Lexipedia

Entscheid

VWBES.2025.356

Promotion Kantonsschule

17. November 2025Deutsch14 min

eine Note 4 gerundet würde. Zusätzlich sei es im Laufe des Schuljahres im direkten

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 17. November 2025

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Weber-Probst

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___, vertreten durch Fürsprecher Patrik

Kneubühl,

Beschwerdeführerin

gegen

1. Departement

für Bildung und Kultur,

2. Kantonsschule

Solothurn,

Beschwerdegegnerinnen

betreffend Promotion

Kantonsschule

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.1 A.___, geb. [...], Schülerin der

ELMA-Klasse [...] an der Kantonsschule Solothurn (nachfolgend

Beschwerdeführerin) erfüllte auf Ende des Schuljahres 2024/2025 die

Promotionsbedingungen nicht. Da Jahrespromotionen gelten, hätte sie das

Schuljahr wiederholen müssen. Am 26. Juni 2025 wandten sie und ihre Eltern sich

an die Konrektorin der Kantonsschule und ersuchten darum, den Fall im Rahmen

der anstehenden Klassenkonferenz nochmals pädagogisch zu würdigen. Die

Beschwerdeführerin habe den Promotionsdurchschnitt nur knapp verfehlt. Zudem

habe sich eine einmalige Note von 1,5 in Physik unverhältnismässig stark auf

den Gesamtschnitt ausgewirkt und in Englisch habe der Durchschnitt bei 3,643

gelegen, was nur äusserst knapp unter der Schwelle von 3,75 liege, ab der auf

eine Note 4 gerundet würde. Zusätzlich sei es im Laufe des Schuljahres im direkten

Umfeld der Beschwerdeführerin zu einer sehr belastenden Situation gekommen.

Eine enge Mitschülerin sei Opfer häuslicher Gewalt geworden, was zu grosser

Sorge innerhalb der Klassengemeinschaft und insbesondere bei ihr, die ihr sehr

nahe stehe, geführt habe. Diese emotionale Belastung habe sich deutlich auf die

schulischen Leistungen der Beschwerdeführerin ausgewirkt. Es werde deshalb

darum gebeten, den Fall erneut zu prüfen und eine pädagogische Versetzung bzw.

Verlängerung des Provisoriums zu ermöglichen.

Am 3. Juli 2025 teilte die Konrektorin

der Kantonsschule der Familie der Beschwerdeführerin mit,

Provisoriumsverlängerungen würden sehr genau beraten und nur im Härtefall

gutgeheissen. Die Klassenkonferenz sei zum Schluss gekommen, der

Beschwerdeführerin keine solche zu gewähren. Ausserdem gebe es leider keinen

Platz in der neuen ELMA-Klasse, sodass sie sich gezwungen sähen, sie in eine

Standardklasse umzuteilen. Sie komme neu in die [...].

1.2 Gegen diesen Entscheid erhob

Rechtsanwalt Patrik Kneubühl namens der Beschwerdeführerin, vertreten durch

deren Eltern, am 14. Juli 2025 Beschwerde beim Departement für Bildung und

Kultur (DBK) mit dem Antrag auf Aufhebung des Entscheids. Der

Beschwerdeführerin sei die Promotion zu erteilen und von einer Rückversetzung

sei abzusehen.

1.3 Mit Entscheid vom 25. September 2025

wies das DBK die Beschwerde ab.

2. Gegen diesen Entscheid liessen die

Beschwerdeführerin resp. deren Eltern durch Rechtsanwalt Kneubühl am 8. Oktober

2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben mit dem Antrag auf dessen

Aufhebung. Der Beschwerdeführerin sei die Promotion zu erteilen und von einer

Rückversetzung sei abzusehen. Eventualiter sei das Provisorium zu verlängern.

Subeventualiter sei die Sache zur korrekten Entscheidung an die Vorinstanz

zurückzuweisen.

3. Am 23. Oktober 2025 beantragte die

Kantonsschule Solothurn (KSSO) die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung

des Entscheids des DBK. Die Rückversetzung der Beschwerdeführerin in die Klasse

[...] sei mit sofortiger Wirkung zu bestätigen.

4. Das DBK beantragte am 28. Oktober

2025 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.

5. Dazu liess sich die

Beschwerdeführerin am 3. November 2025 nochmals vernehmen.

6. Für die Standpunkte der Parteien wird

auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (§ 47 Verwaltungsrechtspflegesetz,

VRG, BGS 124.11; § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die

Beschwerdeführerin resp. deren gesetzliche Vertreter sind durch den

angefochtenen Entscheid beschwert und damit

zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Das DBK begründete den angefochtenen

Entscheid im Wesentlichen damit, die Konrektorin habe der Beschwerdeführerin

vorliegend die Abweisung des Härtefallgesuchs schriftlich mitgeteilt. Obwohl

dem Gesuch nicht entsprochen worden sei, fehlten eine Begründung und eine

Rechtsmittelbelehrung. Dies stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar,

die aber durch das DBK geheilt werde. Mit 17,5 Punkten aus den schlechtesten fünf

Noten habe die Beschwerdeführerin die erforderlichen 19 Punkte klar nicht

erreicht. Die KSSO habe daher zu Recht einen «Grenzfall oder ein knapp

verfehltes Ergebnis» verneint. Die seelische Belastung der Beschwerdeführerin

aufgrund der schwierigen familiären Lage ihrer Freundin sei unbestritten.

Allerdings falle auf, dass dieser Punkt erst im Gesuch vom 26. Juni 2025

gegenüber der Konrektorin erwähnt worden sei, nicht aber in den diversen

Kontakten im Verlauf des Schuljahres. Vor diesem Hintergrund erschienen die

Zweifel der KSSO am Vorliegen eines Härtefalls im Sinne von § 34 des Promotionsreglements

nachvollziehbar. Jedenfalls seien keine Hinweise auf eine krasse

Fehleinschätzung durch die KSSO ersichtlich. Insofern sei die Ablehnung des

Härtefallgesuchs durch die Klassenkonferenz aus rechtlicher Sicht sachgerecht.

2.2

Dagegen liess die Beschwerdeführerin

vorbringen, es handle sich um eine schwere Gehörsverletzung, die nicht geheilt

werden könne. Insbesondere auch deshalb, weil sich das DBK bei der Würdigung

des Sachverhalts selbst einschränke. Zudem sei zu berücksichtigen, dass an der

Klassenkonferenz innerhalb von 20 Minuten Fälle von acht Schülerinnen und

Schülern hätten beurteilt werden müssen. Es wäre deshalb darzulegen gewesen,

inwiefern diese Zeit genügt haben solle, um das Härtefallgesuch sorgfältig und

objektiv zu würdigen. Es sei objektiv unbestritten, dass die Beschwerdeführerin

die Promotionsbedingungen nach § 29 Abs. 1 lit. b des Promotionsreglements

nicht erfüllt habe (die Bedingungen nach Abs. 1 lit. a und c habe sie erfüllt).

Sie wäre deshalb grundsätzlich zurückzuversetzen, da sie bereits im Provisorium

gewesen sei. Es liege aber ein Härtefall vor. Die teils deutlich ungenügenden

Noten namentlich im März 2025 und der Folgezeit erklärten sich damit, dass es

im Haushalt einer ihr nahestehenden Mitschülerin zu häuslicher Gewalt gekommen

sei. Die Beschwerdeführerin habe sich deshalb grosse Sorgen um deren

Wohlergehen gemacht. Diese Umstände hätten weder die Kantonsschule noch das DBK

hinreichend gewürdigt. Es sei davon auszugehen, dass sich die Leistungen der

Beschwerdeführerin bei Normalisierung ihrer psychischen Verfassung wieder

verbessern würden. Dies könne im laufenden Semester denn auch beobachtet

werden. Eine Rückversetzung sei unverhältnismässig. Es seien mildere Massnahmen

denkbar, konkret eine Verlängerung des Provisoriums.

2.3

Die KSSO führte dazu aus, das

Promotionsreglement regle nicht, wann ein Fall als Härtefall zu gelten habe.

Dieser Entscheid liege bei der Klassenkonferenz. Keine der Lehrpersonen habe

vorliegend den Fall der Beschwerdeführerin als Härtefall gewertet. Die

persönliche Belastung sei auch erst im Juni 2025 kurz vor Schulende vorgetragen

worden. Zuvor sei weder in Gesprächen mit Lehrpersonen noch in Kontakten mit

den Eltern oder der Klassenlehrperson auf eine Beeinträchtigung hingewiesen

worden. Ein Härtefall liege nur vor, wenn aussergewöhnliche Umstände mit

klarer, nachweisbarer Auswirkung auf die Schulleistungen gegeben seien. Die

Notenentwicklung zeige, dass bereits vor März 2025 und während des gesamten

Schuljahres 2024/2025 Schwankungen und ungenügende Leistungen bestanden hätten.

Für die Erfüllung der Promotion müssten sämtliche drei Kriterien erfüllt sein.

Eine Repetition sei aus pädagogischen Gründen als sinnvoll und verhältnismässig

beurteilt worden. Im neuen Semester sei keine wesentliche Verbesserung

erkennbar. Zudem könne dieses Argument ohnehin nicht zu einer Gutheissung der

Beschwerde führen. Damit würde angesichts der aufschiebenden Wirkung der

Beschwerde ein gefährlicher Präzedenzfall geschaffen. Weiter sei darauf

hinzuweisen, dass an der Klassenkonferenz nur zwei Gesuche zu Promotionsfällen

behandelt worden seien, darunter dasjenige der Beschwerdeführerin. Es sei ein

einstimmiger Entscheid gewesen. Dass das Schreiben vom 3. Juli 2025 keine

ausführliche Begründung und keine Rechtsmittelbelehrung enthalten habe, habe

dem bisherigen Usus bei Gesuchen an die Klassenkonferenz entsprochen und sei

nicht Ausdruck der Missachtung von Verfahrensrechten. Die Kantonsschule werde

jedoch in Zukunft ihre internen Abläufe entsprechend anpassen.

3.

Die Beschwerdeführerin rügt zunächst

eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Sie macht geltend, das DBK hätte keine Heilung

der Gehörsverletzung vornehmen dürfen.

Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die

Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser ist formeller Natur. Seine

Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur

Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Zum

Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV zählt insbesondere im

Sinne einer verfassungsmässigen Mindestgarantie das Recht einer Person, sich

vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu

äussern und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden. Daraus folgt die

Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht

erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich

auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr

kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Eine

nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann

ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit

erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den

Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser

Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst

bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von

einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die

Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen

Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten)

Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache

nicht zu vereinbaren wären. Der Partei darf durch die Heilung kein Nachteil

erwachsen (Urteil des Bundesgerichts 1C_586/2023 E. 3.1 mit Hinweisen).

Es ist unbestritten, dass eine

Gehörsverletzung durch die KSSO vorliegt, da sie ihren Entscheid vom 3. Juli

2025.

nicht begründet und nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen hat.

Dispositiv

Dieser Mangel durfte durch das DBK indessen geheilt werden. Dieses verfügt über

volle Kognition (§ 30 VRG). Die Beschwerdeführerin wurde über die Abweisung

ihres Gesuchs informiert und konnte dagegen Beschwerde erheben. Die KSSO hat

vor der Vorinstanz umfassend zur Beschwerde Stellung genommen (Eingabe vom 1.

September 2025) und die Beschwerdeführerin konnte sich ihrerseits dazu äussern

(Eingabe vom 12. September 2025). Es würde daher in der Tat einem

formalistischen Leerlauf gleichkommen, wenn die Vorinstanz keine Heilung der

Gehörsverletzung angenommen hätte. Die KSSO hätte eine begründete Verfügung

erlassen (entsprechend der Stellungnahme vom 1. September 2025), worauf die

Beschwerdeführerin wiederum Stellung genommen hätte (entsprechend derjenigen

vom 12. September 2025). Anschliessend würde das DBK wiederum über die Beschwerde

entscheiden. Damit stände man am gleichen Ort wie jetzt. Dies kann nicht im

Interesse der Beschwerdeführerin sein, muss sie doch rasch wissen, ob sie

weiterhin in derselben Klasse verbleiben kann – was sie aufgrund der

aufschiebenden Wirkung der Beschwerde konnte –, oder ob sie repetieren muss.

Durch die Heilung der Gehörsverletzung hat sie somit keinen Nachteil erlitten,

im Gegenteil.

Daran vermag der Umstand nichts zu

ändern, dass sich das DBK bei der Überprüfungsbefugnis des Entscheids eine

gewisse Zurückhaltung auferlegt hat. Dies ist mit Verweis auf die

entsprechenden Ausführungen im Entscheid vom 25. September 2025 nicht zu beanstanden

und dies würde das DBK auch wieder tun, wenn die KSSO nochmals neu verfügen

müsste. Zu Recht wird in der Stellungnahme vom 28. Oktober 2025 auch

darauf hingewiesen, dass es sich dabei nur um eine Herabsetzung der

Prüfungsdichte handelt, dies bei grundsätzlich voller Ermessens- und Rechtskontrolle.

4.1 Es ist unbestritten, dass die

Beschwerdeführerin mit den von ihr mit den tiefsten fünf Noten erreichten

Punktzahl von 17,5 die erforderlichen 19 Punkte gemäss § 29 Abs. 1 lit. b des

Reglements über Aufnahme, Zeugnisse, Promotion und Entlassung für die

Maturitätsschulen des Kantons Solothurn (Promotionsreglement Maturitätsschulen,

BGS 414.441.5) nicht erreichte. Ergänzend anzufügen ist lediglich, dass es sich

dabei entgegen ihren Ausführungen in der Stellungnahme vom 12. September

2025 nicht um eine knappe Verfehlung handelt. Ferner ist unbestritten, dass sie

mit diesem Resultat grundsätzlich zurückzuversetzen ist (vgl. Beschwerde Ziff.

9, s. auch Merkblatt für Eltern und Lernende der ELMA-Klassen, Jahrespromotion).

Zu prüfen ist, ob zu Recht nicht von einem Härtefall ausgegangen wurde.

Nach § 34 des Promotionsreglements kann

die Klassenkonferenz in Härtefällen zugunsten des Schülers oder der Schülerin

von den Regelungen in den §§ 29 – 33 abweichen. Das Reglement enthält keine

weiteren Bestimmungen dazu, was ein Härtefall ist. Dieser Entscheid wird der

Klassenkonferenz überlassen. Dass diese im vorliegenden Fall zu Unrecht keinen

Härtefall angenommen hat, ist nicht zu beanstanden. Es ist zwar glaubhaft, dass

die Beschwerdeführerin angesichts der persönlichen und familiären Probleme

einer ihr nahestehenden Mitschülerin selbst belastet war und auch, dass diese

Situation gewisse Auswirkungen auf ihre schulischen Leistungen haben konnte.

Für die Annahme eines Härtefalls vermag dies aber nicht zu genügen. Dazu wären

gravierendere persönliche Umstände nötig, sei dies beispielsweise ein Unfall,

eine längere Krankheitsabwesenheit oder eine schwerwiegende persönliche oder

familiäre Situation. Dies war hier nicht der Fall. Hinzu kommt, dass die

Beschwerdeführerin die geltend gemachte Belastung auch nie erwähnte, weder

gegenüber einer Lehrperson noch gegenüber der Konrektorin, mit der sie resp.

ihre Eltern im Mai wegen eines beantragten Wechsels der [...] in einem

E-Mail-Kontakt standen. Dieser Grund wurde erst am 26. Juni 2025 vorgebracht

und damit kurz vor dem Ende des Schuljahres.

Ferner müssten die persönlichen

Schwierigkeiten auch einen direkten Einfluss auf die schulischen Leistungen

haben, was vorliegend ebenfalls nicht ersichtlich ist. Wie erwähnt, wird nicht

in Abrede gestellt, dass der Beschwerdeführerin die familiäre Belastung ihrer

Mitschülerin naheging und dass dies gewisse Auswirkungen auf die schulischen

Leistungen gehabt haben mag. Wie das Notenblatt zeigt, waren ihre Leistungen

aber über das ganze Jahr hinweg immer wieder teilweise ungenügend und nicht nur

im Frühling 2025 (so beispielsweise in Biologie, Chemie, Physik, Englisch,

Französisch), andererseits finden sich auch genügende Noten im Frühling 2025.

Dass die Beschwerdeführerin den

Promotionsdurchschnitt nur knapp verfehlt habe, wie sie geltend macht, trifft

wie erwähnt nicht zu. Mit einer Abweichung von 1,5 Punkten liegt eine deutliche

Verfehlung vor. Diese kann kein Grund für die Annahme eines Härtefalls sein.

4.2 Die Rückversetzung als Folge der

fehlenden Promotion erweist sich nicht als unverhältnismässig. Auch wenn dies

für die Beschwerdeführerin derzeit nicht so erscheinen mag, kann sie ihr

helfen, bestehende Lücken im Schulstoff aufzuholen, Schulstoff zu vertiefen und

Lernstrategien zu entwickeln, so dass sie anschliessend ihr Ziel, das Bestehen

der Maturität, erreichen kann. Die KSSO weist auch zutreffend auf die gemachte

Erfahrung hin – auch wenn dies ebenfalls derzeit für die Beschwerdeführerin

unvorstellbar erscheint –, dass in der Regel in einer neuen Klasse relativ bald

Freundinnen und Freunde gefunden werden. Zudem kommt vorliegend hinzu, dass die

Beschwerdeführerin [...].

5. Zu den Vorbringen der

Beschwerdeführerin, soweit auf diese vorgängig nicht bereits Bezug genommen

wurde, ist ergänzend auf Folgendes hinzuweisen:

-

Es trifft nicht zu,

dass sich die Klassenkonferenz während der 20-minütigen Dauer der Sitzung nicht

genügend Zeit für eine sorgfältige Behandlung des Gesuchs der

Beschwerdeführerin genommen hätte resp. angesichts des Zeitplans nicht hatte

nehmen können. Wie die KSSO ausführt, waren nur zwei Gesuche zu

Promotionsfällen zu behandeln, darunter dasjenige der Beschwerdeführerin. Die

Lehrpersonen hatten sich auf die Besprechung vorbereiten können, da ihnen das

Gesuch der Beschwerdeführerin vorab per Mail zugestellt worden war. Angesichts

dieser Umstände ist von einer ausreichenden Zeitdauer auszugehen, auch wenn

anlässlich der Sitzung allenfalls noch weitere Diskussionspunkte angestanden

haben sollten.

-

Dadurch, dass die

Beschwerdeführerin die Promotionsbedingungen von § 29 Abs. 1 lit a und c des

Maturitätsreglements erfüllte, kann sie nichts für sich ableiten; dies vermag

auch keinen Härtefall zu begründen. Es müssen sämtliche Bedingungen nach § 29

Abs. 1 erfüllt sein und lit. b erfüllte die Beschwerdeführerin

unbestrittenermassen nicht und dies deutlich.

-

Nichts zu ihren

Gunsten kann die Beschwerdeführerin schliesslich daraus ableiten, dass sich

ihre Noten im laufenden Semester verbessert hätten. Einerseits ist die

Zeitspanne zu kurz, um relevante Schlüsse ziehen zu können (es liegen erst in 7

von 14 Fächern Leistungsbewertungen vor) und ihre Noten waren auch nicht

deutlich besser. Andererseits kann dieser Grund ohnehin keine Rolle spielen.

Würde er dies tun, könnten sämtliche Schüler und Schülerinnen, welche die

Promotionsbedingungen nicht erfüllen, jeweils Beschwerde erheben; aufgrund der

aufschiebenden Wirkung der Beschwerde dann in der angestammten Klasse

verbleiben, um zu versuchen, mit einer Leistungssteigerung eine Gutheissung der

Beschwerde zu erwirken. Dies würde – wie die KSSO zu Recht erwähnt – einer

Umgehung des Promotionsreglements gleichkommen.

6. Zusammenfassend erweist sich die

Beschwerde folglich als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang haben die Beschwerdeführerin resp. deren Eltern die

Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich

der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem

geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Eine

Parteientschädigung kann zufolge Unterliegens nicht zugesprochen werden.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___, resp. deren Eltern [...], haben

die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu

bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Ramseier