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Entscheid

VWBES.2025.318

Haftbedingungen

9. März 2026Deutsch44 min

umgehend aufzuheben und es sei festzustellen, dass es im vorliegenden Massnahmenvollzug

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 9. März 2026

Es wirken mit:

Vizepräsident Thomann

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Weber-Probst

Gerichtsschreiberin Kurt

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter,

Beschwerdeführer

gegen

1. Departement

des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,

2. Amt

für Justizvollzug,

Beschwerdegegner

betreffend Haftbedingungen

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Eingabe vom 9. Januar 2025

stellte A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter, beim Amt für

Justizvollzug (AJUV) diverse Anträge, u.a. er sei umgehend in eine geeignete

Einrichtung mit einem geeigneten Setting zu verlegen, die weisse Folter sei

umgehend aufzuheben und es sei festzustellen, dass es im vorliegenden Massnahmenvollzug

gegen ihn zu einer Verletzung von Art. 7 Ziff. 1 Konvention zum Schutze der

Menschenrechte und Grundfreiheiten, EMRK, SR 0.101 (strafendes Setting) sowie

zu einer solchen von Art. 3 EMRK komme (keine Lockerungsperspektive, keine

Vollzugsplanung; weisse Folter).

2. Mit Verfügung vom 7. Februar 2025

wies das AJUV die Anträge gemäss Eingabe vom 9. Januar 2025 ab, soweit es

darauf eintrat. Die von A.___ am 20. Februar 2025 dagegen erhobene

Beschwerde wies das Departement des Innern (DdI) mit Entscheid vom 28. Februar

2025 ebenfalls ab. Das Verwaltungsgericht hiess die von A.___ dagegen erhobene

Beschwerde mit Urteil VWBES.2025.80 vom 27. Juni 2025 teilweise gut. Der

Entscheid des DdI vom 28. Februar 2025 wurde aufgehoben und dem DdI zur

Begründung des «Wochenend-Einschlusses» unter Einbezug von Art. 3 EMRK im Sinne

der Erwägungen zurückgewiesen. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen,

soweit darauf eingetreten wurde. Im Umfang der Abweisung der Beschwerde durch

das Verwaltungsgericht erhob A.___ Beschwerde beim Bundesgericht. Dieses wies

die Beschwerde mit Urteil 7B_727/2025 vom 13. November 2025 ab.

3. Mit Entscheid vom 28. August 2025

wies das DdI die Beschwerde vom 20. Februar 2025 (Wochenend-Einschluss) ab

(Ziffer 1). Auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde

abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden war (Ziffer 2). Weder

wurden Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen

(Ziffer 3). Gegen diesen Entscheid erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer),

vertreten durch Rechtsanwalt Burkhalter, am 8. September 2025 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht. Er beantragte, der Entscheid des DdI vom 28. August 2025

sei aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung und Begründung an das DdI

zurückzuweisen unter verbindlicher Auflage, sein rechtliches Gehör zu wahren

und eine umfassende Verhältnismässigkeitsprüfung (inkl. Prüfung milderer

Massnahmen und zeitlicher Befristung) vorzunehmen. Insbesondere sei das DdI

anzuweisen, den Wochenend-Einschluss eingehend zu begründen oder – mangels

Rechtfertigung – aufzuheben (Hauptbegehren). Eventualiter beantragte er, in

Gutheissung der Beschwerde seien die Dispositivziffern 1 bis 3 des

angefochtenen Entscheids aufzuheben. An deren Stelle sei – unter Aufhebung der

angeordneten Interventionsstufe an Wochenenden – festzustellen, dass die ihm

auferlegten Haftbedingungen (Wochenend-Einschluss in Einzelhaft ohne Hofgang)

gegen Art. 3 EMRK verstiessen. Die Verfügungen des AJUV und des DdI seien insoweit

abzuändern, dass ihm unverzüglich täglich (auch an Wochenenden) ein mindestens

einstündiger Aufenthalt im Freien sowie angemessene soziale Kontakte und

Betätigungsmöglichkeiten gewährt würden. Subeventualiter – sollten eine

sofortige Feststellung und Änderung nicht möglich sein – sei zumindest

festzustellen, dass die derzeitigen Haftbedingungen rechtswidrig seien und das

AJUV sei anzuweisen, seinen Vollzugsplan unter Wahrung seiner Grundrechte neu

zu gestalten. Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens seien dem

Kanton Solothurn aufzuerlegen und ihm eine angemessene Parteientschädigung

zuzusprechen. Zudem beantragte der Beschwerdeführer vorsorglich für den Fall,

dass das Verwaltungsgericht die Beschwerde nicht als aussichtsreich erachte

oder er die Kosten des Verfahrens selbst zu tragen habe, die Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege.

4. Das DdI sowie das AJUV beantragten in

ihren Stellungnahmen je vom 25. September 2025 die Abweisung der Beschwerde

unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Das AJUV liess dem

Verwaltungsgericht zudem die Disziplinarverfügung vom 22. September 2025

zukommen. Die Justizvollzugsanstalt Solothurn (JVA) reichte entsprechend der

Aufforderung des Verwaltungsgerichts den Auszug aus dem Vollzugsverlaufsjournal

des Beschwerdeführers für den Zeitraum vom 22. November 2024 bis zum 28.

Februar 2025 ein. Der Beschwerdeführer replizierte am 21. November 2025

und hielt an seiner Beschwerde fest. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 5.

Dezember 2025 wurde den Parteien der Beizug der Akten VWBES.2025.80 sowie der

Vollzugsakten mitgeteilt. Zudem wurde die JVA ersucht, dem Verwaltungsgericht

Ausdrucke der Individualprogramme inkl. Ereignisberichte für den Zeitraum vom

22. November 2024 bis 28. Februar 2025 betreffend den Beschwerdeführer

einzureichen. Der Beschwerdeführer liess sich am 7. Januar 2026 dazu vernehmen und

hielt an den Beschwerdeanträgen fest. Das AJUV reichte am 19. Januar 2026 eine

Stellungnahme ein und hielt ebenfalls an den bisher gestellten Anträgen fest. Am

27. Januar 2026 (Postaufgabe 26. Januar 2026) ging eine persönliche Eingabe des

Beschwerdeführers beim Verwaltungsgericht ein. Sein Anwalt liess sich zur

Stellungnahme des AJUV vom 19. Januar 2026 mit Eingabe vom 28. Januar 2026

vernehmen. Weitere abschliessende Bemerkungen gingen nicht mehr ein.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist zulässiges

Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Abs. 2 Gesetz über den Justizvollzug [JUVG, BGS 331.11 sowie § 29

Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11 und § 49

Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Sie ist frist- und formgerecht

erfolgt (§ 67 VRG).

1.2

Es geht im vorliegenden

Beschwerdeverfahren um die Überprüfung der Haftbedingungen des

Beschwerdeführers unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 EMRK, insbesondere die

Frage, ob ein gänzlicher Wochenend-Einschluss vorlag (vgl. auch Urteil

7B_727/2025 vom 13. November 2025 E. 1.2.2 sowie Ziffern 36 ff. der Beschwerde).

Die vom Beschwerdeführer ursprünglich erhobenen Rügen betrafen dabei konkret die

Haftbedingungen im Rahmen der Interventionsstufe, in welche der

Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. November 2024 der JVA versetzt wurde. Massgebend

für die vorliegende Beurteilung ist somit der Zeitraum vom 22. November

2024.

bis zum Vorliegen des entsprechenden (ersten) Entscheids des DdI vom 28.

Februar 2025. Nur dieser Zeitraum war auch im Rahmen der Rückweisung an das DdI

Verfahrensgegenstand. Offenbar wurde der Beschwerdeführer zwischenzeitlich aus

der Interventionsstufe entlassen (vgl. Stellungnahme des DdI vom 25. September

2025, S. 3 im vorliegenden Verfahren sowie Urteil VWBES.2025.80 vom 27. Juni

2025.

E. 3.8). Die erneute, spätere Versetzung in die Interventionsstufe vom 26.

Mai 2025 bzw. die in diesem Zusammenhang geltenden Haftbedingungen sind vorliegend

nicht Streitgegenstand, weshalb insofern nicht auf die Beschwerde einzutreten

ist.

1.3

Das vom Beschwerdeführer gestellte

Feststellungsbegehren für den Verfahrensgegenstand bildenden Zeitraum vom

22.

November 2024 bis 28. Februar 2025 ist bei dieser Ausgangslage aber zulässig,

zumal ein Leistungsbegehren (Entlassung aus der Interventionsstufe bzw.

Änderung der Haftbedingungen im Rahmen dieser Stufe) für diesen Zeitraum nicht (mehr)

möglich ist. Betreffend aktuellem und praktischem Rechtsschutzinteresse kann

Dispositiv

auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden. Demnach kann unter

gewissen Umständen von dem Erfordernis eines solchen Interesses abgesehen

werden. Das ist zum einen der Fall bei Vorliegen einer Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung, die sich unter gleichen oder ähnlichen Umständen

jederzeit wieder stellen und im Einzelfall kaum je rechtzeitig überprüft werden

kann (vgl. dazu BGE 140 IV 74 E. 1.3 mit Hinweisen). Zum anderen tritt das

Bundesgericht trotz weggefallenem Rechtsschutzinteresse auf die Beschwerde ein

bzw. leitet es ein solches Interesse aus dem Gebot des fairen Verfahrens (Art.

29 Abs. 1 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, BV, SR 101)

und der Prozessökonomie ab, wenn Verletzungen der EMRK in hinreichendem Mass

geltend gemacht werden und zumindest prima facie vertretbar erscheinen, und

wenn eine inhaltliche Prüfung der Rügen sonst nicht innert angemessener Frist

stattfinden würde (Urteil des Bundesgerichts 6B_1291/2022 vom 22. Mai 2023 E.

1.5.4 mit zahlreichen Hinweisen, u.a. auf BGE 137 I 296 E. 4.3 ff. publ. in:

Pra 101 [2012] Nr. 25 und BGE 136 I 274 E. 1.3).

1.4 Der Beschwerdeführer rügt vorliegend

eine Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Haftbedingungen im Rahmen der Interventionsstufe,

welche mit Verfügung vom 22. November 2024 angeordnet und offenbar

zwischenzeitlich aufgehoben wurde (insbesondere Wochenend-Einschluss). Diese

Rüge erscheint prima facie vertretbar. Dies sowohl mit Blick auf die

Ausgangslage, welche dem Rückweisungsentscheid zugrunde lag als auch den

Umstand, dass die Versetzung in die Interventionsstufe mit einer weiteren

Einschränkung seiner persönlichen Freiheit einhergeht. Zudem hatten sich weder

das Verwaltungsgericht Solothurn noch das Bundesgericht erst kürzlich mit

dieser Frage, bezogen auf die vorliegend konkret zu beurteilenden

Haftbedingungen, zu befassen (anders als zum Beispiel im Urteil VWBES.2019.122

vom 6. September 2019). Der Beschwerdeführer hat daher nach wie vor ein

schützenswertes Feststellungsinteresse an der Beurteilung seiner Beschwerde und

ist zu deren Ergreifung legitimiert (§ 12 VRG). Auf die Beschwerde ist insofern

einzutreten.

2.1 Der

Beschwerdeführer rügt vorab eine Gehörsverletzung. Das DdI habe ihm die bei der

JVA eingeholte Stellungnahme zu den Haftbedingungen vom 29. Juli 2025 nicht

zugestellt oder anderweitig zur Kenntnis gebracht, weshalb er sich nicht dazu

habe äussern können.

2.2 Die allgemeinen Verfahrensgarantien

von Art. 29 BV gelten für alle Verfahren vor Gerichts- und

Verwaltungsinstanzen. Das schliesst aber nicht aus, bei der Konkreti­sierung

der in Art. 29 BV enthaltenen Verfahrensgrundsätze den sachlichen Unter­schieden

zwischen den verschiedenen Behörden und Verfahrenskonstellationen Rechnung zu

tragen (BGE 138 I 154 E. 2.5; 135 II 286 E. 5.3). Nach der bundes­gerichtlichen

Rechtsprechung ergibt sich aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches

Gehör in allen Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden das Recht, sich

zu Eingaben der Vor­instanz oder der Gegenpartei («Vernehmlassung», «Stellung­nahme»

und dergleichen) zu äussern, soweit die darin vorgebrachten Noven prozessual

zulässig und materiell geeignet sind, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 138 I 154 E. 2.3.2; Urteil BGer 2C_66/2013 vom 7. Mai 2013 E. 3.2). Dieses «Replikrecht

im engeren Sinn», welches vom Vorliegen neuer Behauptungen (Noven) abhängt,

gilt in allen Verfahren, unabhängig davon, ob die Behörde eine gerichtliche

oder eine verwal­tungsinterne ist. Demgegenüber besteht nur in Verfahren vor

gerichtlichen Behörden ein auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK abgestütztes unbedingtes

Replikrecht («Replikrecht im weiteren Sinn»). Dieses vom Bundesgericht als

Recht auf Kenntnisnahme von und Stellung­nahme zu Eingaben der übrigen

Verfahrensbeteiligten bezeichnete Replikrecht umfasst die Möglichkeit, zu

sämtlichen Eingaben der Vorinstanz oder der Gegenpartei Stellung zu nehmen, und

zwar unabhängig davon, ob diese neue und erhebliche Gesichtspunkte enthalten

(BGE 138 I 154 E. 2.3.3; 133 I 100 E. 4.3 ff.; Urteil BGer 2C_591/2013 vom 28.

Oktober 2013 E. 4.3, vgl. auch VWBES.2020.172 E. II. 3.2 f.). Da vor dem DdI

lediglich ein bedingtes Replikrecht gilt, durfte es auf die Zustellung der

Stellungnahme der JVA vom 29. Juli 2025 und Einräumung einer Frist für die

Replik unter der Voraussetzung verzichten, dass die Stellungnahme keine neuen

Behauptungen enthielt, welche geeignet waren, den Entscheid zu beeinflussen.

2.2.1 Mit der entsprechenden

Stellungnahme teilte die JVA mit, dem Beschwerdeführer werde jeden Tag und so

auch an den Wochenenden, eine Stunde Hofgang gewährt (dies anders als in ihrer

Stellungnahme vom 29. Januar 2025, wonach das im Rahmen der Interventionsstufe

erstellte Individualprogramm für den Beschwerdeführer aktuell vorsehe, dass

dieser wochentags [Hervorhebung durch das Verwaltungsgericht] von 10:20

bis 11:20 Uhr die Möglichkeit habe, den Spazierhof zu besuchen). Das DdI verwies

in seinem ersten Entscheid vom 28. Februar 2025 auf diese Stellungnahme

vom 29. Januar 2025 und äusserte sich nicht zur Frage eines

Wochenend-Einschlusses, obwohl der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom

20. Februar 2025 explizit ausführte, es ergebe sich bereits aus dem

Anfechtungsobjekt, dass er am Wochenende keinen Zugang zum Spazierhof habe (Z.

324 ff.). Das Verwaltungsgericht ging in seinem Urteil VWBES.2025.80 ebenfalls davon

aus, dem Beschwerdeführer werde nur unter der Woche die Möglichkeit des Besuchs

des Spazierhofes gewährt und hielt fest, dass aus der Verfügung des DdI vom 28.

Februar 2025 nicht hervorgehe, ob dies gerechtfertigt sei (Ziffer II. 3.8). Das

Verwaltungsgericht stellte eine Gehörsverletzung fest, weil sich das DdI nicht

zum gerügten Wochenend-Einschluss äussere und auch nicht begründe, weshalb dies

mit Art. 3 EMRK vereinbar sein solle (E. II. 3.9 f.).

2.2.2 Mit Blick auf diesen

Verfahrenslauf stellt der Umstand, dass die JVA in ihrer Stellungnahme vom 29.

Juli 2025 nun explizit geltend macht, dem Beschwerdeführer werde jeden Tag und

so auch an den Wochenenden eine Stunde Hofgang gewährt, eine neue Behauptung

dar. Aufgrund der bisherigen Entscheide sowie der erfolgten Rückweisung hatte der

Vertreter des Beschwerdeführers bisher keinen zwingenden Grund, anzunehmen, dem

Beschwerdeführer sei an den Wochenenden der Hofgang gewährt worden. Dies wurde

bisher von keiner Behörde explizit bestätigt. Vielmehr führte die JVA in ihrer

Stellungnahme vom 29. Juli 2025 erstmals aus, dem Beschwerdeführer werde

der Hofgang auch an den Wochenenden gewährt. Damit hat sich die Ausgangslage

geändert. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren geht es jedenfalls anders als im

Beschwerdeverfahren VWBES.2025.80 darum, ob dem Beschwerdeführer tatsächlich

die Spaziergänge an den Wochenenden ermöglicht wurden und nicht mehr um die

Frage, ob der Wochen­end-Einschluss gerechtfertigt war. Mit Blick darauf kann – entgegen

der Vorbringen des DdI in seiner Stellungnahme vom 25. September 2025 –

nicht davon ausgegangen werden, ein Schriftenwechsel sei verzichtbar gewesen

und man habe dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der JVA vom 29. Juli 2025

nicht zustellen müssen. Es liegt eine neue Behauptung vor. Entgegen der

Vorbringen des DdI ist auch nicht ersichtlich, weshalb der Vertreter aufgrund

der Individualprogramme, welche sich überdies nicht in den Vollzugsakten

befanden, hätte wissen und davon ausgehen müssen, die Hofgänge würden dem

Beschwerdeführer auch am Wochenende gewährt. Solches ergab sich bisher auch nicht

aus den angefochtenen Entscheiden. Vielmehr musste aufgrund der konkreten

Formulierung «wochentags» und der fehlenden Individualprogramme in den

Vollzugsakten davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer erhalte nur an

Wochentagen Hofgang. Ein Verstoss gegen Treu und Glauben durch den

Beschwerdeführer kann in dieser Konstellation nicht ausgemacht werden. Zwar

erhielt der Vertreter des Beschwerdeführers die verfahrensleitende Verfügung des

DdI vom 7. Juli 2025, mit welcher dieses der JVA unter Beilage des Urteils des

Verwaltungsgerichts VWBES.2025.80 vom 27. Juni 2025 Frist zur Einreichung einer

ergänzenden Stellungnahme betreffend die Ausgestaltung der am 22. November 2024

angeordneten Interventionsstufe an den Wochenenden, ansetzte. Der Beschwerde­führer

wurde aber nicht über deren Eingang informiert und hatte folglich auch keine

Kenntnis davon, dass – anders als in der Stellungnahme vom 29. Januar 2025 – vorgebracht

wird, die Hofgänge hätten auch am Wochenende stattgefunden. Bei dieser

Ausgangslage liegt eine Gehörsverletzung vor.

2.2.3 Eine nicht besonders

schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt

gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer

Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage

frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne

einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des

rechtlichen Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen,

wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu

unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen

Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären

(Urteil 1C_306/2024 vom 19. Juni 2025 E. 6.1 mit Verweis auf BGE 147 IV E.

4.11.3; 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2). Der Beschwerdeführer erhielt

Gelegenheit, sich umfassend vor dem Verwaltungsgericht, das sowohl den

Sachverhalt als auch die Rechtsanwendung frei überprüfen kann (vgl. § 67bis

VRG), zu äussern. Zudem würde die Rückweisung auch mit Blick auf die Anträge

des DdI in ihrer Stellungnahme einen formalistischen Leerlauf darstellen. Damit

kann die Gehörsverletzung, entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers,

geheilt werden und führt nicht zur Aufhebung des Entscheides. Die

Gehörsverletzung ist aber festzustellen und es ist ihr im Rahmen der

Kostenverteilung Rechnung zu tragen (vgl. Urteil 2C_84/2024 vom 30. September

2024 E. 7.1).

2.3. Weiter rügt der Beschwerdeführer,

das DdI habe seine Begründungspflicht verletzt, indem es sich mit seiner Rüge

des Wochenend-Einschlusses nicht auseinandergesetzt habe. So fehlten konkrete

Erwägungen zum fortdauernden Hofgang-Entzug am Wochenende bzw. diese seien

unzureichend. Dieses Vorgehen verstosse zugleich gegen seinen Anspruch auf ein

faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziffer 1 EMRK, da es die Waffengleichheit

verletze. Das DdI habe auf diese Weise keine

ausreichende Sachverhaltsgrundlage geschaffen und dem Gericht keine klar

nachvollziehbare Entscheidungsgrundlage geliefert.

2.3.1 Dem kann nicht gefolgt werden. Das

DdI hielt im angefochtenen Entscheid aufgrund der Stellungnahme der JVA vom 29.

Juli 2025 (welche zudem auszugsweise zitiert wurde) fest, dem Beschwerdeführer

sei ab der Versetzung in die Interventionsstufe (Verfügung vom 22. November

2024) bis zum Entscheid des DdI vom 28. Februar 2025 durchgehend

Gelegenheit geboten worden, an den Wochenenden und den Feiertagen den

Spazierhof für eine Stunde zu benutzen. Aus sämtlichen Individualprogrammen

bzw. den darin enthaltenen Evaluationen der vorangegangenen Zeiträume gehe

hervor, dass der Beschwerdeführer die Gelegenheit zum Hofgang an den

Wochenenden durchgehend nicht genutzt habe. In Bezug auf die Ausgestaltung der

Interventionsstufe liege eine Verletzung des Folterverbots nach Art. 3 EMRK in

Anbetracht der nochmaligen Akzentuierung der Gefahr von Gewaltanwendungen durch

den Beschwerdeführer gegenüber Dritten nicht vor.

Das DdI nannte damit in seinem Entscheid

die Überlegungen, von denen es sich leiten liess (der Beschwerdeführer habe

seinen Hofgang nicht wahrgenommen; Vorliegen einer Gefährdungssituation) und

auch welche Aktenstücke diesen zugrunde lagen. Ob diese die vorliegenden

Haftbedingungen rechtfertigen, ist eine materielle Frage und nachfolgend zu

prüfen. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt aber offensichtlich nicht

vor. Ebenso wenig eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren.

3.1 Der Beschwerdeführer befindet sich

im Vollzug der Freiheitsstrafe vorausgehend der Verwahrung nach Art. 64 Abs. 2

Schweizerisches Strafgesetzbuch, StGB, SR 311.0. Mit Verfügung vom 22. November

2024 wurde er aufgrund destruktivem Verhalten (Drohungen, jemanden abzustechen

sowie tätliche Angriffe auf Mitinsassen) in die Interventionsstufe versetzt,

was einen Ausschluss vom allgemeinen Gruppenleben bedeutete. In dieser Stufe

wird der betreffende Insasse weiterhin durch die Betreuung eng begleitet und

absolviert den Tagesablauf nach einem individuellen ressourcen- und

bedürfnisorientierten Programm (vgl. S. 1 der Verfügung).

3.2 Die JVA stützte die Versetzung in

die Interventionsstufe auf Merkblätter, welche offenbar in Ergänzung und

Präzisierung der Hausordnung ergangen sind (vgl. § 1 Hausordnung für die

Justizvollzugsanstalt des Kantons Solothurn, HO JVA, BGS 331.16). Gemäss JVA

werde in diesen Merkblättern im Zusammenhang mit dem Stufenkonzept des

Strafvollzugs sowohl das Vorgehen bei Auf- und Rückstufungen als auch das

Vorgehen bei einer Versetzung in die Interventionsstufe geregelt. Die

Versetzung in die Interventionsstufe habe das primäre Ziel der Stabilisierung

des Allgemeinzustandes des Insassen. Sie werde bei Nichteinhalten der geltenden

Anstaltsregeln und der Regeln der betreffenden Wohngruppe angewendet, wenn der

Insasse sich in einer Dekompen­sationsdynamik befinde und nicht mehr erreichbar

erscheine sowie in dem Fall, in dem ein Insasse durch sein destruktives

Verhalten Mitinsassen und/oder Mitarbeitende störe. Die Versetzung in die

Interventionsstufe ist weder im JUVG noch der Verordnung über den

Justizvollzug, JUVV, BGS 331.12 oder der HO JVA explizit geregelt. Offenbar

stützt sich die JVA nebst den Merkblättern allgemein auf § 4 Abs. 1 lit. c JUVG, wonach der Vollzug von Strafen und Massnahmen dem AJUV obliege. Daraus

kann sie aber grundsätzlich nichts betreffend die Zulässigkeit der Anordnung

einer Versetzung in die Interventionsstufe oder deren Rechtsnatur ableiten,

zumal darin nicht zwischen den Aufgaben des AJUV und dessen verschiedenen

Abteilungen unterschieden wird.

3.3 Gemäss § 8 JUVV üben die

Vollzugseinrichtungen alle Befugnisse aus, die zur Sicherstellung eines

reibungslosen Betriebs und eines geordneten Zusammenlebens in der

Vollzugseinrichtung erforderlich sind. Weiter geht aus § 3 HO JVA hervor, dass

der Direktor bzw. die Direktorin der JVA für einen grundrechtskonformen,

sicheren und effizienten Betrieb verantwortlich ist und er die dazu

erforderlichen Anordnungen trifft. Weiter ergänzt und präzisiert er die

Hausordnung in Merkblättern und kann vorläufig die Beziehungen der Gefangenen

zur Aussenwelt einschränken und diese abweichend von der Hausordnung regeln,

sofern dies zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung der

Vollzugseinrichtung dringend erforderlich ist. Mit Blick darauf ist es der JVA

grundsätzlich möglich, auch eine Interventionsstufe vorzusehen. Es handelt sich

hierbei offenbar um ein spezielles, vorübergehendes Setting ausserhalb der

ordentlichen Vollzugsplanung zwecks Stabilisierung des Insassen und auch das

Vermeiden von Störungen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die

Interventionsstufe als Strafe empfindet, ist (nach wie vor) nicht relevant. Weder

die Interventionsstufe noch die besonderen Sicherungsmassnahmen stellen eine

Sanktion dar, auch wenn sie als Folge des Verhaltens des Beschwerdeführers angeordnet

wurden. Im Weiteren entspricht es der Natur der Interventionsstufe und der

Sicherungsmassnahme, dass diese nicht mehr erforderlich sind, wenn der Insasse

sich stabilisiert hat und/oder die Gefahr weggefallen ist. Eine unzulässige

Vermischung von präventiver Sicherung (wegen konkreten Vorfällen bzw. Verhalten

des Beschwerdeführers) und repressiver Einwirkung (eventuelle Lockerung bei

Wohlverhalten) liegt folglich nicht vor. Eine Verletzung von Art. 7 Ziffer 1

EMRK ist nicht ersichtlich (vgl. Ziffern 395 ff. der Beschwerde).

3.4 Die JVA unterscheidet zwischen der

Interventionsstufe und einer sichernden Massnahme. Während der Beschwerdeführer

in der sichernden Massnahme gänzlich vom Insassenkollektiv abgesondert sei,

seien die Kontaktmöglichkeiten in der Interventionsstufe vom Individualprogramm

abhängig, wobei er je nach Absprachefähigkeit mehr oder weniger

Zellenöffnungszeiten erhalte und Kontakt zu seinen Mitinsassen aufnehmen könne

(vgl. Vollzugsverlaufsbericht vom 17. Oktober 2025, S. 4). Somit gestaltet sich

die Versetzung in die Interventionsstufe offenbar flexibler und je nach

Ausgestaltung des Individualprogramms weist sie mehr oder weniger

einschränkenden Charakter auf. Zudem scheint die Anordnung der

Interventionsstufe nicht in erster Linie eine Reaktion auf die in § 25 JUVG genannte

Fluchtgefahr oder die Gefahr von Gewaltanwendung gegenüber Dritten, sich selbst

oder Sachen darzustellen, sondern sie soll der Stabilisierung des

Allgemeinzustandes des Insassen dienen, womit sie sich auch mit Blick auf ihre

Zielsetzung von einer besonderen Sicherungsmassnahme gemäss § 25 JUVG

unterscheidet.

3.5 Allerdings ist zu berücksichtigen,

dass es je nach Ausgestaltung der Interventionsstufe zu Überschneidungen mit

einer Sicherungsmassnahme kommen kann. Dies ist insbesondere dann de Fall, wenn

ein Insasse durch sein destruktives Verhalten Mitinsassen und/oder

Mitarbeitende stört und die Interventionsstufe im Ergebnis aufgrund der Gefahr

von Gewaltanwendung angeordnet wurde. Die Abgrenzung zu einer besonderen

Sicherungsmassnahme ist daher im Einzelfall nicht klar. Jedenfalls lässt sich

nicht generell sagen, die Interventionsstufe stelle keine Sicherungsmassnahme

dar. Entscheidend ist der Grund ihrer Anordnung und die konkrete Ausgestaltung,

andernfalls könnten die Voraussetzungen in § 25 JUVG umgangen werden. Je nach

Individualprogramm kann die Interventionsstufe im Ergebnis einem

Zelleneinschluss gemäss § 25 Abs. 2 lit. b (vgl. VWBES.2025.80 vom

27. Juni 2025 E. 3.8 sowie auch VWBES.2018.339 vom 20. Dezember 2018

E. 5.2) oder gar einer Einzelhaft gemäss § 25 Abs. 3 lit. b JUVG entsprechen,

was nachfolgend zu prüfen ist.

4.1 Bestehen bei einem Gefangenen in

erhöhtem Masse Fluchtgefahr oder die Gefahr von Gewaltanwendung gegenüber

Dritten, sich selbst oder Sachen, kann die Leitung der Vollzugseinrichtung

besondere Sicherungsmassnahmen anordnen (§ 25 Abs. 1 JUVG). Als besondere

Sicherungsmassnahmen fallen insbesondere ein Kontaktverbot während des

Spaziergangs; der Einschluss in die eigene oder in die zugewiesene Zelle oder

die Unterbringung in einer dafür besonders eingerichteten Sicherheitszelle in

Betracht (§ 25 Abs. 2 lit. abis bis c JUVG). Weiter kann die

einweisende Behörde für eine Dauer von bis zu drei Monaten als besondere

Sicherungsmassnahme Einzelhaft oder Einzelunterbringung anordnen, sofern Gründe

gemäss Strafgesetzbuch vorliegen (§ 25 Abs. 3 lit. b JUVG). Mit Blick auf die

unterschiedlich geregelte sachliche Zuständigkeit für besondere

Sicherungsmassnahmen in § 25 Abs. 2 und 3 JUVG, wobei Abs. 3 am 1. November

2021 im Rahmen der Änderung des JUVG eingefügt wurde, kann die Frage, ob die

Interventionsstufe im Ergebnis einer sichernden Massnahme entspricht und falls

ja, welcher, nicht offengelassen werden. Entscheidend hierfür ist die konkrete

Ausgestaltung gemäss Individualprogramm.

4.2 Die Versetzung des Beschwerdeführers

in die Interventionsstufe bedeutet vorliegend den Ausschluss vom allgemeinen

Gruppenleben. Der

Tagesablauf wird nach einem individuellen Programm

absolviert. Aus den Individualprogrammen geht hervor, dass der Beschwerdeführer

die Mahlzeiten in seiner Zelle einnimmt und dort auch die Arbeit verrichtet. Er

scheint damit dauerhaft keinen direkten oder unmittelbaren Kontakt zu anderen

Insassen zu haben. Jedenfalls geht auch aus den Individualprogrammen nicht

hervor, dass er nur teilweise von den anderen Insassen abgesondert wird. Er

wurde denn auch in die Interventionsstufe versetzt, weil es ihm nicht gelang,

sich sozialverträglich und angemessen im Kollektiv zu verhalten und eine Gefahr

von ihm ausging. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass er während des

Hofgangs oder im Fitness unmittelbaren Kontakt zu Mitinsassen hat. Zudem steht

offensichtlich die Gefahrenabwehr im Vordergrund.

4.3 Dieses Setting ähnelt den

Bedingungen, welche während des Aufenthalts in einer Sicherheitsabteilung A

gemäss Art. 13 des Merkblatts der Konkordatskonferenz des

Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone betreffend die

Einweisung und der Ausgestaltung des Vollzugs in Sicherheitsabteilungen vom 28.

Oktober 2022 (SSED 30.3) gelten. Der Aufenthalt in einer Sicherheitsabteilung A

stellt dabei Einzelhaft dar. Zwar findet das vorerwähnte Merkblatt nur auf den

Vollzug und das Einweisungsverfahren in den Sicherheitsabteilungen der

konkordatlichen Vollzugseinrichtungen JVA Bostadel (ZG), JVA Hindelbank (BE),

JVA Lenzburg (AG) und JVA Thorberg (BE) Anwendung. Es spricht aber nichts

dagegen, dieses Merkblatt für die Beurteilung der Frage, ob die Haftbedingungen

des Beschwerdeführers in der Interventionsstufe ebenfalls Einzelhaft

darstellen, heranzuziehen. Im Weiteren kann insbesondere auf Art. 78 StGB

verwiesen werden, welcher die Einzelhaft als ununterbrochene Trennung von den

anderen Gefangenen versteht. Das für den Beschwerdeführer im konkreten Rahmen

der Interventionsstufe geltende Setting entspricht im Ergebnis einer

Einzelhaft.

4.4 Die Versetzung in die

Interventionsstufe bzw. deren konkrete Ausgestaltung im vorliegenden Fall muss

somit unter § 25 Abs. 3 lit. b JUVG subsumiert werden, zumal sie mehrere Wochen

andauerte. Zwar ermöglichen die Individualprogramme, die wöchentlich überprüft

werden, grundsätzlich eine flexible Ausgestaltung und Anpassung. Dies ändert

aber vorliegend an der Einordnung als Einzelhaft nichts, zumal die Dauer

unbestimmt bleibt. Die wöchentlichen Individualprogramme stellen keine Befristung

dar, zumal sie mit Blick auf ihre Ausgestaltung keine formellen, anfechtbaren Verlängerungsentscheide

darstellen. Das Setting der Einzelhaft endet damit grundsätzlich nicht nach

Ablauf einer bestimmten Frist, sondern kann während mehrerer Wochen bzw. Monate

aufrecht erhalten bleiben, was vorliegend auch der Fall war. Entgegen den

Ausführungen des AJUV in seiner Stellungnahme vom 19. Januar 2026 kann somit nicht

generell gesagt werden, die Interventionsstufe sei weniger streng als eine

Sicherungsmassnahme. Die Versetzung in die Interventionsstufe mit einem

mehrwöchigen Ausschluss vom allgemeinem Gruppenleben geht mit einer nicht

befristeten Verschärfung des Vollzugsregimes einher, welches im Endeffekt einer

Einzelhaft gleichkommt. Entscheidend hierfür ist nicht die Bezeichnung oder der

Umstand, dass die Interventionsstufe in einem Merkblatt im Zusammenhang mit dem

Stufenkonzept geregelt ist, sondern die konkrete Ausgestaltung des

Vollzugsregimes.

5.1 Eine gesetzliche Grundlage für das

Anordnen von Einzelhaft liegt mit Blick auf § 25 Abs. 3 lit. b JUVG

grundsätzlich vor. Jedoch ist hierfür seit dem 1. November 2021 die einweisende

Behörde zuständig und nicht die Leitung der Vollzugseinrichtung. Letzterer

fehlt daher die sachliche Zuständigkeit zur Anordnung einer Interventionsstufe,

welche im Ergebnis einer Einzelhaft gleichkommt. Zwar wird dies vom

Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und die Versetzung in die

Interventionsstufe mit Verfügung vom 22. November 2024 blieb unangefochten,

womit sie grundsätzlich rechtsgültig geworden ist. Da aber die fehlende

sachliche Zuständigkeit als Nichtigkeitsgrund in Betracht fällt, steht die

Nichtigkeit der Versetzung in die Interventionsstufe im Raum.

5.2 Nichtigen Verfügungen geht jede

Verbindlichkeit und Rechtswirksamkeit ab. Zudem ist die Nichtigkeit eines

Entscheids jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes

wegen zu beachten (vgl. zum Ganzen: Urteil 1C_55/2025 vom 13. Juni 2025 E.

6.4.1 u.a. mit Verweis auf BGE 148 IV 445 E. 1.4.2; 145 III 436 E. 4; 139 II

243 E. 11.2). Ein von einer unzuständigen Behörde erlassener Entscheid ist aber

nicht im Sinne eines allgemeinen Grundsatzes per se nichtig. Vielmehr müssen

auch diesfalls die drei Voraussetzungen im Sinne der Evidenztheorie kumulativ

erfüllt sein. D.h. der Entscheid ist auch in einem solchen Fall nur nichtig,

wenn der ihm anhaftende Mangel besonders schwer wiegt, wenn er sich als

offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechtssicherheit

durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (Urteil

1C_112/2024 vom 6. Juni 2024 E. 5.1 mit Verweis auf Urteil

8C_450/2022 vom 30. März 2023 E. 2.4.2 mit Hinweisen).

5.3 Wie erwähnt, kann die JVA grundsätzlich

eine Versetzung in die Interventionsstufe anordnen. Sie ist für die Sicherheit

der Insassen und des Personals bzw. Mitinsassen verantwortlich. Die Abgrenzung

zu einer Sicherungsmassnahme kann im Einzelfall nicht klar und der Übergang

dazu fliessend sein. Zudem ist die JVA grundsätzlich zum Erlass von besonderen

Sicherungsmassnahmen zuständig, wozu beispielsweise auch ein Zelleneinschluss

gehört (§ 25 JUVG).

5.4 Die Versetzung des Beschwerdeführers

in die Interventionsstufe erfolgte mit Blick auf die Sicherheit bzw. die vom

Beschwerdeführer ausgehende Gefahr, wofür die JVA grundsätzlich zuständig ist.

Aufgrund des kompletten Gruppenausschlusses, welcher sich nicht auf einen

befristeten Zeitraum bezog und wöchentlich über einen längeren Zeitraum

verlängert wurde, entspricht die Versetzung in die Interventionsstufe im Fall

des Beschwerdeführers einer Einzelhaft. Die sachliche Zuständigkeit hierfür

liegt folglich nicht mehr bei der Vollzugseinrichtung, sondern der einweisenden

Behörde. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in diesem Urteil zeigen aber,

dass dies nicht leicht erkennbar war. Bisher wurde die Versetzung in die

Interventionsstufe auch nie mit Einzelhaft im Sinne von § 25 Abs. 3 lit. b JUVG

gleichgesetzt oder die Zuständigkeit der JVA bemängelt. Es scheint sich

insofern beim Beschwerdeführer auch um eine Ausnahme zu handeln und es ist

nicht davon auszugehen, dass die Interventionsstufe generell einer Einzelhaft

gleichkommt.

5.5 Abgesehen davon wiegt die sachliche Unzuständigkeit

vorliegend auch nicht besonders schwer. Sowohl die Vollzugseinrichtung als auch

die einweisende Behörde (wohl das Amt für Straf- und Massnahmenvollzug) gehören

dem grundsätzlich zuständigen AJUV an und es ist davon auszugehen, dass das Amt

für Straf- und Massnahmenvollzug gestützt auf einen Antrag der JVA über

Einzelhaft entscheiden wird.

5.6 Somit ist nicht von der Nichtigkeit

der Verfügung vom 22. November 2024 auszugehen. Die gerügten

Haftbedingungen basieren auf einer formellen Grundlage, da die Versetzung in

die Interventionsstufe unangefochten blieb und nicht von Amtes wegen aufzuheben

ist.

5.7 Es bleibt aber festzuhalten, dass

die Versetzung in die Interventionsstufe, sofern sie mit einem generellen

Gruppenausschluss, wie vorliegend, einhergeht und letztlich der Anordnung von

Einzelhaft gleichkommt, zukünftig nicht mehr von der JVA verfügt werden kann.

Vielmehr ist ein Vorgehen nach § 25 Abs. 3 lit. b JUVG angezeigt. Die

wöchentlich zu überprüfenden Individualprogramme ändern daran nichts. Gemäss

der Botschaft zur Änderung des JUVG vom 30. Juni 2020, RRB Nr. 2020/995, S. 35

führte gerade der Umstand, dass Anordnungen betreffend Einzelhaft und

Einzelunterbringung zeitlich unbefristet verfügt und anschliessend periodisch

überprüft werden, in der Praxis verschiedentlich zu Schwierigkeiten. Des

Weiteren sei das Anordnen von zeitlich unbefristeter Einzelhaft bzw. von

zeitlich nicht limitierten Einzelunterbringungen von der Nationalen Kommission

zur Verhütung von Folter wiederholt kritisiert worden, weshalb die Befristung

von drei Monaten eingefügt worden sei. Die entsprechende Änderung des JUVG scheint

somit auch das Ziel zu verfolgen, dass keine Einzelunterbringungen mehr ohne

Befristung verfügt werden. Zwar soll aufgrund der wöchentlichen Überprüfung der

Individualprogramme grundsätzlich sichergestellt werden, dass die Isolation

nicht länger als erforderlich aufrechterhalten wird, eine Befristung liegt aber

nicht vor.

6.1 Zu prüfen bleiben die materiellen

Voraussetzungen. Beim Beschwerdeführer besteht offensichtlich eine Gefahr von

Gewaltanwendung gegenüber Dritten. Aufgrund der bisher ergangenen Urteile darf

dies als gerichtsnotorisch bezeichnet werden (vgl. Urteil VWBES.2018.339 sowie 6B_421/2019

E. 2.3 und E. 2.8). Mit Blick auf die Ereignisse, welche zur erneuten Versetzung

in die Interventionsstufe am 22. November 2024 führten, bestand diese

Gefahr auch im vorliegend zu beurteilenden Zeitpunkt. So ist unbestritten, dass

der Beschwerdeführer am 16. November 2024 einem Mitinsassen drohte, ihn

abzustechen, diesen anschliessend tätlich angriff und ihm zweimal mit der Faust

ins Gesicht schlug (vgl. Verfügung der JVA vom 22. November 2024). Weiter

bleibt in der Beschwerde auch unbestritten, dass der Beschwerdeführer

insbesondere Ende 2024 schwere Drohungen ausgesprochen hat (vgl. Ziffern 309

bis 312 seiner Beschwerde). Drohungen ergeben sich auch aus den Ereignisberichten

vom 26. November 2024, 15., 16., 20. und 22. Januar 2025 (Drohungen,

wonach er aus Prinzip jemanden abstechen werde, er werde allen Beamten die Nase

brechen, Bezeichnung der Betreuerin als Schlampe und Drohung, er werde ihr alle

Knochen brechen sowie «Herr B.___» [Name, mit welchem der Beschwerdeführer neu

angesprochen werden wolle] werde jemanden töten und dem Beschwerdeführer die

Schuld geben). Diese werden auch in den Vollzugsverlaufsjournaleinträgen

erwähnt, wobei offenbar ein Ereignisbericht betreffend Drohungen im Zeitraum

vom 10. bis 17. Dezember 2024 fehlt (vgl. Eintrag vom 17. Dezember 2024 im

Vollzugsverlaufsjournal sowie Individualprogramm Evaluation vom 10. bis 17.

Dezember 2024, wonach ein Ereignisbericht erstellt worden sei). Zudem war der

Beschwerdeführer offenbar nicht bereit, sich von den geäusserten Drohungen zu

distanzieren (vgl. Eintrag Vollzugsverlaufsjournal vom 4. und 25. Februar 2025

sowie Evaluationen in den Individualprogramme ab 31. Dezember 2024 bis 25. Februar

2025), womit die JVA im gesamten fraglichen Zeitraum von einer anhaltenden

Gefahr ausgehen durfte. Die Gefahrenlage ist überzeugend dargetan und zeigt,

dass die Voraussetzungen für die Versetzung in die und den Verbleib in der Interventionsstufe

bzw. Einzelhaft erfüllt waren. Die Versetzung wurde denn auch nicht

angefochten.

6.2 Ob auch mit Blick auf die erneute Versetzung

in die Interventionsstufe ab Mai 2025 von einer Gefahrenlage ausgegangen werden

kann, ist nicht Streitgegenstand im vorliegenden Beschwerdeverfahren, weshalb

der Beschwerdeführer mit diesen Rügen nicht zu hören ist (vgl. E. II. 1.2 in

diesem Urteil). Da er in diesem Zeitpunkt offenbar auch noch nicht auf einen

Rollstuhl angewiesen war, hat dieser Umstand auf die Beurteilung der

Gefährlichkeit keinen Einfluss. Zudem ist nicht ersichtlich und wird auch nicht

substantiiert vorgebracht, weshalb die JVA Solothurn generell keine geeignete

Institution sein soll. Eine allfällige Versetzung bzw. Platzierung oder die

Gewährung von Lockerungen sind ebenfalls nicht Gegenstand im vorliegenden

Verfahren, weshalb auch sein Antrag in seiner Stellungnahme vom 7. Januar 2026,

es sei ein neutrales und unabhängiges Gutachten über seine weiteren

Platzierungen und Lockerungen anzuordnen, abzuweisen ist.

7.1 Zu prüfen bleibt, ob die

Haftbedingungen verhältnismässig waren. Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst

geltend, es liege ein genereller Einschluss an den Wochenenden ohne Hofgang und

soziale Kontakte vor, was Art. 3 EMRK verletze. Zudem rügt er, die Versetzung

in die Interventionsstufe sei nicht befristet und bisher auch nie neu

angeordnet worden, weshalb er sich sehr lange in Einzelhaft befunden habe, ohne

Perspektive auf Lockerungen und ohne klare Vollzugsplanung. Mildere Mittel

seien nicht ernsthaft geprüft worden und es sei einseitig auf die

Sicherheitsinteressen abgestellt worden, ohne seine Grundrechte zu würdigen. Im

Weiteren verweist er in seiner Replik vom 21. November 2025 auf verschiedene

Urteile des EGMR, aus welchen sich ergeben soll, dass die vorliegenden

Haftbedingungen Art. 3 EMRK verletzten (S. 9 ff. seiner Replik).

7.2 Die Bundesverfassung schützt die

Würde des Menschen (Art. 7 BV) und das Recht auf persönliche Freiheit,

insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf

Bewegungsfreiheit (Art. 10 Abs. 2 BV). Folter und jede andere Art grausamer,

unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten

(Art. 10 Abs. 3 BV). Für den Bereich des Strafvollzugs statuiert Art. 74 StGB,

dass die Menschenwürde von Gefangenen zu achten ist und deren Rechte nur so

weit beschränkt werden dürfen, als der Freiheitsentzug und das Zusammenleben in

der Vollzugseinrichtung dies erfordern. Die Beschränkung der Freiheitsrechte

von Gefangenen darf nicht über das hinausgehen, was zur Gewährleistung des

Haftzweckes und zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemässen Anstaltsbetriebes

erforderlich ist (BGE 123 I 221 E. I.4c). Das Verbot der Folter und

unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung ergibt sich auch aus

Art. 3 EMRK, wobei die EMRK gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts keine

umfassenderen Garantien bezüglich Haftbedingungen vermittelt als die

Bundesverfassung (BGE 140 I 125 E. 3.3 = Pra 2014 Nr. 82).

Damit eine Behandlung unter die

vorerwähnten Bestimmungen fällt, muss sie ein Mindestmass an Schwere aufweisen.

Bei der Beurteilung dieses Masses sind die gesamten Umstände zu

berücksichtigen, bei Haft insbesondere deren Dauer, die Grösse der Zelle, die Zahl

der sich darin befindenden Gefangenen, die Belüftung und Beheizung der Zelle,

die darin herrschenden Lichtverhältnisse, die Möglichkeit und Dauer eines

Spaziergangs, die hygienischen Verhältnisse und die Möglichkeit der Benützung

einer Toilette unter Beachtung der Privatsphäre. Die mit jedem Freiheitsentzug

unvermeidbar verbundenen Einschränkungen fallen nicht unter Art. 10 Abs. 3 BV

bzw. Art. 3 EMRK (Urteil 1B_113/2021 vom 25. Januar 2022 E. 3.6 mit Verweis auf

BGE 140 I 125 E. 3.3 ff.; 246 E. 2.4.1 f.).

Das Bundesgericht berücksichtigt bei der

Konkretisierung von Grundrechten im Strafvollzug in ständiger Rechtsprechung

die Europäischen Strafvollzugsgrundsätze (Empfehlung Rec[2006]2 des

Ministerkomitees des Europarates zu den Europäischen Strafvollzugsgrundsätzen

vom 11. Januar 2006; EES), welche die Haftbedingungen eines menschenwürdigen

Strafvollzugs umschreiben (BGE 140 I 125 E. 3.2 = Pra 2014 Nr. 82). Nach

Ziff. 27.1 dieser Grundsätze ist allen Gefangenen täglich zu ermöglichen, sich

mindestens eine Stunde im Freien zu bewegen, wenn es die Witterung zulässt.

Diese Regel ist in Nachachtung der genannten Rechtsprechung zur Bedeutung der

Europäischen Strafvollzugsgrundsätze als verbindlich zu betrachten (vgl. auch

Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2020.00193 vom 27. August 2020 E. 2.1

ff.).

7.3. Der Beschwerdeführer stellt nicht

in Abrede, dass er wochentags stundenweise aus der Zelle dürfe (vgl. Ziffern

211 f., Z. 225 sowie 336 ff.), weshalb es widersprüchlich und nicht glaubhaft

erscheint, wenn er später in der Replik die Frage aufwirft, ob ihm effektiv

täglich eine Stunde Hofgang ermöglicht worden sei (S. 19); wobei er sich in

diesem Kontext allenfalls auch auf den in diesem Verfahren nicht Gegenstand

bildenden Zeitraum bezieht. Aus den Individualprogrammen im fraglichen Zeitraum

geht hervor, dass dem Beschwerdeführer wochentags von 10:20 bis 11:20 Uhr und

am Wochenende (inkl. Feiertage) von 10:20 bis 11:20 Uhr der Hofgang gewährt

wurde. Die Einträge im Vollzugsverlaufsjournal, wonach der Beschwerdeführer die

Möglichkeit des Spazierhofes offenbar nicht wahrnahm, bestätigen dass ihm der

Hofgang angeboten wurde (29. November 2024, 6., 16.+19. Dezember 2024, 1., 2.,

3. 16., 21.+31. Januar 2025, 20.+24. Februar 2025 [Wochentag] 23. November 2024,

7., 8.+29. Dezember 2024 sowie 4.+18. Januar 2025 und 16. Februar 2025

[Wochenende]). Damit erweist sich die Rüge des generellen Einschlusses am

Wochenende offensichtlich als unbegründet. Es ist nicht davon auszugehen und

wird vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert begründet, weshalb ihm an

den anderen Tagen (inkl. Wochenende) kein Hofgang angeboten worden sein soll.

Der Umstand, dass im Vollzugsverlaufsjournal nicht jeden Tag vermerkt wurde, ob

ihm der Hofgang angeboten wurde, spricht nicht dafür, dass er nicht die

Möglichkeit dazu gehabt hätte. Der Beschwerdeführer stellt denn, jedenfalls in

seiner Beschwerde, auch nicht in Abrede, dass er zumindest wochentags den

Spazierhof habe wahrnehmen dürften. Es ist nicht ersichtlich, weshalb dies mit

Blick auf die Einträge im Vollzugsverlaufsjournal und den Inhalt der

Individualprogramme nicht auch generell am Wochenende der Fall gewesen ist. Für

den massgeblichen Zeitraum vom 22. November 2024 bis 28. Februar 2025 ergeben

sich damit auch keine Hinweise, dass ein Hofgang faktisch gar nicht möglich

gewesen sei, zumal der Beschwerdeführer in diesem Zeitpunkt offenbar auch in

der Lage war, zu arbeiten und Fitness zu machen (vgl. Einträge im

Vollzugsverlaufsjournal sowie Evaluationen der Individualprogramme im Zeitraum

14. Januar bis 25. Februar 2025). Einzig aus der Evaluation für den

Zeitraum vom 17. bis 24. Dezember 2024 geht hervor, dass er aufgrund

gesundheitlicher Probleme nicht täglich habe arbeiten können. Ansonsten nahm er

diese Möglichkeit regelmässig wahr oder verzichtete darauf.

7.4 Nebst der Arbeit und die Fitness

führte der Beschwerdeführer regelmässig Telefonate, erhielt Besuche und es

fanden Gespräche mit dem Gefängnispersonal statt. Entgegen seinen Vorbringen war

der Beschwerdeführer damit nicht in einem Umfang isoliert, der geeignet ist,

eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darzustellen. Dass keine

weiteren Besuche seiner Familie dokumentiert sind, scheint eine Folge des

Kontaktabbruchs des Beschwerdeführers mit seiner Familie zu sein (vgl. Eintrag

Vollzugsverlaufsjournal vom 5. Februar 2025) und kann nicht der JVA angelastet

werden. Es gibt auch keine Hinweise, dass die notwendige medizinische Betreuung

nicht sichergestellt war. So geht aus dem Vollzugsverlaufsjournal ebenfalls

hervor, dass er seine Medikamente erhielt, ihm Unterstützung bei der

Körperpflege angeboten und der Gesundheitsdienst hinzugezogen wurde. Auch

erfolgte beispielsweise am 19. Dezember 2024 eine Begutachtung seines

Gesundheitszustandes durch eine Ärztin, am 11. Februar 2025 fand ein Gespräch

mit dem Psychiater statt und es wurde ihm Physiotherapie gewährt (Einträge vom

3. und 10. Januar sowie 7. und 14. Februar 2025, wobei er die Physiotherapie am

10. Januar und 14. Februar 2025 ablehnte).

7.5. Inwiefern unter diesen Bedingungen

die körperliche und geistige Unversehrtheit nicht geschützt oder die

medizinische Versorgung nicht bereitgestellt worden sein soll, ist nicht

ersichtlich. Die vom Beschwerdeführer zitierten Urteile des EGMR betreffen Fälle

mit nicht vergleichbarer Ausgangslage. So wurden dem Beschwerdeführer weder Schmerzen

angedroht noch kann mit Blick auf die gemachten Ausführungen von einer

ununterbrochenen, jahrelangen Isolation ausgegangen werden. Letztlich wird auch

in der Beschwerde festgehalten, die Isolation sei zweitweise aufgehoben worden

(vgl. 320 ff.). Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer oftmals

selbst auf Angebote (Hofgang, Physiotherapie, Fitness, Arbeit) verzichtete,

weshalb die gerügte Isolation zumindest teilweise auch selbstverursacht ist und

er hierfür nicht ausschliesslich die Haftbedingungen verantwortlich machen kann.

Soweit der Vertreter des Beschwerdeführers darauf hinweist, es sei nicht

ersichtlich – sofern ihm überhaupt Medien zugänglich seien – dass diese

ausreichend seien, handelt es sich um einen pauschalen, nicht substantiierten

Vorwurf, der im Übrigen mit Blick auf die bisherigen Ausführungen nicht

geeignet ist, Folter zu begründen. Aus dem Vollzugsverlaufsbericht des AJUV vom

17. Oktober 2025, welcher mit verfahrensleitender Verfügung vom 21. Oktober

2025 aus den Akten gewiesen, aber vom Beschwerdeführer mit seiner Replik vom

21. November 2025 wieder eingereicht wurde, ergeben sich ebenfalls keine

Hinweise, welche diese Schlussfolgerung in Frage stellen.

8. Ebenso ist nicht erkennbar, inwiefern

die gerügten Haftbedingungen ein für psychisch Kranke ungeeignetes Setting sein

soll. Der Beschwerdeführer wurde weiterhin psychologisch betreut. Entsprechend

wird über die Anpassungen des Programms im Betreuungsteam u.a. in Absprache mit

der Forensik (vgl. S. 2 der Verfügung der JVA vom 22. November 2024)

entschieden. Es erscheint im Weiteren trölerisch, der JVA im Ergebnis

vorzuwerfen, sie werde der psychischen Verfassung des Beschwerdeführers nicht

gerecht, nachdem ihre Bemühungen aufgrund der Einsichtslosigkeit und

Kooperationsverweigerung des Beschwerdeführers (vgl. bereits Urteil 6B_421/2019

E. 2.8) scheiterten. Abgesehen davon ergeben sich mit Blick auf die regelmässig

vorkommenden Einträge im Vollzugsverlaufsjournal, wonach der Beschwerdeführer

aufgestellt, motiviert, zufrieden freundlich bzw. gut gelaunt wirke (vgl. beispielsweise

Einträge vom 27., 23., 22. 16., 13. und 12. Februar 2025 sowie 30. und 19. Januar

2025) keine konkreten Hinweise, wonach die Haftbedingungen eine schwere

psychische Belastung darstellten und weitere Probleme verursachten. Jedenfalls kann

unter Berücksichtigung des Gesamteindrucks, der sich aus dem

Vollzugsverlaufsjournal ergibt, nicht davon ausgegangen werden, der Wunsch des

Beschwerdeführers, mit einem anderen Namen angesprochen zu werden, stelle eine

Folge der Haftbedingungen dar bzw. belege einen Haftschaden. Eine zusätzliche

Verschlechterung seines Zustands im vorliegend zu beurteilenden Zeitraum ist

nicht ersichtlich. Die Haftbedingungen im Rahmen der Interventionsstufe bzw.

Einzelhaft erweisen sich mit Blick auf das drohende Verhalten des Beschwerde­führers

sowie der Gefahr, die von ihm ausgeht als erforderlich und auch geeignet,

Mitinsassen und das Gefängnispersonal zu schützen.

9. Zudem wird dem Beschwerdeführer nicht

jede Perspektive oder Aussicht auf Lockerungen genommen. Aufgrund der

wöchentlichen Überprüfung hat er jede Woche neu die Gelegenheit, sich zu

bewähren. Die Einträge im Vollzugsverlaufsjournal bestätigen zudem, dass die

Individualprogramme angepasst wurden und bereits innerhalb der

Interventionsstufe Lockerungen stattfanden. So erhielt der Beschwerdeführer ab

10. Dezember 2024 die Möglichkeit, zu arbeiten, nachdem er sich die Woche zuvor

an das Individualprogramm und die Hausordnung gehalten hatte. Am 7. Januar 2025

wurden ihm überdies Öffnungen im Sinne der Nutzung des Fitnessraums von Montag

bis Freitag für eine halbe Stunde gewährt, nachdem in den letzten zwei Wochen

ebenfalls keine Vorfälle bzw. Verstösse verzeichnet waren. Das Fitness lehnte

er zunächst ab, erklärte sich aber damit einverstanden, als ihm die Nutzung des

Fitnessprogramm eine Woche später wiederum im neuen Individualprogramm

angeboten wurde (vgl. Eintrag im Vollzugsverlaufsjournal vom 14. Januar 2025

sowie Individualprogramm gültig ab 7. bis 14. Januar 2025). Die JVA nahm damit

offenbar jeweils auch eine Neubewertung vor und berücksichtigte Änderungen der

Umstände, der Situation oder des Verhaltens des Beschwerdeführers. Auf diese

Weise wird auch eine regelmässige Überwachung des körperlichen und geistigen

Zustands ermöglicht, womit, der Beschwerdeführer auch aus dem Urteil des EGMR

Ramirez Sanchez v. France, 59450/00 vom 4. Juli 2006 nichts zu seinen Gunsten

ableiten kann.

10. Mit Blick auf das hohe Rechtsgut der

Sicherheit Dritter erweist sich die Ausgestaltung der Haft unter

Berücksichtigung der möglichen Hofgänge, Besuche, Telefone, Arbeit sowie

Fitness und die Lockerungsperspektiven für den Beschwerdeführer auch als

zumutbar. Mildere Massnahmen sind nicht ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer

sich offenbar auch im Rahmen der Interventionsstufe bzw. Einzelhaft nicht von

den Drohungen distanzierte (vgl. Eintrag Vollzugsverlaufsjournal vom 4. und 25. Februar

2025 sowie Evaluationen in den Individualprogramme ab 31. Dezember 2024 bis 25.

Februar 2025) bzw. sogar neue Drohungen äusserte (vgl. Eintrag

Vollzugsverlaufsjournal vom 22. Januar 2025 und 17. Dezember 2024 sowie bereits

zitierten Ereignisberichte). Die Beschränkung seiner Freiheitsrechte ging

jedenfalls nicht über das hinaus, was zur Gewährleistung des Haftzweckes und

zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemässen Anstaltsbetriebes erforderlich

war. Es lagen legitime strafvollzugsrechtliche Gründe für den Verbleib des

Beschwerdeführers in der Interventionsstufe bzw. Einzelhaft vor, welche die

Interessen des Beschwerdeführers überwogen.

11. Auch mit Blick auf deren Dauer

erweisen sich die Haftbedingungen als verhältnismässig. Zwar erfolgte keine

Befristung, wie sie § 25 Abs. 3 lit. b JUVG für die Anordnung von Einzelhaft

vorsieht. Wie bereits erwähnt, können die wöchentlichen Individualprogramme

nicht als Befristung gelten, zumal sie mit Blick auf ihre Ausgestaltung keine

formellen Verlängerungsentscheide darstellen. Dieser Umstand vermag aber nicht

per se einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK zu begründen, zumal mit Blick auf die

soeben gemachten Ausführungen nicht davon ausgegangen werden kann, die

Einzelhaft hätte zu einem früheren Zeitpunkt aufgehoben werden müssen. Trotz

der fehlenden Befristung führen die Individualprogramme immerhin zu einer

wöchentlichen Überprüfung, weshalb die Anordnung einer Einzelhaft von bis zu

drei Monaten jedenfalls nicht von vorneherein als milder beurteilt werden kann.

Sowohl der Inhalt der Individualprogramme als auch die Einträge im

Vollzugsverlaufsjournal zeigen zudem, dass eine wöchentliche Beurteilung tatsächlich

stattfand. Die Individualprogramme wurden dem Beschwerdeführer jeweils

vorgelegt und es fanden diesbezüglich Gespräche statt. Der Umstand, dass der

Beschwerdeführer oftmals die Unterschrift oder Gespräche verweigerte, ändert

nichts am Vorliegen einer fortlaufenden Beurteilung bzw. Überprüfung der

Gefährlichkeit des Beschwerdeführers, welche der Grund für die

Sicherungsmassnahme ist. Offenbar wird bei dieser Beurteilung auch die Forensik

einbezogen, womit eine fachpsychologische Einschätzung vorhanden ist. Der

Beschwerdeführer äussert sich insofern widersprüchlich, als er einerseits angibt,

dass differenziert betrachtet werde und eine Überprüfung stattfinde (Ziffern

320 ff. seiner Beschwerde), andererseits macht er auch in der Eingabe vom 7.

Januar 2026 geltend, die Verlängerung erfolge standardisiert. Von einer

administrativ routinemässigen (unbegrenzten) standardisierten Verlängerung kann

aber mit Blick auf den Inhalt der Individualprogramme und deren Anpassungen nicht

ausgegangen werden. Vielmehr bestätigen die Lockerungsschritte, dass eine echte

Beurteilung stattfand. Mit Blick auf die soeben geschilderte Ausgangslage kann

auch keine Rede davon sein, es sei dem Beschwerdeführer nicht klar gewesen, was

unter einem Individualprogramm zu verstehen sei oder weshalb diese verlängert

worden seien. Ebenso wenig weist das Vorgehen der JVA im Zusammenhang mit den

Individualprogrammen daraufhin, sie versuchten absichtlich Informationen zu

verschweigen oder es gehe darum, die Dauer der Isolation nicht offenzulegen.

12. Inwiefern eine öffentliche

Verhandlung unter Befragung des Beschwerdeführers zu den Haftbedingungen etwas

am Ausgang dieses Verfahrens ändern sollte, ist nicht ersichtlich. Der

Beschwerdeführer konnte sich vor dem Verwaltungsgericht hinreichend äussern.

Eine Einvernahme erscheint nicht erforderlich, weshalb dieser Antrag ebenfalls

abzuweisen ist

13. Die Beschwerde erweist sich somit

mit Ausnahme der festgestellten Gehörsverletzung als unbegründet und ist

abzuweisen, sofern darauf einzutreten ist.

14.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens

vor Verwaltungsgericht gilt der Beschwerdeführer punktuell als obsiegend, womit

er grundsätzlich 5/6 der Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu

bezahlen hat. Die Kosten, einschliesslich der Entscheidgebühr sind auf CHF 1’200.00

festzusetzen, womit der Beschwerdeführer CHF 1’000.00 zu bezahlen hat. Die

restlichen Kosten des Verfahrens von CHF 200.00 hat der Staat zu übernehmen.

14.2 Der Beschwerdeführer beantragte

jedoch die Gewährung um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung, über

welche bis anhin nicht entschieden wurde. Gemäss § 76 Abs. 1 VRG kann eine

Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung

verfügt, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn der

Prozess nicht als aussichtslos oder mutwillig erscheint. Wenn dies zur Wahrung

der Rechte notwendig ist, kann sie die Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands verlangen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, zumal

mit Blick auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Nichtigkeit die

Beschwerde nicht von vorneherein als aussichtslos betrachtet werden kann.

Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege und Verbeiständung ist daher gutzu­heissen, sofern es mit

Blick auf die für die Gehörsverletzung zu Lasten des Kantons ausgeschiedenen

CHF 200.00 nicht gegenstandslos geworden ist.

Somit trägt der Kanton auch die Kosten

von CHF 1’000.00. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer dazu in der Lage ist (§ 76 Abs. 4 VRG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, SR

272).

14.3 Der Richter setzt die Kosten der

berufsmässigen Vertretung und die Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeistände nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und

pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist (§ 161 i.V. mit. § 160 Gebührentarif,

GT, BGS 615.11).

14.4 Der Kanton Solothurn hat dem

Beschwerdeführer die Kosten der berufsmässigen Vertretung für seine

gutgeheissene Rüge der Gehörsverletzung zu erstatten. Diese werden mit Blick

auf die eng begrenzte Thematik auf CHF 400.00 (inkl. Auslagen und MWST) bestimmt.

14.5 Der Rechtsvertreter des

Beschwerdeführers macht in seinen Kostennoten vom 21. November 2025

(Zeitraum 29. August 2025 bis 21. November 2025) und 28. Januar 2026 (Zeitraum

25. November 2025 bis 28. Januar 2026) einen Aufwand von insgesamt 30.7 Stunden

geltend. Die erscheint deutlich als zu hoch. Der Beschwerdeführer äussert sich

auch zu Haftbedingungen und Fragen, welche vorliegend gar nicht

Verfahrensgegenstand sind. Insbesondere seine Stellungnahme vom 21. November

2025 erscheint teilweise weitschweifig und insgesamt enthalten seine Eingaben

viele Wiederholungen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer

sich bereits mehrfach mit den hier zu beurteilenden Fragen auseinanderzusetzen

hatte. Mit Blick darauf rechtfertigt es sich den Aufwand um 15 Stunden zu

kürzen. Dabei ist auch berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der

Gehörsverletzung eine separate Entschädigung erhält. Der Stundenansatz für die

Bestimmung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände beträgt 190

Franken zuzüglich Mehrwertsteuer (vgl. § 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 GT

sowie Weisung der Gerichtsverwaltungskommission GVB.2022.111 vom

19. Dezember 2022). Folglich ist das Honorar des unentgeltlichen

Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Julian Burkhalter, auf CHF 2'983.00 (15.7

Stunden à CHF 190.00) festzusetzen. Dazu kommen Auslagen von insgesamt CHF 194.90

(Porti, Telefone und Kopien) sowie Reiseauslagen von CHF 70.00 und eine Reisezeitpauschale

von CHF 200.00, welche allesamt zu keinen Beanstandungen Anlass geben. Unter

Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 8.1 % (CHF 279.30) ergibt sich

insgesamt eine Entschädigung von CHF 3'727.20. Diese ist zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der

Nachzahlungsan­spruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von

CHF 1’018.30 (inkl. Auslagen und MWST), beides, sobald der

Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

14.6 Mit Blick auf diese Ausführungen durfte

dem Beschwerdeführer auch für die Verfahren vor dem DDI die unentgeltliche

Rechtspflege und Verbeiständung nicht verweigert werden. Mit Blick darauf, dass

sich seine Rügen in der Beschwerde vom 20. Februar 2025 aber grösstenteils als

aussichtslos erwiesen und ihm im erneuten Beschwerdeverfahren vor dem DDI

mangels Möglichkeit einer Stellungnahme kein Aufwand entstanden ist,

rechtfertigt es sich Rechtsanwalt Burkhalter eine pauschale Entschädigung von

CHF 1'200.00 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten. Diese ist zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der

Nachzahlungsan­spruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von

CHF 300.00 (inkl. Auslagen und MWST), beides, sobald der Beschwerdeführer

zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass das rechtliche Gehör des

Beschwerdeführers verletzt worden ist.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde

abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3. Das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen, soweit es nicht

gegenstandslos geworden ist.

4. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1’200.00 im Umfang von CHF 1’000.00 zu bezahlen.

Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Kanton Solothurn die

Kosten; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn

Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Der

Restbetrag der Kosten vor Verwaltungsgericht von CHF 200.00 geht zu Lasten der

Staatskasse.

5. Der Kanton Solothurn hat A.___ eine

Parteientschädigung von CHF 400.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.

6. Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Julian Burkhalter, wird für das

verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren auf CHF 3'727.20 (inkl.

Auslagen von CHF 194.90, Reiseauslagen von CHF 70.00 und einer

Reisezeitpauschale von CHF 200.00) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsan­spruch

des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 1’018.30 (inkl.

Auslagen und MWST), beides, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art.

123 ZPO).

7. Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Julian Burkhalter, wird für die

verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren auf CHF 1'200.00 (inkl. Auslagen

und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat

Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsan­spruch des unentgeltlichen

Rechtsbeistands im Umfang von CHF 300.00 (inkl. Auslagen und MWST),

beides, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Kurt