VWBES.2025.314
Stimmrechts- / Abstimmungsbeschwerde
10. Oktober 2025Deutsch19 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 10. Oktober 2025
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann
In Sachen
1.
A.___
2.
B.___
Beschwerdeführer
gegen
Einwohnergemeinde Biberist,
Beschwerdegegnerin
betreffend Stimmrechts-
/ Abstimmungsbeschwerde
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Einwohnergemeinde Biberist
beabsichtigt die Gemeindeordnung (GO) zu revidieren. Um über die Gesamtrevision
zu bestimmen, wurde am 26. Juni 2025 eine Gemeindeversammlung abgehalten.
Anlässlich der Detailberatung zu diesem Geschäft wurden zahlreiche
Änderungsanträge gestellt und darüber abgestimmt. Vor der Schlussabstimmung
wurde der Antrag gestellt, dass über die Vorlage an der Urne abzustimmen sei.
Dieser Antrag wurde mit dem nötigen Quorum angenommen und die Vorlage «Revision
der Gemeindeordnung» zur Schlussabstimmung an die Urne überwiesen.
2. Am 4. August 2025 beriet der
Gemeinderat über die Botschaft zur Urnenabstimmung. Die vorgelegte Botschaft
wurde genehmigt und der Abstimmungstermin wurde auf den 28. September 2025
festgelegt.
3. A.___ und B.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) gelangten mit Beschwerde vom 2. September 2025 (Posteingang:
4. September 2025) an das Verwaltungsgericht. Sie stellen und begründen
folgende Rechtsbegehren:
1. Die Einladung der Einwohnergemeinde
Biberist zur Urnenabstimmung vom 28. September 2025 sei aufzuheben.
2. Der Abstimmungstermin sei zu
verschieben.
3. Die Einwohnergemeinde Biberist sei
anzuweisen, für die betreffende Urnenabstimmung allen Stimmberechtigten eine
rechtskonforme Abstimmungsbotschaft zuzustellen.
4. Über die beantragten Massnahmen 1. bis
3. sei superprovisorisch zu entscheiden.
5. Der Beschwerde sei die aufschiebende
Wirkung zu erteilen.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
4. Mit prozessleitender Verfügung vom 4.
September 2025 wurde das Begehren um Anordnung superprovisorischer Massnahmen
abgewiesen.
5. Am 15. September 2025 reichte die
Staatskanzlei ihren Mitbericht ein. Die Einwohnergemeinde Biberist
(nachfolgend: Einwohnergemeinde) nahm am 19. September 2025 zur Beschwerde
Stellung und beantragte deren Abweisung.
6. Mit Verfügung vom 22. September 2025
wurde das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
abgewiesen. Zudem wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass ein Urteil erst
nach der Urnenabstimmung gefällt werden könne und das Beschwerdeverfahren unter
Einbezug des Abstimmungsresultats weitergeführt werde. Den Parteien wurde Frist
zur Stellungnahme nach der Urnenabstimmung gesetzt.
7. Die Urnenabstimmung fand am 28.
September 2025 statt. Bei einer Stimmbeteiligung von 48.0% wurden 1'671
Ja-Stimmen und 1'065 Nein-Stimmen ausgezählt.
8. Die abschliessende Stellungnahme der
Beschwerdeführer erfolgte mit Eingabe vom 1. Oktober 2025. Weitere
Stellungnahmen gingen nicht ein.
9. Die Angelegenheit ist spruchreif. Auf
das Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.1
Gemäss § 157 Abs. 1 GpR (Gesetz über
die politischen Rechte, BGS 113.111) kann gegen alle kantonalen, regionalen und
kommunalen Wahlen und Abstimmungen beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben
werden. Beschwerde kann wegen Verletzung des Stimmrechts
(Stimmrechtsbeschwerde, lit. a), wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung
und Durchführung von Abstimmungen (Abstimmungsbeschwerde, lit. b) oder wegen
Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen
(Wahlbeschwerde, lit. c) geführt werden (§ 157 Abs. 2 GpR). Die
Beschwerdeführer rügen Unregelmässigkeiten in der Abstimmungsbotschaft, womit
die politischen Rechte der Stimmberechtigten zur freien Meinungsbildung und
Stimmabgabe verletzt würden. Es handelt sich folglich um eine kommunale
Abstimmungsbeschwerde, zu deren Beurteilung das Verwaltungsgericht zuständig
ist.
1.2
Zur Erhebung einer
Abstimmungsbeschwerde ist grundsätzlich nach der auch im kantonalen Verfahren
zu beachtenden Bestimmung von Art. 89 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das
Bundesgericht (BGG, SR 173.110) jede Person legitimiert, die in der
betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist. Die Beschwerdeführer sind gemäss
Stellungnahme der Einwohnergemeinde vom 19. September 2025 im Stimmregister
eingetragen und damit zur Beschwerde legitimiert.
1.3
Die Beschwerde ist innert drei Tagen
seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am dritten Tag
nach Veröffentlichung der Ergebnisse eingeschrieben einzureichen (§ 160 GpR).
Die Beschwerdeführer bringen vor, dass ihnen die Einladung zur Urnenabstimmung
mitsamt Abstimmungsbotschaft am 2. September 2025 zugestellt worden sei. Die
Beschwerdeführer haben somit nach ihren eigenen, unbestritten gebliebenen
Angaben am 2. September 2025 Kenntnis der Abstimmungsbotschaft erlangt, womit
die am 3. September 2025 bei der Post aufgegebene Beschwerde als fristgerecht
zu qualifizieren ist.
1.4
Auf die im Übrigen formgerecht
eingereichte Beschwerde (§ 161 GpR) ist nach dem Gesagten einzutreten.
2.1
Die Beschwerdeführer begründen ihre
Rechtsbegehren insbesondere damit, dass die Abstimmungsbotschaft die
Stimmberechtigten in ihrer Meinungsbildung «alleine lasse». Sie berücksichtige
weder die langjährigen Kontroversen um eine adäquate Gemeindeorganisation, noch
gehe sie auf die an der Gemeindeversammlung kontrovers diskutierten Punkte ein,
noch reflektiere sie den komplexen und abstrakten Abstimmungsgegenstand. So
würden auch die Voten aus der Diskussion an der Gemeindeversammlung nicht
abgebildet, weder die Vor- noch Nachteile der Vorlage. Es sei auch nicht
ersichtlich, weshalb es überhaupt zur Urnenabstimmung gekommen sei. Die
Stimmberechtigten müssten aufgrund unvollständiger Informationen entscheiden.
Eine Beeinträchtigung der freien Willensbildung sei gegeben, wenn den
Stimmberechtigten ausschlaggebende Entscheidungsgrundlagen vorenthalten würden,
für die sie in der Vorlage selbst keine Anhaltspunkte finden könnten und sie so
potentiell ein falsches Bild über Zweck und Tragweite der Vorlage erhalten.
Damit Abstimmungserläuterungen eine Vorlage mit ihren Vor- und Nachteilen
umfassend abbildeten, müssten sie der Gegenposition einen ausreichenden Umfang
einräumen, wenn eine solche beim Verfassen der Abstimmungserläuterungen bekannt
sei und dieser ein gewisser Stellenwert zukomme. Wichtige Elemente dürften
nicht unterdrückt werden und für die Meinungsbildung bedeutende Gegebenheiten
nicht verschwiegen werden, was hier gegeben sei, da für die Entscheidfindung
wesentliche Punkte vollständig unterdrückt würden, namentlich die Nachteile
bzw. kontroversen Punkte der Revision. Die Gebote der Informationspflicht und
der vollständigen, transparenten und sachlich-objektiven Information seien in
diesem äusserst wichtigen Geschäft mit der Totalrevision der Gemeindeordnung
verletzt.
In der nach der Urnenabstimmung
eingereichten Stellungnahme vom 1. Oktober 2025 bringen die Beschwerdeführer
vor, dass die Staatskanzlei ihre Auffassung teile. Diese habe ebenfalls
vorgebracht, die Abstimmungsinformation sei inhaltlich unausgewogen und die
wesentlichen Gegenargumente seien nur unzureichend berücksichtigt. Die
Einwohnergemeinde habe dies auch gar nicht beabsichtigt. Zudem hätten die
politischen Parteien diese «Sedierungsstrategie» im Abstimmungskampf konsequent
weitergeführt, so habe das Abstimmungsplakat der Befürworter einzig aus dem
Wort «Ja» bestanden. Wer nicht an der Gemeindeversammlung teilgenommen habe,
erfahre aus der Abstimmungsbotschaft über die geäusserte Kritik oder andere
Lösungsvorschläge zu einzelnen Bestimmungen nichts. Gemessen an den Teilnehmern
der Gemeindeversammlung, hätten im besten Falle 3.3 % der an der Urnenwahl
Beteiligten Kenntnis der materiellen Gründe gehabt, die zum Antrag auf
Urnenabstimmung geführt hätten. Im Übrigen sei das Abstimmungsresultat alles
andere als klar und eindeutig. Auch ohne jeglichen Hinweis auf die geltend
gemachten kontroversen Punkte in der Abstimmungsbotschaft hätten die Gegner der
Revision fast 40 % der Stimmen erreicht. Es liege damit im Bereich des
Möglichen, dass das Abstimmungsresultat mit einer Abstimmungsbotschaft, die auf
die kontroversen Punkte hingewiesen hätte, anders ausgefallen wäre.
Schliesslich sei die Stellungnahme der Einwohnergemeinde aus den Akten zu
weisen, da diese verspätet erfolgt sei.
2.2
In ihrer Eingabe vom 19. September
2025.
führt die Einwohnergemeinde aus, der Gemeinderat habe an einer
ausserordentlichen Sitzung vom 4. August 2025 die Botschaft zur Urnenabstimmung
zur Revision der Gemeindeordnung behandelt. Die Botschaft sei mit 8:2 Stimmen
gutgeheissen worden. Sie entspreche weitgehend dem Antrag an die
Gemeindeversammlung, ergänzt mit Informationen weshalb über die Vorlage an der
Urne abgestimmt werden müsse. Entsprechend seien die Stimmberechtigten auch
über den Grund der Urnenabstimmung informiert worden. Die Kernpunkte der
Revision seien ebenfalls erläutert worden, es seien diejenigen Punkte, welche
sowohl bei der Erarbeitung der Vorlage als auch bei deren Beratung im
Gemeinderat und an der Gemeindeversammlung kontrovers diskutiert worden seien.
Die Kernpunkte seien, neben anderen, in der Botschaft sachlich, klar und
nachvollziehbar erklärt worden. Die Leserin und der Leser der Botschaft hätten
sich entsprechend ein Bild darüber machen können. Durch die neutrale,
sachliche, klare und ausgewogene Formulierung seien die Stimmberechtigten nicht
beeinflusst gewesen. Ein Urteil über die Vor- und Nachteile bezüglich der
einzelnen Regelungen hätten die Stimmberechtigten ohne Beeinflussung selbst
fällen und sich ein eigenes Bild machen können. Die Überweisung an die Urne sei
nur deshalb erfolgt, weil die Änderungsanträge an der Gemeindeversammlung nicht
gutgeheissen worden seien. Durch die Delegation der Entscheidung an die Urne
werde die Rolle der Gemeindeversammlung geschmälert. Die Stimmberechtigten
könnten so verleitet werden, der Gemeindeversammlung fernzubleiben, weil der
Entscheid schliesslich an der Urne gefällt würde. Das Kernelement einer
Gemeindeversammlung sei die aktive Beteiligung und Diskussion. Auch aus diesem
Grund dürften sich die Informationen für die Urnenabstimmung nicht vom Antrag
an die Gemeindeversammlung unterscheiden. Anders als bei nationalen und
kantonalen Abstimmungen, bei denen die Stimmberechtigten sich nicht aktiv an
der Entscheidfindung beteiligen könnten, sei gerade dies der Vorteil der
Gemeindeversammlung. Zusammenfassend sei die Kritik an der Botschaft zur
Urnenabstimmung nicht stichhaltig. Die freie und unbeeinflusste Meinungsbildung
der Stimmberechtigten sei in keiner Art und Weise eingeschränkt gewesen, im
Gegenteil, sei diese gerade durch die neutrale, sachliche und klare Darstellung
des Sachverhalts gegeben.
3.
Nach § 68 Abs. 3 des Gesetzes über
den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11) sind neue tatsächliche
Behauptungen und die Bezeichnung neuer Beweismittel, wenn sie mit dem
Streitgegenstand zusammenhängen, bis zum Schluss des Beweisverfahrens erlaubt.
Dispositiv
Das Gericht entscheidet aufgrund des Sachverhalts, wie er sich zum
Urteilszeitpunkt darstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_163/2021 vom 2.
Juni 2021 E. 6.2). Die Stellungnahme der Einwohnergemeinde bleibt somit
Bestandteil der Verfahrensakten und ist zu berücksichtigen, was im Übrigen auch
die Offizialmaxime im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gebietet.
4.1 Im Verfahren der
Abstimmungsbeschwerde ist der Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Das
Verwaltungsgericht ist befugt, die zur Abklärung des Tatbestandes notwendigen
Beweiserhebungen von Amtes wegen vorzunehmen und die entsprechenden Verfügungen
zu erlassen. Es kann die Staatskanzlei oder die Oberämter zur Abklärung des
Sachverhalts beiziehen (§ 162bis Abs. 1 i.V.m. § 162 Abs. 2 GpR).
Vorliegend ist der Sachverhalt unter den Parteien unbestritten, weshalb sich
eigenständige Sachverhaltsabklärungen durch das Verwaltungsgericht erübrigen.
4.2 Nach Art. 34 Abs. 1 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) sind die
politischen Rechte gewährleistet. Die in Art. 34 Abs. 2 BV vorgesehene Garantie
der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte
Stimmabgabe. Die in Art. 34 Abs. 2 BV verankerte Wahl- und Abstimmungsfreiheit
gibt den Stimmberechtigten Anspruch darauf, dass kein Abstimmungsergebnis
anerkannt wird, das nicht den freien Willen der Stimmberechtigten zuverlässig
und unverfälscht zum Ausdruck bringt. Es soll garantiert werden, dass jeder
Stimmberechtigte seinen Entscheid gestützt auf einen möglichst freien und
umfassenden Prozess der Meinungsbildung treffen und entsprechend mit seiner
Stimme zum Ausdruck bringen kann. Die Wahl- und Abstimmungsfreiheit
gewährleistet die für den demokratischen Prozess und die Legitimität
direktdemokratischer Entscheidungen erforderliche Offenheit der
Auseinandersetzung (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 1C_430/2021 E.
2.1).
4.3 Aus Art. 34 Abs. 2 BV wird
namentlich eine Verpflichtung der Behörden auf korrekte und zurückhaltende
Information im Vorfeld von Abstimmungen abgeleitet (Urteil des Bundesgerichts
1C_430/2021 E. 2.2). Die Erläuterungen der Behörden müssen objektiv, vollständig
(Pro und Kontra, jedoch nicht bis in alle Einzelheiten) und sachlich sein (vgl.
Pierre Tschannen in: Bernhard Waldmann / Eva Maria Belser / Astrid Epiney
[Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesverfassung, Basel 2015, Art. 34 BV N 33). Die
Behörde verletzt ihre Pflicht zur objektiven Information, wenn sie «über den
Zweck und die Tragweite der Vorlage falsch orientiert» (BGE 130 I 290 E. 3.2
S. 294). Abstimmungsempfehlungen gelten als zulässig (BGE 117 Ia 452 E. 3b
S. 455; 112 Ia 332 E. 4c S. 335). Behördliche Informationen im Vorfeld einer
Abstimmung unterliegen jedoch den Geboten der Sachlichkeit, der Transparenz und
der Verhältnismässigkeit. Sie dürfen nicht in dominanter und
unverhältnismässiger Art im Sinne eigentlicher Propaganda eine freie Willensbildung
der Stimmberechtigten erschweren (Urteil des Bundesgerichts 1C_565/2024 E.
3.2). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verletzt die Behörde ihre
Pflicht zu objektiver, sachlicher Information, wenn sie über den Zweck und die
Tragweite der Vorlage falsch orientiert. Die Behörde muss sich nicht mit jeder
Einzelheit einer Vorlage befassen und nicht alle denkbaren Einwendungen, die
gegen eine Vorlage erhoben werden können, erwähnen. Im Sinne einer gewissen
Vollständigkeit verbietet das Gebot der Sachlichkeit indessen, in den
Abstimmungserläuterungen für den Entscheid des Stimmbürgers wichtige Elemente
zu unterdrücken, für die Meinungsbildung bedeutende Gegebenheiten zu
verschweigen oder Argumente von gegnerischen Referendums- oder
Initiativkomitees falsch wiederzugeben (Urteil des Bundesgerichts 1C_247/2018
E. 5.3). Dem Erfordernis der Sachlichkeit genügen Erläuterungen, wenn die
Aussagen wohlabgewogen sind und beachtliche Gründe dafür sprechen, wenn sie ein
umfassendes Bild der Vorlage mit ihren Vor- und Nachteilen abgeben und dem
Stimmvolk eine Beurteilung ermöglichen oder wenn sie trotz einer gewissen
Überspitzung nicht unwahr und unsachlich bzw. lediglich ungenau und
unvollständig sind (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau,
WBE.2025.178 E. 2.1; vgl. BGE 139 I 2 E. 6.2 S. 14; 138 I 61 E. 6.2 S. 83;
135 I 292 E. 4.2 S. 298; Urteil des Bundesgerichts 1C_343/2022 E. 3.2).
4.4 Gemäss § 163 GpR sind Wahl- und
Abstimmungsbeschwerden ohne nähere Prüfung abzuweisen, wenn die gerügten
Unregelmässigkeiten weder nach ihrer Art noch nach ihrem Umfang dazu geeignet
waren, das Hauptresultat der Wahl oder Abstimmung wesentlich zu beeinflussen.
5.1 Die Botschaft zur Urnenabstimmung
wurde anlässlich der ausserordentlichen Gemeinderatssitzung vom 4. August 2025
eingehend, aber auch kontrovers diskutiert, wie aus dem entsprechenden
Protokoll hervorgeht. Der Rat hat sich bewusst dafür entschieden die Botschaft
zur Gemeindeversammlung unverändert für die Urnenabstimmung zu übernehmen,
ergänzt mit dem Hinweis, weshalb es zur Urnenabstimmung gekommen ist.
5.2 Die Botschaft zur Urnenabstimmung
ist in fünf Abschnitte gegliedert und setzt sich wie folgt zusammen: Vorlage in
Kürze, Kernpunkte der Revision, Weiteres Vorgehen, Vorlage im Wortlaut. Ebenfalls
aufgeführt ist die Empfehlung des Gemeinderates. Die verwendete Sprache ist
durchgehend sachlich, nüchtern und kaum von Wertungen geprägt.
5.3 In Ziff. 2 (Ausgangslage) der
Botschaft wird ausgeführt, dass die Gemeindeordnung wichtige Grundlage der
Gemeindeorganisation darstellt («Grundgesetz») und die Kompetenzen der
einzelnen Gremien und Funktionsträger regelt. Ebenfalls wird auf die im Jahre
2020 gescheiterten Revisionsbemühungen hingewiesen, konkret unterlegt mit den
damaligen Abstimmungsergebnissen. Die diesbezüglichen Rügen der Beschwerdeführer,
dass den Stimmberechtigten die Wichtigkeit der Vorlage nicht bewusst gewesen
oder nicht bekannt gegeben worden sei, ist somit unbegründet. Ebenfalls wird
ausdrücklich ausgeführt, weshalb es überhaupt zur Urnenabstimmung gekommen ist
(Ziff. 1, S. 2).
5.4 Als Kernpunkte der Revision (Ziff.
3) werden genannt: (vorberatende) Ausschüsse, Kommissionen, Arbeitsgruppen ohne
Behördenstatus, Finanzkompetenzen, Deklarationspflicht, öffentlich-rechtliche
Verträge und Zweckverbände sowie Quorum für Urnenabstimmungen. Zu den einzelnen
Punkten erfolgen sachlich gehaltene Erörterungen. Hierbei ist insbesondere
festzustellen, dass die anlässlich der Gemeindeversammlung strittigen
Bestimmungen grundsätzlich als Kernpunkte der Revision in der Botschaft
besonders hervorgehoben sind. Insbesondere wird explizit erwähnt, dass in
Arbeitsgruppen auch Personen ab 16 Jahren ohne Schweizer Pass aber mit
Niederlassung in Biberist Einsitz nehmen können. Es wird auch darauf
hingewiesen, dass die Arbeitsgruppen nicht parteipolitisch zusammengesetzt
werden. Ebenfalls wird in der Botschaft ausdrücklich darauf hingewiesen, dass
das Quorum, um eine Vorlage anstelle der Gemeindeversammlung an der Urne zu
entscheiden, auf 25% erhöht werden soll (bisher 20%). In der Botschaft nicht
erwähnt wird hingegen, dass es in Ausnahmefällen auch Personen ohne
Niederlassung in Biberist möglich sein soll in Arbeitsgruppen tätig zu sein.
Zudem wird aus der Botschaft nicht ersichtlich, dass an der Gemeindeversammlung
vom 26. Juni 2025 auch Anträge über die Streichung der Arbeitsgruppen Umwelt
und Energie und Integration behandelt wurden und somit strittig gewesen sind.
Hinweise auf Argumente aus der Gemeindeversammlung werden nicht aufgeführt.
5.5 In der Botschaft sind weder die Vor-
noch die Nachteile der Revision benannt oder gesondert aufgeführt. Sie liest
sich im gesamten annähernd wertungsfrei. So kommen auch die Beschwerdeführer
zum Schluss, dass die sich aus der Diskussion ergebenden Vor- und Nachteile der
nun beantragten Lösung in der Botschaft nicht aufgezeigt werden (Ziff. 7
Beschwerdeschrift vom 2. September 2025), mithin auch keine Vorteile
herausgestrichen werden. Der Gemeinderat hat sich darauf beschränkt, die
gewichtigsten und inhaltlich umstrittenen Änderungen als Kernpunkte besonders
hervorzuheben, ohne explizit darauf hinzuweisen, dass diese anlässlich der
Gemeindeversammlung umstritten waren bzw. zu Diskussionen Anlass gegeben hätten
oder ohne die jeweiligen Vor- und Nachteile zu benennen. Es kann somit entgegen
den Ausführungen der Staatskanzlei kein Übergewicht zu Gunsten von
Pro-Argumenten erkannt werden. Von einer merklich unausgewogenen
Abstimmungsbotschaft kann somit grundsätzlich nicht ausgegangen werden. Eine
solche wäre allenfalls darin zu sehen, dass keine Argumente gegen die Vorlage
in der Abstimmungsbotschaft erwähnt werden.
6. Es stellt sich somit die Frage, ob
das Weglassen eines expliziten Hinweises auf (an der Gemeindeversammlung)
kontrovers diskutierte Bestimmungen und der Verzicht auf die Benennung von Vor-
und Nachteilen die freie Meinungsbildung bzw. Abstimmungsfreiheit derart
beeinträchtigt hat, dass die Abstimmungsergebnisse ernsthaft verfälscht werden
konnten. Hierbei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass gegen die
Vorlage kein Referendum ergriffen wurde bzw. werden konnte, sondern das
Geschäft an der Gemeindeversammlung für die Schlussabstimmung gemäss § 51 GG
(Gemeindegesetz, BGS 131.1) an die Urne überwiesen wurde. Im Gegensatz zu
ergriffenen Referenden (vgl. § 152bis GpR) bestehen hierzu keine
ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmungen, was den Abstimmungserläuterungen
beizulegen bzw. beizufügen wäre.
Für den Fall, dass die
Rechtsmittelbehörde nach bereits erfolgter Volksabstimmung Unregelmässigkeiten
feststellt, greift in dieser Hinsicht eine Gesamtbeurteilung der
Informationslage Platz. Es ist zu prüfen, ob die Informationen, die den
Stimmberechtigten aus anderen Quellen zur Verfügung standen, trotz der
allenfalls festgestellten Mängel eine freie und unverfälschte Willensbildung im
Sinne von Art. 34 BV ermöglichten. In diese Prüfung miteinzubeziehen
sind neben den behördlichen Informationen auch die Intensität der öffentlichen
Debatte sowie der Berichterstattung in den verschiedenen Medien. Eine
einseitige Information in einer Medienmitteilung der Regierung kann vor diesem
Hintergrund beispielsweise durch die detaillierteren Abstimmungserläuterungen relativiert
werden. Entscheidend ist, ob die Stimmberechtigten bei einer Gesamtbetrachtung
objektiv in der Lage waren, sich eine hinreichende und sachbezogene Meinung
über den Abstimmungsgegenstand zu bilden (Urteil des Bundesgerichts 1C_565/2024
E. 3.4).
Werden bei der Durchführung von
Abstimmungen Mängel festgestellt, so ist der gefällte Beschluss nur dann
aufzuheben, wenn die gerügten Unregelmässigkeiten erheblich sind und das
Ergebnis beeinflusst haben können. Soweit sich die Auswirkung eines Verfahrensmangels
ziffernmässig nicht feststellen lässt, ist dessen Einfluss auf das
Abstimmungsergebnis nach den gesamten Umständen zu beurteilen. Dabei wird
namentlich auf die Schwere des festgestellten Mangels und dessen Bedeutung im
Rahmen der gesamten Abstimmung sowie auf die Grösse des Stimmenunterschieds
abgestellt. Erscheint die Möglichkeit, dass die Abstimmung ohne den Mangel
anders ausgefallen wäre, nach den gesamten Umständen als derart gering, dass
sie nicht mehr ernsthaft in Betracht fällt, so kann von der Aufhebung der
Abstimmung abgesehen werden (BGE 145 I 282 E. 4.2, 143 I 78 E. 7.1)
6.1 Das Protokoll der
Gemeindeversammlung vom 26. Juni 2025 war zum Zeitpunkt des Beschwerdeeingangs
beim Verwaltungsgericht am 4. September 2025, also zwei Tage nach Erhalt der
Abstimmungsbroschüre, auf der Homepage der Einwohnergemeinde einsehbar (https://www.biberist.ch/wAssets/docs/Verwaltung-Politik/gemeindeversammlung/GV-Protokolle/GV-nr.2-vom-26.-Juni-2025.pdfuni-2025.pdf;
abgerufen am 4. September 2025). Daraus lassen sich die umstrittenen Diskussionspunkte,
Anträge und Resultate der Abstimmungen sehr detailliert entnehmen. Die
verschiedenen Voten sind unter Namensnennung aufgeführt.
6.2 In der lokalen Tageszeitung wurde
die Revision der Gemeindeordnung im Vorfeld der Urnenabstimmung thematisiert.
Im Artikel der Solothurner Zeitung vom 11. September 2025 wurde ausführlich
darüber berichtet (https://www.solothurnerzeitung.ch/solothurn/lebern-bucheggberg-wasseramt/biberist-svp-bekaempft-totalrevision-der-gemeindeordnung-ld.4006409,
zuletzt abgerufen am 8. Oktober 2025). Insbesondere wurden die Kernpunkte
aufgegriffen und ein separater Abschnitt befasste sich damit, weshalb die
Revision der Gemeindeordnung «bekämpft» werde. Aus dem Zeitungsartikel ergibt
sich auch, dass sich die kommunalen politischen Parteien im Vorfeld der
Abstimmung mittels Plakaten engagierten. Eine kurze Internetrecherche ergibt,
dass praktisch auch alle politischen Parteien auf ihren Webseiten ihre
Positionen abbilden.
6.3 Gerade bei einer reinen Gesetzesvorlage
obliegt es auch dem einzelnen Stimmbürger zu entscheiden, ob er die
entsprechenden Bestimmungen zur Anwendung bringen will. In der
Abstimmungsbotschaft selbst sind die zur Diskussion Anlass gebenden
Bestimmungen als Kernpunkte besonders hervorgehoben und erläutert worden.
Insbesondere wird explizit ausgeführt, dass Personen ohne Schweizer Pass ab 16
Jahren Mitglied einer Arbeitsgruppe sein können. Ebenfalls wird erwähnt, dass
Arbeitsgruppen nicht parteipolitisch zusammengesetzt werden. Die einzelnen
Arbeitsgruppen werden aufgeführt. Auch die Veränderung des an einer
Gemeindeversammlung nötigen Quorums für eine Überweisung an die Urne wird
gesondert behandelt. Nicht thematisiert wird hingegen, dass der Gemeinderat in
Ausnahmefällen von der Niederlassungspflicht für Arbeitsgruppenangehörige
absehen kann. Dies ergibt sich einzig aus der Vorlage im Wortlaut, welche der
Abstimmungsbotschaft beigelegt war, oder eben nach Beizug weiterer
Informationsquellen.
6.4 Auch wenn der Gemeinderat gemäss
Beschluss vom 4. August 2025 möglichst sachlich, objektiv und ausgewogen
informieren wollte, wäre es angezeigt gewesen über die Vor- und Nachteile der
Vorlage zu orientieren oder in einem zusätzlichen Absatz auf die an der
Gemeindeversammlung geäusserten Bedenken hinzuweisen. Der Mangel ist jedoch
nicht derart gravierend, dass die freie Meinungsbildung bzw.
Abstimmungsfreiheit wesentlich beeinträchtigt worden wäre. Die aus einer
Gesetzesrevision bestehende Vorlage lag im Wortlaut vor, zu den umstrittenen
Punkten wurden zusätzliche Erläuterungen gemacht (Kernpunkte) und die Botschaft
wurde grundsätzlich sachlich und nüchtern abgefasst. Die Stimmberechtigten
konnten sich aufgrund zusätzlicher, leicht abrufbarer Quellen ausreichend
informieren und sich eine fundierte Meinung bilden (vgl. E. 6.1 hiervor). Zudem
wurde in der Botschaft auf die Gemeindeversammlung vom 26. Juni 2025 als Grund
für die Urnenabstimmung hingewiesen und das detaillierte Protokoll der
Gemeindeversammlung war für jedermann auf der Webseite der Einwohnergemeinde
verfügbar. Insgesamt ist festzustellen, dass die Stimmberechtigten damit in
einer Gesamtbetrachtung objektiv in der Lage waren sich eine hinreichende und
sachbezogene Meinung zu bilden und entsprechend mit ihrer Stimme zum Ausdruck zu
bringen.
6.5 Bei der am 28. September 2025
durchgeführten Urnenabstimmung wurden 1'671 Ja-Stimmen und 1'065 Nein-Stimmen
(Leere/Ungültige: 47) bei einer Stimmbeteiligung von 48.0% (https://www.biberist.ch/de/aktuelles/meldungen/crossiety/cross_1285741.php;
zuletzt abgerufen am 8. Oktober 2025) ausgezählt. Der Unterschied mit mehr als
600 Stimmen ist als sehr gross zu bewerten, so dass es in Anbetracht der
gesamten Umstände als äusserst unwahrscheinlich erscheint, dass die Abstimmung
ohne diesen (nicht gravierenden) Mangel anders ausgefallen wäre. Die Abstimmung
ist somit nicht aufzuheben.
7. Die Urnenabstimmung hat am 28.
September 2025 stattgefunden. Auf die mit Beschwerde vom 2. September 2025
gestellten Rechtsbegehren Ziff. 1-3 kann infolge Gegenstandslosigkeit nicht
mehr eingetreten werden. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung werden
gegen Vorbereitungshandlungen von Abstimmungen gerichtete Beschwerden nach der
Durchführung der Beschwerde nicht einfach gegenstandslos, sondern sie werden
als gegen die Abstimmung gerichtet verstanden (BGE 145 I 282 E. 2.2.3). In
Bezug auf das Abstimmungsergebnis ist die Beschwerde gemäss voranstehenden
Ausführungen somit abzuweisen.
8. Die Kosten des Verfahrens sind nach
dessen Ausgang aufzuerlegen. Die von den Beschwerdeführern erhobenen Rügen
waren nicht gänzlich unberechtigt. Ausnahmsweise wird deshalb auf die Erhebung
von Verfahrenskosten verzichtet. Der von den Beschwerdeführern geleistete
Kostenvorschuss wird an sie zurückbezahlt.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten
wird verzichtet.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Blut-Kaufmann
Das vorliegende Urteil wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 1C_672/2025 vom 1. April 2026 bestätigt.