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Entscheid

VWBES.2025.355

Wahlbeschwerde

18. November 2025Deutsch23 min

Instruktionsverhandlung) verschiedene Anträge und verlangte dabei unter anderem,

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 18. November 2025

Es wirken mit:

Vize-Präsidentin Obrecht Steiner

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Einwohnergemeinde der Stadt Grenchen, vertreten durch Rechtsanwalt Marc

Aebi,

Beschwerdegegnerin

betreffend Wahlbeschwerde

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 6. Oktober 2025 erhob A.___

(nachfolgend Beschwerdeführer) Beschwerde gegen das Resultat des zweiten

Wahlgangs um das Stadtpräsidium der Einwohnergemeinde der Stadt Grenchen vom

28. September 2025, welche er mit Eingabe vom 9. Oktober 2025 ergänzte. Im

Wesentlichen brachte der Beschwerdeführer vor, es sei im Wahlbüro zu

verschiedenen Unstimmigkeiten gekommen, welche die Wahl beeinflusst hätten.

Insbesondere seien im Wahlbüro Ausstandsbestimmungen verletzt worden und es sei

am Samstagabend dem «Lager» von Susanne Sahli ein Trend kommuniziert worden,

der genutzt worden sei, um ein knappes Resultat zu Gunsten von Susanne Sahli zu

erzielen.

2. Mit Datum vom 20. Oktober 2025 nahm

die Einwohnergemeinde der Stadt Grenchen, vertreten durch Rechtsanwalt Marc

Aebi, schriftlich Stellung und beantragte vollumfängliche Abweisung der

Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

3. Susanne Sahli verzichtete mit Eingabe

vom 20. Oktober 2025 auf eine eigene Stellungnahme.

4. Die Staatskanzlei liess dem

Verwaltungsgericht am 21. Oktober 2025 den Mitbericht zukommen.

5. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2025

setzte die Vize-Präsidentin des Verwaltungsgerichts auf den 28. Oktober 2025

eine (öffentliche) Instruktionsverhandlung des Verwaltungsgerichts (in

Dreier-Besetzung) im Stadthaus Grenchen zur Besichtigung des Wahllokals sowie

zur Befragung mehrerer Mitglieder des Wahlbüros an. Vorgeladen wurden der

Beschwerdeführer, der Rechtsvertreter der Stadt Grenchen sowie von Seiten des

Wahlbüros B.___ (Präsidentin), C.___ (Ersatzmitglied), D.___ (ordentliches

Mitglied) und E.___ (ordentliches Mitglied).

6. Im Nachgang zur

Instruktionsverhandlung stellte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28.

Oktober 2025 (beinhaltend ein selbst verfasstes Memorandum zur

Instruktionsverhandlung) verschiedene Anträge und verlangte dabei unter anderem,

Oberrichterin Barbara Obrecht Steiner habe sich in den Ausstand zu begeben.

7. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2025

wurde Oberrichterin Barbara Obrecht Steiner zur Stellungnahme zum

Ausstandsbegehren aufgefordert. Dieser Aufforderung kam diese gleichentags nach

und beantragte dessen Abweisung.

8. Die Staatskanzlei verzichtete mit

Eingabe vom 3. November 2025 auf eine ergänzende Stellungnahme zum

Ausstandsbegehren gegen Oberrichterin Barbara Obrecht Steiner und verwies im

Weiteren mehrheitlich auf den Mitbericht vom 21. Oktober 2025.

9. Dem Beschwerdeführer wurden mit

Verfügung vom 4. November 2025 antragsgemäss ein USB-Stick mit den Tonaufnahmen

der Instruktionsverhandlung zugestellt und ihm Frist bis 10. November 2025

gegeben, sich zur Stellungnahme von Oberrichterin Barbara Obrecht Steiner

hinsichtlich Ausstandsbegehren zu äussern.

10. Am 10. November 2025 reichte der

Beschwerdeführer eine vom 8. November 2025 datierte Stellungnahme ein, welche

unter anderem diverse Beweisanträge umfasste. Ebenfalls am 10. November 2025

reichte die Einwohnergemeinde der Stadt Grenchen eine Stellungnahme ein.

11. Mit Entscheid vom 13. November 2025

lehnte das Verwaltungsgericht das Ausstandsbegehren gegenüber Oberrichterin

Barbara Obrecht Steiner als unbegründet ab.

12. Für die weiteren Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich ist ausdrücklich darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Das Gesetz über die

Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) bestimmt in § 49 Abs. 3, dass in

Wahl- und Abstimmungsbelangen nach Massgabe des Gesetzes über die politischen

Rechte Beschwerde geführt werden kann.

1.2

Gemäss § 157 Abs. 1 des Gesetzes

über die politischen Rechte (GpR, BGS 113.111) kann gegen alle kantonalen,

regionalen und kommunalen Wahlen und Abstimmungen beim Verwaltungsgericht

Beschwerde erhoben werden. Gemäss § 157 Abs. 2 lit. c GpR kann Beschwerde

wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen

geführt werden (Wahlbeschwerde). Der Beschwerdeführer rügt Unregelmässigkeiten

im Rahmen des zweiten Wahlganges zur Wahl des Stadtpräsidiums, er erhebt somit

eine Wahlbeschwerde im Sinne von § 157 Abs. 2 lit. c GpR. Die Beschwerde

Dispositiv

ist demnach zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zuständige

Beschwerdeinstanz.

1.3 Gemäss § 160 GpR ist die

Wahlbeschwerde innert drei Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes,

spätestens jedoch am dritten Tag nach Veröffentlichung der Ergebnisse im

kantonalen Amtsblatt einzureichen. Die Publikation der Wahl erfolgte im

Stadtanzeiger vom 2. Oktober 2025. Die Beschwerde wurde somit fristgerecht

eingereicht.

1.4 Der Beschwerdeführer ist

wahlberechtigter Einwohner von Grenchen und entsprechend zur Beschwerde

legitimiert.

1.5 Auf die frist- und formgerecht

eingereichte Wahlbeschwerde ist somit einzutreten.

2.1 In seiner Beschwerde vom 6. Oktober

2025 stellt der Beschwerdeführer den Antrag, das Wahlresultat vom 28. September

2025 sei aufzuheben und die Auszählung der Stimmen der neuen Wahl unter

Berücksichtigung von Ausstandsgründen oder unter Aufsicht der Staatskanzlei

durchzuführen. Er verweist darauf, dass der Ausgang der Wahl knapp gewesen sei,

habe Susanne Sahli doch bei einer aussergewöhnlich hohen Stimmbeteiligung von

über 45 % und bei jeweils über 2000 Stimmen für die beiden Kandidaten Sahli und

Crausaz mit nur 25 Stimmen Vorsprung obsiegt. Er macht in seiner Beschwerde

sowie in deren Ergänzung vom 9. Oktober 2025 zusammengefasst geltend, ein

Ersatzmitglied des Wahlbüros habe erzählt, es sei bereits am Vorabend der Wahl

von allen Mitgliedern des Wahlbüros festgestellt worden, dass beide Kandidaten

exakt gleichauf liegen. Die Beigen der beiden Stimmzettel seien exakt gleich

gross gewesen. Im Wahlbüro seien am Samstagabend und am Sonntagmorgen mehrere

Personen anwesend gewesen, welche in den Ausstand hätten treten müssen, dies

aber nicht getan hätten, unter anderem E.___, F.___ und D.___. Diese seien

offizielle Unterstützer der FDP-Kandidatin und sogar im Kampagnen-Kernteam der

Kandidatin gewesen. Zwar sei auch ein offizieller Unterstützer des Kandidaten

der GLP im Wahlbüro gewesen, dieser habe aber niemanden über das knappe

Resultat bzw. die gleich hohen Stapel informiert. Es habe am Sonntagmorgen eine

durch die im Wahlbüro anwesenden Unterstützer von Susanne Sahli

mitverantwortliche Mobilisierungsaktion für die FDP-Kandidatin gegeben, welche

die Wahl entscheidend geprägt habe.

2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt mit

Eingabe vom 20. Oktober 2025 wie auch vom 10. November 2025 die vollumfängliche

Beschwerdeabweisung unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Sie weist zusammengefasst

darauf hin, die Sachverhaltsfeststellung des Beschwerdeführers entspringe nicht

eigenen Feststellungen und sei durch keinerlei objektive Beweismittel belegt.

Vielmehr behaupte der Beschwerdeführer angebliche Vorkommnisse vom Hörensagen. Es

seien letztlich keinerlei «Unregelmässigkeiten» festzustellen, welche geeignet

gewesen wären, das Wahlresultat zu beeinflussen.

2.3 Die Staatskanzlei nimmt in ihrem

Mitbericht vom 21. Oktober 2025 ausführlich Stellung. Sie verweist zusammengefasst

auf § 92 Abs. 1 GpR, welcher ausdrücklich vorsehe, dass die Ergebnisse der

brieflich abgegebenen Wahlzettel ab 18.00 Uhr am Vortag ermittelt werden

dürfen. Entsprechend sei es aus rechtlicher Sicht zulässig, die Stimmzettel zu

diesem Zeitpunkt bereits auszupacken und zu sortieren. Ob in der Zeitung eine

abweichende Darstellung publiziert worden sei, wie vom Beschwerdeführer geltend

gemacht, sei für die rechtliche Beurteilung nicht von Bedeutung. Bezüglich der

gerügten Verletzung der Ausstandspflicht verweist der Mitbericht auf § 117 Abs.

1 des Gemeindegesetzes (GG, BGS 131.1), welcher die Frage abschliessend regle. Ergänzend

weist der Mitbericht darauf hin, dass jedes Mitglied des Wahlbüros naturgemäss,

ob Parteimitglied oder nicht, persönliche Präferenzen und Meinungen zu den

jeweiligen Abstimmungen und Wahlen habe. Dies begründe jedoch keinen

Ausstandsgrund. Eine Ausstandspflicht aus beruflichen Gründen sei nicht

gegeben, solange keine Unterstellung oder ein privatrechtliches Mandat

vorliege. Weiter hält der Mitbericht fest, dass bei Feststellung einer

Verletzung der Ausstandspflicht und damit einer Unregelmässigkeit bei der

Durchführung der Wahl, dies allein nicht ausreiche, um eine Beschwerde

gutzuheissen oder die Wahl aufzuheben. Wahlbeschwerden seien ohne weitergehende

Prüfung abzuweisen, wenn die gerügte Unregelmässigkeit weder nach ihrer Art

noch nach ihrem Umfang geeignet gewesen sei, das Hauptresultat der Wahl

wesentlich zu beeinflussen. Alsdann nimmt der Mitbericht zur Involvierung

einzelner Personen und in diesem Zusammenhang allfällig zu prüfender Punkte in

Sachen Ausstandsthematik Stellung. Auf Details des Mitberichts zu diesem Punkt

wird, soweit notwendig, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Hinsichtlich einer möglichen Verletzung der Geheimhaltungspflicht hält der

Bericht zusammenfassend fest, weder der Beschwerdeschrift noch der Ergänzung

zur Wahlbeschwerde lägen eindeutige Beweise bei, die die behaupteten

Äusserungen zweifelsfrei belegen würden. Die beanstandeten Äusserungen beruhten

ausschliesslich auf Hörensagen und würden von keiner Person direkt bezeugt. Um

festzustellen, ob relevante Unregelmässigkeiten vorgelegen hätten, sei

nachzuweisen, ob sich Mitglieder des Wahlbüros tatsächlich widerrechtlich, also

nach Abschluss der Arbeiten am Samstag und vor Urnenschluss am Sonntag

gegenüber Dritten geäussert hätten. Dieser Punkt sei im Rahmen des laufenden

Verfahrens zu klären und für den Entscheid zentral.

Hinsichtlich des knappen Wahlresultates

hält der Mitbericht zudem fest, zwar sei der Anteil der an der Urne abgegebenen

Stimmen beim zweiten Wahlgang etwas höher als beim ersten Wahlgang vom 29. Juni

2025, er liege jedoch am zweittiefsten aller fünf bisher 2025 in Grenchen

durchgeführten Urnengänge. Aufgrund dieser Zahlen könne nicht von einer

signifikanten Mobilisierung am Sonntagmorgen ausgegangen werden.

Nach Zustellung der Anhörungsprotokolle

der Instruktionsverhandlung sowie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 28.

Oktober 2025 hielt die Staatskanzlei alsdann in ihrer Stellungnahme vom 3.

November 2025 mit Bezug auf D.___ fest, dass die Ausstandspflicht in § 117 Abs.

1

des Gemeindegesetzes abschliessend geregelt sei und ein Ausstandsgrund

nur bei Vorhandensein einer faktischen Lebensgemeinschaft bestehen würde. Der

blosse Anschein einer Lebensgemeinschaft oder eine vergleichbare Nähebeziehung

würde nicht genügen. Weiter wies sie insbesondere darauf hin, dass nach Ablauf

der Beschwerdefrist grundsätzlich keine neuen Beanstandungen oder zusätzliche

Rügen mehr erhoben werden könnten. Zudem bestünden keine Anhaltspunkte dafür,

dass die wiederholt behaupteten Unregelmässigkeiten in irgendeiner Weise

substantiiert belegt oder geeignet wären, auf ein rechtswidriges Vorgehen

hinzuweisen. Die neu aufgeworfenen Fragen würden zudem Sachverhalte betreffen,

die bereits zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bekannt gewesen seien oder

hätten bekannt sein können. Sie seien daher für das weitere Verfahren

unerheblich.

2.4 Der Beschwerdeführer erhob sodann mit

Eingabe vom 28. Oktober 2025 ein Ausstandsbegehren gegen Oberrichterin Barbara

Obrecht Steiner, welches das Verwaltungsgericht mit separatem Zwischenentscheid

vom 13. November 2025 abwies. Entsprechend ist darauf vorliegend nicht mehr

näher einzugehen. Mit der gleichen Eingabe stellte der Beschwerdeführer den

Antrag auf gerichtliche Edition von gegenseitigen Telekommunikations-Verläufen

zwischen Susanne Sahli sowie drei Mitgliedern des Wahlbüros während einer

bestimmten Zeitspanne. In einer weiteren Eingabe datiert vom 8. November 2025

stellte der Beschwerdeführer weitere Beweisanträge. Er machte in seiner Eingabe

erneut eine Ausstandsproblematik im Wahlbüro geltend. Weiter rügte er neu eine

Verletzung von § 28ter GpR, indem die Stimmzettel von Samstag auf

Sonntag im Wahlbüro nicht ordnungsgemäss gesichert gelagert worden seien. Zudem

macht er geltend eine Schlussmobilisierung sei unerlaubterweise möglich und

wahrscheinlich gewesen.

3. In der Folge sind die einzelnen Rügen

näher zu prüfen.

3.1 Soweit der Beschwerdeführer eine

Verletzung von Ausstandsbestimmungen durch Mitglieder des Wahlbüros geltend

macht, kann diesem nicht gefolgt werden. § 18 Abs. 2 GpR hält fest, dass

Kandidaten oder Kandidatinnen nicht als Mitglieder des Wahlbüros amten können.

Im Übrigen sind vorliegend die Ausstandsbestimmungen des Gemeindegesetzes, zu

finden in § 117 Abs. 1 GG, anwendbar. Demnach haben Behördemitglieder und

Ersatzmitglieder, Beamte, Beamtinnen und Angestellte in Ausstand zu treten,

wenn sie selbst, ihre Ehegatten, eingetragenen Partner oder Partnerinnen, durch

faktische Lebensgemeinschaft verbundenen Personen, Eltern, Kinder und

Geschwister oder ihre unmittelbaren Vorgesetzten an der zu behandelnden

Angelegenheit ein persönliches oder materielles Interesse besitzen. Wie auch

die Staatskanzlei in ihrem Mitbericht festgehalten hat, sind diese

Ausstandsbestimmungen abschliessend.

3.2 Anlässlich der Befragung an der

Instruktionsverhandlung bestätigte E.___, dass sie am Wochenende des zweiten

Wahlganges nicht für das Wahlbüro im Einsatz stand und auch nicht als

Privatperson im Stadthaus bzw. im Wahlbüro anwesend war. Dies bestätigte auch

die Präsidentin des Wahlbüros. Mithin erübrigen sich alle weiteren Äusserungen zu

E.___, eine Verletzung von Ausstandsbestimmungen bezüglich ihrer Person ist

unter diesen Umständen per se ausgeschlossen.

3.3 Soweit der Beschwerdeführer die

Mitwirkung von F.___ rügt, ist auch dies unbegründet. Wie die Staatskanzlei in

ihrem Mitbericht und auch die Beschwerdegegnerin im gleichen Sinne zu Recht

festhält, hat jedes Mitglied des Wahlbüros naturgemäss, ob Parteimitglied oder

nicht, persönliche Präferenzen und Meinungen zu den jeweiligen Abstimmungen und

Wahlen. Dies begründet jedoch keinen Ausstandsgrund. Auch die Tatsache, dass F.___

die Mutter des Lebenspartners von E.___ ist, welche wiederum für die Kampagne

von Susanne Sahli beruflich engagiert war, erfüllt keinen Ausstandsgrund im

Sinne von § 117 Abs. 1 GG.

3.4 Abschliessend rügt der

Beschwerdeführer eine Verletzung von Ausstandsvorschriften durch die Mitwirkung

von D.___. Er verlangt, es sei zu prüfen, ob D.___ eine Beziehung mit Susanne

Sahli habe, die einer faktischen Lebensgemeinschaft entspreche oder nahekomme.

Diesbezüglich ist dem Beschwerdeführer vorab entgegenzuhalten, dass

ausschliesslich das effektive Bestehen einer faktischen Lebensgemeinschaft

einen gesetzlichen Ausstandsgrund darstellt. Was unter einer faktischen

Lebensgemeinschaft zu verstehen ist, mag nicht im Gemeindegesetz selbst

definiert sein. Vielmehr ist auf die von Lehre und Rechtsprechung entwickelten

Kriterien abzustellen. Demgemäss wird das Bestehen einer faktischen

Lebensgemeinschaft anhand verschiedener Kriterien beurteilt. Dabei werden

insbesondere die Dauer und Stabilität der Beziehung, deren

Ausschliesslichkeitscharakter, das Bestehen eines gemeinsamen Haushalts sowie

die wirtschaftliche und persönliche Verflechtung genannt. Weder aus den Akten

noch aus den Äusserungen des Beschwerdeführers ergeben sich konkrete

Anhaltspunkte für das Bestehen einer solchen engen Lebensgemeinschaft. Vielmehr

stellt der Beschwerdeführer vage Spekulationen in den Raum. Anlässlich ihrer

Befragung hat D.___ – nach Belehrung über ihre Mitwirkungs- und

Wahrheitspflicht – schlüssig ausgesagt, sie und Susanne Sahli seien beide

«allein» und hätten deshalb gewisse kulturelle Anlässe gemeinsam besucht, weil

allein irgendwohin zu gehen sei nicht gerade «lässig». Wenn die beiden

angesprochenen Personen «allein», mithin nicht in einer Beziehung sind, kann

von vorneherein auch keine faktische Lebensgemeinschaft zwischen diesen beiden

bestehen, wären sie ja dann eben gerade liiert. Dem Beschwerdeführer gelingt es

denn auch nicht, auch nur irgendeinen Anhaltspunkt für eine faktische

Lebensgemeinschaft der beiden vorzubringen. Mithin ist auch die Rüge des

Beschwerdeführers hinsichtlich D.___ als unbegründet abzuweisen.

Abschliessend ist festzuhalten, dass im

Wahlbüro ausschliesslich vereidigte Mitglieder (bzw. Ersatzmitglieder) amten

dürfen. Entsprechend ist die Auswahl auf einen klar definierten Personenkreis

beschränkt. Dies bedingt, dass bei der Einsatzplanung eines Wahlwochenendes nicht

auf sämtliche Begebenheiten Rücksicht genommen werden kann, welche zwar

rechtlich zulässig sind, aber das Potential für «Getuschel» haben könnten. Es

ist naheliegend, dass bei kommunalen Wahlen solche Situationen deutlich rascher

auftreten können, als z.B. bei eidgenössischen Abstimmungen. Die Befragung

anlässlich der Instruktionsverhandlung ergab, dass sich die Präsidentin des

Wahlbüros gewisser Problematiken aufgrund von Berührungspunkten durchaus bewusst

war und auch präventiv Rücksprache mit der Staatskanzlei genommen hatte. Zudem

trug sie den Gegebenheiten durch organisatorische Schritte wie der Aufteilung

in ein Wahlbüro 1 (1. Stock) und Wahlbüro 3 (3. Stock) mit klar

definierter Aufgabentrennung Rechnung, womit rechtlich keinerlei Beanstandungen

anzubringen sind. Ob die Personalplanung schlussendlich in allen Punkten taktisch

geschickt war, kann offenbleiben. Rechtswidrig war sie jedenfalls nicht.

3.5 Der Beschwerdeführer rügt in seiner

Beschwerde bzw. deren Ergänzung weiter, der Trend eines sehr knappen Resultats

sei bereits am Samstagabend im Lager von Susanne Sahli bekannt gewesen. Dieser

Trend sei kommuniziert worden und genutzt, um ein (extrem knappes) Resultat

zugunsten von Susanne Sahli zu erzielen. In seiner Eingabe vom 28. Oktober

2025, in welcher er den Antrag stellt, es seien die gegenseitigen

Telekommunikations-Verläufe (WhatsApp, Telegram, eMail, SMS, Telefonate, etc.)

zwischen Susanne Sahli und D.___, E.___ sowie F.___bei den zuständigen

Telefongesellschaften zu edieren, relativiert er seine Vorwürfe gleich selbst.

So schreibt er nun zur Begründung seines Antrags (kursive Hervorhebung durch

das Gericht): «Ausserdem ist nach der heutigen lnstruktionsverhandlung

Folgendes klar: Sowohl die enge Freundin von Susanne Sahli, wie auch die

Schwiegermutter der Kampagnenchefin von Susanne Sahli, sind in

Zeitungsinseraten und online als vehemente Unterstützer von Susanne Sahli

aufgetreten und beide waren am Wahlwochenende im Wahlbüro anwesend. Es ist

daher zu untersuchen, ob Trends bereits vorzeitig mitgeteilt

worden sind und ob

Anhaltspunkte bestehen, dass eine

Mobilisierung von zusätzlichen Stimmen stattgefunden haben könnte. Eine

Untersuchung der Telekommunikation zwischen den Beteiligten kann darüber

Klarheit bringen. Dafür ist aber nur ein kürzerer Zeitraum (bis zur Befragung

vom 28.10.2025) zur Untersuchung notwendig. Selbstverständlich wäre es auch

anderweitig möglich gewesen, Trends in Erfahrung zu bringen oder zu

kommunizieren (z. B. in einer Raucherpause des Wahlbüros, wobei zu beachten

ist, dass mehrere Mitglieder des Wahlbüros, darunter D.___, Raucher/innen

sind). Doch über die Telekommunikation kann effektiv untersucht und allenfalls

sichergestellt werden, ob Trends auch schriftlich mitgeteilt worden wären.»

Mithin räumt der Beschwerdeführer selbst ein, dass seine Rüge rein spekulativer

Natur ist. Auch in seiner Eingabe vom 8. November 2025 schreibt er nochmals:

«Unter all diesen Gesichtspunkten ist eine kurzfristige Mobilisierung möglich

und sogar wahrscheinlich - unter Verletzung der klaren Bestimmungen des GpR.».

Dass der Beschwerdeführer seine

Beschwerde insbesondere auf Spekulationen bzw. (angebliches) Hörensagen

abstellte, lässt sich exemplarisch auch gut an nachfolgendem Beispiel aufzeigen.

So schreibt er in der Beschwerde: «Ich habe am Freitag, 3. Oktober 2025

über die Info eines Ersatz-Mitglieds des Wahlbüros in Grenchen erfahren, dass

es bei den Wahlen vom 28. September 2025 zu Unstimmigkeiten gekommen ist.

Dieses Ersatzmitglied war im Wahlbüro anwesend. Beim Ersatz-Mitglied handelt es

sich um C.___, […], 2540 Grenchen.» Ebenso ist einer der Beschwerde beigelegten

E-Mail vom Freitag, 3. Oktober 2025 an die stellvertretende Staatsschreiberin

folgendes zu entnehmen: «Ich habe heute von einem Mitglied des Wahlbüros

erfahren, dass – entgegen den Behauptungen in der Solothurner Zeitung – die

Stimmen der Stadtpräsidentenwahlen bereits am letzten Samstag ausgepackt und

auf eine Beige gelegt worden sind. Damit hat das Unterstützerkomitee der

FDP-Kandidatin bereits am Vorabend der Wahl gesehen, dass beide Kandidaten

gleichauf liegen (im Wahlbüro seien die Kampagnenchefin von Frau Sahli gewesen

sowie mehrere offizielle Unterstützer).» In seiner Eingabe vom 8. November 2025

räumt der Beschwerdeführer alsdann ein: «Schliesslich hat C.___ bestätigt,

dass er im Zusammenhang mit der Wahlbeschwerde keinen direkten Kontakt mit dem

Beschwerdeführer hatte, womit klar ist, dass es keine Zeugenbeeinflussung gab.»

Besagter C.___ hatte nämlich anlässlich der Befragung durch die

Instruktionsrichterin wie folgt Auskunft gegeben: Er habe im Nachgang des

zweiten Wahlganges, d.h. nach Urnenschluss keinen Kontakt mit dem

Beschwerdeführer gehabt, habe ihm keine Informationen zu den Vorgängen im

Wahlbüro an diesem Wochenende zukommen lassen und hätte gegenüber dem

Beschwerdeführer auch nicht geäussert, es sei zu Unregelmässigkeiten beim

zweiten Wahlgang gekommen.

Nicht nur unterlässt es der

Beschwerdeführer, seine Rüge zu konkretisieren und er verletzt damit seine

Begründungspflicht. Vielmehr haben auch die Befragungen anlässlich der

Instruktionsverhandlung keinerlei Hinweise auf das unbefugte Kommunizieren

eines Trends im Lager von Susanne Sahli ergeben und es ist erwiesen, dass die

Auszählung der Wahlzettel erst am Wahlsonntag erfolgte. Das einzige

(Ersatz-)Mitglied, welches eine Kommunikation an Dritte einräumte, war ein

Unterstützer des unterlegenen Kandidaten Patrick Crausaz, welcher einräumt, am

Sonntagmorgen gegenüber seiner Partnerin eine Äusserung, es werde wohl knapp,

gemacht zu haben. Auch er hat aber klar ausgedrückt, dass am Samstagabend keine

Zahlen bekannt gewesen seien und es keine direkte Gegenüberstellung der

Wahlzettel gegeben habe. Somit ist nicht nur die Rüge unbegründet, sondern auch

der Beweisantrag des Beschwerdeführers hinsichtlich gerichtlicher Edition von

Kommunikationsverläufen abzuweisen. Ebenso der Antrag des Beschwerdeführers, es

sei G.___, Redaktorin des Grenchner Stadtanzeigers, zu befragen. Aus der Befragung

von D.___, wie auch aus dem Antrag des Beschwerdeführers selbst, ergeht

unmissverständlich, dass diese erst im Nachgang der Wahl mit G.___ gesprochen

hat. Entsprechend kann eine Befragung derselben keine relevanten neuen

Erkenntnisse ergeben.

3.6 Soweit der Beschwerdeführer in

seiner Eingabe vom 8. November 2025 vage in den Raum stellt, es könnten unbefugte

Personen Zugang zu den Wahlbüros gehabt haben, ist darauf nicht weiter

einzugehen. Der Antrag des Beschwerdeführers, es sei die Gesamtschulleiterin H.___

als Zeugin hinsichtlich der «Schlüssel-Situation» im Stadthaus zu befragen, ist

abzuweisen. Einerseits erscheint es abwegig, dass die Gesamtschulleiterin allein

aufgrund der Tatsache, dass sie selbst möglicherweise über einen Schlüssel zum

Stadthaus verfügt, einen Überblick über die Schlüsselsituation im Stadthaus

haben soll, handelt es sich dabei doch offensichtlich um eine Aufgabe der

Stadtverwaltung und nicht der Stadtschulen. Andererseits fehlt dem Antrag jede

Relevanz hinsichtlich der vorliegenden Beschwerde, gibt es doch keinerlei

konkrete Anzeichen dafür, dass sich unbefugte Personen Zutritt zum Wahlbüro

verschafft und dort gar Manipulationen betreffend der Wahlzettel vorgenommen haben

sollen. Solche macht der Beschwerdeführer denn auch nicht konkret geltend,

womit es seiner Rüge per se an ausreichender Substantiierung fehlt. Im Übrigen

wurde der entsprechende (vage) Sachverhalt auch erst im Nachgang der

Instruktionsverhandlung und somit nicht innert der Beschwerdefrist geltend

gemacht, obwohl dies möglich gewesen wäre.

3.7 Es verbleibt die sinngemässe Rüge

des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde vom 6. Oktober 2025, es sei zu einer

verfrühten Zählung der Wahlzettel gekommen. Zudem rügt er – erst – in seiner

vom 8. November 2025 datierten Eingabe weitere Unregelmässigkeiten betreffend

die Nichteinhaltung von § 79 GpR (Ende der brieflichen Stimmabgabe) und § 81bis

GpR hinsichtlich Leerung des Wahlbriefkastens sowie eine Verletzung von § 28ter

GpR betreffend Aufbewahrung des Wahlmaterials. Die Staatskanzlei weist mit

ihrer Eingabe vom 3. November 2025 darauf hin, dass nach Ablauf der

Beschwerdefrist grundsätzlich keine neuen Beanstandungen oder zusätzlichen

Rügen mehr erhoben werden können. Die neu aufgeworfenen Fragen würden zudem

Sachverhalte betreffen, die bereits zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung

bekannt waren oder hätten bekannt sein können. Sie seien daher für das weitere

Verfahren unerheblich. Ob dies zutrifft, kann vorliegend offenbleiben, da die

Rügen ohnehin abzuweisen sind, wie sich sogleich zeigen wird. Gemäss § 163 Abs. 1 GpR sind Wahlbeschwerden ohne nähere Prüfung abzuweisen, wenn die gerügten

Unregelmässigkeiten weder nach ihrer Art noch nach ihrem Umfang dazu geeignet

waren, das Hauptresultat der Wahl oder Abstimmung wesentlich zu beeinflussen.

Der Antrag des Beschwerdeführers, die

Staatskanzlei des Kantons Solothurn und die Stadtkanzlei der Stadt Grenchen

hätten bezugnehmend auf § 79 und § 81bis GpR die nachfolgenden

Fragen zu beantworten

-

Hat die Stadt

Grenchen die Uhrzeit für den Fristablauf zur Stimmabgabe (Briefwahl) am Samstag

vor einer Wahl bzw. Abstimmung festgelegt? Wenn ja, in welchem Dokument?

-

Falls die Stadt

Grenchen keine solche Uhrzeit für den Fristablauf für die Stimmabgabe

festgelegt hat: Wie handhaben die Staatskanzlei und die Stadtkanzlei § 79 und §

81bis GpR in diesen Fällen? Bis wann darf eingeworfen werden? Wie

wird sichergestellt, dass nach Mitternacht keine Couverts mehr berücksichtigt

werden?

-

Gibt es kantonale

Richtlinien zu § 79 und § 81bis GpR?

ist abzulehnen, da diese nachfolgend

anderweitig geklärt werden können, soweit dies überhaupt notwendig ist.

3.8 Die Präsidentin des Wahlbüros hat an

ihrer Befragung gesagt, sie habe die seit Samstagabend noch eingeworfenen

brieflichen Wahlcouverts am Sonntagmorgen herausgeholt, weil sie gehe «nicht nachts

um 24 Uhr einen Briefkasten leeren». Damit ist die eigentlich definierte

Schlusszeit der brieflichen Abstimmung als Samstag um Mitternacht implizit

erklärt worden. Gleichzeitig ist der Berichterstattung der Solothurner Zeitung

vom 4. Februar 2015 (zu finden auf https://www.grenchnertagblatt.ch/solothurn/grenchen/die-urne-ist-in-grenchen-nur-noch-sonntags-offen-ld.1672183,

zuletzt abgerufen am 16.11.2025) zu entnehmen, dass die briefliche Wahl bis am

Samstag um Mitternacht möglich sei. Grundlage bildet ein Beschluss der

Gemeinderatskommission vom 2. Juli 2014, in Kraft getreten am 1. Januar

2015. Die Präsidentin des Wahlbüros hat somit implizit eine Unregelmässigkeit

eingeräumt. Die Vorgabe ist klar und im Leitfaden der Staatskanzlei für die

Gemeindeverwaltungen zur Durchführung von Abstimmungen und Urnenwahlen mit

Verweis auf § 81bis GpR enthalten: «Die Gemeindeverwaltung ist dafür

verantwortlich, dass der Briefkasten in genügender Frequenz geleert wird, die

eingegangenen Zustellkuverts in eine verschlossene Urne gelegt werden und diese

in einem verschlossenen Kasten aufbewahrt wird. Am Tag der ersten Urnenöffnung

sind die Zustellkuverts dem Wahlbüro zu übergeben. Die Gemeindeverwaltung sorgt

ebenfalls dafür, dass der Briefkasten genau zu der von der Gemeinde

festgesetzten Abgabezeit ein letztes Mal geleert, der Briefeinwurf mit einem Klebeband

zugeklebt wird und die Zustellkuverts dem Wahlbüro übergeben werden.» Aus den

Aussagen der Präsidentin des Wahlbüros ergeht, dass die Gemeindeverwaltung der

Stadt Grenchen der Vorgabe zur Schliessung des Briefkastens nicht so nachlebt.

Vielmehr war es in Missachtung von § 79 GpR möglich, dass zwischen Mitternacht

und dem (frühen) Morgen des Wahlsonntags nächtliche Einwürfe erfolgten. Dies

hat der Gesetzgeber aber nicht so vorgesehen und ist künftig gesetzeskonform zu

handhaben.

3.9 Weiter hat man die Wahlzettel von

Samstag auf Sonntag offenbar nach ihrer Sortierung zwar in separaten Schachteln

mit jeweils geschlossenem Deckel in einem abgeschlossenen Raum aufbewahrt,

nicht aber in einer Urne gemäss § 83 Abs. 2 GpR. Ebenfalls fraglich ist, ob der

Vorgabe von § 81bis Abs. 2 GpR nachgelebt worden ist: «sie [die

Gemeindeverwaltung] legt die eingegangenen Zustellkuverts bis zur Übergabe an

das Wahlbüro in eine verschlossene Urne, welche in einem verschlossenen Kasten

aufbewahrt wird». Gemäss Aussage der Präsidentin erfolgt jeweils keine Übergabe

durch die Gemeindeverwaltung, sondern die Vize-Präsidentin und sie nehmen diese

«zuhinterst in der Einwohnerkontrolle» deponierten brieflichen Couverts jeweils

selber.

3.10 Zudem ist zumindest fraglich, ob

die Vorbereitungsarbeiten in Form der Öffnung der Couverts, Trennung der

Stimmrechtsausweise von den Couverts und Sortierung der Wahl- und

Abstimmungszettel nach eidgenössischer und kantonaler Abstimmung sowie

kommunaler Wahl am Samstag zeitlich korrekt oder nicht vielmehr (in Anbetracht

des hohen Arbeitsaufwandes) zu früh gestartet wurden. § 92 Abs. 1 GpR erlaubt

die Ermittlung der Ergebnisse der brieflich abgegebenen Wahlzettel am Vorabend

des Urnengangs ab 18 Uhr. Unter Ermittlung der Ergebnisse sind auch die

vorgenannten Vorbereitungsarbeiten zu verstehen, dienen diese doch diesem

Zweck. Würde man die Vorsortierung nicht unter § 92 Abs. 1 GpR subsumieren und

nur die reine Auszählung darunter verstehen, könnte dies zur Situation führen,

dass bereits ab erstem Einwurf von brieflichen Stimmabgaben

Vorbereitungsarbeiten zulässig wären, was eine grosse Gefahr von Fehlern bergen

und der Rechtsunsicherheit Tür und Tor öffnen würde. Entsprechend ist § 92 Abs. 1 GpR dahingehend auszulegen, dass sämtliche Vorbereitungsarbeiten, wie Öffnung

der brieflichen Stimm- und Wahlcouverts, erst am Vorabend des Urnengangs ab 18

Uhr erfolgen dürfen.

3.11 Die vorgenannten

Unregelmässigkeiten (E. 3.8 ff.) sind nicht schönzureden. Die

Gemeindeverwaltung der Einwohnergemeinde der Stadt Grenchen ist gehalten, über

die Bücher zu gehen und alles daran zu setzen, dass künftig allen Vorgaben

einwandfrei Nachachtung verschafft wird. Hingegen ändert sich nichts am Ausgang

der Wahl und es besteht keine Veranlassung diese aufzuheben. Selbst wenn man

davon ausgehen würde, die Rügen seien zulässig, auch soweit sie nicht innerhalb

der Beschwerdefrist erfolgt sind, wären sie weder nach ihrer Art noch nach

ihrem Umfang dazu geeignet, das Hauptresultat der Wahl wesentlich zu

beeinflussen. So gibt es absolut keine Anzeichen dafür, dass es zu

Manipulationen bei den Wahlzetteln gekommen sein könnte. Selbst wenn allenfalls

– was nicht mehr eruierbar ist – nach Mitternacht

noch Wahlcouverts eingeworfen und mitberücksichtigt worden sein sollten, gibt

es keine Anzeichen dafür, dass diese Stimmabgaben gestützt auf eine

Mobilisierung erfolgt wären, welche einzig dem Verraten eines Trends am

Samstagabend geschuldet war. Es ist davon auszugehen, dass die Kandidaten

Crausaz und Sahli beide an diesem Wahlwochenende ohnehin ihr Möglichstes taten,

um ihre Wählerschaft noch zu mobilisieren. Alles andere würde sämtlichen

Erfahrungswerten in Zusammenhang mit politischen Wahlen widersprechen. Gerade

in Zeiten von Social Media ist es ohnehin gang und gäbe, seine Wählerschaft am

Wahlwochenende mit Beiträgen nochmals an die Wahl zu erinnern. Wäre eine solche

Mobilisierung mit Verweis auf einen rechtswidrig bekannt gemachten Trend

erfolgt, die Kandidaten seien am Samstagabend gleichauf gewesen oder es werde

sehr knapp, so hätte dies einer Mobilisierung zu entnehmen sein müssen. Dies

wiederum wäre aber garantiert in der einen oder anderen Form publik geworden,

spätestens nach Bekanntwerden der Wahlbeschwerde. Indem absolut keine

Anhaltspunkte für eine solche Mobilisierung vorliegen, ist auch davon

auszugehen, dass allfällige nach Mitternacht eingeworfene Stimmcouverts,

gleichermassen beide Kandidierenden betrafen. Die Wahrscheinlichkeit ist

ohnehin gering, ist doch auf den Stimmcouverts der Abgabeschluss am Samstag

aufgedruckt und es wird, wer bis Mitternacht nicht gewählt hat, doch viel eher

am Sonntagmorgen an die Urne gehen, als mitten in der Nacht mit dem Risiko der

Nichtberücksichtigung ein Wahlcouvert einwerfen zu gehen.

4. Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht zu bezahlen, die in Anbetracht des Umfangs inklusive

Zwischenentscheid über das Ausstandsbegehren einschliesslich der

Entscheidgebühr auf CHF 2’000.00 festzusetzen sind. Der vom

Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 900.00 wird

daran angerechnet.

Demnach wird erkannt:

1. Die Eingabe von A.___ vom 8. November

2025 (Postaufgabe 10. November 2025) sowie die Eingabe der

Einwohnergemeinde der Stadt Grenchen vom

10. November 2025 gehen zur Kenntnis an die jeweilige Gegenseite.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen soweit

darauf eingetreten wird.

3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 2’000.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Vize-Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Obrecht Steiner Blut-Kaufmann