VWBES.2025.344
Führerausweisentzug / Wiederherstellung der Frist
10. November 2025Deutsch7 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 10. November 2025
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch
Motorfahrzeugkontrolle, Abt. Administrativmassnahmen,
Beschwerdegegner
betreffend Führerausweisentzug
/ Wiederherstellung der Frist
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Verfügung des Bau- und
Justizdepartements, vertreten durch die Motorfahrzeugkontrolle (MFK), vom
25. Juli 2025 wurde der Führerausweis auf Probe von A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer genannt) annulliert.
2. Mit Eingabe vom 29. September
2025 reichte der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht eine Beschwerde und
ein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ein. Im Wesentlichen teilte
er mit, während der Zustellung der Verfügung sei er in den Ferien gewesen und
habe von der Annullierung des Führerausweises erst erfahren, als ihm die
Polizei den Führerausweis am 27. September 2025 abgenommen habe.
3. Mit Verfügung vom 2. Oktober
2025 forderte das Verwaltungsgericht die Vorinstanz zur Akteneinreichung auf
und gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit, um Beweismittel zu seinem Gesuch um
Fristwiederherstellung einzureichen, was er mit Eingabe vom 22. Oktober
2025 auch tat.
Erwägungen
II.
1.1
Gemäss § 67 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) beträgt die Beschwerdefrist
zehn Tage seit Eröffnung der Verfügung oder des Entscheides. Das VRG enthält
keine Bestimmung dazu, wann eine Verfügung oder ein Entscheid als zugestellt
oder eröffnet gilt. In § 21 Abs. 1 VRG wird lediglich festgehalten, dass die
Eröffnung grundsätzlich schriftlich zu erfolgen hat. Die Bestimmungen der
Zivilprozessordnung finden auf das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde keine
Anwendung. Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt jedoch
Folgendes: Wird der Adressat anlässlich einer versuchten Zustellung nicht
angetroffen und daher eine Abholeinladung in seinen Briefkasten oder sein
Postfach gelegt, so gilt die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in
welchem sie auf der Post abgeholt wird; geschieht das nicht innert der
Abholfrist, die sieben Tage beträgt, so gilt die Sendung als am letzten Tag
dieser Frist zugestellt, sofern der Adressat mit der Zustellung hatte rechnen
müssen. Diese Rechtsprechung ist nur dann massgebend, wenn die Zustellung eines
behördlichen Aktes mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwartet werden muss.
Indessen entsteht erst mit der Rechtshängigkeit ein Prozessrechtsverhältnis,
welches die Parteien verpflichtet, sich nach Treu und Glauben zu verhalten,
d.h. unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen Entscheide, welche das Verfahren
betreffen, zugestellt werden können. Diese Pflicht entsteht mithin als
prozessuale Pflicht mit der Begründung eines Verfahrensverhältnisses und gilt
insoweit, als während des hängigen Verfahrens mit einer gewissen
Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung eines behördlichen Aktes gerechnet werden
muss (BGE 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399; BGE 138 III 225 E. 3.1 S. 227 f.). Das
Bundesgericht hat hinsichtlich der gebotenen Aufmerksamkeitsdauer
verschiedentlich einen Zeitraum von bis zu einem Jahr seit der letzten
verfahrensrechtlichen Handlung der Behörde als vertretbar bezeichnet (Urteil
des Bundesgerichts 2C_53/2019 vom 28. Februar 2019 E. 2.1 mit Hinweisen).
1.2
Die Verfügung der MFK wurde gemäss
Sendungsverfolgung der Post am 25. Juli 2025 verschickt und dem
Beschwerdeführer am 28. Juli 2025 zur Abholung gemeldet. Er holte die
Sendung jedoch nicht ab. Es ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer mit der Sendung
rechnen musste und vorliegend die Zustellfiktion zum Tragen kommt.
1.2.1
Gemäss den Akten hat der
Beschwerdeführer am 23. Juli 2024 eine Geschwindigkeitsüberschreitung auf
der Autobahn um 31 km/h begangen. Die MFK teilte dem Beschwerdeführer aufgrund
dessen mit Schreiben vom 17. September 2024 mit, es sei ein
Administrativverfahren gegen ihn eröffnet worden. Der Beschwerdeführer wandte
sich in der Folge mit Einsprache vom 26. September 2024 an die MFK, was
zeigt, dass er von der Eröffnung des Verfahrens Kenntnis erhalten hat. Mit
einem weiteren Schreiben vom 9. bzw. 11. Oktober 2024 teilte die MFK dem
Beschwerdeführer mit, das Verfahren werde bis zum rechtskräftigen Abschluss des
Strafverfahrens sistiert. Mit Schreiben vom 13. Mai 2025 erteilte die MFK
dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Teilnahme an der Weiterausbildung den
unbefristeten Führerausweis, dies jedoch unter Vorbehalt. Sie wies den
Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hin, dass er mit dem Einzug und der
Annullierung des Führerausweises rechnen müsse, wenn der Vorfall vom
23.
Juli 2024 zu einem Entzug des Führerausweises nach Art. 16b oder 16c
des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, BGS 741.01) führen sollte. Am 10. Juni
2025.
erging das Strafurteil des Landgerichtspräsidiums Uri, in welchem der
Beschwerdeführer der einfachen Verkehrsregelverletzung wegen Überschreitung der
signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um netto 31 km/h,
begangen am 23. Juli 2024 für schuldig befunden wurde. Dieses Urteil wurde
am gleichen Tag an den Beschwerdeführer verschickt. Aufgrund der Ankündigungen
der MFK und da er von keinem Rechtsmittel gegen das Urteil Gebrauch gemacht
hatte, musste der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt in Bälde mit einer
Administrativmassnahmeverfügung der MFK rechnen. Mit Schreiben vom 4. Juli
2025.
gewährte die MFK dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Verfall und
der Annullierung seines Führerausweises, wozu er keine Stellung nahm. Am
25.
Juli 2025 versandte sie sodann die angefochtene Verfügung betreffend
Annullierung des Führerausweises.
1.2.2
Dieser Verlauf zeigt, dass der
Beschwerdeführer von der Rechtshängigkeit des Administrativverfahrens ab dem
17.
September 2024 wusste und nach dem Strafurteil vom 10. Juni 2025
mit einer baldigen Zustellung der Administrativmassnahmeverfügung rechnen
musste. Er war daher verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Entscheide, welche das
Verfahren betreffen, ihm zugestellt werden können. Ist ein Verfahren hängig,
kann von der betroffenen Person verlangt werden, dass sie ihre Post regelmässig
kontrolliert und allenfalls längere Abwesenheiten mitteilt oder während diesen
einen zur Entgegennahme allfälliger gerichtlicher Sendungen ermächtigten
Stellvertreter ernennt. Unterlässt er dies, tritt bei Nichtabholung der Sendung
die Zustellfiktion ein und erübrigt sich ein zweiter Zustellversuch (Julia
Gschwend in: Karl Spühler/Luca Tenchio/Dominik Infanger [Hrsg.], Basler
Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2025, Art. 138 ZPO N 18a).
1.2.3
Somit gilt die Sendung als am
siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch vom 28. Juli 2025, also am
Montag, 4. August 2025 als zugestellt.
1.3
Gemäss § 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art.
145.
Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) stehen
gesetzliche und gerichtliche Fristen still vom 15. Juli bis und mit dem
15.
August 2025. Aufgrund des Fristenstillstands fing die Beschwerdefrist
am 16. August 2025 an zu laufen und endete am Montag, 25. August
2025.
Die Beschwerde vom 29. September 2025 ist damit klar verspätet.
2.1
Gemäss § 10bis VRG kann
eine nicht eingehaltene Frist auf Gesuch hin wiederhergestellt werden, wenn der
Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldet abgehalten worden ist, innert
der Frist zu handeln (Abs. 1). Das Gesuch um Wiederherstellung ist schriftlich
und begründet innert zehn Tagen seit Wegfall des Hindernisses einzureichen.
Innert derselben Frist muss zudem die versäumte Rechtshandlung nachgeholt
werden (Abs. 2). Die Wiederherstellung setzt das Fehlen eines Verschuldens
voraus, wobei ein strenger Massstab anzuwenden ist (BGE 143 V 312 E. 5.4.1 S.
318).
2.2
Wie soeben gezeigt, wurde der
Beschwerdeführer nicht unverschuldet davon abgehalten, innert Frist zu handeln,
weshalb sein Gesuch um Fristwiederherstellung abzuweisen und auf seine
Beschwerde wegen Verspätung nicht einzutreten ist.
3.
Bei diesem Ausgang hat der
Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen,
welche auf CHF 500.00 festzusetzen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss
zu verrechnen sind.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Das Gesuch um Fristwiederherstellung
wird abgewiesen.
2. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Blut-Kaufmann