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Entscheid

VWBES.2025.276

Führerausweisentzug

11. November 2025Deutsch6 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 11. November 2025

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Oberrichter Hagmann

Gerichtsschreiberin Nadarajah

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch

Motorfahrzeugkontrolle, Abt. Administrativmassnahmen,

Beschwerdegegner

betreffend Führerausweisentzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ überschritt am 28. April 2025

um 10:24 Uhr mit einem Personenwagen in Gais die signalisierte

Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nach Sicherheitsabzug um 23 km/h.

2. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

verfügte das Bau- und Justizdepartement, vertreten durch die

Motorfahrzeugkontrolle (nachfolgend MFK), mit Verfügung vom 23. Juli 2025

den Entzug des Führerausweises für die Dauer von einem Monat. Begründet wurde

die Verfügung im Wesentlichen damit, beim Vorfall vom 28. April 2025

handle es sich um eine mittelschwere Widerhandlung gegen die

Strassenverkehrsvorschriften i.S.v. Art. 16b Abs. 1 lit. a des

Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01), wobei die Entzugsdauer auf das

gesetzliche Minimum von einem Monat festgelegt werde.

3. Mit Schreiben vom 30. Juli 2025

(Posteingang 4. August 2025) erhob A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) beim

Verwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. Juli 2025. Er

beantragte sinngemäss die Aufhebung oder Abänderung der Verfügung vom 23. Juli

2025, indem der Entzug des Führerausweises ausgesetzt oder durch eine mildere

Massnahme ersetzt, eventualiter die Entzugsdauer unter Berücksichtigung seiner

beruflichen Situation als [...]monteur auf das absolut notwendige Minimum

herabgesetzt werde.

4. Der Beschwerde wurde mit Verfügung

vom 27. August 2025 des Verwaltungsgerichts aufschiebende Wirkung erteilt.

5. Mit Stellungnahme vom 9. September

2025 schloss die MFK auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Der Beschwerdeführer bestreitet die

gemessene und um den Sicherheitsabzug reduzierte Geschwindigkeitsüberschreitung

innerorts von 23 km/h nicht. Er wendet sich jedoch gegen den Entzug des

Führerausweises für die Dauer eines Monats. Zur Begründung führt er

zusammengefasst aus, er sei als [...]monteur tätig und beruflich zwingend auf

den Führerausweis angewiesen, da er Werkzeuge, Ersatzteile und Montagehilfen im

Firmenfahrzeug transportieren müsse. Ein Führerausweisentzug würde seine

berufliche Existenz gefährden. Er beantrage daher, die berufliche Notwendigkeit

gemäss Art. 16 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) zu

berücksichtigen und die Entzugsdauer entsprechend herabzusetzen oder den Entzug

durch eine geeignetere Massnahme zu ersetzen.

2.2

Nachfolgend ist zu prüfen, ob der

Entzug sowie die Entzugsdauer angemessen oder wie vom Beschwerdeführer

sinngemäss geltend gemacht unverhältnismässig sind.

3.1

Gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG wird nach

Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren

nach dem Ordnungsbussengesetz ausgeschlossen ist, der Führerausweis entzogen

oder eine Verwarnung ausgesprochen. Bei der Festsetzung der Dauer des

Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen,

namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund

als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug

zu führen (Art. 16 Abs. 3 SVG).

3.2

Nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG

begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine

geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein

leichtes Verschulden trifft. Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch

Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft

oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Eine schwere Widerhandlung

begeht, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr

für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16c Abs. 1

lit. a SVG).

3.3

Aus Gründen der Rechtsgleichheit hat

das Bundesgericht für die Beurteilung von Geschwindigkeitsüberschreitungen

präzise Regeln aufgestellt. Eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 21 – 24 km/h

Dispositiv

innerorts gilt demnach ungeachtet der konkreten Umstände mindestens als eine

mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von

Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG (vgl. BGE 126 II 202 E. 1a). Der Beschwerdeführer

hat die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 23 km/h

überschritten. Die Motorfahrzeugkontrolle hat daher zu Recht eine mittelschwere

Widerhandlung im Sinne von Artikel 16b Absatz 1 lit. a SVG angenommen.

3.4 Gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG

wird bei einer mittelschweren Widerhandlung der Lernfahr- oder Führerausweis

für mindestens einen Monat entzogen. Art. 16 Abs. 3 SVG hält abschliessend

fest, dass selbst, wenn eine berufliche Notwendigkeit besteht, die

Mindestentzugsdauer unter Vorbehalt einer vorliegend nicht einschlägigen

Ausnahme nicht unterschritten werden darf.

3.5 In den Entscheiden 1C_589/2021 vom 5. Mai 2022 (E. 5) und 1C_478/2022 vom

13. März 2023 (E. 3.2) hielt auch das Bundesgericht fest, die für die

Widerhandlung vorgesehene Mindestentzugsdauer dürfe selbst bei beruflich auf

den Führerausweis angewiesenen Personen nicht unterschritten werden. Im

Entscheid 1C_589/2021 war ein Inhaber einer Firma betroffen, die Waren

auslieferte, weshalb er während der Dauer des Führerausweisentzugs kein

Einkommen erzielen konnte und im Entscheid 1C_478/2022 ging es um einen Fahrzeuglenker,

der als selbstständiger Gerüstbauer beruflich ebenfalls auf den Führerausweis

angewiesen war.

3.5 Es ist durchaus nachvollziehbar,

dass der Entzug des Führerausweises für die Dauer eines Monats den

Beschwerdeführer als selbstständigen [...]monteur in mehrfacher Hinsicht vor

erhebliche berufliche Schwierigkeiten stellen mag. Es besteht allerdings keine

Möglichkeit die Entzugsdauer herabzusetzen oder durch eine andere Massnahme zu

ersetzen.

3.6 Gestützt auf diese Erwägungen durfte

die MFK weder von einem Führerausweisentzug absehen noch von der in Art. 16b

Abs. 2 lit. a SVG vorgesehenen Mindestentzugsdauer von einem Monat abweichen.

4. Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.

5. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten

des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 zu Lasten des Beschwerdeführers. Sie

sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Nadarajah