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Entscheid

VWBES.2025.283

Baubewilligung / Mobilfunkanlage

22. August 2025Deutsch18 min

einer Mobilfunkanlage auf dem Gebäude der Liegenschaft GB [...] Nr. [...] ein. Das

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom

22. August 2025

Es wirken mit:

Präsident

Thomann

Oberrichter

Hagmann

Oberrichterin

Obrecht Steiner

Gerichtsschreiber

Luder

In Sachen

A.___

vertreten durch B.___

Beschwerdeführerin

gegen

1. Bau- und Justizdepartement,

2. Bau-, Planungs- u. Umweltkommission der

Stadt C.___,

3. Swisscom (Schweiz) AG,

4. D.___

Beschwerdegegner

betreffend Baubewilligung / Mobilfunkanlage

zieht das Verwaltungsgericht

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 20.

September 2021 reichte die Swisscom (Schweiz AG) bei der Bau-, Planungs- und

Umweltkommission C.___ ein Baugesuch (inkl. Standortdatenblatt) für den Neubau

einer Mobilfunkanlage auf dem Gebäude der Liegenschaft GB [...] Nr. [...] ein. Das

Amt für Umwelt (AfU) teilte der Baudirektion daraufhin am 28. September 2021

mit, der Einspracheperimeter betrage 885.4 m und die von den Betreibern der

Sendeanlage vorgelegten Immissionsprognosen zeigten, dass die Grenzwerte der

NISV eingehalten würden. Zudem empfahl das Amt verschiedene Auflagen für die

Baubewilligung. Vom 30. September 2021 bis zum 14. Oktober 2021 lag das

Baugesuch öffentlich auf. A.___ (in der Folge Beschwerdeführer) erhoben

Einsprache. Auch in der Nachbargemeinde lag das Baugesuch aufgrund des

Strahlenradius öffentlich auf; es gingen keine Einsprachen ein. Am 21. Februar

2022 wies die Bau-, Planungs- und Umweltkommission C.___ die Einsprache ab und

erteilte die Baubewilligung unter Auflagen.

2. Am 11. März

2022 erhoben die Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch B.___, Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons

Solothurn. Das zuständige Bau- und Justizdepartement (BJD) verlangte von der Swisscom

(Schweiz) AG mit verfahrensleitender Verfügung vom 11. August 2022 ein

ergänztes Standortdatenblatt unter Berücksichtigung des Dachaufbaus als

zusätzlicher Ort für kurzfristigen Aufenthalt (OKA) und hiess mit Verfügung vom

15. Februar 2023 die Beschwerde insoweit teilweise gut, als die Auflage

bezüglich der Abnahmemessung um einen weiteren Standort ergänzt und das

Standortdatenblatt vom 6. Juli 2021 durch dasjenige vom 24. August 2022 ersetzt

wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen und die Baubewilligung

bestätigt. Von den Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 2’000.00 wurden den

Beschwerdeführern CHF 1’800.00 und der Swisscom (Schweiz) AG CHF 200.00

auferlegt.

3. Gegen diese

Verfügung erhoben A.___, vertreten durch B.___, mit Schreiben vom 6. März 2023 frist-

und formgerecht Beschwerde und stellten folgende Anträge:

1.

Der Entscheid der Vorinstanz sei

aufzuheben und die Baubewilligung für die Errichtung der Mobilfunkantenne sei

der Beschwerdegegnerin zu verweigern. Die Baubewilligung sei zu widerrufen.

2.

Der vorgenannte Entscheid sei

aufzuheben und das Baugesuch zu sistieren bis ein Entscheid durch das

Bundesgericht zu adaptiven Antennen vorliegt und die Konsequenzen aus der

Studie «Mevissen-Schürmann» gezogen wurden.

3.

Die Verfassungs- und

Gesetzeswidrigkeit von Anhang 1 Ziff. 62 Abs. 5 Buchstabe d und Ziff. 63 der

NISV sei festzustellen.

Zudem wurden

verschiedene Verfahrensanträge gestellt, alles unter den gesetzlichen Kosten-

und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz. In

der ergänzenden Begründung vom 17. April 2023 wurde das Rechtsbegehren Nr. 2

fallen gelassen und die Verfahrensanträge modifiziert. Zur Begründung wurde

ausgeführt, die Immissionsgrenzwerte auf dem Dach des Standortgebäudes würden

überschritten und die Reflexionen verstärkten die Grenzwertüberschreitungen,

weshalb eine neue Prognosemethode erforderlich sei. Zudem würden die adaptiven

Antennen unzulässigerweise privilegiert.

4. Die

Baudirektion [...] teilte am 25. April 2023 mit, sie verweise auf ihre

Vernehmlassung beim BJD vom 23. Mai 2022 und verzichte auf eine weitere

Stellungnahme.

5. Das BJD

beantragte am 9. Mai 2023, die Beschwerde unter Kostenfolge abzuweisen.

Bezüglich Immissionsgrenzwerte auf dem Dach gehe aus dem Zusatzblatt 5 zum

Standortdatenblatt ohne weiteres hervor, dass im ermittelten Anlageperimeter

weder Richtfunkantennen noch weitere Sendeantennen vorhanden seien. Die von den

Beschwerdeführern ins Feld geführten Anlagen lägen deutlich ausserhalb dieses

Perimeters. Bezüglich der Reflexionswirkung hätte das Bundesamt für Umwelt

(BAFU) festgehalten, dass Reflexionen mit dem Betrieb adaptiver Antennen nicht

zunähmen. Bezüglich unzulässiger Privilegierung adaptiver Antennen wurde auf

die Begründung des angefochtenen Entscheids verwiesen.

6. Die Swisscom

(Schweiz) AG (in der Folge Beschwerdegegnerin) stellte am 9. Mai 2023 folgende

Rechtsbegehren:

1.

Die Beschwerde und sämtliche

Anträge seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Verfahrensanträge seien alle

abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer

Zur Begründung

wurde ausgeführt, die Behauptung der Beschwerdeführer, die Immissionsgrenzwerte

würden überschritten, weil sich in der näheren Umgebung weitere Sendeanlagen

befänden, sei völlig unsubstantiiert. Wie sich aus beiden Standortdatenblättern

ergebe, lägen alle diese Anlagen ausserhalb des massgebenden Perimeters. Zudem

würde die zuständige Fachbehörde die Einhaltung der Grenzwerte nach

Inbetriebnahme überprüfen und nötigenfalls intervenieren, wenn diese

überschritten wären. Die Behauptung der Beschwerdeführer, Reflexionen würden

die Grenzwertüberschreitungen verstärken, werde durch den neusten

Bundesgerichtsentscheid (1C_100/2021 vom 14. Februar 2023) klar widerlegt.

Adaptive Antennen seien in der Lage, Reflexionen zur Minimierung ihrer

jeweiligen Sendeleistung zu nutzen. Auch sei die Anwendung eines

Korrekturfaktors bei adaptiven Antennen nicht zu beanstanden. Das BAFU als

Fachbehörde habe die Strahlenbelastung von adaptiven Antennen studiert und

entsprechende Empfehlungen zu Handen des Bundesrats abgegeben. Dieser habe

gestützt darauf den Korrekturfaktor (per 1. Januar 2022) in die NISV

übernommen, um adaptive Antennen nicht strenger zu beurteilen als

konventionelle. Um die geltenden Grenzwerte und damit das Schutzniveau

einhalten zu können, müssten adaptive Antennen mit einer automatischen

Leistungsbegrenzung ausgestattet sein. Diese technische Massnahme sei die

Voraussetzung für die Anwendung des Korrekturfaktors.

7. Mit Urteil

des Verwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2023 wurde die Beschwerde abgewiesen,

soweit drauf eingetreten wurde. Den Beschwerdeführern wurden die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 3'000.00 zur Bezahlung auferlegt;

Parteientschädigung wurde keine gesprochen.

8. Hiergegen

gelangten die Beschwerdeführer an das Bundesgericht. Mit Urteil des

Bundesgerichts 1C_646/2023 vom 3. Juli 2025 wurde die Beschwerde teilweise

gutgeheissen, das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und

die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das

Verwaltungsgericht zurückgewiesen. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen.

9. Das

Verfahren VWBES.2023.87 wird gestützt auf das eben genannte Urteil des

Bundegerichts unter der Verfahrensnummer VWBES.2025.283 fortgesetzt. Die Sache

ist spruchreif und auf einen weiteren Schriftenwechsel wurde verzichtet.

Erwägungen

II.

1.1

Die

Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges

Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ sind im Einspracheperimeter

wohnhaft, waren bei der Vorinstanz bereits Partei und sind daher durch den

angefochtenen Entscheid beschwert und damit

zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist im Grundsatz

einzutreten.

1.2.1

Abzuweisen bzw. nicht einzutreten ist hingegen auf das Begehren, es sei die

Verfassungs- und Gesetzeswidrigkeit von Anhang 1 Ziff. 62 Abs. 5 Buchstabe d

und Ziff. 63 der NISV festzustellen. Die Schweizerische Bundesverfassung (BV,

SR 101) gebietet in Art. 190 dem Bundesgericht und den anderen

rechtsanwendenden Behörden, Bundesgesetze und Völkerrecht unabhängig von einer

allfälligen Verfassungswidrigkeit anzuwenden. Die vom Beschwerdeführer

genannten Ziffern der NISV sprengen den Rahmen der dem Bundesrat delegierten

Kompetenz nicht offensichtlich und erweisen sich auch aus anderen Gründen nicht

als gesetzes- oder verfassungswidrig. Die Verordnungsbestimmungen sind daher

unter Berücksichtigung von Art. 190 BV anzuwenden. In der Zwischenzeit hat das

Bundegericht die Rechtmässigkeit des Korrekturfaktors bestätigt und ausgeführt,

dass mit Ziff. 63 Anhang 1 NISV dem Vorsorgeprinzip nach heutigem

Erkenntnisstand hinreichend Rechnung getragen werde (vgl. untenstehend Ziff. II

E. 2.3.2). Die Beschwerde ist in diesen Punkten abzuweisen, soweit darauf

einzutreten ist.

1.2.2

Ebenso

sind die Verfahrensanträge, es sei ein Amtsbericht oder ein Gutachten zu den

Fragen einzuholen, inwieweit bei adaptiven Antennen bereits Abnahmemessungen

durchgeführt werden können (Ziff. 3 der Eingabe vom 17. April 2023), es sei,

gestützt auf diese neusten Entwicklungen in Zusammenhang mit den

gesundheitlichen Auswirkungen von Mobilfunkstrahlung eine konkrete

(akzessorische) Normenkontrolle durchzuführen (Ziff. 4) und die Methode zur

Prognose der elektrischen Feldstärke am OKA sei so anzupassen, dass allfällig

auftretende Reflexionen bei der Prognose berücksichtigt werden (Ziffer. 5)

abzuweisen. Das Verwaltungsgericht ist nicht technische Fachbehörde, sondern

Rechtsmittelinstanz. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) als Fachbehörde des Bundes

hat (auch) die Einführung von adaptiven Antennen entsprechend begleitet und

dokumentiert und wird regelmässig vom Bundesgericht zu Stellungnahmen

eingeladen. Auch im vorliegenden Fall besteht deshalb kein Anlass für die

Einholung weiterer Berichte oder Gutachten. Der massgebliche Sachverhalt geht

aus den vorliegenden Akten zur Genüge hervor.

1.3

Die

Beschwerdeführer bringen in formeller Hinsicht vor, weil von der Vorinstanz im

August 2022 ein neues Standortdatenblatt eingeholt worden sei, habe sich der

Einspracheperimeter verändert und es hätte deshalb ein neues

Baubewilligungsverfahren eingeleitet werden müssen. Unabhängig von der Frage,

ob die Anwendung des Korrekturfaktors überhaupt Einfluss auf den

Einspracheperimeter hat, ist die von den Beschwerdeführern aufgeworfene Frage

im vorliegenden Fall von hypothetischer Natur, denn das Baugesuch wurde

ordentlich publiziert, sie waren die einzigen Einsprecher und ihre

Beschwerdelegitimation bezüglich des Perimeters ist unbestritten.

2.

Vorliegend

geht es um den Neubau einer Mobilfunkanlage auf einem Gebäude (Flachdach) mit

einem Dachaufbau in der Arbeitszone 2 am Ostrand der Stadt [...]. Die

Mobilfunkanlage soll drei Antennenkörper beinhalten und

Mobilfunkdienstleistungen auf den Frequenzbändern 700 bis 900, 1400 bis 2600

und 3600 MHz ermöglichen. Im Frequenzband 3600 MHz werden adaptive Antennen (mehr

als 8 Sub-Arrays) eingesetzt, die die Anwendung eines Korrekturfaktors

ermöglichen.

2.1.1

Die

Beschwerdeführer behaupten, die voraussichtlichen Immissionsgrenzwerte auf dem

Dach des geplanten Antennenstandortes würden überschritten, da sich in der

näheren Umgebung noch weitere sechs Sendeanlagen und in der weiteren Umgebung

Radar- und Funkanlagen, sowie Radio- und TV-Sender oder -Empfänger befänden.

2.1.2

Gestützt

auf die Einsprache der Beschwerdeführer, die gerügt hatten, der am stärksten

belastete Ort – nämlich der Dachaufbau des Flachdachs, auf dem sich eine

Photovoltaikanlage befindet – sei nicht als OKA (Ort für kurzfristigen

Aufenthalt) einbezogen und berücksichtigt worden, hat die Vorinstanz bei der

Beschwerdegegnerin ein neues Standortdatenblatt erstellen lassen. Dieses

Standortdatenblatt vom 24. August 2022 (mit dem neuen OKA Nr. 7) bildet nun

Basis der Baubewilligung. Das revidierte Standortdatenblatt wurde dem AfU als

kantonale Fachbehörde zur Beurteilung zugestellt und dieses hielt mit

Stellungnahme vom 19. September 2022 fest, die Grenzwerte der NISV seien auch

beim Dachaufbau eingehalten. Durch die Reduktion der Sendeleistung reduziere sich

der Einspracheperimeter (von 885.44 m auf 791.96 m) und der Anlageperimeter

(von 132.82 m auf 118.79 m). Aus Sicht der Beschwerdegegnerin ist dieser OKA

Nr. 7 gar kein Ort für kurzfristigen Aufenthalt im Sinne der Verordnung über

den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV), da er sich auf einem nicht

zugänglichen Dach befinde. Massgebend sei der OKA Nr.1 beim Dachausgang auf dem

Flachdach.

2.1.3

Nach

Art. 4 Abs. 1 NISV (SR 814.710) müssen Anlagen so erstellt und betrieben

werden, dass sie die festgelegten vorsorglichen Emissionsbegrenzungen

einhalten. Die NISV begrenzt nicht nur die Strahlung einer einzelnen

Mobilfunkanlage, sondern die Hochfrequenzstrahlung insgesamt, unabhängig von

ihrer Herkunft und hat den Zweck, Menschen vor schädlicher oder lästiger

nichtionisierender Strahlung zu schützen (Art. 1). Steht fest oder ist zu

erwarten, dass ein oder mehrere Immissionsgrenzwerte allein oder durch mehrere

Anlagen zusammen überschritten werden, so ordnet die Behörde ergänzende oder

verschärfte Emissionsbegrenzungen soweit an, bis die Immissionsgrenzwerte

eingehalten werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 und 2 NISV). Um dies beurteilen zu

können, hat der Anlagenbetreiber ein Verzeichnis der ihm bekannten anlagefremden

Antennen im Standortdatenblatt anzugeben (vgl. Mobilfunk- und

WLL-Basisstationen, NISV-Vollzugsempfehlung, Bundesamt für Umwelt, Wald und

Landschaft BUWAL, Bern, 2002, S. 21). Dazu ist das Zusatzblatt 5 zu

verwenden, auf dem insbesondere Antennen für Rundfunk, Telepage, Betriebsfunk

und Richtfunkantennen, welche die Verbindung von der Mobilfunkanlage zur

Netzzentrale herstellen, anzugeben sind. Und zwar sind nur Sendeantennen

aufzuführen die sich innerhalb des im Zusatzblatt 1 bestimmten Anlageperimeters

befinden (vgl. Kap. 3.9 NISV-Vollzugsempfehlung). Die Immissionen der Rundfunk-

und übrigen Funkanwendungen müssen nicht in die Berechnung des Anlagegrenzwerts

einbezogen werden, da diese den Grenzwertregelungen von Anhang 1 Ziffer 7 NISV

und nicht jenen von Anhang 1 Ziffer 62 NISV unterstehen (vgl. Ziff. 71 Abs. 2).

Dasselbe gilt für die Immissionen der Hochspannungsleitungen, da diese den

Grenzwertregelungen von Anhang 1 Ziffer. 34 NISV (Effektivwert der magnetischen

Flussdichte) unterstehen.

2.1.4

Die

Beschwerdegegnerin hat in beiden eingereichten Standortdatenblättern erklärt,

es seien keine Richtfunkantennen für den Betrieb der Mobilfunkanlage und keine

weiteren Sendeantennen innerhalb des Perimeters vorhanden. Das AfU hat diese

Angaben jeweils bestätigt und die Beschwerdeführer bringen nichts vor, das ihre

Behauptungen substantiieren könnte. Die von ihnen aufgezählten sechs

Mobilfunkanlagen liegen nach ihren Berechnungen zwischen 406 m und 914 m vom

geplanten Antennenstandort entfernt und sind damit deutlich ausserhalb des

Anlageperimeters. Die von ihnen ausgehende Strahlung ist hier unbeachtlich.

Hinzu kommt, dass die zuständige Fachbehörde die in der Planung vorgenommenen

Berechnungen und die Einhaltung der Grenzwerte nach Inbetriebnahme überprüfen

und nötigenfalls intervenieren wird. Die Behauptungen der Beschwerdeführer zur

Überschreitung des Immissionsgrenzwertes und der Vorwurf der falschen

Sachverhaltsabklärung sind unbegründet und nicht zu hören.

2.2.1

Die

Beschwerdeführer behaupten weiter, die tatsächlich auftretenden elektrischen

Feldstärken könnten durch Reflexionen erheblich von den prognostizierten

Feldstärken abweichen. Adaptive Antennen würden aufgrund ihrer Positionierung

direkt über den Dächern durch Reflexionen an Beton und Metall zu einer

deutlichen Zunahme von ionisierender Strahlung führen. Die tatsächliche

Strahlung sei deutlich höher als prognostiziert und damit der Sachverhalt

völlig unzureichend abgeklärt, was zu einer Aufhebung der Baubewilligung und

Rückweisung an die Baubehörde führen müsse.

2.2.2

Bezüglich

Reflexionen kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz, der

Beschwerdegegnerin und insbesondere auf das von beiden Parteien angerufene

Urteil des Bundesgerichts 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 (E. 7.2.) verwiesen

werden. Das Bundesgericht hat dabei vom BAFU eine zusätzliche Vernehmlassung zu

Fragen betreffend Reflexionen bei adaptiven Antennen verlangt und sich dabei

ausgehend von der Antwort vom 21. Oktober 2022 eingehend mit der Frage der

Auswirkungen von Reflexionen beim Einsatz von adaptiven Antennen

auseinandergesetzt. Es hält fest, die Strahlung von adaptiven und

konventionellen Antennen würden genau gleich an Oberflächen reflektiert;

vorausgesetzt, sie treffe aus derselben Richtung auf die Oberfläche auf und

habe auch sonst dieselben Eigenschaften (Frequenz, Polarisation). Eine

konventionelle Antenne strahle dauerhaft – ihrem Antennendiagramm entsprechend

– in die Umgebung. Demzufolge seien auch Reflexionen dauerhaft vorhanden. Eine

adaptive Antenne hingegen erzeuge nur dann eine Reflexion an dieser Oberfläche,

wenn einer ihrer Beams auf diese auftreffe. Sowohl bei konventionellen als auch

bei adaptiven Antennen könne es sein, dass das beste Signal via eine Reflexion

zu einem Endgerät (oder einem OMEN [Ort mit empfindlicher Nutzung]) gelange und

nicht auf gerader Linie direkt von der Antenne. Letzteres wäre ohnehin nur bei

Sichtkontakt zur Antenne der Fall. Der einzige diesbezügliche Unterschied

zwischen konventionellen und adaptiven Antennen sei der, dass eine adaptive

Antenne ihr Abstrahlungsmuster auf die beste Signalübertragung – auch unter

Ausnutzung von Reflexionen – ausrichten könne. Solche Reflexionen liessen sich

aber nicht voraussehen und berechnen. Es seien höchstens statistische Aussagen

aus wissenschaftlichen Modellen möglich, worauf letztlich der Korrekturfaktor

für adaptive Antennen basiere. Anschliessend befasste sich das Bundesgericht

mit der Frage, ob den Reflexionen bei adaptiven Antennen im Rahmen der

rechnerischen Prognose Rechnung getragen werden soll (E. 7.2.2.) und stellte

dann fest, das BAFU habe Unterschieden zwischen konventionellen und adaptiven

Antennen im Rahmen der Vollzugsempfehlung Rechnung getragen und diese gelte es

in der Praxis umzusetzen (E. 7.2.4.). Mit dem Identifizieren der drei

höchstbelasteten OMEN gemäss Vollzugsempfehlung des BUWAL (Art. 11 Abs. 2

lit. c Ziff. 2 NISV), deren Abbildung im Standortdatenblatt und

Beurteilung durch die Fachbehörde sei dem Schutzgedanken der NISV genügend

Rechnung getragen. Dass diese Empfehlungen untauglich wären, vermöchten die Beschwerdeführenden

nicht aufzuzeigen. Ein Eingehen auf die weiteren Ausführungen und Rügen der Beschwerdeführenden

erübrigten sich damit. Was schliesslich die künftige rechnerische Prognose

betreffe, dürften jedoch zu erwartende Reflexionen an grossen Flächen nicht

unberücksichtigt bleiben bzw. sei die Prognosemethode – soweit technisch und im

Rahmen eines verhältnismässigen Aufwands möglich – weiterzuentwickeln und neuen

Gegebenheiten anzupassen. Im Übrigen hätten die Beschwerdeführenden im

kommunalen und kantonalen Verfahren die Möglichkeit, sich gegen die Auswahl der

zu berechnenden und zu messenden OMEN zu wehren, was sie auch getan hätten.

Diese OMEN seien wiederholt überprüft und teils ergänzt worden und würden im

vorliegenden Verfahren nicht mehr bemängelt (E. 7.2.4. in fine). Ähnlich

verhält es sich im vorliegenden Verfahren. Gestützt auf die Einsprache der

Beschwerdeführer wurde durch die Vorinstanz – ob zu Recht oder zu Unrecht (siehe

oben I. 2.1.2) kann offenbleiben – ein neuer Ort kurzfristigen Aufenthalts (OKA

Nr. 7) festgelegt und das Standortdatenblatt entsprechend ergänzt. Die

anschliessende Überprüfung hat ergeben, dass die Grenzwerte auch dort

eingehalten sind. Auch aus diesen Behauptungen bezüglich Reflexionen können die

Beschwerdeführer nichts für ihren Standpunkt ableiten.

2.3.1

Die

Beschwerdeführer machen – soweit verständlich – schliesslich geltend, durch die

Anwendung eines Korrekturfaktors bei adaptiven Antennen würden diese unzulässig

privilegiert, da deren Möglichkeit, stärker zu strahlen als konventionelle,

willkürlich und ungerechtfertigt sei. Dies führe zu gesundheitlichen Schäden

bei Anwohnern.

2.3.2

Auch

diesbezüglich kann primär auf die Ausführungen der Vorinstanz (II. Erwägungen

Ziff. 8.) und der Beschwerdegegnerin (5. Rz. 29 ff.) verwiesen werden. Ohne auf

die technischen Details (insbesondere bezüglich adaptive Antennen und Anwendung

des Korrekturfaktors) und die Entwicklung der Mobilfunktechnik näher

einzugehen, ist festzuhalten, dass die Anwendung eines Korrekturfaktors nach

Anhang 1 Ziff. 62 und 63 NISV seit 1. Januar 2022 Gesetz ist und mit den

Erläuterungen zur Änderung der Verordnung über den Schutz vor

nichtionisierender Strahlung vom 17. Dezember 2021 und dem Nachtrag «Adaptive

Antennen» vom 23. Februar 2021 zur Vollzugsempfehlung aus dem Jahr 2002 durch

das BAFU im Detail konkretisiert wurde. Die von der Fachbehörde des Bundes

erlassenen Vollzugshilfen richten sich primär an die Vollzugsbehörden, um eine

einheitliche Vollzugspraxis zu fördern. Sie haben keinen rechtsetzenden

Charakter, es kann aber bei Berücksichtigung dieser Vollzugsempfehlung davon

ausgegangen werden, dass das Bundesrecht rechtskonform umgesetzt wird. Die

Beschwerdeführer bringen nichts vor, das die Vollzugshilfen bezüglich adaptiver

Antennen unter Anwendung des Korrekturfaktors auch nur im Geringsten infrage

stellen könnten, sondern äussern (nicht immer verständliche) Vermutungen und

unbewiesene Behauptungen.

Das

Bundesgericht hat sich in der jüngeren Rechtsprechung mit der Zulässigkeit des

Korrekturfaktor auseinandergesetzt und im Urteil 1C_307/2023 vom 9. Dezember

2024.

dessen Rechtmässigkeit bestätigt. So hat es in E. 6.4 ausgeführt, dass die

Anwendung des Korrekturfaktors gesamthaft betrachtet, aufgrund der besonderen

Abstrahlcharakteristik adaptiver Antennen, nicht zu einer Senkung des

Schutzniveaus gegenüber konventionellen Antennen führe. Mit Ziff. 63 Anhang 1

NISV werde dem Vorsorgeprinzip nach heutigem Erkenntnisstand hinreichend

Rechnung getragen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.

2.3.4

Schliesslich gilt es die Vorgabe des Bundesgerichts, wonach es vorliegend eines

Warnhinweises bedarf, umzusetzen (vgl. insbesondere Urteil des Bundesgerichts

1C_646/2023 vom 3. Juli 2025 E. 3.6.4). Die Baubewilligung vom 21. Februar 2022 ist durch die Auflage zu ergänzen,

dass rund um den Dachaufbau (auf jeder Seite) sowohl das Verbotszeichen «Zutritt

für Unbefugte verboten» (DIN D-P006, vgl. Leitlinie Arbeitssicherheit

Telekommunikationsstandorte für Mobilfunk und Rundfunk, Version 3.2 vom 12.

Dezember 2022, Ziff. 10.2, abrufbar unter https://www.suva.ch) als auch das

Warnzeichen «Warnung vor nicht ionisierender Strahlung» (ISO 7010-W005, vgl.

Leitlinie Arbeitssicherheit Telekommunikationsstandorte für Mobilfunk und

Rundfunk, Version 3.2 vom 12. Dezember 2022, Ziff. 10.4) anzubringen ist. Überdies

ist dem Verbotszeichen folgender Text anzufügen: «Zutritt für Unbefugte

verboten. Berechtigte haben vor dem Betreten des Dachaufbaus die

anlageverantwortliche Person zu kontaktieren». Die Beschilderung gestaltet sich

somit gemäss nachfolgender Abbildung:

Zutritt zum Dachaufbau für Unbefugte verboten. Berechtigte

haben vor dem Betreten des Dachaufbaus die anlageverantwortliche Person zu

kontaktieren.

Die Abnahme

und Kontrolle der Auflage hat durch die Bau-, Planungs- und Umweltkommission

C.___ zu erfolgen.

3.

Die

Beschwerde erweist sich somit betreffend das Erfordernis eines Warnhinweises

als begründet; sie ist teilweise gutzuheissen. Im Übrigen ist sie abzuweisen,

soweit darauf einzutreten ist. Die Prozesskosten (Gerichtskosten und

Parteientschädigung) werden gemäss § 77 VRG in Verbindung mit Art. 106 - 109

der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) nach dem Ausgang des

Verfahrens auferlegt. Bei diesem Ausgang haben die Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht, die

einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 3'000.00 festzusetzen sind zu ¾,

CHF 2'250.00 ausmachend, zu tragen. Der Kanton Solothurn trägt die restlichen

Kosten des Verfahrens von CHF 750.00. Den Beschwerdeführern werden nach

Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss total CHF 750.00

zurückerstattet.

Die

Beschwerdeführer waren nicht anwaltlich vertreten, weshalb sie keine

Parteientschädigung geltend machen können. Eine Umtriebsentschädigung wird auch

nicht substantiiert geltend gemacht oder ausgewiesen. Die Beschwerdegegnerin

wurde durch ihren Rechtsdienst vertreten und hat keine Parteientschädigung

geltend gemacht. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt somit nicht in

Frage.

Die Kosten des

vorinstanzlichen Verfahrens werden ebenfalls neu verlegt. Den Beschwerdeführern

ist auch hier ein Kostenbeteiligung von ¾, CHF 1'500.00 ausmachend,

aufzuerlegen (vormals 9/10 bzw. CHF 1'800.00). Der Anteil der vorinstanzlichen

Verfahrenskosten der Beschwerdeführer reduziert sich dadurch um CHF 300.00.

Die Differenz ist durch das BJD zurückzuerstatten.

Die Swisscom

(Schweiz) AG hat die vorinstanzlichen Verfahrenskosten zu ¼, CHF 500.00

ausmachend, zu tragen (vormals 1/10 bzw. CHF 200.00). Die Swisscom (Schweiz)

wird somit zur Nachzahlung von CHF 300.00 an das BJD verpflichtet. Ziff. 2 und

3.

des Entscheids des BJD vom 15. Februar 2023 sind entsprechend aufzuheben und

anzupassen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Baubewilligung vom 21.

Februar 2022 durch folgende Auflage ergänzt:

Rund um den Dachaufbau (auf jeder Seite) ist sowohl das Verbotszeichen

«Zutritt für Unbefugte verboten» (DIN D-P006) als auch das Warnzeichen «Warnung

vor nicht ionisierender Strahlung» (ISO 7010-W005) anzubringen. Dem

Verbotszeichen ist zudem folgender Text anzufügen: «Zutritt zum Dachaufbau für

Unbefugte verboten. Berechtigte haben vor dem Betreten des Dachaufbaus die

anlageverantwortliche Person zu kontaktieren».

2.

Die Abnahme und Kontrolle der Auflage hat durch die Bau-, Planungs- und

Umweltkommission C.___ zu erfolgen.

3.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten

wird.

4.

A.___ haben an die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht CHF

2'250.00 zu bezahlen. Die restlichen Verfahrenskosten von CHF 750.00 trägt

der Kanton Solothurn.

5.

Ziff. 2 und 3 des Entscheids des BJD vom 15. Februar 2023 werden

aufgehoben und durch folgende Formulierung ersetzt:

«2. A.___ haben an die Verfahrenskosten CHF 1'500.00 zu

bezahlen.

3. Die Swisscom (Schweiz) AG hat an die Verfahrenskosten CHF 500.00 zu

bezahlen.»

6.

Der Antrag auf Parteientschädigung wird abgewiesen.

Rechtsmittel: Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe

bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Thomann Luder