VWBES.2025.31
Verweigerung der bedingten Entlassung
4. April 2025Deutsch13 min
Nötigung, alles begangen in der Zeit vom 1. März bis 30. September 2016, schuldig
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 4. April 2025
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter,
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Justizvollzug,
Beschwerdegegner
betreffend Verweigerung
der bedingten Entlassung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer)
wurde vom Obergericht des Kantons Solothurn am 16. November 2022 wegen
mehrfacher Schändung, mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind sowie
Nötigung, alles begangen in der Zeit vom 1. März bis 30. September 2016, schuldig
gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und einer Geldstrafe
von 150 Tagessätzen zu je CHF 10.00, unter Gewährung des bedingten
Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit
dem 21. Oktober 2021 in Haft (vom 25. Januar bis 17. Februar 2020 befand
er sich in Untersuchungshaft), Vollzugsbeginn war der 27. September 2021
(rechnerischer Vollzugsbeginn). Seit dem 2. Juni 2022 befindet er sich in der
Justizvollzugsanstalt Lenzburg. Am 30. Oktober resp. 13. November 2023 ersuchte
er um Vollzugslockerungen. Diese wurden ihm nicht gewährt (ein entsprechender
Entscheid findet sich soweit ersichtlich nicht in den Akten).
Am 7. November 2024 stellte der
Beschwerdeführer ein Gesuch um bedingte Entlassung auf den frühestmöglichen
Termin.
Mit Verfügung vom 23. Januar 2025
verweigerte das Amt für Justizvollzug dem Beschwerdeführer die bedingte
Entlassung.
2. Gegen diese Verfügung erhob der
Beschwerdeführer am 27. Januar 2025 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf
deren Aufhebung. Es sei ihm die bedingte Entlassung zu gewähren.
Auf entsprechendes Gesuch hin wurde dem
Beschwerdeführer am 5. Februar 2025 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
3. Das Amt für Justizvollzug beantragte
am 13. Februar 2025 die Abweisung der Beschwerde.
4. Am 19. Februar 2025 teilte
Rechtsanwalt Julian Burkhalter die Interessenwahrung des Beschwerdeführers mit
und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verbeiständung
durch ihn. Mit Verfügung vom 20. Februar 2025 entsprach der Präsident des
Verwaltungsgerichts diesem Ersuchen. Am 7. März 2025 reichte Rechtsanwalt
Burkhalter eine Stellungnahme ein.
5. Für die Standpunkte der Parteien wird
auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf
einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist
frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Abs. 1 lit. a Gesetz über den Justizvollzug [JUVG, BGS 331.11] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz
[GO, BGS 125.12]). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid
beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.1
Das Amt für Justizvollzug begründete
den angefochtenen Entscheid im Wesentlichen damit, das Vorleben des
Beschwerdeführers wirke sich legalprognostisch positiv aus, eine
Auseinandersetzung mit den Delikten sowie mit den personen- und umweltbezogenen
Risikofaktoren habe während des Aufenthalts in der JVA Lenzburg indessen noch
nicht stattfinden können. Der Beschwerdeführer streite die Delikte weiterhin
ab. Das Risiko erneuter Delinquenz sei immer noch hoch. Es müsse folglich von
einer unveränderten Täterpersönlichkeit ausgegangen werden. Die
Rückfallprävention sei unverändert wesentlich von aussen durch seine weitere
Inhaftierung zu leisten. Das Vollzugsverhalten sei einwandfrei und die
Arbeitsleistung des Beschwerdeführers könne als sehr gut bezeichnet werden.
Allein aus diesem Verhalten liessen sich aber keine prognoserelevanten
Veränderungen in Bezug auf die Rückfallgefahr ableiten. Gutes Vollzugsverhalten
dürfe erwartet werden. Mit den zu erwartenden Lebensumständen nach einer
bedingten Entlassung habe sich der Beschwerdeführer auseinandergesetzt. Er habe
akzeptiert, dass er die Schweiz nach dem Strafvollzug zu verlassen habe und
habe sich mit Zukunftsperspektiven im Irak auseinandergesetzt. Das
Entlassungssetting könne, was die Legalprognose betreffe, als positiv gewertet
werden. Aufgrund der bevorstehenden Wegweisung bestehe jedoch keine
Möglichkeit, das Risiko für eine erneute Delinquenz mittels flankierender
Massnahmen zu senken, was wiederum einen negativen Einfluss auf die
Legalprognose habe.
2.2
Dagegen brachte der Beschwerdeführer
vor, es werde ihm vorgeworfen, das Delikt abzustreiten und keine Änderung
seiner Einstellung erzielt zu haben. Wie könne er aber etwas abstreiten, das er
gar nicht getan habe. Aus Angst, noch ein höheres Strafmass zu erhalten, habe
er die Strafe akzeptiert, nicht aber das ihm vorgeworfene Delikt. Das Gericht
habe keine Therapie angeordnet, was ebenfalls für seine Unschuld spreche. Wären
sämtliche solche Vorwürfe bewiesen, müsste man ja eine Therapie anordnen, um
die betroffene Person zu unterstützen. Er möchte zurück in den Irak, da dort
u.a. auch seine Partnerin auf ihn warte. Diese würde er verlieren, da sie
jemand anders heiraten würde. Vor rund einer Woche sei bei ihm zudem noch Krebs
diagnostiziert worden. Er möchte sich gerne im Irak behandeln lassen; immerhin
habe er hier in der Schweiz weder Freunde noch Familie. Er bitte inständig, ihm
die bedingte Entlassung zu gewähren, damit er in den Irak zurückkehren könne.
In der Stellungnahme vom 7. März 2025
wies Rechtsanwalt Burkhalter ergänzend darauf hin, die Vorinstanz habe das
einwandfreie Verhalten des Beschwerdeführers im Vollzug nicht angemessen
gewürdigt. Bezüglich der Erkrankung sei zu berücksichtigen, dass der
Beschwerdeführer im Irak über ein familiäres Unterstützungsnetz verfüge, das
seine medizinische Versorgung sicherstelle. Die Vorinstanz habe die
differenzierte Prognosebeurteilung für den Heimatstaat ignoriert. Im
Strafverfahren sei keine ambulante Massnahme angeordnet worden. Obwohl keine
Therapie angeordnet worden sei, werde dem Beschwerdeführer ein
Schuldeingeständnis als Voraussetzung für die Entlassung auferlegt. Dies stelle
eine unzulässige Umkehr der Beweislast dar. Auf die medizinischen Unterlagen
habe das Amt für Justizvollzug nicht reagiert. Die Legalprognose sei bei
Gewährung der bedingten Entlassung positiver als bei der Vollverbüssung, da die
Verlobung des Beschwerdeführers gemäss Aussagen des Vaters der Verlobten
aufgelöst würde, wenn der Beschwerdeführer nicht bis Ende Februar 2025 in den
Irak zurückkehre.
3.
Hat der Gefangene zwei Drittel seiner
Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige
Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug
rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder
Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch, StGB, SR
311.0).
In materieller Hinsicht stellt Art. 86
Abs. 1 StGB für die Gewährung der bedingten Entlassung zwei Voraussetzungen
auf: Erstens muss das Verhalten des Gefangenen im Vollzug diese rechtfertigen
und zweitens darf nicht anzunehmen sein, der Gefangene werde nach seiner
bedingten Entlassung weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Prognose über
die künftige Legalbewährung, sog. Legal- oder Bewährungsprognose).
Die bedingte Entlassung stellt die Regel
und die Verweigerung die Ausnahme dar. In dieser letzten Stufe des
Strafvollzugs soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem
spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit
gegenüber. Ob die mit einer bedingten Entlassung stets verbundene Gefahr neuer
Delikte hinnehmbar ist, hängt nicht nur vom Wahrscheinlichkeitsgrad der
Begehung einer neuen Straftat ab, sondern namentlich auch von der Bedeutung des
bei einem Rückfall allfällig bedrohten Rechtsguts. Je höherwertigere
Rechtsgüter in Gefahr sind, desto grösser ist das Sicherheitsinteresse der
Allgemeinheit und desto geringer darf das Risiko sein, das eine bedingte
Entlassung mit sich bringt. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in
einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche neben dem Vorleben, der
Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem
dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die
nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt. Im Sinne
einer Differenzialprognose sind zudem die Vorzüge und Nachteile der Verbüssung
der gesamten Strafe denjenigen einer Aussetzung eines (des letzten) Teils der
Strafe gegenüberzustellen (Urteil des Bundesgerichts 7B_280/2023 vom 15. August
2023.
E. 2.2.1 mit Hinweisen).
4.1
Das ordentliche Strafende fällt auf
den 26. September 2026. Die formellen Voraussetzungen einer bedingten
Entlassung waren per 26. Januar 2025 erfüllt.
4.2
Bezüglich der Schutzbedürfnisse der
Allgemeinheit ist zunächst festzuhalten, dass vorliegend hohe Rechtsgüter
betroffen sind. Das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit ist daher hoch zu
gewichten; desto geringer darf das Risiko sein, das eine bedingte Entlassung
mit sich bringt.
4.3
Der Beschwerdeführer hat sich im
Strafvollzug unbestrittenermassen wohl verhalten. Es mussten gegen ihn keine Disziplinarsanktionen
ausgesprochen werden. Er zeigt sich als pflichtbewusster und unauffälliger
Eingewiesener, der sich an die Hausordnung hält und die Regeln sowie Anweisungen
der JVA Lenzburg befolgt. Gegenüber dem Vollzugspersonal verhält er sich stets
respektvoll, kooperativ und höflich. Seit dem Eintritt in der JVA Lenzburg
arbeitet er in der Schlosserei; er hat sich als sehr zuverlässig erwiesen. Die
Qualität und Quantität seiner Arbeit sind konstant auf hohem Niveau (vgl.
Vollzugsbericht der JVA Lenzburg vom 11. November 2024). Unter der
Voraussetzung einer unmittelbar an den Strafvollzug anschliessenden Ausreise
aus der Schweiz und sofern das Verhalten des Beschwerdeführers weiterhin zu
keinen schwerwiegenden Beanstandungen Anlass gebe, könne das Gesuch um bedingte
Entlassung aus Sicht der JVA unterstützt werden.
Dieses Element ist in der
Gesamtwürdigung daher zu Gunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch
wenn es grundsätzlich nicht überbewertet werden darf, da einwandfreies
Verhalten in der Vollzugsinstitution genauso wenig für eine positive
Bewährungsprognose spricht wie schlechtes Vollzugsverhalten für eine negative.
Dass jemand im engmaschig betreuten und überwachten Regime des Strafvollzugs
einwandfrei funktionieren kann, lässt keine Rückschlüsse auf die Fähigkeit,
schwierige Lebenssituationen in Freiheit selbständig zu bewältigen, zu. Im
Vordergrund steht bezüglich Beurteilung des Vollzugsverhaltens, ob es
Rückschlüsse auf das Verhalten nach der (bedingten) Entlassung zulässt (vgl.
Cornelia Koller in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht
I, 4. Auflage 2019, Art. 86 N 4 mit Hinweisen). Gewisse positive Rückschlüsse
können vorliegend aus dem Vollzugsverhalten gezogen werden. Aus dem
Vollzugsbericht ergeben sich keine Hinweise darauf, dass das einwandfreie
Verhalten des Beschwerdeführers im Vollzug reines Anpassungsverhalten
darstellen würde.
4.4
Zugunsten des Beschwerdeführers ist
auch dessen Vorleben zu werten, welches vorab unter dem Gesichtspunkt früherer
Straffälligkeit zu prüfen ist. Der Beschwerdeführer wies bis zur Verurteilung
durch das Obergericht keine Vorstrafen auf.
4.5
Hinsichtlich
Persönlichkeit des Beschwerdeführers, dessen neuere Einstellung zu seinen Taten
und einer allfälligen Besserung ist festzuhalten, dass diesbezüglich keine
Veränderungen stattgefunden haben (können), da der Beschwerdeführer die Tat
nach wie vor bestreitet. Es muss daher diesbezüglich von einer unveränderten
Täterpersönlichkeit ausgegangen werden. Gemäss Risikoabklärung der Abteilung
für forensisch-psychologische Abklärungen des Strafvollzugskonkordats der
Nordwest- und Innerschweiz (AFA NWI) vom 30. März 2023 wird tatzeitnah für
mittelgradige sowie schwerwiegende Sexualdelikte von einem erheblich erhöhten
Delinquenzrisiko ausgegangen. Da die sexuellen Handlungen zum Nachteil von S.A.
ca. 7 Jahre zurücklägen und der Beschwerdeführer sich zwischen 2016 und 2020 in
Freiheit befunden habe, ohne weiter strafrechtlich aufzufallen, erscheine das
kurzfristige Delinquenzrisiko geringer als das tatzeitnahe. Es sei davon
auszugehen, dass sich die Tatausgangssituation (Vertrauensverhältnis,
Übernachtung vor Ort) begünstigend ausgewirkt habe. Auf eine Einschätzung des
aktuellen langfristigen Delinquenzrisikos werde jedoch aufgrund mangelnder
Informationen zur Sexualität des Beschwerdeführers und entsprechenden
Unklarheiten im Fallkonzept resp. noch weiter zu klärender Aspekte verzichtet.
Entsprechend sei auch die Einschätzung des Rückfallrisikos mit gewissen
Unsicherheiten verbunden.
4.6
Das Entlassungssetting ist
hinsichtlich der Legalprognose unbestritten positiv zu werten (vgl.
angefochtene Verfügung S. 6). Der Beschwerdeführer hat die Schweiz – unter
Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – im Anschluss an seine
(bedingte) Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen. Der Kanton Solothurn wurde
mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt (vgl. rechtskräftige Verfügung des
Staatssekretariats für Migration SEM vom 24. Oktober 2023). Dies hat der
Beschwerdeführer akzeptiert. Er will die Schweiz verlassen und in sein
Heimatland zurückkehren. Er hat dort familiäre Bindungen, will heiraten und
seine im Vollzug gelernten Fähigkeiten als Schlosser beruflich nutzen. Auch
will er seine Krankheit (ob es tatsächlich Krebs ist, geht aus dem
eingereichten Bericht nicht hervor) dort behandeln lassen.
5.
In einer Gesamtwürdigung ist
festzuhalten, dass sich «nur» die unveränderte Täterpersönlichkeit hinsichtlich
neuer Einstellung zu den Taten und einer allfälligen Besserung zu Ungunsten des
Beschwerdeführers auswirkt. Dieses Element ist zwar ein entscheidendes, da
vorliegend hochwertige Rechtsgüter betroffen sind. Zu berücksichtigen ist aber
in diesem Zusammenhang, dass gemäss Risikoabklärung der AFA NWI insbesondere
tatzeitnah für mittelgradige sowie schwerwiegende Sexualdelikte von einem
erheblich erhöhten Delinquenzrisiko ausgegangen wird (die Taten fanden im Jahr
2016.
statt). Das kurzfristige Delinquenzrisiko wird als geringer eingestuft,
auch weil sich der Beschwerdeführer zwischen 2016 und 2020 in Freiheit befand,
ohne dass er weiter strafrechtlich aufgefallen wäre. Ebenso zu berücksichtigen
ist die damalige Tatausgangssituation, die sich begünstigend ausgewirkt hatte.
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die AFA NWI auf eine Einschätzung des
aktuellen langfristigen Delinquenzrisikos aufgrund mangelnder Informationen zur
Sexualität des Beschwerdeführers und entsprechenden Unklarheiten im Fallkonzept
verzichtet hatte. Im Rahmen der Beurteilung der Voraussetzungen für die
Gewährung einer bedingten Entlassung kommt dem erwähnten Kriterium daher eine
etwas geringere Bedeutung zu als es dies ansonsten tun würde.
Nachdem sämtliche weiteren erwähnten
Elemente im Rahmen der Gesamtwürdigung für den Beschwerdeführer sprechen und
die bedingte Entlassung die Regel, die Verweigerung die Ausnahme darstellt,
rechtfertigt es sich deshalb vorliegend, dem Beschwerdeführer die bedingte
Entlassung zu gewähren.
Dies rechtfertigt sich auch unter dem
Gesichtspunkt der Differenzialprognose, d.h. der Frage, ob die Gefahr einer
Begehung weiterer Straftaten bei einer bedingten Entlassung oder Vollverbüssung
der Strafe höher einzuschätzen ist. Nachdem der Beschwerdeführer die Delikte
bestreitet und entsprechend nicht an einer Deliktaufarbeitung arbeitet, ist die
Gefahr einer Begehung weiterer Straftaten bei Vollverbüssung der Strafe nicht
als geringer einzuschätzen als bei einer bedingten Entlassung. Diese Gefahr ist
aber wie erwähnt – zumindest in kurzfristiger Hinsicht, um welche es hier geht
– nicht als derart hoch einzustufen, als dass sich deswegen eine Verweigerung
der bedingten Entlassung rechtfertigen würde.
6.
Zusammenfassend erweist sich die
Beschwerde somit als begründet und sie ist entsprechend gutzuheissen. Die
Verfügung des Amtes für Justizvollzug vom 23. Januar 2025 ist aufzuheben. Der
Beschwerdeführer ist bedingt aus dem Strafvollzug zu entlassen. Die Sache ist
an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese mit dem Migrationsamt
unverzüglich die Modalitäten der Ausreise des Beschwerdeführers in den Irak
organisieren kann. Die Ausreise hat unmittelbar an die bedingte Entlassung zu
erfolgen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens
sind die Gerichtskosten von der Staatskasse zu tragen. Dem Beschwerdeführer
steht eine Parteientschädigung zu. Rechtsanwalt Burkhalter macht einen Aufwand
von 6,8 Stunden geltend. Dies ist grundsätzlich angemessen. Nicht zu
entschädigen sind hingegen die vollumfänglichen Aufwendungen für die Eingabe
vom 19. Februar 2025. Zu diesem Zeitpunkt war dem Beschwerdeführer die
unentgeltliche Rechtspflege bereits bewilligt worden. Mit einer Mandatsanzeige
und einem Akteneinsichtsgesuch (oder durch eine Orientierung durch den
Beschwerdeführer selbst) hätte dies in Erfahrung gebracht werden können, so
dass sich diese Eingabe, jedenfalls im geltend gemachten Umfang, erübrigt
hätte. Zu entschädigen sind für diese Eingabe 0,3 Stunden. Nicht zu
entschädigen sind weiter die Aufwendungen für die Aktenretournierung (0,25
Stunden), da dies Kanzleiaufwand darstellt. Bei Obsiegen werden für die
Nachbearbeitung praxisgemäss 0.5 Stunden entschädigt. Zu entschädigen sind
somit 5,6 Stunden, dies jedoch zum ordentlichen Stundenansatz von CHF 250.00.
Bei den Auslagen «Kopie Vollzugsakten» ist eine Kürzung um CHF 250.00
vorzunehmen, da nicht ersichtlich ist, weshalb für das vorliegende Verfahren
sämtliche Vollzugsakten (674 Seiten) kopiert werden mussten. Zudem ist nicht
nachzuvollziehen, weshalb für 66 Sendungen Portokosten veranschlagt worden
sind. Es dürfte sich um einen Verschrieb handeln und es sind die Portokosten
Dispositiv
von 6 Sendungen zu entschädigen. Zu entschädigen sind demnach Auslagen von
total CHF 159.00. Inklusive Mehrwertsteuer von 8,1 % führt dies zu einer
Entschädigung von CHF 1'685.25, zahlbar durch den Staat Solothurn.
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung des Amtes für Justizvollzug vom 23. Januar 2025 aufgehoben.
2. Die Sache wird an das Amt für
Justizvollzug zurückgewiesen zur umgehenden bedingten Entlassung des
Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug, verbunden mit der Organisation der Ausreise
in den Irak in Absprache mit dem Migrationsamt des Kantons Solothurn. Die
Ausreise hat unmittelbar an die bedingte Entlassung zu erfolgen.
3. Der Kanton Solothurn trägt die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht.
4. Der Kanton Solothurn hat dem
Beschwerdeführer für das Verfahren vor Verwaltungsgericht eine Parteienschädigung
von CHF 1'685.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Ramseier