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Entscheid

VWBES.2025.266

Wiedererteilung Führerausweis

20. Januar 2026Deutsch9 min

Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen. A.___ habe am 13. November 2021 einen

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 20. Januar 2026

Es wirken mit:

Präsidentin Obrecht Steiner

Oberrichter Thomann

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiberin Law

In Sachen

A.____, vertreten durch Rechtsanwältin Anita Hug,

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch

Motorfahrzeugkontrolle,

Beschwerdegegner

betreffend Wiedererteilung

Führerausweis

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Aufgrund des unnötig brüsken Bremsens

– Schikanestopp – und dadurch provozieren eines Verkehrsunfalls, begangen am

13. November 2021, ca. 11.55 Uhr, [...], [...], wurde A.___, geb. 1949, nach

einem vorsorglichen Entzug des Führerausweises mit Verfügung vom 6. Januar 2023

des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamtes des Kantons Bern aufgrund der

charakterlichen Nichteignung (fehlende Gewähr, als Motorfahrzeugführer die

Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen) der

Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen. A.___ habe am 13. November 2021 einen

hinterherfahrenden Fahrzeuglenker mittels Schikanestopp zum Anhalten genötigt,

worauf dieser A.___ überholt habe. Als der geschädigte Fahrzeuglenker vor einem

Kreisverkehrsplatz bis zum Stillstand habe anhalten müssen, sei A.___

absichtlich in dessen Fahrzeugheck gefahren und habe ihn so mehrere Meter nach

vorne geschoben. Danach habe A.___ das geschädigte Fahrzeug überholt und sei

weitergefahren, bis ihn die Polizei habe anhalten können. Bei der Anhaltung

habe er u.a. einen verwirrten Eindruck gemacht. Eine Wiederzulassung zum

motorisierten Strassenverkehr sei möglich, sobald A.___ mit einem aktuellen

Gutachten den Nachweis der Wiederherstellung seiner Fahreignung anhand einer

verkehrsmedizinischen Untersuchung bei einem Arzt/Ärztin mit der Anerkennung

der Stufe 4 erbringen könne.

2. In der Folge wurde A.___ auf eigene

Initiative hin mehrmals im Rahmen eines verkehrsmedizinischen Gutachtens

untersucht, so am 28. Februar 2022, 22. August 2022, 19. September 2022,

30. Mai 2023, 5. Juni 2023 und 20. September 2023.

3. Am 23. Mai 2025 unterzog sich A.___

abermals einer verkehrspsychologischen Untersuchung an der Universität Bern,

Institut für Rechtsmedizin, Verkehrsmedizin, und stellte dadurch ein Gesuch um

Wiedererteilung des Führerausweises. Das Gutachten der Fachpsychologin [...] vom

17. Juni 2025 befürwortete die Fahreignung von A.___ nicht.

4. Am 7. Juli 2025 verfügte die

Motorfahrzeugkontrolle (MFK) namens des Bau- und Justizdepartements (BJD)

Folgendes:

1. Das Gesuch um Wiedererteilung des

Führerausweises wird abgewiesen.

2. Eine Wiederzulassung zum Strassenverkehr

wird geprüft, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

2.1 Verkehrspsychologisches Gutachten,

welches Ihre kognitive Fahreignung bejaht.

2.2 Verkehrspsychologisches Gutachten,

welches Ihre Fahreignung in charakterlicher Hinsicht bejaht.

2.3 Positiv lautendes verkehrsmedizinisches

Gutachten.

3. […]

5. Dagegen erhob A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer), nun anwaltlich vertreten, am 17. Juli 2025

Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte u.a. die Aufhebung der Verfügung

vom 7. Juli 2025 und die Erteilung des Führerausweises. Eventualiter sei das

Verfahren bis zum Vorliegen eines verkehrsmedizinischen Gutachtens zu sistieren.

6. Die MFK beantragte namens des BJD am

23. September 2025 die Abweisung der Beschwerde.

7. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2025

reichte Rechtsanwältin Anita Hug die Kostennote zu den Akten und verzichtete

auf ergänzende Bemerkungen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Gemäss § 58 Abs. 1 Gesetz über den

Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11) i.V.m. Art. 126 Abs. 1

Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann ein Verfahren sistiert

werden, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt. Das Verfahren kann namentlich

dann sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens

abhängig ist. Die Sistierung eines Verfahrens soll grundsätzlich die Ausnahme

bleiben; im Zweifelsfall ist dem Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101; Art. 124

Abs. 1 Satz 2 ZPO) der Vorrang einzuräumen (vgl. BGE 135 III 127 E. 3.4;

Urteil des Bundesgerichts 5A_494/2025 vom 27. August 2025 E. 3.1).

2.2

Der Beschwerdeführer beantragt, das

Verfahren vor Verwaltungsgericht bis zum Vorliegen eines verkehrsmedizinischen

Gutachtens zu sistieren. Die Testungen im Rahmen des verkehrspsychologischen

Gutachtens seien von der Tagesform abhängig. Der Beschwerdeführer habe im

Rahmen des Gutachtens vom 17. Juni 2025 nur zu einem kleinen Teil die

Leistungen nicht erfüllt. Es mache Sinn, allfällig vorerst das Medizinische

abzuklären und deshalb ein verkehrsmedizinisches – nicht ein

verkehrspsychologisches – Gutachten anzufordern. Dazu ist festzuhalten,

dass es dem Beschwerdeführer unbenommen ist, jederzeit ein solches Gutachten

einzureichen. Der Beschwerdeführer trägt die Beweislast zum Wegfall des die

Fahreignung ausschliessenden Mangels. Eine Sistierung ist im vorliegenden Fall

nicht angezeigt, weshalb der Antrag um Sistierung abzuweisen ist.

3.1

Der Lernfahr- oder Führerausweis

wird einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen wenn, ihre körperliche und

geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug

zu führen (Art. 16d Abs. 1 lit. a Strassenverkehrsgesetz, SVG, SR 741.01).

3.2

Der auf unbestimmte Zeit entzogene

Lernfahr- oder Führerausweis kann bedingt unter Auflagen wiedererteilt werden,

wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und

die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der auf die

Fahreignung ausgeschlossen hat (Art. 17 Abs. 3 SVG).

4.

Der Beschwerdeführer bringt in der

Beschwerdeschrift vor, das Gutachten sei fehlerhaft bzw. nicht objektiv

erstellt worden. Da eine frühere Fahreignungsabklärung im Jahr 2021 aus seiner

Sicht voreingenommen gewesen sei und alle Gutachter sich weder auf die

bestehenden Akten berufen bzw. in diese Einsicht hätten, vertrete er die Ansicht,

alle Gutachter seien voreingenommen. Das zeige sich auch in der Tatsache, dass

ein erneutes verkehrspsychologisches Gutachten, welches die charakterliche

Fahreignung attestiere, verlangt werde, obschon ein solches vorliege. Das

Gutachten von [...] vom 23. Februar 2023 (recte: 5. März 2022) attestiere

dem Beschwerdeführer die Fahreignung aus charakterlicher Sicht grundsätzlich.

Das Gutachten habe acht Sitzungen Coaching empfohlen. Dieses habe der

Beschwerdeführer absolviert. Tatsache sei zwar, dass der Beschwerdeführer in

den kognitiven Leistungen ungenügende Ergebnisse erzielt habe. In diesem Punkt

sei die Vornahme zusätzlicher Abklärungen neurologischer Art empfohlen worden.

Dies möchte der Beschwerdeführer nun tun. Es würde nicht angehen, trotz

Vorliegen der grundsätzlichen Bejahung der charakterlichen Eignung erneut ein

Gutachten anzufordern. Die Anordnung eines verkehrsmedizinischen Gutachtens

mache Sinn, nicht jedoch ein verkehrspsychologisches, weshalb das Verfahren bis

zum Vorliegen eines solchen zu sistieren sei. Die kognitiven Leistungen würden

des Weiteren von der Tagesform abhängen. Der Beschwerdeführer hätte nur einen kleinen

Teil der Tests betreffend kognitive Leistungen nicht erfüllt.

5.1

Entgegen der Auffassung des

Beschwerdeführers hinsichtlich der Gutachten gilt festzuhalten, dass sämtliche

Gutachter, welche den Beschwerdeführer begutachtet haben, Fachärzte der

Rechtsmedizin resp. Fachpsychologen der Verkehrspsychologie und Mitglieder der

Schweizerischen Vereinigung für Verkehrspsychologie VfV/SPC sind, welche auf der

aktuellen Liste der VfV als Gutachter aufgeführt werden (Stand: 7. Januar 2026).

Die Gutachten sind schlüssig und korrekt erstellt. Die Ausführungen des

Beschwerdeführers und die Testergebnisse wurden im Gutachten wiedergegeben,

ausgewertet und interpretiert. Das Gutachten ist nachvollziehbar begründet,

infolgedessen in den jeweiligen Gutachten keine Widersprüche aufzufinden sind. Es

erklärt sich von selbst, dass die Gutachter neben den Testbefunden der

verkehrspsychologischen Untersuchung das Aktendossier konsultieren müssen, da die

vorhergehenden Gutachten selbstredend zu den Akten gehören. Eine

Voreingenommenheit ist aufgrund der schlüssigen und korrekt erstellten

Gutachten unter Konsultation der vorhergehenden Gutachten als Teil des

Aktenbestandes nicht ersichtlich. Diesbezüglich zielt auch das Vorbringen des

Beschwerdeführers betreffend die Behauptung, er habe nur in einem kleinen Teil

der Tests ungenügende Leistungen erbracht, weshalb nicht auf eine mangelnde

Fahreignung geschlossen werden dürfe, ins Leere. Die Gerichte und damit auch

die Verwaltungsbehörden sind gemäss der Rechtsprechung an die Auffassung von

Sachverständigen gebunden, soweit Fachfragen betroffen sind und keine triftigen

Gründe für eine abweichende Würdigung sprechen (vgl. BGE 145 II 70). Das

Gutachten vom 15. Juli 2025 sprach klar die Fahreignung und

Kompensationsmöglichkeiten ab, selbst wenn der Beschwerdeführer in einigen

Testbereichen (optische Orientierungs- und Wahrnehmungsleistung,

Konzentrationsfähigkeit sowie Reaktionsfähigkeit) ein ausreichendes Ergebnis

erzielte. Die Rügen des Beschwerdeführers können somit nicht gehört werden.

5.2

Im Falle des Beschwerdeführers

sprechen sämtliche Gutachten, auch das von [...] vom 5. März 2022, dem

Beschwerdeführer die Fahreignung ab. Betreffend die monierte charakterliche

Problematik ist dem Beschwerdeführer zwar zuzustimmen, dass sich das Gutachten

von [...] vom 5. März 2022 gegen das Vorliegen einer grundsätzlichen

Problematik aussprach. Mit Verfügung vom 6. Januar 2023 befand das

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt Bern jedoch, dass sich aus dem Gutachten

von [...] weitere Bedenken ergeben würden, welche über den Charakter des

Beschwerdeführers hinausgehen. Deshalb werde die Wiederzulassung zum

Strassenverkehr verweigert. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in

Rechtskraft. Notabene wurde im Gegenzug zum Gutachten von [...] bereits am 24. September

2023.

im Gutachten von Dr. [...] sowie im Gutachten von Dr. phil. [...] vom 30.

Mai 2023 die charakterliche Problematik des Beschwerdeführers bejaht, indem

eine verkehrsspezifische Selbstüberschätzungstendenz auf Seiten des

Beschwerdeführers vorläge. Die eigenen Anteile am Vorkommnis vom 13. November

2021.

könne er nur bedingt adäquat erkennen. Im neusten Gutachten vom 17. Juni

2025.

kam die Fachpsychologin für Verkehrspsychologie insbesondere zum Schluss, der

Beschwerdeführer zeige sich wenig einsichtig bzgl. möglicher Einschränkungen

der Fahreignung und beschreibe sich als leistungsfähig, was wiederum auf eine

nicht adäquate Selbsteinschätzung hinweise. Bei einer fehlenden Wahrnehmung der

eigenen Defizite könnten die Folgen der kognitiven Beeinträchtigung für den

Strassenverkehr nicht mehr realistisch beurteilt werden. Aus

verkehrspsychologischer Sicht könne zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Fahreignung

wegen Vorliegens kognitiver Defizite nicht bejaht werden. Aufgrund der

fehlenden selbstkritischen Auseinandersetzung mit dem Vorfall, welcher zum

Verlust des Führerausweises geführt habe, werde nebst der kognitiven

Fahreignung bejahenden verkehrspsychologischen Gutachten auch eine

charakterliche Abklärung empfohlen. Obschon das vom Beschwerdeführer angerufene

Gutachten des Jahres 2022 das Vorliegen einer charakterlichen Problematik noch abstritt,

kann nicht von einem Vorliegen der stabilen Voraussetzungen der Fahreignung ausgegangen

werden (vgl. Leitfaden zum Thema Fahreignung der interdisziplinären

Arbeitsgruppe vom 27. November 2020), haben verschiedene Gutachter in relativ

kurzen Abständen erhebliche Defizite auf Seiten des Beschwerdeführers, auch auf

charakterlicher Ebene, feststellen können. Die charakterliche Eigenschaft ist

notabene Teil der Fahreignung. Die MFK hat in casu richtigerweise, insbesondere

gestützt auf das neuste Gutachten vom 17. Juni 2025, die Wiederzulassung zum

Strassenverkehr u.a. vom Vorliegen eines verkehrspsychologischen Gutachtens,

welches die Fahreignung in charakterlicher Hinsicht bejaht, abhängig gemacht.

6.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00

festzusetzen sind. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Obrecht Steiner Law