VWBES.2025.301
Beziehungsurlaub
13. November 2025Deutsch8 min
und Monaten im Setting des offenen Strafvollzugs und ersten unbegleiteten Vollzugsöffnungen
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 13. November 2025
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Weber-Probst
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement
des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,
2. Amt
für Justizvollzug,
Beschwerdegegner
betreffend Beziehungsurlaub
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 A.___ wurde mit Urteil des
Obergerichts des Kantons Solothurn vom 27. Januar 2014 insbesondere wegen
mehrfachen Mordes bzw. qualifizierten Raubes zu einer lebenslänglichen
Freiheitsstrafe verurteilt. Seit 19. Juni 2009 befindet er sich in Haft; seit
16. Dezember 2024 in der Justizvollzugsanstalt (JVA) [...] im offenen
Strafvollzug. Am 21. Februar 2025 ersuchte A.___ für den 8. März 2025 um
Gewährung eines 36-stündigen Urlaubs. Ferner sei die Urlaubskompetenz an die
JVA [...] (nachfolgend JVA) zu delegieren. Das Amt für Justizvollzug (AJUV),
Straf- und Massnahmenvollzug, teilte ihm am 28. Februar 2025 mit, die
Vollzugsplanung sehe in seinem Fall vor, dass er sich in den kommenden Wochen
und Monaten im Setting des offenen Strafvollzugs und ersten unbegleiteten Vollzugsöffnungen
im Rahmen von unbegleiteten Ausgängen und Sach-urlauben bewähre und dieses
Übungsfeld nutze. Bei positivem Verlauf und Bewährung in mehreren unbegleiteten
Ausgängen würde die weitere Vollzugsplanung, mit entsprechenden weiteren
Vollzugsöffnungen, die schrittweise zu erfolgen hätten, mit den Fallbeteiligten
im Rahmen von Vollzugskoordinationssitzungen besprochen und festgelegt. Das
Gesuch um Beziehungsurlaub und Kompetenzdelegation werde daher abgewiesen.
Sollte er diesen Entscheid mittels anfechtbarer Verfügung wünschen, werde um
entsprechende Mitteilung ersucht.
Mit Mail vom 20. März 2025 ersuchte
Rechtsanwalt B.___ namens von A.___ um Ausstellung einer anfechtbaren Verfügung
betreffend den beantragten Beziehungsurlaub und die geforderte Delegation der
Urlaubskompetenz.
Mit Verfügung vom 2. Mai 2025 wies das
AJUV den Antrag vom 21. Februar 2025 um Bewilligung von Vollzugsöffnungen ab.
1.2 Am 13. Mai 2025 erhob Rechtsanwalt B.___
namens von A.___ gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Departement des Innern
(DdI) mit dem Antrag auf deren Aufhebung. Unter Auflagen seien A.___
unverzüglich unbegleitete Beziehungsurlaube im gesetzlich vorgesehenen Umfang
zu bewilligen. Für das Verfahren vor dem Departement sei die vollumfängliche
unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren.
1.3 Mit verfahrensleitender Verfügung
vom 23. Mai 2025 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden sei. Am 14. August 2025
wies das DdI die Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. Mai 2025 ab.
2. Gegen diese Verfügung erhob A.___
(nachfolgend Beschwerdeführer) am 24. August 2025 resp. 15. September 2025
Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, es sei die Urlaubskompetenz
an die JVA zu delegieren. Weiter sei eine Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung durch den Straf- und Massnahmenvollzug festzustellen und es
seien sämtliche Anträge im Schreiben von Rechtsanwalt B.___ vom 13. Mai 2025 zu
beurteilen.
3. Das DdI beantragte am 24. September
2025 die Abweisung der Beschwerde.
4. Das AJUV beantragte am 8. Oktober
2025 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.
5. Dazu liess sich der Beschwerdeführer
mit Schreiben vom 29. Oktober 2025 nochmals vernehmen.
6. Für die Standpunkte der Parteien wird
auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf
einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Abs. 2 des
Justizvollzugsgesetzes [JUVG, BGS 331.11] i.V.m. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten
(vgl. nachfolgend aber Ziff. 3).
2.
Der Beschwerdeführer beantragt
zunächst, es sei die Urlaubskompetenz an die JVA zu delegieren.
Gemäss § 7 Abs. 2 lit. ater
JUVG ist das Amt für Justizvollzug für die Erfüllung sämtlicher mit dem Vollzug
und der Sicherung von Strafen und Massnahmen verbundener Aufgaben zuständig. Es
besteht kein Anspruch darauf, dass das AJUV diese Zuständigkeit an eine
Institution abzugeben hätte. Das AJUV hat dem Beschwerdeführer mit Verfügung
vom 18. Februar 2025 unbegleitete Ausgänge bewilligt; dies für die Zeit vom 17.
Februar 2025 bis 16. Februar 2026 maximal einmal monatlich und ab 17. Februar
2026.
zweimal monatlich. Die Kompetenz zur Durchführung dieser Ausgänge wurde
an die JVA delegiert. Ebenso fand eine Delegation an die JVA bezüglich
unbegleiteter Sachurlaube (tagsüber) statt. Eine weitergehende Delegation fand
nicht statt und darauf hat der Beschwerdeführer wie erwähnt auch keinen
Anspruch. Dass das AJUV keine Delegation hinsichtlich von Beziehungsurlauben an
die JVA vorgenommen hat, ist daher nicht zu beanstanden. Es gilt zunächst zu
prüfen, ob sich die unbegleiteten Ausgänge und Sachurlaube bewähren, bevor
weitere Vollzugslockerungen vorgenommen werden können.
3.
Weiter beantragt der
Beschwerdeführer, es sei eine Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung durch
den Straf- und Massnahmenvollzug festzustellen. Diese Frage war nicht
Gegenstand des verwaltungsinternen Beschwerdeverfahrens, weshalb sie auch nicht
Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sein kann. Auf die
Beschwerde ist diesbezüglich folglich nicht einzutreten. Die Beschwerde wäre
aber auch abzuweisen, wenn auf sie einzutreten wäre. Das AJUV hat dem
Beschwerdeführer wie erwähnt mit Verfügung vom 18. Februar 2025 sowohl
unbegleitete Ausgänge als auch unbegleitete Sachurlaube (tagsüber) gewährt. Nur
drei Tage nach Erlass dieser Verfügung hat der Beschwerdeführer ein Gesuch um
einen 36-stündigen Beziehungsurlaub gestellt. Inwiefern unter diesen Umständen
eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung stattgefunden haben könnte, ist
nicht nachvollziehbar. Selbstverständlich muss zuerst geprüft werden, ob sich
Ausgänge und Sachurlaube bewähren, bevor in einem weiteren Schritt längere
Beziehungsurlaube gewährt werden können. Es ist darauf hinzuweisen, dass auch
die JVA in ihrem Bericht vom 23. April 2025 weitere Öffnungsschritte derzeit
als verfrüht erachtete. Die bisherigen Vollzugsbeobachtungen würden auf eine
fragile Fassade der Kooperation hindeuten, die jedoch nicht von tatsächlicher
Veränderungsbereitschaft getragen zu sein scheine. Der Beschwerdeführer agiere
kontrolliert und strategisch, ohne bislang echte Offenheit gegenüber den
Vollzugszielen zu zeigen.
Sollte der Beschwerdeführer mit seinem ausführlich
vorgetragenen Verweis auf das «ganze Ausmass der Geschehnisse» eine
Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung in dem Sinne erblicken, dass das AJUV
generell bezüglich Vollzugslockerungen zu zurückhaltend sei, ist er damit nicht
zu hören. Einerseits kann diese Frage wie erwähnt nicht Gegenstand des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein, andererseits liegen auch keine entsprechenden
Anhaltspunkte dafür vor. Es ist selbstverständlich, dass Vollzugslockerungen
zunächst geprüft werden müssen, bevor weitere dahingehende Schritte unternommen
werden können. Beziehungsurlaube konnten unter diesen Umständen folglich noch
nicht bewilligt werden. Der Vollzug, inklusive Vollzugsöffnungen, folgt einer
entsprechenden Planung, die stufenweise erfolgt und sich insbesondere anhand des
Delikts resp. der Strafe, der Risikoeinschätzungen von Fachleuten, der
konkordatlichen Fachkommission und dem bisherigen Vollzugsverlauf orientiert. Anlässlich
der Vollzugskoordinationssitzung vom 2. Juni 2025 wurde die weitere
Vollzugsplanung besprochen. Als nächster Schritt seien ab August unbegleitete
Tagesurlaube Thema und die wurden dem Beschwerdeführer auch gewährt (vgl.
Verfügung vom 20. August 2025). Eine Nachfrage beim Straf- und
Massnahmenvollzug hat ergeben, dass das Protokoll der
Vollzugskoordinationssitzung dem Beschwerdeführer aus Versehen nicht zugestellt
worden ist; dies wurde inzwischen nachgeholt (vgl. Aktennotiz vom 12. November
2025). Der Beschwerdeführer ist somit über das weitere Vorgehen resp. die – bei
entsprechender Bewährung – vorgesehenen Vollzugsschritte orientiert.
4.
Bezüglich des weiteren Antrags des
Beschwerdeführers, es seien sämtliche gestellten Anträge gemäss Schreiben von
Rechtsanwalt B.___ vom 13. Mai 2025 neu zu beurteilen, ist festzuhalten, dass
es vorliegend um eine Beschwerde gegen den Entscheid des DdI vom 14. August
2025.
geht resp. um die Verfügung des AJUV vom 2. Mai 2025 betreffend
Beziehungsurlaube. Gegen letztere Verfügung richtete sich auch die Beschwerde
vom 13. Mai 2025 und diese Beschwerde war Gegenstand des angefochtenen
Entscheids des DdI vom 14. August 2025 (vgl. dazu auch die Erwägungen gemäss
Ziff. 2 und 3 hiervor). Es ist nicht ersichtlich, welche Fragen der
Beschwerdeführer diesbezüglich noch neu beurteilt haben will.
5.
Zusammenfassend erweist sich die
Beschwerde, soweit auf sie überhaupt einzutreten ist, als unbegründet und sie
ist entsprechend abzuweisen.
6.
Der Beschwerdeführer hat die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangt. Gemäss § 39ter
i.V.m. § 76 Abs. 1 VRG kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen
Mittel für die Prozessführung verfügt, die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege verlangen, wenn der Prozess nicht als aussichtslos oder mutwillig
erscheint. Die Beschwerde war vorliegend aussichtslos. Es ist
selbstverständlich, dass zunächst unbegleitete Ausgänge geprüft werden müssen,
bevor weitere Vollzugslockerungen in Frage kommen können. Es war auch
offensichtlich, dass von Seiten des AJUV nur eine Kompetenzdelegation an die
JVA hinsichtlich der Durchführung von unbegleiteten Ausgängen und unbegleiteten
Sachurlauben erfolgt war und keine weitere. Das DdI hat seinen Entscheid auch
ausführlich begründet. Der Prozess vor Verwaltungsgericht war somit
aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
abgewiesen wird.
Bei diesem Ausgang hat der
Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen,
die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 500.00 festzusetzen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Aktennotiz vom 12. November 2025
geht zur Kenntnis an den Beschwerdeführer.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
3. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege wird abgewiesen.
4. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Ramseier