Lexipedia

Entscheid

VWBES.2025.295

Wegweisungsverfügung aus der Schweiz

26. August 2025Deutsch4 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 26. August 2025

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Oberrichter Hagmann

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Wegweisungsverfügung

aus der Schweiz

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 4. August 2025 erhob A.___

(nachfolgend Beschwerdeführer genannt) Beschwerde an das Verwaltungsgericht des

Kantons Solothurn und beantragte, die Wegweisung sei aufzuheben und ihm die

Möglichkeit zu geben, ein Asylgesuch zu stellen. Die Beschwerde wurde nicht

unterzeichnet.

2. Nach diversen Abklärungen konnte in

Erfahrung gebracht werden, dass das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit für

das Migrationsamt des Kantons Solothurn am 24. Juli 2025 eine Verfügung

erlassen hatte. Darin wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer ohne

gültige Reisedokumente und ohne gültiges Visum oder gültigen Aufenthaltstitel

in die Schweiz eingereist sei, weswegen gestützt auf Art. 64 ff. des

Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration

(AIG, SR 142.20) seine sofortige Wegweisung aus der Schweiz verfügt werde.

3. Auf entsprechendes Ersuchen erachtete

sich das Bundesverwaltungsgericht in dieser Angelegenheit nicht als zuständig

und teilte mit, der Beschwerdeführer habe am 25. Juli 2025 in der Schweiz

um Asyl ersucht. Das Staatssekretariat für Migration habe ein Einreiseverbot

erlassen, dem Beschwerdeführer jedoch noch nicht eröffnet.

Erwägungen

II.

1.

Vorliegend fragt sich, ob auf die

Beschwerde überhaupt einzutreten ist, da der Beschwerdeführer inzwischen ein Asylgesuch

eingereicht hat und damit sein Rechtsschutzinteresse fraglich ist. Zudem hat er

seine Beschwerde auch nicht unterzeichnet, was einen Formmangel darstellt. Auf

eine Verbesserung der Beschwerde wird jedoch verzichtet, da diese ohnehin

aussichtslos ist, wie nachfolgend auszuführen ist.

2.

Gemäss Art. 64 AIG erlassen die

zuständigen Behörden eine ordentliche Wegweisungsverfügung, wenn eine

Ausländerin oder ein Ausländer eine erforderliche Bewilligung nicht besitzt

(lit. a). Ist eine Person illegal in die Schweiz eingereist, so wird ihr die

Wegweisungsverfügung mit einem Standardformular eröffnet (Art. 64b AIG). Die

Wegweisung ist gemäss Art. 64d Abs. 2 lit. a AIG sofort vollstreckbar oder es

kann eine Ausreisefrist von weniger als sieben Tagen angesetzt werden, wenn die

betroffene Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder

die innere oder die äussere Sicherheit darstellt.

3.

Der Beschwerdeführer reiste ohne

gültige Reisedokumente und ohne gültiges Visum oder gültigen Aufenthaltstitel

und damit illegal in die Schweiz ein, womit zu Recht eine Wegweisung verfügt

wurde. Der Beschwerdeführer behauptet nun in seiner Beschwerde, er habe die

erforderlichen Dokumente auf sich getragen und vorzeigen wollen, man habe ihm

aber nicht zugehört. Dies ist unglaubhaft und ändert am Ergebnis nichts,

nachdem er dazu auch im vorliegenden Verfahren keinerlei Beweise einreicht.

Er wies sich gemäss Einreiseverbot

einzig mit einem Foto eines gefälschten irischen Führerausweises aus und führte

Utensilien mit, welche für Diebstähle und Einbrüche genutzt werden können (u.a.

Lampe mit Scheibenbrecher). Damit stellt der Beschwerdeführer eine Gefahr für

die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, weshalb auch zu Recht die sofortige

Vollstreckbarkeit der Wegweisung angeordnet wurde (vgl. Art. 64d Abs. 2 lit. a

AIG).

4.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.

5.

Für das Verfahren vor

Verwaltungsgericht sind ausnahmsweise keine Kosten zu erheben.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht

werden keine Kosten erhoben.

3. Eine Kopie der Beschwerde geht zur

Kenntnis an das Migrationsamt.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Blut-Kaufmann