VWBES.2025.289
Unterricht in Sonderschulen
21. November 2025Deutsch28 min
angeordnet und das C.___ (nachfolgend: C.___) mit der Durchführung beauftragt. Die
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 21. November 2025
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiberin Straumann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Huber
Beschwerdeführerin
gegen
Departement für Bildung und Kultur, vertreten durch das Volksschulamt
Beschwerdegegnerin
betreffend Unterricht
in Sonderschulen
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. B.___, geboren 2017, ist der Sohn von
A.___. B.___ wurde 2022 mit spezieller Förderung und Unterstützung einer
Schulassistenz in [...] in den Kindergarten eingeschult, nachdem er an seinem
früheren Wohnort im Kanton Aargau bereits zuvor Frühförderung erhalten hatte.
2. Am 31. Januar 2023 wurde
erstmals, gestützt auf den Antrag des Schulpsychologischen Dienstes (SPD) vom
15. Dezember 2022, eine integrative sonderpädagogische Massnahme (ISM)
angeordnet und das C.___ (nachfolgend: C.___) mit der Durchführung beauftragt. Die
ISM wurde mit Verfügung vom 22. Januar 2024 verlängert.
3. Mit der ausserordentlichen
Berichterstattung vom 17. September 2024 wurde der Unterricht in Sonderschulen empfohlen.
Mit Verfügung vom 5. November 2024 wurde Unterricht in Sonderschulen während
zwei Tagen und Unterricht in der Regelschule mit ISM während drei Tagen
angeordnet (von den Parteien oft als Splitting-Modell bezeichnet). Für die
Durchführung war weiterhin die C.___ zuständig. Es wurde darauf hingewiesen,
dass es sich beim verfügten Schulsetting um eine Übergangslösung bis Ende
Januar 2025 handle. Diese Übergangslösung wurde zunächst bis Ende Februar 2025,
dann bis zum 25. April 2025 verlängert. Gegen die zweite Verlängerung erhob A.___
Beschwerde an das Verwaltungsgericht Solothurn, welche im Verfahren VWBES.2025.96
– vereint mit dem Verfahren VWBES.2025.143 (vgl. sogleich) – behandelt und mit
Urteil vom 17. Juli 2025 abgewiesen wurde.
4. Mit Verfügung vom 15. April 2025
wurde ab dem 26. April 2025 bis zum 31. Juli 2025 anstelle des
Splitting-Modells die Massnahme «Unterricht in Sonderschulen» verfügt, wodurch B.___
nun vollumfänglich in der C.___ unterrichtet wurde. Die gegen diese Verfügung
erhobene Beschwerde von A.___ wurde im Verfahren VWBES.2025.143 behandelt und
mit Urteil vom 17. Juli 2025 abgewiesen.
5. Mit Schreiben vom 17. Juli 2025 wurde
A.___ darüber informiert, dass gestützt auf den zwischenzeitlich erstellten
Abklärungsbericht des SPD vom 26. Juni 2025 [recte: 24. Juni 2025) vorgesehen
sei, für B.___ vom 1. August 2025 bis zum 31. Juli 2027 Sonderschulunterricht
an der C.___ zu verfügen. Mit Eingabe vom 30. Juli 2025 nahm A.___
Stellung und beantragte an Stelle der in Aussicht gestellten Massnahme die auf
ein Jahr befristete Beschulung von B.___ in der D.___ .
6. Mit Verfügung vom 6. August 2025 trat
das Volksschulamt nicht auf den Antrag von A.___ ein und verfügte die auf zwei
Jahre befristete Sonderbeschulung von B.___ in der C.___.
7. Dagegen erhob A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) mit Einschreiben vom 18. August 2025 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht. Am 9. September 2025 reichte das Volksschulamt eine
Stellungnahme ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die
Beschwerdeführerin hielt mit Einschreiben vom 1. Oktober 2025 an ihren Anträgen
fest.
8. Für die
Standpunkte der Parteien wird auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist
nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 114 Abs. 2 des
Volksschulgesetzes [VSG, BGS 413.111] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO,
BGS 125.12]). Die Beschwerdeführerin ist als Inhaberin der elterlichen Sorge durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Die Beschwerdeführerin rügt eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs. Dieses sei ihr von der Vorinstanz nur formal
gewährt worden. So habe sie bereits am 30. Juli 2025, also noch vor der
Einreichung ihrer Stellungnahme, den Fahrplan des Fahrdienstes der C.___
zugestellt erhalten, woraus hervorgehe, dass der Entscheid bereits
festgestanden habe. Auch habe sich die Vorinstanz nicht vertieft mit ihren
Argumenten, Einwänden und Vorschlägen auseinandergesetzt und in der
angefochtenen Verfügung lediglich knapp auf den Abklärungsbericht des SPD vom
24.
Juni 2025 und das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 17. Juli 2025
verwiesen.
2.2
Gemäss Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung (BV, SR 101) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Die Betroffene hat das Recht, sich vor Erlass eines in ihre
Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern. Dazu gehört
insbesondere das Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen
Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise
entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn es
geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Wesentlicher Bestandteil des
Anspruchs auf rechtliches Gehör ist die Begründungspflicht. Die Begründung soll
verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und
dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht
anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die
Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen
können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden,
von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid
stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder
tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen
muss. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70, mit weiteren
Hinweisen). Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen
Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 133 I 270 E. 301 S. 277 mit Hinweisen).
Die Begründung einer Verfügung entspricht den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2
BV, wenn die Betroffenen dadurch in die Lage versetzt werden, die Tragweite der
Entscheidung zu beurteilen und sie in voller Kenntnis der Umstände an eine
höhere Instanz weiterzuziehen. Es genügt, wenn ersichtlich ist, von welchen
Überlegungen sich die Behörde leiten liess. An die Begründungspflicht werden
höhere Anforderungen gestellt, je weiter der den Behörden durch die anwendbaren
Normen eröffnete Entscheidungsspielraum und je komplexer die Sach- und
Rechtslage ist. Im streitigen Verwaltungsverfahren muss die Begründung
sorgfältiger sein als im nichtstreitigen (vgl. Ulrich Häfelin et al.:
Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/St. Gallen 2020, N 1070 ff. mit
Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet unter anderem auch,
dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung
Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt.
Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die
Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass ihn der Betroffene
gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann.
2.3
Der Anspruch auf rechtliches Gehör
ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten
der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides
(BGE 135 I 187; BGE 127 V 431; BGE 126 V 130). Nach der Rechtsprechung kann
eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs
ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die Betroffenen die Möglichkeit
erhalten, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, welche die von der
Gehörsverletzung betroffenen Aspekte mit derselben Kognition überprüfen kann
wie die Vorinstanz, auch wenn dies zwangsläufig zum Verlust einer Instanz
führt. Von einer Rückweisung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung
des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem
formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die
mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung
der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 133 I 201 E. 2.2).
2.4
Der Versand des Fahrplans erfolgte
durch die E.___, welche den Transport der Schüler zur C.___ durchführt, nicht
durch die Vorinstanz. Es war vorgesehen, dass B.___ ab dem 1. August 2025
(tatsächlicher Schulbeginn 11. August 2025) in der C.___ beschult würde.
Aufgrund von Ferienabwesenheiten war ein persönliches Gespräch zwischen
Vertretern der Vorinstanz und der Beschwerdeführerin nicht möglich, weshalb ihr
eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme bis zum 31. August 2025
angesetzt worden war. Bei diesen zeitlichen Gegebenheiten ist nachvollziehbar,
dass die C.___ gewisse Vorbereitungen wie das Melden des potenziellen Schülers B.___
an den Fahrdienst bereits vor dem definitiven Entscheid der Vorinstanz in die
Wege geleitet hatte. Die Vorinstanz verfügte die Beschulung in der C.___ denn
auch nicht mit dem Argument, dass nun der Fahrdienst bereits organisiert sei.
Aus dem Versand des Fahrplans durch ein privates Unternehmen kann nicht
abgeleitet werden, dass der definitive Entscheid über die Sonderbeschulung von B.___
ab dem 1. August 2025 bereits vor Eingang der Stellungnahme der
Beschwerdeführerin vom 30. Juli 3025 festgestanden hätte.
2.5
In der angefochtenen Verfügung vom
6.
August 2025 wird festgehalten, dass der Stellungnahme der Beschwerdeführerin
vom 30. Juli 2025 zu entnehmen sei, dass diese mit der empfohlenen Massnahme
Unterricht in Sonderschulen nicht einverstanden sei. Auf den Antrag, B.___
während einem Jahr in der D.___ zu beschulen, wurde mit der Begründung nicht
eingetreten, dass die D.___ Kindern mit der Bedarfstufe 3 vorbehalten sei. Der
Entscheid für die Sonderbeschulung in der C.___ wird mit dem Verweis auf den
Abklärungsbericht des SPD vom 24. Juni 2025 und das Urteil des
Verwaltungsgerichts vom 17. Juli 2025 begründet.
2.6
Es ist der Beschwerdeführerin zwar zuzustimmen,
dass der Begründung der Vorinstanz keine ausführliche Auseinandersetzung mit ihrem
Standpunkt zu entnehmen ist. Die Überlegungen, von denen sich die Behörde hat
leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt, wurden jedoch zumindest
kurz genannt. Der Beschwerdeführerin sind beide Dokumente, auf welche sich die
Vorinstanz zur Begründung der angefochtenen Verfügung gestützt hat, sowie die
darin enthaltenen Argumente bekannt. Eine allfällige Verletzung des rechtlichen
Gehörs wäre daher – wenn überhaupt – als leicht einzustufen. Eine sachgerechte
Anfechtung der Verfügung auf 15 Seiten war der Beschwerdeführerin möglich. Gemäss
§ 67bis Abs. 1 VRG überprüft das Verwaltungsgericht sowohl den
Sachverhalt als auch die Rechtsanwendung frei, womit dieselbe Kognition wie bei
der Vorinstanz vorliegt. Selbst wenn von einer leichten Verletzung des
rechtlichen Gehörs auszugehen wäre, könnte diese somit vorliegend geheilt
werden. Eine Rückweisung aufgrund einer allfälligen Gehörsverletzung wäre
schliesslich auch mit Blick auf die zeitnahe Beurteilung der Angelegenheit nicht
angezeigt.
3.1
Materiell lehnt die
Beschwerdeführerin die verfügte Sonderbeschulung von B.___ ab, da bei ihm keine
Behinderung festgestellt worden sei. Seine schulischen Fähigkeiten lägen im
Normalbereich und sein Wissensstand entspreche demjenigen eines normalen
Erstklässlers. B.___ benötige lediglich Unterstützung in der Impulsregulierung,
was innerhalb des regulären Bildungssystems bereitgestellt werden könne. Die
Beschwerdeführerin beantragt daher die Regelbeschulung von B.___, allenfalls
unter Anordnung von speziellen Massnahmen oder einer ISM. Aktuell seien die
integrativen Massnahmen noch nicht ausgeschöpft, ein Sonderschulbedarf sei
nicht nachgewiesen. Die Sonderbeschulung von B.___ sei nicht notwendig und
damit unverhältnismässig.
3.2
Gemäss Art. 104 Abs. 2 der
Kantonsverfassung (KV, BGS 111.1) hat jeder Schüler Anspruch auf eine seinen
geistigen, seelischen und körperlichen Fähigkeiten angemessene Bildung. Die
solothurnische Volksschule umfasst die Schularten der Regelschule und die kantonalen
Spezialangebote, wobei die kantonalen Spezialangebote die zeitlich befristeten
Spezialangebote, die sonderschulischen Angebote sowie die
pädagogisch-therapeutischen Angebote umfassen (§ 28 VSG). Für Kinder und
Jugendliche mit besonderem Bildungsbedarf sorgt der Kanton für zeitlich
befristete Spezialangebote (SpezA), sonderschulische Angebote sowie
fallbezogene Einzellösungen wie integrative sonderpädagogische Massnahmen (ISM)
und pädagogisch-therapeutische Angebote (§ 29 VSG). Die sonderschulischen
Angebote richten sich nach der Sonderpädagogik aus und orientieren sich, soweit
wie möglich, an den Zielen und Inhalten der Regelschule. Sie ermöglichen die
gesellschaftliche Integration und fördern die Persönlichkeitsentwicklung und
selbstständige Lebensführung (§ 29 Abs. 3 VSG). Das Sonderschulangebot für
Kinder mit einer Behinderung umfasst insbesondere den Unterricht in
Sonderschulen (§ 34 lit. a VSG), integrative sonderschulische Massnahmen
(lit. b), heilpädagogische und therapeutische Stützmassnahmen (lit. c),
behinderungsbedingte ausserschulische Betreuung (lit. d), behinderungsbedingte
Schulheimaufenthalte (Internate, lit. e), behinderungsbedingte
Schülertransporte (lit. f) und bedarfsweise ausserkantonale Schulung gemäss der
interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (lit. g).
3.3
§ 35 VSG regelt das Verfahren der
Anordnung des Unterrichts in einer Sonderschule: In einem ersten Schritt klärt
der SPD den Anspruch auf Sonderschulung ab (vgl. § 35 Abs. 1 VSG). Das
Departement ordnet die Sonderschulung auf Antrag des SPD an (Abs. 2).
Zuvor werden die kommunale Aufsichtsbehörde, die Schulleitung und die Eltern
bzw. Erziehungsberechtigten angehört (Abs. 3). Die Verfügung erfolgt in der
Regel zeitlich befristet und mit dem Auftrag, die verfügte Massnahme vor Ablauf
der Frist zu überprüfen (Abs. 4).
3.4
Neben den gesetzlichen Bestimmungen
besteht das Handbuch «kantonale Spezialangebote» aus dem Jahr 2020, das den
kantonalen Umsetzungsrahmen der Sonderpädagogik im Kanton Solothurn beschreibt
(nachfolgend Leitfaden genannt). Der Leitfaden zeigt die spezifischen
verwaltungsinternen Abläufe, Verfahren und Zuständigkeiten auf und unterstützt
dadurch die Zusammenarbeit der Beteiligten (Leitfaden S. 7). Er bildet die
Grundlage für die kantonsweit rechtsgleiche Umsetzung der sonderpädagogischen
Massnahmen. Auch wenn dem Leitfaden keine Gesetzeskraft zukommt, ist er doch
einer Richtlinie gleichzusetzen. Solche sind nach konstanter Rechtsprechung des
Bundesgerichts in der Regel Ausdruck des Wissens und der Erfahrung bewährter
Fachstellen und in diesem Sinn beachtlich (vgl. BGE 118 lb 614 E. 4b S. 618;
Urteil des Bundesgerichts 1A.51/2005 vom 29. November 2005, E. 2.3).
3.5
Gemäss Leitfaden werden Schülerinnen
und Schüler mit Behinderung oder massiven Verhaltensauffälligkeiten im Rahmen
der kantonalen Spezialangebote mit pädagogisch-therapeutischen, zeitlich
befristeten Spezialangeboten oder sonderschulischen Angeboten gefördert (S. 8
des Leitfadens). Sonderschulische Angebote richten sich primär an Schülerinnen
und Schüler mit einer Behinderung, sie werden als ISM oder als separative
Massnahmen umgesetzt (vgl. S. 20 des Leitfadens). Der integrative
sonderpädagogische Unterricht umfasst maximal acht Lektionen pro Woche (vgl.
Leitfaden S. 23). Voraussetzung ist ein klar umschriebenes
Behinderungsbild sowie gute Partizipationsfähigkeiten der Schülerin oder des
Schülers. Umgesetzt wird die Massnahme so, dass die Schülerin oder der Schüler
mit einer Behinderung den regulären Unterricht der Regelschule besucht. Ziel
einer integrativen sonderschulischen Massnahme ist die soziale Integration der
Schülerinnen und Schüler (mit einer Behinderung) in die Regelklasse am
angestammten Wohnort und die Teilhabe an möglichst allen schulischen
Aktivitäten (vgl. S. 24 des Leitfadens). Schülerinnen und Schüler mit
ausgewiesenem sonderpädagogischem Bedarf der Bedarfsstufen 1, 2 und 3 besuchen
täglich den Unterricht in einer Sonderschule (vgl. S. 13 und 24 des
Leitfadens).
Merkmale der Bedarfsstufe 1 sind:
-
Der Unterricht findet
gemäss kantonaler Lektionentafel statt (Lektionentafeln legen die Zeitgefässe
und die Fachbereiche für die jeweiligen Schulstufen fest. Die
Unterrichtseinheit ist eine Lektion von 45 Minuten);
-
Grundlage ist der Lehrplan;
-
Zusätzliche
pädagogische-therapeutische Angebote wie Logopädie und Psychomotorik, die
Förderung im Einzel- und Kleingruppenrahmen und die sprachliche Förderung
vergleichbar Deutsch als Zweitsprache.
3.6
Im Abklärungsbericht vom 24. Juni
2025.
hält der SPD in Übereinstimmung mit der Beschwerdeführerin fest, dass bei B.___
keine Behinderung vorliege. Im Testsetting (1:1) liege die Selbstregulierung im
unteren Bereich der Norm. Im Schulalltag seien die Bereiche Aufmerksamkeitslenkung
und Verhaltenssteuerung aber nach wie vor stark auffällig. Es bestehe weiterhin
der Verdacht auf Aufmerksamkeitsdefizit/Hyperaktivitätsstörung sowie auf eine
Anpassungsstörung nach/bei Belastungssituation F.42.3 V aufgrund des
Unfallereignis vom Mai 2020 und der hochbelasteten Kommunikation und
Interaktion im Rahmen der Trennung der Eltern. Als Problemfeld wurde die
Impulskontrolle erkannt, welche im regelschulischen Kontext zu dauernder
Einzelbeschulung führe, was dem Wunsch nach sozialen Interaktionen von B.___
entgegenstehe. Trotz kleiner Gruppe von 13 Schülerinnen und Schüler und
intensiver Betreuung durch eine Schulhilfe habe in der Primarschule [...] kein
entwicklungsförderliches Lernumfeld für B.___ geschaffen werden können. Dies
weise darauf hin, dass B.___ aktuell ein kleines und spezialisiertes Setting
brauche. Die Beschwerdeführerin nehme B.___ zuhause als unauffälliges Kind wahr
(allenfalls aufgrund des Kontrastes zum Bruder von B.___, welcher mit Trisomie
21.
aufwächst), weshalb sie eine Sonderbeschulung ablehne. Der starke Konflikt
in der Sichtweise der Parteien löse bei B.___ beunruhigende körperliche
Symptome aus. Als Bildungsziele wurden Konzentrationsfähigkeit, das Knüpfen
sozialer Bindungen und das Erlernen von Kulturtechniken festgelegt. Aktuell
brauche B.___ die spezialisierte Herangehensweise der Heil- und Sozialpädagogik
und eine gute Mischung aus Lernen, Spielen, Entdecken und Freundschaften
schliessen. Es sei denkbar, das Ziel einer Regelbeschulung beizubehalten. Dies
erfordere aber neben einem Fortschritt von B.___ auch eine tragfähige und von
Vertrauen gekennzeichnete Beziehung zwischen Schule und Eltern, welche aktuell
nicht gegeben sei. Eine erneute Prüfung vor Ablauf von zwei Jahren sei
erfahrungsgemäss kaum sinnvoll.
3.7
Die Beschwerdeführerin liess vom
Verein [...] ein Parteigutachten zum Abklärungsbericht des SPD vom 24. Juni
2025.
erstellen. Eine Untersuchung von B.___ erfolgte dabei nicht. Das erklärte
Ziel, das bei der Begutachtung «im Vordergrund» stand, war die Darlegung und
Begründung des «Besuchs der Regelschule sowie einer Schule im Nahbereich zum
aktuellen Wohnort in [...]» als «abweichenden Handlungsempfehlung». Das
Gutachten vom 20. Juli 2025 beschreibt im Teil 1 das Vorgehen und die Anamnese im
Abklärungsbericht als nachvollziehbar, bemängelt aber, dass die erst kurz zuvor
erfolgten sexuellen Übergriffe und das Mobbing sowie die Situation der
Beschwerdeführerin als Mutter zweier Problemkinder keinen Eingang gefunden
haben. Auch sei eine zusammenfassende Diagnose unterblieben. Die Summe der
zusammengestellten Beobachtungen ergebe jedoch das Bild eines idealerweise in
der Regelschule zu beschulenden Kindes. B.___ brauche nicht ein flexibles
Schulsetting, sondern ein stabilisierendes mit Fokus auf Ruhe, Sicherheit und
Kontinuität. Im Teil 2 werden ergänzende Erläuterungen angebracht. Nach Ansicht
des Gutachters ist der Aspekt des Kindswohls negativ auszulegen. Es dürfe
lediglich von den Wünschen der Eltern abgewichen werden, wenn damit Schaden
verhindert werde. Auch wird auf die Gefahr der Sonderschulkarriere hingewiesen,
welche statistisch zu oft im geschützten Arbeitsmarkt ende. Als abschliessende
Empfehlung (Teil 3) wird die Beschulung in der D.___ während 12 Monaten
empfohlen, da diese geeignet sei, Kinder mit besonderen Bedürfnissen
aufzunehmen. Die Primarschule [...] habe B.___ Probleme durch eine
«unglückliche Mischung aus Überforderung, individuellem Versagen, Inkompetenz,
fehlender Weitsicht und mangelndem ganzheitlichem Ansatz erheblich verstärkt»,
weshalb eine Beschulung dort nicht als sinnvoll erachtet wird.
3.8
Die Empfehlung des SPD zur
Sonderbeschulung von B.___ kann aufgrund der Beschreibung der bisherigen
Beschulungssituation und den Bedürfnissen von B.___ nachvollzogen werden. Mit
Ausnahme des Gutachtens des Vereins [...] oder Äusserungen von Vertretern des
Vereins [...] in Sitzungen deckt sich die Einschätzung des SPD auch mit den Akten
(vgl. hierzu bereits das Urteil VWBES.2025.148 E. 4.3). Da weder die von der
Beschwerdeführerin angedeuteten Übergriffe oder das Mobbing noch der Konflikt
zwischen der Beschwerdeführerin und der Primarschule [...] als Begründung für
den Sonderschulbedarf herangezogen wurden, erübrigt sich eine
Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin.
Auch der Vorwurf, dass versucht werde, B.___ zwanghaft aus der Primarschule [...]
zu vertreiben, ist offensichtlich haltlos. In diesem Fall wäre die Einschulung
von B.___ in einer anderen Primarschule beantragt worden, nicht seine
Beschulung in einer Sonderschule.
3.9
Betreffend das Gutachten des Vereins
[...] fällt auf, dass es offenkundig nicht ergebnisoffen und mit dem Fokus auf
den schulischen Bedürfnissen von B.___ durchgeführt wurde. Vielmehr wurde das
Ergebnis vorweggenommen und ausdrücklich die Wohnortsnähe und die
Regelbeschulung in den Vordergrund gestellt. Soweit ersichtlich basiert das
Gutachten auch nur auf dem Abklärungsbericht des SPD und den Instruktionen der
Beschwerdeführerin. Bereits diese Umstände lassen an der Verlässlichkeit des
Ergebnisses des Gutachtens zweifeln. Inhaltlich bleibt das Gutachten oft
unklar. So geht aus dem Gutachten nicht hervor, weshalb aus den
nachvollziehbaren Beschreibungen der Anamnese gegenteilige Schlüsse
(Regelschule anstelle von Sonderschule) gezogen werden. Auch fehlt eine
Beschreibung, worin das Versagen der Primarschule [...] bestehe und wodurch
diese die Probleme von B.___ erheblich verstärke. Schliesslich stehen die
beiden Schlussfolgerungen, dass B.___ idealerweise in der Regelschule beschult
werden sollte und die Empfehlung, ihn dennoch in einer Sonderschule (Empfehlung:
D.___ ) beschulen zu lassen, in klarem und unaufgelöstem Widerspruch. Wenn B.___
idealerweise in einer Regelschule zu beschulen wäre, dann wäre zu erwarten,
dass die beste Alternative zur als ungeeignet empfundenen Primarschule [...]
eine andere Regelschule und nicht eine Sonderschule empfohlen wird. Zudem ist
nicht ersichtlich, weshalb bei einer Beschulung in der Sonderschule C.___ die
Gefahr einer Sonderschullaufbahn gegeben sein soll, bei einer Beschulung in der
Sonderschule D.___ jedoch nicht. Auch erhellt nicht, weshalb nach Ansicht des
Gutachters das Schulsetting in der D.___ (oder in einer Regelschule)
stabilisierender sein sollte als in der C.___. Die Aussage, dass das Kindeswohl
hier negativ auszulegen sei und der Beschulungswunsch der Eltern der
Ausgangspunkt für den Entscheid über die Beschulung des Kindes sein müsse, ist
gar gänzlich unzutreffend (vgl. hierzu E. 4.2.2 sogleich). Als einzige Gründe
für die Beschulung von B.___ in der D.___ nennt das Gutachten den kürzeren
Schulweg und die Vereinfachung der Organisation für die Beschwerdeführerin.
Dies aber ohne auszuführen, inwiefern diese Umstände eine Beschulung von B.___
in der C.___ unzumutbar erscheinen lassen würden. Insgesamt kann festgehalten
werden, dass das Gutachten des Vereins [...] nicht auf die Bedürfnisse von B.___
fokussiert und in sich widersprüchlich ist. Diese Widersprüche werden nicht aufgelöst
und diverse Fragen bleiben offen. Abweichende Einschätzungen zum untersuchten
Abklärungsbericht des SPD werden nicht erklärt und sind daher auch nicht
nachvollziehbar. Vor diesem Hintergrund kann nicht auf das Gutachten des
Vereins [...] abgestellt werden. Es vermag keine Zweifel an der Einschätzung des
SPD hervorzurufen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der
Berichterstatter des Gutachtens, [...], im Verwaltungsverfahren mehrfach als
Berater der Kindsmutter aufgetreten ist (vgl. Protokoll vom 13. Februar 2025,
Kurzprotokoll vom 13. Januar 2025 [«Familienfreund»]. Von einer unabhängigen
Beurteilung kann somit mindestens formell nicht ausgegangen werden.
3.10
Dass bei B.___ nicht eine
Behinderung, sondern eine massive Verhaltensauffälligkeit festgestellt wurde,
steht gemäss dem zitierten Leitfaden einer Sonderbeschulung nicht entgegen.
Die massive Verhaltensauffälligkeit ist der Behinderung gleichgestellt. So ist
auch die bisher angewandte und von der Beschwerdeführerin weiterhin gewünschte
ISM eine sonderschulische Massnahme, welche in erster Linie Kindern mit
Behinderung offensteht.
3.11
Der Unterricht an Sonderschulen für
Kinder mit Bedarfstufe 1 richtet sich nach dem normalen Lehrplan. Die
schulischen Anforderungen sind damit in der Sonderschule dieselben wie in der
Regelschule. Dass die schulischen Leistungen von B.___ denjenigen eines
Erstklässlers entsprechen, steht einer Sonderbeschulung daher ebenfalls nicht
entgegen. Im Unterschied zur Regelschule liegt der Fokus in der Sonderschule
auf der sozialen Entwicklung der Kinder und das Unterrichtssetting kann
flexibler auf deren Bedürfnisse angepasst werden.
3.12
B.___ wurde in Kanton Aargau bereits
vor dem Eintritt in den Kindergarten gefördert und dann zunächst ein halbes
Jahr im Rahmen der Speziellen Förderung in der Regelschule beschult. Danach
erfolgte während mehr als anderthalb Jahren eine Beschulung mit ISM. Obwohl
bereits ab September 2024 die Sonderbeschulung empfohlen wurde, wurde zunächst
das Splitting-Modell mit tageweiser Beschulung in einer Sonderschule verfügt
und über ein halbes Jahr ausprobiert. B.___ hatte jeweils mehrere Monate Zeit,
sich in das neue Setting einzuleben. Die Massnahme wurde jeweils erst
verstärkt, nachdem sich gezeigt hatte, dass sie nicht zielführend war und die
erhofften Vorschritte ausblieben. Bis heute kann B.___ dem Unterricht im
Regelschulsetting nur mit 1:1-Betreuung folgen, was den Rahmen einer ISM von
maximal 8 Lektionen pro Woche deutlich überschreitet. Auch bestehen die für
eine ISM vorausgesetzten guten Partizipationsfähigkeiten bei B.___ nicht. Die
nächstmögliche Massnahme ist die Sonderbeschulung. Die ausserhalb einer
Sonderschule zur Verfügung stehenden Möglichkeiten sind somit ausgeschöpft. Die
vom Gesetz vorgesehene Abstufung von Spezieller Förderung zu integrativer
Beschulung über zeitweise Sonderbeschulung bis hin zur permanenten
Sonderbeschulung wurde eingehalten. Der Sonderschulbedarf von B.___ ist ausgewiesen.
Die Anordnung der Sonderbeschulung durch die Vorinstanz ist rechtmässig.
3.14
Die Angelegenheit kann nach dem
Gesagten aufgrund der vorliegenden Akten und den umfangreichen Stellungnahmen
ohne Weiteres beurteilt werden. Von weiteren Erhebungen wie Partei-,
Zeugenbefragung oder dem Beizug weiterer Akten ist nichts weiter Relevantes zu
erwarten. In antizipierter Beweiswürdigung sind entsprechende Begehren
abzuweisen, soweit sie überhaupt qualifiziert gestellt worden sind.
4.1
Strittig ist weiter, ob die C.___
mit der Sonderbeschulung von B.___ beauftragt werden kann. Die
Beschwerdeführerin lehnt eine Beschulung in der C.___ mit der Begründung ab, dies
sei nicht verhältnismässig. Die Sonderschule D.___ sei ebenso geeignet aber
deutlich näher am Wohnort gelegen. B.___ habe Probleme mit längeren Autofahrten
und Kurven. Ausserdem sei das zweite Kind im Sommer 2025 ebenfalls in der D.___
eingeschult worden, während das dritte Kind die Primarschule [...] besuche. Es
sei der Beschwerdeführerin nicht zumutbar, drei Schulwege, Termine und schulfreie
Zeiten zu koordinieren. Ausserdem bestehe ein Konflikt mit der C.___, da diese
einseitig die ISM beendet habe und sich B.___ an dieser Schule nicht wohlfühle.
4.2.1
Gemäss Art. 5 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) muss alles
staatliche Handeln verhältnismässig sein. Der Grundsatz der
Verhältnismässigkeit fordert, dass Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des
im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sind.
Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den
Belastungen stehen, die den Privaten auferlegt werden (Ulrich Häfelin/Georg
Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/St. Gallen 2020, N
514.
mit Verweis auf BGE 145 II 70 E. 3.5). Adressaten des
Verhältnismässigkeitsprinzips sind alle staatlichen Organe bzw. alle Träger
öffentlicher Aufgaben, folglich auch die Vorinstanz (Häfelin/Müller/Uhlmann,
a.a.O., N 514).
4.2.2
In diesem Zusammenhang ist zu
beachten, dass der verfassungsrechtliche Anspruch auf Grundschulunterricht nur
ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot an
öffentlichen Schulen umfasst. Ein darüberhinausgehendes Mass an individueller
Betreuung, das theoretisch immer möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das
staatliche Leistungsvermögen nicht gefordert werden. Der verfassungsmässige
Dispositiv
Anspruch von Art. 19 BV verpflichtet den Kanton demnach nicht
zur optimalen Schulung eines Kindes (vgl. BGE 141 I 9 E. 3.3 S. 13 mit
Hinweisen).
4.2.3 Der Kanton ist nicht verpflichtet,
eine freie Schulwahl zu ermöglichen. Er hat jedoch das Schulgeld für eine
andere als die zuständige Schule zu übernehmen, wenn der weitere Besuch des
Unterrichts im zugewiesenen Schulhaus eine Gefährdung des Kindswohls zur Folge
hätte und dem Kind deshalb nicht weiter zugemutet werden kann. Ist die
Entwicklung des Kindes am ordentlichen Schulort ernsthaft gefährdet und gelingt
es den zuständigen Schulbehörden nicht, die Situation – beispielsweise durch
Umteilung in eine andere Klasse – zu entschärfen, muss die zuständige Gemeinde
den unentgeltlichen Schulbesuch diesfalls ausnahmsweise auch auswärts
gewährleisten, wenn diese Massnahme geeignet ist, eine Besserung der Situation
herbeizuführen (Urteil des Bundesgerichts 2C_651/2018 E. 3.2 m.w.H.).
4.2.4 In schulischen Angelegenheiten
sind die Eltern im Interesse ihres Kindes verpflichtet, mit den zuständigen
Behörden zu kooperieren. Diese Kooperationspflicht ergibt sich nicht nur aus
dem Zivilrecht (Art. 302 Abs. 3 ZGB), sondern auch aus dem Gebot von Treu und
Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV), dem im schulischen Kontext im Interesse des
Kindswohls besondere Bedeutung zukommt. Die Kooperationspflicht besteht gerade
dort, wo ein Kind schulische Schwierigkeiten hat, sei dies aufgrund von
leistungsmässiger Über- oder Unterforderung, sei dies aufgrund von Konflikten
mit anderen Schülern oder der Lehrperson. Schulbehörden und Eltern haben in
einer solchen Situation in gegenseitiger Absprache eine auf die Bedürfnisse des
Kindes zugeschnittene Lösung des Problems zu finden, wobei von Seiten der
öffentlichen Schule – wie oben dargelegt – keine optimale, sondern «nur»
eine ausreichende Beschulung sicherzustellen ist (Urteil des Bundesgerichts
2C_651/2018 E. 3.3 m.w.H.).
4.3 Gemäss der regionalen Zuteilung der
Fachzentren im Grundbedarf (Bedarfstufe 1) ist die C.___ für Schülerinnen
und Schüler mit Wohnsitz in [...] zuständig. Von einer Beschulung in der C.___
ist nicht bereits dann abzusehen, wenn eine andere Schule geeigneter wäre,
sondern erst, wenn eine Beschulung in der C.___ eine Gefährdung des Kindeswohls
von B.___ darstellen würde.
4.4 Dass B.___ sich in der C.___ nicht
wohlfühlen würde, wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht, wird nicht
weiter ausgeführt und die Beschwerdeführerin reicht diesbezüglich auch keine
Beweise ein. Die Akten zeichnen ein anderes Bild. So kann dem Kurzprotokoll des
runden Tischs vom 13. Januar 2025 an der Primarschule [...] entnommen
werden, dass B.___ in der C.___ gut angekommen sei und er sich auch nach den
Weihnachtsferien rasch eingefunden habe. Im Protokoll des Volkschulamts vom 13.
Februar 2025 betreffend ein Gespräch mit der Beschwerdeführerin über das
weitere Vorgehen wurde festgehalten, dass die Rückmeldung des Schulleiters der C.___
positiv sei. B.___ sei gut aufgehoben und es gehe ihm gut. Gemäss Bericht der C.___
vom 3. September 2025 erscheine B.___ in der Regel freundlich und offen.
Er profitiere von der intensiven Begleitung und den klaren Strukturen. Es gebe
ihm Sicherheit und Orientierung. B.___ werde nun stabilisierend begleitet mit
zunehmenden Impulsen zur Eigenständigkeit und zur sozialen Teilhabe. Es ist vor
diesem Hintergrund nicht davon auszugehen, dass B.___ sich in der C.___ in
einem Masse unwohl fühlen würde, welche das Kindeswohl gefährden würde.
4.5 Zum Schulweg ist festzuhalten, dass
die Fahrzeit vom Wohnort [...] in die C.___ gemäss Google maps 23 Minuten
beträgt, in die D.___ sind es 12 Minuten. Die beiden Schulen liegen neun
Fahrminuten auseinander. Der Schulweg kann bezogen auf die Länge somit nicht in
dem Masse unterschiedlich sein, dass er betreffend die eine Schule zumutbar
ist, betreffend die andere jedoch nicht. Das Unwohlsein von B.___ während der
Fahrt lässt sich gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin dadurch verbessern,
dass er vorne sitzen kann. Inwiefern eine 9 Minuten längere Fahrt hier zu einer
Unverhältnismässigkeit führen würde, wird nicht dargelegt. Eine zusätzliche
Belastung der Beschwerdeführerin entsteht sodann nicht. Wie der von ihr
eingereichte Fahrplan der E.___ beweist, besteht ein Fahrdienst, welcher B.___
in die C.___ und auch wieder nach Hause bringt.
4.6 Die Koordination von Terminen,
Schulwegen und Freizeit ist ein Umstand, welcher bei der Beschwerdeführerin
anfällt, nicht bei B.___. Den Ausführungen ist nicht zu entnehmen, inwiefern
dieser Umstand eine Beschulung von B.___ in der C.___ für die
Beschwerdeführerin unzumutbar machen würde oder eine Auswirkung auf das Wohl
von B.___ hätte. Die Beschwerdeführerin legt auch nicht dar, ob B.___ dieselben
Freizeiten und Termine wie sein kleiner Bruder hätte, wenn beide in derselben
Schule beschult würden. Die Vermutung, dass dem nicht so wäre, liegt nahe. Die
beiden Kinder sind nicht gleich alt, d.h. sie würden nicht dieselbe Klasse
besuchen, und sie haben auch nicht denselben Förderbedarf. Abschliessend kann
festgehalten werden, dass sowohl die Primarschule [...], welche vom dritten
Bruder besucht wird, als auch die D.___ und die C.___ in demselben Kanton
liegen, womit die Schulferien koordiniert sind. Insgesamt vermag der geltend
gemachte Koordinationsaufwand keine Unzumutbarkeit und damit keine
Unverhältnismässigkeit zu begründen.
4.7 Der in der Beschwerde erwähnte
Konflikt mit der C.___ besteht zwischen der Schule und der Beschwerdeführerin,
nicht zwischen der Schule und B.___. Aus den Akten – namentlich aus der
Email vom 3. April 2025 zur Beendigung der ISM – geht hervor, dass das Mandat
damals beendet werden musste, weil selbst eine minimale Form der Zusammenarbeit
mit der Beschwerdeführerin nicht mehr sichergestellt werden konnte und eine
verantwortungsvolle Mandatsführung nicht mehr möglich war. So hat die
Beschwerdeführerin beispielweise das Splitting-Modell nicht umgesetzt und B.___
auch an den beiden Tagen, an denen er in der C.___ hätte unterrichtet werden
sollen, an die Primarschule [...] gebracht und seine Betreuung unabgesprochen
den dort Anwesenden überlassen. Dies geht aus der Verfügung des Zweckverbands
Dorneck vom 7. April 2025 hervor. Die Zusammenarbeit zwischen der
Beschwerdeführerin und der C.___ scheint sich inzwischen wieder normalisiert zu
haben, da keine weitere Mandatsniederlegung erfolgt ist und auch den Akten
keine weiteren Vorfälle zu entnehmen sind. Es gibt aktuell daher keine
Anhaltspunkte dafür, dass die weitere Beschulung von B.___ in der C.___
aufgrund der zuvor schlechten Kooperation zwischen der Beschwerdeführerin und
der Schule das Wohl von B.___ gefährden würde.
4.8 Insgesamt erhellt aus den Akten,
dass die Beschwerdeführerin die Beschulung von B.___ generell nach ihren
eigenen Vorstellungen zu gestalten versucht. In der Stellungnahme im Rahmen des
rechtlichen Gehörs vom 30. Juli 2025 wird der Sonderbeschulungsbedarf in Abrede
gestellt, gleichzeitig aber eine Beschulung in der Sonderschule D.___
beantragt. In der Beschwerde vom 18. August 2025 wird eine Beschulung in der
Regelschule mit einem Strauss an individualisierten Fördermassnahmen nach der
Vorstellung der Beschwerdeführerin verlangt, welcher den Rahmen des gesetzlich
Vorgesehenen aber weit übersteigt. Anstelle einer Schulassistenz wird eine
qualifizierte Heilpädagogin gefordert. Es sollen Rückzugsorte eingerichtet und
Wenn-Dann-Regeln aufgestellt werden. Die Beschwerdeführerin bot an, die Lehrpersonen
gleich selbst darin zu unterrichten, wie diese ihre Vorstellungen betreffend
den optimalen Umgang mit B.___ am besten umsetzen. Es wird deshalb an dieser
Stelle ausdrücklich darauf hingewiesen, dass kein Anspruch auf eine optimale
Beschulung der Kinder nach Ansicht der Erziehungsberechtigen besteht. Die
öffentliche Schule hat lediglich eine angemessene Beschulung zu bieten. Ein
Anspruch auf individuelle Fördermassnahmen in der Regelschule nach den
Vorstellungen der Beschwerdeführerin besteht nicht.
Die Erziehungsberechtigten
sind sodann verpflichtet, mit den zuständigen Behörden zu kooperieren. Weder
mit der Primarschule [...] noch mit der C.___ konnte die Beschwerdeführerin bisher
eine gute Kooperation aufbauen. Wie dem Abklärungsbericht des SPD entnommen
werden kann, hat der starke Konflikt zwischen der Beschwerdeführerin und den
involvierten Schulen bei B.___ bereits nicht genau beschriebene «beunruhigende
körperliche Symptome» hervorgerufen. Die Beschwerdeführerin ist daher an ihre
Kooperationspflicht mit den Schulen zum Wohl von B.___ zu erinnern. Allenfalls
kann der Beizug des Beistands von B.___ diesem Ziel dienen. Die Kontaktpflege
zu Lehrpersonen ist bereits Teil seines Auftrags. Dies empfiehlt sich vor allem
vor dem Hintergrund, dass eine Rückkehr eines Schülers aus der Sonderschule in
die Regelschule wahrscheinlicher wird, wenn das Verhältnis zwischen den Schulen
und den Erziehungsberechtigten tragfähig und von Vertrauen geprägt ist.
4.9 Abschliessend bleibt darauf
hinzuweisen, dass in der von der Beschwerdeführerin eingereichten
Korrespondenz mit der D.___ letztere bestätigt, dass sie grundsätzlich nur
Kinder mit Bedarfstufe 3 aufnimmt. Sie ist nicht auf die bei B.___
festgestellte Bedarfstufe 1 spezialisiert und somit grundsätzlich nicht
geeignet für die Beschulung von B.___.
5. Die Beschwerdeführerin beantragt die
Befristung der Sonderbeschulung von B.___ auf ein Jahr. Die sonderschulischen
Massnahmen sind jederzeit überprüf- sowie abänderbar. So wie die C.___ mittels
ausserordentlicher Berichterstattung die Überprüfung der Massnahme verlangen
kann, kann dies auch die Beschwerdeführerin. Gemäss Leitfaden (S. 20) ist der
Aufenthalt in sonderschulischen Massnahmen längerfristig vorgesehen, wird aber
mindestens einmal pro Lehrplanzyklus überprüft. Um die von beiden Parteien
gewünschte Ruhe für B.___ herbeizuführen, ist die Befristung der
sonderschulischen Massnahme auf zwei Jahre vor diesem Hintergrund zielführend
und der Bedarf gemäss dem Abklärungsbericht des SPD vom 24. Juni 2025 auch
ausgewiesen.
6. Die Beschwerde erweist sich insgesamt
als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00
festzusetzen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Straumann