VWBES.2025.318
Haftbedingungen
9. März 2026Deutsch44 min
umgehend aufzuheben und es sei festzustellen, dass es im vorliegenden Massnahmenvollzug
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 9. März 2026
Es wirken mit:
Vizepräsident Thomann
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Weber-Probst
Gerichtsschreiberin Kurt
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter,
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement
des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,
2. Amt
für Justizvollzug,
Beschwerdegegner
betreffend Haftbedingungen
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Eingabe vom 9. Januar 2025
stellte A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter, beim Amt für
Justizvollzug (AJUV) diverse Anträge, u.a. er sei umgehend in eine geeignete
Einrichtung mit einem geeigneten Setting zu verlegen, die weisse Folter sei
umgehend aufzuheben und es sei festzustellen, dass es im vorliegenden Massnahmenvollzug
gegen ihn zu einer Verletzung von Art. 7 Ziff. 1 Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten, EMRK, SR 0.101 (strafendes Setting) sowie
zu einer solchen von Art. 3 EMRK komme (keine Lockerungsperspektive, keine
Vollzugsplanung; weisse Folter).
2. Mit Verfügung vom 7. Februar 2025
wies das AJUV die Anträge gemäss Eingabe vom 9. Januar 2025 ab, soweit es
darauf eintrat. Die von A.___ am 20. Februar 2025 dagegen erhobene
Beschwerde wies das Departement des Innern (DdI) mit Entscheid vom 28. Februar
2025 ebenfalls ab. Das Verwaltungsgericht hiess die von A.___ dagegen erhobene
Beschwerde mit Urteil VWBES.2025.80 vom 27. Juni 2025 teilweise gut. Der
Entscheid des DdI vom 28. Februar 2025 wurde aufgehoben und dem DdI zur
Begründung des «Wochenend-Einschlusses» unter Einbezug von Art. 3 EMRK im Sinne
der Erwägungen zurückgewiesen. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen,
soweit darauf eingetreten wurde. Im Umfang der Abweisung der Beschwerde durch
das Verwaltungsgericht erhob A.___ Beschwerde beim Bundesgericht. Dieses wies
die Beschwerde mit Urteil 7B_727/2025 vom 13. November 2025 ab.
3. Mit Entscheid vom 28. August 2025
wies das DdI die Beschwerde vom 20. Februar 2025 (Wochenend-Einschluss) ab
(Ziffer 1). Auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde
abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden war (Ziffer 2). Weder
wurden Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen
(Ziffer 3). Gegen diesen Entscheid erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer),
vertreten durch Rechtsanwalt Burkhalter, am 8. September 2025 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht. Er beantragte, der Entscheid des DdI vom 28. August 2025
sei aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung und Begründung an das DdI
zurückzuweisen unter verbindlicher Auflage, sein rechtliches Gehör zu wahren
und eine umfassende Verhältnismässigkeitsprüfung (inkl. Prüfung milderer
Massnahmen und zeitlicher Befristung) vorzunehmen. Insbesondere sei das DdI
anzuweisen, den Wochenend-Einschluss eingehend zu begründen oder – mangels
Rechtfertigung – aufzuheben (Hauptbegehren). Eventualiter beantragte er, in
Gutheissung der Beschwerde seien die Dispositivziffern 1 bis 3 des
angefochtenen Entscheids aufzuheben. An deren Stelle sei – unter Aufhebung der
angeordneten Interventionsstufe an Wochenenden – festzustellen, dass die ihm
auferlegten Haftbedingungen (Wochenend-Einschluss in Einzelhaft ohne Hofgang)
gegen Art. 3 EMRK verstiessen. Die Verfügungen des AJUV und des DdI seien insoweit
abzuändern, dass ihm unverzüglich täglich (auch an Wochenenden) ein mindestens
einstündiger Aufenthalt im Freien sowie angemessene soziale Kontakte und
Betätigungsmöglichkeiten gewährt würden. Subeventualiter – sollten eine
sofortige Feststellung und Änderung nicht möglich sein – sei zumindest
festzustellen, dass die derzeitigen Haftbedingungen rechtswidrig seien und das
AJUV sei anzuweisen, seinen Vollzugsplan unter Wahrung seiner Grundrechte neu
zu gestalten. Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens seien dem
Kanton Solothurn aufzuerlegen und ihm eine angemessene Parteientschädigung
zuzusprechen. Zudem beantragte der Beschwerdeführer vorsorglich für den Fall,
dass das Verwaltungsgericht die Beschwerde nicht als aussichtsreich erachte
oder er die Kosten des Verfahrens selbst zu tragen habe, die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege.
4. Das DdI sowie das AJUV beantragten in
ihren Stellungnahmen je vom 25. September 2025 die Abweisung der Beschwerde
unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Das AJUV liess dem
Verwaltungsgericht zudem die Disziplinarverfügung vom 22. September 2025
zukommen. Die Justizvollzugsanstalt Solothurn (JVA) reichte entsprechend der
Aufforderung des Verwaltungsgerichts den Auszug aus dem Vollzugsverlaufsjournal
des Beschwerdeführers für den Zeitraum vom 22. November 2024 bis zum 28.
Februar 2025 ein. Der Beschwerdeführer replizierte am 21. November 2025
und hielt an seiner Beschwerde fest. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 5.
Dezember 2025 wurde den Parteien der Beizug der Akten VWBES.2025.80 sowie der
Vollzugsakten mitgeteilt. Zudem wurde die JVA ersucht, dem Verwaltungsgericht
Ausdrucke der Individualprogramme inkl. Ereignisberichte für den Zeitraum vom
22. November 2024 bis 28. Februar 2025 betreffend den Beschwerdeführer
einzureichen. Der Beschwerdeführer liess sich am 7. Januar 2026 dazu vernehmen und
hielt an den Beschwerdeanträgen fest. Das AJUV reichte am 19. Januar 2026 eine
Stellungnahme ein und hielt ebenfalls an den bisher gestellten Anträgen fest. Am
27. Januar 2026 (Postaufgabe 26. Januar 2026) ging eine persönliche Eingabe des
Beschwerdeführers beim Verwaltungsgericht ein. Sein Anwalt liess sich zur
Stellungnahme des AJUV vom 19. Januar 2026 mit Eingabe vom 28. Januar 2026
vernehmen. Weitere abschliessende Bemerkungen gingen nicht mehr ein.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist zulässiges
Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Abs. 2 Gesetz über den Justizvollzug [JUVG, BGS 331.11 sowie § 29
Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11 und § 49
Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Sie ist frist- und formgerecht
erfolgt (§ 67 VRG).
1.2
Es geht im vorliegenden
Beschwerdeverfahren um die Überprüfung der Haftbedingungen des
Beschwerdeführers unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 EMRK, insbesondere die
Frage, ob ein gänzlicher Wochenend-Einschluss vorlag (vgl. auch Urteil
7B_727/2025 vom 13. November 2025 E. 1.2.2 sowie Ziffern 36 ff. der Beschwerde).
Die vom Beschwerdeführer ursprünglich erhobenen Rügen betrafen dabei konkret die
Haftbedingungen im Rahmen der Interventionsstufe, in welche der
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. November 2024 der JVA versetzt wurde. Massgebend
für die vorliegende Beurteilung ist somit der Zeitraum vom 22. November
2024.
bis zum Vorliegen des entsprechenden (ersten) Entscheids des DdI vom 28.
Februar 2025. Nur dieser Zeitraum war auch im Rahmen der Rückweisung an das DdI
Verfahrensgegenstand. Offenbar wurde der Beschwerdeführer zwischenzeitlich aus
der Interventionsstufe entlassen (vgl. Stellungnahme des DdI vom 25. September
2025, S. 3 im vorliegenden Verfahren sowie Urteil VWBES.2025.80 vom 27. Juni
2025.
E. 3.8). Die erneute, spätere Versetzung in die Interventionsstufe vom 26.
Mai 2025 bzw. die in diesem Zusammenhang geltenden Haftbedingungen sind vorliegend
nicht Streitgegenstand, weshalb insofern nicht auf die Beschwerde einzutreten
ist.
1.3
Das vom Beschwerdeführer gestellte
Feststellungsbegehren für den Verfahrensgegenstand bildenden Zeitraum vom
22.
November 2024 bis 28. Februar 2025 ist bei dieser Ausgangslage aber zulässig,
zumal ein Leistungsbegehren (Entlassung aus der Interventionsstufe bzw.
Änderung der Haftbedingungen im Rahmen dieser Stufe) für diesen Zeitraum nicht (mehr)
möglich ist. Betreffend aktuellem und praktischem Rechtsschutzinteresse kann
Dispositiv
auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden. Demnach kann unter
gewissen Umständen von dem Erfordernis eines solchen Interesses abgesehen
werden. Das ist zum einen der Fall bei Vorliegen einer Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung, die sich unter gleichen oder ähnlichen Umständen
jederzeit wieder stellen und im Einzelfall kaum je rechtzeitig überprüft werden
kann (vgl. dazu BGE 140 IV 74 E. 1.3 mit Hinweisen). Zum anderen tritt das
Bundesgericht trotz weggefallenem Rechtsschutzinteresse auf die Beschwerde ein
bzw. leitet es ein solches Interesse aus dem Gebot des fairen Verfahrens (Art.
29 Abs. 1 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, BV, SR 101)
und der Prozessökonomie ab, wenn Verletzungen der EMRK in hinreichendem Mass
geltend gemacht werden und zumindest prima facie vertretbar erscheinen, und
wenn eine inhaltliche Prüfung der Rügen sonst nicht innert angemessener Frist
stattfinden würde (Urteil des Bundesgerichts 6B_1291/2022 vom 22. Mai 2023 E.
1.5.4 mit zahlreichen Hinweisen, u.a. auf BGE 137 I 296 E. 4.3 ff. publ. in:
Pra 101 [2012] Nr. 25 und BGE 136 I 274 E. 1.3).
1.4 Der Beschwerdeführer rügt vorliegend
eine Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Haftbedingungen im Rahmen der Interventionsstufe,
welche mit Verfügung vom 22. November 2024 angeordnet und offenbar
zwischenzeitlich aufgehoben wurde (insbesondere Wochenend-Einschluss). Diese
Rüge erscheint prima facie vertretbar. Dies sowohl mit Blick auf die
Ausgangslage, welche dem Rückweisungsentscheid zugrunde lag als auch den
Umstand, dass die Versetzung in die Interventionsstufe mit einer weiteren
Einschränkung seiner persönlichen Freiheit einhergeht. Zudem hatten sich weder
das Verwaltungsgericht Solothurn noch das Bundesgericht erst kürzlich mit
dieser Frage, bezogen auf die vorliegend konkret zu beurteilenden
Haftbedingungen, zu befassen (anders als zum Beispiel im Urteil VWBES.2019.122
vom 6. September 2019). Der Beschwerdeführer hat daher nach wie vor ein
schützenswertes Feststellungsinteresse an der Beurteilung seiner Beschwerde und
ist zu deren Ergreifung legitimiert (§ 12 VRG). Auf die Beschwerde ist insofern
einzutreten.
2.1 Der
Beschwerdeführer rügt vorab eine Gehörsverletzung. Das DdI habe ihm die bei der
JVA eingeholte Stellungnahme zu den Haftbedingungen vom 29. Juli 2025 nicht
zugestellt oder anderweitig zur Kenntnis gebracht, weshalb er sich nicht dazu
habe äussern können.
2.2 Die allgemeinen Verfahrensgarantien
von Art. 29 BV gelten für alle Verfahren vor Gerichts- und
Verwaltungsinstanzen. Das schliesst aber nicht aus, bei der Konkretisierung
der in Art. 29 BV enthaltenen Verfahrensgrundsätze den sachlichen Unterschieden
zwischen den verschiedenen Behörden und Verfahrenskonstellationen Rechnung zu
tragen (BGE 138 I 154 E. 2.5; 135 II 286 E. 5.3). Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung ergibt sich aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches
Gehör in allen Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden das Recht, sich
zu Eingaben der Vorinstanz oder der Gegenpartei («Vernehmlassung», «Stellungnahme»
und dergleichen) zu äussern, soweit die darin vorgebrachten Noven prozessual
zulässig und materiell geeignet sind, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 138 I 154 E. 2.3.2; Urteil BGer 2C_66/2013 vom 7. Mai 2013 E. 3.2). Dieses «Replikrecht
im engeren Sinn», welches vom Vorliegen neuer Behauptungen (Noven) abhängt,
gilt in allen Verfahren, unabhängig davon, ob die Behörde eine gerichtliche
oder eine verwaltungsinterne ist. Demgegenüber besteht nur in Verfahren vor
gerichtlichen Behörden ein auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK abgestütztes unbedingtes
Replikrecht («Replikrecht im weiteren Sinn»). Dieses vom Bundesgericht als
Recht auf Kenntnisnahme von und Stellungnahme zu Eingaben der übrigen
Verfahrensbeteiligten bezeichnete Replikrecht umfasst die Möglichkeit, zu
sämtlichen Eingaben der Vorinstanz oder der Gegenpartei Stellung zu nehmen, und
zwar unabhängig davon, ob diese neue und erhebliche Gesichtspunkte enthalten
(BGE 138 I 154 E. 2.3.3; 133 I 100 E. 4.3 ff.; Urteil BGer 2C_591/2013 vom 28.
Oktober 2013 E. 4.3, vgl. auch VWBES.2020.172 E. II. 3.2 f.). Da vor dem DdI
lediglich ein bedingtes Replikrecht gilt, durfte es auf die Zustellung der
Stellungnahme der JVA vom 29. Juli 2025 und Einräumung einer Frist für die
Replik unter der Voraussetzung verzichten, dass die Stellungnahme keine neuen
Behauptungen enthielt, welche geeignet waren, den Entscheid zu beeinflussen.
2.2.1 Mit der entsprechenden
Stellungnahme teilte die JVA mit, dem Beschwerdeführer werde jeden Tag und so
auch an den Wochenenden, eine Stunde Hofgang gewährt (dies anders als in ihrer
Stellungnahme vom 29. Januar 2025, wonach das im Rahmen der Interventionsstufe
erstellte Individualprogramm für den Beschwerdeführer aktuell vorsehe, dass
dieser wochentags [Hervorhebung durch das Verwaltungsgericht] von 10:20
bis 11:20 Uhr die Möglichkeit habe, den Spazierhof zu besuchen). Das DdI verwies
in seinem ersten Entscheid vom 28. Februar 2025 auf diese Stellungnahme
vom 29. Januar 2025 und äusserte sich nicht zur Frage eines
Wochenend-Einschlusses, obwohl der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom
20. Februar 2025 explizit ausführte, es ergebe sich bereits aus dem
Anfechtungsobjekt, dass er am Wochenende keinen Zugang zum Spazierhof habe (Z.
324 ff.). Das Verwaltungsgericht ging in seinem Urteil VWBES.2025.80 ebenfalls davon
aus, dem Beschwerdeführer werde nur unter der Woche die Möglichkeit des Besuchs
des Spazierhofes gewährt und hielt fest, dass aus der Verfügung des DdI vom 28.
Februar 2025 nicht hervorgehe, ob dies gerechtfertigt sei (Ziffer II. 3.8). Das
Verwaltungsgericht stellte eine Gehörsverletzung fest, weil sich das DdI nicht
zum gerügten Wochenend-Einschluss äussere und auch nicht begründe, weshalb dies
mit Art. 3 EMRK vereinbar sein solle (E. II. 3.9 f.).
2.2.2 Mit Blick auf diesen
Verfahrenslauf stellt der Umstand, dass die JVA in ihrer Stellungnahme vom 29.
Juli 2025 nun explizit geltend macht, dem Beschwerdeführer werde jeden Tag und
so auch an den Wochenenden eine Stunde Hofgang gewährt, eine neue Behauptung
dar. Aufgrund der bisherigen Entscheide sowie der erfolgten Rückweisung hatte der
Vertreter des Beschwerdeführers bisher keinen zwingenden Grund, anzunehmen, dem
Beschwerdeführer sei an den Wochenenden der Hofgang gewährt worden. Dies wurde
bisher von keiner Behörde explizit bestätigt. Vielmehr führte die JVA in ihrer
Stellungnahme vom 29. Juli 2025 erstmals aus, dem Beschwerdeführer werde
der Hofgang auch an den Wochenenden gewährt. Damit hat sich die Ausgangslage
geändert. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren geht es jedenfalls anders als im
Beschwerdeverfahren VWBES.2025.80 darum, ob dem Beschwerdeführer tatsächlich
die Spaziergänge an den Wochenenden ermöglicht wurden und nicht mehr um die
Frage, ob der Wochenend-Einschluss gerechtfertigt war. Mit Blick darauf kann – entgegen
der Vorbringen des DdI in seiner Stellungnahme vom 25. September 2025 –
nicht davon ausgegangen werden, ein Schriftenwechsel sei verzichtbar gewesen
und man habe dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der JVA vom 29. Juli 2025
nicht zustellen müssen. Es liegt eine neue Behauptung vor. Entgegen der
Vorbringen des DdI ist auch nicht ersichtlich, weshalb der Vertreter aufgrund
der Individualprogramme, welche sich überdies nicht in den Vollzugsakten
befanden, hätte wissen und davon ausgehen müssen, die Hofgänge würden dem
Beschwerdeführer auch am Wochenende gewährt. Solches ergab sich bisher auch nicht
aus den angefochtenen Entscheiden. Vielmehr musste aufgrund der konkreten
Formulierung «wochentags» und der fehlenden Individualprogramme in den
Vollzugsakten davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer erhalte nur an
Wochentagen Hofgang. Ein Verstoss gegen Treu und Glauben durch den
Beschwerdeführer kann in dieser Konstellation nicht ausgemacht werden. Zwar
erhielt der Vertreter des Beschwerdeführers die verfahrensleitende Verfügung des
DdI vom 7. Juli 2025, mit welcher dieses der JVA unter Beilage des Urteils des
Verwaltungsgerichts VWBES.2025.80 vom 27. Juni 2025 Frist zur Einreichung einer
ergänzenden Stellungnahme betreffend die Ausgestaltung der am 22. November 2024
angeordneten Interventionsstufe an den Wochenenden, ansetzte. Der Beschwerdeführer
wurde aber nicht über deren Eingang informiert und hatte folglich auch keine
Kenntnis davon, dass – anders als in der Stellungnahme vom 29. Januar 2025 – vorgebracht
wird, die Hofgänge hätten auch am Wochenende stattgefunden. Bei dieser
Ausgangslage liegt eine Gehörsverletzung vor.
2.2.3 Eine nicht besonders
schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt
gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer
Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage
frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne
einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des
rechtlichen Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen,
wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu
unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen
Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären
(Urteil 1C_306/2024 vom 19. Juni 2025 E. 6.1 mit Verweis auf BGE 147 IV E.
4.11.3; 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2). Der Beschwerdeführer erhielt
Gelegenheit, sich umfassend vor dem Verwaltungsgericht, das sowohl den
Sachverhalt als auch die Rechtsanwendung frei überprüfen kann (vgl. § 67bis
VRG), zu äussern. Zudem würde die Rückweisung auch mit Blick auf die Anträge
des DdI in ihrer Stellungnahme einen formalistischen Leerlauf darstellen. Damit
kann die Gehörsverletzung, entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers,
geheilt werden und führt nicht zur Aufhebung des Entscheides. Die
Gehörsverletzung ist aber festzustellen und es ist ihr im Rahmen der
Kostenverteilung Rechnung zu tragen (vgl. Urteil 2C_84/2024 vom 30. September
2024 E. 7.1).
2.3. Weiter rügt der Beschwerdeführer,
das DdI habe seine Begründungspflicht verletzt, indem es sich mit seiner Rüge
des Wochenend-Einschlusses nicht auseinandergesetzt habe. So fehlten konkrete
Erwägungen zum fortdauernden Hofgang-Entzug am Wochenende bzw. diese seien
unzureichend. Dieses Vorgehen verstosse zugleich gegen seinen Anspruch auf ein
faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziffer 1 EMRK, da es die Waffengleichheit
verletze. Das DdI habe auf diese Weise keine
ausreichende Sachverhaltsgrundlage geschaffen und dem Gericht keine klar
nachvollziehbare Entscheidungsgrundlage geliefert.
2.3.1 Dem kann nicht gefolgt werden. Das
DdI hielt im angefochtenen Entscheid aufgrund der Stellungnahme der JVA vom 29.
Juli 2025 (welche zudem auszugsweise zitiert wurde) fest, dem Beschwerdeführer
sei ab der Versetzung in die Interventionsstufe (Verfügung vom 22. November
2024) bis zum Entscheid des DdI vom 28. Februar 2025 durchgehend
Gelegenheit geboten worden, an den Wochenenden und den Feiertagen den
Spazierhof für eine Stunde zu benutzen. Aus sämtlichen Individualprogrammen
bzw. den darin enthaltenen Evaluationen der vorangegangenen Zeiträume gehe
hervor, dass der Beschwerdeführer die Gelegenheit zum Hofgang an den
Wochenenden durchgehend nicht genutzt habe. In Bezug auf die Ausgestaltung der
Interventionsstufe liege eine Verletzung des Folterverbots nach Art. 3 EMRK in
Anbetracht der nochmaligen Akzentuierung der Gefahr von Gewaltanwendungen durch
den Beschwerdeführer gegenüber Dritten nicht vor.
Das DdI nannte damit in seinem Entscheid
die Überlegungen, von denen es sich leiten liess (der Beschwerdeführer habe
seinen Hofgang nicht wahrgenommen; Vorliegen einer Gefährdungssituation) und
auch welche Aktenstücke diesen zugrunde lagen. Ob diese die vorliegenden
Haftbedingungen rechtfertigen, ist eine materielle Frage und nachfolgend zu
prüfen. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt aber offensichtlich nicht
vor. Ebenso wenig eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren.
3.1 Der Beschwerdeführer befindet sich
im Vollzug der Freiheitsstrafe vorausgehend der Verwahrung nach Art. 64 Abs. 2
Schweizerisches Strafgesetzbuch, StGB, SR 311.0. Mit Verfügung vom 22. November
2024 wurde er aufgrund destruktivem Verhalten (Drohungen, jemanden abzustechen
sowie tätliche Angriffe auf Mitinsassen) in die Interventionsstufe versetzt,
was einen Ausschluss vom allgemeinen Gruppenleben bedeutete. In dieser Stufe
wird der betreffende Insasse weiterhin durch die Betreuung eng begleitet und
absolviert den Tagesablauf nach einem individuellen ressourcen- und
bedürfnisorientierten Programm (vgl. S. 1 der Verfügung).
3.2 Die JVA stützte die Versetzung in
die Interventionsstufe auf Merkblätter, welche offenbar in Ergänzung und
Präzisierung der Hausordnung ergangen sind (vgl. § 1 Hausordnung für die
Justizvollzugsanstalt des Kantons Solothurn, HO JVA, BGS 331.16). Gemäss JVA
werde in diesen Merkblättern im Zusammenhang mit dem Stufenkonzept des
Strafvollzugs sowohl das Vorgehen bei Auf- und Rückstufungen als auch das
Vorgehen bei einer Versetzung in die Interventionsstufe geregelt. Die
Versetzung in die Interventionsstufe habe das primäre Ziel der Stabilisierung
des Allgemeinzustandes des Insassen. Sie werde bei Nichteinhalten der geltenden
Anstaltsregeln und der Regeln der betreffenden Wohngruppe angewendet, wenn der
Insasse sich in einer Dekompensationsdynamik befinde und nicht mehr erreichbar
erscheine sowie in dem Fall, in dem ein Insasse durch sein destruktives
Verhalten Mitinsassen und/oder Mitarbeitende störe. Die Versetzung in die
Interventionsstufe ist weder im JUVG noch der Verordnung über den
Justizvollzug, JUVV, BGS 331.12 oder der HO JVA explizit geregelt. Offenbar
stützt sich die JVA nebst den Merkblättern allgemein auf § 4 Abs. 1 lit. c JUVG, wonach der Vollzug von Strafen und Massnahmen dem AJUV obliege. Daraus
kann sie aber grundsätzlich nichts betreffend die Zulässigkeit der Anordnung
einer Versetzung in die Interventionsstufe oder deren Rechtsnatur ableiten,
zumal darin nicht zwischen den Aufgaben des AJUV und dessen verschiedenen
Abteilungen unterschieden wird.
3.3 Gemäss § 8 JUVV üben die
Vollzugseinrichtungen alle Befugnisse aus, die zur Sicherstellung eines
reibungslosen Betriebs und eines geordneten Zusammenlebens in der
Vollzugseinrichtung erforderlich sind. Weiter geht aus § 3 HO JVA hervor, dass
der Direktor bzw. die Direktorin der JVA für einen grundrechtskonformen,
sicheren und effizienten Betrieb verantwortlich ist und er die dazu
erforderlichen Anordnungen trifft. Weiter ergänzt und präzisiert er die
Hausordnung in Merkblättern und kann vorläufig die Beziehungen der Gefangenen
zur Aussenwelt einschränken und diese abweichend von der Hausordnung regeln,
sofern dies zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung der
Vollzugseinrichtung dringend erforderlich ist. Mit Blick darauf ist es der JVA
grundsätzlich möglich, auch eine Interventionsstufe vorzusehen. Es handelt sich
hierbei offenbar um ein spezielles, vorübergehendes Setting ausserhalb der
ordentlichen Vollzugsplanung zwecks Stabilisierung des Insassen und auch das
Vermeiden von Störungen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die
Interventionsstufe als Strafe empfindet, ist (nach wie vor) nicht relevant. Weder
die Interventionsstufe noch die besonderen Sicherungsmassnahmen stellen eine
Sanktion dar, auch wenn sie als Folge des Verhaltens des Beschwerdeführers angeordnet
wurden. Im Weiteren entspricht es der Natur der Interventionsstufe und der
Sicherungsmassnahme, dass diese nicht mehr erforderlich sind, wenn der Insasse
sich stabilisiert hat und/oder die Gefahr weggefallen ist. Eine unzulässige
Vermischung von präventiver Sicherung (wegen konkreten Vorfällen bzw. Verhalten
des Beschwerdeführers) und repressiver Einwirkung (eventuelle Lockerung bei
Wohlverhalten) liegt folglich nicht vor. Eine Verletzung von Art. 7 Ziffer 1
EMRK ist nicht ersichtlich (vgl. Ziffern 395 ff. der Beschwerde).
3.4 Die JVA unterscheidet zwischen der
Interventionsstufe und einer sichernden Massnahme. Während der Beschwerdeführer
in der sichernden Massnahme gänzlich vom Insassenkollektiv abgesondert sei,
seien die Kontaktmöglichkeiten in der Interventionsstufe vom Individualprogramm
abhängig, wobei er je nach Absprachefähigkeit mehr oder weniger
Zellenöffnungszeiten erhalte und Kontakt zu seinen Mitinsassen aufnehmen könne
(vgl. Vollzugsverlaufsbericht vom 17. Oktober 2025, S. 4). Somit gestaltet sich
die Versetzung in die Interventionsstufe offenbar flexibler und je nach
Ausgestaltung des Individualprogramms weist sie mehr oder weniger
einschränkenden Charakter auf. Zudem scheint die Anordnung der
Interventionsstufe nicht in erster Linie eine Reaktion auf die in § 25 JUVG genannte
Fluchtgefahr oder die Gefahr von Gewaltanwendung gegenüber Dritten, sich selbst
oder Sachen darzustellen, sondern sie soll der Stabilisierung des
Allgemeinzustandes des Insassen dienen, womit sie sich auch mit Blick auf ihre
Zielsetzung von einer besonderen Sicherungsmassnahme gemäss § 25 JUVG
unterscheidet.
3.5 Allerdings ist zu berücksichtigen,
dass es je nach Ausgestaltung der Interventionsstufe zu Überschneidungen mit
einer Sicherungsmassnahme kommen kann. Dies ist insbesondere dann de Fall, wenn
ein Insasse durch sein destruktives Verhalten Mitinsassen und/oder
Mitarbeitende stört und die Interventionsstufe im Ergebnis aufgrund der Gefahr
von Gewaltanwendung angeordnet wurde. Die Abgrenzung zu einer besonderen
Sicherungsmassnahme ist daher im Einzelfall nicht klar. Jedenfalls lässt sich
nicht generell sagen, die Interventionsstufe stelle keine Sicherungsmassnahme
dar. Entscheidend ist der Grund ihrer Anordnung und die konkrete Ausgestaltung,
andernfalls könnten die Voraussetzungen in § 25 JUVG umgangen werden. Je nach
Individualprogramm kann die Interventionsstufe im Ergebnis einem
Zelleneinschluss gemäss § 25 Abs. 2 lit. b (vgl. VWBES.2025.80 vom
27. Juni 2025 E. 3.8 sowie auch VWBES.2018.339 vom 20. Dezember 2018
E. 5.2) oder gar einer Einzelhaft gemäss § 25 Abs. 3 lit. b JUVG entsprechen,
was nachfolgend zu prüfen ist.
4.1 Bestehen bei einem Gefangenen in
erhöhtem Masse Fluchtgefahr oder die Gefahr von Gewaltanwendung gegenüber
Dritten, sich selbst oder Sachen, kann die Leitung der Vollzugseinrichtung
besondere Sicherungsmassnahmen anordnen (§ 25 Abs. 1 JUVG). Als besondere
Sicherungsmassnahmen fallen insbesondere ein Kontaktverbot während des
Spaziergangs; der Einschluss in die eigene oder in die zugewiesene Zelle oder
die Unterbringung in einer dafür besonders eingerichteten Sicherheitszelle in
Betracht (§ 25 Abs. 2 lit. abis bis c JUVG). Weiter kann die
einweisende Behörde für eine Dauer von bis zu drei Monaten als besondere
Sicherungsmassnahme Einzelhaft oder Einzelunterbringung anordnen, sofern Gründe
gemäss Strafgesetzbuch vorliegen (§ 25 Abs. 3 lit. b JUVG). Mit Blick auf die
unterschiedlich geregelte sachliche Zuständigkeit für besondere
Sicherungsmassnahmen in § 25 Abs. 2 und 3 JUVG, wobei Abs. 3 am 1. November
2021 im Rahmen der Änderung des JUVG eingefügt wurde, kann die Frage, ob die
Interventionsstufe im Ergebnis einer sichernden Massnahme entspricht und falls
ja, welcher, nicht offengelassen werden. Entscheidend hierfür ist die konkrete
Ausgestaltung gemäss Individualprogramm.
4.2 Die Versetzung des Beschwerdeführers
in die Interventionsstufe bedeutet vorliegend den Ausschluss vom allgemeinen
Gruppenleben. Der
Tagesablauf wird nach einem individuellen Programm
absolviert. Aus den Individualprogrammen geht hervor, dass der Beschwerdeführer
die Mahlzeiten in seiner Zelle einnimmt und dort auch die Arbeit verrichtet. Er
scheint damit dauerhaft keinen direkten oder unmittelbaren Kontakt zu anderen
Insassen zu haben. Jedenfalls geht auch aus den Individualprogrammen nicht
hervor, dass er nur teilweise von den anderen Insassen abgesondert wird. Er
wurde denn auch in die Interventionsstufe versetzt, weil es ihm nicht gelang,
sich sozialverträglich und angemessen im Kollektiv zu verhalten und eine Gefahr
von ihm ausging. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass er während des
Hofgangs oder im Fitness unmittelbaren Kontakt zu Mitinsassen hat. Zudem steht
offensichtlich die Gefahrenabwehr im Vordergrund.
4.3 Dieses Setting ähnelt den
Bedingungen, welche während des Aufenthalts in einer Sicherheitsabteilung A
gemäss Art. 13 des Merkblatts der Konkordatskonferenz des
Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone betreffend die
Einweisung und der Ausgestaltung des Vollzugs in Sicherheitsabteilungen vom 28.
Oktober 2022 (SSED 30.3) gelten. Der Aufenthalt in einer Sicherheitsabteilung A
stellt dabei Einzelhaft dar. Zwar findet das vorerwähnte Merkblatt nur auf den
Vollzug und das Einweisungsverfahren in den Sicherheitsabteilungen der
konkordatlichen Vollzugseinrichtungen JVA Bostadel (ZG), JVA Hindelbank (BE),
JVA Lenzburg (AG) und JVA Thorberg (BE) Anwendung. Es spricht aber nichts
dagegen, dieses Merkblatt für die Beurteilung der Frage, ob die Haftbedingungen
des Beschwerdeführers in der Interventionsstufe ebenfalls Einzelhaft
darstellen, heranzuziehen. Im Weiteren kann insbesondere auf Art. 78 StGB
verwiesen werden, welcher die Einzelhaft als ununterbrochene Trennung von den
anderen Gefangenen versteht. Das für den Beschwerdeführer im konkreten Rahmen
der Interventionsstufe geltende Setting entspricht im Ergebnis einer
Einzelhaft.
4.4 Die Versetzung in die
Interventionsstufe bzw. deren konkrete Ausgestaltung im vorliegenden Fall muss
somit unter § 25 Abs. 3 lit. b JUVG subsumiert werden, zumal sie mehrere Wochen
andauerte. Zwar ermöglichen die Individualprogramme, die wöchentlich überprüft
werden, grundsätzlich eine flexible Ausgestaltung und Anpassung. Dies ändert
aber vorliegend an der Einordnung als Einzelhaft nichts, zumal die Dauer
unbestimmt bleibt. Die wöchentlichen Individualprogramme stellen keine Befristung
dar, zumal sie mit Blick auf ihre Ausgestaltung keine formellen, anfechtbaren Verlängerungsentscheide
darstellen. Das Setting der Einzelhaft endet damit grundsätzlich nicht nach
Ablauf einer bestimmten Frist, sondern kann während mehrerer Wochen bzw. Monate
aufrecht erhalten bleiben, was vorliegend auch der Fall war. Entgegen den
Ausführungen des AJUV in seiner Stellungnahme vom 19. Januar 2026 kann somit nicht
generell gesagt werden, die Interventionsstufe sei weniger streng als eine
Sicherungsmassnahme. Die Versetzung in die Interventionsstufe mit einem
mehrwöchigen Ausschluss vom allgemeinem Gruppenleben geht mit einer nicht
befristeten Verschärfung des Vollzugsregimes einher, welches im Endeffekt einer
Einzelhaft gleichkommt. Entscheidend hierfür ist nicht die Bezeichnung oder der
Umstand, dass die Interventionsstufe in einem Merkblatt im Zusammenhang mit dem
Stufenkonzept geregelt ist, sondern die konkrete Ausgestaltung des
Vollzugsregimes.
5.1 Eine gesetzliche Grundlage für das
Anordnen von Einzelhaft liegt mit Blick auf § 25 Abs. 3 lit. b JUVG
grundsätzlich vor. Jedoch ist hierfür seit dem 1. November 2021 die einweisende
Behörde zuständig und nicht die Leitung der Vollzugseinrichtung. Letzterer
fehlt daher die sachliche Zuständigkeit zur Anordnung einer Interventionsstufe,
welche im Ergebnis einer Einzelhaft gleichkommt. Zwar wird dies vom
Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und die Versetzung in die
Interventionsstufe mit Verfügung vom 22. November 2024 blieb unangefochten,
womit sie grundsätzlich rechtsgültig geworden ist. Da aber die fehlende
sachliche Zuständigkeit als Nichtigkeitsgrund in Betracht fällt, steht die
Nichtigkeit der Versetzung in die Interventionsstufe im Raum.
5.2 Nichtigen Verfügungen geht jede
Verbindlichkeit und Rechtswirksamkeit ab. Zudem ist die Nichtigkeit eines
Entscheids jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes
wegen zu beachten (vgl. zum Ganzen: Urteil 1C_55/2025 vom 13. Juni 2025 E.
6.4.1 u.a. mit Verweis auf BGE 148 IV 445 E. 1.4.2; 145 III 436 E. 4; 139 II
243 E. 11.2). Ein von einer unzuständigen Behörde erlassener Entscheid ist aber
nicht im Sinne eines allgemeinen Grundsatzes per se nichtig. Vielmehr müssen
auch diesfalls die drei Voraussetzungen im Sinne der Evidenztheorie kumulativ
erfüllt sein. D.h. der Entscheid ist auch in einem solchen Fall nur nichtig,
wenn der ihm anhaftende Mangel besonders schwer wiegt, wenn er sich als
offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechtssicherheit
durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (Urteil
1C_112/2024 vom 6. Juni 2024 E. 5.1 mit Verweis auf Urteil
8C_450/2022 vom 30. März 2023 E. 2.4.2 mit Hinweisen).
5.3 Wie erwähnt, kann die JVA grundsätzlich
eine Versetzung in die Interventionsstufe anordnen. Sie ist für die Sicherheit
der Insassen und des Personals bzw. Mitinsassen verantwortlich. Die Abgrenzung
zu einer Sicherungsmassnahme kann im Einzelfall nicht klar und der Übergang
dazu fliessend sein. Zudem ist die JVA grundsätzlich zum Erlass von besonderen
Sicherungsmassnahmen zuständig, wozu beispielsweise auch ein Zelleneinschluss
gehört (§ 25 JUVG).
5.4 Die Versetzung des Beschwerdeführers
in die Interventionsstufe erfolgte mit Blick auf die Sicherheit bzw. die vom
Beschwerdeführer ausgehende Gefahr, wofür die JVA grundsätzlich zuständig ist.
Aufgrund des kompletten Gruppenausschlusses, welcher sich nicht auf einen
befristeten Zeitraum bezog und wöchentlich über einen längeren Zeitraum
verlängert wurde, entspricht die Versetzung in die Interventionsstufe im Fall
des Beschwerdeführers einer Einzelhaft. Die sachliche Zuständigkeit hierfür
liegt folglich nicht mehr bei der Vollzugseinrichtung, sondern der einweisenden
Behörde. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in diesem Urteil zeigen aber,
dass dies nicht leicht erkennbar war. Bisher wurde die Versetzung in die
Interventionsstufe auch nie mit Einzelhaft im Sinne von § 25 Abs. 3 lit. b JUVG
gleichgesetzt oder die Zuständigkeit der JVA bemängelt. Es scheint sich
insofern beim Beschwerdeführer auch um eine Ausnahme zu handeln und es ist
nicht davon auszugehen, dass die Interventionsstufe generell einer Einzelhaft
gleichkommt.
5.5 Abgesehen davon wiegt die sachliche Unzuständigkeit
vorliegend auch nicht besonders schwer. Sowohl die Vollzugseinrichtung als auch
die einweisende Behörde (wohl das Amt für Straf- und Massnahmenvollzug) gehören
dem grundsätzlich zuständigen AJUV an und es ist davon auszugehen, dass das Amt
für Straf- und Massnahmenvollzug gestützt auf einen Antrag der JVA über
Einzelhaft entscheiden wird.
5.6 Somit ist nicht von der Nichtigkeit
der Verfügung vom 22. November 2024 auszugehen. Die gerügten
Haftbedingungen basieren auf einer formellen Grundlage, da die Versetzung in
die Interventionsstufe unangefochten blieb und nicht von Amtes wegen aufzuheben
ist.
5.7 Es bleibt aber festzuhalten, dass
die Versetzung in die Interventionsstufe, sofern sie mit einem generellen
Gruppenausschluss, wie vorliegend, einhergeht und letztlich der Anordnung von
Einzelhaft gleichkommt, zukünftig nicht mehr von der JVA verfügt werden kann.
Vielmehr ist ein Vorgehen nach § 25 Abs. 3 lit. b JUVG angezeigt. Die
wöchentlich zu überprüfenden Individualprogramme ändern daran nichts. Gemäss
der Botschaft zur Änderung des JUVG vom 30. Juni 2020, RRB Nr. 2020/995, S. 35
führte gerade der Umstand, dass Anordnungen betreffend Einzelhaft und
Einzelunterbringung zeitlich unbefristet verfügt und anschliessend periodisch
überprüft werden, in der Praxis verschiedentlich zu Schwierigkeiten. Des
Weiteren sei das Anordnen von zeitlich unbefristeter Einzelhaft bzw. von
zeitlich nicht limitierten Einzelunterbringungen von der Nationalen Kommission
zur Verhütung von Folter wiederholt kritisiert worden, weshalb die Befristung
von drei Monaten eingefügt worden sei. Die entsprechende Änderung des JUVG scheint
somit auch das Ziel zu verfolgen, dass keine Einzelunterbringungen mehr ohne
Befristung verfügt werden. Zwar soll aufgrund der wöchentlichen Überprüfung der
Individualprogramme grundsätzlich sichergestellt werden, dass die Isolation
nicht länger als erforderlich aufrechterhalten wird, eine Befristung liegt aber
nicht vor.
6.1 Zu prüfen bleiben die materiellen
Voraussetzungen. Beim Beschwerdeführer besteht offensichtlich eine Gefahr von
Gewaltanwendung gegenüber Dritten. Aufgrund der bisher ergangenen Urteile darf
dies als gerichtsnotorisch bezeichnet werden (vgl. Urteil VWBES.2018.339 sowie 6B_421/2019
E. 2.3 und E. 2.8). Mit Blick auf die Ereignisse, welche zur erneuten Versetzung
in die Interventionsstufe am 22. November 2024 führten, bestand diese
Gefahr auch im vorliegend zu beurteilenden Zeitpunkt. So ist unbestritten, dass
der Beschwerdeführer am 16. November 2024 einem Mitinsassen drohte, ihn
abzustechen, diesen anschliessend tätlich angriff und ihm zweimal mit der Faust
ins Gesicht schlug (vgl. Verfügung der JVA vom 22. November 2024). Weiter
bleibt in der Beschwerde auch unbestritten, dass der Beschwerdeführer
insbesondere Ende 2024 schwere Drohungen ausgesprochen hat (vgl. Ziffern 309
bis 312 seiner Beschwerde). Drohungen ergeben sich auch aus den Ereignisberichten
vom 26. November 2024, 15., 16., 20. und 22. Januar 2025 (Drohungen,
wonach er aus Prinzip jemanden abstechen werde, er werde allen Beamten die Nase
brechen, Bezeichnung der Betreuerin als Schlampe und Drohung, er werde ihr alle
Knochen brechen sowie «Herr B.___» [Name, mit welchem der Beschwerdeführer neu
angesprochen werden wolle] werde jemanden töten und dem Beschwerdeführer die
Schuld geben). Diese werden auch in den Vollzugsverlaufsjournaleinträgen
erwähnt, wobei offenbar ein Ereignisbericht betreffend Drohungen im Zeitraum
vom 10. bis 17. Dezember 2024 fehlt (vgl. Eintrag vom 17. Dezember 2024 im
Vollzugsverlaufsjournal sowie Individualprogramm Evaluation vom 10. bis 17.
Dezember 2024, wonach ein Ereignisbericht erstellt worden sei). Zudem war der
Beschwerdeführer offenbar nicht bereit, sich von den geäusserten Drohungen zu
distanzieren (vgl. Eintrag Vollzugsverlaufsjournal vom 4. und 25. Februar 2025
sowie Evaluationen in den Individualprogramme ab 31. Dezember 2024 bis 25. Februar
2025), womit die JVA im gesamten fraglichen Zeitraum von einer anhaltenden
Gefahr ausgehen durfte. Die Gefahrenlage ist überzeugend dargetan und zeigt,
dass die Voraussetzungen für die Versetzung in die und den Verbleib in der Interventionsstufe
bzw. Einzelhaft erfüllt waren. Die Versetzung wurde denn auch nicht
angefochten.
6.2 Ob auch mit Blick auf die erneute Versetzung
in die Interventionsstufe ab Mai 2025 von einer Gefahrenlage ausgegangen werden
kann, ist nicht Streitgegenstand im vorliegenden Beschwerdeverfahren, weshalb
der Beschwerdeführer mit diesen Rügen nicht zu hören ist (vgl. E. II. 1.2 in
diesem Urteil). Da er in diesem Zeitpunkt offenbar auch noch nicht auf einen
Rollstuhl angewiesen war, hat dieser Umstand auf die Beurteilung der
Gefährlichkeit keinen Einfluss. Zudem ist nicht ersichtlich und wird auch nicht
substantiiert vorgebracht, weshalb die JVA Solothurn generell keine geeignete
Institution sein soll. Eine allfällige Versetzung bzw. Platzierung oder die
Gewährung von Lockerungen sind ebenfalls nicht Gegenstand im vorliegenden
Verfahren, weshalb auch sein Antrag in seiner Stellungnahme vom 7. Januar 2026,
es sei ein neutrales und unabhängiges Gutachten über seine weiteren
Platzierungen und Lockerungen anzuordnen, abzuweisen ist.
7.1 Zu prüfen bleibt, ob die
Haftbedingungen verhältnismässig waren. Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst
geltend, es liege ein genereller Einschluss an den Wochenenden ohne Hofgang und
soziale Kontakte vor, was Art. 3 EMRK verletze. Zudem rügt er, die Versetzung
in die Interventionsstufe sei nicht befristet und bisher auch nie neu
angeordnet worden, weshalb er sich sehr lange in Einzelhaft befunden habe, ohne
Perspektive auf Lockerungen und ohne klare Vollzugsplanung. Mildere Mittel
seien nicht ernsthaft geprüft worden und es sei einseitig auf die
Sicherheitsinteressen abgestellt worden, ohne seine Grundrechte zu würdigen. Im
Weiteren verweist er in seiner Replik vom 21. November 2025 auf verschiedene
Urteile des EGMR, aus welchen sich ergeben soll, dass die vorliegenden
Haftbedingungen Art. 3 EMRK verletzten (S. 9 ff. seiner Replik).
7.2 Die Bundesverfassung schützt die
Würde des Menschen (Art. 7 BV) und das Recht auf persönliche Freiheit,
insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf
Bewegungsfreiheit (Art. 10 Abs. 2 BV). Folter und jede andere Art grausamer,
unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten
(Art. 10 Abs. 3 BV). Für den Bereich des Strafvollzugs statuiert Art. 74 StGB,
dass die Menschenwürde von Gefangenen zu achten ist und deren Rechte nur so
weit beschränkt werden dürfen, als der Freiheitsentzug und das Zusammenleben in
der Vollzugseinrichtung dies erfordern. Die Beschränkung der Freiheitsrechte
von Gefangenen darf nicht über das hinausgehen, was zur Gewährleistung des
Haftzweckes und zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemässen Anstaltsbetriebes
erforderlich ist (BGE 123 I 221 E. I.4c). Das Verbot der Folter und
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung ergibt sich auch aus
Art. 3 EMRK, wobei die EMRK gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts keine
umfassenderen Garantien bezüglich Haftbedingungen vermittelt als die
Bundesverfassung (BGE 140 I 125 E. 3.3 = Pra 2014 Nr. 82).
Damit eine Behandlung unter die
vorerwähnten Bestimmungen fällt, muss sie ein Mindestmass an Schwere aufweisen.
Bei der Beurteilung dieses Masses sind die gesamten Umstände zu
berücksichtigen, bei Haft insbesondere deren Dauer, die Grösse der Zelle, die Zahl
der sich darin befindenden Gefangenen, die Belüftung und Beheizung der Zelle,
die darin herrschenden Lichtverhältnisse, die Möglichkeit und Dauer eines
Spaziergangs, die hygienischen Verhältnisse und die Möglichkeit der Benützung
einer Toilette unter Beachtung der Privatsphäre. Die mit jedem Freiheitsentzug
unvermeidbar verbundenen Einschränkungen fallen nicht unter Art. 10 Abs. 3 BV
bzw. Art. 3 EMRK (Urteil 1B_113/2021 vom 25. Januar 2022 E. 3.6 mit Verweis auf
BGE 140 I 125 E. 3.3 ff.; 246 E. 2.4.1 f.).
Das Bundesgericht berücksichtigt bei der
Konkretisierung von Grundrechten im Strafvollzug in ständiger Rechtsprechung
die Europäischen Strafvollzugsgrundsätze (Empfehlung Rec[2006]2 des
Ministerkomitees des Europarates zu den Europäischen Strafvollzugsgrundsätzen
vom 11. Januar 2006; EES), welche die Haftbedingungen eines menschenwürdigen
Strafvollzugs umschreiben (BGE 140 I 125 E. 3.2 = Pra 2014 Nr. 82). Nach
Ziff. 27.1 dieser Grundsätze ist allen Gefangenen täglich zu ermöglichen, sich
mindestens eine Stunde im Freien zu bewegen, wenn es die Witterung zulässt.
Diese Regel ist in Nachachtung der genannten Rechtsprechung zur Bedeutung der
Europäischen Strafvollzugsgrundsätze als verbindlich zu betrachten (vgl. auch
Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2020.00193 vom 27. August 2020 E. 2.1
ff.).
7.3. Der Beschwerdeführer stellt nicht
in Abrede, dass er wochentags stundenweise aus der Zelle dürfe (vgl. Ziffern
211 f., Z. 225 sowie 336 ff.), weshalb es widersprüchlich und nicht glaubhaft
erscheint, wenn er später in der Replik die Frage aufwirft, ob ihm effektiv
täglich eine Stunde Hofgang ermöglicht worden sei (S. 19); wobei er sich in
diesem Kontext allenfalls auch auf den in diesem Verfahren nicht Gegenstand
bildenden Zeitraum bezieht. Aus den Individualprogrammen im fraglichen Zeitraum
geht hervor, dass dem Beschwerdeführer wochentags von 10:20 bis 11:20 Uhr und
am Wochenende (inkl. Feiertage) von 10:20 bis 11:20 Uhr der Hofgang gewährt
wurde. Die Einträge im Vollzugsverlaufsjournal, wonach der Beschwerdeführer die
Möglichkeit des Spazierhofes offenbar nicht wahrnahm, bestätigen dass ihm der
Hofgang angeboten wurde (29. November 2024, 6., 16.+19. Dezember 2024, 1., 2.,
3. 16., 21.+31. Januar 2025, 20.+24. Februar 2025 [Wochentag] 23. November 2024,
7., 8.+29. Dezember 2024 sowie 4.+18. Januar 2025 und 16. Februar 2025
[Wochenende]). Damit erweist sich die Rüge des generellen Einschlusses am
Wochenende offensichtlich als unbegründet. Es ist nicht davon auszugehen und
wird vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert begründet, weshalb ihm an
den anderen Tagen (inkl. Wochenende) kein Hofgang angeboten worden sein soll.
Der Umstand, dass im Vollzugsverlaufsjournal nicht jeden Tag vermerkt wurde, ob
ihm der Hofgang angeboten wurde, spricht nicht dafür, dass er nicht die
Möglichkeit dazu gehabt hätte. Der Beschwerdeführer stellt denn, jedenfalls in
seiner Beschwerde, auch nicht in Abrede, dass er zumindest wochentags den
Spazierhof habe wahrnehmen dürften. Es ist nicht ersichtlich, weshalb dies mit
Blick auf die Einträge im Vollzugsverlaufsjournal und den Inhalt der
Individualprogramme nicht auch generell am Wochenende der Fall gewesen ist. Für
den massgeblichen Zeitraum vom 22. November 2024 bis 28. Februar 2025 ergeben
sich damit auch keine Hinweise, dass ein Hofgang faktisch gar nicht möglich
gewesen sei, zumal der Beschwerdeführer in diesem Zeitpunkt offenbar auch in
der Lage war, zu arbeiten und Fitness zu machen (vgl. Einträge im
Vollzugsverlaufsjournal sowie Evaluationen der Individualprogramme im Zeitraum
14. Januar bis 25. Februar 2025). Einzig aus der Evaluation für den
Zeitraum vom 17. bis 24. Dezember 2024 geht hervor, dass er aufgrund
gesundheitlicher Probleme nicht täglich habe arbeiten können. Ansonsten nahm er
diese Möglichkeit regelmässig wahr oder verzichtete darauf.
7.4 Nebst der Arbeit und die Fitness
führte der Beschwerdeführer regelmässig Telefonate, erhielt Besuche und es
fanden Gespräche mit dem Gefängnispersonal statt. Entgegen seinen Vorbringen war
der Beschwerdeführer damit nicht in einem Umfang isoliert, der geeignet ist,
eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darzustellen. Dass keine
weiteren Besuche seiner Familie dokumentiert sind, scheint eine Folge des
Kontaktabbruchs des Beschwerdeführers mit seiner Familie zu sein (vgl. Eintrag
Vollzugsverlaufsjournal vom 5. Februar 2025) und kann nicht der JVA angelastet
werden. Es gibt auch keine Hinweise, dass die notwendige medizinische Betreuung
nicht sichergestellt war. So geht aus dem Vollzugsverlaufsjournal ebenfalls
hervor, dass er seine Medikamente erhielt, ihm Unterstützung bei der
Körperpflege angeboten und der Gesundheitsdienst hinzugezogen wurde. Auch
erfolgte beispielsweise am 19. Dezember 2024 eine Begutachtung seines
Gesundheitszustandes durch eine Ärztin, am 11. Februar 2025 fand ein Gespräch
mit dem Psychiater statt und es wurde ihm Physiotherapie gewährt (Einträge vom
3. und 10. Januar sowie 7. und 14. Februar 2025, wobei er die Physiotherapie am
10. Januar und 14. Februar 2025 ablehnte).
7.5. Inwiefern unter diesen Bedingungen
die körperliche und geistige Unversehrtheit nicht geschützt oder die
medizinische Versorgung nicht bereitgestellt worden sein soll, ist nicht
ersichtlich. Die vom Beschwerdeführer zitierten Urteile des EGMR betreffen Fälle
mit nicht vergleichbarer Ausgangslage. So wurden dem Beschwerdeführer weder Schmerzen
angedroht noch kann mit Blick auf die gemachten Ausführungen von einer
ununterbrochenen, jahrelangen Isolation ausgegangen werden. Letztlich wird auch
in der Beschwerde festgehalten, die Isolation sei zweitweise aufgehoben worden
(vgl. 320 ff.). Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer oftmals
selbst auf Angebote (Hofgang, Physiotherapie, Fitness, Arbeit) verzichtete,
weshalb die gerügte Isolation zumindest teilweise auch selbstverursacht ist und
er hierfür nicht ausschliesslich die Haftbedingungen verantwortlich machen kann.
Soweit der Vertreter des Beschwerdeführers darauf hinweist, es sei nicht
ersichtlich – sofern ihm überhaupt Medien zugänglich seien – dass diese
ausreichend seien, handelt es sich um einen pauschalen, nicht substantiierten
Vorwurf, der im Übrigen mit Blick auf die bisherigen Ausführungen nicht
geeignet ist, Folter zu begründen. Aus dem Vollzugsverlaufsbericht des AJUV vom
17. Oktober 2025, welcher mit verfahrensleitender Verfügung vom 21. Oktober
2025 aus den Akten gewiesen, aber vom Beschwerdeführer mit seiner Replik vom
21. November 2025 wieder eingereicht wurde, ergeben sich ebenfalls keine
Hinweise, welche diese Schlussfolgerung in Frage stellen.
8. Ebenso ist nicht erkennbar, inwiefern
die gerügten Haftbedingungen ein für psychisch Kranke ungeeignetes Setting sein
soll. Der Beschwerdeführer wurde weiterhin psychologisch betreut. Entsprechend
wird über die Anpassungen des Programms im Betreuungsteam u.a. in Absprache mit
der Forensik (vgl. S. 2 der Verfügung der JVA vom 22. November 2024)
entschieden. Es erscheint im Weiteren trölerisch, der JVA im Ergebnis
vorzuwerfen, sie werde der psychischen Verfassung des Beschwerdeführers nicht
gerecht, nachdem ihre Bemühungen aufgrund der Einsichtslosigkeit und
Kooperationsverweigerung des Beschwerdeführers (vgl. bereits Urteil 6B_421/2019
E. 2.8) scheiterten. Abgesehen davon ergeben sich mit Blick auf die regelmässig
vorkommenden Einträge im Vollzugsverlaufsjournal, wonach der Beschwerdeführer
aufgestellt, motiviert, zufrieden freundlich bzw. gut gelaunt wirke (vgl. beispielsweise
Einträge vom 27., 23., 22. 16., 13. und 12. Februar 2025 sowie 30. und 19. Januar
2025) keine konkreten Hinweise, wonach die Haftbedingungen eine schwere
psychische Belastung darstellten und weitere Probleme verursachten. Jedenfalls kann
unter Berücksichtigung des Gesamteindrucks, der sich aus dem
Vollzugsverlaufsjournal ergibt, nicht davon ausgegangen werden, der Wunsch des
Beschwerdeführers, mit einem anderen Namen angesprochen zu werden, stelle eine
Folge der Haftbedingungen dar bzw. belege einen Haftschaden. Eine zusätzliche
Verschlechterung seines Zustands im vorliegend zu beurteilenden Zeitraum ist
nicht ersichtlich. Die Haftbedingungen im Rahmen der Interventionsstufe bzw.
Einzelhaft erweisen sich mit Blick auf das drohende Verhalten des Beschwerdeführers
sowie der Gefahr, die von ihm ausgeht als erforderlich und auch geeignet,
Mitinsassen und das Gefängnispersonal zu schützen.
9. Zudem wird dem Beschwerdeführer nicht
jede Perspektive oder Aussicht auf Lockerungen genommen. Aufgrund der
wöchentlichen Überprüfung hat er jede Woche neu die Gelegenheit, sich zu
bewähren. Die Einträge im Vollzugsverlaufsjournal bestätigen zudem, dass die
Individualprogramme angepasst wurden und bereits innerhalb der
Interventionsstufe Lockerungen stattfanden. So erhielt der Beschwerdeführer ab
10. Dezember 2024 die Möglichkeit, zu arbeiten, nachdem er sich die Woche zuvor
an das Individualprogramm und die Hausordnung gehalten hatte. Am 7. Januar 2025
wurden ihm überdies Öffnungen im Sinne der Nutzung des Fitnessraums von Montag
bis Freitag für eine halbe Stunde gewährt, nachdem in den letzten zwei Wochen
ebenfalls keine Vorfälle bzw. Verstösse verzeichnet waren. Das Fitness lehnte
er zunächst ab, erklärte sich aber damit einverstanden, als ihm die Nutzung des
Fitnessprogramm eine Woche später wiederum im neuen Individualprogramm
angeboten wurde (vgl. Eintrag im Vollzugsverlaufsjournal vom 14. Januar 2025
sowie Individualprogramm gültig ab 7. bis 14. Januar 2025). Die JVA nahm damit
offenbar jeweils auch eine Neubewertung vor und berücksichtigte Änderungen der
Umstände, der Situation oder des Verhaltens des Beschwerdeführers. Auf diese
Weise wird auch eine regelmässige Überwachung des körperlichen und geistigen
Zustands ermöglicht, womit, der Beschwerdeführer auch aus dem Urteil des EGMR
Ramirez Sanchez v. France, 59450/00 vom 4. Juli 2006 nichts zu seinen Gunsten
ableiten kann.
10. Mit Blick auf das hohe Rechtsgut der
Sicherheit Dritter erweist sich die Ausgestaltung der Haft unter
Berücksichtigung der möglichen Hofgänge, Besuche, Telefone, Arbeit sowie
Fitness und die Lockerungsperspektiven für den Beschwerdeführer auch als
zumutbar. Mildere Massnahmen sind nicht ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer
sich offenbar auch im Rahmen der Interventionsstufe bzw. Einzelhaft nicht von
den Drohungen distanzierte (vgl. Eintrag Vollzugsverlaufsjournal vom 4. und 25. Februar
2025 sowie Evaluationen in den Individualprogramme ab 31. Dezember 2024 bis 25.
Februar 2025) bzw. sogar neue Drohungen äusserte (vgl. Eintrag
Vollzugsverlaufsjournal vom 22. Januar 2025 und 17. Dezember 2024 sowie bereits
zitierten Ereignisberichte). Die Beschränkung seiner Freiheitsrechte ging
jedenfalls nicht über das hinaus, was zur Gewährleistung des Haftzweckes und
zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemässen Anstaltsbetriebes erforderlich
war. Es lagen legitime strafvollzugsrechtliche Gründe für den Verbleib des
Beschwerdeführers in der Interventionsstufe bzw. Einzelhaft vor, welche die
Interessen des Beschwerdeführers überwogen.
11. Auch mit Blick auf deren Dauer
erweisen sich die Haftbedingungen als verhältnismässig. Zwar erfolgte keine
Befristung, wie sie § 25 Abs. 3 lit. b JUVG für die Anordnung von Einzelhaft
vorsieht. Wie bereits erwähnt, können die wöchentlichen Individualprogramme
nicht als Befristung gelten, zumal sie mit Blick auf ihre Ausgestaltung keine
formellen Verlängerungsentscheide darstellen. Dieser Umstand vermag aber nicht
per se einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK zu begründen, zumal mit Blick auf die
soeben gemachten Ausführungen nicht davon ausgegangen werden kann, die
Einzelhaft hätte zu einem früheren Zeitpunkt aufgehoben werden müssen. Trotz
der fehlenden Befristung führen die Individualprogramme immerhin zu einer
wöchentlichen Überprüfung, weshalb die Anordnung einer Einzelhaft von bis zu
drei Monaten jedenfalls nicht von vorneherein als milder beurteilt werden kann.
Sowohl der Inhalt der Individualprogramme als auch die Einträge im
Vollzugsverlaufsjournal zeigen zudem, dass eine wöchentliche Beurteilung tatsächlich
stattfand. Die Individualprogramme wurden dem Beschwerdeführer jeweils
vorgelegt und es fanden diesbezüglich Gespräche statt. Der Umstand, dass der
Beschwerdeführer oftmals die Unterschrift oder Gespräche verweigerte, ändert
nichts am Vorliegen einer fortlaufenden Beurteilung bzw. Überprüfung der
Gefährlichkeit des Beschwerdeführers, welche der Grund für die
Sicherungsmassnahme ist. Offenbar wird bei dieser Beurteilung auch die Forensik
einbezogen, womit eine fachpsychologische Einschätzung vorhanden ist. Der
Beschwerdeführer äussert sich insofern widersprüchlich, als er einerseits angibt,
dass differenziert betrachtet werde und eine Überprüfung stattfinde (Ziffern
320 ff. seiner Beschwerde), andererseits macht er auch in der Eingabe vom 7.
Januar 2026 geltend, die Verlängerung erfolge standardisiert. Von einer
administrativ routinemässigen (unbegrenzten) standardisierten Verlängerung kann
aber mit Blick auf den Inhalt der Individualprogramme und deren Anpassungen nicht
ausgegangen werden. Vielmehr bestätigen die Lockerungsschritte, dass eine echte
Beurteilung stattfand. Mit Blick auf die soeben geschilderte Ausgangslage kann
auch keine Rede davon sein, es sei dem Beschwerdeführer nicht klar gewesen, was
unter einem Individualprogramm zu verstehen sei oder weshalb diese verlängert
worden seien. Ebenso wenig weist das Vorgehen der JVA im Zusammenhang mit den
Individualprogrammen daraufhin, sie versuchten absichtlich Informationen zu
verschweigen oder es gehe darum, die Dauer der Isolation nicht offenzulegen.
12. Inwiefern eine öffentliche
Verhandlung unter Befragung des Beschwerdeführers zu den Haftbedingungen etwas
am Ausgang dieses Verfahrens ändern sollte, ist nicht ersichtlich. Der
Beschwerdeführer konnte sich vor dem Verwaltungsgericht hinreichend äussern.
Eine Einvernahme erscheint nicht erforderlich, weshalb dieser Antrag ebenfalls
abzuweisen ist
13. Die Beschwerde erweist sich somit
mit Ausnahme der festgestellten Gehörsverletzung als unbegründet und ist
abzuweisen, sofern darauf einzutreten ist.
14.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens
vor Verwaltungsgericht gilt der Beschwerdeführer punktuell als obsiegend, womit
er grundsätzlich 5/6 der Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu
bezahlen hat. Die Kosten, einschliesslich der Entscheidgebühr sind auf CHF 1’200.00
festzusetzen, womit der Beschwerdeführer CHF 1’000.00 zu bezahlen hat. Die
restlichen Kosten des Verfahrens von CHF 200.00 hat der Staat zu übernehmen.
14.2 Der Beschwerdeführer beantragte
jedoch die Gewährung um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung, über
welche bis anhin nicht entschieden wurde. Gemäss § 76 Abs. 1 VRG kann eine
Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung
verfügt, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn der
Prozess nicht als aussichtslos oder mutwillig erscheint. Wenn dies zur Wahrung
der Rechte notwendig ist, kann sie die Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands verlangen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, zumal
mit Blick auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Nichtigkeit die
Beschwerde nicht von vorneherein als aussichtslos betrachtet werden kann.
Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung ist daher gutzuheissen, sofern es mit
Blick auf die für die Gehörsverletzung zu Lasten des Kantons ausgeschiedenen
CHF 200.00 nicht gegenstandslos geworden ist.
Somit trägt der Kanton auch die Kosten
von CHF 1’000.00. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer dazu in der Lage ist (§ 76 Abs. 4 VRG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, SR
272).
14.3 Der Richter setzt die Kosten der
berufsmässigen Vertretung und die Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeistände nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und
pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist (§ 161 i.V. mit. § 160 Gebührentarif,
GT, BGS 615.11).
14.4 Der Kanton Solothurn hat dem
Beschwerdeführer die Kosten der berufsmässigen Vertretung für seine
gutgeheissene Rüge der Gehörsverletzung zu erstatten. Diese werden mit Blick
auf die eng begrenzte Thematik auf CHF 400.00 (inkl. Auslagen und MWST) bestimmt.
14.5 Der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers macht in seinen Kostennoten vom 21. November 2025
(Zeitraum 29. August 2025 bis 21. November 2025) und 28. Januar 2026 (Zeitraum
25. November 2025 bis 28. Januar 2026) einen Aufwand von insgesamt 30.7 Stunden
geltend. Die erscheint deutlich als zu hoch. Der Beschwerdeführer äussert sich
auch zu Haftbedingungen und Fragen, welche vorliegend gar nicht
Verfahrensgegenstand sind. Insbesondere seine Stellungnahme vom 21. November
2025 erscheint teilweise weitschweifig und insgesamt enthalten seine Eingaben
viele Wiederholungen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer
sich bereits mehrfach mit den hier zu beurteilenden Fragen auseinanderzusetzen
hatte. Mit Blick darauf rechtfertigt es sich den Aufwand um 15 Stunden zu
kürzen. Dabei ist auch berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der
Gehörsverletzung eine separate Entschädigung erhält. Der Stundenansatz für die
Bestimmung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände beträgt 190
Franken zuzüglich Mehrwertsteuer (vgl. § 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 GT
sowie Weisung der Gerichtsverwaltungskommission GVB.2022.111 vom
19. Dezember 2022). Folglich ist das Honorar des unentgeltlichen
Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Julian Burkhalter, auf CHF 2'983.00 (15.7
Stunden à CHF 190.00) festzusetzen. Dazu kommen Auslagen von insgesamt CHF 194.90
(Porti, Telefone und Kopien) sowie Reiseauslagen von CHF 70.00 und eine Reisezeitpauschale
von CHF 200.00, welche allesamt zu keinen Beanstandungen Anlass geben. Unter
Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 8.1 % (CHF 279.30) ergibt sich
insgesamt eine Entschädigung von CHF 3'727.20. Diese ist zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von
CHF 1’018.30 (inkl. Auslagen und MWST), beides, sobald der
Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
14.6 Mit Blick auf diese Ausführungen durfte
dem Beschwerdeführer auch für die Verfahren vor dem DDI die unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung nicht verweigert werden. Mit Blick darauf, dass
sich seine Rügen in der Beschwerde vom 20. Februar 2025 aber grösstenteils als
aussichtslos erwiesen und ihm im erneuten Beschwerdeverfahren vor dem DDI
mangels Möglichkeit einer Stellungnahme kein Aufwand entstanden ist,
rechtfertigt es sich Rechtsanwalt Burkhalter eine pauschale Entschädigung von
CHF 1'200.00 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten. Diese ist zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von
CHF 300.00 (inkl. Auslagen und MWST), beides, sobald der Beschwerdeführer
zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass das rechtliche Gehör des
Beschwerdeführers verletzt worden ist.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3. Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen, soweit es nicht
gegenstandslos geworden ist.
4. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1’200.00 im Umfang von CHF 1’000.00 zu bezahlen.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Kanton Solothurn die
Kosten; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn
Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Der
Restbetrag der Kosten vor Verwaltungsgericht von CHF 200.00 geht zu Lasten der
Staatskasse.
5. Der Kanton Solothurn hat A.___ eine
Parteientschädigung von CHF 400.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
6. Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Julian Burkhalter, wird für das
verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren auf CHF 3'727.20 (inkl.
Auslagen von CHF 194.90, Reiseauslagen von CHF 70.00 und einer
Reisezeitpauschale von CHF 200.00) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch
des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 1’018.30 (inkl.
Auslagen und MWST), beides, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art.
123 ZPO).
7. Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Julian Burkhalter, wird für die
verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren auf CHF 1'200.00 (inkl. Auslagen
und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat
Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen
Rechtsbeistands im Umfang von CHF 300.00 (inkl. Auslagen und MWST),
beides, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Kurt