VWBES.2025.355
Wahlbeschwerde
18. November 2025Deutsch23 min
Instruktionsverhandlung) verschiedene Anträge und verlangte dabei unter anderem,
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 18. November 2025
Es wirken mit:
Vize-Präsidentin Obrecht Steiner
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Einwohnergemeinde der Stadt Grenchen, vertreten durch Rechtsanwalt Marc
Aebi,
Beschwerdegegnerin
betreffend Wahlbeschwerde
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 6. Oktober 2025 erhob A.___
(nachfolgend Beschwerdeführer) Beschwerde gegen das Resultat des zweiten
Wahlgangs um das Stadtpräsidium der Einwohnergemeinde der Stadt Grenchen vom
28. September 2025, welche er mit Eingabe vom 9. Oktober 2025 ergänzte. Im
Wesentlichen brachte der Beschwerdeführer vor, es sei im Wahlbüro zu
verschiedenen Unstimmigkeiten gekommen, welche die Wahl beeinflusst hätten.
Insbesondere seien im Wahlbüro Ausstandsbestimmungen verletzt worden und es sei
am Samstagabend dem «Lager» von Susanne Sahli ein Trend kommuniziert worden,
der genutzt worden sei, um ein knappes Resultat zu Gunsten von Susanne Sahli zu
erzielen.
2. Mit Datum vom 20. Oktober 2025 nahm
die Einwohnergemeinde der Stadt Grenchen, vertreten durch Rechtsanwalt Marc
Aebi, schriftlich Stellung und beantragte vollumfängliche Abweisung der
Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
3. Susanne Sahli verzichtete mit Eingabe
vom 20. Oktober 2025 auf eine eigene Stellungnahme.
4. Die Staatskanzlei liess dem
Verwaltungsgericht am 21. Oktober 2025 den Mitbericht zukommen.
5. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2025
setzte die Vize-Präsidentin des Verwaltungsgerichts auf den 28. Oktober 2025
eine (öffentliche) Instruktionsverhandlung des Verwaltungsgerichts (in
Dreier-Besetzung) im Stadthaus Grenchen zur Besichtigung des Wahllokals sowie
zur Befragung mehrerer Mitglieder des Wahlbüros an. Vorgeladen wurden der
Beschwerdeführer, der Rechtsvertreter der Stadt Grenchen sowie von Seiten des
Wahlbüros B.___ (Präsidentin), C.___ (Ersatzmitglied), D.___ (ordentliches
Mitglied) und E.___ (ordentliches Mitglied).
6. Im Nachgang zur
Instruktionsverhandlung stellte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28.
Oktober 2025 (beinhaltend ein selbst verfasstes Memorandum zur
Instruktionsverhandlung) verschiedene Anträge und verlangte dabei unter anderem,
Oberrichterin Barbara Obrecht Steiner habe sich in den Ausstand zu begeben.
7. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2025
wurde Oberrichterin Barbara Obrecht Steiner zur Stellungnahme zum
Ausstandsbegehren aufgefordert. Dieser Aufforderung kam diese gleichentags nach
und beantragte dessen Abweisung.
8. Die Staatskanzlei verzichtete mit
Eingabe vom 3. November 2025 auf eine ergänzende Stellungnahme zum
Ausstandsbegehren gegen Oberrichterin Barbara Obrecht Steiner und verwies im
Weiteren mehrheitlich auf den Mitbericht vom 21. Oktober 2025.
9. Dem Beschwerdeführer wurden mit
Verfügung vom 4. November 2025 antragsgemäss ein USB-Stick mit den Tonaufnahmen
der Instruktionsverhandlung zugestellt und ihm Frist bis 10. November 2025
gegeben, sich zur Stellungnahme von Oberrichterin Barbara Obrecht Steiner
hinsichtlich Ausstandsbegehren zu äussern.
10. Am 10. November 2025 reichte der
Beschwerdeführer eine vom 8. November 2025 datierte Stellungnahme ein, welche
unter anderem diverse Beweisanträge umfasste. Ebenfalls am 10. November 2025
reichte die Einwohnergemeinde der Stadt Grenchen eine Stellungnahme ein.
11. Mit Entscheid vom 13. November 2025
lehnte das Verwaltungsgericht das Ausstandsbegehren gegenüber Oberrichterin
Barbara Obrecht Steiner als unbegründet ab.
12. Für die weiteren Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich ist ausdrücklich darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Das Gesetz über die
Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) bestimmt in § 49 Abs. 3, dass in
Wahl- und Abstimmungsbelangen nach Massgabe des Gesetzes über die politischen
Rechte Beschwerde geführt werden kann.
1.2
Gemäss § 157 Abs. 1 des Gesetzes
über die politischen Rechte (GpR, BGS 113.111) kann gegen alle kantonalen,
regionalen und kommunalen Wahlen und Abstimmungen beim Verwaltungsgericht
Beschwerde erhoben werden. Gemäss § 157 Abs. 2 lit. c GpR kann Beschwerde
wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen
geführt werden (Wahlbeschwerde). Der Beschwerdeführer rügt Unregelmässigkeiten
im Rahmen des zweiten Wahlganges zur Wahl des Stadtpräsidiums, er erhebt somit
eine Wahlbeschwerde im Sinne von § 157 Abs. 2 lit. c GpR. Die Beschwerde
Dispositiv
ist demnach zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zuständige
Beschwerdeinstanz.
1.3 Gemäss § 160 GpR ist die
Wahlbeschwerde innert drei Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes,
spätestens jedoch am dritten Tag nach Veröffentlichung der Ergebnisse im
kantonalen Amtsblatt einzureichen. Die Publikation der Wahl erfolgte im
Stadtanzeiger vom 2. Oktober 2025. Die Beschwerde wurde somit fristgerecht
eingereicht.
1.4 Der Beschwerdeführer ist
wahlberechtigter Einwohner von Grenchen und entsprechend zur Beschwerde
legitimiert.
1.5 Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Wahlbeschwerde ist somit einzutreten.
2.1 In seiner Beschwerde vom 6. Oktober
2025 stellt der Beschwerdeführer den Antrag, das Wahlresultat vom 28. September
2025 sei aufzuheben und die Auszählung der Stimmen der neuen Wahl unter
Berücksichtigung von Ausstandsgründen oder unter Aufsicht der Staatskanzlei
durchzuführen. Er verweist darauf, dass der Ausgang der Wahl knapp gewesen sei,
habe Susanne Sahli doch bei einer aussergewöhnlich hohen Stimmbeteiligung von
über 45 % und bei jeweils über 2000 Stimmen für die beiden Kandidaten Sahli und
Crausaz mit nur 25 Stimmen Vorsprung obsiegt. Er macht in seiner Beschwerde
sowie in deren Ergänzung vom 9. Oktober 2025 zusammengefasst geltend, ein
Ersatzmitglied des Wahlbüros habe erzählt, es sei bereits am Vorabend der Wahl
von allen Mitgliedern des Wahlbüros festgestellt worden, dass beide Kandidaten
exakt gleichauf liegen. Die Beigen der beiden Stimmzettel seien exakt gleich
gross gewesen. Im Wahlbüro seien am Samstagabend und am Sonntagmorgen mehrere
Personen anwesend gewesen, welche in den Ausstand hätten treten müssen, dies
aber nicht getan hätten, unter anderem E.___, F.___ und D.___. Diese seien
offizielle Unterstützer der FDP-Kandidatin und sogar im Kampagnen-Kernteam der
Kandidatin gewesen. Zwar sei auch ein offizieller Unterstützer des Kandidaten
der GLP im Wahlbüro gewesen, dieser habe aber niemanden über das knappe
Resultat bzw. die gleich hohen Stapel informiert. Es habe am Sonntagmorgen eine
durch die im Wahlbüro anwesenden Unterstützer von Susanne Sahli
mitverantwortliche Mobilisierungsaktion für die FDP-Kandidatin gegeben, welche
die Wahl entscheidend geprägt habe.
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt mit
Eingabe vom 20. Oktober 2025 wie auch vom 10. November 2025 die vollumfängliche
Beschwerdeabweisung unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Sie weist zusammengefasst
darauf hin, die Sachverhaltsfeststellung des Beschwerdeführers entspringe nicht
eigenen Feststellungen und sei durch keinerlei objektive Beweismittel belegt.
Vielmehr behaupte der Beschwerdeführer angebliche Vorkommnisse vom Hörensagen. Es
seien letztlich keinerlei «Unregelmässigkeiten» festzustellen, welche geeignet
gewesen wären, das Wahlresultat zu beeinflussen.
2.3 Die Staatskanzlei nimmt in ihrem
Mitbericht vom 21. Oktober 2025 ausführlich Stellung. Sie verweist zusammengefasst
auf § 92 Abs. 1 GpR, welcher ausdrücklich vorsehe, dass die Ergebnisse der
brieflich abgegebenen Wahlzettel ab 18.00 Uhr am Vortag ermittelt werden
dürfen. Entsprechend sei es aus rechtlicher Sicht zulässig, die Stimmzettel zu
diesem Zeitpunkt bereits auszupacken und zu sortieren. Ob in der Zeitung eine
abweichende Darstellung publiziert worden sei, wie vom Beschwerdeführer geltend
gemacht, sei für die rechtliche Beurteilung nicht von Bedeutung. Bezüglich der
gerügten Verletzung der Ausstandspflicht verweist der Mitbericht auf § 117 Abs.
1 des Gemeindegesetzes (GG, BGS 131.1), welcher die Frage abschliessend regle. Ergänzend
weist der Mitbericht darauf hin, dass jedes Mitglied des Wahlbüros naturgemäss,
ob Parteimitglied oder nicht, persönliche Präferenzen und Meinungen zu den
jeweiligen Abstimmungen und Wahlen habe. Dies begründe jedoch keinen
Ausstandsgrund. Eine Ausstandspflicht aus beruflichen Gründen sei nicht
gegeben, solange keine Unterstellung oder ein privatrechtliches Mandat
vorliege. Weiter hält der Mitbericht fest, dass bei Feststellung einer
Verletzung der Ausstandspflicht und damit einer Unregelmässigkeit bei der
Durchführung der Wahl, dies allein nicht ausreiche, um eine Beschwerde
gutzuheissen oder die Wahl aufzuheben. Wahlbeschwerden seien ohne weitergehende
Prüfung abzuweisen, wenn die gerügte Unregelmässigkeit weder nach ihrer Art
noch nach ihrem Umfang geeignet gewesen sei, das Hauptresultat der Wahl
wesentlich zu beeinflussen. Alsdann nimmt der Mitbericht zur Involvierung
einzelner Personen und in diesem Zusammenhang allfällig zu prüfender Punkte in
Sachen Ausstandsthematik Stellung. Auf Details des Mitberichts zu diesem Punkt
wird, soweit notwendig, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Hinsichtlich einer möglichen Verletzung der Geheimhaltungspflicht hält der
Bericht zusammenfassend fest, weder der Beschwerdeschrift noch der Ergänzung
zur Wahlbeschwerde lägen eindeutige Beweise bei, die die behaupteten
Äusserungen zweifelsfrei belegen würden. Die beanstandeten Äusserungen beruhten
ausschliesslich auf Hörensagen und würden von keiner Person direkt bezeugt. Um
festzustellen, ob relevante Unregelmässigkeiten vorgelegen hätten, sei
nachzuweisen, ob sich Mitglieder des Wahlbüros tatsächlich widerrechtlich, also
nach Abschluss der Arbeiten am Samstag und vor Urnenschluss am Sonntag
gegenüber Dritten geäussert hätten. Dieser Punkt sei im Rahmen des laufenden
Verfahrens zu klären und für den Entscheid zentral.
Hinsichtlich des knappen Wahlresultates
hält der Mitbericht zudem fest, zwar sei der Anteil der an der Urne abgegebenen
Stimmen beim zweiten Wahlgang etwas höher als beim ersten Wahlgang vom 29. Juni
2025, er liege jedoch am zweittiefsten aller fünf bisher 2025 in Grenchen
durchgeführten Urnengänge. Aufgrund dieser Zahlen könne nicht von einer
signifikanten Mobilisierung am Sonntagmorgen ausgegangen werden.
Nach Zustellung der Anhörungsprotokolle
der Instruktionsverhandlung sowie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 28.
Oktober 2025 hielt die Staatskanzlei alsdann in ihrer Stellungnahme vom 3.
November 2025 mit Bezug auf D.___ fest, dass die Ausstandspflicht in § 117 Abs.
1
des Gemeindegesetzes abschliessend geregelt sei und ein Ausstandsgrund
nur bei Vorhandensein einer faktischen Lebensgemeinschaft bestehen würde. Der
blosse Anschein einer Lebensgemeinschaft oder eine vergleichbare Nähebeziehung
würde nicht genügen. Weiter wies sie insbesondere darauf hin, dass nach Ablauf
der Beschwerdefrist grundsätzlich keine neuen Beanstandungen oder zusätzliche
Rügen mehr erhoben werden könnten. Zudem bestünden keine Anhaltspunkte dafür,
dass die wiederholt behaupteten Unregelmässigkeiten in irgendeiner Weise
substantiiert belegt oder geeignet wären, auf ein rechtswidriges Vorgehen
hinzuweisen. Die neu aufgeworfenen Fragen würden zudem Sachverhalte betreffen,
die bereits zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bekannt gewesen seien oder
hätten bekannt sein können. Sie seien daher für das weitere Verfahren
unerheblich.
2.4 Der Beschwerdeführer erhob sodann mit
Eingabe vom 28. Oktober 2025 ein Ausstandsbegehren gegen Oberrichterin Barbara
Obrecht Steiner, welches das Verwaltungsgericht mit separatem Zwischenentscheid
vom 13. November 2025 abwies. Entsprechend ist darauf vorliegend nicht mehr
näher einzugehen. Mit der gleichen Eingabe stellte der Beschwerdeführer den
Antrag auf gerichtliche Edition von gegenseitigen Telekommunikations-Verläufen
zwischen Susanne Sahli sowie drei Mitgliedern des Wahlbüros während einer
bestimmten Zeitspanne. In einer weiteren Eingabe datiert vom 8. November 2025
stellte der Beschwerdeführer weitere Beweisanträge. Er machte in seiner Eingabe
erneut eine Ausstandsproblematik im Wahlbüro geltend. Weiter rügte er neu eine
Verletzung von § 28ter GpR, indem die Stimmzettel von Samstag auf
Sonntag im Wahlbüro nicht ordnungsgemäss gesichert gelagert worden seien. Zudem
macht er geltend eine Schlussmobilisierung sei unerlaubterweise möglich und
wahrscheinlich gewesen.
3. In der Folge sind die einzelnen Rügen
näher zu prüfen.
3.1 Soweit der Beschwerdeführer eine
Verletzung von Ausstandsbestimmungen durch Mitglieder des Wahlbüros geltend
macht, kann diesem nicht gefolgt werden. § 18 Abs. 2 GpR hält fest, dass
Kandidaten oder Kandidatinnen nicht als Mitglieder des Wahlbüros amten können.
Im Übrigen sind vorliegend die Ausstandsbestimmungen des Gemeindegesetzes, zu
finden in § 117 Abs. 1 GG, anwendbar. Demnach haben Behördemitglieder und
Ersatzmitglieder, Beamte, Beamtinnen und Angestellte in Ausstand zu treten,
wenn sie selbst, ihre Ehegatten, eingetragenen Partner oder Partnerinnen, durch
faktische Lebensgemeinschaft verbundenen Personen, Eltern, Kinder und
Geschwister oder ihre unmittelbaren Vorgesetzten an der zu behandelnden
Angelegenheit ein persönliches oder materielles Interesse besitzen. Wie auch
die Staatskanzlei in ihrem Mitbericht festgehalten hat, sind diese
Ausstandsbestimmungen abschliessend.
3.2 Anlässlich der Befragung an der
Instruktionsverhandlung bestätigte E.___, dass sie am Wochenende des zweiten
Wahlganges nicht für das Wahlbüro im Einsatz stand und auch nicht als
Privatperson im Stadthaus bzw. im Wahlbüro anwesend war. Dies bestätigte auch
die Präsidentin des Wahlbüros. Mithin erübrigen sich alle weiteren Äusserungen zu
E.___, eine Verletzung von Ausstandsbestimmungen bezüglich ihrer Person ist
unter diesen Umständen per se ausgeschlossen.
3.3 Soweit der Beschwerdeführer die
Mitwirkung von F.___ rügt, ist auch dies unbegründet. Wie die Staatskanzlei in
ihrem Mitbericht und auch die Beschwerdegegnerin im gleichen Sinne zu Recht
festhält, hat jedes Mitglied des Wahlbüros naturgemäss, ob Parteimitglied oder
nicht, persönliche Präferenzen und Meinungen zu den jeweiligen Abstimmungen und
Wahlen. Dies begründet jedoch keinen Ausstandsgrund. Auch die Tatsache, dass F.___
die Mutter des Lebenspartners von E.___ ist, welche wiederum für die Kampagne
von Susanne Sahli beruflich engagiert war, erfüllt keinen Ausstandsgrund im
Sinne von § 117 Abs. 1 GG.
3.4 Abschliessend rügt der
Beschwerdeführer eine Verletzung von Ausstandsvorschriften durch die Mitwirkung
von D.___. Er verlangt, es sei zu prüfen, ob D.___ eine Beziehung mit Susanne
Sahli habe, die einer faktischen Lebensgemeinschaft entspreche oder nahekomme.
Diesbezüglich ist dem Beschwerdeführer vorab entgegenzuhalten, dass
ausschliesslich das effektive Bestehen einer faktischen Lebensgemeinschaft
einen gesetzlichen Ausstandsgrund darstellt. Was unter einer faktischen
Lebensgemeinschaft zu verstehen ist, mag nicht im Gemeindegesetz selbst
definiert sein. Vielmehr ist auf die von Lehre und Rechtsprechung entwickelten
Kriterien abzustellen. Demgemäss wird das Bestehen einer faktischen
Lebensgemeinschaft anhand verschiedener Kriterien beurteilt. Dabei werden
insbesondere die Dauer und Stabilität der Beziehung, deren
Ausschliesslichkeitscharakter, das Bestehen eines gemeinsamen Haushalts sowie
die wirtschaftliche und persönliche Verflechtung genannt. Weder aus den Akten
noch aus den Äusserungen des Beschwerdeführers ergeben sich konkrete
Anhaltspunkte für das Bestehen einer solchen engen Lebensgemeinschaft. Vielmehr
stellt der Beschwerdeführer vage Spekulationen in den Raum. Anlässlich ihrer
Befragung hat D.___ – nach Belehrung über ihre Mitwirkungs- und
Wahrheitspflicht – schlüssig ausgesagt, sie und Susanne Sahli seien beide
«allein» und hätten deshalb gewisse kulturelle Anlässe gemeinsam besucht, weil
allein irgendwohin zu gehen sei nicht gerade «lässig». Wenn die beiden
angesprochenen Personen «allein», mithin nicht in einer Beziehung sind, kann
von vorneherein auch keine faktische Lebensgemeinschaft zwischen diesen beiden
bestehen, wären sie ja dann eben gerade liiert. Dem Beschwerdeführer gelingt es
denn auch nicht, auch nur irgendeinen Anhaltspunkt für eine faktische
Lebensgemeinschaft der beiden vorzubringen. Mithin ist auch die Rüge des
Beschwerdeführers hinsichtlich D.___ als unbegründet abzuweisen.
Abschliessend ist festzuhalten, dass im
Wahlbüro ausschliesslich vereidigte Mitglieder (bzw. Ersatzmitglieder) amten
dürfen. Entsprechend ist die Auswahl auf einen klar definierten Personenkreis
beschränkt. Dies bedingt, dass bei der Einsatzplanung eines Wahlwochenendes nicht
auf sämtliche Begebenheiten Rücksicht genommen werden kann, welche zwar
rechtlich zulässig sind, aber das Potential für «Getuschel» haben könnten. Es
ist naheliegend, dass bei kommunalen Wahlen solche Situationen deutlich rascher
auftreten können, als z.B. bei eidgenössischen Abstimmungen. Die Befragung
anlässlich der Instruktionsverhandlung ergab, dass sich die Präsidentin des
Wahlbüros gewisser Problematiken aufgrund von Berührungspunkten durchaus bewusst
war und auch präventiv Rücksprache mit der Staatskanzlei genommen hatte. Zudem
trug sie den Gegebenheiten durch organisatorische Schritte wie der Aufteilung
in ein Wahlbüro 1 (1. Stock) und Wahlbüro 3 (3. Stock) mit klar
definierter Aufgabentrennung Rechnung, womit rechtlich keinerlei Beanstandungen
anzubringen sind. Ob die Personalplanung schlussendlich in allen Punkten taktisch
geschickt war, kann offenbleiben. Rechtswidrig war sie jedenfalls nicht.
3.5 Der Beschwerdeführer rügt in seiner
Beschwerde bzw. deren Ergänzung weiter, der Trend eines sehr knappen Resultats
sei bereits am Samstagabend im Lager von Susanne Sahli bekannt gewesen. Dieser
Trend sei kommuniziert worden und genutzt, um ein (extrem knappes) Resultat
zugunsten von Susanne Sahli zu erzielen. In seiner Eingabe vom 28. Oktober
2025, in welcher er den Antrag stellt, es seien die gegenseitigen
Telekommunikations-Verläufe (WhatsApp, Telegram, eMail, SMS, Telefonate, etc.)
zwischen Susanne Sahli und D.___, E.___ sowie F.___bei den zuständigen
Telefongesellschaften zu edieren, relativiert er seine Vorwürfe gleich selbst.
So schreibt er nun zur Begründung seines Antrags (kursive Hervorhebung durch
das Gericht): «Ausserdem ist nach der heutigen lnstruktionsverhandlung
Folgendes klar: Sowohl die enge Freundin von Susanne Sahli, wie auch die
Schwiegermutter der Kampagnenchefin von Susanne Sahli, sind in
Zeitungsinseraten und online als vehemente Unterstützer von Susanne Sahli
aufgetreten und beide waren am Wahlwochenende im Wahlbüro anwesend. Es ist
daher zu untersuchen, ob Trends bereits vorzeitig mitgeteilt
worden sind und ob
Anhaltspunkte bestehen, dass eine
Mobilisierung von zusätzlichen Stimmen stattgefunden haben könnte. Eine
Untersuchung der Telekommunikation zwischen den Beteiligten kann darüber
Klarheit bringen. Dafür ist aber nur ein kürzerer Zeitraum (bis zur Befragung
vom 28.10.2025) zur Untersuchung notwendig. Selbstverständlich wäre es auch
anderweitig möglich gewesen, Trends in Erfahrung zu bringen oder zu
kommunizieren (z. B. in einer Raucherpause des Wahlbüros, wobei zu beachten
ist, dass mehrere Mitglieder des Wahlbüros, darunter D.___, Raucher/innen
sind). Doch über die Telekommunikation kann effektiv untersucht und allenfalls
sichergestellt werden, ob Trends auch schriftlich mitgeteilt worden wären.»
Mithin räumt der Beschwerdeführer selbst ein, dass seine Rüge rein spekulativer
Natur ist. Auch in seiner Eingabe vom 8. November 2025 schreibt er nochmals:
«Unter all diesen Gesichtspunkten ist eine kurzfristige Mobilisierung möglich
und sogar wahrscheinlich - unter Verletzung der klaren Bestimmungen des GpR.».
Dass der Beschwerdeführer seine
Beschwerde insbesondere auf Spekulationen bzw. (angebliches) Hörensagen
abstellte, lässt sich exemplarisch auch gut an nachfolgendem Beispiel aufzeigen.
So schreibt er in der Beschwerde: «Ich habe am Freitag, 3. Oktober 2025
über die Info eines Ersatz-Mitglieds des Wahlbüros in Grenchen erfahren, dass
es bei den Wahlen vom 28. September 2025 zu Unstimmigkeiten gekommen ist.
Dieses Ersatzmitglied war im Wahlbüro anwesend. Beim Ersatz-Mitglied handelt es
sich um C.___, […], 2540 Grenchen.» Ebenso ist einer der Beschwerde beigelegten
E-Mail vom Freitag, 3. Oktober 2025 an die stellvertretende Staatsschreiberin
folgendes zu entnehmen: «Ich habe heute von einem Mitglied des Wahlbüros
erfahren, dass – entgegen den Behauptungen in der Solothurner Zeitung – die
Stimmen der Stadtpräsidentenwahlen bereits am letzten Samstag ausgepackt und
auf eine Beige gelegt worden sind. Damit hat das Unterstützerkomitee der
FDP-Kandidatin bereits am Vorabend der Wahl gesehen, dass beide Kandidaten
gleichauf liegen (im Wahlbüro seien die Kampagnenchefin von Frau Sahli gewesen
sowie mehrere offizielle Unterstützer).» In seiner Eingabe vom 8. November 2025
räumt der Beschwerdeführer alsdann ein: «Schliesslich hat C.___ bestätigt,
dass er im Zusammenhang mit der Wahlbeschwerde keinen direkten Kontakt mit dem
Beschwerdeführer hatte, womit klar ist, dass es keine Zeugenbeeinflussung gab.»
Besagter C.___ hatte nämlich anlässlich der Befragung durch die
Instruktionsrichterin wie folgt Auskunft gegeben: Er habe im Nachgang des
zweiten Wahlganges, d.h. nach Urnenschluss keinen Kontakt mit dem
Beschwerdeführer gehabt, habe ihm keine Informationen zu den Vorgängen im
Wahlbüro an diesem Wochenende zukommen lassen und hätte gegenüber dem
Beschwerdeführer auch nicht geäussert, es sei zu Unregelmässigkeiten beim
zweiten Wahlgang gekommen.
Nicht nur unterlässt es der
Beschwerdeführer, seine Rüge zu konkretisieren und er verletzt damit seine
Begründungspflicht. Vielmehr haben auch die Befragungen anlässlich der
Instruktionsverhandlung keinerlei Hinweise auf das unbefugte Kommunizieren
eines Trends im Lager von Susanne Sahli ergeben und es ist erwiesen, dass die
Auszählung der Wahlzettel erst am Wahlsonntag erfolgte. Das einzige
(Ersatz-)Mitglied, welches eine Kommunikation an Dritte einräumte, war ein
Unterstützer des unterlegenen Kandidaten Patrick Crausaz, welcher einräumt, am
Sonntagmorgen gegenüber seiner Partnerin eine Äusserung, es werde wohl knapp,
gemacht zu haben. Auch er hat aber klar ausgedrückt, dass am Samstagabend keine
Zahlen bekannt gewesen seien und es keine direkte Gegenüberstellung der
Wahlzettel gegeben habe. Somit ist nicht nur die Rüge unbegründet, sondern auch
der Beweisantrag des Beschwerdeführers hinsichtlich gerichtlicher Edition von
Kommunikationsverläufen abzuweisen. Ebenso der Antrag des Beschwerdeführers, es
sei G.___, Redaktorin des Grenchner Stadtanzeigers, zu befragen. Aus der Befragung
von D.___, wie auch aus dem Antrag des Beschwerdeführers selbst, ergeht
unmissverständlich, dass diese erst im Nachgang der Wahl mit G.___ gesprochen
hat. Entsprechend kann eine Befragung derselben keine relevanten neuen
Erkenntnisse ergeben.
3.6 Soweit der Beschwerdeführer in
seiner Eingabe vom 8. November 2025 vage in den Raum stellt, es könnten unbefugte
Personen Zugang zu den Wahlbüros gehabt haben, ist darauf nicht weiter
einzugehen. Der Antrag des Beschwerdeführers, es sei die Gesamtschulleiterin H.___
als Zeugin hinsichtlich der «Schlüssel-Situation» im Stadthaus zu befragen, ist
abzuweisen. Einerseits erscheint es abwegig, dass die Gesamtschulleiterin allein
aufgrund der Tatsache, dass sie selbst möglicherweise über einen Schlüssel zum
Stadthaus verfügt, einen Überblick über die Schlüsselsituation im Stadthaus
haben soll, handelt es sich dabei doch offensichtlich um eine Aufgabe der
Stadtverwaltung und nicht der Stadtschulen. Andererseits fehlt dem Antrag jede
Relevanz hinsichtlich der vorliegenden Beschwerde, gibt es doch keinerlei
konkrete Anzeichen dafür, dass sich unbefugte Personen Zutritt zum Wahlbüro
verschafft und dort gar Manipulationen betreffend der Wahlzettel vorgenommen haben
sollen. Solche macht der Beschwerdeführer denn auch nicht konkret geltend,
womit es seiner Rüge per se an ausreichender Substantiierung fehlt. Im Übrigen
wurde der entsprechende (vage) Sachverhalt auch erst im Nachgang der
Instruktionsverhandlung und somit nicht innert der Beschwerdefrist geltend
gemacht, obwohl dies möglich gewesen wäre.
3.7 Es verbleibt die sinngemässe Rüge
des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde vom 6. Oktober 2025, es sei zu einer
verfrühten Zählung der Wahlzettel gekommen. Zudem rügt er – erst – in seiner
vom 8. November 2025 datierten Eingabe weitere Unregelmässigkeiten betreffend
die Nichteinhaltung von § 79 GpR (Ende der brieflichen Stimmabgabe) und § 81bis
GpR hinsichtlich Leerung des Wahlbriefkastens sowie eine Verletzung von § 28ter
GpR betreffend Aufbewahrung des Wahlmaterials. Die Staatskanzlei weist mit
ihrer Eingabe vom 3. November 2025 darauf hin, dass nach Ablauf der
Beschwerdefrist grundsätzlich keine neuen Beanstandungen oder zusätzlichen
Rügen mehr erhoben werden können. Die neu aufgeworfenen Fragen würden zudem
Sachverhalte betreffen, die bereits zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung
bekannt waren oder hätten bekannt sein können. Sie seien daher für das weitere
Verfahren unerheblich. Ob dies zutrifft, kann vorliegend offenbleiben, da die
Rügen ohnehin abzuweisen sind, wie sich sogleich zeigen wird. Gemäss § 163 Abs. 1 GpR sind Wahlbeschwerden ohne nähere Prüfung abzuweisen, wenn die gerügten
Unregelmässigkeiten weder nach ihrer Art noch nach ihrem Umfang dazu geeignet
waren, das Hauptresultat der Wahl oder Abstimmung wesentlich zu beeinflussen.
Der Antrag des Beschwerdeführers, die
Staatskanzlei des Kantons Solothurn und die Stadtkanzlei der Stadt Grenchen
hätten bezugnehmend auf § 79 und § 81bis GpR die nachfolgenden
Fragen zu beantworten
-
Hat die Stadt
Grenchen die Uhrzeit für den Fristablauf zur Stimmabgabe (Briefwahl) am Samstag
vor einer Wahl bzw. Abstimmung festgelegt? Wenn ja, in welchem Dokument?
-
Falls die Stadt
Grenchen keine solche Uhrzeit für den Fristablauf für die Stimmabgabe
festgelegt hat: Wie handhaben die Staatskanzlei und die Stadtkanzlei § 79 und §
81bis GpR in diesen Fällen? Bis wann darf eingeworfen werden? Wie
wird sichergestellt, dass nach Mitternacht keine Couverts mehr berücksichtigt
werden?
-
Gibt es kantonale
Richtlinien zu § 79 und § 81bis GpR?
ist abzulehnen, da diese nachfolgend
anderweitig geklärt werden können, soweit dies überhaupt notwendig ist.
3.8 Die Präsidentin des Wahlbüros hat an
ihrer Befragung gesagt, sie habe die seit Samstagabend noch eingeworfenen
brieflichen Wahlcouverts am Sonntagmorgen herausgeholt, weil sie gehe «nicht nachts
um 24 Uhr einen Briefkasten leeren». Damit ist die eigentlich definierte
Schlusszeit der brieflichen Abstimmung als Samstag um Mitternacht implizit
erklärt worden. Gleichzeitig ist der Berichterstattung der Solothurner Zeitung
vom 4. Februar 2015 (zu finden auf https://www.grenchnertagblatt.ch/solothurn/grenchen/die-urne-ist-in-grenchen-nur-noch-sonntags-offen-ld.1672183,
zuletzt abgerufen am 16.11.2025) zu entnehmen, dass die briefliche Wahl bis am
Samstag um Mitternacht möglich sei. Grundlage bildet ein Beschluss der
Gemeinderatskommission vom 2. Juli 2014, in Kraft getreten am 1. Januar
2015. Die Präsidentin des Wahlbüros hat somit implizit eine Unregelmässigkeit
eingeräumt. Die Vorgabe ist klar und im Leitfaden der Staatskanzlei für die
Gemeindeverwaltungen zur Durchführung von Abstimmungen und Urnenwahlen mit
Verweis auf § 81bis GpR enthalten: «Die Gemeindeverwaltung ist dafür
verantwortlich, dass der Briefkasten in genügender Frequenz geleert wird, die
eingegangenen Zustellkuverts in eine verschlossene Urne gelegt werden und diese
in einem verschlossenen Kasten aufbewahrt wird. Am Tag der ersten Urnenöffnung
sind die Zustellkuverts dem Wahlbüro zu übergeben. Die Gemeindeverwaltung sorgt
ebenfalls dafür, dass der Briefkasten genau zu der von der Gemeinde
festgesetzten Abgabezeit ein letztes Mal geleert, der Briefeinwurf mit einem Klebeband
zugeklebt wird und die Zustellkuverts dem Wahlbüro übergeben werden.» Aus den
Aussagen der Präsidentin des Wahlbüros ergeht, dass die Gemeindeverwaltung der
Stadt Grenchen der Vorgabe zur Schliessung des Briefkastens nicht so nachlebt.
Vielmehr war es in Missachtung von § 79 GpR möglich, dass zwischen Mitternacht
und dem (frühen) Morgen des Wahlsonntags nächtliche Einwürfe erfolgten. Dies
hat der Gesetzgeber aber nicht so vorgesehen und ist künftig gesetzeskonform zu
handhaben.
3.9 Weiter hat man die Wahlzettel von
Samstag auf Sonntag offenbar nach ihrer Sortierung zwar in separaten Schachteln
mit jeweils geschlossenem Deckel in einem abgeschlossenen Raum aufbewahrt,
nicht aber in einer Urne gemäss § 83 Abs. 2 GpR. Ebenfalls fraglich ist, ob der
Vorgabe von § 81bis Abs. 2 GpR nachgelebt worden ist: «sie [die
Gemeindeverwaltung] legt die eingegangenen Zustellkuverts bis zur Übergabe an
das Wahlbüro in eine verschlossene Urne, welche in einem verschlossenen Kasten
aufbewahrt wird». Gemäss Aussage der Präsidentin erfolgt jeweils keine Übergabe
durch die Gemeindeverwaltung, sondern die Vize-Präsidentin und sie nehmen diese
«zuhinterst in der Einwohnerkontrolle» deponierten brieflichen Couverts jeweils
selber.
3.10 Zudem ist zumindest fraglich, ob
die Vorbereitungsarbeiten in Form der Öffnung der Couverts, Trennung der
Stimmrechtsausweise von den Couverts und Sortierung der Wahl- und
Abstimmungszettel nach eidgenössischer und kantonaler Abstimmung sowie
kommunaler Wahl am Samstag zeitlich korrekt oder nicht vielmehr (in Anbetracht
des hohen Arbeitsaufwandes) zu früh gestartet wurden. § 92 Abs. 1 GpR erlaubt
die Ermittlung der Ergebnisse der brieflich abgegebenen Wahlzettel am Vorabend
des Urnengangs ab 18 Uhr. Unter Ermittlung der Ergebnisse sind auch die
vorgenannten Vorbereitungsarbeiten zu verstehen, dienen diese doch diesem
Zweck. Würde man die Vorsortierung nicht unter § 92 Abs. 1 GpR subsumieren und
nur die reine Auszählung darunter verstehen, könnte dies zur Situation führen,
dass bereits ab erstem Einwurf von brieflichen Stimmabgaben
Vorbereitungsarbeiten zulässig wären, was eine grosse Gefahr von Fehlern bergen
und der Rechtsunsicherheit Tür und Tor öffnen würde. Entsprechend ist § 92 Abs. 1 GpR dahingehend auszulegen, dass sämtliche Vorbereitungsarbeiten, wie Öffnung
der brieflichen Stimm- und Wahlcouverts, erst am Vorabend des Urnengangs ab 18
Uhr erfolgen dürfen.
3.11 Die vorgenannten
Unregelmässigkeiten (E. 3.8 ff.) sind nicht schönzureden. Die
Gemeindeverwaltung der Einwohnergemeinde der Stadt Grenchen ist gehalten, über
die Bücher zu gehen und alles daran zu setzen, dass künftig allen Vorgaben
einwandfrei Nachachtung verschafft wird. Hingegen ändert sich nichts am Ausgang
der Wahl und es besteht keine Veranlassung diese aufzuheben. Selbst wenn man
davon ausgehen würde, die Rügen seien zulässig, auch soweit sie nicht innerhalb
der Beschwerdefrist erfolgt sind, wären sie weder nach ihrer Art noch nach
ihrem Umfang dazu geeignet, das Hauptresultat der Wahl wesentlich zu
beeinflussen. So gibt es absolut keine Anzeichen dafür, dass es zu
Manipulationen bei den Wahlzetteln gekommen sein könnte. Selbst wenn allenfalls
– was nicht mehr eruierbar ist – nach Mitternacht
noch Wahlcouverts eingeworfen und mitberücksichtigt worden sein sollten, gibt
es keine Anzeichen dafür, dass diese Stimmabgaben gestützt auf eine
Mobilisierung erfolgt wären, welche einzig dem Verraten eines Trends am
Samstagabend geschuldet war. Es ist davon auszugehen, dass die Kandidaten
Crausaz und Sahli beide an diesem Wahlwochenende ohnehin ihr Möglichstes taten,
um ihre Wählerschaft noch zu mobilisieren. Alles andere würde sämtlichen
Erfahrungswerten in Zusammenhang mit politischen Wahlen widersprechen. Gerade
in Zeiten von Social Media ist es ohnehin gang und gäbe, seine Wählerschaft am
Wahlwochenende mit Beiträgen nochmals an die Wahl zu erinnern. Wäre eine solche
Mobilisierung mit Verweis auf einen rechtswidrig bekannt gemachten Trend
erfolgt, die Kandidaten seien am Samstagabend gleichauf gewesen oder es werde
sehr knapp, so hätte dies einer Mobilisierung zu entnehmen sein müssen. Dies
wiederum wäre aber garantiert in der einen oder anderen Form publik geworden,
spätestens nach Bekanntwerden der Wahlbeschwerde. Indem absolut keine
Anhaltspunkte für eine solche Mobilisierung vorliegen, ist auch davon
auszugehen, dass allfällige nach Mitternacht eingeworfene Stimmcouverts,
gleichermassen beide Kandidierenden betrafen. Die Wahrscheinlichkeit ist
ohnehin gering, ist doch auf den Stimmcouverts der Abgabeschluss am Samstag
aufgedruckt und es wird, wer bis Mitternacht nicht gewählt hat, doch viel eher
am Sonntagmorgen an die Urne gehen, als mitten in der Nacht mit dem Risiko der
Nichtberücksichtigung ein Wahlcouvert einwerfen zu gehen.
4. Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht zu bezahlen, die in Anbetracht des Umfangs inklusive
Zwischenentscheid über das Ausstandsbegehren einschliesslich der
Entscheidgebühr auf CHF 2’000.00 festzusetzen sind. Der vom
Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 900.00 wird
daran angerechnet.
Demnach wird erkannt:
1. Die Eingabe von A.___ vom 8. November
2025 (Postaufgabe 10. November 2025) sowie die Eingabe der
Einwohnergemeinde der Stadt Grenchen vom
10. November 2025 gehen zur Kenntnis an die jeweilige Gegenseite.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen soweit
darauf eingetreten wird.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 2’000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Vize-Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Obrecht Steiner Blut-Kaufmann