VWBES.2025.339
Annullierung des Führerausweises auf Probe
25. Februar 2026Deutsch8 min
das Bau- und Justizdepartement (BJD), vertreten durch die Motorfahrzeugkontrolle
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 25. Februar 2026
Es wirken mit:
Präsidentin Obrecht Steiner
Oberrichter Thomann
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch
Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Annullierung
des Führerausweises auf Probe
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer),
geb. [...], wurde am 3. November 2022 ein Führerausweis auf Probe erteilt. Weil
ihm der Führerausweis mit Verfügung vom 13. Oktober 2023 für einen Monat
entzogen werden musste, verlängerte sich die Probezeit um ein Jahr, d.h. bis 2.
November 2026.
Am 11. August 2025, 23:20 Uhr,
überschritt der Beschwerdeführer auf der Autobahn A1 in Oberbuchsiten die
zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 34 km/h (nach Abzug der
Sicherheitsmarge von 5 km/h).
Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs annullierte
das Bau- und Justizdepartement (BJD), vertreten durch die Motorfahrzeugkontrolle
(MFK), dem Beschwerdeführer den Führerausweis auf Probe mit Verfügung vom 18.
September 2025 und untersagte ihm das Führen von Motorfahrzeugen aller
Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien ab Erhalt der Verfügung. Ein
neuer Lernfahrausweis könne frühestens ein Jahr nach Erhalt dieser Verfügung
und nur aufgrund eines verkehrspsychologischen Gutachtens beantragt werden, das
die Eignung bejahe und nicht älter als drei Monate sei.
2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am
25. September 2025 (Postaufgabe) bei der MFK Beschwerde, welche sie am 26.
September 2025 an das Verwaltungsgericht weiterleitete. Der Beschwerdeführer
beantragte die Aufhebung der Verfügung, eventualiter sei die Massnahme auf eine
mildere Sanktion zu beschränken. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu
erteilen.
Mit Verfügung vom 1. Oktober 2025 wurde der
Beschwerde vorläufig aufschiebende Wirkung erteilt. Nach Eingang der Akten und
Vernehmlassung werde neu entschieden.
3. Mit Vernehmlassung vom 27. Oktober
2025 beantragte die MFK namens des BJD die Abweisung der Beschwerde. Mit
Verfügung der Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2025
wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, allfällige Bemerkungen
einzureichen. Gleichzeitig wurde entschieden, dass der Beschwerde weiterhin
aufschiebende Wirkung zukomme.
4. Am 20. November 2025 nahm der
Beschwerdeführer zur Vernehmlassung Stellung.
5. Für die Standpunkte der Parteien wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend
darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die MFK begründete die angefochtene
Verfügung im Wesentlichen damit, bei der Geschwindigkeitsüberschreitung vom 11.
August 2025 habe es sich um eine mittelschwere Widerhandlung gegen die
Strassenverkehrsvorschriften gehandelt, welche zwingend zum Entzug des
Führerausweises führe. Der Führerausweis auf Probe verfalle, wenn der Inhaber
während der Probezeit eine weitere mittelschwere oder schwere Widerhandlung
begehe. Dem Beschwerdeführer sei der Führerausweis auf Probe bereits mit
Verfügung vom 13. Oktober 2023 wegen einer mittelschweren Widerhandlung
entzogen und die Probezeit um ein Jahr verlängert worden.
3.
Dagegen brachte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen vor, er anerkenne seinen Fehler und bedauere diesen aufrichtig.
Dennoch bitte er um Prüfung, ob die angeordnete Massnahme in dieser Form
verhältnismässig sei. Er sei Geschäftsführer und Inhaber der [...] GmbH und
seine berufliche Tätigkeit erfordere zwingend die Nutzung eines Fahrzeugs. Ein
sofortiger Entzug der Fahrberechtigung würde nicht nur seine persönliche
Existenz gefährden, sondern auch diejenige der Firma. Er erkläre sich bereit,
an einem anerkannten Verkehrssicherheitskurs teilzunehmen, die Verfahrenskosten
zu übernehmen und gemeinnützige Arbeit zu leisten, falls angeordnet. In der
Eingabe vom 20. November 2025 führte er zusätzlich aus, auf der besagten Fahrt
vom 11. August 2025 habe er den Anruf seiner Lebenspartnerin erhalten, wonach
sie schwanger sei und sie sich in einem psychisch dramatisch belastenden
Zustand befinde. Dies hatte er bereits gegenüber der MFK geltend gemacht. Er
habe zum Zeitpunkt des Vorfalls die Nachricht erhalten, dass seine
Lebenspartnerin schwanger sei. Deshalb sei er sehr aufgewühlt und voller Freude
gewesen, was leider zu dieser Unachtsamkeit geführt habe.
4.
Wird dem Inhaber der Führerausweis
auf Probe wegen Begehung einer mittelschweren oder schweren Widerhandlung
entzogen, so wird die Probezeit um ein Jahr verlängert (Art. 15a Abs. 3 erster
Satz des Strassenverkehrsgesetzes, SVG, SR 741.01). Der Führerausweis auf Probe
verfällt, wenn der Inhaber während der Probezeit eine weitere mittelschwere
oder schwere Widerhandlung begeht (Abs. 4).
Wie erwähnt, wurde dem Beschwerdeführer
mit Verfügung vom 13. Oktober 2023 der Führerausweis auf Probe wegen einer
mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften für einen
Monat entzogen und die Probezeit um ein Jahr verlängert, d.h. bis 2. November
2026.
Während dieser Probezeit beging der Beschwerdeführer eine weitere
Widerhandlung.
Gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG begeht
eine mittelschwere Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine
Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. In Bezug auf
Geschwindigkeitsüberschreitungen hat die bundesgerichtliche Rechtsprechung
schematische Regeln entwickelt, um zwecks Bestimmung der Mindestentzugsdauer
leichte, mittelschwere und schwere Widerhandlungen voneinander abzugrenzen.
Eine mittelschwere Widerhandlung liegt danach innerorts bei Überschreitungen
von 21 bis 24 km/h, ausserorts bzw. auf Autostrassen von 26 bis 29 km/h und auf
Autobahnen von 31 bis 34 km/h vor. Eine schematische Rechtsanwendung bedeutet,
dass die konkreten Umstände des Einzelfalls grundsätzlich nicht berücksichtigt
werden. Liegen jedoch im Einzelfall besondere Umstände vor, müssen diese mit
Blick auf das Verhältnismässigkeitsprinzip bei der Festlegung der Art und Dauer
der ausgesprochenen Massnahmen einbezogen werden. So kann im Einzelfall
namentlich das Verschulden herabgesetzt sein, weil sich der betroffene
Fahrzeugführer aus nachvollziehbaren Gründen in einem Irrtum über die geltende
Höchstgeschwindigkeit oder in einem entschuldbaren Notstand befunden hat.
Umgekehrt ist bei erschwerenden Umständen wie ungünstigen Strassen-, Verkehrs-
und Sichtverhältnissen oder vor unübersichtlichen Stellen die Geschwindigkeit
entsprechend nach unten anzupassen (Bernhard Rütsche/Denise Weber in:
Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014,
Art. 16b SVG N 11, Bernhard Rütsche, a.a.O., Art. 16 N 101 ff. mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer hat vorliegend die
zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h auf Autobahnen um 34 km/h
(nach Abzug der Sicherheitsmarge) überschritten, was nicht bestritten wird. Besondere
Umstände sind nicht ersichtlich. Bei der geltend gemachten Nachricht der
Schwangerschaft der Partnerin handelt es sich zwar um eine spezielle und in der
Regel freudige Nachricht, diese stellt aber keinen besonderen Umstand im oben
erwähnten Sinn dar. Die MFK geht folglich zu Recht von einer mittelschweren
Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften aus.
Dies hat zur Folge, dass der
Führerausweis auf Probe mit dieser weiteren mittelschweren Widerhandlung
verfällt und der Führerausweis auf Probe annulliert werden muss (vgl. Art. 35a
Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum
Strassenverkehr, Verkehrszulassungsverordnung, VZV, SR 741.51).
5.
Der Beschwerdeführer ersucht
insbesondere aus beruflichen Gründen um eine mildere Massnahme als die
Annullierung des Führerausweises auf Probe. Trotz Verständnisses für seine Lage
bleibt dafür aber kein Raum. Eine Härtefallregelung sieht das Gesetz nicht vor
und er erfüllt auch die Voraussetzungen von Art. 33 Abs. 5 VZV nicht. Gemäss
dieser Bestimmung kann die kantonale Behörde Ausweisinhabern eine Bewilligung
für Fahrten während des Lernfahr- oder des Führerausweisentzugs erteilen,
sofern diese zu ihrer Berufsausübung notwendig sind; Voraussetzung dafür wäre
aber, dass der Ausweis wegen einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a SVG
entzogen wird (lit. a), er nicht auf unbestimmte Zeit oder für immer entzogen
wird (lit b) und er in den vorangegangenen fünf Jahren nicht mehr als einmal
entzogen worden ist (lit. c).
6.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz
dem Beschwerdeführer den Führerausweis auf Probe folglich zu Recht annulliert.
Nach Art. 15a Abs. 5 SVG kann ein neuer Lernfahrausweis frühestens ein Jahr
nach Begehung der Widerhandlung und nur auf Grund eines verkehrspsychologischen
Gutachtens erteilt werden, das die Eignung bejaht. Das Gutachten darf
frühestens einen Monat vor Ablauf der Sperrfrist eingereicht werden und nicht
älter als drei Monate sein (Art. 11 Abs. 5 VZV). Die angefochtene Verfügung ist
Dispositiv
demnach nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und
ist entsprechend abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf
CHF 800.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Eine Parteientschädigung kann
zufolge Unterliegens nicht zugesprochen werden und wurde auch nicht geltend
gemacht.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.
3. Eine Parteientschädigung ist nicht
zuzusprechen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Obrecht Steiner Ramseier