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Entscheid

VWBES.2025.298

Kindesschutzmassnahmen

4. Mai 2026Deutsch32 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 4. Mai 2026

Es wirken mit:

Präsidentin Obrecht Steiner

Oberrichter Thomann

Oberrichter Hagmann

Gerichtsschreiberin Straumann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Martina Müller-Felser,

Beschwerdeführerin

gegen

KESB Region Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Kindesschutzmassnahmen

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___, (nachfolgend:

Beschwerdeführerin) ist Mutter von [...] ([...] 2019, Vater ist [...]), [...]

(geboren 2022, Vater ist [...]) und [...] (geboren 2024, Vater ist [...]). Im

Verlauf des Verfahrens wurden 2025 [...] und [...] geboren. Vater der Zwillinge

ist [...], welcher seit [...] 2025 auch der Ehemann der Beschwerdeführerin ist.

Erwägungen

2.

Bei der Beschwerdeführerin besteht

eine Lernbeeinträchtigung, eine cerebrale Bewegungsstörung (Tourette) und eine

posttraumatische Belastungsstörung mit Stimmungsschwankungen. Für alle fünf

Kinder wurde jeweils vor deren Geburt eine Beistandschaft errichtet. Beistand

ist aktuell für alle fünf Kinder [...], Regionaler Sozialdienst [...].

3.

Nachdem die Beschwerdeführerin Opfer

von häuslicher Gewalt durch [...], den Vater von [...], wurde, begab sie sich

bereits wenige Monate nach der Geburt von [...] in ein Frauenhaus und im

Frühjahr 2020 in die Institution [...]. Nachdem die Beschwerdeführerin die

Institution verlassen hatte, obwohl ambulante Massnahmen zum Schutz des

Kindeswohls als nicht ausreichend erachtet worden waren, platzierte die Kindes-

und Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn (nachfolgend: KESB) [...] im Juli

2020.

wieder in der Institution [...]. Nachdem die Beschwerdeführerin den

Aufenthalt in der Institution [...] im September 2020 ein zweites Mal abbrach,

wurde [...] in der Institution [...] platziert. Ende August 2022 wurde die

Fremdplatzierung unter Anordnung von ambulanten Massnahmen (Kita und

Sozialpädagogische Familienbegleitung [SPF]) aufgehoben.

4.

Nachdem im November 2022 [...]

geboren war und die Beschwerdeführerin mit [...] schwanger war, kam es im

Frühjahr 2024 erneut zu Strafverfahren betreffend häusliche Gewalt, diesmal

zwischen der Beschwerdeführerin und [...]. Es kam zur Trennung und die

Kinderbetreuung wurde mit Angehörigen und Ditten neu organisiert.

5.

Am 10. Juni 2025 beantragte der

Beistand der Kinder die stationäre Unterbringung der Kinder mitsamt der

Beschwerdeführerin im Eltern-Kind-Angebot [...], da die ambulanten Massnahmen

ausgeschöpft seien und das Kindswohl in Anbetracht der motorischen

Einschränkungen der Beschwerdeführerin (Spasmen) sowie der anstehenden

Zwillingsgeburt [...] nicht mehr sichergestellt sei.

6.

Am 25. Juni 2025 besichtigte die

Beschwerdeführerin, begleitet durch ihre Rechtsvertreterin, die Institution [...]

(fortan: [...]) und wurde am 11. Juli 2025 betreffend die beabsichtigten

Kindesschutzmassnahmen von der KESB persönlich angehört. Am 17. Juli 2025

reichte sie auch eine schriftliche Stellungnahme ein.

7.

In der Folge wurde diverse Berichte

eingeholt – auch zu den von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen milderen

Massnahmen. Während [...] die vorgesehenen Kindesschutzmassnahmen für [...]

befürwortete, liessen sich die anderen Väter nicht vernehmen.

8.

Mit ausführlich begründetem Entscheid

vom 14. August 2025 (nachfolgend: angefochtener Entscheid) wurde der

Beschwerdeführerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht über alle Kinder inklusive

der beiden Naszituri (dort ab Geburt) entzogen und diese wurden per 1.

September 2025 bzw. die Zwillinge ab deren Geburt im Eltern-Kind-Angebot [...]

platziert. Die Beistandschaften wurden entsprechend angepasst bzw. für die

Zwillinge ab Geburt errichtet und die SPF aufgehoben. Einer allfälligen Beschwerde

wurde die aufschiebende Wirkung entzogen, sofern dies nicht bereits von

Gesetzes wegen der Fall war.

9.

Mit Eingabe vom 25. August 2025 erhob

die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Marina Müller-Felser, beim

Verwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid und stellte folgende

Anträge:

1.

Der Entscheid der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn (KESB) vom 14. August 2025 sei

aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung

zurückzuweisen.

2.

Die Vorinstanz sei anzuweisen,

unverzüglich ein behördliches Gutachten über die mutmassliche

Kindswohlgefährdung, die Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin und

allfällige notwendige Kindesschutzmassnahmen bei einer sachverständigen Person

in Auftrag zu geben.

3.

Eventualiter: Der Entscheid der Kindes-

und Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn (KESB) vom 14. August 2025 sei

aufzuheben und die folgenden Kindesschutzmassnahmen seien anzuordnen:

-

Besuche der

Sozialpädagogischen Familienbegleitung (SPF), mindestens 4 Mal pro Woche;

-

Installation von

Spitex für die Hilfe der Betreuung der Naszituri am Abend und in der Nacht

während der Zeit des Wochenbetts, während mindestens 3 Monaten nach der Geburt

der Naszituri:

-

Installation einer

Haushaltshilfe von 2-mal pro Woche für die Zeit des Wochenbetts, während

mindestens 3 Monaten nach der Geburt der Naszituri;

-

Kita- und

Tagesschulbesuche für [...], [...] und [...] während fünf Tagen pro Woche

4.

Der Beschwerde sei unter Aufhebung von

Dispositiv Ziffer 3.17 des Entscheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Region Solothurn (KESB) vom 14. August 2025 die aufschiebende Wirkung zu

erteilen.

10.

Der Antrag um Erteilung der

aufschiebenden Wirkung wurde mit Verfügung vom 27. August 2025 vom

Verwaltungsgericht abgewiesen.

11.

Die Beschwerdeführerin trat am 1.

September 2025 mit ihren Kindern in das Eltern-Kind-Angebot [...] ein.

12.

Mit Stellungnahme vom 4. September

2025.

reichte die KESB dem Verwaltungsgericht die Akten von [...] und [...] ein,

welche identisch seien mit den Akten der anderen Geschwister, und verzichtete

mit Hinweis auf den angefochtenen Entscheid auf weitere Ausführungen.

13.

Mit Eingabe vom 9. September 2025

nahm der Beistand der Kinder Stellung.

14.

Mit Email vom 15. Dezember 2025

leitete die KESB dem Verwaltungsgericht den Bericht des Beistandes vom 9.

Dezember 2025 zur Ergänzung der Akten weiter.

15.

Anlässlich eines Telefonates mit der

KESB am 5. Januar 2026 erfuhr das Verwaltungsgericht, dass die

Beschwerdeführerin am 13. September 2025 geheiratet hatte und der Ehemann [...]

damit von Gesetzes wegen Vater der Zwillinge war. Ihm wurde mit Verfügung vom

5.

Januar 2026 Gelegenheit gegeben, sich am vorliegenden Verfahren zu

beteiligen. Er reichte innert Frist keine Stellungnahme ein.

16.

Am 28. Januar 2026 reichte die

Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein. Sie teilte mit, dass Sohn [...] bis

auf weiteres bei seinem Vater [...] wohne und beantragte die Begutachtung der

veränderten Verhältnisse durch eine sachverständige Person. Die Situation habe

sich vereinfacht, da nun nur noch vier statt fünf Kinder bei ihr wohnten und

sie in einer stabilen Beziehung mit ihrem Ehemann lebe, mit welchem sie die

Kinder zusammen betreue.

17.

Mit Eingabe vom 17. Februar 2026 empfahl

der Beistand der Kinder die Weiterführung der Massnahme. Auch reichte er den

Zwischenbericht vom 13. Februar 2026 von [...] betreffend den Aufenthalt der

Familie der Beschwerdeführerin in der [...] ein, in welchem ambulante

Massnahmen als ungeeignet beschrieben werden.

18.

Am 25. Februar 2026 nahm die KESB ausführlich

Stellung zur veränderten Situation. Sie erachtete dabei das aktuelle Setting im

Eltern-Kind-Angebot als mildeste mögliche Massnahme.

19.

Mit Eingabe vom 5. März 2026 hielt

die KESB fest, dass sich die Zusammenarbeit der [...] mit der

Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann schwierig gestalte, letzterem das

Hausrecht für die [...] am 3. März 2026 vorsorglich entzogen worden sei und es

am 10. März 2026 ein Gespräch geben werde.

20.

Das Protokoll der Anhörung der

Beschwerdeführerin vom 10. März 2026 durch die KESB Region Solothurn ging dem

Verwaltungsgericht am 17. März 2026 zu. Anlass der Anhörung war gemäss

Protokoll ein Vorfall vom 17. Februar 2026, als die Kindsmutter mit ihren

Kindern die [...] ohne Einverständnis verliess und zu einer Angehörigen [...]

in den Kanton Thurgau reiste. Die Rückkehr erfolgte erst am Abend des folgenden

Tages. Zwei Wochen später war die KESB darüber informiert worden, dass [...] in

der Erfüllung ihres Auftrags grosse Probleme sehe. Im Moment sei keine

konstruktive Zusammenarbeit mit Frau und Herrn [...] mehr möglich. Dem

Protokoll ist weiter zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin in der [...]

stark bevormundet und psychisch belastet fühle. Die [...] sei aus ihrer Sicht der

falsche Ort für sie und die Kinder und sie selber halte sich daher aktuell und

bis auf Weiteres in einer Klinik auf. [...] habe es abgelehnt, seine Zwillinge

während dem Klinikaufenthalt der Beschwerdeführerin zusammen mit dem

Eltern-Kind-Angebot der [...] zu betreuen. Die Betreuung der Kinder könne

aktuell durch die [...] sichergestellt werden. Seitens der KESB wurde

festgestellt, dass ein Wechsel in ein vergleichbares anderes

Eltern-Kind-Angebot nicht unterstützt werde. Auch halte sie an ihrem Entscheid

vom 14. August 2025 fest. Sollte das Eltern-Kind-Angebot [...] den Auftrag

nicht mehr erfüllen können und die Betreuungsplätze kündigen, so würde die KESB

die Unterbringung der Kinder ohne die Eltern, d.h. eine Fremdplatzierung der

vier Kinder in einem Kinderheim prüfen. [...] wäre davon aufgrund der

Vereinbarung der Kindseltern nicht betroffen.

21.

Am 20. März 2026 reichte der

Beistand der Kinder eine kurze Stellungnahme betreffend Berichtigung des

Protokolls der KESB Region Solothurn vom 10. März 2026 ein (Korrektur eines

Vornamens).

22.

Mit Eingabe vom 13. April 2026

reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Stellungnahme ein und beantragte im

Sinne eines Subeventualantrags die Unterbringung der Kinder der

Beschwerdeführerin in einem anderen Eltern-Kind-Angebot wie z.B. in der

Institution [...][...] in [...] oder in der Institution [...] (recte: […]) in [...].

Dies, da das Verhältnis zwischen der [...] und der Beschwerdeführerin zerrüttet

sei. Weiter ersuchte die die Beschwerdeführerin rückwirkend ab dem 25. August

2025, eventualiter rückwirkend ab dem 1. Februar 2026 um unentgeltliche

Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Rechtsanwältin Müller-Felser reichte

zudem ihre Honorarnote ein.

23.

Mit Anruf vom 30. April 2026 stellte

Dispositiv

die KESB einen demnächst folgenden Bericht der Institution [...] in Aussicht

betreffend die aktuelle Situation (Kindsmutter sei nicht mehr im [...]).

24. Mit E-Mail vom 30. April 2026

informiert die […] den Beistand und die KESB Region Solothurn darüber, dass die

Beschwerdeführerin ihren Platz in der […] am 16. April 2026 per 30. April 2026 gekündigt

habe. Die Kündigung wurde von der […] unter Einhaltung einer 30-tägigen Frist

auf den 31. Mai 2026 akzeptiert.

25. Für die weiteren Ausführungen in den

Rechtsschriften wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, ist im

Folgenden darauf einzugehen.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. §

130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). Die

Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit

zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Kann der Gefährdung des Kindes nicht

anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn

es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise

unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Diese Kindesschutzmassnahme hat zur

Folge, dass das Recht, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, den Eltern

bzw. einem Elternteil entzogen und der Kindesschutzbehörde übertragen wird, die

nunmehr für die Betreuung des Kindes verantwortlich ist (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 5A_403/2018 vom 23. Oktober 2018 E. 5.3 mit Hinweis). Die

Gefährdung des Kindes, die Anlass zum Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts

gibt, muss darin liegen, dass das Kind im Umfeld der Eltern bzw. des

Elternteils nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine

körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre (vgl. Urteile des

Bundesgerichts 5A_968/2020 vom 3. März 2021 E. 3.1 mit Verweis auf 5A_403/2018

vom 23. Oktober 2018 E. 5.3; 5A_875/2013 vom 10. April 2014 E. 3.1; 5A_729/2013

vom 11. Dezember 2013 E. 4.1). Unerheblich ist, auf welche Ursachen die

Gefährdung zurückzuführen ist: Sie können in den Anlagen oder einem

Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen.

Desgleichen spielt keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung

trifft. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entziehung. An die

Würdigung der Umstände ist ein strenger Massstab zu legen. Die Entziehung ist

nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind oder von

vorneherein als ungenügend erscheinen (vgl. Urteile des Bundesgerichts

5A_968/2020 vom 3. März 2021 E. 3.1 mit Verweis auf 5A_403/2018 vom 23. Oktober

2018 E. 5.3; 5A_401/2015 vom 7. September 2015; 5A_238/2010 vom 11. Juni 2010

E. 4, in: FamPra.ch 2010, S. 715). Verändern sich die Verhältnisse, so sind die

Massnahmen zum Schutz des Kindes der neuen Lage anzupassen (Art. 313 Abs.

1 ZGB).

2.2 Der staatliche Eingriff muss

verhältnismässig sein, d.h., er muss zum Schutz des Kindeswohls erforderlich

sein (Subsidiarität) und es ist immer die mildeste, Erfolg versprechende

Massnahme anzuordnen (Proportionalität); diese soll elterliche Bemühungen nicht

ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität) (vgl. Urteil des Bundesgerichts

5A_379/2019 vom 26. September 2019 m.H.; Peter Breitschmid in:

Geiser/Fontoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum ZGB, 7. Auflage, Basel 2022,

Art. 307 N 4 ff.).

3.1 Die Vorinstanz hat im angefochtenen

Entscheid im Wesentlichen erwogen, dass sich die Situation der Familie A.___ trotz

den installierten Massnahmen (Kita und SPF) in eine problematische Richtung

entwickle. Trotz grossem Aufwand habe das ambulante Setting – bereits bei drei

Kindern – nicht mehr ausgereicht. Die Beschwerdeführerin sei trotz

Unterstützung nicht in der Lage gewesen, die Verantwortung für ihre Kinder zu

übernehmen. Sie sei stark mit ihren eigenen Themen beschäftigt und zu wenig in

der Lage, ein für die Entwicklung der Kinder förderliches Lernumfeld zu

schaffen. Bei den beiden ältesten Kindern habe dies bereits zu nicht

altersgerechter Übernahme von Verantwortung (Parentifizierung, vor allem bei [...])

und psychisch und physisch auffälligem Verhalten geführt. In den alltäglichen Entscheidungen

der Beschwerdeführerin würden die Bedürfnisse oder die Sicherheit der Kinder keine

Berücksichtigung finden, da sie gar nicht in der Lage sei, die Bedürfnisse der Kinder

zu erkennen. Ohne Unterstützung bei der Versorgung der Kinder, welche die

Beschwerdeführerin immer wieder ablehne, liege eine Gefährdung der Kinder vor,

welche bei Neugeborenen sogar lebensbedrohlich sein könne. Hinzu komme, dass die

Kinder immer wieder mitbetroffen gewesen seien von häuslicher Gewalt zwischen Bezugspersonen.

Das Kindeswohl könne daher ausschliesslich in einem stationären Setting

sichergestellt werden. Darin seien sich auch alle involvierten Fachpersonen

einig, sodass ein abschliessendes Bild der Situation bestehe und kein

unabhängiges Gutachten eingeholt werde. Entsprechend dem Prinzip der

Komplementarität solle die Beschwerdeführerin weiterhin in die Betreuung ihrer

Kinder eingebunden werden, weshalb die Platzierung der Kinder in einem

Eltern-Kind-Angebot zusammen mit der Mutter verfügt wurde. Der Erfolg dieser

Massnahme sei von der Kooperation der Beschwerdeführerin abhängig. Sollte sie

nicht umsetzbar sein, müsse eine Platzierung der Kinder ohne die

Beschwerdeführerin geprüft werden, was realistischerweise durch Platzierungen

in verschiedenen Institutionen auch zur Trennung der Kinder führen könne.

3.2 Die Beschwerdeführerin ist der

Ansicht, dass sämtliche Berichte, auf welche die Vorinstanz sich stützt,

einseitig zu ihren Lasten verfasst und gewürdigt worden seien und sich

teilweise widersprechen würden. Sie würden kein eindeutiges Bild der Situation

liefern und die Vorinstanz hätte sie mit Zurückhaltung würdigen müssen. Es sei daher

unerlässlich, ein behördliches Gutachten über die Erziehungsfähigkeit der

Beschwerdeführerin und die Kindswohlgefährdung der fünf Kinder einzuholen. Eine

mögliche zukünftige Überforderung nach der Geburt der Zwillinge reiche nicht

aus, um der Beschwerdeführerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Kinder

zu entziehen. Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts sei ohnehin

unverhältnismässig. Einerseits seien die Probleme der Familie temporärer Natur

gewesen und hätten ihren Auslöser in der Trennung der Beschwerdeführerin von [...]

im Frühjahr 2025 und in der Schwangerschaft gehabt. Andererseits habe die

Vorinstanz nicht nachgewiesen, weshalb eine Aufstockung der Kita-Tage, eine

Wochenbetthebamme oder die Spitex gegenüber der Unterbringung in einer

Institution keine praktikablen milderen Massnahmen dargestellt hätten. Zusammen

mit den Kindsvätern und deren Familien könne auch die Betreuung der Kinder bzw.

die Entlastung der Beschwerdeführerin an den Wochenenden sichergestellt werden.

3.3 Aus den Akten geht hervor, dass der

Beistand der Kinder am 10. Juni 2025 die Anpassung der Massnahmen von einem

ambulanten zu einem stationären Setting beantragt hatte. Aufgrund

besorgniserregender Rückmeldungen der Kita und der SPF sah er die Bedürfnisse

der Kinder nach liebevollen Beziehungen, körperlicher Unversehrtheit,

Sicherheit und Regulation, individuellen und entwicklungsgerechten Erfahrungen,

Grenzen und Strukturen sowie nach einer unterstützenden Gemeinschaft und nach

einer sicheren Zukunft nicht bzw. nur noch ungenügend erfüllt. Die von der

Beschwerdeführerin vorgeschlagenen ambulanten Massnahmen hielt er für nicht

zielführend, da eine Erhöhung der Besuche der SPF nur entweder zu mehr

Gesprächen mit der Beschwerdeführerin oder zu mehr Beobachtungen der

Beschwerdeführerin führe. Nach der Geburt der Zwillinge werde sie aber nicht

mehr die Ressourcen dafür haben. Bereits nach der Geburt von [...] hätten die

Besuche der SPF aussetzt werden müssen, da die Beschwerdeführerin nicht die

Energie dafür gehabt habe. Die SPF sei nicht dazu da, Betreuungsaufgaben zu

übernehmen. Die Spitex übernehme ebenfalls keine Betreuung von Kindern und ein

anderes passendes Angebot existiere nicht, da der Betreuungsumfang, den sich

die Beschwerdeführerin wünsche (Betreuung am Abend und in der Nacht) zu gross sei

für ambulante Angebote wie Spitex24 oder Kinderbetreuung zu Hause vom Roten

Kreuz (ROKI). Eine Haushaltshilfe habe die Beschwerdeführerin bereits gehabt,

doch sei diese mit den an sie gestellten pädagogischen Fragestellungen

überfordert gewesen. Eine Erhöhung der Kita-Tage bringe sodann nicht die nötige

Entlastung. Die Beschwerdeführerin sei mit zunehmendem Alter der Kinder

zunehmend überfordert, erkenne aber ihre eigenen Anteile an deren Verhalten

nicht an. So schreibe sie die Verhaltensauffälligkeiten von [...] und [...]

einer angeblichen ADHS-Diagnose zu, welche bei [...] aber bereits

ausgeschlossen worden sei und bei [...] gar nicht abgeklärt. Auch sei die

Beschwerdeführerin der Ansicht, dass die angeordneten Massnahmen wegen dem

Verhalten der Kinder bestünden und erkenne nicht, dass sie in Wahrheit der

Unterstützung der Beschwerdeführerin dienten.

3.4 Dem Bericht der SPF vom 25. Juli

2025 ist zu entnehmen, dass der Hauptfokus der Massnahme auf der Stabilisierung

der Beschwerdeführerin im alltagspädagogischen Bereich, der Sicherung des

Kindswohls und den Themen der Beschwerdeführerin lag. Das Verhalten von [...] sei

auffällig gewesen, da sie in verschiedenen Situationen laut geschrien und

Gegenstände umhergeworfen habe, wobei sie kaum zu bändigen gewesen sei. Die

Beschwerdeführerin habe [...] für das Abendessen oft separiert, da sie die

gemeinsamen Mahlzeiten gestört und [...] vom Essen abgehalten habe. In

Streitsituationen zwischen Erwachsenen zeige sie Parentifizierung und beim

gemeinsamen Spielen zeige sie deutliche Kontrollmechanismen. Beim häufigen

Streit zwischen den Geschwistern bleibe die Beschwerdeführerin passiv. [...] liesse

sich von den Mitarbeitenden der SPF aber gut führen. Auch [...] werfe

Gegenstände umher und sei wild und überaktiv. Ein entspanntes Miteinander unter

den Geschwistern sei selten beobachtet worden. Auch [...] beruhige sich

innerhalb klarer Strukturen, welche er bei der Entlastungsfamilie finde. Das

Packen für seinen Aufenthalt dort sei für die Beschwerdeführerin schwierig, da

sie nicht im Blick habe, was [...] für ein paar Tage benötige und es sie auch

nicht kümmere, wenn etwas fehle. [...] werde von der Beschwerdeführerin oft in

seinem Bett oder im Laufgitter deponiert, wodurch Begegnungen nur stattfänden,

wenn jemand in dessen Zimmer gehe. Interaktionen zwischen ihm und der

Beschwerdeführerin fänden nur statt, wenn sie ihn in das Triptrap setze.

Gemeinsames Spielen sei nicht beobachtet worden. Auch trinke [...] seinen

Schoppen von klein auf selbständig, wodurch ihm wichtige Interaktionen fehlen

würden. Alle Kinder würden eine hohe, nicht immer kindergerechte

Selbständigkeit aufweisen. Ermutigungen und Zuwendung bei Fehlverhalten fehle.

Die Kinder seien in diesen Momenten auf sich gestellt und die

Beschwerdeführerin reagiere mit Schimpfen und Bestrafen.

Die Beschwerdeführerin werde als in

ihrer Mutterrolle stark gefordert erlebt. Alle Kinder im Blick zu haben gelinge

ihr nicht immer bzw. werde von ihr nicht als notwendig empfunden. Es sei daher

unklar, inwieweit die Beschwerdeführerin Gefahren für ihre Kinder wie Strassen,

offene Wasserbecken, nasser Kinderwagen in der Witterung oder inkonsequentes

Verhalten ihrerseits erkenne. Auch lasse sie die Kinder trotz konflikthafter

Beziehung immer wieder von ihrem Stiefvater betreuen, da sie die Entlastung

höher werte als ihr bzw. das Wohlbefinden der Kinder.

Insgesamt erachtete die SPF eine

stationäre Unterbringung der Kinder der Beschwerdeführerin deshalb für

angebracht, weil sie mit fortschreitender Schwangerschaft immer weniger Energie

hatte, was sich in immer stärkerer Priorisierung eigener Bedürfnisse und

Vernachlässigung der Bedürfnisse der Kinder gezeigt hatte. Die zunehmende

Anspannung ihrerseits habe sich in einer Zunahme von Spasmen bemerkbar gemacht.

Aus Sicht der SPF war das Kindswohl von [...], [...] und [...] deshalb bereits

vor der Geburt der Zwillinge gefährdet und zumindest für eine gewisse Zeit eine

stationäre Unterbringung zur Sicherstellung der Erziehung, der

grundbedürfnisgerechten Alltagsgestaltung und der dauerhaften Abschirmung vor

Elternkonflikten und Gewalt notwendig. Aufgrund der mit der damals anstehenden

Geburt verbundenen Unsicherheiten zusammen mit dem Fehlen eines stabilen

Umfelds und Helfernetzes sei die Unterbringung bereits vor der Geburt der

Zwillinge wichtig.

3.5 Dieselben Dynamiken wurden bereits

im Bericht der Kita [...] vom 23. Mai 2025 beschrieben. Die

Beschwerdeführerin bringe die Kinder verspätet, in der vollen Nachtwindel und

bereits entnervt in die Kita, wo die Mitarbeitenden eine viertel Stunde benötigt

hätten, um diese zu beruhigen. Oft hätte wetteradäquate Kleidung gefehlt und seien

ausgeliehene Kleidungsstücke nur auf Nachfrage zurückgebracht worden. Es seien

laute Streitereien zwischen der Beschwerdeführerin und den Kindern beobachtet

worden. In der Kita habe [...] grenztestendes und grobes Verhalten sowie

geringe Frustrationstoleranz gezeigt und eine 1:1-Betreuung benötigt. Die

anderen Kinder hätten sich von ihm distanziert, da er geschubst, geschlagen und

gespuckt habe. [...] habe ihre Grenzen eher gegenüber dem Kita-Personal

getestet, die anderen beim Essen ablenkt und gelogen. Bei [...] hätten keine

Auffälligkeiten festgestellt werden können.

3.6 Gemäss Stellungnahme von Dr. med. [...],

Gruppenpraxis für Kinder und Jugendliche, vom 25. Juli 2025 sei auch eine

psychisch stabile Person mit drei Kleinkindern und zwei Neugeborenen an ihrer

Belastungsgrenze oder darüber hinaus. Aufgrund der Instabilität der damaligen

Beziehung zu [...], welche das Familiengefüge Anfang 2025 noch stabilisiert

hatte, äusserte Dr. [...] erhebliche Bedenken im Hinblick auf die damals

bevorstehende Mehrlingsgeburt. Ohne Unterstützung sei die Beschwerdeführerin ihrer

Ansicht nach kaum in der Lage, die Betreuung aller fünf Kinder sicherzustellen.

Für die Sicherstellung des Wohls der Kinder erachtete Dr. [...] eine

baldige Anbindung an eine verlässliche Umgebung mit alltagspraktischer

Unterstützung als wichtig.

4. Bei der Durchsicht der Berichte fällt

entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin auf, dass auch die vielen

positiven Eigenschaften und Ansätze der Beschwerdeführerin erwähnt werden. Aus

den Akten ist erkennbar, dass die involvierten Fachpersonen grundsätzlich davon

ausgehen, dass die Beschwerdeführerin ihre aktuell eingeschränkten Fähigkeiten

ausbauen könne und so die Möglichkeit bestehe, dass sie mit ihren Kindern

wieder nach Hause in ein ambulantes Setting zurückkehren könne, welches mit der

Zeit je nach Entwicklung vielleicht reduziert werden könne. Voraussetzung dafür

sei jedoch, dass sich die Beschwerdeführerin öffne, ihre Erziehungsfähigkeiten

ausbaue und eine Kooperation mit den Fachpersonen zulasse. Dass die Berichte

einseitig zu Lasten der Beschwerdeführerin verfasst worden wären, ist nicht

ersichtlich. Auf sie ist daher abzustellen. Da sie die Situation der Kinder der

Beschwerdeführerin umfassend und fachkundig beschreiben, ist das Einholen eines

unabhängigen Gutachtens, wie es die Beschwerdeführerin beantragt, nicht

notwendig. Der entsprechende Antrag wird abgewiesen.

5.1 Aus den Akten geht weiter nachvollziehbar

und übereinstimmend hervor, dass die Kinder der Beschwerdeführerin in ihrem

Umfeld bisher und bereits vor der Geburt der Zwillinge nicht so geschützt und

gefördert wurden, wie es für ihre körperliche, geistige und sittliche

Entfaltung nötig gewesen wäre. [...] und [...] wiesen bereits signifikante Verhaltensauffälligkeiten

auf, welche auf eine mangelhafte Erziehung und Förderung sowie auf miterlebte

Gewalt zwischen Bezugspersonen zurückzuführen sind. Ihr Umgang untereinander

und mit anderen Kindern war grob und von Streit geprägt und sie wiesen eine

nicht immer kindgerechte Selbständigkeit auf, da sie oft auf sich allein

gestellt waren. Sie waren stark verunsichert und warfen bei Frustration mit

Gegenständen. Da die Beschwerdeführerin die Bedürfnisse der Kinder generell

nicht erkannte oder im Alltag berücksichtigte, waren die jüngeren und

körperlich abhängigeren Kinder zudem in ihrer körperlichen Unversehrtheit

bedroht.

5.2 Dass der Ausbau ambulanter

Massnahmen nicht ausreichend gewesen wäre, um das Kindeswohl sicherzustellen,

wurde vom Beistand der Kinder, dessen Ausführungen auch Eingang in den

vorinstanzlichen Entscheid gefunden haben, nachvollziehbar dargelegt (vgl. oben

E. 3.3).

5.3 Die Platzierung der Kinder der

Beschwerdeführerin im Eltern-Kind-Angebot [...] im Hinblick auf die Geburt der

Zwillinge im November 2025 ist somit nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht

der Beschwerdeführerin ist es nicht nötig, dass ein Kind schon Schaden genommen

hat. Dass der Schaden ohne Obhutsentzug einzutreten droht, reicht aus

(Peter Breitschmid in: Geiser/Fontoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum ZGB, 7.

Auflage, Basel 2022, Art. 310 N 4) und dafür gibt es vorliegend zahlreiche

konkrete Anzeichen (vgl. E. 3 oben).

6.1 Die Situation der Beschwerdeführerin

hat sich seit dem angefochtenen Entscheid vom 14. August 2025 stark verändert.

So ist sie am 1. September 2025 mit [...], [...] und [...] in die

Eltern-Kind-Institution [...] eingezogen, hat [...] geheiratet und [...] die

Zwillinge [...] und [...] zur Welt gebracht.

6.2 Die Beschwerdeführerin macht

geltend, dass sie nun in einer stabilen Beziehung lebe und ihr Ehemann sie tagsüber,

am Abend und in der Nacht bei der Kinderbetreuung unterstütze. Zudem lebe [...]

seit Anfang 2026 bei dessen Vater, wodurch sich die Betreuungssituation massiv

vereinfacht habe. Diese neue Situation sei zwingend zu berücksichtigen und von

einer unabhängigen sachverständigen Person zu begutachten und einzuschätzen.

6.3 Die Beistandsperson hält in der

Eingabe vom 17. Februar 2026 fest, dass eine formelle Eheschliessung noch keine

Stabilisierung der Situation bedeute. Das Paar lebe erst seit Ende Oktober 2025

in der [...] zusammen und dies unter aussergewöhnlichen Rahmenbedingungen. In

den letzten Monaten sei es zudem zu mehreren grossen Konflikten gekommen und in

mindestens einer Krisensituation das Thema Scheidung angesprochen worden. Da [...]

wieder erwerbstätig sei und unregelmässige Arbeitszeiten habe, sei seine Präsenz

nicht gewährleistet. Die Beschwerdeführerin habe gegenüber dem Beistand

geäussert, dass sie nicht wisse, wie sie die Wochen nach der Geburt der

Zwillinge ohne die Unterstützung in der […] hätte bewältigen sollten. Dies

zeige die Diskrepanz zwischen ihrer Selbsteinschätzung und der tatsächlichen

Situation.

6.4 Gemäss dem Zwischenbericht vom 13.

Februar 2026 von [...] über den Aufenthalt der Beschwerdeführerin mit ihrer

Familie im Eltern-Kind-Angebot [...] war der Eintritt schwierig durch die

Schwangerschaft, den Eingriff in die Autonomie, die administrativen Aufwände

und die negativen finanziellen Auswirkungen der Hochzeit stark belastet.

Während die Zusammenarbeit in administrativen Angelegenheiten funktioniere und

Unterstützung angenommen werde, bestehe in erzieherischen Belangen lediglich

eine Scheinkooperation, die unter Druck immer wieder aufbreche. Die

Stimmungsschwankungen der Beschwerdeführerin und die Paarkonflikte, welche

offen vor den Kindern ausgetragen würden, seien für die Kinder schwierig

auszuhalten und die bereits zuvor beschriebenen ungesunden Dynamiken und

Verhaltensweisen der Kinder bestünden weiter. Seit der Ankunft der Zwillinge

hatten sowohl [...] als auch [...] unbewusst aggressives Verhalten gegenüber

diesen und auch gegenüber [...] gezeigt. [...] habe den Zwillingen den Mund

zugehalten und geäussert, dass sie [...] und sich selbst umbringen wolle, [...]

habe am Kinderwagen gerüttelt und wiederholt [...] umgestossen.

Die Beschwerdeführerin verfüge zwar über

breite Ressourcen und seit Eintritt in die [...] seien positive Veränderungen

bemerkbar, doch bisher habe sie sich nur ungenügend auf das Angebot einlassen

können. Die Versorgung und Begleitung der Kinder bleibe in mehreren zentralen

Bereichen inkonsistent und könne nicht eigenständig gewährleistet werden. Die

Verfügbarkeit der Beschwerdeführerin hänge stark von ihrem aktuellen

Belastungs- und Befindlichkeitsstatus ab und gerade in Konfliktsituationen

zeige sie noch begrenzte Möglichkeiten zur Co-Regulation. Auch im Bereich der

Grenzsetzung und Orientierung zeige die Beschwerdeführerin eine wechselhafte

Umsetzung. Regeln und Abmachungen würden situativ benannt, jedoch nicht

konsequent umgesetzt. Dies erhöhe die Unsicherheit, emotionale Aktivierung und

das Nähe- und Bindungsbedürfnis der Kinder, da Erwartungen und Reaktionen nicht

ausreichend vorhersehbar seien. Die Kinder seien zur konstruktiven Interaktion

und der Gestaltung sozialer Beziehungen stark auf Anweisung angewiesen.

Gelegenheiten für entwicklungsfördernde Aktivitäten, soziale Erfahrungen und

altersgerechte Freizeitgestaltung würden ausserhalb der institutionellen

Strukturen nur begrenzt initiiert. Dadurch würden den Kindern wichtige

Entwicklungsräume fehlen, welche dauerhaft präsent sein müssten und in einem

ambulanten Setting nicht geschaffen werden könnten. Ohne stationäres Setting

bestehe die Gefahr, dass die Kinder weiter mit einem hohen Mass an innerer

Anspannung und Unsicherheit umgehen müssten. Aufgrund der unregelmässigen

Arbeit von [...] könne seine Unterstützung nicht gut eingeplant werden. Er sei

jedoch eine Stütze für die Beschwerdeführerin.

6.4 In der Stellungnahme vom 25. Februar

2026 bezieht sich die KESB auf den soeben erwähnten Bericht der [...] und weist

auf die massiven Überforderungsreaktionen der älteren Kinder gegenüber den

Zwillingen hin. Sie ist der Ansicht, dass die Beschwerdeführerin aktuell nicht

in der Lage sei, allen Kindern eine altersgerechte Zuwendung zu bieten. Die

notwendige Sicherheit der Kinder könne nur durch massive Unterstützung des

Personals in der [...] sichergestellt werden. Trotz der Hochzeit sei die

Beschwerdeführerin auf die Begleitung im stationären Rahmen angewiesen. Um die

Mutter-Kind-Bindung zu erhalten, sei der Aufenthalt im Eltern-Kind-Angebot

aktuell die mildeste mögliche Massnahme, welche die Grundversorgung und die

emotionale Sicherheit der Kinder gewährleiste und die definitive

Fremdplatzierung (aktuell noch) abwende.

6.5 Mit Eingabe vom 5. März 2026 informierte

die KESB, dass [...] am 3. März 2026 wegen fehlender Kooperation und der

Konsumation von verbotenen Substanzen das Hausrecht bis zum am 10. März 2026

geplanten Gespräch entzogen worden sei. Aufgrund von Drohungen gegen die [...] sei

die Polizei kontaktiert worden, es sei aber nicht zu einem Einsatz gekommen.

Dem Entzug des Hausrechts sei eine Phase des starken Rückzugs der Familie in

ihre Räumlichkeiten in der [...] vorausgegangen, während welcher aus Sicht der [...]

Mängel beim Wickeln und der Ernährung der Kinder bestanden hätten. Am 17.

Februar 2026 habe die Familie unabgesprochen bei der Familie von [...] im

Thurgau übernachtet. Anlässlich des Gesprächs vom 10. März 2026 erklärte die

Beschwerdeführerin ihren Rückzug und die Verweigerung der Kooperation mit der [...]

mit fehlenden Freiräumen und einem Gefühl von Bevormundung. Sie äusserte starke

Kritik am gesamten Vorgehen der [...] und sieht es als den falschen Ort für

sich und ihre Kinder. Aufgrund dieser Haltung sieht die KESB die für den

Aufenthalt in der [...] notwendige Bereitschaft zur Kooperation der

Beschwerdeführerin als nicht gegeben an. Sollte die [...] den Auftrag (Gewährung

des Kindeswohls, altersgerechte Entwicklungsbedingungen schaffen, Stärkung der elterlichen

Erziehungskompetenzen) und die Betreuungsplätze kündigen, müsse die KESB die

Platzierung der Kinder ohne die Eltern prüfen. Aufgrund des aktuellen

selbstgewählten Aufenthalts der Beschwerdeführerin in einer psychiatrischen

Klinik und dem Auszug von [...] aus der [...] wurde über den weiteren

Aufenthalt der Beschwerdeführerin und ihrer Familie in der [...] kein Entscheid

getroffen.

6.6 In ihrer Eingabe vom 13. April 2026

weist die Beschwerdeführerin die Ausführungen des Beistandes, der KESB und der [...]

vollumfänglich zurück. Die Beschwerdeführerin hätte während ihrem Aufenthalt in

der [...] während der Nacht nie Unterstützung benötigt. Sie habe die

Unterstützung nur tagsüber benötigt und dies wäre auch mit ambulanten

Massnahmen umsetzbar. Da die [...] der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann

nicht mehr erlaube, in der [...] zu wohnen, werde die von der KESB verfügte

Massnahme (betreutes Wohnen von Kind und Eltern) nicht mehr umgesetzt und sei

daher aufzuheben. Sollte die Massnahme aufrechterhalten werden, seien die

Kinder in einer anderen Institution unterzubringen. Dies, da das

Vertrauensverhältnis zwischen der [...] und der Beschwerdeführerin

unwiderruflich zerrüttet sei. Die [...] habe ihren Auftrag überschritten, indem

es die Beschwerdeführerin faktisch bevormundet habe und in alltägliche

Entscheidungen wie Einkaufen und Tagesgestaltung eingegriffen habe. Die

Beschwerdeführerin habe nicht selbst entscheiden dürfen, was sie für ihre

Kinder einkaufe, ob diese ein Eis essen dürften oder ob die Zwillinge die Kita

besuchen sollen. Auch habe die [...] die Kinder nicht geschützt. [...] habe am

28. Januar 2026 beim Abendessen einen Erstickungsanfall erlitten, bei welchem

das Personal nicht reagiert habe, obwohl [...] Anzeichen einer Zyanose

(blau-graue Verfärbung) gezeigt habe. Am 28. Februar 2026 habe das Personal [...]

an den Haaren gerissen und angeschrien. Da diese Vorfälle ungenügend mit den

Mitarbeitern besprochen worden seien, bestehe die Gefahr der Wiederholung. Eine

Arbeit an gemeinsamen Zielen habe nicht stattgefunden. Stattdessen sei die

Erziehungskompetenz der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann systematisch

untergraben worden, indem sie nicht in Entscheidungen einbezogen worden seien

und durchwegs kontrolliert und kritisiert worden seien. Das Aufhängen eines

Vorhangs für mehr Privatsphäre sowie Familienausflüge seien verboten worden und

die Kinder hätten eine schlechte Beziehung zu den Betreuenden in der [...].

7.1 Es ist der Beistandsperson

zuzustimmen, dass eine formelle Eheschliessung noch keine stabile Beziehung

begründet. Aus den Akten geht hervor, dass sich das Paar vor der Eheschliessung

erst wenige Wochen kannte und aufgrund von im Raum stehenden ausserehelichen

Animositäten seitens der Beschwerdeführerin mindestens einmal bereits wieder

die Scheidung im Raum stand. Auch streitet das Paar oft und heftig. Die

Unterstützung von [...] betreffend die Kinderbetreuung ist nicht konstant. So

lehnte er es auch ab, die Zwillinge während der Abwesenheit der

Beschwerdeführerin in der [...] allein zu betreuen. Die Situation der Familie,

namentlich der Kinder, hat sich somit durch die Heirat und den Auszug von [...]

nicht relevant verbessert. Im Gegenteil. Die Ankunft der Zwillinge und die

damit verbundene Verringerung der Verfügbarkeit der Beschwerdeführerin haben

die Situation erwartungsgemäss verschärft. Durch die absolute Weigerung der

Beschwerdeführerin, mit den Mitarbeitenden in der [...] zu kooperieren, konnte dieser

Verschärfung bisher nicht wirksam entgegengewirkt werden. Die Ausführungen der

Beschwerdeführerin zeigen, dass sie selbst kleine Anregungen wie das Einkaufen

gesünderer Nahrungsmittel oder das Verzichten auf das Essen von Eis direkt vor

dem Abendessen nicht annehmen kann. Ihre Erziehungsfähigkeit hat sich somit im

Vergleich zum August 2025 noch nicht verbessert und sie hat auch nach dem

Auszug von [...] noch immer ein Kind mehr zu betreuen als vor der Geburt der

Zwillinge. Die Voraussetzungen für den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts

sind somit weiterhin erfüllt. Dies geht ohne weiteres aus den vorliegenden

Unterlagen hervor. Das Einholen eines Gutachtens zur veränderten Situation ist aufgrund

der vorhandenen Berichte nicht notwendig und der entsprechende Antrag der

Beschwerdeführerin ist abzuweisen.

7.2. Für den Fall, dass die Platzierung

aufrechterhalten wird, beantragt die Beschwerdeführerin die Umplatzierung ihrer

Kinder in eine andere Institution. Die Beschwerdeführerin beantragt dies zum

ersten Mal vor der Beschwerdeinstanz. Gemäss § 68 Abs. 3 VRG dürfen mit der

Beschwerde keine neuen Begehren vorgebracht werden. Auf diesen Antrag ist

daher nicht einzutreten. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass die

von der Beschwerdeführerin beschriebenen Vorfälle nicht belegt sind und den

Akten ansonsten keine Hinweise dafür zu entnehmen sind, dass das Wohl der

Kinder der Beschwerdeführerin in [...] gefährdet wäre, womit diesbezüglich auch

keine von Amtes wegen zu prüfenden vorsorglichen Kindesschutzmassnahmen im Raum

stehen. Soweit allenfalls aufgrund der fehlenden Kooperation der

Beschwerdeführerin bzw. der Tatsache, dass sie offenbar nicht mehr im […]

wohnt, eine Überprüfung der Platzierungslösung im Raum steht (vgl. vorstehend

I./20.), hat dies durch die KESB zu erfolgen. Entsprechend ändert auch die

Kündigung der Beschwerdeführerin per 31. Mai (mitgeteilt mit E-Mail vom 30.

April 2026) nichts an der Sache.

8.1 Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die

Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der

Entscheidgebühr auf CHF 1’500.00 festzusetzen sind.

8.2.1 Mit Eingabe vom 13. April 2026

beantragte die Beschwerdeführerin rückwirkend ab Beschwerdeeinreichung,

eventualiter rückwirkend ab dem 1. Februar 2026 unentgeltliche Rechtspflege und

-verbeiständung.

8.2.2 Gemäss § 76 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) kann eine Partei, die

nicht über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung verfügt, die

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn der Prozess nicht

als aussichtslos oder mutwillig erscheint. Wenn dies zur Wahrung der Rechte

notwendig ist, kann sie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands

verlangen. Das Gesuch ist schriftlich einzureichen und kann, ab dem

Eintritt der Rechtshängigkeit, jederzeit angebracht werden (Abs. 3). Im Übrigen

gelten für die unentgeltliche Rechtspflege und den unentgeltlichen

Rechtsbeistand die Bestimmungen des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung (EG ZPO, BGS 211.2) und die Bestimmungen der Schweizerischen

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (Abs. 4). Nach Art. 119 Abs. 4 ZPO

kann die unentgeltliche Rechtspflege ausnahmsweise rückwirkend bewilligt

werden. Von dieser Möglichkeit ist jedoch äusserst restriktiv Gebrauch zu

machen. Sie kommt gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung höchstens dann

in Betracht, wenn es wegen der zeitlichen Dringlichkeit einer sachlich zwingend

gebotenen Prozesshandlung nicht möglich war, gleichzeitig auch das Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege zu stellen. Umstände und Ereignisse, die bloss die

finanzielle Situation der gesuchstellenden Partei betreffen, vermögen hingegen

für sich alleine keine rückwirkende Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

zu rechtfertigen (vgl. VWBES.2016.437 E. 2 mit Hinweis auf BGE 122 I 203

E. 2.f und 2.g sowie 120 Ia 14, E. 3.e). Bereits bezahlte Kostenvorschüsse

werden nach Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht rückerstattet

(Michael Rüegg / Viktor Rüegg in: Karl Spühler et al. [Hrsg.], Basler

Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2024, Art. 119 N 4)

8.2.3 Die von Beginn weg anwaltlich

vertretene Beschwerdeführerin hatte im September 2025 einen Kostenvorschuss in

der Höhe von CHF 1'500.00 geleistet und führt nun aus, sie werde seit dem 1.

Februar 2026 von der Sozialhilfe unterstützt, womit sie ohne weiteres als

mittellos gelte. Eine Begründung, weshalb die bereits seit Beschwerdeerhebung

anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege erst am 13. April 2026 gestellt hat, ist dem Gesuch nicht zu

entnehmen. Gründe wie zeitliche Dinglichkeit oder sachlich zwingend gebotene

Prozesshandlungen, die eine frühere Einreichung des Gesuchs verhindert hätten, sind

nicht erkennbar. Die rückwirkende Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

ist vorliegend somit genauso ausgeschlossen, wie die Rückerstattung des

Kostenvorschusses.

8.3.1 Es bleibt zu prüfen, ob der

Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung ab dem

13. April 2026 zu gewähren ist.

8.3.2 Die Erfolgsaussichten eines

Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung beurteilen sich

im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (Michael Rüegg / Viktor Rüegg in: Karl

Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung,

Basel 2024, Art. 117 N 4). Als aussichtslos sind nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die

Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die

deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren

nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und

Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als

diese (vgl. BGE 129 I 129 S. 136 E. 2.3.1).

8.3.3 Am 13. April 2026 lagen bereits

Stellungnahmen aller Involvierten zur Situation der Kinder der

Beschwerdeführerin in der [...] vor. Mit Ausnahme jener der Beschwerdeführerin sprachen

sie sich übereinstimmend für den Verbleib der Kinder der Beschwerdeführerin in

der Institution aus. Zudem hatte sich der Gesundheitszustand der

Beschwerdeführerin in diesem Zeitpunkt bereits in dem Masse verschlechtert,

dass sie gemäss Aktenlage seit über einem Monat in einer psychiatrischen

Anstalt weilte und ihre Kinder durch die Mitarbeitenden der [...]

vollumfänglich betreut werden mussten. Die Ausführungen in der Stellungnahme

vom 13. April 2026 enthalten keine Ausführungen oder Beweismittel, welche diese

Ausgangslage in einem für die Beschwerdeführerin günstigeren Licht erscheinen lassen

könnten. Dass die Gewinnaussichten in diesem Stadium des Verfahrens der

Verlustgefahr noch die Waage gehalten hätten, kann nicht ernsthaft behauptet

werden.

8.4 Das Gesuch der Beschwerdeführerin um

unentgeltliche Rechtspflege ab dem 13. April 2026 ist nach dem Gesagten

aufgrund von Aussichtslosigkeit abzuweisen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen und A.___

hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00

(inkl. Entscheidgebühr und MWST) zu bezahlen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege und Rechtsverbeiständung von A.___ wird abgewiesen.

3. Die E-Mail vom 30. April 2026 sowie die Telefonnotiz

vom 30. April 2026 bzw. 1. Mai 2026 werden allen Verfahrensbeteiligten,

die Eingabe von A.___ vom 13. April 2026 wird nur den übrigen Verfahrensbeteiligten

inklusive Beilagen mit diesem Urteil zugestellt.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne

14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt.

Die Frist ist nicht erstreckbar. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Obrecht Steiner Straumann