VWBES.2025.321
Beistandschaft
29. Januar 2026Deutsch10 min
Beschwerdeführer die bestehende Begleitbeistandschaft in eine Vertretungsbeistandschaft
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 29. Januar 2026
Es wirken mit:
Präsidentin Obrecht Steiner
Oberrichter Thomann
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,
Beschwerdegegnerin
betreffend Beistandschaft
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Mit Entscheid der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu / Dorneck-Thierstein (nachfolgend KESB) vom
17. Dezember 2024 wurde für A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) per 1. Januar
2025 eine Begleitbeistandschaft nach Art. 393 ZGB errichtet mit den
Aufgabenbereichen Begleitung und Unterstützung des Beschwerdeführers beim
Erledigen der administrativen Angelegenheiten, namentlich im Verkehr mit
Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial-) Versicherungen, sonstigen
Institutionen und Privatpersonen (im Jahr 2017 war für ihn bereits einmal eine
Beistandschaft errichtet worden, die 2018 wieder aufgehoben worden war). Zur
Mandatsperson wurde B.___, [...], ernannt. Bereits nach kurzer Zeit war der
Beschwerdeführer mit seiner Beistandsperson nicht mehr zufrieden und beantragte
einen Wechsel. Ihm sei eine Begleitbeistandschaft empfohlen worden, deshalb
habe er eine solche beantragt. Wenn die KESB im Schreiben vom 29. Januar 2025
von einer Vertretungsbeistandschaft spreche, beantrage er eine solche.
1.2 Mit Entscheid vom 15. April 2025
setzte die KESB mit Wirkung ab 1. Mai 2025 C.___, Zweckverband Sozialregion
Thal-Gäu, als neue Mandatsperson ein; dies unter Beibehaltung des bisherigen
Aufgabenbereichs. Zusätzlich wurde sie ersucht, zu prüfen, ob für den
Beschwerdeführer die bestehende Begleitbeistandschaft in eine Vertretungsbeistandschaft
abgeändert werden solle. Die bisherige Beiständin wurde aus ihrem Amt
entlassen. Der Beschwerdeführer war in der Folge auch mit der Unterstützung
durch die Berufsbeiständin nicht zufrieden. Sie helfe ihm nicht dort, wo er
dies nötig habe. Mit Verfügung vom 30. Juni 2025 ersuchte die KESB die
Berufsbeiständin um eine Stellungnahme zum Antrag des Beschwerdeführers auf
Änderung der Massnahmen. Die Berufsbeiständin nahm am 3. Juli 2025 Stellung;
sie beantragte die Aufhebung der Beistandschaft. Mit dem Beschwerdeführer habe
keine kooperative und konstruktive Zusammenarbeit aufgebaut werden können. Der
Beschwerdeführer führte dazu in der Eingabe vom 21. August 2025 aus, er lege
gegen die beantragte Auflösung der Beistandschaft Einspruch ein; er sei nicht
unkooperativ. Er möchte eine Beiständin, die kompetent sei und Kapazitäten
habe. Seit einem Jahr habe er niemanden, der ihn im Haushalt und beim
Administrativen unterstütze. Er brauche dringend Hilfe. Mit Entscheid vom 2.
September 2025 hob die KESB die für den Beschwerdeführer bestehende
Beistandschaft per 31. August 2025 auf.
2. Gegen diesen Entscheid erhob der
Beschwerdeführer am 10. September 2025 Beschwerde. Er sei nicht damit
einverstanden, dass die Beistandschaft aufgehoben werde.
3. Mit Verweis auf ihren begründeten
Entscheid vom 2. September 2025 verzichtete die KESB Thal-Gäu / Dorneck
Thierstein mit Eingabe vom 15. September 2025 auf eine Stellungnahme und
beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Die Berufsbeiständin beantragte am 17.
September 2025 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.
4. Am 20. Oktober 2025 ging eine weitere
Eingabe des Beschwerdeführers ein (datiert mit dem 15. September 2025). Wenn er
wüsste, wo er sich melden könnte, hätte er sich in all den Jahren nicht bei der
Rechtsschutzversicherung, dem Oberamt, dem Sozialamt und der KESB gemeldet. Er
brauche Unterstützung im Administrativen sowie ein bis zwei Mal pro Monat eine
Haushalthilfe. Am 26. Januar 2026 teilte er mit, er habe am 1. November
2025 bei der Firma [...] AG in [...] als Belader auf einem Müllwagen angefangen
und am 19. November 2025 einen Arbeitsunfall erlitten. Seither sei er mehr auf
seine Mitmenschen angewiesen. Im Januar 2026 sei ihm gekündigt worden. Er
ersuche, ihm zwecks Beistandschaft bald Bescheid zu geben.
5. Für die Standpunkte der Parteien wird
auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Die KESB stellt sich auf den
Standpunkt, sie könne zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschliessend beantworten,
ob beim Beschwerdeführer weiterhin ein Schwächezustand und eine daraus
resultierende Schutzbedürftigkeit vorliege. Es stehe deshalb nicht mit
Sicherheit fest, ob die Aufrechterhaltung von erwachsenenschutzrechtlichen
Massnahmen grundsätzlich immer noch notwendig sei. Dem Bericht der Beiständin
sei unmissverständlich zu entnehmen, dass sie aufgrund des unkooperativen
Verhaltens des Beschwerdeführers ihre Aufgaben nicht erfüllen könne und dieser
so die ordnungsgemässe Mandatsführung vereitelt habe. Auch die vorherige
Beiständin habe resigniert. Die Forderungen des Beschwerdeführers seien völlig
unangebracht. Er wolle eine Privatsekretärin und eine Putzfrau, aber keine
Beistandsperson. Die Weiterführung der bisherigen Massnahme sei somit unter dem
Aspekt der Verhältnismässigkeit nicht geeignet, um einem allfälligen
Schutzbedarf des Beschwerdeführers gerecht zu werden. Die angeordnete Massnahme
erweise sich im Nachhinein als untauglich und undurchführbar. Betreuungsresistenz
sei sicherlich nur äusserst zurückhaltend als Aufhebungsgrund anzuerkennen; es
fehle aber an der weiteren Erforderlichkeit einer Massnahme, wenn die
Beistandschaft in keinerlei Hinsicht einen Einfluss auf die Situation
herbeiführen könne oder allenfalls gar mehr Schaden anrichte als Nutzen bringe.
Die Begleitbeistandschaft für den Beschwerdeführer sei deshalb aufzuheben.
2.2
Demgegenüber macht der
Beschwerdeführer geltend, er sei zwar selbstständig, aus schulischen und
gesundheitlichen Gründen wie Epilepsie, Burnout, Unfällen mit Kopfverletzungen
und posttraumatischen Belastungsstörungen aber seit geraumer Zeit mit gewissen
Sachen überfordert. Seit der Kündigung von D.___, seiner letzten
Administrativhilfe, herrsche bei ihm in der Wohnung Chaos und Unordnung. Er
brauche keine Sekretärin, sondern in schwierigen Situationen einen Beistand,
der ihn unterstütze, nötigenfalls für ihn handle. Die Beistände hätten nicht
einmal einen Augenschein der Wohnung oder der Lebenssituation genommen.
In der am 20. Oktober 2025 eingegangenen
Eingabe, die er mit Hilfe von Bekannten und Verwandten verfasst habe, bestätigte
er diese Ausführungen. Weder die KESB noch das Sozialamt hätten ihm genügend
geholfen, nicht einmal dann, als er seine Wohnung verloren habe. Er habe sich
an die KESB gewandt, um einen Beistand zu bekommen, weil er nicht wisse, wo er
Hilfe bekomme. Einen Anwalt könne er sich auf Dauer nicht leisten. Er brauche
Unterstützung im Administrativen und ein bis zwei Mal pro Monat eine
Haushalthilfe. Im September 2024 habe er eine Haushalthilfe gefunden; es hätte
nur noch der Vertrag gemacht werden sollen. Ob diese Person nach so langer Zeit
noch wolle, wisse er nicht. Da sein Laptop und Drucker seit Jahren kaputt sei,
habe er seit der Kündigung von Frau D.___ immer Freunde und Bekannte für die
Erledigung von administrativen Angelegenheiten fragen müssen. Diese müssten
auch entlöhnt werden, weshalb er finanziellen Schaden erlitten habe.
3.
Wie erwähnt, hat die KESB am 17.
Dezember 2024 für den Beschwerdeführer eine Begleitbeistandschaft nach
Art. 393 ZGB errichtet mit den Aufgabenbereichen Begleitung und
Unterstützung des Beschwerdeführers beim Erledigen der administrativen
Angelegenheiten, namentlich im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post,
(Sozial-) Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen. Dieser
Entscheid erfolgte gestützt auf den Abklärungsbericht des Zweckverbandes
Sozialregion Thal-Gäu vom 6. Dezember 2024. Die Abklärungsperson, E.___, hatte
eine Begleitbeistandschaft im Bereich administrativer Angelegenheiten als
sinnvoll und verhältnismässig erachtet und entsprechend die Anordnung einer
Begleitbeistandschaft empfohlen. Durch die gesundheitlichen Einschränkungen
bestehe ein Schwächezustand in den Bereichen Administration und Finanzen. Auch
Dr. med. F.___ hatte eine Haushaltshilfe und eine administrative
Entlastungshilfe als angezeigt erachtet (vgl. Arztzeugnis vom 4. Januar 2024). An
dieser Einschätzung hat sich nichts Grundsätzliches geändert, jedenfalls ist
den Akten nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nun ergänzende
Ressourcen oder Hilfestellungen hätte, aufgrund derer er in der Lage wäre, seine
administrativen Tätigkeiten vollumfänglich selbstständig erledigen zu können. Auch
in gesundheitlicher Hinsicht sind keine Unterlagen in den Akten, die eine
Veränderung zum Positiven belegen würden. Der Beschwerdeführer mag zwar
Ressourcen haben und wie er ausführt, stehen ihm auch teilweise Bekannte zur
Verfügung, die ihm bei der Erledigung administrativer Angelegenheiten
behilflich sind, dies vermochte aber nicht zu genügen und vermag es offenbar auch
heute nicht. Dies zeigt sich aufgrund seiner Ausführungen, aber auch anhand der
Unterstützungsangebote seitens der Beiständinnen. So wurden ihm Hilfestellungen
dahingehend geboten, wie er sich Unterstützung holen kann, zu einem Erfolg hat
dies dann aber offensichtlich nicht geführt oder zumindest nicht in genügendem
Ausmass (Entlastungsdienst, Ausfüllen und Einreichen eines Vertrags, in Ordnung
halten der Wohnung etc.).
Dies ist zweifelsohne auf das fordernde
und teilweise unkooperative Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen und
es ist nachvollziehbar, dass die Beiständinnen eine weitere Zusammenarbeit mit
ihm als sehr schwierig oder gar unmöglich erachteten. In diesem Zusammenhang
ist aber festzuhalten, dass die Zeitdauer als relativ kurz erscheint, in der
die Beiständinnen für den Beschwerdeführer tätig waren. B.___ unterstützte ihn
hauptsächlich im Januar 2025 (das Mandat dauerte vom 1. Januar 2025 bis 30.
April 2025) und C.___ vom 21. Mai 2025 bis 3. Juni 2025 (das Mandat
dauerte vom 1. Mai 2025 bis 31. August 2025). Entgegen der Auffassung der KESB
kann aus diesem Grund noch nicht davon ausgegangen werden, die Weiterführung
der bisherigen Massnahme (oder einer anderen) sei unter dem Aspekt der
Verhältnismässigkeit ungeeignet, um einem allfälligen Schutzbedarf des
Beschwerdeführers gerecht zu werden. Es kann auch noch nicht davon gesprochen
werden, eine Beistandschaft könne in keinerlei Hinsicht einen Einfluss auf die
Situation herbeiführen oder richte allenfalls gar mehr Schaden an als sie
Nutzen bringe. Die (erneute) Beistandschaft wurde erst per 1. Januar 2025
errichtet und im Frühjahr erfolgte ein Wechsel zu einer Berufsbeiständin. Es
war daher verfrüht, sie bereits per 31. August 2025 wieder aufzuheben; zumal
die KESB selbst – zu Recht – die Auffassung vertritt, Betreuungsresistenz sei
nur äusserst zurückhaltend als Aufhebungsgrund anzuerkennen. In Bezug auf die
gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass sich
diesbezüglich wie erwähnt keine neueren Arztzeugnisse in den Akten befinden. Es
ist daher nicht ersichtlich, weshalb es die KESB im angefochtenen Entscheid in
Frage stellt, ob beim Beschwerdeführer weiterhin ein Schwächezustand und daraus
resultierend eine Schutzbedürftigkeit vorliegt, nachdem sie dies im Dezember
2024.
noch bejaht hat.
In Gutheissung der Beschwerde ist der
Entscheid der KESB vom 2. September 2025 somit aufzuheben. Die Beistandschaft
ist aufrechtzuerhalten (gemäss Art. 450c ZGB hatte die Beschwerde aufschiebende
Wirkung). Es obliegt der KESB, für die Zukunft eine Anpassung der Aufgaben der
Beistandsperson vorzunehmen, sollte sich das Aufgabengebiet als zu eng gefasst
erweisen.
Der Beschwerdeführer wird an dieser
Stelle aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein gutes Gelingen einer
Beistandschaft in wesentlichem Ausmass auch von ihm selbst und seiner
Kooperationsbereitschaft abhängt. Eine Beiständin oder ein Beistand wird für
ihn eine nötige und wertvolle Unterstützung sein, er kann aber nicht erwarten,
dass eine Beistandsperson sämtliche Bereiche für ihn erledigt. Ebenso wenig
kann er erwarten, gleichzeitig noch in allen Belangen ein volles
Selbstbestimmungsrecht zu haben. Sollte er sich einer konstruktiven
Zusammenarbeit konsequent in den Weg stellen, muss er mit einer erneuten
Aufhebung der Beistandschaft rechnen.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens
gehen dessen Kosten zu Lasten des Staates. Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege wird gegenstandslos.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der
Entscheid der KESB Thal-Gäu / Dorneck-Thierstein vom 2. September 2025
aufgehoben. Die Beistandschaft für A.___ ist aufrechtzuerhalten.
2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Obrecht Steiner Ramseier