VWBES.2025.266
Wiedererteilung Führerausweis
20. Januar 2026Deutsch9 min
Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen. A.___ habe am 13. November 2021 einen
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 20. Januar 2026
Es wirken mit:
Präsidentin Obrecht Steiner
Oberrichter Thomann
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiberin Law
In Sachen
A.____, vertreten durch Rechtsanwältin Anita Hug,
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch
Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Wiedererteilung
Führerausweis
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Aufgrund des unnötig brüsken Bremsens
– Schikanestopp – und dadurch provozieren eines Verkehrsunfalls, begangen am
13. November 2021, ca. 11.55 Uhr, [...], [...], wurde A.___, geb. 1949, nach
einem vorsorglichen Entzug des Führerausweises mit Verfügung vom 6. Januar 2023
des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamtes des Kantons Bern aufgrund der
charakterlichen Nichteignung (fehlende Gewähr, als Motorfahrzeugführer die
Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen) der
Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen. A.___ habe am 13. November 2021 einen
hinterherfahrenden Fahrzeuglenker mittels Schikanestopp zum Anhalten genötigt,
worauf dieser A.___ überholt habe. Als der geschädigte Fahrzeuglenker vor einem
Kreisverkehrsplatz bis zum Stillstand habe anhalten müssen, sei A.___
absichtlich in dessen Fahrzeugheck gefahren und habe ihn so mehrere Meter nach
vorne geschoben. Danach habe A.___ das geschädigte Fahrzeug überholt und sei
weitergefahren, bis ihn die Polizei habe anhalten können. Bei der Anhaltung
habe er u.a. einen verwirrten Eindruck gemacht. Eine Wiederzulassung zum
motorisierten Strassenverkehr sei möglich, sobald A.___ mit einem aktuellen
Gutachten den Nachweis der Wiederherstellung seiner Fahreignung anhand einer
verkehrsmedizinischen Untersuchung bei einem Arzt/Ärztin mit der Anerkennung
der Stufe 4 erbringen könne.
2. In der Folge wurde A.___ auf eigene
Initiative hin mehrmals im Rahmen eines verkehrsmedizinischen Gutachtens
untersucht, so am 28. Februar 2022, 22. August 2022, 19. September 2022,
30. Mai 2023, 5. Juni 2023 und 20. September 2023.
3. Am 23. Mai 2025 unterzog sich A.___
abermals einer verkehrspsychologischen Untersuchung an der Universität Bern,
Institut für Rechtsmedizin, Verkehrsmedizin, und stellte dadurch ein Gesuch um
Wiedererteilung des Führerausweises. Das Gutachten der Fachpsychologin [...] vom
17. Juni 2025 befürwortete die Fahreignung von A.___ nicht.
4. Am 7. Juli 2025 verfügte die
Motorfahrzeugkontrolle (MFK) namens des Bau- und Justizdepartements (BJD)
Folgendes:
1. Das Gesuch um Wiedererteilung des
Führerausweises wird abgewiesen.
2. Eine Wiederzulassung zum Strassenverkehr
wird geprüft, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
2.1 Verkehrspsychologisches Gutachten,
welches Ihre kognitive Fahreignung bejaht.
2.2 Verkehrspsychologisches Gutachten,
welches Ihre Fahreignung in charakterlicher Hinsicht bejaht.
2.3 Positiv lautendes verkehrsmedizinisches
Gutachten.
3. […]
5. Dagegen erhob A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer), nun anwaltlich vertreten, am 17. Juli 2025
Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte u.a. die Aufhebung der Verfügung
vom 7. Juli 2025 und die Erteilung des Führerausweises. Eventualiter sei das
Verfahren bis zum Vorliegen eines verkehrsmedizinischen Gutachtens zu sistieren.
6. Die MFK beantragte namens des BJD am
23. September 2025 die Abweisung der Beschwerde.
7. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2025
reichte Rechtsanwältin Anita Hug die Kostennote zu den Akten und verzichtete
auf ergänzende Bemerkungen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Gemäss § 58 Abs. 1 Gesetz über den
Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11) i.V.m. Art. 126 Abs. 1
Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann ein Verfahren sistiert
werden, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt. Das Verfahren kann namentlich
dann sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens
abhängig ist. Die Sistierung eines Verfahrens soll grundsätzlich die Ausnahme
bleiben; im Zweifelsfall ist dem Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101; Art. 124
Abs. 1 Satz 2 ZPO) der Vorrang einzuräumen (vgl. BGE 135 III 127 E. 3.4;
Urteil des Bundesgerichts 5A_494/2025 vom 27. August 2025 E. 3.1).
2.2
Der Beschwerdeführer beantragt, das
Verfahren vor Verwaltungsgericht bis zum Vorliegen eines verkehrsmedizinischen
Gutachtens zu sistieren. Die Testungen im Rahmen des verkehrspsychologischen
Gutachtens seien von der Tagesform abhängig. Der Beschwerdeführer habe im
Rahmen des Gutachtens vom 17. Juni 2025 nur zu einem kleinen Teil die
Leistungen nicht erfüllt. Es mache Sinn, allfällig vorerst das Medizinische
abzuklären und deshalb ein verkehrsmedizinisches – nicht ein
verkehrspsychologisches – Gutachten anzufordern. Dazu ist festzuhalten,
dass es dem Beschwerdeführer unbenommen ist, jederzeit ein solches Gutachten
einzureichen. Der Beschwerdeführer trägt die Beweislast zum Wegfall des die
Fahreignung ausschliessenden Mangels. Eine Sistierung ist im vorliegenden Fall
nicht angezeigt, weshalb der Antrag um Sistierung abzuweisen ist.
3.1
Der Lernfahr- oder Führerausweis
wird einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen wenn, ihre körperliche und
geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug
zu führen (Art. 16d Abs. 1 lit. a Strassenverkehrsgesetz, SVG, SR 741.01).
3.2
Der auf unbestimmte Zeit entzogene
Lernfahr- oder Führerausweis kann bedingt unter Auflagen wiedererteilt werden,
wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und
die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der auf die
Fahreignung ausgeschlossen hat (Art. 17 Abs. 3 SVG).
4.
Der Beschwerdeführer bringt in der
Beschwerdeschrift vor, das Gutachten sei fehlerhaft bzw. nicht objektiv
erstellt worden. Da eine frühere Fahreignungsabklärung im Jahr 2021 aus seiner
Sicht voreingenommen gewesen sei und alle Gutachter sich weder auf die
bestehenden Akten berufen bzw. in diese Einsicht hätten, vertrete er die Ansicht,
alle Gutachter seien voreingenommen. Das zeige sich auch in der Tatsache, dass
ein erneutes verkehrspsychologisches Gutachten, welches die charakterliche
Fahreignung attestiere, verlangt werde, obschon ein solches vorliege. Das
Gutachten von [...] vom 23. Februar 2023 (recte: 5. März 2022) attestiere
dem Beschwerdeführer die Fahreignung aus charakterlicher Sicht grundsätzlich.
Das Gutachten habe acht Sitzungen Coaching empfohlen. Dieses habe der
Beschwerdeführer absolviert. Tatsache sei zwar, dass der Beschwerdeführer in
den kognitiven Leistungen ungenügende Ergebnisse erzielt habe. In diesem Punkt
sei die Vornahme zusätzlicher Abklärungen neurologischer Art empfohlen worden.
Dies möchte der Beschwerdeführer nun tun. Es würde nicht angehen, trotz
Vorliegen der grundsätzlichen Bejahung der charakterlichen Eignung erneut ein
Gutachten anzufordern. Die Anordnung eines verkehrsmedizinischen Gutachtens
mache Sinn, nicht jedoch ein verkehrspsychologisches, weshalb das Verfahren bis
zum Vorliegen eines solchen zu sistieren sei. Die kognitiven Leistungen würden
des Weiteren von der Tagesform abhängen. Der Beschwerdeführer hätte nur einen kleinen
Teil der Tests betreffend kognitive Leistungen nicht erfüllt.
5.1
Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers hinsichtlich der Gutachten gilt festzuhalten, dass sämtliche
Gutachter, welche den Beschwerdeführer begutachtet haben, Fachärzte der
Rechtsmedizin resp. Fachpsychologen der Verkehrspsychologie und Mitglieder der
Schweizerischen Vereinigung für Verkehrspsychologie VfV/SPC sind, welche auf der
aktuellen Liste der VfV als Gutachter aufgeführt werden (Stand: 7. Januar 2026).
Die Gutachten sind schlüssig und korrekt erstellt. Die Ausführungen des
Beschwerdeführers und die Testergebnisse wurden im Gutachten wiedergegeben,
ausgewertet und interpretiert. Das Gutachten ist nachvollziehbar begründet,
infolgedessen in den jeweiligen Gutachten keine Widersprüche aufzufinden sind. Es
erklärt sich von selbst, dass die Gutachter neben den Testbefunden der
verkehrspsychologischen Untersuchung das Aktendossier konsultieren müssen, da die
vorhergehenden Gutachten selbstredend zu den Akten gehören. Eine
Voreingenommenheit ist aufgrund der schlüssigen und korrekt erstellten
Gutachten unter Konsultation der vorhergehenden Gutachten als Teil des
Aktenbestandes nicht ersichtlich. Diesbezüglich zielt auch das Vorbringen des
Beschwerdeführers betreffend die Behauptung, er habe nur in einem kleinen Teil
der Tests ungenügende Leistungen erbracht, weshalb nicht auf eine mangelnde
Fahreignung geschlossen werden dürfe, ins Leere. Die Gerichte und damit auch
die Verwaltungsbehörden sind gemäss der Rechtsprechung an die Auffassung von
Sachverständigen gebunden, soweit Fachfragen betroffen sind und keine triftigen
Gründe für eine abweichende Würdigung sprechen (vgl. BGE 145 II 70). Das
Gutachten vom 15. Juli 2025 sprach klar die Fahreignung und
Kompensationsmöglichkeiten ab, selbst wenn der Beschwerdeführer in einigen
Testbereichen (optische Orientierungs- und Wahrnehmungsleistung,
Konzentrationsfähigkeit sowie Reaktionsfähigkeit) ein ausreichendes Ergebnis
erzielte. Die Rügen des Beschwerdeführers können somit nicht gehört werden.
5.2
Im Falle des Beschwerdeführers
sprechen sämtliche Gutachten, auch das von [...] vom 5. März 2022, dem
Beschwerdeführer die Fahreignung ab. Betreffend die monierte charakterliche
Problematik ist dem Beschwerdeführer zwar zuzustimmen, dass sich das Gutachten
von [...] vom 5. März 2022 gegen das Vorliegen einer grundsätzlichen
Problematik aussprach. Mit Verfügung vom 6. Januar 2023 befand das
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt Bern jedoch, dass sich aus dem Gutachten
von [...] weitere Bedenken ergeben würden, welche über den Charakter des
Beschwerdeführers hinausgehen. Deshalb werde die Wiederzulassung zum
Strassenverkehr verweigert. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in
Rechtskraft. Notabene wurde im Gegenzug zum Gutachten von [...] bereits am 24. September
2023.
im Gutachten von Dr. [...] sowie im Gutachten von Dr. phil. [...] vom 30.
Mai 2023 die charakterliche Problematik des Beschwerdeführers bejaht, indem
eine verkehrsspezifische Selbstüberschätzungstendenz auf Seiten des
Beschwerdeführers vorläge. Die eigenen Anteile am Vorkommnis vom 13. November
2021.
könne er nur bedingt adäquat erkennen. Im neusten Gutachten vom 17. Juni
2025.
kam die Fachpsychologin für Verkehrspsychologie insbesondere zum Schluss, der
Beschwerdeführer zeige sich wenig einsichtig bzgl. möglicher Einschränkungen
der Fahreignung und beschreibe sich als leistungsfähig, was wiederum auf eine
nicht adäquate Selbsteinschätzung hinweise. Bei einer fehlenden Wahrnehmung der
eigenen Defizite könnten die Folgen der kognitiven Beeinträchtigung für den
Strassenverkehr nicht mehr realistisch beurteilt werden. Aus
verkehrspsychologischer Sicht könne zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Fahreignung
wegen Vorliegens kognitiver Defizite nicht bejaht werden. Aufgrund der
fehlenden selbstkritischen Auseinandersetzung mit dem Vorfall, welcher zum
Verlust des Führerausweises geführt habe, werde nebst der kognitiven
Fahreignung bejahenden verkehrspsychologischen Gutachten auch eine
charakterliche Abklärung empfohlen. Obschon das vom Beschwerdeführer angerufene
Gutachten des Jahres 2022 das Vorliegen einer charakterlichen Problematik noch abstritt,
kann nicht von einem Vorliegen der stabilen Voraussetzungen der Fahreignung ausgegangen
werden (vgl. Leitfaden zum Thema Fahreignung der interdisziplinären
Arbeitsgruppe vom 27. November 2020), haben verschiedene Gutachter in relativ
kurzen Abständen erhebliche Defizite auf Seiten des Beschwerdeführers, auch auf
charakterlicher Ebene, feststellen können. Die charakterliche Eigenschaft ist
notabene Teil der Fahreignung. Die MFK hat in casu richtigerweise, insbesondere
gestützt auf das neuste Gutachten vom 17. Juni 2025, die Wiederzulassung zum
Strassenverkehr u.a. vom Vorliegen eines verkehrspsychologischen Gutachtens,
welches die Fahreignung in charakterlicher Hinsicht bejaht, abhängig gemacht.
6.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00
festzusetzen sind. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 1'000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Obrecht Steiner Law