VWBES.2025.296
Wegweisung / Zwischenverfügung
6. Oktober 2025Deutsch11 min
nachziehen wolle. Gemäss Abklärungen des Migrationsamts wird die Beschwerdeführerin
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 6. Oktober 2025
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Oberrichterin Weber-Probst
Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann
In Sachen
1.
A.___
2.
B.___
beide vertreten durch Rechtsanwalt
Bernhard Zollinger,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Wegweisung
/ Zwischenverfügung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. B.___ (geb. 1992, Staatsbürgerschaft
Türkei, nachfolgend Beschwerdeführer genannt) reiste am 2. August 2024 in
die Schweiz ein und stellte am 2. Dezember 2024 ein Asylgesuch, auf
welches das Staatssekretariat für Migration (SEM) am 12. Juni 2025 nicht
eintrat. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass es aufgrund der Heirat mit
einer Schweizer Bürgerin in der Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörde
liege zu beurteilen, ob er sich in der Schweiz aufhalten dürfe.
2. Am 26. Juni 2025 ging beim
Migrationsamt des Kantons Solothurn ein Familiennachzugsgesuch der Ehefrau des
Beschwerdeführers, A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) ein, in welchem diese
mitteilte, sie sei schwanger und der Geburtstermin sei Ende Juli 2025 geplant.
Der Beschwerdeführer habe drei Kinder in der Türkei, die er im nächsten Jahr
nachziehen wolle. Gemäss Abklärungen des Migrationsamts wird die Beschwerdeführerin
seit 1. März 2023 und bis auf Weiteres von der Sozialhilfe unterstützt (Saldo
per Juni 2025: CHF 89'049.85) und hat laut Betreibungsregisterauszug vom
18. Juni 2025 102 offene Verlustscheine im Betrag von CHF 110'373.17
sowie drei offene Betreibungen in der Höhe von CHF 3'944.65. Den Akten lag
ein Mietvertrag für eine 4-Zimmer-Wohnung bei sowie eine Bestätigung des
Vermieters, dass der Beschwerdeführer in diese einziehen dürfe.
3. Mit Eingabe vom 1. Juli 2025
teilte die mandatierte Rechtsvertreterin unter anderem mit, die
Beschwerdeführerin habe bereits zwei Kleinkinder (Zwillinge, geb. 2023) und
sei daher auf die Unterstützung des Beschwerdeführers angewiesen. Aufgrund der Ausgangslage
sei klar, dass dieser bei der Beschwerdeführerin werde leben dürfen.
Entsprechend sei ihm der prozedurale Aufenthalt zu gewähren und ihm eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
4. Mit Schreiben vom 11. Juli 2025
teilte das Migrationsamt dem Beschwerdeführer mit, dass er den Entscheid im
Ausland abzuwarten habe, stellte Fragen zur Beziehung und verlangte mehrere Unterlagen
ein (u.a. einen Visumsantrag und einen Strafregisterauszug).
5. Mit Schreiben vom 18. Juli 2025
wurde (nochmals) der prozedurale Aufenthalt sowie die Ausstellung einer
Aufenthaltsbewilligung für den Beschwerdeführer beantragt. Sollte der
prozedurale Aufenthalt abgelehnt werden, sei eine anfechtbare Verfügung zu
erlassen. Die verlangten Unterlagen würden zu gegebener Zeit eingereicht, wobei
die bevorstehende Geburt und die nachfolgende Zeit zu berücksichtigen seien.
Auf telefonische Nachfrage teilte die Rechtsvertreterin am 18. Juli 2025
mit, dass mit dem prozeduralen Aufenthalt Zeit gewonnen werden solle, damit der
Beschwerdeführer bei der Geburt seines Kindes dabei sein könne.
6. Mit Zwischenverfügung vom
7. August 2025 wies das Migrationsamt im Namen des Departements des Innern
den Beschwerdeführer per 22. August 2025 aus der Schweiz weg.
7. Mit Beschwerde vom 21. August
2025 gelangten die Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard
Zollinger an das Verwaltungsgericht und stellten folgende Anträge:
1. Es sei der Beschwerdeführer in
Abänderung der angefochtenen Verfügung Ziff. III nicht wegzuweisen.
2. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme
sei der Aufenthalt und die Arbeitstätigkeit bis zum Entscheid über das
Familiennachzugsgesuch provisorisch zu bewilligen.
3. Unter ausgangsgemässer Verlegung von
Kosten- und Entschädigungsfolgen.
8. Mit Vernehmlassung vom
11. September 2025 beantragte das Migrationsamt, die Beschwerde sei
vollumfänglich abzuweisen, unter Kostenfolge.
9. Mit Verfügung vom 15. September
2025 wurde angeordnet, dass allfällige Vollzugshandlungen bis zum Entscheid des
Verwaltungsgerichts zu unterbleiben hätten.
10. Am 25. September 2025 liessen
die Beschwerdeführer abschliessende Bemerkungen einreichen und im Sinne einer
vorsorglichen Massnahme beantragen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers
bis zum Beschwerdeentscheid geduldet werden solle.
Erwägungen
II.
1.1
Mit Erlass des vorliegenden Urteils
wird der Antrag um Errichtung einer vorsorglichen Massnahme gegenstandslos.
1.2
Die Beschwerde gegen eine
Zwischenverfügung ist zulässig, wenn diese entweder präjudizierlich oder für
eine Partei von erheblichem Nachteil ist (vgl. § 66
Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11). Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung kann die Verweigerung des prozeduralen Aufenthalts bei einem
Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers mit seinem Kind einen nicht
wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2C_165/2024 vom 8. August 2024 E. 1.3). Entsprechend handelt es sich
vorliegend um einen anfechtbaren Zwischenentscheid. Die Beschwerde dagegen ist
frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführer sind durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Gemäss Art. 17 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration
(AIG, SR 142.20) haben Ausländerinnen und Ausländer, die für einen
vorübergehenden Aufenthalt rechtmässig eingereist sind und die nachträglich
eine Bewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt beantragen, grundsätzlich den
Entscheid im Ausland abzuwarten. Werden aber die Zulassungsvoraussetzungen
offensichtlich erfüllt, so kann die zuständige kantonale Behörde den Aufenthalt
während des Verfahrens gestatten (Abs. 2).
Gemäss Art. 6 der Verordnung über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) sind die
Zulassungsvoraussetzungen nach Art. 17 Abs. 2 AIG insbesondere dann
offensichtlich erfüllt, wenn die eingereichten Unterlagen einen gesetzlichen
oder völkerrechtlichen Anspruch auf die Erteilung einer Kurzaufenthalts- oder
Aufenthaltsbewilligung belegen, keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG
vorliegen und die betroffene Person der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG
nachkommt (Abs. 1). Allein aus Vorkehren wie der Einleitung ehe- und
familienrechtlicher Verfahren, der Einschulung von Kindern, dem
Liegenschaftserwerb, der Wohnungsmiete, dem Abschluss eines Arbeitsvertrags
oder der Geschäftsgründung oder -beteiligung können keine Ansprüche im
Bewilligungsverfahren abgeleitet werden (Abs. 2).
3.
Die Vorinstanz begründete ihren
abweisenden Entscheid damit, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung nicht mit grosser Wahrscheinlichkeit erfüllt seien, weil
aufgrund der Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin ein Widerrufsgrund
bestehe. Es sei ungewiss, ob der Beschwerdeführer innert Kürze eine Arbeit
finden würde, welche zur Ablösung von der Sozialhilfe führen würde. Zudem
fehlten eine Kopie des Reisepasses, der Visumsantrag und der
Strafregisterauszug des Beschwerdeführers. Eine Umgehung der
ausländerrechtlichen Bestimmungen könne zum heutigen Zeitpunkt noch nicht
verneint werden. Die aktuell offensichtlich nicht erfüllten
Familiennachzugsvoraussetzungen gebührten somit das Abwarten des Verfahrens im
Ausland.
4.
Der Beschwerdeführer lässt dagegen
vorbringen, er sei seit 5. Juni 2025 mit der Beschwerdeführerin
verheiratet. Diese und ihr gemeinsames, am [...] Juli 2025 geborenes Kind
seien Schweizer Bürger. Es sei unverhältnismässig, diese junge Familie
auseinanderzureissen und widerspreche Art. 8 der Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101). Die Kindsmutter sei so
kurz nach der Geburt auf die Unterstützung ihres Ehemannes angewiesen. Die
finanzielle Situation dürfe nicht generell zur Verweigerung der
Aufenthaltsbewilligung führen.
5.
Nach Art. 42 Abs. 1 AIG haben
ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und
Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Widerrufsgründe liegen nach Art. 62 Abs. 1
lit. e AIG unter anderem dann vor, wenn der Ausländer oder eine Person, für die
er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Auch falsche Angaben oder das
Verschweigen wesentlicher Tatsachen im Bewilligungsverfahren (lit. a), die
Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe (lit. b) oder ein
erheblicher oder wiederholter Verstoss oder Gefährdung gegen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland oder die Gefährdung der
inneren oder äusseren Sicherheit (lit. c) stellen Widerrufsgründe dar.
6.1
Aus dem sich in den Akten
befindenden Scheidungsurteil des Beschwerdeführers vom 23. März 2021
ergeht, dass in dessen türkischem Strafregisterauszug ein Urteil bezüglich der
Aufschiebung von zwei Urteilsverkündungen vorhanden sei (vgl. act. 57 ff.) und
er offenbar im Gefängnis gesessen hat (vgl. act. 60). Reicht der
Beschwerdeführer den durch die Vorinstanz verlangten Strafregisterauszug nicht
ein, so kann nicht nachgeprüft werden, worum es sich bei diesen Einträgen
handelt, ob seither weitere Einträge hinzugekommen sind und ob diese
Verurteilungen Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 lit. b oder c AIG
darstellen. Der Beschwerdeführer setzt damit allenfalls auch einen
Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit a, AIG, indem er potenziell wesentliche
Tatsachen im Bewilligungsverfahren verschweigt. Jedenfalls kommt er seinen
Mitwirkungspflichten gemäss Art. 90 AIG nicht nach, was aber laut Art. 6 VZAE
für die Bewilligung des prozeduralen Aufenthalts von ihm zu erwarten wäre. Die
Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers brachte im Scheidungsverfahren selbst und
durch zwei Zeugen vor, der Beschwerdeführer habe sie geschlagen und bedroht und
er habe Drogen konsumiert. Bereits durch das Nichteinreichen des
Strafregisterauszugs, der Einträge enthält, kann nach Art. 17 Abs. 2 AIG nicht
gesagt werden, die Zulassungsvoraussetzungen seien offensichtlich erfüllt.
Fragen aufkommen lässt weiter auch der
Umstand, dass die Rechtskraft des Scheidungsurteils am 14. April 2021
bestätigt wurde (act 57), die Beschwerdeführerin aber gegenüber dem
Migrationsamt ausführte, ihr Mann, den sie seit April 2023 kenne, habe die
Türkei nicht mittels Flugzeug verlassen können, weil das Scheidungsverfahren
wegen Einsprachen nicht abgeschlossen gewesen sei. Stattdessen habe er den
Landweg wählen müssen (vgl. act. 218). Der Beschwerdeführer ist sodann illegal
in die Schweiz eingereist. Er hat weder einen Visumsantrag gestellt, und
letztlich nicht einmal seine Identität durch Einreichung einer Passkopie
belegt.
6.2
Weiter ist es auch so, dass die
Beschwerdeführerin seit 1. März 2023 vollumfänglich von Sozialhilfe
unterstützt wird. Es ist nicht mit einer erhöhten Wahrscheinlichkeit zu
erwarten, dass der Beschwerdeführer, der gemäss eigenen Angaben die
Primarschule in der vierten Klasse verlassen und keinen Beruf erlernt hat (vgl.
act. 24), oder die Beschwerdeführerin mit ihren zweijährigen Zwillingen und dem
Neugeborenen den Lebensunterhalt der Familie werden bestreiten und sich von der
Fürsorge werden ablösen können. Die Sozialhilfeabhängigkeit stellt einen
weiteren Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG dar, wodurch ebenfalls
nicht gesagt werden könnte, die Zulassungsvoraussetzungen wären offensichtlich
erfüllt (Art. 17 Abs. 2 AIG). Dies gilt umso mehr, wenn der Beschwerdeführer im
nächsten Jahr auch noch seine drei Kinder aus der früheren Ehe nachziehen will,
wodurch er dann eine achtköpfige Familie in der Schweiz zu versorgen hätte.
Wobei in Anbetracht des Scheidungsurteils, in welchem die Kinder unter die
Obhut der Mutter gestellt wurden (act. 58f), ein Nachzug ohnehin nur mit dem
Einverständnis der Kindsmutter erfolgen könnte, welches aufgrund der Akten
fraglich erscheint.
7.
Die Beschwerdeführer berufen sich
letztlich auf ihren Anspruch auf Achtung ihres Familienlebens nach Art. 8 EMRK.
7.1
Nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK hat jede
Person ein Recht auf Achtung ihres Familienlebens. Art. 8 EMRK vermittelt
jedoch keinen absoluten Anspruch an Familienmitglieder auf Einreise und
Aufenthalt in der Schweiz und kein Recht auf Wahl des Familiendomizils. Unter
den Voraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK kann die Ausübung des Rechts auf
Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK eingeschränkt werden.
Dispositiv
Demnach darf eine Behörde in die Ausübung dieses Rechts eingreifen, soweit der
Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft
notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das
wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur
Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum
Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (Art. 8 Ziff. 2 EMRK).
Gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung bildet die Einwanderungskontrolle ein legitimes öffentliches
Interesse, um den Anspruch auf Schutz des Familienlebens einzuschränken.
Indizien für eine Scheinehe, Straffälligkeit, bestehende Sozialhilfeabhängigkeit
und weiteres können dem privaten Interesse der Familienzusammenführung
entgegenstehen (vgl. BGE 139 I 37 E. 3.5.1 S. 47).
7.2 Vorliegend konnte der
Beschwerdeführer nun der Geburt seiner Tochter beiwohnen und die Kindsmutter
während des Wochenbetts unterstützen. Wie oben erwähnt, stehen den privaten
Interessen der Beschwerdeführer auf Zusammenleben aufgrund der
Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin und der fraglichen
Straffälligkeit des Beschwerdeführers gewichtige öffentliche Interessen
entgegen, welche höher zu gewichten sind, sodass dem Beschwerdeführer der
prozedurale Aufenthalt nicht zu gewähren ist.
8. Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang haben A.___ und B.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00
festzusetzen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ und B.___ haben die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Blut-Kaufmann