VWBES.2025.295
Wegweisungsverfügung aus der Schweiz
26. August 2025Deutsch4 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 26. August 2025
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Wegweisungsverfügung
aus der Schweiz
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 4. August 2025 erhob A.___
(nachfolgend Beschwerdeführer genannt) Beschwerde an das Verwaltungsgericht des
Kantons Solothurn und beantragte, die Wegweisung sei aufzuheben und ihm die
Möglichkeit zu geben, ein Asylgesuch zu stellen. Die Beschwerde wurde nicht
unterzeichnet.
2. Nach diversen Abklärungen konnte in
Erfahrung gebracht werden, dass das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit für
das Migrationsamt des Kantons Solothurn am 24. Juli 2025 eine Verfügung
erlassen hatte. Darin wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer ohne
gültige Reisedokumente und ohne gültiges Visum oder gültigen Aufenthaltstitel
in die Schweiz eingereist sei, weswegen gestützt auf Art. 64 ff. des
Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration
(AIG, SR 142.20) seine sofortige Wegweisung aus der Schweiz verfügt werde.
3. Auf entsprechendes Ersuchen erachtete
sich das Bundesverwaltungsgericht in dieser Angelegenheit nicht als zuständig
und teilte mit, der Beschwerdeführer habe am 25. Juli 2025 in der Schweiz
um Asyl ersucht. Das Staatssekretariat für Migration habe ein Einreiseverbot
erlassen, dem Beschwerdeführer jedoch noch nicht eröffnet.
Erwägungen
II.
1.
Vorliegend fragt sich, ob auf die
Beschwerde überhaupt einzutreten ist, da der Beschwerdeführer inzwischen ein Asylgesuch
eingereicht hat und damit sein Rechtsschutzinteresse fraglich ist. Zudem hat er
seine Beschwerde auch nicht unterzeichnet, was einen Formmangel darstellt. Auf
eine Verbesserung der Beschwerde wird jedoch verzichtet, da diese ohnehin
aussichtslos ist, wie nachfolgend auszuführen ist.
2.
Gemäss Art. 64 AIG erlassen die
zuständigen Behörden eine ordentliche Wegweisungsverfügung, wenn eine
Ausländerin oder ein Ausländer eine erforderliche Bewilligung nicht besitzt
(lit. a). Ist eine Person illegal in die Schweiz eingereist, so wird ihr die
Wegweisungsverfügung mit einem Standardformular eröffnet (Art. 64b AIG). Die
Wegweisung ist gemäss Art. 64d Abs. 2 lit. a AIG sofort vollstreckbar oder es
kann eine Ausreisefrist von weniger als sieben Tagen angesetzt werden, wenn die
betroffene Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder
die innere oder die äussere Sicherheit darstellt.
3.
Der Beschwerdeführer reiste ohne
gültige Reisedokumente und ohne gültiges Visum oder gültigen Aufenthaltstitel
und damit illegal in die Schweiz ein, womit zu Recht eine Wegweisung verfügt
wurde. Der Beschwerdeführer behauptet nun in seiner Beschwerde, er habe die
erforderlichen Dokumente auf sich getragen und vorzeigen wollen, man habe ihm
aber nicht zugehört. Dies ist unglaubhaft und ändert am Ergebnis nichts,
nachdem er dazu auch im vorliegenden Verfahren keinerlei Beweise einreicht.
Er wies sich gemäss Einreiseverbot
einzig mit einem Foto eines gefälschten irischen Führerausweises aus und führte
Utensilien mit, welche für Diebstähle und Einbrüche genutzt werden können (u.a.
Lampe mit Scheibenbrecher). Damit stellt der Beschwerdeführer eine Gefahr für
die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, weshalb auch zu Recht die sofortige
Vollstreckbarkeit der Wegweisung angeordnet wurde (vgl. Art. 64d Abs. 2 lit. a
AIG).
4.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.
5.
Für das Verfahren vor
Verwaltungsgericht sind ausnahmsweise keine Kosten zu erheben.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht
werden keine Kosten erhoben.
3. Eine Kopie der Beschwerde geht zur
Kenntnis an das Migrationsamt.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Blut-Kaufmann