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Entscheid

VWBES.2025.363

Strafvollzug / Versetzung

20. März 2026Deutsch9 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 20. März 2026

Es wirken mit:

Präsidentin Obrecht Steiner

Oberrichter Thomann

Oberrichter Hagmann

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

1. Departement

des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,

2. Amt

für Justizvollzug,

Beschwerdegegner

betreffend Strafvollzug

/ Versetzung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Verfügung vom 16. Juli 2025

ist das Amt für Justizvollzug (AJUV), Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

(SMV), auf den Antrag von A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) vom

18. September 2024 betreffend Geldauszahlung vom Zweckkonto sowie bedingte

Entlassung nicht eingetreten. Ferner wurden seine Anträge auf Schadenersatz

sowie Versetzung in eine offene Institution abgewiesen.

2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am

29. Juli 2025 Beschwerde an das Departement des Innern (DdI) und

beantragte, die Versetzung sei gutzuheissen und es sei eine Rechtsverzögerung

seitens der Vorinstanz festzustellen.

3. Mit Entscheid vom 7. Oktober

2025 wies das DdI die Beschwerde ab und verzichtete darauf, Verfahrenskosten zu

erheben.

4. Gegen diesen Entscheid erhob der

Beschwerdeführer am 10. Oktober 2025 Beschwerde an das Verwaltungsgericht,

beantragte, ihm seien auch in der JVA Solothurn Ausgänge zu gewähren, und hielt

an seinem Antrag auf Versetzung fest. Als Beispiele für aus seiner Sicht

geeignete Institutionen nannte er Casa Fidelio, Schmelzi Stiftung Grenchen,

Wyssestei Solothurn, FoWoBern, Christuszentrum usw.

5. Das DdI beantragte am

15. Oktober 2025 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten

des Beschwerdeführers und verwies zur Begründung auf den angefochtenen

Entscheid.

6. Das AJUV reichte am 31. Oktober

2025 eine Vernehmlassung ein und beantragte ebenfalls die Abweisung der

Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers.

7. Der Beschwerdeführer reichte ein

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ein, liess sich aber zur

Sache nicht mehr vernehmen.

Erwägungen

II.

1.1

Der Beschwerdeführer macht mit Bezug

auf Fachliteratur im Wesentlichen geltend, die Resozialisierung sei neben der

Senkung des mit der psychischen Erkrankung verbundenen Rückfallrisikos das

zweite wesentliche Ziel des Massnahmenvollzugs. Vollzugslockerungen bildeten

dabei ein zentrales Instrument für die Erprobung der Belastbarkeit und

Stabilität ausserhalb des sichernden und kontrollierenden Rahmens. Ihm seien in

den vergangenen zwei Jahren mehr als zehn Ausgänge gewährt worden. Er wolle nun

auch nach seiner Versetzung in die Justizvollzugsanstalt Solothurn weitere

Ausgänge erhalten. Insbesondere wolle er in eine offene Institution versetzt

werden.

1.2

Soweit der Beschwerdeführer die

Bewilligung von Ausgängen in der JVA Solothurn verlangt, bildete diese Frage

nicht Gegenstand der vorinstanzlichen Verfahren, weshalb vor Verwaltungsgericht

auf dieses Begehren nicht einzutreten ist (vgl. § 68 Abs. 3 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG, BGS 124.11).

1.3

Gegenstand vor den Vorinstanzen war

der Antrag des Beschwerdeführers auf Versetzung in eine offene Institution.

Diesbezüglich ist die Beschwerde frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist

grundsätzlich zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur

Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Abs. 2 Gesetz über den Justizvollzug

[JUVG, BGS 331.11] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). A.___

ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde

legitimiert. Dabei ist zu beachten, dass die Vorinstanzen die Frage der

Versetzung in den offenen Vollzug nicht materiell geprüft haben. Vor

Verwaltungsgericht kann somit nur geprüft werden, ob die Vorinstanzen das

Begehren hätten materiell prüfen müssen. In diesem Umfang ist auf die

Beschwerde einzutreten.

1.4

Weiter ist festzuhalten, dass das

Verwaltungsgericht als zweite Beschwerdeinstanz entscheidet, weshalb die

Kognition eingeschränkt ist und Unangemessenheit nicht geltend gemacht werden

kann (vgl. § 67bis Abs. 2 VRG). Der Entscheid der Vorinstanz

kann einzig auf eine Rechtsverletzung – wobei die Überschreitung oder der

Missbrauch des Ermessens als Rechtsverletzung gelten – oder die unrichtige oder

unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts überprüft

werden.

2.

Das AJUV führte in seiner Verfügung

vom 16. Juli 2025 aus, gemäss der Richtlinie (SSED 09.0) des

Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone und der

Ostschweizer Strafvollzugskommission, welche auf den Massnahmenvollzug sinngemäss

anwendbar sei, richte sich der Zeitpunkt der Ausgangs- und Urlaubsgewährung

nach der Vollzugsplanung der einweisenden Behörde, dem Vollzugsplan, dem

Behandlungskonzept und der Entwicklung der eingewiesenen Person. Im Vordergrund

stehe dabei die Überprüfung der erreichten therapeutischen Fortschritte (Ziff.

I/Art. 2 Abs. 2). Die beantragte Vollzugsöffnung (Versetzung in den offenen

Vollzug) sei mindestens aktuell nicht Teil von in der Vollzugsplanung

vorgesehenen Vollzugslockerungen, weshalb bereits die formellen Kriterien der

Gewährung nicht erfüllt seien. Es erübrige sich deshalb eine materielle Prüfung

des Antrags betreffend Wechsel in eine offene Institution.

Das DdI zitierte zwar in seinem

Beschwerdeentscheid die einschlägigen Gesetzesbestimmungen für die Gewährung

von Vollzugslockerungen und gab einen Auszug aus dem Therapiezwischenbericht

der Psychiatrischen Universitätsklinik (PUK) Zürich vom 2. Februar 2025

wieder, führte dann aber auch aus, dass die beantragte Vollzugslockerung (noch)

nicht Bestandteil therapeutischer Programme und des aktuellen Vollzugsplans

bilde. Erst wenn die weitere Entwicklung des Beschwerdeführers diese

Fortschritte belege und entsprechende therapeutische Empfehlungen vorlägen,

könne eine Versetzung in eine offene Einrichtung bzw. entsprechende

Vollzugsöffnungen erfolgen. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass die

Beschwerdegegnerin die bereits erreichten Fortschritte des Beschwerdeführers in

der Verfügung vom 16. Juli 2025 zwar anerkenne, diese jedoch nicht als

ausreichend erachte, um über weitergehende Vollzugsöffnungen entscheiden zu

können. Somit seien die Voraussetzungen für die Versetzung des

Beschwerdeführers in den offenen Vollzug offensichtlich nicht gegeben. Die

Beschwerdegegnerin habe das Gesuch somit zu Recht abgewiesen.

3.

Gemäss Art. 59 Abs. 2 des

Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) erfolgt die stationäre

Behandlung von psychisch schwer gestörten Tätern entweder in einer geeigneten

psychiatrischen Einrichtung oder in einer Massnahmevollzugseinrichtung. Solange

die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird

er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer

Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die

nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist (Abs. 3).

Art. 90 StGB enthält Regelungen für den

Vollzug von Massnahmen. Gemäss dessen Abs. 4bis gilt für die

Einweisung in eine offene Einrichtung und für die Bewilligung von

Vollzugsöffnungen Art. 75a StGB sinngemäss.

Gemäss Art. 75a Abs. 1 StGB beurteilt

die Kommission nach Art. 62d Abs. 2 StGB im Hinblick auf die Einweisung in eine

offene Strafanstalt und die Bewilligung von Vollzugsöffnungen die

Gemeingefährlichkeit des Täters, wenn dieser ein Verbrechen nach Art. 64 Abs. 1

begangen hat (lit. a); und die Vollzugsbehörde die Frage der

Gemeingefährlichkeit des Gefangenen nicht eindeutig beantworten kann

(lit. b). Vollzugsöffnungen sind Lockerungen im Freiheitsentzug,

namentlich die Verlgung in eine offene Anstalt, die Gewährung von Urlaub, die

Zulassung zum Arbeitsexternat oder zum Wohnexternat und die bedingte Entlassung

(Abs. 2). Gemeingefährlichkeit ist anzunehmen, wenn die Gefahr besteht, dass

der Gefangene flieht und eine weitere Straftat begeht, durch die er die physische,

psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person schwer beeinträchtigt

(Abs. 3).

4.

Die Massnahme nach Art. 59 StGB ist

also so lange in einer geschlossenen Einrichtung zu vollziehen, wie beim

Beschwerdeführer Flucht- oder Wiederholungsgefahr besteht.

Die Vorinstanzen prüften beide nicht, ob

beim Beschwerdeführer Flucht- oder Wiederholungsgefahr vorliegt, sondern berufen

sich darauf, dass die Versetzung in eine offene Einrichtung in der aktuellen

Vollzugsplanung nicht vorgesehen sei und keine entsprechende therapeutische

Empfehlung vorliege. Die verfügende Behörde verweist dabei auf eine Richtlinie

des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone und der

Ostschweizer Strafvollzugskommission betreffend die Ausgangs- und

Urlaubsgewährung (SSED 09.0), wonach sich im Massnahmenvollzug der Zeitpunkt

der Ausgangs- und Urlaubsgewährung nach der Vollzugsplanung der einweisenden

Behörde, dem Vollzugsplan, dem Behandlungskonzept und der Entwicklung der

eingewiesenen Person richtet und dabei die Überprüfung der erreichten

therapeutischen Fortschritte im Vordergrund steht.

Zwar trifft es zu, dass in der

Vollzugsplanung die massgebenden Berichte und Gutachten zusammengefasst sind,

auf welche sich die Prüfung der Flucht- und Wiederholungsgefahr stützen muss.

Ein pauschaler Verweis auf die Vollzugsplanung ohne eine materielle Prüfung

greift jedoch zu kurz. Die Bestimmungen des Strafgesetzbuches gehen den

Konkordatsrichtlinien vor und fordern eine materielle Prüfung der Flucht- und

Wiederholungsgefahr.

Eine Ausnahme von einer materiellen

Prüfung kann gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung allenfalls erfolgen,

sofern die eingewiesene Person die aktive Mitarbeit verweigert, wodurch die im

Vollzugsplan zu regelnden Ziele nur rudimentär festgelegt werden können. Dies

kann gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als negatives

Prognoseelement gewürdigt werden, was die Verweigerung von Vollzugslockerungen

zur Folge haben kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6A.68/2003 vom

10.

November 2003 und 1P.622/2004 vom 9. Februar 2005 E. 7.4, zitiert

von Benjamin F. Brägger in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.],

Basler Kommentar Strafrecht I, Basel 2019, Art. 75 N. 17 und 25 f.). Eine

solche Verweigerungshaltung liegt beim Beschwerdeführer jedoch nicht vor. Es

wird ihm Massnahmewilligkeit und Massnahmefähigkeit sowie das Erreichen von

Fortschritten attestiert.

Auch wenn die Versetzung in eine offene

Institution in der Vollzugsplanung noch nicht vorgesehen ist und die

Vollzugsplanung ausschliesslich im Aufgaben- und Kompetenzbereich der

Vollstreckungsbehörde liegt, so muss zur Prüfung des Antrags des

Beschwerdeführers auf Versetzung in eine offene Institution dennoch wenigstens kurz

auf das Vorliegen von Flucht- und Wiederholungsgefahr eingegangen werden. Dies

ist vorliegend nicht erfolgt, weshalb die Beschwerde teilweise gutzuheissen,

der Entscheid des DdI vom 7. Oktober 2025 aufzuheben und die Angelegenheit

zur materiellen Prüfung des Antrags auf Versetzung in eine offene Institution

an das Amt für Justizvollzug zurückzuweisen ist.

5.

Bei diesem Ausgang trägt der Kanton

Solothurn die Kosten von CHF 800.00 des vorliegenden Verfahrens vor

Verwaltungsgericht.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der

Erwägungen teilweise gutgeheissen und der Entscheid des Departements des Innern

vom 7. Oktober 2025 wird aufgehoben, soweit der Antrag um Versetzung in

eine offene Institution abgewiesen wurde.

2. Das Gesuch um Versetzung in eine offene

Institution wird an das Amt für Justizvollzug zur materiellen Prüfung

zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 800.00 trägt der Staat Solothurn.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Obrecht Steiner Blut-Kaufmann