VWBES.2025.363
Strafvollzug / Versetzung
20. März 2026Deutsch9 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 20. März 2026
Es wirken mit:
Präsidentin Obrecht Steiner
Oberrichter Thomann
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement
des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,
2. Amt
für Justizvollzug,
Beschwerdegegner
betreffend Strafvollzug
/ Versetzung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Verfügung vom 16. Juli 2025
ist das Amt für Justizvollzug (AJUV), Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
(SMV), auf den Antrag von A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) vom
18. September 2024 betreffend Geldauszahlung vom Zweckkonto sowie bedingte
Entlassung nicht eingetreten. Ferner wurden seine Anträge auf Schadenersatz
sowie Versetzung in eine offene Institution abgewiesen.
2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am
29. Juli 2025 Beschwerde an das Departement des Innern (DdI) und
beantragte, die Versetzung sei gutzuheissen und es sei eine Rechtsverzögerung
seitens der Vorinstanz festzustellen.
3. Mit Entscheid vom 7. Oktober
2025 wies das DdI die Beschwerde ab und verzichtete darauf, Verfahrenskosten zu
erheben.
4. Gegen diesen Entscheid erhob der
Beschwerdeführer am 10. Oktober 2025 Beschwerde an das Verwaltungsgericht,
beantragte, ihm seien auch in der JVA Solothurn Ausgänge zu gewähren, und hielt
an seinem Antrag auf Versetzung fest. Als Beispiele für aus seiner Sicht
geeignete Institutionen nannte er Casa Fidelio, Schmelzi Stiftung Grenchen,
Wyssestei Solothurn, FoWoBern, Christuszentrum usw.
5. Das DdI beantragte am
15. Oktober 2025 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten
des Beschwerdeführers und verwies zur Begründung auf den angefochtenen
Entscheid.
6. Das AJUV reichte am 31. Oktober
2025 eine Vernehmlassung ein und beantragte ebenfalls die Abweisung der
Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers.
7. Der Beschwerdeführer reichte ein
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ein, liess sich aber zur
Sache nicht mehr vernehmen.
Erwägungen
II.
1.1
Der Beschwerdeführer macht mit Bezug
auf Fachliteratur im Wesentlichen geltend, die Resozialisierung sei neben der
Senkung des mit der psychischen Erkrankung verbundenen Rückfallrisikos das
zweite wesentliche Ziel des Massnahmenvollzugs. Vollzugslockerungen bildeten
dabei ein zentrales Instrument für die Erprobung der Belastbarkeit und
Stabilität ausserhalb des sichernden und kontrollierenden Rahmens. Ihm seien in
den vergangenen zwei Jahren mehr als zehn Ausgänge gewährt worden. Er wolle nun
auch nach seiner Versetzung in die Justizvollzugsanstalt Solothurn weitere
Ausgänge erhalten. Insbesondere wolle er in eine offene Institution versetzt
werden.
1.2
Soweit der Beschwerdeführer die
Bewilligung von Ausgängen in der JVA Solothurn verlangt, bildete diese Frage
nicht Gegenstand der vorinstanzlichen Verfahren, weshalb vor Verwaltungsgericht
auf dieses Begehren nicht einzutreten ist (vgl. § 68 Abs. 3 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG, BGS 124.11).
1.3
Gegenstand vor den Vorinstanzen war
der Antrag des Beschwerdeführers auf Versetzung in eine offene Institution.
Diesbezüglich ist die Beschwerde frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist
grundsätzlich zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur
Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Abs. 2 Gesetz über den Justizvollzug
[JUVG, BGS 331.11] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). A.___
ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde
legitimiert. Dabei ist zu beachten, dass die Vorinstanzen die Frage der
Versetzung in den offenen Vollzug nicht materiell geprüft haben. Vor
Verwaltungsgericht kann somit nur geprüft werden, ob die Vorinstanzen das
Begehren hätten materiell prüfen müssen. In diesem Umfang ist auf die
Beschwerde einzutreten.
1.4
Weiter ist festzuhalten, dass das
Verwaltungsgericht als zweite Beschwerdeinstanz entscheidet, weshalb die
Kognition eingeschränkt ist und Unangemessenheit nicht geltend gemacht werden
kann (vgl. § 67bis Abs. 2 VRG). Der Entscheid der Vorinstanz
kann einzig auf eine Rechtsverletzung – wobei die Überschreitung oder der
Missbrauch des Ermessens als Rechtsverletzung gelten – oder die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts überprüft
werden.
2.
Das AJUV führte in seiner Verfügung
vom 16. Juli 2025 aus, gemäss der Richtlinie (SSED 09.0) des
Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone und der
Ostschweizer Strafvollzugskommission, welche auf den Massnahmenvollzug sinngemäss
anwendbar sei, richte sich der Zeitpunkt der Ausgangs- und Urlaubsgewährung
nach der Vollzugsplanung der einweisenden Behörde, dem Vollzugsplan, dem
Behandlungskonzept und der Entwicklung der eingewiesenen Person. Im Vordergrund
stehe dabei die Überprüfung der erreichten therapeutischen Fortschritte (Ziff.
I/Art. 2 Abs. 2). Die beantragte Vollzugsöffnung (Versetzung in den offenen
Vollzug) sei mindestens aktuell nicht Teil von in der Vollzugsplanung
vorgesehenen Vollzugslockerungen, weshalb bereits die formellen Kriterien der
Gewährung nicht erfüllt seien. Es erübrige sich deshalb eine materielle Prüfung
des Antrags betreffend Wechsel in eine offene Institution.
Das DdI zitierte zwar in seinem
Beschwerdeentscheid die einschlägigen Gesetzesbestimmungen für die Gewährung
von Vollzugslockerungen und gab einen Auszug aus dem Therapiezwischenbericht
der Psychiatrischen Universitätsklinik (PUK) Zürich vom 2. Februar 2025
wieder, führte dann aber auch aus, dass die beantragte Vollzugslockerung (noch)
nicht Bestandteil therapeutischer Programme und des aktuellen Vollzugsplans
bilde. Erst wenn die weitere Entwicklung des Beschwerdeführers diese
Fortschritte belege und entsprechende therapeutische Empfehlungen vorlägen,
könne eine Versetzung in eine offene Einrichtung bzw. entsprechende
Vollzugsöffnungen erfolgen. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass die
Beschwerdegegnerin die bereits erreichten Fortschritte des Beschwerdeführers in
der Verfügung vom 16. Juli 2025 zwar anerkenne, diese jedoch nicht als
ausreichend erachte, um über weitergehende Vollzugsöffnungen entscheiden zu
können. Somit seien die Voraussetzungen für die Versetzung des
Beschwerdeführers in den offenen Vollzug offensichtlich nicht gegeben. Die
Beschwerdegegnerin habe das Gesuch somit zu Recht abgewiesen.
3.
Gemäss Art. 59 Abs. 2 des
Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) erfolgt die stationäre
Behandlung von psychisch schwer gestörten Tätern entweder in einer geeigneten
psychiatrischen Einrichtung oder in einer Massnahmevollzugseinrichtung. Solange
die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird
er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer
Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die
nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist (Abs. 3).
Art. 90 StGB enthält Regelungen für den
Vollzug von Massnahmen. Gemäss dessen Abs. 4bis gilt für die
Einweisung in eine offene Einrichtung und für die Bewilligung von
Vollzugsöffnungen Art. 75a StGB sinngemäss.
Gemäss Art. 75a Abs. 1 StGB beurteilt
die Kommission nach Art. 62d Abs. 2 StGB im Hinblick auf die Einweisung in eine
offene Strafanstalt und die Bewilligung von Vollzugsöffnungen die
Gemeingefährlichkeit des Täters, wenn dieser ein Verbrechen nach Art. 64 Abs. 1
begangen hat (lit. a); und die Vollzugsbehörde die Frage der
Gemeingefährlichkeit des Gefangenen nicht eindeutig beantworten kann
(lit. b). Vollzugsöffnungen sind Lockerungen im Freiheitsentzug,
namentlich die Verlgung in eine offene Anstalt, die Gewährung von Urlaub, die
Zulassung zum Arbeitsexternat oder zum Wohnexternat und die bedingte Entlassung
(Abs. 2). Gemeingefährlichkeit ist anzunehmen, wenn die Gefahr besteht, dass
der Gefangene flieht und eine weitere Straftat begeht, durch die er die physische,
psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person schwer beeinträchtigt
(Abs. 3).
4.
Die Massnahme nach Art. 59 StGB ist
also so lange in einer geschlossenen Einrichtung zu vollziehen, wie beim
Beschwerdeführer Flucht- oder Wiederholungsgefahr besteht.
Die Vorinstanzen prüften beide nicht, ob
beim Beschwerdeführer Flucht- oder Wiederholungsgefahr vorliegt, sondern berufen
sich darauf, dass die Versetzung in eine offene Einrichtung in der aktuellen
Vollzugsplanung nicht vorgesehen sei und keine entsprechende therapeutische
Empfehlung vorliege. Die verfügende Behörde verweist dabei auf eine Richtlinie
des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone und der
Ostschweizer Strafvollzugskommission betreffend die Ausgangs- und
Urlaubsgewährung (SSED 09.0), wonach sich im Massnahmenvollzug der Zeitpunkt
der Ausgangs- und Urlaubsgewährung nach der Vollzugsplanung der einweisenden
Behörde, dem Vollzugsplan, dem Behandlungskonzept und der Entwicklung der
eingewiesenen Person richtet und dabei die Überprüfung der erreichten
therapeutischen Fortschritte im Vordergrund steht.
Zwar trifft es zu, dass in der
Vollzugsplanung die massgebenden Berichte und Gutachten zusammengefasst sind,
auf welche sich die Prüfung der Flucht- und Wiederholungsgefahr stützen muss.
Ein pauschaler Verweis auf die Vollzugsplanung ohne eine materielle Prüfung
greift jedoch zu kurz. Die Bestimmungen des Strafgesetzbuches gehen den
Konkordatsrichtlinien vor und fordern eine materielle Prüfung der Flucht- und
Wiederholungsgefahr.
Eine Ausnahme von einer materiellen
Prüfung kann gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung allenfalls erfolgen,
sofern die eingewiesene Person die aktive Mitarbeit verweigert, wodurch die im
Vollzugsplan zu regelnden Ziele nur rudimentär festgelegt werden können. Dies
kann gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als negatives
Prognoseelement gewürdigt werden, was die Verweigerung von Vollzugslockerungen
zur Folge haben kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6A.68/2003 vom
10.
November 2003 und 1P.622/2004 vom 9. Februar 2005 E. 7.4, zitiert
von Benjamin F. Brägger in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.],
Basler Kommentar Strafrecht I, Basel 2019, Art. 75 N. 17 und 25 f.). Eine
solche Verweigerungshaltung liegt beim Beschwerdeführer jedoch nicht vor. Es
wird ihm Massnahmewilligkeit und Massnahmefähigkeit sowie das Erreichen von
Fortschritten attestiert.
Auch wenn die Versetzung in eine offene
Institution in der Vollzugsplanung noch nicht vorgesehen ist und die
Vollzugsplanung ausschliesslich im Aufgaben- und Kompetenzbereich der
Vollstreckungsbehörde liegt, so muss zur Prüfung des Antrags des
Beschwerdeführers auf Versetzung in eine offene Institution dennoch wenigstens kurz
auf das Vorliegen von Flucht- und Wiederholungsgefahr eingegangen werden. Dies
ist vorliegend nicht erfolgt, weshalb die Beschwerde teilweise gutzuheissen,
der Entscheid des DdI vom 7. Oktober 2025 aufzuheben und die Angelegenheit
zur materiellen Prüfung des Antrags auf Versetzung in eine offene Institution
an das Amt für Justizvollzug zurückzuweisen ist.
5.
Bei diesem Ausgang trägt der Kanton
Solothurn die Kosten von CHF 800.00 des vorliegenden Verfahrens vor
Verwaltungsgericht.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der
Erwägungen teilweise gutgeheissen und der Entscheid des Departements des Innern
vom 7. Oktober 2025 wird aufgehoben, soweit der Antrag um Versetzung in
eine offene Institution abgewiesen wurde.
2. Das Gesuch um Versetzung in eine offene
Institution wird an das Amt für Justizvollzug zur materiellen Prüfung
zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 800.00 trägt der Staat Solothurn.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Obrecht Steiner Blut-Kaufmann