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Entscheid

VWBES.2025.31

Verweigerung der bedingten Entlassung

4. April 2025Deutsch13 min

Nötigung, alles begangen in der Zeit vom 1. März bis 30. September 2016, schuldig

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 4. April 2025

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter,

Beschwerdeführer

gegen

Amt für Justizvollzug,

Beschwerdegegner

betreffend Verweigerung

der bedingten Entlassung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer)

wurde vom Obergericht des Kantons Solothurn am 16. November 2022 wegen

mehrfacher Schändung, mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind sowie

Nötigung, alles begangen in der Zeit vom 1. März bis 30. September 2016, schuldig

gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und einer Geldstrafe

von 150 Tagessätzen zu je CHF 10.00, unter Gewährung des bedingten

Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit

dem 21. Oktober 2021 in Haft (vom 25. Januar bis 17. Februar 2020 befand

er sich in Untersuchungshaft), Vollzugsbeginn war der 27. September 2021

(rechnerischer Vollzugsbeginn). Seit dem 2. Juni 2022 befindet er sich in der

Justizvollzugsanstalt Lenzburg. Am 30. Oktober resp. 13. November 2023 ersuchte

er um Vollzugslockerungen. Diese wurden ihm nicht gewährt (ein entsprechender

Entscheid findet sich soweit ersichtlich nicht in den Akten).

Am 7. November 2024 stellte der

Beschwerdeführer ein Gesuch um bedingte Entlassung auf den frühestmöglichen

Termin.

Mit Verfügung vom 23. Januar 2025

verweigerte das Amt für Justizvollzug dem Beschwerdeführer die bedingte

Entlassung.

2. Gegen diese Verfügung erhob der

Beschwerdeführer am 27. Januar 2025 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf

deren Aufhebung. Es sei ihm die bedingte Entlassung zu gewähren.

Auf entsprechendes Gesuch hin wurde dem

Beschwerdeführer am 5. Februar 2025 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

3. Das Amt für Justizvollzug beantragte

am 13. Februar 2025 die Abweisung der Beschwerde.

4. Am 19. Februar 2025 teilte

Rechtsanwalt Julian Burkhalter die Interessenwahrung des Beschwerdeführers mit

und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verbeiständung

durch ihn. Mit Verfügung vom 20. Februar 2025 entsprach der Präsident des

Verwaltungsgerichts diesem Ersuchen. Am 7. März 2025 reichte Rechtsanwalt

Burkhalter eine Stellungnahme ein.

5. Für die Standpunkte der Parteien wird

auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf

einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist

frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Abs. 1 lit. a Gesetz über den Justizvollzug [JUVG, BGS 331.11] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz

[GO, BGS 125.12]). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid

beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist

einzutreten.

2.1

Das Amt für Justizvollzug begründete

den angefochtenen Entscheid im Wesentlichen damit, das Vorleben des

Beschwerdeführers wirke sich legalprognostisch positiv aus, eine

Auseinandersetzung mit den Delikten sowie mit den personen- und umweltbezogenen

Risikofaktoren habe während des Aufenthalts in der JVA Lenzburg indessen noch

nicht stattfinden können. Der Beschwerdeführer streite die Delikte weiterhin

ab. Das Risiko erneuter Delinquenz sei immer noch hoch. Es müsse folglich von

einer unveränderten Täterpersönlichkeit ausgegangen werden. Die

Rückfallprävention sei unverändert wesentlich von aussen durch seine weitere

Inhaftierung zu leisten. Das Vollzugsverhalten sei einwandfrei und die

Arbeitsleistung des Beschwerdeführers könne als sehr gut bezeichnet werden.

Allein aus diesem Verhalten liessen sich aber keine prognoserelevanten

Veränderungen in Bezug auf die Rückfallgefahr ableiten. Gutes Vollzugsverhalten

dürfe erwartet werden. Mit den zu erwartenden Lebensumständen nach einer

bedingten Entlassung habe sich der Beschwerdeführer auseinandergesetzt. Er habe

akzeptiert, dass er die Schweiz nach dem Strafvollzug zu verlassen habe und

habe sich mit Zukunftsperspektiven im Irak auseinandergesetzt. Das

Entlassungssetting könne, was die Legalprognose betreffe, als positiv gewertet

werden. Aufgrund der bevorstehenden Wegweisung bestehe jedoch keine

Möglichkeit, das Risiko für eine erneute Delinquenz mittels flankierender

Massnahmen zu senken, was wiederum einen negativen Einfluss auf die

Legalprognose habe.

2.2

Dagegen brachte der Beschwerdeführer

vor, es werde ihm vorgeworfen, das Delikt abzustreiten und keine Änderung

seiner Einstellung erzielt zu haben. Wie könne er aber etwas abstreiten, das er

gar nicht getan habe. Aus Angst, noch ein höheres Strafmass zu erhalten, habe

er die Strafe akzeptiert, nicht aber das ihm vorgeworfene Delikt. Das Gericht

habe keine Therapie angeordnet, was ebenfalls für seine Unschuld spreche. Wären

sämtliche solche Vorwürfe bewiesen, müsste man ja eine Therapie anordnen, um

die betroffene Person zu unterstützen. Er möchte zurück in den Irak, da dort

u.a. auch seine Partnerin auf ihn warte. Diese würde er verlieren, da sie

jemand anders heiraten würde. Vor rund einer Woche sei bei ihm zudem noch Krebs

diagnostiziert worden. Er möchte sich gerne im Irak behandeln lassen; immerhin

habe er hier in der Schweiz weder Freunde noch Familie. Er bitte inständig, ihm

die bedingte Entlassung zu gewähren, damit er in den Irak zurückkehren könne.

In der Stellungnahme vom 7. März 2025

wies Rechtsanwalt Burkhalter ergänzend darauf hin, die Vorinstanz habe das

einwandfreie Verhalten des Beschwerdeführers im Vollzug nicht angemessen

gewürdigt. Bezüglich der Erkrankung sei zu berücksichtigen, dass der

Beschwerdeführer im Irak über ein familiäres Unterstützungsnetz verfüge, das

seine medizinische Versorgung sicherstelle. Die Vorinstanz habe die

differenzierte Prognosebeurteilung für den Heimatstaat ignoriert. Im

Strafverfahren sei keine ambulante Massnahme angeordnet worden. Obwohl keine

Therapie angeordnet worden sei, werde dem Beschwerdeführer ein

Schuldeingeständnis als Voraussetzung für die Entlassung auferlegt. Dies stelle

eine unzulässige Umkehr der Beweislast dar. Auf die medizinischen Unterlagen

habe das Amt für Justizvollzug nicht reagiert. Die Legalprognose sei bei

Gewährung der bedingten Entlassung positiver als bei der Vollverbüssung, da die

Verlobung des Beschwerdeführers gemäss Aussagen des Vaters der Verlobten

aufgelöst würde, wenn der Beschwerdeführer nicht bis Ende Februar 2025 in den

Irak zurückkehre.

3.

Hat der Gefangene zwei Drittel seiner

Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige

Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug

rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder

Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch, StGB, SR

311.0).

In materieller Hinsicht stellt Art. 86

Abs. 1 StGB für die Gewährung der bedingten Entlassung zwei Voraussetzungen

auf: Erstens muss das Verhalten des Gefangenen im Vollzug diese rechtfertigen

und zweitens darf nicht anzunehmen sein, der Gefangene werde nach seiner

bedingten Entlassung weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Prognose über

die künftige Legalbewährung, sog. Legal- oder Bewährungsprognose).

Die bedingte Entlassung stellt die Regel

und die Verweigerung die Ausnahme dar. In dieser letzten Stufe des

Strafvollzugs soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem

spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit

gegenüber. Ob die mit einer bedingten Entlassung stets verbundene Gefahr neuer

Delikte hinnehmbar ist, hängt nicht nur vom Wahrscheinlichkeitsgrad der

Begehung einer neuen Straftat ab, sondern namentlich auch von der Bedeutung des

bei einem Rückfall allfällig bedrohten Rechtsguts. Je höherwertigere

Rechtsgüter in Gefahr sind, desto grösser ist das Sicherheitsinteresse der

Allgemeinheit und desto geringer darf das Risiko sein, das eine bedingte

Entlassung mit sich bringt. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in

einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche neben dem Vorleben, der

Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem

dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die

nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt. Im Sinne

einer Differenzialprognose sind zudem die Vorzüge und Nachteile der Verbüssung

der gesamten Strafe denjenigen einer Aussetzung eines (des letzten) Teils der

Strafe gegenüberzustellen (Urteil des Bundesgerichts 7B_280/2023 vom 15. August

2023.

E. 2.2.1 mit Hinweisen).

4.1

Das ordentliche Strafende fällt auf

den 26. September 2026. Die formellen Voraussetzungen einer bedingten

Entlassung waren per 26. Januar 2025 erfüllt.

4.2

Bezüglich der Schutzbedürfnisse der

Allgemeinheit ist zunächst festzuhalten, dass vorliegend hohe Rechtsgüter

betroffen sind. Das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit ist daher hoch zu

gewichten; desto geringer darf das Risiko sein, das eine bedingte Entlassung

mit sich bringt.

4.3

Der Beschwerdeführer hat sich im

Strafvollzug unbestrittenermassen wohl verhalten. Es mussten gegen ihn keine Disziplinarsanktionen

ausgesprochen werden. Er zeigt sich als pflichtbewusster und unauffälliger

Eingewiesener, der sich an die Hausordnung hält und die Regeln sowie Anweisungen

der JVA Lenzburg befolgt. Gegenüber dem Vollzugspersonal verhält er sich stets

respektvoll, kooperativ und höflich. Seit dem Eintritt in der JVA Lenzburg

arbeitet er in der Schlosserei; er hat sich als sehr zuverlässig erwiesen. Die

Qualität und Quantität seiner Arbeit sind konstant auf hohem Niveau (vgl.

Vollzugsbericht der JVA Lenzburg vom 11. November 2024). Unter der

Voraussetzung einer unmittelbar an den Strafvollzug anschliessenden Ausreise

aus der Schweiz und sofern das Verhalten des Beschwerdeführers weiterhin zu

keinen schwerwiegenden Beanstandungen Anlass gebe, könne das Gesuch um bedingte

Entlassung aus Sicht der JVA unterstützt werden.

Dieses Element ist in der

Gesamtwürdigung daher zu Gunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch

wenn es grundsätzlich nicht überbewertet werden darf, da einwandfreies

Verhalten in der Vollzugsinstitution genauso wenig für eine positive

Bewährungsprognose spricht wie schlechtes Vollzugsverhalten für eine negative.

Dass jemand im engmaschig betreuten und überwachten Regime des Strafvollzugs

einwandfrei funktionieren kann, lässt keine Rückschlüsse auf die Fähigkeit,

schwierige Lebenssituationen in Freiheit selbständig zu bewältigen, zu. Im

Vordergrund steht bezüglich Beurteilung des Vollzugsverhaltens, ob es

Rückschlüsse auf das Verhalten nach der (bedingten) Entlassung zulässt (vgl.

Cornelia Koller in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht

I, 4. Auflage 2019, Art. 86 N 4 mit Hinweisen). Gewisse positive Rückschlüsse

können vorliegend aus dem Vollzugsverhalten gezogen werden. Aus dem

Vollzugsbericht ergeben sich keine Hinweise darauf, dass das einwandfreie

Verhalten des Beschwerdeführers im Vollzug reines Anpassungsverhalten

darstellen würde.

4.4

Zugunsten des Beschwerdeführers ist

auch dessen Vorleben zu werten, welches vorab unter dem Gesichtspunkt früherer

Straffälligkeit zu prüfen ist. Der Beschwerdeführer wies bis zur Verurteilung

durch das Obergericht keine Vorstrafen auf.

4.5

Hinsichtlich

Persönlichkeit des Beschwerdeführers, dessen neuere Einstellung zu seinen Taten

und einer allfälligen Besserung ist festzuhalten, dass diesbezüglich keine

Veränderungen stattgefunden haben (können), da der Beschwerdeführer die Tat

nach wie vor bestreitet. Es muss daher diesbezüglich von einer unveränderten

Täterpersönlichkeit ausgegangen werden. Gemäss Risikoabklärung der Abteilung

für forensisch-psychologische Abklärungen des Strafvollzugskonkordats der

Nordwest- und Innerschweiz (AFA NWI) vom 30. März 2023 wird tatzeitnah für

mittelgradige sowie schwerwiegende Sexualdelikte von einem erheblich erhöhten

Delinquenzrisiko ausgegangen. Da die sexuellen Handlungen zum Nachteil von S.A.

ca. 7 Jahre zurücklägen und der Beschwerdeführer sich zwischen 2016 und 2020 in

Freiheit befunden habe, ohne weiter strafrechtlich aufzufallen, erscheine das

kurzfristige Delinquenzrisiko geringer als das tatzeitnahe. Es sei davon

auszugehen, dass sich die Tatausgangssituation (Vertrauensverhältnis,

Übernachtung vor Ort) begünstigend ausgewirkt habe. Auf eine Einschätzung des

aktuellen langfristigen Delinquenzrisikos werde jedoch aufgrund mangelnder

Informationen zur Sexualität des Beschwerdeführers und entsprechenden

Unklarheiten im Fallkonzept resp. noch weiter zu klärender Aspekte verzichtet.

Entsprechend sei auch die Einschätzung des Rückfallrisikos mit gewissen

Unsicherheiten verbunden.

4.6

Das Entlassungssetting ist

hinsichtlich der Legalprognose unbestritten positiv zu werten (vgl.

angefochtene Verfügung S. 6). Der Beschwerdeführer hat die Schweiz – unter

Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – im Anschluss an seine

(bedingte) Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen. Der Kanton Solothurn wurde

mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt (vgl. rechtskräftige Verfügung des

Staatssekretariats für Migration SEM vom 24. Oktober 2023). Dies hat der

Beschwerdeführer akzeptiert. Er will die Schweiz verlassen und in sein

Heimatland zurückkehren. Er hat dort familiäre Bindungen, will heiraten und

seine im Vollzug gelernten Fähigkeiten als Schlosser beruflich nutzen. Auch

will er seine Krankheit (ob es tatsächlich Krebs ist, geht aus dem

eingereichten Bericht nicht hervor) dort behandeln lassen.

5.

In einer Gesamtwürdigung ist

festzuhalten, dass sich «nur» die unveränderte Täterpersönlichkeit hinsichtlich

neuer Einstellung zu den Taten und einer allfälligen Besserung zu Ungunsten des

Beschwerdeführers auswirkt. Dieses Element ist zwar ein entscheidendes, da

vorliegend hochwertige Rechtsgüter betroffen sind. Zu berücksichtigen ist aber

in diesem Zusammenhang, dass gemäss Risikoabklärung der AFA NWI insbesondere

tatzeitnah für mittelgradige sowie schwerwiegende Sexualdelikte von einem

erheblich erhöhten Delinquenzrisiko ausgegangen wird (die Taten fanden im Jahr

2016.

statt). Das kurzfristige Delinquenzrisiko wird als geringer eingestuft,

auch weil sich der Beschwerdeführer zwischen 2016 und 2020 in Freiheit befand,

ohne dass er weiter strafrechtlich aufgefallen wäre. Ebenso zu berücksichtigen

ist die damalige Tatausgangssituation, die sich begünstigend ausgewirkt hatte.

Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die AFA NWI auf eine Einschätzung des

aktuellen langfristigen Delinquenzrisikos aufgrund mangelnder Informationen zur

Sexualität des Beschwerdeführers und entsprechenden Unklarheiten im Fallkonzept

verzichtet hatte. Im Rahmen der Beurteilung der Voraussetzungen für die

Gewährung einer bedingten Entlassung kommt dem erwähnten Kriterium daher eine

etwas geringere Bedeutung zu als es dies ansonsten tun würde.

Nachdem sämtliche weiteren erwähnten

Elemente im Rahmen der Gesamtwürdigung für den Beschwerdeführer sprechen und

die bedingte Entlassung die Regel, die Verweigerung die Ausnahme darstellt,

rechtfertigt es sich deshalb vorliegend, dem Beschwerdeführer die bedingte

Entlassung zu gewähren.

Dies rechtfertigt sich auch unter dem

Gesichtspunkt der Differenzialprognose, d.h. der Frage, ob die Gefahr einer

Begehung weiterer Straftaten bei einer bedingten Entlassung oder Vollverbüssung

der Strafe höher einzuschätzen ist. Nachdem der Beschwerdeführer die Delikte

bestreitet und entsprechend nicht an einer Deliktaufarbeitung arbeitet, ist die

Gefahr einer Begehung weiterer Straftaten bei Vollverbüssung der Strafe nicht

als geringer einzuschätzen als bei einer bedingten Entlassung. Diese Gefahr ist

aber wie erwähnt – zumindest in kurzfristiger Hinsicht, um welche es hier geht

– nicht als derart hoch einzustufen, als dass sich deswegen eine Verweigerung

der bedingten Entlassung rechtfertigen würde.

6.

Zusammenfassend erweist sich die

Beschwerde somit als begründet und sie ist entsprechend gutzuheissen. Die

Verfügung des Amtes für Justizvollzug vom 23. Januar 2025 ist aufzuheben. Der

Beschwerdeführer ist bedingt aus dem Strafvollzug zu entlassen. Die Sache ist

an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese mit dem Migrationsamt

unverzüglich die Modalitäten der Ausreise des Beschwerdeführers in den Irak

organisieren kann. Die Ausreise hat unmittelbar an die bedingte Entlassung zu

erfolgen.

7.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens

sind die Gerichtskosten von der Staatskasse zu tragen. Dem Beschwerdeführer

steht eine Parteientschädigung zu. Rechtsanwalt Burkhalter macht einen Aufwand

von 6,8 Stunden geltend. Dies ist grundsätzlich angemessen. Nicht zu

entschädigen sind hingegen die vollumfänglichen Aufwendungen für die Eingabe

vom 19. Februar 2025. Zu diesem Zeitpunkt war dem Beschwerdeführer die

unentgeltliche Rechtspflege bereits bewilligt worden. Mit einer Mandatsanzeige

und einem Akteneinsichtsgesuch (oder durch eine Orientierung durch den

Beschwerdeführer selbst) hätte dies in Erfahrung gebracht werden können, so

dass sich diese Eingabe, jedenfalls im geltend gemachten Umfang, erübrigt

hätte. Zu entschädigen sind für diese Eingabe 0,3 Stunden. Nicht zu

entschädigen sind weiter die Aufwendungen für die Aktenretournierung (0,25

Stunden), da dies Kanzleiaufwand darstellt. Bei Obsiegen werden für die

Nachbearbeitung praxisgemäss 0.5 Stunden entschädigt. Zu entschädigen sind

somit 5,6 Stunden, dies jedoch zum ordentlichen Stundenansatz von CHF 250.00.

Bei den Auslagen «Kopie Vollzugsakten» ist eine Kürzung um CHF 250.00

vorzunehmen, da nicht ersichtlich ist, weshalb für das vorliegende Verfahren

sämtliche Vollzugsakten (674 Seiten) kopiert werden mussten. Zudem ist nicht

nachzuvollziehen, weshalb für 66 Sendungen Portokosten veranschlagt worden

sind. Es dürfte sich um einen Verschrieb handeln und es sind die Portokosten

Dispositiv

von 6 Sendungen zu entschädigen. Zu entschädigen sind demnach Auslagen von

total CHF 159.00. Inklusive Mehrwertsteuer von 8,1 % führt dies zu einer

Entschädigung von CHF 1'685.25, zahlbar durch den Staat Solothurn.

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung des Amtes für Justizvollzug vom 23. Januar 2025 aufgehoben.

2. Die Sache wird an das Amt für

Justizvollzug zurückgewiesen zur umgehenden bedingten Entlassung des

Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug, verbunden mit der Organisation der Ausreise

in den Irak in Absprache mit dem Migrationsamt des Kantons Solothurn. Die

Ausreise hat unmittelbar an die bedingte Entlassung zu erfolgen.

3. Der Kanton Solothurn trägt die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht.

4. Der Kanton Solothurn hat dem

Beschwerdeführer für das Verfahren vor Verwaltungsgericht eine Parteienschädigung

von CHF 1'685.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Ramseier