VWBES.2025.276
Führerausweisentzug
11. November 2025Deutsch6 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 11. November 2025
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiberin Nadarajah
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch
Motorfahrzeugkontrolle, Abt. Administrativmassnahmen,
Beschwerdegegner
betreffend Führerausweisentzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ überschritt am 28. April 2025
um 10:24 Uhr mit einem Personenwagen in Gais die signalisierte
Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nach Sicherheitsabzug um 23 km/h.
2. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
verfügte das Bau- und Justizdepartement, vertreten durch die
Motorfahrzeugkontrolle (nachfolgend MFK), mit Verfügung vom 23. Juli 2025
den Entzug des Führerausweises für die Dauer von einem Monat. Begründet wurde
die Verfügung im Wesentlichen damit, beim Vorfall vom 28. April 2025
handle es sich um eine mittelschwere Widerhandlung gegen die
Strassenverkehrsvorschriften i.S.v. Art. 16b Abs. 1 lit. a des
Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01), wobei die Entzugsdauer auf das
gesetzliche Minimum von einem Monat festgelegt werde.
3. Mit Schreiben vom 30. Juli 2025
(Posteingang 4. August 2025) erhob A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) beim
Verwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. Juli 2025. Er
beantragte sinngemäss die Aufhebung oder Abänderung der Verfügung vom 23. Juli
2025, indem der Entzug des Führerausweises ausgesetzt oder durch eine mildere
Massnahme ersetzt, eventualiter die Entzugsdauer unter Berücksichtigung seiner
beruflichen Situation als [...]monteur auf das absolut notwendige Minimum
herabgesetzt werde.
4. Der Beschwerde wurde mit Verfügung
vom 27. August 2025 des Verwaltungsgerichts aufschiebende Wirkung erteilt.
5. Mit Stellungnahme vom 9. September
2025 schloss die MFK auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Der Beschwerdeführer bestreitet die
gemessene und um den Sicherheitsabzug reduzierte Geschwindigkeitsüberschreitung
innerorts von 23 km/h nicht. Er wendet sich jedoch gegen den Entzug des
Führerausweises für die Dauer eines Monats. Zur Begründung führt er
zusammengefasst aus, er sei als [...]monteur tätig und beruflich zwingend auf
den Führerausweis angewiesen, da er Werkzeuge, Ersatzteile und Montagehilfen im
Firmenfahrzeug transportieren müsse. Ein Führerausweisentzug würde seine
berufliche Existenz gefährden. Er beantrage daher, die berufliche Notwendigkeit
gemäss Art. 16 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) zu
berücksichtigen und die Entzugsdauer entsprechend herabzusetzen oder den Entzug
durch eine geeignetere Massnahme zu ersetzen.
2.2
Nachfolgend ist zu prüfen, ob der
Entzug sowie die Entzugsdauer angemessen oder wie vom Beschwerdeführer
sinngemäss geltend gemacht unverhältnismässig sind.
3.1
Gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG wird nach
Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren
nach dem Ordnungsbussengesetz ausgeschlossen ist, der Führerausweis entzogen
oder eine Verwarnung ausgesprochen. Bei der Festsetzung der Dauer des
Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen,
namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund
als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug
zu führen (Art. 16 Abs. 3 SVG).
3.2
Nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG
begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine
geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein
leichtes Verschulden trifft. Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch
Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft
oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Eine schwere Widerhandlung
begeht, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr
für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16c Abs. 1
lit. a SVG).
3.3
Aus Gründen der Rechtsgleichheit hat
das Bundesgericht für die Beurteilung von Geschwindigkeitsüberschreitungen
präzise Regeln aufgestellt. Eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 21 – 24 km/h
Dispositiv
innerorts gilt demnach ungeachtet der konkreten Umstände mindestens als eine
mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von
Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG (vgl. BGE 126 II 202 E. 1a). Der Beschwerdeführer
hat die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 23 km/h
überschritten. Die Motorfahrzeugkontrolle hat daher zu Recht eine mittelschwere
Widerhandlung im Sinne von Artikel 16b Absatz 1 lit. a SVG angenommen.
3.4 Gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG
wird bei einer mittelschweren Widerhandlung der Lernfahr- oder Führerausweis
für mindestens einen Monat entzogen. Art. 16 Abs. 3 SVG hält abschliessend
fest, dass selbst, wenn eine berufliche Notwendigkeit besteht, die
Mindestentzugsdauer unter Vorbehalt einer vorliegend nicht einschlägigen
Ausnahme nicht unterschritten werden darf.
3.5 In den Entscheiden 1C_589/2021 vom 5. Mai 2022 (E. 5) und 1C_478/2022 vom
13. März 2023 (E. 3.2) hielt auch das Bundesgericht fest, die für die
Widerhandlung vorgesehene Mindestentzugsdauer dürfe selbst bei beruflich auf
den Führerausweis angewiesenen Personen nicht unterschritten werden. Im
Entscheid 1C_589/2021 war ein Inhaber einer Firma betroffen, die Waren
auslieferte, weshalb er während der Dauer des Führerausweisentzugs kein
Einkommen erzielen konnte und im Entscheid 1C_478/2022 ging es um einen Fahrzeuglenker,
der als selbstständiger Gerüstbauer beruflich ebenfalls auf den Führerausweis
angewiesen war.
3.5 Es ist durchaus nachvollziehbar,
dass der Entzug des Führerausweises für die Dauer eines Monats den
Beschwerdeführer als selbstständigen [...]monteur in mehrfacher Hinsicht vor
erhebliche berufliche Schwierigkeiten stellen mag. Es besteht allerdings keine
Möglichkeit die Entzugsdauer herabzusetzen oder durch eine andere Massnahme zu
ersetzen.
3.6 Gestützt auf diese Erwägungen durfte
die MFK weder von einem Führerausweisentzug absehen noch von der in Art. 16b
Abs. 2 lit. a SVG vorgesehenen Mindestentzugsdauer von einem Monat abweichen.
4. Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.
5. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten
des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 zu Lasten des Beschwerdeführers. Sie
sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Nadarajah