ihn, zeitnah mit dieser in Kontakt zu

treten (AS 389). Dies tat er indessen nicht, sondern wies auf eine Strafanzeige

hin, die er wegen einer im Gefängnis erlittenen Verletzung erlitten habe; er

wolle eine Entschädigung von CHF 30'000.00 bis CHF 50'000.00, dann gehe er in

seine Heimat (AS 399 f.). Am 24. April 2025 bekräftigte er nochmals, sich

freiwillig bei der algerischen Botschaft zu melden, sobald er die Angelegenheit

mit der Strafanzeige gegen die Gefängniswärter erledigt habe (AS 407). Weiter

stellte er Forderungen hinsichtlich eines Wechsels des Gefängnisses, wollte

seine Zähne richten und erkundigte sich nach einer Rückkehrhilfe. Am 23. Mai

2025.

erklärte er wiederum, das Strafverfahren in der Schweiz abwarten zu

wollen; er wolle CHF 10'000.00, dann verlasse er die Schweiz; er gehe erst,

wenn er anständig behandelt worden sei (AS 423 f.). In der Folge hat er sich

erneut nicht bei der Botschaft gemeldet und sich nicht darum bemüht, die

Schweiz zu verlassen. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs

betreffend Durchsetzungshaft hat er die Frage, warum er die algerische

Botschaft nicht kontaktiert habe, nicht beantwortet. Er hat lediglich gesagt,

Beamten und das Gericht hätten ihm bei der Verhandlung mitgeteilt, «seine

Papiere im April würden spätestens im Juli 2025 besorgt», was leider nicht der

Fall gewesen sei. Er wolle nach Algerien zurückkehren (AS 445 f.).

Diese

Ausführungen zeigen, dass der Beschwerdeführer – trotz bisweilen anderer

Vorbringen – nicht gewillt war und ist, die Schweiz zu verlassen. Er hat

keinerlei Anstrengungen hinsichtlich einer Papierbeschaffung unternommen. Im

Gegenteil, er torpediert entsprechende Bemühungen seitens der Behörden mit

unrealistischen Forderungen und Hinweisen auf ein laufendes Strafverfahren

wegen einer angeblichen Unrechtbehandlung im Gefängnis. Dieses Verfahren war indessen

bereits am 29. August 2024 rechtskräftig eingestellt worden (AS 484, 489 ff.).

Hätte er sich anders verhalten und sich entsprechend bei der Botschaft

gemeldet, hätten ihm die nötigen Papiere ohne Weiteres ausgestellt werden

können und er hätte ausreisen können.

Zusammenfassend

ist somit festzuhalten, dass ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid und ein

rechtskräftiger Landesverweis gegen den Beschwerdeführer vorliegen, er hat

seine Ausreisepflicht nicht erfüllt und er selbst hat es zu verantworten, dass

die Bemühungen um den Vollzug der Ausreise bisher gescheitert sind (vgl. zu den

Bemühungen des MISA und des SEM AS 336, 347, 389, 432, 495 ff.). Damit sind die

Voraussetzungen für die Anordnung der Durchsetzungshaft grundsätzlich erfüllt.

3.2

Die

Durchsetzungshaft erweist sich auch als verhältnismässig. Dazu kann auf die

Ausführungen des Haftgerichts verwiesen werden. Die familiären Verhältnisse

ergeben keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftanordnung sprechen würden

und das öffentliche Interesse am Vollzug der rechtskräftig ausgesprochenen Weg-

bzw. Ausweisung sowie der Landesverweisung in den Hintergrund treten liessen.

Bezüglich der Haftbedingungen bringt der Beschwerdeführer in der Beschwerde

keine Beanstandungen vor. Er macht auch nicht geltend, nicht

hafterstehungsfähig zu sein. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des

Vollzugs ist aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers nicht ersichtlich.

Insgesamt ist dem Haftgericht folglich darin zuzustimmen, dass keine Gründe

erkennbar sind, welche die Haft als unverhältnismässig erscheinen lassen

würden. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sowohl der Vollzug der Weg- bzw.

Landesverweisung als auch die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise als

hinreichend absehbar gelten können. Die Behörden sind bemüht, möglichst schnell

zu einem Laissez-Passer für den Beschwerdeführer zu kommen (vgl. AS 485, 495

ff.) und der Beschwerdeführer hat es wie erwähnt in der Hand, sich an die

algerische Botschaft zu wenden, damit er möglichst schnell das Land verlassen

und in seine Heimat zurückkehren kann (sollte er dies nun tatsächlich wollen).

4.

Die Dauer

der Anordnung der Durchsetzungshaft von einem Monat ist ebenfalls nicht zu

beanstanden (vgl. Art. 78 Abs. 2 AIG).

5.

Die

Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und sie ist entsprechend

abzuweisen.

6.

Für das

Verfahren vor Verwaltungsgericht sind praxisgemäss keine Kosten zu erheben.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten

Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Ramseier