VWBES.2025.279
Verweigerung der bedingten Entlassung
23. Oktober 2025Deutsch18 min
Bundesgericht, welches sie mit Urteil vom 18. Juli 2025 abwies (Urteil 6B_392/2024).
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 23. Oktober 2025
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Damian Cavallaro,
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Justizvollzug,
Beschwerdegegner
betreffend Verweigerung
der bedingten Entlassung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer)
wurde vom Obergericht des Kantons Solothurn am 17. Januar 2024 wegen mehrfacher
Vergewaltigung, mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern, mehrfacher
Pornografie (tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen,
Tierpornografie), mehrfacher Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Abgabe
von Betäubungsmitteln an Minderjährige) und Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes (Konsum), zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren und
einer Busse von CHF 150.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von zwei
Tagen, verurteilt. Gleichzeitig wurde er für die Dauer von 12 Jahren des Landes
verwiesen. Gegen dieses Urteil erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim
Bundesgericht, welches sie mit Urteil vom 18. Juli 2025 abwies (Urteil 6B_392/2024).
Der Beschwerdeführer befindet sich seit
dem 22. Februar 2017 (mit einem Unterbruch vom 25. März 2017 bis 4. September
2017) in Haft, rechnerischer Vollzugsbeginn war der 6. August 2017. Seit dem 9.
März 2020 befindet er sich in der Justizvollzugsanstalt (JVA) [...]. Das
ordentliche Strafende fällt auf den 5. August 2029. Eine bedingte Entlassung
war frühestens am 5. August 2025 möglich.
Mit Verfügung vom 25. Juli 2025
verweigerte das Amt für Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug, dem
Beschwerdeführer die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug.
2. Gegen diese Verfügung liess der
Beschwerdeführer am 7. August 2025 Beschwerde erheben mit dem Antrag auf deren
Aufhebung. Es sei ihm die bedingte Entlassung unter Anordnung der Auflagen, sich
während der Probezeit von fünf Jahren weiterhin ambulant therapeutisch
behandeln zu lassen, mit der Bewährungshilfe zusammenzuarbeiten und sich
regelmässigen Abstinenzkontrollen zu unterziehen, zu bewilligen.
3. Das Amt für Justizvollzug beantragte
am 21. August 2025 die Abweisung der Beschwerde.
4. Am 25. September 2025 nahm
Rechtsanwalt Damian Cavallaro zur Vernehmlassung des Amtes für Justizvollzug
Stellung und reichte seine Honorarnote ein.
5. Für die Standpunkte der Parteien wird
auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf
einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Abs. 1 lit. a Gesetz über den Justizvollzug [JUVG, BGS 331.11] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz
[GO, BGS 125.12]). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid
beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.1
Das Amt für Justizvollzug begründete
den angefochtenen Entscheid im Wesentlichen damit, das Vorleben des
Beschwerdeführers wirke sich legalprognostisch negativ aus. Er sei in der
Vergangenheit sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz mehrfach deliktisch
in Erscheinung getreten, was zu entsprechenden Verurteilungen geführt habe.
Dabei fänden sich Delikte aus ganz unterschiedlichen Bereichen. Verurteilungen
und Haftstrafen hätten ihn nicht vom weiteren Delinquieren abhalten können.
Weiter sei die Legalprognose durch die dissoziale Persönlichkeitsstörung, den
hohen PCL-R-Wert und die Hebephilie ganz deutlich belastet. Während mehrerer
Jahre habe der Beschwerdeführer die Teilnahme an der gerichtlich angeordneten
ambulanten Behandlung verweigert, weshalb sie schliesslich wegen
Aussichtslosigkeit habe aufgehoben werden müssen. Seit Februar 2025 nehme er
nun wieder an einer freiwilligen ambulanten Behandlung teil. Legalprognostisch
relevante Therapiefortschritte hätten dabei noch nicht erzielt werden können.
Auch habe noch kein gefestigtes Risikomanagement aufgebaut werden können. Das
Rückfallrisiko sei nach wie vor als sehr hoch und im Rahmen einer bedingten
Entlassung nicht als hinnehmbar zu beurteilen. Das Vollzugsverhalten sei
hingegen positiv zu werten. Allein aus diesem Verhalten liessen sich aber keine
prognoserelevanten Veränderungen in Bezug auf die Rückfallgefahr ableiten.
Gutes Vollzugsverhalten dürfe erwartet werden. Mit einem Entlassungssetting
habe sich der Beschwerdeführer auseinandergesetzt, ein klar strukturierter
sozialer Empfangsraum, der sich deliktprotektiv auswirken würde, liege jedoch
derzeit noch nicht vor. Aufgrund der Landesverweisung bestehe zudem keine
Möglichkeit, das Risiko für eine erneute Delinquenz mittels flankierender
Massnahmen zu senken, was wiederum einen negativen Einfluss auf die
Legalprognose habe. Die Prognose bei einer bedingten Entlassung falle bezüglich
dem Beschwerdeführer ungünstig aus. Hingegen bestehe die Aussicht, dass sich
die Legalprognose durch den weiteren Strafvollzug und insbesondere durch die
Weiterführung der freiwilligen ambulanten Behandlung verbessern lasse.
2.2
Dagegen liess der Beschwerdeführer
vorbringen, sein Vollzugsverhalten sei einwandfrei. Weiter sei den
Vollzugsakten zu entnehmen, dass seit der Anlasstaten resp. der Verlegung in
die JVA eine positive Entwicklung hinsichtlich seiner emotionalen
Ausdrucksfähigkeit sowie in Bezug auf sein Sozialverhalten erkennbar sei. Vor diesem
Hintergrund könne nicht nachvollzogen werden, wenn die Vorinstanz ausführe, es
sei von einer unveränderten Täterpersönlichkeit auszugehen. Er sei auch
mehrfach mit seinen Taten konfrontiert worden. Von der behandelnden Therapeutin
werde zudem die im Gutachten von Dr. B.___ behauptete Hebephilie in Abrede
gestellt. Der Beschwerdeführer habe auch jeglichen Suchtdruck überwinden
können. Es habe ein Reifeprozess stattgefunden und es könne beim
Beschwerdeführer ein andauernder und intrinsisch gesteuerter Veränderungswille
festgestellt werden. Gestützt auf die aktuelle forensisch-psychiatrische
Einschätzung der [...] müsse die Legalprognose zwar weiterhin als belastet
beurteilt werden, sie sei indessen wesentlich günstiger als von der Vorinstanz
behauptet. Ein Entlassungssetting bestehe und eine Zusammenarbeit mit der
Bewährungshilfe könne auch bei einer anstehenden Ausreise angeordnet werden.
Einem «Rest-Rückfallrisiko» könne mit geeigneten und durchführbaren
flankierenden Massnahmen hinreichend begegnet werden.
3.
Hat der Gefangene zwei Drittel seiner
Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige
Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug
rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder
Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch, StGB, SR
311.0).
In materieller Hinsicht stellt Art. 86
Abs. 1 StGB für die Gewährung der bedingten Entlassung zwei Voraussetzungen
auf: Erstens muss das Verhalten des Gefangenen im Vollzug diese rechtfertigen
und zweitens darf nicht anzunehmen sein, der Gefangene werde nach seiner
bedingten Entlassung weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Prognose über
die künftige Legalbewährung, sog. Legal- oder Bewährungsprognose).
Die bedingte Entlassung stellt die Regel
und die Verweigerung die Ausnahme dar. In dieser letzten Stufe des
Strafvollzugs soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem
spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit
gegenüber. Ob die mit einer bedingten Entlassung stets verbundene Gefahr neuer
Delikte hinnehmbar ist, hängt nicht nur vom Wahrscheinlichkeitsgrad der
Begehung einer neuen Straftat ab, sondern namentlich auch von der Bedeutung des
bei einem Rückfall allfällig bedrohten Rechtsguts. Je höherwertigere
Rechtsgüter in Gefahr sind, desto grösser ist das Sicherheitsinteresse der
Allgemeinheit und desto geringer darf das Risiko sein, das eine bedingte
Entlassung mit sich bringt. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in
einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche neben dem Vorleben, der
Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem
dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die
nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt. Im Sinne
einer Differenzialprognose sind zudem die Vorzüge und Nachteile der Verbüssung
der gesamten Strafe denjenigen einer Aussetzung eines (des letzten) Teils der
Strafe gegenüberzustellen (Urteil des Bundesgerichts 7B_280/2023 vom 15. August
2023.
E. 2.2.1 mit Hinweisen).
4.1
Das ordentliche Strafende fällt auf
den 5. August 2029. Die formellen Voraussetzungen einer bedingten Entlassung
waren per 5. August 2025 erfüllt.
4.2
Bezüglich der Schutzbedürfnisse der
Allgemeinheit ist zunächst festzuhalten, dass vorliegend hohe Rechtsgüter
betroffen sind. Das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit ist daher hoch zu
gewichten und das Risiko, das eine bedingte Entlassung mit sich bringt, darf
nur gering sein.
4.3
Der Beschwerdeführer hat sich im
Strafvollzug unbestrittenermassen wohl verhalten. Seine Arbeitsleistung wird
als sehr gut und sein Verhalten als angepasst, höflich sowie respektvoll bezeichnet
(Vollzugsbericht vom 20. Mai 2025, Ordner 4). Das Vollzugsverhalten spreche gemäss
Bereichsleitung Vollzug nicht gegen eine bedingte Entlassung; eine
legalprognostische Einschätzung könnten sie hingegen nicht vornehmen. Das Element
des Vollzugsverhaltens ist in der Gesamtwürdigung daher zu Gunsten des
Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Es kann aber nicht überbewertet werden,
da einwandfreies Verhalten in der Vollzugsinstitution genauso wenig für eine
positive Bewährungsprognose spricht wie schlechtes Vollzugsverhalten für eine
negative. Dass jemand im engmaschig betreuten und überwachten Regime des
Strafvollzugs einwandfrei funktionieren kann, lässt keine Rückschlüsse auf die
Fähigkeit, schwierige Lebenssituationen in Freiheit selbständig zu bewältigen,
zu. Im Vordergrund steht bezüglich Beurteilung des Vollzugsverhaltens, ob es
Rückschlüsse auf das Verhalten nach der (bedingten) Entlassung zulässt (vgl.
Cornelia Koller in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht
I, 4. Auflage 2019, Art. 86 N 4 mit Hinweisen). Aus dem Vollzugsbericht ergeben
sich keine Hinweise darauf, dass das regelkonforme Verhalten des
Beschwerdeführers im Vollzug reines Anpassungsverhalten darstellen würde. Gewisse
positive Rückschlüsse können somit aus dem Vollzugsverhalten gezogen werden.
4.4
Bezüglich Vorleben des
Beschwerdeführers, welches vorab unter dem Gesichtspunkt früherer
Straffälligkeit zu prüfen ist, kann auf die angefochtene Verfügung, den
Strafregisterauszug und auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn
vom 17. Januar 2024 verwiesen werden. Der Beschwerdeführer ist mehrfach
vorbestraft (gemäss Strafregisterauszügen kam es zu sieben Verurteilungen in
der Schweiz, vgl. Ordner 1 und 4) und dies wegen einer Vielzahl an Delikten aus
diversen Bereichen des Strafrechts, so u.a. wegen der eingangs erwähnten, wegen
derer er vom Obergericht am 17. Januar 2024 zu 12 Jahren Freiheitsstrafe
verurteilt worden war, dann aber auch wegen Betrugs, Drohung, Tätlichkeiten,
Sachbeschädigung oder mehrfacher Widerhandlungen gegen das
Strassenverkehrsgesetz. Zu berücksichtigen ist dabei, dass es auch vor der
Verurteilung durch das Obergericht im Januar 2024 zu Verurteilungen wegen
Verbreitung harter Pornografie, mehrfacher Vornahme von sexuellen Handlungen
mit einem Kind und mehrfacher Vergewaltigung gekommen war. Dazu kommen fünf
teilweise erhebliche Vorstrafen zwischen 2008 und 2013, die aus dem deutschen
Vorstrafenregister hervorgehen, u.a. wegen Betrugs (mehrmals) und Diebstahls
(vgl. Urteil des Obergerichts vom 17. Januar 2024, S. 86, Ordner 3). Das Vorleben
des Beschwerdeführers ist somit angesichts des gravierenden Ausmasses, in dem
er delinquiert hat (sowohl hinsichtlich der Anzahl und Schwere der Delikte als
auch hinsichtlich der Art der Ausführung) deutlich negativ zu werten.
4.5
Hinsichtlich Persönlichkeit des
Beschwerdeführers, dessen neuere Einstellung zu seinen Taten und einer
allfälligen Besserung ist zunächst auf das Gutachten von Dr. med. B.___
vom 30. April 2018 zu verweisen (Ordner 1). Dieser diagnostizierte beim
Beschwerdeführer eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.2) und
eine Hebephilie (ICD-10: F65.8). Die benutzten etablierten Prognoseinstrumente
wiesen gemäss Gutachter alle auf ein erhöhtes bis sehr hohes Rückfallrisiko
erneuter Sexualstraftaten und allgemeiner Delinquenz hin. In einer
individualprognostischen klinischen Beurteilung fielen v.a. die dissoziale
Persönlichkeitsstörung mit deutlicher Ausprägung von Psychopathy, die sexuelle
Devianz, die Deliktserie, die Rückfallgeschwindigkeit, die geringe Offenheit,
das kaum vorhandene Schuldbewusstsein, das geringe Problembewusstsein und die
sozial prekäre Situation ins Gewicht.
In der Risikoabklärung (RA) der
Abteilung für forensisch-psychologische Abklärungen des Strafvollzugskonkordats
der Nordwest- und Innerschweiz (AFA NWI) vom 2. September 2020 (Ordner 2) wird
von folgenden Risikofaktoren ausgegangen:
-
Dissozialität,
-
kaltblütig manipulative
Persönlichkeit,
-
Dominanzproblematik,
-
andere (unklare) sexuelle
Disposition.
In Übereinstimmung mit der
gutachterlichen Einschätzung und den angewandten Prognoseinstrumenten sei von
einem hohen Delinquenzrisiko für Sexualdelikte sämtlicher Schweregrade
auszugehen. Ungünstig auf die Legalprognose wirke sich aus, dass sich der
Beschwerdeführer ein Umfeld und Beziehungen geschaffen habe, welche ideale
Voraussetzungen für die Begehung der Delikte geboten hätten. Bei der
Dissozialität, der Dominanzproblematik wie auch der kaltblütig manipulativen
Persönlichkeit handle es sich zudem um überdauernde deliktrelevante
Persönlichkeitseigenschaften. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer
einschlägig vorbestraft sei und sich in der Vergangenheit weder vom Vollzug
des Electronic Monitorings noch von laufenden Strafverfahren oder
vorübergehender Untersuchungshaft habe von weiteren Straftaten abhalten lassen,
erhöhe das Delinquenzrisiko zusätzlich. Das Rückfallrisiko für hands-off und
leichtgradige Gewaltdelikte werde als mittel, das Rückfallrisiko für
Eigentumsdelikte und Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz als hoch
eingeschätzt. Die risikorelevante Beeinflussbarkeit werde als ungünstig
eingestuft.
Gemäss Verlaufsbericht der [...] vom 16.
Juni 2025 (Ordner 4) wurde die Therapie Ende Februar 2025 aufgenommen, nachdem
zuvor nur supportiv-psychotherapeutische Gespräche durchgeführt worden seien
und eine Therapie im Rahmen einer Massnahme (damals Art. 63 StGB) vom
Beschwerdeführer konsequent abgelehnt worden sei (das Amt für Justizvollzug hob
die vom Amtsgericht Olten-Gösgen am 11. Dezember 2019 angeordnete ambulante
Massnahme am 1. Juli 2022 auf). Bis Juni 2025 fanden 15 Sitzungen statt. Auch
wenn die behandelnde Psychologin im Bericht zum Schluss gelangt, eine Störung
der Sexualpräferenz im Sinne einer Hebephilie könne nicht klar gestellt werden
und auch die dissoziale Persönlichkeitsstörung aktuell nicht klar eruierbar sei,
geht sie aktuell noch von einem nicht klar herausgearbeiteten
Wiederholungsszenario aus. Es scheine auf dem Boden einer Tendenz zur
Überanpassung als Gegenreaktion zu deliktischem Handeln zu kommen. Genaue
Auslöser seien aktuell unklar. Voraussetzung sei ferner eine fehlende
prosoziale und klare Struktur. Kontakt zu dissozialen Peers erhöhten die
Wahrscheinlichkeit von Delinquenz, bei einer Tendenz zu unüberlegtem Nachgehen
eigener Bedürfnisse. Was genau jeweils der Auslöser für die einzelnen
Deliktkategorien sei, habe sich nicht eruieren lassen. Bei unklarem
Empfangsraum in Freiheit, fehlender Möglichkeit von Bewährungshilfe oder
anderen Strukturierungsmöglichkeiten nach Ausschaffung sei auf dem Boden von
eingeschliffenen Verhaltensmustern noch von einer unzureichenden oder zumindest
unklaren Senkung des Rückfallrisikos auszugehen. Es habe sich eine
Persönlichkeitsnachreifung in der bald achtjährigen Haft mit Entwicklung von
möglicherweise deliktprotektiven Fähigkeiten (Reduktion der Anpassung, bessere
Abgrenzung) gezeigt. Bei noch unklarem Deliktmechanismus könne die
Protektivität dieser Veränderungen jedoch nicht klar eingeordnet werden. Um
eine bedingte Entlassung zu empfehlen, müssten deutlich klarere Hinweise auf
eine Senkung der Risikofaktoren und den Aufbau von deliktprotektiven Faktoren
vorliegen, als dies zum aktuellen Zeitpunkt ersichtlich sei. Die vollzugsseitig
angeordnete Behandlung werde sowohl auf der störungs- als auch
deliktorientierten Ebene als zweckmässig erachtet und es werde empfohlen, sie
auch bei einem Settingwechsel fortzuführen.
Im Ergänzungsbericht vom 30. Juni 2025
(Ordner 4), welcher auf Nachfrage seitens des Amtes für Justizvollzug eingeholt
worden war, führt die [...] aus, eine Überprüfung der gestellten Risikofaktoren
bei der AFA werde als verfrüht erachtet und es werde empfohlen, diese, sowie
die in der Risikoabklärung genannten, im weiteren Therapieverlauf zunächst zu
beobachten und vertieft zu eruieren. Bei teils unklarer Deliktdynamik und
Unklarheit bezüglich der aktuellen Ausprägung der Risikofaktoren sei nicht
ersichtlich, inwiefern Kontrollmöglichkeiten im offenen Vollzugssetting
ausreichend seien, um Rückfälle verschiedener Deliktkategorien auszuschliessen.
Es werde empfohlen, den Beschwerdeführer aktuell im geschlossenen
Vollzugssetting zu belassen und die Therapie fortzuführen. Die gesamthafte
Risikosenkung aktuell, im Vergleich mit dem Zeitraum der Begutachtung (sehr
hohes Rückfallrisiko), bei einem längeren Zeitraum «at risk», werde unverändert
als unzureichend oder zumindest unklar gesenkt eingeschätzt.
Gestützt auf diese Umstände und Berichte
geht die Vorinstanz beim Beschwerdeführer zutreffend von einer deutlich
belasteten Legalprognose aus. Er hat während mehrerer Jahre die Teilnahme an
der gerichtlich angeordneten ambulanten Behandlung verweigert, sodass die
Massnahme schliesslich wegen Aussichtslosigkeit abgebrochen werden musste. Erst
seit Februar 2025 nimmt er nun wieder an einer freiwilligen ambulanten Therapie
teil. Auch wenn dort gewisse Fortschritte verzeichnet werden konnten, blieben
sowohl die Deliktdynamik als auch die aktuelle Ausprägung der Risikofaktoren
teilweise unklar und es konnten noch keine legalprognostisch relevanten
Therapiefortschritte erzielt werden. Wie erwähnt, wurde empfohlen, den
Beschwerdeführer aktuell im geschlossenen Vollzugssetting zu belassen und die
Therapie fortzuführen. Die gesamthafte Risikosenkung wurde aktuell als
unverändert unzureichend oder zumindest unklar gesenkt eingeschätzt. Die
legalprognostische Einschätzung ist somit deutlich negativ.
4.6
In Bezug auf die nach der Entlassung
zu erwartenden Lebensverhältnisse ist zu berücksichtigen, dass der
Beschwerdeführer die Schweiz aufgrund der ausgesprochenen Landesverweisung verlassen
muss. Er hat sich mit einem Entlassungssetting zwar auseinandergesetzt (Aufenthalt
bei seinen Eltern, die nach Deutschland zurückkehren wollen, finanzielle
Unterstützung durch die Eltern, geplante Aufnahme einer Arbeit), was positiv zu
werten ist. Von einem strukturierten sozialen Empfangsraum, der deliktprotektiv
wirken würde, kann dabei aber nicht ausgegangen werden. Zu berücksichtigen ist
in diesem Zusammenhang ohnehin, dass die legalprognostische Beurteilung der
künftigen Lebensverhältnisse bei ausländischen Staatsangehörigen mit besonderen
Unsicherheiten belastet ist, können doch auf das Ausland bezogene Zukunftspläne
kaum überprüft werden. Eine blosse Bekundung, in Zukunft straffrei mit seiner
Familie leben zu wollen, kann nicht genügen (vgl. Cornelia Koller, BSK-StGB,
a.a.O., Art. 86 N 11).
4.7
Die Differenzialprognose, d.h. die
Frage, ob die Gefahr einer Begehung weiterer Straftaten bei einer bedingten
Entlassung oder Vollverbüssung der Strafe höher einzuschätzen ist, spricht
ebenfalls nicht für die Gewährung einer bedingten Entlassung im jetzigen
Zeitpunkt. Für eine Vollverbüssung resp. zumindest nicht für eine Gewährung
einer bedingten Entlassung im Moment spricht der Umstand, dass dadurch die
Möglichkeit besteht, dass sich der Beschwerdeführer vertiefter mit seinen
Persönlichkeitsmerkmalen auseinandersetzen kann. Dies kann zu einer Veränderung
der Persönlichkeitsmerkmale und schliesslich zu einer besseren Legalprognose
führen. Gegen eine derzeitige bedingte Entlassung spricht der noch unklare
Deliktmechanismus sowie das Fehlen deutlicher Hinweise auf eine Senkung der
Risikofaktoren und betreffend den Aufbau von deliktprotektiven Faktoren; ebenso
auch der Umstand, dass keine Bewährungshilfe und kaum Weisungen angeordnet
werden können, weil der Beschwerdeführer die Schweiz zu verlassen hat. Eine bedingte
Entlassung ist nicht vorzugswürdig, wenn die Legalprognose im Rahmen der
Differenzialprognose doppelt negativ ausfällt, was umso mehr gilt, wenn
hochwertige Rechtsgüter auf dem Spiel stehen (wie im vorliegenden Fall). Das
gilt auch, wenn sich nicht mit Bestimmtheit klären lässt, ob die Gefahr mit der
Vollverbüssung abnehmen, gleich bleiben oder zunehmen wird oder wenn für den
Fall, dass es (wider Erwarten) nicht gelingen sollte, durch die Fortführung des
Strafvollzugs die Rückfallgefahr zu mindern, zwei eindeutig negative Prognosen
resultieren (vgl. Cornelia Koller, BSK-StGB, a.a.O., Art. 86 N 16).
5.
Zusammenfassend ist somit
festzuhalten, dass die Voraussetzungen einer bedingten Entlassung aktuell nicht
erfüllt sind. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer mit Blick auf das Vorleben, die noch unzureichend veränderte Täterpersönlichkeit,
die zu erwartenden Lebensumstände und die ungünstige Legalprognose die bedingte
Entlassung aus dem Strafvollzug nach Art. 86 StGB verweigert hat.
6.
Zu den Vorbringen des
Beschwerdeführers, soweit auf diese vorgängig nicht bereits Bezug genommen
wurde, ist ergänzend festzuhalten, dass in den aktuellen Therapieberichten zwar
gewisse Diagnosen und Problembereiche hinterfragt werden, dass dies aber keinen
Einfluss auf die Legalprognose, wie sie sich im Moment präsentiert, hat. Die
Therapie wurde erst im Februar 2025 wieder aufgenommen und es wurde im
Ergänzungsbericht erwähnt, dass eine Überprüfung der Risikofaktoren verfrüht
sei. Von einem andauernden und intrinsisch gesteuerten Veränderungswillen und
damit einer ausreichend positiv veränderten Täterpersönlichkeit kann (noch)
nicht ausgegangen werden. Auch in Bezug auf das Entlassungssetting ist
festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sich mit diesem zwar auseinandergesetzt
hat, die Unterstützung der Eltern – in welcher Hinsicht auch immer – aber kaum
ausreichend sein wird, ihn von weiterer Delinquenz abzuhalten. Der Beschwerdeführer
ist bereits 45-jährig und eine Wohnung sowie eine Arbeitsstelle hatten ihn in
der Vergangenheit nicht von seiner mehrfachen Delinquenz abhalten können.
Schliesslich verfügt die Vollzugsbehörde über keine rechtliche Grundlage für
die Anordnung von Bewährungshilfe im Ausland (vgl. Vernehmlassung vom 25. August
2025).
7.
Gestützt auf diese Erwägungen erweist
sich die Beschwerde folglich als unbegründet und sie ist entsprechend
abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der
Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen sind. Der Beschwerdeführer
beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Rechtsverbeiständung. Diesem Antrag ist stattzugeben. Zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege trägt folglich der Staat die Kosten. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren gemäss Art. 123
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272), sobald der Beschwerdeführer zur Zahlung in
der Lage ist.
Rechtsanwalt Damian Cavallaro macht
einen Aufwand von 9,25 Stunden geltend, was grundsätzlich angemessen erscheint.
Die angefochtene Verfügung datiert aber vom 25. Juli 2025 und wurde dem
Vertreter am 28. Juli 2025 zugestellt. Aus diesem Grund können Aufwendungen vor
diesem Datum nicht entschädigt werden, d.h. 1,25 Stunden. Die Stunde ist zudem
bei unentgeltlicher Rechtspflege mit CHF 190.00 zu entschädigen und nicht mit
CHF 250.00. Schliesslich kann die Aufwendung vom 16. September 2025 von 0,25
Stunden nicht entschädigt werden, weil es sich dabei um Kanzleiaufwand handelt
(Fristerstreckungsgesuch). Dies führt – bei einem Aufwand von 7,75 Stunden –
inklusive Auslagen von CHF 19.60 (unter Abzug der bis 24. Juli 2025
geltend gemachten Auslagen von CHF 9.00) und der Mehrwertsteuer von 8,1 % zu
einer Entschädigung von CHF 1'612.95, zahlbar durch den Staat. Vorbehalten
bleibt auch hier der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald der
Beschwerdeführer zur Zahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Damian Cavallaro, [...], wird auf CHF 1'612.95
(inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald der
Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Ramseier