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Entscheid

VWBES.2025.289

Unterricht in Sonderschulen

21. November 2025Deutsch28 min

angeordnet und das C.___ (nachfolgend: C.___) mit der Durchführung beauftragt. Die

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 21. November 2025

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Gerichtsschreiberin Straumann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Huber

Beschwerdeführerin

gegen

Departement für Bildung und Kultur, vertreten durch das Volksschulamt

Beschwerdegegnerin

betreffend Unterricht

in Sonderschulen

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. B.___, geboren 2017, ist der Sohn von

A.___. B.___ wurde 2022 mit spezieller Förderung und Unterstützung einer

Schulassistenz in [...] in den Kindergarten eingeschult, nachdem er an seinem

früheren Wohnort im Kanton Aargau bereits zuvor Frühförderung erhalten hatte.

2. Am 31. Januar 2023 wurde

erstmals, gestützt auf den Antrag des Schulpsychologischen Dienstes (SPD) vom

15. Dezember 2022, eine integrative sonderpädagogische Massnahme (ISM)

angeordnet und das C.___ (nachfolgend: C.___) mit der Durchführung beauftragt. Die

ISM wurde mit Verfügung vom 22. Januar 2024 verlängert.

3. Mit der ausserordentlichen

Berichterstattung vom 17. September 2024 wurde der Unterricht in Sonderschulen empfohlen.

Mit Verfügung vom 5. November 2024 wurde Unterricht in Sonderschulen während

zwei Tagen und Unterricht in der Regelschule mit ISM während drei Tagen

angeordnet (von den Parteien oft als Splitting-Modell bezeichnet). Für die

Durchführung war weiterhin die C.___ zuständig. Es wurde darauf hingewiesen,

dass es sich beim verfügten Schulsetting um eine Übergangslösung bis Ende

Januar 2025 handle. Diese Übergangslösung wurde zunächst bis Ende Februar 2025,

dann bis zum 25. April 2025 verlängert. Gegen die zweite Verlängerung erhob A.___

Beschwerde an das Verwaltungsgericht Solothurn, welche im Verfahren VWBES.2025.96

– vereint mit dem Verfahren VWBES.2025.143 (vgl. sogleich) – behandelt und mit

Urteil vom 17. Juli 2025 abgewiesen wurde.

4. Mit Verfügung vom 15. April 2025

wurde ab dem 26. April 2025 bis zum 31. Juli 2025 anstelle des

Splitting-Modells die Massnahme «Unterricht in Sonderschulen» verfügt, wodurch B.___

nun vollumfänglich in der C.___ unterrichtet wurde. Die gegen diese Verfügung

erhobene Beschwerde von A.___ wurde im Verfahren VWBES.2025.143 behandelt und

mit Urteil vom 17. Juli 2025 abgewiesen.

5. Mit Schreiben vom 17. Juli 2025 wurde

A.___ darüber informiert, dass gestützt auf den zwischenzeitlich erstellten

Abklärungsbericht des SPD vom 26. Juni 2025 [recte: 24. Juni 2025) vorgesehen

sei, für B.___ vom 1. August 2025 bis zum 31. Juli 2027 Sonderschulunterricht

an der C.___ zu verfügen. Mit Eingabe vom 30. Juli 2025 nahm A.___

Stellung und beantragte an Stelle der in Aussicht gestellten Massnahme die auf

ein Jahr befristete Beschulung von B.___ in der D.___ .

6. Mit Verfügung vom 6. August 2025 trat

das Volksschulamt nicht auf den Antrag von A.___ ein und verfügte die auf zwei

Jahre befristete Sonderbeschulung von B.___ in der C.___.

7. Dagegen erhob A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin) mit Einschreiben vom 18. August 2025 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht. Am 9. September 2025 reichte das Volksschulamt eine

Stellungnahme ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die

Beschwerdeführerin hielt mit Einschreiben vom 1. Oktober 2025 an ihren Anträgen

fest.

8. Für die

Standpunkte der Parteien wird auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist

nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 114 Abs. 2 des

Volksschulgesetzes [VSG, BGS 413.111] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO,

BGS 125.12]). Die Beschwerdeführerin ist als Inhaberin der elterlichen Sorge durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Die Beschwerdeführerin rügt eine

Verletzung des rechtlichen Gehörs. Dieses sei ihr von der Vorinstanz nur formal

gewährt worden. So habe sie bereits am 30. Juli 2025, also noch vor der

Einreichung ihrer Stellungnahme, den Fahrplan des Fahrdienstes der C.___

zugestellt erhalten, woraus hervorgehe, dass der Entscheid bereits

festgestanden habe. Auch habe sich die Vorinstanz nicht vertieft mit ihren

Argumenten, Einwänden und Vorschlägen auseinandergesetzt und in der

angefochtenen Verfügung lediglich knapp auf den Abklärungsbericht des SPD vom

24.

Juni 2025 und das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 17. Juli 2025

verwiesen.

2.2

Gemäss Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung (BV, SR 101) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches

Gehör. Die Betroffene hat das Recht, sich vor Erlass eines in ihre

Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern. Dazu gehört

insbesondere das Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen

Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise

entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn es

geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Wesentlicher Bestandteil des

Anspruchs auf rechtliches Gehör ist die Begründungspflicht. Die Begründung soll

verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und

dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht

anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die

Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen

können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden,

von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid

stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder

tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen

muss. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen

Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen

ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70, mit weiteren

Hinweisen). Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen

Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 133 I 270 E. 301 S. 277 mit Hinweisen).

Die Begründung einer Verfügung entspricht den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2

BV, wenn die Betroffenen dadurch in die Lage versetzt werden, die Tragweite der

Entscheidung zu beurteilen und sie in voller Kenntnis der Umstände an eine

höhere Instanz weiterzuziehen. Es genügt, wenn ersichtlich ist, von welchen

Überlegungen sich die Behörde leiten liess. An die Begründungspflicht werden

höhere Anforderungen gestellt, je weiter der den Behörden durch die anwendbaren

Normen eröffnete Entscheidungsspielraum und je komplexer die Sach- und

Rechtslage ist. Im streitigen Verwaltungsverfahren muss die Begründung

sorgfältiger sein als im nichtstreitigen (vgl. Ulrich Häfelin et al.:

Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/St. Gallen 2020, N 1070 ff. mit

Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet unter anderem auch,

dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung

Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt.

Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die

Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass ihn der Betroffene

gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann.

2.3

Der Anspruch auf rechtliches Gehör

ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten

der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides

(BGE 135 I 187; BGE 127 V 431; BGE 126 V 130). Nach der Rechtsprechung kann

eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs

ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die Betroffenen die Möglichkeit

erhalten, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, welche die von der

Gehörsverletzung betroffenen Aspekte mit derselben Kognition überprüfen kann

wie die Vorinstanz, auch wenn dies zwangsläufig zum Verlust einer Instanz

führt. Von einer Rückweisung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung

des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem

formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die

mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung

der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 133 I 201 E. 2.2).

2.4

Der Versand des Fahrplans erfolgte

durch die E.___, welche den Transport der Schüler zur C.___ durchführt, nicht

durch die Vorinstanz. Es war vorgesehen, dass B.___ ab dem 1. August 2025

(tatsächlicher Schulbeginn 11. August 2025) in der C.___ beschult würde.

Aufgrund von Ferienabwesenheiten war ein persönliches Gespräch zwischen

Vertretern der Vorinstanz und der Beschwerdeführerin nicht möglich, weshalb ihr

eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme bis zum 31. August 2025

angesetzt worden war. Bei diesen zeitlichen Gegebenheiten ist nachvollziehbar,

dass die C.___ gewisse Vorbereitungen wie das Melden des potenziellen Schülers B.___

an den Fahrdienst bereits vor dem definitiven Entscheid der Vorinstanz in die

Wege geleitet hatte. Die Vorinstanz verfügte die Beschulung in der C.___ denn

auch nicht mit dem Argument, dass nun der Fahrdienst bereits organisiert sei.

Aus dem Versand des Fahrplans durch ein privates Unternehmen kann nicht

abgeleitet werden, dass der definitive Entscheid über die Sonderbeschulung von B.___

ab dem 1. August 2025 bereits vor Eingang der Stellungnahme der

Beschwerdeführerin vom 30. Juli 3025 festgestanden hätte.

2.5

In der angefochtenen Verfügung vom

6.

August 2025 wird festgehalten, dass der Stellungnahme der Beschwerdeführerin

vom 30. Juli 2025 zu entnehmen sei, dass diese mit der empfohlenen Massnahme

Unterricht in Sonderschulen nicht einverstanden sei. Auf den Antrag, B.___

während einem Jahr in der D.___ zu beschulen, wurde mit der Begründung nicht

eingetreten, dass die D.___ Kindern mit der Bedarfstufe 3 vorbehalten sei. Der

Entscheid für die Sonderbeschulung in der C.___ wird mit dem Verweis auf den

Abklärungsbericht des SPD vom 24. Juni 2025 und das Urteil des

Verwaltungsgerichts vom 17. Juli 2025 begründet.

2.6

Es ist der Beschwerdeführerin zwar zuzustimmen,

dass der Begründung der Vor­instanz keine ausführliche Auseinandersetzung mit ihrem

Standpunkt zu entnehmen ist. Die Überlegungen, von denen sich die Behörde hat

leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt, wurden jedoch zumindest

kurz genannt. Der Beschwerdeführerin sind beide Dokumente, auf welche sich die

Vorinstanz zur Begründung der angefochtenen Verfügung gestützt hat, sowie die

darin enthaltenen Argumente bekannt. Eine allfällige Verletzung des rechtlichen

Gehörs wäre daher – wenn überhaupt – als leicht einzustufen. Eine sachgerechte

Anfechtung der Verfügung auf 15 Seiten war der Beschwerdeführerin möglich. Gemäss

§ 67bis Abs. 1 VRG überprüft das Verwaltungsgericht sowohl den

Sachverhalt als auch die Rechtsanwendung frei, womit dieselbe Kognition wie bei

der Vorinstanz vorliegt. Selbst wenn von einer leichten Verletzung des

rechtlichen Gehörs auszugehen wäre, könnte diese somit vorliegend geheilt

werden. Eine Rückweisung aufgrund einer allfälligen Gehörsverletzung wäre

schliesslich auch mit Blick auf die zeitnahe Beurteilung der Angelegenheit nicht

angezeigt.

3.1

Materiell lehnt die

Beschwerdeführerin die verfügte Sonderbeschulung von B.___ ab, da bei ihm keine

Behinderung festgestellt worden sei. Seine schulischen Fähigkeiten lägen im

Normalbereich und sein Wissensstand entspreche demjenigen eines normalen

Erstklässlers. B.___ benötige lediglich Unterstützung in der Impulsregulierung,

was innerhalb des regulären Bildungssystems bereitgestellt werden könne. Die

Beschwerdeführerin beantragt daher die Regelbeschulung von B.___, allenfalls

unter Anordnung von speziellen Massnahmen oder einer ISM. Aktuell seien die

integrativen Massnahmen noch nicht ausgeschöpft, ein Sonderschulbedarf sei

nicht nachgewiesen. Die Sonderbeschulung von B.___ sei nicht notwendig und

damit unverhältnismässig.

3.2

Gemäss Art. 104 Abs. 2 der

Kantonsverfassung (KV, BGS 111.1) hat jeder Schüler Anspruch auf eine seinen

geistigen, seelischen und körperlichen Fähigkeiten angemessene Bildung. Die

solothurnische Volksschule umfasst die Schularten der Regelschule und die kantonalen

Spezialangebote, wobei die kantonalen Spezialangebote die zeitlich befristeten

Spezialangebote, die sonderschulischen Angebote sowie die

pädagogisch-therapeutischen Angebote umfassen (§ 28 VSG). Für Kinder und

Jugendliche mit besonderem Bildungsbedarf sorgt der Kanton für zeitlich

befristete Spezialangebote (SpezA), sonderschulische Angebote sowie

fallbezogene Einzellösungen wie integrative sonderpädagogische Massnahmen (ISM)

und pädagogisch-therapeutische Angebote (§ 29 VSG). Die sonderschulischen

Angebote richten sich nach der Sonderpädagogik aus und orientieren sich, soweit

wie möglich, an den Zielen und Inhalten der Regelschule. Sie ermöglichen die

gesellschaftliche Integration und fördern die Persönlichkeitsentwicklung und

selbstständige Lebensführung (§ 29 Abs. 3 VSG). Das Sonderschulangebot für

Kinder mit einer Behinderung umfasst insbesondere den Unterricht in

Sonderschulen (§ 34 lit. a VSG), integrative sonderschulische Massnahmen

(lit. b), heilpädagogische und therapeutische Stützmassnahmen (lit. c),

behinderungsbedingte ausserschulische Betreuung (lit. d), behinderungsbedingte

Schulheimaufenthalte (Internate, lit. e), behinderungsbedingte

Schülertransporte (lit. f) und bedarfsweise ausserkantonale Schulung gemäss der

interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (lit. g).

3.3

§ 35 VSG regelt das Verfahren der

Anordnung des Unterrichts in einer Sonderschule: In einem ersten Schritt klärt

der SPD den Anspruch auf Sonderschulung ab (vgl. § 35 Abs. 1 VSG). Das

Departement ordnet die Sonderschulung auf Antrag des SPD an (Abs. 2).

Zuvor werden die kommunale Aufsichtsbehörde, die Schulleitung und die Eltern

bzw. Erziehungsberechtigten angehört (Abs. 3). Die Verfügung erfolgt in der

Regel zeitlich befristet und mit dem Auftrag, die verfügte Massnahme vor Ablauf

der Frist zu überprüfen (Abs. 4).

3.4

Neben den gesetzlichen Bestimmungen

besteht das Handbuch «kantonale Spezialangebote» aus dem Jahr 2020, das den

kantonalen Umsetzungsrahmen der Sonderpädagogik im Kanton Solothurn beschreibt

(nachfolgend Leitfaden genannt). Der Leitfaden zeigt die spezifischen

verwaltungsinternen Abläufe, Verfahren und Zuständigkeiten auf und unterstützt

dadurch die Zusammenarbeit der Beteiligten (Leitfaden S. 7). Er bildet die

Grundlage für die kantonsweit rechtsgleiche Umsetzung der sonderpädagogischen

Massnahmen. Auch wenn dem Leitfaden keine Gesetzeskraft zukommt, ist er doch

einer Richtlinie gleichzusetzen. Solche sind nach konstanter Rechtsprechung des

Bundesgerichts in der Regel Ausdruck des Wissens und der Erfahrung bewährter

Fachstellen und in diesem Sinn beachtlich (vgl. BGE 118 lb 614 E. 4b S. 618;

Urteil des Bundesgerichts 1A.51/2005 vom 29. November 2005, E. 2.3).

3.5

Gemäss Leitfaden werden Schülerinnen

und Schüler mit Behinderung oder massiven Verhaltensauffälligkeiten im Rahmen

der kantonalen Spezialangebote mit pädagogisch-therapeutischen, zeitlich

befristeten Spezialangeboten oder sonderschulischen Angeboten gefördert (S. 8

des Leitfadens). Sonderschulische Angebote richten sich primär an Schülerinnen

und Schüler mit einer Behinderung, sie werden als ISM oder als separative

Massnahmen umgesetzt (vgl. S. 20 des Leitfadens). Der integrative

sonderpädagogische Unterricht umfasst maximal acht Lektionen pro Woche (vgl.

Leitfaden S. 23). Voraussetzung ist ein klar umschriebenes

Behinderungsbild sowie gute Partizipationsfähigkeiten der Schülerin oder des

Schülers. Umgesetzt wird die Massnahme so, dass die Schülerin oder der Schüler

mit einer Behinderung den regulären Unterricht der Regelschule besucht. Ziel

einer integrativen sonderschulischen Massnahme ist die soziale Integration der

Schülerinnen und Schüler (mit einer Behinderung) in die Regelklasse am

angestammten Wohnort und die Teilhabe an möglichst allen schulischen

Aktivitäten (vgl. S. 24 des Leitfadens). Schülerinnen und Schüler mit

ausgewiesenem sonderpädagogischem Bedarf der Bedarfsstufen 1, 2 und 3 besuchen

täglich den Unterricht in einer Sonderschule (vgl. S. 13 und 24 des

Leitfadens).

Merkmale der Bedarfsstufe 1 sind:

-

Der Unterricht findet

gemäss kantonaler Lektionentafel statt (Lektionentafeln legen die Zeitgefässe

und die Fachbereiche für die jeweiligen Schulstufen fest. Die

Unterrichtseinheit ist eine Lektion von 45 Minuten);

-

Grundlage ist der Lehrplan;

-

Zusätzliche

pädagogische-therapeutische Angebote wie Logopädie und Psychomotorik, die

Förderung im Einzel- und Kleingruppenrahmen und die sprachliche Förderung

vergleichbar Deutsch als Zweitsprache.

3.6

Im Abklärungsbericht vom 24. Juni

2025.

hält der SPD in Übereinstimmung mit der Beschwerdeführerin fest, dass bei B.___

keine Behinderung vorliege. Im Testsetting (1:1) liege die Selbstregulierung im

unteren Bereich der Norm. Im Schulalltag seien die Bereiche Aufmerksamkeitslenkung

und Verhaltenssteuerung aber nach wie vor stark auffällig. Es bestehe weiterhin

der Verdacht auf Aufmerksamkeitsdefizit/Hyperaktivitätsstörung sowie auf eine

Anpassungsstörung nach/bei Belastungssituation F.42.3 V aufgrund des

Unfallereignis vom Mai 2020 und der hochbelasteten Kommunikation und

Interaktion im Rahmen der Trennung der Eltern. Als Problemfeld wurde die

Impulskontrolle erkannt, welche im regelschulischen Kontext zu dauernder

Einzelbeschulung führe, was dem Wunsch nach sozialen Interaktionen von B.___

entgegenstehe. Trotz kleiner Gruppe von 13 Schülerinnen und Schüler und

intensiver Betreuung durch eine Schulhilfe habe in der Primarschule [...] kein

entwicklungsförderliches Lernumfeld für B.___ geschaffen werden können. Dies

weise darauf hin, dass B.___ aktuell ein kleines und spezialisiertes Setting

brauche. Die Beschwerdeführerin nehme B.___ zuhause als unauffälliges Kind wahr

(allenfalls aufgrund des Kontrastes zum Bruder von B.___, welcher mit Trisomie

21.

aufwächst), weshalb sie eine Sonderbeschulung ablehne. Der starke Konflikt

in der Sichtweise der Parteien löse bei B.___ beunruhigende körperliche

Symptome aus. Als Bildungsziele wurden Konzentrationsfähigkeit, das Knüpfen

sozialer Bindungen und das Erlernen von Kulturtechniken festgelegt. Aktuell

brauche B.___ die spezialisierte Herangehensweise der Heil- und Sozialpädagogik

und eine gute Mischung aus Lernen, Spielen, Entdecken und Freundschaften

schliessen. Es sei denkbar, das Ziel einer Regelbeschulung beizubehalten. Dies

erfordere aber neben einem Fortschritt von B.___ auch eine tragfähige und von

Vertrauen gekennzeichnete Beziehung zwischen Schule und Eltern, welche aktuell

nicht gegeben sei. Eine erneute Prüfung vor Ablauf von zwei Jahren sei

erfahrungsgemäss kaum sinnvoll.

3.7

Die Beschwerdeführerin liess vom

Verein [...] ein Parteigutachten zum Abklärungsbericht des SPD vom 24. Juni

2025.

erstellen. Eine Untersuchung von B.___ erfolgte dabei nicht. Das erklärte

Ziel, das bei der Begutachtung «im Vordergrund» stand, war die Darlegung und

Begründung des «Besuchs der Regelschule sowie einer Schule im Nahbereich zum

aktuellen Wohnort in [...]» als «abweichenden Handlungsempfehlung». Das

Gutachten vom 20. Juli 2025 beschreibt im Teil 1 das Vorgehen und die Anamnese im

Abklärungsbericht als nachvollziehbar, bemängelt aber, dass die erst kurz zuvor

erfolgten sexuellen Übergriffe und das Mobbing sowie die Situation der

Beschwerdeführerin als Mutter zweier Problemkinder keinen Eingang gefunden

haben. Auch sei eine zusammenfassende Diagnose unterblieben. Die Summe der

zusammengestellten Beobachtungen ergebe jedoch das Bild eines idealerweise in

der Regelschule zu beschulenden Kindes. B.___ brauche nicht ein flexibles

Schulsetting, sondern ein stabilisierendes mit Fokus auf Ruhe, Sicherheit und

Kontinuität. Im Teil 2 werden ergänzende Erläuterungen angebracht. Nach Ansicht

des Gutachters ist der Aspekt des Kindswohls negativ auszulegen. Es dürfe

lediglich von den Wünschen der Eltern abgewichen werden, wenn damit Schaden

verhindert werde. Auch wird auf die Gefahr der Sonderschulkarriere hingewiesen,

welche statistisch zu oft im geschützten Arbeitsmarkt ende. Als abschliessende

Empfehlung (Teil 3) wird die Beschulung in der D.___ während 12 Monaten

empfohlen, da diese geeignet sei, Kinder mit besonderen Bedürfnissen

aufzunehmen. Die Primarschule [...] habe B.___ Probleme durch eine

«unglückliche Mischung aus Überforderung, individuellem Versagen, Inkompetenz,

fehlender Weitsicht und mangelndem ganzheitlichem Ansatz erheblich verstärkt»,

weshalb eine Beschulung dort nicht als sinnvoll erachtet wird.

3.8

Die Empfehlung des SPD zur

Sonderbeschulung von B.___ kann aufgrund der Beschreibung der bisherigen

Beschulungssituation und den Bedürfnissen von B.___ nachvollzogen werden. Mit

Ausnahme des Gutachtens des Vereins [...] oder Äusserungen von Vertretern des

Vereins [...] in Sitzungen deckt sich die Einschätzung des SPD auch mit den Akten

(vgl. hierzu bereits das Urteil VWBES.2025.148 E. 4.3). Da weder die von der

Beschwerdeführerin angedeuteten Übergriffe oder das Mobbing noch der Konflikt

zwischen der Beschwerdeführerin und der Primarschule [...] als Begründung für

den Sonderschulbedarf herangezogen wurden, erübrigt sich eine

Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin.

Auch der Vorwurf, dass versucht werde, B.___ zwanghaft aus der Primarschule [...]

zu vertreiben, ist offensichtlich haltlos. In diesem Fall wäre die Einschulung

von B.___ in einer anderen Primarschule beantragt worden, nicht seine

Beschulung in einer Sonderschule.

3.9

Betreffend das Gutachten des Vereins

[...] fällt auf, dass es offenkundig nicht ergebnisoffen und mit dem Fokus auf

den schulischen Bedürfnissen von B.___ durch­geführt wurde. Vielmehr wurde das

Ergebnis vorweggenommen und ausdrücklich die Wohnortsnähe und die

Regelbeschulung in den Vordergrund gestellt. Soweit ersichtlich basiert das

Gutachten auch nur auf dem Abklärungsbericht des SPD und den Instruktionen der

Beschwerdeführerin. Bereits diese Umstände lassen an der Verläss­lichkeit des

Ergebnisses des Gutachtens zweifeln. Inhaltlich bleibt das Gutachten oft

unklar. So geht aus dem Gutachten nicht hervor, weshalb aus den

nachvollziehbaren Beschreibungen der Anamnese gegenteilige Schlüsse

(Regelschule anstelle von Sonderschule) gezogen werden. Auch fehlt eine

Beschreibung, worin das Versagen der Primarschule [...] bestehe und wodurch

diese die Probleme von B.___ erheblich verstärke. Schliesslich stehen die

beiden Schlussfolgerungen, dass B.___ idealerweise in der Regelschule beschult

werden sollte und die Empfehlung, ihn dennoch in einer Sonderschule (Empfehlung:

D.___ ) beschulen zu lassen, in klarem und unaufgelöstem Widerspruch. Wenn B.___

idealerweise in einer Regelschule zu beschulen wäre, dann wäre zu erwarten,

dass die beste Alternative zur als ungeeignet empfundenen Primarschule [...]

eine andere Regelschule und nicht eine Sonderschule empfohlen wird. Zudem ist

nicht ersichtlich, weshalb bei einer Beschulung in der Sonderschule C.___ die

Gefahr einer Sonderschullaufbahn gegeben sein soll, bei einer Beschulung in der

Sonderschule D.___ jedoch nicht. Auch erhellt nicht, weshalb nach Ansicht des

Guta­chters das Schulsetting in der D.___ (oder in einer Regelschule)

stabilisierender sein sollte als in der C.___. Die Aussage, dass das Kindeswohl

hier negativ auszulegen sei und der Beschulungswunsch der Eltern der

Ausgangspunkt für den Entscheid über die Beschulung des Kindes sein müsse, ist

gar gänzlich unzutreffend (vgl. hierzu E. 4.2.2 sogleich). Als einzige Gründe

für die Beschulung von B.___ in der D.___ nennt das Gutachten den kürzeren

Schulweg und die Vereinfachung der Organisation für die Beschwerdeführerin.

Dies aber ohne auszuführen, inwiefern diese Umstände eine Beschulung von B.___

in der C.___ unzumutbar erscheinen lassen würden. Insgesamt kann festgehalten

werden, dass das Gutachten des Vereins [...] nicht auf die Bedürfnisse von B.___

fokussiert und in sich widersprüchlich ist. Diese Widersprüche werden nicht aufgelöst

und diverse Fragen bleiben offen. Abweichende Einschätzungen zum untersuchten

Abklärungsbericht des SPD werden nicht erklärt und sind daher auch nicht

nachvollziehbar. Vor diesem Hintergrund kann nicht auf das Gutachten des

Vereins [...] abgestellt werden. Es vermag keine Zweifel an der Einschätzung des

SPD hervorzu­rufen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der

Berichterstatter des Gutachtens, [...], im Verwaltungsverfahren mehrfach als

Berater der Kindsmutter aufgetreten ist (vgl. Protokoll vom 13. Februar 2025,

Kurzprotokoll vom 13. Januar 2025 [«Familienfreund»]. Von einer unabhängigen

Beurteilung kann somit mindestens formell nicht ausgegangen werden.

3.10

Dass bei B.___ nicht eine

Behinderung, sondern eine massive Verhaltensauf­fälligkeit festgestellt wurde,

steht gemäss dem zitierten Leitfaden einer Sonder­beschulung nicht entgegen.

Die massive Verhaltensauffälligkeit ist der Behinderung gleichgestellt. So ist

auch die bisher angewandte und von der Beschwerdeführerin weiterhin gewünschte

ISM eine sonderschulische Massnahme, welche in erster Linie Kindern mit

Behinderung offensteht.

3.11

Der Unterricht an Sonderschulen für

Kinder mit Bedarfstufe 1 richtet sich nach dem normalen Lehrplan. Die

schulischen Anforderungen sind damit in der Sonderschule dieselben wie in der

Regelschule. Dass die schulischen Leistungen von B.___ denjenigen eines

Erstklässlers entsprechen, steht einer Sonderbeschulung daher ebenfalls nicht

entgegen. Im Unterschied zur Regelschule liegt der Fokus in der Sonderschule

auf der sozialen Entwicklung der Kinder und das Unter­richtssetting kann

flexibler auf deren Bedürfnisse angepasst werden.

3.12

B.___ wurde in Kanton Aargau bereits

vor dem Eintritt in den Kindergarten gefördert und dann zunächst ein halbes

Jahr im Rahmen der Speziellen Förderung in der Regelschule beschult. Danach

erfolgte während mehr als anderthalb Jahren eine Beschulung mit ISM. Obwohl

bereits ab September 2024 die Sonderbeschulung empfohlen wurde, wurde zunächst

das Splitting-Modell mit tageweiser Beschulung in einer Sonderschule verfügt

und über ein halbes Jahr ausprobiert. B.___ hatte jeweils mehrere Monate Zeit,

sich in das neue Setting einzuleben. Die Massnahme wurde jeweils erst

verstärkt, nachdem sich gezeigt hatte, dass sie nicht zielführend war und die

erhofften Vorschritte ausblieben. Bis heute kann B.___ dem Unterricht im

Regelschulsetting nur mit 1:1-Betreuung folgen, was den Rahmen einer ISM von

maximal 8 Lektionen pro Woche deutlich überschreitet. Auch bestehen die für

eine ISM vorausgesetzten guten Partizipationsfähigkeiten bei B.___ nicht. Die

nächst­mögliche Massnahme ist die Sonderbeschulung. Die ausserhalb einer

Sonderschule zur Verfügung stehenden Möglichkeiten sind somit ausgeschöpft. Die

vom Gesetz vorgesehene Abstufung von Spezieller Förderung zu integrativer

Beschulung über zeitweise Sonderbeschulung bis hin zur permanenten

Sonderbeschulung wurde eingehalten. Der Sonderschulbedarf von B.___ ist ausgewiesen.

Die Anordnung der Sonderbeschulung durch die Vorinstanz ist rechtmässig.

3.14

Die Angelegenheit kann nach dem

Gesagten aufgrund der vorliegenden Akten und den umfangreichen Stellungnahmen

ohne Weiteres beurteilt werden. Von weiteren Erhebungen wie Partei-,

Zeugenbefragung oder dem Beizug weiterer Akten ist nichts weiter Relevantes zu

erwarten. In antizipierter Beweiswürdigung sind entsprechende Begehren

abzuweisen, soweit sie überhaupt qualifiziert gestellt worden sind.

4.1

Strittig ist weiter, ob die C.___

mit der Sonderbeschulung von B.___ beauftragt werden kann. Die

Beschwerdeführerin lehnt eine Beschulung in der C.___ mit der Begründung ab, dies

sei nicht verhältnismässig. Die Sonderschule D.___ sei ebenso geeignet aber

deutlich näher am Wohnort gelegen. B.___ habe Probleme mit längeren Autofahrten

und Kurven. Ausserdem sei das zweite Kind im Sommer 2025 ebenfalls in der D.___

eingeschult worden, während das dritte Kind die Primarschule [...] besuche. Es

sei der Beschwerdeführerin nicht zumut­bar, drei Schulwege, Termine und schulfreie

Zeiten zu koordinieren. Ausserdem bestehe ein Konflikt mit der C.___, da diese

einseitig die ISM beendet habe und sich B.___ an dieser Schule nicht wohlfühle.

4.2.1

Gemäss Art. 5 Abs. 2 der

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) muss alles

staatliche Handeln verhältnismässig sein. Der Grundsatz der

Verhältnismässigkeit fordert, dass Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des

im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sind.

Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den

Belastungen stehen, die den Privaten auferlegt werden (Ulrich Häfelin/Georg

Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/St. Gallen 2020, N

514.

mit Verweis auf BGE 145 II 70 E. 3.5). Adressaten des

Verhältnismässigkeitsprinzips sind alle staatlichen Organe bzw. alle Träger

öffentlicher Aufgaben, folglich auch die Vorinstanz (Häfelin/Müller/Uhlmann,

a.a.O., N 514).

4.2.2

In diesem Zusammenhang ist zu

beachten, dass der verfassungsrechtliche Anspruch auf Grundschulunterricht nur

ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot an

öffentlichen Schulen umfasst. Ein darüberhinausgehendes Mass an individueller

Betreuung, das theoretisch immer möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das

staatliche Leistungsvermögen nicht gefordert werden. Der verfassungsmässige

Dispositiv

Anspruch von Art. 19 BV verpflichtet den Kanton demnach nicht

zur optimalen Schulung eines Kindes (vgl. BGE 141 I 9 E. 3.3 S. 13 mit

Hinweisen).

4.2.3 Der Kanton ist nicht verpflichtet,

eine freie Schulwahl zu ermöglichen. Er hat jedoch das Schulgeld für eine

andere als die zuständige Schule zu übernehmen, wenn der weitere Besuch des

Unterrichts im zugewiesenen Schulhaus eine Gefährdung des Kindswohls zur Folge

hätte und dem Kind deshalb nicht weiter zugemutet werden kann. Ist die

Entwicklung des Kindes am ordentlichen Schulort ernsthaft gefährdet und gelingt

es den zuständigen Schulbehörden nicht, die Situation – beispielsweise durch

Umteilung in eine andere Klasse – zu entschärfen, muss die zuständige Gemeinde

den unentgeltlichen Schulbesuch diesfalls ausnahmsweise auch auswärts

gewährleisten, wenn diese Massnahme geeignet ist, eine Besserung der Situation

herbeizuführen (Urteil des Bundesgerichts 2C_651/2018 E. 3.2 m.w.H.).

4.2.4 In schulischen Angelegenheiten

sind die Eltern im Interesse ihres Kindes verpflichtet, mit den zuständigen

Behörden zu kooperieren. Diese Kooperationspflicht ergibt sich nicht nur aus

dem Zivilrecht (Art. 302 Abs. 3 ZGB), sondern auch aus dem Gebot von Treu und

Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV), dem im schulischen Kontext im Interesse des

Kindswohls besondere Bedeutung zukommt. Die Kooperationspflicht besteht gerade

dort, wo ein Kind schulische Schwierigkeiten hat, sei dies aufgrund von

leistungs­mässiger Über- oder Unterforderung, sei dies aufgrund von Konflikten

mit anderen Schülern oder der Lehrperson. Schulbehörden und Eltern haben in

einer solchen Situation in gegenseitiger Absprache eine auf die Bedürfnisse des

Kindes zugeschnittene Lösung des Problems zu finden, wobei von Seiten der

öffentlichen Schule – wie oben dargelegt – keine optimale, sondern «nur»

eine ausreichende Beschulung sicherzustellen ist (Urteil des Bundesgerichts

2C_651/2018 E. 3.3 m.w.H.).

4.3 Gemäss der regionalen Zuteilung der

Fachzentren im Grundbedarf (Bedarfstufe 1) ist die C.___ für Schülerinnen

und Schüler mit Wohnsitz in [...] zuständig. Von einer Beschulung in der C.___

ist nicht bereits dann abzusehen, wenn eine andere Schule geeigneter wäre,

sondern erst, wenn eine Beschulung in der C.___ eine Gefährdung des Kindeswohls

von B.___ darstellen würde.

4.4 Dass B.___ sich in der C.___ nicht

wohlfühlen würde, wie dies die Beschwerde­führerin geltend macht, wird nicht

weiter ausgeführt und die Beschwerdeführerin reicht diesbezüglich auch keine

Beweise ein. Die Akten zeichnen ein anderes Bild. So kann dem Kurzprotokoll des

runden Tischs vom 13. Januar 2025 an der Primarschule [...] entnommen

werden, dass B.___ in der C.___ gut angekommen sei und er sich auch nach den

Weihnachtsferien rasch eingefunden habe. Im Protokoll des Volkschulamts vom 13.

Februar 2025 betreffend ein Gespräch mit der Beschwerdeführerin über das

weitere Vorgehen wurde festgehalten, dass die Rückmeldung des Schulleiters der C.___

positiv sei. B.___ sei gut aufgehoben und es gehe ihm gut. Gemäss Bericht der C.___

vom 3. September 2025 erscheine B.___ in der Regel freundlich und offen.

Er profitiere von der intensiven Begleitung und den klaren Strukturen. Es gebe

ihm Sicherheit und Orientierung. B.___ werde nun stabilisierend begleitet mit

zunehmenden Impulsen zur Eigenständigkeit und zur sozialen Teilhabe. Es ist vor

diesem Hintergrund nicht davon auszugehen, dass B.___ sich in der C.___ in

einem Masse unwohl fühlen würde, welche das Kindeswohl gefährden würde.

4.5 Zum Schulweg ist festzuhalten, dass

die Fahrzeit vom Wohnort [...] in die C.___ gemäss Google maps 23 Minuten

beträgt, in die D.___ sind es 12 Minuten. Die beiden Schulen liegen neun

Fahrminuten auseinander. Der Schulweg kann bezogen auf die Länge somit nicht in

dem Masse unterschiedlich sein, dass er betreffend die eine Schule zumutbar

ist, betreffend die andere jedoch nicht. Das Unwohlsein von B.___ während der

Fahrt lässt sich gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin dadurch verbessern,

dass er vorne sitzen kann. Inwiefern eine 9 Minuten längere Fahrt hier zu einer

Unverhältnismässigkeit führen würde, wird nicht dargelegt. Eine zusätzliche

Belastung der Beschwerdeführerin entsteht sodann nicht. Wie der von ihr

eingereichte Fahrplan der E.___ beweist, besteht ein Fahrdienst, welcher B.___

in die C.___ und auch wieder nach Hause bringt.

4.6 Die Koordination von Terminen,

Schulwegen und Freizeit ist ein Umstand, welcher bei der Beschwerdeführerin

anfällt, nicht bei B.___. Den Ausführungen ist nicht zu entnehmen, inwiefern

dieser Umstand eine Beschulung von B.___ in der C.___ für die

Beschwerdeführerin unzumutbar machen würde oder eine Auswirkung auf das Wohl

von B.___ hätte. Die Beschwerdeführerin legt auch nicht dar, ob B.___ dieselben

Freizeiten und Termine wie sein kleiner Bruder hätte, wenn beide in derselben

Schule beschult würden. Die Vermutung, dass dem nicht so wäre, liegt nahe. Die

beiden Kinder sind nicht gleich alt, d.h. sie würden nicht dieselbe Klasse

besuchen, und sie haben auch nicht denselben Förderbedarf. Abschliessend kann

festgehalten werden, dass sowohl die Primarschule [...], welche vom dritten

Bruder besucht wird, als auch die D.___ und die C.___ in demselben Kanton

liegen, womit die Schulferien koordiniert sind. Insgesamt vermag der geltend

gemachte Koordinationsaufwand keine Unzumutbarkeit und damit keine

Unverhältnismässigkeit zu begründen.

4.7 Der in der Beschwerde erwähnte

Konflikt mit der C.___ besteht zwischen der Schule und der Beschwerdeführerin,

nicht zwischen der Schule und B.___. Aus den Akten – namentlich aus der

Email vom 3. April 2025 zur Beendigung der ISM – geht hervor, dass das Mandat

damals beendet werden musste, weil selbst eine minimale Form der Zusammenarbeit

mit der Beschwerdeführerin nicht mehr sichergestellt werden konnte und eine

verantwortungsvolle Mandatsführung nicht mehr möglich war. So hat die

Beschwerdeführerin beispielweise das Splitting-Modell nicht umgesetzt und B.___

auch an den beiden Tagen, an denen er in der C.___ hätte unterrichtet werden

sollen, an die Primarschule [...] gebracht und seine Betreuung unabgesprochen

den dort Anwesenden überlassen. Dies geht aus der Verfügung des Zweckverbands

Dorneck vom 7. April 2025 hervor. Die Zusammenarbeit zwischen der

Beschwerdeführerin und der C.___ scheint sich inzwischen wieder normalisiert zu

haben, da keine weitere Mandatsniederlegung erfolgt ist und auch den Akten

keine weiteren Vorfälle zu entnehmen sind. Es gibt aktuell daher keine

Anhaltspunkte dafür, dass die weitere Beschulung von B.___ in der C.___

aufgrund der zuvor schlechten Kooperation zwischen der Beschwer­deführerin und

der Schule das Wohl von B.___ gefährden würde.

4.8 Insgesamt erhellt aus den Akten,

dass die Beschwerdeführerin die Beschulung von B.___ generell nach ihren

eigenen Vorstellungen zu gestalten versucht. In der Stellungnahme im Rahmen des

rechtlichen Gehörs vom 30. Juli 2025 wird der Sonderbeschulungsbedarf in Abrede

gestellt, gleichzeitig aber eine Beschulung in der Sonderschule D.___

beantragt. In der Beschwerde vom 18. August 2025 wird eine Beschulung in der

Regelschule mit einem Strauss an individualisierten Fördermass­nahmen nach der

Vorstellung der Beschwerdeführerin verlangt, welcher den Rahmen des gesetzlich

Vorgesehenen aber weit übersteigt. Anstelle einer Schulassistenz wird eine

qualifizierte Heilpädagogin gefordert. Es sollen Rückzugsorte eingerichtet und

Wenn-Dann-Regeln aufgestellt werden. Die Beschwerdeführerin bot an, die Lehrper­sonen

gleich selbst darin zu unterrichten, wie diese ihre Vorstellungen betreffend

den optimalen Umgang mit B.___ am besten umsetzen. Es wird deshalb an dieser

Stelle ausdrücklich darauf hingewiesen, dass kein Anspruch auf eine optimale

Beschulung der Kinder nach Ansicht der Erziehungsberechtigen besteht. Die

öffentliche Schule hat lediglich eine angemessene Beschulung zu bieten. Ein

Anspruch auf individuelle Förder­massnahmen in der Regelschule nach den

Vorstellungen der Beschwerdeführerin besteht nicht.

Die Erziehungsberechtigten

sind sodann verpflichtet, mit den zuständigen Behörden zu kooperieren. Weder

mit der Primarschule [...] noch mit der C.___ konnte die Beschwerdeführerin bisher

eine gute Kooperation aufbauen. Wie dem Abklärungsbericht des SPD entnommen

werden kann, hat der starke Konflikt zwischen der Beschwerdeführerin und den

involvierten Schulen bei B.___ bereits nicht genau beschriebene «beunruhigende

körperliche Symptome» hervorgerufen. Die Beschwerdeführerin ist daher an ihre

Kooperationspflicht mit den Schulen zum Wohl von B.___ zu erinnern. Allenfalls

kann der Beizug des Beistands von B.___ diesem Ziel dienen. Die Kontaktpflege

zu Lehrpersonen ist bereits Teil seines Auftrags. Dies empfiehlt sich vor allem

vor dem Hintergrund, dass eine Rückkehr eines Schülers aus der Sonderschule in

die Regelschule wahrscheinlicher wird, wenn das Verhältnis zwischen den Schulen

und den Erziehungsberechtigten tragfähig und von Vertrauen geprägt ist.

4.9 Abschliessend bleibt darauf

hinzuweisen, dass in der von der Beschwerdefüh­rerin eingereichten

Korrespondenz mit der D.___ letztere bestätigt, dass sie grundsätzlich nur

Kinder mit Bedarfstufe 3 aufnimmt. Sie ist nicht auf die bei B.___

festgestellte Bedarfstufe 1 spezialisiert und somit grundsätzlich nicht

geeignet für die Beschulung von B.___.

5. Die Beschwerdeführerin beantragt die

Befristung der Sonderbeschulung von B.___ auf ein Jahr. Die sonderschulischen

Massnahmen sind jederzeit überprüf- sowie abänderbar. So wie die C.___ mittels

ausserordentlicher Berichterstattung die Überprüfung der Massnahme verlangen

kann, kann dies auch die Beschwerde­führerin. Gemäss Leitfaden (S. 20) ist der

Aufenthalt in sonderschulischen Massnahmen längerfristig vorgesehen, wird aber

mindestens einmal pro Lehrplanzyklus überprüft. Um die von beiden Parteien

gewünschte Ruhe für B.___ herbeizuführen, ist die Befristung der

sonderschulischen Massnahme auf zwei Jahre vor diesem Hintergrund zielführend

und der Bedarf gemäss dem Abklärungsbericht des SPD vom 24. Juni 2025 auch

ausgewiesen.

6. Die Beschwerde erweist sich insgesamt

als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00

festzusetzen sind.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Straumann