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Entscheid

VWBES.2025.301

Beziehungsurlaub

13. November 2025Deutsch8 min

und Monaten im Setting des offenen Strafvollzugs und ersten unbegleiteten Vollzugsöffnungen

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 13. November 2025

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Weber-Probst

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

1. Departement

des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,

2. Amt

für Justizvollzug,

Beschwerdegegner

betreffend Beziehungsurlaub

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.1 A.___ wurde mit Urteil des

Obergerichts des Kantons Solothurn vom 27. Januar 2014 insbesondere wegen

mehrfachen Mordes bzw. qualifizierten Raubes zu einer lebenslänglichen

Freiheitsstrafe verurteilt. Seit 19. Juni 2009 befindet er sich in Haft; seit

16. Dezember 2024 in der Justizvollzugsanstalt (JVA) [...] im offenen

Strafvollzug. Am 21. Februar 2025 ersuchte A.___ für den 8. März 2025 um

Gewährung eines 36-stündigen Urlaubs. Ferner sei die Urlaubskompetenz an die

JVA [...] (nachfolgend JVA) zu delegieren. Das Amt für Justizvollzug (AJUV),

Straf- und Massnahmenvollzug, teilte ihm am 28. Februar 2025 mit, die

Vollzugsplanung sehe in seinem Fall vor, dass er sich in den kommenden Wochen

und Monaten im Setting des offenen Strafvollzugs und ersten unbegleiteten Vollzugsöffnungen

im Rahmen von unbegleiteten Ausgängen und Sach-urlauben bewähre und dieses

Übungsfeld nutze. Bei positivem Verlauf und Bewährung in mehreren unbegleiteten

Ausgängen würde die weitere Vollzugsplanung, mit entsprechenden weiteren

Vollzugsöffnungen, die schrittweise zu erfolgen hätten, mit den Fallbeteiligten

im Rahmen von Vollzugskoordinationssitzungen besprochen und festgelegt. Das

Gesuch um Beziehungsurlaub und Kompetenzdelegation werde daher abgewiesen.

Sollte er diesen Entscheid mittels anfechtbarer Verfügung wünschen, werde um

entsprechende Mitteilung ersucht.

Mit Mail vom 20. März 2025 ersuchte

Rechtsanwalt B.___ namens von A.___ um Ausstellung einer anfechtbaren Verfügung

betreffend den beantragten Beziehungsurlaub und die geforderte Delegation der

Urlaubskompetenz.

Mit Verfügung vom 2. Mai 2025 wies das

AJUV den Antrag vom 21. Februar 2025 um Bewilligung von Vollzugsöffnungen ab.

1.2 Am 13. Mai 2025 erhob Rechtsanwalt B.___

namens von A.___ gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Departement des Innern

(DdI) mit dem Antrag auf deren Aufhebung. Unter Auflagen seien A.___

unverzüglich unbegleitete Beziehungsurlaube im gesetzlich vorgesehenen Umfang

zu bewilligen. Für das Verfahren vor dem Departement sei die vollumfängliche

unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren.

1.3 Mit verfahrensleitender Verfügung

vom 23. Mai 2025 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden sei. Am 14. August 2025

wies das DdI die Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. Mai 2025 ab.

2. Gegen diese Verfügung erhob A.___

(nachfolgend Beschwerdeführer) am 24. August 2025 resp. 15. September 2025

Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, es sei die Urlaubskompetenz

an die JVA zu delegieren. Weiter sei eine Rechtsverweigerung und

Rechtsverzögerung durch den Straf- und Massnahmenvollzug festzustellen und es

seien sämtliche Anträge im Schreiben von Rechtsanwalt B.___ vom 13. Mai 2025 zu

beurteilen.

3. Das DdI beantragte am 24. September

2025 die Abweisung der Beschwerde.

4. Das AJUV beantragte am 8. Oktober

2025 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.

5. Dazu liess sich der Beschwerdeführer

mit Schreiben vom 29. Oktober 2025 nochmals vernehmen.

6. Für die Standpunkte der Parteien wird

auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf

einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Abs. 2 des

Justizvollzugsgesetzes [JUVG, BGS 331.11] i.V.m. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten

(vgl. nachfolgend aber Ziff. 3).

2.

Der Beschwerdeführer beantragt

zunächst, es sei die Urlaubskompetenz an die JVA zu delegieren.

Gemäss § 7 Abs. 2 lit. ater

JUVG ist das Amt für Justizvollzug für die Erfüllung sämtlicher mit dem Vollzug

und der Sicherung von Strafen und Massnahmen verbundener Aufgaben zuständig. Es

besteht kein Anspruch darauf, dass das AJUV diese Zuständigkeit an eine

Institution abzugeben hätte. Das AJUV hat dem Beschwerdeführer mit Verfügung

vom 18. Februar 2025 unbegleitete Ausgänge bewilligt; dies für die Zeit vom 17.

Februar 2025 bis 16. Februar 2026 maximal einmal monatlich und ab 17. Februar

2026.

zweimal monatlich. Die Kompetenz zur Durchführung dieser Aus­gänge wurde

an die JVA delegiert. Ebenso fand eine Delegation an die JVA bezüglich

unbegleiteter Sachurlaube (tagsüber) statt. Eine weitergehende Delegation fand

nicht statt und darauf hat der Beschwerdeführer wie erwähnt auch keinen

Anspruch. Dass das AJUV keine Delegation hinsichtlich von Beziehungsurlauben an

die JVA vorgenommen hat, ist daher nicht zu beanstanden. Es gilt zunächst zu

prüfen, ob sich die unbegleiteten Ausgänge und Sachurlaube bewähren, bevor

weitere Vollzugslockerungen vorge­nommen werden können.

3.

Weiter beantragt der

Beschwerdeführer, es sei eine Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung durch

den Straf- und Massnahmenvollzug festzustellen. Diese Frage war nicht

Gegenstand des verwaltungsinternen Beschwerdeverfahrens, weshalb sie auch nicht

Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sein kann. Auf die

Beschwerde ist diesbezüglich folglich nicht einzutreten. Die Beschwerde wäre

aber auch abzuweisen, wenn auf sie einzutreten wäre. Das AJUV hat dem

Beschwerdeführer wie erwähnt mit Verfügung vom 18. Februar 2025 sowohl

unbegleitete Ausgänge als auch unbegleitete Sachurlaube (tagsüber) gewährt. Nur

drei Tage nach Erlass dieser Verfügung hat der Beschwerdeführer ein Gesuch um

einen 36-stündigen Beziehungsurlaub gestellt. Inwiefern unter diesen Umständen

eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung stattgefunden haben könnte, ist

nicht nachvollziehbar. Selbstverständlich muss zuerst geprüft werden, ob sich

Ausgänge und Sachurlaube bewähren, bevor in einem weiteren Schritt längere

Beziehungsurlaube gewährt werden können. Es ist darauf hinzuweisen, dass auch

die JVA in ihrem Bericht vom 23. April 2025 weitere Öffnungsschritte derzeit

als verfrüht erachtete. Die bisherigen Vollzugsbeobachtungen würden auf eine

fragile Fassade der Kooperation hindeuten, die jedoch nicht von tatsächlicher

Veränderungsbereitschaft getragen zu sein scheine. Der Beschwerdeführer agiere

kontrolliert und strategisch, ohne bislang echte Offenheit gegenüber den

Vollzugszielen zu zeigen.

Sollte der Beschwerdeführer mit seinem ausführlich

vorgetragenen Verweis auf das «ganze Ausmass der Geschehnisse» eine

Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung in dem Sinne erblicken, dass das AJUV

generell bezüglich Vollzugslockerungen zu zurückhaltend sei, ist er damit nicht

zu hören. Einerseits kann diese Frage wie erwähnt nicht Gegenstand des

vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein, andererseits liegen auch keine entsprechenden

Anhaltspunkte dafür vor. Es ist selbstverständlich, dass Vollzugslockerungen

zunächst geprüft werden müssen, bevor weitere dahingehende Schritte unternommen

werden können. Beziehungsurlaube konnten unter diesen Umständen folglich noch

nicht bewilligt werden. Der Vollzug, inklusive Vollzugsöffnungen, folgt einer

entsprechenden Planung, die stufenweise erfolgt und sich insbesondere anhand des

Delikts resp. der Strafe, der Risikoeinschätzungen von Fachleuten, der

konkordatlichen Fachkommission und dem bisherigen Vollzugsverlauf orientiert. Anlässlich

der Vollzugskoordinationssitzung vom 2. Juni 2025 wurde die weitere

Vollzugsplanung besprochen. Als nächster Schritt seien ab August unbegleitete

Tagesurlaube Thema und die wurden dem Beschwerdeführer auch gewährt (vgl.

Verfügung vom 20. August 2025). Eine Nachfrage beim Straf- und

Massnahmenvollzug hat ergeben, dass das Protokoll der

Vollzugskoordinationssitzung dem Beschwerdeführer aus Versehen nicht zugestellt

worden ist; dies wurde inzwischen nachgeholt (vgl. Aktennotiz vom 12. November

2025). Der Beschwerdeführer ist somit über das weitere Vorgehen resp. die – bei

entsprechender Bewährung – vorgesehenen Vollzugsschritte orientiert.

4.

Bezüglich des weiteren Antrags des

Beschwerdeführers, es seien sämtliche gestellten Anträge gemäss Schreiben von

Rechtsanwalt B.___ vom 13. Mai 2025 neu zu beurteilen, ist festzuhalten, dass

es vorliegend um eine Beschwerde gegen den Entscheid des DdI vom 14. August

2025.

geht resp. um die Verfügung des AJUV vom 2. Mai 2025 betreffend

Beziehungsurlaube. Gegen letztere Verfügung richtete sich auch die Beschwerde

vom 13. Mai 2025 und diese Beschwerde war Gegenstand des angefochtenen

Entscheids des DdI vom 14. August 2025 (vgl. dazu auch die Erwägungen gemäss

Ziff. 2 und 3 hiervor). Es ist nicht ersichtlich, welche Fragen der

Beschwerdeführer diesbezüglich noch neu beurteilt haben will.

5.

Zusammenfassend erweist sich die

Beschwerde, soweit auf sie überhaupt einzutreten ist, als unbegründet und sie

ist entsprechend abzuweisen.

6.

Der Beschwerdeführer hat die

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangt. Gemäss § 39ter

i.V.m. § 76 Abs. 1 VRG kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen

Mittel für die Prozessführung verfügt, die Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege verlangen, wenn der Prozess nicht als aussichtslos oder mutwillig

erscheint. Die Beschwerde war vorliegend aussichtslos. Es ist

selbstverständlich, dass zunächst unbegleitete Ausgänge geprüft werden müssen,

bevor weitere Vollzugslockerungen in Frage kommen können. Es war auch

offensichtlich, dass von Seiten des AJUV nur eine Kompetenzdelegation an die

JVA hinsichtlich der Durchführung von unbegleiteten Ausgängen und unbegleiteten

Sachurlauben erfolgt war und keine weitere. Das DdI hat seinen Entscheid auch

ausführlich begründet. Der Prozess vor Verwaltungsgericht war somit

aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

abgewiesen wird.

Bei diesem Ausgang hat der

Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen,

die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 500.00 festzusetzen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Aktennotiz vom 12. November 2025

geht zur Kenntnis an den Beschwerdeführer.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

3. Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege wird abgewiesen.

4. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Ramseier