Lexipedia

Entscheid

VWBES.2025.268

Familiennachzug

20. Oktober 2025Deutsch13 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 20. Oktober 2025

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Oberrichter Hagmann

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt

Beschwerdegegner

betreffend Familiennachzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der aus Deutschland stammende A.___

(nachfolgend Beschwerdeführer genannt) reiste am 1. Oktober 2024 zwecks

Erwerbstätigkeit in die Schweiz ein und ist im Besitz einer

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit Gültigkeit bis zum 30. September 2029.

2. Im November 2024 zogen die

Zwillingstöchter des Beschwerdeführers, B.___ und C.___ (geb. […]) von

Deutschland herkommend zu ihrem Vater in die Schweiz. Mit Gesuch vom

10. Januar 2025 ersuchte der Beschwerdeführer im Rahmen des

Familiennachzugs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für seine beiden

Töchter. Dabei teilte er mit, dass seine Ehefrau mit den anderen beiden Kindern

im Folgejahr in die Schweiz nachfolgen würden. Nachdem der Beschwerdeführer am

10. April 2025 die notariell beglaubigte Zustimmung seiner Ehefrau und

Kindsmutter für den Familiennachzug der Zwillinge eingereicht hatte, bewilligte

das Migrationsamt im Namen des Departements des Innern das

Familiennachzugsgesuch am 16. April 2025 und sicherte die Erteilung von

Aufenthaltsbewilligungen zu.

3. Am 25. April 2025 teilte die

Einwohnergemeinde [...] dem Migrationsamt mit, die beiden Zwillingstöchter des

Beschwerdeführers seien mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

(KESB) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 25. März 2025 fremdplatziert

worden. Folge dessen teilte das Migrationsamt dem Beschwerdeführer mit

formlosem Entscheid vom 15. Mai 2025 mit, die Zusicherung der

Aufenthaltsbewilligungen sei erloschen, da er bereits vor Einreichung der

letzten Unterlagen für den Familiennachzug gewusst habe, dass seine Töchter

fremdplatziert seien.

4. Nach Interventionen des

Beschwerdeführers sowie des [...] erliess das Migrationsamt im Namen des

Departements des Innern am 3. Juli 2025 eine anfechtbare Verfügung, in

welcher es ausführte, die zugesicherten Aufenthaltsbewilligungen zu Gunsten von

B.___ und C.___ im Rahmen eines Familiennachzugs würden widerrufen.

5. Gegen diesen Entscheid erhob der

Beschwerdeführer am 14. Juli 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und

beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die erneute Erteilung der

Aufenthaltsbewilligung an B.___ und C.___ sowie die Gewährung der

aufschiebenden Wirkung.

6. Das Migrationsamt beantragte mit

Vernehmlassung vom 11. August 2025 die vollumfängliche Abweisung der

Beschwerde unter Kostenfolge.

7. Mit Verfügung vom 14. August

2025 wurden die Akten der KESB beigezogen und B.___ und C.___ erlaubt, das

Verfahren in der Schweiz abzuwarten.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist als sorgeberechtigter

Vater von B.___ und C.___ durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.

Für Staatsangehörige der

Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (EG) und ihre Familienangehörigen

gilt das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die

Integration (AIG, SR 142.20) nur so weit, als das Abkommen zwischen der Schweizerischen

Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren

Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681)

keine abweichenden Bestimmungen enthält oder dieses Gesetz günstigere

Bestimmungen vorsieht (Art. 2 Abs. 2 AIG; Art. 12 FZA).

Gemäss Art. 7 lit. d FZA i.V.m. Art. 3

Abs. 1 von Anhang I des FZA haben die Familienangehörigen eines in der Schweiz

aufenthaltsberechtigten EU/EFTA-Bürgers das Recht, bei ihm Wohnung zu nehmen.

Der Arbeitnehmer muss für seine Familie über eine Wohnung verfügen, die in dem

Gebiet, in dem er beschäftigt ist, den für die inländischen Arbeitnehmer

geltenden normalen Anforderungen entspricht. Als Familienangehörige gelten

ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit der Ehegatte und die Verwandten in

absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt

gewährt wird (Art. 3 Abs. 2 lit. a von Anhang I des FZA).

Sowohl die Aufenthaltsansprüche nach dem

AIG als auch jene nach dem Freizügigkeitsabkommen stehen unter dem Vorbehalt

des Rechtsmissbrauchs (Art. 51 AIG; BGE 139 II 393 E. 2.1 S. 395).

Aufenthaltsbewilligungen können gemäss Art. 62 Abs. 1 AIG widerrufen

werden, wenn der Ausländer im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder

wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (lit. a) oder eine mit der Verfügung

verbundene Bedingung nicht einhält (lit. d).

3.

Die Vorinstanz widerrief die

Aufenthaltsbewilligungen der Töchter des Beschwerdeführers mit der Begründung

des Rechtsmissbrauchs. Sie führte insbesondere aus, die beiden Kinder seien

bereits in Deutschland aufgrund psychischer Probleme fremdplatziert gewesen.

Dass sie in der Schweiz keine Regelschule besuchen könnten und auf

professionelle Hilfe angewiesen wären, sei somit schon im vornherein klar

gewesen. Der Beschwerdeführer habe es wissentlich versäumt, das Migrationsamt

darauf hinzuweisen, dass die Kinder nicht mehr bei ihm leben würden, bzw. sei

ihm während des Familiennachzugsverfahrens bekannt gewesen, dass er die

Betreuung nicht mehr übernehmen könne. Die Aussage, dass er die juristischen

Begriffe nicht gekannt habe, könne nicht gehört werden. Fakt sei, dass er kein

Aufenthaltsbestimmungsrecht für die beiden Töchter habe. Es wäre in der

Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers gelegen, die sachverhaltsrelevanten

Informationen den Behörden bekannt zu machen und den Entzug seines

Aufenthaltsbestimmungsrechts darzulegen. Gemäss Auskunft der KESB vom

1.

Mai 2025 sei mit einer in Kürze zu erfolgenden Rückplatzierung der

Töchter zum Vater nicht zu rechnen. Diese wohnten somit nicht im selben

Haushalt wie der Kindsvater, was eine Voraussetzung für einen Familiennachzug

darstelle. Aufgrund des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens bzw. der fehlenden

erfüllten Voraussetzungen seien die Ansprüche aus dem FZA offensichtlich

erloschen. Wenn es sich wie vorliegend um eine Umgehung der

Zulassungsvorschriften und nicht um die Familienzusammenführung handle, liege

keine echte und tatsächlich gelebte Beziehung und somit kein schützenswertes

Familienleben vor, weshalb Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte

und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) nicht verletzt sei. Die Kinder könnten

auch in Deutschland betreut werden. Es stehe dem Beschwerdeführer frei, die

Beziehung zu ihnen mittels Besuchsaufenthalten sowie den heute gängigen

Kommunikationsmittel aufrecht zu erhalten.

4.

Der Beschwerdeführer bringt dagegen

vor, seit Juni 2025 halte sich nun auch die Mutter der Kinder rechtmässig in

der Schweiz auf und verfüge über eine Aufenthaltsbewilligung. Den Kindern sei

die Rückkehr nach Deutschland somit nicht mehr zumutbar. Der Vorwurf des

Rechtsmissbrauchs entbehre zudem jeglicher Grundlage. Er habe weder vorsätzlich

noch in Täuschungsabsicht Informationen zurückgehalten. Er sei neu in der

Schweiz und habe die Bedeutung und Tragweite des Begriffs «Entzug des

Aufenthaltsbestimmungsrechts» nicht erfassen können. Er habe immer transparent

informiert, dass seine Familie vollständig in die Schweiz ziehen werde, was

inzwischen erfolgt sei.

Die Kinder seien aufgrund psychischer

Belastungssituationen besonders vulnerabel. Gemäss Sozialregion [...] wäre eine

Rückführung nach Deutschland schädlich für sie, da die Kinder versuchen würden,

in der Schweiz Fuss zu fassen und sich psychisch zu stabilisieren. Eine erneute

Trennung von den Eltern – gerade jetzt, wo die Mutter auch vor Ort sei –

widerspreche dem übergeordneten Kindeswohl aufs Schärfste. Auch

medizinisch/psychiatrisch werde auf die Wichtigkeit eines stabilen familiären

Umfelds verwiesen.

Weiter würde die Trennung der beiden

Mädchen von ihren Eltern in zwei verschiedenen Ländern das Recht auf Achtung

des Familienlebens nach Art. 8 EMRK verletzen. Die Voraussetzungen für einen

rechtmässigen Familiennachzug seien nun vollständig gegeben. Die ursprünglichen

Widerrufsgründe seien hinfällig. Der Wille beider Elternteile sowie der Kinder,

gemeinsam in der Schweiz zu leben, sei eindeutig. Die Fremdplatzierung sei eine

temporäre Schutzmassnahme und könne nicht als dauerhafte familiäre Trennung interpretiert

werden. Die Entscheidung, die Aufenthaltsbewilligungen zu widerrufen, sei

unverhältnismässig, kinderwohlgefährdend und rechtlich nicht haltbar. Sie als

Eltern seien nun mit Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz und ihre Töchter

könnten nicht in einem anderen Land leben als sie.

5.

Die Vorinstanz bringt in ihrer

Vernehmlassung dagegen vor, der Zuzug der Mutter der Kinder in die Schweiz

ändere nichts am angefochtenen Sachverhalt. Beiden Eltern sei mit Entscheid der

KESB das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen und die Kinder fremdplatziert

worden. Eine künftige Rückplatzierung zu den Eltern werde nicht vorgebracht und

sei gemäss Einschätzung der KESB auch nicht absehbar. Die psychologische

Betreuung könne und habe in Deutschland stattzufinden, zumal es nicht angehe,

dass die öffentliche Hand der Schweiz die Kosten für eine Fremdplatzierung

übernehmen solle, sofern von Anfang an nicht mit einem gemeinsamen

Familienleben zu rechnen gewesen sei. Sollten die Mädchen nach erfolgreicher

Behandlung in Deutschland erneut zu ihren Eltern in die Schweiz ziehen wollen,

könne jederzeit ein erneutes Familiennachzugsgesuch eingereicht werden, unter

Beachtung der einschlägigen Rechtsnormen.

6.

Das Verwaltungsgericht hat die Akten

der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde beigezogen. Aus diesen lässt sich der

Sachverhalt, wie er von der Vorinstanz dargestellt wird, nicht bestätigen.

Insbesondere trifft es nicht zu, dass die beiden Jugendlichen bereits in

Deutschland fremdplatziert gewesen wären und bei deren Einreise in die Schweiz somit

nicht mit einem Zusammenleben als Familie hätte gerechnet werden können. Gemäss

Mitteilung des zuständigen Landrats aus Deutschland vom 26. Januar 2025

war die Familie dem Jugendamt seit 2019 bekannt. Im Jahr 2021 seien die Mädchen

in Obhut genommen worden. Anschliessend sei eine sozialpädagogische

Familienhilfe installiert worden. Dass die Mädchen fremdplatziert gewesen wären

vor ihrer Übersiedlung in die Schweiz wurde nicht berichtet.

Gemäss Abklärungsbericht des [...] vom

27.

Februar 2025 gab die Mutter der Mädchen an, sie befinde sich zurzeit

noch in Deutschland, damit die älteste Tochter ihr Abitur abschliessen könne.

Ende Juni 2025 wolle sie dann ebenfalls in die Schweiz ziehen. Ihre Töchter

seien an der Schule gemobbt worden. Nach einem Schulwechsel und

Klinikaufenthalt von C.___ hätten die Töchter den Wunsch geäussert, wegzuziehen

und einen Neuanfang zu wagen.

7.1

Diese Aussagen stellen doch ein

deutlich anderes Bild dar, als jenes, von welchem die Vorinstanz ausgegangen

ist. Beabsichtigt war, dass die ganze Familie zusammen in der Schweiz leben

sollte und den Zwillingsmädchen ein Neustart ermöglicht werden solle. Dass die

beiden Jugendlichen bereits kurze Zeit nach ihrer Übersiedlung in die Schweiz

fremdplatziert werden müssten, davon hatte der Beschwerdeführer nicht ausgehen

können.

Der Grund für die Fremdplatzierung kann

insbesondere einer Gefährdungsmeldung der Psychiatrie Baselland vom

23.

Januar 2025 entnommen werden, wo die beiden Mädchen vom 16. bis

22.

Januar 2025 nach einer Suiziddrohung stationär behandelt worden waren.

Darin wurde ausgeführt, bei C.___ und B.___ handle es sich um

Zwillingsschwestern, welche durch frühere Erlebnisse in Deutschland und

aktuelle psychosoziale Faktoren (Umzug in die Schweiz mit Einstieg im letzten,

obligatorischen Schuljahr in ein neues Schulsystem, Trennung der Familie,

häufige berufsbedingte Abwesenheit des Kindsvaters und massiv gestörte

familiäre Kommunikation) stark belastet und überfordert seien und aufgrund des

Schulabsentismus in ihrer Entwicklung gefährdet seien.

Mit Entscheid der KESB vom 25. März

2025.

wurde sodann den Kindseltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht über B.___

und C.___ entzogen und diese in der Institution [...] in [...] untergebracht. Zudem

wurde eine Beistandschaft errichtet. Aus dem Anhörungsprotokoll zur Gewährung

des rechtlichen Gehörs vom 20. März 2025 ergeht, dass der Kindsvater

gefragt habe, ob die Töchter über das Wochenende nach Hause könnten, wenn sie

im Heim untergebracht seien. Das Behördenmitglied der KESB antwortete darauf,

dass Besuche durchaus erwünscht seien und die Jugendlichen schlussendlich

wieder in das Familiensystem sollen integriert werden können.

Die Abklärungsperson der Sozialregion

schilderte gegenüber dem Migrationsamt, die Platzierung sei nicht auf Wunsch

des Vaters, sondern aufgrund einer behördlichen Empfehlung erfolgt. Der Behörde

sei zu diesem Zeitpunkt nicht klar gewesen, dass der Aufenthaltsstatus der

Jugendlichen noch nicht geklärt gewesen sei. Der Vorwurf an den Vater, er habe

die Familienzusammenführung gar nicht gewollt, könne nicht bestätigt werden.

Der Vater habe das Beste für die Familie gewollt, sei aber sicherlich mit den

beiden Jugendlichen in deren Entwicklungsphase überfordert gewesen.

Organisatorisch wäre es besser gewesen, die beiden Jugendlichen mit ihrer

Mutter einreisen zu lassen. Die Jugendlichen hätten aber bereits mit dem Vater

einreisen wollen. Beide Elternteile hätten das Ziel gehabt, aufgrund der neuen

Arbeitsstelle des Vaters mit der ganzen Familie in der Schweiz einen Neustart

zu machen. Es wäre verheerend, die beiden Jugendlichen in dieser empfindlichen

Entwicklungsphase wieder auszuweisen, insbesondere jetzt, wo sie in der

Institution [...] angekommen seien. Die beiden Jugendlichen hätten bewusst weg

von Deutschland gewollt, um mit der Familie in der Schweiz neu zu beginnen. Es

gehe hier um eine kurze Zeit der (finanziellen) Unterstützung. Der Schaden

einer Ausweisung mit allen Konsequenzen, die man erahnen könne, wäre hier

grösser als die kurzzeitige Unterstützung dieser Familie.

Am 7. Juli und 31. August 2025

schilderte die Beiständin zum Verlauf, in den letzten Wochen habe bei den

Jugendlichen eine klare Stabilisierung auf psychischer, physischer sowie

verhaltensbezogener Ebene festgestellt werden können. Die Verbindung von

betreuerischen, therapeutischen und alltagsstrukturierenden Massnahmen

innerhalb des geschützten institutionellen Rahmens habe sich als wirksam

erwiesen. Die eingeleiteten Massnahmen seien zielführend. Alle involvierten

Instanzen würden fachlich fundiert die Ansicht vertreten, dass eine

Weiterführung der internen Tagesstruktur derzeit unabdingbar sei, um die

positive Entwicklung der Zwillinge nachhaltig zu festigen und Rückschritte zu

vermeiden.

7.2

Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung muss bei behördlich fremdplatzierten Kindern unter dem

Gesichtspunkt von Art. 8 Ziff. 2 EMRK berücksichtigt werden, dass die

Gestaltung der Beziehung zwischen Kindern und Eltern nicht in erster Linie vom

Willen der Betroffenen abhängt, sondern von dem der Behörde. In solchen

Situationen sei zu bedenken, dass die Aufnahme eines Kindes zu Fürsorgezwecken

eine vorübergehende Massnahme sei, die aufgehoben werden müsse, sobald die

Umstände dies zuliessen, und dass der Staat geeignete Massnahmen ergreifen

müsse, um die Eltern und das betroffene Kind wieder zusammenzuführen. Wenn

immer möglich sollten die Migrationsbehörden daher Entscheide treffen, die eine

spätere Zusammenführung von fremdplatzierten Kindern mit ihren leiblichen

Eltern nicht verhindern würden (Urteil des Bundesgerichts 2C_707/2021 vom

2.

Februar 2022 E. 5.2).

7.3

Auch wenn die beiden Töchter des

Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Erteilung der Aufenthaltsbewilligungen

bereits fremdplatziert waren, und diese Tatsache der Behörde nicht mitgeteilt

wurde, so handelt es sich um keinen Rechtsmissbrauch. Klar ist, dass die

Familie das Ziel verfolgt hat und auch weiterverfolgt, gemeinsam in der Schweiz

neu anzufangen und hier zusammenzuwohnen. Die Trennung der Familie ist nicht

freiwillig, sondern aufgrund der gesundheitlichen Situation der Jugendlichen

und auf behördliche Anordnung hin erfolgt. Während der Platzierung sind

Besuchskontakte mit den Eltern möglich und gewollt und die Rückplatzierung ist

das Ziel.

Würden den Jugendlichen nun die

Aufenthaltsbewilligungen wieder entzogen, könnten sie ohnehin nicht nach

Deutschland weggewiesen werden, nachdem nun beide Elternteile in der Schweiz

aufenthaltsberechtigt sind. Insbesondere würde es die Jugendlichen in ihrer

vulnerablen Situation erneut völlig destabilisieren, wenn sie nun ohne ihre

Familie nach Deutschland zurückgeschoben würden. Unter diesen Umständen ist der

Widerruf der Aufenthaltsbewilligungen nicht verhältnismässig und greift in das

Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ein.

8.

Die Beschwerde erweist sich somit als

begründet, sie ist gutzuheissen und die Verfügung des Departements des Innern

vom 3. Juli 2025, mit welcher die Aufenthaltsbewilligungen zu Gunsten von C.___

und B.___ widerrufen wurden, ist aufzuheben. Bei diesem Ausgang hat der Kanton Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00

festzusetzen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die

Verfügung des Departements des Innern vom 3. Juli 2025, mit welcher die

Aufenthaltsbewilligungen zu Gunsten von C.___ und B.___ widerrufen wurden,

aufgehoben.

2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Blut-Kaufmann