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Entscheid

VWBES.2025.319

Baubewilligung / Mobilfunkanlage

23. September 2025Deutsch41 min

bei der D.___ ein Baugesuch für den Neubau einer Mobilfunkanlage auf GB [...] Nr.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 23. September 2025

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Gerichtsschreiber Luder

In Sachen

1.

A.___

2.

B.___, vertreten durch A.___

Beschwerdeführer

gegen

1. Bau-

und Justizdepartement, Werkhofstrasse 65, Rötihof, 4509 Solothurn,

2. D.___

3. E.___

vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Cica, hier vertreten durch

Rechtsanwalt Michael Schlumpf,

4. F.___

vertreten durch G.___

Beschwerdegegner

betreffend Baubewilligung

/ Mobilfunkanlage

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die E.___ reichte am 4. April 2022

bei der D.___ ein Baugesuch für den Neubau einer Mobilfunkanlage auf GB [...] Nr.

[...] ein. Sie soll auf dem Dach der bestehenden Liegenschaft zu stehen kommen.

Gemäss Zusatzblatt 2 zum Standortdatenblatt vom 3. Februar 2022 handelt es sich

um eine Anlage mit Antennen des Typs AAU5831. Das Baugrundstück befindet sich

in der Arbeitszone 1, Bauklasse 5, in welcher mässig störende Gewerbe-,

Dienstleistungs- und Industriebetriebe sowie Wohnungen zugelassen sind (vgl.

§ 14 Abs. 1, Satz 1 des Zonenreglements [...]).

Erwägungen

2.

Mit Beschluss vom 22. August 2022

(eröffnet mit Schreiben vom 7. September 2022) erteilte die Bau-, Planungs- und

Umweltkommission [...] dem Vorhaben unter Auflagen und Bedingungen die

baurechtliche Bewilligung. Die in der Stellungnahme des Amtes für Umwelt (AfU)

vom 6. Mai 2022 genannten Auflagen wurden zum integralen Bestandteil der

Bewilligung erklärt. Sämtliche Einsprachen - darunter auch diejenigen von A.___,

B.___, [...] und [...] - wurden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.

3.

Eine am 26. September 2022 dagegen

erhobene Beschwerde von A.___, B.___, [...] und [...] wies das Bau- und

Justizdepartement (BJD) mit Verfügung vom 24. Oktober 2023 ab; auf die

Beschwerde von A.___ wurde nicht eingetreten. Ihnen wurden die Verfahrenskosten

in der Höhe von CHF 2'000.00 sowie eine Parteientschädigung von CHF 2'653.70

zur Bezahlung auferlegt.

4.

Gegen die eben genannte Verfügung

erhoben A.___, B.___, [...] und [...] mit Schreiben vom 13. November 2023

Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie stellten folgende Anträge:

1.

Die

Entscheide der Vorinstanzen seien aufzuheben und die Baubewilligung für die

Errichtung der Mobilfunkantenne sei der Beschwerdegegnerin zu verweigern. Die

Baubewilligung sei zu widerrufen.

2.

Eventualiter

sei der vorgenannte Entscheid aufzuheben und das Verfahren an die Vorinstanz

zurückzuweisen, die Vorinstanz sei aufzufordern, eine Prognose für die korrekte

Höhe des OKA direkt unter der Antenne einzuholen.

3.

Die

Verfassungs- und Gesetzeswidrigkeit von Anhang 1 Ziff. 62 Abs. 5 Bst. d und

Ziff. 63 der NISV sei festzustellen.

Zudem stellen sie unter der Überschrift

«Verfahrensanträge» folgende Begehren:

4.

Es

sei ein Amtsbericht oder ein Gutachten zu den Fragen einzuholen, inwieweit bei

adaptiven Antennen bereits Abnahmemessungen durchgeführt werden können.

5.

Es

sei, gestützt auf diese neusten Entwicklungen in Zusammenhang mit den

gesundheitlichen Auswirkungen von Mobilfunkstrahlung eine konkrete

(akzessorische) Normenkontrolle durchzuführen. Sie soll prüfen, ob die

Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV mit übergeordnetem Recht

(Vorsorgeprinzip des USG, Verfassungsrecht) so noch vereinbar sind.

Unter den gesetzlichen Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz.

Mit Eingabe vom 6. Dezember 2023 wurde

die Beschwerde innert der gesetzten Frist ergänzend begründet.

5.

Mit Urteil des Verwaltungsgerichts

vom 20. Dezember 2023 wurde erwogen, dass [...] und [...] die geforderten

Dispositiv

Vollmachten nicht eingereicht haben. Es wurde verfügt, dass auf ihre

Beschwerden nicht eingetreten wird und es wurden ihnen Kosten des Verfahrens

vor Verwaltungsgericht von je CHF 100.00 (total CHF 200.00) zur Bezahlung

auferlegt. Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.

6. Die D.___ verwies mit Eingabe vom 9.

Januar 2024 auf ihre beim BJD eingereichte Vernehmlassung vom 17. Oktober 2022

und verzichtete auf eine Stellungnahme.

7. Mit Vernehmlassung vom 18. Januar

2024 schloss das BJD auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

8. Die E.___, vertreten durch

Rechtsanwälte Alexander Cica und Michael Schlumpf (nachfolgend

Beschwerdegegnerin) beantragte mit Stellungnahme vom 1. Februar 2024 die

Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer.

9. Mit Replik vom 23. Januar 2024

äusserten sich A.___ und B.___ hierzu.

10. Die Beschwerdegegnerin verzichtete

mit Schreiben vom 1. März 2023 auf die Einreichung einer Duplik.

11. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts

vom 25. April 2024 wurden die Beschwerden betreffend die Kostenfolgen teilweise

gutgeheissen. Im Übrigen wurden sie abgewiesen, soweit darauf eingetreten

wurde. Den Beschwerdeführern wurden die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 2'800.00 im Umfang von CHF 2'450.00 zur

Bezahlung auferlegt. Zudem wurde ihnen für das verwaltungsgerichtliche

Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 2'241.95 zur

Entrichtung an die E.___ auferlegt.

12. Hiergegen gelangten die

Beschwerdeführer an das Bundesgericht. Mit Urteil des Bundesgerichts 1C_341/2024

vom 15. August 2025 wurde die Beschwerde teilweise gutgeheissen, soweit darauf

eingetreten wurde. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts wurde aufgehoben

und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das

Verwaltungsgericht zurückgewiesen. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen.

13. Das Verfahren VWBES.2023.359 wird

gestützt auf das eben genannte Urteil des Bundegerichts unter der

Verfahrensnummer VWBES.2025.319 fortgesetzt. Die Sache ist spruchreif und auf

einen weiteren Schriftenwechsel wurde verzichtet.

II.

1.1 Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12).

Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung sind die in der näheren Umgebung einer projektierten

Mobilfunkanlage wohnenden Personen durch die von der Anlage ausgehenden

Strahlen in besonderer Weise betroffen (Urteil des Bundesgerichts 1A.142/2001

E. 2.1). Zur Einsprache bzw. Beschwerde ist legitimiert, wer an einem Ort mit

empfindlicher Nutzung (OMEN) einer anlagebedingten Strahlung von über 10% des

Anlagegrenzwertes der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender

Strahlung (NISV, SR 814.710) ausgesetzt sein kann (vgl. BGE 128 II 168 E. 2 mit

Hinweisen; Mobilfunk- und WLL-Basisstationen, Vollzugsempfehlung zur NISV,

herausgegeben vom Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft [BUWAL], 2002

[nachfolgend: Vollzugsempfehlung zur NISV], Ziff. 2.4.2). Bei den OMEN handelt

es sich gemäss Art. 3 Abs. 3 lit. a NISV u.a. um Räume in Gebäuden, in denen

sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten.

1.2 A.___ und B.___ machen geltend, sie

würden innerhalb des Einspracheperimeters leben. Sie bringen vor, der

Einspracheperimeter müsse aufgrund der Anwendung des Korrekturfaktors,

entsprechend der zusätzlichen Leistung bzw. der Überschreitung des

Anlagegrenzwertes, angepasst werden. Die im Standortdatenblatt ausgewiesene

Sendeleistung der adaptiven Antennen entspreche lediglich der virtuellen,

durchschnittlichen Sendeleistung. Die effektive Sendeleistung betrage

mindestens das Doppelte, maximal das Zehnfache. Die Baupublikation habe keinen

Hinweis auf den Korrekturfaktor enthalten und müsse erneut ausgeschrieben

werden.

1.3 Die Berechnung des

Einspracheperimeters ist dem Zusatzblatt 2 zum Standortdatenblatt vom 3.

Februar 2022 zu entnehmen und mit 432 m angegeben (vgl. auch Standortdatenblatt

S. 5). Aus dem Zusatzblatt 2 geht hervor, dass für die zu beurteilende Mobilfunkanlage

auch adaptiv betriebene Antennen vorgesehen sind. Unter adaptiven Antennen im

Sinne der Verordnung über den Schutz vor nicht-ionisierender Strahlung (NISV,

SR 814.710) werden Sendeantennen oder Antennensysteme verstanden, die ihre

Senderichtung und/oder ihr Antennendiagramm automatisch durch Algorithmen in

kurzen zeitlichen Abständen (im Bereich von Millisekunden bis einigen Sekunden)

ohne Veränderung der Montagerichtung anpassen (sog. «beamforming»). Diese

Anpassung kann sowohl in horizontaler als auch in vertikaler Senderichtung

geschehen (Adaptive Antennen, Nachtrag vom 23. Februar 2021 zur

Vollzugsempfehlung zur NISV für Mobilfunk und WLL-Basisstationen, BUWAL 2022

[nachfolgend: Nachtrag zur Vollzugsempfehlung zur NISV], Ziff. 3.1).

Der massgebende Betriebszustand sowie

die Anwendung des Korrekturfaktors (auf die maximale ERP [effective radiated

power; Sendeleistung]) richten sich nach Ziff. 63 Anhang 1 NISV. Als

massgebender Betriebszustand gilt der maximale Gesprächs- und Datenverkehr bei

maximaler Sendeleistung (Abs. 1). Bei adaptiven Sendeantennen mit 8 oder mehr

separat ansteuerbaren Antenneneinheiten (Sub-Arrays) kann auf die maximale ERP

ein Korrekturfaktor angewendet werden, wenn die Sendeantennen mit einer

automatischen Leistungsbegrenzung ausgestattet werden. Diese muss

sicherstellen, dass im Betrieb die über 6 Minuten gemittelte ERP die

korrigierte ERP nicht überschreitet (Abs. 2). Der Korrekturfaktor hat in der

zur Diskussion stehenden Beurteilung Anwendung gefunden (vgl. auch nachfolgend Ziff.

II E. 6.2 ff.).

Im Gegensatz zur sogenannten «worst

case»-Betrachtung wird bei den adaptiven Antennen dem Umstand Rechnung

getragen, dass diese nicht gleichzeitig in alle Richtungen die maximal mögliche

Sendeleistung abstrahlen können (Nachtrag zur Vollzugsempfehlung zur NISV,

Ziff. 3.2; vgl. auch nachfolgend Ziff. II E. 6.3 ff.).

1.4 Es bestehen keine Anhaltspunkte,

dass die Angaben und Berechnungen im Standortdatenblatt vom 3. Februar 2022

nicht korrekt sind. Zudem hat das AfU bestätigt, dass die Berechnung des

Einspracheperimeters den Vorgaben entspreche (vgl. Stellungnahme des AfU vom

26. Oktober 2022 an das BJD). Es sind keine Hinweise auszumachen, welche auf

eine falsche Berechnung des Einspracheperimeters schliessen lassen (für die

Berechnung vgl. Zusatzblatt 2 zum Standortdatenblatt vom 3. Februar 2022). A.___

und B.___ verkennen, dass bei der Berechnung des Einspracheperimeters auf den

rechnerisch festgelegten, massgebenden Betriebszustand und nicht auf die

maximal mögliche Sendeleistung abzustellen ist. Der Einspracheperimeter ist mit

432 m korrekt berechnet; eine Neuausschreibung des Baugesuchs ist nicht

vorzunehmen. Im Übrigen fehlt es A.___ und B.___ sowieso an einem

schutzwürdigen Interesse an einer erneuten Publikation, welche - wenn überhaupt

- einzig Dritten zu Guten kommen würde.

1.5 A.___ und B.___ haben am

vorinstanzlichen Einsprache- und Beschwerdeverfahren teilgenommen und sind

formell beschwert. B.___ wohnt innerhalb des Einspracheperimeters. Er ist durch

den angefochtenen Entscheid auch materiell beschwert und damit zur Beschwerde

legitimiert. Auf seine Beschwerde ist im Grundsatz einzutreten.

1.6 A.___ hingegen ist nicht materiell

beschwert, denn ihr Wohnort an der [...]strasse [...], [...], befindet sich mit

einer Distanz von ca. 956 m ausserhalb des Einspracheperimeters von 432 m. Das

BJD ist daher zu Recht nicht auf die Beschwerde von A.___ eingetreten. Sie ist

nicht zur Beschwerde legitimiert. Ihre Beschwerde ist abgesehen vom

Kostenentscheid (vgl. Ziff. II E. 9.1 ff.) abzuweisen, soweit darauf

eingetreten werden kann.

2. Das Verwaltungsgericht überprüft den

angefochtenen Entscheid auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf Verletzung von kantonalem oder

Bundesrecht. Die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens gelten als

Rechtsverletzung (vgl. § 67bis Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG, BGS 124.11). Auf Unangemessenheit hin

kann der angefochtene Entscheid nicht überprüft werden (vgl. § 67bis

Abs. 2 VRG).

3.1 B.___ (nachfolgend Beschwerdeführer)

beantragt, die Verfassungs- und Gesetzeswidrigkeit von Ziff. 62 Abs. 5 Bst. d

und Ziff. 63 NISV Anhang 1 seien festzustellen. Es sei, gestützt auf diese

neusten Entwicklungen in Zusammenhang mit den gesundheitlichen Auswirkungen von

Mobilfunkstrahlung, eine konkrete (akzessorische) Normenkontrolle

durchzuführen. Dabei sei zu prüfen, ob die Immissions- und Anlagegrenzwerte der

NISV mit übergeordnetem Recht vereinbar seien.

3.2 Die Schweizerische Bundesverfassung

(BV, SR 101) gebietet in Art. 190 dem Bundesgericht und den anderen

rechtsanwendenden Behörden, Bundesgesetze und Völkerrecht unabhängig von einer

allfälligen Verfassungswidrigkeit anzuwenden. Die vom Beschwerdeführer

genannten Ziffern der NISV sprengen den Rahmen der dem Bundesrat delegierten

Kompetenz nicht offensichtlich und erweisen sich auch aus anderen Gründen nicht

als gesetzes- oder verfassungswidrig. Die Verordnungsbestimmungen sind daher

unter Berücksichtigung von Art. 190 BV anzuwenden. In der Zwischenzeit hat das

Bundegericht die Rechtmässigkeit des Korrekturfaktors bestätigt und ausgeführt,

dass mit Ziff. 63 Anhang 1 NISV dem Vorsorgeprinzip nach heutigem

Erkenntnisstand hinreichend Rechnung getragen werde (vgl. untenstehend Ziff. II

E. 6.3). Auch die in diesem Zusammenhang vorgebrachte Rüge der Verletzung des

rechtlichen Gehörs (vgl. ergänzende Beschwerdebegründung vom 6. Dezember 2023,

N 40) ist unbegründet, da sich die D.___ hinlänglich mit den Argumenten des

Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat und eine sachgerechte Anfechtung des

Beschlusses möglich war. Auch das BJD musste nicht weiter auf die nicht

substantiierte Gehörsverletzung eingehen; der Beschwerdeführer macht denn auch

nicht geltend, die Gehörsverletzung habe durch das BJD stattgefunden. Eine

Gehörsverletzung ist demnach nicht auszumachen. Die Beschwerde ist in diesen

Punkten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4.1 Der Beschwerdeführer beantragt die

Einholung eines Amtsberichts oder eines Gutachtens zur Frage, inwieweit bei

adaptiven Antennen bereits Abnahmemessungen durchgeführt werden könnten.

4.2 In Bezug auf adaptive Antennen sind

Abnahmemessungen auch ohne das Vorliegen einer offiziellen Messempfehlung

möglich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_527/2021 vom 13. Juli 2023 E. 5.4

f.). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern aus der Einholung eines Amtsberichts

oder eines Gutachtens ein Mehrwert resultieren bzw. welche relevanten

zusätzlichen Erkenntnisse daraus hervorgehen könnten (zu den Abnahmemessungen

vgl. nachfolgend E. II Ziff. 7.4 ff.). Der Antrag des Beschwerdeführers ist

abzuweisen.

5.1 Unter Bezugnahme auf verschiedene

Studien und Berichte macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des

Vorsorgeprinzips geltend. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Berichts

Mobilfunk und Strahlung habe die BERENIS noch nicht die neusten Studien zu

oxydativem Stress untersucht. Daher könne der Bericht keine abschliessende

Aussage über die Grenzwerte machen. Gestützt auf die Erkenntnisse der BERENIS

und des Mevissen/Schürmann Reviews stehe fest, dass mit grosser

Wahrscheinlichkeit bei NIS-Expositionen um 5 V/m Gesundheitsschäden zu erwarten

seien. Dies jedenfalls bei Personen mit erhöhter Empfindlichkeit. Nach Art. 11

Abs. 3 USG müssten Emissionsbegrenzungen verschärft werden, wenn zu

erwarten sei, dass die Einwirkungen schädlich oder lästig werden. Art. 13 Abs.

2 USG präzisiere, dass Grenzwerte unter Berücksichtigung der Wirkungen der

Immissionen auf Personen mit erhöhter Empfindlichkeit wie Kinder, Kranke,

Betagte und Schwangere festgelegt werden müssten. Diese Bestimmungen seien

verletzt worden, da das BAFU die Grenzwerte gelockert habe, anstatt sie zu

verschärfen. Der Bundesrat habe mit den Anlagegrenzwerten eine Sicherheitsmarge

schaffen wollen. Nach den Ergebnissen im Mevissen/Schürmann Review bestehe

diese Sicherheitsmarge nicht mehr. Elektromagnetische Felder würden bereits im

Bereich der Anlagegrenzwerte die Zellen durch oxidativen Stress schädigen. Das

BAFU habe Warnungen seiner Expertengruppe missachtet.

Sodann bringt der Beschwerdeführer unter

Bezugnahme auf verschiedene Berichte und Studien vor, von Pulsationen würden

besondere Gefahren ausgehen. Es gebe deutliche Hinweise, dass stark gepulste,

modulierte und variable Strahlung beträchtlich gefährlicher sei als konstante

Strahlung.

5.2.1 Der Immissionsschutz ist

bundesrechtlich im Umweltschutzgesetz (USG, SR 814.01) und den gestützt

darauf erlassenen Verordnungen geregelt. Gemäss Art. 1 Abs. 1 USG soll das

Umweltschutzgesetz Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und

Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen schützen sowie die

natürlichen Lebensgrundlagen dauerhaft erhalten. Einwirkungen, die schädlich

oder lästig werden könnten, sind im Sinne der Vorsorge frühzeitig zu begrenzen

(Art. 1 Abs. 2 USG). Die Emission von Strahlung wird durch Massnahmen bei der

Quelle begrenzt (Emissionsbegren­zungen; Art. 11 Abs. 1 USG); unter anderem

durch den Erlass von Emissions­grenzwerten (Art. 12 Abs. 1 lit. a USG), die

durch Verordnungen oder unmittelbar auf das Gesetz abgestützte Verfügungen

vorgeschrieben werden (Art. 12 Abs. 2 USG). Im Rahmen der Vorsorge ist die

Emission unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung so weit zu begrenzen,

als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art.

11 Abs. 2 USG). Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht

oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der

bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (Art. 11 Abs. 3 USG).

Für die Beurteilung schädlicher oder lästiger Einwirkungen legt der Bundesrat

durch Verordnung Immissionsgrenzwerte fest (Art. 13 Abs. 1 USG). Er

berücksichtigt dabei auch die Wirkungen der Immissionen auf Personengruppen mit

erhöhter Empfindlichkeit, wie Kinder, Kranke, Betagte und Schwangere (Art. 13

Abs. 2 USG). Gemäss Art. 14 lit. a USG sind die Immis­sionsgrenzwerte so

festzulegen, dass Immissionen unterhalb dieser Werte nach dem Stand der

Wissenschaft oder der Erfahrung Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre

Lebensgemeinschaften und Lebensräume nicht gefährden (vgl. Urteil des Bundes­gerichts

1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 5.3.1 mit Hinweisen).

5.2.2 Für den Schutz vor

nichtionisierender Strahlung, die beim Betrieb ortsfester Anlagen erzeugt wird,

hat der Bundesrat die NISV erlassen. Diese sieht zum Schutz vor den

wissenschaftlich erhärteten thermischen Wirkungen Immissionsgrenzwerte vor, die

von der Internationalen Kommission zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung

(ICNIRP) übernommen wurden und überall eingehalten sein müssen, wo sich

Menschen aufhalten können (Art. 13 Abs. 1 NISV; BGE 126 II 399 E. 3b). Das

Bundesamt für Umwelt (BAFU) konkretisierte die NISV mit Vollzugsempfehlungen

und Nachträgen (vgl. insbesondere Mobilfunk- und WLL-Basisstationen,

Vollzugsempfehlung zur NISV, herausgegeben vom Bundesamt für Umwelt, Wald und

Landschaft [BUWAL], 2002 und Nachtrag zur Vollzugsempfehlung zur NISV). Die in

der NISV (Anhang 1 und 2) festgelegten Immissions- und Anlagegrenzwerte

variieren je nach Frequenz der Strahlung, sind aber nicht von der

Mobilfunktechnologie abhängig und gelten damit unabhängig davon, ob es sich um

2G (GSM), 3G (UMTS), 4G (LTE) oder 5G (New Radio) handelt (BAFU, Erläuterungen

zu adaptiven Antennen und deren Beurteilung gemäss der Verordnung über den

Schutz vor nichtionisierender Strahlung [NISV], 23. Februar 2021 [nachfolgend:

Erläuterungen zu adaptiven Antennen], S. 5]).

5.2.3 Zur Konkretisierung des

Vorsorgeprinzips gemäss Art. 1 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 2 USG setzte der

Bundesrat ausserdem Anlagegrenzwerte fest, welche unterhalb der

Immissionsgrenzwerte liegen. Die Anlagegrenzwerte weisen keinen direkten Bezug

zu nachgewiesenen Gesundheitsgefährdungen auf, sondern wurden nach Massgabe der

technischen und betrieblichen Möglichkeit sowie der wirtschaftlichen

Tragbarkeit festgelegt, um das Risiko schädlicher Wirkungen, die zum Teil erst

vermutet werden und noch nicht absehbar sind, möglichst gering zu halten (BGE 126 II 399 E. 3b mit Hinweisen; Urteil 1C_627/2019 vom 6. Oktober 2020 E. 3.1).

Mit der Festsetzung der Anlagegrenzwerte

hat der Bundesrat im Hinblick auf nachgewiesene Gesundheitsgefährdungen eine

Sicherheitsmarge geschaffen (vgl. BGE 128 II 378 E. 6.2.2; Urteile 1C_627/2019

vom 6. Oktober 2020 E. 3.1; 1C_576/2016 vom 27. Oktober 2017 E. 3.5.1, in: URP

2018 S. 713 ff.). Auch wenn dabei auf wissenschaftliche Gewissheit verzichtet

wird, folgt daraus nicht, dass lediglich vorläufige wissenschaftliche oder

erfahrungsbasierte Befunde den Massstab für die Bestimmung der konkreten Höhe des

Anlagegrenzwerts abgeben. Ein Abstellen auf vorläufige Erkenntnisse hätte auch

eine beträchtliche Rechtsunsicherheit zur Folge (vgl. Urteile 1C_118/2010 vom

20. Oktober 2010 E. 4.2.3, in: URP 2010 S. 871 f.; 1C_492/2009 vom 20. Juli

2010 E. 2.2.3; je mit Hinweisen). Die entsprechende internationale Forschung

sowie die technische Entwicklung zu verfolgen und gegebenenfalls eine Anpassung

der in der NISV geregelten Grenzwerte zu beantragen, ist in erster Linie Sache

der zuständigen Fachbehörden und nicht der Gerichte.

Das Bundesgericht hält im Urteil

1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 fest, dass das BAFU als Umweltfachstelle des

Bundes dieser Aufgabe bisher nachgekommen sei. Das BAFU hat in seiner damaligen

Eingabe an das Bundesgericht ausgeführt, es verfolge die Forschung zu den

gesundheitlichen Auswirkungen von hochfrequenter nichtionisierender Strahlung

weiterhin aufmerksam, prüfe die weltweit von internationalen Expertengruppen

oder Fachbehörden von Regierungen erstellten Übersichtsberichte, informiere

darüber und reagiere bei entsprechenden Hinweisen. Insbesondere werde es die

erwarteten Einschätzungen internationaler Gremien auf ihre Relevanz für die

Grenzwerte der NISV eingehend prüfen. Weiter hat sich das BAFU dahingehend

vernehmen lassen, dass es im Jahr 2014 die Beratende Expertengruppe NIS (=

nichtionisierende Strahlung; BERENIS) zur fachlichen Unterstützung einberufen

habe, die schweizweit führende Forschende auf diesem Gebiet vereine. Diese

Expertengruppe sichte laufend die publizierten wissenschaftlichen Arbeiten zum

Thema und wähle diejenigen zur detaillierten Bewertung aus, die aus ihrer Sicht

für den Schutz des Menschen von Bedeutung seien oder sein könnten. So sollten

potenzielle Risiken frühzeitig erkannt und möglichst kein Hinweis auf eine

mögliche Schädlichkeit, die ein Handeln erfordern würde, übersehen werden. Die

Evaluationen der BERENIS würden vierteljährlich als Newsletter publiziert. Die

BERENIS folge dem wissenschaftlichen Grundsatz, dass die Festlegung von

Grenzwerten für Umweltbelastungen nicht aufgrund einer einzelnen Studie

erfolge, sondern dafür jeweils die gesamte publizierte Literatur berücksichtigt

werde. Eine umfassende Gesamtschau sei sehr aufwändig und sollte von einem

breit abgestützten – d.h. international zusammengesetzten – Expertengremium

vorgenommen werden. Auf internationaler Ebene seien die

Weltgesundheitsorganisation (WHO) und deren auf Krebs spezialisierte Agentur,

die Internationale Krebsforschungsagentur (IARC), oder die ICNIRP solche

Gremien (Urteil des Bundesgerichts 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 5.4.1).

5.2.4 Da die Immissionsgrenzwerte von

ihrer Anlage her auf wissenschaftlich erhärteten Erkenntnissen beruhen, lassen

sie keinen Raum für die Berücksichtigung von Studien, die wissenschaftlichen

Massstäben nicht zu genügen vermögen oder auf ihre Zuverlässigkeit bisher nicht

überprüft worden sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_100/2021 vom 14.

Februar 2023, mit Verweis auf BGE 126 II 399 E. 3b).

Die NISV begrenzt die von

Mobilfunkanlagen ausgehende Strahlung, nicht aber diejenige von Mobiltelefonen

als solche. Studien, die sich im Wesentlichen mit den Auswirkungen der

Strahlung von Mobiltelefonen befassen, können daher zur Beurteilung der Grenzwerte

der NISV - wenn überhaupt - höchstens indirekt herangezogen werden (BGer

1C_340/2013 vom 4. April 2014 E. 3.4.1).

5.3 Das Bundesgericht hat sich im

genannten Urteil 1C_100/2021 vertieft mit zahlreichen Publikationen

auseinandergesetzt. Einige hiervon wurden auch vorliegend vom Beschwerdeführer

herangezogen. Dies betrifft namentlich den Bericht Mobilfunk und Strahlung,

herausgegeben von der Arbeitsgruppe Mobilfunk und Strahlung im Auftrag des

UVEK, 18. November 2019; die Newsletter-Sonderausgabe der BERENIS vom Januar

2021; Martin L. Pall, 5G als ernste globale Herausforderung;

Mevissen/Schürmann, Gibt es Hinweise auf vermehrten oxidativen Stress durch

elektromagnetische Felder? - Eine Zusammenfassung neuerer relevanter Tier- und

Zellstudien in Bezug auf gesundheitliche Auswirkungen, Mai 2021; The National

Academies of Sciences, Engineering and Medicine, An Assessment of Illness in

U.S. Government Employees and Their Families at Overseas Embassies, 2020. Dabei

gelangte das Bundesgericht zum Ergebnis, der Newsletter-Sonderausgabe der

BERENIS vom Januar 2021 sei als Schlussfolgerung zu entnehmen, dass die

Mehrzahl der Tierstudien und mehr als die Hälfte der Zellstudien Hinweise auf

vermehrten oxidativen Stress durch HF-EMF und NF-MF (= niederfrequente

Magnetfelder) gebe, auch im Bereich der Anlagegrenzwerte. Es sei zu erwarten,

dass bei Individuen mit Vorschädigungen wie Immunschwächen oder Erkrankungen

(Diabetes, neurodegenerative Erkrankungen) vermehrt Gesundheitseffekte

auftreten. Zudem zeigten die Studien, dass sehr junge oder auch alte Individuen

weniger effizient auf oxidativen Stress reagieren könnten, was selbstverständlich

auch für andere Stressoren gelte, die oxidativen Stress hervorriefen. Das BAFU

halte in seiner Vernehmlassung diesbezüglich indessen fest, aus den Studien

lasse sich nicht ableiten, ob damit auch langfristige oder gesundheitliche

Auswirkungen für den Menschen verbunden seien. Gemäss der BERENIS seien weitere

Untersuchungen erforderlich, um diese Beobachtungen besser zu verstehen und zu

bestätigen. Es handle sich dabei nicht um eine die Ergebnisse der Studien

ignorierende Sichtweise des BAFU. Vielmehr habe die BERENIS selber

abschliessend festgehalten, dass weiterführende Untersuchungen notwendig seien,

um diese Phänomene und Beobachtungen besser zu verstehen und zu bestätigen.

Wenn geltend gemacht werde, mit diesem Newsletter bestehe die «Gewissheit, dass

das Risiko für Schäden unterhalb der heutigen Immissionsgrenzwerte extrem

gross» sei, könne dem nicht gefolgt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts

1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 5.5.1). Entsprechendes ergebe sich auch

nicht aus dem im Auftrag des BAFU erstellten Bericht von Mevissen/Schürmann

(Gibt es Hinweise auf vermehrten oxidativen Stress durch elektromagnetische

Felder? – Eine Zusammenfassung neuerer relevanter Tier- und Zellstudien in

Bezug auf gesundheitliche Auswirkungen, Mai 2021) oder aus den anderen

zitierten Veröffentlichungen. Das Bundesgericht hat die Beurteilung seither

mehrfach bestätigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_527/2021 vom 13. Juli

2023 E. 4.4 mit Verweisen).

5.4 Nichts anderes ergibt sich im

vorliegenden Verfahren. Der Beschwerdeführer vermag weder mit den oben

aufgeführten und im Urteil des Bundesgerichts 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023

diskutierten noch anhand weiterer Publikationen eine Gesundheitsgefährdung - im

Rahmen der geltenden Grenzwerte - nachzuweisen. Das Bundesgericht sah keinen

Anlass, an der Vorgehensweise und der Einschätzung des BAFU zu zweifeln.

Gründe, weshalb im vorliegenden Verfahren eine andere Beurteilung angezeigt

wäre, sind nicht dargetan und liegen auch nicht auf der Hand. Schliesslich

verlangt das Vorsorgeprinzip auch nicht, dass jeder nur denkbare biologische

Effekt wissenschaftlich untersucht wird (vgl. BGer 1A. 106/2005 vom 17.

November 2005 E. 4).

Das AfU hat in der Stellungnahme vom 6.

Mai 2022 festgehalten, dass die Berechnungen der Beschwerdegegnerin im

eingereichten Standortdatenblatt korrekt seien und die Anlage den Vorgaben der

NISV entspreche. Die Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV wurden korrekt

ermittelt und angewendet. Die Rüge des Beschwerdeführers, die Grenzwerte

stellten eine Beeinträchtigung der Gesundheit dar, erweist sich demnach als

unbegründet. Eine Verletzung des Vorsorgeprinzips liegt nicht vor.

5.5 Im Zusammenhang mit der Pulsation

hat sich das BAFU als Umweltfachstelle des Bundes im bundesgerichtlichen

Verfahren 1C_100/2021 dahingehend vernehmen lassen, dass sich der Begriff

«Pulsation» im Zusammenhang mit Mobilfunkstrahlung auf Verschiedenes beziehen

könne. Einerseits könne damit die Signalübertragung (Pulsmodulation) gemeint

sein. Im Vergleich zu 3G und 4G habe 5G ähnliche Eigenschaften in Bezug auf die

Signalübertragung. Die Aussage im Briefing des Wissenschaftlichen Diensts des

Europäischen Parlaments vom Februar 2020 entspreche nicht einem

wissenschaftlichen Konsens. So werde beispielsweise in den ICNIRP-Richtlinien

von 2020 erläutert, es gebe keine Evidenz dafür, dass kontinuierliche (z.B.

sinusförmige) und diskontinuierliche (z.B. gepulste) elektromagnetische

Strahlung unterschiedliche biologische Effekte verursache. Es sei noch zu wenig

systematisch evaluiert und die Evidenz noch unzureichend, um beurteilen zu

können, ob bestimmte Signalformen biologisch besonders wirksam seien. Andererseits

könnten mit «Pulsation» auch zeitlich schwankende Strahlungsintensitäten

bezeichnet werden. Diesen seien Mobiltelefonbenutzerinnen und -benutzer auch

bei den bisherigen Mobilfunktechnologien ausgesetzt. Bei adaptiven Antennen,

die ihr Signal gezielt auf Endgeräte fokussierten, könnten solche

Intensitätsunterschiede noch etwas stärker ausgeprägt sein. Aus der

Wissenschaft gebe es keine genügenden Hinweise darauf, dass

Intensitätsunterschiede als solche bei Einhaltung der geltenden Grenzwerte

negative gesundheitliche Auswirkungen verursachten (Urteil des Bundesgerichts

1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 5.6.2).

5.6 Diese Ausführungen des BAFU

betreffend die Pulsation im Zusammenhang mit Mobilfunkstrahlung wurden im

bundesgerichtlichen Verfahren als zutreffend bezeichnet und können ohne

Weiteres auch im vorliegenden Verfahren herangezogen werden. Inwiefern es sich

mit den vom hiesigen Beschwerdeführer vorgebrachten Behauptungen und

Publikationen anders verhalten sollte, ist weder ersichtlich noch dargetan.

Dass es aus der Wissenschaft keine genügenden Hinweise darauf gebe, dass

Intensitätsunterschiede als solche bei Einhaltung der geltenden Grenzwerte

negative gesundheitliche Auswirkungen verursachten, vermag der Beschwerdeführer

auch vorliegend nicht zu widerlegen. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt

unbegründet.

5.7 Nach dem Gesagten wurden die

geltenden Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV vorliegend zu Recht

angewandt. Eine Verletzung des Vorsorgeprinzips liegt nicht vor.

6.1 Der Beschwerdeführer ist der

Auffassung, dass für die Einführung des Korrekturfaktors nachvollziehbare

wissenschaftliche Erläuterungen fehlten. In diesem Zusammenhang seien

ausschliesslich technische Aspekte in Betracht gezogen worden und es fehlten jegliche

Überlegungen zu gesundheitlichen Auswirkungen. Wenn die Möglichkeit bestehe,

dass eine neue Technologie bei gleichbleibender maximaler Sendeleistung

gesundheitlich grössere Schäden anrichte, gebiete die Anwendung des

Vorsorgeprinzips strengere Vorschriften und nicht eine Gleichbehandlung. Die

Anwendung des Korrekturfaktors führe zu einer Ungleichbehandlung, bei welcher

adaptive Antennen auf unzulässige Weise privilegiert würden. Bei der Anwendung

des Korrekturfaktors werde der OMEN neben der adaptiven Antenne schlechter

behandelt als derjenige neben der konventionellen Antenne. Der geltende

Anlagegrenzwerte werde zeitweise um ein Mehrfaches überschritten. Herkömmliche

Antennen erreichten äusserst selten und nur bei Ausschöpfung der Reservemargen

ihre maximale Kapazität. Adaptive Antennen hingegen erreichten diese beinahe

dauerhaft, was für die Immissionssituation der Anwohner eine Verschlechterung

bedeute.

6.2 Wie bereits erwähnt, hat der

Korrekturfaktor in der zur Diskussion stehenden Beurteilung Anwendung gefunden

(vgl. voranstehend Ziff. II E. 1.3).

Die Einführung adaptiver Antennen

erforderte eine Anpassung der NISV. Der Bundesrat nahm diese Anpassung in zwei

Schritten vor: Mit der Änderung vom 17. April 2019 (Inkrafttreten am 1. Juni

2019; AS 2019 1491) verankerte er unter anderem in Ziff. 63 Anhang 1 NISV den

Grundsatz, dass die Variabilität der Senderichtungen und Antennendiagramme von

adaptiven Antennen bei der Festlegung des massgebenden Betriebszustands (in dem

die Anlagegrenzwerte nach Anhang 1 Ziff. 64 NISV eingehalten werden müssen) zu

berücksichtigen sind. Mit der Änderung vom 17. Dezember 2021 (Inkrafttreten am

1. Januar 2022; AS 2021 901) führte er den erwähnten Grundsatz in detaillierter

Form aus, indem er einen Korrekturfaktor für die maximale ERP (effective

radiated power, dt. äquivalente Strahlungsleistung) definierte, der angewendet

werden darf, wenn die Sendeantennen mit einer automatischen Leistungsbegrenzung

ausgestattet werden. Diese Leistungsbegrenzung muss sicherstellen, dass im

Betrieb die über 6 Minuten gemittelte ERP die korrigierte ERP nicht

überschreitet (Urteil des Bundegerichts 1C_101/2021 vom 13. Juli 2023 E. 3.3).

Das BUWAL (heute: BAFU) hat im Jahr 2002

eine Vollzugsempfehlung zur NISV herausgegeben. Bis zum 23. Februar 2021

bildete diese die Grundlage für die Berechnung der Strahlung. Für adaptive

Antennen empfahl das BAFU den Kantonen bzw. den kantonalen und städtischen

NIS-Fachstellen, deren Strahlung bis zum Vorliegen einer angepassten

Vollzugsempfehlung BAFU wie bei nicht-adaptiven Antennen nach dem maximalen

Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung zu beurteilen, d.h.

basierend auf Antennendiagrammen, die für jede Senderichtung den maximal

möglichen Antennengewinn berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 1C_153/2022

vom 11. April 2023 E. 7.1 mit Verweis auf Urteil 1C_100/2021 vom 14. Februar

2023 E. 6.2.1). Dies stellte eine Beurteilung nach der worst case»-Betrachtung

dar. Die Strahlung wird dabei - wie bei konventionellen Antennen - unter der

Annahme beurteilt, dass für jede Senderichtung gleichzeitig die maximale

Sendeleistung abgestrahlt wird (BAFU, Erläuterungen zur Änderung der Verordnung

über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung [NISV], 17. Dezember 2021, S.

4). Das heisst, dass die Strahlung nach dem maximalen Gesprächs- und

Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung und basierend auf Antennendiagrammen

beurteilt wird, die für jede Senderichtung den maximal möglichen Antennengewinn

berücksichtigen (sog. «umhüllendes Antennendiagramm»; BAFU, Informationen an

die kantonalen und städtischen NIS-Fachstellen zu adaptiven Antennen und 5G

[Bewilligung und Messung], 31. Januar 2020, S. 2). Am 23. Februar 2021

veröffentlichte das BAFU den Nachtrag zur Vollzugsempfehlung zur NISV. Dieser

Nachtrag empfiehlt, wie die adaptiven Antennen rechnerisch auf ihre Konformität

mit der NISV überprüft werden sollen und beinhaltet namentlich Ausführungen zum

Korrekturfaktor für adaptive Antennen (vgl. Nachtrag zur Vollzugsempfehlung zur

NISV, Ziff. 2 und 3.3.2).

6.3 Im Gegensatz zur «worst

case»-Betrachtung wird bei den adaptiven Antennen dem Umstand Rechnung

getragen, dass diese nicht gleichzeitig in alle Richtungen die maximal mögliche

Sendeleistung abstrahlen können (Nachtrag zur Vollzugs-empfehlung zur NISV,

Ziff. 3.2). Mit dem Korrekturfaktor soll - gerade entgegen den Ausführungen der

Beschwerdeführer - sichergestellt werden, dass adaptive Antennen gegenüber

konventionellen Antennen nicht benachteiligt werden (Erläuterungen zu adaptiven

Antennen, S. 12).

Der Korrekturfaktor für adaptive

Antennen mit aktiver automatischer Leistungsbegrenzung ist abhängig von der

Anzahl separat ansteuerbarer Antenneneinheiten (Sub-Arrays) und wird auf die

maximale Sendeleistung angewendet. Die Höhe des Korrekturfaktors hat das BAFU

gestützt auf Simulations- und Messstudien eruiert (vgl. Erläuterungen zu

adaptiven Antennen, S. 15 ff). Der Korrekturfaktor muss im

Qualitätssicherungssystem (QS-System) hinterlegt sein (vgl. nachfolgend E. II

Ziff. 7.2 ff.).

Das Bundesgericht hat sich in der

jüngeren Rechtsprechung mit der Zulässigkeit des Korrekturfaktor

auseinandergesetzt und im Urteil 1C_307/2023 vom 9. Dezember 2024 dessen

Rechtmässigkeit bestätigt. So hat es in E. 6.4 ausgeführt, dass die Anwendung

des Korrekturfaktors gesamthaft betrachtet, aufgrund der besonderen

Abstrahlcharakteristik adaptiver Antennen, nicht zu einer Senkung des

Schutzniveaus gegenüber konventionellen Antennen führe. Mit Ziff. 63 Anhang 1

NISV werde dem Vorsorgeprinzip nach heutigem Erkenntnisstand hinreichend

Rechnung getragen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.

6.4 Nach dem Gesagten kann dem

Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er behauptet, die Anwendung des

Korrekturfaktors führe zu einer unzulässigen Privilegierung der adaptiven

Antennen. Der Beschwerdeführer wiederholt auf weiten Strecken die bei der

Vorinstanz geltend gemachten Vorbingen, ohne sich mit der angefochtenen

Verfügung vertieft auseinanderzusetzen. Er vermag insbesondere auch nicht

schlüssig aufzuzeigen, warum es nicht zulässig wäre, auf den Mittelwert

abzustellen (vgl. Nachtrag zur Vollzugsempfehlung zur NISV, Ziff. 3.3.3). Es

ist somit nicht dargetan, inwiefern das Vorsorgeprinzip mit der Anwendung des

Korrekturfaktors nicht vereinbar sein solle. Vielmehr ist dem Vorsorgeprinzip

auch unter Berücksichtigung des Korrekturfaktors hinreichend Rechnung getragen.

Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.

7.1 Weiter moniert der Beschwerdeführer,

die bestehenden Qualitätssicherungssysteme (QS-Systeme) seien bereits von ihrer

Konzeption her untauglich, um adaptive Antennen kontrollieren zu können.

Software habe die Eigenschaft, jederzeit abgeändert werden zu können. Eine

Manipulation der Software zur Erkennung von Prüfsituationen sei bei adaptiven

Antennen möglich.

Der Beschwerdeführer hegt zudem Zweifel

an der Tauglichkeit der Messmethoden des Eidgenössischen Instituts für

Metrologie (METAS). Solche Abnahmemessungen seien nie objektiv und führten zu

einem falschen Resultat bzw. der Unterschätzung der maximal möglichen

Strahlung.

7.2 Die QS-Systeme für Mobilfunkanlagen

sollen sicherstellen, dass die Mobilfunk-anbieter ihre Sendeanlagen

bewilligungskonform betreiben und die Grenzwerte der NISV einhalten

(https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/elektrosmog/fachinformationen/massnahmen-elektrosmog/qualitaetssicherung-zur-einhaltung-der-grenzwerte-der-nisv-bei-m.html).

Das BAFU empfiehlt für die Ermittlung und Kontrolle der Immissionen geeignete

Mess- und Berechnungsmethoden (vgl. Art. 12 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 2 NISV).

Bei adaptiven Antennen müssen die im Rundschreiben «Qualitätssicherung zur

Einhaltung der Grenzwerte der NISV bei Basisstationen für Mobilfunk und

drahtlose Teilnehmeranschlüsse» des BAFU vom 16. Januar 2006 (Rundschreiben QS)

empfohlenen QS-Systeme mit zusätzlichen Parametern, welche einen Einfluss auf

die Sendeleistung und das Abstrahlvermögen haben, dokumentiert und überwacht

werden. Dies umfasst namentlich den Status, ob die Antenne adaptiv betrieben

wird und den Korrekturfaktor (vgl. Nachtrag zur Vollzugsempfehlung zur NISV,

Ziff. 4).

Der im QS-System hinterlegte

Korrekturfaktor darf nur angewendet werden, wenn das QS-System und die

automatische Leistungsbegrenzung von einer unabhängigen, externen Prüfstelle

auditiert wurden (Nachtrag zur Vollzugsempfehlung zur NISV, Ziff. 3.3.2).

7.3 Mit Erteilung der Baubewilligung

wurde die Beschwerdegegnerin verpflichtet, die vom AfU in der Stellungnahme vom

6. Mai 2022 genannten Auflagen einzuhalten (vgl. Beschluss der Bau-, Planungs-

und Umweltkommission [...] vom 22. August 2022, Ziff. 4.2.3.1). Diese Auflagen

umfassen u.a. die Einbindung in das QS-System.

7.4 Das Bundesgericht sah bis anhin

keine Anhaltspunkte, die Tauglichkeit der QS-Systeme zu verneinen (vgl. Urteil

1C_97/2018 vom 3. September 2019 E. 7 mit Hinweisen). Im genannten Urteil erwog

es, dass die in einem Kanton bei Mobilfunkantennen festgestellten Abweichungen

von bewilligten Einstellungen keine genügende Grundlage schufen, um auf das

generelle Versagen der QS-Systeme zu schliessen. Das Ausmass der Abweichungen

sowie deren Auswirkungen auf die Belastung durch nichtionisierende Strahlung an

OMEN seien nicht bekannt und entsprechende Feststellungen bezüglich anderer

Kantone fehlten. Damit bestehe zurzeit keine Veranlassung, bezüglich der Höhe

und Senderichtung von Mobilfunkantennen eine Kontrolle durch bauliche

Massnahmen (Plombierungen) zu verlangen (Urteil des Bundesgerichts 1C_100/2021

vom 14. Februar 2023 E. 9.4, mit Verweis auf Urteil 1C_97/2018 vom 3. September

2019 E. 8.3).

Das Bundesgericht hat sich im Urteil

1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 auch mit der Manipulation im Zusammenhang mit

Abnahmemessungen und QS-Systemen bei Mobilfunkanlagen auseinandergesetzt. Das

BAFU hat sich im eben genannten bundesgerichtlichen Verfahren dahingehend

vernehmen lassen, es könne nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass die

Abnahmemessungen und die Kontrollen durch die QS-Systeme aufgrund unrichtiger

Angaben oder Manipulationen der Betreiberinnen verfälscht würden. Jedoch hat

das BAFU ebenso ausgeführt, dass das bei Mobilfunkanlagen angewendete

Kontrollinstrumentarium (Dokumentation und Überprüfung der rechnerischen

Prognose mithilfe des Standortdatenblatts, Vornahme von Abnahmemessungen und

laufende Betriebskontrollen mittels QS-System) aus seiner Sicht sehr gut

ausgebaut sei. Es stelle mit zumutbarem Aufwand sicher, dass Mobilfunkanlagen

rechtskonform bewilligt und betrieben würden und sowohl die Betreiberinnen im

Rahmen ihrer Eigenverantwortung als auch die Vollzugsbehörden Fehler und andere

Abweichungen entdeckten und solche schnell korrigiert würden. Das Bundesgericht

gelangte auch hier zum Ergebnis, dass im heutigen Zeitpunkt keine Veranlassung

besteht, die Tauglichkeit der QS-Systeme zu verneinen (Urteil des

Bundesgerichts 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 9.5.5). In diesem

Zusammenhang hat das Bundesgericht auch nicht gefordert, dass die momentane

Sendeleistung der adaptiven Antennen permanent an die Steuerzentrale

übermittelt werden bzw. dass ein ununterbrochener Datenfluss bestehen muss.

7.5 Zudem hat sich das Bundesgericht im

genannten Urteil 1C_100/2021 mit den Messmethoden des METAS befasst und diese

für tauglich erklärt. Das BAFU hat sich im eben genannten bundesgerichtlichen

Verfahren dahingehend vernehmen lassen, dass eine Unterschätzung der

elektrischen Feldstärke nicht möglich sei. Die Angaben würden von den

Betreiberinnen geliefert, weil sie über die entsprechenden Informationen

verfügten. Die Abnahmemessungen würden sodann von fachkundigen Messfirmen

durchgeführt, die in aller Regel bei der Schweizerischen Akkreditierungsstelle

(SAS) akkreditiert seien. Anschliessend würden die Messberichte den

Vollzugsbehörden eingereicht. Die von METAS und vom BAFU empfohlene Messmethode

entspreche dem aktuellen Stand der Technik und sei tauglich (Urteil des

Bundesgerichts 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 8.3; Urteil des

Bundesgerichts 1C_101/2021 vom 13. Juli 2023 E. 5.2).

7.6 Nichts anderes ergibt sich im

vorliegenden Verfahren. Hinweise auf eine Verletzung der Anforderungen an die

Qualitätssicherung der geplanten Anlage liegen folglich nicht vor und der

Beschwerdeführer vermag die grundsätzliche Tauglichkeit der QS-Systeme nicht in

Zweifel zu ziehen. Sodann kann der Beschwerdeführer nicht überzeugend

aufzeigen, inwiefern die Messmethoden des METAS untauglich sein sollen. Auf

einzelne weitere Punkte des Beschwerdeführers hierzu ist nicht einzugehen und

auch die Vorinstanzen haben sich hinreichend mit den wesentlichen Vorbringen

des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Im Übrigen ist das BAFU momentan

daran, eine schweizweite Kontrolle des ordnungsgemässen Funktionierens der

QS-Systeme durchzuführen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_100/2021 vom 14.

Februar 2023 E. 9.4, mit Verweis auf Urteil 1C_97/2018 vom 3. September 2019 E.

8.3). Die Beschwerde erweist sich auch in diesen Punkten als unbegründet.

8.1 Sodann macht der Beschwerdeführer

geltend, der höchstbelastete Ort für den kurzfristigen Aufenthalt (OKA) befinde

sich auf dem Flachdach der Liegenschaft. Dieses sei von allen Seiten her

zugänglich und müsse regelmässig betreten werden. Im vorinstanzlichen Verfahren

habe er moniert, dass keine Berechnung dieses am stärksten belasteten OKA

erstellt worden sei. Die Vorinstanz habe zwar die Berichtigung der Pläne

veranlasst, bei der die Mobilfunkbetreiberin aber lediglich den Pfeil mit der

Bezeichnung OKA auf die Terrasse verschoben und keine neue Berechnung der

elektrischen Feldstärke des OKA vorgenommen habe. Die Vorinstanz habe diverse

Gegebenheiten nicht beachtet. Der auf der Nordseite des Daches eingezeichnete

Dachaufstieg bestehe nicht. Dachdecker und Kaminfeger würden an der breitesten

Stelle der Terrasse (Westseite) auf das Dach steigen. Ein festgelegter

Dachaufstieg, insbesondere für Wartungspersonal, bestehe nicht. Handwerker

würden ein Schild oder eine allfällige Absperrung beim Dachaufstieg nicht

sehen; in den Baugesuchunterlagen fehle es an Angaben hierzu. Auf der Seite, wo

der Dachaufstieg eingezeichnet sei, bestehe kein Ausgang vom Treppenhaus zum

Dach. Handwerker müssten zwingend durch die Wohnung auf die Terrasse gelangen.

Auch Kaminfeger müssten das Dach betreten und die Kaminöffnung kontrollieren.

Es komme regelmässig vor, dass Vögel ein Nest in einer Kaminöffnung bauen

würden oder sonst ein Gegenstand bzw. Laub den Kamin verstopfe. Überdies

müssten Flachdächer, damit das Wasser zuverlässig ablaufe und keinen Rückstau

bilde, einmal pro Jahr gereinigt und von Laub und Ästen befreit werden.

Ansonsten drohe, dass Wasser in Entlüftungsrohre gelange und das Dach umso mehr

betreten werden müsse. Die Vorinstanz habe nicht überprüfen können, ob die

Wirkung der Massnahme, damit niemand das Dach betrete, überhaupt vorhanden war,

da auch ihr die wesentlichen Angaben zum Ort und textlichem Inhalt des Schildes

fehlten. Die Baubewilligung hätte folglich aufgehoben werden müssen.

8.2 Das BJD erwog in der angefochtenen

Verfügung vom 24. Oktober 2023, in den am 28. Juni 2023 eingereichten Plänen

befinde sich der OKA 01 auf dem Rücksprung bzw. Balkon des obersten Geschosses

des Gebäudes. Sowohl rechnerisch als auch visuell (auf den Plänen) sei der OKA

richtig erfasst. Das Flachdach sei nur mit einer Leiter betretbar, die nicht

der Allgemeinheit, sondern dem Wartungspersonal zugänglich sei. Mit dem Zugang

(zur Leiter) und mit dem entsprechenden Hinweis sei die Sicherheit gewährleistet.

Es dürfe davon ausgegangen werden, dass sich «vernünftige» Personen vom

verriegelten Zugang und vom Warnhinweis abhalten liessen, das Flachdach zu

betreten.

8.3 Das Standortdatenblatt muss u.a.

Angaben über die von der Anlage erzeugte Strahlung an dem für Menschen

zugänglichen Ort, an dem diese Strahlung am stärksten ist, enthalten (vgl. Art.

11 Abs. 2 lit. c Ziff. 1 NISV). In der Regel handelt es sich beim höchstbelasteten

Ort um einen Ort, an dem sich Menschen nur kurzfristig aufhalten. OKA sind alle

für Personen zugänglichen Orte, welche nicht als OMEN gelten. Bei OMEN handelt

es sich um diejenigen Orte, an denen sich Personen heute oder in Zukunft

längere Zeit aufhalten können (vgl. auch Art. 3 Abs. 3 NISV und

Vollzugsempfehlung zur NISV, Ziff. 2.1.3). Bei der NIS-Beurteilung von

Mobilfunkanlagen sind u.a. zugängliche Flachdächer, auf denen die Sendeanlage

steht, als OKA von Bedeutung. Die NIS-Beurteilung wird in der Regel für eine

Höhe von 1,50 m über dem zugänglichen Boden durchgeführt. Davon abweichend sind

auch diejenigen Bereiche einzubeziehen, in denen sich das Wartungspersonal von

gebäudetechnischen Einrichtungen (Liftmonteure, Kaminfeger etc.) aufhalten

kann. Nicht in Betracht fallen hingegen jene Bereiche, die nur von technischem

Personal betreten werden, welches Arbeiten an der Antennenanlage durchführt

(Vollzugsempfehlung zur NISV, Ziff. 2.2.2).

8.4.1 Die geplante Mobilfunkantenne soll

auf dem Flachdach der bestehenden Liegenschaft zu stehen kommen. Der OKA

befindet sich gemäss Plan beim Attikageschoss des Gebäudes. Der auf den Plänen

(rot) eingezeichnete Dachaufstieg (Söll-Leiter) besteht noch nicht und soll

eben erst erstellt werden. Auf den Plänen ist der Dachaufstieg ersichtlich.

Warum der Beschwerdeführer dies verneint, erschliesst sich nicht. Das

Standortdatenblatt vom 3. Februar 2022 ist Bestandteil der Baubewilligung. Ihm

ist zu entnehmen, dass das Flachdach nur durch instruiertes Personal betreten

werden darf und der Zugang versperrt sowie durch einen entsprechenden Hinweis

gekennzeichnet werden muss (S. 6).

Das Bundesgericht gelangte in E. 3.4 des

Urteils (1C_341/2024 vom 15. August 2025) zum Ergebnis, dass es sich vorliegend

beim Dachaufbau, der vom Wartungspersonal für die gebäudetechnischen

Einrichtungen gelegentlich betreten wird, grundsätzlich um ein OKA handle und

dort die Immissionswerte eingehalten werden müssten. Der Immissionsgrenzwert

werde auf dem Flachdach im unmittelbaren Umkreis der projektierten Anlage

überschritten; eine Bewilligung sei dennoch denkbar (E. 3.5). Zusätzliche

Massnahmen seien angebracht, damit das Wartungspersonal hinreichend über die

Gefahr einer Überschreitung der Immissionsgrenzwerte auf dem Dach hingewiesen

werde (E. 3.6). Es gilt die Vorgabe des Bundesgerichts, wonach es vorliegend

eines zusätzlichen Warnhinweises bedarf, umzusetzen (E. 3.6.4).

Nach dem Gesagten wird der Sicherheit

mit der Instruktion des Personals, der Absperrung des Zugangs sowie mit dem

Anbringen eines Warnhinweises noch nicht genügend Rechnung getragen und es

bedarf zusätzlicher Warnhinweise. Bei Unterhaltsarbeiten bzw. Reparaturen auf

dem Dach haben die Berechtigten vorgängig (vor dem Betreten des Dachaufbaus)

die anlageverantwortliche Person zu kontaktieren, damit die vorübergehende

Ausschaltung der Mobilfunkanlage veranlasst werden kann.

Die Baubewilligung vom 22. August 2022

ist durch die Auflage zu ergänzen, dass rund um den Dachaufbau (auf jeder

Seite) sowohl das Verbotszeichen «Zutritt für Unbefugte verboten» (DIN D-P006,

vgl. Leitlinie Arbeitssicherheit Telekommunikationsstandorte für Mobilfunk und

Rundfunk, Version 3.2 vom 12. Dezember 2022, Ziff. 10.2, abrufbar unter

https://www.suva.ch) als auch das Warnzeichen «Warnung vor nicht ionisierender

Strahlung» (ISO 7010-W005, vgl. Leitlinie Arbeitssicherheit

Telekommunikationsstandorte für Mobilfunk und Rundfunk, Version 3.2 vom 12.

Dezember 2022, Ziff. 10.4) anzubringen ist. Überdies ist dem Verbotszeichen

folgender Text anzufügen: «Zutritt für Unbefugte verboten. Berechtigte haben

vor dem Betreten des Dachaufbaus die anlageverantwortliche Person zu

kontaktieren».

Die Beschilderung gestaltet sich somit

gemäss nachfolgender Abbildung:

Zutritt zum Dachaufbau für Unbefugte

verboten. Berechtigte haben vor dem Betreten des Dachaufbaus die

anlageverantwortliche Person zu kontaktieren.

Die Abnahme und Kontrolle der Auflage

hat durch die Bau-, Planungs- und Umweltkommission […] zu erfolgen.

8.4.2 Der Beschwerdeführer verkennt bei

seiner ins Recht gelegten Berechnung der Überschreitung des Grenzwertes am OKA

(vgl. ergänzende Beschwerdebegründung vom 6. Dezember 2023, N 23 f.)

insbesondere, dass die einzelnen Sendeleistungen bei der Berechnung des

Feldstärkenbeitrages nicht zu addieren sind (vorliegend 820 ERP und zweimal 950

ERP, vgl. Standortdatenblatt vom 3. Februar 2022, Zusatzblatt 1), wie dies auch

das BJD in der Stellungnahme vom 18. Januar 2024 (vgl. S. 2 «Zu Ziff. II.2, S.

6 ff.: Überschreitung des Grenzwertes OKA») zutreffend ausführte.

Sind - wie vorliegend - Immissionen bei

mehreren Frequenzbändern (vgl. Standortdatenblatt vom 3. Februar 2022,

Zusatzblatt 2) gleichzeitig vorhanden, wird zuerst jeder Strahlungsbeitrag

einzeln ermittelt und es wird berechnet, bis zu welchem Grad (in %) er «seinen»

Immissionsgrenzwert ausschöpft. Diese einzelnen Ausschöpfungsgrade werden

anschliessend addiert. Als Ergebnis erhält man die Angabe, zu wieviel % die

Strahlung der Anlage insgesamt den Immissionsgrenzwert ausschöpft

(Vollzugsempfehlung zur NISV, Ziff. 2.2.3).

Auch gestützt auf die weitere, nicht

nachvollziehbare Berechnung des Beschwerdeführers (vgl. Beilage 2 zur Replik

vom 23. Januar 2024), wonach der Immissionsgrenzwert zu 322 % ausgeschöpft sei,

vermag dieser nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Es sind auch sonst keine

Anhaltspunkte ersichtlich, welche für eine Überschreitung der Grenzwerte

sprechen. Eine weitere Überprüfung der Berechnung des Beschwerdeführers

erübrigt sich, da das Wartungspersonal vorliegend - wie voranstehend aufgezeigt

- mittels zusätzlicher Massnahmen hinreichend auf die Gefahr einer

Überschreitung der Immissionsgrenzwerte auf dem Dach hingewiesen wird.

9.1 Schliesslich machen A.___ und B.___

geltend, ihre vorinstanzliche Rüge zu den falschen Plänen bzw. zur fehlenden

Berechnung des OKA auf der Dachoberfläche sei korrekt begründet gewesen. Dies

hätte bei der Kostenauferlegung, insbesondere weil Zusatzaufwände für Replik

und Duplik entstanden seien, beachtet werden müssen.

9.2 Mit Verfügung vom 9. Juni 2023

stellte das BJD fest, dass der im Plan «Grundriss» markierte OKA 01 nicht mit

demjenigen im Plan «Ansicht A» übereinstimme bzw. sich dieser beim

erstgenannten Plan an der Nordfassade (nordwestlich der Mobilfunkanlage und

beim zweitgenannten Plan östlich der Mobilfunkanlage (in der Nähe des Kamins)

befinde (vgl. Ziff. 1 der Verfügung). Die Beschwerdegegnerin wurde vom BJD

aufgefordert, hierzu Stellung zu nehmen und allfällige berichtigte Pläne

zuzustellen (vgl. Ziff. 2 der Verfügung). In der Folge reichte die

Beschwerdegegnerin die geforderten Pläne nach (vgl. Schreiben von Rechtsanwalt

Alexander Cica an das BJD vom 28. Juni 2023).

9.3 Auch wenn dem BJD bei der

Auferlegung der Verfahrens- und Parteikosten ein weiter Spielraum zukommt, geht

es nicht an, den Beschwerdeführern des vorinstanzlichen Verfahrens Parteikosten

aufzuerlegen, welche die Baugesuchstellerin selbstverschuldet - durch die

Einreichung nicht korrekter Pläne (vgl. Verfügung des BJD vom 9. Juni 2023 und

Verfügung des BJD vom 24. Oktober 2023, S. 5, letzter Absatz) - verursacht hat.

Die zugehörigen Kosten sind in der Kostennote vom 1. September 2023 (des

vorinstanzlichen Verfahrens) mit CHF 241.25 (Positionen vom 13. Juni 2023 [0,25

Std, CHF 80.00 ausmachend], vom 28. Juni 2023 [0.25 Std, CHF 80.00 ausmachend]

und vom 23. August 2023 [0.2 Std, CHF 64.00 ausmachend; zzgl. MWST von damals

7,7 %, CHF 17.25 ausmachend]) beziffert und wurden A.___ und B.___ zu Unrecht

zur Bezahlung auferlegt. Dies gilt es bei der Kostenauflage zu berücksichtigen

(vgl. sogleich Ziff. II E. 10). Da die Parteientschädigung unter solidarischer

Haftung eingefordert werden kann, reduziert sich der Betrag auch für [...] und [...],

obwohl diese nicht Partei des Verfahrens vor Verwaltungsgericht sind (vgl. auch

voranstehend Ziff. I E. 5).

10. Die Beschwerden erweisen sich somit betreffend

die Kürzung der vorinstanzlich auferlegten Parteientschädigung (um CHF 241.25) sowie

betreffend das Erfordernis eines weiteren Warnhinweises als begründet; sie sind

teilweise gutzuheissen. Im Übrigen sind sie abzuweisen, soweit darauf

einzutreten ist. Die Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung)

werden gemäss § 77 VRG in Verbindung mit Art. 106 - 109 der Schweizerischen

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) nach dem Ausgang des Verfahrens auferlegt.

Bei diesem Ausgang haben die Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht, die einschliesslich

der Entscheidgebühr auf CHF 2'800.00 festzusetzen sind zu 3/5, CHF 1'680.00

ausmachend, zu tragen. Sie werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen in der

Höhe von je CHF 1'400.00 (total CHF 2'800.00) verrechnet; je CHF 560.00 (total

CHF 1'120.00) werden zurückerstattet. Die E.___ hat an

die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht 1/5, CHF 560.00 ausmachend, zu

bezahlen. Der Kanton Solothurn trägt die restlichen Kosten des Verfahrens von

CHF 560.00.

Bei diesem Ausgang haben die

Beschwerdeführer der durch Rechtsanwalt Alexander Cica und Rechtsanwalt Michael

Schlumpf vertretenen Beschwerdegegnerin eine reduzierte Parteientschädigung zu

bezahlen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Diese machen mit Kostennote, eingereicht mit

Schreiben vom 1. März 2024, einen Honoraraufwand von CHF 3'087.00 (8.82 Stunden

à CHF 350.00/Std.) und Auslagen von 3%, CHF 92.60 ausmachend, geltend. Der

Gebührentarif (GT, BGS 615.11) kennt keine Auslagenpauschale. Da die effektiv

angefallenen Auslagen in etwa den geltend gemachten Spesen entsprechen, sind Spesen

im geltend gemachten Umfang angemessen. Eine Honorarvereinbarung liegt nicht

vor, weshalb praxisgemäss ein Stundenansatz von CHF 280.00 zu entschädigen ist.

Der Stundenansatz ist entsprechend um CHF 70/Std. (total CHF 617.40) zu kürzen.

Der Aufwand von 8.82 Stunden à CHF 280.00/Std. [CHF 2'469.60] und Spesen

von CHF 92.60, total CHF 2'562.20 (MWST wurde nicht ausgewiesen) ausmachend,

erscheinen für das Verfahren vor Verwaltungsgericht gerechtfertigt und sind durch

A.___ und B.___, entsprechend dem Ausgang des Verfahrens, zu 3/5, CHF 1’537.30 ausmachend,

zu entschädigen.

Die Beschwerdeführer waren nicht

anwaltlich vertreten, weshalb sie keine Parteientschädigung geltend machen

können. Eine Umtriebsentschädigung wird auch nicht substantiiert geltend

gemacht oder ausgewiesen. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung an die

Beschwerdeführer kommt somit nicht in Frage.

Die Kosten des vorinstanzlichen

Verfahrens werden ebenfalls neu verlegt. Den Beschwerdeführern ist auch hier

eine Kostenbeteiligung von 3/5, CHF 1'200.00 ausmachend, aufzuerlegen. Der

Anteil der vorinstanzlichen Verfahrenskosten der Beschwerdeführer reduziert

sich dadurch um CHF 800.00. Die Differenz ist durch das BJD zurückzuerstatten.

Sodann haben die Beschwerdeführer die

vorinstanzlich auferlegte Parteientschädigung nur - aber immerhin – im Umfang

von 3/5 zu tragen. Zudem ist sie um CHF 241.25 zu kürzen (vgl.

voranstehend Ziff. II E. 9.3). A.___, B.___, [...] und [...] (die beiden

letztgenannten waren Verfahrensbeteiligte beim Departement) haben der E.___

unter solidarischer Haftbarkeit somit eine Parteientschädigung von CHF 1'447.50

(3/5 von 2'412.45 [CHF 2'653.70 – CHF 241.25]) zu bezahlen.

Die E.___ hat an die vorinstanzlichen

Verfahrenskosten 1/5, CHF 400.00 ausmachend, zu bezahlen. Sie wird somit zur

Nachzahlung von CHF 400.00 an das BJD verpflichtet. Der Kanton Solothurn trägt

die restlichen Kosten des Verfahrens vor dem Departement von CHF 400.00.

Ziffern 3 und 4 der Verfügung des BJD

vom 24. Oktober 2023 sind entsprechend aufzuheben und anzupassen.

Demnach wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde

wird die Baubewilligung vom 22. August 2022 durch folgende Auflage ergänzt:

Rund um den Dachaufbau

(auf jeder Seite) ist sowohl das Verbotszeichen «Zutritt für Unbefugte

verboten» (DIN D-P006) als auch das Warnzeichen «Warnung vor nicht

ionisierender Strahlung» (ISO 7010-W005) anzubringen. Dem Verbotszeichen ist

zudem folgender Text anzufügen: «Zutritt zum Dachaufbau für Unbefugte verboten.

Berechtigte haben vor dem Betreten des Dachaufbaus die anlageverantwortliche

Person zu kontaktieren».

2. Die Abnahme und Kontrolle der Auflage

hat durch die Bau-, Planungs- und Umweltkommission […] zu erfolgen.

3. Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung des

Bau- und Justizdepartements vom 24. Oktober 2023 wird aufgehoben und durch

folgende Formulierung ersetzt:

«Die Verfahrenskosten

werden auf CHF 2'000 festgesetzt. A.___, B.___, [...] und [...] haben an die

Verfahrenskosten CHF 1'200.00 zu bezahlen. Die E.___ hat an die

Verfahrenskosten CHF 400.00 zu bezahlen. Den Rest der Verfahrenskosten von CHF

400.00 trägt der Kanton Solothurn».

4. Dispositiv-Ziffer 4 der Verfügung des

Bau- und Justizdepartements vom 24. Oktober 2023 wird aufgehoben und durch

folgende Formulierung ersetzt:

«A.___, B.___, [...] und [...]

haben der E.___ unter solidarischer Haftbarkeit eine Parteientschädigung von

CHF 1'447.50 zu bezahlen.»

5. Im Übrigen werden die Beschwerden

abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

6. A.___ und B.___ haben die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 2'800.00 im Umfang von CHF 1'680.00 zu

bezahlen. Die E.___ hat an die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht CHF

560.00 zu bezahlen. Den Rest der Verfahrenskosten von CHF 560.00 trägt der

Kanton Solothurn.

7. A.___ und B.___ haben der E.___ für das

Verfahren vor Verwaltungsgericht unter solidarischer Haftbarkeit eine

reduzierte Parteientschädigung von CHF 1’537.30 (inkl. Auslagen) zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe

bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Thomann Luder