Lexipedia

Entscheid

VWBES.2025.296

Wegweisung / Zwischenverfügung

6. Oktober 2025Deutsch11 min

nachziehen wolle. Gemäss Abklärungen des Migrationsamts wird die Beschwerdeführerin

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 6. Oktober 2025

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Oberrichterin Weber-Probst

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

1.

A.___

2.

B.___

beide vertreten durch Rechtsanwalt

Bernhard Zollinger,

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Wegweisung

/ Zwischenverfügung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. B.___ (geb. 1992, Staatsbürgerschaft

Türkei, nachfolgend Beschwerdeführer genannt) reiste am 2. August 2024 in

die Schweiz ein und stellte am 2. Dezember 2024 ein Asylgesuch, auf

welches das Staatssekretariat für Migration (SEM) am 12. Juni 2025 nicht

eintrat. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass es aufgrund der Heirat mit

einer Schweizer Bürgerin in der Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörde

liege zu beurteilen, ob er sich in der Schweiz aufhalten dürfe.

2. Am 26. Juni 2025 ging beim

Migrationsamt des Kantons Solothurn ein Familiennachzugsgesuch der Ehefrau des

Beschwerdeführers, A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) ein, in welchem diese

mitteilte, sie sei schwanger und der Geburtstermin sei Ende Juli 2025 geplant.

Der Beschwerdeführer habe drei Kinder in der Türkei, die er im nächsten Jahr

nachziehen wolle. Gemäss Abklärungen des Migrationsamts wird die Beschwerdeführerin

seit 1. März 2023 und bis auf Weiteres von der Sozialhilfe unterstützt (Saldo

per Juni 2025: CHF 89'049.85) und hat laut Betreibungsregisterauszug vom

18. Juni 2025 102 offene Verlustscheine im Betrag von CHF 110'373.17

sowie drei offene Betreibungen in der Höhe von CHF 3'944.65. Den Akten lag

ein Mietvertrag für eine 4-Zimmer-Wohnung bei sowie eine Bestätigung des

Vermieters, dass der Beschwerdeführer in diese einziehen dürfe.

3. Mit Eingabe vom 1. Juli 2025

teilte die mandatierte Rechtsvertreterin unter anderem mit, die

Beschwerdeführerin habe bereits zwei Kleinkinder (Zwillinge, geb. 2023) und

sei daher auf die Unterstützung des Beschwerdeführers angewiesen. Aufgrund der Ausgangslage

sei klar, dass dieser bei der Beschwerdeführerin werde leben dürfen.

Entsprechend sei ihm der prozedurale Aufenthalt zu gewähren und ihm eine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

4. Mit Schreiben vom 11. Juli 2025

teilte das Migrationsamt dem Beschwerdeführer mit, dass er den Entscheid im

Ausland abzuwarten habe, stellte Fragen zur Beziehung und verlangte mehrere Unterlagen

ein (u.a. einen Visumsantrag und einen Strafregisterauszug).

5. Mit Schreiben vom 18. Juli 2025

wurde (nochmals) der prozedurale Aufenthalt sowie die Ausstellung einer

Aufenthaltsbewilligung für den Beschwerdeführer beantragt. Sollte der

prozedurale Aufenthalt abgelehnt werden, sei eine anfechtbare Verfügung zu

erlassen. Die verlangten Unterlagen würden zu gegebener Zeit eingereicht, wobei

die bevorstehende Geburt und die nachfolgende Zeit zu berücksichtigen seien.

Auf telefonische Nachfrage teilte die Rechtsvertreterin am 18. Juli 2025

mit, dass mit dem prozeduralen Aufenthalt Zeit gewonnen werden solle, damit der

Beschwerdeführer bei der Geburt seines Kindes dabei sein könne.

6. Mit Zwischenverfügung vom

7. August 2025 wies das Migrationsamt im Namen des Departements des Innern

den Beschwerdeführer per 22. August 2025 aus der Schweiz weg.

7. Mit Beschwerde vom 21. August

2025 gelangten die Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard

Zollinger an das Verwaltungsgericht und stellten folgende Anträge:

1. Es sei der Beschwerdeführer in

Abänderung der angefochtenen Verfügung Ziff. III nicht wegzuweisen.

2. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme

sei der Aufenthalt und die Arbeitstätigkeit bis zum Entscheid über das

Familiennachzugsgesuch provisorisch zu bewilligen.

3. Unter ausgangsgemässer Verlegung von

Kosten- und Entschädigungsfolgen.

8. Mit Vernehmlassung vom

11. September 2025 beantragte das Migrationsamt, die Beschwerde sei

vollumfänglich abzuweisen, unter Kostenfolge.

9. Mit Verfügung vom 15. September

2025 wurde angeordnet, dass allfällige Vollzugshandlungen bis zum Entscheid des

Verwaltungsgerichts zu unterbleiben hätten.

10. Am 25. September 2025 liessen

die Beschwerdeführer abschliessende Bemerkungen einreichen und im Sinne einer

vorsorglichen Massnahme beantragen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers

bis zum Beschwerdeentscheid geduldet werden solle.

Erwägungen

II.

1.1

Mit Erlass des vorliegenden Urteils

wird der Antrag um Errichtung einer vorsorglichen Massnahme gegenstandslos.

1.2

Die Beschwerde gegen eine

Zwischenverfügung ist zulässig, wenn diese entweder präjudizierlich oder für

eine Partei von erheblichem Nachteil ist (vgl. § 66

Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11). Gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung kann die Verweigerung des prozeduralen Aufenthalts bei einem

Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers mit seinem Kind einen nicht

wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts

2C_165/2024 vom 8. August 2024 E. 1.3). Entsprechend handelt es sich

vorliegend um einen anfechtbaren Zwischenentscheid. Die Beschwerde dagegen ist

frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführer sind durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Gemäss Art. 17 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration

(AIG, SR 142.20) haben Ausländerinnen und Ausländer, die für einen

vorübergehenden Aufenthalt rechtmässig eingereist sind und die nachträglich

eine Bewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt beantragen, grundsätzlich den

Entscheid im Ausland abzuwarten. Werden aber die Zulassungsvoraussetzungen

offensichtlich erfüllt, so kann die zuständige kantonale Behörde den Aufenthalt

während des Verfahrens gestatten (Abs. 2).

Gemäss Art. 6 der Verordnung über

Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) sind die

Zulassungsvoraussetzungen nach Art. 17 Abs. 2 AIG insbesondere dann

offensichtlich erfüllt, wenn die eingereichten Unterlagen einen gesetzlichen

oder völkerrechtlichen Anspruch auf die Erteilung einer Kurzaufenthalts- oder

Aufenthaltsbewilligung belegen, keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG

vorliegen und die betroffene Person der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG

nachkommt (Abs. 1). Allein aus Vorkehren wie der Einleitung ehe- und

familienrechtlicher Verfahren, der Einschulung von Kindern, dem

Liegenschaftserwerb, der Wohnungsmiete, dem Abschluss eines Arbeitsvertrags

oder der Geschäftsgründung oder -beteiligung können keine Ansprüche im

Bewilligungsverfahren abgeleitet werden (Abs. 2).

3.

Die Vorinstanz begründete ihren

abweisenden Entscheid damit, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung nicht mit grosser Wahrscheinlichkeit erfüllt seien, weil

aufgrund der Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin ein Widerrufsgrund

bestehe. Es sei ungewiss, ob der Beschwerdeführer innert Kürze eine Arbeit

finden würde, welche zur Ablösung von der Sozialhilfe führen würde. Zudem

fehlten eine Kopie des Reisepasses, der Visumsantrag und der

Strafregisterauszug des Beschwerdeführers. Eine Umgehung der

ausländerrechtlichen Bestimmungen könne zum heutigen Zeitpunkt noch nicht

verneint werden. Die aktuell offensichtlich nicht erfüllten

Familiennachzugsvoraussetzungen gebührten somit das Abwarten des Verfahrens im

Ausland.

4.

Der Beschwerdeführer lässt dagegen

vorbringen, er sei seit 5. Juni 2025 mit der Beschwerdeführerin

verheiratet. Diese und ihr gemeinsames, am [...] Juli 2025 geborenes Kind

seien Schweizer Bürger. Es sei unverhältnismässig, diese junge Familie

auseinanderzureissen und widerspreche Art. 8 der Konvention zum Schutze der

Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101). Die Kindsmutter sei so

kurz nach der Geburt auf die Unterstützung ihres Ehemannes angewiesen. Die

finanzielle Situation dürfe nicht generell zur Verweigerung der

Aufenthaltsbewilligung führen.

5.

Nach Art. 42 Abs. 1 AIG haben

ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und

Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Widerrufsgründe liegen nach Art. 62 Abs. 1

lit. e AIG unter anderem dann vor, wenn der Ausländer oder eine Person, für die

er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Auch falsche Angaben oder das

Verschweigen wesentlicher Tatsachen im Bewilligungsverfahren (lit. a), die

Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe (lit. b) oder ein

erheblicher oder wiederholter Verstoss oder Gefährdung gegen die öffentliche

Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland oder die Gefährdung der

inneren oder äusseren Sicherheit (lit. c) stellen Widerrufsgründe dar.

6.1

Aus dem sich in den Akten

befindenden Scheidungsurteil des Beschwerdeführers vom 23. März 2021

ergeht, dass in dessen türkischem Strafregisterauszug ein Urteil bezüglich der

Aufschiebung von zwei Urteilsverkündungen vorhanden sei (vgl. act. 57 ff.) und

er offenbar im Gefängnis gesessen hat (vgl. act. 60). Reicht der

Beschwerdeführer den durch die Vorinstanz verlangten Strafregisterauszug nicht

ein, so kann nicht nachgeprüft werden, worum es sich bei diesen Einträgen

handelt, ob seither weitere Einträge hinzugekommen sind und ob diese

Verurteilungen Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 lit. b oder c AIG

darstellen. Der Beschwerdeführer setzt damit allenfalls auch einen

Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit a, AIG, indem er potenziell wesentliche

Tatsachen im Bewilligungsverfahren verschweigt. Jedenfalls kommt er seinen

Mitwirkungspflichten gemäss Art. 90 AIG nicht nach, was aber laut Art. 6 VZAE

für die Bewilligung des prozeduralen Aufenthalts von ihm zu erwarten wäre. Die

Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers brachte im Scheidungsverfahren selbst und

durch zwei Zeugen vor, der Beschwerdeführer habe sie geschlagen und bedroht und

er habe Drogen konsumiert. Bereits durch das Nichteinreichen des

Strafregisterauszugs, der Einträge enthält, kann nach Art. 17 Abs. 2 AIG nicht

gesagt werden, die Zulassungsvoraussetzungen seien offensichtlich erfüllt.

Fragen aufkommen lässt weiter auch der

Umstand, dass die Rechtskraft des Scheidungsurteils am 14. April 2021

bestätigt wurde (act 57), die Beschwerdeführerin aber gegenüber dem

Migrationsamt ausführte, ihr Mann, den sie seit April 2023 kenne, habe die

Türkei nicht mittels Flugzeug verlassen können, weil das Scheidungsverfahren

wegen Einsprachen nicht abgeschlossen gewesen sei. Stattdessen habe er den

Landweg wählen müssen (vgl. act. 218). Der Beschwerdeführer ist sodann illegal

in die Schweiz eingereist. Er hat weder einen Visumsantrag gestellt, und

letztlich nicht einmal seine Identität durch Einreichung einer Passkopie

belegt.

6.2

Weiter ist es auch so, dass die

Beschwerdeführerin seit 1. März 2023 vollumfänglich von Sozialhilfe

unterstützt wird. Es ist nicht mit einer erhöhten Wahrscheinlichkeit zu

erwarten, dass der Beschwerdeführer, der gemäss eigenen Angaben die

Primarschule in der vierten Klasse verlassen und keinen Beruf erlernt hat (vgl.

act. 24), oder die Beschwerdeführerin mit ihren zweijährigen Zwillingen und dem

Neugeborenen den Lebensunterhalt der Familie werden bestreiten und sich von der

Fürsorge werden ablösen können. Die Sozialhilfeabhängigkeit stellt einen

weiteren Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG dar, wodurch ebenfalls

nicht gesagt werden könnte, die Zulassungsvoraussetzungen wären offensichtlich

erfüllt (Art. 17 Abs. 2 AIG). Dies gilt umso mehr, wenn der Beschwerdeführer im

nächsten Jahr auch noch seine drei Kinder aus der früheren Ehe nachziehen will,

wodurch er dann eine achtköpfige Familie in der Schweiz zu versorgen hätte.

Wobei in Anbetracht des Scheidungsurteils, in welchem die Kinder unter die

Obhut der Mutter gestellt wurden (act. 58f), ein Nachzug ohnehin nur mit dem

Einverständnis der Kindsmutter erfolgen könnte, welches aufgrund der Akten

fraglich erscheint.

7.

Die Beschwerdeführer berufen sich

letztlich auf ihren Anspruch auf Achtung ihres Familienlebens nach Art. 8 EMRK.

7.1

Nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK hat jede

Person ein Recht auf Achtung ihres Familienlebens. Art. 8 EMRK vermittelt

jedoch keinen absoluten Anspruch an Familienmitglieder auf Einreise und

Aufenthalt in der Schweiz und kein Recht auf Wahl des Familiendomizils. Unter

den Voraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK kann die Ausübung des Rechts auf

Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK eingeschränkt werden.

Dispositiv

Demnach darf eine Behörde in die Ausübung dieses Rechts eingreifen, soweit der

Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft

notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das

wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur

Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum

Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (Art. 8 Ziff. 2 EMRK).

Gemäss der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung bildet die Einwanderungskontrolle ein legitimes öffentliches

Interesse, um den Anspruch auf Schutz des Familienlebens einzuschränken.

Indizien für eine Scheinehe, Straffälligkeit, bestehende Sozialhilfeabhängigkeit

und weiteres können dem privaten Interesse der Familienzusammenführung

entgegenstehen (vgl. BGE 139 I 37 E. 3.5.1 S. 47).

7.2 Vorliegend konnte der

Beschwerdeführer nun der Geburt seiner Tochter beiwohnen und die Kindsmutter

während des Wochenbetts unterstützen. Wie oben erwähnt, stehen den privaten

Interessen der Beschwerdeführer auf Zusammenleben aufgrund der

Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin und der fraglichen

Straffälligkeit des Beschwerdeführers gewichtige öffentliche Interessen

entgegen, welche höher zu gewichten sind, sodass dem Beschwerdeführer der

prozedurale Aufenthalt nicht zu gewähren ist.

8. Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang haben A.___ und B.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00

festzusetzen sind.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ und B.___ haben die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Blut-Kaufmann