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Entscheid

VWBES.2025.277

Ausschaffungshaft

20. August 2025Deutsch22 min

zur Begründung auf seine Verfügung betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft, den

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 20. August 2025

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Oberrichter Hagmann

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Elena Liechti,

Beschwerdeführer

gegen

1. Haftgericht,

2. Departement

des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Ausschaffungshaft

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 20. Januar 2025 wurde dem

Migrationsamt des Kantons Solothurn (MISA) durch die Polizei mitgeteilt, dass

sich A.___, geb. [...] 1997 in Gambia, (nachfolgend Beschwerdeführer)

mutmasslich seit acht Jahren in der Schweiz aufhalte und in keinem System

verzeichnet sei. Die Kantonspolizei konnte von ihm einen am 30. Mai 2023

abgelaufenen und im Jahre 2018 ausgestellten Reisepass sicherstellen. Auf eine

Vorladung zu einer polizeilichen Einvernahme erschien lediglich B.___. Diese

gab an, der Beschwerdeführer habe die Wohnung im Hinblick auf die polizeiliche

Einvernahme rasch verlassen und sei nun in der Region Biel untergetaucht. In

Absprache mit der Staatsanwaltschaft wurde er in der Folge ausgeschrieben (AS

18 ff.). Am 11. März 2025 wurde er vorläufig festgenommen (AS 32 f.). Im

Anschluss an die polizeiliche Einvernahme vom 12. März 2025, anlässlich der ihm

auch das rechtliche Gehör zur vorgesehenen Ausschaffungshaft gewährt worden war

(AS 45 ff.), wurde er von der Staatsanwaltschaft zu Handen des MISA aus der

Haft entlassen (AS 40). Gleichentags erliess das MISA namens des Departements

des Innern (DdI) gegen ihn eine Wegweisungsverfügung aus der Schweiz und aus

dem Schengenraum (AS 71 ff.).

Mit Verfügung vom 13. März 2025 ordnete

das MISA namens des DdI gegen den Beschwerdeführer Ausschaffungshaft ab dem 12.

März 2025, 13.26 Uhr, bis 11. Juni 2025 an (AS 71 ff.). Das Haftgericht

genehmigte die angeordnete Ausschaffungshaft mit Entscheid vom 14. März 2025

(AS 111 ff.). Mit dem vom MISA eingeschickten originalen Pass des

Beschwerdeführers beantragte das Staatssekretariat für Migration (SEM) am

19. März 2025 bei der gambischen Botschaft in der Schweiz ein

Ersatzreisedokument für den Beschwerdeführer. Am 25. April 2025 wurde der

Beschwerdeführer vom MISA telefonisch orientiert, dass er die Schweiz verlassen

müsse und für ihn ein Flug gebucht worden sei. Rund eine Stunde nach diesem

Telefonat stellte er ein Asylgesuch mit der Begründung, sein Leben sei in

Gambia in Gefahr (AS 118 ff.). Der Flug musste in der Folge annulliert werden

(AS 144).

Am 28. April 2025 gewährte ihm das MISA

das rechtliche Gehör betreffend Eröffnung der Administrativhaft und zum

Einreiseverbot (AS 145 f.). Mit einer Verfügung vom selben Tag ordnete es

namens des DdI über ihn Vorbereitungshaft ab 25. April 2025, 17:07 Uhr, bis 24.

Juli 2025 an (AS 156 ff.). Das Haftgericht genehmigte diesen Entscheid mit

Verfügung vom 29. April 2025 (nach mündlicher Verhandlung, AS 162 ff.).

Gegen diese Verfügung erhob A.___ am 8.

Mai 2025 (Posteingang) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf deren

Aufhebung. Er habe ein Asylgesuch gestellt. Er habe hier eine Familie und wolle

nicht nach Gambia zurück. Mit Urteil vom 27. Mai 2025 wies das

Verwaltungsgericht die Beschwerde ab. Dieses Urteil ist rechtskräftig.

Mit Entscheid vom 18. Juli 2025 wies das

Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch ab. Der Beschwerdeführer

erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Er wurde aus der Schweiz weggewiesen

und verpflichtet, diese sowie den Schengen-Raum bis Datum per Ende Haft zu

verlassen. Dies zur Rückreise in sein Heimatland bzw. seinen Herkunftsstaat

oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raums

befinde und in dem er aufgenommen werde. Wenn er seiner Verpflichtung nicht

nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden (AS 300 ff.).

Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

ordnete das MISA namens des DdI mit Verfügung vom 21. Juli 2025 über den

Beschwerdeführer die Ausschaffungshaft bis 21. Oktober 2025 an (AS 335

ff.). Das Haftgericht genehmigte die angeordnete Ausschaffungshaft mit

Verfügung vom 24. Juli 2025 antragsgemäss für drei Monate, d.h. vom 21. Juli

2025 bis 20. Oktober 2025 (AS 445 ff.).

2. Gegen diese Verfügung liess der

Beschwerdeführer am 5. August 2025 Beschwerde erheben mit dem Antrag auf deren

Aufhebung. Es sei die unverzügliche Haftentlassung anzuordnen. Eventualiter sei

die Verfügung des Haftgerichts vom 24. Juli 2025 aufzuheben und zur

Neubeurteilung an das Zwangsmassnahmengericht zurückzuweisen. Subeventualiter

sei die Rechtswidrigkeit der Haft festzustellen.

3. Mit Eingabe vom 6. August 2025

verzichtete das Haftgericht auf eine Stellungnahme und verwies auf den

angefochtenen Entscheid.

4. Mit Vernehmlassung vom 11. August 2025

beantragte das MISA die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und verwies

zur Begründung auf seine Verfügung betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft, den

angefochtenen Entscheid, das Schreiben des MISA vom 8. August 2025 betreffend

Nichteintreten auf das Gesuch um Anordnung einer vorläufigen Aufnahme sowie die

kantonalen Akten.

5. Der Beschwerdeführer liess durch

seine Vertreterin, Elena Liechti, [...], am 12. August 2025 mitteilen, es

werde auf eine Stellungnahme verzichtet und um rasche Entscheidfällung ersucht.

6. Für die Standpunkte der Parteien wird

auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen

Entscheid beschwert und damit zur

Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Voraussetzungen für die

Ausschaffungshaft bilden ein (1) erstinstanzlicher – nicht notwendigerweise

rechtskräftiger – Weg- oder Ausweisungsentscheid bzw. eine strafrechtliche

Landesverweisung, (2) die Absehbarkeit des Vollzugs des entsprechenden Entscheids

und (3) das Vorliegen eines Haftgrunds (Art. 76 Abs. 1 des Bundesgesetzes über

die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und

Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20]). Die zuständige Behörde ist (4) gehalten,

die im Hinblick auf den Wegweisungsvollzug notwendigen Schritte umgehend

einzuleiten und voranzutreiben (Beschleunigungsgebot; Art. 76 Abs. 4 AIG). Die

Haft muss (5) verhältnismässig und zweckbezogen auf die Sicherung des Vollzugs

der Weg-, Aus- oder Landesverweisung gerichtet sein. Es ist jeweils aufgrund

sämtlicher Umstände im Einzelfall zu klären, ob sie (noch) geeignet,

erforderlich und zumutbar erscheint. Zudem muss der Vollzug innert vernünftiger

Frist möglich sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG) und es ist die maximale Haftdauer

gemäss Art. 79 AIG zu beachten (Urteile des Bundesgerichts 2C_585/2024 vom 20.

Dezember 2024 E. 3 und 2C_230/2024 vom 11. Juni 2024 E. 4.1 je mit Hinweisen).

3.

Gegen den Beschwerdeführer liegt ein

rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vor (AS 71 ff.). Vom SEM wurde er mit

Entscheid vom 18. Juli 2025 ebenfalls weggewiesen (AS 300 ff.).

4.1

Wurde ein erstinstanzlicher Weg-

oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung

nach Art. 66a oder 66abis StGB oder Art. 49a oder 49abis

MStG ausgesprochen, so kann die zuständige Behörde nach Art. 76 Abs. 1 AIG die

betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft belassen, wenn sie

sich gestützt auf Art. 75 bereits in Haft befindet (lit. a) oder in Haft

nehmen, wenn Gründe nach Art. 75 Abs. 1 Buchstabe a, b, c, f, g, h oder i

vorliegen (lit. b Ziff. 1) oder konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie

sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie ihrer

Mitwirkungspflicht nicht nachkommt oder ihr bisheriges Verhalten darauf

schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (lit. b

Ziff. 3 und 4). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (Urteil 2C_230/2024

vom 11. Juni 2024 E. 4.4 mit Hinweisen) werden die beiden Haftgründe von

Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 in der Praxis zum Haftgrund der

«Untertauchensgefahr» zusammengefasst. Eine solche liegt regelmässig dann vor,

wenn die betroffene Person bereits einmal untergetaucht ist, durch erkennbar

unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollziehungsbemühungen zu

erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie nicht in ihren

Heimatstaat zurückzukehren bereit ist. Eine Untertauchensgefahr liegt auch vor,

wenn der Betroffene der Mitwirkungspflicht bei der Papierbeschaffung nicht

nachkommt.

4.2

Vorliegend sind mehrere Haftgründe

nach Art. 76 Abs. 1 AIG erfüllt.

4.2.1

Der Beschwerdeführer befindet sich

bereits gestützt auf Art. 75 AIG in Haft (vgl. das rechtskräftige Urteil des

Verwaltungsgerichts vom 27. Mai 2025, Verfahren VWBES.2025.154). Er kann daher

nach lit. a von Art. 76 Abs. 1 AIG in Haft belassen werden.

4.2.2

Er kann aber auch nach lit. b

Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. f in Haft genommen werden. Diese

Bestimmungen sind erfüllt, wenn sich die betroffene Person rechtswidrig in der

Schweiz aufhält, ein Asylgesuch einreicht und damit offensichtlich bezweckt,

den drohenden Vollzug einer Weg- oder Ausweisung zu vermeiden; ein solcher

Zweck ist zu vermuten, wenn eine frühere Einreichung des Asylgesuchs möglich

und zumutbar war und wenn das Gesuch in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit

einer Verhaftung, einem Strafverfahren, dem Vollzug einer Strafe oder dem

Erlass einer Wegweisungsverfügung eingereicht wird. Im Verfahren VWBES.2025.154

wurde der Haftgrund von Art. 75 Abs. 1 lit. f AIG bereits bejaht. Zur

Begründung kann vollumfänglich auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden.

Zur besseren Lesbarkeit des vorliegenden Entscheides werden sie nachfolgend

nochmals aufgeführt.

Der Beschwerdeführer

hält sich seit acht Jahren in der Schweiz auf, ohne über eine Bewilligung zu

verfügen. Von den Migrationsbehörden blieb er unentdeckt (er wurde lediglich im

Jahr 2019 einmal von der Polizei angehalten, wobei eine Identitätsfeststellung

stattfand und er anschliessend wieder aus der polizeilichen Kontrolle entlassen

wurde, AS 57 f.). Offenbar hatte er über all diese Jahre bei seiner Partnerin

gelebt, mit der er Kinder habe. Der Beschwerdeführer hätte somit ausreichend

Gelegenheit gehabt, ein Asylgesuch einzureichen. Auch als er am 11. März 2025

vorläufig festgenommen und polizeilich befragt wurde, ersuchte er nicht um Asyl.

Im Gegenteil, erwähnte er doch anlässlich der Einvernahme vom 12. März

2025, er habe sein Heimatland verlassen, um seiner Familie in Gambia zu helfen,

er sei nicht wegen sich gekommen (Rz 5, 60). Ferner ersuchte er weder nach

Erlass der Wegweisungsverfügung oder der angeordneten Ausschaffungshaft um Asyl

noch erwähnte er anlässlich des Gesprächs mit dem MISA vom 25. April 2025, dass

sein Leben in Gambia in Gefahr sei. Er sagte nur, er wolle die Schweiz nicht

verlassen, weil er hier Kinder habe und diese weinen würden, wenn er nach

Gambia müsste. Eine Stunde nach diesem Gespräch und der Kenntnisnahme der

Mitteilung, dass für ihn ein Flug nach Gambia gebucht worden sei, stellte er

dann aber das Asylgesuch. Dieses steht daher ganz offensichtlich in engstem zeitlichen

Zusammenhang mit der drohenden Ausreise und es ist zu vermuten, dass dieses nur

dem Zweck dient, diese zu verhindern. Dem Beschwerdeführer wäre es ohne

Weiteres zumutbar gewesen, das Asylgesuch früher zu stellen.

Daran vermögen seine

Vorbringen, er habe gemeint, sich rechtmässig in der Schweiz aufzuhalten,

nichts zu ändern. Es ist wenig überzeugend, dass sich eine Person acht Jahre in

der Schweiz aufhält, ohne jegliche sichtbare Bemühungen in Bezug auf den Erhalt

einer Bewilligung. Inwiefern ein SwissPass der Bahn ausreichend sein könnte,

ist nicht ersichtlich. Auch von einem Laien kann erwartet werden, sich

diesbezüglich näher zu erkundigen. Zudem erscheint es angesichts der Aussagen

des Beschwerdeführers selbst kaum glaubhaft, dass er tatsächlich so ahnungslos

gewesen ist, wie er nun vorgibt. So erwähnte er in der Einvernahme vom 12. März

2025.

u.a. auch, er sei immer im Haus gewesen, er habe immer Angst gehabt nach

draussen zu gehen, da ihn dort die Polizei fassen könne und er gehen müsste,

deshalb sei er immer im Haus geblieben. Er habe all die Jahre im Haus auf die

Dokumente gewartet (AS 45). Auch sein allenfalls im Jahr 2017 in Italien

gestelltes Asylgesuch belegt entgegen seinen weiteren Vorbringen nicht, dass er

nach Europa gereist sei, um hier um Schutz zu ersuchen. Wie erwähnt, hat er in

der Einvernahme vom 12. März 2025 – einer sehr aktuellen Einvernahme – selbst

gesagt, er habe sein Heimatland verlassen, um seiner Familie zu helfen. Von

einer Gefahr für ihn in Gambia ist darin nicht die Rede. Es kann daher entgegen

seinen mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 2C_844/2020 vom 30.

Oktober 2020 E. 4.3 getätigten Ausführungen auch nicht davon ausgegangen

werden, die Vermutung nach Art. 75 Abs. 1 lit. f AIG werde umgestossen, weil

das Asylgesuch nicht bloss gestellt worden sei, um die drohende Ausschaffung zu

vereiteln, sondern effektiver Schutz gesucht werde.

Seit Erlass dieses Urteils hat das SEM

das Asylgesuch des Beschwerdeführers behandelt und abgewiesen (Entscheid vom

18.

Juli 2025, AS 300 ff.). Zur Begründung wurde ausgeführt, er hätte

ausreichend Zeit gehabt, ein Asylgesuch zu stellen, wäre ein Asylverfahren

tatsächlich der Grund gewesen, in die Schweiz einzureisen. Es sei ihm sehr wohl

bewusst gewesen, sich in der Schweiz illegal aufzuhalten. Dass er mit der

drohenden Ausschaffung aus der Haft ein Asylgesuch einreiche, bezeuge, dass er

darum wisse, ein Asylgesuch einreichen zu können. Aus seinen angegebenen

Gründen sei kein Verfolgungsmotiv auszumachen. Es sei nicht davon auszugehen,

dass er bei einer Rückkehr nach Gambia im Sinne des Asylgesetzes verfolgt sei.

4.2.3

Schliesslich sind auch die

Haftgründe von lit. b Ziff. 3 und 4 (Untertauchensgefahr) als erfüllt

anzusehen. Auch diesbezüglich kann auf die entsprechenden Erwägungen im

Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 27. Mai 2025 verwiesen werden:

Im Rahmen der

Identitätsabklärung durch die Polizei wurde mit dem Beschwerdeführer

vereinbart, am 8. Januar 2025 in Begleitung von B.___ auf den Regionenposten zu

kommen, um seine angebliche italienische Aufenthaltsbewilligung vorzuweisen.

Erschienen ist aber weder er noch B.___. Auf die telefonische und schriftliche

Vorladung zur Einvernahme vom 4. Februar 2025 erschien lediglich B.___, welche

wie erwähnt zu Protokoll gab, der Beschwerdeführer habe die Wohnung im Hinblick

auf die polizeiliche Einvernahme rasch verlassen und sei nun in der Region Biel

untergetaucht. Aufgrund dieser Umstände kann nicht damit gerechnet werden, dass

sich der Beschwerdeführer den Behörden für eine kontrollierte Rückführung zur

Verfügung halten wird. Zudem ist auch an dieser Stelle zu betonen, dass er bis

Dispositiv

anhin alles unternommen hat, um von den Behörden nicht erkannt resp.

kontrolliert zu werden. So ist er ohne Reisepass eingereist, liess sich einen

solchen im Heimatland ausstellen und nachschicken und tauschte seine italienische

ID angeblich an einem Kiosk gegen Zigaretten aus. Er hat sich acht Jahre

mehrheitlich im Haus aufgehalten, gemäss eigenen Angaben aus Angst, von der

Polizei gefasst zu werden.

Insbesondere ist aber

zu berücksichtigen, dass auch die Beziehung zu B.___ keineswegs als derart

gefestigt erscheint, als dass der Beschwerdeführer deswegen nicht untertauchen

würde. So sagte diese anlässlich der Einvernahme vom 4. Februar 2025 aus, sie

habe ihn letzten Freitag vor die Türe gestellt. Er sei nun in Biel bei Bekannten

untergetaucht, er sei für sie weder erreichbar noch kenne sie eine genaue

Adresse in Biel (AS 16). Der Beschwerdeführer selber sagte an der Einvernahme

vom 12. März 2025 aus, B.___ habe ihn belogen und immer wieder betrogen. Er

habe gar keine Chance gehabt; sie habe ihn immer manipuliert und auch in Bezug

auf die Dokumente habe sie ihn immer wieder betrogen. Sie habe ihn benutzt.

Alle hätten ihm gesagt, es sei in Ordnung mit seinen Dokumenten, B.___ habe das

alles gemacht. Sie habe von den Kindern CHF 200'010.00 von der

Lebensversicherung der [...] genommen (AS 45 ff.). Auch in der Eingabe seiner

Vertreterin vom 14. März 2025 wird darauf hingewiesen, dass er sich gegenüber

seiner Freundin jahrelang in einem Abhängigkeitsverhältnis befunden habe.

Ferner ist er rechtlich auch nicht der Vater seiner angeblichen Kinder; bei

einem Kind ist kein Vater eingetragen, beim anderen der Ex-Mann von B.___ (vgl.

Telefonnotiz vom 13. März 2025, AS 66).

An dieser Einschätzung hat sich nichts Entscheidendes

geändert (zumal inzwischen erst gut 2,5 Monate vergangen sind und bereits im

Mai bekannt gewesen war, dass B.___ schwanger ist). Bezüglich der angeblichen

Aussagen von B.___, die nicht protokolliert seien, ist festzuhalten, dass das

Einvernahmeprotokoll zwar nicht in den Akten ist, der Polizeirapport, in dem

die Aussagen aufgeführt sind, aber schon (AS 18 ff.). Eine Verletzung der

Begründungspflicht oder des rechtlichen Gehörs ist daher nicht zu erkennen.

Aber auch wenn auf die Aussagen von B.___, wonach der Beschwerdeführer die

Wohnung im Hinblick auf die polizeiliche Einvernahme rasch verlassen habe und

nun in der Region Biel untergetaucht sei, nicht abgestellt würde, bleibt die

Tatsache, dass der Beschwerdeführer weder am 8. Januar 2025 auf dem

Regionenposten erschienen ist noch hat er der telefonischen und schriftlichen

Vorladung zur Einvernahme vom 4. Februar 2025 Folge geleistet. Er hat bis anhin

alles unternommen, um von den Behörden nicht erkannt resp. kontrolliert zu

werden. Ferner war er es selbst und dies in einer aktuellen Einvernahme, der

gesagt hatte, B.___ habe ihn belogen, immer wieder betrogen und er habe gar

keine Chance gehabt; sie habe ihn immer manipuliert und ihn benutzt. Die

Beziehung zu B.___ kann daher nach wie vor nicht als derart gefestigt

bezeichnet werden, als dass der Beschwerdeführer deswegen nicht untertauchen

würde.

5. Das Kriterium der Absehbarkeit des

Wegweisungsvollzugs ist ebenfalls als erfüllt zu erachten. Der Entscheid des SEM

ist innert kurzer Zeit ergangen; es kann davon ausgegangen werden, dass auch ein

allfälliger Rechtsmittelentscheid durch das Bundesverwaltungsgericht im

beschleunigten Verfahren ergeht. Die notwendigen Reisedokumente liegen vor,

zumal auch schon ein Rückflug gebucht worden war. Auch wenn ein begleiteter

Rückflug organisiert werden muss, besteht die ernsthafte Aussicht darauf, dass

die Ausschaffung vollzogen werden kann. Daran ändert auch das inzwischen

eingereichte Familiennachzugsgesuch nichts. Sollte diesem überhaupt Erfolg

beschieden sein (B.___, Jahrgang 1995, erwartet das fünfte Kind und bezieht

seit 19. September 2011 Sozialhilfe, welche bis zum 7. August 2025 den Betrag

von CHF 339'112.87 erreichte, AS 464), ist festzuhalten, dass ein

Familiennachzugsgesuch nicht im Inland abzuwarten ist (Art. 17 AIG). Der Beschwerdeführer kann sich auch nicht darauf berufen,

dass das SEM im Entscheid vom 18. Juli 2025 einen offensichtlichen Anspruch auf

Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung im Sinne von Art.

14 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) bejaht hat. Das SEM hat im

fraglichen Entscheid auch erwähnt, dass bis zum Entscheid – trotz

entsprechender vorgängiger Instruktionsverfügung – bei der zuständigen

kantonalen Behörde kein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung

eingegangen sei. Aus diesem Grund hätten dem Beschwerdeführer allenfalls aus

Art. 8 EMRK zustehende Ansprüche bei der Prüfung der Wegweisung bzw. der

Anordnung des Wegweisungsvollzugs nicht berücksichtigt werden können. Der

Vollzug der Wegweisung wurde als technisch möglich und praktisch durchführbar

erachtet. Zudem ist festzuhalten, dass Art. 14 AsylG nur das Verhältnis zum

ausländerrechtlichen Verfahren regelt, bzw. den Vorrang des Asylverfahrens.

Die Ausschaffung des Beschwerdeführers nach

Gambia ist somit als rechtlich und tatsächlich möglich und als absehbar zu

erachten.

6. Wie erwähnt, muss die Haft verhältnismässig

und zweckbezogen auf die Sicherung des Vollzugs der Wegweisung gerichtet sein.

Die angeordnete Haft ist geeignet, um

den Vollzug der Wegweisung sicherzustellen. Fraglich ist, ob sie auch

erforderlich ist oder ob es mildere Massnahmen dafür gibt.

Unter Ziff. 4.2.3 hiervor wurde bereits

ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer eine Fluchtgefahr besteht. Darauf ist zu

verweisen. Ebenso ist auf den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 27. Mai

2025 zu verweisen, wo bereits ausgeführt wurde, dass sich die

Untertauchensgefahr aufgrund der geschilderten Umstände bei einer Freilassung

des Beschwerdeführers als zu hoch und aktuell erweisen würde, als dass sich

letztere rechtfertigen würde. Daran hat sich wie erwähnt nichts Wesentliches

geändert. Es war bereits im Mai 2025 bekannt, dass B.___ schwanger und die

Geburt des Kindes im Sommer 2025 zu erwarten ist. Dass die Geburt des fünften

Kindes B.___ physisch und psychisch belasten wird, ist verständlich und

nachvollziehbar. Dass sie sich mit dieser Situation – auch der alleinigen

Betreuung von mehreren Kindern – aber dereinst wird konfrontiert sehen, musste

sowohl ihr als auch dem Beschwerdeführer stets bewusst gewesen sein. Es war beiden

hinlänglich bekannt, dass sich der Beschwerdeführer illegal in der Schweiz

aufhält und er jederzeit mit einer Wegweisung aus der Schweiz rechnen muss. Ebenso

haben sie die zeitliche Verzögerung bei der Einreichung allfälliger Gesuche zu

verantworten.

Eine Befragung von B.___ würde an dieser

Ausgangslage nichts ändern. Wie bereits im Verfahren VWBES.2025.154 ausgeführt,

ist zu erwarten, dass sie aussagen würde, der Beschwerdeführer habe zu den

Kindern geschaut und würde dies auch weiterhin tun. Im Weiteren würde sie auf

ihre Schwierigkeiten in physischer und psychischer Hinsicht hinweisen. Diese

Probleme werden aber nicht in Frage gestellt.

Wie bereits im Entscheid vom 27. Mai

2025 ausgeführt, kann der akuten Untertauchensgefahr auch nicht mit milderen

Massnahmen, wie einer Eingrenzung oder einer Meldepflicht, begegnet werden.

Auch wenn vom Beschwerdeführer verlangt werden würde, sich regelmässig bei der

Behörde zu melden, heisst dies nicht, dass er sich deswegen dem Vollzug der

Wegweisung nicht entziehen könnte. So hat er doch auch im Januar/Februar 2025

polizeilichen Vorladungen keine Folge geleistet und ist in Biel untergetaucht,

so dass er polizeilich ausgeschrieben und in Gewahrsam genommen werden musste.

Im Widerspruch zu den Vorbringen in der Beschwerdeschrift im Verfahren

VWBES.2025.154 ist aktenkundig, dass sich der Beschwerdeführer im Januar und

nicht im März 2025 freiwillig bei der Polizei gemeldet hat (AS 19), als er also

noch nichts von allfälligen Ermittlungshandlungen wusste. Als ihm dies jedoch

bekannt wurde, hat er den Vorladungen keine Folge mehr geleistet und ist

untergetaucht. Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer telefonisch und

schriftlich zur Einvernahme aufgefordert worden ist. B.___ hat diesen

Aufforderungen am 14. Januar und 4. Februar 2025 Folge geleistet, so dass ohne

Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass die entsprechenden Termine auch

dem Beschwerdeführer bekannt waren. Mittlerweile weiss er noch konkreter – und

nach der Abweisung des Asylgesuchs noch konkreter als im Mai

2025 –, dass eine Wegweisung vollzogen werden soll, wurde doch bereits ein

Rückführungsflug organisiert und das Asylgesuch abgewiesen. Entsprechend ist

die bereits an den Tag gelegte Untertauchensgefahr noch grösser geworden.

Dieser kann somit mit einer milderen Massnahme als Haft nicht effektiv begegnet

werden. Daran vermag die bevorstehende Geburt nichts zu ändern. Bereits zuvor

hatte der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben zwei Kinder mit B.___.

Zusammenfassend überwiegt folglich das

öffentliche Interesse an einer Wegweisung des Beschwerdeführers dessen privates

Interesse. Er hat sich jahrelang unerkannt in der Schweiz aufgehalten, hat sich

um nichts gekümmert und sich nie bei einer Behörde gemeldet. Stattdessen hat

er, kaum war er mit der geplanten Wegweisung konfrontiert, ein Asylgesuch

gestellt. Das öffentliche Interesse daran, dass er im Falle einer Abweisung der

Beschwerde gegen den Asylentscheid nicht weiterhin ohne Bewilligung in der

Schweiz verbleibt, ist daher hoch. Daran ändert auch das Familiennachzugsgesuch

nichts. Ein derartiges Verfahren wäre wie erwähnt nicht im Inland abzuwarten.

Zudem ist unklar, ob diesem Erfolg beschieden sein wird; alle Voraussetzungen

sind jedenfalls nicht offensichtlich erfüllt.

Schliesslich gibt es auch keine Hinweise

darauf, dass die Haft dem Beschwerdeführer nicht zumutbar wäre, auch wenn nicht

bestritten wird, dass sie für ihn eine Belastung darstellt (vgl. dazu die

«Checkliste : Medizinische Sachverhalte» vom 23. Juli 2025, AS 372 ff.).

7. Der Beschwerdeführer befand sich

zunächst in Ausschaffungshaft, dann in Vorbereitungshaft und nun wieder in

Ausschaffungshaft. In Haft ist er seit dem 12. März 2025.

Gemäss Art. 79 Abs. 1 AIG dürfen die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach den Art. 75–77 sowie die

Durchsetzungshaft nach Art. 78 zusammen die maximale Haftdauer von sechs

Monaten nicht überschreiten. Nach Abs. 2 kann die maximale Haftdauer mit

Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde um eine bestimmte Dauer, jedoch

höchstens um zwölf Monate, für Minderjährige zwischen 15 und 18 Jahren um

höchstens sechs Monate, verlängert werden, wenn die betroffene Person nicht mit

der zuständigen Behörde kooperiert (lit. a) oder sich die Übermittlung der für

die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein

Schengen-Staat ist, verzögert (lit. b). Gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung (Urteil 2C_585/2024 E. 4.3 ff.) ist unter Vorbehalt einer

Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch die betroffene

Person die Frage nach der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht notwendigerweise

im Hinblick auf die maximal mögliche Haftdauer, sondern vielmehr auf einen den

gesamten Umständen des konkreten Falls angemessenen Zeitraum hin zu beurteilen.

Triftige, für die Undurchführbarkeit des Vollzugs sprechende Gründe liegen

rechtsprechungsgemäss namentlich im Fall einer ausdrücklichen oder zumindest

klar erkennbaren und konsequent gehandhabten Weigerung eines Staates, gewisse

Staatsangehörige zurückzunehmen, vor. Der Umstand allein, dass die Ausreise nur

schwer organisiert werden kann und im Rahmen der entsprechenden Bemühungen mit

ausländischen Behörden erst noch verhandelt werden muss, was erfahrungsgemäss

eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt, macht die Ausschaffung nicht bereits

undurchführbar.

Vorliegend würde sich der

Beschwerdeführer mit der bewilligten Ausschaffungshaft mehr als sechs Monate in

Haft befinden. Nachdem aber beide Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 gegeben

sind und die Höchstdauer von 18 Monaten nicht erreicht ist, ist die bis 20.

Oktober 2025 genehmigte Haft nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat

sich mit den zuständigen Behörden nicht kooperativ gezeigt und die Unterlagen

betreffend die Ausreise haben sich verzögert; zunächst aufgrund der abgelehnten

Ausreise nach Vorliegen eines gebuchten Fluges resp. des in diesem Zusammenhang

eingereichten Asylgesuchs (vgl. Erwägung 4.2.2 hiervor, Art. 76 Abs. 1 lit. b

Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. f AIG) und des nun zunächst mit den

gambischen Behörden zu organisierenden, wohl begleiteten Rückflugs.

8. Gestützt auf diese Erwägungen erweist

sich die Beschwerde folglich als unbegründet und sie ist entsprechend

abzuweisen. Abzuweisen ist bei diesem Ergebnis auch der Subeventualantrag auf

Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft.

9. Für das Verfahren vor dem

Verwaltungsgericht sind praxisgemäss keine Kosten zu erheben.

Rechtsanwältin Elena Liechti beantragt

die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung. Dieses Gesuch ist zu

bewilligen. Sie macht mit Kostennote vom 5. August 2025 einen Aufwand von 10,5

Stunden geltend, was angemessen erscheint. Bei unentgeltlicher Rechtspflege

wird die Stunde im Kanton Solothurn indessen mit CHF 190.00 entschädigt.

Dies führt zu einer Entschädigung von CHF 2'020.00 (inklusive Auslagen von CHF

25.00), zahlbar durch den Staat Solothurn. Ohne Rückforderung.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Der Kanton Solothurn hat der

unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Elena

Liechti, [...], zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege eine

Entschädigung von CHF 2'020.00 (inkl. Auslagen) zu bezahlen. Ohne

Rückforderung.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Ramseier