VWBES.2025.262
Anordnung der Durchsetzungshaft
23. Juli 2025Deutsch12 min
mit einer französischen Staatsangehörigen in Frankreich. Man solle ihm 24 Stunden
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom
23. Juli 2025
Es wirken mit:
Präsident
Thomann
Oberrichterin Weber-Probst
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiberin
Ramseier
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement des Innern, vertreten
durch Migrationsamt,
2. Haftgericht,
Beschwerdegegner
betreffend Anordnung der Durchsetzungshaft
zieht das
Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 A.___
(nachfolgend Beschwerdeführer) reiste am 25. November 2019 in die Schweiz ein
und stellte unter dem Alias-Namen [...], angeblich geboren am [...] 2002, ein
Asylgesuch (AS 1 ff.). Ein in der Folge durch das Staatssekretariat für
Migration (SEM) beim Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern in Auftrag
gegebenes Gutachten zur Altersschätzung vom 30. Dezember 2019 ergab, dass das
vom Beschwerdeführer angegebene Alter nicht plausibel erscheine. Es sei von
einem wahrscheinlichen Alter von ca. 20 Jahren auszugehen (AS 12 ff.).
Anschliessend wurde der Beschwerdeführer von den Migrationsbehörden als
Erwachsener geführt. Sein Geburtsdatum wurde im Zentralen
Migrationsinformationssystem ZEMIS auf den 1. Januar 2000 geändert. Sein
Asylgesuch wurde am 14. Februar 2020 abgewiesen und er aus der Schweiz
weggewiesen (AS 19 ff.). Der Entscheid erwuchs am 10. März 2020 in Rechtskraft.
Die Ausreisefrist wurde auf den 27. März 2020 angesetzt (AS 32).
Der
Beschwerdeführer ist nicht ausgereist und wurde wiederholt straffällig. Ab dem
4. März 2021 befand er sich in Untersuchungshaft, verbüsste mehrere
Ersatzfreiheitsstrafen und schliesslich eine Freiheitsstrafe von acht Monaten,
zu der er vom Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu am 17. August 2021 wegen
mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs und
rechtswidrigen Aufenthalts verurteilt worden war. Mit Urteil vom 17. August
2021 war er zusätzlich für die Dauer von sechs Jahren des Landes verwiesen
worden. Nach seinem Austritt aus der Haft am 25. November 2021 war den Behörden
sein Aufenthaltsort längere Zeit nicht bekannt (AS 91 ff.).
1.2 Am 8.
November 2023 wurde der Beschwerdeführer im Kanton Bern unter seinem
Alias-Namen [...] erneut verhaftet und verbüsste seither verschiedene Strafen.
Das Vollzugsende wurde auf den 1. Januar 2025 festgesetzt (AS 187 ff.).
Am 21. August
2024 erfolgte die positive Identifizierung des Beschwerdeführers durch das SEM
(A.___, geb. [...] 1996, [...], Algerien; AS 200). Die konsularische
Anhörung (Counselling) wurde auf den 18. Dezember 2024 festgesetzt (AS 232 f.).
Am 11. Dezember 2024 gewährte das Migrationsamt (MISA) dem Beschwerdeführer das
rechtliche Gehör betreffend Eröffnung Administrativhaft und zum Vollzug der
Landesverweisung. Er gab zu Protokoll, nicht nach Algerien zurückkehren zu
wollen. Er habe einen Sohn in Frankreich (AS 242 ff.).
Mit Verfügung
vom 11. Dezember 2024 ordnete das MISA namens des Departements des Innern (DdI)
über den Beschwerdeführer Ausschaffungshaft ab 2. Januar bis 1. April 2025 an
(AS 245 ff.). Das Haftgericht genehmigte die Ausschaffungshaft am 18. Dezember
2024 (AS 284 ff.). Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 13.
Januar 2025 Beschwerde. Soweit verständlich brachte er vor, er habe ein Kind
mit einer französischen Staatsangehörigen in Frankreich. Man solle ihm 24 Stunden
Zeit geben, dann verlasse er die Schweiz. Mit Urteil vom 22. Januar 2025 wies
das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab (VWBES.2025.21).
1.3 Mit
Verfügung vom 28. März 2025 verlängerte das MISA namens des DdI die
Ausschaffungshaft über den Beschwerdeführer ab dem 2. April 2025 bis 1. Juli
2025 (AS 360 ff.). Zuvor hatte der Beschwerdeführer wiederholt erklärt, nicht
nach Algerien zurückkehren zu wollen (AS 331, 334). Am 25. Februar 2025 hatte
er zusätzlich ausgesagt, er sei im Regionalgefängnis [...] geschlagen worden
(AS 334). Das Haftgericht genehmigte die verlängerte Ausschaffungshaft am 1.
April 2025 (AS 392 ff.).
Anlässlich des
Ausreisegesprächs vom 23. Mai 2025 erklärte der Beschwerdeführer, er sei im
Gefängnis in [...] schlecht behandelt worden und wolle dafür Gerechtigkeit. Er
wolle das Strafverfahren in der Schweiz abwarten; der algerische Präsident habe
verlauten lassen, dass sämtliche Algerier nicht nach Algerien zurückkehren
müssten, wenn ihnen woanders Unrecht getan worden sei. Er wolle CHF 10'000.00,
dann verlasse er die Schweiz (AS 423 ff.). Am 23. Juni 2025 gewährte das MISA dem
Beschwerdeführer das rechtliche Gehör betreffend Durchsetzungshaft. Dabei
erwähnte er im Beisein (telefonisch) seiner Vertreterin, B.___ (Asylex), er
wolle schnellstmöglich das Gefängnis verlassen und nach Algerien zurückkehren. Auf
die Frage, weshalb er die algerische Botschaft in Genf nicht kontaktiert habe,
gab er keine Antwort (AS 445 f.).
Mit Verfügung
vom 25. Juni 2025 ordnete das MISA namens des DdI über den Beschwerdeführer
Durchsetzungshaft ab dem 2. Juli 2025 bis 1. August 2025 an (AS 463 ff.).
Diese wurde durch das Haftgericht am 30. Juni 2025 entsprechend genehmigt (AS
477 ff.).
2. Gegen die Verfügung
des Haftgerichts erhob der Beschwerdeführer am 14. Juli 2025 (Postaufgabe) Beschwerde.
Soweit verständlich brachte er vor, er akzeptiere, nach Algerien auszureisen.
3. Das
Haftgericht stellte mit Eingabe vom 15. Juli 2025 die Akten zu. Auf eine
Stellungnahme wurde verzichtet.
4. Das
Migrationsamt beantragte mit Eingabe vom 16. Juli 2025 die vollumfängliche
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Auf eine
Vernehmlassung wurde verzichtet.
5. Der
Beschwerdeführer liess sich nicht mehr vernehmen.
6. Für die
Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die
Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist
zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig
(vgl. § 11 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer und über die Integration und zum Asylgesetz [EV AIG und AsylG, BGS
512.153] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). A.___ ist
durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Hat eine
Person ihre Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innerhalb der ihr angesetzten
Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige Weg- oder Ausweisung oder die
rechtskräftige Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB oder
Art. 49a oder 49abis MStG aufgrund ihres persönlichen Verhaltens
nicht vollzogen werden, so kann sie, um der Ausreisepflicht Nachachtung zu
verschaffen, in Haft genommen werden, sofern die Anordnung der
Ausschaffungshaft nicht zulässig ist und eine andere, mildere Massnahme nicht
zum Ziel führt (Art. 78 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und
Ausländer und über die Integration, Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR
142.20). Die Haft kann gemäss Art. 78 Abs. 2 AIG für einen Monat angeordnet
werden. Sie kann mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde jeweils um
zwei Monate verlängert werden, sofern die betroffene Person weiterhin nicht
bereit ist, ihr Verhalten zu ändern und auszureisen. Vorbehalten bleibt Artikel
79.
Die Haft wird beendet, wenn eine selbständige und pflichtgemässe Ausreise
nicht möglich ist, obwohl die betroffene Person den behördlich vorgegebenen
Mitwirkungspflichten nachgekommen ist (Art. 78 Abs. 6 lit. a AIG).
2.2
Zweck der
Durchsetzungshaft ist es, die ausreisepflichtige Person in jenen Fällen zu
einer Verhaltensänderung zu bewegen, in denen nach Ablauf der Ausreisefrist der
Vollzug der rechtskräftig gegen sie angeordneten Weg-, Aus- oder
Landesverweisung – trotz entsprechender behördlicher Bemühungen – ohne ihre
Kooperation nicht (mehr) möglich ist. Die Durchsetzungshaft bildet das letzte
Mittel, wenn und soweit keine andere Massnahme (mehr) zum Ziel führt, die
illegal anwesende ausländische Person auch gegen ihren Willen in ihre Heimat
verbringen zu können. Der damit verbundene Freiheitsentzug stützt sich auf Art.
5.
Ziff. 1 lit. f EMRK (Haft zur Sicherung eines «schwebenden»
Ausweisungsverfahrens) und dient in diesem Rahmen der Durchsetzung einer durch
das Gesetz vorgeschriebenen Verpflichtung. Ein Ausschaffungsverfahren ist
«schwebend», wenn der Vollzug der Weg- bzw. Landesweisung bzw. die Möglichkeit
einer freiwilligen Ausreise als hinreichend absehbar gelten können (Urteil des
Bundesgerichts 2C_136/2023 vom 12. Juni 2023 E. 3.2 mit Hinweisen).
2.3
Die
Durchsetzungshaft darf – zusammen mit einer bereits verbüssten Ausschaffungs-
oder Vorbereitungshaft – maximal 18 Monate betragen (Art. 78 Abs. 2 i.V.m. Art.
79.
AIG), muss aber in jedem Fall verhältnismässig sein. Innerhalb dieser
Höchstdauer ist jeweils aufgrund der Umstände im Einzelfall zu prüfen, ob die
ausländerrechtliche Festhaltung insgesamt (noch) geeignet bzw. erforderlich
erscheint und nicht gegen das Übermassverbot verstösst. Die Festhaltung hat,
weil unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe
für Verzögerungen beim Vollzug der Weg- bzw. Landesverweisung sprechen oder
praktisch feststeht, dass sich dieser im Einzelfall kaum innert nützlicher
Frist wird realisieren lassen; nur falls keine oder bloss eine höchst
unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, die Weg- bzw.
Landesverweisung zu vollziehen, ist die Haft zu beenden, nicht indessen bei
einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf
(Urteil 2C_136/2023 vom 12. Juni 2023 E. 3.3 mit Hinweisen).
3.1
Wie
bereits im Urteil vom 22. Januar 2025 (VWBES.2025.21) ausgeführt, wurde der
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. Februar 2020 aus der Schweiz
weggewiesen. Die Ausreisefrist ist am 27. März 2020 abgelaufen. Es liegt somit
ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vor, der noch nicht hat vollzogen
werden können. Ebenso liegt gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftig
verhängte Landesverweisung vor, die noch nicht hat vollzogen werden können.
Obwohl der Beschwerdeführer die Schweiz seit Jahren hätte verlassen müssen,
hält er sich immer noch illegal hier auf. Er hat eine falsche Identität
angegeben, ist wiederholt untergetaucht und hat sich nicht um die
Papierbeschaffung bemüht. Ferner hat er betont, nicht gewillt zu sein, nach
Algerien zurückzukehren. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs hat er
zum Mitarbeiter des MISA auf die Frage, ob er gewillt sei, nach Algerien
zurückzukehren, gesagt, nein, ob er (der Befragende) krank sei, ob er spinne.
Nie werde er nach Algerien gehen (AS 242).
Auch nach dem
erwähnten Urteil des Verwaltungsgerichts hat er wiederholt erklärt, nicht nach
Algerien zurückkehren zu wollen. So sagte er am 31. Januar 2025, er wolle in
der Schweiz bleiben und nicht nach Algerien zurückkehren; er werde mit den
Behörden nicht kooperieren (AS 331). Auch am 25. Februar 2025 erklärte er,
nicht bereit zu sein, die Schweiz nach Algerien zu verlassen (AS 334). Anlässlich
der Haftverhandlung vom 1. April 2025 hat er dann aber offenbar erklärt, bereit
zu sein, die Schweiz zu verlassen. Das MISA stellte ihm darauf am 4. April 2025
die Koordinaten der Botschaft zu und bat ihn, zeitnah mit dieser in Kontakt zu
treten (AS 389). Dies tat er indessen nicht, sondern wies auf eine Strafanzeige
hin, die er wegen einer im Gefängnis erlittenen Verletzung erlitten habe; er
wolle eine Entschädigung von CHF 30'000.00 bis CHF 50'000.00, dann gehe er in
seine Heimat (AS 399 f.). Am 24. April 2025 bekräftigte er nochmals, sich
freiwillig bei der algerischen Botschaft zu melden, sobald er die Angelegenheit
mit der Strafanzeige gegen die Gefängniswärter erledigt habe (AS 407). Weiter
stellte er Forderungen hinsichtlich eines Wechsels des Gefängnisses, wollte
seine Zähne richten und erkundigte sich nach einer Rückkehrhilfe. Am 23. Mai
2025.
erklärte er wiederum, das Strafverfahren in der Schweiz abwarten zu
wollen; er wolle CHF 10'000.00, dann verlasse er die Schweiz; er gehe erst,
wenn er anständig behandelt worden sei (AS 423 f.). In der Folge hat er sich
erneut nicht bei der Botschaft gemeldet und sich nicht darum bemüht, die
Schweiz zu verlassen. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs
betreffend Durchsetzungshaft hat er die Frage, warum er die algerische
Botschaft nicht kontaktiert habe, nicht beantwortet. Er hat lediglich gesagt,
Beamten und das Gericht hätten ihm bei der Verhandlung mitgeteilt, «seine
Papiere im April würden spätestens im Juli 2025 besorgt», was leider nicht der
Fall gewesen sei. Er wolle nach Algerien zurückkehren (AS 445 f.).
Diese
Ausführungen zeigen, dass der Beschwerdeführer – trotz bisweilen anderer
Vorbringen – nicht gewillt war und ist, die Schweiz zu verlassen. Er hat
keinerlei Anstrengungen hinsichtlich einer Papierbeschaffung unternommen. Im
Gegenteil, er torpediert entsprechende Bemühungen seitens der Behörden mit
unrealistischen Forderungen und Hinweisen auf ein laufendes Strafverfahren
wegen einer angeblichen Unrechtbehandlung im Gefängnis. Dieses Verfahren war indessen
bereits am 29. August 2024 rechtskräftig eingestellt worden (AS 484, 489 ff.).
Hätte er sich anders verhalten und sich entsprechend bei der Botschaft
gemeldet, hätten ihm die nötigen Papiere ohne Weiteres ausgestellt werden
können und er hätte ausreisen können.
Zusammenfassend
ist somit festzuhalten, dass ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid und ein
rechtskräftiger Landesverweis gegen den Beschwerdeführer vorliegen, er hat
seine Ausreisepflicht nicht erfüllt und er selbst hat es zu verantworten, dass
die Bemühungen um den Vollzug der Ausreise bisher gescheitert sind (vgl. zu den
Bemühungen des MISA und des SEM AS 336, 347, 389, 432, 495 ff.). Damit sind die
Voraussetzungen für die Anordnung der Durchsetzungshaft grundsätzlich erfüllt.
3.2
Die
Durchsetzungshaft erweist sich auch als verhältnismässig. Dazu kann auf die
Ausführungen des Haftgerichts verwiesen werden. Die familiären Verhältnisse
ergeben keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftanordnung sprechen würden
und das öffentliche Interesse am Vollzug der rechtskräftig ausgesprochenen Weg-
bzw. Ausweisung sowie der Landesverweisung in den Hintergrund treten liessen.
Bezüglich der Haftbedingungen bringt der Beschwerdeführer in der Beschwerde
keine Beanstandungen vor. Er macht auch nicht geltend, nicht
hafterstehungsfähig zu sein. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des
Vollzugs ist aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers nicht ersichtlich.
Insgesamt ist dem Haftgericht folglich darin zuzustimmen, dass keine Gründe
erkennbar sind, welche die Haft als unverhältnismässig erscheinen lassen
würden. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sowohl der Vollzug der Weg- bzw.
Landesverweisung als auch die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise als
hinreichend absehbar gelten können. Die Behörden sind bemüht, möglichst schnell
zu einem Laissez-Passer für den Beschwerdeführer zu kommen (vgl. AS 485, 495
ff.) und der Beschwerdeführer hat es wie erwähnt in der Hand, sich an die
algerische Botschaft zu wenden, damit er möglichst schnell das Land verlassen
und in seine Heimat zurückkehren kann (sollte er dies nun tatsächlich wollen).
4.
Die Dauer
der Anordnung der Durchsetzungshaft von einem Monat ist ebenfalls nicht zu
beanstanden (vgl. Art. 78 Abs. 2 AIG).
5.
Die
Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und sie ist entsprechend
abzuweisen.
6.
Für das
Verfahren vor Verwaltungsgericht sind praxisgemäss keine Kosten zu erheben.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten
Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Ramseier