VWBES.2025.356
Promotion Kantonsschule
17. November 2025Deutsch14 min
eine Note 4 gerundet würde. Zusätzlich sei es im Laufe des Schuljahres im direkten
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 17. November 2025
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Weber-Probst
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___, vertreten durch Fürsprecher Patrik
Kneubühl,
Beschwerdeführerin
gegen
1. Departement
für Bildung und Kultur,
2. Kantonsschule
Solothurn,
Beschwerdegegnerinnen
betreffend Promotion
Kantonsschule
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 A.___, geb. [...], Schülerin der
ELMA-Klasse [...] an der Kantonsschule Solothurn (nachfolgend
Beschwerdeführerin) erfüllte auf Ende des Schuljahres 2024/2025 die
Promotionsbedingungen nicht. Da Jahrespromotionen gelten, hätte sie das
Schuljahr wiederholen müssen. Am 26. Juni 2025 wandten sie und ihre Eltern sich
an die Konrektorin der Kantonsschule und ersuchten darum, den Fall im Rahmen
der anstehenden Klassenkonferenz nochmals pädagogisch zu würdigen. Die
Beschwerdeführerin habe den Promotionsdurchschnitt nur knapp verfehlt. Zudem
habe sich eine einmalige Note von 1,5 in Physik unverhältnismässig stark auf
den Gesamtschnitt ausgewirkt und in Englisch habe der Durchschnitt bei 3,643
gelegen, was nur äusserst knapp unter der Schwelle von 3,75 liege, ab der auf
eine Note 4 gerundet würde. Zusätzlich sei es im Laufe des Schuljahres im direkten
Umfeld der Beschwerdeführerin zu einer sehr belastenden Situation gekommen.
Eine enge Mitschülerin sei Opfer häuslicher Gewalt geworden, was zu grosser
Sorge innerhalb der Klassengemeinschaft und insbesondere bei ihr, die ihr sehr
nahe stehe, geführt habe. Diese emotionale Belastung habe sich deutlich auf die
schulischen Leistungen der Beschwerdeführerin ausgewirkt. Es werde deshalb
darum gebeten, den Fall erneut zu prüfen und eine pädagogische Versetzung bzw.
Verlängerung des Provisoriums zu ermöglichen.
Am 3. Juli 2025 teilte die Konrektorin
der Kantonsschule der Familie der Beschwerdeführerin mit,
Provisoriumsverlängerungen würden sehr genau beraten und nur im Härtefall
gutgeheissen. Die Klassenkonferenz sei zum Schluss gekommen, der
Beschwerdeführerin keine solche zu gewähren. Ausserdem gebe es leider keinen
Platz in der neuen ELMA-Klasse, sodass sie sich gezwungen sähen, sie in eine
Standardklasse umzuteilen. Sie komme neu in die [...].
1.2 Gegen diesen Entscheid erhob
Rechtsanwalt Patrik Kneubühl namens der Beschwerdeführerin, vertreten durch
deren Eltern, am 14. Juli 2025 Beschwerde beim Departement für Bildung und
Kultur (DBK) mit dem Antrag auf Aufhebung des Entscheids. Der
Beschwerdeführerin sei die Promotion zu erteilen und von einer Rückversetzung
sei abzusehen.
1.3 Mit Entscheid vom 25. September 2025
wies das DBK die Beschwerde ab.
2. Gegen diesen Entscheid liessen die
Beschwerdeführerin resp. deren Eltern durch Rechtsanwalt Kneubühl am 8. Oktober
2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben mit dem Antrag auf dessen
Aufhebung. Der Beschwerdeführerin sei die Promotion zu erteilen und von einer
Rückversetzung sei abzusehen. Eventualiter sei das Provisorium zu verlängern.
Subeventualiter sei die Sache zur korrekten Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
3. Am 23. Oktober 2025 beantragte die
Kantonsschule Solothurn (KSSO) die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung
des Entscheids des DBK. Die Rückversetzung der Beschwerdeführerin in die Klasse
[...] sei mit sofortiger Wirkung zu bestätigen.
4. Das DBK beantragte am 28. Oktober
2025 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.
5. Dazu liess sich die
Beschwerdeführerin am 3. November 2025 nochmals vernehmen.
6. Für die Standpunkte der Parteien wird
auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (§ 47 Verwaltungsrechtspflegesetz,
VRG, BGS 124.11; § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die
Beschwerdeführerin resp. deren gesetzliche Vertreter sind durch den
angefochtenen Entscheid beschwert und damit
zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Das DBK begründete den angefochtenen
Entscheid im Wesentlichen damit, die Konrektorin habe der Beschwerdeführerin
vorliegend die Abweisung des Härtefallgesuchs schriftlich mitgeteilt. Obwohl
dem Gesuch nicht entsprochen worden sei, fehlten eine Begründung und eine
Rechtsmittelbelehrung. Dies stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar,
die aber durch das DBK geheilt werde. Mit 17,5 Punkten aus den schlechtesten fünf
Noten habe die Beschwerdeführerin die erforderlichen 19 Punkte klar nicht
erreicht. Die KSSO habe daher zu Recht einen «Grenzfall oder ein knapp
verfehltes Ergebnis» verneint. Die seelische Belastung der Beschwerdeführerin
aufgrund der schwierigen familiären Lage ihrer Freundin sei unbestritten.
Allerdings falle auf, dass dieser Punkt erst im Gesuch vom 26. Juni 2025
gegenüber der Konrektorin erwähnt worden sei, nicht aber in den diversen
Kontakten im Verlauf des Schuljahres. Vor diesem Hintergrund erschienen die
Zweifel der KSSO am Vorliegen eines Härtefalls im Sinne von § 34 des Promotionsreglements
nachvollziehbar. Jedenfalls seien keine Hinweise auf eine krasse
Fehleinschätzung durch die KSSO ersichtlich. Insofern sei die Ablehnung des
Härtefallgesuchs durch die Klassenkonferenz aus rechtlicher Sicht sachgerecht.
2.2
Dagegen liess die Beschwerdeführerin
vorbringen, es handle sich um eine schwere Gehörsverletzung, die nicht geheilt
werden könne. Insbesondere auch deshalb, weil sich das DBK bei der Würdigung
des Sachverhalts selbst einschränke. Zudem sei zu berücksichtigen, dass an der
Klassenkonferenz innerhalb von 20 Minuten Fälle von acht Schülerinnen und
Schülern hätten beurteilt werden müssen. Es wäre deshalb darzulegen gewesen,
inwiefern diese Zeit genügt haben solle, um das Härtefallgesuch sorgfältig und
objektiv zu würdigen. Es sei objektiv unbestritten, dass die Beschwerdeführerin
die Promotionsbedingungen nach § 29 Abs. 1 lit. b des Promotionsreglements
nicht erfüllt habe (die Bedingungen nach Abs. 1 lit. a und c habe sie erfüllt).
Sie wäre deshalb grundsätzlich zurückzuversetzen, da sie bereits im Provisorium
gewesen sei. Es liege aber ein Härtefall vor. Die teils deutlich ungenügenden
Noten namentlich im März 2025 und der Folgezeit erklärten sich damit, dass es
im Haushalt einer ihr nahestehenden Mitschülerin zu häuslicher Gewalt gekommen
sei. Die Beschwerdeführerin habe sich deshalb grosse Sorgen um deren
Wohlergehen gemacht. Diese Umstände hätten weder die Kantonsschule noch das DBK
hinreichend gewürdigt. Es sei davon auszugehen, dass sich die Leistungen der
Beschwerdeführerin bei Normalisierung ihrer psychischen Verfassung wieder
verbessern würden. Dies könne im laufenden Semester denn auch beobachtet
werden. Eine Rückversetzung sei unverhältnismässig. Es seien mildere Massnahmen
denkbar, konkret eine Verlängerung des Provisoriums.
2.3
Die KSSO führte dazu aus, das
Promotionsreglement regle nicht, wann ein Fall als Härtefall zu gelten habe.
Dieser Entscheid liege bei der Klassenkonferenz. Keine der Lehrpersonen habe
vorliegend den Fall der Beschwerdeführerin als Härtefall gewertet. Die
persönliche Belastung sei auch erst im Juni 2025 kurz vor Schulende vorgetragen
worden. Zuvor sei weder in Gesprächen mit Lehrpersonen noch in Kontakten mit
den Eltern oder der Klassenlehrperson auf eine Beeinträchtigung hingewiesen
worden. Ein Härtefall liege nur vor, wenn aussergewöhnliche Umstände mit
klarer, nachweisbarer Auswirkung auf die Schulleistungen gegeben seien. Die
Notenentwicklung zeige, dass bereits vor März 2025 und während des gesamten
Schuljahres 2024/2025 Schwankungen und ungenügende Leistungen bestanden hätten.
Für die Erfüllung der Promotion müssten sämtliche drei Kriterien erfüllt sein.
Eine Repetition sei aus pädagogischen Gründen als sinnvoll und verhältnismässig
beurteilt worden. Im neuen Semester sei keine wesentliche Verbesserung
erkennbar. Zudem könne dieses Argument ohnehin nicht zu einer Gutheissung der
Beschwerde führen. Damit würde angesichts der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde ein gefährlicher Präzedenzfall geschaffen. Weiter sei darauf
hinzuweisen, dass an der Klassenkonferenz nur zwei Gesuche zu Promotionsfällen
behandelt worden seien, darunter dasjenige der Beschwerdeführerin. Es sei ein
einstimmiger Entscheid gewesen. Dass das Schreiben vom 3. Juli 2025 keine
ausführliche Begründung und keine Rechtsmittelbelehrung enthalten habe, habe
dem bisherigen Usus bei Gesuchen an die Klassenkonferenz entsprochen und sei
nicht Ausdruck der Missachtung von Verfahrensrechten. Die Kantonsschule werde
jedoch in Zukunft ihre internen Abläufe entsprechend anpassen.
3.
Die Beschwerdeführerin rügt zunächst
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Sie macht geltend, das DBK hätte keine Heilung
der Gehörsverletzung vornehmen dürfen.
Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die
Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser ist formeller Natur. Seine
Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur
Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Zum
Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV zählt insbesondere im
Sinne einer verfassungsmässigen Mindestgarantie das Recht einer Person, sich
vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu
äussern und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden. Daraus folgt die
Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht
erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr
kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Eine
nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann
ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit
erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den
Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser
Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst
bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von
einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die
Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen
Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten)
Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache
nicht zu vereinbaren wären. Der Partei darf durch die Heilung kein Nachteil
erwachsen (Urteil des Bundesgerichts 1C_586/2023 E. 3.1 mit Hinweisen).
Es ist unbestritten, dass eine
Gehörsverletzung durch die KSSO vorliegt, da sie ihren Entscheid vom 3. Juli
2025.
nicht begründet und nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen hat.
Dispositiv
Dieser Mangel durfte durch das DBK indessen geheilt werden. Dieses verfügt über
volle Kognition (§ 30 VRG). Die Beschwerdeführerin wurde über die Abweisung
ihres Gesuchs informiert und konnte dagegen Beschwerde erheben. Die KSSO hat
vor der Vorinstanz umfassend zur Beschwerde Stellung genommen (Eingabe vom 1.
September 2025) und die Beschwerdeführerin konnte sich ihrerseits dazu äussern
(Eingabe vom 12. September 2025). Es würde daher in der Tat einem
formalistischen Leerlauf gleichkommen, wenn die Vorinstanz keine Heilung der
Gehörsverletzung angenommen hätte. Die KSSO hätte eine begründete Verfügung
erlassen (entsprechend der Stellungnahme vom 1. September 2025), worauf die
Beschwerdeführerin wiederum Stellung genommen hätte (entsprechend derjenigen
vom 12. September 2025). Anschliessend würde das DBK wiederum über die Beschwerde
entscheiden. Damit stände man am gleichen Ort wie jetzt. Dies kann nicht im
Interesse der Beschwerdeführerin sein, muss sie doch rasch wissen, ob sie
weiterhin in derselben Klasse verbleiben kann – was sie aufgrund der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde konnte –, oder ob sie repetieren muss.
Durch die Heilung der Gehörsverletzung hat sie somit keinen Nachteil erlitten,
im Gegenteil.
Daran vermag der Umstand nichts zu
ändern, dass sich das DBK bei der Überprüfungsbefugnis des Entscheids eine
gewisse Zurückhaltung auferlegt hat. Dies ist mit Verweis auf die
entsprechenden Ausführungen im Entscheid vom 25. September 2025 nicht zu beanstanden
und dies würde das DBK auch wieder tun, wenn die KSSO nochmals neu verfügen
müsste. Zu Recht wird in der Stellungnahme vom 28. Oktober 2025 auch
darauf hingewiesen, dass es sich dabei nur um eine Herabsetzung der
Prüfungsdichte handelt, dies bei grundsätzlich voller Ermessens- und Rechtskontrolle.
4.1 Es ist unbestritten, dass die
Beschwerdeführerin mit den von ihr mit den tiefsten fünf Noten erreichten
Punktzahl von 17,5 die erforderlichen 19 Punkte gemäss § 29 Abs. 1 lit. b des
Reglements über Aufnahme, Zeugnisse, Promotion und Entlassung für die
Maturitätsschulen des Kantons Solothurn (Promotionsreglement Maturitätsschulen,
BGS 414.441.5) nicht erreichte. Ergänzend anzufügen ist lediglich, dass es sich
dabei entgegen ihren Ausführungen in der Stellungnahme vom 12. September
2025 nicht um eine knappe Verfehlung handelt. Ferner ist unbestritten, dass sie
mit diesem Resultat grundsätzlich zurückzuversetzen ist (vgl. Beschwerde Ziff.
9, s. auch Merkblatt für Eltern und Lernende der ELMA-Klassen, Jahrespromotion).
Zu prüfen ist, ob zu Recht nicht von einem Härtefall ausgegangen wurde.
Nach § 34 des Promotionsreglements kann
die Klassenkonferenz in Härtefällen zugunsten des Schülers oder der Schülerin
von den Regelungen in den §§ 29 – 33 abweichen. Das Reglement enthält keine
weiteren Bestimmungen dazu, was ein Härtefall ist. Dieser Entscheid wird der
Klassenkonferenz überlassen. Dass diese im vorliegenden Fall zu Unrecht keinen
Härtefall angenommen hat, ist nicht zu beanstanden. Es ist zwar glaubhaft, dass
die Beschwerdeführerin angesichts der persönlichen und familiären Probleme
einer ihr nahestehenden Mitschülerin selbst belastet war und auch, dass diese
Situation gewisse Auswirkungen auf ihre schulischen Leistungen haben konnte.
Für die Annahme eines Härtefalls vermag dies aber nicht zu genügen. Dazu wären
gravierendere persönliche Umstände nötig, sei dies beispielsweise ein Unfall,
eine längere Krankheitsabwesenheit oder eine schwerwiegende persönliche oder
familiäre Situation. Dies war hier nicht der Fall. Hinzu kommt, dass die
Beschwerdeführerin die geltend gemachte Belastung auch nie erwähnte, weder
gegenüber einer Lehrperson noch gegenüber der Konrektorin, mit der sie resp.
ihre Eltern im Mai wegen eines beantragten Wechsels der [...] in einem
E-Mail-Kontakt standen. Dieser Grund wurde erst am 26. Juni 2025 vorgebracht
und damit kurz vor dem Ende des Schuljahres.
Ferner müssten die persönlichen
Schwierigkeiten auch einen direkten Einfluss auf die schulischen Leistungen
haben, was vorliegend ebenfalls nicht ersichtlich ist. Wie erwähnt, wird nicht
in Abrede gestellt, dass der Beschwerdeführerin die familiäre Belastung ihrer
Mitschülerin naheging und dass dies gewisse Auswirkungen auf die schulischen
Leistungen gehabt haben mag. Wie das Notenblatt zeigt, waren ihre Leistungen
aber über das ganze Jahr hinweg immer wieder teilweise ungenügend und nicht nur
im Frühling 2025 (so beispielsweise in Biologie, Chemie, Physik, Englisch,
Französisch), andererseits finden sich auch genügende Noten im Frühling 2025.
Dass die Beschwerdeführerin den
Promotionsdurchschnitt nur knapp verfehlt habe, wie sie geltend macht, trifft
wie erwähnt nicht zu. Mit einer Abweichung von 1,5 Punkten liegt eine deutliche
Verfehlung vor. Diese kann kein Grund für die Annahme eines Härtefalls sein.
4.2 Die Rückversetzung als Folge der
fehlenden Promotion erweist sich nicht als unverhältnismässig. Auch wenn dies
für die Beschwerdeführerin derzeit nicht so erscheinen mag, kann sie ihr
helfen, bestehende Lücken im Schulstoff aufzuholen, Schulstoff zu vertiefen und
Lernstrategien zu entwickeln, so dass sie anschliessend ihr Ziel, das Bestehen
der Maturität, erreichen kann. Die KSSO weist auch zutreffend auf die gemachte
Erfahrung hin – auch wenn dies ebenfalls derzeit für die Beschwerdeführerin
unvorstellbar erscheint –, dass in der Regel in einer neuen Klasse relativ bald
Freundinnen und Freunde gefunden werden. Zudem kommt vorliegend hinzu, dass die
Beschwerdeführerin [...].
5. Zu den Vorbringen der
Beschwerdeführerin, soweit auf diese vorgängig nicht bereits Bezug genommen
wurde, ist ergänzend auf Folgendes hinzuweisen:
-
Es trifft nicht zu,
dass sich die Klassenkonferenz während der 20-minütigen Dauer der Sitzung nicht
genügend Zeit für eine sorgfältige Behandlung des Gesuchs der
Beschwerdeführerin genommen hätte resp. angesichts des Zeitplans nicht hatte
nehmen können. Wie die KSSO ausführt, waren nur zwei Gesuche zu
Promotionsfällen zu behandeln, darunter dasjenige der Beschwerdeführerin. Die
Lehrpersonen hatten sich auf die Besprechung vorbereiten können, da ihnen das
Gesuch der Beschwerdeführerin vorab per Mail zugestellt worden war. Angesichts
dieser Umstände ist von einer ausreichenden Zeitdauer auszugehen, auch wenn
anlässlich der Sitzung allenfalls noch weitere Diskussionspunkte angestanden
haben sollten.
-
Dadurch, dass die
Beschwerdeführerin die Promotionsbedingungen von § 29 Abs. 1 lit a und c des
Maturitätsreglements erfüllte, kann sie nichts für sich ableiten; dies vermag
auch keinen Härtefall zu begründen. Es müssen sämtliche Bedingungen nach § 29
Abs. 1 erfüllt sein und lit. b erfüllte die Beschwerdeführerin
unbestrittenermassen nicht und dies deutlich.
-
Nichts zu ihren
Gunsten kann die Beschwerdeführerin schliesslich daraus ableiten, dass sich
ihre Noten im laufenden Semester verbessert hätten. Einerseits ist die
Zeitspanne zu kurz, um relevante Schlüsse ziehen zu können (es liegen erst in 7
von 14 Fächern Leistungsbewertungen vor) und ihre Noten waren auch nicht
deutlich besser. Andererseits kann dieser Grund ohnehin keine Rolle spielen.
Würde er dies tun, könnten sämtliche Schüler und Schülerinnen, welche die
Promotionsbedingungen nicht erfüllen, jeweils Beschwerde erheben; aufgrund der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde dann in der angestammten Klasse
verbleiben, um zu versuchen, mit einer Leistungssteigerung eine Gutheissung der
Beschwerde zu erwirken. Dies würde – wie die KSSO zu Recht erwähnt – einer
Umgehung des Promotionsreglements gleichkommen.
6. Zusammenfassend erweist sich die
Beschwerde folglich als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang haben die Beschwerdeführerin resp. deren Eltern die
Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich
der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem
geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Eine
Parteientschädigung kann zufolge Unterliegens nicht zugesprochen werden.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___, resp. deren Eltern [...], haben
die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu
bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Ramseier