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Entscheid

VWBES.2025.344

Führerausweisentzug / Wiederherstellung der Frist

10. November 2025Deutsch7 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 10. November 2025

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch

Motorfahrzeugkontrolle, Abt. Administrativmassnahmen,

Beschwerdegegner

betreffend Führerausweisentzug

/ Wiederherstellung der Frist

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Verfügung des Bau- und

Justizdepartements, vertreten durch die Motorfahrzeugkontrolle (MFK), vom

25. Juli 2025 wurde der Führerausweis auf Probe von A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer genannt) annulliert.

2. Mit Eingabe vom 29. September

2025 reichte der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht eine Beschwerde und

ein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ein. Im Wesentlichen teilte

er mit, während der Zustellung der Verfügung sei er in den Ferien gewesen und

habe von der Annullierung des Führerausweises erst erfahren, als ihm die

Polizei den Führerausweis am 27. September 2025 abgenommen habe.

3. Mit Verfügung vom 2. Oktober

2025 forderte das Verwaltungsgericht die Vorinstanz zur Akteneinreichung auf

und gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit, um Beweismittel zu seinem Gesuch um

Fristwiederherstellung einzureichen, was er mit Eingabe vom 22. Oktober

2025 auch tat.

Erwägungen

II.

1.1

Gemäss § 67 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) beträgt die Beschwerdefrist

zehn Tage seit Eröffnung der Verfügung oder des Entscheides. Das VRG enthält

keine Bestimmung dazu, wann eine Verfügung oder ein Entscheid als zugestellt

oder eröffnet gilt. In § 21 Abs. 1 VRG wird lediglich festgehalten, dass die

Eröffnung grundsätzlich schriftlich zu erfolgen hat. Die Bestimmungen der

Zivilprozessordnung finden auf das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde keine

Anwendung. Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt jedoch

Folgendes: Wird der Adressat anlässlich einer versuchten Zustellung nicht

angetroffen und daher eine Abholeinladung in seinen Briefkasten oder sein

Postfach gelegt, so gilt die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in

welchem sie auf der Post abgeholt wird; geschieht das nicht innert der

Abholfrist, die sieben Tage beträgt, so gilt die Sendung als am letzten Tag

dieser Frist zugestellt, sofern der Adressat mit der Zustellung hatte rechnen

müssen. Diese Rechtsprechung ist nur dann massgebend, wenn die Zustellung eines

behördlichen Aktes mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwartet werden muss.

Indessen entsteht erst mit der Rechtshängigkeit ein Prozessrechtsverhältnis,

welches die Parteien verpflichtet, sich nach Treu und Glauben zu verhalten,

d.h. unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen Entscheide, welche das Verfahren

betreffen, zugestellt werden können. Diese Pflicht entsteht mithin als

prozessuale Pflicht mit der Begründung eines Verfahrensverhältnisses und gilt

insoweit, als während des hängigen Verfahrens mit einer gewissen

Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung eines behördlichen Aktes gerechnet werden

muss (BGE 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399; BGE 138 III 225 E. 3.1 S. 227 f.). Das

Bundesgericht hat hinsichtlich der gebotenen Aufmerksamkeitsdauer

verschiedentlich einen Zeitraum von bis zu einem Jahr seit der letzten

verfahrensrechtlichen Handlung der Behörde als vertretbar bezeichnet (Urteil

des Bundesgerichts 2C_53/2019 vom 28. Februar 2019 E. 2.1 mit Hinweisen).

1.2

Die Verfügung der MFK wurde gemäss

Sendungsverfolgung der Post am 25. Juli 2025 verschickt und dem

Beschwerdeführer am 28. Juli 2025 zur Abholung gemeldet. Er holte die

Sendung jedoch nicht ab. Es ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer mit der Sendung

rechnen musste und vorliegend die Zustellfiktion zum Tragen kommt.

1.2.1

Gemäss den Akten hat der

Beschwerdeführer am 23. Juli 2024 eine Geschwindigkeitsüberschreitung auf

der Autobahn um 31 km/h begangen. Die MFK teilte dem Beschwerdeführer aufgrund

dessen mit Schreiben vom 17. September 2024 mit, es sei ein

Administrativverfahren gegen ihn eröffnet worden. Der Beschwerdeführer wandte

sich in der Folge mit Einsprache vom 26. September 2024 an die MFK, was

zeigt, dass er von der Eröffnung des Verfahrens Kenntnis erhalten hat. Mit

einem weiteren Schreiben vom 9. bzw. 11. Oktober 2024 teilte die MFK dem

Beschwerdeführer mit, das Verfahren werde bis zum rechtskräftigen Abschluss des

Strafverfahrens sistiert. Mit Schreiben vom 13. Mai 2025 erteilte die MFK

dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Teilnahme an der Weiterausbildung den

unbefristeten Führerausweis, dies jedoch unter Vorbehalt. Sie wies den

Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hin, dass er mit dem Einzug und der

Annullierung des Führerausweises rechnen müsse, wenn der Vorfall vom

23.

Juli 2024 zu einem Entzug des Führerausweises nach Art. 16b oder 16c

des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, BGS 741.01) führen sollte. Am 10. Juni

2025.

erging das Strafurteil des Landgerichtspräsidiums Uri, in welchem der

Beschwerdeführer der einfachen Verkehrsregelverletzung wegen Überschreitung der

signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um netto 31 km/h,

begangen am 23. Juli 2024 für schuldig befunden wurde. Dieses Urteil wurde

am gleichen Tag an den Beschwerdeführer verschickt. Aufgrund der Ankündigungen

der MFK und da er von keinem Rechtsmittel gegen das Urteil Gebrauch gemacht

hatte, musste der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt in Bälde mit einer

Administrativmassnahmeverfügung der MFK rechnen. Mit Schreiben vom 4. Juli

2025.

gewährte die MFK dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Verfall und

der Annullierung seines Führerausweises, wozu er keine Stellung nahm. Am

25.

Juli 2025 versandte sie sodann die angefochtene Verfügung betreffend

Annullierung des Führerausweises.

1.2.2

Dieser Verlauf zeigt, dass der

Beschwerdeführer von der Rechtshängigkeit des Administrativverfahrens ab dem

17.

September 2024 wusste und nach dem Strafurteil vom 10. Juni 2025

mit einer baldigen Zustellung der Administrativmassnahmeverfügung rechnen

musste. Er war daher verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Entscheide, welche das

Verfahren betreffen, ihm zugestellt werden können. Ist ein Verfahren hängig,

kann von der betroffenen Person verlangt werden, dass sie ihre Post regelmässig

kontrolliert und allenfalls längere Abwesenheiten mitteilt oder während diesen

einen zur Entgegennahme allfälliger gerichtlicher Sendungen ermächtigten

Stellvertreter ernennt. Unterlässt er dies, tritt bei Nichtabholung der Sendung

die Zustellfiktion ein und erübrigt sich ein zweiter Zustellversuch (Julia

Gschwend in: Karl Spühler/Luca Tenchio/Dominik Infanger [Hrsg.], Basler

Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2025, Art. 138 ZPO N 18a).

1.2.3

Somit gilt die Sendung als am

siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch vom 28. Juli 2025, also am

Montag, 4. August 2025 als zugestellt.

1.3

Gemäss § 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art.

145.

Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) stehen

gesetzliche und gerichtliche Fristen still vom 15. Juli bis und mit dem

15.

August 2025. Aufgrund des Fristenstillstands fing die Beschwerdefrist

am 16. August 2025 an zu laufen und endete am Montag, 25. August

2025.

Die Beschwerde vom 29. September 2025 ist damit klar verspätet.

2.1

Gemäss § 10bis VRG kann

eine nicht eingehaltene Frist auf Gesuch hin wiederhergestellt werden, wenn der

Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldet abgehalten worden ist, innert

der Frist zu handeln (Abs. 1). Das Gesuch um Wiederherstellung ist schriftlich

und begründet innert zehn Tagen seit Wegfall des Hindernisses einzureichen.

Innert derselben Frist muss zudem die versäumte Rechtshandlung nachgeholt

werden (Abs. 2). Die Wiederherstellung setzt das Fehlen eines Verschuldens

voraus, wobei ein strenger Massstab anzuwenden ist (BGE 143 V 312 E. 5.4.1 S.

318).

2.2

Wie soeben gezeigt, wurde der

Beschwerdeführer nicht unverschuldet davon abgehalten, innert Frist zu handeln,

weshalb sein Gesuch um Fristwiederherstellung abzuweisen und auf seine

Beschwerde wegen Verspätung nicht einzutreten ist.

3.

Bei diesem Ausgang hat der

Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen,

welche auf CHF 500.00 festzusetzen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss

zu verrechnen sind.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Das Gesuch um Fristwiederherstellung

wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Blut-Kaufmann