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Entscheid

VWBES.2025.279

Verweigerung der bedingten Entlassung

23. Oktober 2025Deutsch18 min

Bundesgericht, welches sie mit Urteil vom 18. Juli 2025 abwies (Urteil 6B_392/2024).

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 23. Oktober 2025

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Damian Cavallaro,

Beschwerdeführer

gegen

Amt für Justizvollzug,

Beschwerdegegner

betreffend Verweigerung

der bedingten Entlassung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer)

wurde vom Obergericht des Kantons Solothurn am 17. Januar 2024 wegen mehrfacher

Vergewaltigung, mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern, mehrfacher

Pornografie (tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen,

Tierpornografie), mehrfacher Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Abgabe

von Betäubungsmitteln an Minderjährige) und Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes (Konsum), zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren und

einer Busse von CHF 150.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von zwei

Tagen, verurteilt. Gleichzeitig wurde er für die Dauer von 12 Jahren des Landes

verwiesen. Gegen dieses Urteil erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim

Bundesgericht, welches sie mit Urteil vom 18. Juli 2025 abwies (Urteil 6B_392/2024).

Der Beschwerdeführer befindet sich seit

dem 22. Februar 2017 (mit einem Unterbruch vom 25. März 2017 bis 4. September

2017) in Haft, rechnerischer Vollzugsbeginn war der 6. August 2017. Seit dem 9.

März 2020 befindet er sich in der Justizvollzugsanstalt (JVA) [...]. Das

ordentliche Strafende fällt auf den 5. August 2029. Eine bedingte Entlassung

war frühestens am 5. August 2025 möglich.

Mit Verfügung vom 25. Juli 2025

verweigerte das Amt für Justizvollzug, Straf- und Mass­nahmenvollzug, dem

Beschwerdeführer die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug.

2. Gegen diese Verfügung liess der

Beschwerdeführer am 7. August 2025 Beschwerde erheben mit dem Antrag auf deren

Aufhebung. Es sei ihm die bedingte Entlassung unter Anordnung der Auflagen, sich

während der Probezeit von fünf Jahren weiterhin ambulant therapeutisch

behandeln zu lassen, mit der Bewährungshilfe zusammenzuarbeiten und sich

regelmässigen Abstinenzkontrollen zu unterziehen, zu bewilligen.

3. Das Amt für Justizvollzug beantragte

am 21. August 2025 die Abweisung der Beschwerde.

4. Am 25. September 2025 nahm

Rechtsanwalt Damian Cavallaro zur Vernehmlassung des Amtes für Justizvollzug

Stellung und reichte seine Honorarnote ein.

5. Für die Standpunkte der Parteien wird

auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf

einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Abs. 1 lit. a Gesetz über den Justizvollzug [JUVG, BGS 331.11] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz

[GO, BGS 125.12]). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid

beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist

einzutreten.

2.1

Das Amt für Justizvollzug begründete

den angefochtenen Entscheid im Wesentlichen damit, das Vorleben des

Beschwerdeführers wirke sich legalprognostisch negativ aus. Er sei in der

Vergangenheit sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz mehrfach deliktisch

in Erscheinung getreten, was zu entsprechenden Verurteilungen geführt habe.

Dabei fänden sich Delikte aus ganz unterschiedlichen Bereichen. Verurteilungen

und Haftstrafen hätten ihn nicht vom weiteren Delinquieren abhalten können.

Weiter sei die Legalprognose durch die dissoziale Persönlichkeitsstörung, den

hohen PCL-R-Wert und die Hebephilie ganz deutlich belastet. Während mehrerer

Jahre habe der Beschwerdeführer die Teilnahme an der gerichtlich angeordneten

ambulanten Behandlung verweigert, weshalb sie schliesslich wegen

Aussichtslosigkeit habe aufgehoben werden müssen. Seit Februar 2025 nehme er

nun wieder an einer freiwilligen ambulanten Behandlung teil. Legalprognostisch

relevante Therapiefortschritte hätten dabei noch nicht erzielt werden können.

Auch habe noch kein gefestigtes Risikomanagement aufgebaut werden können. Das

Rückfallrisiko sei nach wie vor als sehr hoch und im Rahmen einer bedingten

Entlassung nicht als hinnehmbar zu beurteilen. Das Vollzugsverhalten sei

hingegen positiv zu werten. Allein aus diesem Verhalten liessen sich aber keine

prognoserelevanten Veränderungen in Bezug auf die Rückfallgefahr ableiten.

Gutes Vollzugsverhalten dürfe erwartet werden. Mit einem Entlassungssetting

habe sich der Beschwerdeführer auseinandergesetzt, ein klar strukturierter

sozialer Empfangsraum, der sich deliktprotektiv auswirken würde, liege jedoch

derzeit noch nicht vor. Aufgrund der Landesverweisung bestehe zudem keine

Möglichkeit, das Risiko für eine erneute Delinquenz mittels flankierender

Massnahmen zu senken, was wiederum einen negativen Einfluss auf die

Legalprognose habe. Die Prognose bei einer bedingten Entlassung falle bezüglich

dem Beschwerdeführer ungünstig aus. Hingegen bestehe die Aussicht, dass sich

die Legalprognose durch den weiteren Strafvollzug und insbesondere durch die

Weiterführung der freiwilligen ambulanten Behandlung verbessern lasse.

2.2

Dagegen liess der Beschwerdeführer

vorbringen, sein Vollzugsverhalten sei einwandfrei. Weiter sei den

Vollzugsakten zu entnehmen, dass seit der Anlasstaten resp. der Verlegung in

die JVA eine positive Entwicklung hinsichtlich seiner emotionalen

Ausdrucksfähigkeit sowie in Bezug auf sein Sozialverhalten erkennbar sei. Vor diesem

Hintergrund könne nicht nachvollzogen werden, wenn die Vorinstanz ausführe, es

sei von einer unveränderten Täterpersönlichkeit auszugehen. Er sei auch

mehrfach mit seinen Taten konfrontiert worden. Von der behandelnden Therapeutin

werde zudem die im Gutachten von Dr. B.___ behauptete Hebephilie in Abrede

gestellt. Der Beschwerdeführer habe auch jeglichen Suchtdruck überwinden

können. Es habe ein Reifeprozess stattgefunden und es könne beim

Beschwerdeführer ein andauernder und intrinsisch gesteuerter Veränderungswille

festgestellt werden. Gestützt auf die aktuelle forensisch-psychiatrische

Einschätzung der [...] müsse die Legalprognose zwar weiterhin als belastet

beurteilt werden, sie sei indessen wesentlich günstiger als von der Vorinstanz

behauptet. Ein Entlassungssetting bestehe und eine Zusammenarbeit mit der

Bewährungshilfe könne auch bei einer anstehenden Ausreise angeordnet werden.

Einem «Rest-Rückfallrisiko» könne mit geeigneten und durchführbaren

flankierenden Massnahmen hinreichend begegnet werden.

3.

Hat der Gefangene zwei Drittel seiner

Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige

Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug

rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder

Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch, StGB, SR

311.0).

In materieller Hinsicht stellt Art. 86

Abs. 1 StGB für die Gewährung der bedingten Entlassung zwei Voraussetzungen

auf: Erstens muss das Verhalten des Gefangenen im Vollzug diese rechtfertigen

und zweitens darf nicht anzunehmen sein, der Gefangene werde nach seiner

bedingten Entlassung weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Prognose über

die künftige Legalbewährung, sog. Legal- oder Bewährungsprognose).

Die bedingte Entlassung stellt die Regel

und die Verweigerung die Ausnahme dar. In dieser letzten Stufe des

Strafvollzugs soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem

spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit

gegenüber. Ob die mit einer bedingten Entlassung stets verbundene Gefahr neuer

Delikte hinnehmbar ist, hängt nicht nur vom Wahrscheinlichkeitsgrad der

Begehung einer neuen Straftat ab, sondern namentlich auch von der Bedeutung des

bei einem Rückfall allfällig bedrohten Rechtsguts. Je höherwertigere

Rechtsgüter in Gefahr sind, desto grösser ist das Sicherheitsinteresse der

Allgemeinheit und desto geringer darf das Risiko sein, das eine bedingte

Entlassung mit sich bringt. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in

einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche neben dem Vorleben, der

Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem

dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die

nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt. Im Sinne

einer Differenzialprognose sind zudem die Vorzüge und Nachteile der Verbüssung

der gesamten Strafe denjenigen einer Aussetzung eines (des letzten) Teils der

Strafe gegenüberzustellen (Urteil des Bundesgerichts 7B_280/2023 vom 15. August

2023.

E. 2.2.1 mit Hinweisen).

4.1

Das ordentliche Strafende fällt auf

den 5. August 2029. Die formellen Voraussetzungen einer bedingten Entlassung

waren per 5. August 2025 erfüllt.

4.2

Bezüglich der Schutzbedürfnisse der

Allgemeinheit ist zunächst festzuhalten, dass vorliegend hohe Rechtsgüter

betroffen sind. Das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit ist daher hoch zu

gewichten und das Risiko, das eine bedingte Entlassung mit sich bringt, darf

nur gering sein.

4.3

Der Beschwerdeführer hat sich im

Strafvollzug unbestrittenermassen wohl verhalten. Seine Arbeitsleistung wird

als sehr gut und sein Verhalten als angepasst, höflich sowie respektvoll bezeichnet

(Vollzugsbericht vom 20. Mai 2025, Ordner 4). Das Vollzugsverhalten spreche gemäss

Bereichsleitung Vollzug nicht gegen eine bedingte Entlassung; eine

legalprognostische Einschätzung könnten sie hingegen nicht vornehmen. Das Element

des Vollzugsverhaltens ist in der Gesamtwürdigung daher zu Gunsten des

Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Es kann aber nicht überbewertet werden,

da einwandfreies Verhalten in der Vollzugsinstitution genauso wenig für eine

positive Bewährungsprognose spricht wie schlechtes Vollzugsverhalten für eine

negative. Dass jemand im engmaschig betreuten und überwachten Regime des

Strafvollzugs einwandfrei funktionieren kann, lässt keine Rückschlüsse auf die

Fähigkeit, schwierige Lebenssituationen in Freiheit selbständig zu bewältigen,

zu. Im Vordergrund steht bezüglich Beurteilung des Vollzugsverhaltens, ob es

Rückschlüsse auf das Verhalten nach der (bedingten) Entlassung zulässt (vgl.

Cornelia Koller in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht

I, 4. Auflage 2019, Art. 86 N 4 mit Hinweisen). Aus dem Vollzugsbericht ergeben

sich keine Hinweise darauf, dass das regelkonforme Verhalten des

Beschwerdeführers im Vollzug reines Anpassungsverhalten darstellen würde. Gewisse

positive Rückschlüsse können somit aus dem Vollzugsverhalten gezogen werden.

4.4

Bezüglich Vorleben des

Beschwerdeführers, welches vorab unter dem Gesichtspunkt früherer

Straffälligkeit zu prüfen ist, kann auf die angefochtene Verfügung, den

Strafregisterauszug und auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn

vom 17. Januar 2024 verwiesen werden. Der Beschwerdeführer ist mehrfach

vorbestraft (gemäss Strafregisterauszügen kam es zu sieben Verurteilungen in

der Schweiz, vgl. Ordner 1 und 4) und dies wegen einer Vielzahl an Delikten aus

diversen Bereichen des Strafrechts, so u.a. wegen der eingangs erwähnten, wegen

derer er vom Obergericht am 17. Januar 2024 zu 12 Jahren Freiheitsstrafe

verurteilt worden war, dann aber auch wegen Betrugs, Drohung, Tätlichkeiten,

Sachbeschädigung oder mehrfacher Widerhandlungen gegen das

Strassenverkehrsgesetz. Zu berücksichtigen ist dabei, dass es auch vor der

Verurteilung durch das Obergericht im Januar 2024 zu Verurteilungen wegen

Verbreitung harter Pornografie, mehrfacher Vornahme von sexuellen Handlungen

mit einem Kind und mehrfacher Vergewaltigung gekommen war. Dazu kommen fünf

teilweise erhebliche Vorstrafen zwischen 2008 und 2013, die aus dem deutschen

Vorstrafenregister hervorgehen, u.a. wegen Betrugs (mehrmals) und Diebstahls

(vgl. Urteil des Obergerichts vom 17. Januar 2024, S. 86, Ordner 3). Das Vorleben

des Beschwerdeführers ist somit angesichts des gravierenden Ausmasses, in dem

er delinquiert hat (sowohl hinsichtlich der Anzahl und Schwere der Delikte als

auch hinsichtlich der Art der Ausführung) deutlich negativ zu werten.

4.5

Hinsichtlich Persönlichkeit des

Beschwerdeführers, dessen neuere Einstellung zu seinen Taten und einer

allfälligen Besserung ist zunächst auf das Gutachten von Dr. med. B.___

vom 30. April 2018 zu verweisen (Ordner 1). Dieser diagnostizierte beim

Beschwerdeführer eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.2) und

eine Hebephilie (ICD-10: F65.8). Die benutzten etablierten Prognoseinstrumente

wiesen gemäss Gutachter alle auf ein erhöhtes bis sehr hohes Rückfallrisiko

erneuter Sexualstraftaten und allgemeiner Delinquenz hin. In einer

individualprognostischen klinischen Beurteilung fielen v.a. die dissoziale

Persönlichkeitsstörung mit deutlicher Ausprägung von Psychopathy, die sexuelle

Devianz, die Deliktserie, die Rückfallgeschwindigkeit, die geringe Offenheit,

das kaum vorhandene Schuldbewusstsein, das geringe Problembewusstsein und die

sozial prekäre Situation ins Gewicht.

In der Risikoabklärung (RA) der

Abteilung für forensisch-psychologische Abklärungen des Strafvollzugskonkordats

der Nordwest- und Innerschweiz (AFA NWI) vom 2. September 2020 (Ordner 2) wird

von folgenden Risikofaktoren ausgegangen:

-

Dissozialität,

-

kaltblütig manipulative

Persönlichkeit,

-

Dominanzproblematik,

-

andere (unklare) sexuelle

Disposition.

In Übereinstimmung mit der

gutachterlichen Einschätzung und den angewandten Prog­noseinstrumenten sei von

einem hohen Delinquenzrisiko für Sexualdelikte sämtlicher Schweregrade

auszugehen. Ungünstig auf die Legalprognose wirke sich aus, dass sich der

Beschwerdeführer ein Umfeld und Beziehungen geschaffen habe, welche ideale

Voraussetzungen für die Begehung der Delikte geboten hätten. Bei der

Dissozialität, der Dominanzproblematik wie auch der kaltblütig manipulativen

Persönlichkeit handle es sich zudem um überdauernde deliktrelevante

Persönlichkeitseigenschaften. Die Tat­sache, dass der Beschwerdeführer

einschlägig vorbestraft sei und sich in der Ver­gangenheit weder vom Vollzug

des Electronic Monitorings noch von laufenden Strafver­fahren oder

vorübergehender Untersuchungshaft habe von weiteren Straftaten abhalten lassen,

erhöhe das Delinquenzrisiko zusätzlich. Das Rückfallrisiko für hands-off und

leichtgradige Gewaltdelikte werde als mittel, das Rückfallrisiko für

Eigentumsdelikte und Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz als hoch

eingeschätzt. Die risikorelevante Beeinflussbarkeit werde als ungünstig

eingestuft.

Gemäss Verlaufsbericht der [...] vom 16.

Juni 2025 (Ordner 4) wurde die Therapie Ende Februar 2025 aufgenommen, nachdem

zuvor nur supportiv-psychotherapeutische Gespräche durchgeführt worden seien

und eine Therapie im Rahmen einer Massnahme (damals Art. 63 StGB) vom

Beschwerdeführer konsequent abgelehnt worden sei (das Amt für Justizvollzug hob

die vom Amtsgericht Olten-Gösgen am 11. Dezember 2019 angeordnete ambulante

Massnahme am 1. Juli 2022 auf). Bis Juni 2025 fanden 15 Sitzungen statt. Auch

wenn die behandelnde Psychologin im Bericht zum Schluss gelangt, eine Störung

der Sexualpräferenz im Sinne einer Hebephilie könne nicht klar gestellt werden

und auch die dissoziale Persönlichkeitsstörung aktuell nicht klar eruierbar sei,

geht sie aktuell noch von einem nicht klar herausgearbeiteten

Wiederholungsszenario aus. Es scheine auf dem Boden einer Tendenz zur

Überanpassung als Gegenreaktion zu deliktischem Handeln zu kommen. Genaue

Auslöser seien aktuell unklar. Voraussetzung sei ferner eine fehlende

prosoziale und klare Struktur. Kontakt zu dissozialen Peers erhöhten die

Wahrscheinlichkeit von Delinquenz, bei einer Tendenz zu unüberlegtem Nachgehen

eigener Bedürfnisse. Was genau jeweils der Auslöser für die einzelnen

Deliktkategorien sei, habe sich nicht eruieren lassen. Bei unklarem

Empfangsraum in Freiheit, fehlender Möglichkeit von Bewährungshilfe oder

anderen Strukturierungsmöglichkeiten nach Ausschaffung sei auf dem Boden von

eingeschliffenen Verhaltensmustern noch von einer unzureichenden oder zumindest

unklaren Senkung des Rückfallrisikos auszugehen. Es habe sich eine

Persönlichkeitsnachreifung in der bald achtjährigen Haft mit Entwicklung von

möglicherweise deliktprotektiven Fähigkeiten (Reduktion der Anpassung, bessere

Abgrenzung) gezeigt. Bei noch unklarem Deliktmechanismus könne die

Protektivität dieser Veränderungen jedoch nicht klar eingeordnet werden. Um

eine bedingte Entlassung zu empfehlen, müssten deutlich klarere Hinweise auf

eine Senkung der Risikofaktoren und den Aufbau von deliktprotektiven Faktoren

vorliegen, als dies zum aktuellen Zeitpunkt ersichtlich sei. Die vollzugsseitig

angeordnete Behandlung werde sowohl auf der störungs- als auch

deliktorientierten Ebene als zweckmässig erachtet und es werde empfohlen, sie

auch bei einem Settingwechsel fortzuführen.

Im Ergänzungsbericht vom 30. Juni 2025

(Ordner 4), welcher auf Nachfrage seitens des Amtes für Justizvollzug eingeholt

worden war, führt die [...] aus, eine Überprüfung der gestellten Risikofaktoren

bei der AFA werde als verfrüht erachtet und es werde empfohlen, diese, sowie

die in der Risikoabklärung genannten, im weiteren Therapieverlauf zunächst zu

beobachten und vertieft zu eruieren. Bei teils unklarer Deliktdynamik und

Unklarheit bezüglich der aktuellen Ausprägung der Risikofaktoren sei nicht

ersichtlich, inwiefern Kontrollmöglichkeiten im offenen Vollzugssetting

ausreichend seien, um Rückfälle verschiedener Deliktkategorien auszuschliessen.

Es werde empfohlen, den Beschwerdeführer aktuell im geschlossenen

Vollzugssetting zu belassen und die Therapie fortzuführen. Die gesamthafte

Risikosenkung aktuell, im Vergleich mit dem Zeitraum der Begutachtung (sehr

hohes Rückfallrisiko), bei einem längeren Zeitraum «at risk», werde unverändert

als unzureichend oder zumindest unklar gesenkt eingeschätzt.

Gestützt auf diese Umstände und Berichte

geht die Vorinstanz beim Beschwerdeführer zutreffend von einer deutlich

belasteten Legalprognose aus. Er hat während mehrerer Jahre die Teilnahme an

der gerichtlich angeordneten ambulanten Behandlung verweigert, sodass die

Massnahme schliesslich wegen Aussichtslosigkeit abgebrochen werden musste. Erst

seit Februar 2025 nimmt er nun wieder an einer freiwilligen ambulanten Therapie

teil. Auch wenn dort gewisse Fortschritte verzeichnet werden konnten, blieben

sowohl die Deliktdynamik als auch die aktuelle Ausprägung der Risikofaktoren

teilweise unklar und es konnten noch keine legalprognostisch relevanten

Therapiefortschritte erzielt werden. Wie erwähnt, wurde empfohlen, den

Beschwerdeführer aktuell im geschlossenen Vollzugssetting zu belassen und die

Therapie fortzuführen. Die gesamthafte Risikosenkung wurde aktuell als

unverändert unzureichend oder zumindest unklar gesenkt eingeschätzt. Die

legalprognostische Einschätzung ist somit deutlich negativ.

4.6

In Bezug auf die nach der Entlassung

zu erwartenden Lebensverhältnisse ist zu berücksichtigen, dass der

Beschwerdeführer die Schweiz aufgrund der ausgesprochenen Landesverweisung verlassen

muss. Er hat sich mit einem Entlassungssetting zwar auseinandergesetzt (Aufenthalt

bei seinen Eltern, die nach Deutschland zurückkehren wollen, finanzielle

Unterstützung durch die Eltern, geplante Aufnahme einer Arbeit), was positiv zu

werten ist. Von einem strukturierten sozialen Empfangsraum, der deliktprotektiv

wirken würde, kann dabei aber nicht ausgegangen werden. Zu berücksichtigen ist

in diesem Zusammenhang ohnehin, dass die legalprognostische Beurteilung der

künftigen Lebensverhältnisse bei ausländischen Staatsangehörigen mit besonderen

Unsicherheiten belastet ist, können doch auf das Ausland bezogene Zukunftspläne

kaum überprüft werden. Eine blosse Bekundung, in Zukunft straffrei mit seiner

Familie leben zu wollen, kann nicht genügen (vgl. Cornelia Koller, BSK-StGB,

a.a.O., Art. 86 N 11).

4.7

Die Differenzialprognose, d.h. die

Frage, ob die Gefahr einer Begehung weiterer Straftaten bei einer bedingten

Entlassung oder Vollverbüssung der Strafe höher einzuschätzen ist, spricht

ebenfalls nicht für die Gewährung einer bedingten Entlassung im jetzigen

Zeitpunkt. Für eine Vollverbüssung resp. zumindest nicht für eine Gewährung

einer bedingten Entlassung im Moment spricht der Umstand, dass dadurch die

Möglichkeit besteht, dass sich der Beschwerdeführer vertiefter mit seinen

Persönlichkeitsmerkmalen auseinandersetzen kann. Dies kann zu einer Veränderung

der Persönlichkeitsmerkmale und schliesslich zu einer besseren Legalprognose

führen. Gegen eine derzeitige bedingte Entlassung spricht der noch unklare

Deliktmechanismus sowie das Fehlen deutlicher Hinweise auf eine Senkung der

Risikofaktoren und betreffend den Aufbau von deliktprotektiven Faktoren; ebenso

auch der Umstand, dass keine Bewährungshilfe und kaum Weisungen angeordnet

werden können, weil der Beschwerdeführer die Schweiz zu verlassen hat. Eine bedingte

Entlassung ist nicht vorzugswürdig, wenn die Legalprognose im Rahmen der

Differenzialprognose doppelt negativ ausfällt, was umso mehr gilt, wenn

hochwertige Rechtsgüter auf dem Spiel stehen (wie im vorliegenden Fall). Das

gilt auch, wenn sich nicht mit Bestimmtheit klären lässt, ob die Gefahr mit der

Vollverbüssung abnehmen, gleich bleiben oder zunehmen wird oder wenn für den

Fall, dass es (wider Erwarten) nicht gelingen sollte, durch die Fortführung des

Strafvollzugs die Rückfallgefahr zu mindern, zwei eindeutig negative Prognosen

resultieren (vgl. Cornelia Koller, BSK-StGB, a.a.O., Art. 86 N 16).

5.

Zusammenfassend ist somit

festzuhalten, dass die Voraussetzungen einer bedingten Entlassung aktuell nicht

erfüllt sind. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vor­instanz dem

Beschwerdeführer mit Blick auf das Vorleben, die noch unzureichend veränderte Täterpersönlichkeit,

die zu erwartenden Lebensumstände und die ungünstige Legalprognose die bedingte

Entlassung aus dem Strafvollzug nach Art. 86 StGB verweigert hat.

6.

Zu den Vorbringen des

Beschwerdeführers, soweit auf diese vorgängig nicht bereits Bezug genommen

wurde, ist ergänzend festzuhalten, dass in den aktuellen Therapieberichten zwar

gewisse Diagnosen und Problembereiche hinterfragt werden, dass dies aber keinen

Einfluss auf die Legalprognose, wie sie sich im Moment präsentiert, hat. Die

Therapie wurde erst im Februar 2025 wieder aufgenommen und es wurde im

Ergänzungsbericht erwähnt, dass eine Überprüfung der Risikofaktoren verfrüht

sei. Von einem andauernden und intrinsisch gesteuerten Veränderungswillen und

damit einer ausreichend positiv veränderten Täterpersönlichkeit kann (noch)

nicht ausgegangen werden. Auch in Bezug auf das Entlassungssetting ist

festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sich mit diesem zwar auseinandergesetzt

hat, die Unterstützung der Eltern – in welcher Hinsicht auch immer – aber kaum

ausreichend sein wird, ihn von weiterer Delinquenz abzuhalten. Der Beschwerdeführer

ist bereits 45-jährig und eine Wohnung sowie eine Arbeitsstelle hatten ihn in

der Vergangenheit nicht von seiner mehrfachen Delinquenz abhalten können.

Schliesslich verfügt die Vollzugsbehörde über keine rechtliche Grundlage für

die Anordnung von Bewährungshilfe im Ausland (vgl. Vernehmlassung vom 25. August

2025).

7.

Gestützt auf diese Erwägungen erweist

sich die Beschwerde folglich als unbegründet und sie ist entsprechend

abzuweisen.

8.

Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der

Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen sind. Der Beschwerdeführer

beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und

Rechtsverbeiständung. Diesem Antrag ist stattzugeben. Zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege trägt folglich der Staat die Kosten. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren gemäss Art. 123

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272), sobald der Beschwerdeführer zur Zahlung in

der Lage ist.

Rechtsanwalt Damian Cavallaro macht

einen Aufwand von 9,25 Stunden geltend, was grundsätzlich angemessen erscheint.

Die angefochtene Verfügung datiert aber vom 25. Juli 2025 und wurde dem

Vertreter am 28. Juli 2025 zugestellt. Aus diesem Grund können Aufwendungen vor

diesem Datum nicht entschädigt werden, d.h. 1,25 Stunden. Die Stunde ist zudem

bei unentgeltlicher Rechtspflege mit CHF 190.00 zu entschädigen und nicht mit

CHF 250.00. Schliesslich kann die Aufwendung vom 16. September 2025 von 0,25

Stunden nicht entschädigt werden, weil es sich dabei um Kanzleiaufwand handelt

(Fristerstreckungsgesuch). Dies führt – bei einem Aufwand von 7,75 Stunden –

inklusive Auslagen von CHF 19.60 (unter Abzug der bis 24. Juli 2025

geltend gemachten Auslagen von CHF 9.00) und der Mehrwertsteuer von 8,1 % zu

einer Entschädigung von CHF 1'612.95, zahlbar durch den Staat. Vorbehalten

bleibt auch hier der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald der

Beschwerdeführer zur Zahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3. Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Damian Cavallaro, [...], wird auf CHF 1'612.95

(inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald der

Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Ramseier