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Entscheid

VWBES.2025.361

Promotion Kantonsschule

4. Dezember 2025Deutsch18 min

auf Ende des Schuljahres 2024/2025 die Promotionsbedingungen nicht. Er hätte folglich

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 4. Dezember 2025

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Weber-Probst

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___ gesetzlich vertreten durch B.___ und C.___, hier

vertreten durch Rechtsanwältin B.___

Beschwerdeführer

gegen

1. Departement

für Bildung und Kultur,

2. Kantonsschule

[...],

Beschwerdegegnerinnen

betreffend Promotion

Kantonsschule

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.1 A.___, geb. [...], Schüler der

Klasse [...] an der Kantonsschule [...] (nachfolgend Beschwerdeführer) erfüllte

auf Ende des Schuljahres 2024/2025 die Promotionsbedingungen nicht. Er hätte folglich

das Schuljahr wiederholen müssen. Am 28. Juni 2025 wandten er und seine Eltern

sich an den Konrektor der Kantonsschule und ersuchten darum, ihm die Promotion

zu erteilen. Mit den fünf schlechtesten Noten habe er 18,5 Punkte erreicht,

womit ihm nur ein halber Punkt zur erforderlichen Schwelle von 19 Punkten

fehle. Eine Durchsicht der ersten Geschichtsprobe vom 10. März 2025 habe ergeben,

dass ihm 0,9 Punkte in dieser Probe gefehlt hätten, um die Promotion zu

erreichen. Da die Bitte nach einer Durchsicht durch den Geschichtslehrer

abgelehnt worden sei, habe sie, die Mutter des Beschwerdeführers, sich an einen

Geschichtslehrer einer anderen Schule gewandt, der das gleiche Lehrmittel

verwende. Dieser sei zum Schluss gekommen, dass durchaus Argumente gefunden

werden könnten, um ihrem Sohn den noch fehlenden Punkt anzurechnen. Ihr Wunsch

sei, dass die Leistung ihres Sohnes nochmals bedacht werde, mit dem Ziel, ihm

trotz der knappen Lage den Übertritt in das dritte Gymnasialjahr zu

ermöglichen. Weiter sei ihr wichtig, dass die Promotionskonferenz auch die

Gesamtsituation ihres Sohnes in den letzten Wochen des Schuljahres

berücksichtige. In dieser Zeit sei seine erste grosse Liebe zu Ende gegangen.

Hinzu komme, dass sein geliebter Grossvater während dieser Zeit die Diagnose

Alzheimer erhalten habe und bei ihm selbst ein Eisenmangel festgestellt worden

sei. All diese Faktoren zusammen hätten dazu geführt, dass ihr Sohn nicht mehr

in der Lage gewesen sei, sich wie gewohnt auf den Schulstoff zu konzentrieren.

1.2 Am 1. Juli 2025 teilte der Konrektor

der Kantonsschule der Mutter des Beschwerdeführers per E-Mail mit, ihr bzw. A.___’s

Gesuch sei an der heutigen Klassenkonferenz diskutiert und abgelehnt worden.

Aus Sicht der Klassenkonferenz stelle A.___’s Fall keinen Härtefall gemäss § 34

des «Reglements über Aufnahme, Zeugnisse, Promotion und Entlassung für die

Maturitätsschulen des Kantons Solothurn» dar, der einen Übertritt ins 3. Jahr

des Gymnasiums trotz Nichterreichens der Promotionsbedingungen rechtfertige. A.___

müsse also repetieren und er werde ihn in eine [...]er-Klasse einteilen.

Allfällige Klassenwünsche könne ihr Sohn ihm bis heute Abend mitteilen. Am 2.

Juli 2025 wurde dem Beschwerdeführer das Zeugnis zugestellt mit der Promotion

«zurückversetzt».

1.3 Gegen die Ablehnung des

Härtefallgesuchs und das Zeugnis liess A.___ durch seine Mutter, Rechtsanwältin

B.___, am 11. Juli 2025 Beschwerde beim Departement für Bildung und Kultur

(DBK) erheben mit den Anträgen, es sei festzustellen, dass der Entscheid

betreffend Ablehnung des Härtefallgesuchs nichtig sei, eventualiter sei der

Entscheid aufzuheben und dem Beschwerdeführer die Promotion für die 3. Klasse

des Gymnasiums zu erteilen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an

die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Weiter sei die Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 2. Juli 2025 (Zeugnis «zurückversetzt») unter

Abänderung der Geschichtsnote vollumfänglich aufzuheben. Im Fach Geschichte sei

die Punktzahl der Probe vom 10. März 2025 um mindestens 0,9 Punkte zu erhöhen

und die Geschichtszeugnisnote auf 4 festzusetzen sowie die Promotion für die 3.

Klasse des Gymnasiums zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur

Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Der Beschwerde sei die

aufschiebende Wirkung zu erteilen.

1.4 Mit Entscheid vom 26. September 2025

wies das DBK die Beschwerde ab.

2. Gegen diesen Entscheid liess der

Beschwerdeführer durch seine Mutter, Rechtsanwältin B.___, am 9. Oktober 2025

Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben mit den Anträgen, es sei der

Entscheid des DBK betreffend Ablehnung des Härtefallgesuchs als nichtig zu

qualifizieren, eventuell sei der Entscheid aufzuheben und dem Beschwerdeführer

die Promotion in das 3. Jahr des Gymnasiums zu erteilen, subeventualiter sei

der Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Betreffend die Geschichtsprobe

sei der Entscheid aufzuheben, im Fach Geschichte sei die Punktzahl der Probe

vom 10. März 2025 um mindestens 0,9 Punkte zu erhöhen und die

Geschichtszeugnisnote auf 4 festzusetzen sowie die Promotion für das

3. Jahr des Gymnasiums zu erteilen. Eventualiter sei der Entscheid an die

Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter wurde u.a. beantragt, es sei das Protokoll

der Klassenkonferenz zu edieren, es sei der Beschwerde die aufschiebende

Wirkung zu erteilen und es sei eine öffentliche Verhandlung durchzuführen mit

Befragung der Parteien.

3. Am 22. Oktober 2025 beantragte die

Kantonsschule [...] die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des

Entscheids des DBK. Auf eine öffentliche Verhandlung sei zu verzichten. Der

Promotionsentscheid (d.h. Repetition und Einteilung des Beschwerdeführers in

die Klasse [...]) sei mit sofortiger Wirkung zu bestätigen.

4. Das DBK beantragte am 3. November 2025,

es sei die Beschwerde betreffend das Härtefallgesuch gutzuheissen. Die

Verfügung der [...] in Sachen Härtefallgesuch sei für nichtig zu erklären. Das

Härtefallgesuch sei an die [...] zur korrekten Eröffnung der Verfügung

zurückzuweisen. Die Beschwerde gegen das Zeugnis sei abzuweisen.

5. Mit Verfügung des

Instruktionsrichters des Verwaltungsgerichts vom 3. November 2025 wurde der

Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt.

6. Zu den Eingaben der Vorinstanzen liess

sich der Beschwerdeführer am 24. November 2025 nochmals vernehmen.

7. Für die Standpunkte der Parteien wird

auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (§ 47 Verwaltungsrechtspflegesetz,

VRG, BGS 124.11; § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der

Beschwerdeführer resp. dessen gesetzliche Vertreter sind durch den

angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.

Der Beschwerdeführer lässt u.a. eine

öffentliche Verhandlung mit Parteibefragung beantragen. Gemäss § 52 Abs. 1 VRG

sind die Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der Parteien

gebunden. Nach § 71 VRG finden mündliche Verhandlungen nur bei

Disziplinarbeschwerden statt. In allen übrigen Fällen entscheiden die

Verwaltungsgerichtsbehörden aufgrund der Akten; sie können jedoch, auf Antrag

oder von Amtes wegen, eine Verhandlung anordnen, sofern dies als notwendig

erachtet wird und Sinn macht. Im vorliegenden Fall wurden die Akten der

Vorinstanzen beigezogen und der (anwaltlich) vertretene Beschwerdeführer hatte

sowohl bei der Vorinstanz als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren

genügend Gelegenheit, seinen Standpunkt darzulegen und sich zu äussern, was er

auch getan hat. Für die sachverhaltliche und rechtliche Beurteilung sind weder

Parteibefragung noch Hauptverhandlung notwendig. Es ist nicht ersichtlich,

welche zusätzlichen relevanten Erkenntnisse das Gericht durch eine Befragung

des Beschwerdeführers, des Geschichtslehrers oder des beantragten Zeugen

anlässlich einer Verhandlung gewinnen könnte. Der Antrag ist deshalb

abzuweisen.

3.1

Das DBK begründete den angefochtenen

Entscheid im Wesentlichen damit, der Konrektor habe dem Beschwerdeführer

vorliegend die Abweisung des Härtefallgesuchs nicht im Rahmen des Zeugnisses

eröffnet, sondern die Abweisung per E-Mail mitgeteilt. Obwohl dem Gesuch nicht

entsprochen worden sei, fehlten eine Begründung und eine Rechtsmittelbelehrung.

Dies stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, die aber durch das DBK

geheilt werde. Die Ablehnung des Härtefallgesuchs sei sachgerecht. Die schwere

Erkrankung des Grossvaters des Beschwerdeführers sei ausgewiesen und

unbestritten, ebenso, dass der Beschwerdeführer darunter leide. Dies gelte auch

für den geltend gemachten Liebeskummer. Für die Annahme eines Härtefalls müsste

die schwierige persönliche Lage aber eine deutliche Auswirkung auf das

Leistungsbild des Beschwerdeführers haben. Seine Klausurnoten seien allerdings

während des gesamten Semesters nicht gut gewesen und es lasse sich nach Ende

Mai kein massiver Noteneinbruch in allen Fächern feststellen. Bezüglich der Überprüfung

der Geschichtsklausur des Beschwerdeführers sei kein Hinweis auf eine krasse

Fehleinschätzung ersichtlich, die das Einschreiten der Rechtsmittelinstanz

nötig machen würde. Im Gegenteil wirke die Schilderung des Geschichtslehrers D.___

schlüssig, wonach er bei ungenauen Antworten der Schülerinnen und Schüler die

Ermessensausübung zu ihren Gunsten jeweils mit dem Kürzel «[...]» kennzeichne

und der Beschwerdeführer in besagter Klausur bei 3 von 7 Aufgaben bereits eine

Punktvergabe mit «[...]» erhalten habe (total 1,5 Punkte). Damit bestehe laut

dem Fachlehrer kein Handlungsspielraum für zusätzliche Punkte. Aus rechtlicher

Dispositiv

Sicht seien demnach die Note der Geschichtsklausur und die Semesternote in

Geschichte korrekt ermittelt worden.

3.2 Dagegen liess der Beschwerdeführer

vorbringen, bei der Abweisung des Härtefallgesuchs handle es sich um eine

nichtige «Verfügung». Diese könne nicht durch eine obere Instanz geheilt

werden. Der Entscheid sei mangels Belegen (Protokoll der Klassenkonferenz) auch

nicht spruchreif und es sei keine Prognose gemacht worden. Es treffe nicht zu,

dass es nicht zu Verschlechterungen bei den Noten gekommen sei. Diese hätten

einen enormen Einfluss auf die Promotion gehabt. Teil der Härtefallabklärung

wäre auch die Beurteilung der Einwände gegen die Geschichtsprobe gewesen. Die

in diesem Semester abgelegten Prüfungen zeigten eine deutliche

Leistungssteigerung und es habe auch eine persönliche Reifung stattgefunden.

Bezüglich der Geschichtsprobe und -note habe die Vorinstanz ihre Kognition

unterschritten. Sie habe sich nicht mit den rechtsgenügend vorgebrachten Rügen

des Beschwerdeführers in Bezug auf die materielle Beurteilung seiner Prüfung

hinreichend auseinandergesetzt. Die Begründung des Geschichtslehrers, wonach

eine weitergehende Punktevergabe ausgeschlossen sei, da bereits sogenannte

«Goodwill-Punkte» («[...]») gewährt worden seien, erweise sich als sachlich und

rechtlich unhaltbar und entgegen der Ansicht der Vorinstanz auch nicht

schlüssig. Zudem hätten auch andere Mitschüler solche Punkte erhalten. Vor

diesem Hintergrund sei zudem seltsam, dass im Entscheid der Vorinstanz nicht

erwähnt werde, weshalb der durch den Beschwerdeführer beantragte Zeuge, Lehrer E.___

der [...], welcher dasselbe Fach mit denselben Lehrmitteln unterrichte und die

Korrektur des Geschichtslehrers als sehr streng eingestuft habe, nicht

wesentlich zur Klärung der Sache sollte beitragen können. Schliesslich sei zu

keiner Zeit das Protokoll der Klassenkonferenz vorgelegt worden, um ersehen zu

können, was genau diskutiert worden sei.

3.3 Die [...] führte dazu aus, die

Klassenkonferenzen würden nicht ausführlich protokolliert. Wichtige Entscheide

würden im Sinne eines Beschlussprotokolls handschriftlich auf dem Notenblatt

und/oder dem entsprechenden Härtefallgesuch festgehalten. Es sei darüber

diskutiert worden, dass der Beschwerdeführer eine minimalistische

Arbeitshaltung aufweise, eine Repetition eine Chance und daher sinnvoll sei, es

sich in seinem Fall nicht um einen Härtefall handle, da kein klarer

Noteneinbruch im zweiten Semester 2024/2025 erkennbar und eine Repetition

möglich sei. Zudem habe der Geschichtslehrer erläutert, weshalb er bei der

Geschichtsnote des Beschwerdeführers keinen Handlungsspielraum für eine

Notenanpassung sehe. Am Ende der Diskussion sei über das Härtefallgesuch

abgestimmt worden, bei einstimmigem Resultat. Von einer deutlichen

Notenverbesserung im neuen Semester könne bei nur zwei Noten nicht gesprochen

werden. Zudem könne dieses Argument ohnehin kein Argument für eine Gutheissung

der Beschwerde sein. Damit würde angesichts der aufschiebenden Wirkung der

Beschwerde ein gefährlicher Präzedenzfall geschaffen. Bezüglich der

Geschichtsnote sei festzuhalten, dass, wie in allen Fächern, in denen es keine

eindeutig richtigen bzw. falschen Antworten gebe, auch im Fach Geschichte ein

Ermessensspielraum bei der Korrektur von Prüfungen bestehe. Klar sei auch, dass

«Goodwill-Punkte» bei einer Aufgabe keine Rolle bei der Bewertung einer anderen

Aufgabe spielen dürften. Eine materielle Prüfung durch die Zweitmeinung von E.___

sei nicht nötig, da die Korrektur von D.___ objektiv, nachvollziehbar und

wohlwollend sei.

4. Der Beschwerdeführer führt zum einen

Beschwerde betreffend das Zeugnis vom 2. Juli 2025.

4.1 Ende des Schuljahres 2024/2025

erreichte er mit den von ihm mit den tiefsten fünf Noten erreichten Punktzahl

von 18,5 die erforderlichen 19 Punkte gemäss § 29 Abs. 1 lit. b des Reglements

über Aufnahme, Zeugnisse, Promotion und Entlassung für die Maturitätsschulen

des Kantons Solothurn (Promotionsreglement Maturitätsschulen, BGS 414.441.5)

nicht. Mit diesem Resultat ist er grundsätzlich zurückzuversetzen, da Schüler

am Ende des zweiten Schuljahrs des Gymnasiums (wie es der Beschwerdeführer im

Schuljahr 2024/2025 war) die Promotionsbedingungen erfüllen müssen, andernfalls

sie repetieren müssen (§ 32 des Promotionsreglements).

4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend,

die Note der Geschichtsprobe vom 10. März 2025 sei um 0,9 Punkte

anzuheben. Denn hätte er in dieser Probe 10,9 Punkte erhalten, statt nur 10,

hätte er eine Note von (gerundet) 3,7 erhalten. Zähle man die beiden

Geschichtsnoten zusammen und dividiere die Summe durch zwei, erhalte man eine

Geschichtsnote von 3,75 also eine aufgerundete 4. Damit hätte er die Promotion

erreicht. Eine Analyse dieser Geschichtsprobe habe ergeben, dass der

Beschwerdeführer zahlreiche sachlich richtige und historisch begründete

Aussagen gemacht habe – teils sogar differenzierter als andere Schüler und

Schülerinnen mit höherer Punktzahl. Besonders bei Aufgabe 1a habe er

wesentliche Aspekte des Nationalstaatsbegriffs durchaus zutreffend getroffen.

Die Ausdrucksweise sei nicht immer schulbuchkonform, aber inhaltlich

nachvollziehbar und historisch korrekt interpretierbar. Vergleiche man seine

Leistungen fair mit jenen von gewissen anderen Mitschülern und Mitschülerinnen,

falle auf, dass er teilweise sogar mehr relevante Inhalte nenne, aber deutlich

strenger bewertet worden sei. Es wäre deshalb nicht nur vertretbar, sondern

auch gerecht, ihm die fehlenden Punkte zu gewähren (vgl. ergänzende Bemerkungen

zur Eingabe vom 25. Juni 2025).

4.3 Das DBK hat sich bei der Überprüfung

der fraglichen Geschichtsnote zu Recht eine gewisse Zurückhaltung auferlegt

(vgl. diesbezüglich die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid E.

2.2.1.2). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dürfen Gerichtsbehörden bei

der Kontrolle von Examensentscheiden Zurückhaltung üben. Eine volle

Rechtskontrolle rechtfertigt sich in erster Linie für allfällige formelle

Fehler. Bei der inhaltlichen Bewertung einer Arbeit bestehen hingegen

regelmässig Beurteilungsspielräume, die es zwangsläufig mit sich bringen, dass

dieselbe Arbeit verschiedenen Einschätzungen auch von Fachleuten unterliegen

kann. Gerichtsbehörden dürfen sich insoweit Zurückhaltung auferlegen, solange

es keine Hinweise auf krasse Fehleinschätzungen gibt (vgl. Urteil 2D_20/2021

vom 19. Oktober 2021 E. 3.4.2, BGE 136 I 229 E. 5.4.1). Dies gilt auch für

die Beurteilung durch das DBK.

Gestützt auf diese Überprüfung ist das

DBK zu Recht zum Schluss gelangt, es sei bei der Beurteilung der

Geschichtsklausur des Beschwerdeführers durch seinen Geschichtslehrer, D.___,

zu keiner Fehlleistung gekommen, schon gar nicht zu einer krassen. D.___ hat

sich in der Stellungnahme vom 7. August 2025 ausführlich zur Prüfungsmethodik

im Allgemeinen und im Speziellen bezüglich der fraglichen Geschichtsnote des

Beschwerdeführers geäussert. So hat er beispielsweise ausgeführt, dass es

Ermessenspielräume bei fachlich ungenauen Formulierungen und Begrifflichkeiten

sowie sprachlich unklarer Ausdrucksweise gebe und dass bei erkannten

Ungenauigkeiten, die ein Ermessen seinerseits benötigten, Schüler und

Schülerinnen eine Punktebewertung mit dem Zusatz «[...]» erhielten, sodass sie

erkennen würden, dass er in ihrem Sinne die höhere der möglichen Punktzahl

vergeben und auf die härtere Version verzichtet habe. Ein weiteres

Korrekturverfahren von ihm sei, dass er immer eine einzelne Aufgabe einer

ganzen Klasse in einem Durchgang «quer» korrigiere und nicht von jedem Schüler

oder jeder Schülerin die ganze Prüfung am Stück. Damit werde die Korrektur

zuverlässiger. Bezüglich dem Beschwerdeführer sei in 3 von 7 Aufgaben eine

Punktevergabe mit «[...]» erfolgt, also hätten es insgesamt bei einer

schärferen Handhabung auch 1,5 Punkte weniger sein können, was zu einer

deutlich tieferen Note geführt hätte. Der Geschichtslehrer stellt sich daher zu

Recht auf den Standpunkt, es sei nicht nachvollziehbar, wo sich noch zusätzlich

die erwähnten fehlenden 0,9 Punkte hätten finden lassen sollen. Dass

«Goodwill-Punkte» bei einer Aufgabe keine Rolle bei der Bewertung einer anderen

Aufgabe spielen dürfen, wie der Beschwerdeführer vorbringen lässt, trifft zwar grundsätzlich

zu, die [...Kantonsschule] erwähnt diesbezüglich aber zu Recht, dass sich dann

schon die Frage stelle, wie stark man nachträglich den Ermessensspielraum

zugunsten des Schülers ausreizen müsse, um auf die für eine Promotion benötigte

Punktzahl zu kommen, wenn bereits 3 von 7 Aufgaben sehr wohlwollend bewertet

worden seien.

Der Beschwerdeführer rügt wiederholt,

die Vorinstanz habe keine ausreichende materielle Prüfung vorgenommen.

Diesbezüglich ist nochmals zu erwähnen, dass es nicht an einer

Beschwerdeinstanz liegt, eine Nachkorrektur einer einzelnen Prüfung

vorzunehmen. Aufgabe einer Rechtsmittelinstanz ist nur, zu prüfen, ob bei einer

Bewertung einer Prüfung keine Willkür vorherrschte, das Ermessen bei der

Korrektur nicht überschritten wurde und sich die Bewertung und Beurteilung

nicht als krass falsch erweist. Es sind nicht die Rechtsmittelinstanzen,

sondern die Prüfenden, die den Prüfungsstoff und die konkreten Anforderungen

kennen, die an die Schüler und Schülerinnen in einer Prüfung gestellt werden.

Rechtsmittelinstanzen können auch keinen Quervergleich anstellen. Das DBK weist

in der Vernehmlassung vom 3. November 2025 zutreffend darauf hin, dass

Noten per se schwer justiziabel seien und ihnen immer ein gewisser

Beurteilungsspielraum innewohne. Den Prüfungsorgangen sei dieser

Beurteilungsspielraum, ein sogenanntes Sachverständigenermessen oder

technisches Ermessen, zuzugestehen, ansonsten Prüfungen faktisch nicht

durchführbar wären. Vorliegend gibt es wie erwähnt keinerlei Anhaltspunkte,

dass der Geschichtslehrer die Bewertung der Klausur des Beschwerdeführers

willkürlich oder unsachlich vorgenommen hätte oder der Beschwerdeführer bei der

Beurteilung unfair behandelt worden wäre. Der Geschichtslehrer hat mit der

Vergabe von «Goodwill-Punkten» in drei Aufgaben eher eine wohlwollende

Korrektur vorgenommen. Daran ändert nichts, dass auch andere Mitschüler

«Goodwill-Punkte» erhalten haben. Im Weiteren korrigiert er die Prüfungen

jeweils pro Aufgabe einzeln, was im Quervergleich zu einer faireren Beurteilung

beiträgt.

Dass ein anderer Geschichtslehrer, der

an einer anderen Schule mit dem gleichen Lehrmittel unterrichtet, die Prüfung

des Beschwerdeführers allenfalls wohlwollender korrigiert hätte, vermag an

diesem Ergebnis nichts zu ändern. Dieser Lehrer kennt weder die Anforderungen,

die D.___ an die Schülerinnen und Schüler gestellt hat, noch weiss er, wie die

Mitschüler und Mitschülerinnen des Beschwerdeführers bewertet worden sind.

Es erscheint auffallend, dass der

Beschwerdeführer die fragliche Geschichtsprüfung vom 10. März 2025 resp. die

entsprechende Note zuvor nie beanstandet hatte, obwohl am 17. März 2025 eine

Besprechung stattgefunden hatte (vgl. Ziff. 2 der Stellungnahme von D.___).

Erst am 24. resp. 25. Juni 2025 wandte er sich betreffend diese Prüfung an die

Kantonsschule, wohl als er feststellte, dass er die Promotion nicht erreicht

(und eine Intervention beim Mathematiklehrer nicht zum gewünschten Resultat

geführt hatte; vgl. E-Mail mit F.___ vom 24. Juni 2025).

4.4 Zusammenfassend erweist sich die

Beschwerde gegen das Zeugnis somit als unbegründet. Der Beschwerdeführer hat

die Promotion nicht erreicht und muss daher zurückversetzt werden (eine

allfällige Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung,

vgl. Art. 103 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR

173.110).

5. Zum

anderen führt der Beschwerdeführer Beschwerde bezüglich der Ablehnung des

Härtefallgesuchs. In diesem Zusammenhang rügt er zunächst, es liege

diesbezüglich eine nichtige «Verfügung» vor, da ihm die Mitteilung der

Abweisung des Härtefallgesuchs nur per E-Mail mitgeteilt worden sei.

In der Vernehmlassung vom 3. November

2025 beantragt das DBK diesbezüglich eine Gutheissung der Beschwerde (obwohl es

in der angefochtenen Verfügung noch von einer Heilung der Gehörsverletzung

ausgegangen war). Es anerkenne nun die Nichtigkeit der Verfügung. Dieser

Auffassung ist zuzustimmen. Gemäss § 21 Abs. 1 VRG sind Verfügungen und

Entscheide den Parteien schriftlich zu eröffnen, so weit nötig oder durch

Gesetz vorgeschrieben zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu

versehen. Die Mitteilung der [...] enthält keine Unterschrift, keine

Rechtsmittelbelehrung und keine Begründung. Weiter wurden die

Zustellvorschriften missachtet, indem der Entscheid lediglich per Mail versandt

wurde (dies im Unterschied zum ähnlich gelagerten Fall VWBES.2025.356, wo die

Mitteilung zumindest in Briefform mit eigenhändiger Unterschrift ergangen war).

Auch wenn derartige Mitteilungen rasch ergehen sollten und der [...] nicht

vorzuhalten ist, dass sie mit der nicht rechtskonformen Zustellung systematisch

und bewusst hätte gesetzliche Vorschriften missachten wollen, ändert dies

nichts daran, dass die besagte Mitteilung in formeller Hinsicht qualifiziert

unrichtig erlassen und eröffnet worden ist. Die Missachtung der Formschriften

führt daher zur Nichtigkeit der Verfügung. Entsprechend dem Antrag des DBK ist

die Beschwerde diesbezüglich folglich gutzuheissen. Das Härtefallgesuch ist an

die [...] zur korrekten Eröffnung ihres Entscheids zurückzuweisen. Fraglich ist

in diesem Zusammenhang aber, ob der Beschwerdeführer überhaupt noch ein

Interesse an einem diesbezüglichen Entscheid hat, da die Beschwerde gegen das

Zeugnis abgewiesen wird und er aus diesem Grund ohnehin repetieren muss.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass

die Berücksichtigung des geltend gemachten Härtefalls beim Zeugnis resp. der

Geschichtsnote keine Rolle spielen kann, da die entsprechende Prüfung im März

2025 stattfand. Die persönlichen Schwierigkeiten werden aber für die Zeit der

letzten Wochen des Schuljahres geltend gemacht (vgl. Schreiben vom 28. Juni

2025).

6. Zusammenfassend ist die Beschwerde

gegen das Zeugnis folglich abzuweisen, diejenige gegen das Härtefallgesuch ist

dahingehend gutzuheissen, dass die «Verfügung» der [...] betreffend das

Härtefallgesuch als nichtig erklärt wird. Die [...] hat diesbezüglich eine

korrekte Verfügung zu erlassen und diese nochmals zu eröffnen.

7. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zur Hälfte zu Lasten des

Beschwerdeführers resp. von dessen Eltern. Die andere Hälfte trägt der Staat.

Dem Beschwerdeführer resp. dessen Eltern sind CHF 750.00 zurückzuerstatten.

Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen. Nach bundesgerichtlicher

Praxis haben obsiegende Parteien nur dann Anspruch auf eine

Parteientschädigung, wenn sie durch einen externen Anwalt vertreten sind und

deshalb tatsächlich Anwaltskosten anfallen (Urteile 2C_416/2024 vom 29. Juli

2025 E. 8, 2C_271/2024 vom 26. Februar 2025 E. 7, je mit Hinweisen). Vorliegend

war Rechtsanwältin B.___ als gesetzliche Vertreterin ihres Sohnes in eigener

Sache tätig.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen. Die Beschwerde gegen das Zeugnis wird abgewiesen, diejenige gegen

das Härtefallgesuch dahingehend gutgeheissen, als die «Verfügung» der [...]

betreffend das Härtefallgesuch als nichtig erklärt wird; die [...] hat

diesbezüglich eine korrekte Verfügung zu erlassen und diese nochmals zu

eröffnen.

2. A.___ resp. dessen Eltern B.___ und C.___,

haben die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 750.00 zu

bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich--rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Ramseier