VWBES.2025.282
Kindesschutzmassnahmen
29. Oktober 2025Deutsch27 min
2022 hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn für B.___
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 29. Oktober 2025
Es wirken mit:
Vizepräsidentin
Obrecht Steiner
Oberrichter Hagmann
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,
Beschwerdegegnerin
betreffend Kindesschutzmassnahmen
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Entscheid vom 10. Februar
2022 hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn für B.___
(geb. 11. August 2018) eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2
Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) errichtet.
2. Am 6. April 2023 hat die KESB
Region Solothurn der Kindsmutter A.___ das Aufenthaltsbestimmungsrecht über B.___
entzogen und ihn im [...] in [...] untergebracht. Bereits vor diesem Entscheid
war B.___ im Rahmen einer freiwilligen Platzierung im [...]. Der Kindsmutter
wurde das Recht eingeräumt, B.___ zwei Mal wöchentlich für je zwei Stunden in
der Institution zu besuchen. Mit Entscheid vom 5. Dezember 2023 hat die KESB
Region Solothurn die Regelung des persönlichen Verkehrs dahingehend angepasst,
dass die Besuche von einer Fachperson begleitet werden müssen.
3. Mit Entscheid vom 30. Januar
2024 hat die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein die Massnahme zur Weiterführung
übernommen und C.___, Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu, als neue
Mandatsperson eingesetzt.
4. Mit Entscheid vom 16. Juli 2024 lehnte
die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein einen Antrag der Kindsmutter auf
Wiedererteilung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für B.___ ab. Auf Antrag der
Beiständin wurde der persönliche Verkehr zwischen B.___ und der Kindsmutter neu
geregelt.
5. Auf Antrag der Beiständin hat die
KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein den persönlichen Verkehr zwischen der
Kindsmutter und B.___ mit Entscheid vom 23. April 2025 wie folgt
erweitert:
[…]
1. Die Kindsmutter hat das Recht, B.___ im
Rahmen begleiteter Besuche einmal wöchentlich für die Dauer von drei Stunden in
der Umgebung des [...] zu besuchen.
2. Die Modalitäten (Wochentag, Ort, Zeit)
werden von der Beiständin in Absprache mit dem [...] festgelegt und können bei
positivem Verlauf ausgeweitet werden.
3. Zusätzlich kann B.___ einmal monatlich
einen Tag (9 Stunden) im Rahmen eines begleiteten Besuches bei der Kindsmutter
zu Hause verbringen. Die Kindsmutter ist gemeinsam mit der Besuchsbegleitung
dafür verantwortlich, B.___ um 09:00 Uhr im [...] abzuholen und ihn bis
spätestens um 18:00 Uhr wieder ins [...] zurückzubringen. Die Termine werden
von der Beiständin in Absprache mit dem [...] und der Begleitperson festgelegt.
4. Für die Begleitung der Besuche ist eine
Fachperson mit portugiesischen Sprachkenntnissen oder im Ausnahmefall eine
Dolmetscherin beizuziehen. Bei einem Ausfall der Begleitperson ist
schnellstmöglich eine Vertretung zu organisieren.
[…]
6. Das von der Beschwerdeführerin gegen den
begründeten Entscheid der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 23. April
2025 initiierte Beschwerdeverfahren wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts
vom 8. September 2025 (VWBES.2025.182) infolge Gegenstandslosigkeit schliesslich
abgeschrieben.
7. Mit Schreiben vom 9. Juli 2025
beantragte die stellvertretende Mandatsperson eine Umplatzierung von B.___ vom [...]
in [...] in die Institution [...] in [...].
8. Der Kindsmutter wurde am
14. Juli 2025 die Möglichkeit einer persönlichen Anhörung geboten. Sie
verzichtete auf eine Teilnahme an der Anhörung und gab stattdessen eine
vorbereitete schriftliche Eingabe ab. Zwei weitere Eingaben hat sie vorgängig
bei per Post eingereicht bzw. gleichentags persönlich am Schalter abgegeben.
Den Eingaben konnte entnommen werden, dass die Kindsmutter mit der
Umplatzierung ihres Sohnes ins [...] nicht einverstanden ist. Sinngemäss
beantragte sie in ihren Eingaben auch eine Erweiterung des persönlichen
Verkehrs, eine Unterbringung in einem Mutter-Kind-Wohnen sowie eine Rückplatzierung
ihres Sohnes zu ihr nach Hause.
9. In der Folge fällte die KESB
Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein am 15. Juli 2025 folgenden Entscheid:
3.1. Der sinngemässe Antrag der Kindsmutter
auf Rückplatzierung von B.___ wird abgewiesen.
3.2. Die Unterbringung von B.___ im [...]
wird per 16. Juli 2025 aufgehoben.
3.3. B.___ wird gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB
per 16. Juli 2025 in der [...] untergebracht.
3.4.
Die Mandatsperson
wird ersucht, der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein bis spätestens am
30. November 2025 eine Empfehlung zur Regelung des Besuchsrechts der
Kindsmutter unter Berücksichtigung der neuen Situation (neue Institution,
Schuleintritt, geographische Nähe zur Kindsmutter, Begleitperson etc.)
einzureichen.
3.5. Bis zum Vorliegen eines anderslautenden
Entscheides gilt das mit Entscheid vom 23. April 2025 festgelegte
Besuchsrecht sinngemäss auch für die Unterbringung von B.___ in der [...].
3.6. Die Mandatsperson wird ersucht
·
der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein
bis spätestens 16. Januar 2026 einen Verlaufsbericht über die
Unterbringung zuzustellen,
·
bei veränderten
Verhältnissen Bericht zu erstatten und gegebenenfalls Antrag zu stellen.
3.7. Die [...] wird gebeten, dem Zweckverband
Sozialregion Thal-Gäu umgehend die Kostenfolgen anzuzeigen, damit dieser in
Zusammenarbeit mit den Kostenträgern (Kanton, evtl. Volksschulamt) die
Kostengutsprache organisieren und die Beteiligung der Kindseltern abklären kann.
3.8. Die Kindsmutter wird angewiesen, dem
Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu die relevanten Angaben und Akten zur
Berechnung des Elternbeitrages zur Verfügung zu stellen.
3.9. Die Mandatsperson wird ersucht, die
Kindsmutter bei der Beschaffung der Unterlagen zur Berechnung des
Elternbeitrages zu unterstützen.
3.10. Einer allfälligen Beschwerde gegen
diesen Entscheid wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
3.11. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
10. Gegen den in der Folge begründeten
Entscheid wandte sich die Kindsmutter, A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin
genannt), mit Beschwerde vom 9. August 2025 an das Verwaltungsgericht und verlangte
eine sofortige Prüfung und Umsetzung einer Platzierung in einer geeigneten
Mutter-Kind-Einrichtung, die Erweiterung des Besuchsrechts mit wöchentlichen
Kontakten und regelmässigen Wochenendaufenthalten bei ihr, die Verpflichtung
der KESB, alle wesentlichen Änderungen rechtzeitig, transparent und in für sie
verständlicher Form mitzuteilen sowie die Feststellung, dass das bisherige
Vorgehen schwerwiegende Versäumnisse und Verletzungen ihrer Grundrechte
darstelle sowie die Anordnung entsprechender Korrekturmassnahmen.
11. Mit Vernehmlassung vom 18. August
2025 schloss die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein auf Abweisung der Beschwerde.
12. Mit verfahrensleitender Verfügung
vom 4. September 2025 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche
Rechtspflege bewilligt.
13. Mit verfahrensleitender Verfügung
vom 10. September 2025 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin um
Anordnung von vorsorglichen Massnahmen abgewiesen.
14. Mit verfahrensleitender Verfügung
vom 15. September 2025 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Einsetzung
einer Kindsvertretung abgewiesen.
15. Die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein
bzw. die Beiständin nahmen am 19. September 2025 bzw. 23. September
2025 nochmals Stellung.
16. Die Beschwerdeführerin liess sich
mit Eingaben vom 1. Oktober 2025 (Posteingang), 3. Oktober 2025 sowie
13. Oktober 2025 (Posteingang) erneut vernehmen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 ZGB i.V.m. § 130 Abs. 1 Einführungsgesetz zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist als Mutter von
B.___ und Verfahrensbeteiligte durch den angefochtenen Entscheid beschwert und
damit zur Beschwerde legitimiert. An eine Laienbeschwerde, wie sie hier
vorliegt, sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Die Eingaben der
Beschwerdeführerin beinhalten indes auch appellatorische und unsubstantiierte
Kritik am Vorgehen der KESB. Diese Vorbringen bzw. entsprechenden Anträge zielen
am Gegenstand des vorliegenden Verfahrens vorbei, weshalb darauf nicht weiter
einzugehen ist. Soweit sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids
verlangt wird, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführerin wendet sich
gegen die Unterbringung von B.___ im [...] und verlangt die Platzierung in
einer geeigneten Mutter-Kind-Einrichtung. Zudem verlangt sie eine Erweiterung
des Besuchsrechts mit wöchentlichen Kontakten und regelmässigen
Wochenendaufenthalten bei ihr.
3.
Die Vorinstanz hat im angefochtenen
Entscheid im Wesentlichen erwogen, B.___ sei mit Entscheid der KESB Region
Solothurn vom 6. April 2023 im [...] untergebracht worden. Die Beschwerdeführerin
habe sich in den vergangenen Jahren wiederholt für eine Rückplatzierung von B.___
ausgesprochen. Auch im Rahmen des rechtlichen Gehörs im vorliegenden Verfahren habe
die Beschwerdeführerin sinngemäss erneut eine Rückplatzierung beantragt. Die
KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein habe zuletzt mit Entscheid vom 16. Juli 2024
einen Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedererteilung des
Aufenthaltsbestimmungsrechts abgewiesen. Die Beschwerdeführerin habe derzeit
ein begleitetes Besuchsrecht. Den Rückmeldungen der Begleitperson könne
entnommen werden, dass sich die Beschwerdeführerin sehr stark um B.___ bemühe,
die Termine verlässlich wahrnehme und in ihren Erziehungskompetenzen habe
Fortschritte erzielen können. Aus den Akten gehe hervor, dass die
Beschwerdeführerin in Bezug auf die Ausübung des Besuchsrechts einen sehr hohen
Betreuungsbedarf zeige. Mehrfach sei es vorgekommen, dass das persönliche
Coaching der Beschwerdeführerin so zeitintensiv gewesen sei, dass das
Kostendach für die Begleitstunden überschritten worden sei und begleitete
Besuche nicht hätten stattfinden können. Dies zeige, dass die
Beschwerdeführerin die Begleitung bei den Besuchen – trotz erzielten
Fortschritten – nach wie vor benötige. Weiter solle durch die Begleitperson mit
portugiesischen Sprachkenntnissen auch sichergestellt werden, dass die
Beschwerdeführerin mit B.___ kindsgerecht kommuniziere und ihn nicht mit
diffusen Ängsten (z.B. Wasser in der Einrichtung nicht trinkbar und ähnliches)
verunsichere, wie dies gemäss [...] in der Vergangenheit vorgekommen sei. Die
Beschwerdeführerin habe in Bezug auf ihre Erziehungsfähigkeit und ihre
emotionale Stabilität Fortschritte erzielt, benötige im Umgang mit dem Kind
jedoch nach wie vor enge Begleitung und Unterstützung. Dass eine
Rückplatzierung von B.___ noch nicht angezeigt sei, liege auf der Hand. Der Weg
von einem begleiteten, stundenweisen Besuchsrecht hin zu einer Rückplatzierung
habe schrittweise zu erfolgen. Die Beschwerdeführerin sei mit dem Wechsel der
Einrichtung nicht einverstanden. Es gelinge dieser kaum, die kindlichen
Bedürfnisse in Bezug auf die Unterbringung von B.___ wahrzunehmen bzw. die
eigenen Bedürfnisse zurückzustellen. Aus fachlicher Sicht sei das [...]
geeignet und biete B.___ einen entwicklungsförderlichen Rahmen. Für den
persönlichen Verkehr zwischen B.___ und der Beschwerdeführerin bestehe bereits
eine Regelung von der Zeit im [...]. Diese sei vorerst so beizubehalten, bis B.___
sich im [...] und in der Schule eingewöhnt habe. Alsdann sei durch die
Mandatsperson mit Einbezug der Beteiligten zu prüfen, wie der persönliche
Verkehr zwischen Mutter und Sohn in der neuen Situation auszugestalten sei. Die
Beschwerdeführerin sei von den involvierten Fachpersonen mehrfach dahingehend
informiert worden, dass das Besuchsrecht bei einem positiven Verlauf
schrittweise und unter Berücksichtigung des Kindeswohls erweitert werden soll
mit dem Fernziel einer Rückplatzierung. Mit Entscheid vom 23. April 2025 habe
die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein in diese Richtung gearbeitet und das
Besuchsrecht der Beschwerdeführerin erweitert. Die Beschwerdeführerin habe
gegen den Entscheid Beschwerde erhoben, obwohl die Ausweitung des Besuchsrechts
ihrem ausdrücklichen Wunsch entsprochen habe. Aus den vielen und teilweise
widersprüchlichen Eingaben entstehe der Eindruck, dass sich die
Beschwerdeführerin subjektiv als Opfer der Behörden sehe. Eine konstruktive
Zusammenarbeit mit den involvierten Fachstellen sei unter diesen Umständen
schwierig. Es sei unabdingbar, dass die Kindsmutter bereit sei, die
Opferhaltung abzulegen und den Fokus auf die kindlichen Entwicklungsbedürfnisse
zu lenken.
4.1
Ist das Wohl des Kindes gefährdet
und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu
ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum
Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB).
4.2
Kann der Gefährdung des Kindes nicht
anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn
es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise
unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Diese Kindesschutzmassnahme hat zur
Folge, dass das Recht, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, den Eltern
bzw. einem Elternteil entzogen und der Kindesschutzbehörde übertragen wird, die
nunmehr für die Betreuung des Kindes verantwortlich ist (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 5A_403/2018 vom 23. Oktober 2018 E. 5.3 mit Hinweis). Die
Gefährdung des Kindes, die Anlass zum Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts
gibt, muss darin liegen, dass das Kind im Umfeld der Eltern bzw. des
Elternteils nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine
körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 5A_968/2020 vom 3. März 2021 E. 3.1 mit Verweis auf 5A_403/2018
vom 23. Oktober 2018 E. 5.3; 5A_875/2013 vom 10. April 2014 E. 3.1; 5A_729/2013
vom 11. Dezember 2013 E. 4.1). Unerheblich ist, auf welche Ursachen die
Gefährdung zurückzuführen ist: Sie können in den Anlagen oder einem
Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen.
Desgleichen spielt keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung
trifft. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entziehung. An die
Würdigung der Umstände ist ein strenger Massstab zu legen. Die Entziehung ist
nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind oder von
vorneherein als ungenügend erscheinen (vgl. Urteile des Bundesgerichts
5A_968/2020 vom 3. März 2021 E. 3.1 mit Verweis auf 5A_403/2018 vom 23. Oktober
2018.
E. 5.3; 5A_401/2015 vom 7. September 2015; 5A_238/2010 vom 11. Juni 2010
E. 4, in: FamPra.ch 2010, S. 715). Verändern sich die Verhältnisse, so sind die
Massnahmen zum Schutz des Kindes der neuen Lage anzupassen (Art. 313 Abs.
1.
ZGB).
4.3
Der staatliche Eingriff muss
verhältnismässig sein, d.h., er muss den Grundsätzen der Subsidiarität,
Komplementarität und Proportionalität entsprechen (vgl. Peter Breitschmid in:
Geiser/Fontoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum ZGB, 7. Auflage, Basel 2022,
Art. 307 N 4 ff.).
5.1
Dem Antrag der stellvertretenden Beiständin
auf Umplatzierung vom 9. Juli 2025 (act. 234 ff.) ist namentlich Folgendes
zu entnehmen: Das [...] betreue Kinder nur bis zum obligatorischen
Schuleintritt und B.___ werde im Sommer 2025 eingeschult, weshalb für ihn eine
geeignete Anschlusslösung habe gesucht und gefunden werden müssen. Diese Lösung
sei von der Beiständin mit dem [...] in [...] gefunden worden. Das [...] sei
eine kleine Institution und durch deren Grösse habe es familiäre Strukturen,
welche die Entwicklung von B.___ positiv beeinflussen könnten. Auch sei die
Institution in näherer Umgebung der Beschwerdeführerin. Ein erster Besuch von B.___
im [...] sei positiv verlaufen und B.___ sei nach diesem Besuch sehr stolz und
zufrieden gewesen. Auch die Rückmeldungen vom [...] seien sehr positiv gewesen
und sie seien der Ansicht, dass B.___ gut in deren Gruppe und Dynamik
reinpasse. Die Beschwerdeführerin habe sich in der Vergangenheit vermehrt und
klar gegen eine Platzierung ihres Sohnes ausgesprochen. Sie möchte B.___ zu
sich nehmen oder mit ihm in ein Mutter-Kind-Haus gehen. Die Beschwerdeführerin
habe sich selbstständig und ohne Absprache mit der Beiständin vor geraumer Zeit
beim [...] angemeldet und hätte zeitgleich fast ihre Wohnung gekündigt. Der
Verlust der Wohnung hätte verheerende Folgen gehabt und hätte glücklicherweise
abgewandt werden können. Das [...] sei von der Beiständin aufgrund des
Schwerpunktes der Institution ausgeschlossen worden. Das [...] sei ein
Mutter-Kind-Wohnen für suchtbelastete Mütter. Die Beschwerdeführerin habe
keinen suchtbelasteten Hintergrund. Sodann werde ein Mutter-Kind-Haus von
Fachpersonen geleitet und der Alltag der Mütter und deren Kinder werde
pädagogisch begleitet. Die in der Vergangenheit gezeigte Kooperationsbereitschaft
seitens der Beschwerdeführerin mit nahezu allen Fachpersonen im System von B.___
sei bis anhin nicht ausreichend gewährleistet gewesen. Es komme immer wieder zu
Konflikten und teils heftigen Auseinandersetzungen. In diesen emotionalen
Momenten sei es der Beschwerdeführerin jeweils nicht möglich, in einem
angebrachten Ton respektvoll zu diskutieren. Durch das bisher gezeigte
Verhalten der Beschwerdeführerin und im Hinblick auf die vergangenen
Erfahrungen werde von einem Mutter-Kind-Haus abgeraten. Die Beschwerdeführerin
sei von der ehemaligen Beistandsperson sowie dem [...] in vielen Bereichen als
zu instabil erlebt worden. Mit einem Abbruch des Wohnsettings Mutter-Kind-Haus
sei gemäss der ehemaligen Beiständin zu rechnen. Ein solcher Abbruch des
Wohnsettings wäre für B.___ und seine momentane Situation wie auch für seine
Entwicklung verheerend. Für B.___ ändere sich nach 3,5 Jahren nicht nur das
Wohnsetting, auch werde er im Sommer 2025 eingeschult. Gerade jetzt bei so
einschneidenden Wechseln und Veränderungen sei Sicherheit und Stabilität für
ein Kind und dessen gesunde Entwicklung unglaublich wichtig. Auch von der
stellvertretenden Beistandsperson werde eine Platzierung im Mutter-Kind-Haus
klar in Frage gestellt. In den vergangenen vier Monaten sei die Zusammenarbeit mit
der Beschwerdeführerin belastet gewesen. Es sei der Beschwerdeführerin jeweils
nicht gelungen, ihre Perspektive und Haltung zu wechseln und nur für einen
Moment eine andere Sichtweise auf B.___ und seine momentane Situation
einzunehmen. Auch beim letzten Standortgespräch am 13. Mai 2025 sei es der
Beschwerdeführerin leider nicht gelungen, ihre eigenen Bedürfnisse und Wünsche
zurückzustellen und mit den Fachpersonen gemeinsam zu besprechen, wo B.___
gerade stehe, welche Entwicklungsschritte hätten gemacht werden können, was
noch wichtig sei und welche die nächsten angedachten Schritte wären. Während
dem ganzen Gespräch sei es um ihren, sehr wohl berechtigten und auch
nachvollziehbaren Wunsch gegangen, B.___ bei sich zu haben, aber nicht darum, was
nun abgesehen vom Wohnsetting für ihren Sohn und seine Entwicklung notwendig
wäre. Das Gespräch sei sehr emotional verlaufen, die Fronten seien verhärtet
gewesen und es habe keine Möglichkeit gegeben, die Mutter auf der Sachebene
abzuholen und ein konstruktives Gespräch zu führen. Von einer Rückplatzierung von
B.___ zur Beschwerdeführerin werde ebenfalls abgeraten. Der Wunsch der
Beschwerdeführerin sei nachvollziehbar und für die Zukunft keinesfalls ausgeschlossen.
Man bewege sich zum jetzigen Zeitpunkt aber erst bei einem begleiteten
Besuchsrecht von einmal wöchentlich drei Stunden sowie einem Tagesbesuch von
neun Stunden einmal im Monat. Ziel solle sein, die Beziehung zwischen Kind und
Mutter zu stärken und das Besuchsrecht in kontinuierlichen kleinen Schritten
auszuweiten. Alles in einem Tempo, bei dem weder Kind noch Mutter in eine
Überforderung und eine daraus resultierende Gefährdung der jeweiligen
Entwicklung geraten.
5.2
Im Verlaufsbericht
der Familienbegleitung vom 14. Juli 2025 (act. 261 ff.) wird unter
dem Punkt «Gesamteinschätzung» ausgeführt, im Verlauf der letzten Monate habe
sich bei der Beschwerdeführerin eine signifikante positive Entwicklung im
Hinblick auf Kooperation, Dialogbereitschaft und elterliche Kompetenz gezeigt.
Gleichzeitig bestünden weiterhin Belastungsfaktoren, die eine kontinuierliche
Unterstützung und eine enge interdisziplinäre Zusammenarbeit erforderlich
machten. Es sei jedoch auch beobachtet worden, dass die Beschwerdeführerin nach
wie vor Schwierigkeiten im Umgang mit unvorhergesehenen Ereignissen und
Planänderungen zeige, insbesondere wenn diese nicht frühzeitig kommuniziert
würden oder ausserhalb ihrer direkten Kontrolle lägen. Ihr hoher Wert, den sie
auf die Einhaltung von Regeln und Abmachungen lege – was nachvollziehbar sei –,
könne zu einer gewissen Inflexibilität und Anspannung in institutionellen
Interaktionen führen. Dennoch sei hervorzuheben, dass die Beschwerdeführerin
selbst in herausfordernden Situationen Geduld und emotionale Kontrolle zeige, B.___
vor Stresssituationen schütze und sein emotionales Wohlbefinden in den
Vordergrund stelle. Keine der beobachteten Situationen habe das Kindeswohl
gefährdet. Die Gesamteinschätzung beziehe sich auf die differenzierte
Betrachtung der externen und internen Risiken – sowie Schutzfaktoren im System
der Beschwerdeführerin und B.___. Die bisherige Begleitung zeige deutlich, dass
sich sowohl auf Seiten der Mutter als auch beim Kind bedeutsame positive
Entwicklungen abzeichnen würden. Gleichzeitig bestünden weiterhin strukturelle,
emotionale und institutionelle Herausforderungen, die eine kontinuierliche
Unterstützung notwendig machten.
5.3
Ziel einer Mutter-Kind-Institution
ist es, längerfristig an den Erziehungsfähigkeiten der Kindsmutter zu arbeiten,
sodass sie Kenntnisse und Fähigkeiten erwerben kann, um in ausreichender Weise
auf die Bedürfnisse ihrer Kinder einzugehen. Ein Aufenthalt in einer
Mutter-Kind-Institution setzt allerdings auch eine Bereitschaft und Fähigkeit
einer Kindsmutter für eine kooperative Mitwirkung und Zusammenarbeit voraus,
damit die nachhaltigen Fortschritte unter Sicherstellung des Kindswohls erzielt
werden können. Im Verlaufsbericht der Familienbegleitung vom 14. Juli 2025 wird
namentlich im Hinblick auf die Kooperation von einer positiven Entwicklung berichtet.
Nach wie vor bestehen bei der Beschwerdeführerin aber zahlreiche Belastungsfaktoren
und Problembereiche, auf welche im vorgenannten Verlaufsbericht hingewiesen
wird (act. 268 f.). Gesamthaft scheint die Beschwerdeführerin zwar gemäss
Beobachtungen der Familienbegleitung im vorgenannten Verlaufsbericht (act. 269)
eine zunehmend dialogorientierte Haltung zu zeigen. Die jüngsten Entwicklungen
zeigen indes, dass die Kontakte zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem
Unterstützungssystem nach wie vor schwierig sind. So scheint die
Beschwerdeführerin davon überzeugt zu sein, dass die Besuchsbegleitung im
September 2025 in Anwesenheit ihres Sohnes Drogen konsumiert hat. Gleichzeitig
schildert sie, einen starken chemischen Geruch von der Begleitperson wahrgenommen
zu haben. Schliesslich führten die geschilderten Vorkommnisse – unabhängig des
Wahrheitsgehalts – zur sofortigen Beendigung der Zusammenarbeit mit der
Beschwerdeführerin. Bereits in der Vergangenheit gab es aufgrund von Vorwürfen
seitens der Beschwerdeführerin Probleme mit vorherigen Begleitpersonen, was ebenfalls
zur Beendigung des entsprechenden Mandats geführt hat. Es besteht allgemein der
Eindruck, dass sich die Beschwerdeführerin ihrem Helfendennetz nach wie vor
skeptisch gegenüber zeigt. Die Beiständin äusserte aufgrund des Verhaltens der
Beschwerdeführerin die Vermutung eines psychiatrischen Problems (act. 81). Der
von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. Oktober 2025 (Posteingang)
eingereichte Behandlungsbericht von Dr. med. [...] vom 18. Juli 2025 enthält
die Diagnose einer Paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.0). Die
Beschwerdeführerin betont indes eine deutliche Verbesserung ihres psychischen
Zustandes. Diese positive Einschätzung spiegle sich im eingereichten Bericht
nicht in angemessener Weise wieder, da dort teilweise frühere Beobachtungen
wiedergegeben würden, welche heute keine Gültigkeit mehr hätten. Wie es sich
damit verhält, kann offen bleiben. Fest steht, dass die Zusammenarbeit und das
Vertrauen gegenüber den involvierten Fachpersonen von der Beschwerdeführerin
immer wieder in Frage gestellt wird. So äusserte sie im vorliegenden Beschwerdeverfahren
beispielsweise nach wie vor den Eindruck, die Beiständin arbeite nicht mit der
Perspektive der Familienzusammenführung, sondern strebe eine langfristige
institutionelle Unterbringung an. Wie sich die Beschwerdeführerin gegenüber den
Mitarbeitenden in einer Mutter-Kind-Institution offener zeigen will, konnte sie
nicht glaubhaft vorbringen. Die Beschwerdeführerin brachte wiederholt zum
Ausdruck, dass es keinen Grund für die ausserfamiliäre Unterbringung ihres
Sohnes gebe und die angeordneten Kindesschutzmassnahmen nicht notwendig bzw. unverhältnismässig
seien. Auch in den zahlreichen Eingaben der Beschwerdeführerin im vorliegenden
Rechtsmittelverfahren kommt zum Ausdruck, dass diese den Eingriff der KESB
nicht als Möglichkeit ansieht, ihre Erziehungsfähigkeiten zu stärken und das
Kindswohl ihres Sohnes wahren zu können. Die Beschwerdeführerin hat Mühe, die
kindlichen Bedürfnisse adäquat wahrzunehmen bzw. die eigenen Bedürfnisse
zurückzustellen. Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in
einer Mutter-Kind-Institution keine neuen Kenntnisse und Fähigkeiten erwerben
kann, um in ausreichender Weise auf die Bedürfnisse ihres Sohnes einzugehen.
Die Beiständin wies im Übrigen im Rechenschaftsbericht vom 6. Februar 2025
(act. 152 ff.) darauf hin, dass die Beschwerdeführerin im Zusammenleben mit
weiteren Eltern und Kinder überfordert wäre und es zu Konflikten und Abbrüchen
kommen könnte, welche B.___ miterleben würde. Auch aus den übrigen
Schilderungen der Fachpersonen und insbesondere den jüngsten Ausführungen der
Beschwerdeführerin selbst, muss geschlossen werden, dass diese nach wie vor
Mühe hat, in ihrer Mutterrolle die nötigen nachhaltigen Fortschritte unter
Sicherstellung des Kindeswohls zu erzielen. Trotz gewisser positiver
Entwicklungen benötigt die Beschwerdeführerin weiterhin eine kontinuierliche
Unterstützung von Fachpersonen. Wie sich die Beschwerdeführerin offen gegenüber
eines Mutter-Kind-Institutes zeigt, wirkt vorgeschoben. Es überzeugt nicht,
dass die Beschwerdeführerin nun mitwirken und die bestehenden Probleme
aufarbeiten will. Zahlreiche Risiken und Problembereiche bleiben bestehen. Es
ist somit sehr gut nachvollziehbar, dass die Vorinstanz erkannt hat, dass die bisher
beobachteten Verhaltensweisen der Beschwerdeführerin, insbesondere ihre
mangelnde Kooperationsbereitschaft und ihre emotionale Instabilität, gegen
einen Aufenthalt in einer Mutter-Kind-Institution sprechen. B.___ besucht seit
Sommer 2025 erstmals die Schule und ihm wird im [...] ein sicheres und stabiles
Zuhause ermöglicht mit einem Umfeld, das ihn bei den neuen Herausforderungen
unterstützend begleiten kann. Es ist somit richtig, dass die KESB entgegen dem
Wunsch der Beschwerdeführerin einen Aufenthalt in einer Mutter-Kind-Institution
derzeit nicht ermöglicht. Zwar bestehen mit Blick auf gewisse positive
Entwicklungen Punkte, die eine Rückkehr von B.___ in die Obhut der
Beschwerdeführerin langfristig als möglich erscheinen lassen. Nach wie vor
bestehen bei der Beschwerdeführerin aber Faktoren, die auch im jetzigen
Zeitpunkt klar gegen eine Rückplatzierung sprechen. Der Entscheid der KESB
Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein hinsichtlich der Unterbringung von B.___ im [...]
ist jedenfalls verhältnismässig und verstösst nicht gegen das
Subsidiaritätsprinzip. Eine mildere Massnahme ist nach dem Gesagten nicht
möglich. Ansonsten wäre das Kindswohl nach der heutigen Beurteilung gefährdet.
6.1
Nach Art. 273 Abs. 1 ZGB haben
Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das
minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.
Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, das in erster Linie
den Interessen des Kindes dient. Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des
persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl. Wird dieses durch den persönlichen
Verkehr gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht
ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann
ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden (Art.
274.
Abs. 2 ZGB). Das Wohl des Kindes ist gefährdet, wenn seine ungestörte
körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung durch ein auch nur begrenztes
Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist. Bei einer
auf Art. 274 Abs. 2 ZGB gestützten Beschränkung des persönlichen Verkehrs ist
das Gebot der Verhältnismässigkeit zu beachten (Urteil des Bundesgerichts
5A_670/2023 vom 11. Juni 2024 E. 5.2.1. mit Hinweisen).
6.2
Bezüglich die begleiteten Besuche
während des Aufenthaltes von B.___ im [...] berichtete die vormalige
Besuchsbegleiterin an der Helferkonferenz am 25. April 2024 gemäss
Ausführungen der Beiständin (act. 96) über grosse Herausforderungen in der
Besuchsbegleitung. Die Beschwerdeführerin sei psychisch sehr instabil und man
habe teilweise psychotische Züge beobachtet. Es gebe aber auch gute Besuche,
bei welchen die Beschwerdeführerin stabiler wirke. B.___ freue sich weiterhin
auf die Besuche. Der Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und Sohn werde als
sehr wichtig wahrgenommen. B.___’s Kernfamilie bestehe nur aus seiner Mutter
und er habe keine weiteren familiären Bezugspersonen. Insgesamt sei aber die
psychische Verfassung der Beschwerdeführerin instabil und gefährde die
Zusammenarbeit und einen konstruktiven Umgang. Auch sei es zu Situationen
gekommen, in welchen das Kindswohl gefährdet gewesen sei bzw. in welchen die
Besuchsbegleiterin habe einschreiten müssen. Beispielsweise habe die
Beschwerdeführerin versucht, B.___ während der Besuche zu manipulieren und habe
ihm Dinge zugeflüstert. Die Beschwerdeführerin könne zudem ihre elterliche
Sorge in Bezug auf medizinische Angelegenheiten nur begrenzt wahrnehmen. So
würde sie immer wieder dieselben gesundheitlichen Themen von B.___ ansprechen,
welche bereits ärztlich untersucht worden seien und ihre Sorgen in Bezug auf
die Gesundheit ihres Sohnes seien zudem nicht verhältnismässig und teilweise
unbegründet. Aus fachlicher Sicht sei eine Ausweitung des Besuchsrechts und den
von der Beschwerdeführerin formulierten Wunsch nach Rückplatzierung klar nicht
empfohlen. Die Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin sei wenig zielführend.
Die Beiständin teilte der Vorinstanz am
31.
Mai 2024 (act. 80 f.) mit, dass die Institution aufgrund der
psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin künftig keine Besuche mehr auf
dem Areal gewünscht habe, da es den ganzen Betrieb durcheinander bringe und die
Beschwerdeführerin ausfällig gegenüber Mitarbeitenden sei. Grundsätzlich freue
sich B.___ auf die Besuche. Trotzdem sei beobachtbar, dass ihn das Verhalten
der Beschwerdeführerin belaste und es nach einem Vorfall beim Kinderarzt wieder
vermehrt zu Einnässen und anderen Auffälligkeiten gekommen sei. Zudem könne er
die unterschiedlichen Meinungen seiner Mutter und weiteren Bezugspersonen nicht
einordnen und würden ihn in einen Loyalitätskonflikt bringen. Die Besuche der
Beschwerdeführerin hätten von der Begleitperson teilweise unterbrochen werden
müssen, da diese manipulatives Verhalten gezeigt habe. Andere Besuche seien gut
verlaufen, das Verhalten der Beschwerdeführerin sei kaum voraussehbar und ihre
psychische Verfassung sei instabil.
6.3
Im Rechenschaftsbericht der
Beiständin vom 6. Februar 2025 wird namentlich ausgeführt, die seit September
2024.
neu organisierte Besuchsbegleiterin berichte von massiven Fortschritten in
der Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin. Die sozialpädagogische Arbeit
mit der Beschwerdeführerin sei wichtig und habe bereits positive Auswirkungen
auf B.___ und auf die Beziehung zwischen ihm und der Beschwerdeführerin. Sie
sei weiterhin notwendig, damit die Beziehung zwischen Sohn und Mutter weiter
gestärkt und ausgebaut werden könne (act. 154 f.). Die Beschwerdeführerin nehme
Ratschläge an und versuche, diese auch umzusetzen. Es sei jedoch schwierig für
die Beschwerdeführerin, Vertrauen gegenüber dem Helfersystem aufzubauen. Dies
führe immer wieder zu Konflikten zwischen der Beschwerdeführerin und weiteren
involvierten Personen (act. 158).
6.4
Die von der Besuchsbegleiterin empfohlene
und in der Folge von der Beiständin beantragte Erweiterung des Besuchsrechts
wurde von der Vorinstanz mit Entscheid vom 23. April 2025 schliesslich umgesetzt.
Im jüngsten Verlaufsbericht der Familienbegleiterin vom 14. Juli 2025
(act. 261 ff.) wird ausgeführt, B.___ freue sich sehr auf die Besuche seiner
Mutter. Nach den Besuchen zeige er sich teils emotional, vermisse sie und weine
gelegentlich. In der Regel berichte er freudig, was er während der Besuchszeit
erlebt habe. Er kenne die Besuchszeiten genau und orientiere sich verlässlich
daran. Der regelmässige Kontakt zur Beschwerdeführerin habe eine hohe
emotionale Bedeutung für ihn (act. 266). Die Unterstützung und Hilfe anderer
Fachkräfte bei der kindlichen Entwicklung von B.___ und bei der Förderung der
Kompetenzen der Beschwerdeführerin schienen von dieser nicht erkannt und
wertgeschätzt zu werden (act. 270).
6.5
Gemäss Stellungnahme der
stellvertretenden Beiständin vom 23. September 2025 im vorliegenden
Beschwerdeverfahren sind zwischenzeitlich mehrere Meldungen und schwere
Vorwürfe seitens der Beschwerdeführerin gegenüber der Begleitperson
eingegangen, welche schliesslich erneut zur Beendigung der Besuchsbegleitung
durch die entsprechende Organisation geführt haben (vgl. auch E. 5.3 hiervor).
Die stellvertretende Beiständin führte in diesem Zusammenhang aus, das
Verhältnis zwischen der Besuchsbegleitung und der Beschwerdeführerin habe in
der Vergangenheit professionell und vertraut gewirkt und die Beschwerdeführerin
scheine viel Unterstützung durch die zuständige Besuchsbegleitung erhalten zu
haben. Auch die Organisation der Besuche und der Einsatz für B.___ und seine
Mutter seitens der zuständigen Besuchsbegleiterin habe sehr engagiert gewirkt.
Der Ablauf der begleiteten Besuche vom 11. und 14. September 2025 seitens
der Besuchsbegleiterin zeichne ebenfalls ein anderes Bild.
6.7
Mit Blick auf die vorgenannten
Ausführungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin zwar immer wieder
vorübergehend in der Lage ist, zu kooperieren. So haben die jeweiligen
Besuchsbegleitungen anfangs in aller Regel durchaus geklappt. Es scheint allerdings
offenbar nicht möglich zu sein, begleitete Besuche von wenigen Stunden
dauerhaft und reibungslos zu installieren. Vor diesem Hintergrund ist nicht
ersichtlich, wie nun gar unbegleitete Besuche über das ganze Wochenende mit
Übernachtungen durchgeführt werden sollen. An dieser Einschätzung vermögen auch
die teilweise durchaus positiv zu würdigenden Rückmeldungen der involvierten Fachpersonen
nichts zu ändern. Es darf zwar nicht ausser Acht gelassen werden, dass eine
enge Beziehung zur Beschwerdeführerin als Mutter für das Wohl und die gesunde
Entwicklung von B.___ auf lange Sicht von grosser Bedeutung ist. Entsprechend
kommt dem Erhalt der Beziehung von B.___ zu seiner Mutter eine hohe Priorität
zu. Indes geht es vorliegend nicht um den nachvollziehbaren Wunsch der
Beschwerdeführerin nach mehr Kontakt zu B.___, sondern um dessen Schutz,
welchem höchste Priorität zukommt. Trotz intensiver Bemühungen durch
Fachpersonen gelingt es der Beschwerdeführerin nach wie vor nur teilweise, die
Bedürfnisse ihres Kindes vor ihren eigenen Bedürfnissen zu priorisieren. Eine
Unterstützung in ihrem Umgang mit B.___ erscheint daher nach wie vor als
sinnvoll. B.___ ist zunächst Gelegenheit zu geben, sich im Umfeld von
Fachpersonen an die neue (Wohn- ) Situation zu gewöhnen. Mit der
Überwachung der Besuche wird eine Verunsicherung und Überforderung von B.___
vermieden, der alleine mit dem Übertritt in die Primarschule im Sommer 2025 einen
grossen Wandel erlebt. Sodann wurde die Beiständin im Rahmen des angefochtenen
Entscheids ersucht, der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein bis spätestens am 30.
November 2025 eine Empfehlung zur Regelung des Besuchsrechts der Kindsmutter
unter Berücksichtigung der neuen Situation (neue Institution, Schuleintritt,
geographische Nähe zur Kindsmutter, Begleitperson etc.) einzureichen (vgl. Disp.-Ziff.
3.4
des angefochtenen Entscheids). Damit steht fest, dass das begleitete
Besuchsrecht im Sinne einer anfänglichen Minimalregelung mit dem Ausblick auf
Ausdehnung getroffen wurde. Der Verlauf der Besuche wird weiterhin beobachtet.
Je nach Verlauf können die Besuche auch weiter ausgedehnt werden. Nach dem
Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz mit der Ausdehnung des
persönlichen Verkehrs noch zugewartet hat. Die von der Vorinstanz angeordnete
Lösung aus Gründen des Kindswohls ist als verhältnismässig und sachgerecht zu
bezeichnen.
7.
Eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs, so die Beschwerdeführerin, ist schliesslich nicht ersichtlich. Die KESB
Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein führte am 18. August 2025 aus, dass sämtliche
von der Beschwerdeführerin persönlich am Schalter abgegebene Eingaben
entgegengenommen worden seien. Die Beschwerdeführerin habe zudem ausdrücklich
auf eine persönliche Anhörung verzichtet, obwohl ihre Deutschkenntnisse eine
Anhörung ohne Dolmetscher zulassen würden. Aufgrund der von der Vorinstanz
geschilderten Umstände durfte diese ohne Weiteres auf einen Verzicht auf die
persönliche Anhörung schliessen. Die Beschwerdeführerin macht zudem nicht
geltend, dass ein persönlicher Eindruck für die angefochtene Verfügung
entscheidend gewesen wäre.
8.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem
Ausgang hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen. Zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Staat die Kosten; vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald die
Beschwerdeführerin zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123
Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. Die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung
auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch
den Staat Solothurn zu übernehmen; vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald die
Beschwerdeführerin zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Vizepräsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Obrecht Steiner Gottesman