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Entscheid

VWBES.2025.333

Rückstufung / Wiederherstellung der Frist

11. November 2025Deutsch7 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom

11. November 2025

Es wirken mit:

Präsident

Thomann

Oberrichter

Hagmann

Oberrichterin

Obrecht Steiner

Gerichtsschreiberin

Blut-Kaufmann

In Sachen

A.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Atakan Özcelebi,

Beschwerdeführer

gegen

Departement

des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Rückstufung / Wiederherstellung der

Frist

zieht das

Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit

Verfügung vom 10. Juli 2025 widerrief das Migrationsamt, im Namen des

Departements des Innern, die Niederlassungsbewilligung von A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer genannt) und ersetzte sie mit einer Aufenthaltsbewilligung mit

einer Gültigkeitsdauer von zwei Jahren, an welche diverse Bedingungen geknüpft

wurden.

2. Mit

Schreiben vom 17. September 2025 gelangte der Beschwerdeführer an das

Verwaltungsgericht, stellte ein Gesuch um Fristwiederherstellung und erhob

gleichzeitig Beschwerde. Zur Begründung des Fristwiederherstellungsgesuchs gab

er an, er habe die Beschwerdefrist nicht wahren können, da er im Sommer 2025

aufgrund eines Hirnschlags schwer erkrankt und arbeitsunfähig gewesen sei. Er

befinde sich in medizinischer Behandlung und erhalte zurzeit SUVA-Taggelder.

Diese gesundheitliche Situation habe ihn daran gehindert, fristgerecht zu

handeln.

3. Mit

Verfügung vom 23. September 2025 wurde dem Beschwerdeführer Frist gesetzt,

um Belege einzureichen, die aufzeigen, dass es ihm nicht möglich war, die

Beschwerdefrist zu wahren.

4. Mit Eingabe

vom 14. Oktober 2025 reichte Rechtsanwalt Atakan Özçelebi als Vertreter

des Beschwerdeführers Belege ein, welche für die Wiederherstellung der Frist

von Bedeutung sein könnten und stellte einen aktuellen psychiatrischen Bericht

in Aussicht.

5. Mit Eingabe

vom 30. Oktober 2025 reichte Rechtsanwalt Özçelebi weitere Belege zu den

Akten, darunter ein aktueller psychiatrischer Bericht, und machte weitere

Ausführungen betreffend Wiederherstellung der Frist.

Erwägungen

II.

1.

Gemäss § 67

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) beträgt die

Beschwerdefrist zehn Tage seit Eröffnung der Verfügung oder des Entscheides.

Gemäss § 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 145 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) stehen gesetzliche und gerichtliche Fristen

still vom 15. Juli bis und mit dem 15. August 2025.

Die

angefochtene Verfügung wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am

11.

Juli 2025 zugestellt, womit die 10-tägige Beschwerdefrist am Folgetag

anfing zu laufen. Sie stand vom 15. Juli bis 15. August 2025 still

und lief am 16. August 2025 weiter bis zum Freitag, 22. August 2025.

Die Beschwerde vom 17. September 2025 ist daher verspätet.

2.

Es ist zu

prüfen, ob Gründe bestehen, nach welchen die Frist wiederhergestellt werden

könnte.

2.1

Gemäss §

10bis VRG kann eine nicht eingehaltene Frist auf Gesuch hin

wiederhergestellt werden, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter

unverschuldet abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln (Abs. 1). Das

Gesuch um Wiederherstellung ist schriftlich und begründet innert zehn Tagen

seit Wegfall des Hindernisses einzureichen. Innert derselben Frist muss zudem

die versäumte Rechtshandlung nachgeholt werden (Abs. 2). Die Wiederherstellung

setzt das Fehlen eines Verschuldens voraus, wobei ein strenger Massstab

anzuwenden ist (BGE 143 V 312 E. 5.4.1 S. 318).

2.2

Der

Beschwerdeführer lässt vorbringen, er habe nach einem Sturz vom Baugerüst ein

schweres Schädel-Hirn-Trauma erlitten. Seither leider er an organischem

Psychosyndrom (ICD F07.2) beziehungsweise an einer affektiven sowie

Verhaltensstörung aufgrund einer Schädigung des Gehirns (ICD F07.8). Weitere

Diagnosen seien eine leichte bis mittelgradige neuropsychologische

Funktionsstörung mit Defiziten in der selektiven Aufmerksamkeit, einzelnen

exekutiven Funktionen, der kurzfristigen verbalen Merkspanne und dem figuralen

episodischen Gedächtnis, einer verminderten kognitiven Belastbarkeit sowie

Verhaltensauffälligkeiten infolge der Hirnschädigung. Weiter leide er unter

einer rezidivierenden depressiven Störung sowie rezidivierenden paroxysmalen

Bewusstseinsverlusten. Gemäss ärztlichem Bericht wirkten sich diese Störungen

wesentlich auf die alltägliche Lebensbewältigung, die Erledigung

administrativer Aufgaben und insbesondere auf die Wahrnehmung prozessualer

Rechte aus. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen – und sei es

weiterhin nicht –, sich ausreichend und verantwortungsbewusst um die ihm

obliegenden administrativen und rechtlichen Angelegenheiten zu kümmern. Es

müsse von Desorganisation, Fehlhandlungen und unkoordiniertem Verhalten

ausgegangen werden. Diese Beeinträchtigungen seien dauerhafter Natur, wobei

ihre Intensität fluktuiere, ohne je vollständig zu sistieren. Hinweise auf

Remission, insbesondere im Zeitraum Januar bis etwa 10. September 2025

bestünden nicht. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer im März 2025 einen

Suizidversuch unternommen habe und im Juni 2025 einen epileptischen Anfall

erlitten habe.

Am

17.

September 2025 habe der Beschwerdeführer ein Schreiben des

Migrationsamts erhalten, welches ihn aufgefordert habe, seinen Ausländerausweis

einzureichen, welches er an seinen Rechtsvertreter weitergeleitet habe. Bis

dahin sei dem Beschwerdeführer offenbar nicht bewusst gewesen, dass bereits ein

rechtskräftiger Entscheid betreffend Rückstufung bestehe.

2.3

Der

Beschwerdeführer hat sodann noch am gleichen Tag des Erhalts dieses Schreibens

ein Gesuch um Fristwiederherstellung und eine Beschwerde beim

Verwaltungsgericht eingereicht, womit er nach seinen Darlegungen innerhalb der

10-tägigen Frist gemäss § 10bis Abs. 2 VRG seit Wegfall des von

ihm behaupteten Hindernisses gehandelt hat.

2.4

Es ist

materiell zu prüfen, ob das Gesuch um Fristwiederherstellung begründet ist.

2.4.1

Nach der

Rechtsprechung kann Krankheit ein unverschuldetes Hindernis sein, sofern sie

derart ist, dass sie den Rechtsuchenden oder seinen Vertreter davon abhält,

innert der Frist zu handeln oder dafür einen Vertreter beizuziehen. Demzufolge

dauert das Hindernis nur solange an, als der Betroffene wegen seiner

körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung weder selbst die Rechtshandlung

vornehmen, noch einen Dritten beauftragen kann, wobei im zweiten Fall

erforderlich ist, dass der Betroffene trotz seiner Beeinträchtigung die

Notwendigkeit einer Vertretung überhaupt wahrnehmen kann. Sobald es für den

Betroffenen objektiv und subjektiv zumutbar wird, entweder selbst tätig zu

werden oder die Interessenwahrung an einen Dritten zu übertragen, hört das

Hindernis auf, unverschuldet zu sein (BGE 119 II 86 E. 2a S. 87).

2.4.2

Die

genannten Diagnosen und teils schwerwiegenden Einschränkungen des

Beschwerdeführers werden durch diverse ärztliche Berichte, so insbesondere auch

durch den aktuellen Bericht von Dr. med. [...], Spezialarzt für Neurologie,

Psychiatrie und Psychotherapie (FMH) vom 29. Oktober 2025 bestätigt.

Daraus ergeht aber insbesondere auch, dass der Beschwerdeführer das schwere

Schädel-Hirn-Trauma bei einem tragischen Sturz vom Baugerüst bereits am

18.

Oktober 2021 erlitten hat und weitere Diagnosen wie ein ADHS, eine

rezidivierende depressive Störung und rezidivierende paroxysmale

Bewusstseinsverluste bereits vor diesem Ereignis vorbestehend waren.

2.4.3

Es war

somit bereits seit mehreren Jahren bekannt, dass der Beschwerdeführer Mühe

bekundet, seine administrativen Angelegenheiten zu besorgen. Von ihm wäre somit

zu erwarten gewesen, dass er sich in administrativen Angelegenheiten

unterstützen lässt, zumal beispielsweise seine E-Mail an den Rechtsvertreter

vom 17. September 2025 oder seine Beschwerdeschrift aufzeigen, dass er

immer wieder luzide Momente hat. So wäre es doch ein Leichtes gewesen, bereits

vor Jahren beispielsweise seine in der Schweiz niedergelassene Ehefrau, mit

welcher er zusammenwohnt, mit solchen administrativen Angelegenheiten zu

betrauen. Zudem war er bei den bekannten Beeinträchtigungen bereits im

Administrativverfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten. Unter diesen

Umständen kann nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer sei unverschuldet

davon abgehalten worden, innert Frist zu handeln. Sein Gesuch um

Wiederherstellung der Beschwerdefrist ist daher abzuweisen und auf seine

Beschwerde wegen Verspätung nicht einzutreten.

3.

Bei diesem

Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht zu tragen, welche auf CHF 500.00 festzusetzen und mit

dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1.

Das Gesuch um Fristwiederherstellung wird abgewiesen.

2.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.

A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von

CHF 500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe

bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Blut-Kaufmann