VWBES.2025.268
Familiennachzug
20. Oktober 2025Deutsch13 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 20. Oktober 2025
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt
Beschwerdegegner
betreffend Familiennachzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der aus Deutschland stammende A.___
(nachfolgend Beschwerdeführer genannt) reiste am 1. Oktober 2024 zwecks
Erwerbstätigkeit in die Schweiz ein und ist im Besitz einer
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit Gültigkeit bis zum 30. September 2029.
2. Im November 2024 zogen die
Zwillingstöchter des Beschwerdeführers, B.___ und C.___ (geb. […]) von
Deutschland herkommend zu ihrem Vater in die Schweiz. Mit Gesuch vom
10. Januar 2025 ersuchte der Beschwerdeführer im Rahmen des
Familiennachzugs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für seine beiden
Töchter. Dabei teilte er mit, dass seine Ehefrau mit den anderen beiden Kindern
im Folgejahr in die Schweiz nachfolgen würden. Nachdem der Beschwerdeführer am
10. April 2025 die notariell beglaubigte Zustimmung seiner Ehefrau und
Kindsmutter für den Familiennachzug der Zwillinge eingereicht hatte, bewilligte
das Migrationsamt im Namen des Departements des Innern das
Familiennachzugsgesuch am 16. April 2025 und sicherte die Erteilung von
Aufenthaltsbewilligungen zu.
3. Am 25. April 2025 teilte die
Einwohnergemeinde [...] dem Migrationsamt mit, die beiden Zwillingstöchter des
Beschwerdeführers seien mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
(KESB) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 25. März 2025 fremdplatziert
worden. Folge dessen teilte das Migrationsamt dem Beschwerdeführer mit
formlosem Entscheid vom 15. Mai 2025 mit, die Zusicherung der
Aufenthaltsbewilligungen sei erloschen, da er bereits vor Einreichung der
letzten Unterlagen für den Familiennachzug gewusst habe, dass seine Töchter
fremdplatziert seien.
4. Nach Interventionen des
Beschwerdeführers sowie des [...] erliess das Migrationsamt im Namen des
Departements des Innern am 3. Juli 2025 eine anfechtbare Verfügung, in
welcher es ausführte, die zugesicherten Aufenthaltsbewilligungen zu Gunsten von
B.___ und C.___ im Rahmen eines Familiennachzugs würden widerrufen.
5. Gegen diesen Entscheid erhob der
Beschwerdeführer am 14. Juli 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und
beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die erneute Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung an B.___ und C.___ sowie die Gewährung der
aufschiebenden Wirkung.
6. Das Migrationsamt beantragte mit
Vernehmlassung vom 11. August 2025 die vollumfängliche Abweisung der
Beschwerde unter Kostenfolge.
7. Mit Verfügung vom 14. August
2025 wurden die Akten der KESB beigezogen und B.___ und C.___ erlaubt, das
Verfahren in der Schweiz abzuwarten.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist als sorgeberechtigter
Vater von B.___ und C.___ durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Für Staatsangehörige der
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (EG) und ihre Familienangehörigen
gilt das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die
Integration (AIG, SR 142.20) nur so weit, als das Abkommen zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681)
keine abweichenden Bestimmungen enthält oder dieses Gesetz günstigere
Bestimmungen vorsieht (Art. 2 Abs. 2 AIG; Art. 12 FZA).
Gemäss Art. 7 lit. d FZA i.V.m. Art. 3
Abs. 1 von Anhang I des FZA haben die Familienangehörigen eines in der Schweiz
aufenthaltsberechtigten EU/EFTA-Bürgers das Recht, bei ihm Wohnung zu nehmen.
Der Arbeitnehmer muss für seine Familie über eine Wohnung verfügen, die in dem
Gebiet, in dem er beschäftigt ist, den für die inländischen Arbeitnehmer
geltenden normalen Anforderungen entspricht. Als Familienangehörige gelten
ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit der Ehegatte und die Verwandten in
absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt
gewährt wird (Art. 3 Abs. 2 lit. a von Anhang I des FZA).
Sowohl die Aufenthaltsansprüche nach dem
AIG als auch jene nach dem Freizügigkeitsabkommen stehen unter dem Vorbehalt
des Rechtsmissbrauchs (Art. 51 AIG; BGE 139 II 393 E. 2.1 S. 395).
Aufenthaltsbewilligungen können gemäss Art. 62 Abs. 1 AIG widerrufen
werden, wenn der Ausländer im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder
wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (lit. a) oder eine mit der Verfügung
verbundene Bedingung nicht einhält (lit. d).
3.
Die Vorinstanz widerrief die
Aufenthaltsbewilligungen der Töchter des Beschwerdeführers mit der Begründung
des Rechtsmissbrauchs. Sie führte insbesondere aus, die beiden Kinder seien
bereits in Deutschland aufgrund psychischer Probleme fremdplatziert gewesen.
Dass sie in der Schweiz keine Regelschule besuchen könnten und auf
professionelle Hilfe angewiesen wären, sei somit schon im vornherein klar
gewesen. Der Beschwerdeführer habe es wissentlich versäumt, das Migrationsamt
darauf hinzuweisen, dass die Kinder nicht mehr bei ihm leben würden, bzw. sei
ihm während des Familiennachzugsverfahrens bekannt gewesen, dass er die
Betreuung nicht mehr übernehmen könne. Die Aussage, dass er die juristischen
Begriffe nicht gekannt habe, könne nicht gehört werden. Fakt sei, dass er kein
Aufenthaltsbestimmungsrecht für die beiden Töchter habe. Es wäre in der
Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers gelegen, die sachverhaltsrelevanten
Informationen den Behörden bekannt zu machen und den Entzug seines
Aufenthaltsbestimmungsrechts darzulegen. Gemäss Auskunft der KESB vom
1.
Mai 2025 sei mit einer in Kürze zu erfolgenden Rückplatzierung der
Töchter zum Vater nicht zu rechnen. Diese wohnten somit nicht im selben
Haushalt wie der Kindsvater, was eine Voraussetzung für einen Familiennachzug
darstelle. Aufgrund des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens bzw. der fehlenden
erfüllten Voraussetzungen seien die Ansprüche aus dem FZA offensichtlich
erloschen. Wenn es sich wie vorliegend um eine Umgehung der
Zulassungsvorschriften und nicht um die Familienzusammenführung handle, liege
keine echte und tatsächlich gelebte Beziehung und somit kein schützenswertes
Familienleben vor, weshalb Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) nicht verletzt sei. Die Kinder könnten
auch in Deutschland betreut werden. Es stehe dem Beschwerdeführer frei, die
Beziehung zu ihnen mittels Besuchsaufenthalten sowie den heute gängigen
Kommunikationsmittel aufrecht zu erhalten.
4.
Der Beschwerdeführer bringt dagegen
vor, seit Juni 2025 halte sich nun auch die Mutter der Kinder rechtmässig in
der Schweiz auf und verfüge über eine Aufenthaltsbewilligung. Den Kindern sei
die Rückkehr nach Deutschland somit nicht mehr zumutbar. Der Vorwurf des
Rechtsmissbrauchs entbehre zudem jeglicher Grundlage. Er habe weder vorsätzlich
noch in Täuschungsabsicht Informationen zurückgehalten. Er sei neu in der
Schweiz und habe die Bedeutung und Tragweite des Begriffs «Entzug des
Aufenthaltsbestimmungsrechts» nicht erfassen können. Er habe immer transparent
informiert, dass seine Familie vollständig in die Schweiz ziehen werde, was
inzwischen erfolgt sei.
Die Kinder seien aufgrund psychischer
Belastungssituationen besonders vulnerabel. Gemäss Sozialregion [...] wäre eine
Rückführung nach Deutschland schädlich für sie, da die Kinder versuchen würden,
in der Schweiz Fuss zu fassen und sich psychisch zu stabilisieren. Eine erneute
Trennung von den Eltern – gerade jetzt, wo die Mutter auch vor Ort sei –
widerspreche dem übergeordneten Kindeswohl aufs Schärfste. Auch
medizinisch/psychiatrisch werde auf die Wichtigkeit eines stabilen familiären
Umfelds verwiesen.
Weiter würde die Trennung der beiden
Mädchen von ihren Eltern in zwei verschiedenen Ländern das Recht auf Achtung
des Familienlebens nach Art. 8 EMRK verletzen. Die Voraussetzungen für einen
rechtmässigen Familiennachzug seien nun vollständig gegeben. Die ursprünglichen
Widerrufsgründe seien hinfällig. Der Wille beider Elternteile sowie der Kinder,
gemeinsam in der Schweiz zu leben, sei eindeutig. Die Fremdplatzierung sei eine
temporäre Schutzmassnahme und könne nicht als dauerhafte familiäre Trennung interpretiert
werden. Die Entscheidung, die Aufenthaltsbewilligungen zu widerrufen, sei
unverhältnismässig, kinderwohlgefährdend und rechtlich nicht haltbar. Sie als
Eltern seien nun mit Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz und ihre Töchter
könnten nicht in einem anderen Land leben als sie.
5.
Die Vorinstanz bringt in ihrer
Vernehmlassung dagegen vor, der Zuzug der Mutter der Kinder in die Schweiz
ändere nichts am angefochtenen Sachverhalt. Beiden Eltern sei mit Entscheid der
KESB das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen und die Kinder fremdplatziert
worden. Eine künftige Rückplatzierung zu den Eltern werde nicht vorgebracht und
sei gemäss Einschätzung der KESB auch nicht absehbar. Die psychologische
Betreuung könne und habe in Deutschland stattzufinden, zumal es nicht angehe,
dass die öffentliche Hand der Schweiz die Kosten für eine Fremdplatzierung
übernehmen solle, sofern von Anfang an nicht mit einem gemeinsamen
Familienleben zu rechnen gewesen sei. Sollten die Mädchen nach erfolgreicher
Behandlung in Deutschland erneut zu ihren Eltern in die Schweiz ziehen wollen,
könne jederzeit ein erneutes Familiennachzugsgesuch eingereicht werden, unter
Beachtung der einschlägigen Rechtsnormen.
6.
Das Verwaltungsgericht hat die Akten
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde beigezogen. Aus diesen lässt sich der
Sachverhalt, wie er von der Vorinstanz dargestellt wird, nicht bestätigen.
Insbesondere trifft es nicht zu, dass die beiden Jugendlichen bereits in
Deutschland fremdplatziert gewesen wären und bei deren Einreise in die Schweiz somit
nicht mit einem Zusammenleben als Familie hätte gerechnet werden können. Gemäss
Mitteilung des zuständigen Landrats aus Deutschland vom 26. Januar 2025
war die Familie dem Jugendamt seit 2019 bekannt. Im Jahr 2021 seien die Mädchen
in Obhut genommen worden. Anschliessend sei eine sozialpädagogische
Familienhilfe installiert worden. Dass die Mädchen fremdplatziert gewesen wären
vor ihrer Übersiedlung in die Schweiz wurde nicht berichtet.
Gemäss Abklärungsbericht des [...] vom
27.
Februar 2025 gab die Mutter der Mädchen an, sie befinde sich zurzeit
noch in Deutschland, damit die älteste Tochter ihr Abitur abschliessen könne.
Ende Juni 2025 wolle sie dann ebenfalls in die Schweiz ziehen. Ihre Töchter
seien an der Schule gemobbt worden. Nach einem Schulwechsel und
Klinikaufenthalt von C.___ hätten die Töchter den Wunsch geäussert, wegzuziehen
und einen Neuanfang zu wagen.
7.1
Diese Aussagen stellen doch ein
deutlich anderes Bild dar, als jenes, von welchem die Vorinstanz ausgegangen
ist. Beabsichtigt war, dass die ganze Familie zusammen in der Schweiz leben
sollte und den Zwillingsmädchen ein Neustart ermöglicht werden solle. Dass die
beiden Jugendlichen bereits kurze Zeit nach ihrer Übersiedlung in die Schweiz
fremdplatziert werden müssten, davon hatte der Beschwerdeführer nicht ausgehen
können.
Der Grund für die Fremdplatzierung kann
insbesondere einer Gefährdungsmeldung der Psychiatrie Baselland vom
23.
Januar 2025 entnommen werden, wo die beiden Mädchen vom 16. bis
22.
Januar 2025 nach einer Suiziddrohung stationär behandelt worden waren.
Darin wurde ausgeführt, bei C.___ und B.___ handle es sich um
Zwillingsschwestern, welche durch frühere Erlebnisse in Deutschland und
aktuelle psychosoziale Faktoren (Umzug in die Schweiz mit Einstieg im letzten,
obligatorischen Schuljahr in ein neues Schulsystem, Trennung der Familie,
häufige berufsbedingte Abwesenheit des Kindsvaters und massiv gestörte
familiäre Kommunikation) stark belastet und überfordert seien und aufgrund des
Schulabsentismus in ihrer Entwicklung gefährdet seien.
Mit Entscheid der KESB vom 25. März
2025.
wurde sodann den Kindseltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht über B.___
und C.___ entzogen und diese in der Institution [...] in [...] untergebracht. Zudem
wurde eine Beistandschaft errichtet. Aus dem Anhörungsprotokoll zur Gewährung
des rechtlichen Gehörs vom 20. März 2025 ergeht, dass der Kindsvater
gefragt habe, ob die Töchter über das Wochenende nach Hause könnten, wenn sie
im Heim untergebracht seien. Das Behördenmitglied der KESB antwortete darauf,
dass Besuche durchaus erwünscht seien und die Jugendlichen schlussendlich
wieder in das Familiensystem sollen integriert werden können.
Die Abklärungsperson der Sozialregion
schilderte gegenüber dem Migrationsamt, die Platzierung sei nicht auf Wunsch
des Vaters, sondern aufgrund einer behördlichen Empfehlung erfolgt. Der Behörde
sei zu diesem Zeitpunkt nicht klar gewesen, dass der Aufenthaltsstatus der
Jugendlichen noch nicht geklärt gewesen sei. Der Vorwurf an den Vater, er habe
die Familienzusammenführung gar nicht gewollt, könne nicht bestätigt werden.
Der Vater habe das Beste für die Familie gewollt, sei aber sicherlich mit den
beiden Jugendlichen in deren Entwicklungsphase überfordert gewesen.
Organisatorisch wäre es besser gewesen, die beiden Jugendlichen mit ihrer
Mutter einreisen zu lassen. Die Jugendlichen hätten aber bereits mit dem Vater
einreisen wollen. Beide Elternteile hätten das Ziel gehabt, aufgrund der neuen
Arbeitsstelle des Vaters mit der ganzen Familie in der Schweiz einen Neustart
zu machen. Es wäre verheerend, die beiden Jugendlichen in dieser empfindlichen
Entwicklungsphase wieder auszuweisen, insbesondere jetzt, wo sie in der
Institution [...] angekommen seien. Die beiden Jugendlichen hätten bewusst weg
von Deutschland gewollt, um mit der Familie in der Schweiz neu zu beginnen. Es
gehe hier um eine kurze Zeit der (finanziellen) Unterstützung. Der Schaden
einer Ausweisung mit allen Konsequenzen, die man erahnen könne, wäre hier
grösser als die kurzzeitige Unterstützung dieser Familie.
Am 7. Juli und 31. August 2025
schilderte die Beiständin zum Verlauf, in den letzten Wochen habe bei den
Jugendlichen eine klare Stabilisierung auf psychischer, physischer sowie
verhaltensbezogener Ebene festgestellt werden können. Die Verbindung von
betreuerischen, therapeutischen und alltagsstrukturierenden Massnahmen
innerhalb des geschützten institutionellen Rahmens habe sich als wirksam
erwiesen. Die eingeleiteten Massnahmen seien zielführend. Alle involvierten
Instanzen würden fachlich fundiert die Ansicht vertreten, dass eine
Weiterführung der internen Tagesstruktur derzeit unabdingbar sei, um die
positive Entwicklung der Zwillinge nachhaltig zu festigen und Rückschritte zu
vermeiden.
7.2
Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung muss bei behördlich fremdplatzierten Kindern unter dem
Gesichtspunkt von Art. 8 Ziff. 2 EMRK berücksichtigt werden, dass die
Gestaltung der Beziehung zwischen Kindern und Eltern nicht in erster Linie vom
Willen der Betroffenen abhängt, sondern von dem der Behörde. In solchen
Situationen sei zu bedenken, dass die Aufnahme eines Kindes zu Fürsorgezwecken
eine vorübergehende Massnahme sei, die aufgehoben werden müsse, sobald die
Umstände dies zuliessen, und dass der Staat geeignete Massnahmen ergreifen
müsse, um die Eltern und das betroffene Kind wieder zusammenzuführen. Wenn
immer möglich sollten die Migrationsbehörden daher Entscheide treffen, die eine
spätere Zusammenführung von fremdplatzierten Kindern mit ihren leiblichen
Eltern nicht verhindern würden (Urteil des Bundesgerichts 2C_707/2021 vom
2.
Februar 2022 E. 5.2).
7.3
Auch wenn die beiden Töchter des
Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Erteilung der Aufenthaltsbewilligungen
bereits fremdplatziert waren, und diese Tatsache der Behörde nicht mitgeteilt
wurde, so handelt es sich um keinen Rechtsmissbrauch. Klar ist, dass die
Familie das Ziel verfolgt hat und auch weiterverfolgt, gemeinsam in der Schweiz
neu anzufangen und hier zusammenzuwohnen. Die Trennung der Familie ist nicht
freiwillig, sondern aufgrund der gesundheitlichen Situation der Jugendlichen
und auf behördliche Anordnung hin erfolgt. Während der Platzierung sind
Besuchskontakte mit den Eltern möglich und gewollt und die Rückplatzierung ist
das Ziel.
Würden den Jugendlichen nun die
Aufenthaltsbewilligungen wieder entzogen, könnten sie ohnehin nicht nach
Deutschland weggewiesen werden, nachdem nun beide Elternteile in der Schweiz
aufenthaltsberechtigt sind. Insbesondere würde es die Jugendlichen in ihrer
vulnerablen Situation erneut völlig destabilisieren, wenn sie nun ohne ihre
Familie nach Deutschland zurückgeschoben würden. Unter diesen Umständen ist der
Widerruf der Aufenthaltsbewilligungen nicht verhältnismässig und greift in das
Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ein.
8.
Die Beschwerde erweist sich somit als
begründet, sie ist gutzuheissen und die Verfügung des Departements des Innern
vom 3. Juli 2025, mit welcher die Aufenthaltsbewilligungen zu Gunsten von C.___
und B.___ widerrufen wurden, ist aufzuheben. Bei diesem Ausgang hat der Kanton Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00
festzusetzen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die
Verfügung des Departements des Innern vom 3. Juli 2025, mit welcher die
Aufenthaltsbewilligungen zu Gunsten von C.___ und B.___ widerrufen wurden,
aufgehoben.
2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Blut-Kaufmann