VWBES.2025.283
Baubewilligung / Mobilfunkanlage
22. August 2025Deutsch18 min
einer Mobilfunkanlage auf dem Gebäude der Liegenschaft GB [...] Nr. [...] ein. Das
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom
22. August 2025
Es wirken mit:
Präsident
Thomann
Oberrichter
Hagmann
Oberrichterin
Obrecht Steiner
Gerichtsschreiber
Luder
In Sachen
A.___
vertreten durch B.___
Beschwerdeführerin
gegen
1. Bau- und Justizdepartement,
2. Bau-, Planungs- u. Umweltkommission der
Stadt C.___,
3. Swisscom (Schweiz) AG,
4. D.___
Beschwerdegegner
betreffend Baubewilligung / Mobilfunkanlage
zieht das Verwaltungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 20.
September 2021 reichte die Swisscom (Schweiz AG) bei der Bau-, Planungs- und
Umweltkommission C.___ ein Baugesuch (inkl. Standortdatenblatt) für den Neubau
einer Mobilfunkanlage auf dem Gebäude der Liegenschaft GB [...] Nr. [...] ein. Das
Amt für Umwelt (AfU) teilte der Baudirektion daraufhin am 28. September 2021
mit, der Einspracheperimeter betrage 885.4 m und die von den Betreibern der
Sendeanlage vorgelegten Immissionsprognosen zeigten, dass die Grenzwerte der
NISV eingehalten würden. Zudem empfahl das Amt verschiedene Auflagen für die
Baubewilligung. Vom 30. September 2021 bis zum 14. Oktober 2021 lag das
Baugesuch öffentlich auf. A.___ (in der Folge Beschwerdeführer) erhoben
Einsprache. Auch in der Nachbargemeinde lag das Baugesuch aufgrund des
Strahlenradius öffentlich auf; es gingen keine Einsprachen ein. Am 21. Februar
2022 wies die Bau-, Planungs- und Umweltkommission C.___ die Einsprache ab und
erteilte die Baubewilligung unter Auflagen.
2. Am 11. März
2022 erhoben die Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch B.___, Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons
Solothurn. Das zuständige Bau- und Justizdepartement (BJD) verlangte von der Swisscom
(Schweiz) AG mit verfahrensleitender Verfügung vom 11. August 2022 ein
ergänztes Standortdatenblatt unter Berücksichtigung des Dachaufbaus als
zusätzlicher Ort für kurzfristigen Aufenthalt (OKA) und hiess mit Verfügung vom
15. Februar 2023 die Beschwerde insoweit teilweise gut, als die Auflage
bezüglich der Abnahmemessung um einen weiteren Standort ergänzt und das
Standortdatenblatt vom 6. Juli 2021 durch dasjenige vom 24. August 2022 ersetzt
wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen und die Baubewilligung
bestätigt. Von den Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 2’000.00 wurden den
Beschwerdeführern CHF 1’800.00 und der Swisscom (Schweiz) AG CHF 200.00
auferlegt.
3. Gegen diese
Verfügung erhoben A.___, vertreten durch B.___, mit Schreiben vom 6. März 2023 frist-
und formgerecht Beschwerde und stellten folgende Anträge:
1.
Der Entscheid der Vorinstanz sei
aufzuheben und die Baubewilligung für die Errichtung der Mobilfunkantenne sei
der Beschwerdegegnerin zu verweigern. Die Baubewilligung sei zu widerrufen.
2.
Der vorgenannte Entscheid sei
aufzuheben und das Baugesuch zu sistieren bis ein Entscheid durch das
Bundesgericht zu adaptiven Antennen vorliegt und die Konsequenzen aus der
Studie «Mevissen-Schürmann» gezogen wurden.
3.
Die Verfassungs- und
Gesetzeswidrigkeit von Anhang 1 Ziff. 62 Abs. 5 Buchstabe d und Ziff. 63 der
NISV sei festzustellen.
Zudem wurden
verschiedene Verfahrensanträge gestellt, alles unter den gesetzlichen Kosten-
und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz. In
der ergänzenden Begründung vom 17. April 2023 wurde das Rechtsbegehren Nr. 2
fallen gelassen und die Verfahrensanträge modifiziert. Zur Begründung wurde
ausgeführt, die Immissionsgrenzwerte auf dem Dach des Standortgebäudes würden
überschritten und die Reflexionen verstärkten die Grenzwertüberschreitungen,
weshalb eine neue Prognosemethode erforderlich sei. Zudem würden die adaptiven
Antennen unzulässigerweise privilegiert.
4. Die
Baudirektion [...] teilte am 25. April 2023 mit, sie verweise auf ihre
Vernehmlassung beim BJD vom 23. Mai 2022 und verzichte auf eine weitere
Stellungnahme.
5. Das BJD
beantragte am 9. Mai 2023, die Beschwerde unter Kostenfolge abzuweisen.
Bezüglich Immissionsgrenzwerte auf dem Dach gehe aus dem Zusatzblatt 5 zum
Standortdatenblatt ohne weiteres hervor, dass im ermittelten Anlageperimeter
weder Richtfunkantennen noch weitere Sendeantennen vorhanden seien. Die von den
Beschwerdeführern ins Feld geführten Anlagen lägen deutlich ausserhalb dieses
Perimeters. Bezüglich der Reflexionswirkung hätte das Bundesamt für Umwelt
(BAFU) festgehalten, dass Reflexionen mit dem Betrieb adaptiver Antennen nicht
zunähmen. Bezüglich unzulässiger Privilegierung adaptiver Antennen wurde auf
die Begründung des angefochtenen Entscheids verwiesen.
6. Die Swisscom
(Schweiz) AG (in der Folge Beschwerdegegnerin) stellte am 9. Mai 2023 folgende
Rechtsbegehren:
1.
Die Beschwerde und sämtliche
Anträge seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrensanträge seien alle
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer
Zur Begründung
wurde ausgeführt, die Behauptung der Beschwerdeführer, die Immissionsgrenzwerte
würden überschritten, weil sich in der näheren Umgebung weitere Sendeanlagen
befänden, sei völlig unsubstantiiert. Wie sich aus beiden Standortdatenblättern
ergebe, lägen alle diese Anlagen ausserhalb des massgebenden Perimeters. Zudem
würde die zuständige Fachbehörde die Einhaltung der Grenzwerte nach
Inbetriebnahme überprüfen und nötigenfalls intervenieren, wenn diese
überschritten wären. Die Behauptung der Beschwerdeführer, Reflexionen würden
die Grenzwertüberschreitungen verstärken, werde durch den neusten
Bundesgerichtsentscheid (1C_100/2021 vom 14. Februar 2023) klar widerlegt.
Adaptive Antennen seien in der Lage, Reflexionen zur Minimierung ihrer
jeweiligen Sendeleistung zu nutzen. Auch sei die Anwendung eines
Korrekturfaktors bei adaptiven Antennen nicht zu beanstanden. Das BAFU als
Fachbehörde habe die Strahlenbelastung von adaptiven Antennen studiert und
entsprechende Empfehlungen zu Handen des Bundesrats abgegeben. Dieser habe
gestützt darauf den Korrekturfaktor (per 1. Januar 2022) in die NISV
übernommen, um adaptive Antennen nicht strenger zu beurteilen als
konventionelle. Um die geltenden Grenzwerte und damit das Schutzniveau
einhalten zu können, müssten adaptive Antennen mit einer automatischen
Leistungsbegrenzung ausgestattet sein. Diese technische Massnahme sei die
Voraussetzung für die Anwendung des Korrekturfaktors.
7. Mit Urteil
des Verwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2023 wurde die Beschwerde abgewiesen,
soweit drauf eingetreten wurde. Den Beschwerdeführern wurden die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 3'000.00 zur Bezahlung auferlegt;
Parteientschädigung wurde keine gesprochen.
8. Hiergegen
gelangten die Beschwerdeführer an das Bundesgericht. Mit Urteil des
Bundesgerichts 1C_646/2023 vom 3. Juli 2025 wurde die Beschwerde teilweise
gutgeheissen, das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und
die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das
Verwaltungsgericht zurückgewiesen. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen.
9. Das
Verfahren VWBES.2023.87 wird gestützt auf das eben genannte Urteil des
Bundegerichts unter der Verfahrensnummer VWBES.2025.283 fortgesetzt. Die Sache
ist spruchreif und auf einen weiteren Schriftenwechsel wurde verzichtet.
Erwägungen
II.
1.1
Die
Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges
Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ sind im Einspracheperimeter
wohnhaft, waren bei der Vorinstanz bereits Partei und sind daher durch den
angefochtenen Entscheid beschwert und damit
zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist im Grundsatz
einzutreten.
1.2.1
Abzuweisen bzw. nicht einzutreten ist hingegen auf das Begehren, es sei die
Verfassungs- und Gesetzeswidrigkeit von Anhang 1 Ziff. 62 Abs. 5 Buchstabe d
und Ziff. 63 der NISV festzustellen. Die Schweizerische Bundesverfassung (BV,
SR 101) gebietet in Art. 190 dem Bundesgericht und den anderen
rechtsanwendenden Behörden, Bundesgesetze und Völkerrecht unabhängig von einer
allfälligen Verfassungswidrigkeit anzuwenden. Die vom Beschwerdeführer
genannten Ziffern der NISV sprengen den Rahmen der dem Bundesrat delegierten
Kompetenz nicht offensichtlich und erweisen sich auch aus anderen Gründen nicht
als gesetzes- oder verfassungswidrig. Die Verordnungsbestimmungen sind daher
unter Berücksichtigung von Art. 190 BV anzuwenden. In der Zwischenzeit hat das
Bundegericht die Rechtmässigkeit des Korrekturfaktors bestätigt und ausgeführt,
dass mit Ziff. 63 Anhang 1 NISV dem Vorsorgeprinzip nach heutigem
Erkenntnisstand hinreichend Rechnung getragen werde (vgl. untenstehend Ziff. II
E. 2.3.2). Die Beschwerde ist in diesen Punkten abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.
1.2.2
Ebenso
sind die Verfahrensanträge, es sei ein Amtsbericht oder ein Gutachten zu den
Fragen einzuholen, inwieweit bei adaptiven Antennen bereits Abnahmemessungen
durchgeführt werden können (Ziff. 3 der Eingabe vom 17. April 2023), es sei,
gestützt auf diese neusten Entwicklungen in Zusammenhang mit den
gesundheitlichen Auswirkungen von Mobilfunkstrahlung eine konkrete
(akzessorische) Normenkontrolle durchzuführen (Ziff. 4) und die Methode zur
Prognose der elektrischen Feldstärke am OKA sei so anzupassen, dass allfällig
auftretende Reflexionen bei der Prognose berücksichtigt werden (Ziffer. 5)
abzuweisen. Das Verwaltungsgericht ist nicht technische Fachbehörde, sondern
Rechtsmittelinstanz. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) als Fachbehörde des Bundes
hat (auch) die Einführung von adaptiven Antennen entsprechend begleitet und
dokumentiert und wird regelmässig vom Bundesgericht zu Stellungnahmen
eingeladen. Auch im vorliegenden Fall besteht deshalb kein Anlass für die
Einholung weiterer Berichte oder Gutachten. Der massgebliche Sachverhalt geht
aus den vorliegenden Akten zur Genüge hervor.
1.3
Die
Beschwerdeführer bringen in formeller Hinsicht vor, weil von der Vorinstanz im
August 2022 ein neues Standortdatenblatt eingeholt worden sei, habe sich der
Einspracheperimeter verändert und es hätte deshalb ein neues
Baubewilligungsverfahren eingeleitet werden müssen. Unabhängig von der Frage,
ob die Anwendung des Korrekturfaktors überhaupt Einfluss auf den
Einspracheperimeter hat, ist die von den Beschwerdeführern aufgeworfene Frage
im vorliegenden Fall von hypothetischer Natur, denn das Baugesuch wurde
ordentlich publiziert, sie waren die einzigen Einsprecher und ihre
Beschwerdelegitimation bezüglich des Perimeters ist unbestritten.
2.
Vorliegend
geht es um den Neubau einer Mobilfunkanlage auf einem Gebäude (Flachdach) mit
einem Dachaufbau in der Arbeitszone 2 am Ostrand der Stadt [...]. Die
Mobilfunkanlage soll drei Antennenkörper beinhalten und
Mobilfunkdienstleistungen auf den Frequenzbändern 700 bis 900, 1400 bis 2600
und 3600 MHz ermöglichen. Im Frequenzband 3600 MHz werden adaptive Antennen (mehr
als 8 Sub-Arrays) eingesetzt, die die Anwendung eines Korrekturfaktors
ermöglichen.
2.1.1
Die
Beschwerdeführer behaupten, die voraussichtlichen Immissionsgrenzwerte auf dem
Dach des geplanten Antennenstandortes würden überschritten, da sich in der
näheren Umgebung noch weitere sechs Sendeanlagen und in der weiteren Umgebung
Radar- und Funkanlagen, sowie Radio- und TV-Sender oder -Empfänger befänden.
2.1.2
Gestützt
auf die Einsprache der Beschwerdeführer, die gerügt hatten, der am stärksten
belastete Ort – nämlich der Dachaufbau des Flachdachs, auf dem sich eine
Photovoltaikanlage befindet – sei nicht als OKA (Ort für kurzfristigen
Aufenthalt) einbezogen und berücksichtigt worden, hat die Vorinstanz bei der
Beschwerdegegnerin ein neues Standortdatenblatt erstellen lassen. Dieses
Standortdatenblatt vom 24. August 2022 (mit dem neuen OKA Nr. 7) bildet nun
Basis der Baubewilligung. Das revidierte Standortdatenblatt wurde dem AfU als
kantonale Fachbehörde zur Beurteilung zugestellt und dieses hielt mit
Stellungnahme vom 19. September 2022 fest, die Grenzwerte der NISV seien auch
beim Dachaufbau eingehalten. Durch die Reduktion der Sendeleistung reduziere sich
der Einspracheperimeter (von 885.44 m auf 791.96 m) und der Anlageperimeter
(von 132.82 m auf 118.79 m). Aus Sicht der Beschwerdegegnerin ist dieser OKA
Nr. 7 gar kein Ort für kurzfristigen Aufenthalt im Sinne der Verordnung über
den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV), da er sich auf einem nicht
zugänglichen Dach befinde. Massgebend sei der OKA Nr.1 beim Dachausgang auf dem
Flachdach.
2.1.3
Nach
Art. 4 Abs. 1 NISV (SR 814.710) müssen Anlagen so erstellt und betrieben
werden, dass sie die festgelegten vorsorglichen Emissionsbegrenzungen
einhalten. Die NISV begrenzt nicht nur die Strahlung einer einzelnen
Mobilfunkanlage, sondern die Hochfrequenzstrahlung insgesamt, unabhängig von
ihrer Herkunft und hat den Zweck, Menschen vor schädlicher oder lästiger
nichtionisierender Strahlung zu schützen (Art. 1). Steht fest oder ist zu
erwarten, dass ein oder mehrere Immissionsgrenzwerte allein oder durch mehrere
Anlagen zusammen überschritten werden, so ordnet die Behörde ergänzende oder
verschärfte Emissionsbegrenzungen soweit an, bis die Immissionsgrenzwerte
eingehalten werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 und 2 NISV). Um dies beurteilen zu
können, hat der Anlagenbetreiber ein Verzeichnis der ihm bekannten anlagefremden
Antennen im Standortdatenblatt anzugeben (vgl. Mobilfunk- und
WLL-Basisstationen, NISV-Vollzugsempfehlung, Bundesamt für Umwelt, Wald und
Landschaft BUWAL, Bern, 2002, S. 21). Dazu ist das Zusatzblatt 5 zu
verwenden, auf dem insbesondere Antennen für Rundfunk, Telepage, Betriebsfunk
und Richtfunkantennen, welche die Verbindung von der Mobilfunkanlage zur
Netzzentrale herstellen, anzugeben sind. Und zwar sind nur Sendeantennen
aufzuführen die sich innerhalb des im Zusatzblatt 1 bestimmten Anlageperimeters
befinden (vgl. Kap. 3.9 NISV-Vollzugsempfehlung). Die Immissionen der Rundfunk-
und übrigen Funkanwendungen müssen nicht in die Berechnung des Anlagegrenzwerts
einbezogen werden, da diese den Grenzwertregelungen von Anhang 1 Ziffer 7 NISV
und nicht jenen von Anhang 1 Ziffer 62 NISV unterstehen (vgl. Ziff. 71 Abs. 2).
Dasselbe gilt für die Immissionen der Hochspannungsleitungen, da diese den
Grenzwertregelungen von Anhang 1 Ziffer. 34 NISV (Effektivwert der magnetischen
Flussdichte) unterstehen.
2.1.4
Die
Beschwerdegegnerin hat in beiden eingereichten Standortdatenblättern erklärt,
es seien keine Richtfunkantennen für den Betrieb der Mobilfunkanlage und keine
weiteren Sendeantennen innerhalb des Perimeters vorhanden. Das AfU hat diese
Angaben jeweils bestätigt und die Beschwerdeführer bringen nichts vor, das ihre
Behauptungen substantiieren könnte. Die von ihnen aufgezählten sechs
Mobilfunkanlagen liegen nach ihren Berechnungen zwischen 406 m und 914 m vom
geplanten Antennenstandort entfernt und sind damit deutlich ausserhalb des
Anlageperimeters. Die von ihnen ausgehende Strahlung ist hier unbeachtlich.
Hinzu kommt, dass die zuständige Fachbehörde die in der Planung vorgenommenen
Berechnungen und die Einhaltung der Grenzwerte nach Inbetriebnahme überprüfen
und nötigenfalls intervenieren wird. Die Behauptungen der Beschwerdeführer zur
Überschreitung des Immissionsgrenzwertes und der Vorwurf der falschen
Sachverhaltsabklärung sind unbegründet und nicht zu hören.
2.2.1
Die
Beschwerdeführer behaupten weiter, die tatsächlich auftretenden elektrischen
Feldstärken könnten durch Reflexionen erheblich von den prognostizierten
Feldstärken abweichen. Adaptive Antennen würden aufgrund ihrer Positionierung
direkt über den Dächern durch Reflexionen an Beton und Metall zu einer
deutlichen Zunahme von ionisierender Strahlung führen. Die tatsächliche
Strahlung sei deutlich höher als prognostiziert und damit der Sachverhalt
völlig unzureichend abgeklärt, was zu einer Aufhebung der Baubewilligung und
Rückweisung an die Baubehörde führen müsse.
2.2.2
Bezüglich
Reflexionen kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz, der
Beschwerdegegnerin und insbesondere auf das von beiden Parteien angerufene
Urteil des Bundesgerichts 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 (E. 7.2.) verwiesen
werden. Das Bundesgericht hat dabei vom BAFU eine zusätzliche Vernehmlassung zu
Fragen betreffend Reflexionen bei adaptiven Antennen verlangt und sich dabei
ausgehend von der Antwort vom 21. Oktober 2022 eingehend mit der Frage der
Auswirkungen von Reflexionen beim Einsatz von adaptiven Antennen
auseinandergesetzt. Es hält fest, die Strahlung von adaptiven und
konventionellen Antennen würden genau gleich an Oberflächen reflektiert;
vorausgesetzt, sie treffe aus derselben Richtung auf die Oberfläche auf und
habe auch sonst dieselben Eigenschaften (Frequenz, Polarisation). Eine
konventionelle Antenne strahle dauerhaft – ihrem Antennendiagramm entsprechend
– in die Umgebung. Demzufolge seien auch Reflexionen dauerhaft vorhanden. Eine
adaptive Antenne hingegen erzeuge nur dann eine Reflexion an dieser Oberfläche,
wenn einer ihrer Beams auf diese auftreffe. Sowohl bei konventionellen als auch
bei adaptiven Antennen könne es sein, dass das beste Signal via eine Reflexion
zu einem Endgerät (oder einem OMEN [Ort mit empfindlicher Nutzung]) gelange und
nicht auf gerader Linie direkt von der Antenne. Letzteres wäre ohnehin nur bei
Sichtkontakt zur Antenne der Fall. Der einzige diesbezügliche Unterschied
zwischen konventionellen und adaptiven Antennen sei der, dass eine adaptive
Antenne ihr Abstrahlungsmuster auf die beste Signalübertragung – auch unter
Ausnutzung von Reflexionen – ausrichten könne. Solche Reflexionen liessen sich
aber nicht voraussehen und berechnen. Es seien höchstens statistische Aussagen
aus wissenschaftlichen Modellen möglich, worauf letztlich der Korrekturfaktor
für adaptive Antennen basiere. Anschliessend befasste sich das Bundesgericht
mit der Frage, ob den Reflexionen bei adaptiven Antennen im Rahmen der
rechnerischen Prognose Rechnung getragen werden soll (E. 7.2.2.) und stellte
dann fest, das BAFU habe Unterschieden zwischen konventionellen und adaptiven
Antennen im Rahmen der Vollzugsempfehlung Rechnung getragen und diese gelte es
in der Praxis umzusetzen (E. 7.2.4.). Mit dem Identifizieren der drei
höchstbelasteten OMEN gemäss Vollzugsempfehlung des BUWAL (Art. 11 Abs. 2
lit. c Ziff. 2 NISV), deren Abbildung im Standortdatenblatt und
Beurteilung durch die Fachbehörde sei dem Schutzgedanken der NISV genügend
Rechnung getragen. Dass diese Empfehlungen untauglich wären, vermöchten die Beschwerdeführenden
nicht aufzuzeigen. Ein Eingehen auf die weiteren Ausführungen und Rügen der Beschwerdeführenden
erübrigten sich damit. Was schliesslich die künftige rechnerische Prognose
betreffe, dürften jedoch zu erwartende Reflexionen an grossen Flächen nicht
unberücksichtigt bleiben bzw. sei die Prognosemethode – soweit technisch und im
Rahmen eines verhältnismässigen Aufwands möglich – weiterzuentwickeln und neuen
Gegebenheiten anzupassen. Im Übrigen hätten die Beschwerdeführenden im
kommunalen und kantonalen Verfahren die Möglichkeit, sich gegen die Auswahl der
zu berechnenden und zu messenden OMEN zu wehren, was sie auch getan hätten.
Diese OMEN seien wiederholt überprüft und teils ergänzt worden und würden im
vorliegenden Verfahren nicht mehr bemängelt (E. 7.2.4. in fine). Ähnlich
verhält es sich im vorliegenden Verfahren. Gestützt auf die Einsprache der
Beschwerdeführer wurde durch die Vorinstanz – ob zu Recht oder zu Unrecht (siehe
oben I. 2.1.2) kann offenbleiben – ein neuer Ort kurzfristigen Aufenthalts (OKA
Nr. 7) festgelegt und das Standortdatenblatt entsprechend ergänzt. Die
anschliessende Überprüfung hat ergeben, dass die Grenzwerte auch dort
eingehalten sind. Auch aus diesen Behauptungen bezüglich Reflexionen können die
Beschwerdeführer nichts für ihren Standpunkt ableiten.
2.3.1
Die
Beschwerdeführer machen – soweit verständlich – schliesslich geltend, durch die
Anwendung eines Korrekturfaktors bei adaptiven Antennen würden diese unzulässig
privilegiert, da deren Möglichkeit, stärker zu strahlen als konventionelle,
willkürlich und ungerechtfertigt sei. Dies führe zu gesundheitlichen Schäden
bei Anwohnern.
2.3.2
Auch
diesbezüglich kann primär auf die Ausführungen der Vorinstanz (II. Erwägungen
Ziff. 8.) und der Beschwerdegegnerin (5. Rz. 29 ff.) verwiesen werden. Ohne auf
die technischen Details (insbesondere bezüglich adaptive Antennen und Anwendung
des Korrekturfaktors) und die Entwicklung der Mobilfunktechnik näher
einzugehen, ist festzuhalten, dass die Anwendung eines Korrekturfaktors nach
Anhang 1 Ziff. 62 und 63 NISV seit 1. Januar 2022 Gesetz ist und mit den
Erläuterungen zur Änderung der Verordnung über den Schutz vor
nichtionisierender Strahlung vom 17. Dezember 2021 und dem Nachtrag «Adaptive
Antennen» vom 23. Februar 2021 zur Vollzugsempfehlung aus dem Jahr 2002 durch
das BAFU im Detail konkretisiert wurde. Die von der Fachbehörde des Bundes
erlassenen Vollzugshilfen richten sich primär an die Vollzugsbehörden, um eine
einheitliche Vollzugspraxis zu fördern. Sie haben keinen rechtsetzenden
Charakter, es kann aber bei Berücksichtigung dieser Vollzugsempfehlung davon
ausgegangen werden, dass das Bundesrecht rechtskonform umgesetzt wird. Die
Beschwerdeführer bringen nichts vor, das die Vollzugshilfen bezüglich adaptiver
Antennen unter Anwendung des Korrekturfaktors auch nur im Geringsten infrage
stellen könnten, sondern äussern (nicht immer verständliche) Vermutungen und
unbewiesene Behauptungen.
Das
Bundesgericht hat sich in der jüngeren Rechtsprechung mit der Zulässigkeit des
Korrekturfaktor auseinandergesetzt und im Urteil 1C_307/2023 vom 9. Dezember
2024.
dessen Rechtmässigkeit bestätigt. So hat es in E. 6.4 ausgeführt, dass die
Anwendung des Korrekturfaktors gesamthaft betrachtet, aufgrund der besonderen
Abstrahlcharakteristik adaptiver Antennen, nicht zu einer Senkung des
Schutzniveaus gegenüber konventionellen Antennen führe. Mit Ziff. 63 Anhang 1
NISV werde dem Vorsorgeprinzip nach heutigem Erkenntnisstand hinreichend
Rechnung getragen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.
2.3.4
Schliesslich gilt es die Vorgabe des Bundesgerichts, wonach es vorliegend eines
Warnhinweises bedarf, umzusetzen (vgl. insbesondere Urteil des Bundesgerichts
1C_646/2023 vom 3. Juli 2025 E. 3.6.4). Die Baubewilligung vom 21. Februar 2022 ist durch die Auflage zu ergänzen,
dass rund um den Dachaufbau (auf jeder Seite) sowohl das Verbotszeichen «Zutritt
für Unbefugte verboten» (DIN D-P006, vgl. Leitlinie Arbeitssicherheit
Telekommunikationsstandorte für Mobilfunk und Rundfunk, Version 3.2 vom 12.
Dezember 2022, Ziff. 10.2, abrufbar unter https://www.suva.ch) als auch das
Warnzeichen «Warnung vor nicht ionisierender Strahlung» (ISO 7010-W005, vgl.
Leitlinie Arbeitssicherheit Telekommunikationsstandorte für Mobilfunk und
Rundfunk, Version 3.2 vom 12. Dezember 2022, Ziff. 10.4) anzubringen ist. Überdies
ist dem Verbotszeichen folgender Text anzufügen: «Zutritt für Unbefugte
verboten. Berechtigte haben vor dem Betreten des Dachaufbaus die
anlageverantwortliche Person zu kontaktieren». Die Beschilderung gestaltet sich
somit gemäss nachfolgender Abbildung:
Zutritt zum Dachaufbau für Unbefugte verboten. Berechtigte
haben vor dem Betreten des Dachaufbaus die anlageverantwortliche Person zu
kontaktieren.
Die Abnahme
und Kontrolle der Auflage hat durch die Bau-, Planungs- und Umweltkommission
C.___ zu erfolgen.
3.
Die
Beschwerde erweist sich somit betreffend das Erfordernis eines Warnhinweises
als begründet; sie ist teilweise gutzuheissen. Im Übrigen ist sie abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist. Die Prozesskosten (Gerichtskosten und
Parteientschädigung) werden gemäss § 77 VRG in Verbindung mit Art. 106 - 109
der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) nach dem Ausgang des
Verfahrens auferlegt. Bei diesem Ausgang haben die Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht, die
einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 3'000.00 festzusetzen sind zu ¾,
CHF 2'250.00 ausmachend, zu tragen. Der Kanton Solothurn trägt die restlichen
Kosten des Verfahrens von CHF 750.00. Den Beschwerdeführern werden nach
Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss total CHF 750.00
zurückerstattet.
Die
Beschwerdeführer waren nicht anwaltlich vertreten, weshalb sie keine
Parteientschädigung geltend machen können. Eine Umtriebsentschädigung wird auch
nicht substantiiert geltend gemacht oder ausgewiesen. Die Beschwerdegegnerin
wurde durch ihren Rechtsdienst vertreten und hat keine Parteientschädigung
geltend gemacht. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt somit nicht in
Frage.
Die Kosten des
vorinstanzlichen Verfahrens werden ebenfalls neu verlegt. Den Beschwerdeführern
ist auch hier ein Kostenbeteiligung von ¾, CHF 1'500.00 ausmachend,
aufzuerlegen (vormals 9/10 bzw. CHF 1'800.00). Der Anteil der vorinstanzlichen
Verfahrenskosten der Beschwerdeführer reduziert sich dadurch um CHF 300.00.
Die Differenz ist durch das BJD zurückzuerstatten.
Die Swisscom
(Schweiz) AG hat die vorinstanzlichen Verfahrenskosten zu ¼, CHF 500.00
ausmachend, zu tragen (vormals 1/10 bzw. CHF 200.00). Die Swisscom (Schweiz)
wird somit zur Nachzahlung von CHF 300.00 an das BJD verpflichtet. Ziff. 2 und
3.
des Entscheids des BJD vom 15. Februar 2023 sind entsprechend aufzuheben und
anzupassen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Baubewilligung vom 21.
Februar 2022 durch folgende Auflage ergänzt:
Rund um den Dachaufbau (auf jeder Seite) ist sowohl das Verbotszeichen
«Zutritt für Unbefugte verboten» (DIN D-P006) als auch das Warnzeichen «Warnung
vor nicht ionisierender Strahlung» (ISO 7010-W005) anzubringen. Dem
Verbotszeichen ist zudem folgender Text anzufügen: «Zutritt zum Dachaufbau für
Unbefugte verboten. Berechtigte haben vor dem Betreten des Dachaufbaus die
anlageverantwortliche Person zu kontaktieren».
2.
Die Abnahme und Kontrolle der Auflage hat durch die Bau-, Planungs- und
Umweltkommission C.___ zu erfolgen.
3.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten
wird.
4.
A.___ haben an die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht CHF
2'250.00 zu bezahlen. Die restlichen Verfahrenskosten von CHF 750.00 trägt
der Kanton Solothurn.
5.
Ziff. 2 und 3 des Entscheids des BJD vom 15. Februar 2023 werden
aufgehoben und durch folgende Formulierung ersetzt:
«2. A.___ haben an die Verfahrenskosten CHF 1'500.00 zu
bezahlen.
3. Die Swisscom (Schweiz) AG hat an die Verfahrenskosten CHF 500.00 zu
bezahlen.»
6.
Der Antrag auf Parteientschädigung wird abgewiesen.
Rechtsmittel: Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe
bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Thomann Luder