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Entscheid

VWBES.2025.314

Stimmrechts- / Abstimmungsbeschwerde

10. Oktober 2025Deutsch19 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 10. Oktober 2025

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

1.

A.___

2.

B.___

Beschwerdeführer

gegen

Einwohnergemeinde Biberist,

Beschwerdegegnerin

betreffend Stimmrechts-

/ Abstimmungsbeschwerde

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die Einwohnergemeinde Biberist

beabsichtigt die Gemeindeordnung (GO) zu revidieren. Um über die Gesamtrevision

zu bestimmen, wurde am 26. Juni 2025 eine Gemeindeversammlung abgehalten.

Anlässlich der Detailberatung zu diesem Geschäft wurden zahlreiche

Änderungsanträge gestellt und darüber abgestimmt. Vor der Schlussabstimmung

wurde der Antrag gestellt, dass über die Vorlage an der Urne abzustimmen sei.

Dieser Antrag wurde mit dem nötigen Quorum angenommen und die Vorlage «Revision

der Gemeindeordnung» zur Schlussabstimmung an die Urne überwiesen.

2. Am 4. August 2025 beriet der

Gemeinderat über die Botschaft zur Urnenabstimmung. Die vorgelegte Botschaft

wurde genehmigt und der Abstimmungstermin wurde auf den 28. September 2025

festgelegt.

3. A.___ und B.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) gelangten mit Beschwerde vom 2. September 2025 (Posteingang:

4. September 2025) an das Verwaltungsgericht. Sie stellen und begründen

folgende Rechtsbegehren:

1. Die Einladung der Einwohnergemeinde

Biberist zur Urnenabstimmung vom 28. September 2025 sei aufzuheben.

2. Der Abstimmungstermin sei zu

verschieben.

3. Die Einwohnergemeinde Biberist sei

anzuweisen, für die betreffende Urnenabstimmung allen Stimmberechtigten eine

rechtskonforme Abstimmungsbotschaft zuzustellen.

4. Über die beantragten Massnahmen 1. bis

3. sei superprovisorisch zu entscheiden.

5. Der Beschwerde sei die aufschiebende

Wirkung zu erteilen.

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

4. Mit prozessleitender Verfügung vom 4.

September 2025 wurde das Begehren um Anordnung superprovisorischer Massnahmen

abgewiesen.

5. Am 15. September 2025 reichte die

Staatskanzlei ihren Mitbericht ein. Die Einwohnergemeinde Biberist

(nachfolgend: Einwohnergemeinde) nahm am 19. September 2025 zur Beschwerde

Stellung und beantragte deren Abweisung.

6. Mit Verfügung vom 22. September 2025

wurde das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde

abgewiesen. Zudem wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass ein Urteil erst

nach der Urnenabstimmung gefällt werden könne und das Beschwerdeverfahren unter

Einbezug des Abstimmungsresultats weitergeführt werde. Den Parteien wurde Frist

zur Stellungnahme nach der Urnenabstimmung gesetzt.

7. Die Urnenabstimmung fand am 28.

September 2025 statt. Bei einer Stimmbeteiligung von 48.0% wurden 1'671

Ja-Stimmen und 1'065 Nein-Stimmen ausgezählt.

8. Die abschliessende Stellungnahme der

Beschwerdeführer erfolgte mit Eingabe vom 1. Oktober 2025. Weitere

Stellungnahmen gingen nicht ein.

9. Die Angelegenheit ist spruchreif. Auf

das Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.1

Gemäss § 157 Abs. 1 GpR (Gesetz über

die politischen Rechte, BGS 113.111) kann gegen alle kantonalen, regionalen und

kommunalen Wahlen und Abstimmungen beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben

werden. Beschwerde kann wegen Verletzung des Stimmrechts

(Stimmrechtsbeschwerde, lit. a), wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung

und Durchführung von Abstimmungen (Abstimmungsbeschwerde, lit. b) oder wegen

Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen

(Wahlbeschwerde, lit. c) geführt werden (§ 157 Abs. 2 GpR). Die

Beschwerdeführer rügen Unregelmässigkeiten in der Abstimmungsbotschaft, womit

die politischen Rechte der Stimmberechtigten zur freien Meinungsbildung und

Stimmabgabe verletzt würden. Es handelt sich folglich um eine kommunale

Abstimmungsbeschwerde, zu deren Beurteilung das Verwaltungsgericht zuständig

ist.

1.2

Zur Erhebung einer

Abstimmungsbeschwerde ist grundsätzlich nach der auch im kantonalen Verfahren

zu beachtenden Bestimmung von Art. 89 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das

Bundesgericht (BGG, SR 173.110) jede Person legitimiert, die in der

betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist. Die Beschwerdeführer sind gemäss

Stellungnahme der Einwohnergemeinde vom 19. September 2025 im Stimmregister

eingetragen und damit zur Beschwerde legitimiert.

1.3

Die Beschwerde ist innert drei Tagen

seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am dritten Tag

nach Veröffentlichung der Ergebnisse eingeschrieben einzureichen (§ 160 GpR).

Die Beschwerdeführer bringen vor, dass ihnen die Einladung zur Urnenabstimmung

mitsamt Abstimmungsbotschaft am 2. September 2025 zugestellt worden sei. Die

Beschwerdeführer haben somit nach ihren eigenen, unbestritten gebliebenen

Angaben am 2. September 2025 Kenntnis der Abstimmungsbotschaft erlangt, womit

die am 3. September 2025 bei der Post aufgegebene Beschwerde als fristgerecht

zu qualifizieren ist.

1.4

Auf die im Übrigen formgerecht

eingereichte Beschwerde (§ 161 GpR) ist nach dem Gesagten einzutreten.

2.1

Die Beschwerdeführer begründen ihre

Rechtsbegehren insbesondere damit, dass die Abstimmungsbotschaft die

Stimmberechtigten in ihrer Meinungsbildung «alleine lasse». Sie berücksichtige

weder die langjährigen Kontroversen um eine adäquate Gemeindeorganisation, noch

gehe sie auf die an der Gemeindeversammlung kontrovers diskutierten Punkte ein,

noch reflektiere sie den komplexen und abstrakten Abstimmungsgegenstand. So

würden auch die Voten aus der Diskussion an der Gemeindeversammlung nicht

abgebildet, weder die Vor- noch Nachteile der Vorlage. Es sei auch nicht

ersichtlich, weshalb es überhaupt zur Urnenabstimmung gekommen sei. Die

Stimmberechtigten müssten aufgrund unvollständiger Informationen entscheiden.

Eine Beeinträchtigung der freien Willensbildung sei gegeben, wenn den

Stimmberechtigten ausschlaggebende Entscheidungsgrundlagen vorenthalten würden,

für die sie in der Vorlage selbst keine Anhaltspunkte finden könnten und sie so

potentiell ein falsches Bild über Zweck und Tragweite der Vorlage erhalten.

Damit Abstimmungserläuterungen eine Vorlage mit ihren Vor- und Nachteilen

umfassend abbildeten, müssten sie der Gegenposition einen ausreichenden Umfang

einräumen, wenn eine solche beim Verfassen der Abstimmungserläuterungen bekannt

sei und dieser ein gewisser Stellenwert zukomme. Wichtige Elemente dürften

nicht unterdrückt werden und für die Meinungsbildung bedeutende Gegebenheiten

nicht verschwiegen werden, was hier gegeben sei, da für die Entscheidfindung

wesentliche Punkte vollständig unterdrückt würden, namentlich die Nachteile

bzw. kontroversen Punkte der Revision. Die Gebote der Informationspflicht und

der vollständigen, transparenten und sachlich-objektiven Information seien in

diesem äusserst wichtigen Geschäft mit der Totalrevision der Gemeindeordnung

verletzt.

In der nach der Urnenabstimmung

eingereichten Stellungnahme vom 1. Oktober 2025 bringen die Beschwerdeführer

vor, dass die Staatskanzlei ihre Auffassung teile. Diese habe ebenfalls

vorgebracht, die Abstimmungsinformation sei inhaltlich unausgewogen und die

wesentlichen Gegenargumente seien nur unzureichend berücksichtigt. Die

Einwohnergemeinde habe dies auch gar nicht beabsichtigt. Zudem hätten die

politischen Parteien diese «Sedierungsstrategie» im Abstimmungskampf konsequent

weitergeführt, so habe das Abstimmungsplakat der Befürworter einzig aus dem

Wort «Ja» bestanden. Wer nicht an der Gemeindeversammlung teilgenommen habe,

erfahre aus der Abstimmungsbotschaft über die geäusserte Kritik oder andere

Lösungsvorschläge zu einzelnen Bestimmungen nichts. Gemessen an den Teilnehmern

der Gemeindeversammlung, hätten im besten Falle 3.3 % der an der Urnenwahl

Beteiligten Kenntnis der materiellen Gründe gehabt, die zum Antrag auf

Urnenabstimmung geführt hätten. Im Übrigen sei das Abstimmungsresultat alles

andere als klar und eindeutig. Auch ohne jeglichen Hinweis auf die geltend

gemachten kontroversen Punkte in der Abstimmungsbotschaft hätten die Gegner der

Revision fast 40 % der Stimmen erreicht. Es liege damit im Bereich des

Möglichen, dass das Abstimmungsresultat mit einer Abstimmungsbotschaft, die auf

die kontroversen Punkte hingewiesen hätte, anders ausgefallen wäre.

Schliesslich sei die Stellungnahme der Einwohnergemeinde aus den Akten zu

weisen, da diese verspätet erfolgt sei.

2.2

In ihrer Eingabe vom 19. September

2025.

führt die Einwohnergemeinde aus, der Gemeinderat habe an einer

ausserordentlichen Sitzung vom 4. August 2025 die Botschaft zur Urnenabstimmung

zur Revision der Gemeindeordnung behandelt. Die Botschaft sei mit 8:2 Stimmen

gutgeheissen worden. Sie entspreche weitgehend dem Antrag an die

Gemeindeversammlung, ergänzt mit Informationen weshalb über die Vorlage an der

Urne abgestimmt werden müsse. Entsprechend seien die Stimmberechtigten auch

über den Grund der Urnenabstimmung informiert worden. Die Kernpunkte der

Revision seien ebenfalls erläutert worden, es seien diejenigen Punkte, welche

sowohl bei der Erarbeitung der Vorlage als auch bei deren Beratung im

Gemeinderat und an der Gemeindeversammlung kontrovers diskutiert worden seien.

Die Kernpunkte seien, neben anderen, in der Botschaft sachlich, klar und

nachvollziehbar erklärt worden. Die Leserin und der Leser der Botschaft hätten

sich entsprechend ein Bild darüber machen können. Durch die neutrale,

sachliche, klare und ausgewogene Formulierung seien die Stimmberechtigten nicht

beeinflusst gewesen. Ein Urteil über die Vor- und Nachteile bezüglich der

einzelnen Regelungen hätten die Stimmberechtigten ohne Beeinflussung selbst

fällen und sich ein eigenes Bild machen können. Die Überweisung an die Urne sei

nur deshalb erfolgt, weil die Änderungsanträge an der Gemeindeversammlung nicht

gutgeheissen worden seien. Durch die Delegation der Entscheidung an die Urne

werde die Rolle der Gemeindeversammlung geschmälert. Die Stimmberechtigten

könnten so verleitet werden, der Gemeindeversammlung fernzubleiben, weil der

Entscheid schliesslich an der Urne gefällt würde. Das Kernelement einer

Gemeindeversammlung sei die aktive Beteiligung und Diskussion. Auch aus diesem

Grund dürften sich die Informationen für die Urnenabstimmung nicht vom Antrag

an die Gemeindeversammlung unterscheiden. Anders als bei nationalen und

kantonalen Abstimmungen, bei denen die Stimmberechtigten sich nicht aktiv an

der Entscheidfindung beteiligen könnten, sei gerade dies der Vorteil der

Gemeindeversammlung. Zusammenfassend sei die Kritik an der Botschaft zur

Urnenabstimmung nicht stichhaltig. Die freie und unbeeinflusste Meinungsbildung

der Stimmberechtigten sei in keiner Art und Weise eingeschränkt gewesen, im

Gegenteil, sei diese gerade durch die neutrale, sachliche und klare Darstellung

des Sachverhalts gegeben.

3.

Nach § 68 Abs. 3 des Gesetzes über

den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11) sind neue tatsächliche

Behauptungen und die Bezeichnung neuer Beweismittel, wenn sie mit dem

Streitgegenstand zusammenhängen, bis zum Schluss des Beweisverfahrens erlaubt.

Dispositiv

Das Gericht entscheidet aufgrund des Sachverhalts, wie er sich zum

Urteilszeitpunkt darstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_163/2021 vom 2.

Juni 2021 E. 6.2). Die Stellungnahme der Einwohnergemeinde bleibt somit

Bestandteil der Verfahrensakten und ist zu berücksichtigen, was im Übrigen auch

die Offizialmaxime im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gebietet.

4.1 Im Verfahren der

Abstimmungsbeschwerde ist der Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Das

Verwaltungsgericht ist befugt, die zur Abklärung des Tatbestandes notwendigen

Beweiserhebungen von Amtes wegen vorzunehmen und die entsprechenden Verfügungen

zu erlassen. Es kann die Staatskanzlei oder die Oberämter zur Abklärung des

Sachverhalts beiziehen (§ 162bis Abs. 1 i.V.m. § 162 Abs. 2 GpR).

Vorliegend ist der Sachverhalt unter den Parteien unbestritten, weshalb sich

eigenständige Sachverhaltsabklärungen durch das Verwaltungsgericht erübrigen.

4.2 Nach Art. 34 Abs. 1 der

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) sind die

politischen Rechte gewährleistet. Die in Art. 34 Abs. 2 BV vorgesehene Garantie

der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte

Stimmabgabe. Die in Art. 34 Abs. 2 BV verankerte Wahl- und Abstimmungsfreiheit

gibt den Stimmberechtigten Anspruch darauf, dass kein Abstimmungsergebnis

anerkannt wird, das nicht den freien Willen der Stimmberechtigten zuverlässig

und unverfälscht zum Ausdruck bringt. Es soll garantiert werden, dass jeder

Stimmberechtigte seinen Entscheid gestützt auf einen möglichst freien und

umfassenden Prozess der Meinungsbildung treffen und entsprechend mit seiner

Stimme zum Ausdruck bringen kann. Die Wahl- und Abstimmungsfreiheit

gewährleistet die für den demokratischen Prozess und die Legitimität

direktdemokratischer Entscheidungen erforderliche Offenheit der

Auseinandersetzung (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 1C_430/2021 E.

2.1).

4.3 Aus Art. 34 Abs. 2 BV wird

namentlich eine Verpflichtung der Behörden auf korrekte und zurückhaltende

Information im Vorfeld von Abstimmungen abgeleitet (Urteil des Bundesgerichts

1C_430/2021 E. 2.2). Die Erläuterungen der Behörden müssen objektiv, vollständig

(Pro und Kontra, jedoch nicht bis in alle Einzelheiten) und sachlich sein (vgl.

Pierre Tschannen in: Bernhard Waldmann / Eva Maria Belser / Astrid Epiney

[Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesverfassung, Basel 2015, Art. 34 BV N 33). Die

Behörde verletzt ihre Pflicht zur objektiven Information, wenn sie «über den

Zweck und die Tragweite der Vorlage falsch orientiert» (BGE 130 I 290 E. 3.2

S. 294). Abstimmungsempfehlungen gelten als zulässig (BGE 117 Ia 452 E. 3b

S. 455; 112 Ia 332 E. 4c S. 335). Behördliche Informationen im Vorfeld einer

Abstimmung unterliegen jedoch den Geboten der Sachlichkeit, der Transparenz und

der Verhältnismässigkeit. Sie dürfen nicht in dominanter und

unverhältnismässiger Art im Sinne eigentlicher Propaganda eine freie Willensbildung

der Stimmberechtigten erschweren (Urteil des Bundesgerichts 1C_565/2024 E.

3.2). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verletzt die Behörde ihre

Pflicht zu objektiver, sachlicher Information, wenn sie über den Zweck und die

Tragweite der Vorlage falsch orientiert. Die Behörde muss sich nicht mit jeder

Einzelheit einer Vorlage befassen und nicht alle denkbaren Einwendungen, die

gegen eine Vorlage erhoben werden können, erwähnen. Im Sinne einer gewissen

Vollständigkeit verbietet das Gebot der Sachlichkeit indessen, in den

Abstimmungserläuterungen für den Entscheid des Stimmbürgers wichtige Elemente

zu unterdrücken, für die Meinungsbildung bedeutende Gegebenheiten zu

verschweigen oder Argumente von gegnerischen Referendums- oder

Initiativkomitees falsch wiederzugeben (Urteil des Bundesgerichts 1C_247/2018

E. 5.3). Dem Erfordernis der Sachlichkeit genügen Erläuterungen, wenn die

Aussagen wohlabgewogen sind und beachtliche Gründe dafür sprechen, wenn sie ein

umfassendes Bild der Vorlage mit ihren Vor- und Nachteilen abgeben und dem

Stimmvolk eine Beurteilung ermöglichen oder wenn sie trotz einer gewissen

Überspitzung nicht unwahr und unsachlich bzw. lediglich ungenau und

unvollständig sind (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau,

WBE.2025.178 E. 2.1; vgl. BGE 139 I 2 E. 6.2 S. 14; 138 I 61 E. 6.2 S. 83;

135 I 292 E. 4.2 S. 298; Urteil des Bundesgerichts 1C_343/2022 E. 3.2).

4.4 Gemäss § 163 GpR sind Wahl- und

Abstimmungsbeschwerden ohne nähere Prüfung abzuweisen, wenn die gerügten

Unregelmässigkeiten weder nach ihrer Art noch nach ihrem Umfang dazu geeignet

waren, das Hauptresultat der Wahl oder Abstimmung wesentlich zu beeinflussen.

5.1 Die Botschaft zur Urnenabstimmung

wurde anlässlich der ausserordentlichen Gemeinderatssitzung vom 4. August 2025

eingehend, aber auch kontrovers diskutiert, wie aus dem entsprechenden

Protokoll hervorgeht. Der Rat hat sich bewusst dafür entschieden die Botschaft

zur Gemeindeversammlung unverändert für die Urnenabstimmung zu übernehmen,

ergänzt mit dem Hinweis, weshalb es zur Urnenabstimmung gekommen ist.

5.2 Die Botschaft zur Urnenabstimmung

ist in fünf Abschnitte gegliedert und setzt sich wie folgt zusammen: Vorlage in

Kürze, Kernpunkte der Revision, Weiteres Vorgehen, Vorlage im Wortlaut. Ebenfalls

aufgeführt ist die Empfehlung des Gemeinderates. Die verwendete Sprache ist

durchgehend sachlich, nüchtern und kaum von Wertungen geprägt.

5.3 In Ziff. 2 (Ausgangslage) der

Botschaft wird ausgeführt, dass die Gemeindeordnung wichtige Grundlage der

Gemeindeorganisation darstellt («Grundgesetz») und die Kompetenzen der

einzelnen Gremien und Funktionsträger regelt. Ebenfalls wird auf die im Jahre

2020 gescheiterten Revisionsbemühungen hingewiesen, konkret unterlegt mit den

damaligen Abstimmungsergebnissen. Die diesbezüglichen Rügen der Beschwerdeführer,

dass den Stimmberechtigten die Wichtigkeit der Vorlage nicht bewusst gewesen

oder nicht bekannt gegeben worden sei, ist somit unbegründet. Ebenfalls wird

ausdrücklich ausgeführt, weshalb es überhaupt zur Urnenabstimmung gekommen ist

(Ziff. 1, S. 2).

5.4 Als Kernpunkte der Revision (Ziff.

3) werden genannt: (vorberatende) Ausschüsse, Kommissionen, Arbeitsgruppen ohne

Behördenstatus, Finanzkompetenzen, Deklarationspflicht, öffentlich-rechtliche

Verträge und Zweckverbände sowie Quorum für Urnenabstimmungen. Zu den einzelnen

Punkten erfolgen sachlich gehaltene Erörterungen. Hierbei ist insbesondere

festzustellen, dass die anlässlich der Gemeindeversammlung strittigen

Bestimmungen grundsätzlich als Kernpunkte der Revision in der Botschaft

besonders hervorgehoben sind. Insbesondere wird explizit erwähnt, dass in

Arbeitsgruppen auch Personen ab 16 Jahren ohne Schweizer Pass aber mit

Niederlassung in Biberist Einsitz nehmen können. Es wird auch darauf

hingewiesen, dass die Arbeitsgruppen nicht parteipolitisch zusammengesetzt

werden. Ebenfalls wird in der Botschaft ausdrücklich darauf hingewiesen, dass

das Quorum, um eine Vorlage anstelle der Gemeindeversammlung an der Urne zu

entscheiden, auf 25% erhöht werden soll (bisher 20%). In der Botschaft nicht

erwähnt wird hingegen, dass es in Ausnahmefällen auch Personen ohne

Niederlassung in Biberist möglich sein soll in Arbeitsgruppen tätig zu sein.

Zudem wird aus der Botschaft nicht ersichtlich, dass an der Gemeindeversammlung

vom 26. Juni 2025 auch Anträge über die Streichung der Arbeitsgruppen Umwelt

und Energie und Integration behandelt wurden und somit strittig gewesen sind.

Hinweise auf Argumente aus der Gemeindeversammlung werden nicht aufgeführt.

5.5 In der Botschaft sind weder die Vor-

noch die Nachteile der Revision benannt oder gesondert aufgeführt. Sie liest

sich im gesamten annähernd wertungsfrei. So kommen auch die Beschwerdeführer

zum Schluss, dass die sich aus der Diskussion ergebenden Vor- und Nachteile der

nun beantragten Lösung in der Botschaft nicht aufgezeigt werden (Ziff. 7

Beschwerdeschrift vom 2. September 2025), mithin auch keine Vorteile

herausgestrichen werden. Der Gemeinderat hat sich darauf beschränkt, die

gewichtigsten und inhaltlich umstrittenen Änderungen als Kernpunkte besonders

hervorzuheben, ohne explizit darauf hinzuweisen, dass diese anlässlich der

Gemeindeversammlung umstritten waren bzw. zu Diskussionen Anlass gegeben hätten

oder ohne die jeweiligen Vor- und Nachteile zu benennen. Es kann somit entgegen

den Ausführungen der Staatskanzlei kein Übergewicht zu Gunsten von

Pro-Argumenten erkannt werden. Von einer merklich unausgewogenen

Abstimmungsbotschaft kann somit grundsätzlich nicht ausgegangen werden. Eine

solche wäre allenfalls darin zu sehen, dass keine Argumente gegen die Vorlage

in der Abstimmungsbotschaft erwähnt werden.

6. Es stellt sich somit die Frage, ob

das Weglassen eines expliziten Hinweises auf (an der Gemeindeversammlung)

kontrovers diskutierte Bestimmungen und der Verzicht auf die Benennung von Vor-

und Nachteilen die freie Meinungsbildung bzw. Abstimmungsfreiheit derart

beeinträchtigt hat, dass die Abstimmungsergebnisse ernsthaft verfälscht werden

konnten. Hierbei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass gegen die

Vorlage kein Referendum ergriffen wurde bzw. werden konnte, sondern das

Geschäft an der Gemeindeversammlung für die Schlussabstimmung gemäss § 51 GG

(Gemeindegesetz, BGS 131.1) an die Urne überwiesen wurde. Im Gegensatz zu

ergriffenen Referenden (vgl. § 152bis GpR) bestehen hierzu keine

ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmungen, was den Abstimmungserläuterungen

beizulegen bzw. beizufügen wäre.

Für den Fall, dass die

Rechtsmittelbehörde nach bereits erfolgter Volksabstimmung Unregelmässigkeiten

feststellt, greift in dieser Hinsicht eine Gesamtbeurteilung der

Informationslage Platz. Es ist zu prüfen, ob die Informationen, die den

Stimmberechtigten aus anderen Quellen zur Verfügung standen, trotz der

allenfalls festgestellten Mängel eine freie und unverfälschte Willensbildung im

Sinne von Art. 34 BV ermöglichten. In diese Prüfung miteinzubeziehen

sind neben den behördlichen Informationen auch die Intensität der öffentlichen

Debatte sowie der Berichterstattung in den verschiedenen Medien. Eine

einseitige Information in einer Medienmitteilung der Regierung kann vor diesem

Hintergrund beispielsweise durch die detaillierteren Abstimmungserläuterungen relativiert

werden. Entscheidend ist, ob die Stimmberechtigten bei einer Gesamtbetrachtung

objektiv in der Lage waren, sich eine hinreichende und sachbezogene Meinung

über den Abstimmungsgegenstand zu bilden (Urteil des Bundesgerichts 1C_565/2024

E. 3.4).

Werden bei der Durchführung von

Abstimmungen Mängel festgestellt, so ist der gefällte Beschluss nur dann

aufzuheben, wenn die gerügten Unregelmässigkeiten erheblich sind und das

Ergebnis beeinflusst haben können. Soweit sich die Auswirkung eines Verfahrensmangels

ziffernmässig nicht feststellen lässt, ist dessen Einfluss auf das

Abstimmungsergebnis nach den gesamten Umständen zu beurteilen. Dabei wird

namentlich auf die Schwere des festgestellten Mangels und dessen Bedeutung im

Rahmen der gesamten Abstimmung sowie auf die Grösse des Stimmenunterschieds

abgestellt. Erscheint die Möglichkeit, dass die Abstimmung ohne den Mangel

anders ausgefallen wäre, nach den gesamten Umständen als derart gering, dass

sie nicht mehr ernsthaft in Betracht fällt, so kann von der Aufhebung der

Abstimmung abgesehen werden (BGE 145 I 282 E. 4.2, 143 I 78 E. 7.1)

6.1 Das Protokoll der

Gemeindeversammlung vom 26. Juni 2025 war zum Zeitpunkt des Beschwerdeeingangs

beim Verwaltungsgericht am 4. September 2025, also zwei Tage nach Erhalt der

Abstimmungsbroschüre, auf der Homepage der Einwohnerge­meinde einsehbar (https://www.biberist.ch/wAssets/docs/Verwaltung-Politik/ge­meindeversammlung/GV-Protokolle/GV-nr.2-vom-26.-Juni-2025.pdfuni-2025.pdf;

abgerufen am 4. September 2025). Daraus lassen sich die umstrittenen Diskus­sionspunkte,

Anträge und Resultate der Abstimmungen sehr detailliert entnehmen. Die

verschiedenen Voten sind unter Namensnennung aufgeführt.

6.2 In der lokalen Tageszeitung wurde

die Revision der Gemeindeordnung im Vorfeld der Urnenabstimmung thematisiert.

Im Artikel der Solothurner Zeitung vom 11. September 2025 wurde ausführlich

darüber berichtet (https://www.solothurnerzeitung.ch/solothurn/lebern-bucheggberg-wasseramt/biberist-svp-bekaempft-totalrevision-der-gemeindeordnung-ld.4006409,

zuletzt abgerufen am 8. Oktober 2025). Insbesondere wurden die Kernpunkte

aufgegriffen und ein separater Abschnitt befasste sich damit, weshalb die

Revision der Gemeindeordnung «bekämpft» werde. Aus dem Zeitungsartikel ergibt

sich auch, dass sich die kommunalen politischen Parteien im Vorfeld der

Abstimmung mittels Plakaten engagierten. Eine kurze Internetrecherche ergibt,

dass praktisch auch alle politischen Parteien auf ihren Webseiten ihre

Positionen abbilden.

6.3 Gerade bei einer reinen Gesetzesvorlage

obliegt es auch dem einzelnen Stimmbürger zu entscheiden, ob er die

entsprechenden Bestimmungen zur Anwendung bringen will. In der

Abstimmungsbotschaft selbst sind die zur Diskussion Anlass gebenden

Bestimmungen als Kernpunkte besonders hervorgehoben und erläutert worden.

Insbesondere wird explizit ausgeführt, dass Personen ohne Schweizer Pass ab 16

Jahren Mitglied einer Arbeitsgruppe sein können. Ebenfalls wird erwähnt, dass

Arbeitsgruppen nicht parteipolitisch zusammengesetzt werden. Die einzelnen

Arbeitsgruppen werden aufgeführt. Auch die Veränderung des an einer

Gemeindeversammlung nötigen Quorums für eine Überweisung an die Urne wird

gesondert behandelt. Nicht thematisiert wird hingegen, dass der Gemeinderat in

Ausnahmefällen von der Niederlassungspflicht für Arbeitsgruppenangehörige

absehen kann. Dies ergibt sich einzig aus der Vorlage im Wortlaut, welche der

Abstimmungsbotschaft beigelegt war, oder eben nach Beizug weiterer

Informationsquellen.

6.4 Auch wenn der Gemeinderat gemäss

Beschluss vom 4. August 2025 möglichst sachlich, objektiv und ausgewogen

informieren wollte, wäre es angezeigt gewesen über die Vor- und Nachteile der

Vorlage zu orientieren oder in einem zusätzlichen Absatz auf die an der

Gemeindeversammlung geäusserten Bedenken hinzuweisen. Der Mangel ist jedoch

nicht derart gravierend, dass die freie Meinungsbildung bzw.

Abstimmungsfreiheit wesentlich beeinträchtigt worden wäre. Die aus einer

Gesetzesrevision bestehende Vorlage lag im Wortlaut vor, zu den umstrittenen

Punkten wurden zusätzliche Erläuterungen gemacht (Kernpunkte) und die Botschaft

wurde grundsätzlich sachlich und nüchtern abgefasst. Die Stimmberechtigten

konnten sich aufgrund zusätzlicher, leicht abrufbarer Quellen ausreichend

informieren und sich eine fundierte Meinung bilden (vgl. E. 6.1 hiervor). Zudem

wurde in der Botschaft auf die Gemeindeversammlung vom 26. Juni 2025 als Grund

für die Urnenabstimmung hingewiesen und das detaillierte Protokoll der

Gemeindeversammlung war für jedermann auf der Webseite der Einwohnergemeinde

verfügbar. Insgesamt ist festzustellen, dass die Stimmberechtigten damit in

einer Gesamtbetrachtung objektiv in der Lage waren sich eine hinreichende und

sachbezogene Meinung zu bilden und entsprechend mit ihrer Stimme zum Ausdruck zu

bringen.

6.5 Bei der am 28. September 2025

durchgeführten Urnenabstimmung wurden 1'671 Ja-Stimmen und 1'065 Nein-Stimmen

(Leere/Ungültige: 47) bei einer Stimmbeteiligung von 48.0% (https://www.biberist.ch/de/aktuelles/meldungen/crossiety/cross_1285741.php;

zuletzt abgerufen am 8. Oktober 2025) ausgezählt. Der Unterschied mit mehr als

600 Stimmen ist als sehr gross zu bewerten, so dass es in Anbetracht der

gesamten Umstände als äusserst unwahrscheinlich erscheint, dass die Abstimmung

ohne diesen (nicht gravierenden) Mangel anders ausgefallen wäre. Die Abstimmung

ist somit nicht aufzuheben.

7. Die Urnenabstimmung hat am 28.

September 2025 stattgefunden. Auf die mit Beschwerde vom 2. September 2025

gestellten Rechtsbegehren Ziff. 1-3 kann infolge Gegenstandslosigkeit nicht

mehr eingetreten werden. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung werden

gegen Vorbereitungshandlungen von Abstimmungen gerichtete Beschwerden nach der

Durchführung der Beschwerde nicht einfach gegenstandslos, sondern sie werden

als gegen die Abstimmung gerichtet verstanden (BGE 145 I 282 E. 2.2.3). In

Bezug auf das Abstimmungsergebnis ist die Beschwerde gemäss voranstehenden

Ausführungen somit abzuweisen.

8. Die Kosten des Verfahrens sind nach

dessen Ausgang aufzuerlegen. Die von den Beschwerdeführern erhobenen Rügen

waren nicht gänzlich unberechtigt. Ausnahmsweise wird deshalb auf die Erhebung

von Verfahrenskosten verzichtet. Der von den Beschwerdeführern geleistete

Kostenvorschuss wird an sie zurückbezahlt.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten

wird verzichtet.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Blut-Kaufmann

Das vorliegende Urteil wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 1C_672/2025 vom 1. April 2026 bestätigt.