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Entscheid

VWBES.2025.339

Annullierung des Führerausweises auf Probe

25. Februar 2026Deutsch8 min

das Bau- und Justizdepartement (BJD), vertreten durch die Motorfahrzeugkontrolle

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 25. Februar 2026

Es wirken mit:

Präsidentin Obrecht Steiner

Oberrichter Thomann

Oberrichter Hagmann

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch

Motorfahrzeugkontrolle,

Beschwerdegegner

betreffend Annullierung

des Führerausweises auf Probe

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer),

geb. [...], wurde am 3. November 2022 ein Führerausweis auf Probe erteilt. Weil

ihm der Führerausweis mit Verfügung vom 13. Oktober 2023 für einen Monat

entzogen werden musste, verlängerte sich die Probezeit um ein Jahr, d.h. bis 2.

November 2026.

Am 11. August 2025, 23:20 Uhr,

überschritt der Beschwerdeführer auf der Autobahn A1 in Oberbuchsiten die

zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 34 km/h (nach Abzug der

Sicherheitsmarge von 5 km/h).

Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs annullierte

das Bau- und Justizdepartement (BJD), vertreten durch die Motorfahrzeugkontrolle

(MFK), dem Beschwerdeführer den Führerausweis auf Probe mit Verfügung vom 18.

September 2025 und untersagte ihm das Führen von Motorfahrzeugen aller

Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien ab Erhalt der Verfügung. Ein

neuer Lernfahrausweis könne frühestens ein Jahr nach Erhalt dieser Verfügung

und nur aufgrund eines verkehrspsychologischen Gutachtens beantragt werden, das

die Eignung bejahe und nicht älter als drei Monate sei.

2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am

25. September 2025 (Postaufgabe) bei der MFK Beschwerde, welche sie am 26.

September 2025 an das Verwaltungsgericht weiterleitete. Der Beschwerdeführer

beantragte die Aufhebung der Verfügung, eventualiter sei die Massnahme auf eine

mildere Sanktion zu beschränken. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu

erteilen.

Mit Verfügung vom 1. Oktober 2025 wurde der

Beschwerde vorläufig aufschiebende Wirkung erteilt. Nach Eingang der Akten und

Vernehmlassung werde neu entschieden.

3. Mit Vernehmlassung vom 27. Oktober

2025 beantragte die MFK namens des BJD die Abweisung der Beschwerde. Mit

Verfügung der Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2025

wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, allfällige Bemerkungen

einzureichen. Gleichzeitig wurde entschieden, dass der Beschwerde weiterhin

aufschiebende Wirkung zukomme.

4. Am 20. November 2025 nahm der

Beschwerdeführer zur Vernehmlassung Stellung.

5. Für die Standpunkte der Parteien wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend

darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die MFK begründete die angefochtene

Verfügung im Wesentlichen damit, bei der Geschwindigkeitsüberschreitung vom 11.

August 2025 habe es sich um eine mittelschwere Widerhandlung gegen die

Strassenverkehrsvorschriften gehandelt, welche zwingend zum Entzug des

Führerausweises führe. Der Führerausweis auf Probe verfalle, wenn der Inhaber

während der Probezeit eine weitere mittelschwere oder schwere Widerhandlung

begehe. Dem Beschwerdeführer sei der Führerausweis auf Probe bereits mit

Verfügung vom 13. Oktober 2023 wegen einer mittelschweren Widerhandlung

entzogen und die Probezeit um ein Jahr verlängert worden.

3.

Dagegen brachte der Beschwerdeführer

im Wesentlichen vor, er anerkenne seinen Fehler und bedauere diesen aufrichtig.

Dennoch bitte er um Prüfung, ob die angeordnete Massnahme in dieser Form

verhältnismässig sei. Er sei Geschäftsführer und Inhaber der [...] GmbH und

seine berufliche Tätigkeit erfordere zwingend die Nutzung eines Fahrzeugs. Ein

sofortiger Entzug der Fahrberechtigung würde nicht nur seine persönliche

Existenz gefährden, sondern auch diejenige der Firma. Er erkläre sich bereit,

an einem anerkannten Verkehrssicherheitskurs teilzunehmen, die Verfahrenskosten

zu übernehmen und gemeinnützige Arbeit zu leisten, falls angeordnet. In der

Eingabe vom 20. November 2025 führte er zusätzlich aus, auf der besagten Fahrt

vom 11. August 2025 habe er den Anruf seiner Lebenspartnerin erhalten, wonach

sie schwanger sei und sie sich in einem psychisch dramatisch belastenden

Zustand befinde. Dies hatte er bereits gegenüber der MFK geltend gemacht. Er

habe zum Zeitpunkt des Vorfalls die Nachricht erhalten, dass seine

Lebenspartnerin schwanger sei. Deshalb sei er sehr aufgewühlt und voller Freude

gewesen, was leider zu dieser Unachtsamkeit geführt habe.

4.

Wird dem Inhaber der Führerausweis

auf Probe wegen Begehung einer mittelschweren oder schweren Widerhandlung

entzogen, so wird die Probezeit um ein Jahr verlängert (Art. 15a Abs. 3 erster

Satz des Strassenverkehrsgesetzes, SVG, SR 741.01). Der Führerausweis auf Probe

verfällt, wenn der Inhaber während der Probezeit eine weitere mittelschwere

oder schwere Widerhandlung begeht (Abs. 4).

Wie erwähnt, wurde dem Beschwerdeführer

mit Verfügung vom 13. Oktober 2023 der Führerausweis auf Probe wegen einer

mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften für einen

Monat entzogen und die Probezeit um ein Jahr verlängert, d.h. bis 2. November

2026.

Während dieser Probezeit beging der Beschwerdeführer eine weitere

Widerhandlung.

Gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG begeht

eine mittelschwere Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine

Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. In Bezug auf

Geschwindigkeitsüberschreitungen hat die bundesgerichtliche Rechtsprechung

schematische Regeln entwickelt, um zwecks Bestimmung der Mindestentzugsdauer

leichte, mittelschwere und schwere Widerhandlungen voneinander abzugrenzen.

Eine mittelschwere Widerhandlung liegt danach innerorts bei Überschreitungen

von 21 bis 24 km/h, ausserorts bzw. auf Autostrassen von 26 bis 29 km/h und auf

Autobahnen von 31 bis 34 km/h vor. Eine schematische Rechtsanwendung bedeutet,

dass die konkreten Umstände des Einzelfalls grundsätzlich nicht berücksichtigt

werden. Liegen jedoch im Einzelfall besondere Umstände vor, müssen diese mit

Blick auf das Verhältnismässigkeitsprinzip bei der Festlegung der Art und Dauer

der ausgesprochenen Massnahmen einbezogen werden. So kann im Einzelfall

namentlich das Verschulden herabgesetzt sein, weil sich der betroffene

Fahrzeugführer aus nachvollziehbaren Gründen in einem Irrtum über die geltende

Höchstgeschwindigkeit oder in einem entschuldbaren Notstand befunden hat.

Umgekehrt ist bei erschwerenden Umständen wie ungünstigen Strassen-, Verkehrs-

und Sichtverhältnissen oder vor unübersichtlichen Stellen die Geschwindigkeit

entsprechend nach unten anzupassen (Bernhard Rütsche/Denise Weber in:

Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014,

Art. 16b SVG N 11, Bernhard Rütsche, a.a.O., Art. 16 N 101 ff. mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer hat vorliegend die

zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h auf Autobahnen um 34 km/h

(nach Abzug der Sicherheitsmarge) überschritten, was nicht bestritten wird. Besondere

Umstände sind nicht ersichtlich. Bei der geltend gemachten Nachricht der

Schwangerschaft der Partnerin handelt es sich zwar um eine spezielle und in der

Regel freudige Nachricht, diese stellt aber keinen besonderen Umstand im oben

erwähnten Sinn dar. Die MFK geht folglich zu Recht von einer mittelschweren

Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften aus.

Dies hat zur Folge, dass der

Führerausweis auf Probe mit dieser weiteren mittelschweren Widerhandlung

verfällt und der Führerausweis auf Probe annulliert werden muss (vgl. Art. 35a

Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum

Strassenverkehr, Verkehrszulassungsverordnung, VZV, SR 741.51).

5.

Der Beschwerdeführer ersucht

insbesondere aus beruflichen Gründen um eine mildere Massnahme als die

Annullierung des Führerausweises auf Probe. Trotz Verständnisses für seine Lage

bleibt dafür aber kein Raum. Eine Härtefallregelung sieht das Gesetz nicht vor

und er erfüllt auch die Voraussetzungen von Art. 33 Abs. 5 VZV nicht. Gemäss

dieser Bestimmung kann die kantonale Behörde Ausweisinhabern eine Bewilligung

für Fahrten während des Lernfahr- oder des Führerausweisentzugs erteilen,

sofern diese zu ihrer Berufsausübung notwendig sind; Voraussetzung dafür wäre

aber, dass der Ausweis wegen einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a SVG

entzogen wird (lit. a), er nicht auf unbestimmte Zeit oder für immer entzogen

wird (lit b) und er in den vorangegangenen fünf Jahren nicht mehr als einmal

entzogen worden ist (lit. c).

6.

Zusammenfassend hat die Vorinstanz

dem Beschwerdeführer den Führerausweis auf Probe folglich zu Recht annulliert.

Nach Art. 15a Abs. 5 SVG kann ein neuer Lernfahrausweis frühestens ein Jahr

nach Begehung der Widerhandlung und nur auf Grund eines verkehrspsychologischen

Gutachtens erteilt werden, das die Eignung bejaht. Das Gutachten darf

frühestens einen Monat vor Ablauf der Sperrfrist eingereicht werden und nicht

älter als drei Monate sein (Art. 11 Abs. 5 VZV). Die angefochtene Verfügung ist

Dispositiv

demnach nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und

ist entsprechend abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf

CHF 800.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Eine Parteientschädigung kann

zufolge Unterliegens nicht zugesprochen werden und wurde auch nicht geltend

gemacht.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

3. Eine Parteientschädigung ist nicht

zuzusprechen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Obrecht Steiner Ramseier