VWBES.2025.361
Promotion Kantonsschule
4. Dezember 2025Deutsch18 min
auf Ende des Schuljahres 2024/2025 die Promotionsbedingungen nicht. Er hätte folglich
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 4. Dezember 2025
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Weber-Probst
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___ gesetzlich vertreten durch B.___ und C.___, hier
vertreten durch Rechtsanwältin B.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement
für Bildung und Kultur,
2. Kantonsschule
[...],
Beschwerdegegnerinnen
betreffend Promotion
Kantonsschule
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 A.___, geb. [...], Schüler der
Klasse [...] an der Kantonsschule [...] (nachfolgend Beschwerdeführer) erfüllte
auf Ende des Schuljahres 2024/2025 die Promotionsbedingungen nicht. Er hätte folglich
das Schuljahr wiederholen müssen. Am 28. Juni 2025 wandten er und seine Eltern
sich an den Konrektor der Kantonsschule und ersuchten darum, ihm die Promotion
zu erteilen. Mit den fünf schlechtesten Noten habe er 18,5 Punkte erreicht,
womit ihm nur ein halber Punkt zur erforderlichen Schwelle von 19 Punkten
fehle. Eine Durchsicht der ersten Geschichtsprobe vom 10. März 2025 habe ergeben,
dass ihm 0,9 Punkte in dieser Probe gefehlt hätten, um die Promotion zu
erreichen. Da die Bitte nach einer Durchsicht durch den Geschichtslehrer
abgelehnt worden sei, habe sie, die Mutter des Beschwerdeführers, sich an einen
Geschichtslehrer einer anderen Schule gewandt, der das gleiche Lehrmittel
verwende. Dieser sei zum Schluss gekommen, dass durchaus Argumente gefunden
werden könnten, um ihrem Sohn den noch fehlenden Punkt anzurechnen. Ihr Wunsch
sei, dass die Leistung ihres Sohnes nochmals bedacht werde, mit dem Ziel, ihm
trotz der knappen Lage den Übertritt in das dritte Gymnasialjahr zu
ermöglichen. Weiter sei ihr wichtig, dass die Promotionskonferenz auch die
Gesamtsituation ihres Sohnes in den letzten Wochen des Schuljahres
berücksichtige. In dieser Zeit sei seine erste grosse Liebe zu Ende gegangen.
Hinzu komme, dass sein geliebter Grossvater während dieser Zeit die Diagnose
Alzheimer erhalten habe und bei ihm selbst ein Eisenmangel festgestellt worden
sei. All diese Faktoren zusammen hätten dazu geführt, dass ihr Sohn nicht mehr
in der Lage gewesen sei, sich wie gewohnt auf den Schulstoff zu konzentrieren.
1.2 Am 1. Juli 2025 teilte der Konrektor
der Kantonsschule der Mutter des Beschwerdeführers per E-Mail mit, ihr bzw. A.___’s
Gesuch sei an der heutigen Klassenkonferenz diskutiert und abgelehnt worden.
Aus Sicht der Klassenkonferenz stelle A.___’s Fall keinen Härtefall gemäss § 34
des «Reglements über Aufnahme, Zeugnisse, Promotion und Entlassung für die
Maturitätsschulen des Kantons Solothurn» dar, der einen Übertritt ins 3. Jahr
des Gymnasiums trotz Nichterreichens der Promotionsbedingungen rechtfertige. A.___
müsse also repetieren und er werde ihn in eine [...]er-Klasse einteilen.
Allfällige Klassenwünsche könne ihr Sohn ihm bis heute Abend mitteilen. Am 2.
Juli 2025 wurde dem Beschwerdeführer das Zeugnis zugestellt mit der Promotion
«zurückversetzt».
1.3 Gegen die Ablehnung des
Härtefallgesuchs und das Zeugnis liess A.___ durch seine Mutter, Rechtsanwältin
B.___, am 11. Juli 2025 Beschwerde beim Departement für Bildung und Kultur
(DBK) erheben mit den Anträgen, es sei festzustellen, dass der Entscheid
betreffend Ablehnung des Härtefallgesuchs nichtig sei, eventualiter sei der
Entscheid aufzuheben und dem Beschwerdeführer die Promotion für die 3. Klasse
des Gymnasiums zu erteilen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an
die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Weiter sei die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 2. Juli 2025 (Zeugnis «zurückversetzt») unter
Abänderung der Geschichtsnote vollumfänglich aufzuheben. Im Fach Geschichte sei
die Punktzahl der Probe vom 10. März 2025 um mindestens 0,9 Punkte zu erhöhen
und die Geschichtszeugnisnote auf 4 festzusetzen sowie die Promotion für die 3.
Klasse des Gymnasiums zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur
Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Der Beschwerde sei die
aufschiebende Wirkung zu erteilen.
1.4 Mit Entscheid vom 26. September 2025
wies das DBK die Beschwerde ab.
2. Gegen diesen Entscheid liess der
Beschwerdeführer durch seine Mutter, Rechtsanwältin B.___, am 9. Oktober 2025
Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben mit den Anträgen, es sei der
Entscheid des DBK betreffend Ablehnung des Härtefallgesuchs als nichtig zu
qualifizieren, eventuell sei der Entscheid aufzuheben und dem Beschwerdeführer
die Promotion in das 3. Jahr des Gymnasiums zu erteilen, subeventualiter sei
der Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Betreffend die Geschichtsprobe
sei der Entscheid aufzuheben, im Fach Geschichte sei die Punktzahl der Probe
vom 10. März 2025 um mindestens 0,9 Punkte zu erhöhen und die
Geschichtszeugnisnote auf 4 festzusetzen sowie die Promotion für das
3. Jahr des Gymnasiums zu erteilen. Eventualiter sei der Entscheid an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter wurde u.a. beantragt, es sei das Protokoll
der Klassenkonferenz zu edieren, es sei der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung zu erteilen und es sei eine öffentliche Verhandlung durchzuführen mit
Befragung der Parteien.
3. Am 22. Oktober 2025 beantragte die
Kantonsschule [...] die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des
Entscheids des DBK. Auf eine öffentliche Verhandlung sei zu verzichten. Der
Promotionsentscheid (d.h. Repetition und Einteilung des Beschwerdeführers in
die Klasse [...]) sei mit sofortiger Wirkung zu bestätigen.
4. Das DBK beantragte am 3. November 2025,
es sei die Beschwerde betreffend das Härtefallgesuch gutzuheissen. Die
Verfügung der [...] in Sachen Härtefallgesuch sei für nichtig zu erklären. Das
Härtefallgesuch sei an die [...] zur korrekten Eröffnung der Verfügung
zurückzuweisen. Die Beschwerde gegen das Zeugnis sei abzuweisen.
5. Mit Verfügung des
Instruktionsrichters des Verwaltungsgerichts vom 3. November 2025 wurde der
Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt.
6. Zu den Eingaben der Vorinstanzen liess
sich der Beschwerdeführer am 24. November 2025 nochmals vernehmen.
7. Für die Standpunkte der Parteien wird
auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (§ 47 Verwaltungsrechtspflegesetz,
VRG, BGS 124.11; § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der
Beschwerdeführer resp. dessen gesetzliche Vertreter sind durch den
angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer lässt u.a. eine
öffentliche Verhandlung mit Parteibefragung beantragen. Gemäss § 52 Abs. 1 VRG
sind die Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der Parteien
gebunden. Nach § 71 VRG finden mündliche Verhandlungen nur bei
Disziplinarbeschwerden statt. In allen übrigen Fällen entscheiden die
Verwaltungsgerichtsbehörden aufgrund der Akten; sie können jedoch, auf Antrag
oder von Amtes wegen, eine Verhandlung anordnen, sofern dies als notwendig
erachtet wird und Sinn macht. Im vorliegenden Fall wurden die Akten der
Vorinstanzen beigezogen und der (anwaltlich) vertretene Beschwerdeführer hatte
sowohl bei der Vorinstanz als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
genügend Gelegenheit, seinen Standpunkt darzulegen und sich zu äussern, was er
auch getan hat. Für die sachverhaltliche und rechtliche Beurteilung sind weder
Parteibefragung noch Hauptverhandlung notwendig. Es ist nicht ersichtlich,
welche zusätzlichen relevanten Erkenntnisse das Gericht durch eine Befragung
des Beschwerdeführers, des Geschichtslehrers oder des beantragten Zeugen
anlässlich einer Verhandlung gewinnen könnte. Der Antrag ist deshalb
abzuweisen.
3.1
Das DBK begründete den angefochtenen
Entscheid im Wesentlichen damit, der Konrektor habe dem Beschwerdeführer
vorliegend die Abweisung des Härtefallgesuchs nicht im Rahmen des Zeugnisses
eröffnet, sondern die Abweisung per E-Mail mitgeteilt. Obwohl dem Gesuch nicht
entsprochen worden sei, fehlten eine Begründung und eine Rechtsmittelbelehrung.
Dies stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, die aber durch das DBK
geheilt werde. Die Ablehnung des Härtefallgesuchs sei sachgerecht. Die schwere
Erkrankung des Grossvaters des Beschwerdeführers sei ausgewiesen und
unbestritten, ebenso, dass der Beschwerdeführer darunter leide. Dies gelte auch
für den geltend gemachten Liebeskummer. Für die Annahme eines Härtefalls müsste
die schwierige persönliche Lage aber eine deutliche Auswirkung auf das
Leistungsbild des Beschwerdeführers haben. Seine Klausurnoten seien allerdings
während des gesamten Semesters nicht gut gewesen und es lasse sich nach Ende
Mai kein massiver Noteneinbruch in allen Fächern feststellen. Bezüglich der Überprüfung
der Geschichtsklausur des Beschwerdeführers sei kein Hinweis auf eine krasse
Fehleinschätzung ersichtlich, die das Einschreiten der Rechtsmittelinstanz
nötig machen würde. Im Gegenteil wirke die Schilderung des Geschichtslehrers D.___
schlüssig, wonach er bei ungenauen Antworten der Schülerinnen und Schüler die
Ermessensausübung zu ihren Gunsten jeweils mit dem Kürzel «[...]» kennzeichne
und der Beschwerdeführer in besagter Klausur bei 3 von 7 Aufgaben bereits eine
Punktvergabe mit «[...]» erhalten habe (total 1,5 Punkte). Damit bestehe laut
dem Fachlehrer kein Handlungsspielraum für zusätzliche Punkte. Aus rechtlicher
Dispositiv
Sicht seien demnach die Note der Geschichtsklausur und die Semesternote in
Geschichte korrekt ermittelt worden.
3.2 Dagegen liess der Beschwerdeführer
vorbringen, bei der Abweisung des Härtefallgesuchs handle es sich um eine
nichtige «Verfügung». Diese könne nicht durch eine obere Instanz geheilt
werden. Der Entscheid sei mangels Belegen (Protokoll der Klassenkonferenz) auch
nicht spruchreif und es sei keine Prognose gemacht worden. Es treffe nicht zu,
dass es nicht zu Verschlechterungen bei den Noten gekommen sei. Diese hätten
einen enormen Einfluss auf die Promotion gehabt. Teil der Härtefallabklärung
wäre auch die Beurteilung der Einwände gegen die Geschichtsprobe gewesen. Die
in diesem Semester abgelegten Prüfungen zeigten eine deutliche
Leistungssteigerung und es habe auch eine persönliche Reifung stattgefunden.
Bezüglich der Geschichtsprobe und -note habe die Vorinstanz ihre Kognition
unterschritten. Sie habe sich nicht mit den rechtsgenügend vorgebrachten Rügen
des Beschwerdeführers in Bezug auf die materielle Beurteilung seiner Prüfung
hinreichend auseinandergesetzt. Die Begründung des Geschichtslehrers, wonach
eine weitergehende Punktevergabe ausgeschlossen sei, da bereits sogenannte
«Goodwill-Punkte» («[...]») gewährt worden seien, erweise sich als sachlich und
rechtlich unhaltbar und entgegen der Ansicht der Vorinstanz auch nicht
schlüssig. Zudem hätten auch andere Mitschüler solche Punkte erhalten. Vor
diesem Hintergrund sei zudem seltsam, dass im Entscheid der Vorinstanz nicht
erwähnt werde, weshalb der durch den Beschwerdeführer beantragte Zeuge, Lehrer E.___
der [...], welcher dasselbe Fach mit denselben Lehrmitteln unterrichte und die
Korrektur des Geschichtslehrers als sehr streng eingestuft habe, nicht
wesentlich zur Klärung der Sache sollte beitragen können. Schliesslich sei zu
keiner Zeit das Protokoll der Klassenkonferenz vorgelegt worden, um ersehen zu
können, was genau diskutiert worden sei.
3.3 Die [...] führte dazu aus, die
Klassenkonferenzen würden nicht ausführlich protokolliert. Wichtige Entscheide
würden im Sinne eines Beschlussprotokolls handschriftlich auf dem Notenblatt
und/oder dem entsprechenden Härtefallgesuch festgehalten. Es sei darüber
diskutiert worden, dass der Beschwerdeführer eine minimalistische
Arbeitshaltung aufweise, eine Repetition eine Chance und daher sinnvoll sei, es
sich in seinem Fall nicht um einen Härtefall handle, da kein klarer
Noteneinbruch im zweiten Semester 2024/2025 erkennbar und eine Repetition
möglich sei. Zudem habe der Geschichtslehrer erläutert, weshalb er bei der
Geschichtsnote des Beschwerdeführers keinen Handlungsspielraum für eine
Notenanpassung sehe. Am Ende der Diskussion sei über das Härtefallgesuch
abgestimmt worden, bei einstimmigem Resultat. Von einer deutlichen
Notenverbesserung im neuen Semester könne bei nur zwei Noten nicht gesprochen
werden. Zudem könne dieses Argument ohnehin kein Argument für eine Gutheissung
der Beschwerde sein. Damit würde angesichts der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde ein gefährlicher Präzedenzfall geschaffen. Bezüglich der
Geschichtsnote sei festzuhalten, dass, wie in allen Fächern, in denen es keine
eindeutig richtigen bzw. falschen Antworten gebe, auch im Fach Geschichte ein
Ermessensspielraum bei der Korrektur von Prüfungen bestehe. Klar sei auch, dass
«Goodwill-Punkte» bei einer Aufgabe keine Rolle bei der Bewertung einer anderen
Aufgabe spielen dürften. Eine materielle Prüfung durch die Zweitmeinung von E.___
sei nicht nötig, da die Korrektur von D.___ objektiv, nachvollziehbar und
wohlwollend sei.
4. Der Beschwerdeführer führt zum einen
Beschwerde betreffend das Zeugnis vom 2. Juli 2025.
4.1 Ende des Schuljahres 2024/2025
erreichte er mit den von ihm mit den tiefsten fünf Noten erreichten Punktzahl
von 18,5 die erforderlichen 19 Punkte gemäss § 29 Abs. 1 lit. b des Reglements
über Aufnahme, Zeugnisse, Promotion und Entlassung für die Maturitätsschulen
des Kantons Solothurn (Promotionsreglement Maturitätsschulen, BGS 414.441.5)
nicht. Mit diesem Resultat ist er grundsätzlich zurückzuversetzen, da Schüler
am Ende des zweiten Schuljahrs des Gymnasiums (wie es der Beschwerdeführer im
Schuljahr 2024/2025 war) die Promotionsbedingungen erfüllen müssen, andernfalls
sie repetieren müssen (§ 32 des Promotionsreglements).
4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend,
die Note der Geschichtsprobe vom 10. März 2025 sei um 0,9 Punkte
anzuheben. Denn hätte er in dieser Probe 10,9 Punkte erhalten, statt nur 10,
hätte er eine Note von (gerundet) 3,7 erhalten. Zähle man die beiden
Geschichtsnoten zusammen und dividiere die Summe durch zwei, erhalte man eine
Geschichtsnote von 3,75 also eine aufgerundete 4. Damit hätte er die Promotion
erreicht. Eine Analyse dieser Geschichtsprobe habe ergeben, dass der
Beschwerdeführer zahlreiche sachlich richtige und historisch begründete
Aussagen gemacht habe – teils sogar differenzierter als andere Schüler und
Schülerinnen mit höherer Punktzahl. Besonders bei Aufgabe 1a habe er
wesentliche Aspekte des Nationalstaatsbegriffs durchaus zutreffend getroffen.
Die Ausdrucksweise sei nicht immer schulbuchkonform, aber inhaltlich
nachvollziehbar und historisch korrekt interpretierbar. Vergleiche man seine
Leistungen fair mit jenen von gewissen anderen Mitschülern und Mitschülerinnen,
falle auf, dass er teilweise sogar mehr relevante Inhalte nenne, aber deutlich
strenger bewertet worden sei. Es wäre deshalb nicht nur vertretbar, sondern
auch gerecht, ihm die fehlenden Punkte zu gewähren (vgl. ergänzende Bemerkungen
zur Eingabe vom 25. Juni 2025).
4.3 Das DBK hat sich bei der Überprüfung
der fraglichen Geschichtsnote zu Recht eine gewisse Zurückhaltung auferlegt
(vgl. diesbezüglich die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid E.
2.2.1.2). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dürfen Gerichtsbehörden bei
der Kontrolle von Examensentscheiden Zurückhaltung üben. Eine volle
Rechtskontrolle rechtfertigt sich in erster Linie für allfällige formelle
Fehler. Bei der inhaltlichen Bewertung einer Arbeit bestehen hingegen
regelmässig Beurteilungsspielräume, die es zwangsläufig mit sich bringen, dass
dieselbe Arbeit verschiedenen Einschätzungen auch von Fachleuten unterliegen
kann. Gerichtsbehörden dürfen sich insoweit Zurückhaltung auferlegen, solange
es keine Hinweise auf krasse Fehleinschätzungen gibt (vgl. Urteil 2D_20/2021
vom 19. Oktober 2021 E. 3.4.2, BGE 136 I 229 E. 5.4.1). Dies gilt auch für
die Beurteilung durch das DBK.
Gestützt auf diese Überprüfung ist das
DBK zu Recht zum Schluss gelangt, es sei bei der Beurteilung der
Geschichtsklausur des Beschwerdeführers durch seinen Geschichtslehrer, D.___,
zu keiner Fehlleistung gekommen, schon gar nicht zu einer krassen. D.___ hat
sich in der Stellungnahme vom 7. August 2025 ausführlich zur Prüfungsmethodik
im Allgemeinen und im Speziellen bezüglich der fraglichen Geschichtsnote des
Beschwerdeführers geäussert. So hat er beispielsweise ausgeführt, dass es
Ermessenspielräume bei fachlich ungenauen Formulierungen und Begrifflichkeiten
sowie sprachlich unklarer Ausdrucksweise gebe und dass bei erkannten
Ungenauigkeiten, die ein Ermessen seinerseits benötigten, Schüler und
Schülerinnen eine Punktebewertung mit dem Zusatz «[...]» erhielten, sodass sie
erkennen würden, dass er in ihrem Sinne die höhere der möglichen Punktzahl
vergeben und auf die härtere Version verzichtet habe. Ein weiteres
Korrekturverfahren von ihm sei, dass er immer eine einzelne Aufgabe einer
ganzen Klasse in einem Durchgang «quer» korrigiere und nicht von jedem Schüler
oder jeder Schülerin die ganze Prüfung am Stück. Damit werde die Korrektur
zuverlässiger. Bezüglich dem Beschwerdeführer sei in 3 von 7 Aufgaben eine
Punktevergabe mit «[...]» erfolgt, also hätten es insgesamt bei einer
schärferen Handhabung auch 1,5 Punkte weniger sein können, was zu einer
deutlich tieferen Note geführt hätte. Der Geschichtslehrer stellt sich daher zu
Recht auf den Standpunkt, es sei nicht nachvollziehbar, wo sich noch zusätzlich
die erwähnten fehlenden 0,9 Punkte hätten finden lassen sollen. Dass
«Goodwill-Punkte» bei einer Aufgabe keine Rolle bei der Bewertung einer anderen
Aufgabe spielen dürfen, wie der Beschwerdeführer vorbringen lässt, trifft zwar grundsätzlich
zu, die [...Kantonsschule] erwähnt diesbezüglich aber zu Recht, dass sich dann
schon die Frage stelle, wie stark man nachträglich den Ermessensspielraum
zugunsten des Schülers ausreizen müsse, um auf die für eine Promotion benötigte
Punktzahl zu kommen, wenn bereits 3 von 7 Aufgaben sehr wohlwollend bewertet
worden seien.
Der Beschwerdeführer rügt wiederholt,
die Vorinstanz habe keine ausreichende materielle Prüfung vorgenommen.
Diesbezüglich ist nochmals zu erwähnen, dass es nicht an einer
Beschwerdeinstanz liegt, eine Nachkorrektur einer einzelnen Prüfung
vorzunehmen. Aufgabe einer Rechtsmittelinstanz ist nur, zu prüfen, ob bei einer
Bewertung einer Prüfung keine Willkür vorherrschte, das Ermessen bei der
Korrektur nicht überschritten wurde und sich die Bewertung und Beurteilung
nicht als krass falsch erweist. Es sind nicht die Rechtsmittelinstanzen,
sondern die Prüfenden, die den Prüfungsstoff und die konkreten Anforderungen
kennen, die an die Schüler und Schülerinnen in einer Prüfung gestellt werden.
Rechtsmittelinstanzen können auch keinen Quervergleich anstellen. Das DBK weist
in der Vernehmlassung vom 3. November 2025 zutreffend darauf hin, dass
Noten per se schwer justiziabel seien und ihnen immer ein gewisser
Beurteilungsspielraum innewohne. Den Prüfungsorgangen sei dieser
Beurteilungsspielraum, ein sogenanntes Sachverständigenermessen oder
technisches Ermessen, zuzugestehen, ansonsten Prüfungen faktisch nicht
durchführbar wären. Vorliegend gibt es wie erwähnt keinerlei Anhaltspunkte,
dass der Geschichtslehrer die Bewertung der Klausur des Beschwerdeführers
willkürlich oder unsachlich vorgenommen hätte oder der Beschwerdeführer bei der
Beurteilung unfair behandelt worden wäre. Der Geschichtslehrer hat mit der
Vergabe von «Goodwill-Punkten» in drei Aufgaben eher eine wohlwollende
Korrektur vorgenommen. Daran ändert nichts, dass auch andere Mitschüler
«Goodwill-Punkte» erhalten haben. Im Weiteren korrigiert er die Prüfungen
jeweils pro Aufgabe einzeln, was im Quervergleich zu einer faireren Beurteilung
beiträgt.
Dass ein anderer Geschichtslehrer, der
an einer anderen Schule mit dem gleichen Lehrmittel unterrichtet, die Prüfung
des Beschwerdeführers allenfalls wohlwollender korrigiert hätte, vermag an
diesem Ergebnis nichts zu ändern. Dieser Lehrer kennt weder die Anforderungen,
die D.___ an die Schülerinnen und Schüler gestellt hat, noch weiss er, wie die
Mitschüler und Mitschülerinnen des Beschwerdeführers bewertet worden sind.
Es erscheint auffallend, dass der
Beschwerdeführer die fragliche Geschichtsprüfung vom 10. März 2025 resp. die
entsprechende Note zuvor nie beanstandet hatte, obwohl am 17. März 2025 eine
Besprechung stattgefunden hatte (vgl. Ziff. 2 der Stellungnahme von D.___).
Erst am 24. resp. 25. Juni 2025 wandte er sich betreffend diese Prüfung an die
Kantonsschule, wohl als er feststellte, dass er die Promotion nicht erreicht
(und eine Intervention beim Mathematiklehrer nicht zum gewünschten Resultat
geführt hatte; vgl. E-Mail mit F.___ vom 24. Juni 2025).
4.4 Zusammenfassend erweist sich die
Beschwerde gegen das Zeugnis somit als unbegründet. Der Beschwerdeführer hat
die Promotion nicht erreicht und muss daher zurückversetzt werden (eine
allfällige Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung,
vgl. Art. 103 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR
173.110).
5. Zum
anderen führt der Beschwerdeführer Beschwerde bezüglich der Ablehnung des
Härtefallgesuchs. In diesem Zusammenhang rügt er zunächst, es liege
diesbezüglich eine nichtige «Verfügung» vor, da ihm die Mitteilung der
Abweisung des Härtefallgesuchs nur per E-Mail mitgeteilt worden sei.
In der Vernehmlassung vom 3. November
2025 beantragt das DBK diesbezüglich eine Gutheissung der Beschwerde (obwohl es
in der angefochtenen Verfügung noch von einer Heilung der Gehörsverletzung
ausgegangen war). Es anerkenne nun die Nichtigkeit der Verfügung. Dieser
Auffassung ist zuzustimmen. Gemäss § 21 Abs. 1 VRG sind Verfügungen und
Entscheide den Parteien schriftlich zu eröffnen, so weit nötig oder durch
Gesetz vorgeschrieben zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu
versehen. Die Mitteilung der [...] enthält keine Unterschrift, keine
Rechtsmittelbelehrung und keine Begründung. Weiter wurden die
Zustellvorschriften missachtet, indem der Entscheid lediglich per Mail versandt
wurde (dies im Unterschied zum ähnlich gelagerten Fall VWBES.2025.356, wo die
Mitteilung zumindest in Briefform mit eigenhändiger Unterschrift ergangen war).
Auch wenn derartige Mitteilungen rasch ergehen sollten und der [...] nicht
vorzuhalten ist, dass sie mit der nicht rechtskonformen Zustellung systematisch
und bewusst hätte gesetzliche Vorschriften missachten wollen, ändert dies
nichts daran, dass die besagte Mitteilung in formeller Hinsicht qualifiziert
unrichtig erlassen und eröffnet worden ist. Die Missachtung der Formschriften
führt daher zur Nichtigkeit der Verfügung. Entsprechend dem Antrag des DBK ist
die Beschwerde diesbezüglich folglich gutzuheissen. Das Härtefallgesuch ist an
die [...] zur korrekten Eröffnung ihres Entscheids zurückzuweisen. Fraglich ist
in diesem Zusammenhang aber, ob der Beschwerdeführer überhaupt noch ein
Interesse an einem diesbezüglichen Entscheid hat, da die Beschwerde gegen das
Zeugnis abgewiesen wird und er aus diesem Grund ohnehin repetieren muss.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass
die Berücksichtigung des geltend gemachten Härtefalls beim Zeugnis resp. der
Geschichtsnote keine Rolle spielen kann, da die entsprechende Prüfung im März
2025 stattfand. Die persönlichen Schwierigkeiten werden aber für die Zeit der
letzten Wochen des Schuljahres geltend gemacht (vgl. Schreiben vom 28. Juni
2025).
6. Zusammenfassend ist die Beschwerde
gegen das Zeugnis folglich abzuweisen, diejenige gegen das Härtefallgesuch ist
dahingehend gutzuheissen, dass die «Verfügung» der [...] betreffend das
Härtefallgesuch als nichtig erklärt wird. Die [...] hat diesbezüglich eine
korrekte Verfügung zu erlassen und diese nochmals zu eröffnen.
7. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zur Hälfte zu Lasten des
Beschwerdeführers resp. von dessen Eltern. Die andere Hälfte trägt der Staat.
Dem Beschwerdeführer resp. dessen Eltern sind CHF 750.00 zurückzuerstatten.
Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen. Nach bundesgerichtlicher
Praxis haben obsiegende Parteien nur dann Anspruch auf eine
Parteientschädigung, wenn sie durch einen externen Anwalt vertreten sind und
deshalb tatsächlich Anwaltskosten anfallen (Urteile 2C_416/2024 vom 29. Juli
2025 E. 8, 2C_271/2024 vom 26. Februar 2025 E. 7, je mit Hinweisen). Vorliegend
war Rechtsanwältin B.___ als gesetzliche Vertreterin ihres Sohnes in eigener
Sache tätig.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen. Die Beschwerde gegen das Zeugnis wird abgewiesen, diejenige gegen
das Härtefallgesuch dahingehend gutgeheissen, als die «Verfügung» der [...]
betreffend das Härtefallgesuch als nichtig erklärt wird; die [...] hat
diesbezüglich eine korrekte Verfügung zu erlassen und diese nochmals zu
eröffnen.
2. A.___ resp. dessen Eltern B.___ und C.___,
haben die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 750.00 zu
bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich--rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Ramseier