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Entscheid

VWBES.2025.282

Kindesschutzmassnahmen

29. Oktober 2025Deutsch27 min

2022 hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn für B.___

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 29. Oktober 2025

Es wirken mit:

Vizepräsidentin

Obrecht Steiner

Oberrichter Hagmann

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiberin Gottesman

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,

Beschwerdegegnerin

betreffend Kindesschutzmassnahmen

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Entscheid vom 10. Februar

2022 hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn für B.___

(geb. 11. August 2018) eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2

Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) errichtet.

2. Am 6. April 2023 hat die KESB

Region Solothurn der Kindsmutter A.___ das Aufenthaltsbestimmungsrecht über B.___

entzogen und ihn im [...] in [...] untergebracht. Bereits vor diesem Entscheid

war B.___ im Rahmen einer freiwilligen Platzierung im [...]. Der Kindsmutter

wurde das Recht eingeräumt, B.___ zwei Mal wöchentlich für je zwei Stunden in

der Institution zu besuchen. Mit Entscheid vom 5. Dezember 2023 hat die KESB

Region Solothurn die Regelung des persönlichen Verkehrs dahingehend angepasst,

dass die Besuche von einer Fachperson begleitet werden müssen.

3. Mit Entscheid vom 30. Januar

2024 hat die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein die Massnahme zur Weiterführung

übernommen und C.___, Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu, als neue

Mandatsperson eingesetzt.

4. Mit Entscheid vom 16. Juli 2024 lehnte

die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein einen Antrag der Kindsmutter auf

Wiedererteilung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für B.___ ab. Auf Antrag der

Beiständin wurde der persönliche Verkehr zwischen B.___ und der Kindsmutter neu

geregelt.

5. Auf Antrag der Beiständin hat die

KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein den persönlichen Verkehr zwischen der

Kindsmutter und B.___ mit Entscheid vom 23. April 2025 wie folgt

erweitert:

[…]

1. Die Kindsmutter hat das Recht, B.___ im

Rahmen begleiteter Besuche einmal wöchentlich für die Dauer von drei Stunden in

der Umgebung des [...] zu besuchen.

2. Die Modalitäten (Wochentag, Ort, Zeit)

werden von der Beiständin in Absprache mit dem [...] festgelegt und können bei

positivem Verlauf ausgeweitet werden.

3. Zusätzlich kann B.___ einmal monatlich

einen Tag (9 Stunden) im Rahmen eines begleiteten Besuches bei der Kindsmutter

zu Hause verbringen. Die Kindsmutter ist gemeinsam mit der Besuchsbegleitung

dafür verantwortlich, B.___ um 09:00 Uhr im [...] abzuholen und ihn bis

spätestens um 18:00 Uhr wieder ins [...] zurückzubringen. Die Termine werden

von der Beiständin in Absprache mit dem [...] und der Begleitperson festgelegt.

4. Für die Begleitung der Besuche ist eine

Fachperson mit portugiesischen Sprachkenntnissen oder im Ausnahmefall eine

Dolmetscherin beizuziehen. Bei einem Ausfall der Begleitperson ist

schnellstmöglich eine Vertretung zu organisieren.

[…]

6. Das von der Beschwerdeführerin gegen den

begründeten Entscheid der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 23. April

2025 initiierte Beschwerdeverfahren wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts

vom 8. September 2025 (VWBES.2025.182) infolge Gegenstandslosigkeit schliesslich

abgeschrieben.

7. Mit Schreiben vom 9. Juli 2025

beantragte die stellvertretende Mandatsperson eine Umplatzierung von B.___ vom [...]

in [...] in die Institution [...] in [...].

8. Der Kindsmutter wurde am

14. Juli 2025 die Möglichkeit einer persönlichen Anhörung geboten. Sie

verzichtete auf eine Teilnahme an der Anhörung und gab stattdessen eine

vorbereitete schriftliche Eingabe ab. Zwei weitere Eingaben hat sie vorgängig

bei per Post eingereicht bzw. gleichentags persönlich am Schalter abgegeben.

Den Eingaben konnte entnommen werden, dass die Kindsmutter mit der

Umplatzierung ihres Sohnes ins [...] nicht einverstanden ist. Sinngemäss

beantragte sie in ihren Eingaben auch eine Erweiterung des persönlichen

Verkehrs, eine Unterbringung in einem Mutter-Kind-Wohnen sowie eine Rückplatzierung

ihres Sohnes zu ihr nach Hause.

9. In der Folge fällte die KESB

Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein am 15. Juli 2025 folgenden Entscheid:

3.1. Der sinngemässe Antrag der Kindsmutter

auf Rückplatzierung von B.___ wird abgewiesen.

3.2. Die Unterbringung von B.___ im [...]

wird per 16. Juli 2025 aufgehoben.

3.3. B.___ wird gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB

per 16. Juli 2025 in der [...] untergebracht.

3.4.

Die Mandatsperson

wird ersucht, der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein bis spätestens am

30. November 2025 eine Empfehlung zur Regelung des Besuchsrechts der

Kindsmutter unter Berücksichtigung der neuen Situation (neue Institution,

Schuleintritt, geographische Nähe zur Kindsmutter, Begleitperson etc.)

einzureichen.

3.5. Bis zum Vorliegen eines anderslautenden

Entscheides gilt das mit Entscheid vom 23. April 2025 festgelegte

Besuchsrecht sinngemäss auch für die Unterbringung von B.___ in der [...].

3.6. Die Mandatsperson wird ersucht

·

der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein

bis spätestens 16. Januar 2026 einen Verlaufsbericht über die

Unterbringung zuzustellen,

·

bei veränderten

Verhältnissen Bericht zu erstatten und gegebenenfalls Antrag zu stellen.

3.7. Die [...] wird gebeten, dem Zweckverband

Sozialregion Thal-Gäu umgehend die Kostenfolgen anzuzeigen, damit dieser in

Zusammenarbeit mit den Kostenträgern (Kanton, evtl. Volksschulamt) die

Kostengutsprache organisieren und die Beteiligung der Kindseltern abklären kann.

3.8. Die Kindsmutter wird angewiesen, dem

Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu die relevanten Angaben und Akten zur

Berechnung des Elternbeitrages zur Verfügung zu stellen.

3.9. Die Mandatsperson wird ersucht, die

Kindsmutter bei der Beschaffung der Unterlagen zur Berechnung des

Elternbeitrages zu unterstützen.

3.10. Einer allfälligen Beschwerde gegen

diesen Entscheid wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

3.11. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

10. Gegen den in der Folge begründeten

Entscheid wandte sich die Kindsmutter, A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin

genannt), mit Beschwerde vom 9. August 2025 an das Verwaltungsgericht und verlangte

eine sofortige Prüfung und Umsetzung einer Platzierung in einer geeigneten

Mutter-Kind-Einrichtung, die Erweiterung des Besuchsrechts mit wöchentlichen

Kontakten und regelmässigen Wochenendaufenthalten bei ihr, die Verpflichtung

der KESB, alle wesentlichen Änderungen rechtzeitig, transparent und in für sie

verständlicher Form mitzuteilen sowie die Feststellung, dass das bisherige

Vorgehen schwerwiegende Versäumnisse und Verletzungen ihrer Grundrechte

darstelle sowie die Anordnung entsprechender Korrekturmassnahmen.

11. Mit Vernehmlassung vom 18. August

2025 schloss die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein auf Abweisung der Beschwerde.

12. Mit verfahrensleitender Verfügung

vom 4. September 2025 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche

Rechtspflege bewilligt.

13. Mit verfahrensleitender Verfügung

vom 10. September 2025 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin um

Anordnung von vorsorglichen Massnahmen abgewiesen.

14. Mit verfahrensleitender Verfügung

vom 15. September 2025 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Einsetzung

einer Kindsvertretung abgewiesen.

15. Die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein

bzw. die Beiständin nahmen am 19. September 2025 bzw. 23. September

2025 nochmals Stellung.

16. Die Beschwerdeführerin liess sich

mit Eingaben vom 1. Oktober 2025 (Posteingang), 3. Oktober 2025 sowie

13. Oktober 2025 (Posteingang) erneut vernehmen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 ZGB i.V.m. § 130 Abs. 1 Einführungsgesetz zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist als Mutter von

B.___ und Verfahrensbeteiligte durch den angefochtenen Entscheid beschwert und

damit zur Beschwerde legitimiert. An eine Laienbeschwerde, wie sie hier

vorliegt, sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Die Eingaben der

Beschwerdeführerin beinhalten indes auch appellatorische und unsubstantiierte

Kritik am Vorgehen der KESB. Diese Vorbringen bzw. entsprechenden Anträge zielen

am Gegenstand des vorliegenden Verfahrens vorbei, weshalb darauf nicht weiter

einzugehen ist. Soweit sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids

verlangt wird, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Die Beschwerdeführerin wendet sich

gegen die Unterbringung von B.___ im [...] und verlangt die Platzierung in

einer geeigneten Mutter-Kind-Einrichtung. Zudem verlangt sie eine Erweiterung

des Besuchsrechts mit wöchentlichen Kontakten und regelmässigen

Wochenendaufenthalten bei ihr.

3.

Die Vorinstanz hat im angefochtenen

Entscheid im Wesentlichen erwogen, B.___ sei mit Entscheid der KESB Region

Solothurn vom 6. April 2023 im [...] untergebracht worden. Die Beschwerdeführerin

habe sich in den vergangenen Jahren wiederholt für eine Rückplatzierung von B.___

ausgesprochen. Auch im Rahmen des rechtlichen Gehörs im vorliegenden Verfahren habe

die Beschwerdeführerin sinngemäss erneut eine Rückplatzierung beantragt. Die

KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein habe zuletzt mit Entscheid vom 16. Juli 2024

einen Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedererteilung des

Aufenthaltsbestimmungsrechts abgewiesen. Die Beschwerdeführerin habe derzeit

ein begleitetes Besuchsrecht. Den Rückmeldungen der Begleitperson könne

entnommen werden, dass sich die Beschwerdeführerin sehr stark um B.___ bemühe,

die Termine verlässlich wahrnehme und in ihren Erziehungskompetenzen habe

Fortschritte erzielen können. Aus den Akten gehe hervor, dass die

Beschwerdeführerin in Bezug auf die Ausübung des Besuchsrechts einen sehr hohen

Betreuungsbedarf zeige. Mehrfach sei es vorgekommen, dass das persönliche

Coaching der Beschwerdeführerin so zeitintensiv gewesen sei, dass das

Kostendach für die Begleitstunden überschritten worden sei und begleitete

Besuche nicht hätten stattfinden können. Dies zeige, dass die

Beschwerdeführerin die Begleitung bei den Besuchen – trotz erzielten

Fortschritten – nach wie vor benötige. Weiter solle durch die Begleitperson mit

portugiesischen Sprachkenntnissen auch sichergestellt werden, dass die

Beschwerdeführerin mit B.___ kindsgerecht kommuniziere und ihn nicht mit

diffusen Ängsten (z.B. Wasser in der Einrichtung nicht trinkbar und ähnliches)

verunsichere, wie dies gemäss [...] in der Vergangenheit vorgekommen sei. Die

Beschwerdeführerin habe in Bezug auf ihre Erziehungsfähigkeit und ihre

emotionale Stabilität Fortschritte erzielt, benötige im Umgang mit dem Kind

jedoch nach wie vor enge Begleitung und Unterstützung. Dass eine

Rückplatzierung von B.___ noch nicht angezeigt sei, liege auf der Hand. Der Weg

von einem begleiteten, stundenweisen Besuchsrecht hin zu einer Rückplatzierung

habe schrittweise zu erfolgen. Die Beschwerdeführerin sei mit dem Wechsel der

Einrichtung nicht einverstanden. Es gelinge dieser kaum, die kindlichen

Bedürfnisse in Bezug auf die Unterbringung von B.___ wahrzunehmen bzw. die

eigenen Bedürfnisse zurückzustellen. Aus fachlicher Sicht sei das [...]

geeignet und biete B.___ einen entwicklungsförderlichen Rahmen. Für den

persönlichen Verkehr zwischen B.___ und der Beschwerdeführerin bestehe bereits

eine Regelung von der Zeit im [...]. Diese sei vorerst so beizubehalten, bis B.___

sich im [...] und in der Schule eingewöhnt habe. Alsdann sei durch die

Mandatsperson mit Einbezug der Beteiligten zu prüfen, wie der persönliche

Verkehr zwischen Mutter und Sohn in der neuen Situation auszugestalten sei. Die

Beschwerdeführerin sei von den involvierten Fachpersonen mehrfach dahingehend

informiert worden, dass das Besuchsrecht bei einem positiven Verlauf

schrittweise und unter Berücksichtigung des Kindeswohls erweitert werden soll

mit dem Fernziel einer Rückplatzierung. Mit Entscheid vom 23. April 2025 habe

die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein in diese Richtung gearbeitet und das

Besuchsrecht der Beschwerdeführerin erweitert. Die Beschwerdeführerin habe

gegen den Entscheid Beschwerde erhoben, obwohl die Ausweitung des Besuchsrechts

ihrem ausdrücklichen Wunsch entsprochen habe. Aus den vielen und teilweise

widersprüchlichen Eingaben entstehe der Eindruck, dass sich die

Beschwerdeführerin subjektiv als Opfer der Behörden sehe. Eine konstruktive

Zusammenarbeit mit den involvierten Fachstellen sei unter diesen Umständen

schwierig. Es sei unabdingbar, dass die Kindsmutter bereit sei, die

Opferhaltung abzulegen und den Fokus auf die kindlichen Entwicklungsbedürfnisse

zu lenken.

4.1

Ist das Wohl des Kindes gefährdet

und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu

ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum

Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB).

4.2

Kann der Gefährdung des Kindes nicht

anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn

es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise

unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Diese Kindesschutzmassnahme hat zur

Folge, dass das Recht, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, den Eltern

bzw. einem Elternteil entzogen und der Kindesschutzbehörde übertragen wird, die

nunmehr für die Betreuung des Kindes verantwortlich ist (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 5A_403/2018 vom 23. Oktober 2018 E. 5.3 mit Hinweis). Die

Gefährdung des Kindes, die Anlass zum Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts

gibt, muss darin liegen, dass das Kind im Umfeld der Eltern bzw. des

Elternteils nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine

körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre (vgl. Urteile des

Bundesgerichts 5A_968/2020 vom 3. März 2021 E. 3.1 mit Verweis auf 5A_403/2018

vom 23. Oktober 2018 E. 5.3; 5A_875/2013 vom 10. April 2014 E. 3.1; 5A_729/2013

vom 11. Dezember 2013 E. 4.1). Unerheblich ist, auf welche Ursachen die

Gefährdung zurückzuführen ist: Sie können in den Anlagen oder einem

Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen.

Desgleichen spielt keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung

trifft. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entziehung. An die

Würdigung der Umstände ist ein strenger Massstab zu legen. Die Entziehung ist

nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind oder von

vorneherein als ungenügend erscheinen (vgl. Urteile des Bundesgerichts

5A_968/2020 vom 3. März 2021 E. 3.1 mit Verweis auf 5A_403/2018 vom 23. Oktober

2018.

E. 5.3; 5A_401/2015 vom 7. September 2015; 5A_238/2010 vom 11. Juni 2010

E. 4, in: FamPra.ch 2010, S. 715). Verändern sich die Verhältnisse, so sind die

Massnahmen zum Schutz des Kindes der neuen Lage anzupassen (Art. 313 Abs.

1.

ZGB).

4.3

Der staatliche Eingriff muss

verhältnismässig sein, d.h., er muss den Grundsätzen der Subsidiarität,

Komplementarität und Proportionalität entsprechen (vgl. Peter Breitschmid in:

Geiser/Fontoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum ZGB, 7. Auflage, Basel 2022,

Art. 307 N 4 ff.).

5.1

Dem Antrag der stellvertretenden Beiständin

auf Umplatzierung vom 9. Juli 2025 (act. 234 ff.) ist namentlich Folgendes

zu entnehmen: Das [...] betreue Kinder nur bis zum obligatorischen

Schuleintritt und B.___ werde im Sommer 2025 eingeschult, weshalb für ihn eine

geeignete Anschlusslösung habe gesucht und gefunden werden müssen. Diese Lösung

sei von der Beiständin mit dem [...] in [...] gefunden worden. Das [...] sei

eine kleine Institution und durch deren Grösse habe es familiäre Strukturen,

welche die Entwicklung von B.___ positiv beeinflussen könnten. Auch sei die

Institution in näherer Umgebung der Beschwerdeführerin. Ein erster Besuch von B.___

im [...] sei positiv verlaufen und B.___ sei nach diesem Besuch sehr stolz und

zufrieden gewesen. Auch die Rückmeldungen vom [...] seien sehr positiv gewesen

und sie seien der Ansicht, dass B.___ gut in deren Gruppe und Dynamik

reinpasse. Die Beschwerdeführerin habe sich in der Vergangenheit vermehrt und

klar gegen eine Platzierung ihres Sohnes ausgesprochen. Sie möchte B.___ zu

sich nehmen oder mit ihm in ein Mutter-Kind-Haus gehen. Die Beschwerdeführerin

habe sich selbstständig und ohne Absprache mit der Beiständin vor geraumer Zeit

beim [...] angemeldet und hätte zeitgleich fast ihre Wohnung gekündigt. Der

Verlust der Wohnung hätte verheerende Folgen gehabt und hätte glücklicherweise

abgewandt werden können. Das [...] sei von der Beiständin aufgrund des

Schwerpunktes der Institution ausgeschlossen worden. Das [...] sei ein

Mutter-Kind-Wohnen für suchtbelastete Mütter. Die Beschwerdeführerin habe

keinen suchtbelasteten Hintergrund. Sodann werde ein Mutter-Kind-Haus von

Fachpersonen geleitet und der Alltag der Mütter und deren Kinder werde

pädagogisch begleitet. Die in der Vergangenheit gezeigte Kooperationsbereitschaft

seitens der Beschwerdeführerin mit nahezu allen Fachpersonen im System von B.___

sei bis anhin nicht ausreichend gewährleistet gewesen. Es komme immer wieder zu

Konflikten und teils heftigen Auseinandersetzungen. In diesen emotionalen

Momenten sei es der Beschwerdeführerin jeweils nicht möglich, in einem

angebrachten Ton respektvoll zu diskutieren. Durch das bisher gezeigte

Verhalten der Beschwerdeführerin und im Hinblick auf die vergangenen

Erfahrungen werde von einem Mutter-Kind-Haus abgeraten. Die Beschwerdeführerin

sei von der ehemaligen Beistandsperson sowie dem [...] in vielen Bereichen als

zu instabil erlebt worden. Mit einem Abbruch des Wohnsettings Mutter-Kind-Haus

sei gemäss der ehemaligen Beiständin zu rechnen. Ein solcher Abbruch des

Wohnsettings wäre für B.___ und seine momentane Situation wie auch für seine

Entwicklung verheerend. Für B.___ ändere sich nach 3,5 Jahren nicht nur das

Wohnsetting, auch werde er im Sommer 2025 eingeschult. Gerade jetzt bei so

einschneidenden Wechseln und Veränderungen sei Sicherheit und Stabilität für

ein Kind und dessen gesunde Entwicklung unglaublich wichtig. Auch von der

stellvertretenden Beistandsperson werde eine Platzierung im Mutter-Kind-Haus

klar in Frage gestellt. In den vergangenen vier Monaten sei die Zusammenarbeit mit

der Beschwerdeführerin belastet gewesen. Es sei der Beschwerdeführerin jeweils

nicht gelungen, ihre Perspektive und Haltung zu wechseln und nur für einen

Moment eine andere Sichtweise auf B.___ und seine momentane Situation

einzunehmen. Auch beim letzten Standortgespräch am 13. Mai 2025 sei es der

Beschwerdeführerin leider nicht gelungen, ihre eigenen Bedürfnisse und Wünsche

zurückzustellen und mit den Fachpersonen gemeinsam zu besprechen, wo B.___

gerade stehe, welche Entwicklungsschritte hätten gemacht werden können, was

noch wichtig sei und welche die nächsten angedachten Schritte wären. Während

dem ganzen Gespräch sei es um ihren, sehr wohl berechtigten und auch

nachvollziehbaren Wunsch gegangen, B.___ bei sich zu haben, aber nicht darum, was

nun abgesehen vom Wohnsetting für ihren Sohn und seine Entwicklung notwendig

wäre. Das Gespräch sei sehr emotional verlaufen, die Fronten seien verhärtet

gewesen und es habe keine Möglichkeit gegeben, die Mutter auf der Sachebene

abzuholen und ein konstruktives Gespräch zu führen. Von einer Rückplatzierung von

B.___ zur Beschwerdeführerin werde ebenfalls abgeraten. Der Wunsch der

Beschwerdeführerin sei nachvollziehbar und für die Zukunft keinesfalls ausgeschlossen.

Man bewege sich zum jetzigen Zeitpunkt aber erst bei einem begleiteten

Besuchsrecht von einmal wöchentlich drei Stunden sowie einem Tagesbesuch von

neun Stunden einmal im Monat. Ziel solle sein, die Beziehung zwischen Kind und

Mutter zu stärken und das Besuchsrecht in kontinuierlichen kleinen Schritten

auszuweiten. Alles in einem Tempo, bei dem weder Kind noch Mutter in eine

Überforderung und eine daraus resultierende Gefährdung der jeweiligen

Entwicklung geraten.

5.2

Im Verlaufsbericht

der Familienbegleitung vom 14. Juli 2025 (act. 261 ff.) wird unter

dem Punkt «Gesamteinschätzung» ausgeführt, im Verlauf der letzten Monate habe

sich bei der Beschwerdeführerin eine signifikante positive Entwicklung im

Hinblick auf Kooperation, Dialogbereitschaft und elterliche Kompetenz gezeigt.

Gleichzeitig bestünden weiterhin Belastungsfaktoren, die eine kontinuierliche

Unterstützung und eine enge interdisziplinäre Zusammenarbeit erforderlich

machten. Es sei jedoch auch beobachtet worden, dass die Beschwerdeführerin nach

wie vor Schwierigkeiten im Umgang mit unvorhergesehenen Ereignissen und

Planänderungen zeige, insbesondere wenn diese nicht frühzeitig kommuniziert

würden oder ausserhalb ihrer direkten Kontrolle lägen. Ihr hoher Wert, den sie

auf die Einhaltung von Regeln und Abmachungen lege – was nachvollziehbar sei –,

könne zu einer gewissen Inflexibilität und Anspannung in institutionellen

Interaktionen führen. Dennoch sei hervorzuheben, dass die Beschwerdeführerin

selbst in herausfordernden Situationen Geduld und emotionale Kontrolle zeige, B.___

vor Stresssituationen schütze und sein emotionales Wohlbefinden in den

Vordergrund stelle. Keine der beobachteten Situationen habe das Kindeswohl

gefährdet. Die Gesamteinschätzung beziehe sich auf die differenzierte

Betrachtung der externen und internen Risiken – sowie Schutzfaktoren im System

der Beschwerdeführerin und B.___. Die bisherige Begleitung zeige deutlich, dass

sich sowohl auf Seiten der Mutter als auch beim Kind bedeutsame positive

Entwicklungen abzeichnen würden. Gleichzeitig bestünden weiterhin strukturelle,

emotionale und institutionelle Herausforderungen, die eine kontinuierliche

Unterstützung notwendig machten.

5.3

Ziel einer Mutter-Kind-Institution

ist es, längerfristig an den Erziehungsfähigkeiten der Kindsmutter zu arbeiten,

sodass sie Kenntnisse und Fähigkeiten erwerben kann, um in ausreichender Weise

auf die Bedürfnisse ihrer Kinder einzugehen. Ein Aufenthalt in einer

Mutter-Kind-Institution setzt allerdings auch eine Bereitschaft und Fähigkeit

einer Kindsmutter für eine kooperative Mitwirkung und Zusammenarbeit voraus,

damit die nachhaltigen Fortschritte unter Sicherstellung des Kindswohls erzielt

werden können. Im Verlaufsbericht der Familienbegleitung vom 14. Juli 2025 wird

namentlich im Hinblick auf die Kooperation von einer positiven Entwicklung berichtet.

Nach wie vor bestehen bei der Beschwerdeführerin aber zahlreiche Belastungsfaktoren

und Problembereiche, auf welche im vorgenannten Verlaufsbericht hingewiesen

wird (act. 268 f.). Gesamthaft scheint die Beschwerdeführerin zwar gemäss

Beobachtungen der Familienbegleitung im vorgenannten Verlaufsbericht (act. 269)

eine zunehmend dialogorientierte Haltung zu zeigen. Die jüngsten Entwicklungen

zeigen indes, dass die Kontakte zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem

Unterstützungssystem nach wie vor schwierig sind. So scheint die

Beschwerdeführerin davon überzeugt zu sein, dass die Besuchsbegleitung im

September 2025 in Anwesenheit ihres Sohnes Drogen konsumiert hat. Gleichzeitig

schildert sie, einen starken chemischen Geruch von der Begleitperson wahrgenommen

zu haben. Schliesslich führten die geschilderten Vorkommnisse – unabhängig des

Wahrheitsgehalts – zur sofortigen Beendigung der Zusammenarbeit mit der

Beschwerdeführerin. Bereits in der Vergangenheit gab es aufgrund von Vorwürfen

seitens der Beschwerdeführerin Probleme mit vorherigen Begleitpersonen, was ebenfalls

zur Beendigung des entsprechenden Mandats geführt hat. Es besteht allgemein der

Eindruck, dass sich die Beschwerdeführerin ihrem Helfendennetz nach wie vor

skeptisch gegenüber zeigt. Die Beiständin äusserte aufgrund des Verhaltens der

Beschwerdeführerin die Vermutung eines psychiatrischen Problems (act. 81). Der

von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. Oktober 2025 (Posteingang)

eingereichte Behandlungsbericht von Dr. med. [...] vom 18. Juli 2025 enthält

die Diagnose einer Paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.0). Die

Beschwerdeführerin betont indes eine deutliche Verbesserung ihres psychischen

Zustandes. Diese positive Einschätzung spiegle sich im eingereichten Bericht

nicht in angemessener Weise wieder, da dort teilweise frühere Beobachtungen

wiedergegeben würden, welche heute keine Gültigkeit mehr hätten. Wie es sich

damit verhält, kann offen bleiben. Fest steht, dass die Zusammenarbeit und das

Vertrauen gegenüber den involvierten Fachpersonen von der Beschwerdeführerin

immer wieder in Frage gestellt wird. So äusserte sie im vorliegenden Beschwerdeverfahren

beispielsweise nach wie vor den Eindruck, die Beiständin arbeite nicht mit der

Perspektive der Familienzusammenführung, sondern strebe eine langfristige

institutionelle Unterbringung an. Wie sich die Beschwerdeführerin gegenüber den

Mitarbeitenden in einer Mutter-Kind-Institution offener zeigen will, konnte sie

nicht glaubhaft vorbringen. Die Beschwerdeführerin brachte wiederholt zum

Ausdruck, dass es keinen Grund für die ausserfamiliäre Unterbringung ihres

Sohnes gebe und die angeordneten Kindesschutzmassnahmen nicht notwendig bzw. unverhältnismässig

seien. Auch in den zahlreichen Eingaben der Beschwerdeführerin im vorliegenden

Rechtsmittelverfahren kommt zum Ausdruck, dass diese den Eingriff der KESB

nicht als Möglichkeit ansieht, ihre Erziehungsfähigkeiten zu stärken und das

Kindswohl ihres Sohnes wahren zu können. Die Beschwerdeführerin hat Mühe, die

kindlichen Bedürfnisse adäquat wahrzunehmen bzw. die eigenen Bedürfnisse

zurückzustellen. Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in

einer Mutter-Kind-Institution keine neuen Kenntnisse und Fähigkeiten erwerben

kann, um in ausreichender Weise auf die Bedürfnisse ihres Sohnes einzugehen.

Die Beiständin wies im Übrigen im Rechenschaftsbericht vom 6. Februar 2025

(act. 152 ff.) darauf hin, dass die Beschwerdeführerin im Zusammenleben mit

weiteren Eltern und Kinder überfordert wäre und es zu Konflikten und Abbrüchen

kommen könnte, welche B.___ miterleben würde. Auch aus den übrigen

Schilderungen der Fachpersonen und insbesondere den jüngsten Ausführungen der

Beschwerdeführerin selbst, muss geschlossen werden, dass diese nach wie vor

Mühe hat, in ihrer Mutterrolle die nötigen nachhaltigen Fortschritte unter

Sicherstellung des Kindeswohls zu erzielen. Trotz gewisser positiver

Entwicklungen benötigt die Beschwerdeführerin weiterhin eine kontinuierliche

Unterstützung von Fachpersonen. Wie sich die Beschwerdeführerin offen gegenüber

eines Mutter-Kind-Institutes zeigt, wirkt vorgeschoben. Es überzeugt nicht,

dass die Beschwerdeführerin nun mitwirken und die bestehenden Probleme

aufarbeiten will. Zahlreiche Risiken und Problembereiche bleiben bestehen. Es

ist somit sehr gut nachvollziehbar, dass die Vorinstanz erkannt hat, dass die bisher

beobachteten Verhaltensweisen der Beschwerdeführerin, insbesondere ihre

mangelnde Kooperationsbereitschaft und ihre emotionale Instabilität, gegen

einen Aufenthalt in einer Mutter-Kind-Institution sprechen. B.___ besucht seit

Sommer 2025 erstmals die Schule und ihm wird im [...] ein sicheres und stabiles

Zuhause ermöglicht mit einem Umfeld, das ihn bei den neuen Herausforderungen

unterstützend begleiten kann. Es ist somit richtig, dass die KESB entgegen dem

Wunsch der Beschwerdeführerin einen Aufenthalt in einer Mutter-Kind-Institution

derzeit nicht ermöglicht. Zwar bestehen mit Blick auf gewisse positive

Entwicklungen Punkte, die eine Rückkehr von B.___ in die Obhut der

Beschwerdeführerin langfristig als möglich erscheinen lassen. Nach wie vor

bestehen bei der Beschwerdeführerin aber Faktoren, die auch im jetzigen

Zeitpunkt klar gegen eine Rückplatzierung sprechen. Der Entscheid der KESB

Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein hinsichtlich der Unterbringung von B.___ im [...]

ist jedenfalls verhältnismässig und verstösst nicht gegen das

Subsidiaritätsprinzip. Eine mildere Massnahme ist nach dem Gesagten nicht

möglich. Ansonsten wäre das Kindswohl nach der heutigen Beurteilung gefährdet.

6.1

Nach Art. 273 Abs. 1 ZGB haben

Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das

minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.

Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, das in erster Linie

den Interessen des Kindes dient. Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des

persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl. Wird dieses durch den persönlichen

Verkehr gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht

ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann

ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden (Art.

274.

Abs. 2 ZGB). Das Wohl des Kindes ist gefährdet, wenn seine ungestörte

körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung durch ein auch nur begrenztes

Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist. Bei einer

auf Art. 274 Abs. 2 ZGB gestützten Beschränkung des persönlichen Verkehrs ist

das Gebot der Verhältnismässigkeit zu beachten (Urteil des Bundesgerichts

5A_670/2023 vom 11. Juni 2024 E. 5.2.1. mit Hinweisen).

6.2

Bezüglich die begleiteten Besuche

während des Aufenthaltes von B.___ im [...] berichtete die vormalige

Besuchsbegleiterin an der Helferkonferenz am 25. April 2024 gemäss

Ausführungen der Beiständin (act. 96) über grosse Herausforderungen in der

Besuchsbegleitung. Die Beschwerdeführerin sei psychisch sehr instabil und man

habe teilweise psychotische Züge beobachtet. Es gebe aber auch gute Besuche,

bei welchen die Beschwerdeführerin stabiler wirke. B.___ freue sich weiterhin

auf die Besuche. Der Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und Sohn werde als

sehr wichtig wahrgenommen. B.___’s Kernfamilie bestehe nur aus seiner Mutter

und er habe keine weiteren familiären Bezugspersonen. Insgesamt sei aber die

psychische Verfassung der Beschwerdeführerin instabil und gefährde die

Zusammenarbeit und einen konstruktiven Umgang. Auch sei es zu Situationen

gekommen, in welchen das Kindswohl gefährdet gewesen sei bzw. in welchen die

Besuchsbegleiterin habe einschreiten müssen. Beispielsweise habe die

Beschwerdeführerin versucht, B.___ während der Besuche zu manipulieren und habe

ihm Dinge zugeflüstert. Die Beschwerdeführerin könne zudem ihre elterliche

Sorge in Bezug auf medizinische Angelegenheiten nur begrenzt wahrnehmen. So

würde sie immer wieder dieselben gesundheitlichen Themen von B.___ ansprechen,

welche bereits ärztlich untersucht worden seien und ihre Sorgen in Bezug auf

die Gesundheit ihres Sohnes seien zudem nicht verhältnismässig und teilweise

unbegründet. Aus fachlicher Sicht sei eine Ausweitung des Besuchsrechts und den

von der Beschwerdeführerin formulierten Wunsch nach Rückplatzierung klar nicht

empfohlen. Die Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin sei wenig zielführend.

Die Beiständin teilte der Vorinstanz am

31.

Mai 2024 (act. 80 f.) mit, dass die Institution aufgrund der

psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin künftig keine Besuche mehr auf

dem Areal gewünscht habe, da es den ganzen Betrieb durcheinander bringe und die

Beschwerdeführerin ausfällig gegenüber Mitarbeitenden sei. Grundsätzlich freue

sich B.___ auf die Besuche. Trotzdem sei beobachtbar, dass ihn das Verhalten

der Beschwerdeführerin belaste und es nach einem Vorfall beim Kinderarzt wieder

vermehrt zu Einnässen und anderen Auffälligkeiten gekommen sei. Zudem könne er

die unterschiedlichen Meinungen seiner Mutter und weiteren Bezugspersonen nicht

einordnen und würden ihn in einen Loyalitätskonflikt bringen. Die Besuche der

Beschwerdeführerin hätten von der Begleitperson teilweise unterbrochen werden

müssen, da diese manipulatives Verhalten gezeigt habe. Andere Besuche seien gut

verlaufen, das Verhalten der Beschwerdeführerin sei kaum voraussehbar und ihre

psychische Verfassung sei instabil.

6.3

Im Rechenschaftsbericht der

Beiständin vom 6. Februar 2025 wird namentlich ausgeführt, die seit September

2024.

neu organisierte Besuchsbegleiterin berichte von massiven Fortschritten in

der Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin. Die sozialpädagogische Arbeit

mit der Beschwerdeführerin sei wichtig und habe bereits positive Auswirkungen

auf B.___ und auf die Beziehung zwischen ihm und der Beschwerdeführerin. Sie

sei weiterhin notwendig, damit die Beziehung zwischen Sohn und Mutter weiter

gestärkt und ausgebaut werden könne (act. 154 f.). Die Beschwerdeführerin nehme

Ratschläge an und versuche, diese auch umzusetzen. Es sei jedoch schwierig für

die Beschwerdeführerin, Vertrauen gegenüber dem Helfersystem aufzubauen. Dies

führe immer wieder zu Konflikten zwischen der Beschwerdeführerin und weiteren

involvierten Personen (act. 158).

6.4

Die von der Besuchsbegleiterin empfohlene

und in der Folge von der Beiständin beantragte Erweiterung des Besuchsrechts

wurde von der Vorinstanz mit Entscheid vom 23. April 2025 schliesslich umgesetzt.

Im jüngsten Verlaufsbericht der Familienbegleiterin vom 14. Juli 2025

(act. 261 ff.) wird ausgeführt, B.___ freue sich sehr auf die Besuche seiner

Mutter. Nach den Besuchen zeige er sich teils emotional, vermisse sie und weine

gelegentlich. In der Regel berichte er freudig, was er während der Besuchszeit

erlebt habe. Er kenne die Besuchszeiten genau und orientiere sich verlässlich

daran. Der regelmässige Kontakt zur Beschwerdeführerin habe eine hohe

emotionale Bedeutung für ihn (act. 266). Die Unterstützung und Hilfe anderer

Fachkräfte bei der kindlichen Entwicklung von B.___ und bei der Förderung der

Kompetenzen der Beschwerdeführerin schienen von dieser nicht erkannt und

wertgeschätzt zu werden (act. 270).

6.5

Gemäss Stellungnahme der

stellvertretenden Beiständin vom 23. September 2025 im vorliegenden

Beschwerdeverfahren sind zwischenzeitlich mehrere Meldungen und schwere

Vorwürfe seitens der Beschwerdeführerin gegenüber der Begleitperson

eingegangen, welche schliesslich erneut zur Beendigung der Besuchsbegleitung

durch die entsprechende Organisation geführt haben (vgl. auch E. 5.3 hiervor).

Die stellvertretende Beiständin führte in diesem Zusammenhang aus, das

Verhältnis zwischen der Besuchsbegleitung und der Beschwerdeführerin habe in

der Vergangenheit professionell und vertraut gewirkt und die Beschwerdeführerin

scheine viel Unterstützung durch die zuständige Besuchsbegleitung erhalten zu

haben. Auch die Organisation der Besuche und der Einsatz für B.___ und seine

Mutter seitens der zuständigen Besuchsbegleiterin habe sehr engagiert gewirkt.

Der Ablauf der begleiteten Besuche vom 11. und 14. September 2025 seitens

der Besuchsbegleiterin zeichne ebenfalls ein anderes Bild.

6.7

Mit Blick auf die vorgenannten

Ausführungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin zwar immer wieder

vorübergehend in der Lage ist, zu kooperieren. So haben die jeweiligen

Besuchsbegleitungen anfangs in aller Regel durchaus geklappt. Es scheint allerdings

offenbar nicht möglich zu sein, begleitete Besuche von wenigen Stunden

dauerhaft und reibungslos zu installieren. Vor diesem Hintergrund ist nicht

ersichtlich, wie nun gar unbegleitete Besuche über das ganze Wochenende mit

Übernachtungen durchgeführt werden sollen. An dieser Einschätzung vermögen auch

die teilweise durchaus positiv zu würdigenden Rückmeldungen der involvierten Fachpersonen

nichts zu ändern. Es darf zwar nicht ausser Acht gelassen werden, dass eine

enge Beziehung zur Beschwerdeführerin als Mutter für das Wohl und die gesunde

Entwicklung von B.___ auf lange Sicht von grosser Bedeutung ist. Entsprechend

kommt dem Erhalt der Beziehung von B.___ zu seiner Mutter eine hohe Priorität

zu. Indes geht es vorliegend nicht um den nachvollziehbaren Wunsch der

Beschwerdeführerin nach mehr Kontakt zu B.___, sondern um dessen Schutz,

welchem höchste Priorität zukommt. Trotz intensiver Bemühungen durch

Fachpersonen gelingt es der Beschwerdeführerin nach wie vor nur teilweise, die

Bedürfnisse ihres Kindes vor ihren eigenen Bedürfnissen zu priorisieren. Eine

Unterstützung in ihrem Umgang mit B.___ erscheint daher nach wie vor als

sinnvoll. B.___ ist zunächst Gelegenheit zu geben, sich im Umfeld von

Fachpersonen an die neue (Wohn- ) Situation zu gewöhnen. Mit der

Überwachung der Besuche wird eine Verunsicherung und Überforderung von B.___

vermieden, der alleine mit dem Übertritt in die Primarschule im Sommer 2025 einen

grossen Wandel erlebt. Sodann wurde die Beiständin im Rahmen des angefochtenen

Entscheids ersucht, der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein bis spätestens am 30.

November 2025 eine Empfehlung zur Regelung des Besuchsrechts der Kindsmutter

unter Berücksichtigung der neuen Situation (neue Institution, Schuleintritt,

geographische Nähe zur Kindsmutter, Begleitperson etc.) einzureichen (vgl. Disp.-Ziff.

3.4

des angefochtenen Entscheids). Damit steht fest, dass das begleitete

Besuchsrecht im Sinne einer anfänglichen Minimalregelung mit dem Ausblick auf

Ausdehnung getroffen wurde. Der Verlauf der Besuche wird weiterhin beobachtet.

Je nach Verlauf können die Besuche auch weiter ausgedehnt werden. Nach dem

Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz mit der Ausdehnung des

persönlichen Verkehrs noch zugewartet hat. Die von der Vorinstanz angeordnete

Lösung aus Gründen des Kindswohls ist als verhältnismässig und sachgerecht zu

bezeichnen.

7.

Eine Verletzung des rechtlichen

Gehörs, so die Beschwerdeführerin, ist schliesslich nicht ersichtlich. Die KESB

Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein führte am 18. August 2025 aus, dass sämtliche

von der Beschwerdeführerin persönlich am Schalter abgegebene Eingaben

entgegengenommen worden seien. Die Beschwerdeführerin habe zudem ausdrücklich

auf eine persönliche Anhörung verzichtet, obwohl ihre Deutschkenntnisse eine

Anhörung ohne Dolmetscher zulassen würden. Aufgrund der von der Vorinstanz

geschilderten Umstände durfte diese ohne Weiteres auf einen Verzicht auf die

persönliche Anhörung schliessen. Die Beschwerdeführerin macht zudem nicht

geltend, dass ein persönlicher Eindruck für die angefochtene Verfügung

entscheidend gewesen wäre.

8.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem

Ausgang hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen. Zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Staat die Kosten; vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald die

Beschwerdeführerin zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123

Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. Die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung

auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch

den Staat Solothurn zu übernehmen; vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald die

Beschwerdeführerin zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Vizepräsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Obrecht Steiner Gottesman