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Entscheid

VWBES.2025.321

Beistandschaft

29. Januar 2026Deutsch10 min

Beschwerdeführer die bestehende Begleitbeistandschaft in eine Vertretungsbeistandschaft

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 29. Januar 2026

Es wirken mit:

Präsidentin Obrecht Steiner

Oberrichter Thomann

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,

Beschwerdegegnerin

betreffend Beistandschaft

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.1 Mit Entscheid der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu / Dorneck-Thierstein (nachfolgend KESB) vom

17. Dezember 2024 wurde für A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) per 1. Januar

2025 eine Begleitbeistandschaft nach Art. 393 ZGB errichtet mit den

Aufgabenbereichen Begleitung und Unterstützung des Beschwerdeführers beim

Erledigen der administrativen Angelegenheiten, namentlich im Verkehr mit

Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial-) Versicherungen, sonstigen

Institutionen und Privatpersonen (im Jahr 2017 war für ihn bereits einmal eine

Beistandschaft errichtet worden, die 2018 wieder aufgehoben worden war). Zur

Mandatsperson wurde B.___, [...], ernannt. Bereits nach kurzer Zeit war der

Beschwerdeführer mit seiner Beistandsperson nicht mehr zufrieden und beantragte

einen Wechsel. Ihm sei eine Begleitbeistandschaft empfohlen worden, deshalb

habe er eine solche beantragt. Wenn die KESB im Schreiben vom 29. Januar 2025

von einer Vertretungsbeistandschaft spreche, beantrage er eine solche.

1.2 Mit Entscheid vom 15. April 2025

setzte die KESB mit Wirkung ab 1. Mai 2025 C.___, Zweckverband Sozialregion

Thal-Gäu, als neue Mandatsperson ein; dies unter Beibehaltung des bisherigen

Aufgabenbereichs. Zusätzlich wurde sie ersucht, zu prüfen, ob für den

Beschwerdeführer die bestehende Begleitbeistandschaft in eine Vertretungsbeistandschaft

abgeändert werden solle. Die bisherige Beiständin wurde aus ihrem Amt

entlassen. Der Beschwerdeführer war in der Folge auch mit der Unterstützung

durch die Berufsbeiständin nicht zufrieden. Sie helfe ihm nicht dort, wo er

dies nötig habe. Mit Verfügung vom 30. Juni 2025 ersuchte die KESB die

Berufsbeiständin um eine Stellungnahme zum Antrag des Beschwerdeführers auf

Änderung der Massnahmen. Die Berufsbeiständin nahm am 3. Juli 2025 Stellung;

sie beantragte die Aufhebung der Beistandschaft. Mit dem Beschwerdeführer habe

keine kooperative und konstruktive Zusammenarbeit aufgebaut werden können. Der

Beschwerdeführer führte dazu in der Eingabe vom 21. August 2025 aus, er lege

gegen die beantragte Auflösung der Beistandschaft Einspruch ein; er sei nicht

unkooperativ. Er möchte eine Beiständin, die kompetent sei und Kapazitäten

habe. Seit einem Jahr habe er niemanden, der ihn im Haushalt und beim

Administrativen unterstütze. Er brauche dringend Hilfe. Mit Entscheid vom 2.

September 2025 hob die KESB die für den Beschwerdeführer bestehende

Beistandschaft per 31. August 2025 auf.

2. Gegen diesen Entscheid erhob der

Beschwerdeführer am 10. September 2025 Beschwerde. Er sei nicht damit

einverstanden, dass die Beistandschaft aufgehoben werde.

3. Mit Verweis auf ihren begründeten

Entscheid vom 2. September 2025 verzichtete die KESB Thal-Gäu / Dorneck

Thierstein mit Eingabe vom 15. September 2025 auf eine Stellungnahme und

beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Die Berufsbeiständin beantragte am 17.

September 2025 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.

4. Am 20. Oktober 2025 ging eine weitere

Eingabe des Beschwerdeführers ein (datiert mit dem 15. September 2025). Wenn er

wüsste, wo er sich melden könnte, hätte er sich in all den Jahren nicht bei der

Rechtsschutzversicherung, dem Oberamt, dem Sozialamt und der KESB gemeldet. Er

brauche Unterstützung im Administrativen sowie ein bis zwei Mal pro Monat eine

Haushalthilfe. Am 26. Januar 2026 teilte er mit, er habe am 1. November

2025 bei der Firma [...] AG in [...] als Belader auf einem Müllwagen angefangen

und am 19. November 2025 einen Arbeitsunfall erlitten. Seither sei er mehr auf

seine Mitmenschen angewiesen. Im Januar 2026 sei ihm gekündigt worden. Er

ersuche, ihm zwecks Beistandschaft bald Bescheid zu geben.

5. Für die Standpunkte der Parteien wird

auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf

die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Die KESB stellt sich auf den

Standpunkt, sie könne zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschliessend beantworten,

ob beim Beschwerdeführer weiterhin ein Schwächezustand und eine daraus

resultierende Schutzbedürftigkeit vorliege. Es stehe deshalb nicht mit

Sicherheit fest, ob die Aufrechterhaltung von erwachsenenschutzrechtlichen

Massnahmen grundsätzlich immer noch notwendig sei. Dem Bericht der Beiständin

sei unmissverständlich zu entnehmen, dass sie aufgrund des unkooperativen

Verhaltens des Beschwerdeführers ihre Aufgaben nicht erfüllen könne und dieser

so die ordnungsgemässe Mandatsführung vereitelt habe. Auch die vorherige

Beiständin habe resigniert. Die Forderungen des Beschwerdeführers seien völlig

unangebracht. Er wolle eine Privatsekretärin und eine Putzfrau, aber keine

Beistandsperson. Die Weiterführung der bisherigen Massnahme sei somit unter dem

Aspekt der Verhältnismässigkeit nicht geeignet, um einem allfälligen

Schutzbedarf des Beschwerdeführers gerecht zu werden. Die angeordnete Massnahme

erweise sich im Nachhinein als untauglich und undurchführbar. Betreuungsresistenz

sei sicherlich nur äusserst zurückhaltend als Aufhebungsgrund anzuerkennen; es

fehle aber an der weiteren Erforderlichkeit einer Massnahme, wenn die

Beistandschaft in keinerlei Hinsicht einen Einfluss auf die Situation

herbeiführen könne oder allenfalls gar mehr Schaden anrichte als Nutzen bringe.

Die Begleitbeistandschaft für den Beschwerdeführer sei deshalb aufzuheben.

2.2

Demgegenüber macht der

Beschwerdeführer geltend, er sei zwar selbstständig, aus schulischen und

gesundheitlichen Gründen wie Epilepsie, Burnout, Unfällen mit Kopfverletzungen

und posttraumatischen Belastungsstörungen aber seit geraumer Zeit mit gewissen

Sachen überfordert. Seit der Kündigung von D.___, seiner letzten

Administrativhilfe, herrsche bei ihm in der Wohnung Chaos und Unordnung. Er

brauche keine Sekretärin, sondern in schwierigen Situationen einen Beistand,

der ihn unterstütze, nötigenfalls für ihn handle. Die Beistände hätten nicht

einmal einen Augenschein der Wohnung oder der Lebenssituation genommen.

In der am 20. Oktober 2025 eingegangenen

Eingabe, die er mit Hilfe von Bekannten und Verwandten verfasst habe, bestätigte

er diese Ausführungen. Weder die KESB noch das Sozialamt hätten ihm genügend

geholfen, nicht einmal dann, als er seine Wohnung verloren habe. Er habe sich

an die KESB gewandt, um einen Beistand zu bekommen, weil er nicht wisse, wo er

Hilfe bekomme. Einen Anwalt könne er sich auf Dauer nicht leisten. Er brauche

Unterstützung im Administrativen und ein bis zwei Mal pro Monat eine

Haushalthilfe. Im September 2024 habe er eine Haushalthilfe gefunden; es hätte

nur noch der Vertrag gemacht werden sollen. Ob diese Person nach so langer Zeit

noch wolle, wisse er nicht. Da sein Laptop und Drucker seit Jahren kaputt sei,

habe er seit der Kündigung von Frau D.___ immer Freunde und Bekannte für die

Erledigung von administrativen Angelegenheiten fragen müssen. Diese müssten

auch entlöhnt werden, weshalb er finanziellen Schaden erlitten habe.

3.

Wie erwähnt, hat die KESB am 17.

Dezember 2024 für den Beschwerdeführer eine Begleitbeistandschaft nach

Art. 393 ZGB errichtet mit den Aufgabenbereichen Begleitung und

Unterstützung des Beschwerdeführers beim Erledigen der administrativen

Angelegenheiten, namentlich im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post,

(Sozial-) Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen. Dieser

Entscheid erfolgte gestützt auf den Abklärungsbericht des Zweckverbandes

Sozialregion Thal-Gäu vom 6. Dezember 2024. Die Abklärungsperson, E.___, hatte

eine Begleitbeistandschaft im Bereich administrativer Angelegenheiten als

sinnvoll und verhältnismässig erachtet und entsprechend die Anordnung einer

Begleitbeistandschaft empfohlen. Durch die gesundheitlichen Einschränkungen

bestehe ein Schwächezustand in den Bereichen Administration und Finanzen. Auch

Dr. med. F.___ hatte eine Haushaltshilfe und eine administrative

Entlastungshilfe als angezeigt erachtet (vgl. Arztzeugnis vom 4. Januar 2024). An

dieser Einschätzung hat sich nichts Grundsätzliches geändert, jedenfalls ist

den Akten nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nun ergänzende

Ressourcen oder Hilfestellungen hätte, aufgrund derer er in der Lage wäre, seine

administrativen Tätigkeiten vollumfänglich selbstständig erledigen zu können. Auch

in gesundheitlicher Hinsicht sind keine Unterlagen in den Akten, die eine

Veränderung zum Positiven belegen würden. Der Beschwerdeführer mag zwar

Ressourcen haben und wie er ausführt, stehen ihm auch teilweise Bekannte zur

Verfügung, die ihm bei der Erledigung administrativer Angelegenheiten

behilflich sind, dies vermochte aber nicht zu genügen und vermag es offenbar auch

heute nicht. Dies zeigt sich aufgrund seiner Ausführungen, aber auch anhand der

Unterstützungsangebote seitens der Beiständinnen. So wurden ihm Hilfestellungen

dahingehend geboten, wie er sich Unterstützung holen kann, zu einem Erfolg hat

dies dann aber offensichtlich nicht geführt oder zumindest nicht in genügendem

Ausmass (Entlastungsdienst, Ausfüllen und Einreichen eines Vertrags, in Ordnung

halten der Wohnung etc.).

Dies ist zweifelsohne auf das fordernde

und teilweise unkooperative Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen und

es ist nachvollziehbar, dass die Beiständinnen eine weitere Zusammenarbeit mit

ihm als sehr schwierig oder gar unmöglich erachteten. In diesem Zusammenhang

ist aber festzuhalten, dass die Zeitdauer als relativ kurz erscheint, in der

die Beiständinnen für den Beschwerdeführer tätig waren. B.___ unterstützte ihn

hauptsächlich im Januar 2025 (das Mandat dauerte vom 1. Januar 2025 bis 30.

April 2025) und C.___ vom 21. Mai 2025 bis 3. Juni 2025 (das Mandat

dauerte vom 1. Mai 2025 bis 31. August 2025). Entgegen der Auffassung der KESB

kann aus diesem Grund noch nicht davon ausgegangen werden, die Weiterführung

der bisherigen Massnahme (oder einer anderen) sei unter dem Aspekt der

Verhältnismässigkeit ungeeignet, um einem allfälligen Schutzbedarf des

Beschwerdeführers gerecht zu werden. Es kann auch noch nicht davon gesprochen

werden, eine Beistandschaft könne in keinerlei Hinsicht einen Einfluss auf die

Situation herbeiführen oder richte allenfalls gar mehr Schaden an als sie

Nutzen bringe. Die (erneute) Beistandschaft wurde erst per 1. Januar 2025

errichtet und im Frühjahr erfolgte ein Wechsel zu einer Berufsbeiständin. Es

war daher verfrüht, sie bereits per 31. August 2025 wieder aufzuheben; zumal

die KESB selbst – zu Recht – die Auffassung vertritt, Betreuungsresistenz sei

nur äusserst zurückhaltend als Aufhebungsgrund anzuerkennen. In Bezug auf die

gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass sich

diesbezüglich wie erwähnt keine neueren Arztzeugnisse in den Akten befinden. Es

ist daher nicht ersichtlich, weshalb es die KESB im angefochtenen Entscheid in

Frage stellt, ob beim Beschwerdeführer weiterhin ein Schwächezustand und daraus

resultierend eine Schutzbedürftigkeit vorliegt, nachdem sie dies im Dezember

2024.

noch bejaht hat.

In Gutheissung der Beschwerde ist der

Entscheid der KESB vom 2. September 2025 somit aufzuheben. Die Beistandschaft

ist aufrechtzuerhalten (gemäss Art. 450c ZGB hatte die Beschwerde aufschiebende

Wirkung). Es obliegt der KESB, für die Zukunft eine Anpassung der Aufgaben der

Beistandsperson vorzunehmen, sollte sich das Aufgabengebiet als zu eng gefasst

erweisen.

Der Beschwerdeführer wird an dieser

Stelle aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein gutes Gelingen einer

Beistandschaft in wesentlichem Ausmass auch von ihm selbst und seiner

Kooperationsbereitschaft abhängt. Eine Beiständin oder ein Beistand wird für

ihn eine nötige und wertvolle Unterstützung sein, er kann aber nicht erwarten,

dass eine Beistandsperson sämtliche Bereiche für ihn erledigt. Ebenso wenig

kann er erwarten, gleichzeitig noch in allen Belangen ein volles

Selbstbestimmungsrecht zu haben. Sollte er sich einer konstruktiven

Zusammenarbeit konsequent in den Weg stellen, muss er mit einer erneuten

Aufhebung der Beistandschaft rechnen.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens

gehen dessen Kosten zu Lasten des Staates. Das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege wird gegenstandslos.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird der

Entscheid der KESB Thal-Gäu / Dorneck-Thierstein vom 2. September 2025

aufgehoben. Die Beistandschaft für A.___ ist aufrechtzuerhalten.

2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Obrecht Steiner Ramseier