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Entscheid

VWBES.2025.357

Kindesschutzmassnahme / Unterbringung

30. März 2026Deutsch26 min

A.___ (nachfolgend: Kindsmutter oder Beschwerdeführerin) und B.___ (nachfolgend:

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 30. März 2026

Es wirken mit:

Präsidentin Obrecht Steiner

Oberrichter Thomann

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiberin Straumann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Huber,

Beschwerdeführerin

gegen

1. KESB Olten-Gösgen,

2. B.___,

Beschwerdegegner

betreffend Kindesschutzmassnahme

/ Unterbringung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. C.___ (geboren 2010) ist der Sohn von

A.___ (nachfolgend: Kindsmutter oder Beschwerdeführerin) und B.___ (nachfolgend:

Kindsvater). Er wurde im Rahmen des Eheschutzverfahrens der Eltern am 19.

Februar 2024 verbeiständet (Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2

Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210]).

2. Mit Entscheid vom 31. Juli 2024

ordnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen (nachfolgend:

KESB oder Vorinstanz) eine sozialpädagogische Familienbegleitung an.

3. Mit Schreiben vom 16. September 2025

erhielt C.___ die Zusage von [...], Kompetenzzentrum Berufsausbildung, um am 1.

Oktober 2025 ein Coaching zu beginnen.

4. Mit Entscheid vom 24. September 2025

ordnete die Vorinstanz per 15. Oktober 2025 die Unterbringung von C.___ in

der Beobachtungsstation des [...] an und entzog den Kindeseltern per diesem

Datum das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Die Aufgaben der Beistandsperson wurden

entsprechend angepasst.

5. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2025 erhob

die Kindsmutter beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid und

beantragte die Aufhebung der Ziffern 2.1, 2.2, 2.3, 2.4 und 2.6. Ihr sei das

Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihr Kind zu erteilen und dieses sei in ihrer

Obhut zu belassen. Eventualiter habe das Ganze unter gleichzeitiger Anweisung

der Beschwerdeführerin, eine sozialpädagogische Familienbegleitung in Anspruch

zu nehmen, zu erfolgen, subeventualiter unter gleichzeitiger Anordnung einer

sozialpädagogischen Familienbegleitung. Subsubeventualiter seien die

Dispositivziffern 2.1 und 2.3 vollumfänglich aufzuheben und die Angelegenheit

zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz. Gleichzeitig beantragte die

Beschwerdeführerin die Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde bzw.

eventualiter die Erteilung der aufschiebenden Wirkung, den Beizug von Akten

sowie die Zusprache der integralen unentgeltlichen Rechtspflege und die

Einsetzung eines Verfahrensbeistandes für C.___.

6. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2025

wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und der

Beschwerde gegen die Ziffer 2.1 bis 2.4 die aufschiebende Wirkung entzogen,

soweit dies nicht bereits von Gesetzes wegen der Fall war.

7. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2025

wurde Rechtsanwältin Cornelia Dippon vorsorglich als Kindsvertreterin

eingesetzt. Die Einsetzung wurde nach Gewährung des rechtlichen Gehörs mit

Verfügung vom 22. Oktober 2025 bestätigt.

8. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2025

beantragte die Beschwerdeführerin die Wiedererwägung des Entscheids vom 10.

Oktober 2025 und verlangte die umgehende Anordnung der aufschiebenden Wirkung

der Beschwerde und reichte einen Arztbericht von Dr. med. [...], FMH Allgemeine

innere Medizin, vom 13. Oktober 2025 ein, gemäss welchem der gesundheitliche

Zustand von C.___ eine Fremdplatzierung aktuell nicht zulasse. Es bestehe der

starke Verdacht auf eine Autismus-Spektrum-Störung (ASS). Der gleichentags

geplante Eintritt in das [...] fand aufgrund eines psychischen Notfalls von C.___

nicht statt und wurde verschoben.

9. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2025 nahm

die Kindsvertreterin – aufgrund der Dringlichkeit vorerst oberflächlich und

ohne Gespräch mit C.___ oder Kenntnis der Akten der Vorinstanz – Stellung. Sie

beantragte die Abweisung der Beschwerde sowie eine Bedenkfrist für C.___ von 10

Tagen, um sich freiwillig für den Eintritt in das [...] entscheiden zu können.

10. Ebenfalls mit Eingabe vom 20.

Oktober 2025 reichte die Beschwerdeführerin ein Arztzeugnis von Dr. med. [...],

Oberärztin Kinderspital [...], vom gleichen Tag ein, in welchem die

Einschätzung von Dr. med. [...] bestätigt wird. Die Fremdplatzierung von C.___ werde

als Kindswohlgefährdung angesehen. Die Abklärung des Verdachts auf Autismus werde

als dringlich erachtet. Bis dahin sei C.___ in seiner gewohnten Umgebung zu

belassen.

11. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2025

wies das Verwaltungsgericht das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin

sowie den Antrag der Kindsvertreterin betreffend Bedenkfrist mit ausführlicher

Begründung ab und bestätigte den Entzug der aufschiebenden Wirkung der

Beschwerde. Die Platzierung wurde bis maximal 30. Oktober 2025 ausgesetzt,

damit vorab diverse flankierende Massnahmen umgesetzt werden konnten.

12. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2025

nahm die Vorinstanz Stellung zum Schreiben von Dr. med. [...] und beantragte

sinngemäss den weiteren Entzug der aufschiebenden Wirkung.

13. Mit Eingabe vom 3. November 2025 nahm

die Beiständin von C.___ ausführlich Stellung. Der Eintritt in das [...] sei am

28. Oktober 2025 erfolgt und C.___ sei gut angekommen. Er sei kooperativ und

zeige lediglich dann Widerstand gegen die Platzierung, wenn die Mutter anwesend

sei. Der Beschwerdeführerin gelinge es kaum, sich abzugrenzen und C.___ in

dessen Bedürfnissen zu unterstützen. Der Kindsvater sei hingegen eine

Ressource. Die Beiständin befürwortet die Platzierung von C.___ im Sinne des

Kindswohls ausdrücklich.

14. Die KESB schilderte mit Eingabe vom

3. November 2025 dasselbe Verhaltensmuster von C.___ wie die Beiständin und

betont die Chancen der Platzierung sowohl für C.___ als auch für die

Beschwerdeführerin.

15. Mit Eingabe vom 5. November 2025

zeigte der Rechtsvertreter des Kindsvaters die Vertretung an und bat um

Einsicht in die Verfahrensakten. Auch stellte er ein Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege in Aussicht.

16. Mit Eingabe vom 17. November 2025

bestätigte die Kindsvertreterin die Stellungnahmen der Beiständin vom 3.

November 2025 und der KESB vom 29. Oktober 2025 und reichte ihre Honorarnote

ein.

17. Mit Eingabe vom 19. November 2025

nahm die Beschwerdeführerin Stellung zu der Eingabe der Beiständin vom 29.

Oktober 2025 und zur Eingabe der KESB vom 3. November 2025. Zudem reichte

ihr Rechtsvertreter eine Honorarnote ein.

18. Mit Eingabe vom 21. November 2025

reichte der Kindsvater eine Stellungnahme ein, mit welcher er die Abweisung der

Beschwerde und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragte. Der

Rechtsvertreter reichte direkt auch seine Honorarnote ein.

19. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2025 reichte

die Beschwerdeführerin eine weitere Stellungnahme sowie eine ergänzte

Honorarnote ein.

20. Ebenfalls mit Eingabe vom 17.

Dezember 2025 reichte der Kindsvater abschliessende Bemerkungen sowie eine

ergänzte Honorarnote ein.

21. Auf die Ausführungen der Parteien

wird, soweit für die Entscheidungsfindung relevant, im Rahmen der nachstehenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 130 Abs. 1 Einführungsgesetz zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). Mit der Beschwerde

kann Rechtsverletzung, unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts oder Unangemessenheit geltend gemacht werden

(Art. 450a Abs. 1 ZGB). Die Beschwerdeführerin ist durch den

angefochtenen Entscheid beschwert und damit

zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

Der Vollständigkeit halber ist

festzuhalten, dass die vorinstanzliche Rechtsmittelbelehrung betreffend die

10-tägige Rechtsmittelfrist – welche von der Beschwerdeführerin nur unter

Protest eingehalten wurde – korrekt ist. Gemäss Art. 314b Abs. 1 ZGB sind die

Bestimmungen des Erwachsenenschutzes über die fürsorgerische Unterbringung

sinngemäss anwendbar, wenn ein Kind in einer geschlossenen Einrichtung oder in

einer psychiatrischen Klinik untergebracht werden muss. Während sich der

Begriff der psychiatrischen Klinik ohne weiteres aus dem Wortlaut erschliesst,

ist nicht ganz klar, wie der Begriff der «geschlossenen Einrichtung» zu

interpretieren ist. Die Materialien äussern sich dazu nicht. Da aber zweifellos

kein Abbau des Rechtsschutzes beabsichtigt war, muss der Begriff weit ausgelegt

werden, d.h. im Sinne der Rechtsprechung zur altrechtlichen «Anstalt». Gemeint

Dispositiv

ist demnach jede Institution, welche die Bewegungsfreiheit der betroffenen

Kinder stärker beschränkt als dies bei Altersgenossen, die in einer Familie

oder einer Pflegefamilie aufwachsen, üblicherweise der Fall ist (Michelle

Cottier/Daniel Steck: Das Verfahren vor der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde, in: FAMPRA 2012 S. 998 mit Hinweisen). Das [...]

bietet umfassende Betreuung und Begleitung für stark verhaltensauffällige

Jugendliche (vgl. unten E. 4.2). Während die Unterbringung in einem Heim die

Einordnung in die gegebenen Heimstrukturen erfordert, belassen familiäre

Strukturen den Kindern und Jugendlichen regelmässig einen grösseren Freiraum

für ihre persönliche Entfaltung und Freizeitgestaltung. Es handelt sich demnach

vorliegend um eine «geschlossene Einrichtung» im Sinne von Art. 314b Abs. 1 ZGB.

Die Beschwerdefrist beträgt somit, wie von der Vorinstanz angegeben, gemäss

Art. 450b Abs. 2 ZGB 10 Tage (vgl. auch VWBES.2021.131 E. 3).

1.2 Die Beschwerdeführerin ficht die

Platzierung von C.___ im [...] und den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts

an. Die Abweisung des Gesuchs um Wechsel der Beistandsperson wurde nicht

angefochten und ist nicht Teil des vorliegenden Verfahrens.

1.3 Über die diversen Anträge betreffend

die aufschiebende Wirkung wurde mit Verfügung vom 22. Oktober 2025 bereits

abschliessend entschieden.

2.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst

eine falsche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Die

Sachverhaltsabklärungen der Vorinstanz würden sich vornehmlich auf die

Schulabsenzen von C.___ beziehen, dieser habe die Schule aber bereits

abgeschlossen. Entscheidend sei die Gegenwart, d.h. der berufliche Übergang,

welcher nicht mit der Schule verglichen werden könne. Positive Entwicklungen

bezüglich der aktuellen Lebenslage (selbständiges Aufstehen, kochen, massvoller

Medienkonsum, Fehlen von Drogen- oder Alkoholkonsum und Delinquenz) seien zu

wenig gewichtet worden. Auch sei die Ursache der Problemen von C.___ nicht

abschliessend geklärt worden, womit die Notwendigkeit einer Fremdplatzierung

nicht tragfähig beurteilt werden könne. Hierzu gehöre auch der Einbezug der

Situation von Bruder [...]. Schliesslich habe C.___ der Platzierung nie

zugestimmt.

2.2 Gemäss Art. 446 Abs. 1 und 2 ZGB

erforscht die KESB den Sachverhalt von Amtes wegen. Sie

zieht die erforderlichen Erkundigungen ein und erhebt die notwendigen Beweise.

2.3 Aus der angefochtenen Verfügung geht

hervor, dass die Vorinstanz eine mögliche Platzierung von C.___ bereits seit

dem 21. Mai 2025 geprüft hat. Sowohl C.___ als auch sein Bruder und die Eltern

wurden angehört. Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Nachweise

betreffend Schnupperpraktikum und Coaching lagen auch der Vorinstanz vor und

wurden in den Entscheid mit einbezogen. Weiter übersieht die Beschwerdeführerin,

dass eine Lehre auch den Besuch der Berufsschule beinhaltet und die bekannten

Probleme im schulischen Umfeld somit ihre Relevanz nicht verloren haben. Auch

die gesundheitliche Situation von C.___ wurde anhand diverser Berichte der

involvierten Fachpersonen untersucht und die Situation von Bruder [...] ist

ebenfalls hinreichend bekannt. Die Ursache für die Kindswohlgefährdung ist

sodann nicht relevant für das Anordnen einer Kindesschutzmassnahme (vgl. E. 3.3.2)

womit sie auch ohne genaue Diagnose erfolgen kann bzw. erfolgen muss. Massgebend

sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Platzierung. Dass C.___ sich einer

Platzierung füge, wenn sie angeordnet werde, geht aus seiner Befragung vom 16.

Juni 2025 hervor. Dass die Vorinstanz aufgrund des festgestellten Sachverhaltes

zu anderen Schlussfolgerungen gelangt und einzelne Elemente anders gewichtet

als die Beschwerdeführerin, stellt keine unrichtige Feststellung des

Sachverhalts dar. Die Beschwerde ist somit in diesem Punkt unbegründet.

3.1 Weiter rügt die Beschwerdeführerin

eine Verletzung des Kindswohls und der Verhältnismässigkeit. Die Teilnahme von C.___

am [...] Coaching adressiere genau dieselben Defizite (Struktur, Anleitung,

Arbeitskontext), aufgrund derer die Vorinstanz die stationäre Unterbringung

verfügt habe. Es bestünde somit ein milderes Mittel, womit die Fremdplatzierung

nicht notwendig sei. Die Vorinstanz hätte vor der Platzierung abwarten müssen,

wie das Coaching verlaufe. Dafür, dass das Coaching nicht funktionieren könnte,

gäbe es sodann keine Hinweise, attestierten die beiden Schnupperberichte C.___

doch eine positive Ausgangslage. Auch könnten die Synergien mit der für den

Bruder bereits installierten Kinderspitex, die Grossmutter im selben Dorf oder

eine Therapie als mildere Massnahme in Betracht gezogen werden. Die bisherigen

Massnahmen seien nicht bedürfnisorientiert umgesetzt und damit nicht

ausgeschöpft worden. Im Rahmen der Interessenabwägung hätte sodann auch der

Wille von C.___ berücksichtigt werden müssen, welcher sich klar gegen die

Fremdplatzierung ausgesprochen habe. Zusammengefasst würden laufende

Abklärungen und die Hintergründe der Problematik ignoriert und damit die

Bedürfnisse von C.___ aussenvorgelassen.

3.2 Die Vorinstanz erwog, dass C.___

klare Strukturen und viel pädagogische Arbeit brauche, um auf ein selbständiges

Leben vorbereitet zu werden. Die ambulanten Massnahmen hätten während rund

einem Jahr ihre Wirkung nicht entfaltet und zu keiner Besserung des

Schulabsentismus geführt. Weder bei C.___ noch bei seinem zwei Jahre älteren

Bruder. Der nächste Schritt sei daher eine stationäre Massnahme für C.___. Die

Vorinstanz sah es als erstellt an, dass C.___ ohne stationäre Massnahmen seine

notwendigen nächsten Entwicklungsschritte nicht würde umsetzen können. Infolge

der schwerwiegenden Kindswohlgefährdung im Bereich der beruflichen Orientierung

und der Ablösung sei die Unterbringung im [...] notwendig und gerechtfertigt. C.___

habe sich dahingehend geäussert, dass er den Aufenthalt, wenn er angeordnet

werde, auch durchziehen werde.

3.3.1 Ist das Wohl des Kindes gefährdet

und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu

ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum

Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Kann der Gefährdung des Kindes nicht

anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn

es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise

unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB).

3.3.2 Diese Kindesschutzmassnahme hat

zur Folge, dass das Recht, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, den

Eltern bzw. einem Elternteil entzogen und der Kindesschutzbehörde übertragen

wird, die nunmehr für die Betreuung des Kindes verantwortlich ist (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 5A_403/2018 vom 23. Oktober 2018 E. 5.3 mit Hinweis). Die

Gefährdung des Kindes, die Anlass zum Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts

gibt, muss darin liegen, dass das Kind im Umfeld der Eltern bzw. des

Elternteils nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine

körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre (vgl. Urteile des

Bundesgerichts 5A_968/2020 vom 3. März 2021 E. 3.1 mit Verweis auf 5A_403/2018

vom 23. Oktober 2018 E. 5.3; 5A_875/2013 vom 10. April 2014 E. 3.1;

5A_729/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 4.1). Unerheblich ist, auf welche

Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist: Sie können in den Anlagen oder

einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen.

Desgleichen spielt keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung

trifft. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entziehung. An die

Würdigung der Umstände ist ein strenger Massstab zu legen. Die Entziehung ist

nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind oder von

vorneherein als ungenügend erscheinen (vgl. Urteile des Bundesgerichts

5A_968/2020 vom 3. März 2021 E. 3.1 mit Verweis auf 5A_403/2018 vom 23. Oktober

2018 E. 5.3; 5A_401/2015 vom 7. September 2015; 5A_238/2010 vom 11. Juni 2010

E. 4, in: FamPra.ch 2010, S. 715).

3.3.3 Die getroffenen Massnahmen müssen

geeignet und notwendig sein. Sie dürfen nicht in einem Missverhältnis zum

angestrebten Erfolg stehen. Die Massnahme soll auch subsidiär wirken, d.h. nicht

an Stelle der elterlichen Bemühungen treten, sondern allfällige Defizite

kompensieren (vgl. Peter Breitschmid in: Thomas Geiser / Christiana

Fountoulakis [Hrsg.] Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2022, Art. 307

N 7)). Für die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist erforderlich,

dass der Gefährdung des Kindes nicht mit anderen, weniger einschneidenden

Kindesschutzmassnahmen, wie z.B. durch Ermahnungen oder Weisungen, durch eine

Aufsicht (vgl. Art. 307 Abs. 3 ZGB) oder durch eine Erziehungsbeistandschaft

(vgl. Art. 308 ZGB), begegnet werden kann. Nach dem Wortlaut von Art. 310 Abs.

1 ZGB müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein für die Aufhebung des

Aufenthaltsbestimmungsrechts verknüpft mit der Fremdplatzierung: Es muss eine

Gefährdung des Kindes gegeben sein, und dieser Gefährdung muss nicht anders begegnet

werden können.

3.3.4 Verändern sich die Verhältnisse,

so sind die Massnahmen zum Schutz des Kindes der neuen Lage anzupassen (vgl.

Art. 313 Abs. 1 ZGB). Die Rückübertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist

aber erst zulässig, wenn die Verhältnisse sich derart geändert haben, dass das

Kindeswohl bei einer Rückgabe an die Eltern nicht mehr als gefährdet erscheint.

Erweist sich eine Massnahme in der bisherigen Form als nicht mehr nötig, ist

sie aufzuheben oder durch eine mildere zu ersetzen. Jede Abänderung von Kindesschutzmassnahmen

setzt in einem gewissen Ausmass eine Prognose über die künftige Entwicklung der

massgebenden Umstände voraus. Diese wird durch das bisherige Verhalten der

betroffenen Personen wesentlich mitbestimmt. Nötig ist also eine gewisse

Stabilität der geänderten Verhältnisse, so dass ein erneuter Entzug des

Aufenthaltsbestimmungsrechts möglichst vermieden werden kann (vgl. Urteile des

Bundesgerichts 5A_478/2008 E. 4.2 und 5C.27/2002 E. 4b).

3.4.1 Die Vorinstanz sieht im Bereich

der beruflichen Orientierung und der Ablösung eine schwerwiegende

Kindswohlgefährdung. Aus den Akten geht hervor, dass die Brüder C.___ und [...]

seit der Trennung der Eltern stetig weniger zur Schule gegangen waren. Ihnen

wurde im Februar 2024 ein Beistand zur Seite gestellt und – als dies keine

Wirkung zeigte – im Juli 2024 eine sozialpädagogische Familienbegleitung

angeordnet.

3.4.2 Gemäss Bericht des

Familienbegleiters vom 30. April 2025 zeigten beide Brüder trotz den

ergriffenen Massnahmen bereits Entwicklungsstörungen

(Anpassungsleistungsdefizite, starkes Vermeidungs- und Angstverhalten, fehlende

Reife und ein negatives Bindungsverhalten) und seien sie in ihrer weiteren Entwicklung

stark gefährdet. Aufgrund der ausgeprägten Anhängigkeit gegenüber der

Kindsmutter seien ihr Autonomiebestreben und ihr Selbstwirksamkeitserleben

negativ beeinflusst. Eine altersadäquate und gesunde Ablösung werde durch das

unverhältnismässig starke Klammern und Überbehüten der Kindsmutter verhindert.

3.4.3 Im Bericht der Beiständin vom 2.

Mai 2025 finden sich konkrete Beispiele hierzu. So würden neu installierte

Unterstützungen wie z.B. das Taxi für Bruder [...] zur Entlastung der

Beschwerdeführerin, dadurch unterlaufen, dass medizinisch nicht nachweisbare

Verdauungsprobleme vorgeschoben würden, um den Dienst nicht nutzen zu müssen.

So gelinge es beiden Brüdern nicht, von den angeordneten ambulanten Massnahmen

zu profitieren. Trotz maximal ausgeschöpftem Hilfsangebot und trotz Kooperation

mit den Eltern gelinge es den Brüdern nicht, eine Tagesstruktur einzuhalten.

Die Beiständin führt dies auf die Scheinkooperation der Beschwerdeführerin

zurück. Diese zeige sich zwar in direkten Gesprächen mit Vorschlägen

einverstanden, setze diese dann aber nicht um, weil sie in der Familie keine

Konflikte provozieren wolle, indem sie Grenzen setzen würde.

3.4.4 In ihrer Stellungnahme vom 3.

November 2025 – über ein halbes Jahr später – bekundet die Beiständin noch

immer Sorge betreffend das Verhalten der Beschwerdeführerin. Diese sei nicht in

der Lage, C.___ in herausfordernden Situationen die nötige Sicherheit und

Führung zu geben. Im Gegenteil, sie bestätige C.___ in seinen Ängsten und setze

ihn wiederholten Stresssituationen aus, obwohl sie darauf hingewiesen worden

sei, wie schädlich dieses Verhalten für die psychische Gesundheit von C.___

sei. Auch könne sie nicht kongruent kommunizieren, sodass eine echte

Kooperation entstehen könnte. Durch das Abschotten von C.___ von der Aussenwelt

behindere sie dessen Entwicklung und schaffe es nicht, ihre eigenen Emotionen

und Bedürfnisse dem Wohl von C.___ unterzuordnen. Auch wehre sie sich gegen

alles, was vom Vater komme, obwohl dieser grundsätzlich positiven Einfluss auf C.___

hätte.

3.4.5 Im Bericht der Beiständin vom 3.

November 2025 ist ebenfalls beschrieben, wie C.___ im [...] ankam. Er habe sich

bereits in den ersten Tagen gut integriert und an der Tagesstruktur mit Sport-

und Gruppenaktivitäten teilgenommen. Aufgefallen sei, dass sich sein Verhalten mit

der An- und Abwesenheit der Mutter verändert habe. C.___ habe keinen aktiven

Widerstand gegen Dritte geleistet und sich auch nur dann gegen die

Unterbringung ausgesprochen, wenn er sich an der anwesenden Mutter orientieren

konnte. War sie abwesend, habe er sich schnell in die neue Umgebung einfinden

können. Dieses Verhalten spreche für einen Loyalitätskonflikt. Auch habe er

gemäss Stellungnahme der KESB vom 3. November 2025 versucht, seine Mutter mit

Suiziddrohungen – von denen er sich nach ihrem Weggang aber wieder distanziert

habe – unter Druck zu setzen.

3.4.6 Der Kindsvater und die eingesetzte

Kindsvertreterin beschreiben die Dynamik zwischen C.___ und seiner Mutter

ebenfalls als problematisch und befürworten die Unterbringung von C.___ im [...]

ausdrücklich.

3.4.7 Gemäss dem Anhörungsprotokoll vom

16. Juni 2025 betreffend die beabsichtigte Platzierung von C.___ sagte dieser

aus, dass er sich der Platzierung wohl fügen müsse, wenn sie angeordnet werde,

er aber lieber ein Praktikum von zu Hause aus machen wolle. Dieser Meinung sei

auch seine Mutter. Er gab der KESB damals drei Notizblätter ab

(Beschwerdebeilage 25), auf denen er seine Gedanken zur Fremdplatzierung, zur

Beiständin und zur Familienbegleitung aufgeschrieben hatte. Sie zeigen das

bereits vorstehend beschriebene Vermeidungs- und Angstverhalten. Dass die

Überschriften der Notizen in einer anderen Handschrift verfasst sind, lässt

vermuten, dass die Idee für die Notizen von der Beschwerdeführerin stammt und

sie auch den Inhalt stark beeinflusst hat. Auch der Kindsvater äussert diesen

Verdacht in seiner Stellungnahme. Vor dem Hintergrund der oben beschriebenen

Abhängigkeit von C.___ von der Beschwerdeführerin und dem Umstand, dass er sich

auch in der Befragung auf ihre Meinung bezieht, wird dieser Verdacht verstärkt.

Bei den beiden weiteren eingereichten Schreiben, welche den Willen von C.___ ausdrücken

sollen (Beschwerdebeilagen 14 und 15) fällt auf, dass sich die Schrift von C.___

stark von jener auf Beschwerdebeilage 25 unterscheidet, hier Kommas benutzt

werden und im Unterschied zu Beschwerdebeilage 25 auch weder Schreib- noch

Grammatikfehler vorhanden sind. Insgesamt ist daher zweifelhaft, ob diese

Unterlagen den tatsächlichen Willen von C.___ wiedergeben bzw. überhaupt von

diesem verfasst worden sind. Es kann daher nicht vorbehaltlos auf sie

abgestellt werden. Zuverlässiger scheint der Einbezug der Stellungnahmen der

Kindsvertreterin, welche nach Rücksprache mit C.___ seine Platzierung

ausdrücklich befürwortet.

3.5 Die Beschwerdeführerin hält dem in

ihrer Stellungnahme vom 19. November 2025 entgegen, dass sie sehr wohl in der

Lage sei, ihre Emotionen dem Wohl von C.___ unterzuordnen. Sie begründet dies

mit ihrer permanenten unterstützenden Anwesenheit in einer Institution, in der

ihr Sohn untergebracht wurde, um eine gesunde und altersgerechte Ablösung von

ihr zu ermöglichen. Ihre Ausführungen zeigen direkt auf, dass die

Beschwerdeführerin die Situation nicht ganzheitlich wahrnimmt und ihren Anteil

sowohl am Problem wie auch an der Lösung nicht oder nur sehr beschränkt

erkennt. Dass sie den Ablösungsvorgang begonnen hätte, beschreibt sie nicht.

3.6 Damit kann als erstellt gelten, dass

die bisher angeordneten ambulanten Massnahmen gescheitert sind und allenfalls

mögliche zukünftige ebenfalls scheitern werden, da sie von der

Beschwerdeführerin in ihrem Haushalt nicht umgesetzt werden. Eine mildere

Massnahme als die Fremdplatzierung fällt somit ausser Betracht. Dass es C.___

punktuell gelingt, Eigeninitiative und Durchhaltevermögen zu entwickeln und er

keine Drogen nimmt, ist vorteilhaft. Dass sich die Situation nach dem

Schulabschluss nachhaltig stabilisiert hätte, kann daraus jedoch nicht

geschlossen werden. Die Fremdplatzierung ist damit notwendig und auch geeignet,

eine altersgerechte Selbständigkeit und Ablösung von der Beschwerdeführerin zu

erreichen. Dass keine gefestigte Diagnose für C.___ vorliegt, ist unerheblich. Massgebend

sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Platzierung und diese zeigen nach oben

beschriebener einhelliger Einschätzung eine Gefährdung von C.___. Die

Unterbringung ist als Chance für ihn, nicht als Strafe zu verstehen. Sie ist zudem

zeitlich beschränkt. Auch lässt sie den Kontakt zwischen C.___ und seiner

Familie weiterhin zu, die Zusammenarbeit zwischen dem [...] und der

Beschwerdeführerin gestaltet sich nach deren eigener Beschreibung konstruktiv

und die Massnahme kann bei Stabilität der Veränderung der Verhältnisse

angepasst werden. Sie ist somit verhältnismässig und es besteht kein

Missverhältnis zwischen der Massnahme und dem angestrebten Erfolg. Die

Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. Die eventualiter

beantragte Anweisung bzw. Anordnung der sozialpädagogischen Familienbegleitung

ist daher abzuweisen.

4.1 Schliesslich erachtet die

Beschwerdeführerin das [...] nicht als geeignete Institution für C.___, da sie

die konkreten Bedürfnisse von C.___ nicht adressiere. Die Eignung der

Institution sei gar nicht geprüft worden. Anlässlich der Besichtigung habe sich

C.___ unwohl gefühlt und geäussert, dass es ihm dort nicht gefalle. Er

unterscheide sich auch von den übrigen Jugendlichen dort und die Gruppendynamik

sei für einen sensiblen Jungen wie ihn nicht stimmig. Ein gruppen- und

regelintensives Setting mit wechselnden Reizen und Peereinfluss könne zu

Überforderung führen. Das Umfeld sei daher pädagogisch unpassend und nicht

geeignet, um tragfähige Lösungen zu finden. Besser seien ambulante Strukturen ([...],

KJPD-Therapie, Spitex, Familie) mit überschaubaren Anforderungen und klaren

Strukturen.

4.2 Gemäss Webseite des [...]

(https://www.[...].ch/, zuletzt besucht am 19. März 2026) bietet dieses

umfassende Betreuung und Begleitung für stark verhaltensauffällige männliche

Jugendliche zwischen 14 und 25 Jahren. Die Fachpersonen auf den Wohngruppen,

der Schule und in den Ausbildungs-, Produktions- und Dienstleistungsbetrieben

unterstützen die Jugendlichen auf dem Weg in ein selbstverantwortliches Leben.

Der Auftrag der Beobachtungsstation umfasst das Abklären und Beurteilen der

kognitiven, emotionalen und körperlichen Entwicklung des Jugendlichen unter

Berücksichtigung der Situation und Ressourcen in der Familie.

4.3 In der Stellungnahme vom 23. Oktober

2025 hält die KESB hierzu fest, dass die Eignung des [...] für die Bedürfnisse

von C.___ im Vorfeld abgeklärt worden sei. Mehrere der dort untergebrachten

Jugendlichen hätten eine Autismus-Spektrums-Störung, weshalb das Personal

diesbezüglich regelmässig geschult und weitergebildet werde und bei Bedarf

weitere Fachpersonen hinzuziehen könne. Auch die Beiständin steht dem

Aufenthalt positiv gegenüber und sieht darin die einmalige Chance zur

Unterstützung in der altersgerechten Entwicklung und im Einstieg ins

Berufsleben mit der Möglichkeit auf ein selbständiges und glückliches Leben. In

ihrer Eingabe vom 17. November 2025 bestätigt auch die Kindsvertreterin, dass

das [...] bestens geeignet sei für C.___, dass er gefördert und bestärkt werde.

Der Kindsvater erlebt C.___ deutlich motivierter seit dieser dort sei und nach

Aussage des Kindsvaters erkenne C.___ auch die Vorteile der Einrichtung.

4.4 Vor diesem Hintergrund ist nicht an

der Eignung des [...] für die Unterbringung von C.___ zu zweifeln. Es ist

sodann erfreulich, dass der Beschwerdeführerin gemäss eigenen Aussagen eine

gute Zusammenarbeit mit dem [...] gelingt. Dies ist für die Wirksamkeit der

Massnahme sicherlich förderlich. Abschliessend gilt es festzuhalten, dass die

Massnahme auch verhältnismässig ist, haben sich die ambulanten Massnahmen doch

nicht erfolgreich gezeigt (vgl. vorstehend).

5.1 Die Beschwerde erweist sich somit

als unbegründet, sie ist vollumfänglich abzuweisen, auch soweit es die

Eventualanträge betrifft. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin

die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen. Die

Entscheidgebühr ist auf CHF 1’650.00 festzulegen.

5.2 Die Kosten für die Vertretung des

Kindes zählen ebenfalls zu den Gerichtskosten (Art. 95 Abs. 2 lit. e

Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die Kindsvertreterin, Rechtsanwältin

Cornelia Dippon, macht mit Honorarnote vom 17. November 2025 einen Aufwand von

15.9 h zu einem Ansatz von CHF 280.00 zzgl. CHF 76.80 Auslagen und 8.1%

MWST, total CHF 4'895.60, geltend. Dieser Aufwand erscheint zwar hoch, ist aber

auch mit Blick auf die ergriffenen Massnahmen zum Eintritt von C.___ in das [...]

noch als angemessen zu beurteilen. Allerdings ist der Stundenansatz auf CHF 250.00

zu kürzen. Somit resultiert eine Entschädigung der Kindsvertreterin von CHF 4'380.00

(15.9h à CHF 250.00 [CHF 3'975.00] zuzüglich Auslagen von CHF 76.80 sowie

die Mehrwertsteuer von 8.1 % [CHF 328.20]). Die gesamten Verfahrenskosten

belaufen sich damit inklusive Entscheidgebühr auf CHF 6'030.00 (§ 77 VRG

i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdeführerin wurde

die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Die Verfahrenskosten

trägt damit der Kanton Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates während zehn Jahren sobald die Kindsmutter zur Nachzahlung in der

Lage ist (vgl. § 58 Ab. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).

5.3 Mit Kostennote vom 17. Dezember 2026

macht Rechtsanwalt Huber als Vertreter der Beschwerdeführerin für das

vorliegende Verfahren einen Aufwand von 21 Stunden und 40 Minuten bei einem

Stundenansatz von CHF 180.00 geltend, welcher zum aktuellen Ansatz für

unentgeltliche Rechtsbeistände im Kanton Solothurn von CHF 190.00 (vgl. §

161 i.V.m. § 160 Abs. 3 GT sowie Weisung der Gerichtsverwaltungskommission

betreffend Festlegung Stundenansätze nach § 156 und 160 GT vom 19. Dezember

2022) zu entschädigen ist. Hinzu kommen Auslagen von CHF 16.30 und 8.1 %

Mehrwertsteuer, was eine Entschädigung von insgesamt CHF 4'467.70 (CHF

4'116.65 Honorar, CHF 16.30 Auslagen und CHF 334.75 MWST) ergibt. Dieser

Aufwand ist gerade noch als gerechtfertigt anzusehen und durch den Kanton

Solothurn zu entschädigen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während 10 Jahren, sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der

Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO). Ein Nachzahlungsanspruch zum vollen Honorar wurde

seitens von Rechtsanwalt Huber nicht geltend gemacht.

6.1 Die Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege befreit im Verwaltungsverfahren – gleich wie im

Zivilverfahren – die entschädigungspflichtige Partei nicht von der Bezahlung

einer allfälligen Parteientschädigung an die obsiegende Gegenpartei (Art. 118

Abs. 3 und Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO). Die unterliegende Beschwerdeführerin

ist daher zu verpflichten, dem Kindsvater, eine Parteientschädigung zu

bezahlen. Die Entschädigung ist jedoch bei der Beschwerdeführerin

voraussichtlich nicht einbringbar und der Kindsvater hat ebenfalls ein Gesuch

um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Art. 122 Abs. 2 ZPO

sieht vor, dass bei Obsiegen der unentgeltlich prozessführenden Partei, und

wenn die Parteientschädigung bei der Gegenpartei nicht oder voraussichtlich nicht

einbringlich ist, der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Kanton angemessen

entschädigt wird. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf den Kanton über.

6.2 Über das Gesuch des Kindsvaters

um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist deshalb trotz Obsiegens zu

entscheiden. Auch der Kindsvater verfügt nicht über die finanziellen Mittel, um

für seine Prozesskosten aufzukommen. Aufgrund des einschneidenden

Verfahrensgegenstands und des Prinzips der Waffengleichheit war auch in seinem

Fall die Beiordnung eines Rechtsbeistands erforderlich, weshalb ihm

die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt Jonas

Zimmerli zu bewilligen ist.

6.3 Mit Honorarnote vom 17. Dezember

2025 beantragt Rechtsanwalt Zimmerli die Entschädigung von 8.7 Stunden zu einem

Stundenansatz von CHF 265.00 sowie Auslagen von CHF 61.10, total CHF

2'392.70, geltend. Mehrwertsteuer wurde keine geltend gemacht. Der Aufwand

erscheint gerechtfertigt. Da der Rechtsvertreter des Kindsvaters keine

Honorarvereinbarung eingereicht hat, ist der Stundenansatz in Anwendung von § 161

i.V.m. § 160 Abs. 2 GT auf CHF 250.00 festzulegen, womit sich eine

Entschädigung von CHF 2'236.10 (8.7h à CHF 250.00 plus Auslagen von

CHF 61.10) ergibt.

6.4 Zufolge

voraussichtlicher Uneinbringlichkeit dieser Forderung ist Rechtsanwalt

Zimmerli durch den Kanton Solothurn zum Stundenansatz für unentgeltliche Rechtsbeistände

von CHF 190.00/h (vgl. § 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 GT sowie Weisung der

Gerichtsverwaltungskommission vom 19. Dezember 2022), zuzüglich Auslagen von

CHF 61.00 zu entschädigen. Die Entschädigung ist somit auf CHF 1'714.10

(inkl. Auslagen, ohne MWST) festzusetzen.

6.5 Die Forderung geht nach der Zahlung

in diesem Umfang auf den Kanton Solothurn über. Vorbehalten bleibt neben dem

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren für die auf ihn

übergegangene Forderung gegenüber der Beschwerdeführerin zudem die

Nachzahlungspflicht der Differenz zur vollen Parteientschädigung in der Höhe

von CHF 522.00 (Differenz zum Stundenansatz von CHF 250.00, ohne MWST),

beides sobald die Kindsmutter oder der Kindsvater zur Nachzahlung in der Lage sind

(vgl. Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. B.___ wird die integrale unentgeltliche

Rechtspflege gewährt, unter Beiordnung von Rechtsanwalt Jonas Zimmerli als

unentgeltlicher Rechtsbeistand.

3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 6'030.00 (inkl. Entscheidgebühr und

Entschädigung der Kindsvertreterin Rechtsanwältin Cornelia Dippon von CHF 4'380.00

inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege

trägt die Kosten der Kanton Solothurn; vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4. Der Kanton Solothurn hat Rechtsanwältin

Cornelia Dippon eine Entschädigung für die Kindsvertretung von C.___ von CHF 4'380.00

(inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.

5. A.___ hat B.___, vertreten durch den

unentgeltlichen Rechtsbeistand Rechtsanwalt Jonas Zimmerli, eine

Parteientschädigung von CHF 2'236.10 (inkl. Auslagen und ohne MWST)

zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien hat der Staat

Rechtsanwalt Jonas Zimmerli eine Entschädigung von CHF 1'714.10 (inkl. Auslagen

und ohne MWST) und Rechtsanwalt Matthias Huber eine Entschädigung von CHF 4'467.70

(inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.

6. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___

zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).

7. Sobald A.___ und B.___ zur Nachzahlung

in der Lage sind (Art. 123 ZPO), haben sie Rechtsanwalt Jonas Zimmerli die

Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt CHF 522.00 (Differenz

zum Stundenansatz von CHF 250.00, ohne MWST).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in zivilrechtlichen Angelegenheiten eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe

bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel

und die Unterschrift des Bes5chwerdeführers oder seines Vertreters zu

enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Obrecht Steiner Straumann