VWBES.2025.357
Kindesschutzmassnahme / Unterbringung
30. März 2026Deutsch26 min
A.___ (nachfolgend: Kindsmutter oder Beschwerdeführerin) und B.___ (nachfolgend:
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 30. März 2026
Es wirken mit:
Präsidentin Obrecht Steiner
Oberrichter Thomann
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiberin Straumann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Huber,
Beschwerdeführerin
gegen
1. KESB Olten-Gösgen,
2. B.___,
Beschwerdegegner
betreffend Kindesschutzmassnahme
/ Unterbringung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. C.___ (geboren 2010) ist der Sohn von
A.___ (nachfolgend: Kindsmutter oder Beschwerdeführerin) und B.___ (nachfolgend:
Kindsvater). Er wurde im Rahmen des Eheschutzverfahrens der Eltern am 19.
Februar 2024 verbeiständet (Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2
Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210]).
2. Mit Entscheid vom 31. Juli 2024
ordnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen (nachfolgend:
KESB oder Vorinstanz) eine sozialpädagogische Familienbegleitung an.
3. Mit Schreiben vom 16. September 2025
erhielt C.___ die Zusage von [...], Kompetenzzentrum Berufsausbildung, um am 1.
Oktober 2025 ein Coaching zu beginnen.
4. Mit Entscheid vom 24. September 2025
ordnete die Vorinstanz per 15. Oktober 2025 die Unterbringung von C.___ in
der Beobachtungsstation des [...] an und entzog den Kindeseltern per diesem
Datum das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Die Aufgaben der Beistandsperson wurden
entsprechend angepasst.
5. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2025 erhob
die Kindsmutter beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid und
beantragte die Aufhebung der Ziffern 2.1, 2.2, 2.3, 2.4 und 2.6. Ihr sei das
Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihr Kind zu erteilen und dieses sei in ihrer
Obhut zu belassen. Eventualiter habe das Ganze unter gleichzeitiger Anweisung
der Beschwerdeführerin, eine sozialpädagogische Familienbegleitung in Anspruch
zu nehmen, zu erfolgen, subeventualiter unter gleichzeitiger Anordnung einer
sozialpädagogischen Familienbegleitung. Subsubeventualiter seien die
Dispositivziffern 2.1 und 2.3 vollumfänglich aufzuheben und die Angelegenheit
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz. Gleichzeitig beantragte die
Beschwerdeführerin die Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde bzw.
eventualiter die Erteilung der aufschiebenden Wirkung, den Beizug von Akten
sowie die Zusprache der integralen unentgeltlichen Rechtspflege und die
Einsetzung eines Verfahrensbeistandes für C.___.
6. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2025
wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und der
Beschwerde gegen die Ziffer 2.1 bis 2.4 die aufschiebende Wirkung entzogen,
soweit dies nicht bereits von Gesetzes wegen der Fall war.
7. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2025
wurde Rechtsanwältin Cornelia Dippon vorsorglich als Kindsvertreterin
eingesetzt. Die Einsetzung wurde nach Gewährung des rechtlichen Gehörs mit
Verfügung vom 22. Oktober 2025 bestätigt.
8. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2025
beantragte die Beschwerdeführerin die Wiedererwägung des Entscheids vom 10.
Oktober 2025 und verlangte die umgehende Anordnung der aufschiebenden Wirkung
der Beschwerde und reichte einen Arztbericht von Dr. med. [...], FMH Allgemeine
innere Medizin, vom 13. Oktober 2025 ein, gemäss welchem der gesundheitliche
Zustand von C.___ eine Fremdplatzierung aktuell nicht zulasse. Es bestehe der
starke Verdacht auf eine Autismus-Spektrum-Störung (ASS). Der gleichentags
geplante Eintritt in das [...] fand aufgrund eines psychischen Notfalls von C.___
nicht statt und wurde verschoben.
9. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2025 nahm
die Kindsvertreterin – aufgrund der Dringlichkeit vorerst oberflächlich und
ohne Gespräch mit C.___ oder Kenntnis der Akten der Vorinstanz – Stellung. Sie
beantragte die Abweisung der Beschwerde sowie eine Bedenkfrist für C.___ von 10
Tagen, um sich freiwillig für den Eintritt in das [...] entscheiden zu können.
10. Ebenfalls mit Eingabe vom 20.
Oktober 2025 reichte die Beschwerdeführerin ein Arztzeugnis von Dr. med. [...],
Oberärztin Kinderspital [...], vom gleichen Tag ein, in welchem die
Einschätzung von Dr. med. [...] bestätigt wird. Die Fremdplatzierung von C.___ werde
als Kindswohlgefährdung angesehen. Die Abklärung des Verdachts auf Autismus werde
als dringlich erachtet. Bis dahin sei C.___ in seiner gewohnten Umgebung zu
belassen.
11. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2025
wies das Verwaltungsgericht das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin
sowie den Antrag der Kindsvertreterin betreffend Bedenkfrist mit ausführlicher
Begründung ab und bestätigte den Entzug der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde. Die Platzierung wurde bis maximal 30. Oktober 2025 ausgesetzt,
damit vorab diverse flankierende Massnahmen umgesetzt werden konnten.
12. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2025
nahm die Vorinstanz Stellung zum Schreiben von Dr. med. [...] und beantragte
sinngemäss den weiteren Entzug der aufschiebenden Wirkung.
13. Mit Eingabe vom 3. November 2025 nahm
die Beiständin von C.___ ausführlich Stellung. Der Eintritt in das [...] sei am
28. Oktober 2025 erfolgt und C.___ sei gut angekommen. Er sei kooperativ und
zeige lediglich dann Widerstand gegen die Platzierung, wenn die Mutter anwesend
sei. Der Beschwerdeführerin gelinge es kaum, sich abzugrenzen und C.___ in
dessen Bedürfnissen zu unterstützen. Der Kindsvater sei hingegen eine
Ressource. Die Beiständin befürwortet die Platzierung von C.___ im Sinne des
Kindswohls ausdrücklich.
14. Die KESB schilderte mit Eingabe vom
3. November 2025 dasselbe Verhaltensmuster von C.___ wie die Beiständin und
betont die Chancen der Platzierung sowohl für C.___ als auch für die
Beschwerdeführerin.
15. Mit Eingabe vom 5. November 2025
zeigte der Rechtsvertreter des Kindsvaters die Vertretung an und bat um
Einsicht in die Verfahrensakten. Auch stellte er ein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege in Aussicht.
16. Mit Eingabe vom 17. November 2025
bestätigte die Kindsvertreterin die Stellungnahmen der Beiständin vom 3.
November 2025 und der KESB vom 29. Oktober 2025 und reichte ihre Honorarnote
ein.
17. Mit Eingabe vom 19. November 2025
nahm die Beschwerdeführerin Stellung zu der Eingabe der Beiständin vom 29.
Oktober 2025 und zur Eingabe der KESB vom 3. November 2025. Zudem reichte
ihr Rechtsvertreter eine Honorarnote ein.
18. Mit Eingabe vom 21. November 2025
reichte der Kindsvater eine Stellungnahme ein, mit welcher er die Abweisung der
Beschwerde und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragte. Der
Rechtsvertreter reichte direkt auch seine Honorarnote ein.
19. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2025 reichte
die Beschwerdeführerin eine weitere Stellungnahme sowie eine ergänzte
Honorarnote ein.
20. Ebenfalls mit Eingabe vom 17.
Dezember 2025 reichte der Kindsvater abschliessende Bemerkungen sowie eine
ergänzte Honorarnote ein.
21. Auf die Ausführungen der Parteien
wird, soweit für die Entscheidungsfindung relevant, im Rahmen der nachstehenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 130 Abs. 1 Einführungsgesetz zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). Mit der Beschwerde
kann Rechtsverletzung, unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts oder Unangemessenheit geltend gemacht werden
(Art. 450a Abs. 1 ZGB). Die Beschwerdeführerin ist durch den
angefochtenen Entscheid beschwert und damit
zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Der Vollständigkeit halber ist
festzuhalten, dass die vorinstanzliche Rechtsmittelbelehrung betreffend die
10-tägige Rechtsmittelfrist – welche von der Beschwerdeführerin nur unter
Protest eingehalten wurde – korrekt ist. Gemäss Art. 314b Abs. 1 ZGB sind die
Bestimmungen des Erwachsenenschutzes über die fürsorgerische Unterbringung
sinngemäss anwendbar, wenn ein Kind in einer geschlossenen Einrichtung oder in
einer psychiatrischen Klinik untergebracht werden muss. Während sich der
Begriff der psychiatrischen Klinik ohne weiteres aus dem Wortlaut erschliesst,
ist nicht ganz klar, wie der Begriff der «geschlossenen Einrichtung» zu
interpretieren ist. Die Materialien äussern sich dazu nicht. Da aber zweifellos
kein Abbau des Rechtsschutzes beabsichtigt war, muss der Begriff weit ausgelegt
werden, d.h. im Sinne der Rechtsprechung zur altrechtlichen «Anstalt». Gemeint
Dispositiv
ist demnach jede Institution, welche die Bewegungsfreiheit der betroffenen
Kinder stärker beschränkt als dies bei Altersgenossen, die in einer Familie
oder einer Pflegefamilie aufwachsen, üblicherweise der Fall ist (Michelle
Cottier/Daniel Steck: Das Verfahren vor der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde, in: FAMPRA 2012 S. 998 mit Hinweisen). Das [...]
bietet umfassende Betreuung und Begleitung für stark verhaltensauffällige
Jugendliche (vgl. unten E. 4.2). Während die Unterbringung in einem Heim die
Einordnung in die gegebenen Heimstrukturen erfordert, belassen familiäre
Strukturen den Kindern und Jugendlichen regelmässig einen grösseren Freiraum
für ihre persönliche Entfaltung und Freizeitgestaltung. Es handelt sich demnach
vorliegend um eine «geschlossene Einrichtung» im Sinne von Art. 314b Abs. 1 ZGB.
Die Beschwerdefrist beträgt somit, wie von der Vorinstanz angegeben, gemäss
Art. 450b Abs. 2 ZGB 10 Tage (vgl. auch VWBES.2021.131 E. 3).
1.2 Die Beschwerdeführerin ficht die
Platzierung von C.___ im [...] und den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts
an. Die Abweisung des Gesuchs um Wechsel der Beistandsperson wurde nicht
angefochten und ist nicht Teil des vorliegenden Verfahrens.
1.3 Über die diversen Anträge betreffend
die aufschiebende Wirkung wurde mit Verfügung vom 22. Oktober 2025 bereits
abschliessend entschieden.
2.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst
eine falsche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Die
Sachverhaltsabklärungen der Vorinstanz würden sich vornehmlich auf die
Schulabsenzen von C.___ beziehen, dieser habe die Schule aber bereits
abgeschlossen. Entscheidend sei die Gegenwart, d.h. der berufliche Übergang,
welcher nicht mit der Schule verglichen werden könne. Positive Entwicklungen
bezüglich der aktuellen Lebenslage (selbständiges Aufstehen, kochen, massvoller
Medienkonsum, Fehlen von Drogen- oder Alkoholkonsum und Delinquenz) seien zu
wenig gewichtet worden. Auch sei die Ursache der Problemen von C.___ nicht
abschliessend geklärt worden, womit die Notwendigkeit einer Fremdplatzierung
nicht tragfähig beurteilt werden könne. Hierzu gehöre auch der Einbezug der
Situation von Bruder [...]. Schliesslich habe C.___ der Platzierung nie
zugestimmt.
2.2 Gemäss Art. 446 Abs. 1 und 2 ZGB
erforscht die KESB den Sachverhalt von Amtes wegen. Sie
zieht die erforderlichen Erkundigungen ein und erhebt die notwendigen Beweise.
2.3 Aus der angefochtenen Verfügung geht
hervor, dass die Vorinstanz eine mögliche Platzierung von C.___ bereits seit
dem 21. Mai 2025 geprüft hat. Sowohl C.___ als auch sein Bruder und die Eltern
wurden angehört. Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Nachweise
betreffend Schnupperpraktikum und Coaching lagen auch der Vorinstanz vor und
wurden in den Entscheid mit einbezogen. Weiter übersieht die Beschwerdeführerin,
dass eine Lehre auch den Besuch der Berufsschule beinhaltet und die bekannten
Probleme im schulischen Umfeld somit ihre Relevanz nicht verloren haben. Auch
die gesundheitliche Situation von C.___ wurde anhand diverser Berichte der
involvierten Fachpersonen untersucht und die Situation von Bruder [...] ist
ebenfalls hinreichend bekannt. Die Ursache für die Kindswohlgefährdung ist
sodann nicht relevant für das Anordnen einer Kindesschutzmassnahme (vgl. E. 3.3.2)
womit sie auch ohne genaue Diagnose erfolgen kann bzw. erfolgen muss. Massgebend
sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Platzierung. Dass C.___ sich einer
Platzierung füge, wenn sie angeordnet werde, geht aus seiner Befragung vom 16.
Juni 2025 hervor. Dass die Vorinstanz aufgrund des festgestellten Sachverhaltes
zu anderen Schlussfolgerungen gelangt und einzelne Elemente anders gewichtet
als die Beschwerdeführerin, stellt keine unrichtige Feststellung des
Sachverhalts dar. Die Beschwerde ist somit in diesem Punkt unbegründet.
3.1 Weiter rügt die Beschwerdeführerin
eine Verletzung des Kindswohls und der Verhältnismässigkeit. Die Teilnahme von C.___
am [...] Coaching adressiere genau dieselben Defizite (Struktur, Anleitung,
Arbeitskontext), aufgrund derer die Vorinstanz die stationäre Unterbringung
verfügt habe. Es bestünde somit ein milderes Mittel, womit die Fremdplatzierung
nicht notwendig sei. Die Vorinstanz hätte vor der Platzierung abwarten müssen,
wie das Coaching verlaufe. Dafür, dass das Coaching nicht funktionieren könnte,
gäbe es sodann keine Hinweise, attestierten die beiden Schnupperberichte C.___
doch eine positive Ausgangslage. Auch könnten die Synergien mit der für den
Bruder bereits installierten Kinderspitex, die Grossmutter im selben Dorf oder
eine Therapie als mildere Massnahme in Betracht gezogen werden. Die bisherigen
Massnahmen seien nicht bedürfnisorientiert umgesetzt und damit nicht
ausgeschöpft worden. Im Rahmen der Interessenabwägung hätte sodann auch der
Wille von C.___ berücksichtigt werden müssen, welcher sich klar gegen die
Fremdplatzierung ausgesprochen habe. Zusammengefasst würden laufende
Abklärungen und die Hintergründe der Problematik ignoriert und damit die
Bedürfnisse von C.___ aussenvorgelassen.
3.2 Die Vorinstanz erwog, dass C.___
klare Strukturen und viel pädagogische Arbeit brauche, um auf ein selbständiges
Leben vorbereitet zu werden. Die ambulanten Massnahmen hätten während rund
einem Jahr ihre Wirkung nicht entfaltet und zu keiner Besserung des
Schulabsentismus geführt. Weder bei C.___ noch bei seinem zwei Jahre älteren
Bruder. Der nächste Schritt sei daher eine stationäre Massnahme für C.___. Die
Vorinstanz sah es als erstellt an, dass C.___ ohne stationäre Massnahmen seine
notwendigen nächsten Entwicklungsschritte nicht würde umsetzen können. Infolge
der schwerwiegenden Kindswohlgefährdung im Bereich der beruflichen Orientierung
und der Ablösung sei die Unterbringung im [...] notwendig und gerechtfertigt. C.___
habe sich dahingehend geäussert, dass er den Aufenthalt, wenn er angeordnet
werde, auch durchziehen werde.
3.3.1 Ist das Wohl des Kindes gefährdet
und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu
ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum
Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Kann der Gefährdung des Kindes nicht
anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn
es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise
unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB).
3.3.2 Diese Kindesschutzmassnahme hat
zur Folge, dass das Recht, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, den
Eltern bzw. einem Elternteil entzogen und der Kindesschutzbehörde übertragen
wird, die nunmehr für die Betreuung des Kindes verantwortlich ist (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 5A_403/2018 vom 23. Oktober 2018 E. 5.3 mit Hinweis). Die
Gefährdung des Kindes, die Anlass zum Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts
gibt, muss darin liegen, dass das Kind im Umfeld der Eltern bzw. des
Elternteils nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine
körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 5A_968/2020 vom 3. März 2021 E. 3.1 mit Verweis auf 5A_403/2018
vom 23. Oktober 2018 E. 5.3; 5A_875/2013 vom 10. April 2014 E. 3.1;
5A_729/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 4.1). Unerheblich ist, auf welche
Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist: Sie können in den Anlagen oder
einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen.
Desgleichen spielt keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung
trifft. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entziehung. An die
Würdigung der Umstände ist ein strenger Massstab zu legen. Die Entziehung ist
nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind oder von
vorneherein als ungenügend erscheinen (vgl. Urteile des Bundesgerichts
5A_968/2020 vom 3. März 2021 E. 3.1 mit Verweis auf 5A_403/2018 vom 23. Oktober
2018 E. 5.3; 5A_401/2015 vom 7. September 2015; 5A_238/2010 vom 11. Juni 2010
E. 4, in: FamPra.ch 2010, S. 715).
3.3.3 Die getroffenen Massnahmen müssen
geeignet und notwendig sein. Sie dürfen nicht in einem Missverhältnis zum
angestrebten Erfolg stehen. Die Massnahme soll auch subsidiär wirken, d.h. nicht
an Stelle der elterlichen Bemühungen treten, sondern allfällige Defizite
kompensieren (vgl. Peter Breitschmid in: Thomas Geiser / Christiana
Fountoulakis [Hrsg.] Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2022, Art. 307
N 7)). Für die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist erforderlich,
dass der Gefährdung des Kindes nicht mit anderen, weniger einschneidenden
Kindesschutzmassnahmen, wie z.B. durch Ermahnungen oder Weisungen, durch eine
Aufsicht (vgl. Art. 307 Abs. 3 ZGB) oder durch eine Erziehungsbeistandschaft
(vgl. Art. 308 ZGB), begegnet werden kann. Nach dem Wortlaut von Art. 310 Abs.
1 ZGB müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein für die Aufhebung des
Aufenthaltsbestimmungsrechts verknüpft mit der Fremdplatzierung: Es muss eine
Gefährdung des Kindes gegeben sein, und dieser Gefährdung muss nicht anders begegnet
werden können.
3.3.4 Verändern sich die Verhältnisse,
so sind die Massnahmen zum Schutz des Kindes der neuen Lage anzupassen (vgl.
Art. 313 Abs. 1 ZGB). Die Rückübertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist
aber erst zulässig, wenn die Verhältnisse sich derart geändert haben, dass das
Kindeswohl bei einer Rückgabe an die Eltern nicht mehr als gefährdet erscheint.
Erweist sich eine Massnahme in der bisherigen Form als nicht mehr nötig, ist
sie aufzuheben oder durch eine mildere zu ersetzen. Jede Abänderung von Kindesschutzmassnahmen
setzt in einem gewissen Ausmass eine Prognose über die künftige Entwicklung der
massgebenden Umstände voraus. Diese wird durch das bisherige Verhalten der
betroffenen Personen wesentlich mitbestimmt. Nötig ist also eine gewisse
Stabilität der geänderten Verhältnisse, so dass ein erneuter Entzug des
Aufenthaltsbestimmungsrechts möglichst vermieden werden kann (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 5A_478/2008 E. 4.2 und 5C.27/2002 E. 4b).
3.4.1 Die Vorinstanz sieht im Bereich
der beruflichen Orientierung und der Ablösung eine schwerwiegende
Kindswohlgefährdung. Aus den Akten geht hervor, dass die Brüder C.___ und [...]
seit der Trennung der Eltern stetig weniger zur Schule gegangen waren. Ihnen
wurde im Februar 2024 ein Beistand zur Seite gestellt und – als dies keine
Wirkung zeigte – im Juli 2024 eine sozialpädagogische Familienbegleitung
angeordnet.
3.4.2 Gemäss Bericht des
Familienbegleiters vom 30. April 2025 zeigten beide Brüder trotz den
ergriffenen Massnahmen bereits Entwicklungsstörungen
(Anpassungsleistungsdefizite, starkes Vermeidungs- und Angstverhalten, fehlende
Reife und ein negatives Bindungsverhalten) und seien sie in ihrer weiteren Entwicklung
stark gefährdet. Aufgrund der ausgeprägten Anhängigkeit gegenüber der
Kindsmutter seien ihr Autonomiebestreben und ihr Selbstwirksamkeitserleben
negativ beeinflusst. Eine altersadäquate und gesunde Ablösung werde durch das
unverhältnismässig starke Klammern und Überbehüten der Kindsmutter verhindert.
3.4.3 Im Bericht der Beiständin vom 2.
Mai 2025 finden sich konkrete Beispiele hierzu. So würden neu installierte
Unterstützungen wie z.B. das Taxi für Bruder [...] zur Entlastung der
Beschwerdeführerin, dadurch unterlaufen, dass medizinisch nicht nachweisbare
Verdauungsprobleme vorgeschoben würden, um den Dienst nicht nutzen zu müssen.
So gelinge es beiden Brüdern nicht, von den angeordneten ambulanten Massnahmen
zu profitieren. Trotz maximal ausgeschöpftem Hilfsangebot und trotz Kooperation
mit den Eltern gelinge es den Brüdern nicht, eine Tagesstruktur einzuhalten.
Die Beiständin führt dies auf die Scheinkooperation der Beschwerdeführerin
zurück. Diese zeige sich zwar in direkten Gesprächen mit Vorschlägen
einverstanden, setze diese dann aber nicht um, weil sie in der Familie keine
Konflikte provozieren wolle, indem sie Grenzen setzen würde.
3.4.4 In ihrer Stellungnahme vom 3.
November 2025 – über ein halbes Jahr später – bekundet die Beiständin noch
immer Sorge betreffend das Verhalten der Beschwerdeführerin. Diese sei nicht in
der Lage, C.___ in herausfordernden Situationen die nötige Sicherheit und
Führung zu geben. Im Gegenteil, sie bestätige C.___ in seinen Ängsten und setze
ihn wiederholten Stresssituationen aus, obwohl sie darauf hingewiesen worden
sei, wie schädlich dieses Verhalten für die psychische Gesundheit von C.___
sei. Auch könne sie nicht kongruent kommunizieren, sodass eine echte
Kooperation entstehen könnte. Durch das Abschotten von C.___ von der Aussenwelt
behindere sie dessen Entwicklung und schaffe es nicht, ihre eigenen Emotionen
und Bedürfnisse dem Wohl von C.___ unterzuordnen. Auch wehre sie sich gegen
alles, was vom Vater komme, obwohl dieser grundsätzlich positiven Einfluss auf C.___
hätte.
3.4.5 Im Bericht der Beiständin vom 3.
November 2025 ist ebenfalls beschrieben, wie C.___ im [...] ankam. Er habe sich
bereits in den ersten Tagen gut integriert und an der Tagesstruktur mit Sport-
und Gruppenaktivitäten teilgenommen. Aufgefallen sei, dass sich sein Verhalten mit
der An- und Abwesenheit der Mutter verändert habe. C.___ habe keinen aktiven
Widerstand gegen Dritte geleistet und sich auch nur dann gegen die
Unterbringung ausgesprochen, wenn er sich an der anwesenden Mutter orientieren
konnte. War sie abwesend, habe er sich schnell in die neue Umgebung einfinden
können. Dieses Verhalten spreche für einen Loyalitätskonflikt. Auch habe er
gemäss Stellungnahme der KESB vom 3. November 2025 versucht, seine Mutter mit
Suiziddrohungen – von denen er sich nach ihrem Weggang aber wieder distanziert
habe – unter Druck zu setzen.
3.4.6 Der Kindsvater und die eingesetzte
Kindsvertreterin beschreiben die Dynamik zwischen C.___ und seiner Mutter
ebenfalls als problematisch und befürworten die Unterbringung von C.___ im [...]
ausdrücklich.
3.4.7 Gemäss dem Anhörungsprotokoll vom
16. Juni 2025 betreffend die beabsichtigte Platzierung von C.___ sagte dieser
aus, dass er sich der Platzierung wohl fügen müsse, wenn sie angeordnet werde,
er aber lieber ein Praktikum von zu Hause aus machen wolle. Dieser Meinung sei
auch seine Mutter. Er gab der KESB damals drei Notizblätter ab
(Beschwerdebeilage 25), auf denen er seine Gedanken zur Fremdplatzierung, zur
Beiständin und zur Familienbegleitung aufgeschrieben hatte. Sie zeigen das
bereits vorstehend beschriebene Vermeidungs- und Angstverhalten. Dass die
Überschriften der Notizen in einer anderen Handschrift verfasst sind, lässt
vermuten, dass die Idee für die Notizen von der Beschwerdeführerin stammt und
sie auch den Inhalt stark beeinflusst hat. Auch der Kindsvater äussert diesen
Verdacht in seiner Stellungnahme. Vor dem Hintergrund der oben beschriebenen
Abhängigkeit von C.___ von der Beschwerdeführerin und dem Umstand, dass er sich
auch in der Befragung auf ihre Meinung bezieht, wird dieser Verdacht verstärkt.
Bei den beiden weiteren eingereichten Schreiben, welche den Willen von C.___ ausdrücken
sollen (Beschwerdebeilagen 14 und 15) fällt auf, dass sich die Schrift von C.___
stark von jener auf Beschwerdebeilage 25 unterscheidet, hier Kommas benutzt
werden und im Unterschied zu Beschwerdebeilage 25 auch weder Schreib- noch
Grammatikfehler vorhanden sind. Insgesamt ist daher zweifelhaft, ob diese
Unterlagen den tatsächlichen Willen von C.___ wiedergeben bzw. überhaupt von
diesem verfasst worden sind. Es kann daher nicht vorbehaltlos auf sie
abgestellt werden. Zuverlässiger scheint der Einbezug der Stellungnahmen der
Kindsvertreterin, welche nach Rücksprache mit C.___ seine Platzierung
ausdrücklich befürwortet.
3.5 Die Beschwerdeführerin hält dem in
ihrer Stellungnahme vom 19. November 2025 entgegen, dass sie sehr wohl in der
Lage sei, ihre Emotionen dem Wohl von C.___ unterzuordnen. Sie begründet dies
mit ihrer permanenten unterstützenden Anwesenheit in einer Institution, in der
ihr Sohn untergebracht wurde, um eine gesunde und altersgerechte Ablösung von
ihr zu ermöglichen. Ihre Ausführungen zeigen direkt auf, dass die
Beschwerdeführerin die Situation nicht ganzheitlich wahrnimmt und ihren Anteil
sowohl am Problem wie auch an der Lösung nicht oder nur sehr beschränkt
erkennt. Dass sie den Ablösungsvorgang begonnen hätte, beschreibt sie nicht.
3.6 Damit kann als erstellt gelten, dass
die bisher angeordneten ambulanten Massnahmen gescheitert sind und allenfalls
mögliche zukünftige ebenfalls scheitern werden, da sie von der
Beschwerdeführerin in ihrem Haushalt nicht umgesetzt werden. Eine mildere
Massnahme als die Fremdplatzierung fällt somit ausser Betracht. Dass es C.___
punktuell gelingt, Eigeninitiative und Durchhaltevermögen zu entwickeln und er
keine Drogen nimmt, ist vorteilhaft. Dass sich die Situation nach dem
Schulabschluss nachhaltig stabilisiert hätte, kann daraus jedoch nicht
geschlossen werden. Die Fremdplatzierung ist damit notwendig und auch geeignet,
eine altersgerechte Selbständigkeit und Ablösung von der Beschwerdeführerin zu
erreichen. Dass keine gefestigte Diagnose für C.___ vorliegt, ist unerheblich. Massgebend
sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Platzierung und diese zeigen nach oben
beschriebener einhelliger Einschätzung eine Gefährdung von C.___. Die
Unterbringung ist als Chance für ihn, nicht als Strafe zu verstehen. Sie ist zudem
zeitlich beschränkt. Auch lässt sie den Kontakt zwischen C.___ und seiner
Familie weiterhin zu, die Zusammenarbeit zwischen dem [...] und der
Beschwerdeführerin gestaltet sich nach deren eigener Beschreibung konstruktiv
und die Massnahme kann bei Stabilität der Veränderung der Verhältnisse
angepasst werden. Sie ist somit verhältnismässig und es besteht kein
Missverhältnis zwischen der Massnahme und dem angestrebten Erfolg. Die
Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. Die eventualiter
beantragte Anweisung bzw. Anordnung der sozialpädagogischen Familienbegleitung
ist daher abzuweisen.
4.1 Schliesslich erachtet die
Beschwerdeführerin das [...] nicht als geeignete Institution für C.___, da sie
die konkreten Bedürfnisse von C.___ nicht adressiere. Die Eignung der
Institution sei gar nicht geprüft worden. Anlässlich der Besichtigung habe sich
C.___ unwohl gefühlt und geäussert, dass es ihm dort nicht gefalle. Er
unterscheide sich auch von den übrigen Jugendlichen dort und die Gruppendynamik
sei für einen sensiblen Jungen wie ihn nicht stimmig. Ein gruppen- und
regelintensives Setting mit wechselnden Reizen und Peereinfluss könne zu
Überforderung führen. Das Umfeld sei daher pädagogisch unpassend und nicht
geeignet, um tragfähige Lösungen zu finden. Besser seien ambulante Strukturen ([...],
KJPD-Therapie, Spitex, Familie) mit überschaubaren Anforderungen und klaren
Strukturen.
4.2 Gemäss Webseite des [...]
(https://www.[...].ch/, zuletzt besucht am 19. März 2026) bietet dieses
umfassende Betreuung und Begleitung für stark verhaltensauffällige männliche
Jugendliche zwischen 14 und 25 Jahren. Die Fachpersonen auf den Wohngruppen,
der Schule und in den Ausbildungs-, Produktions- und Dienstleistungsbetrieben
unterstützen die Jugendlichen auf dem Weg in ein selbstverantwortliches Leben.
Der Auftrag der Beobachtungsstation umfasst das Abklären und Beurteilen der
kognitiven, emotionalen und körperlichen Entwicklung des Jugendlichen unter
Berücksichtigung der Situation und Ressourcen in der Familie.
4.3 In der Stellungnahme vom 23. Oktober
2025 hält die KESB hierzu fest, dass die Eignung des [...] für die Bedürfnisse
von C.___ im Vorfeld abgeklärt worden sei. Mehrere der dort untergebrachten
Jugendlichen hätten eine Autismus-Spektrums-Störung, weshalb das Personal
diesbezüglich regelmässig geschult und weitergebildet werde und bei Bedarf
weitere Fachpersonen hinzuziehen könne. Auch die Beiständin steht dem
Aufenthalt positiv gegenüber und sieht darin die einmalige Chance zur
Unterstützung in der altersgerechten Entwicklung und im Einstieg ins
Berufsleben mit der Möglichkeit auf ein selbständiges und glückliches Leben. In
ihrer Eingabe vom 17. November 2025 bestätigt auch die Kindsvertreterin, dass
das [...] bestens geeignet sei für C.___, dass er gefördert und bestärkt werde.
Der Kindsvater erlebt C.___ deutlich motivierter seit dieser dort sei und nach
Aussage des Kindsvaters erkenne C.___ auch die Vorteile der Einrichtung.
4.4 Vor diesem Hintergrund ist nicht an
der Eignung des [...] für die Unterbringung von C.___ zu zweifeln. Es ist
sodann erfreulich, dass der Beschwerdeführerin gemäss eigenen Aussagen eine
gute Zusammenarbeit mit dem [...] gelingt. Dies ist für die Wirksamkeit der
Massnahme sicherlich förderlich. Abschliessend gilt es festzuhalten, dass die
Massnahme auch verhältnismässig ist, haben sich die ambulanten Massnahmen doch
nicht erfolgreich gezeigt (vgl. vorstehend).
5.1 Die Beschwerde erweist sich somit
als unbegründet, sie ist vollumfänglich abzuweisen, auch soweit es die
Eventualanträge betrifft. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin
die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen. Die
Entscheidgebühr ist auf CHF 1’650.00 festzulegen.
5.2 Die Kosten für die Vertretung des
Kindes zählen ebenfalls zu den Gerichtskosten (Art. 95 Abs. 2 lit. e
Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die Kindsvertreterin, Rechtsanwältin
Cornelia Dippon, macht mit Honorarnote vom 17. November 2025 einen Aufwand von
15.9 h zu einem Ansatz von CHF 280.00 zzgl. CHF 76.80 Auslagen und 8.1%
MWST, total CHF 4'895.60, geltend. Dieser Aufwand erscheint zwar hoch, ist aber
auch mit Blick auf die ergriffenen Massnahmen zum Eintritt von C.___ in das [...]
noch als angemessen zu beurteilen. Allerdings ist der Stundenansatz auf CHF 250.00
zu kürzen. Somit resultiert eine Entschädigung der Kindsvertreterin von CHF 4'380.00
(15.9h à CHF 250.00 [CHF 3'975.00] zuzüglich Auslagen von CHF 76.80 sowie
die Mehrwertsteuer von 8.1 % [CHF 328.20]). Die gesamten Verfahrenskosten
belaufen sich damit inklusive Entscheidgebühr auf CHF 6'030.00 (§ 77 VRG
i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdeführerin wurde
die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Die Verfahrenskosten
trägt damit der Kanton Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates während zehn Jahren sobald die Kindsmutter zur Nachzahlung in der
Lage ist (vgl. § 58 Ab. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).
5.3 Mit Kostennote vom 17. Dezember 2026
macht Rechtsanwalt Huber als Vertreter der Beschwerdeführerin für das
vorliegende Verfahren einen Aufwand von 21 Stunden und 40 Minuten bei einem
Stundenansatz von CHF 180.00 geltend, welcher zum aktuellen Ansatz für
unentgeltliche Rechtsbeistände im Kanton Solothurn von CHF 190.00 (vgl. §
161 i.V.m. § 160 Abs. 3 GT sowie Weisung der Gerichtsverwaltungskommission
betreffend Festlegung Stundenansätze nach § 156 und 160 GT vom 19. Dezember
2022) zu entschädigen ist. Hinzu kommen Auslagen von CHF 16.30 und 8.1 %
Mehrwertsteuer, was eine Entschädigung von insgesamt CHF 4'467.70 (CHF
4'116.65 Honorar, CHF 16.30 Auslagen und CHF 334.75 MWST) ergibt. Dieser
Aufwand ist gerade noch als gerechtfertigt anzusehen und durch den Kanton
Solothurn zu entschädigen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während 10 Jahren, sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der
Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO). Ein Nachzahlungsanspruch zum vollen Honorar wurde
seitens von Rechtsanwalt Huber nicht geltend gemacht.
6.1 Die Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege befreit im Verwaltungsverfahren – gleich wie im
Zivilverfahren – die entschädigungspflichtige Partei nicht von der Bezahlung
einer allfälligen Parteientschädigung an die obsiegende Gegenpartei (Art. 118
Abs. 3 und Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO). Die unterliegende Beschwerdeführerin
ist daher zu verpflichten, dem Kindsvater, eine Parteientschädigung zu
bezahlen. Die Entschädigung ist jedoch bei der Beschwerdeführerin
voraussichtlich nicht einbringbar und der Kindsvater hat ebenfalls ein Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Art. 122 Abs. 2 ZPO
sieht vor, dass bei Obsiegen der unentgeltlich prozessführenden Partei, und
wenn die Parteientschädigung bei der Gegenpartei nicht oder voraussichtlich nicht
einbringlich ist, der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Kanton angemessen
entschädigt wird. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf den Kanton über.
6.2 Über das Gesuch des Kindsvaters
um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist deshalb trotz Obsiegens zu
entscheiden. Auch der Kindsvater verfügt nicht über die finanziellen Mittel, um
für seine Prozesskosten aufzukommen. Aufgrund des einschneidenden
Verfahrensgegenstands und des Prinzips der Waffengleichheit war auch in seinem
Fall die Beiordnung eines Rechtsbeistands erforderlich, weshalb ihm
die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt Jonas
Zimmerli zu bewilligen ist.
6.3 Mit Honorarnote vom 17. Dezember
2025 beantragt Rechtsanwalt Zimmerli die Entschädigung von 8.7 Stunden zu einem
Stundenansatz von CHF 265.00 sowie Auslagen von CHF 61.10, total CHF
2'392.70, geltend. Mehrwertsteuer wurde keine geltend gemacht. Der Aufwand
erscheint gerechtfertigt. Da der Rechtsvertreter des Kindsvaters keine
Honorarvereinbarung eingereicht hat, ist der Stundenansatz in Anwendung von § 161
i.V.m. § 160 Abs. 2 GT auf CHF 250.00 festzulegen, womit sich eine
Entschädigung von CHF 2'236.10 (8.7h à CHF 250.00 plus Auslagen von
CHF 61.10) ergibt.
6.4 Zufolge
voraussichtlicher Uneinbringlichkeit dieser Forderung ist Rechtsanwalt
Zimmerli durch den Kanton Solothurn zum Stundenansatz für unentgeltliche Rechtsbeistände
von CHF 190.00/h (vgl. § 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 GT sowie Weisung der
Gerichtsverwaltungskommission vom 19. Dezember 2022), zuzüglich Auslagen von
CHF 61.00 zu entschädigen. Die Entschädigung ist somit auf CHF 1'714.10
(inkl. Auslagen, ohne MWST) festzusetzen.
6.5 Die Forderung geht nach der Zahlung
in diesem Umfang auf den Kanton Solothurn über. Vorbehalten bleibt neben dem
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren für die auf ihn
übergegangene Forderung gegenüber der Beschwerdeführerin zudem die
Nachzahlungspflicht der Differenz zur vollen Parteientschädigung in der Höhe
von CHF 522.00 (Differenz zum Stundenansatz von CHF 250.00, ohne MWST),
beides sobald die Kindsmutter oder der Kindsvater zur Nachzahlung in der Lage sind
(vgl. Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. B.___ wird die integrale unentgeltliche
Rechtspflege gewährt, unter Beiordnung von Rechtsanwalt Jonas Zimmerli als
unentgeltlicher Rechtsbeistand.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 6'030.00 (inkl. Entscheidgebühr und
Entschädigung der Kindsvertreterin Rechtsanwältin Cornelia Dippon von CHF 4'380.00
inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege
trägt die Kosten der Kanton Solothurn; vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. Der Kanton Solothurn hat Rechtsanwältin
Cornelia Dippon eine Entschädigung für die Kindsvertretung von C.___ von CHF 4'380.00
(inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
5. A.___ hat B.___, vertreten durch den
unentgeltlichen Rechtsbeistand Rechtsanwalt Jonas Zimmerli, eine
Parteientschädigung von CHF 2'236.10 (inkl. Auslagen und ohne MWST)
zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien hat der Staat
Rechtsanwalt Jonas Zimmerli eine Entschädigung von CHF 1'714.10 (inkl. Auslagen
und ohne MWST) und Rechtsanwalt Matthias Huber eine Entschädigung von CHF 4'467.70
(inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
6. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___
zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).
7. Sobald A.___ und B.___ zur Nachzahlung
in der Lage sind (Art. 123 ZPO), haben sie Rechtsanwalt Jonas Zimmerli die
Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt CHF 522.00 (Differenz
zum Stundenansatz von CHF 250.00, ohne MWST).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in zivilrechtlichen Angelegenheiten eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe
bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel
und die Unterschrift des Bes5chwerdeführers oder seines Vertreters zu
enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Obrecht Steiner Straumann