VWBES.2025.333
Rückstufung / Wiederherstellung der Frist
11. November 2025Deutsch7 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom
11. November 2025
Es wirken mit:
Präsident
Thomann
Oberrichter
Hagmann
Oberrichterin
Obrecht Steiner
Gerichtsschreiberin
Blut-Kaufmann
In Sachen
A.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Atakan Özcelebi,
Beschwerdeführer
gegen
Departement
des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Rückstufung / Wiederherstellung der
Frist
zieht das
Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit
Verfügung vom 10. Juli 2025 widerrief das Migrationsamt, im Namen des
Departements des Innern, die Niederlassungsbewilligung von A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer genannt) und ersetzte sie mit einer Aufenthaltsbewilligung mit
einer Gültigkeitsdauer von zwei Jahren, an welche diverse Bedingungen geknüpft
wurden.
2. Mit
Schreiben vom 17. September 2025 gelangte der Beschwerdeführer an das
Verwaltungsgericht, stellte ein Gesuch um Fristwiederherstellung und erhob
gleichzeitig Beschwerde. Zur Begründung des Fristwiederherstellungsgesuchs gab
er an, er habe die Beschwerdefrist nicht wahren können, da er im Sommer 2025
aufgrund eines Hirnschlags schwer erkrankt und arbeitsunfähig gewesen sei. Er
befinde sich in medizinischer Behandlung und erhalte zurzeit SUVA-Taggelder.
Diese gesundheitliche Situation habe ihn daran gehindert, fristgerecht zu
handeln.
3. Mit
Verfügung vom 23. September 2025 wurde dem Beschwerdeführer Frist gesetzt,
um Belege einzureichen, die aufzeigen, dass es ihm nicht möglich war, die
Beschwerdefrist zu wahren.
4. Mit Eingabe
vom 14. Oktober 2025 reichte Rechtsanwalt Atakan Özçelebi als Vertreter
des Beschwerdeführers Belege ein, welche für die Wiederherstellung der Frist
von Bedeutung sein könnten und stellte einen aktuellen psychiatrischen Bericht
in Aussicht.
5. Mit Eingabe
vom 30. Oktober 2025 reichte Rechtsanwalt Özçelebi weitere Belege zu den
Akten, darunter ein aktueller psychiatrischer Bericht, und machte weitere
Ausführungen betreffend Wiederherstellung der Frist.
Erwägungen
II.
1.
Gemäss § 67
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) beträgt die
Beschwerdefrist zehn Tage seit Eröffnung der Verfügung oder des Entscheides.
Gemäss § 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 145 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) stehen gesetzliche und gerichtliche Fristen
still vom 15. Juli bis und mit dem 15. August 2025.
Die
angefochtene Verfügung wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am
11.
Juli 2025 zugestellt, womit die 10-tägige Beschwerdefrist am Folgetag
anfing zu laufen. Sie stand vom 15. Juli bis 15. August 2025 still
und lief am 16. August 2025 weiter bis zum Freitag, 22. August 2025.
Die Beschwerde vom 17. September 2025 ist daher verspätet.
2.
Es ist zu
prüfen, ob Gründe bestehen, nach welchen die Frist wiederhergestellt werden
könnte.
2.1
Gemäss §
10bis VRG kann eine nicht eingehaltene Frist auf Gesuch hin
wiederhergestellt werden, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter
unverschuldet abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln (Abs. 1). Das
Gesuch um Wiederherstellung ist schriftlich und begründet innert zehn Tagen
seit Wegfall des Hindernisses einzureichen. Innert derselben Frist muss zudem
die versäumte Rechtshandlung nachgeholt werden (Abs. 2). Die Wiederherstellung
setzt das Fehlen eines Verschuldens voraus, wobei ein strenger Massstab
anzuwenden ist (BGE 143 V 312 E. 5.4.1 S. 318).
2.2
Der
Beschwerdeführer lässt vorbringen, er habe nach einem Sturz vom Baugerüst ein
schweres Schädel-Hirn-Trauma erlitten. Seither leider er an organischem
Psychosyndrom (ICD F07.2) beziehungsweise an einer affektiven sowie
Verhaltensstörung aufgrund einer Schädigung des Gehirns (ICD F07.8). Weitere
Diagnosen seien eine leichte bis mittelgradige neuropsychologische
Funktionsstörung mit Defiziten in der selektiven Aufmerksamkeit, einzelnen
exekutiven Funktionen, der kurzfristigen verbalen Merkspanne und dem figuralen
episodischen Gedächtnis, einer verminderten kognitiven Belastbarkeit sowie
Verhaltensauffälligkeiten infolge der Hirnschädigung. Weiter leide er unter
einer rezidivierenden depressiven Störung sowie rezidivierenden paroxysmalen
Bewusstseinsverlusten. Gemäss ärztlichem Bericht wirkten sich diese Störungen
wesentlich auf die alltägliche Lebensbewältigung, die Erledigung
administrativer Aufgaben und insbesondere auf die Wahrnehmung prozessualer
Rechte aus. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen – und sei es
weiterhin nicht –, sich ausreichend und verantwortungsbewusst um die ihm
obliegenden administrativen und rechtlichen Angelegenheiten zu kümmern. Es
müsse von Desorganisation, Fehlhandlungen und unkoordiniertem Verhalten
ausgegangen werden. Diese Beeinträchtigungen seien dauerhafter Natur, wobei
ihre Intensität fluktuiere, ohne je vollständig zu sistieren. Hinweise auf
Remission, insbesondere im Zeitraum Januar bis etwa 10. September 2025
bestünden nicht. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer im März 2025 einen
Suizidversuch unternommen habe und im Juni 2025 einen epileptischen Anfall
erlitten habe.
Am
17.
September 2025 habe der Beschwerdeführer ein Schreiben des
Migrationsamts erhalten, welches ihn aufgefordert habe, seinen Ausländerausweis
einzureichen, welches er an seinen Rechtsvertreter weitergeleitet habe. Bis
dahin sei dem Beschwerdeführer offenbar nicht bewusst gewesen, dass bereits ein
rechtskräftiger Entscheid betreffend Rückstufung bestehe.
2.3
Der
Beschwerdeführer hat sodann noch am gleichen Tag des Erhalts dieses Schreibens
ein Gesuch um Fristwiederherstellung und eine Beschwerde beim
Verwaltungsgericht eingereicht, womit er nach seinen Darlegungen innerhalb der
10-tägigen Frist gemäss § 10bis Abs. 2 VRG seit Wegfall des von
ihm behaupteten Hindernisses gehandelt hat.
2.4
Es ist
materiell zu prüfen, ob das Gesuch um Fristwiederherstellung begründet ist.
2.4.1
Nach der
Rechtsprechung kann Krankheit ein unverschuldetes Hindernis sein, sofern sie
derart ist, dass sie den Rechtsuchenden oder seinen Vertreter davon abhält,
innert der Frist zu handeln oder dafür einen Vertreter beizuziehen. Demzufolge
dauert das Hindernis nur solange an, als der Betroffene wegen seiner
körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung weder selbst die Rechtshandlung
vornehmen, noch einen Dritten beauftragen kann, wobei im zweiten Fall
erforderlich ist, dass der Betroffene trotz seiner Beeinträchtigung die
Notwendigkeit einer Vertretung überhaupt wahrnehmen kann. Sobald es für den
Betroffenen objektiv und subjektiv zumutbar wird, entweder selbst tätig zu
werden oder die Interessenwahrung an einen Dritten zu übertragen, hört das
Hindernis auf, unverschuldet zu sein (BGE 119 II 86 E. 2a S. 87).
2.4.2
Die
genannten Diagnosen und teils schwerwiegenden Einschränkungen des
Beschwerdeführers werden durch diverse ärztliche Berichte, so insbesondere auch
durch den aktuellen Bericht von Dr. med. [...], Spezialarzt für Neurologie,
Psychiatrie und Psychotherapie (FMH) vom 29. Oktober 2025 bestätigt.
Daraus ergeht aber insbesondere auch, dass der Beschwerdeführer das schwere
Schädel-Hirn-Trauma bei einem tragischen Sturz vom Baugerüst bereits am
18.
Oktober 2021 erlitten hat und weitere Diagnosen wie ein ADHS, eine
rezidivierende depressive Störung und rezidivierende paroxysmale
Bewusstseinsverluste bereits vor diesem Ereignis vorbestehend waren.
2.4.3
Es war
somit bereits seit mehreren Jahren bekannt, dass der Beschwerdeführer Mühe
bekundet, seine administrativen Angelegenheiten zu besorgen. Von ihm wäre somit
zu erwarten gewesen, dass er sich in administrativen Angelegenheiten
unterstützen lässt, zumal beispielsweise seine E-Mail an den Rechtsvertreter
vom 17. September 2025 oder seine Beschwerdeschrift aufzeigen, dass er
immer wieder luzide Momente hat. So wäre es doch ein Leichtes gewesen, bereits
vor Jahren beispielsweise seine in der Schweiz niedergelassene Ehefrau, mit
welcher er zusammenwohnt, mit solchen administrativen Angelegenheiten zu
betrauen. Zudem war er bei den bekannten Beeinträchtigungen bereits im
Administrativverfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten. Unter diesen
Umständen kann nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer sei unverschuldet
davon abgehalten worden, innert Frist zu handeln. Sein Gesuch um
Wiederherstellung der Beschwerdefrist ist daher abzuweisen und auf seine
Beschwerde wegen Verspätung nicht einzutreten.
3.
Bei diesem
Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht zu tragen, welche auf CHF 500.00 festzusetzen und mit
dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1.
Das Gesuch um Fristwiederherstellung wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von
CHF 500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe
bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Blut-Kaufmann